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{'item': 'G308 2289783-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlG308 2289783-1 Spruch, G308 2289783-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 2, Art.

3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sei dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Die mündliche Verhandlung entfalle gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG und sei die Revision nicht zuzulassen.Begründend führte das BVwG in seiner Entscheidung aus, dass in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation des BF nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF erneut entsprechende strafbare Handlungen setzen werde. Die sofortige Ausreise des BF sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Es seien im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem BF im Falle einer Abschiebung nach Albanien eine

Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sei dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Die mündliche Verhandlung entfalle gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG und sei die Revision nicht zuzulassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der am XXXX geborene BF, ist Staatsangehöriger Albaniens (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom XXXX 2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seiner albanischen ID-Card, AS 69 und des albanischen Reisepasses, AS 71).Der am römisch 40 geborene BF, ist Staatsangehöriger Albaniens vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom römisch 40 2024 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopie seiner albanischen ID-Card, AS 69 und des albanischen Reisepasses, AS 71). Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Dass der BF auch über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, konnte nicht festgestellt werden (vgl. Erstbefragung des BF vom XXXX .2023, AS 9ff und Einvernahme im Asylverfahren vom 18.01.2024, AS 61).Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Dass der BF auch über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, konnte nicht festgestellt werden vergleiche Erstbefragung des BF vom römisch 40 .2023, AS 9ff und Einvernahme im Asylverfahren vom 18.01.2024, AS 61). Der BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024).Der BF verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024). Der BF reiste am XXXX .2023 aus seinem Herkunftsstaat aus und reiste über Nordmazedonien nach Ungarn ( XXXX ), wo er sich circa drei bis vier Tage lang aufhielt (vgl. Erstbefragung des BF vom XXXX .2023, AS 17).Der BF reiste am römisch 40 .2023 aus seinem Herkunftsstaat aus und reiste über Nordmazedonien nach Ungarn ( römisch 40 ), wo er sich circa drei bis vier Tage lang aufhielt vergleiche Erstbefragung des BF vom römisch 40 .2023, AS 17). Der BF reiste am XXXX .2023 erstmalig in das Bundesgebiet ein und war, bis auf seine Inhaftierungen in Justizanstalten, nie im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, es scheinen folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024):Der BF reiste am römisch 40 .2023 erstmalig in das Bundesgebiet ein und war, bis auf seine Inhaftierungen in Justizanstalten, nie im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet, es scheinen folgende Hauptwohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024):  XXXX .2023 bis XXXX .2024 Hauptwohnsitz (JA) XXXX .2023 bis römisch 40 .2024 Hauptwohnsitz (JA)  seit XXXX .2024 bis laufend Hauptwohnsitz (JA) seit römisch 40 .2024 bis laufend Hauptwohnsitz (JA) Der BF ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach (vgl. Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung vom 19.04.2024).Der BF ging im Bundesgebiet nie einer Erwerbstätigkeit nach vergleiche Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung vom 19.04.2024). Der BF verfügt über eine Wohnadresse im Herkunftsstaat (vgl. Erstbefragung des BF vom XXXX .2023, AS 13, Vollzugsinformation vom XXXX 2024, AS 47 und das Strafurteil des LG XXXX vom XXXX .2023 zu GZ: XXXX ).Der BF verfügt über eine Wohnadresse im Herkunftsstaat vergleiche Erstbefragung des BF vom römisch 40 .2023, AS 13, Vollzugsinformation vom römisch 40 2024, AS 47 und das Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2023 zu GZ: römisch 40 ). 1.
  3. Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2023, zu GZ: XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, sowie gem. § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft vom XXXX , 19:00 Uhr bis XXXX , 11:32 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß § 19a Abs. 1 StGB wurde das sichergestellte, im Eigentum des BF stehende und zur Tat verwendete Mobiltelefon konfisziert und gem. § 20a Abs. 3 StGB vom Verfall abgesehen (vgl. das Strafurteil des LG XXXX vom 30.11.2023 zu GZ XXXX ).1.2.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2023, zu GZ: römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, sowie gem. Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens, verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde die erlittene Vorhaft vom römisch 40 , 19:00 Uhr bis römisch 40 , 11:32 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB wurde das sichergestellte, im Eigentum des BF stehende und zur Tat verwendete Mobiltelefon konfisziert und gem. Paragraph 20 a, Absatz 3, StGB vom Verfall abgesehen vergleiche das Strafurteil des LG römisch 40 vom 30.11.2023 zu GZ römisch 40 ). Dem Strafurteil vom XXXX lag folgender Sachverhalt zugrunde:Dem Strafurteil vom römisch 40 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der BF ist schuldig, er hat am XXXX .2023 in XXXX und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit bislang unbekannten Mittätern im Rahmen einer aus diesen Personen gebildeten kriminellen Vereinigung, darunter der unbekannte Auftraggeber alias „ XXXX “, der unbekannte Vermittler alias „ XXXX “, der unbekannte georgische Organisator „ XXXX “ und weitere unbekannte Fußschlepper und Organisatoren, die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die nicht zum Aufenthalt auf österreichischen Staatsgebiet berechtigt sind, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein Entgelt von zumindest EUR 3.800,00 unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er als Lenker des von der Schleppervereinigung zur Verfügung gestellten Fahrzeugs mit ungarischen Kennzeichen, insgesamt 29 Fremde unbekannter Staatsangehörigkeit, die bereits zuvor schlepperunterstützt in die Slowakei gelangt waren, im Gebiet von XXXX (Slowakei) in das genannte Fahrzeug aufnahm und 16 der Fremden bis nach XXXX sowie 13 der Fremden bis nach XXXX transportierte.Der BF ist schuldig, er hat am römisch 40 .2023 in römisch 40 und anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) mit bislang unbekannten Mittätern im Rahmen einer aus diesen Personen gebildeten kriminellen Vereinigung, darunter der unbekannte Auftraggeber alias „ römisch 40 “, der unbekannte Vermittler alias „ römisch 40 “, der unbekannte georgische Organisator „ römisch 40 “ und weitere unbekannte Fußschlepper und Organisatoren, die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die nicht zum Aufenthalt auf österreichischen Staatsgebiet berechtigt sind, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein Entgelt von zumindest EUR 3.800,00 unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, indem er als Lenker des von der Schleppervereinigung zur Verfügung gestellten Fahrzeugs mit ungarischen Kennzeichen, insgesamt 29 Fremde unbekannter Staatsangehörigkeit, die bereits zuvor schlepperunterstützt in die Slowakei gelangt waren, im Gebiet von römisch 40 (Slowakei) in das genannte Fahrzeug aufnahm und 16 der Fremden bis nach römisch 40 sowie 13 der Fremden bis nach römisch 40 transportierte. Als mildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis des BF, als erschwerend die mehrfache Deliktsqualifikation und die hohe Anzahl an Fremden. 1.2.
  6. Der BF wurde in Albanien im Jahr 2021 wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt, wovon er ein Jahr in Haft verbüßte. Der BF transportierte zum damaligen Zeitpunkt mehrmals über Auftrag des „ XXXX “ Fremde von der griechischen Grenze nach Albanien. Der BF wurde aus der Haft in Albanien bedingt entlassen und seien noch vier Jahre Probezeit und vier Jahr Haft offen (vgl. das Strafurteil vom XXXX .2023, AS 52ff und die Aussage des BF bei der Einvernahme im Asylverfahren vom XXXX , AS 63).1.2.
  7. Der BF wurde in Albanien im Jahr 2021 wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt, wovon er ein Jahr in Haft verbüßte. Der BF transportierte zum damaligen Zeitpunkt mehrmals über Auftrag des „ römisch 40 “ Fremde von der griechischen Grenze nach Albanien. Der BF wurde aus der Haft in Albanien bedingt entlassen und seien noch vier Jahre Probezeit und vier Jahr Haft offen vergleiche das Strafurteil vom römisch 40 .2023, AS 52ff und die Aussage des BF bei der Einvernahme im Asylverfahren vom römisch 40 , AS 63). 1.
  8. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
  9. Der BF ist gesund und arbeitsfähig (vgl. etwa Aussage bei der Erstbefragung vom XXXX , AS 15, Angaben zur letzten beruflichen Tätigkeit in Albanien im Strafurteil vom XXXX , AS 52 und Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX , AS 62). 1.3.
  10. Der BF ist gesund und arbeitsfähig vergleiche etwa Aussage bei der Erstbefragung vom römisch 40 , AS 15, Angaben zur letzten beruflichen Tätigkeit in Albanien im Strafurteil vom römisch 40 , AS 52 und Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 , AS 62). Der BF besuchte im Herkunftsstaat neun Jahr die Grundschule. Zuletzt reparierte er in Albanien Elektrowerkzeuge, wofür er einen monatlichen Nettolohn von EUR 370,00 ins Verdienen brachte. Der BF verfügt über kein Vermögen und hat aushaftende Verpflichtungen iHv EUR XXXX (vgl. das Strafurteil des LG XXXX vom XXXX zu GZ: XXXX ).Der BF besuchte im Herkunftsstaat neun Jahr die Grundschule. Zuletzt reparierte er in Albanien Elektrowerkzeuge, wofür er einen monatlichen Nettolohn von EUR 370,00 ins Verdienen brachte. Der BF verfügt über kein Vermögen und hat aushaftende Verpflichtungen iHv EUR römisch 40 vergleiche das Strafurteil des LG römisch 40 vom römisch 40 zu GZ: römisch 40 ). 1.3.
  11. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet (vgl. Aussage des BF bei der Erstbefragung am XXXX , AS 13).1.3.
  12. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet vergleiche Aussage des BF bei der Erstbefragung am römisch 40 , AS 13). Im Herkunftsstaat des BF leben sein Vater, seine Mutter und vier, seiner insgesamt sechs, Geschwister. Eine Schwester des BF lebt in der Schweiz und ein Bruder in England (vgl. Aussage des BF bei der Erstbefragung am XXXX , AS 13).Im Herkunftsstaat des BF leben sein Vater, seine Mutter und vier, seiner insgesamt sechs, Geschwister. Eine Schwester des BF lebt in der Schweiz und ein Bruder in England vergleiche Aussage des BF bei der Erstbefragung am römisch 40 , AS 13). Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des BF ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substanziiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. 1.
  13. Zum Antrag auf internationalen Schutz und der aktuellen Lage im Herkunftsstaat Albanien: 1.4.1 Am XXXX .2023 brachte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz ein und fand die Einvernahme vor der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) statt. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er im Strafverfahren bei der Aussage einige Namen der Schlepperorganisation genannt habe und nunmehr befürchte, dass ihm bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat etwas angetan werde (vgl. Erstbefragung des BF am XXXX .2023, AS 9ff).1.4.1 Am römisch 40 .2023 brachte der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz ein und fand die Einvernahme vor der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA) statt. Als Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er im Strafverfahren bei der Aussage einige Namen der Schlepperorganisation genannt habe und nunmehr befürchte, dass ihm bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat etwas angetan werde vergleiche Erstbefragung des BF am römisch 40 .2023, AS 9ff). Der BF wurde aufgrund seines Antrages am XXXX durch die belangte Behörde einvernommen. Er gab zum Fluchtgrund abermals an, dass er Angst vor einer Rückkehr habe, zumal er die Namen einiger Auftraggeber der Schlepperbande genannt habe. Er habe Angst dort bedroht zu werden und bestehe eine generelle Gefahr, er glaube nicht, dass er umgebracht werden würde (vgl. Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX , AS 63).Der BF wurde aufgrund seines Antrages am römisch 40 durch die belangte Behörde einvernommen. Er gab zum Fluchtgrund abermals an, dass er Angst vor einer Rückkehr habe, zumal er die Namen einiger Auftraggeber der Schlepperbande genannt habe. Er habe Angst dort bedroht zu werden und bestehe eine generelle Gefahr, er glaube nicht, dass er umgebracht werden würde vergleiche Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 , AS 63). Es wird festgestellt, dass der BF nicht beweisen bzw. belegen konnte, dass er tatsächlich und aktuell von Auftraggebern und Zugehörigen dieser Schlepperbande bedroht wird. Seine Behauptungen basieren auf reinen Befürchtungen (vgl. Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX , AS 63 und AS 64).Es wird festgestellt, dass der BF nicht beweisen bzw. belegen konnte, dass er tatsächlich und aktuell von Auftraggebern und Zugehörigen dieser Schlepperbande bedroht wird. Seine Behauptungen basieren auf reinen Befürchtungen vergleiche Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 , AS 63 und AS 64). Es wird festgestellt, dass Albanien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. I Nr. 177/2009 idgF BGBl. II Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass Albanien seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. 1.4.
  14. Nach Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien und insbesondere in Bezug auf die dort vorherrschende Sicherheitslage, konnten folgende Feststellungen getroffenen werden (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 05.04.2024, Zugriff am XXXX .2024):1.4.
  15. Nach Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien und insbesondere in Bezug auf die dort vorherrschende Sicherheitslage, konnten folgende Feststellungen getroffenen werden vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 05.04.2024, Zugriff am römisch 40 .2024): „(….) 1.4.2.
  16. Sicherheitslage Der albanische Staat hat das Gewaltmonopol auf seinem Staatsgebiet. Der Kampf des Staates gegen informelle Gruppen, die sich seiner Autorität widersetzen, insbesondere gegen mächtige Mafia- und kriminelle Netzwerke, hat sich konsolidiert (BS 19.3.2024). Die Sicherheitslage kann insgesamt als relativ stabil bezeichnet werden. Dennoch kann es in Tirana und anderen großen Städten zu Protesten und Kundgebungen kommen (EDA 23.11.2023), die vereinzelt auch von Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen begleitet sein können (BMEIA 26.2.2024). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 23.11.2023). Quellen: - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (26.2.2024), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/albanien#:~:text=Sicherheit%20%26%20Kriminalit%C3%A4t&text=Die%20Sicherheitssituation%20in%20Albanien%20ist,Demonstrationen%20und%20Menschenansammlungen%20zu%20meiden, Zugriff 5.4.2024 - BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Albania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024 - EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (23.11.2023): Reisehinweise für Albanien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/albanien/reisehinweise-fueralbanien.html, Zugriff 5.4.2024 , 1.4.2.
  17. Rechtsschutz / Justizwesen Die Unabhängigkeit der Justiz ist ein wesentliches Merkmal der Verfassung. Gleichzeitig hindern politischer Druck, Einschüchterung, Korruption und begrenzte Ressourcen die Justiz daran, vollständig, unabhängig und effizient zu arbeiten (USDOS 20.3.2023). Gerichtsentscheidungen werden de facto häufig durch unzulässige externe Einflussnahme und Korruption beeinträchtigt (BS 19.3.2024). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gering (FH 2023). Seit 2016 experimentiert Albanien mit einer umfassenden Justizreform, die von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen unterstützt und beaufsichtigt wird (FH 2023; vgl. BS 19.3.2024).Seit 2016 experimentiert Albanien mit einer umfassenden Justizreform, die von der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Institutionen unterstützt und beaufsichtigt wird (FH 2023; vergleiche BS 19.3.2024). Hauptbestandteil dieser Reform ist die Professionalisierung der Justiz inklusive Korruptionsbekämpfung durch Überprüfung aller Richter und Staatsanwälte (Vetting) (AA 7.7.2023) und somit von rund 800 Mitgliedern des Justizwesens auf ungerechtfertigtes Vermögen, Professionalität und Verbindungen zu kriminellen Organisationen (BS 19.3.2024). Im Rahmen dieses international überwachten Verfahrens entlässt die Regierung jene Richter und Staatsanwälte, die über unerklärlichen Reichtum verfügen oder Verbindungen zur organisierten Kriminalität haben. Nach Angaben der Überprüfungsinstitutionen haben von den 556 Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten, die seit 2016 überprüft wurden, 37 % das Verfahren bestanden, 43 % wurden entlassen und 18 % traten zurück oder gingen in den Ruhestand (USDOS 20.3.2023). Die Überprüfung der Mitglieder des Justizwesens sollte eigentlich im Juni 2022 abgeschlossen sein, ging aber langsamer voran als geplant (BS 19.3.2024) und soll nun bis Ende 2024 finalisiert werden (AA 7.7.2023). Infolge der zahlreichen Entlassungen bewirkte die Justizreform im gesamten System einen Mangel an Richtern und somit auch einen Rückstau an Fällen (BS 19.3.2024). Positiv ist zu vermerken, dass das Mandat der für die Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten zuständigen Gremien vom Parlament verlängert wurde (FH 2023; vgl. BS 19.3.2024). Weiters wurde die Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK), zu der die Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und das National Bureau of Investigations (NBI) gehören, mit neuen Mitarbeitern aufgestockt (BS 19.3.2024). Auch das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof wurden durch neue Ernennungen verstärkt (BS 19.3.2024). Hierdurch konnten die in Folge des Vettings entstandenen Vakanzen ausgeglichen (AA 7.7.2023) und der Oberste Gerichtshof wieder in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben entsprechend zu erfüllen (USDOS 20.3.2023). Die Vakanzen betreffen nunmehr die Berufungsgerichte und die einfachen Gerichte. Eine Neuorganisation der Gerichtslandschaft (Zusammenlegen von Gerichten) soll in einer Transitionsphase alle Lücken schließen und Abhilfe schaffen. Bestandteil der Justizreform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht (AA 7.7.2023).Infolge der zahlreichen Entlassungen bewirkte die Justizreform im gesamten System einen Mangel an Richtern und somit auch einen Rückstau an Fällen (BS 19.3.2024). Positiv ist zu vermerken, dass das Mandat der für die Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten zuständigen Gremien vom Parlament verlängert wurde (FH 2023; vergleiche BS 19.3.2024). Weiters wurde die Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität (SPAK), zu der die Sonderstaatsanwaltschaft (SPO) und das National Bureau of Investigations (NBI) gehören, mit neuen Mitarbeitern aufgestockt (BS 19.3.2024). Auch das Verfassungsgericht und der Oberste Gerichtshof wurden durch neue Ernennungen verstärkt (BS 19.3.2024). Hierdurch konnten die in Folge des Vettings entstandenen Vakanzen ausgeglichen (AA 7.7.2023) und der Oberste Gerichtshof wieder in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben entsprechend zu erfüllen (USDOS 20.3.2023). Die Vakanzen betreffen nunmehr die Berufungsgerichte und die einfachen Gerichte. Eine Neuorganisation der Gerichtslandschaft (Zusammenlegen von Gerichten) soll in einer Transitionsphase alle Lücken schließen und Abhilfe schaffen. Bestandteil der Justizreform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht (AA 7.7.2023). Laut der Europäischen Kommission habe die Justizreform insgesamt einen zufriedenstellenden rechtlichen und institutionellen Rahmen geschaffen, aber trotz einiger Fortschritte und fortgesetzter Bemühungen bei der Korruptionsbekämpfung sei die Korruption in Albanien nach wie vor besorgniserregend (EC 8.11.2023). Verfassung und Gesetz sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerungen vor. Angeklagte gelten bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Sie sind unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu informieren. Zudem haben sie das Recht auf anwaltliche Vertretung; bei Bedarf wird auf öffentliche Kosten ein Anwalt zur Verfügung gestellt. Die Angeklagten haben das Recht, Zeugen und Beweise zu präsentieren sowie Berufung einzulegen und bei Bedarf kostenlos einen Dolmetscher beizuziehen. Im Allgemeinen wurden diese Rechte respektiert, auch wenn die Verfahren nicht immer öffentlich waren und sich der Zugang zu einem Anwalt bisweilen als problematisch erwiesen hat (USDOS 20.3.2023). Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet und an westliche Standards angepasst. Viele Rechtsverstöße werden aufgrund der schwachen staatlichen Institutionen nicht oder zumindest nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten und Verfahren können mitunter mehrere Jahre lang dauern. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024 - BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Albania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024 - EC - European Commission (8.11.2023): Albania 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf, Zugriff 5.4.2024 - FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024 1.4.2.
  1. Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium unterstehen die republikanische Garde und die Staatspolizei, zu der auch die Grenz- und Migrationspolizei zählen. Die Staatspolizei ist für die innere Sicherheit verantwortlich. Die republikanische Garde schützt hochrangige Staatsbedienstete, ausländische Würdenträger und bestimmte Grundstücke im Staatsbesitz. Die Streitkräfte unterstehen dem Verteidigungsministerium, der Geheimdienst dem Premierminister. Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023). Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt. Die Staatspolizei ist in vier Abteilungen unterteilt: die Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), die Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei), die Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei) sowie seit 2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus. 2018 wurde eine Special Task Force zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Organisierten Kriminalität eingerichtet, BKA/LKAs unterstützen sie personell und materiell in großem Umfang. Polizei und Staatsschutz sind vollständig getrennt: Während die Polizei dem Innenminister untersteht, ist der Leiter des Staatsschutzes eigenständiges Kabinettsmitglied (AA 7.7.2023). Im Zuge einer Organisationsreform der Staatspolizei soll eine Stärkung der Bereiche Cyber-Kriminalität, Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Bekämpfung des Terrorismus erfolgen. Des Weiteren wird die Grenzpolizei ihre Ermittlungskompetenz zurückerhalten, die zuvor durch die Kriminalpolizei wahrgenommen wurde (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053949/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_14.06.2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024 1.4.2.
  2. Korruption Auch wenn Albanien bei der Bekämpfung der Korruption einige Fortschritte gemacht hat, gibt diese weiterhin Anlass zu ernster Sorge. Korruption ist in vielen Bereichen des öffentlichen und geschäftlichen Lebens weit verbreitet. Präventivmaßnahmen zeigen weiterhin nur begrenzte Wirkung. Die spezialisierten Strukturen zur Korruptionsbekämpfung (SPAK) haben in mehreren Fällen auf höchster Ebene Ermittlungen durchgeführt und Verhaftungen angeordnet. Diese nunmehr höhere Zahl rechtskräftiger Verurteilungen ist wesentlich, um die Kultur der Straflosigkeit weiter zu bekämpfen. Zusätzlich fordert die Europäische Kommission (EK) in ihrem Jahresbericht zu Albanien zusätzliche Anstrengungen, um eine ordnungsgemäße gerichtliche Weiterverfolgung aufgedeckter Fälle zu gewährleisten sowie eine weitere Stärkung der institutionellen Kapazität der Generaldirektion für Korruptionsbekämpfung im Justizministerium sowie eine Überarbeitung der Zusammensetzung der Ethikkommission. Bezüglich der korruptionsanfälligsten Sektoren sollten laut EK gezielte Risikobewertungen und Maßnahmen unternommen werden (EC 8.11.2023). Umfassende institutionelle Reformen durch die Regierung sollen dazu beitragen, die tiefgreifende Korruption zu bekämpfen, die die Legitimität der demokratischen Institutionen untergräbt (BS 19.3.2024). Albaniens Regierungen benutzten den Staat lange als Eigentum, den sie unter Familienmitgliedern und politischen Kumpanen verteilten, um ihre Macht zu festigen. Das Land erlebte mehr als zwei Jahrzehnte lang einen Boom an illegalen Aktivitäten wie etwa Stromdiebstahl, Besetzung öffentlicher Räume, illegale Bauvorhaben, Korruption, Missbrauch des Steuersystems und auch des Justizsystems. Die Sozialistische Partei (2013 bis heute) kam mit dem Versprechen an die Macht, das tief verwurzelte System der Korruption aufzubrechen und die Autorität des Staates und seiner wichtigsten Institutionen gegen dominante Privatinteressen und klientelistische Netzwerke zu stärken (BS 19.3.2024). Korruption gibt es in allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, auch bei der öffentlichen Auftragsvergabe und bei öffentlich-privaten Partnerschaften, obwohl die Behörden auch Fortschritte bei deren Bekämpfung und der Beendigung der Straffreiheit verzeichnen konnten. Im August 2022 erreichte die Sonderstaatsanwaltschaft gegen Korruption und organisierte Kriminalität (SPAK) die endgültige Verurteilung hochrangiger Personen wie etwa des ehemaligen Innenministers Saimir Tahiri, der ehemaligen stellvertetenden Innenministerin, weiters von einzelnen Richtern, Staatsanwälten und eines Bürgermeisters. SPAK untersuchte auch öffentlich-private Verträge für Müllverbrennungsanlagen in den Städten Tirana, Elbasan und Fier, bei denen angeblich umgerechnet 271,5 Mio. USD unrechtmäßig an Regierungsbeamte und Auftragnehmer geflossen sind. Die Ermittlungen führten zur Verhaftung des ehemaligen Umweltministers Lefter Koka im Dezember 2021 und des ehemaligen Parlamentsmitglieds Alqi Bllako im März. Weitere hochrangige Beamte und Staatsvertreter wurden angeklagt (USDOS 20.3.2023). Auch bei der Polizei stellt Korruption nach wie vor ein Problem dar. Bis August 2022 gingen bei der Polizeiaufsichtsbehörde 1.707 Beschwerden oder Anschuldigungen wegen Korruption ein (USDOS 20.3.2023). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index
(2023)rangiert Albanien unter 180 Ländern und Territorien mit einer Punktezahl von 37 (von 100) an 98. Stelle und hat sich damit seit 2021 um 12 Plätze verbessert (TI 2024). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024- AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 2.4.2024 - BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Albania, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105800/country_report_2024_ALB.pdf, Zugriff 5.4.2024 - EC - European Commission (8.11.2023): Albania 2023 Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2101210/SWD_2023_690+Albania+report.pdf, Zugriff 5.4.2024 - TI - Transparency International
(2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://www.transparency.org/en/cpi/2023/index/alb, Zugriff 5.4.2024 - USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/en/document/2089105.html, Zugriff 5.4.2024 (….) 1.4.2.5. Allgemeine Menschenrechtslage Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält - auf Grundlage der Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte - in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Grundrechtskatalog, der neben persönlichen und politischen auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten enthält. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der UN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 7.7.2023). Albanien kann auf eine Reihe von kompetitiven Wahlen zurückblicken, obwohl die politischen Parteien stark polarisiert sind und sich oft um führende Persönlichkeiten herum organisieren. Religions- und Versammlungsfreiheit werden im Allgemeinen geachtet. Korruption und Bestechung sind nach wie vor ein großes Problem, auch wenn sich die Regierung bemüht hat, die Korruption im Justizwesen zu bekämpfen (FH 2023). Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023) und üblicherweise gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck (USDOS 20.3.2023).Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023) und üblicherweise gewahrt. Unabhängige Medien sind aktiv und bringen eine große Vielfalt an Meinungen zum Ausdruck (USDOS 20.3.2023). Die Verflechtung von mächtigen Geschäfts-, Politik- und Medieninteressen hemmt die Entwicklung unabhängiger Nachrichtensender; die meisten gelten als parteiisch gegenüber politischen Parteien. Reporter haben wenig Arbeitsplatzsicherheit und sind Klagen, Einschüchterungen und gelegentlichen physischen Angriffen seitens derjenigen ausgesetzt, die von den Medien überwacht werden (FH 2023 ). Beleidigungen, Todesdrohungen und Strafverfahren mit hohen Entschädigungsforderungen schaffen in Albanien ein Klima der Einschüchterung und Selbstzensur, insbesondere für investigative Journalisten. Spitzenpolitiker verunglimpfen Journalisten regelmäßig als „Mülleimer“ oder „gekauft“. Die wichtigsten Nachrichtenmedien sind in den Händen weniger Unternehmerfamilien konzentriert, die meist politische Interessen verfolgen. Die Behörden verweigern oder verschleppen oft Auskünfte und bevorzugen - zum Beispiel beim Zugang zu Pressekonferenzen - regierungstreue Medien (RoG o.D.). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die Verfassung garantiert und in der Praxis gewahrt (USDOS 20.3.2023 ). Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung (AA 7.7.2023). Im albanischen Mehrparteiensystem haben die Oppositionsparteien die Möglichkeit, sich am politischen Prozess zu beteiligen und über Wahlen die Macht zu übernehmen (FH 2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2097689.html, Zugriff 3.4.2024 - RoG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Albanien, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/albanien, Zugirff 3.4.2023 5.5.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 (…) 1.4.2.
  1. Rückkehr Verfassung und Gesetze erlauben freies Reisen im Inland und ins Ausland, weiters Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.3.2023). Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben auch nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die betreffende Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Am 1.5.2006 trat ein Rückübernahmeabkommen mit der EU in Kraft. Staatliche Reintegrationshilfen werden angeboten, oftmals aber aufgrund Unkenntnis, Misstrauens und ggf. auch schlechtem Service nicht in Anspruch genommen. Die Einreisekontrollen gestalten sich unproblematisch. Albanische Staatsangehörige, die wegen nicht ordnungsgemäßer Reisedokumente durch die Bundespolizei zurückgewiesen wurden, können nach routinemäßiger Vorankündigung durch die Fluggesellschaft und kurzer Befragung durch die albanische Grenzpolizei auch ohne Vorlage regulärer Reisedokumente wieder einreisen. Als Heimreisepapiere werden EU-Laissez-Passer anerkannt (AA 7.7.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089105.html, Zugriff 3.4.2023 1.4.2.
  2. Blutrache Die schwierige Transformation Albaniens nach dem Ende der kommunistischen Herrschaft hatte in geringem Ausmaß zu einem Wiederaufleben der Blutrache geführt. Grundlage war eine Vermischung von traditionellen Wertvorstellungen sowie kriminellen oder politischen Motiven. Die sozialen Folgen von Blutrache können für Betroffene beträchtlich sein: Sie müssen sich isolieren; Familienangehörige können keiner Erwerbstätigkeit nachgehen; Kinder, insbesondere Söhne, haben häufig eingeschränkte Möglichkeiten, eine Schule zu besuchen. Dies alles trifft jedoch nur noch in besonderen Einzelfällen zu. Im US-Menschenrechtsbericht von 2022 wird Blutrache nicht mehr erwähnt (AA 7.7.2023). Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten jedoch nicht überall. Es gibt einige Nichtregierungsorganisationen, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen. Vereinzelt wurden auch Fälle bekannt, in denen beispielsweise Blutrachebescheinigungen verkauft wurden mit dem Ziel, eine Asylgewährung im Ausland zu ermöglichen. Von staatlicher Seite ist es keiner dieser Organisationen gestattet, Bescheinigungen über Blutrache auszustellen. Auch die Polizei stellt keine solchen Bescheinigungen mehr aus. Angaben in vorgelegten Bescheinigungen können über das Generaldirektorat der albanischen Staatspolizei in Tirana überprüft werden (AA 7.7.2023). Aufgrund einer fehlenden einheitlichen Definition des Begriffs Blutrache ist es schwierig, die Anzahl betroffener Personen festzustellen. Offizielle Zahlen sind derzeit nicht erhältlich. Das Nationale Komitee für Versöhnung hat 2022 eine Studie mit Zahlen veröffentlicht: Als „Täter im Bereich Rache, Blutfehde und Ehre“ werden dort zuletzt für 2021 69 Fälle angegeben. Ob dies originäre Fälle von Blutrache betrifft, oder auch andere (kriminelle oder politische) Motive zumindest teilweise eine Rolle spielen, lässt sich nicht verifizieren. Bereits 2014 führte die Staatsanwaltschaft Shkodra eine Untersuchung im besonders betroffenen Norden des Landes durch und kontaktierte ca. 200 von Blutrache betroffene Familien. Davon lebten lediglich 21 „eingeschlossen“. Diese Familien gaben auf Befragung übereinstimmend an, niemand habe sie bedroht oder gezwungen, eingeschlossen zu leben. Sie täten dies vielmehr aus freiem Willen aus Tradition und Respekt vor den Familien der Opfer sowie aus einer unbestimmten Angst, die jedoch nicht aus einer konkreten Bedrohung herrühre (AA 7.7.2023). Für potentielle Blutracheopfer bzw. Individuen, die von Gruppen des organisierten Verbrechens bedroht werden, sind die inländischen Fluchtalternativen begrenzt. Zwar bieten die Hauptstadt Tirana und andere urbane Zentren eine gewisse Anonymität, die wegen der geringen Größe des Landes und seiner Bevölkerung jedoch nur beschränkte Sicherheit bietet. Bei hartnäckiger Verfolgung bietet die Flucht an einen anderen Ort im Inland wenig Schutz (AA 7.7.2023). Das UK Home-Office schätzt die Lage zur Blutrache wie folgt ein: Blutfehden gibt es nach wie vor - obwohl nicht klar ist, wie viele davon bestehende oder neue Fehden sind -, wobei das Phänomen auf das Kanun (Gewohnheitsrecht) zurückgeht. Am weitesten verbreitet sind sie in den nördlichen Gebieten Albaniens, insbesondere in Shkodra (Shkodër), Lezha, Kukes und Diber. In Gebieten, in denen Blutfehden nicht kulturell verankert sind, sind sie wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass Familien in diese Gebiete gezogen sind und die Blutfehde mit sich brachten; Blutfehden betreffen im Allgemeinen eher die männlichen Blutlinien der verfeindeten Familien als einzelne Zielpersonen. Es ist unwahrscheinlich, dass Frauen und Mädchen direkt von einer Blutfehde betroffen sind, obwohl sie von Familien, die sich selbst isolieren, betroffen sein können. Die Zahl der Blutfehden ist jedoch absolut und relativ gering und zudem rückläufig (UKHO 1.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.7.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: Mai 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2094873/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG%2C_07.07.2023.pdf, Zugriff 3.4.2024 - UKHO - UK Home Office (1.2023): Country Policy and Information Note - Albania: Blood feuds, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086245/ALB_CPIN_Blood_feuds.pdf, Zugriff 4.4.2024“ Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Albanien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Albanien gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie seiner albanischen ID-Card und seines albanischen Reisepasses. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des BF. Das genannte strafgerichtliche Urteil des BF in Österreich sowie die Ausführungen zu seiner Verurteilung im Herkunftsstaat sind aktenkundig. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2023, in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2024 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2023, in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 .2024 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. 2.
  6. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.3.
  7. Der BF brachte in seiner Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2023, befragt zu seinem/n Fluchtgrund-/gründen wie folgt vor:2.3.
  8. Der BF brachte in seiner Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2023, befragt zu seinem/n Fluchtgrund-/gründen wie folgt vor: „(….) Behörde: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? BF: Ich habe bei meiner Aussage einige Namen der Schlepperorganisation genannt, jetzt befürchte ich, wenn ich nach Albanien zurückkehre, dass mir was angetan wird. Dies sind alle meine Fluchtgründe, ich habe keine weiteren. Behörde: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? BF: Sie könnten alles Mögliche mit mir anstellen. Ich habe Angst um mein Leben. (….)“ 2.3.
  9. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX .2024 führte der BF weiters befragt dazu aus wie folgt:2.3.
  10. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 .2024 führte der BF weiters befragt dazu aus wie folgt: „(….) belangte Behörde: Sie haben am XXXX .2023 eine Mitteilung des BFA gem. § 29/3/5 AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesamtes in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Absicht besteht, Ihren Asylantrag abzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen.belangte Behörde: Sie haben am römisch 40 .2023 eine Mitteilung des BFA gem. Paragraph 29 /, 3 /, 5, AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesamtes in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mitgeteilt, dass die Absicht besteht, Ihren Asylantrag abzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit, dazu noch einmal Stellung zu beziehen. BF: Man weiß, wie das bei uns ist. Wenn man Arbeit bekommt und dafür auch bezahlt wird und man dann den Namen des Auftraggebers nennt, dann wird gefragt, was das soll. belangte Behörde: Wem haben Sie was bekannt gegeben? BF: Ich habe der Polizei in Österreich bekannt gegeben, wer meine Auftraggeber sind. belangte Behörde: Warum glauben Sie, dass dies Ihren Auftraggebern bekannt ist? BF: Es gibt ein Verfahren gegen den Auftraggeber in Albanien und ich denke, dass er die Dokumente meines Verfahrens anfordern wird. Ich denke, er will auf Nummer sicher gehen und das verlangen. belangte Behörde: Wie genau meinen Sie das? BF: Ich denke, dass mein Auftraggeber wegen meines Verfahrens in Österreich nachfragen wird, ob ihm bei einer eigenen Reise Gefahr droht, ob er vielleicht sogar deswegen festgenommen wird oder gegen ihn selbst in Österreich ein Strafverfahren eröffnet wird. belangte Behörde: Warum glauben Sie das? BF: Angenommen, er hat zehn Fahrer, so wie mich. Und wenn dann jemand festgenommen wird, dann wird er Unterlagen anfordern um zu sehen, ob jemand gegen ihn ausgesagt hat. belangte Behörde: haben Sie davon erfahren, dass dies der Fall ist? Also ob Ihr Auftraggeber davon erfahren hätte, dass Sie ihn namentlich genannt hätten? BF: Nein, das habe ich noch nicht gehört. belangte Behörde: Als haben Sie nur die Vermutung, dass Sie etwas befürchten müssten? BF: Ja, das ist es eigentlich. Ansonsten gibt es nichts. belangte Behörde: Laut vorliegendem Urteil wurde zwar einige Vornamen, allerdings keine konkreten Personen oder Adressen genannt. Warum glauben Sie, dass Ihnen diese genannten Männer gefährlich werden könnten? BF: Bei „ XXXX “ und „ XXXX “ weiß die Polizei die vollständigen Namen. Und „ XXXX “ ist die Person, die das Geld geschickt hat und die Standorte bestimmt hat. Ich habe Angst, dass ich bei einer Rückkehr nach Albanien bedroht werde, auf jede Art und Weise. Es besteht eine generelle Gefahr. Ich würde gezwungen werden, weiter für Sie zu arbeiten. Ich glaube nicht, dass sie mich umbringen würden, aber es könnten verschiedene Sachen passieren. Außerdem gibt es hier sehr viele Albaner, die für EUR 50,00 pro Geschleppten gearbeitet haben. Auch sie wurden gezwungen das zu machen.BF: Bei „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ weiß die Polizei die vollständigen Namen. Und „ römisch 40 “ ist die Person, die das Geld geschickt hat und die Standorte bestimmt hat. Ich habe Angst, dass ich bei einer Rückkehr nach Albanien bedroht werde, auf jede Art und Weise. Es besteht eine generelle Gefahr. Ich würde gezwungen werden, weiter für Sie zu arbeiten. Ich glaube nicht, dass sie mich umbringen würden, aber es könnten verschiedene Sachen passieren. Außerdem gibt es hier sehr viele Albaner, die für EUR 50,00 pro Geschleppten gearbeitet haben. Auch sie wurden gezwungen das zu machen. belangte Behörde: Wollen Sie noch etwas dazu angeben, was einer Rückkehr Ihrer Person nach Albanien entgegensteht? BF: Ich bin in Albanien schon ein Jahr in Haft gesessen, auch wegen Schlepperei. Ich wurde bedingt entlassen, nachdem ich zu fünf Jahren Haft verurteilt wurde. Die Probezeit sind vier Jahre und es sind noch vier Jahre offen. belangte Behörde: Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, sich die aktuellen und für Ihr Vorbringen wesentlichen Länderinformationen zu Albanien vom Dolmetscher übersetzen zu lassen. Wollen Sie dies in Anspruch nehmen? BF: Ja, ich möchte das bekommen. (Anmerkung: Die Länderinformationen werden dem BF schriftlich ausgefolgt). Man muss in Albanien leben, um die Realität zu erkennen. Es ist alles nicht so, wie nach außen dargestellt. Anmerkung: Der BF erhält Frist bis zum XXXX 2024 zur Einbringung einer schriftlichen Stellungahme zu den Länderinformationen.Anmerkung: Der BF erhält Frist bis zum römisch 40 2024 zur Einbringung einer schriftlichen Stellungahme zu den Länderinformationen. belangte Behörde: Vorhalt: Auch im Wahrheitsfalle können diese Fluchtgründe nicht zu einer Asylgewährung führen, sie entfalten keine Asylrelevanz! Ihr Vorbringen ist nicht asylrelevant, Sie bringen auch keine tatsächlich bestehende, asylrelevante Verfolgung vor. Es ist auch davon auszugehen, dass die Behörden Ihres Herkunftslandes Schutz vor einer Verfolgung durch Privatpersonen gewährleisten. Wollen Sie dazu etwas angeben? BF: Ich möchte ein Beispiel anführen. Es gab im Jahr 2022 fünf mal eine Betretungsverbot gegen einen Mann, wonach er sich seiner Frau nicht näher durfte. Dennoch ist der Mann zu seiner Frau gegangen und hat sie zu Hause umgebracht. Das ist die Sicherheit in Albanien. belangte Behörde: Vorhalt: Ihrem Vorbringen ist jegliche Asylrelevanz abzusprechen. Eine Gefährdung aufgrund ihrer ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, Ihrer politischen Überzeugung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe haben Sie nicht behauptet. Sie bringen als Grund für das Verlassen Ihres Heimatlandes lediglich die Vermutung vor, dass man Sie bedrohen könnte oder lediglich, weiterhin zu Arbeiten von diesen Leuten herangezogen zu werden. Wollen Sie dazu noch etwas sagen? BF: Sie sind also der Meinung, dass erst etwas passieren muss. belangte Behörde: Wie gesagt, eine tatsächliche vorliegende Bedrohung ist derzeit nicht existent. Verstehen Sie das? BF: Ja. (….)“ 2.3.
  11. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt, dass der BF eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder private Dritte nicht glaubhaft darzutun vermochte: Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist das Vorbringen des BF, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können, weil er vermuten würde, von seinen Auftraggebern bedroht zu werden oder anderweitige Schwierigkeiten zu bekommen, als sehr oberflächlich zu qualifizieren und konnte der BF keinerlei Konkretisierungen dahingehend vorbringen. Die Ausführungen beruhen auf reinen Vermutungen und Spekulationen des BF. Es wurde vom BF auch keinerlei Gefährdung aufgrund seiner ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe behauptet. Er gab selbst bei seiner Befragung am XXXX .2024 an, dass sich sein Vorbringen auf reine Vermutungen stützt (AS 63). Der BF gab bei seiner Einvernahme am XXXX .2023 an, dass er sein Heimatland am XXXX .2023 verlassen hat und vorgehabt habe, in der Schweiz Arbeit zu finden, weil dort seine Schwester lebe (AS 15). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, zumal der BF einzig und allein aus dem Grund sein Heimatland verlassen hat, um für die Schlepperorganisation tätig zu werden, um seine finanzielle Situation zu verbessern (vgl. das Strafurteil vom XXXX .2023, AS 53). Der BF ist sohin nicht aus seinem Heimatland geflüchtet, weil er dort unmittelbar bedroht wurde, den Antrag auf internationalen Schutz und das Fluchtvorbingen, brachte er erst im Zuge seiner Verhaftung vor. Der belangten Behörde ist dahingehend auch beizupflichten, dass sich aus dem ganzen Vorbringen des BF kein Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person im Heimatstaat ergeben hat. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist das Vorbringen des BF, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können, weil er vermuten würde, von seinen Auftraggebern bedroht zu werden oder anderweitige Schwierigkeiten zu bekommen, als sehr oberflächlich zu qualifizieren und konnte der BF keinerlei Konkretisierungen dahingehend vorbringen. Die Ausführungen beruhen auf reinen Vermutungen und Spekulationen des BF. Es wurde vom BF auch keinerlei Gefährdung aufgrund seiner ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe behauptet. Er gab selbst bei seiner Befragung am römisch 40 .2024 an, dass sich sein Vorbringen auf reine Vermutungen stützt (AS 63). Der BF gab bei seiner Einvernahme am römisch 40 .2023 an, dass er sein Heimatland am römisch 40 .2023 verlassen hat und vorgehabt habe, in der Schweiz Arbeit zu finden, weil dort seine Schwester lebe (AS 15). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, zumal der BF einzig und allein aus dem Grund sein Heimatland verlassen hat, um für die Schlepperorganisation tätig zu werden, um seine finanzielle Situation zu verbessern vergleiche das Strafurteil vom römisch 40 .2023, AS 53). Der BF ist sohin nicht aus seinem Heimatland geflüchtet, weil er dort unmittelbar bedroht wurde, den Antrag auf internationalen Schutz und das Fluchtvorbingen, brachte er erst im Zuge seiner Verhaftung vor. Der belangten Behörde ist dahingehend auch beizupflichten, dass sich aus dem ganzen Vorbringen des BF kein Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person im Heimatstaat ergeben hat. Den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde vom XXXX .2024, wonach die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien, weil sie sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würden, ist wie folgt zu entgegnen:Den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde vom römisch 40 .2024, wonach die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien, weil sie sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen würden, ist wie folgt zu entgegnen: Die belangte Behörde befragte den BF bei seiner Einvernahme am XXXX .2024 ausführlich zu seinem Fluchtgrund. Wie bereits ausgeführt, beruhen die Ausführungen auf reinen Vermutungen, der BF konnte auch in der Beschwerde nicht darlegen, dass er aktuell durch seine Auftraggeber im Heimatstaat bedroht werden und ihm eine Verfolgung durch diese unmittelbar drohe. In der Beschwerde wird weiteres vorgebracht, dass die belangte Behörde feststellen hätte müssen, dass sich aus der Staatendokumentation zu Albanien vom XXXX .2022, Zugriff am XXXX .2024) ergeben würde, dass kriminelle Netzwerke noch immer eine Quelle der Missachtung der staatlichen Autorität darstellen würden. Dazu ist auszuführen, dass auch das BVwG Einsicht in die Staatendokumentation zu Albanien genommen hat, wie oben bereits unter Feststellungen ausgeführt. Hier wird unter anderem ausgeführt, dass sich der Kampf des Staates gegen informelle Gruppen, die sich seiner Autorität wiedersetzen, insbesondere gegen mächtige Mafia- und kriminelle Netzwerke, konsolidiert hat (vgl. Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation zu Albanien, 05.04.2024, Zugriff XXXX .2024). Es wird weiters in der Beschwerde darauf Bezug genommen, dass die Effizienz der Sicherheitsbehörden und der Justiz in Albanien stark beeinträchtigt ist. Dem Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation zu Albanien vom 05.04.2024 ist jedoch zu entnehmen, dass durch die Justizreform eine Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, mit neuen Mitarbeitern aufgestockt wurde (BS 19.03.2024), sohin kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass der albanische Staat, insbesondere in Bezug auf organisierte Kriminalität, ein noch strengeres Vorgehen anstrebt. Auch soll im Zuge einer Organisationsreform der Staatspolizei eine Stärkung der Bereiche Cyber-Kriminalität, Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Bekämpfung des Terrorismus erfolgen. Der BF bezieht sich in seiner Beschwerde weiters auf eine Entscheidung des UN Treaty Body des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) vom 16.06.2023: Wie selbst in der Beschwerde ausgeführt, bezieht sich dieser Fall auf ein Opfer von häuslicher Gewalt, jedoch verweise man auf die Aussagen in Bezug auf die Korruption sowie die ineffizienten polizeilichen Untersuchungen und wären diese auch auf andere Fälle anwendbar. Wie bereits ausgeführt, konnte der BF nicht darlegen, dass ihm eine unmittelbare Gefahr in Albanien drohen würde, er wird auch nicht unmittelbar von seinen Auftraggebern angegriffen oder verfolgt.Die belangte Behörde befragte den BF bei seiner Einvernahme am römisch 40 .2024 ausführlich zu seinem Fluchtgrund. Wie bereits ausgeführt, beruhen die Ausführungen auf reinen Vermutungen, der BF konnte auch in der Beschwerde nicht darlegen, dass er aktuell durch seine Auftraggeber im Heimatstaat bedroht werden und ihm eine Verfolgung durch diese unmittelbar drohe. In der Beschwerde wird weiteres vorgebracht, dass die belangte Behörde feststellen hätte müssen, dass sich aus der Staatendokumentation zu Albanien vom römisch 40 .2022, Zugriff am römisch 40 .2024) ergeben würde, dass kriminelle Netzwerke noch immer eine Quelle der Missachtung der staatlichen Autorität darstellen würden. Dazu ist auszuführen, dass auch das BVwG Einsicht in die Staatendokumentation zu Albanien genommen hat, wie oben bereits unter Feststellungen ausgeführt. Hier wird unter anderem ausgeführt, dass sich der Kampf des Staates gegen informelle Gruppen, die sich seiner Autorität wiedersetzen, insbesondere gegen mächtige Mafia- und kriminelle Netzwerke, konsolidiert hat vergleiche Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation zu Albanien, 05.04.2024, Zugriff römisch 40 .2024). Es wird weiters in der Beschwerde darauf Bezug genommen, dass die Effizienz der Sicherheitsbehörden und der Justiz in Albanien stark beeinträchtigt ist. Dem Länderinformationsblatt zur Staatendokumentation zu Albanien vom 05.04.2024 ist jedoch zu entnehmen, dass durch die Justizreform eine Sonderstruktur zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, mit neuen Mitarbeitern aufgestockt wurde (BS 19.03.2024), sohin kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass der albanische Staat, insbesondere in Bezug auf organisierte Kriminalität, ein noch strengeres Vorgehen anstrebt. Auch soll im Zuge einer Organisationsreform der Staatspolizei eine Stärkung der Bereiche Cyber-Kriminalität, Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und Bekämpfung des Terrorismus erfolgen. Der BF bezieht sich in seiner Beschwerde weiters auf eine Entscheidung des UN Treaty Body des ICCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) vom 16.06.2023: Wie selbst in der Beschwerde ausgeführt, bezieht sich dieser Fall auf ein Opfer von häuslicher Gewalt, jedoch verweise man auf die Aussagen in Bezug auf die Korruption sowie die ineffizienten polizeilichen Untersuchungen und wären diese auch auf andere Fälle anwendbar. Wie bereits ausgeführt, konnte der BF nicht darlegen, dass ihm eine unmittelbare Gefahr in Albanien drohen würde, er wird auch nicht unmittelbar von seinen Auftraggebern angegriffen oder verfolgt. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der BF, selbst wenn ihm direkt eine Bedrohung der behaupteten Art im Heimatland drohe, er wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. In Albanien ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet. Der Staat Albanien lehnt die Blutrache ab, bekämpft diese und kann Schutz vor ihr gewähren, es gibt auch einige Nichtregierungsorganisationen, welche sich um die Schlichtung von Blutrachfehden bemühen. In Albanien besteht somit ein im Großen und Ganzen wirksames System zum Schutz der Betroffenen. Mit seinem Vorbringen konnte der BF, auch wenn eine tatsächliche Bedrohung durch die Auftraggeber der Schlepperorganisation vorliegen würde, daher keine nachhaltig wahrscheinlichen Defizite der Schutzfähigkeit und –bereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates aufzeigen. Insgesamt betrachtet ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass der BF keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr in seinem Heimatstaat glaubhaft machen konnte. 2.
  12. Zur Lage im Herkunftsstaat Albanien: Die auch bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Länderfestellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit letzter Änderung: 05.04.2024 entnommen und aktuell gültig. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  14. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  15. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  16. Rechtsgrundlagen: Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte § 3 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 3, AsylG lautet wie folgt: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, ZI. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, ZI. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, ZI. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, ZI. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, ZI. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, ZI. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, ZI. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, ZI. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, ZI. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, ZI. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, ZI. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, ZI. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, ZI. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, ZI. 98/01/0318). Die Schutzfähigkeit und –willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob es im Heimatstaat wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch das Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die beschwerdeführenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415).Die Schutzfähigkeit und –willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob es im Heimatstaat wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch das Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die beschwerdeführenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119, VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415). Es ist darauf zu verweisen, dass erst dann, wenn der BF tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu Teil geworden ist, davon ausgegangen werden kann, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlichen Stellen geduldet wurden (vgl. VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043).Es ist darauf zu verweisen, dass erst dann, wenn der BF tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu Teil geworden ist, davon ausgegangen werden kann, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlichen Stellen geduldet wurden vergleiche VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043). Das Vorbringen eines Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen ist von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0134; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472).Das Vorbringen eines Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen ist von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0134; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat gem. § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 7 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). 3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der BF eine gegen ihn individuell gerichtete erfolgte oder drohende Verfolgungsgefahr in Albanien nicht glaubhaft machen. Es sei auch darauf verwiesen, dass der BF bereits im Jahr 2021 für dieselbe Schlepperorganisation, welcher ein sogenannter „ XXXX “ vorsteht, gearbeitet hat. Er wurde aufgrund dessen in Albanien betreten und wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dies hinderte den BF jedoch nicht daran, nach seiner Haftentlassung abermals für den gleichen Auftraggeber tätig zu werden. Der BF ist auch nicht aus seinem Heimatstaat geflüchtet, sondern mit dem Vorsatz in das Bundesgebiet eingereist, das Verbrechen der Schlepperei zu begehen. Seine reinen Vermutungen, wonach er im Heimatstaat verfolgt werden könne, weil er im Strafverfahren in Österreich Namen der Schlepperbande genannt habe, stellt keinen glaubhaften Fluchtgrund dar, zumal der BF nicht darlegen konnte, dass er tatsächlich bedroht werde und mit einer Verfolgung im Heimatstaat zu rechnen habe.Es sei auch darauf verwiesen, dass der BF bereits im Jahr 2021 für dieselbe Schlepperorganisation, welcher ein sogenannter „ römisch 40 “ vorsteht, gearbeitet hat. Er wurde aufgrund dessen in Albanien betreten und wegen Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dies hinderte den BF jedoch nicht daran, nach seiner Haftentlassung abermals für den gleichen Auftraggeber tätig zu werden. Der BF ist auch nicht aus seinem Heimatstaat geflüchtet, sondern mit dem Vorsatz in das Bundesgebiet eingereist, das Verbrechen der Schlepperei zu begehen. Seine reinen Vermutungen, wonach er im Heimatstaat verfolgt werden könne, weil er im Strafverfahren in Österreich Namen der Schlepperbande genannt habe, stellt keinen glaubhaften Fluchtgrund dar, zumal der BF nicht darlegen konnte, dass er tatsächlich bedroht werde und mit einer Verfolgung im Heimatstaat zu rechnen habe. 3.1.3. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Rechtsgrundlagen: Der mit „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte § 8 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ betitelte Paragraph 8, AsylG lautet wie folgt: § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(5)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.
(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.“ Seitens des BVwG ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Seitens des BVwG ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FPG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FPG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (vgl. VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären vergleiche VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.2.2. Die Voraussetzungen dafür dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Albanien das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Der BF stützt sich in seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, dass er i

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