RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlI414 2272997-1 Spruch, I414 2272997-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Angola, vertreten durch den Verein Legal Focus, Ottakringer Str. 54/4.2, 1170 Wien und XXXX p.A. „Asyl in Not“ – Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-RD-B) vom 28.04.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 und am 27.03.2014, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Angola, vertreten durch den Verein Legal Focus, Ottakringer Str. 54/4.2, 1170 Wien und römisch 40 p.A. „Asyl in Not“ – Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-RD-B) vom 28.04.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 und am 27.03.2014, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der 25-Jährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Angola, reiste am 01.02.2022 per Luftweg aus XXXX kommend nach Österreich ein und wies sich im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat mit einem angolanischen Reisepass sowie mit einem darin angebrachten gefälschten französischen Aufenthaltstitel, gültig vom 03.05.2021 bis 02.02.2022, aus. Noch am selben Tag wurde er wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden einer Beschuldigtenvernehmung unterzogen und wurde ihm in weiterer Folge die Einreise verweigert und die Zurückweisung an der Grenze nach XXXX verfügt. Der 25-Jährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Angola, reiste am 01.02.2022 per Luftweg aus römisch 40 kommend nach Österreich ein und wies sich im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat mit einem angolanischen Reisepass sowie mit einem darin angebrachten gefälschten französischen Aufenthaltstitel, gültig vom 03.05.2021 bis 02.02.2022, aus. Noch am selben Tag wurde er wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden einer Beschuldigtenvernehmung unterzogen und wurde ihm in weiterer Folge die Einreise verweigert und die Zurückweisung an der Grenze nach römisch 40 verfügt. Am 02.02.2022 stellte der Beschwerdeführer in der Zurückweisungszone einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Zuge der am 03.02.2022 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer Demonstration vom 11.11.2021 in XXXX begründete. Dabei hätten sich zwei Parteien – die MPLA und die UNITA – bekriegt und hätte es viele Tote gegeben. Er selbst sei nicht auf der Demonstration gewesen und hätte auch keine Probleme bekommen, es seien jedoch Freunde und Nachbarn, die an der Demonstration teilgenommen hätten, umgebracht worden. Aus Angst um sein Leben habe er sich bis zu seiner Flucht versteckt gehalten und fürchte er im Falle einer Rückkehr um sein Leben, zumal die Parteien Leute umbringen würden. Infolge seiner Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführer von der Zurückweisungszone in den Sondertransit verlegt.Am 02.02.2022 stellte der Beschwerdeführer in der Zurückweisungszone einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Zuge der am 03.02.2022 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer Demonstration vom 11.11.2021 in römisch 40 begründete. Dabei hätten sich zwei Parteien – die MPLA und die UNITA – bekriegt und hätte es viele Tote gegeben. Er selbst sei nicht auf der Demonstration gewesen und hätte auch keine Probleme bekommen, es seien jedoch Freunde und Nachbarn, die an der Demonstration teilgenommen hätten, umgebracht worden. Aus Angst um sein Leben habe er sich bis zu seiner Flucht versteckt gehalten und fürchte er im Falle einer Rückkehr um sein Leben, zumal die Parteien Leute umbringen würden. Infolge seiner Asylantragstellung wurde der Beschwerdeführer von der Zurückweisungszone in den Sondertransit verlegt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) vom 04.02.2022 wurde mitgeteilt, dass die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gestattet werde und wurde zugleich um Vorführung des Beschwerdeführers in die Erstaufnahmestelle Flughafen ersucht. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) vom 04.02.2022 wurde mitgeteilt, dass die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gestattet werde und wurde zugleich um Vorführung des Beschwerdeführers in die Erstaufnahmestelle Flughafen ersucht. Am 10.02.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich im Zulassungsverfahren einvernommen, wobei er befragt zu seinen Fluchtgründen erneut eine Demonstration ins Treffen führte, auf welcher getötet worden sei. Es hätte Vergewaltigungsversuche gegeben und seien einige im Gefängnis gelandet, auch seine Schwester bzw. Cousine habe man versucht zu vergewaltigen, woraufhin sie bei der Polizei gewesen seien und Anzeige erstattet hätten. Zudem sei der Preis von einem Sack Reis auf 15000 angestiegen. Er suche um Hilfe an, zumal auf der Demonstration getötet worden sei und habe er am 16.10.2021 selbst an einer Demonstration teilgenommen, wobei er einen Schlag mit einem Stock oder etwas Ähnlichem abbekommen habe. Darüber hinaus sei man nach seiner Demonstrationsteilnahme in ihr Haus (gemeint wohl das Elternhaus, wo auch die Cousine des Beschwerdeführers gelebt habe) eingedrungen. Am 11.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes gemäß § 31 Abs. 2 AsylG 2005 die Einreise in das Bundesgebiet gestattet, am 08.04.2022 erhob die Staatsanwaltschaft Korneuburg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB. Am 11.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes gemäß Paragraph 31, Absatz 2, AsylG 2005 die Einreise in das Bundesgebiet gestattet, am 08.04.2022 erhob die Staatsanwaltschaft Korneuburg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB. Am 28.02.2023 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt unterzogen, wobei er zu seinen privaten und familiären Verhältnissen sowie ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei führte er im Wesentlichen Probleme aufgrund von Demonstrationen sowie ferner die Vergewaltigung seiner Cousine, die Tötung eines Nachbarn und die Zerstörung ihres Haues ins Treffen und seien sie von der Partei MPLA verfolgt worden. Am 01.03.2023 stellte das Bundesamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, die am 27.03.2023 beantwortet und dem Beschwerdeführer am 30.03.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt wurde. Am 06.03.2023 und am 04.04.2023 langte jeweils eine Stellungnahme des Beschwerdeführers über die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen ein. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.04.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.04.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Angola (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Angola zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 30.05.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid, wobei zugleich auch Beschwerde gegen den Bescheid der XXXX , geb. XXXX (Cousine des Beschwerdeführers) eingebracht wurde. Dabei wurde insbesondere moniert, dass es nicht zulässig sei, Asylantragsteller im Zuge der Erstbefragung über „alle“ Gründe und „alle dazugehörigen Ereignisse“ zu befragen und würden die in den gegenständlichen Fällen absolvierten Erstbefragungen eine gesetzwidrige Norm darstellen. Ferner ergäbe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine starke politische Meinung, die im Heimatland in einer konkreten Weise ausgelebt worden sei und zu einer persönlichen Verfolgung führen würde und bestätige sich vor dem Hintergrund der Berichtslage die Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers. Das Bundesamt habe die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts verabsäumt, die Auseinandersetzung mit den Fakten sei willkürlich verweigert worden und sei der Beschwerdeführer aufgrund von politischer Verfolgung in XXXX nach Österreich geflohen.Mit dem am 30.05.2023 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid, wobei zugleich auch Beschwerde gegen den Bescheid der römisch 40 , geb. römisch 40 (Cousine des Beschwerdeführers) eingebracht wurde. Dabei wurde insbesondere moniert, dass es nicht zulässig sei, Asylantragsteller im Zuge der Erstbefragung über „alle“ Gründe und „alle dazugehörigen Ereignisse“ zu befragen und würden die in den gegenständlichen Fällen absolvierten Erstbefragungen eine gesetzwidrige Norm darstellen. Ferner ergäbe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine starke politische Meinung, die im Heimatland in einer konkreten Weise ausgelebt worden sei und zu einer persönlichen Verfolgung führen würde und bestätige sich vor dem Hintergrund der Berichtslage die Plausibilität des Vorbringens des Beschwerdeführers. Das Bundesamt habe die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts verabsäumt, die Auseinandersetzung mit den Fakten sei willkürlich verweigert worden und sei der Beschwerdeführer aufgrund von politischer Verfolgung in römisch 40 nach Österreich geflohen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 05.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Vollmacht vom 15.02.2024 wurde auch XXXX „Asyl in Not“ - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer – mit der Vertretung im Asylverfahrens beauftragt.Mit Vollmacht vom 15.02.2024 wurde auch römisch 40 „Asyl in Not“ - Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer – mit der Vertretung im Asylverfahrens beauftragt. Mit Beschwerdeergänzung vom 04.03.2024 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sowie die Cousine des Beschwerdeführers auch vom Verein LegalFocus vertreten werden. Aufgrund kapazitäreren Schwierigkeiten hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Cousine die notwendige Betreuung erhalten. Die Cousine hätte keine psychologische Betreuung erhalten. Der Beschwerdeführer würde einen schwer traumatisierten Eindruck machen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Cousine seien in XXXX gefoltert worden. Darüber hinaus habe die Cousine auch sexualisierte Gewalt erlitten. Der Beschwerdeführer und seine Cousine hätten keine entsprechende notwendige medizinische Behandlung erhalten, um die erlebte Traumatisierung aufzuarbeiten. Der Beschwerdeführer sei Opfer von Folter.Mit Beschwerdeergänzung vom 04.03.2024 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer sowie die Cousine des Beschwerdeführers auch vom Verein LegalFocus vertreten werden. Aufgrund kapazitäreren Schwierigkeiten hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Cousine die notwendige Betreuung erhalten. Die Cousine hätte keine psychologische Betreuung erhalten. Der Beschwerdeführer würde einen schwer traumatisierten Eindruck machen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Cousine seien in römisch 40 gefoltert worden. Darüber hinaus habe die Cousine auch sexualisierte Gewalt erlitten. Der Beschwerdeführer und seine Cousine hätten keine entsprechende notwendige medizinische Behandlung erhalten, um die erlebte Traumatisierung aufzuarbeiten. Der Beschwerdeführer sei Opfer von Folter. Mit Schreiben vom 11.03.2024 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein klinisch-psychologischer Befundbericht des Vereins XXXX vorgelegt. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter wiederkehrenden, unwillkürlichen Erinnerungen und Albträumen, die mit den traumatischen Ereignissen verbunden seien, leide. Aus klinisch- psychologischer Sicht erfülle der Beschwerdeführer die Symptome die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 (F43.1).Mit Schreiben vom 11.03.2024 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein klinisch-psychologischer Befundbericht des Vereins römisch 40 vorgelegt. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter wiederkehrenden, unwillkürlichen Erinnerungen und Albträumen, die mit den traumatischen Ereignissen verbunden seien, leide. Aus klinisch- psychologischer Sicht erfülle der Beschwerdeführer die Symptome die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 (F43.1). Am 18.03.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache portugiesisch einvernommen wurde. Im Rahmen der Verhandlung beantragte die Rechtsvertretung aufgrund der Traumatisierung und dadurch verursachten Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers, die Verhandlung bis zum Abschluss einer psychotherapeutischen Behandlung zu vertagen. Dem Antrag wurde insofern stattgegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht einen Sachverständigen bestellen und den Beschwerdeführer persönlich begutachten werde. Die Verhandlung wurde auf den 27.03.2024 vertagt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2024, Zl. I414 2272997-1/14Z, wurde Dr. med. T. zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Allgemeinmedizin bestellt. Der Sachverständige wurde vom Bundesverwaltungsgericht beauftragt den Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes zu begutachten und im Rahmen der Verhandlung das Sachverständigengutachten zu erörtern und die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten. Mit Beschwerdeergänzung vom 26.03.2024 führte einer der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass der Beschwerdeführer Folterspuren aufweisen würde. Am 27.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer seiner Rechtsvertretungen, des Sachverständigen, der belangten Behörde und einer Dolmetscherin für die portugiesische Sprache durch. Der Sachverständige erörterte nach der Begutachtung des Beschwerdeführers sein Gutachten im Rahmen der Verhandlung. In der Stellungnahme vom 10.04.2024 führte der Rechtsvertreter aus, dass das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigengutachten, einen Nuklearmediziner und Strahlenschützer, Mitbegründer des Verein XXXX und langjährigen medizinischen Experten für Folterüberlebende vorgelegt worden sei und es einige Kritikpunkte zum Sachverständigengutachten bestehen würden.In der Stellungnahme vom 10.04.2024 führte der Rechtsvertreter aus, dass das vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständigengutachten, einen Nuklearmediziner und Strahlenschützer, Mitbegründer des Verein römisch 40 und langjährigen medizinischen Experten für Folterüberlebende vorgelegt worden sei und es einige Kritikpunkte zum Sachverständigengutachten bestehen würden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der 25-jährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Angola und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist diskretions- und dispositionsfähig. Beim Beschwerdeführer bestehen keine Störungen des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses. Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung nach F43.
- Der Beschwerdeführer leidet an keiner posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 nach ICD-
- Eine Medikamentöse und/oder eine psychotherapeutische Behandlung ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat unterhalb der linken Augenbraue eine etwa 4 bis 5 cm lange, gut verheilte Narbe. An der Medialseite des rechten Unterschenkels, einige Zentimeter oberhalb des Innenknöchels hat er eine etwa ½ bis 1 cm im Durchmesser messende runde bis ovale Narbe. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er wurde in XXXX geboren, spricht portugiesisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung. Vor seiner Ausreise im Jänner 2022 lebte er in XXXX , im Stadtviertel XXXX mit seinen Eltern und seiner Cousine in einem angemieteten Haus und hat er zuletzt eine Ausbildung als Elektriker begonnen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind beide erwerbstätig und leben nach wie vor in XXXX . Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er wurde in römisch 40 geboren, spricht portugiesisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung. Vor seiner Ausreise im Jänner 2022 lebte er in römisch 40 , im Stadtviertel römisch 40 mit seinen Eltern und seiner Cousine in einem angemieteten Haus und hat er zuletzt eine Ausbildung als Elektriker begonnen. Die Eltern des Beschwerdeführers sind beide erwerbstätig und leben nach wie vor in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat zu seinen Eltern in Angola regelmäßig Kontakt. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Cousine am 01.02.2022 von XXXX kommend über den Luftweg nach Österreich ein und wies sich im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat mit einem angolanischen Reisepass sowie mit einem darin angebrachten gefälschten französischen Aufenthaltstitel, gültig von 03.05.2021 bis 02.02.2022 aus. Ferner war im Reisepass des Beschwerdeführers ein gefälschter französischer Ausreisestempel vorhanden. Die Reise wurde vom Onkel des Beschwerdeführers organisiert.Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Cousine am 01.02.2022 von römisch 40 kommend über den Luftweg nach Österreich ein und wies sich im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat mit einem angolanischen Reisepass sowie mit einem darin angebrachten gefälschten französischen Aufenthaltstitel, gültig von 03.05.2021 bis 02.02.2022 aus. Ferner war im Reisepass des Beschwerdeführers ein gefälschter französischer Ausreisestempel vorhanden. Die Reise wurde vom Onkel des Beschwerdeführers organisiert. Das Asylverfahren der Cousine des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2024, Zl. W275 2272998-1/10E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig, negativ entschieden. In Österreich ist der Beschwerdeführer seit dem 01.03.2022 mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Abgesehen von seiner Cousine – mit welcher der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und deren Asylverfahren ohnehin noch anhängig ist – sind keine familiären Anbindungen an das Bundesgebiet vorhanden und führt der Beschwerdeführer auch keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Er hat am 23.03.2022 und am 28.04.2022 an einem Bildungs- und Berufsberatungsangebot teilgenommen. Ferner hat er vom 20.04.2022 bis zum 23.02.2023 Brückenmodule in Deutsch, Mathematik, Englisch und digitale Kompetenzen an einer Volkshochschule besucht und verfügt er über ein Zertifikat betreffend die Teilnahme an einem Basisbildungskurs vom 19.10.
- Derzeit besucht der Beschwerdeführer in der burgenländischen Volkshochschule einen Ausbildungslehrgang. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied in einem Verein oder Organisation und hat er sich auch ehrenamtlich nicht engagiert. Er war im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig, bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer außergewöhnlichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, am 08.04.2022 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Korneuburg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB erhoben. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, am 08.04.2022 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Korneuburg Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB erhoben. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und zur Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Entgegen seinem Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass er in Angola aufgrund seiner vermeintlichen Demonstrationsteilnahme verfolgt wird bzw. er ebendort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Angola einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Dritte ausgesetzt war oder dass er im Fall seiner Rückkehr nach Angola einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Im Falle seiner Rückkehr nach Angola wird er auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Angola eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Es existieren sohin keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Angola eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Politische Lage Angola ist eine konstitutionelle Republik (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung von 2010 enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (AA 29.6.2022), und als präsidial-parlamentarische Demokratie ist die Macht in Angola auf drei Gewalten verteilt: die Judikative (die Gerichte), die Legislative (das Parlament) und die Exekutive (Präsident und Kabinett); sie ist nicht gleichmäßig verteilt, da die Exekutive einen großen Einfluss auf die beiden anderen Gewalten hat (KAS 22.2.2022). Angola hat ein Einkammer-Legislativsystem, wobei die Assembleia Nacional (Nationalversammlung) die einzige gesetzgebende Institution ist (KAS 22.2.2022). Allerdings hat die 220 Sitze umfassende Nationalversammlung, deren Mitglieder nach dem Verhältniswahlrecht für fünf Jahre gewählt werden, wenig Macht, und die meisten Gesetze werden von der Exekutive erlassen (FH 28.2.2022; vgl. AA 29.6.2022).Angola ist eine konstitutionelle Republik (USDOS 12.4.2022). Die Verfassung von 2010 enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (AA 29.6.2022), und als präsidial-parlamentarische Demokratie ist die Macht in Angola auf drei Gewalten verteilt: die Judikative (die Gerichte), die Legislative (das Parlament) und die Exekutive (Präsident und Kabinett); sie ist nicht gleichmäßig verteilt, da die Exekutive einen großen Einfluss auf die beiden anderen Gewalten hat (KAS 22.2.2022). Angola hat ein Einkammer-Legislativsystem, wobei die Assembleia Nacional (Nationalversammlung) die einzige gesetzgebende Institution ist (KAS 22.2.2022). Allerdings hat die 220 Sitze umfassende Nationalversammlung, deren Mitglieder nach dem Verhältniswahlrecht für fünf Jahre gewählt werden, wenig Macht, und die meisten Gesetze werden von der Exekutive erlassen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 29.6.2022). Im August 2017 gewann die Regierungspartei MPLA [Movimento Popular de Libertação de Angola] die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen mit 61 Prozent der Stimmen. Der Präsidentschaftskandidat der Regierungspartei, João Lourenço, legte im September 2017 als dritter Präsident seit der Unabhängigkeit den Amtseid für eine fünfjährige Amtszeit ab. Die Partei behielt mit 68 Prozent die absolute Mehrheit in der Nationalversammlung. Die Oppositionsparteien konnten 32 Prozent der Parlamentssitze gewinnen. Einheimische und internationale Beobachter berichteten, dass die Wahlen im ganzen Land friedlich und im Allgemeinen glaubwürdig verliefen, auch wenn die Regierungspartei aufgrund der staatlichen Kontrolle der wichtigsten Medien und anderer Ressourcen Vorteile genoss. Die Oppositionsparteien beschwerten sich beim Verfassungsgericht über mangelnde Transparenz und vermeintliche Unregelmäßigkeiten bei der Auszählung der Stimmen auf Provinzebene (USDOS 12.4.2022). Am 8.7.2022 verstarb dos Santos im Alter von 79 Jahren. Er hat Angola von 1979 bis 2017 mit eiserner Hand regiert. In all diesen Jahren kontrollierte er nicht nur seine Partei, die ehemalige Befreiungsbewegung MPLA, sondern auch den Staatsapparat, die Einnahmen aus dem Ölgeschäft und dem Verkauf von Diamanten, die Armee und vor allem seine Bürger. Im Jahr 2017 zog er sich aus der Politik zurück und übergab die Macht an seinen ehemaligen Verteidigungsminister João Lourenço, den er selbst zu seinem Nachfolger auserkoren hatte (DW 18.7.2022). Mit der Verfassung von 2010 wurden direkte Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Stattdessen wird der Vorsitzende der nationalen Liste der politischen Partei, die bei den allgemeinen Wahlen die meisten Stimmen erhält, Präsident, ohne dass ein Bestätigungsverfahren durch die gewählte Legislative stattfindet (FH 28.2.2022; vgl. AJ 11.12.2021, KAS 22.2.2022). Präsident João Lourenço wurde 2017 zum ersten Mal ins Präsidentenamt gewählt. Im Dezember 2021 gab die regierende MPLA bekannt, dass Präsident João Lourenço auch 2022 als Präsidentschaftskandidat der Partei antreten wird (FH 28.2.2022; vgl. AJ 11.12.2022).Am 8.7.2022 verstarb dos Santos im Alter von 79 Jahren. Er hat Angola von 1979 bis 2017 mit eiserner Hand regiert. In all diesen Jahren kontrollierte er nicht nur seine Partei, die ehemalige Befreiungsbewegung MPLA, sondern auch den Staatsapparat, die Einnahmen aus dem Ölgeschäft und dem Verkauf von Diamanten, die Armee und vor allem seine Bürger. Im Jahr 2017 zog er sich aus der Politik zurück und übergab die Macht an seinen ehemaligen Verteidigungsminister João Lourenço, den er selbst zu seinem Nachfolger auserkoren hatte (DW 18.7.2022). Mit der Verfassung von 2010 wurden direkte Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Stattdessen wird der Vorsitzende der nationalen Liste der politischen Partei, die bei den allgemeinen Wahlen die meisten Stimmen erhält, Präsident, ohne dass ein Bestätigungsverfahren durch die gewählte Legislative stattfindet (FH 28.2.2022; vergleiche AJ 11.12.2021, KAS 22.2.2022). Präsident João Lourenço wurde 2017 zum ersten Mal ins Präsidentenamt gewählt. Im Dezember 2021 gab die regierende MPLA bekannt, dass Präsident João Lourenço auch 2022 als Präsidentschaftskandidat der Partei antreten wird (FH 28.2.2022; vergleiche AJ 11.12.2022). Am 24.8.2022 finden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsident und Vize-Präsident werden (AA 10.8.2022; vgl. AA 29.6.2022, AJ 11.12.2021). Die aktuelle Debatte um den Tod des einst so verhassten Ex-Präsidenten dos Santos, dessen Leistungen heute von vielen verherrlicht werden, könnte nach Ansicht politischer Beobachter einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl haben. Der Oppositionsführer Adalberto da Costa Júnior hofft seinerseits, dass er aus innerparteiliche Streitigkeiten im MPLA-Lager politisches Kapital schlagen kann (DW 18.7.2022).Am 24.8.2022 finden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsident und Vize-Präsident werden (AA 10.8.2022; vergleiche AA 29.6.2022, AJ 11.12.2021). Die aktuelle Debatte um den Tod des einst so verhassten Ex-Präsidenten dos Santos, dessen Leistungen heute von vielen verherrlicht werden, könnte nach Ansicht politischer Beobachter einen entscheidenden Einfluss auf die Wahl haben. Der Oppositionsführer Adalberto da Costa Júnior hofft seinerseits, dass er aus innerparteiliche Streitigkeiten im MPLA-Lager politisches Kapital schlagen kann (DW 18.7.2022). Die Verfassung erlaubt dem Präsidenten eine Amtszeit von maximal zwei Fünfjahresperioden, sowie die direkte Ernennung des Vizepräsidenten, des Kabinetts und der Provinzgouverneure (FH 28.2.2022; vgl. AJ 11.12.2021). Denn neben der nationalen Regierungsebene gibt es noch die Ebenen der Provinzen, Gemeinden und Bezirke. Die Mitglieder der anderen Ebenen werden nicht durch Wahlen, sondern durch Ernennung bestimmt. Der Präsident ernennt die Gouverneure der Provinzen, die wiederum die Gemeindeverwalter ernennen, die wiederum die Verwalter der Bezirke ernennen (KAS 22.2.2022).Die Verfassung erlaubt dem Präsidenten eine Amtszeit von maximal zwei Fünfjahresperioden, sowie die direkte Ernennung des Vizepräsidenten, des Kabinetts und der Provinzgouverneure (FH 28.2.2022; vergleiche AJ 11.12.2021). Denn neben der nationalen Regierungsebene gibt es noch die Ebenen der Provinzen, Gemeinden und Bezirke. Die Mitglieder der anderen Ebenen werden nicht durch Wahlen, sondern durch Ernennung bestimmt. Der Präsident ernennt die Gouverneure der Provinzen, die wiederum die Gemeindeverwalter ernennen, die wiederum die Verwalter der Bezirke ernennen (KAS 22.2.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.6.2022): Angola - Politisches Poträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/portrait/208170#:~:text=Am%2024.,Lage%20in%20Angola%20ist%20stabil., Zugriff 10.8.2022 AJ - Al Jazeera (11.12.2021): Angola ruling party backs President Joao Lourenco for second term, https://www.aljazeera.com/news/2021/12/11/angola-ruling-party-backs-president-lourenco-for-a-second-term, Zugriff 9.8.2022 DW - Deutsche Welle (18.7.2022): Angola: l'héritage politique de dos Santos disputé, https://www.dw.com/fr/angola-lh%C3%A9ritage-politique-de-dos-santos-disput%C3%A9/a-62516001, Zugriff 22.8.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868?version=1.0&t=1645454391566, Zugriff 9.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Sicherheitslage Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Die hohe Arbeitslosigkeit und die ungewissen Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas stellen jedoch eine Herausforderung, auch für die Stabilität des Landes dar (AA 29.6.2022). Die wirtschaftliche Lage ist angespannt. Demonstrationen und Ausschreitungen sind – insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen – möglich, und können in gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften ausarten (EDA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Das Jahr 2022 ist ein Wahljahr in Angola. Verschiedene Gruppen (politische Parteien, Verbände, Studentenorganisationen usw.) rufen regelmäßig zu Demonstrationen in XXXX , aber auch in den größeren Städten der Provinzen auf. In diesem Zusammenhang und angesichts möglicher Gewalttätigkeiten, wird äußerste Wachsamkeit empfohlen, und es gilt die Empfehlung, sich von Menschenansammlungen fernzuhalten (FD 10.8.2022).Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Die hohe Arbeitslosigkeit und die ungewissen Zukunftsaussichten für die junge Bevölkerung Angolas stellen jedoch eine Herausforderung, auch für die Stabilität des Landes dar (AA 29.6.2022). Die wirtschaftliche Lage ist angespannt. Demonstrationen und Ausschreitungen sind – insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen – möglich, und können in gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften ausarten (EDA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022, FD 10.8.2022). Das Jahr 2022 ist ein Wahljahr in Angola. Verschiedene Gruppen (politische Parteien, Verbände, Studentenorganisationen usw.) rufen regelmäßig zu Demonstrationen in römisch 40 , aber auch in den größeren Städten der Provinzen auf. In diesem Zusammenhang und angesichts möglicher Gewalttätigkeiten, wird äußerste Wachsamkeit empfohlen, und es gilt die Empfehlung, sich von Menschenansammlungen fernzuhalten (FD 10.8.2022). In einigen Landesteilen besteht Minengefahr (EDA 10.8.2022). Die meisten Landminen aus der Zeit des Bürgerkriegs wurden inzwischen beseitigt. In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht jedoch weiterhin Gefahr durch Minen (AA 10.8.2022), nicht alle Minenfelder sind markiert (BMEIA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022).In einigen Landesteilen besteht Minengefahr (EDA 10.8.2022). Die meisten Landminen aus der Zeit des Bürgerkriegs wurden inzwischen beseitigt. In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht jedoch weiterhin Gefahr durch Minen (AA 10.8.2022), nicht alle Minenfelder sind markiert (BMEIA 10.8.2022; vergleiche EDA 10.8.2022). In den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo und zu Sambia ist besondere Vorsicht geboten (BMEIA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022).In den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo und zu Sambia ist besondere Vorsicht geboten (BMEIA 10.8.2022; vergleiche EDA 10.8.2022). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 10.8.2022). Das französische Außenministerium ruft zu erhöhter Wachsamkeit auf (FD 10.8.2022). Die Kriminalitätsrate ist hoch (AA 10.8.2022; vgl. EDA 10.8.2022) und nimmt weiter zu. Auch die Anzahl an Diebstählen und bewaffneten Überfällen hat zugenommen, teilweise mit Todesfolge (EDA 10.8.2022). Es wurde auch in XXXX ein Anstieg der Kriminalität gemeldet. Überfälle werden zu jeder Tageszeit von bewaffneten Personen auf Motorrädern verübt (FD 10.8.2022). In der Hauptstadt sind Überfälle und Diebstähle an der Tagesordnung; im Rest des Landes besteht weiterhin ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) (BMEIA 10.8.2022). Gewöhnlich ist ein Anstieg der Kriminalität in den Monaten November bis Jänner zu verzeichnen, insbesondere bei Raubüberfällen und Diebstählen. Bewaffnete Überfälle und Diebstähle kommen vor allem in XXXX , aber auch im Rest des Landes vor. Diese finden zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch in belebten Umgebungen wie in und um Einkaufszentren, Gastronomiebetrieben und Hotels, statt. Vor allem in XXXX werden Überfälle auf Fahrzeuge verübt, die im stehenden Verkehr keine Fluchtmöglichkeit haben (AA 10.8.2022).Die Kriminalitätsrate ist hoch (AA 10.8.2022; vergleiche EDA 10.8.2022) und nimmt weiter zu. Auch die Anzahl an Diebstählen und bewaffneten Überfällen hat zugenommen, teilweise mit Todesfolge (EDA 10.8.2022). Es wurde auch in römisch 40 ein Anstieg der Kriminalität gemeldet. Überfälle werden zu jeder Tageszeit von bewaffneten Personen auf Motorrädern verübt (FD 10.8.2022). In der Hauptstadt sind Überfälle und Diebstähle an der Tagesordnung; im Rest des Landes besteht weiterhin ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) (BMEIA 10.8.2022). Gewöhnlich ist ein Anstieg der Kriminalität in den Monaten November bis Jänner zu verzeichnen, insbesondere bei Raubüberfällen und Diebstählen. Bewaffnete Überfälle und Diebstähle kommen vor allem in römisch 40 , aber auch im Rest des Landes vor. Diese finden zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch in belebten Umgebungen wie in und um Einkaufszentren, Gastronomiebetrieben und Hotels, statt. Vor allem in römisch 40 werden Überfälle auf Fahrzeuge verübt, die im stehenden Verkehr keine Fluchtmöglichkeit haben (AA 10.8.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.8.2022): Angola - Reise- und Sicherheitshinweise, Aktuelles, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/angolasicherheit/208118#content₀, Zugriff 10.8.2022 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.8.2022): Angola - Reiseinformationen, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola/, Zugriff 10.8.2022 EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.8.2022): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html, Zugriff 10.8.2022 FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.8.2022): Angola - Conseils aux voyageurs, Dernière minute, Infection pulmonaire, Coronavirus Covid-19 (02/08/2022), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/angola/, Zugriff 10.8.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor (USDOS 12.4.2022), jedoch wird die Justiz in Angola wegen ihrer mangelnden Unparteilichkeit stark kritisier (KAS 22.2.2022). Korruption und politischer Druck seitens der Regierungspartei MPLA tragen zur allgemeinen Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 28.2.2022). Das Justizsystem wird durch institutionelle Schwächen beeinträchtigt, einschließlich der politischen Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte und die Generalstaatsanwaltschaft arbeiten an der Verbesserung der Unabhängigkeit von Staatsanwälten und Richtern. Das Nationale Institut für juristische Studien führte zudem Programme zum Aufbau von Kapazitäten durch, um die Unabhängigkeit des Justizsystems zu fördern (USDOS 12.4.2022). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs auf Lebenszeit, ohne dass die Legislative Einfluss nimmt (FH 28.2.2022; vgl. KAS 22.2.2022). Die Richter neigen dazu, in ihren Entscheidungen den Weisungen des Präsidenten zu folgen. Mitglieder der Führungspartei werden bevorzugt und Oppositionelle hart verurteilt. Die unteren Gerichte sind in der Regel unabhängiger, aber anfällig für Korruption (KAS 22.2.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor (USDOS 12.4.2022), jedoch wird die Justiz in Angola wegen ihrer mangelnden Unparteilichkeit stark kritisier (KAS 22.2.2022). Korruption und politischer Druck seitens der Regierungspartei MPLA tragen zur allgemeinen Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 28.2.2022). Das Justizsystem wird durch institutionelle Schwächen beeinträchtigt, einschließlich der politischen Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte und die Generalstaatsanwaltschaft arbeiten an der Verbesserung der Unabhängigkeit von Staatsanwälten und Richtern. Das Nationale Institut für juristische Studien führte zudem Programme zum Aufbau von Kapazitäten durch, um die Unabhängigkeit des Justizsystems zu fördern (USDOS 12.4.2022). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs auf Lebenszeit, ohne dass die Legislative Einfluss nimmt (FH 28.2.2022; vergleiche KAS 22.2.2022). Die Richter neigen dazu, in ihren Entscheidungen den Weisungen des Präsidenten zu folgen. Mitglieder der Führungspartei werden bevorzugt und Oppositionelle hart verurteilt. Die unteren Gerichte sind in der Regel unabhängiger, aber anfällig für Korruption (KAS 22.2.2022). Die höchsten Gerichte in Angola sind das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) und das Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht). Das 2008 gegründete Verfassungsgericht befasst sich mit Rechts- und Verfassungsfragen. Es besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und neun weiteren Richtern mit beratender Funktion. Der Oberste Gerichtshof hat eine ähnliche Struktur, aber statt neun sind es mindestens 16 Richter, die vom Präsidenten ernannt werden. Der Oberste Gerichtshof ist ein höheres Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit und kann sowohl die ursprüngliche als auch die Berufungszuständigkeit für bestimmte Berufungen im Zusammenhang mit Entscheidungen von Provinz- und Gemeindegerichten ausüben (KAS 22.2.2022). Eine von Präsident Lourenço im März 2021 vorgeschlagene und im August 2021 eingeleitete Verfassungsänderung enthält Bestimmungen, die den Obersten Gerichtshof über das Verfassungsgericht stellen würden, was laut Ansicht von Kritikern die Justiz schwächen und ihre Unabhängigkeit gefährden könnte. Der frühere Chef des Verfassungsgerichts, hatte sich gegen diese Änderungen ausgesprochen und ist im August 2021 von seinem Amt zurückgetreten. Lourenço ernannte die damalige Staatssekretärin Laurinda Cardoso, eine MPLA-Beamtin, zu seiner Nachfolgerin; Oppositionsvertreter äußerten die Befürchtung, dass ihre Ernennung der MPLA eine stärkere Kontrolle über die Gerichte ermöglicht (FH 28.2.2022). Vor dem Obersten Gerichtshof kommt es zu langen Verfahrensverzögerungen, da es auch das einzige Berufungsgericht des Landes ist. Um Verzögerungen zu verringern, wurde mittels eines Gesetzes aus dem Jahr 2015, eine weitere Ebene von Berufungsgerichten eingerichtet. Drei dieser Gerichte wurden in XXXX , Benguela und Lubango eingeweiht, und Richter und Personal wurden eingestellt, allerdings waren diese zu Jahresende 2021 noch nicht tätig. Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen. Im Juli 2021 wurde ein Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die Zahl der Richter am Obersten Gerichtshof um 10 auf 31 erhöht wurde, um den Rückstand von mehr als 4.300 Fällen vor den Straf-, Zivil- und Arbeitskammern des Gerichts abzubauen (USDOS 12.4.2022). Angola steht auch vor dem Problem, dass 90 Prozent der Anwälte ihre Büros in der Hauptstadt haben, so dass sich die Menschen im Rest des Landes bei Entscheidungen weitgehend auf ihre lokalen Chefs verlassen müssen (KAS 22.2.2022).Vor dem Obersten Gerichtshof kommt es zu langen Verfahrensverzögerungen, da es auch das einzige Berufungsgericht des Landes ist. Um Verzögerungen zu verringern, wurde mittels eines Gesetzes aus dem Jahr 2015, eine weitere Ebene von Berufungsgerichten eingerichtet. Drei dieser Gerichte wurden in römisch 40 , Benguela und Lubango eingeweiht, und Richter und Personal wurden eingestellt, allerdings waren diese zu Jahresende 2021 noch nicht tätig. Bei den Strafgerichten gibt es einen großen Rückstau bei der Bearbeitung der Fälle, welche lange Wartezeiten auf Anhörungen zur Folge haben. Auch bei den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes kommt es zu großen Verzögerungen. Im Juli 2021 wurde ein Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die Zahl der Richter am Obersten Gerichtshof um 10 auf 31 erhöht wurde, um den Rückstand von mehr als 4.300 Fällen vor den Straf-, Zivil- und Arbeitskammern des Gerichts abzubauen (USDOS 12.4.2022). Angola steht auch vor dem Problem, dass 90 Prozent der Anwälte ihre Büros in der Hauptstadt haben, so dass sich die Menschen im Rest des Landes bei Entscheidungen weitgehend auf ihre lokalen Chefs verlassen müssen (KAS 22.2.2022). Informelle Gerichte bleiben die primären Institutionen zur Lösung ziviler Konflikte in ländlichen Gebieten. Jede Gemeinde, in der informelle Gerichte angesiedelt sind, legt lokale Regeln fest. Traditionelle Anführer (Sobas) hören und entscheiden auch lokale Zivilverfahren. Sobas sind nicht befugt, Strafsachen zu verhandeln, dazu sind nur Gerichte befugt (USDOS 12.4.2022). Sowohl die nationale Polizei als auch die Armee verfügen über ein internes Gerichtssystem, das im Allgemeinen nicht von außen überwacht werden kann. Obwohl Angehörige dieser Organisationen nach ihren internen Vorschriften vor Gericht gestellt werden können, können Fälle, die Verstöße gegen straf- oder zivilrechtliche Vorschriften beinhalten, auch in die Zuständigkeit von Provinzgerichten fallen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Ministerium für Justiz und Menschenrechte sind für die zivile Aufsicht über die Militärgerichte zuständig (USDOS 12.4.2022). Quellen: FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868?version=1.0&t=1645454391566, Zugriff 9.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, ist für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung zuständig. Die Kriminalpolizei, die ebenfalls dem Innenministerium untersteht, ist für die Prävention und Untersuchung von Straftaten im Inland zuständig. Der Auslands- und Migrationsdienst und die Grenzschutzpolizei innerhalb des Innenministeriums sind für die Durchsetzung der Gesetze im Bereich der Migration zuständig. Der staatliche Nachrichten- und Sicherheitsdienst ist dem Präsidenten unterstellt und ermittelt in Angelegenheiten der Staatssicherheit. Die angolanischen Streitkräfte [Angolan Armed Forces, FAA] sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, einschließlich der Grenzsicherung, der Ausweisung irregulärer Migranten und kleinerer Aktionen gegen Splittergruppen, bzw. gegen die Mitglieder der FLEC (Front for the Liberation of the Enclave of Cabinda) (USDOS 12.4.2022). Die nationale Polizei und die angolanischen Streitkräfte verfügen über interne Mechanismen zur Untersuchung von Übergriffen der Sicherheitskräfte. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Es gibt allerdings glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (USDOS 12.4.2022) - darunter Korruption und Menschenrechtsverletzungen. Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren und Missbrauch durch Sicherheitskräfte sind nach wie vor weit verbreitet (FH 28.2.2022). Quellen: FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und Gesetze verbieten alle Formen von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, aber die Regierung setzt diese Verbote nicht immer durch (USDOS 12.4.2022). Auch 2021, waren die Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert (HRW 13.1.2022). Die Regierung oder ihre Vertreter haben bei der Aufrechterhaltung der Stabilität willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen begangen und wenden manchmal übermäßige Gewalt an (USDOS 12.4.2022). Sicherheitskräfte waren im Jahr 2021 weiterhin in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, willkürliche Verhaftungen (HRW 13.1.2022) und übermäßige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten (HRW 13.1.2022; vgl. AI 29.3.2022). Dutzende Demonstranten wurden getötet. Die Sicherheitskräfte schossen auf offener Straße auf friedliche Demonstranten und jagten diese auch in den umliegenden Vierteln und Wäldern (AI 29.3.2022).Auch 2021, waren die Sicherheitskräfte in Menschenrechtsverletzungen involviert (HRW 13.1.2022). Die Regierung oder ihre Vertreter haben bei der Aufrechterhaltung der Stabilität willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen begangen und wenden manchmal übermäßige Gewalt an (USDOS 12.4.2022). Sicherheitskräfte waren im Jahr 2021 weiterhin in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, willkürliche Verhaftungen (HRW 13.1.2022) und übermäßige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten (HRW 13.1.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Dutzende Demonstranten wurden getötet. Die Sicherheitskräfte schossen auf offener Straße auf friedliche Demonstranten und jagten diese auch in den umliegenden Vierteln und Wäldern (AI 29.3.2022). In den Diamantengebieten von Lunda Norte und Lunda Sul ist die lokale Bevölkerung Menschenrechtsverletzungen durch die Armee, die Polizei und private Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter Folter und extralegale Tötungen (BS 23.2.2022). Die Sicherheitskräfte genießen für Gewalttaten – einschließlich Folter und außergerichtliche Tötungen von Häftlingen, Aktivisten und anderen – Straffreiheit (FH 28.2.2022). Quellen: AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Angola 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070327.html, Zugriff 9.8.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf, Zugriff 10.8.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html, Zugriff 9.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Angola hat sich 2021 mit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuchs entscheidend verbessert. Das Gesetzbuch entkriminalisiert gleichgeschlechtliche Handlungen, schützt die Rechte von Kindern und stellt Genitalverstümmelung und sexuelle Belästigung unter Strafe. In weitergehenden Menschenrechtsfragen hat die Regierung jedoch kaum Fortschritte erzielt. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in schwere Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, übermäßige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstranten und willkürliche Inhaftierungen. Außerdem schränken die Behörden die Arbeit von Journalisten durch drakonische Mediengesetze ein. Die Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern nahmen weiter zu (HRW 13.1.2022). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte; gewaltsames Verschwindenlassen; Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit, einschließlich Gewalt, Gewaltandrohung oder ungerechtfertigter Verhaftungen von Journalisten und strafrechtlicher Verleumdungsgesetze; Beeinträchtigung der friedlichen Versammlungsfreiheit; schwerwiegende Korruptionsfälle; fehlende Untersuchung von und Rechenschaftspflicht für geschlechtsspezifische Gewalt; und Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen sexuelle Minderheiten verübt werden (USDOS 12.4.2022) Die Bürgerrechte sind gesetzlich verankert, aber es kommt nach wie vor häufig zu Rechtsverletzungen, insbesondere für Randgruppen wie die arme städtische Bevölkerung und ländliche Gemeinschaften. Trotz des bestehenden Rechtsschutzes kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und extralegalen Tötungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte. Vor allem in der Region Cabinda, wo zivilgesellschaftliche Aktivisten und mutmaßliche FLEC-Anhänger [Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda] sowie deren Familienangehörige willkürlichen Hausdurchsuchungen, willkürlichen Inhaftierungen und Folter ausgesetzt sind. In den Diamantenfördergebieten Lunda Norte und Lunda Sul ist die lokale Bevölkerung Menschenrechtsverletzungen durch die Armee, die Polizei und private Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter Folter und außergesetzliche Tötungen. In XXXX und den Provinzhauptstädten werden weibliche Straßenverkäufer routinemäßig von der Polizei gejagt, mit Stöcken geschlagen und sexuell belästigt, wobei ihre Waren beschlagnahmt oder zerstört werden. "Marginalisierte" (d. h. arbeitslose Jugendliche, die verdächtigt werden, Bandenmitglieder zu sein) werden regelmäßig im Schnellverfahren von der Polizei getötet. Im Jahr 2020 betrafen diese willkürlichen Tötungen auch Jugendliche, die gegen die COVID-19-Beschränkungen verstießen (BS 23.2.2022). Auch zivile Organisationen und politisch aktive Einzelpersonen, darunter Regierungskritiker, Mitglieder von Oppositionsparteien und Journalisten berichten, dass die Regierung ihre Aktivitäten und ihre Mitgliedschaften überwacht und dass sie aufgrund ihrer angeblichen oder ausdrücklichen regierungsfeindlichen Haltung bedroht und schikaniert werden (USDOS 12.4.2022).Die Bürgerrechte sind gesetzlich verankert, aber es kommt nach wie vor häufig zu Rechtsverletzungen, insbesondere für Randgruppen wie die arme städtische Bevölkerung und ländliche Gemeinschaften. Trotz des bestehenden Rechtsschutzes kommt es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und extralegalen Tötungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte. Vor allem in der Region Cabinda, wo zivilgesellschaftliche Aktivisten und mutmaßliche FLEC-Anhänger [Frente para a Libertação do Enclave de Cabinda] sowie deren Familienangehörige willkürlichen Hausdurchsuchungen, willkürlichen Inhaftierungen und Folter ausgesetzt sind. In den Diamantenfördergebieten Lunda Norte und Lunda Sul ist die lokale Bevölkerung Menschenrechtsverletzungen durch die Armee, die Polizei und private Sicherheitskräfte ausgesetzt, darunter Folter und außergesetzliche Tötungen. In römisch 40 und den Provinzhauptstädten werden weibliche Straßenverkäufer routinemäßig von der Polizei gejagt, mit Stöcken geschlagen und sexuell belästigt, wobei ihre Waren beschlagnahmt oder zerstört werden. "Marginalisierte" (d. h. arbeitslose Jugendliche, die verdächtigt werden, Bandenmitglieder zu sein) werden regelmäßig im Schnellverfahren von der Polizei getötet. Im Jahr 2020 betrafen diese willkürlichen Tötungen auch Jugendliche, die gegen die COVID-19-Beschränkungen verstießen (BS 23.2.2022). Auch zivile Organisationen und politisch aktive Einzelpersonen, darunter Regierungskritiker, Mitglieder von Oppositionsparteien und Journalisten berichten, dass die Regierung ihre Aktivitäten und ihre Mitgliedschaften überwacht und dass sie aufgrund ihrer angeblichen oder ausdrücklichen regierungsfeindlichen Haltung bedroht und schikaniert werden (USDOS 12.4.2022). Die Regierung hat wichtige Schritte unternommen, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, sowie diejenigen, die in Korruption verwickelt waren, zu identifizieren, zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Dennoch war die Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverletzungen aufgrund fehlender Kontrollen und Gegenmaßnahmen, mangelnder institutioneller Kapazitäten, einer Kultur der Straflosigkeit und der Korruption in der Regierung begrenzt (USDOS 12.4.2022). In der Verfassung und im Gesetz ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und weiterer Medien, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer (USDOS 12.4.2022). Der angolanische Staat ist im Besitz der meisten Medien im Land. Diese berichten wohlwollend über die Regierung und üben nur selten Kritik (FH 28.2.2022). Die Berichterstattung über Korruption ist der vorwiegende Grund für ungestrafte Angriffe auf Journalisten (USDOS 12.4.2022). Sowohl Beleidigung als auch Verleumdung gelten als Straftaten (FH 28.2.2022), und werden mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet (USDOS 12.4.2022). Das Strafgesetzbuch enthält auch den Straftatbestand des "Missbrauchs der Pressefreiheit", der gegen diejenigen angewendet werden kann, die der Aufwiegelung, der Hassrede, der Verteidigung faschistischer oder rassistischer Ideologien oder von "Fake News" beschuldigt werden (FH 28.2.2022). Die Behörden setzen weiterhin drakonische Mediengesetze ein, um Journalisten zu unterdrücken und zu schikanieren. Im Juni 2021 wurden Journalisten wegen strafbarer Verleumdung angeklagt. Das Committee to Protect Journalists (CPJ) berichtete von mindestens sechs Fällen strafrechtlicher Verleumdungsklagen gegen Journalisten in Angola seit März 2021 (HRW 13.1.2022). Journalisten beklagten, dass die Regierung Verleumdungsgesetze einsetzt, um Berichterstattungen über Korruption und Vetternwirtschaft einzuschränken (USDOS 12.4.2022). Die Angst vor Vergeltungsmaßnahmen für die Äußerung von Kritik an der Regierung oder kontroversen Meinungen in privaten Gesprächen hält in Angola an. Selbstzensur ist weit verbreitet und wird durch die Sorge genährt, dass eine vermeintliche Absicht, sich gegen die Regierung zu organisieren, zu Repressalien führen könnte. Die Regierung überwacht aktiv die Online-Aktivitäten (FH 28.2.2022). Ferner hielten die Angriffe auf die Medienfreiheit an, da die Behörden die Lizenzen privater Fernsehsender aussetzten (AI 29.3.2022). Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht vor, sich friedlich zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte gelegentlich (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass öffentliche Versammlungen drei Tage vorher schriftlich bei der örtlichen Verwaltung und Polizei angemeldet werden müssen (USDOS 12.4.2022). Während die Regierung Lourenço anfangs mehr Toleranz gegenüber öffentlichen Demonstrationen zeigte, werden friedliche Demonstrationen immer noch mit Gewalt und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte beantwortet (FH 28.2.2022). Wirtschaftliche und soziale Krisen und Menschenrechtsverletzungen führten zu einer Zunahme an Protesten im ganzen Land. Die Sicherheitskräfte verstärkten indes landesweit ihre Maßnahmen, um diese zu unterbinden (AI 13.1.2022). Während des gesamten Jahres 2020 löste die Polizei Protestmärsche gewaltsam auf und nahm Verhaftungen vor, wobei es zeitweise zu mehreren rechtswidrigen Tötungen durch Sicherheitskräfte kam. Auch die Separatisten in der ölreichen Region Cabinda gerieten ins Visier der Regierung (FH 28.2.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen das Recht vor, sich friedlich zu versammeln und zu vereinigen, und die Regierung respektiert diese Rechte gelegentlich (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass öffentliche Versammlungen drei Tage vorher schriftlich bei der örtlichen Verwaltung und Polizei angemeldet werden müssen (USDOS 12.4.2022). Während die Regierung Lourenço anfangs mehr Toleranz gegenüber öffentlichen Demonstrationen zeigte, werden friedliche Demonstrationen immer noch mit Gewalt und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte beantwortet (FH 28.2.2022). Wirtschaftliche und soziale Krisen und Menschenrechtsverletzungen führten zu einer Zunahme an Protesten im ganzen Land. Die Sicherheitskräfte verstärkten indes landesweit ihre Maßnahmen, um diese zu unterbinden (AI 13.1.2022). Während des gesamten Jahres 2020 löste die Polizei Protestmärsche gewaltsam auf und nahm Verhaftungen vor, wobei es zeitweise zu mehreren rechtswidrigen Tötungen durch Sicherheitskräfte kam. Auch die Separatisten in der ölreichen Region Cabinda gerieten ins Visier der Regierung (FH 28.2.2022). Am 30.Jänner 2021 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen einen friedlichen Protest vor, der von der Lunda Tchokwe Protectorate Movement (MPPLT) in der angolanischen Provinz Lunda Norte organisiert wurde (FH 28.2.2022; vgl. GV 17.2.2021). Die MPPLT wurde 2006 gegründet und setzt sich für die Autonomie der östlichen Hälfte des an Diamanten reichen angolanischen Territoriums ein. Die Demonstration diente dem Gedenken an den
- Jahrestag der "internationalen Anerkennung des Rechts des Königreichs Lunda Tchowke", heißt es in einer Erklärung auf der Facebook-Seite der Bewegung. Laut Aussagen von Augenzeugen herrschte eine kriegsähnliche Atmosphäre (GV 17.2.2021). Mindestens ein Dutzend Demonstranten wurden von der Polizei getötet, obwohl lokale Menschenrechtsgruppen vermuten, dass die tatsächliche Zahl der Getöteten wesentlich höher ist. In den sozialen Medien kursierende Videos zeigen, wie Polizeikräfte wahllos gegen fliehende Demonstranten vorgehen und mehrere festnahmen (FH 28.2.2022; vgl. GV 17.2.2021).Am 30.Jänner 2021 gingen die Sicherheitskräfte gewaltsam gegen einen friedlichen Protest vor, der von der Lunda Tchokwe Protectorate Movement (MPPLT) in der angolanischen Provinz Lunda Norte organisiert wurde (FH 28.2.2022; vergleiche GV 17.2.2021). Die MPPLT wurde 2006 gegründet und setzt sich für die Autonomie der östlichen Hälfte des an Diamanten reichen angolanischen Territoriums ein. Die Demonstration diente dem Gedenken an den
- Jahrestag der "internationalen Anerkennung des Rechts des Königreichs Lunda Tchowke", heißt es in einer Erklärung auf der Facebook-Seite der Bewegung. Laut Aussagen von Augenzeugen herrschte eine kriegsähnliche Atmosphäre (GV 17.2.2021). Mindestens ein Dutzend Demonstranten wurden von der Polizei getötet, obwohl lokale Menschenrechtsgruppen vermuten, dass die tatsächliche Zahl der Getöteten wesentlich höher ist. In den sozialen Medien kursierende Videos zeigen, wie Polizeikräfte wahllos gegen fliehende Demonstranten vorgehen und mehrere festnahmen (FH 28.2.2022; vergleiche GV 17.2.2021). NGOs, die sich mit Menschenrechten und Staatsführung befassen, werden streng überwacht (FH 28.2.2022). Bisweilen schränkt die Regierung willkürlich die Aktivitäten von Vereinigungen ein, die sie als subversiv erachtet (USDOS 12.4.2022). Allerdings hat sich das Umfeld für NGOs seit 2018 verbessert, da die Einflussnahme abgenommen hat und die Bereitschaft der Regierung zum Dialog mit zivilgesellschaftlichen Gruppen gestiegen ist (FH 28.2.2022). Opposition Die Behörden erlauben den Oppositionsparteien im Allgemeinen, sich zu organisieren und Versammlungen abzuhalten (USDOS 12.4.2022). Angola hat noch nie eine Machtübergabe zwischen rivalisierenden Parteien erlebt. Dennoch haben die Oppositionsparteien in den letzten Jahren an öffentlicher Unterstützung gewonnen, insbesondere in und um die Hauptstadt XXXX (FH 28.2.2022). Bis vor kurzem wurden mutmaßlichen Mitgliedern der politischen und zivilen Opposition die Bürgerrechte verweigert, obwohl sich dies seit Ende 2017 unter der Präsidentschaft von João Lourenço etwas verbessert hat (BS 23.2.2022). Laut Jugendorganisationen der Oppositionsparteien hat die Unterdrückung politisch Andersdenkender in den letzten Jahren hingegen zugenommen. Es kommt zu Fällen von willkürlichen Verhaftungen und Einschüchterung von Regierungskritikern durch staatliche Sicherheitskräfte (FH 28.2.2022).Die Behörden erlauben den Oppositionsparteien im Allgemeinen, sich zu organisieren und Versammlungen abzuhalten (USDOS 12.4.2022). Angola hat noch nie eine Machtübergabe zwischen rivalisierenden Parteien erlebt. Dennoch haben die Oppositionsparteien in den letzten Jahren an öffentlicher Unterstützung gewonnen, insbesondere in und um die Hauptstadt römisch 40 (FH 28.2.2022). Bis vor kurzem wurden mutmaßlichen Mitgliedern der politischen und zivilen Opposition die Bürgerrechte verweigert, obwohl sich dies seit Ende 2017 unter der Präsidentschaft von João Lourenço etwas verbessert hat (BS 23.2.2022). Laut Jugendorganisationen der Oppositionsparteien hat die Unterdrückung politisch Andersdenkender in den letzten Jahren hingegen zugenommen. Es kommt zu Fällen von willkürlichen Verhaftungen und Einschüchterung von Regierungskritikern durch staatliche Sicherheitskräfte (FH 28.2.2022). Quellen: AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights - Angola 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070327.html, Zugriff 9.8.202 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf, Zugriff 10.8.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 GV - Global Voices (17.2.2021): Angolans furious after protesters killed in rally by self-determination movement, https://globalvoices.org/2021/02/17/angolans-furious-after-protesters-killed-in-rally-by-self-determination-movement/, Zugriff 22.2.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html, Zugriff 9.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Religionsfreiheit Von den ca. 34,8 Millionen Angolanern sind 41,1 Prozent Katholiken und 38,1 Prozent Protestanten. 8,6 Prozent der Bevölkerung gehören traditionellen Religionen und 12,3 Prozent keiner Glaubensrichtung an (CIA 2.8.2022). Die Verfassung definiert den Staat als säkular, verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religionsfreiheit vor. Sie verpflichtet den Staat, Kirchen und Religionsgemeinschaften zu schützen, solange sie sich an das Gesetz halten (USDOS 2.6.2022). Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, aber die Regierung legt den religiösen Gruppen strenge Kriterien für die offizielle Anerkennung auf, die für den legalen Bau von Gotteshäusern erforderlich ist. Vor allem viele Pfingstkirchen, die in Angola einen großen sozialen Einfluss haben, sind nicht registriert (FH 28.2.2022). Zwar ist die Religionsfreiheit gesetzlich geschützt, doch sind Randkirchen und religiöse Bewegungen sowie die kleine angolanische muslimische Gemeinschaft systematischen Repressionen ausgesetzt, einschließlich der Zerstörung von "illegalen" Gebetsstätten und Polizeigewalt (BS 23.2.2022). Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Gruppen registrieren lassen müssen, um staatlich anerkannt zu werden. Das Kulturministerium ist über das INAR [Instituto Nacional dos Assuntos Religiosos] die Entscheidungsbehörde für das Registrierungsverfahren und übt eine Aufsichtsfunktion für religiöse Aktivitäten aus. Das INAR analysiert auch die religiösen Lehren, um sicherzustellen, dass sie mit der Verfassung vereinbar sind. Es gibt 81 anerkannte religiöse Gruppen und mehr als 1.100 nicht anerkannte religiöse Gruppen im Land. Der Baha'i-Glaube und die Weltmessianische Kirche sind die einzigen beiden nichtchristlichen registrierten religiösen Organisationen. Zu den anderen anerkannten Religionsgemeinschaften gehören 50 protestantische Konfessionen wie Anglikaner, Baptisten, Evangelische, Lutheraner, Mennoniten, Methodisten und Siebenten-Tags-Adventisten, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, 28 afrikanische messianische Konfessionen und die katholische Kirche (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine registrierten muslimischen Gruppen, obwohl die muslimischen Gemeinschaften lautstark ihre Anerkennung und das Recht auf freie Religionsausübung fordert (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Gruppen registrieren lassen müssen, um staatlich anerkannt zu werden. Das Kulturministerium ist über das INAR [Instituto Nacional dos Assuntos Religiosos] die Entscheidungsbehörde für das Registrierungsverfahren und übt eine Aufsichtsfunktion für religiöse Aktivitäten aus. Das INAR analysiert auch die religiösen Lehren, um sicherzustellen, dass sie mit der Verfassung vereinbar sind. Es gibt 81 anerkannte religiöse Gruppen und mehr als 1.100 nicht anerkannte religiöse Gruppen im Land. Der Baha'i-Glaube und die Weltmessianische Kirche sind die einzigen beiden nichtchristlichen registrierten religiösen Organisationen. Zu den anderen anerkannten Religionsgemeinschaften gehören 50 protestantische Konfessionen wie Anglikaner, Baptisten, Evangelische, Lutheraner, Mennoniten, Methodisten und Siebenten-Tags-Adventisten, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, 28 afrikanische messianische Konfessionen und die katholische Kirche (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine registrierten muslimischen Gruppen, obwohl die muslimischen Gemeinschaften lautstark ihre Anerkennung und das Recht auf freie Religionsausübung fordert (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Quellen: BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf, Zugriff 10.8.2022 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.8.2022): The world factbook - Angola, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/angola/#government, Zugriff 10.8.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074067.html, Zugriff 9.8.2022 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Dokumentenkontrollen an den Flughäfen und auf den Straßen des Landes sind an der Tagesordnung. Berichten lokaler NGOs zufolge erpressen einige Polizeibeamte trotz eines zunehmenden Rückgangs der Fälle weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei regelmäßigen Verkehrskontrollen. Berichten aus den Diamantenabbauprovinzen Lunda Norte und Lunda Sul zufolge schränken einige Regierungsbeamte die Bewegungsfreiheit der örtlichen Gemeinschaften ein. Ferner berichten auch UNHCR, NGOs und Flüchtlinge über Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in der Provinz Lunda Norte. Flüchtlinge berichteten auch über regelmäßige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit an ihrem Umsiedlungsort in Lovua, Provinz Lunda Norte (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022), und nannten diese Einschränkungen als Grund für ihre Rückkehr in die DR Kongo (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Immigration und Rückkehr, jedoch werden diese Rechte manchmal von der Regierung eingeschränkt. Dokumentenkontrollen an den Flughäfen und auf den Straßen des Landes sind an der Tagesordnung. Berichten lokaler NGOs zufolge erpressen einige Polizeibeamte trotz eines zunehmenden Rückgangs der Fälle weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei regelmäßigen Verkehrskontrollen. Berichten aus den Diamantenabbauprovinzen Lunda Norte und Lunda Sul zufolge schränken einige Regierungsbeamte die Bewegungsfreiheit der örtlichen Gemeinschaften ein. Ferner berichten auch UNHCR, NGOs und Flüchtlinge über Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in der Provinz Lunda Norte. Flüchtlinge berichteten auch über regelmäßige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit an ihrem Umsiedlungsort in Lovua, Provinz Lunda Norte (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022), und nannten diese Einschränkungen als Grund für ihre Rückkehr in die DR Kongo (USDOS 12.4.2022). Das Verfahren zur Erlangung von Ein- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption durchzogen. Häufig werden Bestechungsgelder verlangt, um Arbeit und Aufenthalt zu erhalten (FH 28.2.2022). Die als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie erlassenen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und anderer Aktivitäten wurden häufig gewaltsam durchgesetzt, wobei Amnesty International und lokale NGOs von mindestens sieben Todesfällen im Jahr 2020 berichteten (FH 28.2.2022). Quellen: FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071847.html, Zugriff 9.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Die Bevölkerung Angolas ist seit 1970 kontinuierlich gewachsen, von 5,9 auf 32,9 Millionen im Jahr
- Angola hat eine schnell wachsende Bevölkerung, die trotz des hohen Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Landes immer noch mit großen Problemen zu kämpfen hat. Arbeitslosigkeit, Analphabetismus und allgemeine Armut sind in der Bevölkerung weit verbreitet, und die Regierung tut wenig, um die Situation zu verbessern. In XXXX leben 90 Prozent der Menschen in Slums, während gleichzeitig einige wenige Angolaner durch die Ölexporte des Landes sehr reich geworden sind (KAS 22.2.2022). Zudem zählt XXXX zu den teuersten Städten der Welt (WKO 14.4.2022).Die Bevölkerung Angolas ist seit 1970 kontinuierlich gewachsen, von 5,9 auf 32,9 Millionen im Jahr
- Angola hat eine schnell wachsende Bevölkerung, die trotz des hohen Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Landes immer noch mit großen Problemen zu kämpfen hat. Arbeitslosigkeit, Analphabetismus und allgemeine Armut sind in der Bevölkerung weit verbreitet, und die Regierung tut wenig, um die Situation zu verbessern. In römisch 40 leben 90 Prozent der Menschen in Slums, während gleichzeitig einige wenige Angolaner durch die Ölexporte des Landes sehr reich geworden sind (KAS 22.2.2022). Zudem zählt römisch 40 zu den teuersten Städten der Welt (WKO 14.4.2022). Nach einer Phase anhaltenden Wachstums zwischen 1994 und 2015 ist das BIP Angolas seit 2016 kontinuierlich zurückgegangen. Im Jahr 2020 schrumpfte es um 4 Prozent auf ein Gesamt-BIP von 62,31 Mrd. USD. Damit liegt Angola auf Platz 7 aller 48 afrikanischen Länder südlich der Sahara in Bezug auf die Größe der Wirtschaft und auf Platz 15 in Bezug auf das Pro-Kopf-BIP. Der Internationale Währungsfonds (IWF) schätzt, dass die Wirtschaft im Jahr 2021 wieder um 0,4 Prozent und im Jahr 2022 um 2,4 Prozent wachsen wird. Die Mehrheit der Angolaner arbeitet im informellen Sektor, der sich nicht im BIP niederschlägt. Die tatsächliche Größe der Wirtschaft dürfte daher größer sein als das BIP (KAS 22.2.2022). Öl und die damit verbundene Industrie sind nach wie vor von zentraler Bedeutung für die angolanische Wirtschaft. Sie machen 50 Prozent des angolanischen BIP und 92 Prozent der Exporte aus. Angolas Ölproduktion soll bis 2026 auf 1,4 Mio. Barrel/Tag (b/d) steigen, was auf eine Erholung der Produktion hindeutet, aber es ist unwahrscheinlich, dass sie den Höchststand von 2016 von etwa 1,8 Mio. b/d wieder erreicht. Europa ist bestrebt, seine Öl- und Gaslieferungen von Russland weg zu diversifizieren, und wird zusammen mit China und Indien zunehmend Energie in Angola kaufen. Auch die internationalen Finanzmärkte haben Vertrauen in die wirtschaftliche Zukunft Angolas (CH 26.7.2022). Trotz des Rohstoffreichtums ist Angola ein armes Entwicklungsland. Der Großteil der Öleinnahmen erreicht nicht die einfache Bevölkerung. 85 Prozent der Menschen arbeiten in der Landwirtschaft, obwohl nur drei Prozent des Landes kultiviert sind. Bürgerkrieg und Verwaltungsmängel haben die landwirtschaftliche Produktion schwer beeinträchtigt. Das Land ist nach wie vor von Nahrungsmittelimporten abhängig. Aufgrund der Bürgerkriegsjahre gibt es einen massiven Nachholbedarf in den anderen Sektoren und die angolanische Regierung versucht diese Rückstände nun verstärkt aufzuholen (WKO 14.4.2022). Dabei wurde die Entwicklung des Tourismussektors durch ein hohes Maß an Kriminalität gehemmt (KAS 22.2.2022). Die Arbeitslosigkeit in Angola ist hoch, etwa 1,6 Millionen der 10,6 Millionen Erwerbspersonen sind ohne Arbeit. Das sind insgesamt ca. 15 Prozent der Gesamtbevölkerung Angolas, die derzeit auf der Suche nach einer Beschäftigung sind. Die Gesamtarbeitslosenquote beträgt 28 Prozent. Von der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung weisen junge Menschen mit 29 Prozent die höchste und 55- bis 64-Jährige mit 2 Prozent die niedrigste Arbeitslosenquote auf. Die meisten Arbeitslosen leben in städtischen Gebieten (88 Prozent) und zwei Drittel kommen aus besser verdienenden, gebildeten Schichten; dies deutet auf einen Mangel an Arbeitsplätzen hin, die ein hohes Qualifikationsniveau erfordern. Die Arbeitslosigkeit ist nicht nur in Bezug auf die Altersgruppe, den Wohnort und das Armutsniveau ungleich verteilt, sondern auch zwischen den verschiedenen Regionen (KAS 22.2.2022). Private Krankenversicherungen und Pensionskassen/Ruhestandsleistungen sind weitgehend auf diejenigen beschränkt, die eine feste Anstellung bei privaten Unternehmen oder in gewissem Umfang im öffentlichen Sektor. Die sozialen Sicherheitsnetze sind rudimentär und decken nur wenige Risiken für eine begrenzte Anzahl von Begünstigten ab - die Renten für Militärveteranen beispielsweise werden zwar gezahlt, reichen aber bei weitem nicht aus, um die Bedürfnisse der Menschen zu befriedigen, und werden nicht konsequent an alle Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Einige Wohltätigkeitsorganisationen und lokale Vereinigungen sind teilweise in der Lage, einen Ausgleich zu schaffen, indem sie - wenn auch nur gelegentlich - Grundnahrungsmittelkörbe verteilen (BS 23.2.2022). Der Süden Angolas wird von der schlimmsten Dürre seit 1981 heimgesucht. Sie hat den Zugang zu Nahrungsmitteln in drei Provinzen stark beeinträchtigt. Nach Angaben des Welternährungsprogramms (WFP) sind mehr als 1,3 Millionen Menschen in den Provinzen Cunene, Huila und Namibe von schwerem Hunger betroffen. Im März 2021 berichtete die namibische Presse, dass Hunderte von Angolanern, die vor der Dürre flohen, auf der Suche nach Nahrungsmitteln die Grenze nach Namibia überquert hatten. Im Juli 2021 bezeichnete die Associação Construindo Comunidades (ACC), eine lokale NGO, die Situation als "katastrophal" und forderte die angolanische Regierung auf, den Notstand in der Region auszurufen. Die Gouverneurin von Cunene, Gerdina Didalelwa berichtete, dass die Dürre zu einer "noch nie dagewesenen" Wanderungsbewegung geführt habe, bei der 4.000 Menschen innerhalb der Provinz Cunene und 2.000 nach Namibia vertrieben wurden. Im September 2021 richtete die Regierung eine Task Force ein, die sich größtenteils aus Beamten staatlicher Einrichtungen zusammensetzte, um humanitäre Hilfe an die Opfer der Dürre zu verteilen (HRW 13.1.2022). Quellen: BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf, Zugriff 10.8.2022 CH - Chatham House (26.7.2022): Angola’s fifth multiparty election: Continuity or change?, https://www.chathamhouse.org/2022/07/angolas-fifth-multiparty-election-continuity-or-change, Zugriff 11.8.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068559.html, Zugriff 9.8.2022 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868, Zugriff 9.8.2022 WKO - Wirtschaftkammer Österreich (14.4.2022): Angola - Informationen zu Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Reisen, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/angola-wirtschaft-recht-steuern-reisen.html, Zugriff 10.8.2022 Medizinische Versorgung Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und Medikamentenmangels entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 10.8.2022). Auch die Qualität der Diagnosen, Analysen und medizinischen Versorgung in Angola entspricht nicht den internationalen Standards (FD 10.8.2022). Die Gesundheitsausgaben sind im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern sehr niedrig, und liegen etwa bei 5,6 Prozent des BIP im Haushalt
- Obwohl die Regierung für 2020 zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs zusätzliche Ausgaben für den Gesundheitssektor in der Höhe von 40 Millionen Dollar angekündigt hatte, sind die öffentlichen Krankenhäuser nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BS 23.2.2022). Außerhalb der Hauptstadt und einiger Provinzhauptstädte ist die medizinische Versorgung sehr schlecht, in vielen ländlichen Gebieten ist sie kaum vorhanden (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). Selbst in der Hauptstadt XXXX ist die medizinische Grundversorgung nur eingeschränkt gewährleistet (EDA 10.8.2022); dennoch gibt es einige besser ausgestattete Privatkliniken und qualifizierte Ärzte in XXXX . Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorhanden sind, können auch behandelt werden, wenngleich hohe Kosten anfallen. In der Regel können auch Medikamente in XXXX gekauft werden (BMEIA 10.8.2022; vgl. AA 10.8.2022). Auch wenn die Krankenhäuser im Prinzip kostenlos sind, müssen Patienten selbst für die Grundversorgung mit sauberem Wasser, sterilen Verbänden, Injektionsnadeln und Handschuhen sorgen (BS 23.2.2022). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 10.8.2022). Das Personal nimmt manchmal Bestechungsgelder an (BS 23.2.2022). Ernste Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa oder Südafrika) behandelt werden (EDA 10.8.2022).Außerhalb der Hauptstadt und einiger Provinzhauptstädte ist die medizinische Versorgung sehr schlecht, in vielen ländlichen Gebieten ist sie kaum vorhanden (BMEIA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022). Selbst in der Hauptstadt römisch 40 ist die medizinische Grundversorgung nur eingeschränkt gewährleistet (EDA 10.8.2022); dennoch gibt es einige besser ausgestattete Privatkliniken und qualifizierte Ärzte in römisch 40 . Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorhanden sind, können auch behandelt werden, wenngleich hohe Kosten anfallen. In der Regel können auch Medikamente in römisch 40 gekauft werden (BMEIA 10.8.2022; vergleiche AA 10.8.2022). Auch wenn die Krankenhäuser im Prinzip kostenlos sind, müssen Patienten selbst für die Grundversorgung mit sauberem Wasser, sterilen Verbänden, Injektionsnadeln und Handschuhen sorgen (BS 23.2.2022). Krankenhäuser verlangen eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 10.8.2022). Das Personal nimmt manchmal Bestechungsgelder an (BS 23.2.2022). Ernste Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa oder Südafrika) behandelt werden (EDA 10.8.2022). Landesweit gibt es nur 0,2 Ärzte pro 1.000 Einwohner. 50 Prozent der Bevölkerung haben überhaupt keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung (KAS 22.2.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.6.2022): Angola - Politisches Poträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/angola-node/portrait/208170#:~:text=Am%2024.,Lage%20in%20Angola%20ist%20stabil, Zugriff 10.8.2022 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (10.8.2022): Angola - Reiseinformationen, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/angola/, Zugriff 10.8.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Angola, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069771/country_report_2022_AGO.pdf, Zugriff 10.8.2022 EDA - Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelenheiten [Schweiz] (10.8.2022): Reisehinweise für Angola, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/angola/reisehinweise-fuerangola.html, Zugriff 10.8.2022 FD - France Diplomatie [Frankreich] (10.8.2022): Angola: Conseils aux voyageurs, Dernière minute, Infection pulmonaire, Coronavirus Covid-19 (02/08/2022), https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/angola/, Zugriff 10.8.2022 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (22.2.2022): Republic of Angola, KAS Fact book, https://www.kas.de/documents/279052/279101/Fact+book+Angola+2018.pdf/cde57f34-9e35-c7f0-ace2-92f0953d5868? Zugriff 9.8.2022 Rückkehr Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen relevanten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Die nationale Einwanderungspolitik wird von der Migrations- und Ausländerbehörde (SME) umgesetzt, die dem Innenministerium unterstellt ist. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (MIREX) bietet Hilfe für angolanische Gemeinschaften im Ausland und unterstützt auch die Wiedereingliederung von angolanischen Staatsangehörigen, die in ihre Heimat zurückkehren (MF 2.2022; vgl. IOM 2021). Im Ausland lebende angolanische Staatsbürger können sich auf freiwilliger Basis bei den Botschaften registrieren lassen. Die Konsulate und Botschaften versorgen die Staatsangehörigen mit den entsprechenden Unterlagen und unterstützen sie bei ihrer Rückkehr (IOM 2021).Die nationale Einwanderungspolitik wird von der Migrations- und Ausländerbehörde (SME) umgesetzt, die dem Innenministerium unterstellt ist. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (MIREX) bietet Hilfe für angolanische Gemeinschaften im Ausland und unterstützt auch die Wiedereingliederung von angolanischen Staatsangehörigen, die in ihre Heimat zurückkehren (MF 2.2022; vergleiche IOM 2021). Im Ausland lebende angolanische Staatsbürger können sich auf freiwilliger Basis bei den Botschaften registrieren lassen. Die Konsulate und Botschaften versorgen die Staatsangehörigen mit den entsprechenden Unterlagen und unterstützen sie bei ihrer Rückkehr (IOM 2021). Das 1992 gegründete Institut zur Unterstützung angolanischer Gemeinschaften im Ausland (IAECAE), das dem MIREX unterstellt ist, hält mit der Diaspora Kontakt, leistet ihr Hilfe und leistet für nach Angola zurückkehrende Staatsbürger Unterstützung beim Wiedereingliederungsprozess. Im Jahr 2020 half die IAECAE bei der Organisation von Repatriierungsflügen im Rahmen der COVID-19-Pandemie. Angolanische Auslandsvertretungen haben bis April 2021 mehr als 26.000 Staatsangehörige unterstützt, die während der COVID-19-Pandemie im Ausland gestrandet waren, unter anderem durch die Bereitstellung von Repatriierungsflügen aus Brasilien und Portugal (IOM 2021). Es gibt kein offizielles Regierungsprogramm, das sich auf die Anwerbung von Staatsangehörigen konzentriert, die aus Angola ausgewandert sind. Es gibt Ad-hoc-Initiativen, die sich auf die Erleichterung der Wiedereingliederung von Migranten im Lande konzentrieren. Seit April 2021 arbeiten Regierungsstellen mit IOM zusammen, um ein Programm einzurichten, das die Rückkehr und Wiedereingliederung von Staatsangehörigen im Ausland erleichtern soll, indem es Informationen vor der Abreise, Reisehilfen, provisorische Unterkünfte, Subventionen, Schulungen und Zugang zu Mikroprojekten und Beratung anbietet (IOM 2021). Die Vereinigung OMUNGA ist eine der führenden NGOs in Angola, die sich für die Förderung und den Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen – einschließlich Flüchtlingen und Asylbewerbern – einsetzt (MF 2.2022). Auch die katholische Kirche verfügt über eine Vielzahl von Organisationen und Gemeinschaften, die Migranten, Flüchtlinge und Binnenvertriebene in Angola unterstützen. So unterstützt auch die Caritas weiterhin Rückkehrer und Binnenvertriebene in Angola. Die Bischöfliche Kommission für die Migranten- und Wanderpastoral (CEPAMI) ist eine Kommission der Bischofskonferenz von Angola und São Tomé. Die CEPAMI organisiert Ausbildungsworkshops für Pastoralreferenten im Bereich der menschlichen Mobilität, der Aufnahme von Migranten, des Portugiesischunterrichts für Migranten, der Ausbildung in den Bereichen Kochen, Konditorei, Dekoration, Mechanik und Elektrizität, bietet Rechtsberatung an und besucht das Haftzentrum für Ausländer. Dieses Netzwerk bietet auch Hilfe für Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und Rückkehrer. Die Scalabrini-Schwestern (M.S.C.S.), die die Arbeit von CEPAMI koordinieren, sind ebenfalls an einer Reihe von Projekten zur Unterstützung von Flüchtlingen und Migranten beteiligt, insbesondere in der Provinz Uíge an der Grenze zur DR Kongo. Insbesondere sehr aktiv, sind die Salesianischen Missionare in Angola. Vor allem bei der Unterstützung von Kindern und Familien in Not. Sie bieten auch technische und berufliche Schulungen an, retten Kinder, die in Not geraten sind, stellen Jugendzentren und sichere Aktivitäten zur Verfügung, liefern lebensrettende Mahlzeiten, wichtige Ausrüstungen und Materialien und verbessern die Infrastruktur. Diese Programme fördern die notwendigen Fähigkeiten der Kinder, um produktiv zu sein und den Wandel in ihren Gemeinden und Familien voranzutreiben. Zu den Begünstigten dieser Programme gehören Flüchtlinge und ihre Familien (MF 2.2022). Darüber hinaus werden spezifische Integrationsmaßnahmen für die Diaspora bei ihrer Rückkehr nach Angola festgelegt, darunter die Schaffung von Arbeitsmarktanreizen und attraktiven Gehältern, gute Wohnbedingungen und einfache Verfahren für den Zugang zu Gesundheits- und Bildungsdienstleistungen (IOM 2021). Quellen: IOM - International Organisation for Migration
(2021): Migration Governance Indicators Profile 2021 - Republic of Angola, https://publications.iom.int/system/files/pdf/MGI-Angola-2021.pdf, Zugriff 17.8.2022 MF - Migrants Refugees (2.2022): Country Profiles Angola, https://migrants-refugees.va/it/wp-content/uploads/sites/3/2022/03/2022-CP-Angola.pdf, Zugriff 12.8.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices - Angola, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071075.html, Zugriff 9.8.2022 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.03.2023 zu „Angola: Informationen zum Krankenhaus namens „ XXXX “: Standort [a-12107-2]“ auszugsweise:Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.03.2023 zu „Angola: Informationen zum Krankenhaus namens „ römisch 40 “: Standort [a-12107-2]“ auszugsweise: (…) Auf Google Maps finden sich Einträge zu den Spitälern mit dem Namen „ XXXX “ in drei angolanischen Städten: XXXX , Uige und Lubango (Google Maps, zuletzt aufgerufen am
- März 2023). Auf Google Maps finden sich Einträge zu den Spitälern mit dem Namen „ römisch 40 “ in drei angolanischen Städten: römisch 40 , Uige und Lubango (Google Maps, zuletzt aufgerufen am
- März 2023). Es konnten online Artikel in lokalen Medienportalen über Spitäler mit dem Namen „ XXXX “ in der Gemeinde Cacuaco ( XXXX ) (AO, vermutlich 2018), in der Gemeinde Viana ( XXXX ) (Jornal de Angola,
- Juni 2012; Jornal de Angola,
- Jänner 2021) und im Stadteil Kikolo ( XXXX ) (Radio XXXX ,
- Oktober 2021) gefunden werden. Es konnten online Artikel in lokalen Medienportalen über Spitäler mit dem Namen „ römisch 40 “ in der Gemeinde Cacuaco ( römisch 40 ) (AO, vermutlich 2018), in der Gemeinde Viana ( römisch 40 ) (Jornal de Angola,
- Juni 2012; Jornal de Angola,
- Jänner 2021) und im Stadteil Kikolo ( römisch 40 ) (Radio römisch 40 ,
- Oktober 2021) gefunden werden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die in den Medien genannten Krankenhäuser in XXXX ganz oder teilweise mit den Treffern auf Goolge Maps übereinstimmen. Es konnten keine weiteren Informationen zu den genannten oder allfälligen weiteren Krankenhäusern namens XXXX gefunden werden(…).Es konnte nicht festgestellt werden, ob die in den Medien genannten Krankenhäuser in römisch 40 ganz oder teilweise mit den Treffern auf Goolge Maps übereinstimmen. Es konnten keine weiteren Informationen zu den genannten oder allfälligen weiteren Krankenhäusern namens römisch 40 gefunden werden, (…). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.03.2023 zu „Angola: Demonstrationen am
- Oktober 2021 in XXXX und am
- November 2021 in Santana; Anlass, Todesopfer durch MPLA-Partei (Movimento Popular de Libertação de Angola); Folgen einer Teilnahme an Demonstrationen vonseiten der MPLA-Partei [a-12107-1]“ auszugsweise:Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.03.2023 zu „Angola: Demonstrationen am
- Oktober 2021 in römisch 40 und am
- November 2021 in Santana; Anlass, Todesopfer durch MPLA-Partei (Movimento Popular de Libertação de Angola); Folgen einer Teilnahme an Demonstrationen vonseiten der MPLA-Partei [a-12107-1]“ auszugsweise: (…) Demonstration in XXXX am
- Oktober 2021Demonstration in römisch 40 am
- Oktober 2021 Laut der Webseite Welcome to Angola sei XXXX (auch „ XXXX “) eine der Stadtgemeinden (municipalities) von XXXX (Welcome to Angola, ohne Datum).Laut der Webseite Welcome to Angola sei römisch 40 (auch „ römisch 40 “) eine der Stadtgemeinden (municipalities) von römisch 40 (Welcome to Angola, ohne Datum). Eine Vielzahl von Onlinemedien berichtet von einer Demonstration mit Tausenden Teilnehmer·innen in XXXX am
- Oktober 2021 (DW,
- Oktober 2021; E-Global,
- Oktober 2021; Novo Jornal,
- Oktober 2021; Observador,
- Oktober 2021; VOA Português,
- Oktober 2021).Eine Vielzahl von Onlinemedien berichtet von einer Demonstration mit Tausenden Teilnehmer·innen in römisch 40 am
- Oktober 2021 (DW,
- Oktober 2021; E-Global,
- Oktober 2021; Novo Jornal,
- Oktober 2021; Observador,
- Oktober 2021; VOA Português,
- Oktober 2021). Die Protestierenden seien vom Friedhof Santa Ana (westlich der Gemeinde XXXX , Anmerkung ACCORD) in Richtung Platz des
- Mai in XXXX marschiert (Novo Jornal,
- Oktober 2021; Observador,
- Oktober 2021; VOA Português,
- Oktober 2021).Die Protestierenden seien vom Friedhof Santa Ana (westlich der Gemeinde römisch 40 , Anmerkung ACCORD) in Richtung Platz des
- Mai in römisch 40 marschiert (Novo Jornal,
- Oktober 2021; Observador,
- Oktober 2021; VOA Português,
- Oktober 2021). Die Deutsche Welle (DW) und die portugiesische Online-Zeitung Observador berichten von der Unterstützung der Protestierenden für die Opposition. Die Menschen seien auf die Straße gegangen, um für einen demokratischen Staat einzustehen und um gegen die Absetzung des Führers der União Nacional para a Independência Total de Angola (UNITA; deutsch: Nationale Union für die völlige Unabhängigkeit Angolas) zu demonstrieren (DW,
- Oktober 2021; Observador,
- Oktober 2021). E-Global, eine portugiesische Nachrichtenwebseite, die sich auf portugiesisch-sprachige Länder konzentriert, und die angolanische Wochenzeitung Novo Jornal fügen hinzu, dass die Teilnehmer·innen der Demonstration außerdem Beschäftigung, Gesundheit, Bildung und Gerechtigkeit für alle gefordert hätten (E-Global,
- Oktober 2021; Novo Jornal,
- Oktober 2021). Todesopfer Es konnten online keine Informationen über Todesopfer bei dieser Demonstration gefunden werden. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass es keine Todesopfer gab. Allgemeine Informationen über Todesopfer bei Demonstrationen in Angola finden Sie in dieser Anfragebeantwortung unter dem Punkt „Folgen einer Teilnahme an Demonstration vonseiten der MPLA-Partei“. Demonstration in Santana am
- November 2021 DW berichtet über eine Demonstration am
- November 2021 in Santana (Santa Ana) in XXXX zum Todestag des im Jahr zuvor getöteten Studenten Inocêncio de Matos. Die Demonstration sei von der Polizei gewaltsam unterbunden worden und es habe laut DW Berichte über Verhaftungen gegeben (DW,
- November 2021).DW berichtet über eine Demonstration am
- November 2021 in Santana (Santa Ana) in römisch 40 zum Todestag des im Jahr zuvor getöteten Studenten Inocêncio de Matos. Die Demonstration sei von der Polizei gewaltsam unterbunden worden und es habe laut DW Berichte über Verhaftungen gegeben (DW,
- November 2021). Die brasilianische sozialistische Partei Partido Socialista dos Trabalhadores Unificado (PSTU) veröffentlicht auf ihrer Webseite ebenfalls einen Artikel über die Demonstration. Laut PSTU hätten die Protestierenden das Ende der Diktatur, bessere Lebensbedingungen für die Bevölkerung, sowie einen konkreten Termin für die ersten Kommunalwahlen gefordert. Der
- November 2021 sei der Jahrestag der Unabhängigkeit Angolas, sowie der erste Todestag von Inocêncio de Matos. De Matos sei laut PSTU ein Jahr zuvor von der Polizei bei einer Demonstration in XXXX getötet worden (PSTU,
- November 2021).Die brasilianische sozialistische Partei Partido Socialista dos Trabalhadores Unificado (PSTU) veröffentlicht auf ihrer Webseite ebenfalls einen Artikel über die Demonstration. Laut PSTU hätten die Protestierenden das Ende der Diktatur, bessere Lebensbedingungen für die Bevölkerung, sowie einen konkreten Termin für die ersten Kommunalwahlen gefordert. Der
- November 2021 sei der Jahrestag der Unabhängigkeit Angolas, sowie der erste Todestag von Inocêncio de Matos. De Matos sei laut PSTU ein Jahr zuvor von der Polizei bei einer Demonstration in römisch 40 getötet worden (PSTU,
- November 2021). Auch der französische Radiosender RFI berichtet, dass am
- November 2021 eine Demonstration in XXXX geplant gewesen sei, um die Probleme der angolanischen Bevölkerung aufzuzeigen, sowie um Gerechtigkeit für den Tod von Inocêncio de Matos zu fordern. Laut einer Teilnehmerin des Protests sei die Demonstration von der Polizei unterbunden worden. Dabei seien zwei Personen verletzt und fünfzehn verhaftet worden. Demonstrant·innen hätten sich beim Friedhof Santana (Santa Ana) versammeln wollen. Der Platz sei jedoch bereits im Vorfeld von der Polizei abgesperrt worden. Die Polizei habe ankommende Demonstrant·innen geschlagen und festgenommen (RFI,
- November 2021).Auch der französische Radiosender RFI berichtet, dass am
- November 2021 eine Demonstration in römisch 40 geplant gewesen sei, um die Probleme der angolanischen Bevölkerung aufzuzeigen, sowie um Gerechtigkeit für den Tod von Inocêncio de Matos zu fordern. Laut einer Teilnehmerin des Protests sei die Demonstration von der Polizei unterbunden worden. Dabei seien zwei Personen verletzt und fünfzehn verhaftet worden. Demonstrant·innen hätten sich beim Friedhof Santana (Santa Ana) versammeln wollen. Der Platz sei jedoch bereits im Vorfeld von der Polizei abgesperrt worden. Die Polizei habe ankommende Demonstrant·innen geschlagen und festgenommen (RFI,
- November 2021). Todesopfer Es konnten online keine Informationen über Todesopfer bei dieser Demonstration gefunden werden. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass es keine Todesopfer gab. Allgemeine Informationen über Todesopfer bei Demonstrationen in Angola finden Sie im folgenden Unterkapitel. Folgen einer Teilnahme an Demonstrationen vonseiten der MPLA-Partei Amnesty International (AI) schreibt in seinem Jahresbericht 2021, dass die Polizei das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt habe, indem sie friedliche Demonstrant·innen willkürlich festgenommen und inhaftiert habe. Sicherheitskräfte in Angola hätten exzessive Gewalt angewandt, um friedliche Proteste niederzuschlagen, und hätten Dutzende Demonstrant·innen getötet. Im Jänner 2021 hätten Sicherheitskräfte Dutzende Protestierende in Cafunfo (Provinz Lunda Norte) erschossen. Sie hätten die Demonstrant·innen nicht nur auf der Straße erschossen, sondern sie auch in umliegenden Vierteln und Wäldern gejagt. Die genaue Zahl der Toten und Verletzten sei laut AI nicht bekannt. Die Behörden hätten weiterhin friedliche Demonstrant·innen und Gemeindevorsteher·innen („community leaders“) willkürlich festgenommen und inhaftiert. Beispiele inkludieren die Festnahme des Anführers des Lunda Tchokwe Protectorate Movement, José Mateus Zecamutchima, nach der gewaltsamen Unterdrückung eines friedlichen Protests im Februar 2021, sowie die Festnahme von Demonstrant·innen in Cabinda Ende Mai 2021 nach der gewaltsamen Beendigung ihres Protestes (AI,
- März 2022). Das US Department of State (USDOS) berichtet in seinem Jahresbericht 2021, dass laut der Bewegung Angolanischer Student·innen (MEA) die Polizei bei einem von ihr organisierten Protest am
- April die Demonstrant·innen mit Tränengas und Schlägen zerstreut habe. Die Polizeigewalt habe zu 20 Verletzten und mehreren Inhaftierten geführt. Bei einer Demonstration von Lehrer·innen in der Stadt Uige am
- Juli sei es durch Tränengas und Polizeigewalt zu Verletzungen gekommen. Zwölf Lehrer·innen und ein/e Journalist·in seien festgenommen worden. Das Eigentum mehrerer Demonstrant·innen sei beschlagnahmt oder zerstört worden. Laut mehreren NGOs und zivilgesellschaftlichen Organisationen habe die Polizei regelmäßig Personen, die an Protesten gegen die Regierung teilgenommen hätten oder teilnehmen wollten, ohne ordnungsgemäßes Verfahren willkürlich festgenommen. Oft seien die Personen nach ein paar Stunden wieder freigelassen worden, manche seien jedoch wegen eines Verbrechens angeklagt worden. Am
- August seien 17 Demonstrant·innen während eines Protests festgenommen und am selben Tag wieder freigelassen worden. Am
- August sei eine Gruppe von etwa 20 Aktivist·innen daran gehindert worden, vor dem Parlament zu protestieren. Mehrere Demonstrant·innen seien festgenommen worden, darunter der Jugendführer der Partei des Demokratischen Blocks, Adilson Manuel (USDOS,
- April 2022, Section 1c). Freedom House schreibt in seinem Jahresbericht 2022 in der Einleitung über die wichtigsten Entwicklungen im Jahr
- Unter anderem wird die oben beschriebene Tötung von Demonstrant·innen in der Provinz Lunda Norte erwähnt. Es sei bei Protesten zu mehreren Fällen willkürlicher Festnahmen und körperlicher Übergriffe auf Journalist·innen und Demonstrant·innen durch die Polizei gekommen. In einigen Fällen seien Aktivist·innen und Jugendführer·innen von Sicherheitskräften physisch daran gehindert worden, ihre Häuser zu verlassen, um an Demonstrationen teilzunehmen. Laut Freedom House würden verfassungsrechtlichen Garantien für ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren kaum eingehalten. Viele Angeklagte könnten sich keinen Rechtsbeistand leisten, und der Staat verabsäume es weitgehend, qualifizierte Rechtshilfe für diejenigen bereitzustellen, die sie benötigen würden. Willkürliche Festnahmen und lange Untersuchungshaftzeiten seien ein Problem. Rechtsvertreter·innen mehrerer führender politischer Aktivist·innen in Cabinda, die im Jahr 2020 festgenommen worden seien, hätten Unregelmäßigkeiten bei gerichtlichen Verfahren („violations of judicial procedures“) durch lokale Behörden und Gerichte geltend gemacht. Der oben genannt José Mateus Zecamutchima sei mit Jahresende 2021 weiterhin in Haft gewesen. Im September 2021 habe sein/e Anwalt/Anwältin behauptet, dass mehr als 400 Personen, die an den Protesten im Jänner beteiligt gewesen waren, weiterhin in Polizeigewahrsam gewesen seien (Freedom House,
- Februar 2022). Laut USDOS sei José Mateus Zecamutchima sieben Monate lang festgehalten worden, bevor er offiziell wegen Verunglimpfens nationaler Symbole („outrage to national symbols“) und krimineller Vereinigung angeklagt worden sei. Laut der Regierung hätten seine separatistischen Reden zu der Versammlung und den daraus resultierenden gewalttätigen Zusammenstößen am
- Jänner 2021 geführt. Medienberichten zufolge sei die Inhaftierung jedoch politisch motiviert gewesen (USDOS,
- April 2022, Section 1e). Auch Human Rights Watch (HRW) beschreibt in seinem Jahresbericht 2022 das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen friedliche Demonstrant·innen. HRW schreibt über den Einsatz von scharfer Munition, Tränengas, Hunden, Schlägen und Tritten bei Demonstrationen in den Jahren 2020 und 2021 (HRW,
- Jänner 2022). Im Jahresbericht 2023 berichtet HRW von weiteren schweren Menschenrechtsverletzungen durch die angolanischen Sicherheitskräfte, wie exzessive und unnötige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstrant·innen sowie Einschüchterung und willkürliche Festnahmen von Aktivist·innen. Am
- Jänner 2022 habe die Polizei mindestens 17 Personen willkürlich verhaftet. Unter den Verhafteten hätten sich mehrere friedlich demonstrierende Taxifahrer·innen befunden, sie sich zu einem landesweiten Streik versammelt hätten, um gegen COVID-19-Bestimmungen zu protestieren. Laut einem Polizeisprecher hätten die Taxifahrer·innen ein Büro der MPLA angegriffen und einen Bus in Brand gesteckt. Mehrere Taxifahrer·innen hätten gegenüber HRW angegeben, dass diese Angriffe von lokalen Einwohner·innen ausgegangen seien, noch bevor der Streik begonnen habe. Am
- April seien in XXXX 22 Demonstrant·innen, die friedlich gegen die Inhaftierung politischer Gefangener protestiert und freie und faire Wahlen gefordert hätten, von der Polizei festgenommen worden, darunter eine Mutter mit ihrem sechs Monate alten Sohn. Mutter und Kind seien mehr als 48 Stunden lang in einer überfüllten Zelle, ohne Essen und Wasser, festgehalten worden. Am
- April seien 20 der 22 Demonstrant·innen aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. Die beiden anderen seien wegen zivilen Ungehorsams verurteilt und zu einer Geldstrafe von umgerechnet 135 US-Dollar verurteilt worden. Am
- Juli habe die Polizei Schlagstöcke eingesetzt, um eine Gruppe friedlicher Aktivist·innen daran zu hindern, sich zu versammeln, um gegen die Inhaftierung politischer Gefangener in XXXX zu protestieren. Die Polizei habe auch mindestens 10 Aktivist·innen festgenommen, die später auf der Polizeiwache freigelassen worden seien. Am
- August habe die Polizei Dutzende von Demonstrant·innen und zivilen Aktivist·innen verhaftet, die sich in der Nähe des Friedhofs von Santa Ana versammelt hätten, um gegen mutmaßliche Wahlunregelmäßigkeiten zu protestieren. Bei einem der Festgenommenen habe es sich um den Korrespondenten von Voice of America (VOA), Coque Mokuta, gehandelt. Laut der angolanischen Menschenrechtsgruppe Friends of Angola seien am
- und
- August in der Provinz Uije vier Aktivisten und zwei Aktivistinnen willkürlich festgenommen worden, als sie versucht hätten, gegen Wahlen zu protestieren. Am
- September, einen Tag vor der Amtseinführung des Präsidenten, habe die Polizei einen Protest gegen die Wahlergebnisse in der Nähe des Friedhofs von Santa Ana verhindert und habe drei politische Aktivist·innen während eines Radiointerviews am Ort der Protestaktion willkürlich festgenommen. Freunde und Familienmitglieder von Zola Mandela, einem politischen Aktivisten, hätten gegenüber HRW angegeben, dass er am selben Tag von Männern, die sich als Polizisten ausgaben hätten, gewaltsam aus seinem Haus geholt worden sei (HRW,
- Jänner 2023). Zola Madela sei laut VOA Português am
- September wieder freigelassen worden (VOA Português,
- September 2022)Im Jahresbericht 2023 berichtet HRW von weiteren schweren Menschenrechtsverletzungen durch die angolanischen Sicherheitskräfte, wie exzessive und unnötige Gewaltanwendung gegen friedliche Demonstrant·innen sowie Einschüchterung und willkürliche Festnahmen von Aktivist·innen. Am
- Jänner 2022 habe die Polizei mindestens 17 Personen willkürlich verhaftet. Unter den Verhafteten hätten sich mehrere friedlich demonstrierende Taxifahrer·innen befunden, sie sich zu einem landesweiten Streik versammelt hätten, um gegen COVID-19-Bestimmungen zu protestieren. Laut einem Polizeisprecher hätten die Taxifahrer·innen ein Büro der MPLA angegriffen und einen Bus in Brand gesteckt. Mehrere Taxifahrer·innen hätten gegenüber HRW angegeben, dass diese Angriffe von lokalen Einwohner·innen ausgegangen seien, noch bevor der Streik begonnen habe. Am
- April seien in römisch 40 22 Demonstrant·innen, die friedlich gegen die Inhaftierung politischer Gefangener protestiert und freie und faire Wahlen gefordert hätten, von der Polizei festgenommen worden, darunter eine Mutter mit ihrem sechs Monate alten Sohn. Mutter und Kind seien mehr als 48 Stunden lang in einer überfüllten Zelle, ohne Essen und Wasser, festgehalten worden. Am
- April seien 20 der 22 Demonstrant·innen aus Mangel an Beweisen freigelassen worden. Die beiden anderen seien wegen zivilen Ungehorsams verurteilt und zu einer Geldstrafe von umgerechnet 135 US-Dollar verurteilt worden. Am
- Juli habe die Polizei Schlagstöcke eingesetzt, um eine Gruppe friedlicher Aktivist·innen daran zu hindern, sich zu versammeln, um gegen die Inhaftierung politischer Gefangener in römisch 40 zu protestieren. Die Polizei habe auch mindestens 10 Aktivist·innen festgenommen, die später auf der Polizeiwache freigelassen worden seien. Am
- August habe die Polizei Dutzende von Demonstrant·innen und zivilen Aktivist·innen verhaftet, die sich in der Nähe des Friedhofs von Santa Ana versammelt hätten, um gegen mutmaßliche Wahlunregelmäßigkeiten zu protestieren. Bei einem der Festgenommenen habe es sich um den Korrespondenten von Voice of America (VOA), Coque Mokuta, gehandelt. Laut der angolanischen Menschenrechtsgruppe Friends of Angola seien am
- und
- August in der Provinz Uije vier Aktivisten und zwei Aktivistinnen willkürlich festgenommen worden, als sie versucht hätten, gegen Wahlen zu protestieren. Am
- September, einen Tag vor der Amtseinführung des Präsidenten, habe die Polizei einen Protest gegen die Wahlergebnisse in der Nähe des Friedhofs von Santa Ana verhindert und habe drei politische Aktivist·innen während eines Radiointerviews am Ort der Protestaktion willkürlich festgenommen. Freunde und Familienmitglieder von Zola Mandela, einem politischen Aktivisten, hätten gegenüber HRW angegeben, dass er am selben Tag von Männern, die sich als Polizisten ausgaben hätten, gewaltsam aus seinem Haus geholt worden sei (HRW,
- Jänner 2023). Zola Madela sei laut VOA Português am
- September wieder freigelassen worden (VOA Português,
- September 2022) (…) ,
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.02.2022 und vor dem Bundesamt am 10.02.2022 und am 28.02.2023, in den Amtsvermerk des Stadtpolizeikommandos Schwechat und die Beschuldigtenvernehmung jeweils vom 01.02.2022, in den Abschluss-Bericht vom 07.04.2022, in das Schreiben der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 08.04.2022 zur Zl. XXXX , in die in Vorlage gebrachten Nachweise und Stellungnahmen vom 06.03.2023 und vom 04.04.2023, in die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 23.03.2023 und die seitens des Bundesamtes nachgereichten Schreiben vom 25.07.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Schengener Informationssystem und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola vom 22.08.2022 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 18.03.2024 und am 27.03.2024 berücksichtigt. Darüber hinaus wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständiger aus den Fachgebieten Psychiatrie und Allgemeinmedizin bestellt. Der Beschwerdeführer wurde vom Sachverständigen persönlich begutachtet und das Sachverständigengutachten wurde im Rahmen der Verhandlung am 27.03.2024 erörtert. Ferner wurde das Asylverfahren hinsichtlich seiner Cousine berücksichtigt, insbesondere ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 16.10.2023 zu Zahl W275 2272998-1/6Z und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2024, Zl. W275 2272998-1/10E wurde berücksichtigt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.02.2022 und vor dem Bundesamt am 10.02.2022 und am 28.02.2023, in den Amtsvermerk des Stadtpolizeikommandos Schwechat und die Beschuldigtenvernehmung jeweils vom 01.02.2022, in den Abschluss-Bericht vom 07.04.2022, in das Schreiben der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 08.04.2022 zur Zl. römisch 40 , in die in Vorlage gebrachten Nachweise und Stellungnahmen vom 06.03.2023 und vom 04.04.2023, in die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 23.03.2023 und die seitens des Bundesamtes nachgereichten Schreiben vom 25.07.2023 sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Schengener Informationssystem und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Ferner wurden das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola vom 22.08.2022 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 18.03.2024 und am 27.03.2024 berücksichtigt. Darüber hinaus wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein Sachverständiger aus den Fachgebieten Psychiatrie und Allgemeinmedizin bestellt. Der Beschwerdeführer wurde vom Sachverständigen persönlich begutachtet und das Sachverständigengutachten wurde im Rahmen der Verhandlung am 27.03.2024 erörtert. Ferner wurde das Asylverfahren hinsichtlich seiner Cousine berücksichtigt, insbesondere ihre Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 16.10.2023 zu Zahl W275 2272998-1/6Z und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2024, Zl. W275 2272998-1/10E wurde berücksichtigt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers ist unbestritten und steht aufgrund des im Akt in Kopie erliegenden Reisepasses der Republik Angola, gültig bis 11.09.2024 (AS 1f, 141f und 215) und seines Personalausweises (AS 7f, 195 und 217) zweifelsfrei fest. Wie dem Untersuchungsbericht vom 02.03.2023 (AS 209ff) zu entnehmen ist, ergaben sich bei beiden Dokumenten keine Anzeichen einer Fälschung oder Verfälschung. Die Feststellungen zum Familienstand und zur Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen und zur Schulausbildung des Beschwerdeführers, zu den Lebensumständen vor seiner Ausreise sowie zu seinen familiären Anbindungen an Angola und den Erwerbstätigkeiten seiner Eltern gründen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem Bundesamt und dem erkennenden Richter und wurde den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid schließlich auch im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegengetreten. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer diskretions- und dispositionsfähig ist, ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Psychiatrie und Allgemeinmedizin nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers vom 27.03.
- Der Sachverständige führte im Rahmen der Verhandlung zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die Fragen des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung überlegt und bewusst beantwortete habe. Der Beschwerdeführer habe seine Antworten abgewogen. Während der Begutachtung sei der Beschwerdeführer situativ angepasst gewesen. Der Beschwerdeführer sei verhandlungsfähig. Die Antworten des Beschwerdeführers seien in der Regel ausführlich erfolgt, gelegentlich habe die Dolmetscherin eine Frage zwei- oder dreimal stellen müssen, wobei es sich hier um Fragen gehandelt habe, die komplexe Sachverhalte betroffen haben. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer kritikfähig und situativ angepasst und zwar während der gesamten Begutachtung. Der Beschwerdeführer habe die Daten und die Vorfälle chronologisch angegeben. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an keiner Störung des Kurzzeit- und Langzeitgedächtnisses leidet, ergibt sich aus der dem medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Psychiatrie und Allgemeinmedizin nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers vom 27.03.
- Der Sachverständige führte im Rahmen der Verhandlung zusammengefasst aus, dass bei der persönlichen Begutachtung keine Störung der Erinnerung an die vom Beschwerdeführer belastenden Ereignisse und an andere biografische Daten zu beobachten gewesen sei. Im Detail bestehe keine Störung des Kurzeit- und Langzeitgedächtnisses. Konzentrationsschwächen haben nur kurz und flüchtig beobachtet werden können. Bei Beantwortung einiger wenigen Fragen sei eine erhöhte Nervosität des Beschwerdeführers zu spüren gewesen. Die Konzentrationsschwächen haben die Anamneseerhebung nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe die Daten und Ereignisse chronologisch angegeben. Eine Vergesslichkeit oder ein Konzentrationsverlust lasse sich nicht erklären. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Begutachtung Ort, Zeit und Ablauf der belastenden Ereignisse exakt nennen und habe auch nicht regelhaft wiederholt zu solchen chronologischen Informationen befragt werden müssen. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer an einer Anpassungss