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{'item': 'W260 2288232-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW260 2288232-1 Spruch, W260 2288232-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezieht seit September 2002 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezieht seit September 2002 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  3. Zuletzt stellte er am 28.02.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe.
  4. In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden: AMS oder Belangte Behörde) zuletzt am 20.11.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle suche. Er habe Berufserfahrung als Restaurantfachmann. Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Stelle als Buffetkraft bzw. Schank- und Kellnergehilfe im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit. In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen gebe. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist könne zur Einstellung seines Leistungsbezuges führen.
  5. Am 09.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Buffetkraft bei der Firma „ XXXX “ im Ausmaß von 30 Wochenstunden zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto übermittelt. Die Bewerbung sollte mit Lebenslauf, bestenfalls mit Foto und Zeugnissen, an die im Schreiben genannte E-Mailadresse des Dienstgebers erfolgen.
  6. Am 09.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Buffetkraft bei der Firma „ römisch 40 “ im Ausmaß von 30 Wochenstunden zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto übermittelt. Die Bewerbung sollte mit Lebenslauf, bestenfalls mit Foto und Zeugnissen, an die im Schreiben genannte E-Mailadresse des Dienstgebers erfolgen. Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag per eAMS empfangen und am 10.01.2024 gelesen.
  7. Der potentielle Dienstgeber gab der belangten Behörde am 18.01.2024 bekannt, dass sich der Beschwerdeführer zwar beworben habe, aber nur mit einem „Infoblatt über die Lebenslaufgestaltung“ und keinen Bewerbungsunterlagen.
  8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.01.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass aufgrund der Rückmeldung des Dienstgebers sein Leistungsbezug ab 18.01.2024 vorsorglich eingestellt werde. Zur weiteren Abklärung sei ein Termin beim AMS am 29.01.2024 einzuhalten.
  9. Mit Schreiben über sein eAMS-Konto vom 24.01.2024 antwortete der Beschwerdeführer, dass er in dieser Angelegenheit einen Bescheid verlange. Am selben Tag meldete sich der Beschwerdeführer ab 24.01.2024 vom Leistungsbezug bzw. von der Vormerkung zur Arbeitssuche ab.
  10. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.01.2024 über sein eAMS-Konto mit, dass er seinen Beratungstermin am 29.01.2024 einzuhalten habe. Sollte er zum Termin nicht persönlich vorsprechen, werde seitens des AMS nach Aktenlage entschieden. Ein Bescheid könne erst nach Abklärung in dieser Angelegenheit erfolgen.
  11. Der Beschwerdeführer ist zum Termin am 29.01.2024 nicht erschienen.
  12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 18.01.2024 gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß §§ 10 oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß § 10 AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten ect.). Nachsicht wurde nicht erteilt.
  13. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab 18.01.2024 gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 38 AlVG verloren habe. Das angeführte Ausmaß verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde. Die Ausschlussfrist werde unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses gemäß Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch bestehe. Während eines Ausschlusses gemäß Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten ect.). Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 18.01.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Buffetkraft bei der Firma „ XXXX “ ohne triftigen Grund vereitelt habe. Aufgrund des Kontrollmeldeversäumnisses am 29.01.2024 zur Aufklärung des Sachverhaltes habe nach Aktenlage entschieden werden müssen. Die Ausschlussfrist werde aufgrund seiner Abmeldung ab 24.01.2024 unterbrochen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 18.01.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Buffetkraft bei der Firma „ römisch 40 “ ohne triftigen Grund vereitelt habe. Aufgrund des Kontrollmeldeversäumnisses am 29.01.2024 zur Aufklärung des Sachverhaltes habe nach Aktenlage entschieden werden müssen. Die Ausschlussfrist werde aufgrund seiner Abmeldung ab 24.01.2024 unterbrochen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.02.2024 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er sich fristgerecht beworben hätte. Von einer Vereitelung wäre ihm nichts bekannt. Er begehre die Aufhebung der Sperre.
  15. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Ermittlungsstand und die rechtliche Beurteilung zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 26.02.2024 gewährt.
  16. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 23.02.2024 eine Stellungnahme ab. Dass er bei Markus Schweda bis 31.05.2007 beschäftigt gewesen sei, soll wohl eine Herabwürdigung seiner Person bzw. rufschädigende Wirkung im Zuge des weiteren Instanzenzuges haben. Seine Arbeitslosigkeit beginne mit 31.10.
  17. Seine Bewerbung mit Lebenslauf bei der Firma „ XXXX “ würde der Qualität entsprechen, wie es ihm beim letzten AMS-Kurs vermittelt worden sei. Wann habe sich sein Lebenslauf in einen „Lebenslaufgestaltung“ verwandelt? Überhaupt erscheine ihm der kurzfristige Zeitraum von seiner Bewerbung am 10.01.2024 und die Einstellung seines Bezuges mit 18.01.2024 problematisch, da „ XXXX “ erst im März/ April 2024 einstelle. Sein AMS würde mit 23.01.2024 enden, also wohl innerhalb des Nachsichtszeitraumes, betreffend die Anhörung des Regionalbeirates. Zu behaupten, dass er kein Alltagswissen besitze, könne das AMS dem Gericht nicht beweisen.
  18. Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 23.02.2024 eine Stellungnahme ab. Dass er bei Markus Schweda bis 31.05.2007 beschäftigt gewesen sei, soll wohl eine Herabwürdigung seiner Person bzw. rufschädigende Wirkung im Zuge des weiteren Instanzenzuges haben. Seine Arbeitslosigkeit beginne mit 31.10.
  19. Seine Bewerbung mit Lebenslauf bei der Firma „ römisch 40 “ würde der Qualität entsprechen, wie es ihm beim letzten AMS-Kurs vermittelt worden sei. Wann habe sich sein Lebenslauf in einen „Lebenslaufgestaltung“ verwandelt? Überhaupt erscheine ihm der kurzfristige Zeitraum von seiner Bewerbung am 10.01.2024 und die Einstellung seines Bezuges mit 18.01.2024 problematisch, da „ römisch 40 “ erst im März/ April 2024 einstelle. Sein AMS würde mit 23.01.2024 enden, also wohl innerhalb des Nachsichtszeitraumes, betreffend die Anhörung des Regionalbeirates. Zu behaupten, dass er kein Alltagswissen besitze, könne das AMS dem Gericht nicht beweisen.
  20. Am 29.02.2024 meldete sich der Beschwerdeführer nach seiner Privatzeit wieder beim AMS. Am 04.03.2024 meldete sich der Beschwerdeführer vom Leistungsbezug bzw. von der Vormerkung zur Arbeitssuche mit der Begründung ab, dass er ärztlich krankgemeldet sei.
  21. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 06.03.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
  22. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 06.03.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.
  23. Am 12.03.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
  24. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 13.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  25. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 13.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit September 2002 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stellte er am 28.02.2023 einen Antrag auf Notstandshilfe. In der zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zuletzt am 20.11.2023 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle sucht. Er hat Berufserfahrung als Restaurantfachmann. Das AMS unterstützt ihn bei der Suche nach einer Stelle als Buffetkraft bzw. Schank- und Kellnergehilfe im Arbeitsausmaß Vollzeit oder Teilzeit. In der Betreuungsvereinbarung wurde auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, bewirbt und Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen gibt. Die Nichteinhaltung dieser Rückmeldefrist kann zur Einstellung seines Leistungsbezuges führen. Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß § 10 AlVG informiert.Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen bei Nichtannahme der Beschäftigung gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Am 09.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Buffetkraft bei der Firma „ XXXX “ im Ausmaß von 30 Wochenstunden zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto übermittelt. Die Bewerbung sollte mit Lebenslauf, bestenfalls mit Foto und Zeugnissen, an die im Schreiben genannte E-Mailadresse des Dienstgebers erfolgen.Am 09.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Buffetkraft bei der Firma „ römisch 40 “ im Ausmaß von 30 Wochenstunden zugewiesen. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer per eAMS-Konto übermittelt. Die Bewerbung sollte mit Lebenslauf, bestenfalls mit Foto und Zeugnissen, an die im Schreiben genannte E-Mailadresse des Dienstgebers erfolgen. Die Stelle entsprach den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag per eAMS empfangen und am 10.01.2024 gelesen. Der Beschwerdeführer hat sich per E-Mail beworben. Der potentielle Dienstgeber gab der belangten Behörde am 18.01.2024 bekannt, dass sich der Beschwerdeführer zwar beworben hat, aber nur mit einem „Infoblatt über die Lebenslaufgestaltung“ und keinen Bewerbungsunterlagen. Die Beschäftigung kam nicht zustande und nahm dies der Beschwerdeführer billigend in Kauf. Mit Bescheiden des AMS von 09.03.2018, 13.12.2018 und 15.11.2019 wurden jeweils Sperren gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt.Mit Bescheiden des AMS von 09.03.2018, 13.12.2018 und 15.11.2019 wurden jeweils Sperren gemäß Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Der Beschwerdeführer nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.
  27. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 10.04.2024 (OZ 3). Dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Aufnahme einer (vollversicherten) Beschäftigung unterstützt und ihm entsprechende Stellenangebote zuweist, er grundsätzlich zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verpflichtet ist und die Leistungssperre bei Nichtaufnahme einer zugewiesenen Beschäftigung droht, war dem Beschwerdeführer bekannt und ergeben sich die Rechtsfolgen aus der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerde, noch in seiner Stellungnahme vom 23.02.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und auch nicht im Vorlageantrag Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung erhoben. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag per eAMS empfangen und am 10.01.2024 gelesen hat und dass er sich per E-Mail beworben hat. Wie sich aus dem Verwaltungsakt (Meldung vom 18.01.2024, Nr. 12 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) ergibt, hat der potentielle Dienstgeber der belangten Behörde die Rückmeldung gegeben, dass sich der Beschwerdeführer zwar beworben habe. Die Bewerbungsunterlagen haben aber nur ein Infoblatt über die Lebenslaufgestaltung enthalten, die der Beschwerdeführer vom AMS bekommen habe. Der Dienstgeber sei sehr verärgert über die Bewerbung. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der belangten Behörde aufgefordert, einen Beratungstermin beim AMS am 29.01.2024 wahrzunehmen, um dazu Stellung zu beziehen (vgl. Nr. 14 Inhaltverzeichnis der belangten Behörde). Der Beschwerdeführer ist aber zum Beratungstermin nicht erschienen, verlangte die Ausstellung eines Bescheides (vgl. Nr. 15 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und meldete sich am 24.01.2024 vom Leistungsbezug bzw. der Vormerkung zur Arbeitssuche ab (vgl. Nr. 16 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten gezeigt, dass er nicht an der Aufklärung des Sachverhaltes interessiert ist bzw. nicht am Verfahren mitwirken möchte.Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der belangten Behörde aufgefordert, einen Beratungstermin beim AMS am 29.01.2024 wahrzunehmen, um dazu Stellung zu beziehen vergleiche Nr. 14 Inhaltverzeichnis der belangten Behörde). Der Beschwerdeführer ist aber zum Beratungstermin nicht erschienen, verlangte die Ausstellung eines Bescheides vergleiche Nr. 15 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und meldete sich am 24.01.2024 vom Leistungsbezug bzw. der Vormerkung zur Arbeitssuche ab vergleiche Nr. 16 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten gezeigt, dass er nicht an der Aufklärung des Sachverhaltes interessiert ist bzw. nicht am Verfahren mitwirken möchte. In der Beschwerde gab er lediglich an, dass er sich fristgerecht beworben hätte und ihm von einer Vereitelung nichts bekannt wäre. Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer im Beschwerdevorprüfungsverfahren mit Schreiben vom 12.02.2024 den Sachverhalt dar und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu beziehen. In seiner Stellungnahme vom 23.02.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Bewerbung mit Lebenslauf bei der Firma „ XXXX “ der Qualität entsprechen würde, wie es ihm beim letzten AMS-Kurs vermittelt worden sei. Er stellte die Frage, wann sich sein Lebenslauf in einen „Lebenslaufgestaltung“ verwandelt habe.In seiner Stellungnahme vom 23.02.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Bewerbung mit Lebenslauf bei der Firma „ römisch 40 “ der Qualität entsprechen würde, wie es ihm beim letzten AMS-Kurs vermittelt worden sei. Er stellte die Frage, wann sich sein Lebenslauf in einen „Lebenslaufgestaltung“ verwandelt habe. Mit diesem Vorbringen bestritt der Beschwerdeführer nicht, dass er unzureichende Bewerbungsunterlagen geschickt hat und er legte auch keine Beweise vor, die die Behauptung des Dienstgebers, dass er lediglich ein Informationsblatt als Bewerbung geschickt habe, entkräften würde. In seiner Stellungnahme vom 23.02.2024 monierte der Beschwerdeführer, dass ihm der kurzfristige Zeitraum von seiner Bewerbung am 10.01.2024 und die Einstellung seines Bezuges mit 18.01.2024 problematisch erscheine, da „ XXXX “ erst im März/ April 2024 einstelle. In seiner Stellungnahme vom 23.02.2024 monierte der Beschwerdeführer, dass ihm der kurzfristige Zeitraum von seiner Bewerbung am 10.01.2024 und die Einstellung seines Bezuges mit 18.01.2024 problematisch erscheine, da „ römisch 40 “ erst im März/ April 2024 einstelle. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung dazu Stellung bezogen und zu Recht ausgeführt, dass § 10 Abs. 1 AlVG nicht auf den Zeitraum abstellt, währenddessen die in Aussicht genommene Tätigkeit hätte verrichtet werden sollen (VwGH 16.02.1999; 97/08/0572). Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung dazu Stellung bezogen und zu Recht ausgeführt, dass Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nicht auf den Zeitraum abstellt, währenddessen die in Aussicht genommene Tätigkeit hätte verrichtet werden sollen (VwGH 16.02.1999; 97/08/0572). Die Festsetzung des Sanktionsbeginns mit 18.01.2024 steht jedenfalls im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen. Die Feststellung zu den Bescheiden des AMS von 09.03.2018, 13.12.2018 und 15.11.2019, mit denen jeweils Sperren gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt wurden, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen (Nr. 4 bis 6, Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) sowie dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug vom 13.03.2024 (Nr. 3 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Aus diesen Beweismitteln ergibt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat. Die Feststellung zu den Bescheiden des AMS von 09.03.2018, 13.12.2018 und 15.11.2019, mit denen jeweils Sperren gemäß Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt wurden, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen (Nr. 4 bis 6, Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) sowie dem im Akt inliegenden Versicherungsdatenauszug vom 13.03.2024 (Nr. 3 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Aus diesen Beweismitteln ergibt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat, ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug vom 10.04.2024 (OZ 3).
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  30. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  31. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  32. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  33. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  34. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  35. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  36. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Buffetkraft den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. 3.2.
  37. Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Buffetkraft den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (30 Wochenstunden) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Wie beweiswürdigend dargelegt hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, dass die zugewiesene Stelle unzumutbar ist. 3.
  38. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Es ist für die Kausalität nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Der Beschwerdeführer hat sich zwar per E-Mail für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben. Seine Bewerbungsunterlagen haben aber nicht den in der Stellenanzeige geforderten Anforderungen („Bewerbung mit Lebenslauf“) entsprochen, da er keinen Lebenslauf, sondern lediglich ein „Infoblatt über Lebenslaufgestaltung“ übermittelt hat und der Dienstgeber darüber verständlicherweise verärgert war. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers lässt daher keinen anderen Schluss zu, als dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten zumindest bewusst sein hat müssen und er sich damit abgefunden hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die Übermittlung falscher Bewerbungsunterlagen nicht zustande kommen könnte. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung nicht relevant, da es allein auf den Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 38 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
  39. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Wie festgestellt hat das AMS mit Bescheiden von 09.03.2018, 13.12.2018 und 15.11.2019 jeweils Sperren gemäß § 10 AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt. Mit dem letzten Bescheid vom 15.11.2019 wurde für den Zeitraum von 15.10.2019 bis 09.12.2019 eine Sperrfrist gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verhängt. Seitdem bezog der Beschwerdeführer durchgehend Notstandshilfe und hat keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben.Wie festgestellt hat das AMS mit Bescheiden von 09.03.2018, 13.12.2018 und 15.11.2019 jeweils Sperren gemäß Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt. Mit dem letzten Bescheid vom 15.11.2019 wurde für den Zeitraum von 15.10.2019 bis 09.12.2019 eine Sperrfrist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt. Seitdem bezog der Beschwerdeführer durchgehend Notstandshilfe und hat keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes in der Höhe von acht Wochen erfüllt. Der Beschwerdeführer monierte in seiner Stellungnahme vom 23.02.2024, dass ihm der kurzfristige Zeitraum von seiner Bewerbung am 10.01.2024 und die Einstellung seines Bezuges mit 18.01.2024 problematisch erscheine, da „ XXXX “ erst im März/ April 2024 einstelle.Der Beschwerdeführer monierte in seiner Stellungnahme vom 23.02.2024, dass ihm der kurzfristige Zeitraum von seiner Bewerbung am 10.01.2024 und die Einstellung seines Bezuges mit 18.01.2024 problematisch erscheine, da „ römisch 40 “ erst im März/ April 2024 einstelle. Dazu ist auf den Wortlaut des § 10 Abs. 1 AlVG zu verweisen, wonach die arbeitslose Person, wenn sie eine Vereitelungshandlung begeht, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.Dazu ist auf den Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu verweisen, wonach die arbeitslose Person, wenn sie eine Vereitelungshandlung begeht, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Die belangte Behörde hat als Tag der Pflichtverletzung den 18.01.2024 angenommen (als sie von der Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hat) und die Sperre ab diesem Tag angenommen. In Anbetracht des Wortlautes des § 10 Abs. 1 AlVG kann der Annahme der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden.Die belangte Behörde hat als Tag der Pflichtverletzung den 18.01.2024 angenommen (als sie von der Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hat) und die Sperre ab diesem Tag angenommen. In Anbetracht des Wortlautes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG kann der Annahme der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 18.01.2024 ausgesprochen. 3.
  40. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
  41. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die in der Notstandshilfeverordnung iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen „berücksichtigungswürdigen Fälle“ sind auch bei der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zu beachten (vgl. idS VwGH
  42. 1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Demnach wäre – unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen – abgesehen von dem in § 10 Abs. 3 AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in § 36 Abs. 5 AlVG (Anm: IdF vor BGBl I 2017/157) genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH
  43. 2000, 99/08/0116). Diese Berücksichtigung besonderer sozialer Härten sei jedenfalls angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirates jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. Julcher in AlVG-Komm § 10 AlVG Rz 46; aus: Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  44. Lfg 2023) zu § 10 AlVG Rz 289).Die in der Notstandshilfeverordnung iZm der individuellen Freigrenzenerhöhung demonstrativ umschriebenen „berücksichtigungswürdigen Fälle“ sind auch bei der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu beachten vergleiche idS VwGH
  45. 1995, 94/08/0252, 95/08/0001). Demnach wäre – unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen – abgesehen von dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erwähnten Beispielsfall der Aufnahme einer anderen Beschäftigung etwa auch auf die in Paragraph 36, Absatz 5, AlVG Anmerkung, IdF vor BGBl römisch eins 2017/157) genannten berücksichtigungswürdigen Fälle wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH
  46. 2000, 99/08/0116). Diese Berücksichtigung besonderer sozialer Härten sei jedenfalls angesichts der Möglichkeit einer auch bloß teilweisen Nachsicht und der prozeduralen Notwendigkeit der vorherigen Anhörung des Regionalbeirates jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen vergleiche Julcher in AlVG-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 46; aus: Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  47. Lfg 2023) zu Paragraph 10, AlVG Rz 289). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine Nachsichtgründe vorgebracht. Zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung ist folgendes anzumerken: Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (
  48. 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH
  49. 2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  50. Lfg 2023) § 10 AlVG Rz 289).Zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung ist folgendes anzumerken: Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß VwGH (
  51. 2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH
  52. 2016, Ro 2015/08/0027-3; Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  53. Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG Rz 289). Der Beschwerdeführer hat den sanktionierbaren Tatbestand am 18.01.2024 gesetzt. Er bis dato und somit auch innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes keine Beschäftigung aufgenommen. Es haben sich im Verfahren auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen.Es haben sich im Verfahren auch keine anderen besonderen Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen. 3.
  54. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Abschließend bleibt festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.01.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2024 betreffend den Verlust der Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 18.01.2024 abzuweisen war. 3.
  55. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W260.2288232.1.00

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