RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW262 2290194-1 Spruch, W262 2290194-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 16.10.2023 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 19.09.2023 bis 13.11.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 16.10.2023 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 19.09.2023 bis 13.11.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine näher begründete Beschwerde. Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 07.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2023 mit näherer Begründung abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer stellte innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Vorlageantrag.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.968,96 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.968,96 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des AMS vom 07.12.2023 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dass er mit „Brief“ des AMS am 23.01.2024 verpflichten worden sei, einen Betrag iHv € 1.968,96 zurückzuzahlen. Das AMS habe ihm mitgeteilt, dass er ein Jobangebot bei der Firma XXXX abgelehnt habe. Danach habe er mit einem Mitarbeiter der Firma telefoniert und dieser habe zugegeben, dass sich 3 oder 4 Personen aus Wien beworben und er den Beschwerdeführer wohl verwechselt habe. Durch diese „Falschaussage“ des Mitarbeiters sei seine Sperre zustande gekommen. Er bitte um Verständnis und rasche Rückmeldung.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dass er mit „Brief“ des AMS am 23.01.2024 verpflichten worden sei, einen Betrag iHv € 1.968,96 zurückzuzahlen. Das AMS habe ihm mitgeteilt, dass er ein Jobangebot bei der Firma römisch 40 abgelehnt habe. Danach habe er mit einem Mitarbeiter der Firma telefoniert und dieser habe zugegeben, dass sich 3 oder 4 Personen aus Wien beworben und er den Beschwerdeführer wohl verwechselt habe. Durch diese „Falschaussage“ des Mitarbeiters sei seine Sperre zustande gekommen. Er bitte um Verständnis und rasche Rückmeldung.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.02.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.01.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und ausgeführt, dass die noch ausstehende Rückforderung iHv € 1.386,32 nach Rechtskraft dieses Bescheides mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen werde, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben muss. Bei Ausscheiden aus dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vor gänzlicher Abstattung der Forderung ist der noch offene Restbetrag mittels Erlagschein unter Angabe der Sozialversicherungsnummer auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 laut vorliegendem Rückschein der Post, nach einem am 12.12.2023 unternommenen Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist am 13.12.2023 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist sohin am 27.12.2023 endete. Da kein Vorlageantrag innerhalb dieser Frist eingebracht worden sei, sei die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 rechtskräftig geworden. Insofern erfolge die auf dieser Entscheidung basierende Rückforderung mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2024 zu Recht.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 19.02.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.01.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und ausgeführt, dass die noch ausstehende Rückforderung iHv € 1.386,32 nach Rechtskraft dieses Bescheides mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen werde, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben muss. Bei Ausscheiden aus dem Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vor gänzlicher Abstattung der Forderung ist der noch offene Restbetrag mittels Erlagschein unter Angabe der Sozialversicherungsnummer auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 laut vorliegendem Rückschein der Post, nach einem am 12.12.2023 unternommenen Zustellversuch mit Beginn der Abholfrist am 13.12.2023 zugestellt worden sei und die Rechtsmittelfrist sohin am 27.12.2023 endete. Da kein Vorlageantrag innerhalb dieser Frist eingebracht worden sei, sei die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 rechtskräftig geworden. Insofern erfolge die auf dieser Entscheidung basierende Rückforderung mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2024 zu Recht.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, den er mit einem Schriftsatz vom 06.03.2024 ergänzte und ausführte, dass er die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 persönlich erst am 23.01.2024 erhalten habe.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag samt Ergänzung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2024 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdevorentscheidung erst am 23.01.2024 erhalten zu haben hielt die belangte Behörde entgegen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 23.01.2024 über sein Ansuchen (lediglich) ein Duplikat des Bescheides vom 10.01.2024 ausgehändigt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 16.10.2023 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 19.09.2023 bis 13.11.2023 ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Mit Bescheid des AMS vom 16.10.2023 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 19.09.2023 bis 13.11.2023 ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer erhielt in der Zeit vom 19.09.2023 bis 13.11.2023 (56 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von € 35,16 täglich. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 1.968,
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2023 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde per RSb-Schreiben an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers übermittelt, nach einem erfolglosen Zustellversuch am 12.12.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in seine Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde beim zuständigen Postamt ab 13.12.2023 zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung. Sie wurde mit dem ungenützten Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 27.12.2023 unanfechtbar und somit formell rechtskräftig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.968,96 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2024 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.968,96 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2024 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2024 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Vorsprache beim AMS ein Duplikat des Bescheides vom 10.01.2024 ausgefolgt.
- Beweiswürdigung: Der Gegenstand des Bescheides vom 16.10.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der Behörde über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen. Der Höhe der von ihm bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 an den aufrechten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers erging, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Zustellverfügung sowie des RSb-Rückscheines mit dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem ZMR. Die Feststellungen zum Zustellvorgang betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 beruhen auf dem im Akt einliegenden unbedenklichen und gut lesbaren RSb-Rückschein. Aus diesem Rückschein ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung nach einem erfolglosen Zustellversuch am 12.12.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt und eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 wurde demnach beim zuständigen Postamt ab 13.12.2023 zur Abholung bereitgehalten. Der Rückschein stellt als Zustellschein eine öffentliche Urkunde dar, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass durch die Ausfolgung eines Duplikates die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnt, zumal die belangte Behörde nachvollziehbar und durch Auszüge im Verwaltungsakt belegt darlegt, dass dem Beschwerdeführer ein Duplikat des Bescheides vom 10.01.2024 ausgehändigt wurde. Die Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung. Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 10.01.2024 nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2021 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Die dagegen erhobene Beschwerde bzw. der Vorlageantrag samt Ergänzung ist ebenfalls Bestandteil des Verwaltungsaktes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. 3.
- § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lautet wie folgt:3.
- Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lautet wie folgt: „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.10.2023 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 abgewiesen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 16.10.2023 erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum der Zeit vom 19.09.2023 bis 13.11.2023 (56 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von € 35,16 täglich. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 1.968,
- Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054).Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig vergleiche VwGH 27.05.2019, Ra 2019/12/0023; 21.12.2016, Ra 2014/10/0054). Zum Zustellvorgang ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes vorauszuschicken: Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG). Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (§ 16 Abs. 1 ZustG). Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist (§ 16 Abs. 2 ZustG). Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 16 Abs. 5 ZustG).Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Paragraph 16, Absatz eins, ZustG). Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist (Paragraph 16, Absatz 2, ZustG). Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (Paragraph 16, Absatz 5, ZustG). Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (Paragraph 22, Absatz eins, ZustG). Im vorliegenden Fall erfolgte eine Zustellung an den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers. Nach einem erfolglosen Zustellversuch wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 am 12.12.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt, eine Verständigung über die Hinterlegung in seine Abgabeeinrichtung eingelegt und ab 13.12.2023 zur Abholung bereitgehalten. Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Bei dem genannten Rückschein handelt es sich als Zustellschein um eine öffentliche Urkunde, die die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die im Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Der Beschwerdeführer hat keine Zustellmängel behauptet. Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer sohin rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 27.12.2023 unanfechtbar und formell rechtskräftig.Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer sohin rechtswirksam zugestellt. Innerhalb der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist wurde kein Vorlageantrag eingebracht. Der Bescheid wurde somit nach ungenütztem Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 27.12.2023 unanfechtbar und formell rechtskräftig. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Ein solcher Sachverhalt liegt dem Fall zugrunde, da die Notstandshilfe während des Zeitraumes der Ausschlussfrist in Höhe von insgesamt € 1.968,96 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2023 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der rechtskräftigen Entscheidung der Behörde vom 07.12.2023 dahingehend geendet hat, dass der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein gesondertes Eingehen auf den verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat sich (in der Hauptsache) lediglich gegen die Bezugssperre nach § 10 iVm § 38 AlVG gewandt, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat sich (in der Hauptsache) lediglich gegen die Bezugssperre nach Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG gewandt, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W262.2290194.1.00