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{'item': 'G307 2290706-1'}

Obsah (21)Art 133§ 10§ 13§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§§ 142§ 61§ 66§ 67§ 53§ 2Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlG307 2290706-1 Spruch, G307 2290706-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX .2023 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von Beamten der Polizeiinspektion XXXX festgenommen, weil er über kein für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet nötiges Dokument verfügte. Im Anschluss wurde er zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Reiseweg befragt. Schließlich wurde er darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, Österreich zu verlassen und ihm ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt.
  2. Am römisch 40 .2023 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 festgenommen, weil er über kein für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet nötiges Dokument verfügte. Im Anschluss wurde er zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinem Reiseweg befragt. Schließlich wurde er darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, Österreich zu verlassen und ihm ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt.
  3. Mit Schreiben vom 19.07.2023 lehnte die Abteilung „Rückführwesen“ der Bundespolizeidirektion XXXX die Rückübernahme des BF ab. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nicht sichergestellt sei, wo und wann der BF von Deutschland nach Österreich eingereist sei.
  4. Mit Schreiben vom 19.07.2023 lehnte die Abteilung „Rückführwesen“ der Bundespolizeidirektion römisch 40 die Rückübernahme des BF ab. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nicht sichergestellt sei, wo und wann der BF von Deutschland nach Österreich eingereist sei.
  5. Am 19.07.2023 wurde dem BF von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör zur geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeräumt und er zugleich aufgefordert, dazu innerhalb einer Woche ab dessen Übernahme Stellung zu nehmen.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2023, Zahl XXXX , wurde der BF

§ 10Zust

G aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen einen Zustellbevollmächtigen bekanntzugeben (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen.4. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2023, Zahl römisch 40 , wurde der BF

Paragraph 10, ZustG aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen einen Zustellbevollmächtigen bekanntzugeben (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Am selben Tag übernahm der BF die Verständigung über die Ausreiseverpflichtung, das vorhin erwähnte Parteiengehör sowie den unter I.

  1. genannten Bescheid und bestätigte dies durch seine eigenhändige Unterschrift. Am selben Tag übernahm der BF die Verständigung über die Ausreiseverpflichtung, das vorhin erwähnte Parteiengehör sowie den unter römisch eins.
  2. genannten Bescheid und bestätigte dies durch seine eigenhändige Unterschrift.
  3. Mit Schreiben vom XXXX .2023 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX das Bundesamt von der Anklageerhebung gegen den BF wegen §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1,
  4. Fall StGB und das Landesgericht (LG) XXXX die belangte Behörde am selben Tag von der Verhängung der Untersuchungshaft.
  5. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das Bundesamt von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2, Fall StGB und das Landesgericht (LG) römisch 40 die belangte Behörde am selben Tag von der Verhängung der Untersuchungshaft.
  6. Mit Schreiben vom 28.02.2024 wurde dem BF vom BFA abermals Parteiengehör, diesmal jedoch zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes eingeräumt und er zugleich aufgefordert, dazu wie zu seinen persönlichen und privaten Verhältnissen innerhalb von zwei Wochen ab dessen Übernahme Stellung zu nehmen. Diesem Schriftstück wurden Länderfeststellungen zu Serbien beigefügt und darin der bisherige Verfahrensgang sowie die mittlerweile ergangene Verurteilung wegen schweren Raubes festgehalten. Hierauf antwortete der BF neuerlich nicht.
  7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 05.04.2024, wurde diesem ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen diesen

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),

53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.). 7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 05.04.2024, wurde diesem ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diesen

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schreiben vom 17.04.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Mit Schreiben vom 17.04.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der Einvernahme des BF – anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt IV. – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot aufgehoben wird, in eventu das Einreiseverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der Einvernahme des BF – anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Einreiseverbot aufgehoben wird, in eventu das Einreiseverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie die ordentliche Revision zuzulassen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 18.04.2024 vorgelegt, wo sie am 23.04.2024 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsbürger, ledig und hat keine Sorgepflichten. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Serbien. 1.
  6. Der BF verfügt in Österreich weder über soziale noch berufliche oder familiäre Bindungen. In Deutschland lebt dessen Bruder, XXXX , in München sein Cousin XXXX und seine Cousine XXXX . Dass zu diesem Personenkreis eine besonders intensive, über den Verwandtschaftsgrad hinausgehende Beziehung oder Bindung besteht, konnte nicht festgestellt werden. Der BF war – abgesehen von der in Haft verbrachten Zeit – im Bundesgebiet bis dato nicht gemeldet.1.
  7. Der BF verfügt in Österreich weder über soziale noch berufliche oder familiäre Bindungen. In Deutschland lebt dessen Bruder, römisch 40 , in München sein Cousin römisch 40 und seine Cousine römisch 40 . Dass zu diesem Personenkreis eine besonders intensive, über den Verwandtschaftsgrad hinausgehende Beziehung oder Bindung besteht, konnte nicht festgestellt werden. Der BF war – abgesehen von der in Haft verbrachten Zeit – im Bundesgebiet bis dato nicht gemeldet. 1.
  8. Der BF wurde am XXXX .2023 um 18:00 Uhr in der XXXX in XXXX von Beamten der dortigen Polizeiinspektion einer Personenkontrolle unterzogen, in deren Zuge er angab, keinen Reisepass bei sich zu haben, weil er diesen verloren habe. Die deutschen Behörden lehnten eine Übernahme des BF ab, weil nicht sichergestellt sei, wann, wo und wo der BF von Deutschland nach Österreich eingereist sei.1.
  9. Der BF wurde am römisch 40 .2023 um 18:00 Uhr in der römisch 40 in römisch 40 von Beamten der dortigen Polizeiinspektion einer Personenkontrolle unterzogen, in deren Zuge er angab, keinen Reisepass bei sich zu haben, weil er diesen verloren habe. Die deutschen Behörden lehnten eine Übernahme des BF ab, weil nicht sichergestellt sei, wann, wo und wo der BF von Deutschland nach Österreich eingereist sei. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme zu den Umständen seiner Einreise, seines Aufenthalts im Inland und seinen persönlichen Verhältnissen wurde dem BF ein Parteiengehör betreffend beabsichtigter Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, eine bescheidmäßige Aufforderung zur Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten und ein Informationsblatt betreffend die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt. Am XXXX .2023 wurde er aus der Anhaltung entlassen.Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme zu den Umständen seiner Einreise, seines Aufenthalts im Inland und seinen persönlichen Verhältnissen wurde dem BF ein Parteiengehör betreffend beabsichtigter Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, eine bescheidmäßige Aufforderung zur Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten und ein Informationsblatt betreffend die Verpflichtung zur Ausreise ausgehändigt. Am römisch 40 .2023 wurde er aus der Anhaltung entlassen. 1.
  10. Der BF hielt sich ursprünglich während eines nicht feststellbaren Zeitraums bis zum 30.11.2021 in Deutschland auf. Rund um den 15.07.2023 begab er sich von Deutschland nach Österreich, wobei er über Wien nach XXXX reiste. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich zum Zweck der Arbeitssuche ins Inland begab. 1.
  11. Der BF hielt sich ursprünglich während eines nicht feststellbaren Zeitraums bis zum 30.11.2021 in Deutschland auf. Rund um den 15.07.2023 begab er sich von Deutschland nach Österreich, wobei er über Wien nach römisch 40 reiste. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er sich zum Zweck der Arbeitssuche ins Inland begab. 1.
  12. Der BF hatte vor Haftantritt kein Einkommen und keine Schulden, kann auf kein Vermögen zurückgreifen und ging in Österreich bis dato keiner Beschäftigung nach. Er spricht Deutsch auf nicht zertifiziertem Niveau. 1.
  13. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX zu Zahl XXXX am XXXX .2023

§§ 142Abs.

1, 143 Abs. 1,

  1. Fall wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt.1.
  2. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 zu Zahl römisch 40 am römisch 40 .2023

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2, Fall wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Dem BF wurde darin angelastet, er habe am XXXX .2023 in XXXX gemeinsam mit einem Mittäter im vorsätzlichen Zusammenwirken XXXX als Angestellte der Trafik H. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe (Messer) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in nicht näher bekannter Höhe, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem zunächst der Mittäter XXXX –

dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan – in der Trafik Zigaretten kaufte und der BF sodann bei Öffnen der Kassenlade durch die Trafikantin die Trafik betrat und XXXX unter Vorhalt eines Messers zur Übergabe von Bargeld aufforderte, wobei es infolge der Weigerung und der Alarmauslösung durch die Geschädigte beim Versuch blieb, zumal der BF und sein Komplize aus Angst vor der Polizei flüchteten.Dem BF wurde darin angelastet, er habe am römisch 40 .2023 in römisch 40 gemeinsam mit einem Mittäter im vorsätzlichen Zusammenwirken römisch 40 als Angestellte der Trafik H. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe (Messer) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in nicht näher bekannter Höhe, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem zunächst der Mittäter römisch 40 –

dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan – in der Trafik Zigaretten kaufte und der BF sodann bei Öffnen der Kassenlade durch die Trafikantin die Trafik betrat und römisch 40 unter Vorhalt eines Messers zur Übergabe von Bargeld aufforderte, wobei es infolge der Weigerung und der Alarmauslösung durch die Geschädigte beim Versuch blieb, zumal der BF und sein Komplize aus Angst vor der Polizei flüchteten. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist und die geständige Verantwortung, als erschwerend kein Umstand gewertet. Der dagegen an das Oberlandesgericht (OLG) XXXX erhobenen Berufung wurde mit dessen Urteil vom XXXX .2024, Zahl XXXX keine Folge gegeben und erwuchs das Urteil somit am selben Tag in Rechtkraft. Der dagegen an das Oberlandesgericht (OLG) römisch 40 erhobenen Berufung wurde mit dessen Urteil vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 keine Folge gegeben und erwuchs das Urteil somit am selben Tag in Rechtkraft. Es wird festgestellt, dass der BF das beschriebene Verhalten gesetzt und die strafbare Handlung begangen hat. Er wurde am XXXX .2023 festgenommen, verbüßt derzeit die Strafhaft in der Justizanstalt XXXX und ist der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der XXXX .2025.Es wird festgestellt, dass der BF das beschriebene Verhalten gesetzt und die strafbare Handlung begangen hat. Er wurde am römisch 40 .2023 festgenommen, verbüßt derzeit die Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 und ist der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt der römisch 40 .2025. 1.7. Der BF ist gesund und konnte nicht festgestellt werden, dass er arbeitsunfähig wäre. 1.8. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. 1.9. Der BF verfügt/e in Österreich über keinen wie immer gearteten Aufenthaltstitel. 1.10. Auf keine der beiden Verständigungen zum Ergebnis der Beweisaufnahme erging seitens des BF eine Antwort. 1.11. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt IV. des Bescheides.1.11. Angefochten wurde ausschließlich Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.1. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass, einen serbischen Personalausweis und ebensolchen Führerschein vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Bekämpfung lediglich des Spruchpunkts IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde zu entnehmen.Die Bekämpfung lediglich des Spruchpunkts römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) ist dem diesbezüglich unmissverständlichen Wortlaut der Beschwerde zu entnehmen. Dass der BF weder auf das erste (AS 87

  1. f)noch auf das zweite (AS 209
  2. f)Parteiengehör antwortete, ergibt sich aus einer dahingehend fehlenden Antwort im Akt und wurde dies auch in der Beschwerde nicht bestritten. Aus der mit dem BF angefertigten Niederschrift ergibt sich, dass dieser seinen Hauptwohnsitz in Serbien hat (siehe zu alldem AS 9). Der dort gelegene Lebensmittelpunkt erschließt sich ferner aus dem Beschwerdeinhalt (Seite 3 des Rechtsmittels). Ferner ist aus dieser Erstbefragung ersichtlich, dass er ledig ist und ihn keine (Obsorge)pflichten treffen. Der Zeitpunkt der Einreise nach Österreich rund um den 15.07.2023 folgt den eigenen Angaben des BF und ist mit den diesbezüglichen Ausführungen im Strafurteil in Einklang zu bringen. Ein genauer Zeitpunkt der Einreise war nicht feststellbar. Der – zeitlich nicht genau eruierbare – Aufenthalt in Deutschland bis zumindest 30.11.2021 ist der Mitteilung der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2023 (AS 5
  3. f)zu entnehmen. In der Beschwerde wird zwar behauptet, der BF habe von 2017 bis 2020 legal in Deutschland gelebt und er dort eine Ausbildung zum Kellner absolviert, das Rechtsmittel lieferte jedoch weder einen Auszug aus dem deutschen Melde- oder Ausländerregister noch eine Bescheinigung über die angebliche Tätigkeit des BF als Kellner.Der – zeitlich nicht genau eruierbare – Aufenthalt in Deutschland bis zumindest 30.11.2021 ist der Mitteilung der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2023 (AS 5
  4. f)zu entnehmen. In der Beschwerde wird zwar behauptet, der BF habe von 2017 bis 2020 legal in Deutschland gelebt und er dort eine Ausbildung zum Kellner absolviert, das Rechtsmittel lieferte jedoch weder einen Auszug aus dem deutschen Melde- oder Ausländerregister noch eine Bescheinigung über die angebliche Tätigkeit des BF als Kellner. Da der BF in seiner Erstbefragung von Aufenthalten in Frankfurt und Dresden gesprochen hat, ist im Zusammenhalt mit dem Beschwerdeinhalt glaubwürdig, dass sich die dort genannten Verwandten in München und Dresden aufhalten. Dem Rechtsmittel oder sonstigen Akteninhalt erschließt sich jedoch nicht, dass der Kontakt zu Cousin, Cousine und/oder Bruder besonders intensiv sind, weil der BF eben seit November 2021 nicht oder zumindest für längere Zeit nicht mehr in Deutschland war. Auch dem Reisepass sind anhand der dortigen Stempel keine solchen Reisebewegungen nach Deutschland zu entnehmen, die auf einen länger andauernden Aufenthalt in diesem Land schließen lassen. Bindungen – welcher Art auch immer – zu in Österreich wohnhaften Personen hat der BF in seiner Niederschrift (AS 9
  5. f)verneint. Die Verurteilung samt Entscheidungs- und Strafzumessungsgründen ist aus den Urteilsausfertigungen des LG XXXX und des OLG XXXX ersichtlich (AS 193 ff). Daraus ergibt sich zudem, dass der BF das beschriebene Verhalten gesetzt und die geschilderte Straftat begangen hat.Die Verurteilung samt Entscheidungs- und Strafzumessungsgründen ist aus den Urteilsausfertigungen des LG römisch 40 und des OLG römisch 40 ersichtlich (AS 193 ff). Daraus ergibt sich zudem, dass der BF das beschriebene Verhalten gesetzt und die geschilderte Straftat begangen hat. Der Zeitpunkt der Festnahme sowie jener der frühest möglichen Entlassung sind den Vollzugsdateninformationen der Justizanstalt XXXX (AS 127, AS 187) zu entnehmen. Der Zeitpunkt der Festnahme sowie jener der frühest möglichen Entlassung sind den Vollzugsdateninformationen der Justizanstalt römisch 40 (AS 127, AS 187) zu entnehmen. Aus dem Urteil des LG XXXX erschließt sich ferner, dass der BF weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, frei von Schulden ist und vor dem Haftantritt ohne Beschäftigung war. Ferner weist der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges keine Beschäftigung aus.Aus dem Urteil des LG römisch 40 erschließt sich ferner, dass der BF weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, frei von Schulden ist und vor dem Haftantritt ohne Beschäftigung war. Ferner weist der Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges keine Beschäftigung aus. Der BF hat in der Beschwerde vorgebracht, gesund zu sein. Weder der Niederschrift vom XXXX .2023, noch dem Anhalteprotokoll, noch dem Inhalt der Beschwerde waren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen.Der BF hat in der Beschwerde vorgebracht, gesund zu sein. Weder der Niederschrift vom römisch 40 .2023, noch dem Anhalteprotokoll, noch dem Inhalt der Beschwerde waren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Die Meldezeit und damit der bisher fehlende private Wohnsitz im Inland sind dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) entnehmbar. Die erste Einvernahme des BF am XXXX .2023 wurde zwar in Deutsch durchgeführt. In Ermangelung der Beibringung einer Bescheinigung über das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus konnte bezüglich der Einstufung keine Feststellung getroffen werden.Die erste Einvernahme des BF am römisch 40 .2023 wurde zwar in Deutsch durchgeführt. In Ermangelung der Beibringung einer Bescheinigung über das Vorliegen von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus konnte bezüglich der Einstufung keine Feststellung getroffen werden. Der fehlende Aufenthaltstitel für das Inland ist dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) zu entnehmen. In Ermangelung einer Antwort auf das jeweilige Parteiengehör war es dem BFA unbenommen, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Übernahme der an den BF gerichteten Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich aus der diesbezüglichen Unterschrift des BF (AS 111, 231) auf den Übernahmeformularen. Dass er hierauf keine Antwort erstattet hat, erschließt sich aus einer dahingehend nicht im Akt einliegenden Stellungnahme. Das Verhalten des BF lässt eindeutig den Schluss zu, dass er nicht zur Arbeitssuche, sondern ausschließlich zur Begehung von strafbaren Handlungen ins Bundesgebiet einreiste, zumal er einerseits gar nicht die Voraussetzungen erfüllte, um einer Beschäftigung iSd AuslBG nachzugehen und das urteilsbegründende Delikt bereits kurz nach seiner Anhaltung durch die Polizei am XXXX .2023 beging.Das Verhalten des BF lässt eindeutig den Schluss zu, dass er nicht zur Arbeitssuche, sondern ausschließlich zur Begehung von strafbaren Handlungen ins Bundesgebiet einreiste, zumal er einerseits gar nicht die Voraussetzungen erfüllte, um einer Beschäftigung iSd AuslBG nachzugehen und das urteilsbegründende Delikt bereits kurz nach seiner Anhaltung durch die Polizei am römisch 40 .2023 beging. Dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Herkunftsstaatenverordnung.Dass Serbien ein sicherer Herkunftsstaat ist, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaatenverordnung. Im Ergebnis gehen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen ins Leere. 2.2.2. Zu den Vorwürfen in der Beschwerde Wenn das Rechtsmittel vermeint, der BF verfüge über keine ausreichenden Deutschkenntnisse, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Erstbefragung des BF in Deutsch erfolgte und daher der Schluss gezogen werden kann, dass er zumindest annähernd wusste, worum es im gegenständlichen Verfahren geht. Abgesehen davon hätte er bereits in dessen Anfangsstadium die Beziehung eines Dolmetschers begehren oder sich in seiner Muttersprache an die belangte Behörde wenden können. Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, zwei Mal bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste (vgl. VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt (vgl. VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF zwei Mal Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde daher gegenständlich nicht verletzt.Der Einwand, es hätte einer persönlichen Einvernahme des BF bedurft, geht ins Leere. So wurde dem BF hinreichend die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und Beweismittel in Vorlage zu bringen. Der BF hat von der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, zwei Mal bewusst keinen Gebrauch gemacht und damit letztlich auch gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen, sodass die belangte Behörde ohne weitere Befassung des BF in der Sache entscheiden konnte/musste vergleiche VwGH 17.02.1994, 92/16/0090; 27.01.2011, 2008/09/0189). Was die Art und Form der Einräumung des besagten Parteiengehörs betrifft, so war das Bundesamt im vorliegenden Fall nicht gehalten, dieses dem BF ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. In welcher Form nämlich die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entscheidend ist, dass die Partei dadurch in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090), wobei eine Einvernahme weder das Gesetz noch die einschlägige Judikatur des VwGH vorschreibt vergleiche VwGH 18.01.2001, 2000/07/0099; 05.09.1995, 95/08/0002; 24.02.1988, 87/18/0126; 18.10.1990, 89/09/0145; 17.09.2002, 2002/18/0170). Diesem Gebot wurde im gegenständlichen Fall dadurch entsprochen, dass dem BF zwei Mal Parteiengehör gewährt wurde. Darin wurde dieser über den Ermittlungsstand der belangten Behörde sowie über deren Absicht, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen, in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde der BF zur Beantwortung konkret formulierter Fragen sowie zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme aufgefordert und zudem über die Notwendigkeit einer Stellungnahme sowie über die Auswirkungen eines allfälligen Unterlassens einer solchen belehrt. Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde daher gegenständlich nicht verletzt. Auch die Behauptung, das Bundesamt habe es unterlassen, aus welchem konkreten Verhalten die Straftat des BF herrühre und der daraus gezogene Schluss, die belangte Behörde habe sich nicht näher mit dem Fehlverhalten des BF auseinandergesetzt, gehen ins Leere. Einerseits ergibt die erstgenannte Formulierung keinen Sinn, weil der BF rechtskräftig wegen schweren Raubes verurteilt wurde, wobei die diesbezügliche Beurteilung des deliktischen Verhaltens dem Strafgericht und nicht dem BFA obliegt. Andererseits hat sich die belangte Behörde sehr wohl mit dem Fehlverhalten des BF, der daraus geschlossenen Gefährdungsprognose und der Verurteilung auseinandergesetzt. Wirft man einen Blick auf den Bescheidinhalt, so befasst sich das BFA auf Seite 41 des Bescheides mit den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes. Dort wird auf die näheren Tatumstände sowie den Verdacht des Suchtmittelhandels eingegangen. Daran anknüpfend wird in der rechtlichen Beurteilung – das Bundesamt „vertauscht“ den Spruchpunkt IV. mit Spruchpunkt V. den Ziffern nach – was der inhaltlichen Richtigkeit jedoch nicht schadet, auf den Seiten 56 bis 59 des Bescheides näher dargelegt, dass das Handeln des BF eine massive Gefährlichkeit aufweist, wird dessen strafbares Verhalten erörtert, hervorgehoben, dass der BF keinerlei Anknüpfungspunkte zum Inland hat und erstellt eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose, in dem unter anderem erwähnt wird, das bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren die Erlassung (auch) eines unbefristeten Einreiseverbotes zulässig ist. Daran anknüpfend wird in der rechtlichen Beurteilung – das Bundesamt „vertauscht“ den Spruchpunkt römisch vier. mit Spruchpunkt römisch fünf. den Ziffern nach – was der inhaltlichen Richtigkeit jedoch nicht schadet, auf den Seiten 56 bis 59 des Bescheides näher dargelegt, dass das Handeln des BF eine massive Gefährlichkeit aufweist, wird dessen strafbares Verhalten erörtert, hervorgehoben, dass der BF keinerlei Anknüpfungspunkte zum Inland hat und erstellt eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose, in dem unter anderem erwähnt wird, das bei einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren die Erlassung (auch) eines unbefristeten Einreiseverbotes zulässig ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides (Einreiseverbot)3.1. Zu Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides (Einreiseverbot) 3.1.1. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist aufgrund seiner serbischen Staatsbürgerschaft Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. 3.1.3.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.3.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - die Bindungen zum Heimatstaat, - die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie - auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen sowie, ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen sowie, ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). 3.1.4. In Österreich verfügt der BF weder über Verwandte noch sonstige enge Beziehungen zu hier wohnhaften Personen. Von einem schutzwürdigen Familien- oder Privatleben im Inland war daher nicht auszugehen. Wie bereits oben erwähnt – reicht der Bestand der in Deutschland lebenden Verwandten, ohne den Nachweis einer engen Bindung zu diesen, ebenso nicht hin, um vor dem Hintergrund der Straffälligkeit des BF von einer Schutzwürdigkeit des dortigen Familienlebens auszugehen. Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Integration des BF in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Der BF wurde während seines Aufenthalts im Inland massiv straffällig und reiste nur zu diesem Zweck ein. Nach einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet im konkreten Fall überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK; vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) ein hoher Stellenwert zukommt. Nach einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet im konkreten Fall überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK; vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) ein hoher Stellenwert zukommt. 3.2. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.2. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  5. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  6. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  7. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennAnmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,),

  1. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  2. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  3. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.,

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 3.2.
  1. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot aus folgenden Gründen abzuweisen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  3. Juli 2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Wie sich aus Paragraph 53, FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und mit der aktuellen, gravierenden Verurteilung des BF begründet. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und mit der aktuellen, gravierenden Verurteilung des BF begründet.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 leg cit auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der BF wurde vom LG XXXX – nach Rechtsgang zum OLG XXXX – wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Darin wurde ihm im Wesentlichen vorgeworfen, mit einem zweiten Täter unter Zuhilfenahme eines Messers eine Trafikantin genötigt zu haben, ihnen das in der Kasse befindliche Bargeld zu geben. Der BF wurde vom LG römisch 40 – nach Rechtsgang zum OLG römisch 40 – wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Darin wurde ihm im Wesentlichen vorgeworfen, mit einem zweiten Täter unter Zuhilfenahme eines Messers eine Trafikantin genötigt zu haben, ihnen das in der Kasse befindliche Bargeld zu geben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur bereits mehrfach auf die große fremdenrechtliche Relevanz der Begehung von Raubdelikten und die damit verbundene Bedeutung für die Erlassung eines Einreiseverbotes hingewiesen (siehe unter anderem VwGH vom 13.09.2006, Zahl 2006/18/0111, 23.03.1995, Zahl 92/18/0507 und vom 14.04.1993, Zahl 93/18/0105). In den Urteilsgründen des OLG XXXX heißt es:In den Urteilsgründen des OLG römisch 40 heißt es: Entgegen den Berufungsausführungen ist der Unrechtsgehalt der Tat fallkonkret auch keinesfalls im untersten Bereich anzusiedeln. Ein zielgerichtetes und rasches Vorgehen ist geradezu typisch für ein Raubgeschehen im Zusammenhang mit Verkaufsstellen wie Trafiken während der Öffnungszeiten, sodass aus der reklamierten Dauer des Messereinsatzes von vier Sekunden – einer im Übrigen vor allem aus Opfersicht durchaus relevanten Zeitspanne – nichts den Handlungsunwert maßgeblich Herabsetzendes zu gewinnen ist. Mit diesem Vorbringen zwischen ihm (dem BF) und dem Opfer habe sich ein Verkaufspult befunden, sodass ein direktes Einwirken auf das Opfer technisch nicht möglich gewesen sei, übersieht der Berufungswerber (BF) die erstgerichtliche Feststellung, wonach das Messer über )as Pult gehalten worden ist. Mit Blick auf die Verwendung eines Messers zur Einschüchterung des Opfers sowie die Dynamik eines derartiges Geschehens ist überdies letztlich auch unerheblich, in welchem konkreten Zustand sich dieses Messer jeweils zur Kassierin befand. Gerade der Begehung von Vermögensdelikten unter Einsatz von Waffen gegen zufällige Opfer wohnt eine beträchtliche kriminelle Energie inne. In der Tatbegehung in Zusammenwirken mit einem anderen nach einem vorab gefassten Tatplan und seiner Bereitschaft (des BF) zum Einsatz einer Waffe zum raschen und mühelosen Vermögenserwerb sowie der Inkaufnahme der dadurch auf das Opfer erzielten Wirkung brachte der Zweitangeklargte (BF) seine Ablehnung rechtlich geschützter Werte und die Verwerflichkeit seiner innerlichen Einstellung überdeutlich zum Ausdruck. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde kann der belangten Behörde keine mangelhafte Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgeworfen werden. Zu beachten ist hier vor allem, dass der BF – wie bereits oben festgehalten – das ihm zugestellte Parteiengehör ignoriert und somit gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen hat. Dem Bundesamt blieb es daher unbenommen, anhand der Aktenlage zu entscheiden. Das Rechtsmittel lässt zudem offen, worin die vorgebrachten „Schritte des BF zur Resozialisierung“ liegen sollen, welche das BFA hätte berücksichtigen müssen. Von einer solchen kann erst dann gesprochen werden, wenn einem Straftäter die (erfolgreiche) Wiedereingliederung in die Gesellschaft gelingt. Der BF befindet sich jedoch noch in Haft und wird diese zumindest bis Mitte 2025 andauern. Ferner sind dessen Geständigkeit, die „Akzeptanz“ der Strafe, deren aktuelle Verbüßung, der Wille, in Zukunft ein straffreies Leben führen und sich auf seine Arbeit konzentrieren zu wollen, weder Parameter, die schon jetzt feststellbar sind, noch können dem BF diese Vorhaben nach so kurzer Zeit zugestanden werden. Dies wird er erst in Freiheit beweisen müssen. Auch wenn es sich um die bisher einzige Verurteilung des BF handelt, ist deren Gewicht nicht zu unterschätzen. Im Gegenteil: Man denke nur an die psychischen Folgen, welchen das Opfer ausgesetzt war und unter Umständen immer noch ist sowie die potentielle Gefährlichkeit des vom BF verwendeten Messers. Derart bagadellisiert das Rechtsmittel geradezu das Verhalten des BF. Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Tatbegehung als auch der zugrundeliegende Tatbestand als besonders schwer, was sich auch im Strafausmaß von 4 ½ Jahren niederschlägt, welches angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des BF als durchaus beachtlich anzusehen ist (Ausschöpfung nahezu eines Drittels der Höchststrafe von 15 Jahren). Ein gutes – eine enge Bindung nicht darlegendes Verhältnis – zu Cousin, Cousine, Bruder und Freunden in Deutschland sowie die Absicht, diese regelmäßig besuchen zu wollen, reicht keinesfalls hin, um von einem schutzwürdigen Privat- und/oder Familienleben sprechen zu können. Somit ist dem BFA auch dahingehend kein Vorwurf zu machen. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSd. § 53 Abs. 3 FPG als gegeben angenommen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann jedenfalls eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung iSd. Paragraph 53, Absatz 3, FPG als gegeben angenommen werden. Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere jener zur Hintanhaltung von Eigentumsdelikten, ausgeht. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten. Es kann daher der belangten Behörde nichts vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer maßgeblichen Gefahr für öffentliche Interessen, insbesondere jener zur Hintanhaltung von Eigentumsdelikten, ausgeht. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Verstöße gegen gültige Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten. Im Ergebnis wiegt die Schuld des BF schwer, auch wenn es sich um die erste Verurteilung es BF handelt. Der BF befindet sich aktuell (noch immer) in Haft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters jedoch grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, und dass bei derart schweren Verbrechen nach dem StGB weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen. Daher kann dem BF (gar) noch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. 3.2.2. Vorliegend erweist sich auch die von der belangten Behörde gewählte unbefristete Dauer des Einreiseverbots als angemessen. Der BF hat zu Österreich keine Bindungen, war hier bis dato nicht gemeldet, nie beschäftigt, wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt und ist sein Lebensmittelpunkt in Serbien gelegen. In Summe war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da lediglich das Einreiseverbot angefochten wurde, erwuchsen die restlichen Spruchpunkte des zugrundeliegenden Bescheides bereits in Rechtskraft. 3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G307.2290706.1.00

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