Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist jeweils
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist jeweils
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger, hält sich seit Anfang XXXX in Österreich auf; am XXXX .2014 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er war hier zwischen XXXX 2013 und XXXX 2023 mit Unterbrechungen erwerbstätig, bezog aber auch immer wieder Arbeitslosengeld (zuletzt im XXXX 2023) bzw. Notstandshilfe (zuletzt bis XXXX .2023). Der Beschwerdeführer (BF), ein römisch 40 geborener rumänischer Staatsangehöriger, hält sich seit Anfang römisch 40 in Österreich auf; am römisch 40 .2014 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Er war hier zwischen römisch 40 2013 und römisch 40 2023 mit Unterbrechungen erwerbstätig, bezog aber auch immer wieder Arbeitslosengeld (zuletzt im römisch 40 2023) bzw. Notstandshilfe (zuletzt bis römisch 40 .2023). Die Muttersprache des BF ist Rumänisch, er spricht jedoch auch Deutsch. Er ist ledig. Seine Tochter, eine am XXXX geborene Staatsangehörige von Rumänien, lebt zusammen mit ihrer Mutter, der Exfreundin des BF, und deren Ehemann in Österreich. Der BF hat zu ihr auch während der Haft regelmäßig Kontakt.Die Muttersprache des BF ist Rumänisch, er spricht jedoch auch Deutsch. Er ist ledig. Seine Tochter, eine am römisch 40 geborene Staatsangehörige von Rumänien, lebt zusammen mit ihrer Mutter, der Exfreundin des BF, und deren Ehemann in Österreich. Der BF hat zu ihr auch während der Haft regelmäßig Kontakt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX einen anderen durch Faustschläge und Fußtritte am Körper verletzt (§ 83 Abs 1 StGB) und am XXXX gemeinsam mit einem weiteren Täter eine psychisch kranke Frau mit Gewalt oral, vaginal und anal vergewaltigt hatte (§ 201 Abs 1 StGB) Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen sowie in Bezug auf die Vergewaltigung die Ausnützung der psychisch instabilen Lage des Opfers, die Tatbegehung in Gesellschaft und die das Opfer besonders herabwürdigende Tatausführung als erschwerend berücksichtigt. Mildernd wirkten sich der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Enthemmung durch Alkohol aus. Der BF, der am XXXX .2023 festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen worden war, verbüßt die Freiheitsstrafe aktuell in der Justizanstalt XXXX . Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das urteilsmäßige Strafende am XXXX ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab XXXX möglich. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 einen anderen durch Faustschläge und Fußtritte am Körper verletzt (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und am römisch 40 gemeinsam mit einem weiteren Täter eine psychisch kranke Frau mit Gewalt oral, vaginal und anal vergewaltigt hatte (Paragraph 201, Absatz eins, StGB) Bei der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen sowie in Bezug auf die Vergewaltigung die Ausnützung der psychisch instabilen Lage des Opfers, die Tatbegehung in Gesellschaft und die das Opfer besonders herabwürdigende Tatausführung als erschwerend berücksichtigt. Mildernd wirkten sich der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Enthemmung durch Alkohol aus. Der BF, der am römisch 40 .2023 festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft genommen worden war, verbüßt die Freiheitsstrafe aktuell in der Justizanstalt römisch 40 . Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das urteilsmäßige Strafende am römisch 40 ; eine bedingte Entlassung ist frühestens ab römisch 40 möglich. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF. Am XXXX .2023 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Am römisch 40 .2023 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), erteilte
Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde
Letzteres wurde damit begründet, dass seine sofortige Ausreise und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien, weil aufgrund der vom BF ausgehenden hohen kriminellen Energie höchstwahrscheinlich mit weiteren strafbaren Handlungen zu rechnen sei. Es sei zu erwarten, dass er bei entsprechender Gelegenheit zur Befriedigung von sexuellen Gelüsten in Verbindung mit Alkohol erneut strafgesetzwidrige Handlungen begehen werde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde damit begründet, dass seine sofortige Ausreise und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien, weil aufgrund der vom BF ausgehenden hohen kriminellen Energie höchstwahrscheinlich mit weiteren strafbaren Handlungen zu rechnen sei. Es sei zu erwarten, dass er bei entsprechender Gelegenheit zur Befriedigung von sexuellen Gelüsten in Verbindung mit Alkohol erneut strafgesetzwidrige Handlungen begehen werde. Der BF erhob gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids eine Beschwerde, mit der er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) primär dessen ersatzlose Behebung beantragt. Hilfsweise stellt er eine Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Außerdem regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Begründung des BFA betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mangelhaft sei. Außerdem habe das BFA seine familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet nicht berücksichtigt. Er halte sich seit XXXX im Bundesgebiet auf, habe ein enges Verhältnis zu seiner hier lebenden Tochter und sei mit deren Mutter weiterhin befreundet. Auch seine Schwester und andere Familienangehörige würden in Österreich leben. Der BF erhob gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids eine Beschwerde, mit der er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) primär dessen ersatzlose Behebung beantragt. Hilfsweise stellt er eine Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und einen Antrag auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Außerdem regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass die Begründung des BFA betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mangelhaft sei. Außerdem habe das BFA seine familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet nicht berücksichtigt. Er halte sich seit römisch 40 im Bundesgebiet auf, habe ein enges Verhältnis zu seiner hier lebenden Tochter und sei mit deren Mutter weiterhin befreundet. Auch seine Schwester und andere Familienangehörige würden in Österreich leben. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2024 wies das BFA die Beschwerde als unbegründet ab und einen (in der Beschwerde gar nicht gestellten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise des BF wurde ergänzend damit begründet, dass er ein Alkoholiker mit Gewaltpotential sei und daher ein Rückfall zu erwarten sei. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2024 wies das BFA die Beschwerde als unbegründet ab und einen (in der Beschwerde gar nicht gestellten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise des BF wurde ergänzend damit begründet, dass er ein Alkoholiker mit Gewaltpotential sei und daher ein Rückfall zu erwarten sei. Am XXXX .2024 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorzulegen. Am römisch 40 .2024 beantragte der BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorzulegen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) daraufhin die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In der angeschlossenen Stellungnahme zur Beschwerde wies es auf die das Opfer besonders erniedrigende Tatausführung der Vergewaltigung und die einen Monat davor begangene Körperverletzung hin. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr im Wesentlichen mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF und der Wiederholungsgefahr, begründet. Angesichts des über zehnjährigen Inlandsaufenthalts des BF, der generell hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und seiner privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet, insbesondere der Beziehung zu seiner im Inland lebenden minderjährigen Tochter, ist konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art 8 EMRK verbunden ist. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall unter anderem zu prüfen ist, ob die vom BF in Österreich geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe abgerissen sind (bzw. bis zur Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots voraussichtlich abreißen werden) und ob die vor den Straftaten im Inland erreichte Integration durch die Begehung schwerwiegender Straftaten als relativiert anzusehen ist (siehe VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). Zur Klärung dieser Fragen ist die sofortige Ausreise des BF kontraproduktiv.Angesichts des über zehnjährigen Inlandsaufenthalts des BF, der generell hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs und seiner privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet, insbesondere der Beziehung zu seiner im Inland lebenden minderjährigen Tochter, ist konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall unter anderem zu prüfen ist, ob die vom BF in Österreich geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe abgerissen sind (bzw. bis zur Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots voraussichtlich abreißen werden) und ob die vor den Straftaten im Inland erreichte Integration durch die Begehung schwerwiegender Straftaten als relativiert anzusehen ist (siehe VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). Zur Klärung dieser Fragen ist die sofortige Ausreise des BF kontraproduktiv. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde
des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG in diesem Zusammenhang nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG in diesem Zusammenhang nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2290608.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.