RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW262 2278607-1 Spruch, W262 2278607-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.02.2017 bis 05.07.2020 vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezieht seit 06.07.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 01.02.2021 bezieht er Notstandshilfe.
- Am 03.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) ein Stellenangebot als zusätzlicher Badeaufseher bei der Stadtgemeinde XXXX per eAMS-Konto übermittelt und der Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung das AMS binnen acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung in Kenntnis zu setzen, hingewiesen.
- Am 03.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) ein Stellenangebot als zusätzlicher Badeaufseher bei der Stadtgemeinde römisch 40 per eAMS-Konto übermittelt und der Beschwerdeführer auf seine Verpflichtung das AMS binnen acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung in Kenntnis zu setzen, hingewiesen.
- Am 22.05.2023 meldete der Dienstgeber an das Service für Unternehmen des AMS keine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten zu haben.
- Am 30.05.2023 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen. Er gab hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung an, dass er nur schlecht schwimmen könne und über keinen Helfer- und Rettungsschein verfüge. Er traue sich daher die Aufgabe nicht zu und es würde ihn mental belasten, im Ernstfall letztendlich nicht wie gefordert helfen zu können.
- Mit Bescheid des AMS vom 31.05.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.05.2023 bis 03.07.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung ab 23.05.2023 als Badeaufseher durch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht zustande kam. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des AMS vom 31.05.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.05.2023 bis 03.07.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung ab 23.05.2023 als Badeaufseher durch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht zustande kam. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erklärte, dass er Vater von zwei Kindern sei, seit seinem
- Lebensjahr arbeite und im Moment auf das AMS-Geld angewiesen sei. Er sei Profifußballspieler und im laufenden Kontakt mit Vereinen und habe dies auch mit seiner AMS-Betreuerin besprochen. Er habe in seiner Jugend einen Badeunfall erlebt und sei seitdem deutlich eingeschränkt; er könne weder im Meer noch in einem See schwimmen und schwimme nur dort, wo er stehen könne. Seine früheren Panikattacken haben sich gelegt; diese könnten aber unter Stress wieder ausgelöst werden. Er sei daher nicht geeignet, einen so verantwortungsvollen Beruf wie den des Bademeisters anzunehmen. Weiters stehe er am Beginn von Vorstellungsgesprächen mit diversen Fußballvereinen; dies sei sein Beruf, den er noch mindestens sieben Jahre ausüben könne/möchte.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 31.05.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 und § 58 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die zugewiesene Beschäftigung trotz der weniger guten Schwimmkenntnisse des Beschwerdeführers zumutbar sei. Er habe sich nicht beworben und dadurch das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.08.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 31.05.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56 und Paragraph 58, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die zugewiesene Beschäftigung trotz der weniger guten Schwimmkenntnisse des Beschwerdeführers zumutbar sei. Er habe sich nicht beworben und dadurch das Zustandekommen einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.
- Der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 27.09.2023 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.02.2017 bis 05.07.2020 vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezieht seit 06.07.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 01.02.2021 bezieht er Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer war – bis zur verletzungsbedingten Auflösung seines Vertrags im Februar 2023 – in der Saison 2022/2023 als Profifußballer in Rumänien beschäftigt.Der Beschwerdeführer war – bis zur verletzungsbedingten Auflösung seines Vertrags im Februar 2023 – in der Saison 2022 aus 2023, als Profifußballer in Rumänien beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Profifußballspieler. Der Beschwerdeführer hat sich auf die zugewiesene Beschäftigung als Badeaufseher nicht beworben. Mit Bescheid des AMS vom 31.05.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.05.2023 bis 03.07.2023 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat, da er sich nicht auf die zugewiesene Beschäftigung als Badeaufseher beworben hat.Mit Bescheid des AMS vom 31.05.2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.05.2023 bis 03.07.2023 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat, da er sich nicht auf die zugewiesene Beschäftigung als Badeaufseher beworben hat. Der Beschwerdeführer hat sich während seiner Arbeitslosigkeit durchgehend bemüht, in seinem erlernten Beruf als Profifußballer eine Beschäftigung aufzunehmen. Am 21.08.2023 nahm der Beschwerdeführer ein – bis dato aufrechtes – vollversichertes Dienstverhältnis als Profifußballer auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen über die Berufserfahrung, die zugewiesene Stelle und das Nichtzustandekommen der Beschäftigung basieren auf dem Akt. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Stellenangebot erhalten und sich nicht beworben hat. Die vom Beschwerdeführer unternommenen Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit ergeben sich aus den unbestrittenen und im Verwaltungsakt festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers, dass er – bis zur verletzungsbedingten Auflösung seines Vertrags im Februar 2023 – in der Saison 2022/2023 als Profifußballer in Rumänien beschäftigt war, die Rehabilitation in Österreich erfolgte, er sich durch Training aufbaute bzw. wieder fitmachte bis er – aufgrund seiner Leistung und seiner Kontakte – am 21.08.2023 ein – bis dato aufrechtes – vollversichertes Dienstverhältnis als Profifußballer aufgenommen hat.Die vom Beschwerdeführer unternommenen Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit ergeben sich aus den unbestrittenen und im Verwaltungsakt festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers, dass er – bis zur verletzungsbedingten Auflösung seines Vertrags im Februar 2023 – in der Saison 2022 aus 2023, als Profifußballer in Rumänien beschäftigt war, die Rehabilitation in Österreich erfolgte, er sich durch Training aufbaute bzw. wieder fitmachte bis er – aufgrund seiner Leistung und seiner Kontakte – am 21.08.2023 ein – bis dato aufrechtes – vollversichertes Dienstverhältnis als Profifußballer aufgenommen hat. Die Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers ist dem Versicherungsverlauf zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
- Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247; 04.09.2013, 2011/08/0201). § 10 Abs. 3 AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann.Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nennt die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichterteilung. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts – aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der endgültigen Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, sprach der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Erteilung der Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Dem Beschwerdeführer wurde vom AMS eine Stelle zugewiesen und nach Nichtzustandekommen einer Beschäftigung der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe vom 23.05.2023 bis 03.07.2023 ausgesprochen. Am 21.08.2023 nahm der Beschwerdeführer eine – bis dato aufrechte – eigeninitiativ erlangte vollversicherte Beschäftigung als Profifußballer auf. Obgleich die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb der Bezugssperre erfolgte, so konnte der Beschwerdeführer doch ernsthafte und konsequent weiterverfolgte Bemühungen glaubhaft machen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, welche schließlich zu der oa. Anstellungen führten. Dass die Aufnahme der Beschäftigung erst sieben Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers – auch unter Bedachtnahme auf die Eigeninitiative bei seinen Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden sowie die Besonderheiten seines erlernten Berufes – als berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG.Obgleich die Aufnahme der Beschäftigung nicht innerhalb der Bezugssperre erfolgte, so konnte der Beschwerdeführer doch ernsthafte und konsequent weiterverfolgte Bemühungen glaubhaft machen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, welche schließlich zu der oa. Anstellungen führten. Dass die Aufnahme der Beschäftigung erst sieben Wochen nach dem Ende des erstinstanzlich ausgesprochenen (sechswöchigen) Anspruchsverlusts erfolgt ist, hinderte nicht die Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers – auch unter Bedachtnahme auf die Eigeninitiative bei seinen Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden sowie die Besonderheiten seines erlernten Berufes – als berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Auch der Umstand, dass die Handlungen zur Erlangung der nunmehr andauernden Beschäftigung erst nach der achtwöchigen Frist ab Beginn der Sperre erfolgt sein mögen, führt zu keinem anderen Ergebnis; zumal die endgültige Entscheidung über die Nachsicht dem Bundesverwaltungsgericht obliegt und der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – Aktivitäten setzte, die letztlich zu einer bis heute andauernden vollversicherungspflichtigen Beschäftigung führten. Aus den genannten Gründen war daher gemäß § 10 Abs. 3 AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vom 23.05.2023 bis 03.07.2023 zu erteilen.Aus den genannten Gründen war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Gänze Nachsicht vom Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vom 23.05.2023 bis 03.07.2023 zu erteilen. 3.
- Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei (vgl. explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN).3.
- Wenngleich die Erfüllung eines der zum Anspruchsverlust führenden Tatbestände der Erteilung der Nachsicht logisch vorgelagert ist, kann von einer abschließenden Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abgesehen werden, wenn die regionale Geschäftsstelle oder im Beschwerdeverfahren das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung kommt, dass der Ausspruch eines Anspruchsverlusts schon deswegen nicht in Betracht komme, weil gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls die gänzliche Nachsicht zu erteilen sei vergleiche explizit dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde, hat es auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben, wobei die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG keine Voraussetzung darstellt (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026 mwN). Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlVG unterbleiben.Vor diesem Hintergrund konnte eine abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 3 AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichtes ist eine Einzelfallbeurteilung und unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit, als es von seinem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W262.2278607.1.00