RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2024 GeschäftszahlW293 2280332-1 Spruch, W293 2280332-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 29.03.2022 die kalendermäßige Festlegung seines Erholungsurlaubs für den Monat April
- Angefügt war dem Antrag eine Tabelle, aus der ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer drei Wochen des Monats Erholungsurlaub konsumieren möchte. In der verbleibenden Zeit würde er seiner Tätigkeit als Personalvertreter unter Zugrundelegung seines Dienstfreistellungsanspruchs im Ausmaß von 25% nachgehen. Mit Dienstrechtsmandat vom 01.04.2022 wurde diesem Ansuchen seitens des Anstaltsleiters der Justizanstalt XXXX nicht stattgegeben.Mit Dienstrechtsmandat vom 01.04.2022 wurde diesem Ansuchen seitens des Anstaltsleiters der Justizanstalt römisch 40 nicht stattgegeben.
- Mit Schreiben vom 29.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubs für den Monat Mai 2022, dies vergleichbar dem Antrag vom 29.03.2022 für den Monat April
- Mit Dienstrechtsmandat vom 13.05.2022 wurde diesem Ansuchen nicht stattgegeben.
- Mit Schreiben vom 23.05.2022 beantragte der Beschwerdeführer die kalendermäßige Festlegung seines Erholungsurlaubs für den Monat Juni 2022, vergleichbar den zuvor genannten Anträgen. Mit Dienstrechtsmandat vom 27.06.2022 wurde dem Antrag nicht stattgegeben.
- Mit Schreiben vom 27.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die kalendermäßige Festlegung seines Erholungsurlaubs für den Monat Juli 2022, vergleichbar den zuvor genannten Anträgen. Mit Dienstrechtsmandat vom 27.06.2022 wurde dem Antrag nicht stattgegeben.
- Mit Schreiben vom 12.10.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 B-VG hinsichtlich seines Antrags vom 29.03.
- Mit Schreiben vom 12.10.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Artikel 130, B-VG hinsichtlich seines Antrags vom 29.03.
- Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Festlegung seines Erholungsurlaubs begehrt. Bei Festlegung des Erholungsurlaubs im beantragten Ausmaß sei der Beschwerdeführer ab dem genannten Datum dienstfähig. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen bis dahin nicht dienstfähig sei, würde die Versagung der Festlegung des beantragten Urlaubs nicht rechtfertigen können. Das Dienstrechtsmandat sei nur per Hinterlegung an den Beschwerdeführer, nicht jedoch an seinen mit Vollmacht betrauten Rechtsanwalt ergangen. Dadurch sei über den Antrag auf Festlegung des Erholungsurlaubs nicht entschieden worden. Insofern liege Säumigkeit der Behörde vor. Sohin stellte der Beschwerdeführer die Anträge, das Bundesverwaltungsgerichte möge in der Sache entscheiden und 1.) den Erholungsurlaub des Beschwerdeführers, wie beantragt, nachträglich festlegen, sowie 2.) feststellen, die belangte Behörde habe die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt, weil sie ihm den von ihm beantragten Erholungsurlaub nicht gewährt habe. Mit Schreiben vom 21.11.2022 erhob der Beschwerdeführer – im Wesentlichen inhaltsgleich zur Säumnisbeschwerde vom 12.10.2022 – Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 B-VG hinsichtlich seines Antrags vom 29.04.
- Mit Schreiben vom 21.11.2022 erhob der Beschwerdeführer – im Wesentlichen inhaltsgleich zur Säumnisbeschwerde vom 12.10.2022 – Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Artikel 130, B-VG hinsichtlich seines Antrags vom 29.04.
- Mit Schreiben vom 12.01.2023 erhob der Beschwerdeführer eine vergleichbare Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, dies hinsichtlich seines Antrages auf Festlegung von Erholungsurlaub vom 23.06.2022 bzw. vom 27.07.
- Gegen die Dienstrechtsmandate vom 01.04.2022, 13.05.2022 sowie vom 27.06.2022, mit denen den Anträgen auf Festlegung des Erholungsurlaubs vom 29.03.2022, 29.04.2022, 23.05.2022 und 27.06.2022 nicht stattgegeben wurde, sämtliche an den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 03.02.2023, erhob dieser am 06.02.2023 Vorstellung.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.08.2023 wies die belangte Behörde sämtliche Feststellungsanträge aus den Säumnisbeschwerden des Beschwerdeführers zurück. Konkret wurde zu den einzelnen Anträgen, die von der belangten Behörde gemäß § 39 ABs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, jeweils unter Spruchpunkt 1) ausgesprochen, dass der Antrag auf Festlegung des Erholungsurlaubs im jeweils beantragten Monat zurückgewiesen werde sowie unter Spruchpunkt 2), dass der jeweilige Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde die subjektiv-dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt hätte, weil sie ihm den Antrag auf Erholungsurlaub nicht gewährt hätte, zurückgewiesen werde.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.08.2023 wies die belangte Behörde sämtliche Feststellungsanträge aus den Säumnisbeschwerden des Beschwerdeführers zurück. Konkret wurde zu den einzelnen Anträgen, die von der belangten Behörde gemäß Paragraph 39, ABs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, jeweils unter Spruchpunkt 1) ausgesprochen, dass der Antrag auf Festlegung des Erholungsurlaubs im jeweils beantragten Monat zurückgewiesen werde sowie unter Spruchpunkt 2), dass der jeweilige Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde die subjektiv-dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt hätte, weil sie ihm den Antrag auf Erholungsurlaub nicht gewährt hätte, zurückgewiesen werde. Begründend wurde zu den Spruchpunkten 1) im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 68 Abs 1 AVG das Prinzip ne bis in idem im Verwaltungsverfahren gelte, wonach über dieselbe Sache nur einmal rechtskräftig entschieden werden könne. Die Rechtskraft verhindere, dass eine bereits erledigte Sache erneut entschieden werde. Daher könne der Antrag vom 12.10.2022, der identisch mit dem Antrag vom 29.03.2022 sei, der Antrag vom 21.11.2022, der identisch mit dem Antrag vom 29.04.2022 sei, sowie der Antrag vom 12.01.2023, der identisch mit den Anträgen vom 23.05.2022 und 27.06.2022 sei, nicht erneut behandelt werden, zumal diese bereits mittels Dienstrechtsmandat abgelehnt worden seien.Begründend wurde zu den Spruchpunkten 1) im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG das Prinzip ne bis in idem im Verwaltungsverfahren gelte, wonach über dieselbe Sache nur einmal rechtskräftig entschieden werden könne. Die Rechtskraft verhindere, dass eine bereits erledigte Sache erneut entschieden werde. Daher könne der Antrag vom 12.10.2022, der identisch mit dem Antrag vom 29.03.2022 sei, der Antrag vom 21.11.2022, der identisch mit dem Antrag vom 29.04.2022 sei, sowie der Antrag vom 12.01.2023, der identisch mit den Anträgen vom 23.05.2022 und 27.06.2022 sei, nicht erneut behandelt werden, zumal diese bereits mittels Dienstrechtsmandat abgelehnt worden seien. Zu den Spruchpunkten 2) führte die belangte Behörde aus, Gegenstand eines Feststellungsbescheids könne nur die Klärung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein, nicht jedoch die Feststellung von Tatsachen, es sei denn, dies sei gesetzlich vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheids sei nur zulässig, wenn sie im Gesetz vorgesehen sei oder im öffentlichen Interesse bzw. im Interesse einer Partei liege. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf sei nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage in einem anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren geklärt werden könne. Aus diesen Gründen bestehe kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf die Feststellung, dass die Nichtfestlegung des Erholungsurlaubs seine subjektiven-dienstlichen Rechte verletze.
- Gegen jeweils Spruchpunkt 2) des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers bestehe, zumal eine positive Entscheidung zu seinem ersten Antrag den Anstaltsleiter in seinen folgenden Entscheidungen gebunden hätte. Der Beschwerdeführer befinde sich nach seinen Angaben trotz Dienstfähigkeit im Krankenstand, dies aufgrund von Mobbing am Arbeitsplatz. Die Behörde lehne jedoch Maßnahmen gegen das Mobbing ab und ignoriere die ärztlichen Empfehlungen zur Wiederaufnahme der Arbeit unter angemessenen Arbeitsbedingungen. Der Beschwerdeführer werde durch Schikanen, Anzeigen und Missachtung seiner Qualifikation bewusst herabgesetzt. Die Behörde verweigere ein klärendes Gespräch und vernachlässige ihre Fürsorgepflicht.
- Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist als Justizwachebeamter der Justizanstalt XXXX zugeordnet. Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz.1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist als Justizwachebeamter der Justizanstalt römisch 40 zugeordnet. Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz. Er hatte, wie im Verfahrensgang näher ausgeführt, zuvor schon in mehreren Anträgen Urlaub beantragt. 1.
- Mit Schreiben vom 12.10.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Säumigkeit in der Entscheidung über den Antrag vom 29.03.2022 betreffend Festlegung des Erholungsurlaubs und beantragte insbesondere, es möge in der Sache entscheiden werden und:
- der Erholungsurlaub des Beschwerdeführers, wie mit der dem Antrag vom
- 2022 nachstehenden Tabelle „Dienstplanungsvorschlag April 2022" beantragt, festlegt werden, sowie
- festgestellt werden, die belangte Behörde hat die subjektiven-dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt, weil sie dem Beschwerdeführer den von ihm mit Antrag vom 29.3.2022 begehrten Erholungsurlaub entsprechend der im vorgenannten Antrag enthaltenen Tabelle „Dienstplanungsvorschlag April 2022“ nicht gewährt hat. 1.
- Mit Antrag vom 21.11.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Säumigkeit in der Entscheidung über den Antrag vom 29.04.2022 betreffend Festlegung des Erholungsurlaubs und beantragte, es möge in der Sache entscheiden werden und:
- der Erholungsurlaub des Beschwerdeführers, wie mit der dem Antrag vom
- 2022 nachstehenden Tabelle „Dienstplanungsvorschlag Mai 2022" beantragt, nachträglich festgelegt werden, sowie
- festgestellt werden, die belangte Behörde habe die subjektiven-dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt, weil sie dem Beschwerdeführer den von ihm mit Antrag vom 29.4.2022 begehrten Erholungsurlaub entsprechend der im vorgenannten Antrag enthaltenen Tabelle „Dienstplanungsvorschlag Mai 2022“ nicht gewährt hat. 1.
- Mit Antrag vom 12.02.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Säumigkeit in der Entscheidung über den Antrag vom 23.05.2022 betreffend Festlegung des Erholungsurlaubs und beantragte, es möge in der Sache entscheiden werden und:
- der Erholungsurlaub des Beschwerdeführers, wie mit der dem Antrag vom
- 2022 nachstehenden Tabelle „Dienstplanungsvorschlag Juni 2022" beantragt, nachträglich festgelegt werden, sowie
- festgestellt werden, die belangte Behörde habe die subjektiven-dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt, weil sie dem Beschwerdeführer den von ihm mit Antrag vom 23.5.2022 begehrten Erholungsurlaub entsprechend der im vorgenannten Antrag enthaltenen Tabelle „Dienstplanungsvorschlag Juni 2022“ nicht gewährt hat. 1.
- Mit Antrag vom 12.01.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Säumigkeit in der Entscheidung über den Antrag vom 27.06.2022 betreffend Festlegung des Erholungsurlaubs und beantragte, es möge in der Sache entscheiden werden und:
- der Erholungsurlaub des Beschwerdeführers, wie mit der dem Antrag vom
- 2022 nachstehenden Tabelle „Dienstplanungsvorschlag Juli 2022" beantragt, nachträglich festgelegt werden, sowie
- festgestellt werden, die belangte Behörde hat die subjektiven-dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt, weil sie dem Beschwerdeführer den von ihm mit Antrag vom 27.6.2022 begehrten Erholungsurlaub entsprechend der im vorgenannten Antrag enthaltenen Tabelle „Dienstplanungsvorschlag Juli 2022“ nicht gewährt hat. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Anträge des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen: „Ihr Antrag in der Säumnisbeschwerde vom
- Oktober 2022 auf 1) Festlegung des Erholungsurlaubes, wie mit der dem Antrag vom
- März 2022 nachstehenden Tabelle „Dienstplanungsvorschlag April 2022" beantragt, wird zurückgewiesen; 2) Feststellung, dass die belangte Behörde Ihre subjektiven-dienstlichen Rechte verletzt hat, weil sie Ihnen den mit Antrag vom
- März 2022 begehrten Erholungsurlaub entsprechend der im vorgenannten Antrag enthaltenen „Dienstplanungsvorschlag April 2022" nicht gewährt hat, wird zurückgewiesen. Feststellung, dass die belangte Behörde Ihre subjektiven-dienstlichen Rechte verletzt hat, weil sie Ihnen den mit Antrag vom
- April 2022 begehrten Erholungsurlaub entsprechend der im vorgenannten Antrag enthaltenen Tabelle „Dienstplanungsvorschlag Mai 2022" nicht gewährt hat, wird zurückgewiesen. Ihr Antrag in der Säumnisbeschwerde vom
- Jänner 2023 auf 1) Festlegung des Erholungsurlaubes, wie mit der dem Antrag vom
- Mai 2022 nachstehenden Tabelle „Dienstplanungsvorschlag Juni 2022" beantragt, wird zurückgewiesen; 2) Feststellung, dass die belangte Behörde Ihre subjektiven-dienstlichen Rechte verletzt hat, weil sie Ihnen den mit Antrag vom
- Mai 2022 begehrten Erholungsurlaub entsprechend der im vorgenannten Antrag enthaltenen Tabelle „Dienstplanungsvorschlag Juni 2022" nicht gewährt hat, wird zurückgewiesen. Ihr Antrag in der Säumnisbeschwerde vom
- Jänner 2023 auf 1) Festlegung des Erholungsurlaubes, wie mit der dem Antrag vom
- Juni 2022 nachstehenden Tabelle „Dienstplanungsvorschlag Juli 2022" beantragt, wird zurückgewiesen; 2) Feststellung, dass die belangte Behörde Ihre subjektiven-dienstlichen Rechte verletzt hat, weil sie Ihnen den mit Antrag vom
- Juni 2022 begehrten Erholungsurlaub entsprechend der im vorgenannten Antrag enthaltenen Tabelle „Dienstplanungsvorschlag Juli 2022" nicht gewährt hat, wird zurückgewiesen.“
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Diese sind unstrittig. Es besteht kein Grund, die darin enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen. Von der belangten Behörde wurde ein Konvolut von Unterlagen vorgelegt, dem insbesondere sämtlicher Anträge auf Gewährung von Erholungsurlaub sowie die Säumnisbeschwerden entnommen werden können. Aus den Säumnisbeschwerden ist auch der weitere Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde durch die Nichtgewährung von Erholungsurlaub die subjektiv-dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt habe, zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 13.10.2020, Ra 2019/15/0036). Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte 2) des angefochtenen Bescheides ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Es ist diesbezüglich ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung der Feststellungsanträge zu Recht erfolgt ist. 3.
- Die Erlassung eines Feststellungsbescheids ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 23.09.2021, Ra 2020/16/0125; 10.06.2020, Ra 2018/13/0190; 28.01.2013, 2012/12/0050). Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119). Ein Feststellungsinteresse fehlt nach der Rechtsprechung umso mehr, wenn ein solcher (Leistung- bzw. Bewilligungs)bescheid bereits erlassen und die betreffende Frage in seiner Begründung schon beurteilt wurde und somit darauf beantwortet werden kann (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 77 [Stand 1.3.2023, rdb.at]).3.
- Die Erlassung eines Feststellungsbescheids ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden ist (VwGH 23.09.2021, Ra 2020/16/0125; 10.06.2020, Ra 2018/13/0190; 28.01.2013, 2012/12/0050). Ein Feststellungsbescheid kann nur über Rechte und Rechtsverhältnisse ergehen, wenn die Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (VwGH 06.07.2016, Ra 2016/01/0119). Ein Feststellungsinteresse fehlt nach der Rechtsprechung umso mehr, wenn ein solcher (Leistung- bzw. Bewilligungs)bescheid bereits erlassen und die betreffende Frage in seiner Begründung schon beurteilt wurde und somit darauf beantwortet werden kann (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 77 [Stand 1.3.2023, rdb.at]). Auch wenn ein solcher Rechtsweg offen steht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiters zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtswegs auch zumutbar ist (vgl. u.a. VwGH 20.07.2023, Ra 2022/12/0098).Auch wenn ein solcher Rechtsweg offen steht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs weiters zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtswegs auch zumutbar ist vergleiche u.a. VwGH 20.07.2023, Ra 2022/12/0098). Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086).Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bzw. der angefochtenen Entscheidung (noch) bestehen vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/086). 3.
- Für den gegenständlichen Fall folgt daraus: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich die jeweiligen Spruchpunkte 2, mit denen der jeweilige, in den Säumnisbeschwerden zusätzlich gestellte Antrag auf Feststellung, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer in seinen subjektiv-dienstlichen Rechten verletzt habe, weil sie den beantragten Erholungsurlaub nicht gewährt hat, zurückgewiesen wurde. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Säumnisbeschwerden selbst bzw. der erste in der Säumnisbeschwerde angeführte Antrag auf (nachträgliche) Festlegung des Erholungsurlaubs, über den die belangte Behörde jeweils in Spruchpunkt 1.) des verfahrensgegenständlichen Bescheides entschieden hat, nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Insbesondere wurde keine Beschwerde gegen die jeweiligen Spruchpunkte 1.) erhoben. Nachdem Gegenstand des Verfahrens nur ist, ob die Zurückweisung der Feststellungsanträge zu Recht erfolgt ist, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Prüfung der in der Beschwerde vorgebrachten Schikanen gegen den Beschwerdeführer nicht möglich, ansonsten der Verfahrensgegenstand überschritten werden würde. Dies trifft ebenfalls auf die Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Auch auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, die belangte Behörde müsse aufgrund ihrer Fürsorgepflicht angemessene Arbeitsbedingungen für den Beschwerdeführer schaffen, ist demnach nicht näher einzugehen. Die ursprünglichen Anträge des Beschwerdeführers auf Festlegung von Erholungsurlaub wurden durch Dienstrechtsmandate abgelehnt. Die belangte Behörde hat im verfahrensgegenständlichen Bescheid jeweils die zusätzlichen Anträge auf (nachträgliche) Festlegung des Erholungsurlaubs zurückgewiesen. Diese Spruchpunkte im verfahrensgegenständlichen Bescheid blieben jedoch unbekämpft. Dem Beschwerdeführer wäre die Möglichkeit offen gestanden, innerhalb dieser Verfahren betreffend die Gewährung von Erholungsurlaub gegen die Entscheidung der Behörde vorzugehen und in diesem Rechtsgestaltungsverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörde, die den Erholungsurlaub nicht gewährte, vom Gericht überprüfen zu lassen. Wie bereits umfassend dargestellt, sind Feststellungsbescheide gegenüber anderen Verwaltungsverfahren subsidiär, somit nur dann möglich, wenn eine Klärung im Rahmen einer anderen Entscheidung ausgeschlossen ist (siehe dazu auch umfassend Obereder, Was sind und weshalb braucht es Feststellungsbescheide? ÖJZ 2023/7 mit zahlreichen Nachweisen aus der Judikatur). Ein Feststellungsinteresse ist somit zu verneinen, wenn die betreffende Frage in einem anderen Verfahren releviert werden kann (VwSlg 15.823 A/2002). Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auch angeführt, dass ein vergleichbares Verfahren infolge einer außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers zum Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2023, W293 2269246/1 bereits beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, konkret betrifft dieses die Frage der Festlegung von Erholungsurlaub für den Monat Dezember
- Insofern ist auch schon aufgrund dieses Verfahrens eine Klarstellung der auch im gegenständlichen Fall vorliegenden Fragestellung für die Zukunft zu erwarten. Somit kann dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift, es gäbe kein anderes Verfahren, das die Gefährdung verhindern würde, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist eine Klärung dieser Frage im Rechtsgestaltungsverfahren möglich. Die Feststellungsanträge stellen nicht das im Einzelfall notwendige Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht vorgebracht, dass ihm die Beschreitung dieses Rechtsweges nicht möglich wäre. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur ist somit davon auszugehen, dass sich das gegenständliche Feststellungsbegehren im Hinblick auf den subsidiären Charakter von Feststellungsbescheiden als unzulässig erweist. Vielmehr kann die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden. Die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrags durch die belangte Behörde ist daher zu Recht erfolgt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Von einer Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen XXXX war abzusehen, weil aus deren Aussage für das gegenständliche Verfahren kein weiterer Beweiswert zu erwarten war. Die Zeugen wurden vom Beschwerdeführer zum Beweis für die von ihm vorgebrachten Umstände wie Mobbing odgl. an seinem Arbeitsplatz beantragt. Wie bereits ausgeführt, ist Gegenstand des Verfahrens jedoch nur, ob die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, ob der Beschwerdeführer durch die Nichtgewährung von Erholungsurlaub in seinen Rechten verletzt wurde. Wie oben ausgeführt, sind derartige Feststellungsanträge aufgrund deren Subsidiarität nicht zulässig und ist somit eine weitere Prüfung nicht erforderlich.3.
- Von einer Einvernahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen römisch 40 war abzusehen, weil aus deren Aussage für das gegenständliche Verfahren kein weiterer Beweiswert zu erwarten war. Die Zeugen wurden vom Beschwerdeführer zum Beweis für die von ihm vorgebrachten Umstände wie Mobbing odgl. an seinem Arbeitsplatz beantragt. Wie bereits ausgeführt, ist Gegenstand des Verfahrens jedoch nur, ob die Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, ob der Beschwerdeführer durch die Nichtgewährung von Erholungsurlaub in seinen Rechten verletzt wurde. Wie oben ausgeführt, sind derartige Feststellungsanträge aufgrund deren Subsidiarität nicht zulässig und ist somit eine weitere Prüfung nicht erforderlich. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Wie bereits oben angeführt, war eine Einvernahme der beantragten Zeugen, weiters eine Befragung des Beschwerdeführers zu der von ihm geschilderten Situation an seinem Arbeitsplatz nicht notwendig, weil bereits aufgrund der vorgelegten Akten ersichtlich war, dass der Feststellungsantrag aufgrund der Subsidiarität von Feststellungsanträgen nicht zulässig war und von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, in Punkt 3.2. näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Feststellungsanträgen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, in Punkt 3.2. näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Feststellungsanträgen auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W293.2280332.1.00