RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW260 2266612-2 Spruch, W260 2266612-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), bezog seit 08.06.2018 ausschließlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Krankenversicherung. Seit 04.01.2019 stand sie im Bezug von Notstandshilfe (oder Krankengeld).
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), bezog seit 08.06.2018 ausschließlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Krankenversicherung. Seit 04.01.2019 stand sie im Bezug von Notstandshilfe (oder Krankengeld).
- Zuletzt hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 10.07.2022 (Tag der Geltendmachung) zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird und sie erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit.
- In der zuletzt am 14.07.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden „belangte Behörde“) wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kassiererin (Handel) oder Telefonistin bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß von Teilzeit oder Vollzeit unterstützt.
- Am 20.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Kassakraft beim Dienstgeber XXXX Gesellschaft m.b.H. im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Rahmen der Betriebszeiten zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 20.09.2022 per E-Mail übermittelt. Gesucht wurde eine Mitarbeiterin Kassa für einen Standort in 1190 Wien. Die Bewerbung sollte online auf der genannten Homepage erfolgen.
- Am 20.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Kassakraft beim Dienstgeber römisch 40 Gesellschaft m.b.H. im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Rahmen der Betriebszeiten zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 20.09.2022 per E-Mail übermittelt. Gesucht wurde eine Mitarbeiterin Kassa für einen Standort in 1190 Wien. Die Bewerbung sollte online auf der genannten Homepage erfolgen.
- Am 05.10.2022 teilte der potentielle Dienstgeber der belangten Behörde mit, dass sich die Beschwerdeführerin zwar online beworben habe. Der Dienstgeber habe versucht die Beschwerdeführerin für ein Telefoninterview telefonisch zu erreichen, was jedoch nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe trotz einiger Versuche das Telefon nicht abgehoben und auch nicht zurückgerufen.
- Im Zuge des Parteiengehörs wurde die Beschwerdeführerin am 25.10.2022 bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 28.10.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 05.10.2022 bis 15.11.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit gegenständlichem Bescheid vom 28.10.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 05.10.2022 bis 15.11.2022 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38 und 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
- In der fristgerechten Beschwerde vom 04.11.2022 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie der potentielle Dienstgeber am 26.09.2022 um 08:55Uhr angerufen hätte, als sie sich in der Garderobe des Kindergartens ihres Kindes befunden habe und kein Bewerbungsgespräch führen hätte können. Sie hätte darum ersucht, zu einem späteren Zeitpunkt zurückrufen zu dürfen und hätte die Auskunft erhalten, der Dienstgeber würde sich bei ihr wieder melden. Dies sei das einzige Gespräch gewesen. Es hätte 16 Sekunden gedauert. Die Beschwerdeführerin legte einen Screenshot ihres Handys betreffend das Telefongespräch vor. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin vom AMS, Landesgeschäftsstelle Wien, am 29.11.2022 niederschriftlich einvernommen.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 04.11.2022 am 11.01.2023 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2022 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 04.11.2022 am 11.01.2023 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2022 abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Annahme der Beschäftigung dadurch vereitelt habe, dass sie (nach ihrer ursprünglichen Bewerbung) einen Anruf des Dienstgebers erhalten habe, zu diesem Zeitpunkt verhindert gewesen sei und danach keine diesbezüglichen Bewerbungsaktivitäten mehr entfaltet habe.
- In der Folge wurde von der Beschwerdeführerin rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Sie wiederholte erneut, dass ihr der Dienstgeber am Telefon gesagt habe, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zurückgerufen werde, was aber nicht erfolgt sei. Sie verweise auf die Judikatur des VwGH zur Zeugeneinvernahme bei widersprechenden Beweisergebnissen (VwGH 19.1.2011, 2008/08/0010; 19.10.2011, 2008/08/0251; 11.12.2013, 2013/08/0216; 12.9.2012, 2011/08/0177; 14.11.2023, 2010/08/0131). Sie beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Mit Schriftsatz vom 03.02.2023 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2023 (einlangend) durch die belangte Behörde elektronisch übermittelt.
- Am 06.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten.
- Am 04.04.2024 gab die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch bekannt, dass – entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeverhandlung – keine Ergänzung der Beschwerde mehr vorgelegt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezog seit 08.06.2018 ausschließlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder der Krankenversicherung. Seit 04.01.2019 stand sie im Bezug von Notstandshilfe (oder Krankengeld). In ihrem Antrag auf Notstandshilfe vom 10.07.2022 (Tag der Geltendmachung) hat die Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird und sie erklärte sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit. In der zuletzt am 14.07.2022 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Kassiererin (Handel) oder Telefonistin bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß von Teilzeit oder Vollzeit unterstützt. Am 20.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Kassakraft beim Dienstgeber XXXX Gesellschaft m.b.H. im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Rahmen der Betriebszeiten zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 20.09.2022 per E-Mail übermittelt. Gesucht wurde eine Mitarbeiterin Kassa für einen Standort in 1190 Wien. Die Bewerbung sollte online auf der genannten Homepage erfolgen.Am 20.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Kassakraft beim Dienstgeber römisch 40 Gesellschaft m.b.H. im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Rahmen der Betriebszeiten zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 20.09.2022 per E-Mail übermittelt. Gesucht wurde eine Mitarbeiterin Kassa für einen Standort in 1190 Wien. Die Bewerbung sollte online auf der genannten Homepage erfolgen. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich online beworben. Am 26.09.2022 um 8:55 Uhr erhielt die Beschwerdeführerin einen Anruf des Dienstgebers (Telefonnummer +43 1 4066191201), den sie entgegennahm. Das Gespräch dauerte 16 Sekunden, da sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in der Garderobe im Kindergarten ihres Kindes aufgehalten hat und nicht ungestört telefonieren konnte. Die Beschwerdeführerin wurde vom Dienstgeber gebeten zurückzurufen, sobald sie Zeit hat. Die Beschwerdeführerin hat nicht zurückgerufen und von sich aus auch keine weiteren Bemühungen unternommen, mit dem Dienstgeber in Kontakt zu treten. Die gegenständliche Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies die Beschwerdeführerin billigend in Kauf. Die Beschwerdeführerin war von 16.10.2021 bis 30.04.2023 geringfügig bei XXXX AG beschäftigt. Von 01.05.2023 bis 06.05.2023 war sie bei XXXX AG als Angestellte beschäftigt. Seit 17.07.2023 bis laufend ist die Beschwerdeführerin als XXXX bei XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war von 16.10.2021 bis 30.04.2023 geringfügig bei römisch 40 AG beschäftigt. Von 01.05.2023 bis 06.05.2023 war sie bei römisch 40 AG als Angestellte beschäftigt. Seit 17.07.2023 bis laufend ist die Beschwerdeführerin als römisch 40 bei römisch 40 beschäftigt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 20.02.2023 sowie einem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 05.03.2024 (OZ 9). 2.
- Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung und des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. 2.
- Unstrittig ist, dass die zugewiesene Stelle zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin hat keine diesbezüglichen Bedenken geäußert und ist dem im Akt inliegenden Gutachten des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum Berufsdiagnostik Austria vom 25.05.2021 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin sowohl eine Teilzeitbeschäftigung als auch eine Vollzeitbeschäftigung im Handel zumutbar ist. Im Vorlageantrag führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Dienstgeber kein Interesse mehr an ihrer Bewerbung gehabt habe, nachdem er sie um 17 Uhr in der Umkleide im Kindergarten „erwischt“ habe, da die Filiale Öffnungszeiten bis 20 Uhr habe und die Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden auch im Rahmen der Betriebszeiten in der Stellenbeschreibung angeführt sei. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin erstmals erwähnt, dass das Telefongespräch erst um 17Uhr stattgefunden haben soll. Dem bisherigen Vorbringen und auch dem vorgelegten Screenshot ist aber zu entnehmen, dass das Telefonat um 8:55 Uhr stattgefunden hat. In der Beschwerdeverhandlung korrigierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Vorbringen im Vorlageantrag. Das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach das Telefonat um 17 Uhr stattgefunden habe, sei nicht richtig. Das Telefonat habe in der Früh stattgefunden, als die Beschwerdeführerin ihr Kind in den Kindergarten gebracht habe. Dieser Umstand dürfte ein Missverständnis sein (vgl. S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 06.03.2024).In der Beschwerdeverhandlung korrigierte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Vorbringen im Vorlageantrag. Das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach das Telefonat um 17 Uhr stattgefunden habe, sei nicht richtig. Das Telefonat habe in der Früh stattgefunden, als die Beschwerdeführerin ihr Kind in den Kindergarten gebracht habe. Dieser Umstand dürfte ein Missverständnis sein vergleiche S 4 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 06.03.2024). Insoweit die Beschwerdeführerin (dennoch) eine Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle vorgebracht hat, weil die Öffnungszeiten der Filiale mit den Betreuungszeiten ihres Kindes nicht in Einklang zu bringen seien, ist dem aus beweiswürdigender Sicht entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einem ausführlichen Gespräch mit dem Dienstgeber klären hätte können, welche Dienstzeiten – im Rahmen der allgemeinen Öffnungszeiten – für sie in Frage kämen und ob dies mit ihren Betreuungsverpflichtungen in Einklang zu bringen ist. Eine grundsätzliche Unzumutbarkeit in Hinblick auf die Arbeitszeiten ist der angebotenen Stelle somit nicht zu entnehmen. 2.
- Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen ist ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Unstrittig ist, dass sich die Beschwerdeführerin „online“ (auf der Homepage des Dienstgebers) auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat. 2.
- Unstrittig ist auch, dass am 26.09.2022 ein kurzes Telefongespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstgeber stattgefunden hat (vgl. auch Bild vom Handy der Beschwerdeführerin, Nr. 17 aus OZ 1) und dass die Beschwerdeführerin das Gespräch nicht vertiefen bzw. fortsetzen konnte, weil sie zu diesem Zeitpunkt ihr Kind in den Kindergarten gebracht hat und die Umstände in der Garderobe des Kindergartens ein ausführliches Gespräch mit dem Dienstgeber nicht möglich gemacht haben.2.
- Unstrittig ist auch, dass am 26.09.2022 ein kurzes Telefongespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dienstgeber stattgefunden hat vergleiche auch Bild vom Handy der Beschwerdeführerin, Nr. 17 aus OZ 1) und dass die Beschwerdeführerin das Gespräch nicht vertiefen bzw. fortsetzen konnte, weil sie zu diesem Zeitpunkt ihr Kind in den Kindergarten gebracht hat und die Umstände in der Garderobe des Kindergartens ein ausführliches Gespräch mit dem Dienstgeber nicht möglich gemacht haben. 2.
- Strittig ist, wie die Beschwerdeführerin und der Dienstgeber nach diesem kurzen Telefongespräch verblieben sind, bzw. ob die Beschwerdeführerin daraufhin ein Verhalten gesetzt hat, dass dazu geführt hat, dass die Beschäftigung nicht zustande gekommen ist. 2.8.
- Dazu wurde im behördlichen Vorverfahren folgendes erhoben: Der Dienstgeber teilte der belangten Behörde am 05.10.2022 mit, dass sich die Beschwerdeführerin zwar „online“ beworben hat, der Dienstgeber versuchte folglich die Beschwerdeführerin für ein Telefongespräch zu erreichen, was jedoch nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe trotz einiger Versuche das Telefon nicht abgehoben und auch nicht zurückgerufen. Dies ergebe sich aus im Akt inliegenden Aktenvermerken und Mitteilungen der belangten Behörde (Nr. 8 und 9 aus OZ 1). Die Beschwerdeführerin gab – nachdem ihr die Bezugseinstellung und die Mitteilung des Dienstgebers bekannt gegeben wurde – an, dass dies nicht stimme. Sie hätte sehr wohl die Anrufe entgegengenommen. Beim Telefongespräch hätte sie dem Dienstgeber mitgeteilt, dass sie im Kindergarten sei und nicht sprechen können und gebeten, dass sie später angerufen werde. Dies hätte der Dienstgeber nicht gemacht (Nr. 14 und 15 aus OZ 1). Einem Vermerk der belangten Behörde vom 07.10.2022 (Nr. 16 aus OZ 1) nach, hat der Dienstgeber mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 22.09.2022 zwei Mal vergeblich angerufen worden sei. Am 26.09.2022 habe sie mit dem Dienstgeber gesprochen. Die Telefonistin des Dienstgebers könne sich an die Beschwerdeführerin jedoch nicht mehr erinnern. Sie gab aber an, dass definitiv jedem Kunden gesagt werde, dass er/ sie zurückrufen solle, sobald Zeit sei. Es könne nicht vereinbart worden sein, dass die Beschwerdeführerin (vom Dienstgeber) angerufen wird. Im Zuge des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin am 25.10.2022 bei der belangten Behörde dazu im Wesentlichen an, dass sie keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle habe. Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers vorgehalten, wonach sie sich beworben habe, am 22.09.2022 telefonisch nicht erreicht werden habe können, am 26.09.2022 ein kurzes Telefonat stattgefunden habe, dass alle Bewerber informiert worden werden, wenn sie zeitlich verhindert seien, dass sie zurückrufen sollen und dass kein Rückruf getätigt worden sei. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass es sich um Missverständnis gehandelt hätte. Sie hätte nicht gewusst, dass sie zurückrufen soll. Sie würde immer E-Mails und keine Anrufe erhalten. Am 22.09.2022 hätte sie keinen Anruf erhalten. Sie wäre bereits auf eine „Betrügerfirma am Telefon reingefallen“, deswegen wäre sie bei Rückrufen sehr vorsichtig und rufe normal nicht zurück. In der fristgerechten Beschwerde vom 04.11.2022 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie der potentielle Dienstgeber am 26.09.2022 um 08:55Uhr angerufen hätte, als sie sich in der Garderobe des Kindergartens ihres Kindes befunden habe und kein Bewerbungsgespräch führen hätte können. Sie hätte darum ersucht, zu einem späteren Zeitpunkt zurückrufen zu dürfen und hätte die Auskunft erhalten, der Dienstgeber würde sich bei ihr wieder melden. Dies sei das einzige Gespräch gewesen. Es hätte 16 Sekunden gedauert. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde am 29.11.2022 niederschriftlich einvernommen und gab sie an, es wäre nicht richtig, dass sie sich nicht beworben und nicht mit dem Dienstgeber gesprochen habe. Sie hätte sich beworben und wäre vom Dienstgeber angerufen worden, als sie ihr Kind in den Kindergarten gebracht habe. Es wäre ihr aufgrund der Lautstärke nicht möglich gewesen zu telefonieren und sie hätte den Dienstgeber gefragt, ob er sie später zurückrufen könne. Es wäre später dann kein Anruf mehr gekommen und sie hätte auch darauf vergessen, weil sie im Stress gewesen wäre. Sie hätte nicht zu einem späteren, günstigen Zeitpunkt zurückgerufen, weil sie sich den Namen der Dame nicht gemerkt habe. Sie hätte nicht gewusst, ob sie nicht von der Zentrale angerufen worden wäre. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie nicht vergessen habe anzurufen bzw. das nicht so gemeint habe, sondern dass sie auf den Anruf der Dame gewartet habe, nachdem diese ihr versprochen habe, dass sie die Beschwerdeführerin zurückrufe. In der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, dass das Telefongespräch am 26.09.2022, sowohl nach den Angaben der Beschwerdeführerin, als auch nach Angaben des Dienstgebers stattgefunden habe. Es sei lebensnah und plausibel, dass die Beschwerdeführerin in der Garderobe eines Kindergartens stehend nur schwerlich ein ernsthaftes Bewerbungsgespräch führen könne. In weiterer Folge habe sie jedoch widersprüchliche Angaben gemacht: Sie habe am 29.11.2022 zuerst angegeben, auf einen Rückruf vergessen zu haben und wenig später habe sie angegeben, doch nicht auf den Rückruf vergessen zu haben, sondern auf den Rückruf des Dienstgebers gewartet zu haben. Zuvor habe sie angegeben, grundsätzlich keine Rückrufe zu tätigen (an sie unbekannte Telefonnummern). Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Dienstgeber von sich aus angeboten haben soll, sie neuerlich anzurufen. Der Dienstgeber habe angegeben, er würde alle BewerberInnen, die zeitlich verhindert seien, um einen Rückruf ersuchen. Diese Vorgehensweise sei administrativ sinnvoll und werde aller Wahrscheinlichkeit nach für die Beschwerdeführerin keine Ausnahme gemacht worden sein. Im Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, sie halte den Feststellungen der belangten Behörde, dass sie widersprüchliche Angaben gemacht habe, entgegen, dass sie zunächst von der belangten Behörde damit konfrontiert worden wäre, dass sie, als sie der Dienstgeber angerufen habe, nicht abgehoben hätte. Somit hätte der Dienstgeber zunächst eine völlig falsche Rückmeldung an die belangte Behörde übermittelt. Erst als sie belegen hätten können, dass sie der Dienstgeber sehr wohl erreicht habe, sei ihr dann vorgeworfen worden, das sie nicht zurückgerufen hätte. Sie weise daraufhin, dass die belangte Behörde ausschließlich irgendwelche Vorgehensweisen des Dienstgebers zitiere, aber dazu keine genauen Angaben mache. Es wäre keine Zeugeneinvernahme des Mitarbeiters erfolgt, der mit ihr gesprochen habe. Es wäre auch keinesfalls üblich, wenn der Dienstgeber mitteile, dass man zurückgerufen werde, dass erwartet werde, dass man sich zuvor melde. Sie hätte auch gar nicht gewusst, wer sie angerufen habe und bei wem sie sich melden müsse. Sie hätte auch gar keine Möglichkeit gehabt, Einzelheiten für den Rückruf zu notieren. Es hätte ja jede Stelle sein können, bei der sie sich beworben habe. Auch der Vorwurf, sie stelle den Dienstgeber als Bittsteller hin, stelle die Voreingenommenheit der belangten Behörde dar, dass in jedem Fall den Angaben des Dienstgebers geglaubt werde. Sie stehe laut belangter Behörde seit 2018 in Leistungsbezug. Dazu gab sie an, dass sie bereit sei, Vollzeit zu arbeiten. Da der Kindergarten ihres Kindes aber nur bis 17 Uhr geöffnet sei, könne sie Stellen mit Arbeitszeiten bis 20 Uhr nicht annehmen. 2.8.
- In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin dazu befragt an, dass sie ausschließen könne, bereits am 22.09.2022 zwei Mal vergebens von derselben, oder einer ähnlichen Telefonnummer angerufen worden zu sein. Sie hätte auf ihrem Handy nachgeschaut (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 06.03.2024).2.8.
- In der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin dazu befragt an, dass sie ausschließen könne, bereits am 22.09.2022 zwei Mal vergebens von derselben, oder einer ähnlichen Telefonnummer angerufen worden zu sein. Sie hätte auf ihrem Handy nachgeschaut vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 06.03.2024). Der Beschwerdeführerin wurde folglich die Aussage der Telefonistin (Nr. 16 aus OZ 1) vorgehalten, wonach sich diese nicht mehr an das Gespräch mit der Beschwerdeführerin erinnern könne, aber grundsätzlich dem Kunden gesagt werde, dass die Kunden zurückrufen sollen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung aufgefordert, ihrer Erinnerung nach, möglichst konkret den Inhalt des Gespräches zu schildern. Sie gab an, dass sie an dem Tag, als sie angerufen worden sei, im Kindergarten gewesen sei. Es sei „eine Dame vom XXXX “ am Telefon gewesen. Sie habe sich wegen der Bewerbung vorgestellt. Die Beschwerdeführerin hätte ihr gesagt, dass sie derzeit mit ihrem Kind im Kindergarten sei. Die Dame hätte die Beschwerdeführerin gefragt, wann es für sie zeitlich besser wäre und habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt anrufen könnte. Dann sei aufgelegt worden (vgl. S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 06.03.2024). Die Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung aufgefordert, ihrer Erinnerung nach, möglichst konkret den Inhalt des Gespräches zu schildern. Sie gab an, dass sie an dem Tag, als sie angerufen worden sei, im Kindergarten gewesen sei. Es sei „eine Dame vom römisch 40 “ am Telefon gewesen. Sie habe sich wegen der Bewerbung vorgestellt. Die Beschwerdeführerin hätte ihr gesagt, dass sie derzeit mit ihrem Kind im Kindergarten sei. Die Dame hätte die Beschwerdeführerin gefragt, wann es für sie zeitlich besser wäre und habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt anrufen könnte. Dann sei aufgelegt worden vergleiche S 5 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 06.03.2024). Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin vorgehalten, dass auf dem von ihr vorgelegten Screenshot über das Telefongespräch (Nr. 17 aus OZ 1) eine Telefonnummer erkennbar sei und sie wurde gefragt, ob sie daran gedacht habe, zurückzurufen. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass ihr Kind ein „Schreibaby“ gewesen sei und es in dem Moment sehr stressig gewesen sei. Ihr Kind hätte zu dieser Zeit sehr geschrien. Es wäre für die Beschwerdeführerin eine stressige Situation gewesen. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ca. um 9:20 Uhr den Kindergarten verlassen habe. Auf Nachfrage, warum sie danach nicht angerufen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Dame ihr gesagt hätte, dass sie sie später anrufen werde. Sie hätte bei ihren bisherigen Bewerbungen immer „online“ eine Antwort bekommen. Es wäre für sie „ganz neu“ gewesen, einen Anruf zu bekommen (vgl. S 5f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 06.03.2024).Auf Nachfrage, warum sie danach nicht angerufen habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass die Dame ihr gesagt hätte, dass sie sie später anrufen werde. Sie hätte bei ihren bisherigen Bewerbungen immer „online“ eine Antwort bekommen. Es wäre für sie „ganz neu“ gewesen, einen Anruf zu bekommen vergleiche S 5f Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 06.03.2024). Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, ob sie beim gegenständlichen Anruf das Gefühl gehabt hätte, von einem Betrüger angerufen worden zu sein. Sie verneinte dies und wiederholte, dass sie in einer Stresssituation und sehr verwirrt gewesen wäre. Sie hätte vergessen gehabt, dass sie überhaupt mit jemandem gesprochen habe. Das wäre ihr dann auch nicht mehr eingefallen (vgl. S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 06.03.2024).Die Beschwerdeführerin wurde gefragt, ob sie beim gegenständlichen Anruf das Gefühl gehabt hätte, von einem Betrüger angerufen worden zu sein. Sie verneinte dies und wiederholte, dass sie in einer Stresssituation und sehr verwirrt gewesen wäre. Sie hätte vergessen gehabt, dass sie überhaupt mit jemandem gesprochen habe. Das wäre ihr dann auch nicht mehr eingefallen vergleiche S 6 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 06.03.2024). 2.8.
- Die angeführten Aussagen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung verstärken für den erkennenden Senat den Eindruck, dass den Angaben der Telefonistin des Dienstgebers, wonach die Beschwerdeführerin zurückrufen hätte sollen, für wahr gehalten werden. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung dazu dargelegt hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Dienstgeber bzw. die Telefonistin des potentiellen Dienstgebers von sich aus angeboten haben soll, die Beschwerdeführerin neuerlich anzurufen. Sie hat angegeben, sie würde grundsätzlich alle Bewerber und Bewerberinnen, die zeitlich verhindert sind, um einen Rückruf ersuchen. Diese Vorgehensweise ist auch aus Sicht des erkennenden Senates administrativ sinnvoll und lebensnah. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung – wie bereits dargelegt – angegeben hat, dass sie die Dame am Telefon gefragt habe, wann es für sie zeitlich besser wäre und der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt anrufen könnte, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht hat, dass ein konkreter Zeitpunkt für diesen Anruf vereinbart wurde, dies wäre jedoch nachvollziehbarer gewesen, wenn Telefonistin schon gefragt haben soll, wann es für die Beschwerdeführerin zeitlich passend wäre. Das diesbezügliche Aussageverhalten ist für den erkennenden Senat somit nicht glaubhaft. 2.8.
- Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung weiters an, dass sie „gestresst“ gewesen sei und vergessen habe, dass es diesen Anruf überhaupt gegeben habe. Dies deckt sich im Wesentlichen mit ihren Angaben bei der belangten Behörde am 29.11.2022, auch in dieser Niederschrift wurde festgehalten, dass sie auf den Anruf vergessen hätte. Es ist in diesem Zusammenhang aus beweiswürdigender Sicht zwar grundsätzlich verständlich, dass die Situation zum Zeitpunkt des Anrufes für die Beschwerdeführerin stressig gewesen ist. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, warum die Beschwerdeführerin nach Abgabe des Kindes im Kindergarten und folglichem Ende der „Stresssituation“ keine Zeit gehabt haben soll, sich um ihre Bewerbung und insbesondere einen Rückruf zu kümmern, ein schlichtes Vergessen auf den Rückruf gereicht ihr nicht zum Vorteil. Aus beweiswürdigender Sicht wird der Vollständigkeit halber nochmals ausgeführt, dass sich die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, die von der belangten Behörde befragt worden ist, nicht an das konkrete Telefonat erinnern konnte und wurde auch kein Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme gestellt und hat der erkennende Senat davon Abstand genommen. 2.8.
- Die Beschwerdeführerin vermeint, sie hätte Engagement bezüglich der verfahrensgegenständlichen Bewerbung gezeigt. Dies ist aus Sicht des erkennenden Senates nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil stellt es sich vielmehr als mangelndes Engagement dar, wenn die Beschwerdeführerin den potentiellen Dienstgeber unverzüglich von sich aus auffordert, seinerseits nochmals anzurufen und dann – bei Ausbleiben des erhofften Telefonates – nicht nochmals anruft, da sie – nach eigenen Angaben – grundsätzlich keine ihr nicht bekannten Telefonnummern zurückruft. Dieses Verhalten ist dazu geeignet, einen potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung abzubringen, da die Beschwerdeführerin mangelnde Kooperation und Desinteresse gezeigt hat. Es ist daher auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unbedingt relevant, was genau beim Telefonat am 26.09.2022 vereinbart wurde (also ob die Beschwerdeführerin zurückrufen sollte oder der Dienstgeber noch einmal anruft). Fakt ist, dass der Beschwerdeführerin durch das kurze Telefonat bewusst war, dass es sich um eine laufende Bewerbung handelt und sie verpflichtet gewesen wäre, alles zu unternehmen, um die Stelle zu erhalten. Die Beschwerdeführerin hat aber wie ausgeführt sich nicht weiter um die Stelle bemüht und von sich aus nichts weiter unternommen, um Kontakt zum potentiellen Dienstgeber herzustellen. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von 16.10.2021 bis 30.04.2023 geringfügig bei XXXX AG beschäftigt war, von 01.05.2023 bis 06.05.2023 bei XXXX AG als Angestellte beschäftigt war und seit 17.07.2023 bis laufend als XXXX bei XXXX beschäftigt ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 20.02.2023 sowie dem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 05.03.2024.2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin von 16.10.2021 bis 30.04.2023 geringfügig bei römisch 40 AG beschäftigt war, von 01.05.2023 bis 06.05.2023 bei römisch 40 AG als Angestellte beschäftigt war und seit 17.07.2023 bis laufend als römisch 40 bei römisch 40 beschäftigt ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 20.02.2023 sowie dem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 05.03.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Kassakraft den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen.3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Kassakraft den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Wie beweiswürdigend dargelegt hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass die zugewiesene Stelle unzumutbar ist. Zudem ist dem im Akt inliegenden Gutachten des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum Berufsdiagnostik Austria vom 25.05.2021 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin sowohl eine Teilzeitbeschäftigung als auch eine Vollzeitbeschäftigung im Handel zumutbar ist. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Den Feststellungen zufolge, wurde der Beschwerdeführerin am 20.09.2022 von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Kassakraft beim Dienstgeber XXXX Gesellschaft m.b.H. im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Rahmen der Betriebszeiten zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 20.09.2022 per E-Mail übermittelt. Gesucht wurde eine Mitarbeiterin Kassa für einen Standort in 1190 Wien. Die Bewerbung sollte online auf der genannten Homepage erfolgen.Den Feststellungen zufolge, wurde der Beschwerdeführerin am 20.09.2022 von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Kassakraft beim Dienstgeber römisch 40 Gesellschaft m.b.H. im Ausmaß von 20 Wochenstunden im Rahmen der Betriebszeiten zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde der Beschwerdeführerin am 20.09.2022 per E-Mail übermittelt. Gesucht wurde eine Mitarbeiterin Kassa für einen Standort in 1190 Wien. Die Bewerbung sollte online auf der genannten Homepage erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat sich online beworben. Am 26.09.2022 kontaktierte der Dienstgeber telefonisch die Beschwerdeführerin. Das Telefonat dauerte nur 16 Sekunden und teilte die Beschwerdeführerin dem Dienstgeber mit, dass sie momentan nicht telefonieren kann. Wie beweiswürdigend dargelegt, kam es in der Folge zu keinem weiteren Telefonat zwischen dem Dienstgeber und der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat auch keine weiteren Bemühungen unternommen um mit dem Dienstgeber in Kontakt zu treten und die verfahrensgegenständliche Stelle zu erhalten. Ein Dienstverhältnis kam in weiterer Folge nicht zustande. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, nach dem kurzen Telefonat am 26.09.2022 keine weiteren Bemühungen unternommen zu haben, zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch das Verhalten der Beschwerdeführerin, nach dem kurzen Telefonat am 26.09.2022 keine weiteren Bemühungen unternommen zu haben, zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten damit jedenfalls in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung. Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (vgl. das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist vergleiche das Erkenntnis vom
- Juni 2001, Zl. 2000/19/0136, VwSlg 15621 A/2001), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (
- 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH
- 2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2022) zu § 10 AlVG Rz 289).Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (
- 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH
- 2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2022) zu Paragraph 10, AlVG Rz 289). Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin von 16.10.2021 bis 30.04.2023 geringfügig bei XXXX AG beschäftigt. Von 01.05.2023 bis 06.05.2023 war sie bei XXXX AG als Angestellte beschäftigt. Seit 17.07.2023 bis laufend ist die Beschwerdeführerin als XXXX bei XXXX beschäftigt. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin von 16.10.2021 bis 30.04.2023 geringfügig bei römisch 40 AG beschäftigt. Von 01.05.2023 bis 06.05.2023 war sie bei römisch 40 AG als Angestellte beschäftigt. Seit 17.07.2023 bis laufend ist die Beschwerdeführerin als römisch 40 bei römisch 40 beschäftigt. Die Ausschlussfrist war von 05.10.2022 bis 15.11.
- Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der Ausschlussfrist und auch unmittelbar danach kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Sowohl für das Dienstverhältnis von 01.05.2023 bis 06.05.2023, als auch für das Dienstverhältnis ab 17.07.2023 kann nicht von einer „gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung“ gesprochen werden, die „deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag“. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. 3.
- Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nach Beschwerdevorentscheidung daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 9 und 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 9 und 10 AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2266612.2.00