Obsah (11)
§ 75§ 28Art 133§ 24§ 6§ 34§ 58§ 17Art. 130Art. 140§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW213 2286638-1 Spruch, W 213 2286638-1/4E Im Namen der Republik ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
§ 75Geh
G zu Recht erkannt war:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Mag. Angelika NOSCHIEL, Sekretärin der GÖD, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 16.01.2024, GZ. PAD/01504668/002/AA, betreffend Verwendungszulage
Paragraph 75, GehG zu Recht erkannt war: A) Der Beschwerde wird stattgegeben, und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG i.V.m. § 75 Abs. 1 und 3 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2022 für den Zeitraum 05.04.2022 bis 31.05.2023 eine Verwendungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, gebührt. Der Beschwerde wird stattgegeben, und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins und 3 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022, für den Zeitraum 05.04.2022 bis 31.05.2023 eine Verwendungszulage für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, gebührt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor i. R (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Vor seiner mit Ablauf des 31.05.2023 erfolgten Ruhestandsversetzung wurde er auf dem Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters IKT verwendetrömisch eins.
- Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor i. R (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Vor seiner mit Ablauf des 31.05.2023 erfolgten Ruhestandsversetzung wurde er auf dem Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters IKT verwendet I.
- Mit Schreiben vom 10.02.2023 bzw. 30.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage und brachte begründend vor, dass er den Fachbereich LA IKT der Landespolizeidirektion Salzburg als Exekutivbeamter mit der Einstufung E2a/6 leite. Die Planstelle des Fachbereichsleiters IKT sei mit der Bewertung A2/5 festgelegt. Er stelle daher den Antrag auf Zuerkennung der Verwendungszulage entsprechend der Einstufung nach A2/5.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 10.02.2023 bzw. 30.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungszulage und brachte begründend vor, dass er den Fachbereich LA IKT der Landespolizeidirektion Salzburg als Exekutivbeamter mit der Einstufung E2a/6 leite. Die Planstelle des Fachbereichsleiters IKT sei mit der Bewertung A2/5 festgelegt. Er stelle daher den Antrag auf Zuerkennung der Verwendungszulage entsprechend der Einstufung nach A2/
- I.
- Mit Schreiben vom 10.08.2023 teilte der belangten Behörde im Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass sich im Zuge der Reform der von ihm besetzte Arbeitsplatz kaum verändert habe. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass seine Tätigkeiten vor und nach der Reform annähernd ident gewesen seien, da nahezu eine Arbeitsplatzidentität vorliege, könne eine Verwendungszulage nicht zuerkannt werden.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 10.08.2023 teilte der belangten Behörde im Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass sich im Zuge der Reform der von ihm besetzte Arbeitsplatz kaum verändert habe. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass seine Tätigkeiten vor und nach der Reform annähernd ident gewesen seien, da nahezu eine Arbeitsplatzidentität vorliege, könne eine Verwendungszulage nicht zuerkannt werden. I.
- Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 17.08.2023 im Wesentlichen entgegen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Zuerkennung der Verwendungszulage mit dem Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Arbeitsplatz in Verbindung stehe. Sein Antrag gründe auf dem Faktum, dass er die Funktion des Fachbereichsleiters IKT von der Reform bis zum Juni 2023 ausgeübt habe und diese mit A2/5 bewertet sei.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 17.08.2023 im Wesentlichen entgegen, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Zuerkennung der Verwendungszulage mit dem Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Arbeitsplatz in Verbindung stehe. Sein Antrag gründe auf dem Faktum, dass er die Funktion des Fachbereichsleiters IKT von der Reform bis zum Juni 2023 ausgeübt habe und diese mit A2/5 bewertet sei. I.
- Mangels Erledigung brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 18.10.2023 eine Säumnisbeschwerde ein.römisch eins.
- Mangels Erledigung brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 18.10.2023 eine Säumnisbeschwerde ein. I.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge innerhalb der Nachfrist des § 16 VwGVG den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge innerhalb der Nachfrist des Paragraph 16, VwGVG den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Es wird festgestellt, dass ihnen mangels erforderlicher Voraussetzungen eine Verwendungszulage nach der Einstufung A2/5 nicht zusteht.“ In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit Wirksamkeit vom
- Juni 2021 die Reform der Logistikabteilung im Bereich der belangten Behörde in Kraft getreten sei. Vor der Reform habe der nunmehrige Fachbereich „IKT" aus dem Fachbereich „EDV" sowie dem Fachbereich „Funk und Telekommunikation" bestanden. Im Zuge der Reform seien diese beiden Fachbereiche zusammengelegt worden und würden nunmehr als der Fachbereich „IKT' geführt. Im Jänner 2022 sei der Beschwerdeführer rückwirkend (ab
- Juni 2021) mit der Funktion des Fachbereichsleiters „IKT" (Doppelbewertung der Planstelle in der Verwendungsgruppe bzw. Funktionsgruppe E2a/6 bzw. A2/5) betraut worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er Fachbereichsleiter des Fachbereichs „EDV" gewesen. Cheflnsp XXXX sei bis zur Reform Leiter des Fachbereichs „Funk und Telekommunikation" gewesen und sei im Zuge der Reform mit der Funktion des Fachbereichsleiter-Stellvertreters des neuen Fachbereichs „IKT" betraut worden. Tätigkeiten in Bezug auf „Funk und Telekommunikation“ seien weiterhin von Cheflnsp XXXX durchgeführt worden. Die Planstelle des Fachbereichsleiters des Fachbereichs „IKT" unterliege einer Doppelbewertung (Verwendungsgruppe bzw. Funktionsgruppe E2a/6 und A2/5). Ein Aufzahlungsanspruch wäre nur gegeben, wenn die neue Planstelle des Fachbereichsleiters höherbewertet wäre. Dies sei von hier strikt auszuschließen.In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit Wirksamkeit vom
- Juni 2021 die Reform der Logistikabteilung im Bereich der belangten Behörde in Kraft getreten sei. Vor der Reform habe der nunmehrige Fachbereich „IKT" aus dem Fachbereich „EDV" sowie dem Fachbereich „Funk und Telekommunikation" bestanden. Im Zuge der Reform seien diese beiden Fachbereiche zusammengelegt worden und würden nunmehr als der Fachbereich „IKT' geführt. Im Jänner 2022 sei der Beschwerdeführer rückwirkend (ab
- Juni 2021) mit der Funktion des Fachbereichsleiters „IKT" (Doppelbewertung der Planstelle in der Verwendungsgruppe bzw. Funktionsgruppe E2a/6 bzw. A2/5) betraut worden. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er Fachbereichsleiter des Fachbereichs „EDV" gewesen. Cheflnsp römisch 40 sei bis zur Reform Leiter des Fachbereichs „Funk und Telekommunikation" gewesen und sei im Zuge der Reform mit der Funktion des Fachbereichsleiter-Stellvertreters des neuen Fachbereichs „IKT" betraut worden. Tätigkeiten in Bezug auf „Funk und Telekommunikation“ seien weiterhin von Cheflnsp römisch 40 durchgeführt worden. Die Planstelle des Fachbereichsleiters des Fachbereichs „IKT" unterliege einer Doppelbewertung (Verwendungsgruppe bzw. Funktionsgruppe E2a/6 und A2/5). Ein Aufzahlungsanspruch wäre nur gegeben, wenn die neue Planstelle des Fachbereichsleiters höherbewertet wäre. Dies sei von hier strikt auszuschließen. Soweit im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht werde, dass die höhere Bewertung der neuen Planstelle des Fachbereichsleiters „IKT" ungerecht schiene, wenn die alte und die neue Planstelle annähernd ident wären, ergebe sich aus der Doppelbewertung der Planstelle des Fachbereichsleiters „IKT" keine Höherbewertung, da der Beschwerdeführer auch vor der Reform als Fachbereichsleiter die Planstelle mit der Bewertung E2a/6 innehatte und die neue Planstelle ebenso mit E2a/6 bzw. A2/5 bewertet sei. Die Planstelle des Beschwerdeführers sei im Sinne einer Doppelbewertung neu bewertet worden, da der Verwaltungsdienst bei Planstellen an Bedeutung gewonnen habe und auf denen eine exekutivdienstliche Ausbildung nicht mehr zwingend erforderlich sei. Die Identität des Arbeitsplatzes sei innerhalb der zulässigen Bandbreite gegeben, weshalb auch keine Interessentensuche durchgeführt worden sei. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, die davon ausgehen, dass auch im Falle einer besoldungsgruppenübergreifenden Höherverwendung ein Anspruch auf Abgeltung dieser höherwertigen Verwendung bestehe. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, die davon ausgehen, dass auch im Falle einer besoldungsgruppenübergreifenden Höherverwendung ein Anspruch auf Abgeltung dieser höherwertigen Verwendung bestehe. Obwohl die Planstelle des neuen Fachbereichsleiters IKT mit der Bewertung A2/5 festgelegt sei (wie aus der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich), sei dem Beschwerdeführer die Verwendungszulage nach § 75 Gehaltsgesetz (GehG) nicht ausbezahlt worden. Die Argumentation der belangten Behörde, dass die Planstelle des Fachbereichsleiters des Fachbereichs IKT einer „Doppelbewertung" (Verwendungsgruppe bzw. Funktionsgruppe E2a/6 und A2/5) unterliege, könne aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung „GE Logistikabteilung" nicht nachvollzogen werden. Im Ergebnis habe bis zur Ruhestandsversetzung eine dauerhafte besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung vorgelegen (von E2a/6 aufA2/5). Die Nichtauszahlung der Zulage verstoße gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot.Obwohl die Planstelle des neuen Fachbereichsleiters IKT mit der Bewertung A2/5 festgelegt sei (wie aus der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich), sei dem Beschwerdeführer die Verwendungszulage nach Paragraph 75, Gehaltsgesetz (GehG) nicht ausbezahlt worden. Die Argumentation der belangten Behörde, dass die Planstelle des Fachbereichsleiters des Fachbereichs IKT einer „Doppelbewertung" (Verwendungsgruppe bzw. Funktionsgruppe E2a/6 und A2/5) unterliege, könne aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung „GE Logistikabteilung" nicht nachvollzogen werden. Im Ergebnis habe bis zur Ruhestandsversetzung eine dauerhafte besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung vorgelegen (von E2a/6 aufA2/5). Die Nichtauszahlung der Zulage verstoße gegen das - sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende - Sachlichkeitsgebot. In der Begründung des bekämpften Bescheides werde ferner angeführt, dass ein Aufzahlungsanspruch nur gegeben wäre, wenn die neue Planstelle des Fachbereichsleiters höher bewertet wäre. Die Planstelle sei, wie oben ausgeführt, höher bewertet (Differenz E2a/6 bisher zu A2/5 nunmehr ca. € 1.000,-). § 143 Abs 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) regle das Bewertungsverfahren, welches erfolgen müsse, wenn im Zuge einer Organisationsänderung oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben sei. Konkret habe das Bewertungsverfahren eine Bewertung A2/5 für den Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters IKT ergeben. Der Begriff „Doppelbewertung“ sei hier nicht angeführt und würde auch dem grundlegenden Zweck eines Bewertungsverfahrens widersprechen. Dass die Identität des neuen Arbeitsplatzes somit nicht gegeben sei, ergebe sich aus dem Ergebnis des Bewertungsverfahrens.Paragraph 143, Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) regle das Bewertungsverfahren, welches erfolgen müsse, wenn im Zuge einer Organisationsänderung oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben sei. Konkret habe das Bewertungsverfahren eine Bewertung A2/5 für den Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters IKT ergeben. Der Begriff „Doppelbewertung“ sei hier nicht angeführt und würde auch dem grundlegenden Zweck eines Bewertungsverfahrens widersprechen. Dass die Identität des neuen Arbeitsplatzes somit nicht gegeben sei, ergebe sich aus dem Ergebnis des Bewertungsverfahrens. Dass die Dienstbehörden im Zuge der LA-Reformumsetzung bisherige fach- und sachkundige Fachbereichsleiter (Exekutivschema) mit den neuen IKT- Fachbereichsleiterplanstellen betrauen konnten, sei dem störungsfreien Fortbestand des Dienstbetriebes (bis zu den Neubesetzungen) geschuldet und schmälere nicht den Aufgaben- und Verantwortungsumfang der neuen Planstelle für den Beschwerdeführer verglichen mit den Aufgaben des alten Fachbereiches EDV sei der Fachbereich IKT um die Themen „Funk und Telekommunikation“ erweitert worden (im alten Schema war dies ein eigener Fachbereich). Der personelle Verantwortungsbereich sei etwa verdoppelt worden (ungefähr von 7 auf 15 Mitarbeiter) und die Budgetverantwortung sei mehr als verdoppelt worden. Dass keine Interessentensuche für eine Art 2/5-Planstelle erfolgt sei, liege nicht in der Verantwortung des Beschwerdeführers. Dieser habe nie eine Überstellung in die Verwendungsgruppe A2 angestrebt, sondern lediglich die Zuerkennung der für diese Planstelle gebührenden Verwendungszulage.Dass keine Interessentensuche für eine Artikel 2 /, 5 -, P, l, a, n, s, t, e, l, l, e, erfolgt sei, liege nicht in der Verantwortung des Beschwerdeführers. Dieser habe nie eine Überstellung in die Verwendungsgruppe A2 angestrebt, sondern lediglich die Zuerkennung der für diese Planstelle gebührenden Verwendungszulage. Es werde daher beantragt ● dem Beschwerdeführer die Verwendungszulage für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis 31.05.2023 zuzuerkennen, in eventu ● den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor i.R. (Verwendungsgruppe E2a/6) in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Vor seiner mit Ablauf des 31.05.2023 erfolgten Ruhestandsversetzung war er mit Wirkung vom 01.06.2021 mit dem Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters IKT im Bereich der belangten Behörde betraut. Dieser Arbeitsplatz ist der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Betrauung des Beschwerdeführers mit dem Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters IKT unbestritten ist. Im Hinblick die von der Behörde vorgelegte Arbeitsplatzbeschreibung für den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz ist davon auszugehen, dass dieser der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet ist. Belege für den bekämpften Bescheid angedeutete „Doppelbewertung“ wurden nicht vorgelegt und sind auch nicht hervorgekommen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. betreffend Verwendungszulage
§ 34
Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. betreffend Verwendungszulage
Paragraph 34, Gehaltsgesetz liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor. Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte I. und II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 75 Abs. 1 GehG lautete bis zum Ablauf des 30.06.2018 – auszugsweise- wie folgt:Paragraph 75, Absatz eins, GehG lautete bis zum Ablauf des 30.06.2018 – auszugsweise- wie folgt: „§ 75.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt […]“ Mit BGBl. I Nr. 60/2018 wurde diese Bestimmung wie folgt abgeändert:Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, wurde diese Bestimmung wie folgt abgeändert: „§ 75.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt […].“ Mit der Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2022, GZ. G 324/2021, wurde die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ als verfassungswidrig aufgehoben. Seit der Kundmachung dieses Erkenntnisses mit BGBl. I Nr. 34/2022 lautet § 75 Abs. 1 BDG 1979 seit 04.04.2022 wiederum wie folgt:Mit der Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2022, GZ. G 324 aus 2021,, wurde die Wortfolge „des Exekutivdienstes“ als verfassungswidrig aufgehoben. Seit der Kundmachung dieses Erkenntnisses mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022, lautet Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 seit 04.04.2022 wiederum wie folgt: „§ 75.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt […].“ Die in den Gesetzeszitaten nicht wiedergegebenen Tabellen in § 75 Abs. 1 und Abs. 1a GehG enthalten in allen zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen - nach Gehaltsstufen gestaffelt - die den Beamten der Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Falle ihrer Verwendung in der nächsthöheren Verwendungsgruppe zustehende Verwendungszulage. Die in den Gesetzeszitaten nicht wiedergegebenen Tabellen in Paragraph 75, Absatz eins und Absatz eins a, GehG enthalten in allen zeitraumbezogen anzuwendenden Fassungen - nach Gehaltsstufen gestaffelt - die den Beamten der Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c im Falle ihrer Verwendung in der nächsthöheren Verwendungsgruppe zustehende Verwendungszulage. Die belangte Behörde beruft sich im vorliegenden Fall darauf, dass für den Arbeitsplatz eine Doppelbewertung E2a/6 und A2/5 gegeben sei und der Beschwerdeführer niemals höherwertig verwendet worden sei. Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.05.2008, GZ. 2005/12/0196, zu verweisen, wo der Verwaltungsgerichtshof zur Frage von ad-personam-Bewertungen wie folgt ausgeführt hat: „Das durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 geschaffene Funktionszulagenschema stellt einen engen Konnex zwischen der Arbeitsplatzbewertung einerseits und der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten anderseits her. Die konkrete besoldungsrechtliche Stellung, nämlich insbesondere die Frage, ob dem Beamten nach § 30 GehG eine Funktionszulage zusteht, hängt dabei von der Bewertung des Arbeitsplatzes ab, mit dem er dauernd betraut ist. Die Besoldung richtet sich damit nach der Verwendungsgruppe, der dieser Arbeitsplatz zugewiesen ist, sowie innerhalb dieser danach, ob der Arbeitsplatz der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174). Eine "ad personam-Zuordnung" eines Beamten zu einer bestimmten besoldungsrechtlichen Stellung ohne Bedachtnahme auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ist diesem System fremd. Daraus folgt, dass die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten - abgesehen von Fällen, in denen es lediglich um die Zuordnung zu einer Funktionsstufe innerhalb einer Funktionsgruppe geht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2004, Zl. 2003/12/0116) - in der Regel nicht ohne Bedachtnahme auf die Bewertung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes geklärt werden kann. Eine Funktionszulage nach § 30 GehG für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 kann nach dieser Rechtslage nur einem Beamten zustehen, dem ein derart bewerteter Arbeitsplatz dauerhaft zugewiesen ist.“„Das durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994 geschaffene Funktionszulagenschema stellt einen engen Konnex zwischen der Arbeitsplatzbewertung einerseits und der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten anderseits her. Die konkrete besoldungsrechtliche Stellung, nämlich insbesondere die Frage, ob dem Beamten nach Paragraph 30, GehG eine Funktionszulage zusteht, hängt dabei von der Bewertung des Arbeitsplatzes ab, mit dem er dauernd betraut ist. Die Besoldung richtet sich damit nach der Verwendungsgruppe, der dieser Arbeitsplatz zugewiesen ist, sowie innerhalb dieser danach, ob der Arbeitsplatz der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2006, Zl. 2002/12/0174). Eine "ad personam-Zuordnung" eines Beamten zu einer bestimmten besoldungsrechtlichen Stellung ohne Bedachtnahme auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ist diesem System fremd. Daraus folgt, dass die besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten - abgesehen von Fällen, in denen es lediglich um die Zuordnung zu einer Funktionsstufe innerhalb einer Funktionsgruppe geht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2004, Zl. 2003/12/0116) - in der Regel nicht ohne Bedachtnahme auf die Bewertung des ihm zugewiesenen Arbeitsplatzes geklärt werden kann. Eine Funktionszulage nach Paragraph 30, GehG für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 kann nach dieser Rechtslage nur einem Beamten zustehen, dem ein derart bewerteter Arbeitsplatz dauerhaft zugewiesen ist.“ Wenn auch in diesem Judikat die Gebührlichkeit einer Funktionszulage im Vordergrund stand, hat der Verwaltungsgerichtshof klar den Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die konkrete besoldungsrechtliche Stellung des Beamten von der Bewertung des Arbeitsplatzes abhängt, mit dem er dauernd betraut ist. § 75 Abs. 1 GehG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 60/2018 schloss die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung aus. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10, in dieser Bestimmung die Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" als verfassungswidrig aufgehoben. Nach der mit BGBl. I Nr. 34/2022 am 04.04.2022 erfolgten Kundmachung dieses Erkenntnisses weist § 75 Abs. 1 GehG wieder den gleichen Wortlaut wie vor dem 01.07.2018 auf. Damit steht nach der bereinigten Rechtslage (übereinstimmend mit jener vor der Novelle BGBl I 60/2018) Beamten des Exekutivdienstes, die in einer höheren Verwendungsgruppe verwendet werden eine Verwendungszulage unabhängig davon zu, in welcher Besoldungsgruppe diese Verwendung erfolgt (VfGH, 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10).Paragraph 75, Absatz eins, GehG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, schloss die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für besoldungsgruppenübergreifende Höherverwendung aus. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10, in dieser Bestimmung die Wortfolge "des Exekutivdienstes" nach der Wortfolge "nächsthöheren Verwendungsgruppe" als verfassungswidrig aufgehoben. Nach der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022, am 04.04.2022 erfolgten Kundmachung dieses Erkenntnisses weist Paragraph 75, Absatz eins, GehG wieder den gleichen Wortlaut wie vor dem 01.07.2018 auf. Damit steht nach der bereinigten Rechtslage (übereinstimmend mit jener vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 60 aus 2018,) Beamten des Exekutivdienstes, die in einer höheren Verwendungsgruppe verwendet werden eine Verwendungszulage unabhängig davon zu, in welcher Besoldungsgruppe diese Verwendung erfolgt (VfGH, 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10). Voraussetzung für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage
§ 75Geh
G ist aber jedenfalls das Vorliegen einer tatsächlichen Höherverwendung des betreffenden Beamten. Ob eine Höherverwendung vorliegt, ist auf Grundlage der Bewertung (§ 143 BDG 1979) des betreffenden Arbeitsplatzes zu beurteilen.Voraussetzung für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage
Paragraph 75, GehG ist aber jedenfalls das Vorliegen einer tatsächlichen Höherverwendung des betreffenden Beamten. Ob eine Höherverwendung vorliegt, ist auf Grundlage der Bewertung (Paragraph 143, BDG 1979) des betreffenden Arbeitsplatzes zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist angesichts der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung für den verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz jedenfalls davon auszugehen, dass dieser der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet ist. Der Beschwerdeführer wurde daher in der Zeit vom 01.07.2021 bis 31.05.2023 höherwertig verwendet. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer mangels Vorliegen der Ernennungserfordernisse nicht in die Verwendungsgruppe A2 überstellt werden und daher weder das Gehalt der Verwendungsgruppe A2 noch die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 5 beziehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Beamter des Exekutivdienstes entgegen dem Verwendungsverbot nach § 143 Abs. 6 BDG 1979 zu einer "dauernden" besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung herangezogen wurde, steht einer entsprechenden Abgeltung dieser höherwertigen Verwendung nicht entgegen (vgl. VfGH, 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10 und VwGH, 06.06.2018, GZ. Ro 2017/12/0015).Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer mangels Vorliegen der Ernennungserfordernisse nicht in die Verwendungsgruppe A2 überstellt werden und daher weder das Gehalt der Verwendungsgruppe A2 noch die Funktionszulage für die Funktionsgruppe 5 beziehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Beamter des Exekutivdienstes entgegen dem Verwendungsverbot nach Paragraph 143, Absatz 6, BDG 1979 zu einer "dauernden" besoldungsgruppenübergreifenden Verwendung herangezogen wurde, steht einer entsprechenden Abgeltung dieser höherwertigen Verwendung nicht entgegen vergleiche VfGH, 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10 und VwGH, 06.06.2018, GZ. Ro 2017/12/0015). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ab der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10 (BGBl. I Nr. 34/2022 am 04.04.2022), für den Zeitraum vom 04.04.2022 bis 31.05.2023
§ 75Abs. 1 Geh
G eine Verwendungszulage (vgl. VwGH, 06.06.2018, GZ. Ro 2017/12/0015) gebührt.
Art. 140Abs. 7 B-VG war auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles § 75 Geh
G weiterhin in der Fassung des BGBl. I Nr. 60/2018 anzuwenden, wobei die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage bei besoldungsgruppenübergreifender Höherverwendung ausgeschlossen war.Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ab der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2022, GZ. G 324/2021-10 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022, am 04.04.2022), für den Zeitraum vom 04.04.2022 bis 31.05.2023
Paragraph 75, Absatz eins, GehG eine Verwendungszulage vergleiche VwGH, 06.06.2018, GZ. Ro 2017/12/0015) gebührt.
Artikel 140
, Absatz 7, B-VG war auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles Paragraph 75, GehG weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018, anzuwenden, wobei die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage bei besoldungsgruppenübergreifender Höherverwendung ausgeschlossen war. Soweit die belangte Behörde auf eine „Doppelbewertung“ des in Rede stehenden Arbeitsplatzes Bezug nimmt, ist dem entgegenzuhalten, dass sie selbst in der Begründung des bekämpften Bescheides erkennbar davon ausgegangen ist, dass eine Bewertung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes mit A2/5 erfolgt sei, da der Verwaltungsdienst bei Planstellen an Bedeutung gewonnen habe, auf denen eine exekutiv dienstliche Ausbildung nicht mehr zwingend erforderlich sei. Wenn aber ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet ist, ist eine Zuordnung ein und desselben Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe E2a/6 schon begrifflich ausgeschlossen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der Begründung zu Spruchpunkt A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W213.2286638.1.00