G 2005, der mit Bescheid des BFA vom 12.07.2019 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019, Zl. I415 1409025-5/2E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und eine in der Folge erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2020, Zl. Ra 2019/21/0372-12 zurückgewiesen.Am 09.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines
G 2005, der mit Bescheid des BFA vom 12.07.2019 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2019, Zl. I415 1409025-5/2E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und eine in der Folge erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2020, Zl. Ra 2019/21/0372-12 zurückgewiesen. Am 15.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, der mit Bescheid des BFA vom 03.05.2022 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2023, Zl. I417 1409025-6/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Am 15.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005, der mit Bescheid des BFA vom 03.05.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.02.2023, Zl. I417 1409025-6/3E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen Interview-Termin vor einer Experten-Delegation Nigerias am 24.03.2023 zur Einholung eines Ersatzreisedokuments wahrzunehmen. Diesem Termin kam der Beschwerdeführer nach. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zum 06.04.2023 ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Dem kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach. Mit Schriftsatz vom 20.03.2023, beim BFA persönlich eingebracht am 24.03.2023, stellte der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf Erteilung eines
G 2005. In einer dem Antragsformular beigefügten schriftlichen Antragsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2008 durchgehend in Österreich, sei „weitgehend sozial integriert“ und könne nach Erteilung eines Aufenthaltstitels „beginnen zu arbeiten“. Er beherrsche die deutsche Sprache auf Niveau A2 und habe während seines Aufenthaltes zahleiche Integrationsbemühungen gesetzt. Aufgrund seiner Erkrankung sei ihm eine Rückkehr nach Nigeria nicht möglich und liefe er dort mangels eines Unterstützungsnetzwerks Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Zugleich wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses gestellt, da er einen solchen nicht besitze, ihm die nigerianische Botschaft derzeit keinen ausstelle und seine „Identität ohnehin feststeht“. Als Beweismittel angeschlossen waren jeweils in Kopie ein fachärztlicher Befundbericht, der ihm eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigte, ein ÖSD-Zertifikat für das Sprachniveau A2, ein Arbeitsvorvertrag, ein Meldezettel sowie ein Konvolut an Unterstützungsschreiben.Mit Schriftsatz vom 20.03.2023, beim BFA persönlich eingebracht am 24.03.2023, stellte der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf Erteilung eines
G 2005. In einer dem Antragsformular beigefügten schriftlichen Antragsbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit 2008 durchgehend in Österreich, sei „weitgehend sozial integriert“ und könne nach Erteilung eines Aufenthaltstitels „beginnen zu arbeiten“. Er beherrsche die deutsche Sprache auf Niveau A2 und habe während seines Aufenthaltes zahleiche Integrationsbemühungen gesetzt. Aufgrund seiner Erkrankung sei ihm eine Rückkehr nach Nigeria nicht möglich und liefe er dort mangels eines Unterstützungsnetzwerks Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Zugleich wurde ein Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses gestellt, da er einen solchen nicht besitze, ihm die nigerianische Botschaft derzeit keinen ausstelle und seine „Identität ohnehin feststeht“. Als Beweismittel angeschlossen waren jeweils in Kopie ein fachärztlicher Befundbericht, der ihm eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigte, ein ÖSD-Zertifikat für das Sprachniveau A2, ein Arbeitsvorvertrag, ein Meldezettel sowie ein Konvolut an Unterstützungsschreiben. Mit Schriftsatz des BFA vom 19.04.2023 ("Verbesserungsauftrag") wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung ein Lichtbild, eine ausführliche schriftliche Antragsbegründung in deutscher Sprache, den Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, eine Mietrechtsvereinbarung, ein A2-Deutschdiplom im Original, sowie einen gültigen Reisepass und eine gültige Geburtsurkunde jeweils im Original als auch in Kopie vorzulegen bzw. im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise einen begründeten Antrag auf Heilung zu stellen, mit dem Nachweis, dass ihm deren Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei, widrigenfalls sein verfahrensgegenständlicher Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückzuweisen sein werde.Mit Schriftsatz des BFA vom 19.04.2023 ("Verbesserungsauftrag") wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen ab Zustellung ein Lichtbild, eine ausführliche schriftliche Antragsbegründung in deutscher Sprache, den Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, eine Mietrechtsvereinbarung, ein A2-Deutschdiplom im Original, sowie einen gültigen Reisepass und eine gültige Geburtsurkunde jeweils im Original als auch in Kopie vorzulegen bzw. im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise einen begründeten Antrag auf Heilung zu stellen, mit dem Nachweis, dass ihm deren Beschaffung nicht möglich oder zumutbar sei, widrigenfalls sein verfahrensgegenständlicher Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen sein werde. Am 16.05.2023 brachte der Beschwerdeführer beim BFA persönlich seine Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, neuerlich die bereits zuvor in das Verfahren eingebrachte Antragsbegründung samt Mängelheilungsantrag (wortident, lediglich mit abweichendem Datum), eine eidesstaatliche Erklärung seines Onkels vor einem nigerianischen Gericht in Bezug auf seine Identität und dass ihm eine Beschaffung eines nigerianischen Reisepasses nicht möglich sei, ein ÖSD-Zertifikat für das Sprachniveau A2, eine Wohnrechtsvereinbarung samt Mietvertrag, einen Versicherungsdatenauszug, einen Meldezettel, sowie seine E-Card in Vorlage. Mit Schriftsatz des BFA vom 08.09.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Vm einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen.Mit Schriftsatz des BFA vom 08.09.2023 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
, EMRK zurückzuweisen sowie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, allenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Nach mehrmaliger Fristerstreckung brachte der Beschwerdeführer schließlich via E-Mail vom 07.11.2023 eine schriftliche Stellungnahme beim BFA ein. Inhaltlich wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2008 in Österreich, spreche Deutsch auf A2-Niveau, habe einen „großen Freundeskreis“ und besuche regelmäßig eine Kirchengemeinde, zudem könne er nach Erhalt eines Aufenthaltstitels eine Vollzeitbeschäftigung antreten. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt durch private Zuwendungen von Freunden, auch sei er krankenversichert. Er sei unbescholten und befinde sich seit 2019 aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrischer Behandlung, aufgrund dessen und mangels eines Unterstützungsnetzwerks wäre er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Über einen nigerianischen Reisepass verfüge er nicht und könne einen solchen auch nicht von den zuständigen Behörden erhalten, sodass erneut auf den bereits gestellten Mängelheilungsantrag verwiesen werde. Neben sämtlicher bereits in das Verfahren eingebrachter Beweismittel war dem Schriftsatz ergänzend noch eine eidesstaatliche Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers vor einem nigerianischen Gericht in Bezug auf seine Identität samt beglaubigter Übersetzung angeschlossen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
G 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.). Zugleich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Aufforderung kein gültiges Reisedokument, dass auch ein Heimreisezertifikat oder ein Notpass sein könne, vorgelegt oder seine Identität auf andere geeignete Art und Weise nachgewiesen, sodass er an der Feststellung seiner Identität nicht ausreichend mitgewirkt habe. Ausgehend von seinen Wohnsitzmeldungen sei auch – entgegen seiner Angaben im Verfahren - lediglich von seinem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ab Dezember 2016 auszugehen, im zentralen Melderegister finde sich nämlich zuvor ausdrücklich der Vermerk "verzogen nach Italien". Abgesehen von einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A2 habe der Beschwerdeführer überdies auch keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt, sodass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach wie vor als verhältnismäßig erweise.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 19.01.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
G 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Aufforderung kein gültiges Reisedokument, dass auch ein Heimreisezertifikat oder ein Notpass sein könne, vorgelegt oder seine Identität auf andere geeignete Art und Weise nachgewiesen, sodass er an der Feststellung seiner Identität nicht ausreichend mitgewirkt habe. Ausgehend von seinen Wohnsitzmeldungen sei auch – entgegen seiner Angaben im Verfahren - lediglich von seinem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet ab Dezember 2016 auszugehen, im zentralen Melderegister finde sich nämlich zuvor ausdrücklich der Vermerk "verzogen nach Italien". Abgesehen von einer Deutschprüfung für das Sprachniveau A2 habe der Beschwerdeführer überdies auch keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt, sodass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach wie vor als verhältnismäßig erweise. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.02.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mangelhafter Führung des Ermittlungsverfahrens erhoben. Hierbei wurde im Wesentlichen abermals auf einen durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ab Dezember 2008 sowie auf den Umstand, dass ihm die Beschaffung eines nigerianischen Reisepasses nicht möglich sei, verwiesen, wobei er angesichts des Umstandes, dass ihm lediglich schriftliches Parteiengehör eingeräumt worden sei, die detaillierten Gründe hierfür nicht vorbringen habe können. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2024 vorgelegt und langten am 06.03.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. Am 08.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Zeugin abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
des angefochtenen Bescheides) und zur Abweisung des Antrags auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines
des angefochtenen Bescheides) und zur Abweisung des Antrags auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 07.03.2024, Ra 2023/14/0456, mwN). Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen (vgl. VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183, mwN).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen vergleiche VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183, mwN). Liegen die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG vor - ist also die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich -, so ist einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das bedeutet, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in aller Regel nicht gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG weiterhin vorliegen; das Feststehen der Verfahrensidentität des Antragstellers ist in einem solchen Fall als ausreichend anzusehen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019, mwN).Liegen die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor - ist also die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich -, so ist einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das bedeutet, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in aller Regel nicht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG weiterhin vorliegen; das Feststehen der Verfahrensidentität des Antragstellers ist in einem solchen Fall als ausreichend anzusehen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019, mwN). Gemäß § 46a Abs. 3 Z 3 FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 leg. cit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in § 46 Abs. 2a FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus § 46 Abs. 2 leg. cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208, mwN).Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG liegen von vom Fremden zu vertretende Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung - die einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. entgegenstehen - jedenfalls dann vor, wenn er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Damit wird auf die entsprechende in Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG angeordnete Verpflichtung Bezug genommen. Von dieser ist die sich aus Paragraph 46, Absatz 2, leg. cit. ergebende Verpflichtung des Fremden zu unterscheiden, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen zu setzen vergleiche VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0208, mwN). Für einen Fremden können keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, iSd § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, mwN).Für einen Fremden können keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen. Macht das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen vergleiche VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, mwN). Gegenständlich hält sich der Beschwerdeführer bereits seit 16.08.2018 durchgehend unrechtmäßig in Österreich auf und war die belangte Behörde bislang nicht dazu in der Lage, ihn abzuschieben. Auch hat das BFA bereits im Jahr 2021 von seiner Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und kam der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten in diesem Verfahren – etwa der Wahrnehmung eines Interview-Termins vor einer Experten-Delegation Nigerias am 24.03.2023 – nach. Das Heimreisezertifikatsverfahren ist nach wie vor anhängig, ein Ersatzreisedokument wurde ihm seitens der zuständigen Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates bislang jedoch nicht ausgestellt. Die Annahme einer darüber hinaus gehenden parallelen Verpflichtung des Beschwerdeführers, zusätzliche Bemühungen zu unternehmen, sich aus eigenem ein Reisedokument bei der nigerianischen Botschaft ausstellen zu lassen, steht im Widerspruch zur vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, was im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur zur Folge hat, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht – wie gegenständlich erfolgt - gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf.Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, was im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur zur Folge hat, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht – wie gegenständlich erfolgt - gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 wäre daher stattzugeben und sein verfahrensgegenständlicher Antrag auf Erteilung eines
EMRK infolge dessen zuzulassen und einer inhaltlichen Prüfung zuzuführen gewesen.Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 wäre daher stattzugeben und sein verfahrensgegenständlicher Antrag auf Erteilung eines
, EMRK infolge dessen zuzulassen und einer inhaltlichen Prüfung zuzuführen gewesen. Aus dem Gesagten waren Spruchpunkt I. und V. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.Aus dem Gesagten waren Spruchpunkt römisch eins. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Angesichts dessen verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillig Ausreise (Spruchpunkt IV.) ihre Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN), sodass der angefochtene Bescheid letztlich - im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – in seiner Gänze aufzuheben war.Angesichts dessen verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillig Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) ihre Grundlage vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN), sodass der angefochtene Bescheid letztlich - im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – in seiner Gänze aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I422.1409025.7.00
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