4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023, Zahl 1294777007/220266495:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023, Zahl 1294777007/220266495: A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 11.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 12.02.2022 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 16.01.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Am 04.04.2023 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen. Ergänzend legte er Unterlagen vor. Mit Bescheid vom 25.04.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 25.04.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde in der Folge hinterlegt. Auf dem Rückschein wurde insbesondere vermerkt, dass die Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung erfolgte, als Beginn der Abholfrist wurde der 03.05.2023 notiert. Am 09.05.2023 erreichte den Beschwerdeführer ein Schreiben der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) zur kostenlosen Rechtsberatung und Rechtsvertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten, mit dem sich der Beschwerdeführer an die Leiterin seiner Unterkunft wandte. Die Leiterin telefonierte daraufhin mit der BBU GmbH und ging nach eigenen Angaben anhand des Gespräches mit dem Mitarbeiter der BBU GmbH davon aus, dass es sich um einen „negativen“ Bescheid handle. Am 11.05.2023 wechselte der Beschwerdeführer innerhalb seiner Unterkunft das Zimmer. Im Zuge dessen suchte er die zuständige Meldebehörde auf, wo ihm mitgeteilt wurde, dass er dazu seine Aufenthaltsberechtigungskarte benötige, welche er sich am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl besorgte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Leiterin der Unterkunft am 11.05.2023 auf telefonisches Auskunftsersuchen mit, dass für den Beschwerdeführer ein Bescheid beim Postamt XXXX hinterlegt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Leiterin der Unterkunft am 11.05.2023 auf telefonisches Auskunftsersuchen mit, dass für den Beschwerdeführer ein Bescheid beim Postamt römisch 40 hinterlegt wurde. Das Poststück wurde in der Folge jedoch nicht behoben, weshalb es am 23.05.2023 mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert wurde. Mit Aktenvermerk vom 05.06.2023 dokumentierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die telefonische Auskunft des Post-Kundenservices vom 05.06.2023 sowie die schriftliche Bestätigung vom 31.05.2023, dass der Bescheid in einer Postfiliale hinterlegt gewesen ist und keine Behebung stattgefunden habe. Am 05.06.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Leiterin der Unterkunft des Beschwerdeführers mit, dass der Bescheid vom 25.04.2023 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 15.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde. Hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 11.05.2023 innerhalb seiner Betreuungseinrichtung das Zimmer gewechselt habe. Es habe keinen Hinterlegungsschein des Bescheides gegeben und auch bei der Post sei ihm sowie der Leiterin seiner Unterkunft telefonisch bestätigt worden, dass kein Poststück für ihn aufliege. Die Leiterin der Unterkunft des Beschwerdeführers habe nach telefonsicher Rücksprache mit der Post sowie mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf vertraut, dass der Bescheid nach Ablauf der Abholfrist erneut zugesendet werde und auch auf die diesbezügliche Fristwahrung. Am 28.07.2023 wurde die Leiterin der Unterkunft des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 17.10.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG zurück (Spruchpunkt I.).
GVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 17.10.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer erst am 05.06.2023 Kenntnis von der Rechtskraft des Bescheides erlangt habe, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.06.2023 rechtzeitig erfolgt sei.
G) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Der Empfänger ist
G schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Der Empfänger ist
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
G ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Bei dem Rückschein
G handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat; diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 15.10.2015, 2014/20/0052; 30.01.2014, 2012/03/0018).
Paragraph 22, Absatz eins, ZustG ist die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Bei dem Rückschein
Paragraph 22, ZustG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: AVG) in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat; diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 15.10.2015, 2014/20/0052; 30.01.2014, 2012/03/0018). Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023 wurde am 02.05.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt; auf dem Rückschein wurde insbesondere vermerkt, dass die Verständigung der Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung erfolgte, als Beginn der Abholfrist wurde der 03.05.2023 notiert. Das Poststück wurde in der Folge jedoch nicht behoben, weshalb es am 23.05.2023 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert wurde. Dieser Zustellvorgang, welcher im Akt entsprechend dokumentiert ist, erfolgte somit unter Einhaltung der zustellrechtlichen Bestimmungen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 03.05.2023 im Sinne des § 17 ZustG zugestellt. Dieser Zustellvorgang, welcher im Akt entsprechend dokumentiert ist, erfolgte somit unter Einhaltung der zustellrechtlichen Bestimmungen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 03.05.2023 im Sinne des Paragraph 17, ZustG zugestellt.
GVG) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
GVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
GVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren
GVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren
Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet
GVG keine Wiedereinsetzung statt.Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet
Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche etwa VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Wird der Antrag der Partei auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zurückgewiesen, kann durch die verfahrensrechtliche Zurückweisungsentscheidung nur das Recht auf meritorische Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags verletzt sein. Ein darüberhinausgehender Eingriff in Rechte der Partei, etwa in jene, die durch die rechtskräftig gewordene Entscheidung in der Sache betroffen sind, kann durch die Formalentscheidung über die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags nicht erfolgen (vgl. etwa VwGH 18.05.2006, 2006/18/0116). Wird der Antrag der Partei auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zurückgewiesen, kann durch die verfahrensrechtliche Zurückweisungsentscheidung nur das Recht auf meritorische Erledigung des Wiedereinsetzungsantrags verletzt sein. Ein darüberhinausgehender Eingriff in Rechte der Partei, etwa in jene, die durch die rechtskräftig gewordene Entscheidung in der Sache betroffen sind, kann durch die Formalentscheidung über die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags nicht erfolgen vergleiche etwa VwGH 18.05.2006, 2006/18/0116). Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen, beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, das heißt, dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss (vgl. etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0265; 16.12.2016, Ra 2014/02/0150).Grundvoraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist, deren Ablauf die Möglichkeit, eine Verfahrenshandlung zu setzen, beendet. Die Frist, bezüglich der Wiedereinsetzung erfolgen soll, muss versäumt sein, das heißt, dass sie nach den entsprechenden Verfahrensvorschriften begonnen haben und ungenützt verstrichen sein muss vergleiche etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0265; 16.12.2016, Ra 2014/02/0150). Als Hindernis im Sinne des § 33 VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat (vgl. etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, in welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste (vgl. etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005). Von einer solchen „Kenntnis“ ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung „bei gehöriger Aufmerksamkeit“ erkennen konnte und musste (vgl. VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 71 Abs. 2 AVG und § 33 Abs. 3 VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist
GVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282; 16.11.2005, 2004/08/0021).Als Hindernis im Sinne des Paragraph 33, VwGVG ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat vergleiche etwa VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, mwN). Beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis in jenem Zeitpunkt auf, in welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste vergleiche etwa VwGH 12.02.2020, Ra 2020/11/0005). Von einer solchen „Kenntnis“ ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung „bei gehöriger Aufmerksamkeit“ erkennen konnte und musste vergleiche VwGH 02.05.1995, 95/02/0018). Für die Beantwortung der Frage, ob die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG und Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist
Paragraph 71, Absatz 5, AVG bzw. Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.06.1994, 94/18/0282; 16.11.2005, 2004/08/0021). Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 03.05.2023 rechtswirksam zugestellt. Den Beschwerdeführer erreichte am 09.05.2023 ein Schreiben der BBU GmbH zur kostenlosen Rechtsberatung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigte der Leiterin der Unterkunft des Beschwerdeführers am 11.05.2023 auf telefonisches Auskunftsersuchen, dass ein Bescheid erlassen und für den Beschwerdeführer beim Postamt hinterlegt wurde. Darüber wurde auch der Beschwerdeführer am selben Tag informiert. In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer – wie bereits von der belangten Behörde treffend festgehalten – zwar zuzugestehen, dass er bereits am 11.05.2023 zum Postamt ging und sich nach dem für ihn hinterlegten Bescheid erkundigte (AS 531). Dass der Beschwerdeführer sodann jedoch – im Wissen der Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – keine weiteren Schritte unternahm, um nähere Informationen zu erhalten bzw. etwa in den Bescheid im Wege der Akteneinsicht einzusehen, ist als bloßes Zuwarten zu werten, zumal spätestens mit dem Gang zum (zuständigen) Postamt mit der Hintergrundinformation des für ihn hinterlegten Bescheides unstrittig davon auszugehen war, dass ein Bescheid für ihn existiert. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, an einer Rechtsmittelerhebung gegen den (rechtswirksam zugestellten) Bescheid vom 25.04.2023 gehindert gewesen zu sein. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits am 11.05.2023 telefonisch über eine Hinterlegung beim Postamt informierte, hätte er sich – bei gehöriger Aufmerksamkeit – spätestens ab diesem Zeitpunkt über den Inhalt des Bescheides bzw. dessen mögliche Rechtsfolgen kundig machen und etwa Akteneinsicht nehmen oder sich bei der BBU GmbH erkundigen müssen, zumal zu diesem Zeitpunkt ein fristgerechtes Handeln aufgrund der laufenden Beschwerdefrist möglich gewesen ist. Ein Hindernis, welches ihn
GVG an der Fristwahrung hinderte, lag bereits vor diesem Hintergrund schlichtweg nicht (mehr) vor.Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, an einer Rechtsmittelerhebung gegen den (rechtswirksam zugestellten) Bescheid vom 25.04.2023 gehindert gewesen zu sein. Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits am 11.05.2023 telefonisch über eine Hinterlegung beim Postamt informierte, hätte er sich – bei gehöriger Aufmerksamkeit – spätestens ab diesem Zeitpunkt über den Inhalt des Bescheides bzw. dessen mögliche Rechtsfolgen kundig machen und etwa Akteneinsicht nehmen oder sich bei der BBU GmbH erkundigen müssen, zumal zu diesem Zeitpunkt ein fristgerechtes Handeln aufgrund der laufenden Beschwerdefrist möglich gewesen ist. Ein Hindernis, welches ihn
Paragraph 33, VwGVG an der Fristwahrung hinderte, lag bereits vor diesem Hintergrund schlichtweg nicht (mehr) vor. Dieses Zuwarten kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass man sich auf eine allfällige telefonische Auskunft verlassen habe, wonach gesagt worden sei, dass der Bescheid erst nach Retournierung des Poststückes an die Behörde erneut zugestellt werden könne (AS 531ff). Selbst wenn man in dem vorgebrachten, durch das Telefonat ausgelösten, Irrtum ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis erblicken wollte, brachte der Beschwerdeführer keine tauglichen Beweismittel über den exakten Inhalt und den konkreten Gesprächspartner des Telefonates in Vorlage, welche die Vermutung der Richtigkeit des Rückscheines widerlegen würden. Bei dieser Gelegenheit bleibt festzuhalten, dass eine allfällige telefonische (Falsch-)Auskunft an der rechtswirksam erfolgten Zustellung des Bescheides am 03.05.2023 nichts zu ändern vermag. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend festhielt, ist dem vorliegenden Verwaltungsakt überdies kein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen ist. Vielmehr hat er erst über eine Woche nach erfolgter Zustellung das Zimmer innerhalb der Betreuungseinrichtung gewechselt, weshalb dem Zimmerwechsel für die gegenständlich rechtswirksame Zustellung keine Relevanz zu kommt. Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst am 05.06.2023 die Information über eine „vermeintlich rechtsgültige Zustellung durch eine vermeintlich ordentliche Hinterlegung“ und die daraus erwachsene Rechtskraft des Bescheides erhielt, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer über die wesentlichen Teile dieser Information bereits am 11.05.2023 verfügte. Behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass ein allfälliger Zustellmangel einer nicht ordnungsgemäßen Hinterlegung erst geheilt sei, als er durch die E-Mail der belangten Behörde von der Rechtskraft des Bescheides in Kenntnis gesetzt worden sei, scheitert es bereits an der Grundvoraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In einer Gesamtbetrachtung wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – nach niederschriftlicher Einvernahme der Leiterin der Unterkunft des Beschwerdeführers als Zeugin – im Ergebnis zu Recht zurück. Es konnte daher von der (beantragten) Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, zumal sich der Prüfungsgegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes auf die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschränkt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Ermittlungspflicht ausreichend nachgekommen ist. Zu II. A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:Zu römisch zwei. A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt
GVG mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2023 wurde nachweislich am 02.05.2023 hinterlegt. Die Abholfrist begann am 03.05.2023, sodass an diesem Tag die (rechtswirksame) Zustellung des Bescheides erfolgte. Die mit Schriftsatz vom 15.06.2023 eingebrachte Beschwerde erweist sich somit als verspätet und ist daher zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W275.2280223.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.