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{'item': 'G310 2282829-1'}

Obsah (13)§ 17Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 46a§ 9Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlG310 2282829-1 Spruch, G310 2282829-1/7EG310 2282828-1/8EG310 2282829-1/7E, G310 2282828-1/8E, IM NAMEN DER REPUB

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.A) Die Beschwerdeverfahren werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. B) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. C) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), sie reisten gemeinsam am XXXX 2023 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 11.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin (BF2), sie reisten gemeinsam am römisch 40 2023 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 11.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fanden vor einem Organ der PI XXXX die niederschriftlichen Erstbefragungen der Beschwerdeführer statt. Als Fluchtgrund gaben sie gleichlautend an, dass sie gemeinsam an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen hätten. Es sei dabei zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Einige Demonstranten hätten Steine gegen die Polizei geworfen, die Beschwerdeführer jedoch nicht. Daraufhin habe die Polizei nach ihnen gesucht, einige Demonstranten seien auch festgenommen worden. Sie hätten fliehen müssen, weil sie befürchtet haben, festgenommen zu werden. In Kuba gäbe es für junge Leute keine Zukunft und zu wenig zu essen. Im Falle einer Rückkehr befürchten die Beschwerdeführer, dass sie von der Polizei festgenommen werden würden. Am selben Tag fanden vor einem Organ der PI römisch 40 die niederschriftlichen Erstbefragungen der Beschwerdeführer statt. Als Fluchtgrund gaben sie gleichlautend an, dass sie gemeinsam an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen hätten. Es sei dabei zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Einige Demonstranten hätten Steine gegen die Polizei geworfen, die Beschwerdeführer jedoch nicht. Daraufhin habe die Polizei nach ihnen gesucht, einige Demonstranten seien auch festgenommen worden. Sie hätten fliehen müssen, weil sie befürchtet haben, festgenommen zu werden. In Kuba gäbe es für junge Leute keine Zukunft und zu wenig zu essen. Im Falle einer Rückkehr befürchten die Beschwerdeführer, dass sie von der Polizei festgenommen werden würden. Am 09.08.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass er am XXXX .2021 mit einer Gruppe von jungen Leuten auf die Straße gegangen sei, um zu demonstrieren. Der BF1 habe an den ersten zwei Tagen teilgenommen. Sie seien nicht gegen die Regierung gewesen, sondern mit der Lage nicht einverstanden gewesen. Der Strom sei abgedreht worden, es habe kaum Lebensmittel gegeben und seien diese sehr teuer. Die Polizei habe begonnen die Demonstranten zu schlagen, habe gegen das Volk Steine geworfen und Schüsse abgegeben. Die Polizei sei in die Häuser gegangen und habe die Leute einfach mitgenommen. Aus der Gruppe seines Stadtviertels seien die meisten schon im Gefängnis. Der BF1 habe Angst, er wolle nicht ins Gefängnis kommen. Nach den Demonstrationen sei der BF1 persönlich nicht gesucht worden. Die Polizei habe aber alle, die auf den Videos zu sehen waren, gesucht. Der BF1 sei erst im Dezember 2022 ausgereist, weil er vorher kein Geld gehabt habe. Bis zu seiner Ausreise habe er keine Probleme mit der Polizei gehabt. Die Polizei sei auch zu ihm nach Hause gekommen, wegen ihm und seinen Onkel, der auch demonstriert habe. Konkrete Bedrohung habe die Polizei aber nicht ausgesprochen. Am 09.08.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab der BF1 zusammengefasst an, dass er am römisch 40 .2021 mit einer Gruppe von jungen Leuten auf die Straße gegangen sei, um zu demonstrieren. Der BF1 habe an den ersten zwei Tagen teilgenommen. Sie seien nicht gegen die Regierung gewesen, sondern mit der Lage nicht einverstanden gewesen. Der Strom sei abgedreht worden, es habe kaum Lebensmittel gegeben und seien diese sehr teuer. Die Polizei habe begonnen die Demonstranten zu schlagen, habe gegen das Volk Steine geworfen und Schüsse abgegeben. Die Polizei sei in die Häuser gegangen und habe die Leute einfach mitgenommen. Aus der Gruppe seines Stadtviertels seien die meisten schon im Gefängnis. Der BF1 habe Angst, er wolle nicht ins Gefängnis kommen. Nach den Demonstrationen sei der BF1 persönlich nicht gesucht worden. Die Polizei habe aber alle, die auf den Videos zu sehen waren, gesucht. Der BF1 sei erst im Dezember 2022 ausgereist, weil er vorher kein Geld gehabt habe. Bis zu seiner Ausreise habe er keine Probleme mit der Polizei gehabt. Die Polizei sei auch zu ihm nach Hause gekommen, wegen ihm und seinen Onkel, der auch demonstriert habe. Konkrete Bedrohung habe die Polizei aber nicht ausgesprochen. Am selben Tag wurde die BF2 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Als Fluchtgrund gab die BF2 zusammengefasst an, dass ihr Lebensgefährte am XXXX .2021 zwei Tage an Demonstrationen teilgenommen habe, sie aber nicht. Die Polizei habe die Teilnehmer der Demonstration ins Gefängnis gesteckt. Der Polizeichef habe dem Lebensgefährten gedroht, falls er bei der nächsten Demonstration teilnehmen würde, würde er ins Gefängnis kommen. Anscheinend sei er bei der ersten Demonstration nicht auf den Kameras gewesen. Die Polizei habe an jeder Straßenecke durchgehend Polizisten zur Überwachung positioniert. Der Polizeichef des Sektors sei immer wieder gekommen und habe ihnen Fragen gestellt. Deswegen seien sie zeitlang bei der BF2 geblieben und nicht beim Lebensgefährten im Haus seiner Mutter. Die BF2 habe dann die Schule abgeschlossen und eine Arbeit gesucht, aber es habe keine gegeben. Die wirtschaftliche Lage sei immer schlimmer geworden, es habe kein Geld und kein Essen gegeben. Am selben Tag wurde die BF2 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Als Fluchtgrund gab die BF2 zusammengefasst an, dass ihr Lebensgefährte am römisch 40 .2021 zwei Tage an Demonstrationen teilgenommen habe, sie aber nicht. Die Polizei habe die Teilnehmer der Demonstration ins Gefängnis gesteckt. Der Polizeichef habe dem Lebensgefährten gedroht, falls er bei der nächsten Demonstration teilnehmen würde, würde er ins Gefängnis kommen. Anscheinend sei er bei der ersten Demonstration nicht auf den Kameras gewesen. Die Polizei habe an jeder Straßenecke durchgehend Polizisten zur Überwachung positioniert. Der Polizeichef des Sektors sei immer wieder gekommen und habe ihnen Fragen gestellt. Deswegen seien sie zeitlang bei der BF2 geblieben und nicht beim Lebensgefährten im Haus seiner Mutter. Die BF2 habe dann die Schule abgeschlossen und eine Arbeit gesucht, aber es habe keine gegeben. Die wirtschaftliche Lage sei immer schlimmer geworden, es habe kein Geld und kein Essen gegeben. Mit den oben angeführten Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G in Bezug auf Kuba abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Kuba festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit den oben angeführten Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Kuba abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kuba festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Bescheide wurden zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführer eine aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige drohende Gefährdung, etwa wegen einer ihnen unterstellten oppositionellen Gesinnung, nicht glaubhaft gemacht hätten. Die Beschwerdeführer hätten problemlos in Kuba einen Reisepass mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt bekommen und Kuba legal verlassen können. Dies spricht gegen das Vorliegen einer ihr allenfalls unterstellten regierungskritischen oder sonst oppositionellen politischen Gesinnung. Die Beschwerdeführer hätten seit den Demonstrationen im XXXX 2021 bis zu ihrer Ausreise am XXXX .2022 unbehelligt in Kuba leben und arbeiten können. Sie hätten die erlaubte Dauer eines Auslandsaufenthaltes von 24 Monaten noch nicht überschritten und hätten daher keine Repressalien aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes zu befürchten. In Kuba würden ihre Eltern und weitere Verwandte leben. Eine Unterstützung von ihren Eltern sei zu erwarten und zumutbar. Sie würden über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Sie könnten im Haus der Mutter des BF1 oder im Haus der Eltern der BF1 Unterkunft beziehen.Die Bescheide wurden zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführer eine aktuell drohende Verfolgungsgefahr oder sonstige drohende Gefährdung, etwa wegen einer ihnen unterstellten oppositionellen Gesinnung, nicht glaubhaft gemacht hätten. Die Beschwerdeführer hätten problemlos in Kuba einen Reisepass mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt bekommen und Kuba legal verlassen können. Dies spricht gegen das Vorliegen einer ihr allenfalls unterstellten regierungskritischen oder sonst oppositionellen politischen Gesinnung. Die Beschwerdeführer hätten seit den Demonstrationen im römisch 40 2021 bis zu ihrer Ausreise am römisch 40 .2022 unbehelligt in Kuba leben und arbeiten können. Sie hätten die erlaubte Dauer eines Auslandsaufenthaltes von 24 Monaten noch nicht überschritten und hätten daher keine Repressalien aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes zu befürchten. In Kuba würden ihre Eltern und weitere Verwandte leben. Eine Unterstützung von ihren Eltern sei zu erwarten und zumutbar. Sie würden über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Sie könnten im Haus der Mutter des BF1 oder im Haus der Eltern der BF1 Unterkunft beziehen. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel nach Art 8 EMRK zu erteilen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; jeweils in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und der BF einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK zu erteilen sowie den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführer begründen die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie brachten ergänzend vor, dass das BFA keine aktuellen Länderberichte verwendet habe. Angehörige der Yoruba-Glaubensgemeinschaft seien willkürlicher Verfolgung ausgesetzt, insbesondere in Zusammenhang mit den Protesten vom XXXX

  1. Auswanderer und Personen, die Asylanträge im Ausland gestellt haben, würden als Abtrünnige angesehen werden und ihre Staatsbürgerrechte verlieren. Die Beschwerdeführer hätten ausführlich und detailreich die Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Demonstrationen vom XXXX 2021 geschildert. Vier der Freunde, die bei der Demonstration dabei gewesen seien, würden sich in Haft befinden und einer sei sogar zu 18 Jahren Haft verurteilt worden. Die Polizei würde die Personen mit Hilfe von Videoaufnahmen ausforschen, beobachten und dann überraschend zugreifen. Auch sei der Vater des BF2 als Oppositioneller bekannt und es liege nahe, dass er deswegen in Haft sei. Die Beschwerdeführer hätten leider keine näheren Informationen dazu, da der BF2 aufgrund der Scheidung seiner Eltern keinen intensiven Kontakt mit seinem Vater habe und dieser auch in der Haft nicht leicht erreicht werden könne. Die Beschwerdeführer würden in Kuba aus politischen und religiösen Gründen verfolgt werden. Schutz durch den kubanischen Staat sei nicht zu erwarten, da die Gefahr gerade von diesem ausgehe. Aus sämtlichen Berichten sei die schlechte wirtschaftliche Lage in Kuba zu entnehmen, die Auslöser für die Unruhen gewesen sei. In Kuba sei es nicht möglich mit einem privaten Arbeitsvertrag zu arbeiten. Die legalen Verträge mit staatlichen Betrieben würden kein ausreichendes Einkommen garantieren, um die grundlegenden Bedürfnisse des Lebens zu decken. Die Beschwerdeführer begründen die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie brachten ergänzend vor, dass das BFA keine aktuellen Länderberichte verwendet habe. Angehörige der Yoruba-Glaubensgemeinschaft seien willkürlicher Verfolgung ausgesetzt, insbesondere in Zusammenhang mit den Protesten vom römisch 40
  2. Auswanderer und Personen, die Asylanträge im Ausland gestellt haben, würden als Abtrünnige angesehen werden und ihre Staatsbürgerrechte verlieren. Die Beschwerdeführer hätten ausführlich und detailreich die Vorkommnisse im Zusammenhang mit den Demonstrationen vom römisch 40 2021 geschildert. Vier der Freunde, die bei der Demonstration dabei gewesen seien, würden sich in Haft befinden und einer sei sogar zu 18 Jahren Haft verurteilt worden. Die Polizei würde die Personen mit Hilfe von Videoaufnahmen ausforschen, beobachten und dann überraschend zugreifen. Auch sei der Vater des BF2 als Oppositioneller bekannt und es liege nahe, dass er deswegen in Haft sei. Die Beschwerdeführer hätten leider keine näheren Informationen dazu, da der BF2 aufgrund der Scheidung seiner Eltern keinen intensiven Kontakt mit seinem Vater habe und dieser auch in der Haft nicht leicht erreicht werden könne. Die Beschwerdeführer würden in Kuba aus politischen und religiösen Gründen verfolgt werden. Schutz durch den kubanischen Staat sei nicht zu erwarten, da die Gefahr gerade von diesem ausgehe. Aus sämtlichen Berichten sei die schlechte wirtschaftliche Lage in Kuba zu entnehmen, die Auslöser für die Unruhen gewesen sei. In Kuba sei es nicht möglich mit einem privaten Arbeitsvertrag zu arbeiten. Die legalen Verträge mit staatlichen Betrieben würden kein ausreichendes Einkommen garantieren, um die grundlegenden Bedürfnisse des Lebens zu decken. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.12.2023 vom BFA vorgelegt. Am 17.01.2024 langte der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.12.2023 ein, wonach Ermittlungen gegen die Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Betrug geführt wurden. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.03.2024 wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführer eingestellt wurde. Am 17.01.2024 langte der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 16.12.2023 ein, wonach Ermittlungen gegen die Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Betrug geführt wurden. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 20.03.2024 wurde mitgeteilt, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführer eingestellt wurde. Am 21.03.2024 langte eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ein. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind kubanische Staatsangehörige, gehören der Glaubensgruppe der Yoruba an und sprechen spanisch. Sie verfügen über gültige kubanische Reisepässe. Die Beschwerdeführer führen seit 2019 eine Lebensgemeinschaft. Der BF1 ist am XXXX in XXXX /Kuba geboren. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und zwei Jahre eine technische Hochschule. Der BF1 verfügt über eine Ausbildung mit Diplom als Elektriker. 2015 hat er den Militärdienst abgeleistet. Vor seiner Ausreise arbeitete er in einer Bäckerei eines Freundes auf selbständiger Basis und verdiente 2.000 bis 3.000 kubanische Pesos. Davor war er bei seinem Vater im Baugewerbe beschäftigt. Der BF1 lebte mit seiner Lebensgefährtin bei seiner Mutter, die in XXXX ein Haus besitzt. Die wirtschaftliche und finanzielle Situation des BF1 und seiner Familie war normal, weder gut noch schlecht. Die Mutter des BF1 ist nicht erwerbstätig, da sie unter Schizophrenie leidet. Sie erhält finanzielle Unterstützung vom kubanischen Staat und ihrem Ex-Ehemann. In Kuba leben die Eltern, die geschieden sind und weitere Verwandte des BF
  3. Sein Vater befindet sich derzeit im Gefängnis und es besteht wenig Kontakt zu ihm. Der BF1 ist am römisch 40 in römisch 40 /Kuba geboren. Er besuchte sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und zwei Jahre eine technische Hochschule. Der BF1 verfügt über eine Ausbildung mit Diplom als Elektriker. 2015 hat er den Militärdienst abgeleistet. Vor seiner Ausreise arbeitete er in einer Bäckerei eines Freundes auf selbständiger Basis und verdiente 2.000 bis 3.000 kubanische Pesos. Davor war er bei seinem Vater im Baugewerbe beschäftigt. Der BF1 lebte mit seiner Lebensgefährtin bei seiner Mutter, die in römisch 40 ein Haus besitzt. Die wirtschaftliche und finanzielle Situation des BF1 und seiner Familie war normal, weder gut noch schlecht. Die Mutter des BF1 ist nicht erwerbstätig, da sie unter Schizophrenie leidet. Sie erhält finanzielle Unterstützung vom kubanischen Staat und ihrem Ex-Ehemann. In Kuba leben die Eltern, die geschieden sind und weitere Verwandte des BF
  4. Sein Vater befindet sich derzeit im Gefängnis und es besteht wenig Kontakt zu ihm. Der BF1 ist gesund und arbeitsfähig. Die BF2 ist am XXXX in XXXX /Kuba geboren. Sie besuchte sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule sowie vier Jahre eine höhere Schule für Verwaltung, die sie im XXXX 2022 abgeschlossen hat. Die BF2 war noch nie berufstätig. Sie wohnte im Haus ihrer Eltern und zog anschließend zu ihrem Lebensgefährten. Die Eltern der BF2 leben in einem eigenen Haus in XXXX . Der Vater arbeitet als Techniker in einer staatlichen Druckerei und die Mutter ist bei der Post beschäftigt, aktuell ist sie aber ohne Beschäftigung. Ihrer Mutter gehört eine Wohnung in XXXX und ihre Eltern besitzen ein Haus. In Kuba leben ihre Eltern und Bruder sowie zahlreiche Verwandte. Die BF2 ist am römisch 40 in römisch 40 /Kuba geboren. Sie besuchte sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule sowie vier Jahre eine höhere Schule für Verwaltung, die sie im römisch 40 2022 abgeschlossen hat. Die BF2 war noch nie berufstätig. Sie wohnte im Haus ihrer Eltern und zog anschließend zu ihrem Lebensgefährten. Die Eltern der BF2 leben in einem eigenen Haus in römisch 40 . Der Vater arbeitet als Techniker in einer staatlichen Druckerei und die Mutter ist bei der Post beschäftigt, aktuell ist sie aber ohne Beschäftigung. Ihrer Mutter gehört eine Wohnung in römisch 40 und ihre Eltern besitzen ein Haus. In Kuba leben ihre Eltern und Bruder sowie zahlreiche Verwandte. Die BF2 ist gesund und arbeitsfähig. Die BF2 war zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme schwanger, erlitt jedoch eine Fehlgeburt. Die Beschwerdeführer verließen Kuba am XXXX .2022 legal auf dem Luftweg über Frankfurt nach Belgrad/Serbien. Von dort aus reisten sie über die Balkanroute und Italien illegal ins Bundesgebiet ein, wo sie am 11.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer halten sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf.Die Beschwerdeführer verließen Kuba am römisch 40 .2022 legal auf dem Luftweg über Frankfurt nach Belgrad/Serbien. Von dort aus reisten sie über die Balkanroute und Italien illegal ins Bundesgebiet ein, wo sie am 11.01.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Die Beschwerdeführer halten sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. In weiterer Folge wurden Dublin-Verfahren mit Kroatien, Slowenien, Deutschland geführt, die allesamt negativ ausfielen. Die Beschwerdeführer verfügen seit XXXX .2023 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 waren sie als obdachlos gemeldet. Die Beschwerdeführer verfügen seit römisch 40 .2023 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 waren sie als obdachlos gemeldet. Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Zusätzlich werden sie von der Tante der BF2 finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten. Gegen die Beschwerdeführer wurden Ermittlungen wegen des Verdachtes auf Betrug geführt. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt. In Österreich leben die Tante und die Cousine der BF2 sowie ein Cousin des BF1, der zugleich mit ihnen eingereist und auch Asylwerber ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügen, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hätten. Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer waren nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Kuba tätig. Die Beschwerdeführer sind in Kuba keiner dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie haben im Falle ihrer Rückkehr nach Kuba keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen asylrelevanten Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Kuba aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kuba mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Es ist nicht konkret zu befürchten, dass sie in Kuba keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würden und die Grundbedürfnisse ihrer Existenz dort nicht gedeckt werden können. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt den von den Beschwerdeführern angeführten Rückkehrbefürchtungen keine Asylrelevanz zu. Die Beschwerdeführer haben Kuba aus wirtschaftlichen sowie privaten Gründen verlassen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie in Kuba nach ihrer Rückkehr dorthin einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Zur aktuellen Situation in Kuba: Politische Lage Kuba definiert sich als sozialistische Republik. In Kuba werden Staat, Wirtschaft und Gesellschaft durch die Kommunistische Partei Kubas (PCC) und ihre Massenorganisationen zentral gelenkt. Der Staat bezieht seine Legitimität aus der Revolution von 1959 und wurde maßgeblich von Fidel Castro geprägt. Die Kommunistische Partei Kubas (PCC) ist die einzige zugelassene Partei und gilt als wichtigste politische Entität des Landes. Das elitäre Konzept hat sich in den neunziger Jahren gewandelt. Die PCC ist seitdem bestrebt, sich in eine Massenpartei zu transformieren. Sie zählt gegenwärtig circa 800.000 Mitglieder. Mit Amtsantritt von Staats- und Ministerratspräsident Miguel Díaz-Canel am
  5. April 2018 und dem Verbleib von Raúl Castro als Erster Sekretär der kommunistischen Partei Kubas liegen die obersten Staats- und Parteiämter erstmals seit 1976 nicht mehr in einer Hand. Raúl Castro bleibt fürs Erste die Schlüsselperson im kubanischen Machtapparat. Das kubanische System kennt keine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative. Oberstes Staatsorgan und de facto Legislativorgan ist der Staatsrat (Consejo de Estado) mit 31 Mitgliedern, daneben ist der Ministerrat (Consejo de Ministros) mit 33 Mitgliedern oberstes Exekutivorgan. Präsident und Vizepräsident werden indirekt durch die Nationalversammlung gewählt. Das Parlament (Asamblea Nacional del Poder Popular de Cuba; Nationalversammlung) besteht aus einer Kammer mit 614 Abgeordneten. Das Wahlalter beträgt 16 Jahre; 53,2% der Abgeordneten sind Frauen. Das Parlament tritt in der Regel nur zweimal im Jahr zu Plenarsitzungen von wenigen Tagen zusammen. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre; die letzten Wahlen zur Nationalversammlung fanden im März 2018 statt. Alle Abgeordneten werden von der Kommunistischen Partei nominiert und die Wählerschaft kann die zur Wahl stehenden Kandidaten entweder wählen oder ablehnen. Das autoritäre Einparteiensystem in Kuba schließt die Öffentlichkeit weitgehend von einer echten und autonomen politischen Beteiligung aus. Wahlen sind nicht durch freien und fairen Wettbewerb gekennzeichnet und wichtige politische Entscheidungen werden in der Praxis von der Führung der PCC getroffen. Die Kommunalwahlen sind die einzigen kubanischen Wahlen, bei denen mehr als ein Kandidat pro Amt antritt. Jedoch ist kein Wahlkampf erlaubt. Mit dem langen Abschied Fidel Castros nach dessen schwerer Erkrankung 2006 und der schrittweisen Machtübernahme durch seinen Bruder Raúl Castro begann eine Phase behutsamer wirtschaftlicher Reformschritte und etwas größerem Spielraum für Diskussionen, solange sich diese innerhalb des staatssozialistischen Rahmens bewegten. Im Dezember 2018 wurde der Entwurf für eine neue Verfassung von der Nationalversammlung angenommen, und im Februar 2019 in einem Volksreferendum bestätigt. 2014 wurden vom amerikanischen Präsidenten Barack Obama und Raúl Castro die Wiederaufnahme diplomatischer Beziehungen und der Abbau einer Reihe von Restriktionen für Reisen und Wirtschaftsbeziehungen verkündet. Dieser Prozess geriet jedoch in den letzten Jahren ins Stocken, und Kuba gilt trotz der neuen Führung seit 2018 als undemokratisches Regime. Sicherheitslage Kuba ist nach wie vor ein Land mit geringer Kriminalität, vor allem gemessen an lateinamerikanischen Standards. Es gab in der jüngeren Vergangenheit keine terroristischen Angriffe in Kuba (GOV.UK o.D.). Kuba gehört nicht zu den Hauptkonsumenten, -produzenten oder -transitländern für illegale Drogen. Aktive Polizeikontrollen, strenge Strafen sowie ein nationales Präventions- und Informationsprogramm sind hierfür ausschlaggebend. Kubas intensive Sicherheitspräsenz, etwa durch die Küstenwache sowie Transitkontrollmaßnahmen haben die Verfügbarkeit von Drogen wirksam reduziert, und Drogenschmuggler daran gehindert, auf der Insel Fuß zu fassen. Rechtsschutz / Justizwesen Wenngleich die Verfassung die Unabhängigkeit der Justiz anerkennt, ist diese direkt der Nationalversammlung und der Kommunistischen Partei unterstellt, die Richter jederzeit ernennen oder aus dem Amt entfernen können. In der Praxis wird die Justiz voll und ganz von politischen Erwägungen dominiert. Eine Gewaltenteilung zwischen dem Justizsystem, dem Staatsrat und der Kommunistische Partei ist nicht gegeben. Einige Straftatbestände sind im Gesetz nur vage definiert; sie werden zur Verfolgung der politischen Gegner des Regimes eingesetzt. Zivilgerichte gibt es auf Ebene der Gemeinden und Provinzen sowie auf nationaler Ebene; Sondergerichte sind zuständig für politische („konterrevolutionäre“) Opponenten und andere Fälle, die als relevant für die Staatssicherheit eingestuft werden. Diese werden hinter verschlossenen Türen abgehalten. Militärgerichte können ihre Jurisdiktion auch über Zivilisten ausüben, wenn der Angeklagte Mitglied des Militärs, der Polizei oder anderer Exekutivbehörden ist oder war. Kubaner, die die Regierung kritisieren, sind weiterhin von Strafverfolgung bedroht. Sie profitieren nicht von verfahrensrechtlichen Garantien, wie dem Recht auf faire und öffentliche Anhörungen durch ein zuständiges und unparteiisches Gericht. In der Praxis sind die Gerichte der Exekutive und der Legislative untergeordnet. Die Gerichte halten sich oft nicht an das laut Gesetz allen Bürgern und Ausländern gleichermaßen zustehende Recht auf einen fairen Prozess. Politisch motivierte Prozesse werden manchmal unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, da sich die Behörden auf „außergewöhnliche Umstände“ oder auf Relevanz für die „Staatssicherheit“ berufen. Laut Gesetz sind Angeklagte bis zum Beweis ihrer Schuld unschuldig, was in der Praxis von Behörden oft ignoriert wird, indem sie Druck auf die Angeklagten ausüben, ihre Unschuld zu beweisen. Viele Prozesse wurden rasch und ohne Zugang für die Presse abgeschlossen. Übersetzungsdienste werden bei Prozessen nicht immer zur Verfügung gestellt. Die Kriterien hinsichtlich der Zulassung von Beweismitteln sind willkürlich und diskriminierend. Verteidiger haben grundsätzlich das Recht, die Unterlagen der Anklage einzusehen; dies ist nicht der Fall, wenn es sich um Verbrechen gegen die Staatssicherheit handelt. Viele, insbesondere politische Häftlinge, berichten, dass ihren Anwälten die Akteneinsicht durch administrative Hindernisse erschwert wird. In Gerichtsverfahren gegen Angeklagte, denen ein “Gefährdungspotential“ vorgeworfen wird, muss der Staat nur beweisen, dass der Angeklagte eine “Neigung“ zu Verbrechen hat, aber es muss keine konkrete kriminelle Handlung erfolgt sein. In solchen Fällen können Haftstrafen von bis zu vier Jahren verhängt werden. Dieses Gesetz wird üblicherweise gegen Prostituierte, Alkoholiker u.a. angewandt, aber auch gegen politische Aktivisten, die beispielsweise an öffentlichen Protesten teilgenommen haben. Sicherheitsbehörden Das kubanische Militär, die „Revolutionären Streitkräfte“ (Fuerzas Armadas Revolucionarias), bestehen aus Land-, See- und Luftstreitkräften, sowie aus der Youth Labor Army (Ejército Juvenil del Trabajo). Die Armee ist auf Kuba eine zentrale Stütze des Systems, da sie nicht nur Inhaberin der Militärgewalt ist, sondern auch als zentraler Wirtschaftsakteur auftritt. Das Innenministerium übt die Kontrolle über die Polizei, die inneren Sicherheitskräfte und die Haftanstalten aus. Die „Nationale Revolutionäre Polizei“ ist das primäre Exekutivorgan des Landes. Spezialeinheiten der zuständigen Ministerialabteilung für Staatssicherheit sind für die Beobachtung, Infiltrierung und Unterdrückung von unabhängigen politischen Aktivitäten verantwortlich. Die Polizei unterstützt die Staatssicherheitsagenten bei der Ausführung von Hausdurchsuchungen und Festnahmen und stellt Räumlichkeiten für Verhöre zur Verfügung, wobei routinemäßig und straffrei das Verfahrensrecht verletzt wird. Mitglieder der Sicherheitskräfte agieren bei der Verübung von zahlreichen und schwerwiegenden Vergehen gegen Bürger- und Menschenrechte überdies oft straffrei. Obwohl der Einsatz von Zwang bei Verhören gesetzlich verboten ist, bedienen sich Polizei- und Sicherheitskräfte bisweilen aggressiver Techniken und auch körperlicher Übergriffe. Gefangene berichteten, dass sie mit Androhung langfristiger Inhaftierung, dem Verlust von Kindersorgerechten oder der Verweigerung der Erlaubnis, das Land zu verlassen und ähnlicher Strafen eingeschüchtert wurden. Es gibt willkürliche Kontrollen und Durchsuchungen. Polizei- und Sicherheitsbeamte nutzten weiterhin kurzfristige und manchmal gewaltsame Inhaftierungen, um unabhängige politische Aktivitäten oder freie Versammlungen zu verhindern. Die Sicherheitskräfte nützen auch die „Komitees zur Verteidigung der Revolution“ (Comités de Defensa de la Revolución - CDR) sowie Nachbarschaftswachgruppen, um sowohl gewöhnliche Straftaten zu verhindern als auch politischen Dissens zu stoppen. Mitunter liefern die Komitees der Polizei auch Informationen über politische Subversion und oppositionelle Aktivitäten. Die nationale Führung, darunter auch Militärangehörige, üben die effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Folter und unmenschliche Behandlung Das kubanische Gesetz verbietet Misshandlung von Festgenommenen und Gefängnisinsassen. Es liegen jedoch Berichte vor, dass Angehörige der Sicherheitskräfte Menschenrechtsaktivisten, Personen, die sich für Demokratie einsetzen, und Dissidenten in Gewahrsam bedrohten und physisch angriffen, und dabei ungestraft blieben. Einige erlitten körperliche Misshandlungen durch andere Insassen unter Duldung der Gefängnisaufseher. Auch gibt es Berichte über Polizeibeamte, die Gefangene angriffen oder friedliche Demonstranten schikanierten. Ein Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen in Haftanstalten wurde von den Behörden bislang nicht organisiert, obwohl die Regierung in den vergangenen Jahren zugesagt hatte, einen Besuch zu ermöglichen. Kuba unterzeichnete und ratifizierte die UN-Antifolterkonvention, nicht jedoch das Zusatzprotokoll. Allgemeine Menschenrechtslage Menschenrechte sind in Kuba ein ideologisch aufgeladenes Feld. Die Regierung sieht in der Forderung nach bürgerlichen Freiheitsrechten einen politischen Angriff auf das sozialistische System. Die Menschenrechtslage wird in der Praxis von der starken zentralen Kontrolle des Staates fast aller Lebensbereiche bestimmt. Rechtsstaatlichkeit, Individualfreiheitsrechte und kollektive Rechte werden nur im Rahmen der sozialistischen Grundordnung gewährt. Die kubanische Regierung unterdrückt und bestraft weiterhin Dissens und öffentliche Kritik. Die Zahl der kurzfristigen willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsverteidigern, unabhängigen Journalisten und anderen war 2018 deutlich geringer als 2017, blieb aber mit mehr als 2.000 Berichten zwischen Jänner und August dennoch hoch. Weitere Verletzungen der Menschenrechte umfassen unter anderem willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Folter von politischen Dissidenten und Gefangenen durch Sicherheitskräfte, Inhaftierung politischer Gefangener und willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre. Die akademische, kulturelle, Versammlungs- und Vereinigungs-, Meinungs- und Presse- sowie die Bewegungsfreiheit sind eingeschränkt. Weitere Probleme umfassen Korruption und Menschenhandel. Die meisten Menschenrechtsverletzungen wurden von Regierungsbeamten begangen. Die Täter blieben meist straffrei. Das Gesetz verbietet willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen und sieht das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Verhaftung oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Meinungs- und Pressefreiheit Die Meinungs- sowie die Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Das Informationsbild wird fast vollständig von den staatlich gelenkten Medien beherrscht. Die Verfassung sieht die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, nur insoweit vor, als sie "den Zielen der sozialistischen Gesellschaft entspricht". Kritik an Regierungsführern und die Verbreitung von regierungsfeindlicher Propaganda ist verboten, und wird mit Haftstrafen von drei Monaten bis zu 15 Jahren geahndet. „Reporter ohne Grenzen“ platzierte Kuba auf dem
  6. Rang unter 178 Ländern des World Press Freedom Index
  7. Die Kubanischen Nachrichtenmedien sind im Besitz und unter Kontrolle des Staates. Die unabhängige Presse gilt als illegal und deren Publikationen werden als „Feindpropaganda“ eingestuft. Regierungsbeamte infiltrieren regelmäßig die Reihen der unabhängigen Journalisten, um diese als Söldner ausländischer Mächte zu brandmarken. Trotz dieser Hindernisse sind in den letzten Jahren immer mehr unabhängige digitale Medien entstanden. Präsident Díaz-Canel lehnte öffentlich die Notwendigkeit einer grundlegenden Änderung des Modells staatlicher Medien ab. Im April 2018 unterzeichnete er Gesetz Nr. 349, das darauf abzielt, die staatliche Kontrolle über die blühende unabhängige Kunstszene zu erweitern. Für öffentliche und private kulturelle Aktivitäten ist nun eine vorherige Genehmigung des Kulturministeriums nötig. Das Gesetz beinhaltet auch Verbote von bestimmtem audiovisuellen Material und Büchern (z.B. wegen unpatriotischer Symbole). Die Regierung zeigt wenig Toleranz gegenüber öffentlicher Kritik an Regierungsbeamten oder Regierungsprogrammen, oder an einer öffentlichen Debatte über politisch sensible Themen. Regierungsangestellte berichteten, dass sie entlassen oder angeklagt wurden, weil sie abweichende Meinungen äußerten oder sich unabhängigen Organisationen angeschlossen hatten. Mehrere Universitätsprofessoren, Forscher und Studenten berichteten, dass sie aus diesen Gründen ihre Jobs verloren. Die Regierung akzeptiert keinen unabhängigen Journalismus, und unabhängige Journalisten werden manchmal von der Regierung schikaniert, einschließlich Inhaftierung und körperlichem Missbrauch. Unabhängige Reporter erleben Belästigung, Gewalt, Einschüchterung, Gewalt, Zensur und Reisebeschränkungen. Das Gesetz verbietet die Verteilung von Druckerzeugnissen, die als "konterrevolutionär" oder regierungskritisch gelten. Ausländische Zeitungen oder Zeitschriften sind außerhalb der Touristengebiete in der Regel nicht erhältlich. Die kubanische Regierung unterdrückt und bestraft weiterhin Dissens und öffentliche Kritik. Die Zahl der kurzfristigen willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsverteidigern, unabhängigen Journalisten und anderen war 2018 deutlich geringer als 2017, blieb aber dennoch hoch, mit mehr als 2.000 Berichten über willkürliche Verhaftungen zwischen Januar und August. Andere repressive Maßnahmen der Regierung umfassen körperliche Übergriffe, die öffentliche Bloßstellung und Demütigung der betreffenden Personen sowie den Verlust des Arbeitsplatzes. Die kubanische Regierung setzt weiterhin willkürliche Inhaftierungen ein, um Kritiker, unabhängige Aktivisten, politische Gegner und andere zu schikanieren und einzuschüchtern. Die Inhaftierung wird oft präventiv eingesetzt, um Menschen daran zu hindern, an friedlichen Märschen oder an Treffen teilzunehmen, bei denen Politik diskutiert wird. Nur ein kleiner Prozentsatz der Bevölkerung hat Zugang zum globalen Internet, im Gegensatz zum staatlich kontrollierten nationalen Intranet. Kritische Blogs und Webseiten werden oft blockiert. Einer kleinen Anzahl unabhängiger Journalisten und Blogger gelingt es, Artikel für Websites oder Blogs zu schreiben oder Tweets zu veröffentlichen. Berichten zufolge überwachen die kubanischen Behörden die Online-Kommunikation von Kubanern und Ausländern, darunter E-Mails, Soziale Medien, Chatrooms und Surfen im Internet. Die akademische Freiheit ist in Kuba eingeschränkt, und Privatschulen und Privatuniversitäten sind seit Anfang der 1960er Jahre verboten. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition In Kuba sind Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit bleibt eine wichtige Form der politischen Kontrolle. Sicherheitskräfte und von der Regierung unterstützte oder mobilisierte Schläger lösen routinemäßig friedliche Versammlungen oder Proteste von politischen Dissidenten und Bürgerrechtlern auf und gehen gegen diese vor. Die bestehende Verfassung begrenzt das Versammlungs- und Vereinigungsrecht, und verhindert die Ausübung dieser Rechte "gegen die Existenz und die Ziele des Sozialistischen Staates". Während in der neuen Verfassung einige harte Formulierungen gegen unabhängige oder oppositionelle Versammlungen gestrichen wurden, wird immer noch verlangt, dass Versammlungen "in Bezug auf die öffentliche Ordnung und unter Einhaltung der vom Gesetz festgelegten Regeln" stattfinden. Die organisierte politische Opposition in Kuba ist schwach und hat wenige Möglichkeiten, sich öffentlich zu artikulieren. Die Familienangehörigen von 75 im Jahr 2003 verhafteten Dissidenten organisierten sich als "Damas de Blanco“ und verlangten - ganz in weiß gekleidet - mit öffentlichen Märschen in Havanna die Freilassung ihrer Männer und Söhne. Die allsonntäglichen Märsche der Damas de Blanco werden immer wieder von Sicherheitskräften blockiert oder aufgelöst. Gegen Oppositionelle und politisch Andersdenkende geht der Staat mit großer Entschiedenheit vor, etwa durch Beschränkung der Reisefreiheit. Die Bildung einer organisierten und unabhängigen Zivilgesellschaft wird systematisch verhindert. Der Kultursektor wurde einer verschärften Regulierung unterzogen. Die Verfassung verbietet jede politische Organisation, die nicht offiziell anerkannt ist. Eine Reihe unabhängiger Organisationen, darunter oppositionelle politische Parteien und Berufsverbände, sind als NGOs ohne rechtliche Anerkennung tätig. Lediglich anerkannte Kirchen (einschließlich der römisch-katholischen humanitären Organisation Caritas), die Freimaurerbewegung und einige Berufsorganisationen sind als Vereinigungen außerhalb der offiziellen Strukturen der Kommunistischen Partei erlaubt. Haftbedingungen Die Regierung stellt keine Informationen über die Anzahl, den Standort oder die Kapazität der Gefängnisse, Arbeitslager und anderer Arten von Haftanstalten zur Verfügung. Die Haftbedingungen sind nach wie vor hart. Die Gefängnisse sind überfüllt, die Zellen überbelegt, und die Gebäude, die sanitären Einrichtungen und die medizinische Versorgung sind unzureichend. Es gibt Berichte von Übergriffen durch Gefängnisbeamte. Berichten zufolge fehlt es in den Zellen an ausreichend Wasser, Sanitäranlagen, Platz, Licht, Belüftung und Temperaturkontrolle. Obwohl die Regierung einige Lebensmittel und medizinische Versorgung anbietet, verlassen sich viele Gefangene auf die Familie, um Nahrung und andere Grundversorgungsmittel zu erhalten. Trinkwasser ist oft nicht verfügbar. Der Zugang zu weiblichen Hygieneprodukten fehlt und die pränatale Versorgung ist unzureichend. Die Gesundheitsversorgung insgesamt ist schlecht. Es gibt Fälle von Dengue, Tuberkulose, Hepatitis und Cholera. Einzelhaft ist eine häufige Strafe für Fehlverhalten und manche Gefangene werden monatelang isoliert. Die Regierung hält weiterhin politische Gefangene fest, leugnet dies aber und verweigert internationalen humanitären Organisationen und den Vereinten Nationen den Zugang zu ihren Gefängnissen und Gefangenenlagern. Die genaue Zahl der politischen Gefangenen ist schwer zu bestimmen; nach Schätzungen der CCDHRN (Cuban Commission on Human Rights and National Reconciliation) gab es 120 politische Gefangene, während andere glaubwürdige Organisationen die Zahl etwas höher ansetzen. Es gibt keine Mechanismen, um staatliche Übergriffe zu untersuchen. Politische Gefangene sind gemeinsam mit anderen Häftlingen untergebracht, bekommen aber nicht denselben Schutz wie gewöhnliche Häftlinge. Politischen Häftlingen, die das Tragen der Gefängnisuniformen ablehnten, werden bestimmte Privilegien wie etwa der Zugang zur Gefängnisbibliothek oder standardmäßige Hafterleichterungen wie die Verlegung von Hochsicherheits- in Standardgefängnisse verwehrt. Auch berichten politische Gefangene, von Mithäftlingen offenbar auf Anordnung der Gefängnisverwaltung bedroht, geschlagen oder belästigt worden zu sein, oder von überlanger Isolationshaft. Die Regierung verweigerte politischen Gefangenen auch häufig Ausgang, Bildungsangebote, Telefonate und gelegentlich Familienbesuche. Häftlinge werden gezwungen, zwölf Stunden täglich zu arbeiten. Wenn sie ihre Produktionsquoten nicht erfüllen, werden sie laut ehemaligen Häftlingen bestraft. Insassen stehen keine effektiven Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung. Häftlingen, die die Regierung kritisieren, in den Hungerstreik treten oder zu anderen Formen des Protests greifen, drohen Isolationshaft, Schläge, Restriktionen bei Familienbesuchen sowie die Verweigerung medizinischer Behandlung. Internationalen Menschenrechtsorganisationen und unabhängigen kubanischen Organisationen wird der Zugang zu den Gefängnissen weiterhin verwehrt. Religionsfreiheit Die Verfassung sieht die Trennung von Kirche und Staat sowie Glaubens- und Religionsfreiheit vor und verbietet religiöse Diskriminierung, auch wenn die Kommunistische Partei Kubas mittels ihres „Büros für Religiöse Angelegenheiten“ (ORA) und das Justizministerium die meisten Bereiche des religiösen Lebens weiterhin kontrolliert. Die offizielle Anerkennung einer Religionsgemeinschaft erfolgt durch das Justizministerium. Dabei müssen die religiösen Gruppen sowohl den Ort ihres Wirkens als auch die Finanzierungsquellen offenlegen. Das Büro für religiöse Angelegenheiten ist außerdem befugt, Genehmigungen für religiöse Aktivitäten zu verweigern, und es übt Druck auf Kirchenführer aus, in ihrem Predigten nicht über politische Themen zu sprechen. Das Büro für religiöse Angelegenheiten und das Justizministerium verweigerten bestimmten religiösen Gruppen, wie beispielsweise einer Reihe von apostolischen Kirchen, die offizielle Registrierung, oder sie reagierten nicht auf seit langem anhängige Anträge, wie beispielsweise für die Zeugen Jehovas und die Mormonen. Im März registrierte die Regierung die Neue Apostolische Kirche, die nicht mit apostolischen Kirchen in Verbindung steht. Obwohl es in den letzten zehn Jahren Verbesserungen in Sachen Religionsfreiheit gegeben hat, wird die Arbeit der Kirchen immer noch durch staatliche Hindernisse erschwert. So dürfen Kirchen keine pädagogischen Aktivitäten durchführen, wobei die Regierung im Laufe des letzten Jahres einigen religiösen Bildungszentren einen größeren Spielraum ließ. Religiöse Gruppen hatten teils mehr Spielraum um ihre Meinungen während Predigten und bei religiösen Versammlungen auszudrücken, aber die meisten Kleriker praktizieren immer noch Selbstzensur. Angesichts ihrer positiven Rolle bei den diplomatischen Gesprächen zwischen den USA und Kuba konnte die römisch-katholische Kirche ihre pastoralen Rechte erweitern, einschließlich des regelmäßigen Zugangs zu staatlichen Medien und öffentlichen Räumen. Protestantische und evangelische Gruppen sind in der Regel mit größeren Einschränkungen konfrontiert. Beobachtern zufolge setzt die Regierung weiterhin Drohungen, internationale und nationale Reisebeschränkungen, Verhaftungen und Gewalt gegen einige religiöse Führer und ihre Anhänger ein und schränkt die Rechte von Häftlingen auf freie Religionsausübung ein. Medien und religiösen Anführern zufolge schikaniert die Regierung weiterhin Mitglieder von religiösen Gruppen, die sich für mehr religiöse und politische Freiheit einsetzen, oder hält sie fest. In manchen Fällen konnten religiöse Anführer die Regierung und die staatliche Führung jedoch kritisieren, ohne mit Repressalien konfrontiert zu sein. Im Jahr 2018 erlaubte die Regierung verschiedenen Kirchen, eine gemeinsame öffentliche Kampagne gegen eine vorgeschlagene Verfassungsreform zu starten, die u.a. die Legalisierung der gleichgeschlechtlichen Ehe unterstützt hätte. Laut einer christlichen Menschenrechtsorganisation nahm die Diskriminierung von religiösen Führungspersönlichkeiten während dieser Kampagne jedoch zu. Das Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften, insbesondere der katholischen Kirche, hat sich in den letzten Jahren entspannt. Die neue Verfassung schwächte jedoch den Schutz für die Glaubens- und Religionsfreiheit. Religiöse Gruppen Zu Religionszugehörigkeit und Größe religiöser Gemeinschaften gibt es in Kuba keine offiziellen Statistiken, die Mehrheit der Bevölkerung ist offiziell ohne Religionszugehörigkeit. Es wird geschätzt, dass 60 bis 70% der Bevölkerung römisch-katholisch sind, gefolgt von Mitgliedern der protestantischen Kirchen, vorwiegend Baptisten (über 100.000) und Pfingstkirchler, die fünf Prozent ausmachen. Hierzu zählen auch kleinere Gruppen, wie die Methodisten (50.000), Sieben-Tage-Adventisten (35.000), Anglikaner (22.500) und Presbyterianer (25.000). Die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas hat laut eigenen Angaben 96.000 Mitglieder. Es gibt geschätzt 4.000 Anhänger von 50 verschiedenen apostolischen Kirchen, sowie der davon verschiedenen Neuen Apostolischen Kirche. Die jüdische Gemeinde wird auf 1.200 Mitglieder geschätzt. Laut Angaben der Islamischen Liga beläuft sich die Zahl der Muslime auf zwei bis drei tausend, wovon 1.500 in Kuba geboren wurden. Andere religiöse Gruppen sind die Griechisch- und Russisch-Orthodoxen, Buddhisten und Bahai. Daneben praktizieren viele Kubaner, insbesondere Mitglieder der Afro-Kubanischen Gemeinschaft, religiöse Praktiken, deren Wurzeln in Afrika liegen, und die sich gemeinhin mit dem Katholizismus vermengen. Einige religiöse Gruppen, darunter Zeugen Jehovas und Mormonen, warten immer noch auf ihre offizielle Anerkennung. Eine weitere Quelle spricht von geschätzt 59,2% Christen, 17,4% Anhängern von Volksreligionen (Religionen afrikanischen Ursprungs, Spiritismus und andere Religionen gemischt mit Elementen des Katholizismus oder Protestantismus), 0,4% Anhängern anderer Religionen und 23% ohne Religionszugehörigkeit. Ethnische Minderheiten Laut Volkszählung von 2012 sind von den rund 11,2 Millionen Kubanern in der statistischen Kategorie „Hautfarbe“: 64,1% Weiße, 9,3% Schwarze und 26,6% Mestizen. Die Vergleichszahlen zu den Volkszählungen der vorhergehenden Dekaden weisen auf eine zunehmende Vermischung hin. So stieg die Anzahl der Mestizen von 21,9% im Jahr 1980 auf 26,6% im Jahr
  8. Während Rassendiskriminierung seit langem verboten ist, berichten Afro-Kubaner über weitverbreitete Diskriminierung und Profiling durch die Polizei, und einige waren rassistischen Beleidigungen ausgesetzt, während sie als Reaktion auf politische Aktivität unrechtmäßig von Sicherheitsbeamten geschlagen wurden. Afro-Kubaner berichten auch von Diskriminierung am Arbeitsplatz, insbesondere in gefragten Jobs in der Tourismusbranche und viele haben keinen Zugang zu Devisen. Angehörige von Minderheitengruppen können ihre Vertreter nicht selbst wählen oder sich unabhängig organisieren, um ihre Interessen im politischen Bereich durchzusetzen. Diese politischen Rechte werden allen kubanischen Bürgern verweigert. Die Führung der Kommunistischen Partei Kubas bemüht sich zunehmend um Gender- und ethnische Vielfalt. Ethnische Minderheiten Laut Volkszählung von 2012 sind von den rund 11,2 Millionen Kubanern in der statistischen Kategorie „Hautfarbe“: 64,1% Weiße, 9,3% Schwarze und 26,6% Mestizen. Die Vergleichszahlen zu den Volkszählungen der vorhergehenden Dekaden weisen auf eine zunehmende Vermischung hin. So stieg die Anzahl der Mestizen von 21,9% im Jahr 1980 auf 26,6% im Jahr
  9. Während Rassendiskriminierung seit langem verboten ist, berichten Afro-Kubaner über weitverbreitete Diskriminierung und Profiling durch die Polizei, und einige waren rassistischen Beleidigungen ausgesetzt, während sie als Reaktion auf politische Aktivität unrechtmäßig von Sicherheitsbeamten geschlagen wurden. Afro-Kubaner berichten auch von Diskriminierung am Arbeitsplatz, insbesondere in gefragten Jobs in der Tourismusbranche und viele haben keinen Zugang zu Devisen. Angehörige von Minderheitengruppen können ihre Vertreter nicht selbst wählen oder sich unabhängig organisieren, um ihre Interessen im politischen Bereich durchzusetzen. Diese politischen Rechte werden allen kubanischen Bürgern verweigert. Die Führung der Kommunistischen Partei Kubas bemüht sich zunehmend um Gender- und ethnische Vielfalt. Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Die kubanische Verfassung sieht die volle Gleichberechtigung von Frauen vor, auch hinsichtlich der Verantwortlichkeiten in Bezug auf Ehe und Scheidung, elterliche Pflichten, Arbeit im Haushalt und berufliche Karriere. Es liegen jedoch keine Informationen darüber vor, ob die Regierung das Gesetz wirksam durchsetzt. Die kubanische Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der Geschlechtsidentität. Frauen sind rechtlich gleichgestellt und sind in den meisten Berufen gut vertreten. Trotzdem liegt ihre Erwerbsquote bei etwa 40 Prozent, was auf anhaltende wirtschaftliche Unterschiede und kulturelle Doppelstandards hindeutet. Darüber hinaus verdienen kubanische Frauen im Durchschnitt weniger als die Hälfte dessen, was Männer verdienen - nicht weil es Lohndiskriminierung gibt, sondern weil Männer Zugang zu höherwertigen Arbeitsplätzen haben. Die Führung der Kommunistischen Partei Kubas bemüht sich zunehmend um Geschlechtervielfalt. Am Parteikongress 2016 waren 44,4% der Mitglieder des Zentralkomitees Frauen. Frauen halten mehr als die Hälfte der 605 Sitze im Nationalrat und machen fast die Hälfte des 31-köpfigen Staatsrates aus. Kuba rangiert in Bezug auf den Bildungsstand der weiblichen Bevölkerung zwar auf Platz 40 von 149 Ländern, doch hinsichtlich der Teilhabe am Wirtschaftsleben und den ökonomischen Chancen belegt das Land nur Rang
  10. Im Gesamt-Ranking des Gender Gap Index 2018 nimmt Kuba Rang 23 ein (WEF 2018). Das Gesetz kriminalisiert speziell Vergewaltigungen von Frauen, einschließlich Vergewaltigungen in der Ehe, und kriminalisiert separat sexuell motivierten Missbrauch gegen beide Geschlechter. Die Regierung setzt beide Gesetze durch. Vergewaltigungen werden mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren geahndet. Das Gesetz verbietet alle Drohungen und Gewalttaten, erkennt aber häusliche Gewalt nicht als eine eigenständige Kategorie von Gewalt an. Die Strafen für häusliche Gewalt reichen von Geldstrafen bis hin zu unterschiedlich langen Haftstrafen, je nach Schwere der Straftat. Das Gesetz sieht Strafen für sexuelle Belästigung vor, mit einer möglichen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die Regierung veröffentlicht keine Statistiken über Verhaftungen, Strafverfolgungen oder Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit sexueller Belästigung. Zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen spricht die Regierung die Massenmedien an, um das Bewusstsein zu schärfen und Veränderungen in der Kultur zu fördern. Bewegungsfreiheit Im Jänner 2013 wurden die Einschränkungen für die Aus- und Einreise kubanischer Bürger abgeschafft. Die Notwendigkeit einer Ausreisegenehmigung ("permiso de sálida") sowie einer Einladung aus dem Ausland wurden aus dem Migrationsgesetz gestrichen; es reichen nun der Pass und ein Einreisevisum des Ziellandes. Bei Privatreisen dürfen Kubaner bis zu 24 Monate statt bisher 11 Monate im Ausland bleiben. Einschränkungen gelten jedoch immer noch für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise Ärzte. Das Problem ist heute allerdings weniger die Ausreiseerlaubnis als das Einreisevisum für das Zielland. Besonders begünstigt seien daher jene Kubaner, die auf Grund von beruflichen oder Verwandtschaftsbeziehungen Dauervisa für die USA oder andere Länder haben. Dennoch verleiht das Gesetz der Regierung auch jetzt weitgehende Befugnisse hinsichtlich der Einschränkung der Reisefreiheit. Personen kann die Ausreise seitens der Behörden verwehrt werden, wenn dies zur „Verteidigung und nationalen Sicherheit“ erforderlich ist oder „andere Gründe des öffentlichen Interesses“ vorliegen. Während bestimmte Menschenrechtsaktivisten und kritische Blogger ausreisen durften, wurde anderen politischen Aktivisten und Dissidenten die Ausreise verwehrt. Der Emigrationsdruck aus Kuba ist fortdauernd hoch und hat nahm auch durch die begonnenen Wirtschaftsreformen nicht ab. Hauptzielland sind nach wie vor die USA. Personen, die auf legalem Weg auswandern wollen, berichten von polizeilichen Verhören, Geldstrafen, Belästigungen, Einschüchterungen und Kündigung. Die Bewegungsfreiheit und das Recht, Wohnsitz und Arbeitsort frei zu wählen, sind eingeschränkt. Innerhalb Kubas kann den Bürgern auf Grundlage eines 1997 erlassenen Gesetzes das Betreten der Provinz Havanna verwehrt werden. Dies wird oft dazu benützt, um Dissidenten davon abzuhalten, an Treffen in Havanna teilzunehmen. Änderungen des Wohnsitzes werden restriktiv gehandhabt. Obwohl die Verfassung es allen Bürgern erlaubt, im Land frei zu reisen, werden Wohnsitzverlegungen nach Havanna beschränkt. Die lokale Wohnkommission und die Provinzregierung müssen einen Wohnsitzwechsel genehmigen. Personen, die außerhalb ihres eigentlichen Wohnsitzes leben, können bestraft oder an ihren Wohnort zurückverwiesen werden. Die Behörden können Personen den Wechsel des Wohnsitzes bis zu zehn Jahre verwehren oder sie des Ortes verweisen. Auf der Grundlage dieser Bestimmung können Bürger, sofern als „sozial gefährlich“ beurteilt, landesintern verbannt werden. IDPs und Flüchtlinge Die Verfassung sieht vor, Personen Asyl zu gewähren, die für ihre Ideen oder Handlungen aus bestimmten politischen Motiven verfolgt werden. Ein formeller Mechanismus für den Umgang mit Asylwerbern besteht nicht. Bei einer kleinen Zahl von Asylwerbern arbeitete die Regierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen. Überdies erlaubt die Regierung ausländischen Studenten, die Verfolgung in ihren Herkunftsländern fürchten, bis zur Überprüfung ihrer Anträge im Land zu bleiben. Grundversorgung und Wirtschaft Kubas planwirtschaftlich organisiertes Wirtschaftssystem gilt als wenig leistungsfähig und befindet sich in einem tiefgreifenden Wandlungsprozess beschloss die Kommunistische Partei, die Rolle des Staates in der Wirtschaft zu reduzieren, die staatlichen Unternehmen nach Effizienzkriterien auszurichten und Marktkräften und selbständigem Gewerbe mehr Freiräume zu eröffnen. Dies ist eine grundlegende Abkehr vom bisherigen kubanischen Wirtschaftsmodell staatlicher Allzuständigkeit. Die Verpachtung von Staatsland an Kleinbauern wurde ausgeweitet und ein im November 2013 verabschiedetes Gesetz sieht eine weitgehende Reduzierung der Rolle des Staates bei der Vermarktung von Nahrungsmitteln vor. Wichtig ist auch die Ende 2011 beschlossene Liberalisierung des zuvor sehr streng kontrollierten Immobilienmarktes. Die Regierung beschloss auch Maßnahmen, mit denen Kleinunternehmer die Möglichkeit privatwirtschaftlicher Betätigung, etwa im Tourismus und Transportwesen, erhielten. Inzwischen gibt es etwa 600.000 Selbständige. Ihre Tätigkeit wurde im Sommer 2018 durch umfassende neue Vorschriften stark reglementiert und teilweise eingeschränkt. In der neuen Verfassung wird erstmals das Privateigentum garantiert und die Notwendigkeit von Auslandsinvestitionen für die Entwicklung des Landes festgeschrieben. Das Bruttoinlandsprodukt ist nach offiziellen Angaben 2018 um 1% gestiegen. Infolge der Reduzierung der Erdöllieferungen zu Vorzugspreisen durch Venezuela hat Kuba zunehmende Probleme im Energiebereich sowie beim Ausgleich der Handelsbilanz. Kuba hat große Liquiditätsprobleme. In den vergangenen Jahren wurden die Auslandsschulden weitgehend umgeschuldet. Kuba versucht, die Abhängigkeit von Importen zu reduzieren, die eigene Landwirtschaft zu stärken und baut insbesondere auf den Ausbau des Tourismussektors. Daneben soll das Investitionsgesetz von 2014 ausländische Investitionen anlocken. Die von Raúl Castro initiierten Reformen bringen einerseits erhebliche Effizienzgewinne und binnenwirtschaftliche Dynamik. Für jene Teile der Bevölkerung, die über Hartwährungseinkünfte verfügen, hat sich die Versorgungslage in vielen Bereichen spürbar verbessert. Zum anderen sind aber auch steigende Lebenshaltungskosten sowie ein markanter Anstieg der sozialen Ungleichheit die Folge. RentnerInnen ohne guten Familienanschluss etwa gelten bereits als soziale Gruppe mit einem hohen Armutsrisiko. Die durchschnittlichen offiziellen Gehälter sind mit etwa 30 US-Dollar pro Monat nach wie vor extrem niedrig, und die nationale Währung ist sehr schwach, was zu einer Abwanderung von geschultem Personal in den Privat- und Tourismussektor führt, wo der an den US-Dollar gebundene konvertible Peso verwendet wird. KubanerInnen, die bei ausländischen Unternehmen beschäftigt sind, werden oft viel besser bezahlt als ihre MitbürgerInnen, obwohl die meisten über eine staatliche Arbeitsagentur unter Vertrag genommen werden, die den Großteil ihrer Löhne abschöpft und im Bewerbungsverfahren nach politische Kriterien vorgeht. Die Regierung kontrolliert und rationiert den Verkauf und die Preisgestaltung von Lebensmitteln, Medikamenten und anderen Gütern, obwohl es einige unabhängige Märkte (besonders Bauernmärkte) und staatlich betriebene Geschäfte gibt, in denen Waren mit Hartwährung bezogen werden können. Es gibt es eine sich verschärfende Versorgungskrise in Kuba, auf Grund derer die kubanische Regierung Lebensmittel und Hygieneartikel rationieren will. Die Regierung in Havanna machte die jüngsten Verschärfungen des US-Embargos gegen Kuba für die Versorgungsengpässe verantwortlich. Wirtschaftsexperten sehen den Grund hingegen eher in der Schwäche der eigenen Produktion und der Abhängigkeit vom engen Verbündeten Venezuela, der ebenfalls von US-Sanktionen betroffen ist. US-Präsident Trump schränkte die Überweisungen von Geld kubanischer Migranten in den USA an ihre Familien in Kuba wieder ein. Rücküberweisungen sind derzeit die wichtigste Stütze der kubanischen Wirtschaft. Sozialbeihilfen Das Mindesteinkommen auf Kuba beträgt 225 Pesos oder ca. neun Euro pro Monat. Die Regierung ergänzt das Mindesteinkommen durch freie Bildung, medizinische Versorgung, Wohnen und teilweise durch Lebensmittelzuteilung. Trotz dieser Beihilfen gesteht auch die Regierung ein, dass das Durchschnittseinkommen von 767 Pesos (ca. 31 EUR) monatlich nicht für einen vernünftigen Lebensstandard ausreicht. In Kuba gibt es ein Sozialversicherungssystem, das auf Berufstätigkeit basiert. Es gibt ein System der Pensionsauszahlung, basierend auf den Aktivbezügen. Für Personen im Pensionsalter, die sich hierfür nicht qualifizieren, gibt es die Möglichkeit einer Sozialpension. Weiters gibt es Regelungen betreffend Krankheit, Behinderung, Hinterbliebene, Mutterschaft und Familie etc. Medizinische Versorgung Zu den Errungenschaften der Revolution zählt Kuba unter anderem das kostenfreie Gesundheitssystem. Polikliniken und Krankenhäuser sind flächendeckend über das ganze Land verbreitet. Die öffentlichen medizinischen Zentren bieten kostenlose medizinische Dienstleistungen an. Zu den Leistungen gehören allgemeine und spezialisierte medizinische Versorgung, zahnärztliche Behandlungen, Betreuung während der Mutterschaft, Krankenhausaufenthalt und Rehabilitation. Das Angebot zur Gesundheits- und Notfallversorgung ist insbesondere in vielen ländlichen Gebieten häufig nicht mit europäischen technischen und hygienischen Standards vergleichbar. In den Spitälern kommt es immer wieder zu Strom- und Wasserabschaltungen, wichtige Medikamente und Verbrauchsmaterialien sind oft nicht erhältlich. Die Erstversorgung am Unfallort muss als unzureichend bezeichnet werden und ist in ländlichen Gegenden praktisch nicht vorhanden. Kleine Korruption kann den Zugang zur Gesundheitsversorgung beeinträchtigen, besonders was die Aufnahme in Krankenhäuser oder teure Behandlungen betrifft. Kuba hat ein hohes Niveau an Verteilungsgerechtigkeit im Gesundheitsbereich erreicht, wozu die volle Abdeckung, Zugang sowie Ressourcen von hoher Qualität beitragen. Das staatliche Gesundheitssystem unterzieht sich einem Transformationsprozess: von der Reorganisation zur Reduzierung der Institutionen, Dienste, Ressourcen und Programme. Hierbei soll der Einsatz von Mitteln, Technologien und Humanressourcen effizienter gestaltet werden. Rückkehr Personen, die auf legalem Wege auszuwandern versuchen, werden mit Polizeiverhören, Geldstrafen, Belästigungen und Einschüchterungen einschließlich Verlust des Arbeitsplatzes konfrontiert. Familienangehörige von emigrierten früheren Regierungsangestellten haben öffentliche Vergünstigungen/Beihilfen verloren oder es wurden ihnen die erforderlichen Papiere verweigert, um die Familienangehörigen im Ausland zu treffen. Das Gesetz sieht beim erstmaligen Versuch, Kuba illegal zu verlassen, Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe von 500 CUP (ca. 20 US-Dollar) vor. Die meisten Menschen, die versuchen, Kuba illegal auf dem Seeweg zu verlassen, werden für eine kurze Zeit inhaftiert. Im Falle von Deserteuren aus den Reihen von Polizei oder Armee oder wenn die Ausreise mit Kindern versucht wurde, kann die Bestrafung schwerer ausfallen. Die kubanische Regierung hat sich in einem Migrationsabkommen zwischen den USA und Kuba von 1994/95 dazu bereit erklärt, Migranten, die aus internationalen oder US-amerikanischen Gewässern oder von der US-Marinebasis Guantanamo zurückgekehrt sind, nach dem Versuch, illegal auszuwandern, nicht zu verfolgen oder zu bestrafen, solange sie keine separate Straftat begangen haben. Einige dieser rückgeführten Migranten berichten von Belästigung und Diskriminierung, indem sie beispielsweise ihren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz verloren, oder von Geldstrafen.

der aktuellen Gesetzeslage dürfen sich kubanische Staatsbürger 24 Monate im Ausland aufhalten und brauchen keine Ausreisegenehmigung mehr, sondern nur noch einen Pass und ein Einreisevisum des Ziellandes. Einschränkungen gelten jedoch immer noch für bestimmte Berufsgruppen, beispielsweise Ärzte. Bei Rückkehr nach Kuba innerhalb dieser Frist von 24 Monaten sind keine Probleme zu erwarten. Sofern die betreffende Person allerdings während des Auslandsaufenthalts um Asyl angesucht hat und die kubanischen Behörden hiervon erfahren, wird der Rückkehrer auf eine Schwarze Liste gesetzt und hat dann mitunter Schwierigkeiten beim Zugang zu Beschäftigung oder Sozialleistungen. Bei Übertretung der Frist von 24 Monaten, die sich ein Bürger im Ausland aufhalten darf, wird die betreffende Person als Emigrant und Abtrünniger betrachtet. Im Rahmen der Migrationsreformen 2013 verlieren Kubaner, die sich mehr als 24 Monate im Ausland aufhalten, ihre Staatsbürgerschaftsrechte. Diese Einschränkungen führen zu einer de facto Staatenlosigkeit. Man könnte auch von Rechtelosigkeit sprechen, da viele Auswanderer ihren kubanischen Pass behalten, der eine wichtige Einnahmequelle für den kubanischen Staat darstellt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführer bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA, und in der Beschwerde. Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit sowie zur Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befinden sich im Verwaltungsakt Kopien der kubanischen Reisepässe, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und die jeweils bis zum XXXX .2028 gültig sind. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit sowie zur Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befinden sich im Verwaltungsakt Kopien der kubanischen Reisepässe, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und die jeweils bis zum römisch 40 .2028 gültig sind. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, zur Schul- und Berufsausbildung sowie Berufstätigkeit der Beschwerdeführer beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA und in der Beschwerde. Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf ihren Angaben im gesamten Verfahren. Die BF2 gab gegenüber dem BFA an schwanger zu sein, laut Stellungnahme ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 21.06.2024 hat die BF2 eine Fehlgeburt erlitten. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer sind nicht hervorgekommen, zumal es sich um junge Personen in einem arbeitsfähigen Alter handelt. Zudem war der BF1 vor seiner Ausreise mehrere Jahre berufstätig. Die Feststellungen zur Ein- und Ausreise sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die geführten Dublin-Verfahren ergeben sich aus dem Akt. Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführer als obdachlos gemeldet waren. Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Die finanzielle Unterstützung beruht auf den Aussagen der Beschwerdeführer gegenüber dem BFA. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Im Akt befinden sich der Abschlussbericht der LPD XXXX vom 16.12.2023 sowie die Verständigung über die Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.03.

  1. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Im Akt befinden sich der Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 16.12.2023 sowie die Verständigung über die Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 20.03.
  2. Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben bei der Einvernahme durch das BFA und in der Beschwerde. Es gibt keine konkreten Hinweise auf Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer. Nachweise, dass sie aktuell einen Deutschkurs besuchen oder absolviert haben, wurden nicht vorgelegt. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben der Beschwerdeführer in ihrer Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Kuba keine Sanktionen zu befürchten haben, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführer. Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der Beschwerdeführer durch staatliche Stellen in Kuba aktenkundig. Die Beschwerdeführer haben in Kuba familiäre Anknüpfungspunkte, verbrachten dort ihr bisheriges Leben, der BF1 war berufstätig, beide verfügen über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kuba, ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, da sie in Kuba im Haus der Eltern der BF2 oder im Haus der Mutter des BF1 wohnen können, beide arbeitsfähig sind und zusätzlich von ihren im Ausland lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden. Der BF1 gab selbst gegenüber dem BFA an, dass die wirtschaftliche und finanzielle Situation „normal“ war. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten werden. Die Feststellungen zur Lage in Kuba beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen (Stand 23.07.2019) sind weiterhin ausreichend aktuell. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, wie in der Beschwerde teilweise dargelegt wurde, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei auch die in der Beschwerde auszugsweise dargelegten Berichte und Informationsquellen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. Das BFA hat den Beschwerdeführern die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Die Beschwerdeführer vermochten es nicht eine Bedrohung durch die kubanische Polizei bzw. den kubanischen Staat glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen. Sie machten im Zuge des Verfahrens divergierende Angaben zu den behaupteten asylrelevanten Fluchtgründen und steigerten ihr Fluchtvorbringen in der Beschwerde, sodass ihre Darstellung insoweit als nicht glaubhaft erscheinen lässt. Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der Beschwerdeführer aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Kuba, die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen. Als Fluchtgrund gaben die Beschwerdeführer gegenüber einem Organ der Bundespolizei an, dass sie gemeinsam an einer Demonstration gegen die Regierung teilgenommen hätten. Es sei dabei zu Auseinandersetzungen mit der Polizei gekommen. Die Polizei habe nach ihnen gesucht, einige Demonstranten seien auch festgenommen worden. Sie hätten fliehen müssen, weil sie befürchtet haben, festgenommen zu werden. In Kuba gäbe es für junge Leute keine Zukunft und zu wenig zu essen. Gegenüber dem BFA änderten die Beschwerdeführer ihr Fluchtvorbringen dahingehend, dass nur der BF1 an der Demonstration teilgenommen habe, die BF2 aber nicht. Zur persönlichen Verfolgung durch die Polizei befragt, gab der BF1 zunächst an, dass er nach den Demonstrationen nicht persönlich durch die Polizei verfolgt worden sei. Die Polizei sei aber einmal zu ihm nach Hause gekommen, und er habe ein Schreiben erhalten, dass er nicht gegen die Regierung und an keinen Versammlungen teilnehmen dürfe. Eine konkrete Bedrohung sei nicht ausgesprochen worden. Im Gegensatz dazu brachte die BF gegenüber dem BFA vor, dass der Polizeichef ständig zu ihnen nach Hause gekommen sei und Fragen gestellt habe. In der Beschwerde steigerten sie ihr Fluchtvorbringen, indem sie angaben, dass nun auch der Vater des BF1 als Oppositioneller bekannt und in Haft sei. Erstmals brachten sie vor, nicht nur aus politischen, sondern auch aus religiösen Gründen verfolgt zu werden. Angehörige der Yoruba-Glaubensgemeinschaft seien willkürlicher Verfolgung ausgesetzt, insbesondere in Zusammenhang mit den Protesten vom XXXX
  3. In der Beschwerde steigerten sie ihr Fluchtvorbringen, indem sie angaben, dass nun auch der Vater des BF1 als Oppositioneller bekannt und in Haft sei. Erstmals brachten sie vor, nicht nur aus politischen, sondern auch aus religiösen Gründen verfolgt zu werden. Angehörige der Yoruba-Glaubensgemeinschaft seien willkürlicher Verfolgung ausgesetzt, insbesondere in Zusammenhang mit den Protesten vom römisch 40
  4. Zur vorgebrachten Verfolgung wegen politischer Gesinnung der Beschwerdeführer ist anzuführen, dass die politische Lage in Kuba zwar angespannt ist, die Beschwerdeführer selbst angegeben haben, nie Mitglied einer Oppositionspartei und auch nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass es nach der Demonstration im XXXX 2021 zu keinerlei konkreten Drohung oder sonstigen Verfolgungshandlung durch die kubanische Polizei gekommen ist, erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubwürdig. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn man im XXXX 2021 an einer Demonstration teilnimmt, bis zur Ausreise keine Probleme mit der Polizei hatte, und man schlussendlich im XXXX 2022 legal das Land verlassen kann.Zur vorgebrachten Verfolgung wegen politischer Gesinnung der Beschwerdeführer ist anzuführen, dass die politische Lage in Kuba zwar angespannt ist, die Beschwerdeführer selbst angegeben haben, nie Mitglied einer Oppositionspartei und auch nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund, dass es nach der Demonstration im römisch 40 2021 zu keinerlei konkreten Drohung oder sonstigen Verfolgungshandlung durch die kubanische Polizei gekommen ist, erscheint das Vorbringen der Beschwerdeführer unglaubwürdig. Es entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn man im römisch 40 2021 an einer Demonstration teilnimmt, bis zur Ausreise keine Probleme mit der Polizei hatte, und man schlussendlich im römisch 40 2022 legal das Land verlassen kann. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass in Kuba die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt sind. Sicherheitskräfte und von der Regierung unterstützte oder mobilisierte Schläger lösen routinemäßig friedliche Versammlungen oder Proteste von politischen Dissidenten und Bürgerrechtlern auf und gehen gegen diese vor. Die bestehende Verfassung begrenzt das Versammlungs- und Vereinigungsrecht, und verhindert die Ausübung dieser Rechte "gegen die Existenz und die Ziele des Sozialistischen Staates". Es wird nicht verkannt, dass es in Kuba im XXXX 2021 Proteste gegen die Regierung gegeben hat. Auslöser war ein Mangel an Nahrungsmitteln und medizinischen Produkten sowie die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie in Kuba. Viele Demonstranten wurden verhaftet, teilweise mit brutalem Vorgehen der Sicherheitskräfte (https://de.wikipedia.org/wiki/Proteste_in_Kuba_2021). Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass in Kuba die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt sind. Sicherheitskräfte und von der Regierung unterstützte oder mobilisierte Schläger lösen routinemäßig friedliche Versammlungen oder Proteste von politischen Dissidenten und Bürgerrechtlern auf und gehen gegen diese vor. Die bestehende Verfassung begrenzt das Versammlungs- und Vereinigungsrecht, und verhindert die Ausübung dieser Rechte "gegen die Existenz und die Ziele des Sozialistischen Staates". Es wird nicht verkannt, dass es in Kuba im römisch 40 2021 Proteste gegen die Regierung gegeben hat. Auslöser war ein Mangel an Nahrungsmitteln und medizinischen Produkten sowie die Reaktion der Regierung auf die COVID-19-Pandemie in Kuba. Viele Demonstranten wurden verhaftet, teilweise mit brutalem Vorgehen der Sicherheitskräfte (https://de.wikipedia.org/wiki/Proteste_in_Kuba_2021). Die Beschwerdeführer haben jedoch nie behauptet Mitglied einer Oppositionspartei oder politisch aktiv gewesen zu sein. Auch waren sie nie in einer exponierten Stellung tätig. Eine Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführer zeigt auch, dass sie nicht beharrlich für politische Überzeugungen eingetreten sind, zumal sie – bis auf die Teilnahme des BF1 an einer Demonstration – keine weiteren politischen Aktivitäten gesetzt haben. Auch gab der BF1 ausdrücklich gegenüber dem BFA an, dass er kein Regierungsgegner ist, sondern lediglich mit der vorherrschenden Situation in Kuba nicht zufrieden war. Der Teilnahme an Demonstrationen im XXXX 2021 mangelt es zudem am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführer aus Kuba im XXXX 2022, weswegen dieser Bedrohung allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6). Die Zeit zwischen der Teilnahme des BF1 an der Demonstration und dem Verlassen seines Herkunftsstaates ist zu lange, um daraus auf einen Konnex zwischen dieser Tätigkeit und einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ableiten zu können. Der BF1 hielt sich unbeschadet seit der Teilnahme an der Demonstration über ein Jahr in Kuba auf und arbeitete unbehelligt bis zu seiner Ausreise in einer Bäckerei. Die BF2 besuchte bis XXXX 2022 die Schule, ohne dass es zu irgendeinem Vorfall bzw. konkreten Bedrohung durch die Polizei gekommen wäre.Der Teilnahme an Demonstrationen im römisch 40 2021 mangelt es zudem am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise der Beschwerdeführer aus Kuba im römisch 40 2022, weswegen dieser Bedrohung allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6). Die Zeit zwischen der Teilnahme des BF1 an der Demonstration und dem Verlassen seines Herkunftsstaates ist zu lange, um daraus auf einen Konnex zwischen dieser Tätigkeit und einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ableiten zu können. Der BF1 hielt sich unbeschadet seit der Teilnahme an der Demonstration über ein Jahr in Kuba auf und arbeitete unbehelligt bis zu seiner Ausreise in einer Bäckerei. Die BF2 besuchte bis römisch 40 2022 die Schule, ohne dass es zu irgendeinem Vorfall bzw. konkreten Bedrohung durch die Polizei gekommen wäre. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer nie persönlich einer Drohung ausgesetzt waren und es zu keinem einzigem Vorfall zwischen den Beschwerdeführern und der Polizei kam, lässt sich schließen, dass das eigentliche Motiv für die Einreise in das Bundesgebiet die Verbesserung ihrer Lebensumstände war. Diese Motivlage geht auch aus ihren Angaben der Beschwerdeführer hervor. Der BF1 gab nämlich gegenüber dem BFA an: „Ich wusste schon immer, dass ich hierher nach Österreich wollte, ich habe gegoogelt und habe herausgefunden, dass Österreich eines der besten Länder ist, was die Hygiene und die Löhne angeht.“ Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer auf ihrer Reise nach Österreich bereits durch mehrere europäische Staaten reisten, die als sicher gelten, dort aber nirgends Schutz benötigten bzw. begehrten, stellt ein weiteres Indiz dafür, dass es den Beschwerdeführern nicht tatsächlich um (internationalen) Schutz geht, sondern andere Motive, die nicht im Asylrecht ihre Grundlage haben, kausal für die Antragstellung in Österreich waren. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer wird auch dadurch beeinträchtigt, dass es ihnen problemlos möglich war, sich im XXXX 2022 einen kubanischen Reisepass ausstellen zu lassen, und mit diesen legal ausgereist sind. Wenn der BF1 wie angegeben, von staatlicher Seite aufgrund seiner „unterstellten“ politischen Gesinnung verfolgt worden wäre, erscheint es als unglaubwürdig, dass er einerseits Reisedokument für sich beim zuständigen Amt ausstellen ließ und andererseits ungehindert mit dem Flugzeug das Land verlassen konnte. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer wird auch dadurch beeinträchtigt, dass es ihnen problemlos möglich war, sich im römisch 40 2022 einen kubanischen Reisepass ausstellen zu lassen, und mit diesen legal ausgereist sind. Wenn der BF1 wie angegeben, von staatlicher Seite aufgrund seiner „unterstellten“ politischen Gesinnung verfolgt worden wäre, erscheint es als unglaubwürdig, dass er einerseits Reisedokument für sich beim zuständigen Amt ausstellen ließ und andererseits ungehindert mit dem Flugzeug das Land verlassen konnte. Zur Rückkehrbefürchtung der Beschwerdeführer, wonach Auswanderer, die Asylanträge im Ausland gestellt haben, ihre Staatsbürgerrechte verlieren würden, wird festgehalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Stellung des Asylantrages dem kubanischen Staat bekannt geworden ist, da es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln. Aus den Länderberichten geht hervor, dass bei einer Rückkehr nach Kuba innerhalb der Frist von 24 Monaten keine Probleme zu erwarten sind. Diese Frist wurde im gegenständlichen Fall nicht überschritten. Eine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgruppe der Yoruba wurde von den Beschwerdeführern nicht konkret behauptet. Wenn erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, dass Angehörige der Yoruba-Glaubensgemeinschaft willkürlicher Verfolgung ausgesetzt seien, insbesondere in Zusammenhang mit den Demonstrationen im XXXX 2021, so handelt es sich um ein gesteigertes Vorbringen, und kann diesem nicht gefolgt werden. Aus den Länderberichten geht auch nicht hervor, dass religiöse Gruppen in Kuba systematisch verfolgt werden würden. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgung in Kuba droht. Eine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgruppe der Yoruba wurde von den Beschwerdeführern nicht konkret behauptet. Wenn erstmals in der Beschwerde vorgebracht wird, dass Angehörige der Yoruba-Glaubensgemeinschaft willkürlicher Verfolgung ausgesetzt seien, insbesondere in Zusammenhang mit den Demonstrationen im römisch 40 2021, so handelt es sich um ein gesteigertes Vorbringen, und kann diesem nicht gefolgt werden. Aus den Länderberichten geht auch nicht hervor, dass religiöse Gruppen in Kuba systematisch verfolgt werden würden. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgung in Kuba droht. Die Beschwerdeführer vermochten es nicht, eine Gefährdung durch staatliche Behörden glaubhaft und substantiiert darzustellen. Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibehörden in Kuba jemals den Vorsatz fassten, den BF1 oder die BF2 zu irgendeinem Zeitpunkt zu verfolgen. Ferner brachten die Beschwerdeführer auch keine persönlichen Erlebnisse vor, die ihre Vermutung untermauern würden. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer können somit nur als unbegründet erachtet werden. Schließlich gaben die Beschwerdeführer gegenüber der Behörde selbst zu auf der Suche nach einem besseren Leben zu sein, weil die Lebensbedingungen in Kuba sehr schlecht seien. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Kuba ausgesetzt gewesen seien oder eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der Beschwerdeführer aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Kuba, die die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätten, dass sie Kuba „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätten müssen, um so einer ihr unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens waren die angespannte wirtschaftliche Lage in Kuba sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch der Beschwerdeführer, in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen, als alleinige Gründe für die Ausreise aus Kuba anzunehmen, nicht jedoch eine konkrete Furcht vor einer ihnen dort drohenden Verfolgung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. Rechtliche Beurteilung: Das BVwG kann

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das BVwG kann

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798). Da die Beschwerdeführer seit 2019 in einer Lebensgemeinschaft leben und in den Beschwerdeverfahren jeweils vergleichbare Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Eine gegen die Beschwerdeführer gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Die behauptete politische Gesinnung der Beschwerdeführer lässt keine solche Tiefe erkennen, die zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher, asylrelevanter Intensität iSd Art 9 der Statusrichtlinie aus diesem Grund führen würde, zumal der BF1 abgesehen von der Teilnahme an einer Demonstration von keinen weiteren politischen Aktivitäten berichtete. Die behauptete politische Gesinnung der Beschwerdeführer lässt keine solche Tiefe erkennen, die zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher, asylrelevanter Intensität iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie aus diesem Grund führen würde, zumal der BF1 abgesehen von der Teilnahme an einer Demonstration von keinen weiteren politischen Aktivitäten berichtete. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine generelle Verfolgung der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet aufgrund ihrer politischen Gesinnung erfolgt. Auch eine generelle und systematische derzeitige Verfolgung von Personen, die an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen haben, kann aus der Aktenlage und den Länderfeststelllungen sowie den in der Beschwerde vorgebrachten Berichten nicht entnommen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der in der Beschwerde erstmals behaupteten Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgruppe der Yoruba. In den Länderfeststellungen lassen sich keine Hinweise darüber finden, dass Diskriminierungen von religiösen Gruppen, insbesondere der Yoruba, seitens des Staates stark verbreitet wären, sodass von einer asylrelevanten Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgegangen werden könnte. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 Asyl

G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kuba Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Kuba Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, den Beschwerdeführern subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Kuba dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde auf schlechte wirtschaftliche Situation hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Kuba noch nicht das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Art. 3 EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen.Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerde auf schlechte wirtschaftliche Situation hingewiesen, allerdings erreicht diese allgemeine Lage in Kuba noch nicht das für eine Verletzung von Artikel 3, EMRK geforderte Ausmaß (dazu konkret VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, Rz 20). Nur das Vorliegen einer derartigen Artikel 3, EMRK verletzenden allgemeinen Sicherheitslage bzw. Gewaltsituation würde eine Prüfung der besonderen in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründeten Umstände entbehrlich machen. Die Beschwerdeführer haben keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihnen aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Kubas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte. Die Beschwerdeführer haben keine gewichtigen Gründe dargelegt oder Beweismittel vorgelegt, wonach ihnen aufgrund von besonderen in ihrer persönlichen Situation begründeten Umständen ein im Vergleich zur Bevölkerung Kubas im Allgemeinen höheres Risiko treffen würde, eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Überdies wurden auch keine konkreten Umstände vorgebracht, aus der sich allenfalls die Zugehörigkeit zu einer besonders vulnerablen Gruppe ergeben hätte. Die Beschwerdeführer sind junge, gesunde und arbeitsfähige Personen, die über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung aufweisen und bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF1 verfügt über Berufserfahrung als Bau- und Bäckerarbeiter. Die BF2 hat eine Ausbildung in der Verwaltung absolviert. Die Beschwerdeführer werden daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Zudem werden sie von ihren im Ausland lebenden Verwandten unterstützt. Es ist davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Kuba wieder im Haus der Mutter des BF1 oder im Haus der Eltern der BF2 Unterkunft nehmen werden können. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihnen bei ihrer Rückkehr nach Kuba dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Kuba - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Daher ist nicht zu befürchten, dass ihnen bei ihrer Rückkehr nach Kuba dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Kuba - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Den Beschwerdeführern droht in Kuba somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der

§ 8Abs 1 Asyl

G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Kuba keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Den Beschwerdeführern droht in Kuba somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Kuba keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

§ 58Abs 1 Asyl

G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G zu prüfen.

§ 58Abs 3 Asyl

G ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG zu prüfen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

§ 57Abs 1 Asyl

G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs 1 Asyl

G liegen daher nicht vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Anhaltspunkte dafür, dass sie hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurden, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor. Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs 2 Asyl

G ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 3a Asyl

G.Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung

dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder , 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9

Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

, Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9

Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

§ 58Abs 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprec

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