Obsah (12)
§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlL503 2276042-1 Spruch, L503 2276042-1/13E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.4.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 13.4.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er wäre vom Regime gezwungen worden, den Militärdienst zu leisten. Seine Kinder hätten keine Sicherheit, keine Schulen, keine medizinische Versicherung. Er habe Syrien generell wegen des Krieges verlassen. Dort gebe es keine Menschenrechte und keine Menschlichkeit; es gebe dort viele terroristische bewaffnete Milizen. Das Leben seiner Kinder sei ihm das allerwichtigste. Deswegen möchte er deren Leben retten und dafür sorgen, dass sie ein ruhiges Leben führen und normal wie alle anderen Kinder zur Schule gehen können. Im Fall der Rückkehr habe er Angst vor dem verpflichtenden Militärdienst. Er habe Angst und Sorge um sein Leben. Es gebe dort keine Sicherheit und es gebe auch so viele Streitkräfte, z. B. das Regime, die Kurden und die FSA.
- Am 14.2.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus XXXX (geschrieben auch: XXXX oder XXXX , Anmerkung des BVwG) im Bezirk Manbidsch. Vorgelegt wurden vom BF in Kopie sein Militärbuch, diverse Familienstandsdokumente und sein Maturazeugnis. Seine Eltern würden im Libanon leben. Er habe ursprünglich fünf Brüder und drei Schwestern gehabt, wobei drei Brüder 1994 bei einer Gasexplosion ums Leben gekommen und ein Bruder in Deutschland verstorben sei. Sei einziger noch lebender Bruder befinde sich bei seinen Eltern im Libanon. Zwei seiner Schwestern würden in Manbidsch leben, eine Schwester in Jordanien. Er sei seit 2016 verheiratet und würden seine Frau und seine drei Kinder noch in Syrien leben. Bis zum Verlassen Syriens im Dezember 2021 habe er mit seiner Frau und seinen Kindern in XXXX zusammengelebt. Von 2011 bis 2016 habe er an der Universität Aleppo studiert, ohne einen Abschluss gemacht zu haben. Danach habe er als Installateur gearbeitet.
- Am 14.2.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus römisch 40 (geschrieben auch: römisch 40 oder römisch 40 , Anmerkung des BVwG) im Bezirk Manbidsch. Vorgelegt wurden vom BF in Kopie sein Militärbuch, diverse Familienstandsdokumente und sein Maturazeugnis. Seine Eltern würden im Libanon leben. Er habe ursprünglich fünf Brüder und drei Schwestern gehabt, wobei drei Brüder 1994 bei einer Gasexplosion ums Leben gekommen und ein Bruder in Deutschland verstorben sei. Sei einziger noch lebender Bruder befinde sich bei seinen Eltern im Libanon. Zwei seiner Schwestern würden in Manbidsch leben, eine Schwester in Jordanien. Er sei seit 2016 verheiratet und würden seine Frau und seine drei Kinder noch in Syrien leben. Bis zum Verlassen Syriens im Dezember 2021 habe er mit seiner Frau und seinen Kindern in römisch 40 zusammengelebt. Von 2011 bis 2016 habe er an der Universität Aleppo studiert, ohne einen Abschluss gemacht zu haben. Danach habe er als Installateur gearbeitet. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe den Militärdienst nicht abgeleistet und werde deshalb vom syrischen Militär gesucht und würde im Fall seiner Rückkehr als Verräter betrachtet und sofort in Haft genommen werden. Den Militärdienst wolle er nicht ableisten, weil jeder, der an diesem Krieg teilnehme, getötet oder gezwungen werde, unschuldige Personen zu töten; außerdem sei die Dauer des Militärdienstes während des Kriegs unbegrenzt. Konkret habe er den Militärdienst wegen seiner Matura und des anschließenden Studiums von 2011 bis März 2016 aufschieben können. Dann habe er keinen weiteren Aufschub mehr bekommen. Von März 2016 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2021 habe er in seinem Heimatdorf XXXX in Manbidsch gelebt. Dies sei ihm möglich gewesen, weil dieser Ort nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes gestanden sei bzw. stehe, sondern unter Kontrolle des kurdischen Militärs. Er habe aber Angst gehabt, dass das syrische Regime diesen Ort irgendwann wieder unter seine Kontrolle bringt, zumal das syrische Regime nur ca. 10 km entfernt sei.Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe den Militärdienst nicht abgeleistet und werde deshalb vom syrischen Militär gesucht und würde im Fall seiner Rückkehr als Verräter betrachtet und sofort in Haft genommen werden. Den Militärdienst wolle er nicht ableisten, weil jeder, der an diesem Krieg teilnehme, getötet oder gezwungen werde, unschuldige Personen zu töten; außerdem sei die Dauer des Militärdienstes während des Kriegs unbegrenzt. Konkret habe er den Militärdienst wegen seiner Matura und des anschließenden Studiums von 2011 bis März 2016 aufschieben können. Dann habe er keinen weiteren Aufschub mehr bekommen. Von März 2016 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2021 habe er in seinem Heimatdorf römisch 40 in Manbidsch gelebt. Dies sei ihm möglich gewesen, weil dieser Ort nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes gestanden sei bzw. stehe, sondern unter Kontrolle des kurdischen Militärs. Er habe aber Angst gehabt, dass das syrische Regime diesen Ort irgendwann wieder unter seine Kontrolle bringt, zumal das syrische Regime nur ca. 10 km entfernt sei.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom12.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom12.6.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Es sei in Anbetracht seines Alters unwahrscheinlich, dass der BF den Militärdienst noch leisten müsse; außerdem könne er sich davon freikaufen. Darüber hinaus stamme er aus einer Region, die nicht vom syrischen Regime beherrscht werde. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.
- Mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 5.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 12.6.
- Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
- Mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 5.7.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 12.6.
- Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
- Am 1.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
- Am 18.3.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Behördenvertreter ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF erstmals vor, er habe seinerzeit gegen das syrische Regime demonstriert und deshalb sei sein Antrag auf weiteren Aufschub vom Militärdienst abgelehnt worden und er habe aus dem Gebiet des Regimes in sein Heimatdorf in den Kurdengebieten flüchten müssen, weil nach ihm gefahndet worden sei. Weiters brachte der BF erstmals vor, sein jüngerer Bruder sei von den Kurden rekrutiert worden und geflohen, sodass er selbst in das Visier der Kurden gelangt sei und Syrien schließlich Ende 2021 wegen des Drucks der Kurden habe verlassen müssen. Im Zuge der Verhandlung wurden vom BVwG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 14.3.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 und die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 in das Verfahren eingebracht. Die Berichte wurden von der Rechtsvertretung des BF zur Kenntnis genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus XXXX (geschrieben auch: XXXX oder XXXX , Anmerkung des BVwG) in der Region Manbidsch, wo er aufwuchs. XXXX steht unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Von 2011 bis 2016 studierte der BF an der Universität Aleppo, ohne einen Abschluss gemacht zu haben. Von 2016 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2021 hielt sich der BF wieder durchgehend im Heimatdorf XXXX bzw. in dessen Umgebung auf. 2016 hat der BF geheiratet und lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Frau und seinen nachfolgend geborenen, drei Kindern. In dieser Zeit arbeitete er als Installateur.Der BF stammt aus römisch 40 (geschrieben auch: römisch 40 oder römisch 40 , Anmerkung des BVwG) in der Region Manbidsch, wo er aufwuchs. römisch 40 steht unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Von 2011 bis 2016 studierte der BF an der Universität Aleppo, ohne einen Abschluss gemacht zu haben. Von 2016 bis zu seiner Ausreise im Dezember 2021 hielt sich der BF wieder durchgehend im Heimatdorf römisch 40 bzw. in dessen Umgebung auf. 2016 hat der BF geheiratet und lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Frau und seinen nachfolgend geborenen, drei Kindern. In dieser Zeit arbeitete er als Installateur. Aktuell leben die Eltern des BF und sein Bruder im Libanon; zwei Schwestern leben in Syrien und eine Schwester in Jordanien. Seine Frau und seine Kinder leben aktuell in Aleppo, wobei die in Manbidsch lebenden Schwiegereltern des BF für diese sorgen. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
- Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Der BF hat am 16.2.2010 sein Militärdienstbuch erhalten und er wurde einer Musterung unterzogen. Dem BF wurde in weiterer Folge wegen seines Studiums mehrfach Aufschub gewährt, und zwar bis zum 31.12.2011, 2.3.2013, 15.3.2015 und zuletzt bis zum 15.3.
- Es können keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, ob der BF um eine weitere Verlängerung des Aufschubs über den 15.3.2016 hinaus angesucht hat und ob dieser Antrag abgelehnt wurde. Der BF hat jedenfalls keinen Einberufungsbefehl erhalten. Es kann aber festgestellt werden, dass der BF – wie von ihm behauptet – Anfang 2016, ohne den Militärdienst abgeleistet zu haben, wieder in sein Heimatdorf XXXX zurückkehrte, das nicht vom syrischen Regime beherrscht wird und wurde.Es können keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, ob der BF um eine weitere Verlängerung des Aufschubs über den 15.3.2016 hinaus angesucht hat und ob dieser Antrag abgelehnt wurde. Der BF hat jedenfalls keinen Einberufungsbefehl erhalten. Es kann aber festgestellt werden, dass der BF – wie von ihm behauptet – Anfang 2016, ohne den Militärdienst abgeleistet zu haben, wieder in sein Heimatdorf römisch 40 zurückkehrte, das nicht vom syrischen Regime beherrscht wird und wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF – wie erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptet - im Jahr 2013 an vier, im Jahr 2015 auch an vier und im Jahr 2016 an zwei Demonstrationen teilgenommen hat und dass er deshalb vom syrischen Regime namentlich gesucht wurde und im Jahr 2016 ein allfälliger Antrag auf weiteren Aufschub vom Militärdienst aus diesem Grunde abgelehnt wurde. Selbst wenn es einzelne Demonstrationsteilnahmen des BF während seiner Studentenzeit gegeben haben sollte, so wäre er dabei niemals namentlich in das Visier des syrischen Regimes gelangt. Unabhängig von diesen Erwägungen kann jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Allerdings kann der BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in seinen Heimatort XXXX in der Region Manbidsch einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatort zum Wehrdienst einzuziehen bzw. ihn dort zu festzunehmen. Die Gefahr einer Verfolgung besteht insofern nicht.Unabhängig von diesen Erwägungen kann jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Allerdings kann der BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in seinen Heimatort römisch 40 in der Region Manbidsch einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatort zum Wehrdienst einzuziehen bzw. ihn dort zu festzunehmen. Die Gefahr einer Verfolgung besteht insofern nicht. 1.2.
- Nicht festgestellt werden kann, dass der BF – wie er ebenfalls erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptet hat – in den Kurdengebieten Verfolgung seitens der kurdischen Machthaber wegen einer unterstellten Fluchthilfe für einen Bruder zu befürchten hat. Eine Einziehung zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien kommt wegen des Alters des BF im Übrigen nicht mehr in Betracht. 1.2.
- Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden. Es wird zwar für möglich gehalten, dass der BF, wie in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht, in Österreich als einfacher Teilnehmer an insgesamt vier Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat. Bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf, welches unter Kontrolle der kurdischen Kräfte steht, drohen dem BF hieraus jedenfalls keine Konsequenzen. 1.
- Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 14.3.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 in das Verfahren eingebracht. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung trat diesen Berichten nicht entgegen. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren. Anhand der vorgelegten Dokumente steht seine Identität fest. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
- Eingangs ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Heimatdorf des BF, XXXX (geschrieben auch: XXXX oder XXXX , Anmerkung des BVwG) in der Region Manbidsch (ca. 30 km südöstlich von Manbidsch) unzweifelhaft unter Kontrolle der kurdischen Kräfte befindet.2.2.
- Eingangs ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Heimatdorf des BF, römisch 40 (geschrieben auch: römisch 40 oder römisch 40 , Anmerkung des BVwG) in der Region Manbidsch (ca. 30 km südöstlich von Manbidsch) unzweifelhaft unter Kontrolle der kurdischen Kräfte befindet. 2.2.2.
- Als Fluchtgrund bzw. relevante Rückkehrbefürchtung verwies der BF – was er dem Grunde nach auch bereits vor dem BFA vorgebracht hat - auf den Umstand, dass er den Militärdienst nicht abgeleistet und zunächst mehrfach Aufschub bekommen habe, wobei sein letztes Ansuchen um Aufschub jedoch abgelehnt worden sei und woraufhin er sich (nur mehr) in seinem Heimatdorf aufgehalten habe, zumal dieses unter Kontrolle der Kurden stehe. Dass der BF den Wehrdienst bis dato nicht abgeleistet hat und er jedenfalls mehrere Male Aufschub bekommen hat, ist in Anbetracht des von ihm vorgelegten Militärdienstbuches und der darin befindlichen Einträge über die jeweils gewährten Aufschübe als erwiesen anzusehen. Dass der BF dann einen Einberufungsbefehl erhalten hätte, wurde von ihm selbst verneint (z. B. AS. 40); er sei aber in diesem Zusammenhang gewiss gesucht worden und habe sich dem Zugriff des syrischen Regimes entzogen, indem er die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise nur mehr seinem Heimatdorf, waches unter Kontrolle der Kurden stehe, geblieben sei (z. B. AS. 41). Das BVwG sieht es als durchaus als glaubwürdig an, dass sich der BF durch seinen ausschließlichen Aufenthalt in seinem Heimatdorf nach dem Auslaufen seines letzten Aufschubs der Wehrpflicht entzogen hat und somit als wehrdienstflüchtig gilt. Auch kann der sinngemäßen Argumentation des BFA, wonach der BF aufgrund seines Alters mit keiner Einziehung mehr rechnen müsse, nicht gefolgt werden, zumal der Berichtslage nach die Wehrpflicht bis zum Alter von 42 Jahren besteht und der BF aktuell lediglich 32 Jahre alt ist. 2.2.2.
- Als unglaubwürdig erwies sich jedoch die massive Steigerung des Vorbringens des BF in der Beschwerdeverhandlung. So brachte der BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung vor, ein weiterer Aufschub sei ihm Anfang 2016 aufgrund mehrerer Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2013, 2015 und 2016 verweigert worden. Er sei hierbei zwar niemals behördlich angehalten worden, allerdings habe es Spione und verdeckte Teilnehmer gegeben, die dem Regime Informationen weitergegeben hätten (VH S. 8). Durch die Rechtsvertretung an seiner Universität in Aleppo habe er Anfang 2016 um weiteren Aufschub angesucht und sei ihm mitgeteilt worden, dass dieser Antrag wegen der Demonstrationsteilnahmen abgelehnt worden sei und dass deshalb nach ihm gefahndet werde; als er davon erfahren habe, sei er sofort geflohen (gemeint: in sein Heimatdorf, Anmerkung des BVwG) – VH S.
- Dieses Vorbringen ist bereits per se in dieser Form unplausibel: So hätten den eigenen Angaben des BF zufolge seine meisten Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2013 und 2015 stattgefunden (VH S. 8), gleichzeitig geht aber aus dem vorgelegten Militärdienstbuch hervor, dass ihm zuletzt noch am 15.3.2015 Aufschub für ein Jahr gewährt worden war. Insofern war das Regime dem BF jedenfalls bis Anfang 2015 wohl gesonnen und ist eine Benachteiligung aus politischen Gründen gerade nicht ersichtlich; man beachte auch die insgesamt zahlreichen Aufschübe. Zudem erscheint äußerst unplausibel, dass nach dem BF wegen seiner Demonstrationsteilnahmen, wie er nunmehr in der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, gefahndet wurde: So habe er in Aleppo-Stadt (welche auch damals unter Kontrolle des Regimes stand) studiert und eben Anfang 2016 über die Studentenvertretung Aufschub beantragt, wobei ihm darauf, wie bereits erwähnt, mitgeteilt worden sei, dass ein Aufschub wegen der Demonstrationsteilnahmen nicht genehmigt und dass nach ihm gefahndet werde, woraufhin er in sein Dorf geflohen sei (VH S. 9). Insofern wäre es dem Regime aber ein Leichtes gewesen, den BF an der Universität Aleppo festzunehmen und erscheint wenig plausibel, dass das Regime eine von einem Haftbefehl betroffene Person über die Studentenvertretung „vorwarnt“ und ihr so Gelegenheit zur Flucht gibt. Vor allem aber ist zu betonen, dass der BF dieses Vorbringen weder bei seiner Erstbefragung, noch bei seiner ausführlichen Befragung vor dem BFA, noch im Beschwerdeschriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung auch nur ansatzweise erwähnt hat. Auf den diesbezüglichen Vorhalt wandte der BF in der Beschwerdeverhandlung etwa ein, vor dem BFA sei er angewiesen worden, „nur entsprechend der Fragestellung zu antworten und nichts Weiteres zu erwähnen“; ihm sei keine Frage gestellt worden, „die einen Bezug zu Demonstrationen hatte“ (VH S. 9). Abgesehen davon, dass aus dem – dem BF rückübersetzten - Protokoll gerade kein Hinweis an den BF hervorgeht, er solle nichts Weiteres erwähnen, sei hier nur etwa auf das Ende der ausführlichen Befragung vor dem BFA am 14.2.2023 verwiesen (AS. 42/43): „F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja, ich habe alles gesagt, ich habe 31 Jahre in Syrien gelebt, ich hatte Träume, ich wollte mein Studium beenden und dann kam der Krieg. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja.“ Hinzu kommt etwa auch, dass der BF auf die Frage, ob es staatliche Fahndungsmaßnahmen wie einen Haftbefehl oder eine Strafanzeige gibt, angab „Ja. Wegen meinem Militärdienst“ (AS. 39), allfällige Demonstrationsteilnahmen jedoch mit keinem Wort erwähnte. Auch politische Tätigkeiten hatte der BF vor dem BFA explizit verneint (AS. 39). Warum sich vor allem aber auch in seinem eigenen Beschwerdeschriftsatz kein Wort zu den behaupteten Demonstrationsteilnahmen und einem daraus angeblich resultierenden Haftbefehl findet, vermochte der BF ebenso wenig zu erklären, sondern verwies nur ausweichend darauf, dass ihm die BBU erklärt habe, warum der Bescheid negativ sei und dass eine Beschwerde eingereicht werde (VH S. 9). Insofern war zur obigen Negativfeststellung zu den nunmehr behaupteten Demonstrationsteilnahmen und der daraus resultierenden, angeblichen Verfolgung zu gelangen. Selbst wenn es einzelne Demonstrationsteilnahmen des BF während seiner Studentenzeit gegeben haben sollte, so hatten diese jedenfalls keinerlei Konsequenzen und war der BF jedenfalls niemals persönlich in das Visier des syrischen Regimes gelangt, zumal davon auszugehen ist, dass der BF diese Thematik ansonsten bereits im bisherigen Verfahrensverlauf in irgendeiner Weise erwähnt hätte. 2.2.2.
- Im Fall des BF bestehen somit keine Umstände, die ein besonderes Interesse des syrischen Regimes an seiner Person als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dessen ungeachtet ist der BF aber, wie bereits oben dargelegt, als wehrdienstflüchtig anzusehen und müsste im Falle seiner hypothetischen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Wehrdienst ableisten. Aus dem Berichtsmaterial geht – ohne, dass dies hier im Einzelnen wiedergegeben werden muss – doch hervor, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen, da das syrische Regime das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht nicht achtet. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht; weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab. Zu dieser Thematik ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Herkunftsort des BF nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern der kurdischen Streitkräfte befindet. Der Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 führt hierzu auszugsweise wie folgt aus: Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet ‚Rojava‘ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023). Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ‚Sicherheitsabschnitt‘ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. [...]. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). […] Auf dem Land im südlichen Qamishli gibt es ebenfalls syrische Checkpoints, an denen Personen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023), wo es eine Anzahl arabischer Dörfer unter Regimekontrolle gibt (van Wilgenburg 9.10.2023). […] Überdies gibt es syrische Armee-Positionen in den Gebieten, die an Regionen unter Kontrolle pro-türkischer Gruppen grenzen - nahe Ain Issa/Tal Tamr - sowie an der Grenze zur Türkei. Dort werden jedoch keine Personenkontrollen durchgeführt. Dazu gibt es ein Abkommen zwischen den SDF (Syrian Democratic Forces) und dem Regime vom Oktober 2019, das Russland vermittelt hat. Es sind auch Regierungstruppen an der Grenze der Provinz Manbij stationiert. Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Personenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023). […] Konkret zur Situation in der Region Manbidsch führt die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 etwa wie folgt aus: Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbidsch zwar durch die Präsenzeiniger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF (Syrian DemocraticForces) sei jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF habe der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften (Syrienexperte,
- August 2023). Der Syrienexperte bestätigt auf Nachfrage im September 2023, dass seines Wissens nach die syrische Regierung keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbidsch einberufen könne (Syrienexperte,
- August2023). Wladimir van Wilgenburg bestätigt im September 2023 in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD, dass es in Manbidsch keinen Militärdienst der syrischen Regierung gebe. Die syrische Regierung könne in Gebieten, die von den SDF oder mit ihnen verbundenen Kräften kontrolliert würden, keine Wehrpflichtigen einziehen (Van Wilgenburg,
- September 2023). Hervorzuheben ist, dass es sich beim Heimatort des BF gerade nicht um einen sog. „security square“ handelt. Im EuAA-Bericht „Syria. Targeting of Individuals“ vom September 2022 wird festgehalten, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, jedoch die Lage in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadraten in Hasaka und Qamishli anders – teils recht unterschiedlich - zu bewerten ist. Richtig ist, dass das syrische Regime mit Stationierungen in Nord- und Ostsyrien vertreten ist. Die SDF hatten der syrischen Regierung ab Herbst 2019 erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Auch der BF gab in der Beschwerdeverhandlung explizit an, dass sein Heimatdorf aktuell unter Kontrolle der Kurden stehe (VH S. 11). In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung hierzu einwandte, seine Frau lebe mit den gemeinsamen Kindern in Aleppo, er „sehe sich als Bewohner Aleppos“ und er habe dort (gemeint: im Heimatdorf) niemanden mehr (VH S. 11). Dies ändert aber nichts daran, dass der BF in XXXX aufgewachsen ist, dort mit seinen Eltern gelebt und an der dortigen Schule maturiert hat; auch die elterliche Landwirtschaft in der Größe von 5 Hektar besteht dort noch, wenngleich sie derzeit verpachtet wird (VH S. 5/6). Dieser Aufenthalt im Dorf war dem Grunde nach nur während seiner Studienzeit in Aleppo von 2011 bis 2016 unterbrochen (VH S. 4). Von 2016 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 hielt sich der BF eigenen Angaben zufolge wieder im Heimatdorf bzw. umliegenden Dörfern in den Kurdengebieten auf und lebte dort mit seiner Frau, welche er am 1.1.2016 im Heimatdorf geheiratet habe (AS. 35) und den sodann 2017 und 2020 geborenen Kindern (z. B. VH S. 4, AS. 36). Wenngleich der BF in der Beschwerdeverhandlung anmerkte, er habe sich in der Zeit von 2016 bis zu seiner Ausreise nicht ausschließlich im Heimatdorf, sondern teilweise auch in umliegenden Dörfern der Kurdenregion Manbidsch aufgehalten, so war aber den Angaben des BF unzweifelhaft zu entnehmen, dass auch in dieser Zeit sein Heimatdorf sein Lebensmittelpunkt war, wobei er dort auch erwerbstätig war (vgl. den BF in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 9: „Rl: Sie waren dann also ca. 5 Jahre lang im Heimatdorf bzw. an anderen Orten des Kurdengebiets. Wie haben Sie in dieser Zeit Ihren Lebensunterhalt verdient? P: Ich habe in der Landwirtschaft im Dorf gearbeitet und auch als Installateur. Nachgefragt gebe ich an, dass ich als Installateur im Dorf und in der Umgebung gearbeitet habe“; vgl. auch den BF bei seiner Befragung vor dem BFA, AS. 36: „Ich habe auch meinen Eltern in der Landwirtschaft und Viehzucht geholfen, bis ich Syrien im Dezember 2021 verlassen habe“). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH vom 25.8.2022, Ra 2021/19/0442, unter Hinweis auf VwGH vom 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). Bedenkt man, dass der BF in XXXX aufgewachsen ist und der Aufenthalt in dieser Region dem Grunde nach nur durch seine Studienzeit von 2011 bis 2016 unterbrochen war und dass er die letzten Jahre vor seiner Ausreise auch wieder dort mit seiner Frau und seinen Kindern gelebt hat, so ist XXXX in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung unzweifelhaft als seine Heimatregion anzusehen. Daran vermag auch der Einwand des BF in der Beschwerdeverhandlung, es würden sich nunmehr dort keine Angehörigen mehr aufhalten und würden aktuell nunmehr auch seine Frau und seine Kinder in Aleppo leben, nichts zu ändern.Auch der BF gab in der Beschwerdeverhandlung explizit an, dass sein Heimatdorf aktuell unter Kontrolle der Kurden stehe (VH S. 11). In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung hierzu einwandte, seine Frau lebe mit den gemeinsamen Kindern in Aleppo, er „sehe sich als Bewohner Aleppos“ und er habe dort (gemeint: im Heimatdorf) niemanden mehr (VH S. 11). Dies ändert aber nichts daran, dass der BF in römisch 40 aufgewachsen ist, dort mit seinen Eltern gelebt und an der dortigen Schule maturiert hat; auch die elterliche Landwirtschaft in der Größe von 5 Hektar besteht dort noch, wenngleich sie derzeit verpachtet wird (VH S. 5/6). Dieser Aufenthalt im Dorf war dem Grunde nach nur während seiner Studienzeit in Aleppo von 2011 bis 2016 unterbrochen (VH S. 4). Von 2016 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 hielt sich der BF eigenen Angaben zufolge wieder im Heimatdorf bzw. umliegenden Dörfern in den Kurdengebieten auf und lebte dort mit seiner Frau, welche er am 1.1.2016 im Heimatdorf geheiratet habe (AS. 35) und den sodann 2017 und 2020 geborenen Kindern (z. B. VH S. 4, AS. 36). Wenngleich der BF in der Beschwerdeverhandlung anmerkte, er habe sich in der Zeit von 2016 bis zu seiner Ausreise nicht ausschließlich im Heimatdorf, sondern teilweise auch in umliegenden Dörfern der Kurdenregion Manbidsch aufgehalten, so war aber den Angaben des BF unzweifelhaft zu entnehmen, dass auch in dieser Zeit sein Heimatdorf sein Lebensmittelpunkt war, wobei er dort auch erwerbstätig war vergleiche den BF in der Beschwerdeverhandlung, VH S. 9: „Rl: Sie waren dann also ca. 5 Jahre lang im Heimatdorf bzw. an anderen Orten des Kurdengebiets. Wie haben Sie in dieser Zeit Ihren Lebensunterhalt verdient? P: Ich habe in der Landwirtschaft im Dorf gearbeitet und auch als Installateur. Nachgefragt gebe ich an, dass ich als Installateur im Dorf und in der Umgebung gearbeitet habe“; vergleiche auch den BF bei seiner Befragung vor dem BFA, AS. 36: „Ich habe auch meinen Eltern in der Landwirtschaft und Viehzucht geholfen, bis ich Syrien im Dezember 2021 verlassen habe“). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH vom 25.8.2022, Ra 2021/19/0442, unter Hinweis auf VwGH vom 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). Bedenkt man, dass der BF in römisch 40 aufgewachsen ist und der Aufenthalt in dieser Region dem Grunde nach nur durch seine Studienzeit von 2011 bis 2016 unterbrochen war und dass er die letzten Jahre vor seiner Ausreise auch wieder dort mit seiner Frau und seinen Kindern gelebt hat, so ist römisch 40 in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung unzweifelhaft als seine Heimatregion anzusehen. Daran vermag auch der Einwand des BF in der Beschwerdeverhandlung, es würden sich nunmehr dort keine Angehörigen mehr aufhalten und würden aktuell nunmehr auch seine Frau und seine Kinder in Aleppo leben, nichts zu ändern. Zudem ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in seine Heimatregion über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 „Syrien – Grenzübergänge“, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus (ca. 40 km von Manbidsch entfernt) zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i (ca. 60 km von Manbidsch entfernt) darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist (vgl. die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65; vgl. auch zur erwähnte Übersicht https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-re-public/turkiye-syria-border-crossings-status-18-april-2023-enartr). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können (vgl. dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11).Zudem ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in seine Heimatregion über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 „Syrien – Grenzübergänge“, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus (ca. 40 km von Manbidsch entfernt) zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i (ca. 60 km von Manbidsch entfernt) darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist vergleiche die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65; vergleiche auch zur erwähnte Übersicht https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-re-public/turkiye-syria-border-crossings-status-18-april-2023-enartr). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können vergleiche dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen vergleiche VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11). 2.2.2.
- Zusammengefasst droht dem BF wegen seines nicht abgeleisteten Militärdienstes keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime, zumal das syrische Regime in seiner Herkunftsregion keinen Zugriff auf den BF hat und der BF diese Region ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichen kann. 2.2.
- Als (weitere) massive Steigerung seines bisherigen Vorbringens brachte der BF in der Beschwerdeverhandlung erstmals vor, er sei auch von den Kurden verfolgt worden und sei dies letztlich sogar der Grund für seine Ausreise aus Syrien gewesen. Die Kurden hätten nämlich seinen jüngeren Bruder rekrutieren wollen, der jedoch daraufhin in den Libanon ausgereist sei und hätten die Kurden dem BF vorgeworfen, dass er seinem Bruder bei der Ausreise geholfen hätte und würden die Kurden deshalb nach dem BF fahnden und sei nach der Ausreise des BF seine Frau wegen ihm von den Kurden unter Druck gesetzt worden, sodass sie vom Heimatdorf nach Aleppo habe umziehen müssen (VH S. 10, 11). Diesem (erstmaligen) Vorbringen ist jede Glaubwürdigkeit zu versagen: Hierzu ist (wiederum) zu betonen, dass der BF dieses Vorbringen weder bei seiner Erstbefragung, noch bei seiner ausführlichen Befragung vor dem BFA, noch im Beschwerdeschriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung auch nur ansatzweise erwähnt hat. So bejahte er etwa vor dem BFA die Frage nach Fahndungsmaßnahmen wie einen Haftbefehl mit „Ja. Wegen meinem Militärdienst“ (AS. 39). Auf Aufforderung, seine Fluchtgründe vollständig zu schildern, gab der BF vor dem BFA wie folgt an (AS. 39): „A: Ich bin wegen meinem Pflichtmilitärdienst von dem syrischen Militär gesucht worden. Ich wollte auf keinen Fall meinen Militärdienst ableisten und an diesem Krieg teilnehmen. Ich wollte keinen Beitrag zu diesem Krieg leisten. Das ist alles. Ich wollte auch mein Studium weiter fortsetzen. F: Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie Syrien verlassen haben? A: Nein.“ Wenn der BF nunmehr als eigentlichen Grund für seine Ausreise aus Syrien Probleme mit den Kurden bzw. gar eine Fahndung der Kurden nach ihm ins Treffen führt, so stellt dies einen massiven Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben bzw. einen Austausch seines Fluchtvorbringens dar, der durch nichts zu erklären ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der BF nach der eingangs gestellten, offenen Frage nach seinen Fluchtgründen vor dem BFA noch ausführlich, in der Dauer von genau 2 Stunden, im Detail nach den Gründen für seine Ausreise befragt worden war und hierbei stets ausschließlich seine Probleme mit dem syrischen Regime wegen des Militärdienstes ins Treffen führte. Bezeichnend sind auch seine Antworten auf die ihm wiederholend im weiteren Verlauf der Befragung vor dem BFA gestellten Fragen (AS. 41): „F: Wurden Sie in Syrien je persönlich bedroht, oder verfolgt? A: Nein. Nur wegen meinem Militärdienst. Nachgefragt: Ich habe Angst gehabt, dass irgendwann das syrische Regime unser Gebiet übernimmt, da die Ortschaft XXXX ist seit 2018 unter der Kontrolle des syrischen Regimes und ca. 10 Kilometer von unserem Dorf entfernt. Nachgefragt: Mit unserem Dorf meine ich XXXX . F: Unter wessen Kontrolle steht XXXX derzeit? A: Unter der Kontrolle des kurdischen Militärs. F: Unter wessen Kontrolle steht XXXX derzeit? A: Auch unter der Kontrolle des kurdischen Militärs. F: Wurden Familienangehörige je persönlich bedroht, oder verfolgt? A: Nein.“ Es ist vor allem unerklärlich, warum der BF sein nunmehriges Vorbringen nicht einmal im Beschwerdeschriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung erwähnt hat. Zudem gibt es auch keine Hinweise im Berichtsmaterial (siehe dazu sogleich unten), dass die kurdischen Machthaber allfällige Rekrutierungen mit einer derartigen Vehemenz betreiben würden, dass sogar Angehörige von Wehrpflichtigen entsprechend verfolgt und mit Haftbefehlen bedacht würden; in dieser Hinsicht stellt sich auch das in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen des BF, nach seiner eigenen Ausreise sei sogar seine Frau von den Kurden wegen ihm – dem ja bloß die Unterstützung der Ausreise seines wehrpflichtigen Bruders zur Last gelegt worden sei - dermaßen unter Druck gesetzt worden, dass sie ihren Wohnsitz nach Aleppo habe verlegen müssen, als unglaubwürdig dar.Diesem (erstmaligen) Vorbringen ist jede Glaubwürdigkeit zu versagen: Hierzu ist (wiederum) zu betonen, dass der BF dieses Vorbringen weder bei seiner Erstbefragung, noch bei seiner ausführlichen Befragung vor dem BFA, noch im Beschwerdeschriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung auch nur ansatzweise erwähnt hat. So bejahte er etwa vor dem BFA die Frage nach Fahndungsmaßnahmen wie einen Haftbefehl mit „Ja. Wegen meinem Militärdienst“ (AS. 39). Auf Aufforderung, seine Fluchtgründe vollständig zu schildern, gab der BF vor dem BFA wie folgt an (AS. 39): „A: Ich bin wegen meinem Pflichtmilitärdienst von dem syrischen Militär gesucht worden. Ich wollte auf keinen Fall meinen Militärdienst ableisten und an diesem Krieg teilnehmen. Ich wollte keinen Beitrag zu diesem Krieg leisten. Das ist alles. Ich wollte auch mein Studium weiter fortsetzen. F: Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie Syrien verlassen haben? A: Nein.“ Wenn der BF nunmehr als eigentlichen Grund für seine Ausreise aus Syrien Probleme mit den Kurden bzw. gar eine Fahndung der Kurden nach ihm ins Treffen führt, so stellt dies einen massiven Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben bzw. einen Austausch seines Fluchtvorbringens dar, der durch nichts zu erklären ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der BF nach der eingangs gestellten, offenen Frage nach seinen Fluchtgründen vor dem BFA noch ausführlich, in der Dauer von genau 2 Stunden, im Detail nach den Gründen für seine Ausreise befragt worden war und hierbei stets ausschließlich seine Probleme mit dem syrischen Regime wegen des Militärdienstes ins Treffen führte. Bezeichnend sind auch seine Antworten auf die ihm wiederholend im weiteren Verlauf der Befragung vor dem BFA gestellten Fragen (AS. 41): „F: Wurden Sie in Syrien je persönlich bedroht, oder verfolgt? A: Nein. Nur wegen meinem Militärdienst. Nachgefragt: Ich habe Angst gehabt, dass irgendwann das syrische Regime unser Gebiet übernimmt, da die Ortschaft römisch 40 ist seit 2018 unter der Kontrolle des syrischen Regimes und ca. 10 Kilometer von unserem Dorf entfernt. Nachgefragt: Mit unserem Dorf meine ich römisch 40 . F: Unter wessen Kontrolle steht römisch 40 derzeit? A: Unter der Kontrolle des kurdischen Militärs. F: Unter wessen Kontrolle steht römisch 40 derzeit? A: Auch unter der Kontrolle des kurdischen Militärs. F: Wurden Familienangehörige je persönlich bedroht, oder verfolgt? A: Nein.“ Es ist vor allem unerklärlich, warum der BF sein nunmehriges Vorbringen nicht einmal im Beschwerdeschriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung erwähnt hat. Zudem gibt es auch keine Hinweise im Berichtsmaterial (siehe dazu sogleich unten), dass die kurdischen Machthaber allfällige Rekrutierungen mit einer derartigen Vehemenz betreiben würden, dass sogar Angehörige von Wehrpflichtigen entsprechend verfolgt und mit Haftbefehlen bedacht würden; in dieser Hinsicht stellt sich auch das in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen des BF, nach seiner eigenen Ausreise sei sogar seine Frau von den Kurden wegen ihm – dem ja bloß die Unterstützung der Ausreise seines wehrpflichtigen Bruders zur Last gelegt worden sei - dermaßen unter Druck gesetzt worden, dass sie ihren Wohnsitz nach Aleppo habe verlegen müssen, als unglaubwürdig dar. Ein konkretes Interesse der kurdischen Machthaber an der Person des BF wegen einer unterstellten Fluchthilfe für seinen Bruder und eine daraus allenfalls resultierende Gefahr einer Verfolgung kann somit mangels Glaubwürdigkeit und Plausibilität des nunmehrigen, gänzlich neuen Vorbringens nicht festgestellt werden. 2.2.
- Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Machthaber hat der BF persönlich nicht ins Treffen geführt, wiewohl er bei seiner Erstbefragung angab, es gebe in Syrien „so viele Streitkräfte, z. B. das Regime, die Kurden und die FSA“ und wiewohl in seinem Beschwerdeschriftsatz in einem einzigen Satz – ohne individuellen Bezug zum BF – angemerkt wird, dass er sowohl der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch das syrische als auch durch das kurdische Militär ausgesetzt sei (Beschwerde S. 6). Dessen ungeachtet ist zur Frage der Wehrpflicht für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien der Vollständigkeit halber auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen, vgl. diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.3.2024:2.2.
- Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Machthaber hat der BF persönlich nicht ins Treffen geführt, wiewohl er bei seiner Erstbefragung angab, es gebe in Syrien „so viele Streitkräfte, z. B. das Regime, die Kurden und die FSA“ und wiewohl in seinem Beschwerdeschriftsatz in einem einzigen Satz – ohne individuellen Bezug zum BF – angemerkt wird, dass er sowohl der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch das syrische als auch durch das kurdische Militär ausgesetzt sei (Beschwerde S. 6). Dessen ungeachtet ist zur Frage der Wehrpflicht für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien der Vollständigkeit halber auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen, vergleiche diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 14.3.2024: Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren beschränkt. Zuvor war das Alterslimit - bis 40 Jahre - höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). […] Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen […] Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). Nur mehr Männer zwischen 18 und 24 Jahren sind somit entsprechend dem dargestellten Dekret vom 4.9.2021 zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Daher ist davon auszugehen, dass der aktuell 32-jährige BF der Selbstverteidigungspflicht in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ nicht mehr unterliegt. Vor diesem Hintergrund sei bloß der Vollständigkeit halber angemerkt, dass nicht verkannt wird, dass nach den Länderberichten auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Nach den Länderfeststellungen erfolgen die Einsätze der Rekruten im Allgemeinen aber nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub (z.B. logistische Unterstützung der freiwilligen Streitkräfte) oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen, an Checkpoints oder Straßensperren). Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Zu beachten ist dahingehend auch, dass der Konflikt bzw. die Frontlinien derzeit weitgehend eingefroren sind und es im von den SDF kontrollierten Nord-Osten Syriens keine aktive Front mehr gibt. Daraus folgt, dass eine allfällige – aufgrund seines Alters ohnedies praktisch auszuschließende - Einziehung des BF nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden wäre. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Jedenfalls kann dem Berichtsmaterial nicht entnommen werden, dass dem BF im Falle einer Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden drohen würde, wobei nochmals angemerkt sei, dass eine Einziehung des BF aufgrund seines Alters nach der derzeitigen Rechtslage ohnedies ausgeschlossen ist. 2.2.
- Der BF gehört im Übrigen keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Es ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden kann. Bereits insofern gehen die Ausführungen des BF im Beschwerdeschriftsatz, wonach bereits seine Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr wegen einer dadurch unterstellten oppositionellen Gesinnung zu einer Verfolgung durch das syrische Regime führen würde, ins Leere. In dieser Hinsicht sind auch die vom BF in der Beschwerdeverhandlung ins Treffen geführten, vier Demonstrationsteilnahmen als einfacher Teilnehmer gegen das syrische Regime in Österreich (VH S. 12), welche für durchaus möglich gehalten werden – abgesehen davon, dass entgegen dem Vorbringen des BF nicht erhellt, inwiefern er hierbei durch das syrische Regime identifiziert werden sollte – von keiner Bedeutung im Fall einer Rückkehr in sein Heimatdorf. Es bestehen keine Berichte dahingehend bzw. liegt auch auf der Hand, dass Rückkehrer in die kurdisch dominierten Gebiete wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland oder wegen allfälliger regimekritischer Aktivitäten keine Verfolgung durch die Behörden der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zu befürchten haben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs. 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Art. 15Abs.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, wird es als durchaus glaubwürdig angesehen, dass sich der BF durch seinen ausschließlichen Aufenthalt in seinem Heimatdorf bzw. in dessen Umland nach dem Auslaufen seines letzten Aufschubs der Wehrpflicht für das syrische Regime entzogen hat und somit als wehrdienstflüchtig gilt; es kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen bzw. dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, unverhältnismäßige Bestrafung oder Folter droht. Allerdings steht der Herkunftsort des BF, XXXX , nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Der BF kann ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen und ist das syrische Regime nicht imstande, den BF in seinem Heimatdorf festzunehmen. Dies gilt im Übrigen auch für das erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen des BF, er sei insbesondere auch wegen Demonstrationsteilnahmen in Syrien in das Visier des syrischen Regimes gelangt, wobei sich dieses Vorbringen – wie der obigen, ausführlichen Beweiswürdigung zu entnehmen ist – ohnedies als unglaubwürdig erwiesen hat. Auch die vom BF in der Beschwerdeverhandlung ins Treffen geführten Teilnahmen an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich haben jedenfalls bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf, welches nicht unter Kontrolle des syrischen Regines steht, keine Bedeutung. Die Gefahr einer Verfolgung des BF aus diesem Themenbereich ist somit zu verneinen.3.2.
- Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, wird es als durchaus glaubwürdig angesehen, dass sich der BF durch seinen ausschließlichen Aufenthalt in seinem Heimatdorf bzw. in dessen Umland nach dem Auslaufen seines letzten Aufschubs der Wehrpflicht für das syrische Regime entzogen hat und somit als wehrdienstflüchtig gilt; es kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen bzw. dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, unverhältnismäßige Bestrafung oder Folter droht. Allerdings steht der Herkunftsort des BF, römisch 40 , nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Der BF kann ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen und ist das syrische Regime nicht imstande, den BF in seinem Heimatdorf festzunehmen. Dies gilt im Übrigen auch für das erstmals in der Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen des BF, er sei insbesondere auch wegen Demonstrationsteilnahmen in Syrien in das Visier des syrischen Regimes gelangt, wobei sich dieses Vorbringen – wie der obigen, ausführlichen Beweiswürdigung zu entnehmen ist – ohnedies als unglaubwürdig erwiesen hat. Auch die vom BF in der Beschwerdeverhandlung ins Treffen geführten Teilnahmen an Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich haben jedenfalls bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf, welches nicht unter Kontrolle des syrischen Regines steht, keine Bedeutung. Die Gefahr einer Verfolgung des BF aus diesem Themenbereich ist somit zu verneinen. Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass der BF – wie er ebenfalls erstmals in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht hat – in den Kurdengebieten Verfolgung seitens der kurdischen Machthaber wegen einer unterstellten Fluchthilfe für einen Bruder zu befürchten hat. Eine Einziehung zur Selbstverteidigungspflicht in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien hat der BF im Übrigen wegen seines Alters nicht zu befürchten bzw. wäre abgesehen davon in diesem Dienst auch keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken. Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2276042.1.00