Obsah (13)
Art. 133Art. 131§ 1Art. 11§ 3§ 5Art. 15Artikel 91Artikel 92§ 172§ 21Art 13§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW276 2290192-1 Spruch, W276 2290192-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX , geboren 12.02.1938, bewirtschaftete den Betrieb Nr. XXXX . Am 05.05.2022 verstarb XXXX und das BG XXXX führte zu XXXX ein Verlassenschaftsverfahren durch. Dieses Verfahren endete mit der Erlassung des Einantwortungsbeschlusses vom 23.11.2022, mit dem den Erben das Erbe des XXXX , der Witwe Frau XXXX und dem Sohn, XXXX , die je aufgrund des Gesetzes unter Hinweis auf das Erbteilungsübereinkommen vom 29.09.2022 die unbedingten Erbantrittserklärungen abgegeben haben, in deren gemeinschaftliches Eigentum eingeantwortet wurde.
- römisch 40 , geboren 12.02.1938, bewirtschaftete den Betrieb Nr. römisch 40 . Am 05.05.2022 verstarb römisch 40 und das BG römisch 40 führte zu römisch 40 ein Verlassenschaftsverfahren durch. Dieses Verfahren endete mit der Erlassung des Einantwortungsbeschlusses vom 23.11.2022, mit dem den Erben das Erbe des römisch 40 , der Witwe Frau römisch 40 und dem Sohn, römisch 40 , die je aufgrund des Gesetzes unter Hinweis auf das Erbteilungsübereinkommen vom 29.09.2022 die unbedingten Erbantrittserklärungen abgegeben haben, in deren gemeinschaftliches Eigentum eingeantwortet wurde. Das über das Erbe des XXXX geführte Verlassenschaftsverfahren endete sohin am 23.11.2022 mit Erlassung des oa Einantwortungsbeschlusses.Das über das Erbe des römisch 40 geführte Verlassenschaftsverfahren endete sohin am 23.11.2022 mit Erlassung des oa Einantwortungsbeschlusses.
- Mit 29.09.2022 kam es aufgrund des Ablebens des XXXX betreffend dem Betrieb Nummer XXXX zu einem Bewirtschafterwechsel. Der neue Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebes wurde ab 29.09.2022 XXXX .
- Mit 29.09.2022 kam es aufgrund des Ablebens des römisch 40 betreffend dem Betrieb Nummer römisch 40 zu einem Bewirtschafterwechsel. Der neue Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebes wurde ab 29.09.2022 römisch 40 .
- Am 10.1.2023 erließ die belangte Behörde den hier bekämpften Bescheid zu Zahl XXXX und führte dazu aus, dass sämtliche von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten entscheidungsrelevanten Anbringen berücksichtigt worden seien und bei der Berechnung der ZA zudem die nationale Obergrenze (Art 22 Abs 5 iVm Anhang II VO 1307/2013) zu berücksichtigen sei.
- Am 10.1.2023 erließ die belangte Behörde den hier bekämpften Bescheid zu Zahl römisch 40 und führte dazu aus, dass sämtliche von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten entscheidungsrelevanten Anbringen berücksichtigt worden seien und bei der Berechnung der ZA zudem die nationale Obergrenze (Artikel 22, Absatz 5, in Verbindung mit Anhang römisch zwei VO 1307 aus 2013,) zu berücksichtigen sei. Es wurden jedoch keine Direktzahlungen gewährt, weil kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden sei.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus, dass XXXX 05/2022 verstorben sei, und während des Nachlassverfahrens bis zur Vollziehung des Bewirtschafterwechsels keine Anträge eingebracht werden konnten. Aus diesem Grund habe auch der Antrag auf Direktzahlung 2022 nicht eingebracht werden können.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus, dass römisch 40 05 aus 2022, verstorben sei, und während des Nachlassverfahrens bis zur Vollziehung des Bewirtschafterwechsels keine Anträge eingebracht werden konnten. Aus diesem Grund habe auch der Antrag auf Direktzahlung 2022 nicht eingebracht werden können. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Aufhebung des Bescheides, verbunden mit der Möglichkeit unter den besonderen Bedingungen nachträglich einen Antrag auf Direktzahlungen für 2022 stellen zu dürfen (Gewährung der Auszahlung der Zahlungsansprüche aus Direktzahlungen für 2022). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- XXXX , geboren 12.02.1938, bewirtschaftete den Betrieb Nr. XXXX . Am 05.05.2022 verstarb XXXX und das BG XXXX führte zu XXXX ein Verlassenschaftsverfahren durch. Dieses Verfahren endete mit der Erlassung des Einantwortungsbeschlusses vom 23.11.
- römisch 40 , geboren 12.02.1938, bewirtschaftete den Betrieb Nr. römisch 40 . Am 05.05.2022 verstarb römisch 40 und das BG römisch 40 führte zu römisch 40 ein Verlassenschaftsverfahren durch. Dieses Verfahren endete mit der Erlassung des Einantwortungsbeschlusses vom 23.11.
- XXXX und XXXX wurden zu den im verfahrensgegenständlichen Erbteilungsübereinkommen vorgesehenen Bedingungen zu den Erben des Nachlasses von XXXX bestimmt. römisch 40 und römisch 40 wurden zu den im verfahrensgegenständlichen Erbteilungsübereinkommen vorgesehenen Bedingungen zu den Erben des Nachlasses von römisch 40 bestimmt.
- Am 10.1.2023 erließ die belangte Behörde den hier bekämpften Bescheid zu Zahl XXXX .
- Am 10.1.2023 erließ die belangte Behörde den hier bekämpften Bescheid zu Zahl römisch 40 . Für das Jahr 2022 wurde kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl.
I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, BGBl. römisch eins 1992/376 in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. römisch eins 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) 3.1 Rechtsgrundlagen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung)StF: BGBl. II Nr. 100/2015, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2022Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022, 3. AbschnittAntragstellung3. Abschnitt, Antragstellung Einreichung § 21.Paragraph 21,
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
§ 3Abs.
1 einzureichen. Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen. Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a)Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5Abs.
4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(1a)Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(2)Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen Z
- beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,Ziffer eins, beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen, Z
- auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,Ziffer 2, auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben, Z 3 mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.Ziffer 3, mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
(3)Zur Hintanhaltung von Übererklärungen (Übernutzungen) bei Schlägen und Feldstücken innerhalb der Referenzparzelle wird bei der Beantragung folgendermaßen vorgegangen: Eine bei der Beantragung vorgenommene Digitalisierung, die über die bisherigen Grenzen des Schlags oder Feldstücks hinausgeht, ist erst dann verbindlich erfolgt, wenn die korrespondierende Verringerung der angrenzenden Schläge oder Feldstücke vorgenommen wurde, die Antragsfrist geendet hat oder der Betriebsinhaber bereits
Art. 15Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 informiert wurde.
(3)Zur Hintanhaltung von Übererklärungen (Übernutzungen) bei Schlägen und Feldstücken innerhalb der Referenzparzelle wird bei der Beantragung folgendermaßen vorgegangen: Eine bei der Beantragung vorgenommene Digitalisierung, die über die bisherigen Grenzen des Schlags oder Feldstücks hinausgeht, ist erst dann verbindlich erfolgt, wenn die korrespondierende Verringerung der angrenzenden Schläge oder Feldstücke vorgenommen wurde, die Antragsfrist geendet hat oder der Betriebsinhaber bereits
Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr.
809 aus 2014, informiert wurde. DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 640/2014 DER KOMMISSION vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-ComplianceDELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 640 aus 2014, DER KOMMISSION vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance Artikel 4 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
(1)Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en). Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt. Bei sonstigen Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verzichten die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung. Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden in früheren Jahren erhaltene Fördermittel nicht zurückgefordert, und die Verpflichtung oder Zahlung wird in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Lauf zeit fortgesetzt. Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-ComplianceVorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion
Artikel 91Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht verhängt.
(1)Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Förderkriterien oder andere Auflagen nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Direktzahlungen, dass er seinen Beihilfeanspruch für die Fläche bzw. die Tiere behält, die bei Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig war(en). Konnte ein Begünstigter aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände seine Verpflichtung nicht erfüllen, so gilt im Bereich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013,, dass die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände auftraten, anteilmäßig zurückgezogen wird. Die Rücknahme betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. In Bezug auf die Förderkriterien und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt. Bei sonstigen Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum verzichten die Mitgliedstaaten im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung. Bei mehrjährigen Verpflichtungen oder Zahlungen werden in früheren Jahren erhaltene Fördermittel nicht zurückgefordert, und die Verpflichtung oder Zahlung wird in den nachfolgenden Jahren entsprechend ihrer ursprünglichen Lauf zeit fortgesetzt. Betrifft die Nichteinhaltung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände die Cross-ComplianceVorschriften, so wird die entsprechende Verwaltungssanktion
Artikel 91Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, nicht verhängt.
(2)Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen. Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
(2)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 gilt Folgendes: Reicht ein Begünstigter, der die Regelungen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)in Anspruch nimmt und der gleichzeitig der Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen
Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 unter liegt, den Sammelantrag nicht bis zu dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Termin ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Der Kürzungssatz wird auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für Maßnahmen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 angewendet, geteilt durch den Faktor 3 für Umstrukturierung und Umstellung.
(2)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 gilt Folgendes: Reicht ein Begünstigter, der die Regelungen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates
(1)in Anspruch nimmt und der gleichzeitig der Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen
Artikel 92der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, unter liegt, den Sammelantrag nicht bis zu dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Termin ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Der Kürzungssatz wird auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für Maßnahmen
den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, angewendet, geteilt durch den Faktor 3 für Umstrukturierung und Umstellung.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig. 3.
- Zum fehlenden Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2022 Am 10.1.2023 erließ die belangte Behörde den hier bekämpften Bescheid zu Zahl XXXX und gewährte keine Direktzahlungen, weil kein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Am 10.1.2023 erließ die belangte Behörde den hier bekämpften Bescheid zu Zahl römisch 40 und gewährte keine Direktzahlungen, weil kein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Die beschwerdeführende Partei bezieht sich in ihrer Beschwerde nicht auf den Bewirtschafterwechsel, sondern darauf, dass er auf Grund des noch laufenden Verlassenschaftsverfahrens für das Antragsjahr 2022 keinen Förderantrag stellen konnte. Die belangte Behörde sah die Beschwerde als unbegründet an, weil die beschwerdeführende Partei den Betrieb erst mit September 2022 offiziell übernahm und eine Antragstellung für 2022 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war. Im Antragsjahr 2023 habe die beschwerdeführende Partei dagegen erstmalig einen MFA eingebracht und auch wieder Direktzahlungen bezogen. 3.
- Zur rechtlichen Beurteilung Fest steht, dass die beschwerdeführende Partei für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2022 keinen Mehrfachantrag auf Gewährung von Direktzahlungen gestellt hat. Fest steht weiters, dass der bisherige Betriebsinhaber und Bewirtschafter, XXXX am 05.05.2022 verstorben ist und das über die Verlassenschaft eröffnete Nachlassverfahren erst mit Einantwortungsbeschluss vom 23.11.2022 beendet wurde.Fest steht weiters, dass der bisherige Betriebsinhaber und Bewirtschafter, römisch 40 am 05.05.2022 verstorben ist und das über die Verlassenschaft eröffnete Nachlassverfahren erst mit Einantwortungsbeschluss vom 23.11.2022 beendet wurde. 3.3.1 Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei könnten dahingehend verstanden werden, dass es ihr aufgrund des laufenden Verlassenschaftsverfahrens nicht möglich war, fristgerecht einen Mehrfachantrag für die Gewährung von Direktzahlungen für das Jahr 2022 zu stellen, weil er gleichsam von einem, von ihm nicht zu beeinflussendes Ereignis höherer Gewalt von der Antragstellung gehindert war. Nach der Rechtsprechung des OGH (1 Ob 41/80 mwN = SZ 54/64; RS0027309; RS0029808) ist höhere Gewalt ein von außen einwirkendes elementares Ereignis, das auch durch die äußerste zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war, und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist. Mit anderen Worten: Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (1 Ob 93/00h mwN= RS0027309 [T3]= RS0029808 [T2]). Diese Beurteilung wird im Wesentlichen auch in der Lehre geteilt (Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht3 Kap. C.
- Rz 10 iVm Kap. A.
- Rz 12; Kerschner, Zivilrechtliche Haftungsfragen bei Hochwasser, Welche Haftungslagen bestehen insbesondere für Gemeinden bei Hochwasserschäden? RFG 2004/38, 141 ff; R. Weiß, Höhere Gewalt als Haftungsausschluss [2009] 302 ff; Kletečka, Schadenersatz versus höhere Gewalt, ÖJZ 2015/138, 1061 [1065 f]; vgl zu alldem auch OGH 1Ob66/19s, 27.5.2019).Nach der Rechtsprechung des OGH (1 Ob 41/80 mwN = SZ 54/64; RS0027309; RS0029808) ist höhere Gewalt ein von außen einwirkendes elementares Ereignis, das auch durch die äußerste zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war, und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist. Mit anderen Worten: Höhere Gewalt ist dann anzunehmen, wenn ein außergewöhnliches Ereignis von außen einwirkt, das nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (1 Ob 93/00h mwN= RS0027309 [T3]= RS0029808 [T2]). Diese Beurteilung wird im Wesentlichen auch in der Lehre geteilt (Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht3 Kap. C.
- Rz 10 in Verbindung mit Kap. A.
- Rz 12; Kerschner, Zivilrechtliche Haftungsfragen bei Hochwasser, Welche Haftungslagen bestehen insbesondere für Gemeinden bei Hochwasserschäden? RFG 2004/38, 141 ff; R. Weiß, Höhere Gewalt als Haftungsausschluss [2009] 302 ff; Kletečka, Schadenersatz versus höhere Gewalt, ÖJZ 2015/138, 1061 [1065 f]; vergleiche zu alldem auch OGH 1Ob66/19s, 27.5.2019). Bei der Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens handelt es sich gewiss um kein Ereignis höherer Gewalt, das die beschwerdeführende Partei davon abgehalten hätte, einen entsprechenden Antrag zu stellen. 3.3.2 Im Gegenteil, wäre es der beschwerdeführenden Partei als erbserklärtem Erbe im Verlassenschaftsverfahren des XXXX
§ 172AußStr
G und § 810 Abs 3 ABGB möglich gewesen, bei dem das Verlassenschaftsverfahren führenden Notar eine Amtsbestätigung zum Nachweis der Vertretungsbefugnis zu beantragen.3.3.2 Im Gegenteil, wäre es der beschwerdeführenden Partei als erbserklärtem Erbe im Verlassenschaftsverfahren des römisch 40
Paragraph 172, AußStrG und Paragraph 810, Absatz 3, ABGB möglich gewesen, bei dem das Verlassenschaftsverfahren führenden Notar eine Amtsbestätigung zum Nachweis der Vertretungsbefugnis zu beantragen. § 172 AußStrG (BGBl. I Nr. 111/2003):Paragraph 172, AußStrG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,): Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen.Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (Paragraph 810, ABGB) auszustellen. § 810 ABGB (JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015) lautet:Paragraph 810, ABGB (JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,) lautet: II. Vorkehrungen vor Einantwortungrömisch zwei. Vorkehrungen vor Einantwortung 1. Verwaltung
(1)Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren.
(2)Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre. Ausgehend von dieser gesetzlichen Vorgabe wäre es der beschwerdeführenden Partei daher während des laufenden Verlassenschaftsverfahrens möglich gewesen, eine Amtsbestätigung zum Nachweis der Vertretungsbefugnis zu beantragen und auf dieser Basis den für das Antragsjahr 2022 erforderlichen Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen zu stellen. Während dem Verlassenschaftsverfahren wäre es zudem der beschwerdeführenden Partei auch möglich und zumutbar gewesen, gemeinsam mit der Ehefrau des verstorbenen ursprünglichen Bewirtschafters eine Amtsbestätigung zum Nachweis der Vertretungsbefugnis zu beantragen. Auch die Tatsache, dass sowohl der Sohn des ursprünglichen Bewirtschafters gemeinsam mit dessen Ehefrau erberklärte und schlussendlich eingeantwortete Erben sind, ändert daher nichts an der hier vorgenommenen rechtlichen Beurteilung. 3.3.3 Zu prüfen sind im konkreten Fall auch die europarechtlichen Vorgaben, hier insb § 21 Horizontale GAP-Verordnung und Art 13 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 640/2014.3.3.3 Zu prüfen sind im konkreten Fall auch die europarechtlichen Vorgaben, hier insb Paragraph 21, Horizontale GAP-Verordnung und Artikel 13, DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 640 aus 2014,.
§ 21
Horizontale GAP-Verordnung muss der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Art. 11der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
§ 3Abs.
1 eingereicht werden. Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichenGemäß Paragraph 21, Horizontale GAP-Verordnung muss der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, eingereicht werden. Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen)
Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr.
640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich
Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen Auch aus der europäischen Grundlage ergibt sich klar, dass der Antrag im gegenständlichen verfahren gar nicht, jedenfalls aber nicht fristgerecht gestellt wurde.
Art 13Abs 1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.
640/2014 wird ein Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt, wenn die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage beträgt. Auch diese Voraussetzung einer Nichtgewährung einer Beihilfe bzw Stützung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.
Artikel 13, Absatz eins, DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.
640 aus 2014, wird ein Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt, wenn die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage beträgt. Auch diese Voraussetzung einer Nichtgewährung einer Beihilfe bzw Stützung ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Art 13 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 640/2014 nimmt nur Fälle von „höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 4“ aus. Artikel 13, DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 640 aus 2014, nimmt nur Fälle von „höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 4“ aus. Wie bereits ausgeführt, ist die Durchführung eines Verlassenschaftsverfahrens nicht als ein Fall höherer Gewalt anzusehen, der einen längeren (oder neuen) Fristenlauf rechtfertigen würde. Auch die in Art 13 Abs 1, 2 und 3 und in Art 4 (EU) Nr. 640/2014 erwähnten „außergewöhnliche Umstände“ liegen im hier vorliegenden Fall, aus den oben angeführten Gründen, nicht vor. Auch die in Artikel 13, Absatz eins, 2 und 3 und in Artikel 4, (EU) Nr. 640 aus 2014, erwähnten „außergewöhnliche Umstände“ liegen im hier vorliegenden Fall, aus den oben angeführten Gründen, nicht vor. Zudem bringt die Regelung des Art 13 (EU) Nr. 640/2014 noch deutlicher zum Ausdruck, dass ein Antrag fristgerecht gestellt werden muss, und sich die (allenfalls vorliegende, im konkreten Fall aber ohnedies nicht eingetretene) höhere Gewalt nur bei den Verspätungskürzungen auswirken würde (vgl Art 13 Abs 1 (EU) Nr. 640/2014).Zudem bringt die Regelung des Artikel 13, (EU) Nr. 640 aus 2014, noch deutlicher zum Ausdruck, dass ein Antrag fristgerecht gestellt werden muss, und sich die (allenfalls vorliegende, im konkreten Fall aber ohnedies nicht eingetretene) höhere Gewalt nur bei den Verspätungskürzungen auswirken würde vergleiche Artikel 13, Absatz eins, (EU) Nr. 640 aus 2014,). 3.3.4 Das Ermittlungsverfahren hat sohin ergeben, dass die beschwerdeführende Partei keineswegs von einem Ereignis höherer Gewalt oder sonstigen außergewöhnlichen Umständen von der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages abgehalten wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 29.07.2015, Ro 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W276.2290192.1.00