← Österreich

{'item': 'W260 2274537-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW260 2274537-1 Spruch, W260 2274537-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) bezieht seit 29.04.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) bezieht seit 29.04.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  3. Am 23.02.2023 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX festgehalten.
  4. Am 23.02.2023 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ oder „AMS“ bezeichnet) eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 festgehalten.
  5. Ab 21.03.2023 nahm die Beschwerdeführerin an der Wiedereingliederungsmaßnahme teil.
  6. Am 23.03.2023 meldete die zuständige Stelle des AMS, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres aggressiven Verhaltens von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen worden sei.
  7. Am 28.03.2023 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS hinsichtlich der Vereitelung des Erfolges der Wiedereingliederungsmaßnahme befragt. Über Vorhalt des aggressiven und übergriffigen Verhaltens erklärte sie, ihr Erwachsenenvertreter habe ihr gesagt, sie hätte sich unkooperativ verhalten.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.03.2023 bis 18.05.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.03.2023 bis 18.05.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens von der Maßnahme XXXX ausgeschlossen worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens von der Maßnahme römisch 40 ausgeschlossen worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass mit Gutachten vom 28.10.2020 festgehalten worden sei, dass bei der Beschwerdeführerin Hinweise einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine schizoaffektive Störung mit bipolarem Verlauf bestehen. Ihr unleidliches Verhalten, das zur Beendigung der Maßnahme geführt habe, sei nicht als Mutwillen, sondern als Symptom ihrer psychischen Erkrankung zu werten. Auch im einliegenden Betreuungsbericht des AMS vom 23.03.2023 werde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin zu überprüfen sei.
  11. Aufgrund von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde vom AMS ein Verfahren zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 AlVG eingeleitet.
  12. Aufgrund von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde vom AMS ein Verfahren zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, AlVG eingeleitet.
  13. Da das arbeitsmedizinische Gutachten erst nach Ende der 10-wöchigen Frist bei der belangten Behörde einlangte, konnte keine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden.
  14. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Beschwerde und des Verwaltungsaktes am 04.07.2023 vorgelegt.
  15. In Entsprechung der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts gab die Beschwerdeführerin durch ihre Erwachsenenvertretung eine Stellungnahme zum arbeitsmedizinischen Gutachten ab, welche der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde. Die belangte Behörde gab folglich ebenso eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 29.04.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und seit 13.11.2019 Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schizoaffektiven Störung. Am 30.09.2020 wurde im Gutachten in einem Verfahren der PVA festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül der Beschwerdeführerin trotz Hauptdiagnose schizoaffektiver Störung – unter Medikation in Remission (ICD-10: F258) für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Im psychiatrisch neurologischen Gutachten vom 28.10.2020 in einem zivilrechtlichen Verfahren wurde festgehalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin im Langzeitverlauf Hinweise auf „eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schizoaffektive Störung, bipolarer Verlauf“ finden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung lag eine schizoaffektive Störung in Remission vor. Aus diesen Gründen wurde eine gerichtliche Erwachsenenvertretung befürwortet. In der Folge wurde für die Beschwerdeführerin eine Erwachsenenvertretung bestellt und wurde diese in weiterer Folge auf den hier relevanten Bereich der Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern erweitert. In der zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS zuletzt am 23.02.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle sucht und die Vermittlung durch ihr Alter, die Erwachsenenvertretung sowie durch das Fehlen einer abgeschlossenen Ausbildung in Österreich erschwert wird. Das AMS unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als persönliche Assistentin für Menschen mit Behinderung bzw. Kindergartenassistentin sowie gesetzlich zumutbaren Stellen unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen. Des Weiteren wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 23.02.2023 die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX ab 21.03.2023 festgehalten und die Vorgehensweise begründet. Des Weiteren wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 23.02.2023 die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 ab 21.03.2023 festgehalten und die Vorgehensweise begründet. Das AMS nahm mit der Beschwerdeführerin eine eigene Niederschrift zur Begründung der Teilnahme und der möglichen Sanktion bei Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme auf. Die Beschwerdeführerin trat am 21.03.2023 die oben angeführte Wiedereingliederungsmaßnahme an. Am 23.03.2023 wurde sie aufgrund ihres verbal aggressiven Verhaltens und mangelnder Bereitschaft ihr Verhalten zu ändern, von der Maßnahme ausgeschlossen. Aus den vom AMS eingeholten arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.06.2023, sowie der chefärztlichen Stellungnahme vom 30.06.2023 ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Es lag im Vergleich zum Gutachten vom 30.09.2020 keine wesentliche kalkülsrelevante Änderung des Gesundheitszustands vor. Die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme ist der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen. Es lag auch kein wichtiger Grund vor, die Teilnahme zu verweigern. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten billigend in Kauf genommen, von der Wiedereingliederungsmaßnahme ausgeschlossen zu werden. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Gegen die Beschwerdeführerin wurden bereits mehrere Sperren gemäß § 10 AlVG verhängt.Gegen die Beschwerdeführerin wurden bereits mehrere Sperren gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Unstrittig wurde die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme mit der Beschwerdeführerin verbindlich vereinbart. Zum einen wurde die Teilnahme in der Betreuungsvereinbarung vom 23.02.2023 festgehalten und die Teilnahme konkret begründet. Zum anderen wurde vom AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift betreffend die geplante Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme aufgenommen und ihr sohin die Gründe für die vereinbarte Teilnahme sowie die Folgen der Weigerung an der Teilnahme gesondert zur Kenntnis gebracht. Des Weiteren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin auch bis zum Ausschluss am 23.03.2023 an der Maßnahme teilnahm. Dass der Ausschluss von der Wiedereingliederungsmaßnahme aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin erfolgte, ergibt sich aus den von der belangten Behörde dokumentierten Angaben des Kursinstituts. Die Beschwerdeführerin ist den Angaben des Kursinstituts auch nicht entgegengetreten. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Beschwerdeführerin leidet unstrittig an einer schizoaffektiven Störung. Das psychiatrisch neurologische Gutachten vom 28.10.2020 und das Gutachten vom 30.09.2020 in einem Verfahren der PVA liegen im Verwaltungsakt auf. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen insbesondere auf dem ärztlichen Gesamtgutachten gemäß § 8 AlVG vom 30.06.
  18. Die Beschwerdeführerin leidet unstrittig an einer schizoaffektiven Störung. Das psychiatrisch neurologische Gutachten vom 28.10.2020 und das Gutachten vom 30.09.2020 in einem Verfahren der PVA liegen im Verwaltungsakt auf. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen insbesondere auf dem ärztlichen Gesamtgutachten gemäß Paragraph 8, AlVG vom 30.06.
  19. Die Gutachten kommen nachvollziehbar und schlüssig zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin trotz schizoaffektiver Störung (ICD-10: F258) die Beschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden zumutbar ist. Im Rahmen des Parteiengehörs führte die Erwachsenenvertretung der Beschwerdeführerin aus, dass es Teil ihrer Krankheit sei, dass die Beschwerdeführerin mitunter nicht in der Lage sei, sich situationsadäquat zu verhalten, ein Gegengutachten wurde nicht vorgelegt. Dem ist aus beweiswürdigender Sicht entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin laut Verwaltungsakt stets ohne Erwachsenenvertretung zu den Terminen mit dem AMS erscheint und die Unterlagen vom AMS der Erwachsenenvertretung schriftlich zur Kenntnis gelangen. Es ist daher klar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage ist, sich angemessen zu verhalten und sich in diesem Rahmen der Tragweite ihres Verhaltens im Umgang mit unbekannten Personen bewusst ist. Darüber hinaus wäre die mangelnde Fähigkeit sich situationsadäquat zu verhalten, mit den Berufswünschen der Beschwerdeführerin als persönliche Assistentin für Menschen mit Behinderung bzw. Kindergartenassistentin kaum vereinbar. Dass eine neue Situation mit gewissem Stress verbunden ist, ist für den erkennenden Senat nachvollziehbar, doch wurde die Wiedereingliederungsmaßnahme einen Monat vor Beginn zugewiesen, es war sohin auch Zeit sich auf diese Umstellung einzustellen. Zudem fand der Abbruch der Maßnahme (erst) am dritten Tag statt, sohin ist davon auszugehen, dass die erste Phase der Eingewöhnung überwunden war. In Zusammenschau der Gutachten und des Verhaltens der Beschwerdeführerin war daher feststellen, dass die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar gewesen ist und dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten billigend in Kauf genommen hat, von der Wiedereingliederungsmaßnahme ausgeschlossen zu werden. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu den gegen die Beschwerdeführerin verhängten Sperren gemäß § 10 AlVG beruhen auf dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.Die Feststellungen zu den gegen die Beschwerdeführerin verhängten Sperren gemäß Paragraph 10, AlVG beruhen auf dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  23. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "Arbeitsfähigkeit § 8.

(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung gemäß Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)(...)
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. ( ) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)-
(4)..." Gemäß § 38 AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  1. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN).3.
  2. Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG (auf die Notstandshilfe sinngemäß anwendbar gemäß Paragraph 38, AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern - erforderlichenfalls - auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das AMS bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft vereitelt. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung im Sinne des § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung im Sinne des Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit den konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen.Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt vor, wenn es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und das AMS das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. 3.
  3. Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom
  4. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.3.
  5. Der Gesetzgeber hat durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, (mit Wirkung vom
  6. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen. In der zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS am 23.02.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX festgehalten. Des Weiteren wurde eine eigene Niederschrift zur Begründung der Teilnahme aufgenommen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG ist erfolgt.In der zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS am 23.02.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde die Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahme römisch 40 festgehalten. Des Weiteren wurde eine eigene Niederschrift zur Begründung der Teilnahme aufgenommen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG ist erfolgt. Wie festgestellt leidet die Beschwerdeführerin an einer schizoaffektiven Störung. Zur gesundheitlichen Eignung wurde im arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.06.2023 sowie der chefärztlichen Stellungnahme vom 30.06.2023 festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt reicht. Im Vergleich zum fachärztlichen Gutachten vom 30.09.2020 lag keine wesentliche kalkülsrelevante Änderung des Gesundheitszustands vor. 3.
  7. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichtetes, aktives Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Wie beweiswürdigend dargelegt, hat die Beschwerdeführerin durch ihr aggressives Verhalten eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt, die die Zusammenarbeit zwischen ihr und den Mitarbeitern des Kurses unmöglich machte. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin stets ohne Erwachsenenvertretung ihre Termine mit dem AMS wahrnimmt und in Zusammenschau mit den Gutachten geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage ist, sich angemessen zu verhalten und sich insofern der Tragweite ihres Verhaltens im Umgang mit unbekannten Personen bewusst ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass ihr Verhalten zum Ausschluss von der Wiedereingliederungsmaßnahme führt; jedenfalls hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten den Ausschluss zumindest in Kauf genommen. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen, zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0224). In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, weil vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 nicht auszugehen ist.In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, weil vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, nicht auszugehen ist. 3.
  8. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
  9. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. VwGH 26.11.2008, 2006/08/0242).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche VwGH 26.11.2008, 2006/08/0242). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH vom 04.09.2013, 2011/08/0201). Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden weder vorgebracht, noch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001).Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden weder vorgebracht, noch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001). Da es sich nicht um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine achtwöchige Ausschlussfrist verhängt.Da es sich nicht um die erste Verhängung der Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine achtwöchige Ausschlussfrist verhängt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  10. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den Stellungnahmen. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2274537.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.