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{'item': 'W173 2257510-1'}

Obsah (9)§§ 1§§ 19§§ 34§§ 37§§ 45§§ 56§ 58a§§ 63§§ 74

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW173 2257510-1 Spruch, W173 2257510-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über

Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch KSPP Sparlinek/Piermayr/Prossliner Rechtsanwälte OG, Stelzhamerstraße 12, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 10.06.2022, XXXX , betreffend res iudicata bei einer Zuerkennung von Pflegegeld zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über

Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch KSPP Sparlinek/Piermayr/Prossliner Rechtsanwälte OG, Stelzhamerstraße 12, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , vom 10.06.2022, römisch 40 , betreffend res iudicata bei einer Zuerkennung von Pflegegeld zu Recht erkannt: A)

Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 10.06.2022 behoben. B)

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit 05.02.2022 datiertem Formular beantragte Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde)

Zuerkennung von Pflegegeld. Im bei der belangten Behörde am 20.02.2022 eingelangten Formular gab

BF an, Schweizer Staatsbürgerin und verwitwet zu sein. Als ihre österreichische Wohnsitzadresse bezeichnete sie, A- XXXX .

Hauptursache für ihre Pflegebedürftigkeit sah

BF in ihrer Gedächtnisstörung bzw. Demenz, wobei sie

von ihr eingenommenen Medikamente anführte. Als ihre Pflegeperson nannte sie XXXX ebenfalls mit Wohnsitz in A- XXXX .

BF gab im Formular weiter an, eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch zu nehmen. Weiters verneinte

BF unter Punkt 5 des Formulars, auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht bereits eine dem Pflegegeld ähnliche in- oder ausländische Leistung (z.B. Pflegezulage, Blindenzulage) zu beziehen oder beantragt zu haben. Es bestehe auch auf Grund ihres Gesundheitszustandes kein Anspruch auf eine dem Pflegegeld ähnliche ausländische Leistung, welche sie auch nicht beantragt habe. Ebenso wenig erhalte sie eine Pflegesachleistung aus einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz, wie

BF weiter unter den Punkt 5 ausführte. Unter Punkt 7 des Formulars verneinte

BF, eine weitere Pension, Rente, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder dergleichen zu beziehen oder beantragt zu haben. Als Telefonnummer, unter der

BF erreichbar sei, führte

BF

Telefonnummer einer per Nachnamen genannten als XXXX bezeichneten Person an. Dem Antrag angeschlossen war ein mit 10.01.2022 datierter Versicherungsnachweis der Österreichischen Gesundheitskasse über

von der BF beantragte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG beginnend mit 01.01.2022, für

sie ab 01.01.2022 monatlich einen Beitrag von € 180,45 zu entrichten habe. 1. Mit 05.02.2022 datiertem Formular beantragte Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF) bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde)

Zuerkennung von Pflegegeld. Im bei der belangten Behörde am 20.02.2022 eingelangten Formular gab

BF an, Schweizer Staatsbürgerin und verwitwet zu sein. Als ihre österreichische Wohnsitzadresse bezeichnete sie, A- römisch 40 .

Hauptursache für ihre Pflegebedürftigkeit sah

BF in ihrer Gedächtnisstörung bzw. Demenz, wobei sie

von ihr eingenommenen Medikamente anführte. Als ihre Pflegeperson nannte sie römisch 40 ebenfalls mit Wohnsitz in A- römisch 40 .

BF gab im Formular weiter an, eine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch zu nehmen. Weiters verneinte

BF unter Punkt 5 des Formulars, auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht bereits eine dem Pflegegeld ähnliche in- oder ausländische Leistung (z.B. Pflegezulage, Blindenzulage) zu beziehen oder beantragt zu haben. Es bestehe auch auf Grund ihres Gesundheitszustandes kein Anspruch auf eine dem Pflegegeld ähnliche ausländische Leistung, welche sie auch nicht beantragt habe. Ebenso wenig erhalte sie eine Pflegesachleistung aus einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz, wie

BF weiter unter den Punkt 5 ausführte. Unter Punkt 7 des Formulars verneinte

BF, eine weitere Pension, Rente, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss oder dergleichen zu beziehen oder beantragt zu haben. Als Telefonnummer, unter der

BF erreichbar sei, führte

BF

Telefonnummer einer per Nachnamen genannten als römisch 40 bezeichneten Person an. Dem Antrag angeschlossen war ein mit 10.01.2022 datierter Versicherungsnachweis der Österreichischen Gesundheitskasse über

von der BF beantragte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG beginnend mit 01.01.2022, für

sie ab 01.01.2022 monatlich einen Beitrag von € 180,45 zu entrichten habe. 2. Mit 07.03.2022 datiertem Bescheid wies

belangte Behörde den Antrag der BF vom 20.02.2022 auf Zuerkennung von Pflegegeld ab. In der Begründung stützte sich

belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 und 2 Bundespflegegesetz (in der Folge BPGG) auf

Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie führte dazu weiter aus, der Anspruch auf Pflegegeld bestehe auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BPGG für österreichische und deren geleichgestellte Staatsbürger,

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten, sofern nach der genannten ersten Verordnung nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig sei. Das Pflegegeld sei als Leistung bei Krankheit im Sinne der zitierten Verordnung zu werten. Bei einer in der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates oder der Schweiz unterliegenden pflegebedürftigen Person sei auch

ser Staat für pflegebedingte Leistungen zuständig.

BF sei der Krankenversicherung in der Schweiz zugehörig, sodass auch

Schweiz für

pflegebedingte Leistung zuständig sei. Der Antrag der BF auf Pflegegeld sei daher abzuweisen. 2. Mit 07.03.2022 datiertem Bescheid wies

belangte Behörde den Antrag der BF vom 20.02.2022 auf Zuerkennung von Pflegegeld ab. In der Begründung stützte sich

belangte Behörde unter Bezugnahme auf Paragraph 3, Absatz eins und 2 Bundespflegegesetz (in der Folge BPGG) auf

Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, und (EG) Nr. 987 aus 2009, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie führte dazu weiter aus, der Anspruch auf Pflegegeld bestehe auch ohne Grundleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 BPGG für österreichische und deren geleichgestellte Staatsbürger,

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten, sofern nach der genannten ersten Verordnung nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig sei. Das Pflegegeld sei als Leistung bei Krankheit im Sinne der zitierten Verordnung zu werten. Bei einer in der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates oder der Schweiz unterliegenden pflegebedürftigen Person sei auch

ser Staat für pflegebedingte Leistungen zuständig.

BF sei der Krankenversicherung in der Schweiz zugehörig, sodass auch

Schweiz für

pflegebedingte Leistung zuständig sei. Der Antrag der BF auf Pflegegeld sei daher abzuweisen. 3. Eine von Frau XXXX an

belangte Behörde übermittelte E-Mail-Mitteilung vom 14.03.2022 bezog sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022. Es wurde darin mitgeteilt, dass

in Österreich geborene BF auf Grund ihrer Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger unter Verzicht auf

österreichische Staatsbürgerschaft

Schweizer Staatsbürgerschaft angenommen habe. Nunmehr sei

BF seit 01.01.2022 nach Österreich übersiedelt und habe ihren Hauptwohnsitz in Österreich, wo sie nach Kündigung ihrer Schweizer Krankenversicherung auch seit 01.01.2022 krankenversichert sei.

BF beziehe auch weiterhin eine Pension aus der Schweiz. Es werde um Überprüfung ersucht. 3. Eine von Frau römisch 40 an

belangte Behörde übermittelte E-Mail-Mitteilung vom 14.03.2022 bezog sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022. Es wurde darin mitgeteilt, dass

in Österreich geborene BF auf Grund ihrer Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger unter Verzicht auf

österreichische Staatsbürgerschaft

Schweizer Staatsbürgerschaft angenommen habe. Nunmehr sei

BF seit 01.01.2022 nach Österreich übersiedelt und habe ihren Hauptwohnsitz in Österreich, wo sie nach Kündigung ihrer Schweizer Krankenversicherung auch seit 01.01.2022 krankenversichert sei.

BF beziehe auch weiterhin eine Pension aus der Schweiz. Es werde um Überprüfung ersucht. 4. Mit 12.05.2022 datiertem Antrag, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.05.2022, beantragte

BF neuerlich

Zuerkennung von Pflegegeld.

Angaben in dem von ihr dazu ausgefüllten Formular deckten sich mit jenen Angaben,

im oben unter Punkt 1. beschriebenen Formular aufschienen. Als Telefonnummer, unter der

BF erreichbar sei, führte

BF wiederum

Telefonnummer einer per Nachnamen genannten als XXXX bezeichneten Person an. Das ausgefüllte und von der BF unterzeichnete Formular wurde von XXXX per E-Mail der belangten Behörde übermittelt und langte am 24.05.2022 bei der belangten Behörde ein. 4. Mit 12.05.2022 datiertem Antrag, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.05.2022, beantragte

BF neuerlich

Zuerkennung von Pflegegeld.

Angaben in dem von ihr dazu ausgefüllten Formular deckten sich mit jenen Angaben,

im oben unter Punkt 1. beschriebenen Formular aufschienen. Als Telefonnummer, unter der

BF erreichbar sei, führte

BF wiederum

Telefonnummer einer per Nachnamen genannten als römisch 40 bezeichneten Person an. Das ausgefüllte und von der BF unterzeichnete Formular wurde von römisch 40 per E-Mail der belangten Behörde übermittelt und langte am 24.05.2022 bei der belangten Behörde ein. 5. Mit 10.06.2022 datiertem Bescheid der belangten Behörde, Zl XXXX , wurde der Antrag der BF vom 24.05.2022 auf Zuerkennung von Pflegegeld gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 24 BPGG zurückgewiesen. Begründend führte

belangte Behörde aus, dass bereits mit Bescheid vom 07.03.2022 über den Antrag der BF vom 20.02.2022 auf Zuerkennung von Pflegegeld gemäß §§ 3, 3a BPGG rechtskräftig abgesprochen worden sei. Es sei eine Abweisung erfolgt. Das Begehren im erneuten Antrag vom 24.05.2022 decke sich mit jenem im Antrag vom 20.02.2022, über das bereits mit Bescheid vom 07.03.2022 abgesprochen worden sei, und daher eine bereits entschiedene Sache zum Gegenstand habe. Es sei auch weder eine Änderung in den für

Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen eingetreten, noch liege eine Änderung der maßgebenden Rechtslage vor. Eine neuerliche Sachentscheidung könne wegen der vorliegenden Rechtskraft des Bescheides vom 07.03.2022 nicht getroffen werden. 5. Mit 10.06.2022 datiertem Bescheid der belangten Behörde, Zl römisch 40 , wurde der Antrag der BF vom 24.05.2022 auf Zuerkennung von Pflegegeld gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, BPGG zurückgewiesen. Begründend führte

belangte Behörde aus, dass bereits mit Bescheid vom 07.03.2022 über den Antrag der BF vom 20.02.2022 auf Zuerkennung von Pflegegeld gemäß Paragraphen 3, 3 a, BPGG rechtskräftig abgesprochen worden sei. Es sei eine Abweisung erfolgt. Das Begehren im erneuten Antrag vom 24.05.2022 decke sich mit jenem im Antrag vom 20.02.2022, über das bereits mit Bescheid vom 07.03.2022 abgesprochen worden sei, und daher eine bereits entschiedene Sache zum Gegenstand habe. Es sei auch weder eine Änderung in den für

Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen eingetreten, noch liege eine Änderung der maßgebenden Rechtslage vor. Eine neuerliche Sachentscheidung könne wegen der vorliegenden Rechtskraft des Bescheides vom 07.03.2022 nicht getroffen werden. 6. Gegen den zurückweisenden Bescheid vom 10.06.2022 erhob

BF mit Schreiben vom 07.07.2022 Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich

belangte Behörde im Bescheid vom 07.03.2022 auf

bestehende Krankenversicherung der BF in der Schweiz gestützt und daraus abgeleitet habe, dass auch

Schweiz für

pflegebedingten Leistungen zuständig sei. Mit dem Antrag vom 24.05.2022 habe

BF einen Nachweis über ihre seit 01.01.2022 bestehende Krankenversicherung in Österreich erbracht, sowie

Absage zur Ergänzungsleistung für

BF von der Schweizerischen Ausgleichskasse vorgelegt.

se Unterlagen seien von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Vielmehr habe sich

belangte Behörde wiederum auf ihrer Begründung,

bereits im Bescheid vom 07.03.2022 aufgeschienen sei, gestützt, nämlich auf

Zugehörigkeit der BF zur Schweizer Krankenversicherung und sich der daraus ergebenen Zuständigkeit der Schweiz für pflegebedingte Leistungen. Es werde vor dem Hintergrund des bestehenden Hauptwohnsitzes der BF in Österreich und der Krankenversicherungspflicht bei der Österreichischen Gesundheitskasse

Zuerkennung des Pflegegeldes beantragt. Der Beschwerde vom 07.07.2022 waren in Kopie neben den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022 und 10.06.2022 und einem Schreiben der Schweizerischen XXXX , eine Meldezettel über den Hauptwohnsitz der BF in Österreich,

Versicherungsbestätigung der XXXX , der Antrag auf Pflegegeld,

Befunde von Dr. XXXX , Dr. XXXX , Dr. XXXX und eine Rentenbestätigung des XXXX Zürich. 6. Gegen den zurückweisenden Bescheid vom 10.06.2022 erhob

BF mit Schreiben vom 07.07.2022 Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich

belangte Behörde im Bescheid vom 07.03.2022 auf

bestehende Krankenversicherung der BF in der Schweiz gestützt und daraus abgeleitet habe, dass auch

Schweiz für

pflegebedingten Leistungen zuständig sei. Mit dem Antrag vom 24.05.2022 habe

BF einen Nachweis über ihre seit 01.01.2022 bestehende Krankenversicherung in Österreich erbracht, sowie

Absage zur Ergänzungsleistung für

BF von der Schweizerischen Ausgleichskasse vorgelegt.

se Unterlagen seien von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Vielmehr habe sich

belangte Behörde wiederum auf ihrer Begründung,

bereits im Bescheid vom 07.03.2022 aufgeschienen sei, gestützt, nämlich auf

Zugehörigkeit der BF zur Schweizer Krankenversicherung und sich der daraus ergebenen Zuständigkeit der Schweiz für pflegebedingte Leistungen. Es werde vor dem Hintergrund des bestehenden Hauptwohnsitzes der BF in Österreich und der Krankenversicherungspflicht bei der Österreichischen Gesundheitskasse

Zuerkennung des Pflegegeldes beantragt. Der Beschwerde vom 07.07.2022 waren in Kopie neben den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022 und 10.06.2022 und einem Schreiben der Schweizerischen römisch 40 , eine Meldezettel über den Hauptwohnsitz der BF in Österreich,

Versicherungsbestätigung der römisch 40 , der Antrag auf Pflegegeld,

Befunde von Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 , Dr. römisch 40 und eine Rentenbestätigung des römisch 40 Zürich. 7. Mit Schreiben vom 25.07.2022, Zl XXXX , legt

belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und gab zum Beschwerdeverfahren in der Rechtssache der BF eine Stellungnahme ab. Entgegen den Angaben der

Schweizer Staatsbürgerschaft besitzenden BF,

nach eigenen Angaben ihren österreichischen Wohnsitz in XXXX habe, sei im zentralen Melderegister kein solcher aufgeschienen.

BF,

nach eigenen Angaben nach der Kündigung ihrer Krankenversicherung in der Schweiz mit 01.01.2022 eine Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG in Österreich abgeschlossen habe, beziehe eine Pension aus der Schweiz und erhalte in Österreich keine sonstigen Grundleistungen. Unter Hinweis auf

Judikatur des OGH, 10 Obs 83/16b, und

Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 bis 3 BPGG und 68 Abs. 1 AVG führte

belangte Behörde weiter aus, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.03.2022 über den Antrag der BF auf Gewährung von Pflegegeld abweisend entscheiden worden sei.

BF sei der Schweizer Krankenversicherung zugehörig, weshalb pflegebedingte Leistungen von der Schweiz zu tragen seien.

Selbstversicherung der BF gemäß § 16 AVSG sei bereits bei Bescheiderlassung bekannt gewesen. Über den Umstand, dass

BF keine Ergänzungszulage aus der Schweiz erhalte, habe man erst am 24.05.2022 Kenntnis erlangt. Dabei handle es sich nicht um eine neu hervorkommende Tatsache, der zudem für

Entscheidung vom 07.03.2022 keine Relevanz zukomme. Der für den genannten Bescheid maßgebende Sachverhalt, wonach

BF als Schweizer Staatsbürgerin eine Rente aus der Schweiz und in Österreich keine Pension oder sonstige Grundleistung beziehe, sei bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen. Wie aus der zitierten Judikatur des OGH hervorgehe, sei der Bezug der Rente der BF aus der Schweiz gemäß der Kollisionsregel der VO (EG) Nr. 883/2004 maßgebend für

Anwendung der Schweizer Rechtsvorschriften.

Voraussetzung des § 3a Abs. 1 BPGG, wonach kein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig sein dürfe, seien von der BF in Österreich für einen Zuspruch von Pflegegeld nicht erfüllt. Daran ändere auch nichts, dass

BF mangels aufrechter Schweizer Krankenversicherung keinen Anspruch auf Bezug von dortigem Pflegegeld habe oder in Österreich in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG selbstversichert sei.

Beschwerde der BF sei daher abzuweisen. 7. Mit Schreiben vom 25.07.2022, Zl römisch 40 , legt

belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und gab zum Beschwerdeverfahren in der Rechtssache der BF eine Stellungnahme ab. Entgegen den Angaben der

Schweizer Staatsbürgerschaft besitzenden BF,

nach eigenen Angaben ihren österreichischen Wohnsitz in römisch 40 habe, sei im zentralen Melderegister kein solcher aufgeschienen.

BF,

nach eigenen Angaben nach der Kündigung ihrer Krankenversicherung in der Schweiz mit 01.01.2022 eine Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG in Österreich abgeschlossen habe, beziehe eine Pension aus der Schweiz und erhalte in Österreich keine sonstigen Grundleistungen. Unter Hinweis auf

Judikatur des OGH, 10 Obs 83/16b, und

Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins, 3 a, Absatz eins bis 3 BPGG und 68 Absatz eins, AVG führte

belangte Behörde weiter aus, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.03.2022 über den Antrag der BF auf Gewährung von Pflegegeld abweisend entscheiden worden sei.

BF sei der Schweizer Krankenversicherung zugehörig, weshalb pflegebedingte Leistungen von der Schweiz zu tragen seien.

Selbstversicherung der BF gemäß Paragraph 16, AVSG sei bereits bei Bescheiderlassung bekannt gewesen. Über den Umstand, dass

BF keine Ergänzungszulage aus der Schweiz erhalte, habe man erst am 24.05.2022 Kenntnis erlangt. Dabei handle es sich nicht um eine neu hervorkommende Tatsache, der zudem für

Entscheidung vom 07.03.2022 keine Relevanz zukomme. Der für den genannten Bescheid maßgebende Sachverhalt, wonach

BF als Schweizer Staatsbürgerin eine Rente aus der Schweiz und in Österreich keine Pension oder sonstige Grundleistung beziehe, sei bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt gewesen. Wie aus der zitierten Judikatur des OGH hervorgehe, sei der Bezug der Rente der BF aus der Schweiz gemäß der Kollisionsregel der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, maßgebend für

Anwendung der Schweizer Rechtsvorschriften.

Voraussetzung des Paragraph 3 a, Absatz eins, BPGG, wonach kein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig sein dürfe, seien von der BF in Österreich für einen Zuspruch von Pflegegeld nicht erfüllt. Daran ändere auch nichts, dass

BF mangels aufrechter Schweizer Krankenversicherung keinen Anspruch auf Bezug von dortigem Pflegegeld habe oder in Österreich in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG selbstversichert sei.

Beschwerde der BF sei daher abzuweisen.

  1. Auf Grund des Antrags der BF auf Übermittlung einer Kopie des gesamten Aktes in der gegenständlichen Rechtssache wurde der gesamte Verwaltungs- und Gerichtsakt der BF in Kopie übermittelt.
  2. Mit Schriftsatz vom 12.09.2022 trat

BF dem Vorbringen der belangten Behörde entgegen. Sie sei durch

Entscheidung der belangten Behörde in ihren subjektiven Rechten verletzt. Dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2022 fehle es an einer Begründung gemäß § 58 AVG zur Zurückweisung gemäß § 68 AVG. Es ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, welche Umstände bzw. welche Rechtslage bei der Beurteilung des Bescheides vom 07.03.2022 maßgebend gewesen seien. XXXX ,

Nichte der BF, habe der belangten Behörde bekannt gegeben, dass

Pension aus der Schweiz bezogen werde, jedoch

Schweizer Krankenversicherung bereits gekündigt worden sei. Es werde entgegen des Standpunktes der belangten Behörde

Auffassung vertreten, dass

Schweiz nicht für

pflegebedingten Leistungen zuständig sei.

maßgebenden Umstände,

den Bescheid vom 07.03.2022 stützen würden, hätten sich damit geändert. Abgesehen davon scheine der Hauptwohnsitze der BF in Österreich zum maßgebenden Zeitpunkt auf.

s gehe auch aus dem angeschlossenen Ausdruck des zentralen Melderegisters vom 09.09.2022 hervor. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sei

Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung im angefochtenen Bescheid vom 10.06.2022. Unter Bezugnahme auf

Judikatur des VwGH bilde den Maßstab der Rechtskraftwirkung

Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden worden sei,

in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation

Entscheidung vom 07.03.2022 sei.

belangte Behörde habe verkannt, dass keine Krankenversicherung in der Schweiz bestanden habe, woraus

Zuständigkeit der Schweiz zu den pflegebedingten Leistungen abgeleitet worden sei. Es wäre allerdings

Krankenversicherung mit der Hauptwohnsitzmeldung in Österreich zu berücksichtigen gewesen, sodass sich der maßgebende Sachverhalt geändert habe. Der von der belangten Behörde zitierten Judikatur des OGH sei ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Sie habe nämlich ausschließlich auf den Tatbestand der „Beschäftigung“ abgestellt, dem in der gegenständlichen Fallkonstellation keine Relevanz zukomme. Vielmehr sei

Judikatur des EuGH in den RS C-611/10, und C-12/10 maßgebend, auf

sich der OGH in seiner Entscheidung Obs 96/14 stütze. Auch wenn

ses Urteil Familienleistungen betreffe, handle es sich um eine Aussage allgemeiner Natur,

auch auf „Leistungen bei Krankheit“ zutreffe. Vorausgesetzt

Klägerin,

Anspruchsvoraussetzungen erfülle, stünde ihrem Anspruch auf Pflegegeld nicht entgegen, dass

Schweiz der für Geldleistungen bei Krankheit zuständiger Staat sei. 9. Mit Schriftsatz vom 12.09.2022 trat

BF dem Vorbringen der belangten Behörde entgegen. Sie sei durch

Entscheidung der belangten Behörde in ihren subjektiven Rechten verletzt. Dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2022 fehle es an einer Begründung gemäß Paragraph 58, AVG zur Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG. Es ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht, welche Umstände bzw. welche Rechtslage bei der Beurteilung des Bescheides vom 07.03.2022 maßgebend gewesen seien. römisch 40 ,

Nichte der BF, habe der belangten Behörde bekannt gegeben, dass

Pension aus der Schweiz bezogen werde, jedoch

Schweizer Krankenversicherung bereits gekündigt worden sei. Es werde entgegen des Standpunktes der belangten Behörde

Auffassung vertreten, dass

Schweiz nicht für

pflegebedingten Leistungen zuständig sei.

maßgebenden Umstände,

den Bescheid vom 07.03.2022 stützen würden, hätten sich damit geändert. Abgesehen davon scheine der Hauptwohnsitze der BF in Österreich zum maßgebenden Zeitpunkt auf.

s gehe auch aus dem angeschlossenen Ausdruck des zentralen Melderegisters vom 09.09.2022 hervor. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sei

Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung im angefochtenen Bescheid vom 10.06.2022. Unter Bezugnahme auf

Judikatur des VwGH bilde den Maßstab der Rechtskraftwirkung

Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden worden sei,

in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation

Entscheidung vom 07.03.2022 sei.

belangte Behörde habe verkannt, dass keine Krankenversicherung in der Schweiz bestanden habe, woraus

Zuständigkeit der Schweiz zu den pflegebedingten Leistungen abgeleitet worden sei. Es wäre allerdings

Krankenversicherung mit der Hauptwohnsitzmeldung in Österreich zu berücksichtigen gewesen, sodass sich der maßgebende Sachverhalt geändert habe. Der von der belangten Behörde zitierten Judikatur des OGH sei ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Sie habe nämlich ausschließlich auf den Tatbestand der „Beschäftigung“ abgestellt, dem in der gegenständlichen Fallkonstellation keine Relevanz zukomme. Vielmehr sei

Judikatur des EuGH in den RS C-611/10, und C-12/10 maßgebend, auf

sich der OGH in seiner Entscheidung Obs 96/14 stütze. Auch wenn

ses Urteil Familienleistungen betreffe, handle es sich um eine Aussage allgemeiner Natur,

auch auf „Leistungen bei Krankheit“ zutreffe. Vorausgesetzt

Klägerin,

Anspruchsvoraussetzungen erfülle, stünde ihrem Anspruch auf Pflegegeld nicht entgegen, dass

Schweiz der für Geldleistungen bei Krankheit zuständiger Staat sei. 10.

Ausführungen der BF im Schriftsatz vom 12.09.2022 wurden dem Parteiengehör unterzogen.

belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 30.09.2022 vor, es seien keine neuen Tatsachen mit Relevanz für

Entscheidung vorgebracht worden. Es sei der belangten Behörde auch der Bezug der Rente aus der Schweiz sowie eine Fehlen eines Bezugs einer Pension oder einer sonstigen Grundleistung in Österreich durch

BF bekannt gewesen.

se Umstände würden gemäß der Kollisionsregel der VO (EG) Nr. 883/2004 dazu führen, dass

Rechtsvorschriften der Schweiz anzuwenden seien. Erhalte der Pflegebedürftige vom Wohnstaat keine Rente und kein sonstiges Einkommen hingegen aber eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat (EU, EWR, Schweiz), sei von einer Zuständigkeit des Gesundheitssystems

ses Staates auszugehen. Ein Pflegeanspruch im Wohnstaat gebühre hingegen nicht. Das Pflegegeld sei nach ständiger Rechtsprechung des EuGH als Leistung im Sinne der genannten Verordnung zu interpretieren. Es seien nur

Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedsstaates anzuwenden, sodass

Rechtsordnung eventuell anderer betroffenen Mitgliedstaaten nicht maßgeblich sei. Entgegenstehend vertragliche Abreden seien ebenso unwirksam wie innerstaatliche Systeme der sozialen Sicherheit.

s treffe auch bei Privatisierung des Systems der sozialen Sicherheit oder dessen sonstige Organisation zu. Maßgebend sei ausschließlich

objektive Lage, in der sich der Betroffene befinde.

se kollisionsrechtliche Regelung für

alleinige Zuständigkeit der Krankenversicherungen sei selbst vom tatsächlichen Versicherungsort des Betroffenen oder vom staatlichen System der sozialen Sicherheit unabhängig. Art.11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 stelle auch nur auf den Tatbestand der Beschäftigung und nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Versicherung in einem Mitgliedstaat ab.

genannte VO enthalte nur Koordinierungsregelungen. Selbst

tatsächliche Erbringung von Pflegeleistungen sei nach der VO ohne Bedeutung. 10.

Ausführungen der BF im Schriftsatz vom 12.09.2022 wurden dem Parteiengehör unterzogen.

belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 30.09.2022 vor, es seien keine neuen Tatsachen mit Relevanz für

Entscheidung vorgebracht worden. Es sei der belangten Behörde auch der Bezug der Rente aus der Schweiz sowie eine Fehlen eines Bezugs einer Pension oder einer sonstigen Grundleistung in Österreich durch

BF bekannt gewesen.

se Umstände würden gemäß der Kollisionsregel der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, dazu führen, dass

Rechtsvorschriften der Schweiz anzuwenden seien. Erhalte der Pflegebedürftige vom Wohnstaat keine Rente und kein sonstiges Einkommen hingegen aber eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat (EU, EWR, Schweiz), sei von einer Zuständigkeit des Gesundheitssystems

ses Staates auszugehen. Ein Pflegeanspruch im Wohnstaat gebühre hingegen nicht. Das Pflegegeld sei nach ständiger Rechtsprechung des EuGH als Leistung im Sinne der genannten Verordnung zu interpretieren. Es seien nur

Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedsstaates anzuwenden, sodass

Rechtsordnung eventuell anderer betroffenen Mitgliedstaaten nicht maßgeblich sei. Entgegenstehend vertragliche Abreden seien ebenso unwirksam wie innerstaatliche Systeme der sozialen Sicherheit.

s treffe auch bei Privatisierung des Systems der sozialen Sicherheit oder dessen sonstige Organisation zu. Maßgebend sei ausschließlich

objektive Lage, in der sich der Betroffene befinde.

se kollisionsrechtliche Regelung für

alleinige Zuständigkeit der Krankenversicherungen sei selbst vom tatsächlichen Versicherungsort des Betroffenen oder vom staatlichen System der sozialen Sicherheit unabhängig. Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO 883 aus 2004, stelle auch nur auf den Tatbestand der Beschäftigung und nicht auf das tatsächliche Vorliegen einer Versicherung in einem Mitgliedstaat ab.

genannte VO enthalte nur Koordinierungsregelungen. Selbst

tatsächliche Erbringung von Pflegeleistungen sei nach der VO ohne Bedeutung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1.

am XXXX in Österreich als österreichischen Staatsbürgerin geborene XXXX (BF) hat einen Schweizer Staatsbürger geheiratet, begründete ihren Wohnsitz in der Schweiz und übernahm unter Aufgabe der österreichischen Staatsbürgerschaft

Schweizer Staatsbürgerschaft.

neben Demenz unter weiteren Krankheiten leidende, in der Schweiz wohnende, verwitwete BF bezog in der Schweiz eine monatliche Rente in der Höhe von € 2.390,00 von der XXXX . Sie ließ sich nach Kündigung ihrer Schweizer Krankenversicherung in Österreich unter Beantragung einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse ab 01.01.2022 unter Entrichtung eines monatlichen Beitrags in der Höhe von € 180,45 krankenversichern. Sie begründete ihren Wohnsitz in Österreich in der XXXX Gemeinde XXXX , in der auch ihre Nichte XXXX wohnt. 1.1.

am römisch 40 in Österreich als österreichischen Staatsbürgerin geborene römisch 40 (BF) hat einen Schweizer Staatsbürger geheiratet, begründete ihren Wohnsitz in der Schweiz und übernahm unter Aufgabe der österreichischen Staatsbürgerschaft

Schweizer Staatsbürgerschaft.

neben Demenz unter weiteren Krankheiten leidende, in der Schweiz wohnende, verwitwete BF bezog in der Schweiz eine monatliche Rente in der Höhe von € 2.390,00 von der römisch 40 . Sie ließ sich nach Kündigung ihrer Schweizer Krankenversicherung in Österreich unter Beantragung einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse ab 01.01.2022 unter Entrichtung eines monatlichen Beitrags in der Höhe von € 180,45 krankenversichern. Sie begründete ihren Wohnsitz in Österreich in der römisch 40 Gemeinde römisch 40 , in der auch ihre Nichte römisch 40 wohnt. 1.2. Mit 05.02.2022 datiertem Antrag beantragte

BF bei der belangten Behörde

Zuerkennung von Pflegegeld, der bei der belangten Behörde am 20.02.2022 einlangte. Als Telefonnummer, unter

sich erreichbar war, gab sie

ihrer Nichte, XXXX , an, deren Nachname auch in Klammer gesetzt im Antrag aufschien. Als ihre Wohnsitzadresse nannte sie

XXXX Gemeinde XXXX . Als Haupursache ihrer Pflegebedürftigkeit bezeichnete sie ihre ärztlich bestätigte Demenzerkrankung, wofür sie in Österreich eine 24-Stunde-Pflege in Anspruch nahm. Sie verneinte einen in- oder ausländischen Anspruch oder Bezug eines Pflegegeldes ebenso

eines solchen einer pflegeähnlichen Leistung, einer Pflegesachleistung, einer erhöhten Familienbeihilfe, einer weiteren Pension, Rente oder Ruhe- oder Versorgungsgenusses oder dergleichen. Sie hat auch keine aktive Beamtentätigkeit ausgeübt. 1.2. Mit 05.02.2022 datiertem Antrag beantragte

BF bei der belangten Behörde

Zuerkennung von Pflegegeld, der bei der belangten Behörde am 20.02.2022 einlangte. Als Telefonnummer, unter

sich erreichbar war, gab sie

ihrer Nichte, römisch 40 , an, deren Nachname auch in Klammer gesetzt im Antrag aufschien. Als ihre Wohnsitzadresse nannte sie

römisch 40 Gemeinde römisch 40 . Als Haupursache ihrer Pflegebedürftigkeit bezeichnete sie ihre ärztlich bestätigte Demenzerkrankung, wofür sie in Österreich eine 24-Stunde-Pflege in Anspruch nahm. Sie verneinte einen in- oder ausländischen Anspruch oder Bezug eines Pflegegeldes ebenso

eines solchen einer pflegeähnlichen Leistung, einer Pflegesachleistung, einer erhöhten Familienbeihilfe, einer weiteren Pension, Rente oder Ruhe- oder Versorgungsgenusses oder dergleichen. Sie hat auch keine aktive Beamtentätigkeit ausgeübt. 1.3. Mit Bescheid vom 07.03.2022, Zl XXXX , wurde der Antrag der BF vom 20.02.2022 auf Gewährung von Pflegegeld von der belangten Behörde abgewiesen. In der Begründung stützte sich

belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 und 2 BPPG auf

Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie führte dazu weiter aus, der Anspruch auf Pflegegeld auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BPGG für österreichische und deren geleichgestellte Staatsbürger mit gewöhnlichem inländischen Aufenthalt besteht, sofern nach der genannten ersten Verordnung keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für Pflegeleistungen vorliegt. Das Pflegegeld ist als Leistung bei Krankheit im Sinne der zitierten Verordnung zu werten. Bei einer in der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates oder der Schweiz unterliegenden pflegebedürftigen Person ist auch

ser Staat für pflegebedingte Leistungen zuständig.

Schweizer Krankenversicherung der BF führt dazu, dass auch

Schweiz für

pflegebedingte Leistung der BF zuständig ist, womit der Antrag der BF auf Pflegegeld abzuweisen ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 07.03.2022 wurde auf

Möglichkeit der Erhebung einer Klage binnen 3 Monaten unter Wiedergabe der Inhaltsvoraussetzungen hingewiesen,

beim zuständigen ASG oder der zuständigen PVA, Landesstelle XXXX , einzubringen ist. Durch

Klage tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft und

Entscheidungsbefugnis geht auf das ASG über. 1.3. Mit Bescheid vom 07.03.2022, Zl römisch 40 , wurde der Antrag der BF vom 20.02.2022 auf Gewährung von Pflegegeld von der belangten Behörde abgewiesen. In der Begründung stützte sich

belangte Behörde unter Bezugnahme auf Paragraph 3, Absatz eins und 2 BPPG auf

Verordnungen (EG) Nr. 883 aus 2004, und (EG) Nr. 987 aus 2009, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Sie führte dazu weiter aus, der Anspruch auf Pflegegeld auch ohne Grundleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 BPGG für österreichische und deren geleichgestellte Staatsbürger mit gewöhnlichem inländischen Aufenthalt besteht, sofern nach der genannten ersten Verordnung keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für Pflegeleistungen vorliegt. Das Pflegegeld ist als Leistung bei Krankheit im Sinne der zitierten Verordnung zu werten. Bei einer in der Krankenversicherung den Rechtsvorschriften eines anderen EU-Mitgliedstaates, EWR-Staates oder der Schweiz unterliegenden pflegebedürftigen Person ist auch

ser Staat für pflegebedingte Leistungen zuständig.

Schweizer Krankenversicherung der BF führt dazu, dass auch

Schweiz für

pflegebedingte Leistung der BF zuständig ist, womit der Antrag der BF auf Pflegegeld abzuweisen ist. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 07.03.2022 wurde auf

Möglichkeit der Erhebung einer Klage binnen 3 Monaten unter Wiedergabe der Inhaltsvoraussetzungen hingewiesen,

beim zuständigen ASG oder der zuständigen PVA, Landesstelle römisch 40 , einzubringen ist. Durch

Klage tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft und

Entscheidungsbefugnis geht auf das ASG über. 1.4. XXXX ,

Nichte der BF, übermittelte der belangten Behörde per E-Mail-Mitteilung vom 14.03.2022 eine Klage gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022. Darin wurde unter Bezugnahme auf

Abweisung des Antrags der BF auf Zuspruch von Pflegegeld mit der Begründung einer fehlenden österreichischen Krankenversicherung ausgeführt, dass

in Österreich geborene BF nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger

Schweizer Staatsbürgerschaft angenommen hat, sodass sie

österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Nach Aufgabe ihres Schweizer Wohnsitzes hat sich

BF in Österreich krankenversichern lassen, da sie nach Österreich übersiedelte und hier ihren Wohnsitz begründete. Ihre Pension bezieht

BF allerdings nach wie vor aus der Schweiz. Es wurde

Überprüfung des Bescheides vom 14.03.2022 beantragt.1.4. römisch 40 ,

Nichte der BF, übermittelte der belangten Behörde per E-Mail-Mitteilung vom 14.03.2022 eine Klage gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022. Darin wurde unter Bezugnahme auf

Abweisung des Antrags der BF auf Zuspruch von Pflegegeld mit der Begründung einer fehlenden österreichischen Krankenversicherung ausgeführt, dass

in Österreich geborene BF nach ihrer Heirat mit einem Schweizer Staatsbürger

Schweizer Staatsbürgerschaft angenommen hat, sodass sie

österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Nach Aufgabe ihres Schweizer Wohnsitzes hat sich

BF in Österreich krankenversichern lassen, da sie nach Österreich übersiedelte und hier ihren Wohnsitz begründete. Ihre Pension bezieht

BF allerdings nach wie vor aus der Schweiz. Es wurde

Überprüfung des Bescheides vom 14.03.2022 beantragt. 1.5. Mit 12.05.2022 datiertem Antrag, der durch

Nichte der BF, XXXX , an

belangten Behörde am 24.05.2022 per E-Mail mit dem Ersuchen um neuerliche Bearbeitung weitergeleitete wurde, beantragte

BF

Zuerkennung von Pflegegeld.

Angaben in dem von ihr dazu ausgefüllten Formular deckten sich mit ihren bisherigen Angaben im Antrag vom 20.02.2022. Als Telefonnummer, unter der

BF erreichbar ist, gab

BF wieder

Telefonnummer ihrer Nichte, XXXX , an. Per E-Mail wurde der Antrag der BF der belangten Behörde übermittelt, der am 24.05.2022 bei ihr einlangte.

Demenzkrankheit der BF wurde durch einen Befund von Dr. XXXX , FA für Neurologie, vom 31.01.2022 bestätigt. Eine über den Abschluss einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ab 01.01.2022 mit einer monatlichen Entrichtung eines Betrages von € 180,45 wurde von der Österreichischen Gesundheitskasse ausgestellt. Mit Schreiben vom 28.04.2022 wurde durch das Schweizer Eidgenössische XXXX bestätigt, dass

BF keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und daher auch keine Leistungen wie beispielsweise Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung oder Hilfsmittel zur AHV beanspruchen kann,

sie auch nicht beantragt hat. 1.5. Mit 12.05.2022 datiertem Antrag, der durch

Nichte der BF, römisch 40 , an

belangten Behörde am 24.05.2022 per E-Mail mit dem Ersuchen um neuerliche Bearbeitung weitergeleitete wurde, beantragte

BF

Zuerkennung von Pflegegeld.

Angaben in dem von ihr dazu ausgefüllten Formular deckten sich mit ihren bisherigen Angaben im Antrag vom 20.02.2022. Als Telefonnummer, unter der

BF erreichbar ist, gab

BF wieder

Telefonnummer ihrer Nichte, römisch 40 , an. Per E-Mail wurde der Antrag der BF der belangten Behörde übermittelt, der am 24.05.2022 bei ihr einlangte.

Demenzkrankheit der BF wurde durch einen Befund von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie, vom 31.01.2022 bestätigt. Eine über den Abschluss einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ab 01.01.2022 mit einer monatlichen Entrichtung eines Betrages von € 180,45 wurde von der Österreichischen Gesundheitskasse ausgestellt. Mit Schreiben vom 28.04.2022 wurde durch das Schweizer Eidgenössische römisch 40 bestätigt, dass

BF keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und daher auch keine Leistungen wie beispielsweise Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung oder Hilfsmittel zur AHV beanspruchen kann,

sie auch nicht beantragt hat. 1.6. Mit 10.06.2022 datiertem Bescheid der belangten Behörde, Zl XXXX , wurde der Antrag der BF vom 24.05.2022 auf Zuerkennung von Pflegegeld gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 24 BPGG zurückgewiesen.

belangte Behörde stützte sich auf das Vorliegen eines bereits entschiedenen Gegenstandes (res iudicata), da schon mit Bescheid vom 07.03.2022 über den Antrag der BF vom 20.02.2022 auf Zuerkennung von Pflegegeld gemäß §§ 3, 3a BPGG rechtskräftig abweisend abgesprochen worden ist.

belangte Behörde vertrat in der Bescheidbegründung

Meinung, dass sich das Begehren der BF im erneuten Antrag vom 24.05.2022 mit jenem im Antrag vom 20.02.2022 deckt. Es ist auch weder eine Änderung in den für

Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen eingetreten, noch liegt eine Änderung der maßgebenden Rechtslage vor. Eine neuerliche Sachentscheidung kann wegen der vorliegenden Rechtskraft des Bescheides vom 07.03.2022 nicht getroffen werden. 1.6. Mit 10.06.2022 datiertem Bescheid der belangten Behörde, Zl römisch 40 , wurde der Antrag der BF vom 24.05.2022 auf Zuerkennung von Pflegegeld gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, BPGG zurückgewiesen.

belangte Behörde stützte sich auf das Vorliegen eines bereits entschiedenen Gegenstandes (res iudicata), da schon mit Bescheid vom 07.03.2022 über den Antrag der BF vom 20.02.2022 auf Zuerkennung von Pflegegeld gemäß Paragraphen 3, 3 a, BPGG rechtskräftig abweisend abgesprochen worden ist.

belangte Behörde vertrat in der Bescheidbegründung

Meinung, dass sich das Begehren der BF im erneuten Antrag vom 24.05.2022 mit jenem im Antrag vom 20.02.2022 deckt. Es ist auch weder eine Änderung in den für

Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen eingetreten, noch liegt eine Änderung der maßgebenden Rechtslage vor. Eine neuerliche Sachentscheidung kann wegen der vorliegenden Rechtskraft des Bescheides vom 07.03.2022 nicht getroffen werden. 1.7. Gegen den zurückweisenden Bescheid vom 10.06.2022 erhob

BF mit Schreiben vom 07.07.2022 Beschwerde. Im angeschlossenen Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2022 wurde im Rahmen der Vorlage des Beschwerdeaktes zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass entgegen den Ausführungen der

Schweizer Staatsbürgerschaft besitzenden BF,

nach eigenen Angaben ihren österreichischen Wohnsitz in XXXX hat, im zentralen Melderegister kein solcher Wohnsitz aufscheint. Sie bezieht weiter ihre Pension aus der Schweiz und erhält in Österreich keine sonstigen Grundleistungen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.03.2022 ist auch bereits über den Antrag der BF auf Gewährung von Pflegegeld abweisend entscheiden worden. Auf Ersuchen des nunmehrigen Rechtsvertreters der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des gesamte Verwaltungs- und Gerichtsakts übermittelt. 1.7. Gegen den zurückweisenden Bescheid vom 10.06.2022 erhob

BF mit Schreiben vom 07.07.2022 Beschwerde. Im angeschlossenen Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2022 wurde im Rahmen der Vorlage des Beschwerdeaktes zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass entgegen den Ausführungen der

Schweizer Staatsbürgerschaft besitzenden BF,

nach eigenen Angaben ihren österreichischen Wohnsitz in römisch 40 hat, im zentralen Melderegister kein solcher Wohnsitz aufscheint. Sie bezieht weiter ihre Pension aus der Schweiz und erhält in Österreich keine sonstigen Grundleistungen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.03.2022 ist auch bereits über den Antrag der BF auf Gewährung von Pflegegeld abweisend entscheiden worden. Auf Ersuchen des nunmehrigen Rechtsvertreters der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des gesamte Verwaltungs- und Gerichtsakts übermittelt. 9. Mit Schriftsatz vom 12.09.2022 trat

BF dem Vorbringen der belangten Behörde entgegen.

Ausführungen der BF im Schriftsatz vom 12.09.2022 wurden dem Parteiengehör unterzogen.

belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 30.09.2022 im Wesentlichen vor, es fehlt an neuen Tatsachen mit Relevanz für

Entscheidung.

belangte Behörde ist auch über den Bezug der Rente aus der Schweiz sowie über das Fehlen eines Bezugs einer Pension oder einer sonstigen Grundleistung in Österreich informiert gewesen.

  1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der der Entscheidung zugrundeliegende unbestritten gebliebene Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.
  2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen

Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen

Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen,

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

ses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen,

zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

ses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in

sem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG

Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden,

Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in

sem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG

Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden,

Behörde im dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern

Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern

Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist,

Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen

Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen

Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/ßß63; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1 Rechtsgrundlagen Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.

(1)Anbringen von Beteiligten,

außer den Fällen der §§ 69 und 71

Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn

Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten,

außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71

Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn

Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde,

den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3)Andere Bescheide kann

Behörde,

den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder

sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als

s zur Beseitigung von das Leben oder

Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat

Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid,
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder,
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)

der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7)Auf

Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.

(7)Auf

Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden. ASVG Anwendung des AVG § 360b.

(1)Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden:–

§§ 1

bis 5 über

Zuständigkeit,– § 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen,–

§§ 19

und 20 über Ladungen,–

§§ 34

bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,– § 36a über Angehörige,–

§§ 37

, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,–

§§ 45

bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise,–

§§ 56

und 57 über

Erlassung von Bescheiden,–

§ 58aund 62 Abs.

1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,–

§§ 63

bis 68 über den Rechtsschutz,– § 73 über

Entscheidungspflicht und–

§§ 74

bis 79 über

Kosten.Paragraph 360 b,

(1)Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden:, –

Paragraphen eins bis 5 über

Zuständigkeit,, – Paragraph 18, Absatz 5, über Bescheiderledigungen,, –

Paragraphen 19 und 20 über Ladungen,, –

Paragraphen 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,, – Paragraph 36 a, über Angehörige,, –

Paragraphen 37, 38 a, 39 und 40 bis 44 g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,, –

Paragraphen 45 bis 53 a sowie 54 und 55 über Beweise,, –

Paragraphen 56 und 57 über

Erlassung von Bescheiden,, –

Paragraph 58 a und 62 Absatz eins bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,, –

Paragraphen 63 bis 68 über den Rechtsschutz,, – Paragraph 73, über

Entscheidungspflicht und, –

Paragraphen 74 bis 79 über

Kosten.

(2)§ 6 AVG über

Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass § 361 Abs. 4

ses Bundesgesetzes unberührt bleibt.

(2)Paragraph 6, AVG über

Wahrnehmung der Zuständigkeit ist so anzuwenden, dass Paragraph 361, Absatz 4,

ses Bundesgesetzes unberührt bleibt. Bundespflegegesetz (BPGG) Anspruchsberechtigte Personen Personenkreis § 3.

(1)Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen

ses Bundesgesetzes besteht für nachstehende Personen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben:1. Bezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch den Arbeits(

nst)unfall oder

Berufskrankheit verursacht wurde, oder einer Pension (ausgenommen

Knappschaftspension) nach dema) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955;

  1. b)Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
  2. c)Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978;
  3. d)Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978;
  4. e)Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66;
  5. f)Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967;
  6. g)§ 80 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969;2.

nach § 8 Abs.1 Z 3 lit. h, i und l ASVG teilversicherten Kinder, Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder

Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;3. Personen, deren Rente nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgefunden worden ist, wenn deren Pflegebedarf durch den Arbeits(

nst)unfall oder

Berufskrankheit verursacht wurde;4. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nacha) dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340;b) dem Landeslehrer-

nstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302;c) dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

nstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296;

  1. d)dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972;
  2. e)dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), BGBl. Nr. 85;
  3. f)dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979;
  4. g)dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl. Nr. 159/1958;
  5. h)dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186;
  6. i)Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden;
  7. j)der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313;
  8. k)Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und nach § 163 des Beamten-

nstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung;

  1. l)dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), BGBl. I Nr. 95/2000;5. Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dema) Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152;
  2. b)Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964;
  3. c)Opferfürsorgegesetz (OFG), BGBl. Nr. 183/1947;
  4. d)Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973;6. Personen, deren Rente gemäßa) § 56 KOVG 1957;
  5. b)§ 61 HVG;
  6. c)§ 2 OFG umgewandelt wurde;7. Bezieher eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981;8. Bezieher einer Hilfeleistung nach § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, oder von gleichartigen Ausgleichen nach § 14a VOG;9. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder vergleichbaren Leistung nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen;10. Bezieher eines Rehabilitationsgeldes gemäß § 143a ASVG oder § 84 B-KUVG.Paragraph 3,

(1)Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen

ses Bundesgesetzes besteht für nachstehende Personen, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben:, 1. Bezieher einer Vollrente, deren Pflegebedarf durch den Arbeits(

nst)unfall oder

Berufskrankheit verursacht wurde, oder einer Pension (ausgenommen

Knappschaftspension) nach dem,

  1. a)Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,;,
  2. b)Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,,,
  3. c)Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,;,
  4. d)Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,;,
  5. e)Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66;,
  6. f)Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,;,
  7. g)Paragraph 80, des Strafvollzugsgesetzes (StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,;, 2.

nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l ASVG teilversicherten Kinder, Schüler und Studenten, deren Pflegebedarf durch den Arbeitsunfall oder

Berufskrankheit verursacht wurde, in der Zeit vom Tag nach Abschluss der Heilbehandlung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre;, 3. Personen, deren Rente nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abgefunden worden ist, wenn deren Pflegebedarf durch den Arbeits(

nst)unfall oder

Berufskrankheit verursacht wurde;, 4. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach, a) dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340;, b) dem Landeslehrer-

nstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302;, c) dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-

nstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296;,

  1. d)dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,;,
  2. e)dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), BGBl. Nr. 85;,
  3. f)dem Dorotheumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,;,
  4. g)dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,;,
  5. h)dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186;,
  6. i)Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden;,
  7. j)der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313;,
  8. k)Artikel römisch fünf des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, und nach Paragraph 163, des Beamten-

nstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung;,

  1. l)dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,;, 5. Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem,
  2. a)Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152;,
  3. b)Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,;,
  4. c)Opferfürsorgegesetz (OFG), Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,;,
  5. d)Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,;, 6. Personen, deren Rente gemäß,
  6. a)Paragraph 56, KOVG 1957;,
  7. b)Paragraph 61, HVG;,
  8. c)Paragraph 2, OFG umgewandelt wurde;, 7. Bezieher eines Sonderruhegeldes nach Artikel römisch zehn, des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,;, 8. Bezieher einer Hilfeleistung nach Paragraph 2, Ziffer eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, oder von gleichartigen Ausgleichen nach Paragraph 14 a, VOG;, 9. Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages (auf Pensionsleistungen), Übergangsbeitrages, Ruhebezuges, einer Zuwendung, Rente, Versehrtenrente oder vergleichbaren Leistung nach landesgesetzlichen Bestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen;, 10. Bezieher eines Rehabilitationsgeldes gemäß Paragraph 143 a, ASVG oder Paragraph 84, B-KUVG.

(2)Als Bezieher nach Abs. 1 gelten auch Personen, denen ein Anspruch auf eine Grundleistung rechtskräftig zuerkannt wurde,

Grundleistung jedoch zur Gänze ruht, noch nicht angefallen ist oder auf Grund von Anrechnungsbestimmungen zur Gänze nicht ausgezahlt wird.

(2)Als Bezieher nach Absatz eins, gelten auch Personen, denen ein Anspruch auf eine Grundleistung rechtskräftig zuerkannt wurde,

Grundleistung jedoch zur Gänze ruht, noch nicht angefallen ist oder auf Grund von Anrechnungsbestimmungen zur Gänze nicht ausgezahlt wird.

(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung mit Verordnung folgende Personen in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 einzubeziehen, wenn sie keinen Anspruch auf eine Pension oder eine gleichartige Leistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften haben:
  1. Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß § 64 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), BGBl. Nr. 373;
  2. Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß § 50 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868;
  3. Bezieher von wiederkehrenden Leistungen gemäß § 29 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994.
(3)Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung mit Verordnung folgende Personen in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Absatz eins, einzubeziehen, wenn sie keinen Anspruch auf eine Pension oder eine gleichartige Leistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften haben:,
  1. Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG), BGBl. Nr. 373;,
  2. Bezieher von wiederkehrenden Versorgungsleistungen gemäß Paragraph 50, der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,;,
  3. Bezieher von wiederkehrenden Leistungen gemäß Paragraph 29, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,.
(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen mit Verordnung weitere Personengruppen,

nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs. 1 einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht.

(4)Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Interessenvertretungen mit Verordnung weitere Personengruppen,

nicht der gesetzlichen Pensionsversicherung unterliegen, in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Absatz eins, einzubeziehen, sofern der Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine gleichartige Leistung auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruht.

(5)Voraussetzung für

Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 3 oder 4 ist das Vorliegen eines der Gesamtfinanzierung

ses Bundesgesetzes vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch

Einbeziehung entstehenden Mehraufwand.

(5)Voraussetzung für

Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz 3, oder 4 ist das Vorliegen eines der Gesamtfinanzierung

ses Bundesgesetzes vergleichbaren Beitrages der einzubeziehenden Personengruppen zu dem durch

Einbeziehung entstehenden Mehraufwand. (….) § 3a.

(1)Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen

ses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger,

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch

Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.Paragraph 3 a,

(1)Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen

ses Bundesgesetzes besteht auch ohne Grundleistung gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 für österreichische Staatsbürger,

ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt berichtigt Amtsblatt Nummer L 204 vom 04.08.2007 Seite 30, zuletzt geändert durch

Verordnung (EU) Nr. 1372 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 346 vom 20.12.2013 Seite 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.

(2)Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:1. Fremde,

nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder

  1. Fremde, denen gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, Asyl gewährt wurde, oder
  2. Personen,

über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 15a und 15b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder gemäß §§ 51 bis 54a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, oder4. Personen,

über einen Aufenthaltstitela) „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG,

  1. b)„Daueraufenthalt-EG“ gemäß § 45 NAG,
  2. c)„Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß § 48 NAG,
  3. d)„Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG odere) gemäß § 49 NAG verfügen.

(2)Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:, 1. Fremde,

nicht unter eine der folgenden Ziffern fallen, insoweit sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen oder Unionsrecht ergibt, oder,

  1. Fremde, denen gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, Asyl gewährt wurde, oder,
  2. Personen,

über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 15 a und 15 b des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, oder, 4. Personen,

über einen Aufenthaltstitel,

  1. a)„Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG,,
  2. b)„Daueraufenthalt-EG“ gemäß Paragraph 45, NAG,,
  3. c)„Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 48, NAG,,
  4. d)„Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG oder,
  5. e)gemäß Paragraph 49, NAG verfügen.

(3)Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Abs. 1 haben insbesondere1. Personen,

gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs. 1 einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,

  1. nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
  2. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland,
  3. Personen,

nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, haben.

(3)Keinen Anspruch auf Pflegegeld gemäß Absatz eins, haben insbesondere, 1. Personen,

gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in den anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, einbezogen werden können, aber noch nicht einbezogen worden sind,,

  1. nicht erwerbstätige EWR-Bürger, Schweizer Staatsangehörige und deren Angehörige jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,,
  2. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland,,
  3. Personen,

nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, haben. Verfahren Allgemeine Bestimmungen § 24. Auf das Verfahren finden, soweit

ses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, vor den Sozialversicherungsträgern

Bestimmungen der §§ 354, 358 bis 361, 362a bis 367 ASVG und vor den übrigen Entscheidungsträgern

Vorschriften des AVG mit Ausnahme der §§ 45 Abs. 3 und 68 Abs. 2 AVG Anwendung.Paragraph 24, Auf das Verfahren finden, soweit

ses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, vor den Sozialversicherungsträgern

Bestimmungen der Paragraphen 354, 358 bis 361, 362 a bis 367 ASVG und vor den übrigen Entscheidungsträgern

Vorschriften des AVG mit Ausnahme der Paragraphen 45, Absatz 3 und 68 Absatz 2, AVG Anwendung. VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom

  1. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen SicherheitVERORDNUNG (EG) Nr. 883 aus 2004, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  2. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit VO (EG) 883/2004 Artikel 29 Geldleistungen für Rentner

(1)Geldleistungen werden einer Person,

eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der

Kosten für

dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. Artikel 21 gilt entsprechend.

(2)Absatz 1 gilt auch für

Familienangehörigen des Rentners. Artikel 24 Nichtvorliegen eines Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats

(1)Eine Person,

eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und

keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, erhält dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für

Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für

Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in

sem Mitgliedstaat wohnte.

Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Absatz 2 genannten Trägers erbracht, als ob

betreffende Person Anspruch auf Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften

ses Mitgliedstaats hätte.

(2)In den in Absatz 1 genannten Fällen werden

Kosten für

Sachleistungen von dem Träger übernommen, der nach folgenden Regeln bestimmt wird: a) hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger

ses Mitgliedstaats

Kosten; b) hat der Rentner Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so übernimmt der zuständige Träger des Mitgliedstaats

Kosten, dessen Rechtsvorschriften für

betreffende Person am längsten gegolten haben; sollte

Anwendung

ser Regel dazu führen, dass

Kosten von mehreren Trägern zu übernehmen wären, gehen

Kosten zulasten des Trägers, der für

Anwendung der Rechtsvorschriften zuständig ist,

für den Rentner zuletzt gegolten haben. 3.1.

  1. Rechtskraft des Bescheides vom 07.03.2022, Zl XXXX , zur Abweisung des Antrages vom 20.02.2022 auf Zuerkennung von Pflegegeld3.1.
  2. Rechtskraft des Bescheides vom 07.03.2022, Zl römisch 40 , zur Abweisung des Antrages vom 20.02.2022 auf Zuerkennung von Pflegegeld 3.1.2.
  3. Anwendung der Bestimmung des § 68 Abs.1 AVG bei Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen3.1.2.
  4. Anwendung der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG bei Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen Nach dem mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Sozialversicherung, BGBl. I Nr. 87/2013, eingeführten § 360b Abs.1 ASVG sind auf Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen insbesondere

§§ 63

bis 68 AVG über den Rechtsschutz nicht anzuwenden.

s entsprach auch bereits dem mit BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehobenen § 357 ASVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch daraus, dass – wie auch nach der geltenden Rechtslage –

Bestimmungen über

Wiederaufnahme in den vorigen Stand (§§ 69, 70 AVG) und

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) auch in den Verfahren in Leistungssachen anwendbar sind, geschlossen, dass auch Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen der Rechtskraft zugänglich sind und daher

Grundsätze der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen im Sinne von § 68 Abs. 1 AVG zur Anwendung kommen (vgl VwGH 2001/08/00057; sowie VwGH 19.3.1987, 86/08/0239 mwN). Nach dem mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, eingeführten Paragraph 360 b, Absatz eins, ASVG sind auf Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen insbesondere

Paragraphen 63 bis 68 AVG über den Rechtsschutz nicht anzuwenden.

s entsprach auch bereits dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, aufgehobenen Paragraph 357, ASVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch daraus, dass – wie auch nach der geltenden Rechtslage –

Bestimmungen über

Wiederaufnahme in den vorigen Stand (Paragraphen 69, 70, AVG) und

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) auch in den Verfahren in Leistungssachen anwendbar sind, geschlossen, dass auch Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen der Rechtskraft zugänglich sind und daher

Grundsätze der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen im Sinne von Paragraph 68, Absatz eins, AVG zur Anwendung kommen vergleiche VwGH 2001/08/00057; sowie VwGH 19.3.1987, 86/08/0239 mwN). In der gegenständlichen Fallkonstellation findet sich auch in § 24 BPPG zum Verfahrensrecht eine lex specialis wonach, soweit

ses Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt, vor den Sozialversicherungsträgern

Bestimmungen der §§ 345, 358 bis 361, 362a bis 367 ASVG und vor den übrigen Entscheidungsträgern

Vorschriften des AVG mit Ausnahme der §§ 45 Abs. 3 und § 68 Abs. 2 AVG Anwendung finden. In der gegenständlichen Fallkonstellation findet sich auch in Paragraph 24, BPPG zum Verfahrensrecht eine lex specialis wonach, soweit

ses Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt, vor den Sozialversicherungsträgern

Bestimmungen der Paragraphen 345, 358 bis 361, 362 a bis 367 ASVG und vor den übrigen Entscheidungsträgern

Vorschriften des AVG mit Ausnahme der Paragraphen 45, Absatz 3 und Paragraph 68, Absatz 2, AVG Anwendung finden. 3.1.2.2. Vorliegen der Rechtskraft Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht

Verbindlichkeit („Bindungswirkung“) eines Bescheides nur innerhalb der „Grenzen der Rechtskraft“ (vgl VwGH 20.04.2023, Ra 2021/12/0065, 09.05.2018, Ra 2018/12/0014, 13.09.2017, Ra 2017/12/0011, mwN). § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie

wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern.

objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß – im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG - durch

„entschiedene Sache“, d.h. durch

Identität der Verwaltungssache, über

bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (vgl. VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs besteht

Verbindlichkeit („Bindungswirkung“) eines Bescheides nur innerhalb der „Grenzen der Rechtskraft“ vergleiche VwGH 20.04.2023, Ra 2021/12/0065, 09.05.2018, Ra 2018/12/0014, 13.09.2017, Ra 2017/12/0011, mwN). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie

wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern.

objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß – im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG - durch

„entschiedene Sache“, d.h. durch

Identität der Verwaltungssache, über

bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt vergleiche VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065). Dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides kann durch

Ergreifung einer Rechtsschutzeinrichtung entgegengetreten werden. Der Rechtsschutz stellt im

nste des Rechtsstaatsprinzips ein bereits gefächertes Instrumentarium zur Verfügung, um rechtswidrige Akte von Verwaltungsbehörden zu verhindern und zu korrigieren (Stolzlechner in FS Walter 665ff; Thienel, Verwaltungsakt 39ff). Es soll dem einzelnen in

Lage versetzen, sich gegen rechtswidrige Eingriffe der Behörden in seiner Rechtssphäre zu schützen und seine subjektiven Rechte durchzusetzen. Verfassungsrechtliche Vorgaben für das österreichische System des Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren enthält auch Art. 6 EMRK (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 1, 3). Dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides kann durch

Ergreifung einer Rechtsschutzeinrichtung entgegengetreten werden. Der Rechtsschutz stellt im

nste des Rechtsstaatsprinzips ein bereits gefächertes Instrumentarium zur Verfügung, um rechtswidrige Akte von Verwaltungsbehörden zu verhindern und zu korrigieren (Stolzlechner in FS Walter 665ff; Thienel, Verwaltungsakt 39ff). Es soll dem einzelnen in

Lage versetzen, sich gegen rechtswidrige Eingriffe der Behörden in seiner Rechtssphäre zu schützen und seine subjektiven Rechte durchzusetzen. Verfassungsrechtliche Vorgaben für das österreichische System des Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren enthält auch Artikel 6, EMRK vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 1, 3). In der gegenständlichen Fallkonstellation war gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022 – wie sich aus der angeschlossenen Belehrung über das Klagerecht ergibt – als Rechtsschutzeinrichtung

Erhebung einer Klage,

innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht oder bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen war oder mündlich zu Protokoll gegeben werden konnte, vorgesehen.

Form- und Inhaltsvoraussetzung einer Klage waren in der Klagebelehrung ebenso angeführt. In der gegenständlichen Fallkonstellation war gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022 – wie sich aus der angeschlossenen Belehrung über das Klagerecht ergibt – als Rechtsschutzeinrichtung

Erhebung einer Klage,

innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht oder bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen war oder mündlich zu Protokoll gegeben werden konnte, vorgesehen.

Form- und Inhaltsvoraussetzung einer Klage waren in der Klagebelehrung ebenso angeführt. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass durch

Einbringung der Klage der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft tritt und

Entscheidungsbefugnis auf das zuständige Arbeits- und Sozialgericht übergeht. 3.1.2.3. Erhebung einer Klage gegen den Bescheid vom 07.03.2022 der belangten Behörde Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Auslegung von Parteienanbringen auf das aus

sen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteienerklärungen und damit auch Anbringen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03,0066; 03.10.2013, 2012/06/0185; 23.05,2014, 2012/02/0188, beide mwH). Lässt eine Partei jedoch in weiterer Folge ausdrücklich keinen Zweifel daran, in welcher Weise sei ein Anbringen verstanden haben wolle, so ist

s von der Behörde zu beachten. Vor dem Hintergrund

ses Interpretationsmaßstabes richtet sich in der gegenständlichen Fallkonstellation der erste Satz in der E-Mail-Mitteilung vom 14.03.2022 eindeutig gegen den Bescheid vom 04.03.2022, mit dem der Antrag der BF auf Gewährung des Pflegegeldes mit der Begründung einer fehlenden Krankenversicherung der BF in Österreich abgewiesen wurde.

se Zuständigkeit leitete

belangte Behörde aus der Kollisionsnorm der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ab, wonach sich

Zuständigkeit für den Zuspruch von Pflegegeld danach richtet, in welchem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem EWR- Mitgliedstaat

betroffene Person krankenversichert ist. Vor dem Hintergrund

ses Interpretationsmaßstabes richtet sich in der gegenständlichen Fallkonstellation der erste Satz in der E-Mail-Mitteilung vom 14.03.2022 eindeutig gegen den Bescheid vom 04.03.2022, mit dem der Antrag der BF auf Gewährung des Pflegegeldes mit der Begründung einer fehlenden Krankenversicherung der BF in Österreich abgewiesen wurde.

se Zuständigkeit leitete

belangte Behörde aus der Kollisionsnorm der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ab, wonach sich

Zuständigkeit für den Zuspruch von Pflegegeld danach richtet, in welchem EU-Mitgliedstaat, der Schweiz oder dem EWR- Mitgliedstaat

betroffene Person krankenversichert ist. In der Folge wird in den weiteren Ausführungen in der genannten E-Mail-Mitteilung klargestellt, dass

BF mit ihrer Übersiedelung von der Schweiz nach Österreich, wo sie ihren Hauptwohnsitz begründete, mit Wirkung ab 01.01.2022 in Österreich auch eine Krankenversicherung abgeschlossen hat, wobei sie ihre Schweizer Krankenversicherung kündigte. Mit

sem Vorbringen hat sich

BF eindeutig gegen

Bescheidbegründung des Bescheides vom 07.03.2022 gewandt. Mit dem Antrag in der E-Mail-Mitteilung vom 14.03.2022 auf weitere Überprüfung brachte

BF zum Ausdruck, den Bescheid vom 07.03.2022 überprüfen lassen zu wollen. Dass es sich dabei um den Klageweg handelt, lässt sich im Übrigen auch aus der Belehrung über das Klagerecht im angefochtenen Bescheid vom 07.03.2022 schließen. Auch wenn

genannte E-Mail-Mitteilung von Frau XXXX verfasst wurde, wäre es offen gestanden, eine Vertretungsvollmacht für

Erhebung einer Klage gegen den Bescheid vom 07.03.2022 einzuholen. Der belangten Behörde war Frau XXXX als Nichte der BF nicht unbekannt, zumal ihre Telefonnummer mit ihrem in Klammer gesetzten Nachnamen auch als telefonischer Kontakt im von der BF für den Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld verwendeten Antragsformular vom 05.02.2022 aufschien. Nicht außer Acht darf in

sem Zusammenhang gelassen werden, dass

BF unter Demenz leidet – ein Leiden, das sie auch in ihrem Antrag vom 20.02.2022 angegeben hat - wofür zudem auch in weiterer Folge ärztliche Bestätigungen vorgelegt wurden. Auch wenn

genannte E-Mail-Mitteilung von Frau römisch 40 verfasst wurde, wäre es offen gestanden, eine Vertretungsvollmacht für

Erhebung einer Klage gegen den Bescheid vom 07.03.2022 einzuholen. Der belangten Behörde war Frau römisch 40 als Nichte der BF nicht unbekannt, zumal ihre Telefonnummer mit ihrem in Klammer gesetzten Nachnamen auch als telefonischer Kontakt im von der BF für den Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld verwendeten Antragsformular vom 05.02.2022 aufschien. Nicht außer Acht darf in

sem Zusammenhang gelassen werden, dass

BF unter Demenz leidet – ein Leiden, das sie auch in ihrem Antrag vom 20.02.2022 angegeben hat - wofür zudem auch in weiterer Folge ärztliche Bestätigungen vorgelegt wurden.

BF hat zwar weitere formale Voraussetzung zur Klage,

auch in der Belehrung über das Klagerecht im angefochtenen Bescheid vom 07.03.2024 aufgezählt wurden, nicht erfüllt. Es handelt sich dabei aber um Mängel,

einer Verbesserung zugänglich sind, wie etwa

Einbringung der schriftlichen Klage in zweifacher Ausfertigung oder den angefochtenen Bescheid im Original oder in Kopie vorzulegen. 3.1.2.4. Schlussfolgerung Wie sich aus den obigen Erörterungen ergibt, hat

belangte Behörde verkannt, dass

BF mit E-Mail-Mitteilung vom 14.03.2022 eine Klage - selbst wenn

se, wie oben angeführt in einigen Punkten zu verbessern ist – rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Klagefrist gegen den Bescheid vom 07.03.2022 eingebracht hat. Wie auch aus der Belehrung über das Klagerecht im angefochtenen Bescheid vom 07.03.2022 resultiert, bewirkt

Klage im Umfang des Klagebegehrens, dass der jeweils angefochtene Bescheid (hier: der Bescheid vom 07.03.2022) außer Kraft tritt und

Entscheidungsbefugnis auf das zuständige Arbeits- und Sozialgericht übergeht. Auf Grund des rechtzeitigen Einbringens einer – wenn auch verbesserungswürdigen Klage, wobei zu deren Verbesserung von der belangten Behörde keine Schritte gesetzt wurden - ist damit auch nicht von der formellen Rechtskraftwirkung des Bescheides der belangten Behörde vom 07.03.2022 auszugehen.

se wäre jedoch eine wesentliche Voraussetzung, um vom Vorliegen einer entschiedenen Sache über den Antrag der BF vom 20.02.2022 auf Gewährung des Pfleggeldes ausgehen zu können. Auf eine Rechtskraft des Bescheides vom 07.03.2022 stützt sich

belangte Behörde jedoch wiederum im angefochtenen Bescheid vom 10.06.2022, Zl XXXX , wie auch eingangs aus dem 1.Satz der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 10.06.2022 hervorgeht. Darin wird festgehalten: „Mit Bescheid vom 07.03.2022 wurde ihr Antrag vom 20.02.2022 auf Zuerkennung des Pflegegeldes gemäß §§ 3, 3a BPGG rechtskräftig abgelehnt“ (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 5f).Auf Grund des rechtzeitigen Einbringens einer – wenn auch verbesserungswürdigen Klage, wobei zu deren Verbesserung von der belangten Behörde keine Schritte gesetzt wurden - ist damit auch nicht von der formellen Rechtskraftwirkung des Bescheides der belangten Behörde vom 07.03.2022 auszugehen.

se wäre jedoch eine wesentliche Voraussetzung, um vom Vorliegen einer entschiedenen Sache über den Antrag der BF vom 20.02.2022 auf Gewährung des Pfleggeldes ausgehen zu können. Auf eine Rechtskraft des Bescheides vom 07.03.2022 stützt sich

belangte Behörde jedoch wiederum im angefochtenen Bescheid vom 10.06.2022, Zl römisch 40 , wie auch eingangs aus dem 1.Satz der Begründung des angefochtenen Bescheides vom 10.06.2022 hervorgeht. Darin wird festgehalten: „Mit Bescheid vom 07.03.2022 wurde ihr Antrag vom 20.02.2022 auf Zuerkennung des Pflegegeldes gemäß Paragraphen 3, 3 a, BPGG rechtskräftig abgelehnt“ vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 5f). Da

belangte Behörde rechtswidrig von der Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 07.03.2022 ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid vom 10.06.2022, der sich bei der Zurückweisungsentscheidung unzulässig auf das Vorliegen eines bereits rechtskräftigen Bescheides vom 07.03.2022 stützte, in dem über den Antrag vom 20.02.2022 auf Zuerkennung von Pflegegeld abgesprochen wurde, zu beheben. 3.2. Entfall der mündlichen VerhandlungDa

belangte Behörde rechtswidrig von der Rechtskraftwirkung des Bescheides vom 07.03.2022 ausgegangen ist, war der angefochtene Bescheid vom 10.06.2022, der sich bei der Zurückweisungsentscheidung unzulässig auf das Vorliegen eines bereits rechtskräftigen Bescheides vom 07.03.2022 stützte, in dem über den Antrag vom 20.02.2022 auf Zuerkennung von Pflegegeld abgesprochen wurde, zu beheben. , 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es

s für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der BF

Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es

s für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, 1. Satz VwGVG hat der BF

Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W173.2257510.1.00

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