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G313 2230253-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlG313 2230253-1 Spruch, G313 2230253-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch seine Mutter, XXXX , und diese rechtlich vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des BF am XXXX .2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch seine Mutter, römisch 40 , und diese rechtlich vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des BF am römisch 40 .2021, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2019, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am XXXX .2019, wurde der BF, anlässlich seiner Verurteilung vom XXXX .2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, darüber in Kenntnis gesetzt, dass angedacht sei, gegen den BF ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Der BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung aufgefordert.1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2019, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am römisch 40 .2019, wurde der BF, anlässlich seiner Verurteilung vom römisch 40 .2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten, darüber in Kenntnis gesetzt, dass angedacht sei, gegen den BF ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Der BF wurde zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung der Verständigung aufgefordert. Der BF gab am XXXX .2019 seine Stellungnahme ab.Der BF gab am römisch 40 .2019 seine Stellungnahme ab. Am XXXX .2020 fand eine mündliche Einvernahme mit dem BF vor der belangten Behörde statt.Am römisch 40 .2020 fand eine mündliche Einvernahme mit dem BF vor der belangten Behörde statt. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX .2020 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gegen den BF ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 .2020 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG gegen den BF ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegeben seien, zumal der BF im Zeitraum von 2001 bis 2019 bereits neun Mal rechtskräftig verurteilt worden wäre. Somit habe die von der Behörde vorgenommene Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom BF ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit würden die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen. 3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt das gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot von 5 Jahren aufzuheben, in eventu die Dauer des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes zu reduzieren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückzuverweisen und eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der BF begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er sich seit mehr als 10 Jahren im Bundesgebiet aufhalten würde und somit ein Aufenthaltsverbot nach der Judikatur des EuGH nur bei schwerer Kriminalität erlassen werden dürfe. Auch habe der BF keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Heimatstaat und ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben in Österreich. Er sei aufgrund seiner Erkrankung auf die Hilfe und Unterstützung seiner Familie und seiner Freunde angewiesen. Er bereue seine Taten und habe stets am Verfahren mitgewirkt. 4. Am XXXX .2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.4. Am römisch 40 .2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. 5. Am XXXX .2021 war vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt gewesen. Zu dieser ist der BF unentschuldigt nicht erschienen. Seitens der belangten Behörde wurde ein Teilnahmeverzicht abgegeben. 5. Am römisch 40 .2021 war vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung anberaumt gewesen. Zu dieser ist der BF unentschuldigt nicht erschienen. Seitens der belangten Behörde wurde ein Teilnahmeverzicht abgegeben. Die verhandelnde Richterin ordnete die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des BF an und verkündete das Erkenntnis mündlich. 6. Am XXXX .2021 langte beim BVwG ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am XXXX .2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses samt einer der Mutter des BF erteilten Vollmacht zu seiner Vertretung und einer der BBU erteilten Vollmacht zur rechtlichen Vertretung der Mutter des BF ein.6. Am römisch 40 .2021 langte beim BVwG ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am römisch 40 .2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses samt einer der Mutter des BF erteilten Vollmacht zu seiner Vertretung und einer der BBU erteilten Vollmacht zur rechtlichen Vertretung der Mutter des BF ein. Mit schriftlicher Ausfertigung vom XXXX .2021, des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom XXXX .2021, ZI. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A), und die Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt B).Mit schriftlicher Ausfertigung vom römisch 40 .2021, des mündlich verkündeten Erkenntnisses vom römisch 40 .2021, ZI. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A), und die Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt B). 7. Der BF erhob mit Schriftsatz vom XXXX .2022, durch seine Rechtsvertretung im Revisionsverfahren, Rechtsanwältin XXXX , XXXX , die außerordentliche Revision. Es wurde beantragt, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG, zuzuerkennen.7. Der BF erhob mit Schriftsatz vom römisch 40 .2022, durch seine Rechtsvertretung im Revisionsverfahren, Rechtsanwältin römisch 40 , römisch 40 , die außerordentliche Revision. Es wurde beantragt, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, zuzuerkennen. Am XXXX .2022 erging seitens des BVwG eine Stellungnahme zur außerordentlichen Revision.Am römisch 40 .2022 erging seitens des BVwG eine Stellungnahme zur außerordentlichen Revision. Mit Beschluss des VwGH vom XXXX .2022, ZI. Ra XXXX , wurde dem Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben. Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 .2022, ZI. Ra römisch 40 , wurde dem Antrag, der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben. 8. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX .2024 wurde das Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2021, XXXX , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.8. Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 .2024 wurde das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist kroatischer Staatsangehöriger. 1.2. Er hat in Österreich seine Mutter und drei Geschwister als familiäre Anknüpfungspunkte. 1.3. Der BF wurde am XXXX in Bosnien und Herzegowina geboren und reiste als Kleinkind im Jahr 1981, aufrecht gemeldet im Bundesgebiet seit XXXX .1981, in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.3. Der BF wurde am römisch 40 in Bosnien und Herzegowina geboren und reiste als Kleinkind im Jahr 1981, aufrecht gemeldet im Bundesgebiet seit römisch 40 .1981, in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF ist seit dem Jahr 1981 – abgesehen von einer zweimonatigen Unterbrechung im Jahr 1983 – durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. Verwaltungsakt, Meldebestätigung der XXXX vom XXXX und Abfrage Zentrales Melderegister vom XXXX .2024)Der BF ist seit dem Jahr 1981 – abgesehen von einer zweimonatigen Unterbrechung im Jahr 1983 – durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche Verwaltungsakt, Meldebestätigung der römisch 40 vom römisch 40 und Abfrage Zentrales Melderegister vom römisch 40 .2024) 1.4. Der BF ging im Bundesgebiet zur Schule und war von XXXX .1996 bis XXXX .1996, von XXXX .1996 bis XXXX .1997, von XXXX .1997 bis XXXX .1999 und von XXXX .1999 bis XXXX .2000 als Arbeiterlehrling im Bundesgebiet beschäftigt. 1.4. Der BF ging im Bundesgebiet zur Schule und war von römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1996, von römisch 40 .1996 bis römisch 40 .1997, von römisch 40 .1997 bis römisch 40 .1999 und von römisch 40 .1999 bis römisch 40 .2000 als Arbeiterlehrling im Bundesgebiet beschäftigt. Der BF war kurzzeitig vom XXXX .1999 bis XXXX 1999 geringfügig und inmitten dieser Beschäftigung einen Tag lang am XXXX .1999 bei einem anderen Dienstgeber beschäftigt.Der BF war kurzzeitig vom römisch 40 .1999 bis römisch 40 1999 geringfügig und inmitten dieser Beschäftigung einen Tag lang am römisch 40 .1999 bei einem anderen Dienstgeber beschäftigt. Darauf folgten im Zeitraum von XXXX 2001 bis XXXX 2008 der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und daraufhin von XXXX 2008 bis Ende XXXX 2015 der Bezug von Invaliditätspension bzw. Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, was auch nunmehr seit Anfang XXXX 2018 der Fall ist. Darauf folgten im Zeitraum von römisch 40 2001 bis römisch 40 2008 der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und daraufhin von römisch 40 2008 bis Ende römisch 40 2015 der Bezug von Invaliditätspension bzw. Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, was auch nunmehr seit Anfang römisch 40 2018 der Fall ist. Der BF bezieht seit XXXX .2018 eine Invaliditätspension (vgl. Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX .2019, AS 113).Der BF bezieht seit römisch 40 .2018 eine Invaliditätspension vergleiche Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 .2019, AS 113). 1.5. Der BF wurde in Österreich insgesamt neun Mal strafrechtlich verurteilt, und zwar mit ● Urteil von XXXX 2001, rechtskräftig (im Folgenden:

  1. rk)mit XXXX 2001, wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im XXXX 2002 die bedingte Strafnachsicht widerrufen und im XXXX 2003 gemäß Entschließung des Bundespräsidenten von XXXX 2003 der Rest der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und im XXXX 2006 der Rest der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, dann mit Urteil von römisch 40 2001, rechtskräftig (im Folgenden:
  2. rk)mit römisch 40 2001, wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im römisch 40 2002 die bedingte Strafnachsicht widerrufen und im römisch 40 2003 gemäß Entschließung des Bundespräsidenten von römisch 40 2003 der Rest der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und im römisch 40 2006 der Rest der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, dann mit ● Urteil von XXXX 2003, rk mit XXXX 2003, wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon sieben Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im XXXX 2005 die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert und im XXXX 2008 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, als nächstes mit Urteil von römisch 40 2003, rk mit römisch 40 2003, wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon sieben Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im römisch 40 2005 die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert und im römisch 40 2008 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, als nächstes mit ● Urteil von XXXX 2005, rk mit XXXX 2005, wegen (versuchten) Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 2,00 EUR (180,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, dann mit Urteil von römisch 40 2005, rk mit römisch 40 2005, wegen (versuchten) Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 2,00 EUR (180,00 EUR), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, dann mit ● Urteil von XXXX 2008, rk mit XXXX 2008, wegen (versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, daraufhin mit Urteil von römisch 40 2008, rk mit römisch 40 2008, wegen (versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, daraufhin mit ● Urteil von XXXX 2011, rk mit XXXX 2011, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im XXXX 2012 die Probezeit auf insgesamt 5 Jahren verlängert und im XXXX 2017 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, dann mit Urteil von römisch 40 2011, rk mit römisch 40 2011, wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei im römisch 40 2012 die Probezeit auf insgesamt 5 Jahren verlängert und im römisch 40 2017 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen wurde, dann mit ● Urteil von XXXX 2012, rk mit XXXX 2012, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, als nächstes mit Urteil von römisch 40 2012, rk mit römisch 40 2012, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, als nächstes mit ● Urteil von XXXX 2017, rk mit XXXX 2017, wegen (versuchten) Diebstahls und Verleumdung zu einer Freiheitstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, wobei im XXXX 2018 die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde, dann mit Urteil von römisch 40 2017, rk mit römisch 40 2017, wegen (versuchten) Diebstahls und Verleumdung zu einer Freiheitstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, wobei im römisch 40 2018 die bedingte Nachsicht der Strafe widerrufen wurde, dann mit ● Urteil von XXXX 2019, rk mit XXXX 2019, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, und zuletzt mit  Urteil von römisch 40 2019, rk mit römisch 40 2019, wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, und zuletzt mit ● Urteil von XXXX 2019, rk mit XXXX 2019, wegen Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.  Urteil von römisch 40 2019, rk mit römisch 40 2019, wegen Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. 1.5.1. Dem im Rahmen eines Abwesenheitsurteils ergangenen Strafrechtsurteil von XXXX 2019, rk mit XXXX 2019, lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde:1.5.1. Dem im Rahmen eines Abwesenheitsurteils ergangenen Strafrechtsurteil von römisch 40 2019, rk mit römisch 40 2019, lagen folgende strafbare Handlungen des BF zugrunde: Der BF hat am XXXX .2017 in einer Stadt in Österreich Der BF hat am römisch 40 .2017 in einer Stadt in Österreich 1./ eine bestimmte im Strafrechtsurteil namentlich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr einen Schraubenzieher in den linken Handballen stach, wodurch Genannter einen Kratzer am linken Handballen erlitt; 2./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer gesondert verfolgten Person als Mittäter (§ 12 StGB) die unter Punkt 1./ namentlich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihr mehrere Tritte gegen das rechte Bein versetzte, wodurch diese eine Rissquetschwunde am rechten Schienbein erlitt.2./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer gesondert verfolgten Person als Mittäter (Paragraph 12, StGB) die unter Punkt 1./ namentlich genannte Person vorsätzlich am Körper verletzt, indem sie ihr mehrere Tritte gegen das rechte Bein versetzte, wodurch diese eine Rissquetschwunde am rechten Schienbein erlitt. 1.5.2. Dem Strafrechtsurteil von XXXX 2019, rk mit XXXX 2019, lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:1.5.2. Dem Strafrechtsurteil von römisch 40 2019, rk mit römisch 40 2019, lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde: Der BF und eine weitere im Urteil namentlich genannte Person haben am XXXX .2019 in einer bestimmten Stadt in Österreich im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Substitutol (Wirkstoff Morphinsulfatpentahydrat), an einem allgemein zugänglichen Ort, und zwar an einer bestimmten Szeneörtlichkeit anderen öffentlich, nämlich für mindestens 10 Personen wahrnehmbar gegen Entgelt überlassen, und zwar einem verdeckten Ermittler insgesamt vier Stück um insgesamt EUR 60,-. Der BF und eine weitere im Urteil namentlich genannte Person haben am römisch 40 .2019 in einer bestimmten Stadt in Österreich im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Substitutol (Wirkstoff Morphinsulfatpentahydrat), an einem allgemein zugänglichen Ort, und zwar an einer bestimmten Szeneörtlichkeit anderen öffentlich, nämlich für mindestens 10 Personen wahrnehmbar gegen Entgelt überlassen, und zwar einem verdeckten Ermittler insgesamt vier Stück um insgesamt EUR 60,-. Wegen dieser strafbaren Handlungen befand sich der BF vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 in Haft. Wegen dieser strafbaren Handlungen befand sich der BF vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 in Haft. 1.5.3. Dem Strafrechtsurteil von XXXX 2012 lag Folgendes zugrunde:1.5.3. Dem Strafrechtsurteil von römisch 40 2012 lag Folgendes zugrunde: Der BF und eine weitere im Urteil namentlich genannte Person haben am XXXX .2012 in einer Stadt in Österreich vorschriftswidrig Suchtgift anderen gewerbsmäßigDer BF und eine weitere im Urteil namentlich genannte Person haben am römisch 40 .2012 in einer Stadt in Österreich vorschriftswidrig Suchtgift anderen gewerbsmäßig A./ überlassen, und zwar beide Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) 1 Gramm Heroin (brutto) durch gewinnbringenden Verkauf um EUR 45,00 an einen verdeckten Ermittler, indem der BF das Geld kassierte, der Mittäter das Suchtgift dem BF übergab und dieser das Suchtgift wiederum dem verdeckten Ermittler übergab;A./ überlassen, und zwar beide Angeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) 1 Gramm Heroin (brutto) durch gewinnbringenden Verkauf um EUR 45,00 an einen verdeckten Ermittler, indem der BF das Geld kassierte, der Mittäter das Suchtgift dem BF übergab und dieser das Suchtgift wiederum dem verdeckten Ermittler übergab; B./ zu überlassen versucht, und zwar der Mittäter fünf Briefchen Heroin zu 4,4 Gramm (brutto), indem er dieses an einem typischen Suchtgiftumschlagplatz zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt. 1.5.4. Dem Strafrechtsurteil von XXXX 2008 lag Folgendes zugrunde:1.5.4. Dem Strafrechtsurteil von römisch 40 2008 lag Folgendes zugrunde: Es haben am XXXX .2007 in einer Stadt in ÖsterreichEs haben am römisch 40 .2007 in einer Stadt in Österreich I./ der BF und eine weitere im Strafrechtsurteil namentlich genannte Person als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Subutex,römisch eins./ der BF und eine weitere im Strafrechtsurteil namentlich genannte Person als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, und zwar Subutex, A./ unbekannten Suchtgiftabnehmern zu überlassen versucht, indem sie diese fragten, ob sie Subutex brauchen würden. B./ einer bestimmten im Urteil namentlich genannten Person überlassen, und zwar 3 Tabletten um EUR 25,-. 1.6. Der BF hat in Österreich auch Verwaltungsübertretungen begangen und durch sein Verhalten am XXXX .2021 bestimmte Rechtsvorschriften verletzt, und zwar § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) dadurch, dass er sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses eine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten bzw. fortlaufend mit den Armen wild vor den Gesichtern der Beamten herumgestikuliert und diese dabei wiederholt lautstark angebrüllt hat, und § 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) dadurch, dass er durch kontinuierliches Geschrei in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt und durch lautstarke Beschimpfungen des Polizeiapparates unter anderem durch die Verwendung der Phrase „Geht´s scheißen ihr Kibara, ihr könnt mir alle einen blasen!“´, sowie Ausländern im Allgemeinen gegenüber mit der Phrase „Diese scheiß Ausländer dürfen alles, ich werde kontrolliert?“ den öffentlichen Anstand verletzt hat. 1.6. Der BF hat in Österreich auch Verwaltungsübertretungen begangen und durch sein Verhalten am römisch 40 .2021 bestimmte Rechtsvorschriften verletzt, und zwar Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) dadurch, dass er sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses eine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten bzw. fortlaufend mit den Armen wild vor den Gesichtern der Beamten herumgestikuliert und diese dabei wiederholt lautstark angebrüllt hat, und Paragraph eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) dadurch, dass er durch kontinuierliches Geschrei in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt und durch lautstarke Beschimpfungen des Polizeiapparates unter anderem durch die Verwendung der Phrase „Geht´s scheißen ihr Kibara, ihr könnt mir alle einen blasen!“´, sowie Ausländern im Allgemeinen gegenüber mit der Phrase „Diese scheiß Ausländer dürfen alles, ich werde kontrolliert?“ den öffentlichen Anstand verletzt hat. Wegen dieses Verhaltens wurde über den BF im Zuge eines mündlich verkündeten Straferkenntnis vom XXXX .2021 eine Geldstrafe von insgesamt EUR 842,57 verhängt.Wegen dieses Verhaltens wurde über den BF im Zuge eines mündlich verkündeten Straferkenntnis vom römisch 40 .2021 eine Geldstrafe von insgesamt EUR 842,57 verhängt. 1.6.1. Am XXXX .2024 übermittelte die belangte Behörde die Verständigung der LPD XXXX vom XXXX .2024, wonach gegen den BF mit Straferkenntnis vom XXXX .2023 gem. § 99 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe iHv EUR 880,00 verhängt wurde. Der BF wurde am XXXX .2023 angehalten, da er in einem durch Alkohol beeinträchtigenden Zustand einen E-Roller gelenkt hatte. 1.6.1. Am römisch 40 .2024 übermittelte die belangte Behörde die Verständigung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2024, wonach gegen den BF mit Straferkenntnis vom römisch 40 .2023 gem. Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe iHv EUR 880,00 verhängt wurde. Der BF wurde am römisch 40 .2023 angehalten, da er in einem durch Alkohol beeinträchtigenden Zustand einen E-Roller gelenkt hatte. 1.7. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gründete sich zunächst auf Sichtvermerke. Dem BF wurden sodann ab dem Jahr 1999 jeweils (verlängerte) Niederlassungsbewilligungen erteilt, zuletzt von XXXX .2011 bis XXXX .2012 und von XXXX .2012 bis XXXX .2015. 1.7. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gründete sich zunächst auf Sichtvermerke. Dem BF wurden sodann ab dem Jahr 1999 jeweils (verlängerte) Niederlassungsbewilligungen erteilt, zuletzt von römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2012 und von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2015. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: Die in der Sprucheinleitung festgehaltene Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der Feststellung der belangten Behörde, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob sich der BF durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten habe ist zu entgegen, dass dem vorgelegten Akteninhalt und insbesondere der Meldebestätigung der Stadt XXXX vom XXXX und nach Einsicht in das Zentrale Melderegister festgestellt werden konnte, dass sich der BF seit dem Jahr 1981 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufhält und hier gemeldet ist.Der Feststellung der belangten Behörde, wonach nicht festgestellt werden konnte, ob sich der BF durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten habe ist zu entgegen, dass dem vorgelegten Akteninhalt und insbesondere der Meldebestätigung der Stadt römisch 40 vom römisch 40 und nach Einsicht in das Zentrale Melderegister festgestellt werden konnte, dass sich der BF seit dem Jahr 1981 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufhält und hier gemeldet ist. Dass sich der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wiederholt in Justizanstalten aufgehalten hat, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des BF beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zu den rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Österreich konnten nach Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich getroffen werden. Die Feststellungen zu den strafbaren Handlungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf den diesbezüglichen Strafrechtsurteilen im Akt. Wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgehend, wurde dem BF mit strafrechtlicher Verurteilung von XXXX 2017 (wegen – versuchten – Diebstahls und Verleumdung) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten gleichzeitig die Auflage erteilt, seine Therapie bei einem bestimmten Verein, der Hilfe bei Suchtproblemen anbietet, fortzusetzen sowie dem Gericht halbjährlich einen Nachweis darüber zu erbringen. Diese bedingte Strafnachsicht wurde mit Strafgerichtsbeschluss von XXXX 2018 jedoch widerrufen, weil der BF der Auflage nicht nachgekommen ist. Wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgehend, wurde dem BF mit strafrechtlicher Verurteilung von römisch 40 2017 (wegen – versuchten – Diebstahls und Verleumdung) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten gleichzeitig die Auflage erteilt, seine Therapie bei einem bestimmten Verein, der Hilfe bei Suchtproblemen anbietet, fortzusetzen sowie dem Gericht halbjährlich einen Nachweis darüber zu erbringen. Diese bedingte Strafnachsicht wurde mit Strafgerichtsbeschluss von römisch 40 2018 jedoch widerrufen, weil der BF der Auflage nicht nachgekommen ist. Ein Nachweis für eine positiv bzw. erfolgreich absolvierte Suchtmitteltherapie wurde vom BF nicht erbracht. Dass sich der BF wegen seinen zuletzt im Bundesgebiet in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen strafbaren Handlungen vom XXXX .2019 bis XXXX .2020 in Haft war, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. einem dies bescheinigenden Auszug aus dem Zentralen Melderegisterauszug. Dass sich der BF wegen seinen zuletzt im Bundesgebiet in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen strafbaren Handlungen vom römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 in Haft war, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. einem dies bescheinigenden Auszug aus dem Zentralen Melderegisterauszug. Die vom BF in Österreich begangenen Verwaltungsübertretungen bzw. Verletzungen des SPG, des WLSG ergaben sich aus einem am XXXX .2021 mündlich verkündeten „Straferkenntnis“, womit unter Anrechnung von EUR 37,43 für seine Vorhaft bis zur mündlichen Strafverhandlung im Ausmaß von insgesamt acht Stunden und 59 Minuten über ihn eine Geldstrafe von insgesamt EUR 842,57 verhängt worden ist (AS 265ff). Die vom BF in Österreich begangenen Verwaltungsübertretungen bzw. Verletzungen des SPG, des WLSG ergaben sich aus einem am römisch 40 .2021 mündlich verkündeten „Straferkenntnis“, womit unter Anrechnung von EUR 37,43 für seine Vorhaft bis zur mündlichen Strafverhandlung im Ausmaß von insgesamt acht Stunden und 59 Minuten über ihn eine Geldstrafe von insgesamt EUR 842,57 verhängt worden ist (AS 265ff). Die vom BF in Österreich begangene Verwaltungsübertretung vom XXXX .2023 und Verletzung der StVO, ergab sich aus dem vorgelegten Straferkenntnis vom XXXX .2023, womit eine Geldstrafe iHv EUR 880,00 verhängt wurde.Die vom BF in Österreich begangene Verwaltungsübertretung vom römisch 40 .2023 und Verletzung der StVO, ergab sich aus dem vorgelegten Straferkenntnis vom römisch 40 .2023, womit eine Geldstrafe iHv EUR 880,00 verhängt wurde. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosen- und Pensionsversicherung beruhen auf einem aktuellen AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug. Dass der BF seit XXXX .2018 Invaliditätspension bezieht, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. einem dies besagenden Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX .2019, aus welchem auch hervorgeht, dass der BF diese auch in Kroatien beziehen könne.Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosen- und Pensionsversicherung beruhen auf einem aktuellen AJ WEB Auskunftsverfahrensauszug. Dass der BF seit römisch 40 .2018 Invaliditätspension bezieht, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. einem dies besagenden Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 .2019, aus welchem auch hervorgeht, dass der BF diese auch in Kroatien beziehen könne. Wie aus dem Akteninhalt glaubhaft hervorgehend, hat der BF in Österreich seine Mutter und drei Geschwister als familiäre Anknüpfungspunkte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. (…)
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen." Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) eine auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vorliegende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, und andererseits (nach dem fünften Satz) eine aufgrund des persönlichen Verhaltens für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich annehmbare nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich bei einem mindestens zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) eine auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vorliegende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, und andererseits (nach dem fünften Satz) eine aufgrund des persönlichen Verhaltens für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich annehmbare nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich bei einem mindestens zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262). Es gibt zudem einen zwischen den zwei in § 67 Abs. 1 FPG angeführten Gefährdungsmaßstäben liegenden Gefährdungsmaßstab. Es gibt zudem einen zwischen den zwei in Paragraph 67, Absatz eins, FPG angeführten Gefährdungsmaßstäben liegenden Gefährdungsmaßstab. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). 3.1.
  1. Der BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, kam im Jahr 1981 nach Österreich und ist kroatischer Staatsangehöriger. Durch seine kroatische Staatsbürgerschaft, ist dieser seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union im Juli 2013, Unionsbürger. Der BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, hält sich seit mehr als zehn Jahren in Österreich auf.3.1.
  2. Der BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, kam im Jahr 1981 nach Österreich und ist kroatischer Staatsangehöriger. Durch seine kroatische Staatsbürgerschaft, ist dieser seit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union im Juli 2013, Unionsbürger. Der BF, der aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, hält sich seit mehr als zehn Jahren in Österreich auf. In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Rl 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom
  3. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Rl - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Rl bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079).In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Rl 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom
  4. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser Rl - Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten Rl bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs. (vgl. EuGH, 17.04.2018, C-316/16, C-424/16)Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass im Fall eines Unionsbürgers, der eine Freiheitsstrafe verbüßt und gegen den eine Ausweisungsverfügung ergeht, die Voraussetzung dieser Bestimmung, den „Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat“ gehabt zu haben, erfüllt sein kann, sofern eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zu dem Schluss führt, dass die Integrationsbande, die ihn mit dem Aufnahmemitgliedstaat verbinden, trotz der Haft nicht abgerissen sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs. vergleiche EuGH, 17.04.2018, C-316/16, C-424/16) Wie aus den unter Pkt. 1.
  5. angeführten strafrechtlichen Verurteilungen hervorgehend, hat der BF im österreichischen Bundesgebiet verschiedenartige und auch wiederholt auf dieselbe schädliche Neigung beruhende strafbare Handlungen begangen. Die von ihm anfangs gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten haben zu rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen im XXXX 2001 – wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls, im XXXX 2003 – wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, und im XXXX 2005 – wegen (versuchten) Diebstahls geführt. Wie aus den unter Pkt. 1.
  6. angeführten strafrechtlichen Verurteilungen hervorgehend, hat der BF im österreichischen Bundesgebiet verschiedenartige und auch wiederholt auf dieselbe schädliche Neigung beruhende strafbare Handlungen begangen. Die von ihm anfangs gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten haben zu rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen im römisch 40 2001 – wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls, im römisch 40 2003 – wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, und im römisch 40 2005 – wegen (versuchten) Diebstahls geführt. Die strafrechtliche Verurteilung des BF von XXXX 2019, rk mit XXXX 2019 wegen am XXXX .2017 begangener Körperverletzung erfolgte im Rahmen eines Abwesenheitsurteils, wobei im Urteil festgehalten wurde, dass der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt weder zur Hauptverhandlung am XXXX .2018 noch zur Hauptverhandlung am XXXX .2019 erschienen ist. Dies spricht für die Unzuverlässigkeit des BF bzw. dafür, dass der BF für sein strafbares Handeln bzw. das von ihm begangene Unrecht nicht Verantwortung übernehmen wollte. Die strafrechtliche Verurteilung des BF von römisch 40 2019, rk mit römisch 40 2019 wegen am römisch 40 .2017 begangener Körperverletzung erfolgte im Rahmen eines Abwesenheitsurteils, wobei im Urteil festgehalten wurde, dass der BF trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt weder zur Hauptverhandlung am römisch 40 .2018 noch zur Hauptverhandlung am römisch 40 .2019 erschienen ist. Dies spricht für die Unzuverlässigkeit des BF bzw. dafür, dass der BF für sein strafbares Handeln bzw. das von ihm begangene Unrecht nicht Verantwortung übernehmen wollte. Das Abwesenheitsurteil von XXXX 2019 ist im XXXX 2019 rechtskräftig geworden, ebenso wie das Strafrechtsurteil von XXXX 2019 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Das Abwesenheitsurteil von römisch 40 2019 ist im römisch 40 2019 rechtskräftig geworden, ebenso wie das Strafrechtsurteil von römisch 40 2019 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Der für die Gesundheit der Menschen besonders gefährliche unerlaubte Umgang mit Suchtgiften hat nicht nur im XXXX 2019, sondern auch im XXXX 2008 und XXXX 2012 zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung geführt. Der für die Gesundheit der Menschen besonders gefährliche unerlaubte Umgang mit Suchtgiften hat nicht nur im römisch 40 2019, sondern auch im römisch 40 2008 und römisch 40 2012 zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung geführt. Bezüglich der vom BF in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen strafbaren Handlungen wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0314, mwN).Bezüglich der vom BF in Zusammenhang mit Suchtgift begangenen strafbaren Handlungen wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0314, mwN). Wie aus den diesbezüglichen Strafrechtsurteilen bzw. den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen erkennbar, ist der BF von seiner Neigung zu strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift nicht losgekommen und diesbezüglich wiederholt rückfällig geworden. Seine Bereitschaft zu derartigen Straftaten hat der BF bereits mit seinen im Strafrechtsurteil von XXXX 2008 angeführten strafbaren Handlungen, am XXXX .2007 zusammen mit einer anderen Person das Suchtgift „Subutex“ einer bestimmten im Urteil namentlich genannten Person überlassen und unbekannten Suchtgiftabnehmern zu überlassen versucht zu haben, unter Beweis gestellt. Die direkte Zugangsweise bzw. Vorgangsweise des BF, zusammen mit seinem Mittäter auf andere Personen zugegangen zu sein und diese gefragt zu haben, ob sie „Subutex“ brauchen würden, wird für besonders gefährlich gehalten. Wie aus den diesbezüglichen Strafrechtsurteilen bzw. den diesen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen erkennbar, ist der BF von seiner Neigung zu strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift nicht losgekommen und diesbezüglich wiederholt rückfällig geworden. Seine Bereitschaft zu derartigen Straftaten hat der BF bereits mit seinen im Strafrechtsurteil von römisch 40 2008 angeführten strafbaren Handlungen, am römisch 40 .2007 zusammen mit einer anderen Person das Suchtgift „Subutex“ einer bestimmten im Urteil namentlich genannten Person überlassen und unbekannten Suchtgiftabnehmern zu überlassen versucht zu haben, unter Beweis gestellt. Die direkte Zugangsweise bzw. Vorgangsweise des BF, zusammen mit seinem Mittäter auf andere Personen zugegangen zu sein und diese gefragt zu haben, ob sie „Subutex“ brauchen würden, wird für besonders gefährlich gehalten. Der BF konnte von niemandem und nichts, auch nicht von einer vorangegangenen rk strafrechtlichen Verurteilung oder von einer aufrechten Probezeit, von weiteren strafbaren Handlungen abgehalten werden. Dass der BF mit einer im Urteil namentlich genannten Person am XXXX .2019 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Substitutol (Wirkstoff Morphinsulfatpentahydrat), an einem allgemein zugänglichen Ort, und zwar an einer bestimmten Szeneörtlichkeit, in einer bestimmten Menge zu einem bestimmten Preis anderen Personen bzw. einem verdeckten Ermittler öffentlich, nämlich für mindestens 10 Personen wahrnehmbar, gegen Entgelt überlassen hat, spricht für eine vom BF für die Gesundheit fremder Personen im Land ausgehende besondere Gefährlichkeit. Eine solche war jedenfalls auch aus seinen kriminellen Suchtgiftaktivitäten genau sieben Jahre davor am XXXX .2012 erkennbar, als er zusammen mit einem Mittäter vorschriftswidrig das besonders gefährliche Suchtgift Heroin in der Menge von einem Gramm (brutto) durch gewinnbringenden Verkauf um EUR 45,00 an einen verdeckten Ermittler gewerbsmäßig überlassen hat. Dass der BF mit einer im Urteil namentlich genannten Person am römisch 40 .2019 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Substitutol (Wirkstoff Morphinsulfatpentahydrat), an einem allgemein zugänglichen Ort, und zwar an einer bestimmten Szeneörtlichkeit, in einer bestimmten Menge zu einem bestimmten Preis anderen Personen bzw. einem verdeckten Ermittler öffentlich, nämlich für mindestens 10 Personen wahrnehmbar, gegen Entgelt überlassen hat, spricht für eine vom BF für die Gesundheit fremder Personen im Land ausgehende besondere Gefährlichkeit. Eine solche war jedenfalls auch aus seinen kriminellen Suchtgiftaktivitäten genau sieben Jahre davor am römisch 40 .2012 erkennbar, als er zusammen mit einem Mittäter vorschriftswidrig das besonders gefährliche Suchtgift Heroin in der Menge von einem Gramm (brutto) durch gewinnbringenden Verkauf um EUR 45,00 an einen verdeckten Ermittler gewerbsmäßig überlassen hat. Dass der BF sowohl im XXXX 2019 als auch im XXXX 2012 wie bereits im XXXX 2007 seine strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift jeweils zusammen mit einem Mittäter begangen hat, zeugt zudem von einem Aufenthalt des BF in einem Suchtgiftmilieu. Dies ist auch aus der im Strafrechtsurteil von XXXX 2012 festgehaltenen Straftat seines Mittäters, fünf Briefchen Heroin zu 4,4 Gramm (brutto) an einem typischen Suchtgiftumschlagplatz zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten zu haben, erkennbar. Dass der BF sowohl im römisch 40 2019 als auch im römisch 40 2012 wie bereits im römisch 40 2007 seine strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift jeweils zusammen mit einem Mittäter begangen hat, zeugt zudem von einem Aufenthalt des BF in einem Suchtgiftmilieu. Dies ist auch aus der im Strafrechtsurteil von römisch 40 2012 festgehaltenen Straftat seines Mittäters, fünf Briefchen Heroin zu 4,4 Gramm (brutto) an einem typischen Suchtgiftumschlagplatz zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten zu haben, erkennbar. Dadurch, dass der BF (zusammen mit einem Mittäter) an bestimmten von mehreren fremden Personen frequentierten öffentlichen Plätzen Suchtgift verkaufte bzw. zum Verkauf anbot, stellte er eine große Gefahrenquelle für die Gesundheit der vorbeigehenden, angesprochenen Menschen bzw. derjenigen dar, die sich dadurch zum Kauf von Suchtgift verleiten lassen haben. Mit Antritt seiner Haft am XXXX .2019, woraufhin im XXXX 2019 nach bereits zwei rk strafrechtlichen Verurteilungen von XXXX 2008 und XXXX 2012 eine dritte rk strafrechtliche Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gefolgt ist, werden aufgrund der vom BF für die Gesundheit der Menschen in Österreich ausgehenden besonderen Gefahr die von ihm im Bundesgebiet geknüpften Integrationsbande als abgerissen angesehen. Mit Antritt seiner Haft am römisch 40 .2019, woraufhin im römisch 40 2019 nach bereits zwei rk strafrechtlichen Verurteilungen von römisch 40 2008 und römisch 40 2012 eine dritte rk strafrechtliche Verurteilung wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gefolgt ist, werden aufgrund der vom BF für die Gesundheit der Menschen in Österreich ausgehenden besonderen Gefahr die von ihm im Bundesgebiet geknüpften Integrationsbande als abgerissen angesehen. Der BF wurde in Österreich erstmals rk im XXXX 2001 wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Der BF wurde in Österreich erstmals rk im römisch 40 2001 wegen (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Er wurde im XXXX 2008 erstmals und im XXXX 2012 und XXXX 2019 weitere Male wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Wie aus dem Inhalt der diesbezüglichen Strafrechtsurteile hervorgehend, hat der BF dabei jeweils zusammen mit einem Mittäter an einem öffentlichen Platz Suchtgift verkauft bzw. unbekannten Suchtgiftabnehmern zum Verkauf angeboten. Der BF hat Suchtgift anderen Personen entgeltlich überlassen bzw. zu überlassen versucht, und auch selbst – bereits in jungen Jahren im Alter von 21, 22 Jahren – konsumiert, wie aus dem Verwaltungsakt einliegenden den BF betreffenden, bei der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, am XXXX .2002 und am XXXX .2003 eingelangten Meldeformularen zum Auswertungsblatt für Suchtmittel und Vorläuferstoffe hervorgeht, wurde er demnach doch am XXXX .2002 auf einer öffentlichen Toilettenanlage angetroffen, angehalten und wegen Suchtmittelmissbrauchs zur Anzeige gebracht (AS 69f), und am XXXX .2003 im Besitz einer Kugel Heroin betreten, welche er unmittelbar zuvor von einem Schwarzafrikaner für den Eigenbedarf erworben hatte (AS 125f). Er wurde im römisch 40 2008 erstmals und im römisch 40 2012 und römisch 40 2019 weitere Male wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Wie aus dem Inhalt der diesbezüglichen Strafrechtsurteile hervorgehend, hat der BF dabei jeweils zusammen mit einem Mittäter an einem öffentlichen Platz Suchtgift verkauft bzw. unbekannten Suchtgiftabnehmern zum Verkauf angeboten. Der BF hat Suchtgift anderen Personen entgeltlich überlassen bzw. zu überlassen versucht, und auch selbst – bereits in jungen Jahren im Alter von 21, 22 Jahren – konsumiert, wie aus dem Verwaltungsakt einliegenden den BF betreffenden, bei der damals zuständigen Bundespolizeidirektion römisch 40 , Fremdenpolizeiliches Büro, am römisch 40 .2002 und am römisch 40 .2003 eingelangten Meldeformularen zum Auswertungsblatt für Suchtmittel und Vorläuferstoffe hervorgeht, wurde er demnach doch am römisch 40 .2002 auf einer öffentlichen Toilettenanlage angetroffen, angehalten und wegen Suchtmittelmissbrauchs zur Anzeige gebracht (AS 69f), und am römisch 40 .2003 im Besitz einer Kugel Heroin betreten, welche er unmittelbar zuvor von einem Schwarzafrikaner für den Eigenbedarf erworben hatte (AS 125f). Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Der BF wurde in Österreich insgesamt neun Mal und darunter drei Mal wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rk strafrechtlich verurteilt, und hat durch sein Verhalten, dem Strafrechtsurteil von XXXX 2019 folgend trotz ordnungsgemäßer Ladung im XXXX 2018 und im XXXX 2019 unentschuldigt nicht zu den strafgerichtlichen Hauptverhandlungen erschienen zu sein (AS 91), was eine strafrechtliche Verurteilung im Rahmen eines Abwesenheitsurteils zur Folge hatte, gezeigt, nicht bereit zu sein, für begangenes Unrecht einzustehen, und trotz rechtzeitiger ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG erschienen zu sein, seine Unzuverlässigkeit und Nichtbereitschaft, gerichtlichen Ladungen bzw. Anordnungen Folge zu leisten, unter Beweis gestellt. Der BF wurde in Österreich insgesamt neun Mal und darunter drei Mal wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rk strafrechtlich verurteilt, und hat durch sein Verhalten, dem Strafrechtsurteil von römisch 40 2019 folgend trotz ordnungsgemäßer Ladung im römisch 40 2018 und im römisch 40 2019 unentschuldigt nicht zu den strafgerichtlichen Hauptverhandlungen erschienen zu sein (AS 91), was eine strafrechtliche Verurteilung im Rahmen eines Abwesenheitsurteils zur Folge hatte, gezeigt, nicht bereit zu sein, für begangenes Unrecht einzustehen, und trotz rechtzeitiger ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG erschienen zu sein, seine Unzuverlässigkeit und Nichtbereitschaft, gerichtlichen Ladungen bzw. Anordnungen Folge zu leisten, unter Beweis gestellt. Aufgrund der den rk strafrechtlichen Verurteilungen des BF zugrundeliegenden, auch wiederholt auf dieselbe schädliche Neigung beruhenden, strafbaren Handlungen, vor allem in Zusammenhang mit Suchtgift, welches er jeweils zusammen mit einem Mittäter an von mehreren Personen frequentierten öffentlichen Orten zum Verkauf angeboten bzw. verkauft bzw. entgeltlich zu überlassen versucht hat, kann unter Berücksichtigung, dass der BF von niemandem und nichts, keiner vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung und keiner aufrechten Probezeit, von weiteren Straftaten abgehalten werden konnte, der ihm vom Strafgericht im XXXX 2017 erteilten Auflage, bei einem Suchtmittelverein seine Therapie fortzusetzen, nicht Folge geleistet und keinen Nachweis für eine von ihm erfolgreich absolvierte Suchtmitteltherapie erbracht hat, während eines seit Haftentlassung am XXXX .2020 nunmehr vierjährigen Wohlverhaltenszeitraums von keinem beim BF eingetretenen positiven Gesinnungswandel ausgegangen werden, wird dafür doch ein viel längerer Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit für notwendig gehalten. Aufgrund der den rk strafrechtlichen Verurteilungen des BF zugrundeliegenden, auch wiederholt auf dieselbe schädliche Neigung beruhenden, strafbaren Handlungen, vor allem in Zusammenhang mit Suchtgift, welches er jeweils zusammen mit einem Mittäter an von mehreren Personen frequentierten öffentlichen Orten zum Verkauf angeboten bzw. verkauft bzw. entgeltlich zu überlassen versucht hat, kann unter Berücksichtigung, dass der BF von niemandem und nichts, keiner vorangegangenen strafrechtlichen Verurteilung und keiner aufrechten Probezeit, von weiteren Straftaten abgehalten werden konnte, der ihm vom Strafgericht im römisch 40 2017 erteilten Auflage, bei einem Suchtmittelverein seine Therapie fortzusetzen, nicht Folge geleistet und keinen Nachweis für eine von ihm erfolgreich absolvierte Suchtmitteltherapie erbracht hat, während eines seit Haftentlassung am römisch 40 .2020 nunmehr vierjährigen Wohlverhaltenszeitraums von keinem beim BF eingetretenen positiven Gesinnungswandel ausgegangen werden, wird dafür doch ein viel längerer Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit für notwendig gehalten. Der BF wurde in Österreich wegen verschiedenartiger, darunter auch wegen auf dieselbe schädliche Neigung beruhender strafbarer Handlungen, darunter wiederum drei Mal wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, bzw. insgesamt neun Mal rk strafrechtlich verurteilt. Zusätzlich zulasten des BF wiegt, dass er in Österreich auch Verwaltungsübertretungen begangen bzw. durch sein Verhalten am XXXX .2021 bestimmte Rechtsvorschriften verletzt hat, und zwar § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) dadurch, dass er sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses eine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten bzw. fortlaufend mit den Armen wild vor den Gesichtern der Beamten herumgestikuliert und diese dabei wiederholt lautstark angebrüllt hat, und § 1 Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) dadurch, dass er durch kontinuierliches Geschrei in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt und durch lautstarke Beschimpfungen des Polizeiapparates unter anderem durch die Verwendung der Phrase „Geht´s scheißen ihr Kibara, ihr könnt mir alle einen blasen!“´, sowie Ausländern im Allgemeinen gegenüber mit der Phrase „Diese scheiß Ausländer dürfen alles, ich werde kontrolliert?“ den öffentlichen Anstand verletzt hat. Wegen dieses Verhaltens wurde über den BF im Zuge eines mündlich verkündeten Straferkenntnis vom XXXX .2021 eine Geldstrafe von insgesamt EUR 842,57 verhängt.Zusätzlich zulasten des BF wiegt, dass er in Österreich auch Verwaltungsübertretungen begangen bzw. durch sein Verhalten am römisch 40 .2021 bestimmte Rechtsvorschriften verletzt hat, und zwar Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) dadurch, dass er sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses eine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten bzw. fortlaufend mit den Armen wild vor den Gesichtern der Beamten herumgestikuliert und diese dabei wiederholt lautstark angebrüllt hat, und Paragraph eins, Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG) dadurch, dass er durch kontinuierliches Geschrei in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt und durch lautstarke Beschimpfungen des Polizeiapparates unter anderem durch die Verwendung der Phrase „Geht´s scheißen ihr Kibara, ihr könnt mir alle einen blasen!“´, sowie Ausländern im Allgemeinen gegenüber mit der Phrase „Diese scheiß Ausländer dürfen alles, ich werde kontrolliert?“ den öffentlichen Anstand verletzt hat. Wegen dieses Verhaltens wurde über den BF im Zuge eines mündlich verkündeten Straferkenntnis vom römisch 40 .2021 eine Geldstrafe von insgesamt EUR 842,57 verhängt. Der BF bezieht nunmehr seit XXXX 2018 Invaliditätspension. Er ist demnach wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr fähig. Dass er jedoch als Invalide fähig und bereit dazu ist, auf illegale und für die Gesundheit fremder Personen besonders gefährliche Weise zu Geld zu gelangen, hat er jedenfalls durch sein strafbares Verhalten am XXXX .2019, zusammen mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Substitutol (Wirkstoff Morphinsulfatpentahydrat) einer anderen Person gegen Entgelt überlassen zu haben, unter Beweis gestellt. Der BF bezieht nunmehr seit römisch 40 2018 Invaliditätspension. Er ist demnach wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr fähig. Dass er jedoch als Invalide fähig und bereit dazu ist, auf illegale und für die Gesundheit fremder Personen besonders gefährliche Weise zu Geld zu gelangen, hat er jedenfalls durch sein strafbares Verhalten am römisch 40 .2019, zusammen mit einem Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Substitutol (Wirkstoff Morphinsulfatpentahydrat) einer anderen Person gegen Entgelt überlassen zu haben, unter Beweis gestellt. Gegenüber seinen in Österreich begangenen strafbaren Handlungen bzw. der Schwere dieser Straftaten haben seine familiären bzw. sozialen Bindungen und seine im Bundesgebiet gesetzten ohnehin nicht besonders berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte, wie seine Beschäftigungen im Zeitraum von XXXX 1996 bis Ende XXXX 2000, weit weniger Gewicht. Gegenüber seinen in Österreich begangenen strafbaren Handlungen bzw. der Schwere dieser Straftaten haben seine familiären bzw. sozialen Bindungen und seine im Bundesgebiet gesetzten ohnehin nicht besonders berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte, wie seine Beschäftigungen im Zeitraum von römisch 40 1996 bis Ende römisch 40 2000, weit weniger Gewicht. Hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0314, mwN), und dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN).Hingewiesen wird an dieser Stelle zudem darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 5.10.2020, Ra 2020/19/0314, mwN), und dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/18/0270, mwN). Der BF hält sich seit dem Jahr 1981 durchgehen im Bundesgebiet auf und kam mit drei Monaten nach Österreich, somit kommt für den BF der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG zur Anwendung, zumal zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dieser auch auf Unionsbürger anzuwenden ist (vgl. VwGH 23.6.2022, Ro 2021/21/0014).Der BF hält sich seit dem Jahr 1981 durchgehen im Bundesgebiet auf und kam mit drei Monaten nach Österreich, somit kommt für den BF der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG zur Anwendung, zumal zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dieser auch auf Unionsbürger anzuwenden ist vergleiche VwGH 23.6.2022, Ro 2021/21/0014). Die Bestimmung des § 9 Abs. 4 BFA-VG normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG, die auch auf Unionsbürger anzuwenden waren, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 23.6.2022, Ro 2021/21/0014, Rn. 19, mwN).Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, die auch auf Unionsbürger anzuwenden waren, im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht vergleiche VwGH 23.6.2022, Ro 2021/21/0014, Rn. 19, mwN). Aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom XXXX .2024 zu ZI. Ra XXXX , musste die vom BVwG im Erkenntnis vom XXXX .2021 zu ZI. XXXX gestellte Gefährlichkeitsprognose, durch die Entscheidung des VwGH korrigiert werden und die gegenständliche angefochtene Entscheidung im Spruchpunkt I. aufgehoben werden.Aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom römisch 40 .2024 zu ZI. Ra römisch 40 , musste die vom BVwG im Erkenntnis vom römisch 40 .2021 zu ZI. römisch 40 gestellte Gefährlichkeitsprognose, durch die Entscheidung des VwGH korrigiert werden und die gegenständliche angefochtene Entscheidung im Spruchpunkt römisch eins. aufgehoben werden. Es war folglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.Es war folglich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. 3.
  7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid des BFA vom XXXX .2020, Spruchpunkt I. mit dem gegen den BF erlassenen befristeten Aufenthaltsverbot und der nachfolgende Spruchpunkt II., ersatzlos zu beheben. 3.
  8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid des BFA vom römisch 40 .2020, Spruchpunkt römisch eins. mit dem gegen den BF erlassenen befristeten Aufenthaltsverbot und der nachfolgende Spruchpunkt römisch zwei., ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2230253.1.00

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