Obsah (12)
§§ 28Art 133§ 14§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 15§ 15b§ 24Art. 6§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW257 2279749-1 Spruch, W257 2279749-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. MBA H
§§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am
- Juli 2022 stellte der Beschwerdeführer, ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Justizwachebeamter - folgenden Antrag: „Da ich demnächst das
- Lebensjahr vollenden werde, beantrage ich im Hinblick auf die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten die bescheidmaßige Feststellung meiner Schwerarbeitszeiten.“ Mit Bescheid der Bundesministerin vom
- April 2023
§ 14BDG 1979 wurde er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Nach einer dagegen erhobenen Beschwerde und einer gegen das Erkenntnis des BVwG vom
- Juli 2023 erhobenen ao Revision (Zl. Ra 2023/12/0110-5 vom
- Oktober 2023), ist die Ruhestandsversetzung rechtskräftig. Mit Bescheid der Bundesministerin vom
- April 2023
Paragraph 14, BDG 1979 wurde er von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Nach einer dagegen erhobenen Beschwerde und einer gegen das Erkenntnis des BVwG vom
- Juli 2023 erhobenen ao Revision (Zl. Ra 2023/12/0110-5 vom
- Oktober 2023), ist die Ruhestandsversetzung rechtskräftig. Im dem im Spruch erwähnten Bescheid wurden 104 Monate als Schwerarbeitsmonate festgestellt. In der Beschwerde vom
- April 2023 wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mehr als die ihm angerechnete Zeit Schwerarbeit geleistet hätte und die Behörde entsprechende Erhebungen unterlassen habe. Der Verwaltungsakt wurde am
- Oktober 2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Vorlage war - ohne einer weiteren Äußerung – das eingangs erwähnte Verfahren bzgl der Ruhestandsversetzung ebenso angeschlossen. Mit Schreiben vom 14.12.2023 trat das BWwG an den Beschwerdeführer heran und vermeinte unter Hinweis auf die Jud des VwGH vom 13.12.2019, 2009/10/0050, dass wegen der mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens eingetreten sei. Mit Schreiben vom
- Jänner 2024 führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass ein rechtliches Interesse bestehe, denn die Behörde wäre der gegenständlichen Entscheidung durch dem vorgenommenen Ruhestandsversetzungsverfahren zuvorgekommen. Wäre das gegenständliche Verfahren mit der Feststellung der Schwerarbeitsmonate nach § 15b BDG 1979 vorher abgeschlossen worden und danach erst das Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 hätte der Beschwerdeführer einen höheren Ruhegenuss. So aber wäre er nach § 14 BDG 1979 in den Ruhestand getreten, ohne dass er die Möglichkeit hatte, seinen Ruhestandsbezug mit den Schwerarbeitsmonaten zu verbessern. Der Verwaltungsakt wurde am
- Oktober 2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der Vorlage war - ohne einer weiteren Äußerung – das eingangs erwähnte Verfahren bzgl der Ruhestandsversetzung ebenso angeschlossen. Mit Schreiben vom 14.12.2023 trat das BWwG an den Beschwerdeführer heran und vermeinte unter Hinweis auf die Jud des VwGH vom 13.12.2019, 2009/10/0050, dass wegen der mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens eingetreten sei. Mit Schreiben vom
- Jänner 2024 führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus, dass ein rechtliches Interesse bestehe, denn die Behörde wäre der gegenständlichen Entscheidung durch dem vorgenommenen Ruhestandsversetzungsverfahren zuvorgekommen. Wäre das gegenständliche Verfahren mit der Feststellung der Schwerarbeitsmonate nach Paragraph 15 b, BDG 1979 vorher abgeschlossen worden und danach erst das Ruhestandsversetzungsverfahren nach Paragraph 14, BDG 1979 hätte der Beschwerdeführer einen höheren Ruhegenuss. So aber wäre er nach Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand getreten, ohne dass er die Möglichkeit hatte, seinen Ruhestandsbezug mit den Schwerarbeitsmonaten zu verbessern. Mit Schreiben vom
- Jänner 2024 wurden die Parteien ersucht, für eine allfällige Verhandlung Zeugen zu benennen. Mit Schreiben vom
- Jänner 2014 macht der Beschwerdeführer drei Zeugen namhaft, mit Schreiben vom
- Februar 2024 macht die belangte Behörde einen Zeugen namhaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein zuletzt zugewiesener Arbeitsplatz war in der Justizanstalt XXXX . Er war auf dem Arbeitsplatz eines „Kommandant XXXX “, PM-SAP Stellennummer XXXX , (Bewertung XXXX ) verwendet. 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein zuletzt zugewiesener Arbeitsplatz war in der Justizanstalt römisch 40 . Er war auf dem Arbeitsplatz eines „Kommandant römisch 40 “, PM-SAP Stellennummer römisch 40 , (Bewertung römisch 40 ) verwendet. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juli 2023, Zl: W213 2271586-1/6E, wurde der Bescheid der Behörde vom
- April 2023, mit dem der Beschwerdeführer amtswegig in den Ruhestand versetzt wurde, bestätigt. Der Beschwerdeführer trat mit Ablauf April 2023 in den Ruhestand über. Eine gegen das Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen (sh VwGH vom 13.10.2023, Ra 2023/12/0110). 1.
- Der gegenständliche Antrag wurde am
- Juli 2022, eingelangt bei der Justizanstalt am
- Juli 2022, gestellt und lautete auf „Feststellung der Schwerarbeitsmonate“ entsprechend des § 15b Abs. 3 BDG
- Zu diesem Zeitpunkt war der am XXXX geborene, Beschwerdeführer älter als 50 Jahre, womit die Voraussetzung für diesen Antrag gegeben war. Der Antrag wurde von der Justizanstalt am
- September 2022 der Personalabteilung vorgelegt. Mit dem bekämpften Bescheid vom
- März 2023 wurden 104 Schwerarbeitsmonate festgestellt. 1.
- Der gegenständliche Antrag wurde am
- Juli 2022, eingelangt bei der Justizanstalt am
- Juli 2022, gestellt und lautete auf „Feststellung der Schwerarbeitsmonate“ entsprechend des Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG
- Zu diesem Zeitpunkt war der am römisch 40 geborene, Beschwerdeführer älter als 50 Jahre, womit die Voraussetzung für diesen Antrag gegeben war. Der Antrag wurde von der Justizanstalt am
- September 2022 der Personalabteilung vorgelegt. Mit dem bekämpften Bescheid vom
- März 2023 wurden 104 Schwerarbeitsmonate festgestellt. 1.
- Mit Schreiben vom
- Jänner 2023 teilte die belangten Behörde dem Beschwerdeführer nach einer erfolgten medizinischen Untersuchung im September 2022 durch die BVAEB mit, dass beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand zu versetzten. 1.
- Es steht fest, dass keine Erklärung nach § 15b Abs. 1 BDG 1979 vorgelegt wurde, wonach der Beschwerdeführer
dieser Bestimmung in den Ruhestand übertreten will. Der Antrag vom
- Juli 2022 richtet sich auf die Feststellung der Schwerarbeitsmonate gem § 15b Abs. 3 BDG 1979, dem die Behörde nachgekommen ist. 1.
- Es steht fest, dass keine Erklärung nach Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 vorgelegt wurde, wonach der Beschwerdeführer
dieser Bestimmung in den Ruhestand übertreten will. Der Antrag vom
- Juli 2022 richtet sich auf die Feststellung der Schwerarbeitsmonate gem Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979, dem die Behörde nachgekommen ist. 1.
- Der Beschwerdeführer kann nicht mehr aufgrund der Schwerarbeitspension nach § 15b BDG 1979 in den Ruhestand übertreten. 1.
- Der Beschwerdeführer kann nicht mehr aufgrund der Schwerarbeitspension nach Paragraph 15 b, BDG 1979 in den Ruhestand übertreten. ,
- Beweiswürdigung: Der Feststellungspunkt 1.
- ist unstrittig und wurde aus dem Bescheid (sh Seite 8) entnommen. Die Feststellungen unter Punkt 1.
- bis 1.
- ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt. Die belangte Behörde legte mit dem ggstdl. Verwaltungsakt auch das bis dorthin (Vorlage an das Verwaltungsgericht am 16.10.2023) bestehende Verfahren hstl des Ruhestandsversetzungsverfahren gem § 14 Abs. 1 BDG 1979 vor, aus dem die Entscheidungen zu entnehmen sind. Dass der Antrag am
- Juli 2022 bei der Behörde einlangte, ergibt sich aus dem Antrag selbst bzw auch aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom
- Oktober
- Die Feststellung unter Punkt 1.
- ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer führte zwar in der Beschwerde aus, dass er einen „Antrag auf Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 gestellt habe“ (sh Seite 2 der Beschwerde), doch ist zum einen dazu kein Antrag erforderlich, sondern lediglich eine Erklärung mit der er den Austritt bewirkt (sh § 15b Abs. 1 BDG) und zum anderen ist sein Antrag unzweideutig und klar, denn er wollte lediglich die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate mittels eines Feststellungsantrags bestätigt haben. Anders kann der verfahrensleitende Antrag vom
- Juli 2022 nicht verstanden werden, denn dieser lautet: „Da ich [...] beantrage ich im Hinblick auf die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten die bescheidmäßige Feststellung meiner Schwerarbeitszeiten.“Der Feststellungspunkt 1.
- ist unstrittig und wurde aus dem Bescheid (sh Seite 8) entnommen. Die Feststellungen unter Punkt 1.
- bis 1.
- ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt. Die belangte Behörde legte mit dem ggstdl. Verwaltungsakt auch das bis dorthin (Vorlage an das Verwaltungsgericht am 16.10.2023) bestehende Verfahren hstl des Ruhestandsversetzungsverfahren gem Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 vor, aus dem die Entscheidungen zu entnehmen sind. Dass der Antrag am
- Juli 2022 bei der Behörde einlangte, ergibt sich aus dem Antrag selbst bzw auch aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom
- Oktober
- Die Feststellung unter Punkt 1.
- ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer führte zwar in der Beschwerde aus, dass er einen „Antrag auf Ruhestandsversetzung nach Paragraph 15 b, BDG 1979 gestellt habe“ (sh Seite 2 der Beschwerde), doch ist zum einen dazu kein Antrag erforderlich, sondern lediglich eine Erklärung mit der er den Austritt bewirkt (sh Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG) und zum anderen ist sein Antrag unzweideutig und klar, denn er wollte lediglich die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate mittels eines Feststellungsantrags bestätigt haben. Anders kann der verfahrensleitende Antrag vom
- Juli 2022 nicht verstanden werden, denn dieser lautet: „Da ich [...] beantrage ich im Hinblick auf die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten die bescheidmäßige Feststellung meiner Schwerarbeitszeiten.“ Zur Feststellung unter Punkt 1.
- gelangt das Gericht aufgrund rechtlicher Überlegungen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1. Materielle Rechtsgrundlage: § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet heute auszugsweise:Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 lautet heute auszugsweise: „§ 15b.
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
- Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
- Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.„§ 15b.
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
- Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
- Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
- Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr
- Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. [...]“ 3.2.
- Einschlägige Rechtsprechung durch den VwGH:„Mit auf § 236d BDG 1979 gestützter Erklärung bewirkte der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des
- März
- Für die Frage, ob diese Erklärung des Beamten seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich (vgl. B
- April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht (vgl. E
- April 2011, 2010/12/0091). Für eine bislang nicht erfolgte Ruhestandsversetzung
§ 15Abs. 1 i
Vm § 236b Abs. 1 BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim Beamten seit dem
- April 2016 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt und auch eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand - ebenso wie eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand (hier: Erklärung des Beamten nach § 236d Abs. 1 BDG 1979) - im Gesetz nicht vorgesehen ist.“ (VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0023). 3.2.
- Einschlägige Rechtsprechung durch den VwGH:, „Mit auf Paragraph 236 d, BDG 1979 gestützter Erklärung bewirkte der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des
- März
- Für die Frage, ob diese Erklärung des Beamten seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich vergleiche B
- April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht vergleiche E
- April 2011, 2010/12/0091). Für eine bislang nicht erfolgte Ruhestandsversetzung
Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 236 b, Absatz eins, BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim Beamten seit dem
- April 2016 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt und auch eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand - ebenso wie eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand (hier: Erklärung des Beamten nach Paragraph 236 d, Absatz eins, BDG 1979) - im Gesetz nicht vorgesehen ist.“ (VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0023). 3.2.
- Prüfungsumfang des BVwG: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) legt die Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheids (VwGH
- 2015, Ra 2015/03/0025), mit welchem gegenständlich die Anzahl der Schwerarbeitsmonate festgelegt wurde. Das BVwG hätte daher lediglich die Höhe der Schwerarbeitsmonate zu überprüfen, sofern es eine inhaltliche Entscheidung getroffen hätte. Dem BVwG steht es zB nicht zu, eine Feststellung darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführer gem § 15b Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand übertreten kann, zumal dies – wie auch wie hier durch eine Erklärung des Beamten gem § 15 Abs. 1 BDG 1979 - nicht von einer "konstitutiven" Rechtssetzung der Dienstbehörde abhängig ist (vgl. E
- April 2011, 2010/12/0091). Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) legt die Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheids (VwGH
- 2015, Ra 2015/03/0025), mit welchem gegenständlich die Anzahl der Schwerarbeitsmonate festgelegt wurde. Das BVwG hätte daher lediglich die Höhe der Schwerarbeitsmonate zu überprüfen, sofern es eine inhaltliche Entscheidung getroffen hätte. Dem BVwG steht es zB nicht zu, eine Feststellung darüber zu treffen, ob der Beschwerdeführer gem Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand übertreten kann, zumal dies – wie auch wie hier durch eine Erklärung des Beamten gem Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 - nicht von einer "konstitutiven" Rechtssetzung der Dienstbehörde abhängig ist vergleiche E
- April 2011, 2010/12/0091). Die Anzahl der Schwerarbeitsmonate stellt gem § 15b Abs. 1 BDG 1979 eine Voraussetzung dar, um eine Erklärung abgeben zu können. Beamte können gem § 15b Abs. 3 BDG 1979 von der Behörde einen Feststellungsantrag begehren um zu ergründen, ob sie die für eine Übertrittserklärung notwendigen 120 Kalendermonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate erfüllen. Darauf richtet sich der verfahrensleitende Antrag und über den Umfang hat die Behörde auch entschieden. Es liegt kein Antrag auf Ruhestandsversetzung gem § 15b BDG vor, auch wenn dies in der Beschwerde so ausgeführt wurde (sh Seite 2 der Beschwerde). Die Anzahl der Schwerarbeitsmonate stellt gem Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 eine Voraussetzung dar, um eine Erklärung abgeben zu können. Beamte können gem Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 von der Behörde einen Feststellungsantrag begehren um zu ergründen, ob sie die für eine Übertrittserklärung notwendigen 120 Kalendermonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate erfüllen. Darauf richtet sich der verfahrensleitende Antrag und über den Umfang hat die Behörde auch entschieden. Es liegt kein Antrag auf Ruhestandsversetzung gem Paragraph 15 b, BDG vor, auch wenn dies in der Beschwerde so ausgeführt wurde (sh Seite 2 der Beschwerde). 3.2.
- Zur Feststellung unter Punkt 1.6.: Lediglich eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes bzw des „Aktivstandes“ kann eine schriftliche Erklärung,
§ 15bAbs.
1 BDG 1979 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, abgeben. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Dienststand befindet, kann er eine solche Erklärung nicht mehr abgeben. Lediglich eine Beamtin oder ein Beamter des Dienststandes bzw des „Aktivstandes“ kann eine schriftliche Erklärung,
Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, abgeben. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Dienststand befindet, kann er eine solche Erklärung nicht mehr abgeben. Auch wenn das gegenständliche Feststellungsbegehren nach § 15b Abs. 3 BDG 1979 eine Vorfrage zur Abgabe einer Erklärung nach § 15b Abs. 1 BDG 1979 darstellt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass er sich nicht mehr im Aktivstand befindet und damit keine Erklärung nach § 15b Abs. 1 BDG 1979 abgeben kann. Auch wenn das gegenständliche Feststellungsbegehren nach Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 eine Vorfrage zur Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 darstellt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass er sich nicht mehr im Aktivstand befindet und damit keine Erklärung nach Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 abgeben kann. Für die Frage der Wirksamkeit einer auf Versetzung in den Ruhestand
§§ 15
, 236b BDG 1979 gerichteten Erklärung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich (Ra 2014/12/0023). Es ist somit nicht der Antragszeitpunkt maßgebend, sondern der Zeitpunkt des Ruhestandsversetzungstermines, wobei verfahrensgegenständlich – wiederholend – keine Erklärung in den Ruhestand gem § 15b BDG 1979 vorliegt. Für die Frage der Wirksamkeit einer auf Versetzung in den Ruhestand
Paragraphen 15, 236 b, BDG 1979 gerichteten Erklärung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich (Ra 2014/12/0023). Es ist somit nicht der Antragszeitpunkt maßgebend, sondern der Zeitpunkt des Ruhestandsversetzungstermines, wobei verfahrensgegenständlich – wiederholend – keine Erklärung in den Ruhestand gem Paragraph 15 b, BDG 1979 vorliegt. Selbst wenn man – entgegen den getroffenen Feststellungen – aber davon ausginge, dass der Feststellungsantrag hinsichtlich der Höhe der Schwerarbeitsmonate als Erklärung gem § 15b Abs. 1 BDG 1979 verstanden werden müsse, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, denn der Beschwerdeführer befindet sich bereits gem § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 im Ruhestand und eine nochmalige Erklärung gem § 15b Abs. 1 BDG würde eine rückwirkende Wirkung haben. Damit würde einerseits in den Bescheid der Behörde vom
- April 2023 Zl. 2023-0.123.135, mit welchem die Ruhestandsversetzung gem § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 vorgenommen wurde, eingegriffen werden und andererseits würde der Grund der Ruhestandsversetzung nachträglich geändert werden. Für eine solche nachträgliche Änderung fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage (sh Ro 2016/12/0023) zumal eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 23.06.2014). Selbst wenn man – entgegen den getroffenen Feststellungen – aber davon ausginge, dass der Feststellungsantrag hinsichtlich der Höhe der Schwerarbeitsmonate als Erklärung gem Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 verstanden werden müsse, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, denn der Beschwerdeführer befindet sich bereits gem Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 im Ruhestand und eine nochmalige Erklärung gem Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG würde eine rückwirkende Wirkung haben. Damit würde einerseits in den Bescheid der Behörde vom
- April 2023 Zl. 2023-0.123.135, mit welchem die Ruhestandsversetzung gem Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 vorgenommen wurde, eingegriffen werden und andererseits würde der Grund der Ruhestandsversetzung nachträglich geändert werden. Für eine solche nachträgliche Änderung fehlt jedoch die gesetzliche Grundlage (sh Ro 2016/12/0023) zumal eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 23.06.2014). 3.2.
- Zur Einstellung des Verfahrens: Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2013)zu § 28 VwGVG Anm. 5).Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2013)zu Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei „Gegenstandslosigkeit“ der Beschwerde vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand gem § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 durch eine inhaltliche Änderung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist (vgl VwGH 25.01.2017, Ro 2014/12/0033). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand gem Paragraph 14, Absatz eins, 2 und 4 BDG 1979 durch eine inhaltliche Änderung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ro 2014/12/0033). Selbst wenn er durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren festgestellt worden wäre, dass er die 120 Schwerarbeitsmonate erreicht hätte, könne er keine Erklärung mehr nach § 15b Abs. 1 BDG 1979 abgeben, wie oben gezeigt wurde. Selbst wenn er durch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren festgestellt worden wäre, dass er die 120 Schwerarbeitsmonate erreicht hätte, könne er keine Erklärung mehr nach Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 abgeben, wie oben gezeigt wurde. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er aufgrund der zuvorkommenden Entscheidung der Behörde durch das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren einen finanziellen Verlust erleide, da seine Ruhegenussbezüge kürzer seien als im Falle einer Schwerarbeiterpension, ist dem entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Feststellung der Schwerarbeitsmonate ab dem 50. Lebensjahr einräumt (§ 15b Abs. 3 BDG 1979), somit 15 Jahre vor dem Regelpensionsalter und eine Kollisionsregelung nur bei Zusammentreffen eines Verfahrens nach § 14 und §§ 28 oder 40 Abs. 2 BDG 1979 vorgesehen hat (§14a BDG). Dem Verwaltungsgericht steht es nicht zu eine Kollision zwischen § 14 und §15 abs. 3 BDG 1979 selbständig analog zu erschaffen. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er aufgrund der zuvorkommenden Entscheidung der Behörde durch das amtswegige Ruhestandsversetzungsverfahren einen finanziellen Verlust erleide, da seine Ruhegenussbezüge kürzer seien als im Falle einer Schwerarbeiterpension, ist dem entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Feststellung der Schwerarbeitsmonate ab dem 50. Lebensjahr einräumt (Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979), somit 15 Jahre vor dem Regelpensionsalter und eine Kollisionsregelung nur bei Zusammentreffen eines Verfahrens nach Paragraph 14 und Paragraphen 28, oder 40 Absatz 2, BDG 1979 vorgesehen hat (§14a BDG). Dem Verwaltungsgericht steht es nicht zu eine Kollision zwischen Paragraph 14 und §15 abs. 3 BDG 1979 selbständig analog zu erschaffen. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Einer Aufnahme weiterer Beweise (wie die Zeugeneinvernahme) bedurfte es nicht, denn das BVwG kann keine meritorische Entscheidung hstl der Höhe der Schwerarbeitsmonate treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2279749.1.00