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{'item': 'G313 2253937-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlG313 2253937-1 Spruch, G313 2253937-1/44E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte HITZENBERGER, URBAN, MEISSNER, LAHERSTORFER in 4840 Vöcklabruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am XXXX .2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwälte HITZENBERGER, URBAN, MEISSNER, LAHERSTORFER in 4840 Vöcklabruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2022, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .2022 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
  2. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .2022 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF pornographische Darstellungen Minderjähriger sowohl heruntergeladen, auf diversen Datenträgern gespeichert und konsumiert und diese auch im Internet durch XXXX veröffentlicht habe. Die Art und Weise der Tatbegehung mit Beginn im Jahr 2020 in Österreich bis zu seiner Aufdeckung am XXXX .2021 lasse auf sein hohes kriminelles Potential schließen bzw. stelle er dadurch eine erhebliche Gefahr dar. Er habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, somit sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF pornographische Darstellungen Minderjähriger sowohl heruntergeladen, auf diversen Datenträgern gespeichert und konsumiert und diese auch im Internet durch römisch 40 veröffentlicht habe. Die Art und Weise der Tatbegehung mit Beginn im Jahr 2020 in Österreich bis zu seiner Aufdeckung am römisch 40 .2021 lasse auf sein hohes kriminelles Potential schließen bzw. stelle er dadurch eine erhebliche Gefahr dar. Er habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, somit sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.
  3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wegen des Vergehens des Konsums pornographischer Darstellungen Minderjähriger gemäß §§ 207a Abs. 3 zweiter Fall, Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. b StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren - sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens - verurteilt.
  4. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wegen des Vergehens des Konsums pornographischer Darstellungen Minderjähriger gemäß Paragraphen 207 a, Absatz 3, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren - sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens - verurteilt.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren. Im Wesentlichen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF und seine Lebensgefährtin seit XXXX 2020 in Österreich beruflich und sozial integriert seien. Der BF habe in Deutschland keine Wohnmöglichkeit mehr, auch seine Lebensgefährtin habe keine Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland. Es bestehe guter Kontakt zu Arbeitskollegen und Nachbarn in Österreich. Die belangte Behörde habe das Aufenthaltsverbot falsch begründet. Dem BF sei vorgeworfen worden, durch seine strafrechtlichen Handlungen, insbesondere auch durch die Veröffentlichung kinderpornographischen Materials im Internet durch XXXX das durch § 207a geschützte Rechtsgut verletzt zu haben. Dieser Vorwurf sei jedoch falsch, er sei mit Urteil des Landesgerichtes für schuldig erkannt worden, sich pornographische Darstellungen von unmündigen und mündigen Kindern beschafft, angesehen und konsumiert zu haben. Er bereue seine Straftaten, wolle sich in weiterer Folge wohlverhalten zeigen und weiterhin psychotherapeutische Sitzungen in Anspruch nehmen. Der BF führte an, dass er in Deutschland über kein Eigentum oder eine Wohnung verfüge und deshalb nicht nach Deutschland zurückkehren könne.Im Wesentlichen wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF und seine Lebensgefährtin seit römisch 40 2020 in Österreich beruflich und sozial integriert seien. Der BF habe in Deutschland keine Wohnmöglichkeit mehr, auch seine Lebensgefährtin habe keine Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland. Es bestehe guter Kontakt zu Arbeitskollegen und Nachbarn in Österreich. Die belangte Behörde habe das Aufenthaltsverbot falsch begründet. Dem BF sei vorgeworfen worden, durch seine strafrechtlichen Handlungen, insbesondere auch durch die Veröffentlichung kinderpornographischen Materials im Internet durch römisch 40 das durch Paragraph 207 a, geschützte Rechtsgut verletzt zu haben. Dieser Vorwurf sei jedoch falsch, er sei mit Urteil des Landesgerichtes für schuldig erkannt worden, sich pornographische Darstellungen von unmündigen und mündigen Kindern beschafft, angesehen und konsumiert zu haben. Er bereue seine Straftaten, wolle sich in weiterer Folge wohlverhalten zeigen und weiterhin psychotherapeutische Sitzungen in Anspruch nehmen. Der BF führte an, dass er in Deutschland über kein Eigentum oder eine Wohnung verfüge und deshalb nicht nach Deutschland zurückkehren könne.
  6. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am XXXX .2022 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  7. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt langte am römisch 40 .2022 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  8. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF übermittelte mit Schriftsatz vom XXXX .2022 eine Urkundenvorlage mit der Aufstellung der bisherigen vom BF in Anspruch genommenen psychotherapeutischen Sitzungen und verwies darauf, dass die Behandlungen schon vor der Verurteilung begonnen hätten.
  9. Die rechtsfreundliche Vertretung des BF übermittelte mit Schriftsatz vom römisch 40 .2022 eine Urkundenvorlage mit der Aufstellung der bisherigen vom BF in Anspruch genommenen psychotherapeutischen Sitzungen und verwies darauf, dass die Behandlungen schon vor der Verurteilung begonnen hätten.
  10. Am XXXX .2022 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit dem BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der BF und seine ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Die Lebensgefährtin des BF wurde als Zeugin einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf eine Teilnahme.
  11. Am römisch 40 .2022 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit dem BF eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der BF und seine ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Die Lebensgefährtin des BF wurde als Zeugin einvernommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf eine Teilnahme.
  12. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2023, zugestellt am XXXX .2023, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A), und die Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt B).
  13. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2023, zugestellt am römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A), und die Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkt B).
  14. Gegen dieses Erkenntnis wurde am XXXX .2023 außerordentliche Revision erhoben.
  15. Gegen dieses Erkenntnis wurde am römisch 40 .2023 außerordentliche Revision erhoben.
  16. Am XXXX .2023 brachte das BVwG eine Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) ein.
  17. Am römisch 40 .2023 brachte das BVwG eine Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) ein.
  18. Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX .2024 wurde das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  19. Mit Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 .2024 wurde das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Der BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und wurde am XXXX XXXX in XXXX in Deutschland geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. 1.
  22. Der BF ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und wurde am römisch 40 römisch 40 in römisch 40 in Deutschland geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Seine Muttersprache ist Deutsch. Seine volljährige Tochter sowie seine getrenntlebenden Eltern und seine Schwester leben in Deutschland. Der BF telefoniert mit seinen Eltern und besucht sie einmal im Jahr, wobei die Distanz ca. XXXX Kilometer beträgt. Seine Muttersprache ist Deutsch. Seine volljährige Tochter sowie seine getrenntlebenden Eltern und seine Schwester leben in Deutschland. Der BF telefoniert mit seinen Eltern und besucht sie einmal im Jahr, wobei die Distanz ca. römisch 40 Kilometer beträgt. Der BF ist seit XXXX .2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Er lebt dort mit seiner Lebensgefährtin XXXX in einer gemeinsamen Mietwohnung im Bundesgebiet. (vgl. Auszug ZMR Melderegister vom XXXX .2024). Der BF ist seit römisch 40 .2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Er lebt dort mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 in einer gemeinsamen Mietwohnung im Bundesgebiet. vergleiche Auszug ZMR Melderegister vom römisch 40 .2024). Als Grund für die Einreise nach Österreich nannte der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Verbundenheit zu Österreich und dass er hier, zusammen mit seiner Lebensgefährtin, seinen Lebensabend verbringen möchte. Der BF hat keine Sorgepflichten, er ist gesund und arbeitsfähig. Seit XXXX .2020 ist der BF als Mitarbeiter im technischen Einkauf durchgehend erwerbstätig.Der BF hat keine Sorgepflichten, er ist gesund und arbeitsfähig. Seit römisch 40 .2020 ist der BF als Mitarbeiter im technischen Einkauf durchgehend erwerbstätig. Der BF verfügt über eine Anmeldebescheinigung vom XXXX .2020, ebenso seine Lebensgefährtin als Arbeitnehmerin vom XXXX .
  23. (vgl. Auszug Fremdenregister vom XXXX .2024). Die Lebensgefährtin des BF arbeitet seit XXXX 2020 als Auftragssachbearbeiterin in XXXX . Der BF verfügt über eine Anmeldebescheinigung vom römisch 40 .2020, ebenso seine Lebensgefährtin als Arbeitnehmerin vom römisch 40 .
  24. vergleiche Auszug Fremdenregister vom römisch 40 .2024). Die Lebensgefährtin des BF arbeitet seit römisch 40 2020 als Auftragssachbearbeiterin in römisch 40 . Der BF und seine Lebensgefährtin teilen sich die Kosten für die gemeinsame Wohnung. Sie haben eine gute Nachbarschaft und Kontakte zu den Arbeitskollegen, jedoch keine nahen familiären Beziehungen oder Verwandte im Bundesgebiet. 1.
  25. Zum strafbaren Verhalten des BF: Der BF hat pädophile Neigungen und ist diesen durch Videokonsum nachgegangen. 1.2.
  26. Mit dem seit XXXX .2021 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des Konsums pornographischer Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs. 3 zweiter Fall iVm Abs. 4 Z 1 und Abs. 4 Z 3 lit. b StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. 1.2.
  27. Mit dem seit römisch 40 .2021 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des Konsums pornographischer Darstellung Minderjähriger gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF ab XXXX 2020 bis XXXX 2021, vorsätzlich pornographische Darstellungen von unmündigen Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen bzw. der Genitalien oder der Schamgegend von unmündigen Personen, in Form eines Videozusammenschnittes zeigend geschlechtliche Handlungen, und zwar vor allem den Oralverkehr unter Involvierung verschiedener unmündiger Mädchen, bei welchen es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, durch das Anlegen eines eigenen Dropboxaccounts für den Videozusammenschnitt und durch den Zugriff auf den der Dropbox gespeicherten Videozusammenschnitt sich verschafft und besessen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF ab römisch 40 2020 bis römisch 40 2021, vorsätzlich pornographische Darstellungen von unmündigen Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen bzw. der Genitalien oder der Schamgegend von unmündigen Personen, in Form eines Videozusammenschnittes zeigend geschlechtliche Handlungen, und zwar vor allem den Oralverkehr unter Involvierung verschiedener unmündiger Mädchen, bei welchen es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, durch das Anlegen eines eigenen Dropboxaccounts für den Videozusammenschnitt und durch den Zugriff auf den der Dropbox gespeicherten Videozusammenschnitt sich verschafft und besessen. Bei dem von der Dropbox des BF gesicherten Videomaterial sind eindeutig unmündig Minderjährige bei geschlechtlichen Handlungen, wie z.B. Beischlaf, Oralverkehr, etc. zu erkennen. Bei der am XXXX .2021 von der Staatsanwaltschaft XXXX angeordneten und durchgeführten Hausdurchsuchung in der Wohnung des BF wurden insgesamt 18 Datenträger, darunter 2 Mobiltelefone, 1 Laptop und mehrere andere Speichermedien sichergestellt. Bei der am römisch 40 .2021 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 angeordneten und durchgeführten Hausdurchsuchung in der Wohnung des BF wurden insgesamt 18 Datenträger, darunter 2 Mobiltelefone, 1 Laptop und mehrere andere Speichermedien sichergestellt. Auf den untersuchten Datenträgern wurden 138.515 Videodateien im aktiven und passiven Bereich festgestellt. Bei den gesichteten Videodateien handelte es sich vorwiegend um pornographische Videos, welche aus dem Internet heruntergeladen wurden. Die Hausdurchsuchung wurde am XXXX .2021 an der Meldeaderesse des BF und seiner Lebensgefährtin durchgeführt.Die Hausdurchsuchung wurde am römisch 40 .2021 an der Meldeaderesse des BF und seiner Lebensgefährtin durchgeführt. Grund für die Hausdurchsuchung war, dass am XXXX .2021 durch die Fa. XXXX eine inkriminierte Datei mit kinderpornographischen Inhalt von der Dropbox des BF gesichert wurde und dem XXXX gemeldet wurde, diese leitete dies sodann an das Bundeskriminalamt XXXX weiter. (vgl. Strafakt, Anlass-Bericht vom XXXX .2021, OZ 2).Grund für die Hausdurchsuchung war, dass am römisch 40 .2021 durch die Fa. römisch 40 eine inkriminierte Datei mit kinderpornographischen Inhalt von der Dropbox des BF gesichert wurde und dem römisch 40 gemeldet wurde, diese leitete dies sodann an das Bundeskriminalamt römisch 40 weiter. vergleiche Strafakt, Anlass-Bericht vom römisch 40 .2021, OZ 2). Bei dieser inkriminierten Videodatei, welche der BF zumindest von XXXX .2020 bis XXXX .2021 auf dem Internetspeichermedium Dropbox gespeichert hatte und sich auch mehrmals angesehen hatte, handelte es sich eindeutig um kinderpornographische Darstellungen unmündiger Minderjähriger (vgl. Verwaltungsakt, Abschlussbericht vom XXXX .2021).Bei dieser inkriminierten Videodatei, welche der BF zumindest von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 auf dem Internetspeichermedium Dropbox gespeichert hatte und sich auch mehrmals angesehen hatte, handelte es sich eindeutig um kinderpornographische Darstellungen unmündiger Minderjähriger vergleiche Verwaltungsakt, Abschlussbericht vom römisch 40 .2021). Als Grund gab der BF bei der Einvernahme durch die Landespolizeidirektion XXXX an, dass es ihm einen gewissen „Kick“ gegeben und es ihm auch bewusst gewesen sei, dass es sich um Kinderpornographie handelte. Er ist vorsätzlich in Besitz dieser Videodateien gekommen.Als Grund gab der BF bei der Einvernahme durch die Landespolizeidirektion römisch 40 an, dass es ihm einen gewissen „Kick“ gegeben und es ihm auch bewusst gewesen sei, dass es sich um Kinderpornographie handelte. Er ist vorsätzlich in Besitz dieser Videodateien gekommen. Bei der Strafbemessung hat das Strafgericht das Geständnis des BF sowie seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend gewertet (vgl. Strafakt, aktenkundiges Strafurteil vom XXXX .2021, Beilage 17). Bei der Strafbemessung hat das Strafgericht das Geständnis des BF sowie seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend gewertet vergleiche Strafakt, aktenkundiges Strafurteil vom römisch 40 .2021, Beilage 17). Das Strafgericht konnte sich hinsichtlich der Feststellung, dass es sich bei den sichergestellten Bildern um pornographische Darstellungen mündig und unmündig Minderjähriger handelt, insbesondere auf den Abschlussbericht und darin vor allem auf das Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll und den Datensicherungsbericht stützen. Im Polizeibericht der Landespolizeidirektion XXXX steht, dass der BF verdächtig und geständig ist, im Bundesgebiet in der Zeit von XXXX .2020 bis zum XXXX .2021 in seiner Wohnung kinderpornographische Darstellungen unmündiger Minderjähriger in Form eines Videos auf seiner Dropbox besessen zu haben.Im Polizeibericht der Landespolizeidirektion römisch 40 steht, dass der BF verdächtig und geständig ist, im Bundesgebiet in der Zeit von römisch 40 .2020 bis zum römisch 40 .2021 in seiner Wohnung kinderpornographische Darstellungen unmündiger Minderjähriger in Form eines Videos auf seiner Dropbox besessen zu haben. 1.
  28. Der BF befindet sich seit XXXX .2021 in Psychotherapie, er wird aufgrund einer „Sonstigen Störung der Sexualpräferenz“ behandelt. Der BF beschreibt in der Therapie eine seit Jahren bestehende Sucht nach pornographischem Filmmaterial. Er sei so auch über eine entsprechende Plattform auf das Video mit kinderpornographischen Inhalt gekommen. (vgl. Verwaltungsakt, Auszug aus der Psychotherapie-Behandlungsdokumentation vom XXXX .2022).1.
  29. Der BF befindet sich seit römisch 40 .2021 in Psychotherapie, er wird aufgrund einer „Sonstigen Störung der Sexualpräferenz“ behandelt. Der BF beschreibt in der Therapie eine seit Jahren bestehende Sucht nach pornographischem Filmmaterial. Er sei so auch über eine entsprechende Plattform auf das Video mit kinderpornographischen Inhalt gekommen. vergleiche Verwaltungsakt, Auszug aus der Psychotherapie-Behandlungsdokumentation vom römisch 40 .2022). Die Lebensgefährtin des BF befindet sich ebenfalls in Psychotherapie. 1.
  30. Der BF hat kein pornographisches Material unmündig Minderjähriger durch XXXX veröffentlicht.1.
  31. Der BF hat kein pornographisches Material unmündig Minderjähriger durch römisch 40 veröffentlicht.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  34. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist das Strafurteil der Republik Österreich vom XXXX .2021, in dem auch die Personalien des BF angeführt sind.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist das Strafurteil der Republik Österreich vom römisch 40 .2021, in dem auch die Personalien des BF angeführt sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, das Strafregister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht den Strafakt beim zuständigen Landesgerichtes ein. Die vom Strafgericht jeweils getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu der inländischen strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des zuständigen Landesgerichtes sowie aus den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich, im Zentralen Fremdenregister. 2.2.
  35. Zu dem Vorbringen im Erkenntnis des VwGH vom XXXX .2024 zu Ra XXXX :„(….), dass im Rahmen der Hausdurchsuchung am XXXX 2021 auf Datenträgern 138.515 „inkriminierende Videodateien“ sichergestellt worden seien, findet weder im Strafurteil noch im Verwaltungsakt ihren Niederschlag. (….)“2.2.
  36. Zu dem Vorbringen im Erkenntnis des VwGH vom römisch 40 .2024 zu Ra römisch 40 :, „(….), dass im Rahmen der Hausdurchsuchung am römisch 40 2021 auf Datenträgern 138.515 „inkriminierende Videodateien“ sichergestellt worden seien, findet weder im Strafurteil noch im Verwaltungsakt ihren Niederschlag. (….)“ Im Rahmen der Hausdurchsuchung am XXXX .2021 wurden durch die Landespolizei XXXX insgesamt 138.515 Dateien im aktiven und passiven Bereich sichergestellt. Aufgrund der riesigen Datenmenge wurden 807 Dateien stichprobenartig gesichtet (vgl. Gerichtsakt Bundesverwaltungsgericht mit polizeilichem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX , AS 31,)Im Rahmen der Hausdurchsuchung am römisch 40 .2021 wurden durch die Landespolizei römisch 40 insgesamt 138.515 Dateien im aktiven und passiven Bereich sichergestellt. Aufgrund der riesigen Datenmenge wurden 807 Dateien stichprobenartig gesichtet vergleiche Gerichtsakt Bundesverwaltungsgericht mit polizeilichem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 , AS 31,) Die Videodatei mit kinderpornographischen Inhalt ist ein Zusammenschnitt aus mindestens 49 verschiedenen Videos, welche alle ausnahmslos den (schweren) sexuellen Missbrauch von vorpubertären Kindern und besondere Erniedrigung durch Ejakulation in/auf Mund, Gesicht und Körper der Opfer zeigt (vgl. Einsicht in den Strafakt, OZ 2, Anlassbericht vom XXXX .2021, S. 5).Die Videodatei mit kinderpornographischen Inhalt ist ein Zusammenschnitt aus mindestens 49 verschiedenen Videos, welche alle ausnahmslos den (schweren) sexuellen Missbrauch von vorpubertären Kindern und besondere Erniedrigung durch Ejakulation in/auf Mund, Gesicht und Körper der Opfer zeigt vergleiche Einsicht in den Strafakt, OZ 2, Anlassbericht vom römisch 40 .2021, S. 5). Feststellbar war, dass sich die strafgerichtliche Verurteilung nur auf das Verschaffen und den Besitz dieser einzigen, wenn auch umfangreichen, Videodatei mit kinderpornographischen Inhalt, erfolgte. „(….) der jahrelange Konsum von Kinderpornographie in dem vom BVwG dazu ins Treffen geführten Bericht der behandelnden Psychotherapeutin findet keine Deckung. (….)“ Feststellbar war, dass der BF bereits seit Jahren eine Sucht nach pornographischem Material hat. Dies ergibt sich auch aus dem Auszug der Psychotherapie-Behandlungsdokumentation vom XXXX .2022.Feststellbar war, dass der BF bereits seit Jahren eine Sucht nach pornographischem Material hat. Dies ergibt sich auch aus dem Auszug der Psychotherapie-Behandlungsdokumentation vom römisch 40 .
  37. Auch in der Beschuldigtenvernehmung des BF vom XXXX .2021 gab dieser an wie folgt:Auch in der Beschuldigtenvernehmung des BF vom römisch 40 .2021 gab dieser an wie folgt: „….Heruntergeladen habe ich Videos, weil ich die Videos gesammelt habe. Das hat circa 2004 angefangen. Diese Videos habe ich auf meinem alten PC gespeichert. Es waren damals viele, jedoch keine mit kinderpornographischen Darstellungen.“ „….ich habe auf einer Plattform von einem unbekannten User einen Dropbox-Link bekommen, um das Video ansehen zu können, habe ich einen Dropbox-Account erstellt. Dadurch ist das Video wahrscheinlich auf mein Dropboxkonto gekommen. Mir war bewusst, dass es sich dabei um kinderpornographische Inhalte gehandelt hat. Das Video habe ich zur Gänze angesehen und auch öfter als einmal.“ In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom XXXX .2022 gab der BF auszugsweise dazu an wie folgt:In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .2022 gab der BF auszugsweise dazu an wie folgt: „(….) BF: Ich bin da einfach hineingerutscht. Es hat mir jemand zugesandt. VR: Irgendjemand kann nicht irgendetwas zuschicken, sie müssen ja in dieser Richtung tätig geworden sein? BF: Ja das stimmt. Ich habe mich damals auf einer Plattform angemeldet. Ich habe anfänglich normale Pornographie angeschaut. Ich habe das über den Browser meines Mobiltelefons angeschaut im Inkognito Modus. Damals habe ich im Jahr 2004 Videos auf meinem PC gesammelt, aber das waren normale Pornographie Videos, seit 2016 besitze ich keinen PC mehr. VR: Sie haben im XXXX 2020 begonnen mit der Plattform über Ihr Handy?VR: Sie haben im römisch 40 2020 begonnen mit der Plattform über Ihr Handy? BF: Ich habe dort Pornos konsumiert, man hatte dort die Möglichkeit zu chatten. Ich bekam dann Kontakt mit jemanden, wobei ich nicht weiß, wer das genau war. Ich musste eine Dropbox einrichten, damit ich das Video ansehen konnte. Im XXXX 2021 habe ich die Dropbox dann von meinem Handy entfernt. Ich habe gemerkt, dass es mir nicht gut getan hat und ich habe mich schuldig gefühlt. Ich wusste, dass das etwas ganz schreckliches ist und ich wollte das nicht mehr weiter fortführen und habe es auch nicht weiter fortgeführt.BF: Ich habe dort Pornos konsumiert, man hatte dort die Möglichkeit zu chatten. Ich bekam dann Kontakt mit jemanden, wobei ich nicht weiß, wer das genau war. Ich musste eine Dropbox einrichten, damit ich das Video ansehen konnte. Im römisch 40 2021 habe ich die Dropbox dann von meinem Handy entfernt. Ich habe gemerkt, dass es mir nicht gut getan hat und ich habe mich schuldig gefühlt. Ich wusste, dass das etwas ganz schreckliches ist und ich wollte das nicht mehr weiter fortführen und habe es auch nicht weiter fortgeführt. VR: Wie ist man drauf gekommen, was Sie gemacht haben? BF: Die Dropbox ist eine APP und die habe ich am Handy gelöscht, aber der Zugriff wäre immer noch möglich gewesen, das war mir aber nicht bekannt. Es gab im XXXX 2021 bzw. im XXXX 2021 eine Hausdurchsuchung und man hat sämtliche Speichermedien und mein Handy mitgenommen. Nach der Hausdurchsuchung hatte ich extreme psychische Probleme mit mir selbst und habe dann eine Psychotherapeutin aufgesucht.BF: Die Dropbox ist eine APP und die habe ich am Handy gelöscht, aber der Zugriff wäre immer noch möglich gewesen, das war mir aber nicht bekannt. Es gab im römisch 40 2021 bzw. im römisch 40 2021 eine Hausdurchsuchung und man hat sämtliche Speichermedien und mein Handy mitgenommen. Nach der Hausdurchsuchung hatte ich extreme psychische Probleme mit mir selbst und habe dann eine Psychotherapeutin aufgesucht. (….) VR: Was besprechen Sie mit Ihrer Therapeutin in den Sitzungen? BF: Wir sprechen von den sexuellen Erfahrungen aus der Vergangenheit. Es wird auch besprochen ob es eine sexuelle Misshandlung durch meine Großmutter in der Vergangenheit gegeben hat. VR: Wichtig ist etwas in Zukunft zu verhindern, wie arbeitet die Therapeutin in dieser Hinsicht? BF: Ich habe das Gefühl das ich zu dieser Zeit von mir selbst abgelöst war und eine gewisse Verwirrtheit hatte. Ich kann es mir überhaupt sowieso nicht erklären. (….) VR: Wie glauben Sie, dass Sie zukünftig es verhindern können, dass Sie wieder bei solchen Sachen wegkippen? BF: Ich habe solchen Sachen abgeschworen. Seit der Hausdurchsuchung habe ich in keiner Form mit Pornographie mehr zu tun gehabt. Das werde ich auch nie wieder machen. (….)“ 2.
  38. Die Feststellung betreffend die bisherige berufliche Tätigkeit des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung). 2.
  39. Die Feststellungen betreffend den Tathergang und das Persönlichkeitsbild des BF beruhen auf dem Strafakt, dem Gerichtsakt und der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.
  40. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche vom BF zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie die eigenen Angaben des BF in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  41. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  42. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  43. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Anzuwendendes Recht: 3.1.
  44. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:3.1.
  45. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
  1. Der BF fällt aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG. Da die Voraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf Jahren bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen Prüfungsmaßstab der § 67 Abs. 1 Satz 2 zur Anwendung.3.1.
  2. Der BF fällt aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG. Da die Voraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf Jahren bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen Prüfungsmaßstab der Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 zur Anwendung. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf den durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriff in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Tat und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf den durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriff in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Tat und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Mit dem seit XXXX .2021 rechtskräftigen Urteil des LG XXXX vom XXXX .2021, GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des Konsums pornographischer Darstellung Minderjähriger gemäß § 207a Abs. 3 zweiter Fall iVm Abs. 4 Z 1 und Abs. 4 Z 3 lit b StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Mit dem seit römisch 40 .2021 rechtskräftigen Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2021, GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des Konsums pornographischer Darstellung Minderjähriger gemäß Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF sich in der Zeit von zumindest XXXX .2020 bis XXXX .2021 im Bundesgebiet vorsätzlich pornographische Darstellungen von unmündigen Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen bzw. der Genitalien oder der Schamgegend von unmündigen Minderjährigen, in Form eines Videozusammenschnittes zeigend geschlechtliche Handlungen, und zwar vor allem den Oralverkehr unter Involvierung verschiedener unmündiger Mädchen, bei welchen es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, durch das Anlegen eines eigenen Dropboxaccounts für den Videozusammenschnitt und durch den Zugriff auf den per Dropbox gespeicherten Videozusammenschnitt verschafft und besessen hatte. Die Videos zeigten Babys, Kleinkinder bis zum Teenager beim Hand-Vaginal, Anal und Oral Verkehr mit anderen mj. Kindern oder Erwachsenen, sowie Vergewaltigungen und Quälen der mj Kinder.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF sich in der Zeit von zumindest römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 im Bundesgebiet vorsätzlich pornographische Darstellungen von unmündigen Personen, und zwar wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen bzw. der Genitalien oder der Schamgegend von unmündigen Minderjährigen, in Form eines Videozusammenschnittes zeigend geschlechtliche Handlungen, und zwar vor allem den Oralverkehr unter Involvierung verschiedener unmündiger Mädchen, bei welchen es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelte, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienten, durch das Anlegen eines eigenen Dropboxaccounts für den Videozusammenschnitt und durch den Zugriff auf den per Dropbox gespeicherten Videozusammenschnitt verschafft und besessen hatte. Die Videos zeigten Babys, Kleinkinder bis zum Teenager beim Hand-Vaginal, Anal und Oral Verkehr mit anderen mj. Kindern oder Erwachsenen, sowie Vergewaltigungen und Quälen der mj Kinder. Der BF hat sich im XXXX 2020 auf der Plattform XXXX angemeldet und zunächst „normale“ Pornographie über den Browser seines Mobiltelefons im Inkognito Modus angeschaut. Dort hatte er auch die Möglichkeit zu chatten und hat Kontakt zu einer ihm unbekannten Person aufgenommen, wobei er eine Dropbox einrichten musste, damit er die Videodatei sehen konnte.Der BF hat sich im römisch 40 2020 auf der Plattform römisch 40 angemeldet und zunächst „normale“ Pornographie über den Browser seines Mobiltelefons im Inkognito Modus angeschaut. Dort hatte er auch die Möglichkeit zu chatten und hat Kontakt zu einer ihm unbekannten Person aufgenommen, wobei er eine Dropbox einrichten musste, damit er die Videodatei sehen konnte. Als Grund gab der BF an, das es ihm einen gewissen „Kick“ gab und es ihm auch bewusst war, dass es sich um Kinderpornographie handelte. Er sei „zufällig“ auf diese Daten gekommen. Bei der Strafbemessung hat das Strafgericht das Geständnis des BF sowie seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd, hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend gewertet. Das Strafgericht konnte sich hinsichtlich der Feststellung, dass es sich bei den sichergestellten Bildern um pornographische Darstellungen mündig und unmündig Minderjähriger handelt, insbesondere auf den polizeilichen Abschlussbericht und darin vor allem auf das Durchsuchungs-Sicherstellungsprotokoll und den Datensicherungsbericht stützen. Die inkriminierte Videodatei mit kinderpornographischen Inhalt wurde von der Fa. XXXX in deren System aufgefunden und der Nutzer (sohin der BF) am XXXX .2021 an das XXXX in Amerika gemeldet. Die XXXX meldete diesen Sachverhalt aufgrund er österreichischen IP-Adresse an das Bundeskriminalamt XXXX , dieses wiederrum übermittelte nach Überprüfung, den Akt an das LKA XXXX . Über das angeführte Uploadlog konnte der genaue Tatzeitpunkt mit XXXX .2021, XXXX Uhr, festgestellt werden (vlg. Einsicht Strafakt, Anlassbericht vom XXXX .2021, OZ 2).Die inkriminierte Videodatei mit kinderpornographischen Inhalt wurde von der Fa. römisch 40 in deren System aufgefunden und der Nutzer (sohin der BF) am römisch 40 .2021 an das römisch 40 in Amerika gemeldet. Die römisch 40 meldete diesen Sachverhalt aufgrund er österreichischen IP-Adresse an das Bundeskriminalamt römisch 40 , dieses wiederrum übermittelte nach Überprüfung, den Akt an das LKA römisch 40 . Über das angeführte Uploadlog konnte der genaue Tatzeitpunkt mit römisch 40 .2021, römisch 40 Uhr, festgestellt werden (vlg. Einsicht Strafakt, Anlassbericht vom römisch 40 .2021, OZ 2). Im XXXX 2021 hat der BF die Dropbox von seinem Handy entfernt. Die Hausdurchsuchung wurde am XXXX .2021 an der Meldeaderesse des BF und seiner Lebensgefährtin durchgeführt.Im römisch 40 2021 hat der BF die Dropbox von seinem Handy entfernt. Die Hausdurchsuchung wurde am römisch 40 .2021 an der Meldeaderesse des BF und seiner Lebensgefährtin durchgeführt. Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung und Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung; körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten (Art. 5 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern). Eine in diesem Sinne verlaufende gewalt- und missbrauchsfreie Entwicklung ist nicht nur für Kinder, sondern auch für Jugendliche und letztlich auch für die gesamte Gesellschaft von entscheidender Bedeutung. Gerade der sexuelle Missbrauch Minderjähriger führt bei den Betroffenen oft zu einer lebenslangen Traumatisierung. Dessen Verhinderung und Bekämpfung ist daher eine zentrale Aufgabe des Staates.Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung und Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung; körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten (Artikel 5, des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern). Eine in diesem Sinne verlaufende gewalt- und missbrauchsfreie Entwicklung ist nicht nur für Kinder, sondern auch für Jugendliche und letztlich auch für die gesamte Gesellschaft von entscheidender Bedeutung. Gerade der sexuelle Missbrauch Minderjähriger führt bei den Betroffenen oft zu einer lebenslangen Traumatisierung. Dessen Verhinderung und Bekämpfung ist daher eine zentrale Aufgabe des Staates. Die in der Bestimmung des § 207a StGB strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen. Durch sie soll verhindert werden, dass sie als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter führen oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers und daher sind die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen (vgl. VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038, 0039).Die in der Bestimmung des Paragraph 207 a, StGB strafrechtlich sanktionierten Verbote dienen dem Schutz der ungestörten sexuellen und allgemein psychischen Entwicklung von Minderjährigen. Durch sie soll verhindert werden, dass sie als Darsteller pornographischen Materials missbraucht werden. Auswirkungen eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter führen oft zu einer gestörten Entwicklung des Opfers und daher sind die Folgen eines Kindesmissbrauchs unmittelbar nach der Tat noch nicht abzusehen vergleiche VwGH 25.06.2013, 2013/09/0038, 0039). Unzählige Foren und Websites, insbesondere im Darknet, bieten Plattformen, um Kindesmissbrauchsmaterial verbreiten und abrufen zu können. Dabei befeuert die Nachfrage den Markt, der aufgrund der Verlagerung in den virtuellen Raum stark im Steigen begriffen ist. Festgehalten wird zunächst, dass der BF eine einzige, wenn auch umfangreiche Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt besessen hat und diese, zumindest im Zeitraum von XXXX 2020 bis XXXX 2021 mehrmals angesehen hat.Festgehalten wird zunächst, dass der BF eine einzige, wenn auch umfangreiche Videodatei mit kinderpornographischem Inhalt besessen hat und diese, zumindest im Zeitraum von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 mehrmals angesehen hat. Dem BF kann zu Gute gehalten werden, dass er die Datei bzw. den Zugang zur Dropbox bereits im XXXX 2021, sohin vor der Hausdurchsuchung im XXXX 2021 gelöscht hatte, jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass die inkriminierte Videodatei durch die Firma XXXX am XXXX .2021 vorgefunden wurde und sohin die Meldung durch XXXX an das Bundeskriminalamt XXXX im XXXX 2021 erfolgte. Der BF begab sich ab XXXX .2021, sohin unmittelbar nach der Hausdurchsuchung und vor der strafgerichtlichen Verurteilung, in psychotherapeutische Behandlung.Dem BF kann zu Gute gehalten werden, dass er die Datei bzw. den Zugang zur Dropbox bereits im römisch 40 2021, sohin vor der Hausdurchsuchung im römisch 40 2021 gelöscht hatte, jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass die inkriminierte Videodatei durch die Firma römisch 40 am römisch 40 .2021 vorgefunden wurde und sohin die Meldung durch römisch 40 an das Bundeskriminalamt römisch 40 im römisch 40 2021 erfolgte. Der BF begab sich ab römisch 40 .2021, sohin unmittelbar nach der Hausdurchsuchung und vor der strafgerichtlichen Verurteilung, in psychotherapeutische Behandlung. Der BF hat kein pornographisches Material im Internet durch XXXX veröffentlicht, wie im Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu ZI. XXXX bereits festgestellt wurde. Sofern in der Beschwerde moniert wird, wonach der BF kein pornographisches Material im Internet durch XXXX veröffentlicht habe, so ist diese Feststellung der belangten Behörde aktenwidrig gewesen und wurde im Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2023 korrigiert.Der BF hat kein pornographisches Material im Internet durch römisch 40 veröffentlicht, wie im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zu ZI. römisch 40 bereits festgestellt wurde. Sofern in der Beschwerde moniert wird, wonach der BF kein pornographisches Material im Internet durch römisch 40 veröffentlicht habe, so ist diese Feststellung der belangten Behörde aktenwidrig gewesen und wurde im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2023 korrigiert. In Anbetracht der dargestellten Delinquenz des Beschwerdeführers ist zunächst das große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit hervorzuheben (vgl. VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010). Darüber hinaus ist gerade das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt nach § 207a StGB aufgrund der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren. § 207a StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen. Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, mwN). In Anbetracht der dargestellten Delinquenz des Beschwerdeführers ist zunächst das große öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der Begehung strafbarer Handlungen gegen die Sittlichkeit hervorzuheben vergleiche VwGH 19.11.2003, 2001/21/0010). Darüber hinaus ist gerade das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt nach Paragraph 207 a, StGB aufgrund der hohen Bedeutung, die dem Schutz der körperlichen und sexuellen Integrität Minderjähriger zukommt, nicht als Straftat minderen Grades zu qualifizieren. Paragraph 207 a, StGB zielt nicht nur durch ein möglichst umfassendes Verbot der Herstellung, sondern auch des Umgangs mit Kinderpornographie und der dadurch angestrebten Eindämmung der Nachfrage auf den Schutz der sexuellen Integrität jener Unmündigen ab, welche als Darsteller in Betracht kommen. Damit besteht ein großes öffentliches Interesse daran, den Markt für Kinderpornographie einzudämmen vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2020/21/0321, mwN). Der BF hält sich erst seit kurzer Zeit (Ende 2019) im Bundesgebiet auf. Die Straftaten beging er – den entnommenen Videodateien zufolge – bereits kurz nach seiner Einreise nach Österreich, zumindest ab XXXX .
  3. Seine größte Bindung besteht zu der ebenfalls zum selben Zeitpunkt mit eingereisten Lebensgefährtin, die ebenso eine deutsche Staatsangehörigkeit aufweist. Es konnten keine sachlichen Gründe vorgebracht werden, weshalb es dem BF und seiner Lebensgefährtin nicht möglich wäre, sich wieder in Deutschland niederzulassen. Der BF hält sich erst seit kurzer Zeit (Ende 2019) im Bundesgebiet auf. Die Straftaten beging er – den entnommenen Videodateien zufolge – bereits kurz nach seiner Einreise nach Österreich, zumindest ab römisch 40 .
  4. Seine größte Bindung besteht zu der ebenfalls zum selben Zeitpunkt mit eingereisten Lebensgefährtin, die ebenso eine deutsche Staatsangehörigkeit aufweist. Es konnten keine sachlichen Gründe vorgebracht werden, weshalb es dem BF und seiner Lebensgefährtin nicht möglich wäre, sich wieder in Deutschland niederzulassen. Im Bereich der Darstellung von Kindesmissbrauch im Internet sind nicht zuletzt auch aufgrund der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung dringend Maßnahmen erforderlich. Dabei liegt die Gefahr sowohl in der Herstellung missbräuchlicher Materialien, wie auch in der Verbreitung und Konsumation. So ist es mittlerweile mit wenigen Klicks möglich, auf eigens entwickelten Apps äußerst realistische Deepfake Videos (Videos, in denen Bilder über bestehende Videos gelegt werden und die mit Hilfe Künstlicher Intelligenz gefälscht werden) zu erstellen. Für Täterinnen und Täter wird es aufgrund der digitalen Verfügbarkeiten zunehmend einfacher an derartige Bilder und Videos zu gelangen und diese national und international zB über das Darknet auch zu verbreiten. Gleichzeitig ist zu beachten, dass bereits der Konsum derartiger Darstellungen ein gravierendes Problem darstellt, da diese letztlich auch deshalb erstellt werden, da es einen Markt dafür gibt. Sogenannte Hands-on-Taten werden durch Hands-off-Taten befeuert. Nicht zuletzt handelt es sich aber auch bei jeder Betrachtung um einen erneuten Fall von Missbrauch, da das betroffenen Kind jedes Mail in seiner sexuellen Integrität wieder und wieder verletzt wird. Aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom XXXX .2024 zu ZI. Ra XXXX , musste die vom BVwG im Erkenntnis vom XXXX .2023 zu ZI. XXXX gestellte Gefährlichkeitsprognose, durch die Entscheidung des VwGH korrigiert werden und die gegenständliche angefochtene Entscheidung im Spruchpunkt I. aufgehoben werden.Aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom römisch 40 .2024 zu ZI. Ra römisch 40 , musste die vom BVwG im Erkenntnis vom römisch 40 .2023 zu ZI. römisch 40 gestellte Gefährlichkeitsprognose, durch die Entscheidung des VwGH korrigiert werden und die gegenständliche angefochtene Entscheidung im Spruchpunkt römisch eins. aufgehoben werden. Es war folglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.Es war folglich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. 3.
  5. Da Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war, konnte auch der darauf aufgebaute Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung keinen Bestand mehr haben.3.
  6. Da Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufzuheben war, konnte auch der darauf aufgebaute Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung keinen Bestand mehr haben. 3.
  7. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, sowie der auf Spruchpunkt I. aufgebaute Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, somit der gesamte angefochtene Bescheid aufzuheben. 3.
  8. Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, sowie der auf Spruchpunkt römisch eins. aufgebaute Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, somit der gesamte angefochtene Bescheid aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G313.2253937.1.00

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