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{'item': 'L504 2121938-1'}

Obsah (14)§ 3Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 34§ 2Art 15Art 6Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlL504 2121938-1 Spruch, L504 2121938-1/110E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

§ 3Abs 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 05.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen ersten Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit muslimischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Kurden angehört und aus der autonomen Region Kurdistan im Irak stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP am 06.12.2014 nach dem Fluchtgrund befragt an: „Wegen dem Zustand in meiner Heimat. Es herrscht Krieg wegen den Terroristen. Ich habe einfach Angst um mein Leben. Sonst habe ich keine Fluchtgründe.“ Im Falle der Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr im Irak bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde verneinte sie ebenso wie die Frage ob sie im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen rechnen würde. Sie verneinte Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher und bestätigte, dass ihr die Niederschrift in einer für sie verständlichen Sprache rückübersetzt wurde. Bei der ca. ein halbes Jahr später folgenden Einvernahme am 06.05.2015 brachte sie beim Bundesamt im Wesentlichen vor: „(…) F: Welcher Religion gehören Sie an? A: Ich bin Moslem. […] F: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel, die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben? A: Ich lege ein Schreiben von IS vor, in dem ich bedroht wurde. Sonst habe ich keine weiteren Unterlagen. Dieses Schreiben ist in Arabisch verfasst. Ich kann nur wenig Arabisch, aber mein Vater kann gut Arabisch, er hat mir vorgelesen, dass ich in diesem Schreiben bedroht werde. […] F: Wie leben Ihre in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen und wie ist deren wirtschaftliche Lage (wovon leben sie)? A: Ich habe ein paar Mal mit ihnen telefoniert, es geht ihnen nicht so schlecht. […] F: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen? A: nein F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig? A: nein F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? A: nein F: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation? A: nein F: Haben Sie in anderen Staaten um Asyl angesucht? A: Nein. F: Schildern Sie mir nun bitte ausführlich die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben. A: Ich war eines Tages in unserem Geschäft und habe beim Öffnen des Geschäftes dieses Schreiben gesehen. In XXXX gibt es die Moscheen, dort reden die Leute miteinander und sie sagen, dass man in IS getötet wird. Manche junge Menschen gehen zu IS, manche gehen aber nicht. A: Ich war eines Tages in unserem Geschäft und habe beim Öffnen des Geschäftes dieses Schreiben gesehen. In römisch 40 gibt es die Moscheen, dort reden die Leute miteinander und sie sagen, dass man in IS getötet wird. Manche junge Menschen gehen zu IS, manche gehen aber nicht. F: Was haben Sie dann gemacht, als Sie diesen Brief gefunden haben? A: Ich habe sofort das Geschäft geschlossen und bin nach Hause gegangen. Ich habe meinem Vater dann sofort den Brief gezeigt. Er hat gelesen, dass in diesem Brief steht, wenn ich nicht gegen Peshmerga und nicht bei IS Mitglied bin, dann werde ich getötet. Mein Vater ist dann noch weiter in das Geschäft gegangen, aber ich hatte Angst und bin nicht mehr in das Geschäft gegangen. Ich habe dann zusammen mit meinem Vater entschieden, dass ich das Land verlassen werde, da ich immer Angst hatte. Meine Eltern sagten, bevor mir etwas passiert ist es besser, wenn ich die Heimat verlasse. F: Wann haben Sie diesen Brief der IS gefunden? A: ich habe ihn Anfang November gefunden. F: Wie lange sind Sie dann noch zu Hause geblieben? A: Von dem Tag an, als ich den Brief gefunden habe, bis zum Tag meiner Ausreise. F: Was haben Sie die ganze Zeit über gemacht? A: Ich war immer nur zu Hause, ich habe nichts gemacht aus lauter Angst. F: Hat es nach diesem Brief eine weitere Bedrohung gegeben? A: Nach einer Woche kam ein weiterer Brief, ein kleiner Zettel, zu uns nach Hause. F: Was stand auf dem Zettel? A: Sie haben nochmals gesagt, dass sie mich töten werden, wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite. F: Wo ist der Zettel jetzt? A: mein Vater hat diesen Zettel gelesen und gleich zerrissen. F: Wurden Sie außerdem von irgendeiner Seite persönlich bedroht? A: nein F: Gab es sonst noch irgendwelche Kontakte zu IS-Leuten? A: nein F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: ja. Ich möchte noch sagen, dass mein Vater mit diesem Brief zur Polizei gegangen ist. F: Was hat die Polizei gesagt? A: Die Polizei hat gesagt, das passiert oft. Viele sind dann zu IS gegangen, oder andere sind zu Peshmerga gegangen, andere haben das Land verlassen. F: Hat die Polizei etwas unternommen? A: nein, sie haben zu meinem Vater gesagt, dass ich eine Lösung finden soll. […] F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat? A: Ich habe Angst vor dieser Gruppe IS. F: Wofür fürchten Sie sich konkret? A: Ich weiß, dass ich getötet werden würde. […] F: Haben Sie freundschaftliche Beziehungen in Österreich? A: nein F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? A: nein F: Haben Sie in Österreich Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? A: Ich besuche einmal pro Woche einen Deutsch-Kurs. F: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder Organisationen in Österreich als Mitglied tätig? A: nein (…)“ Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt mit Bescheid vom 29.01.2016

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt mit Bescheid vom 29.01.2016

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die geschilderte persönliche Bedrohung durch den IS sei nicht plausibel und somit nicht glaubhaft. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Der bP sei es zumutbar wieder in ihre Herkunftsregion Kurdistan zurückzukehren, es bestünde nicht die Gefahr, dass sie in eine ausweglose Lage geraten würde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Mit Unterstützung des Verein Menschenrechte Österreich hat die bP mit Schriftsatz vom 11.02.2016 Beschwerde erhoben. In ihrer handschriftlichen, auf Arabisch eingebrachten ergänzenden Begründung gab die bP an:

  1. Ich bin seit einem Jahr und drei Monaten hier, habe die Sprache schon gelernt und gehe zur Schule.
  2. Ich möchte wieder zurückkehren, aber ich kann dort nicht leben. Ich wurde bedroht, dann werde ich ermordet.
  3. Meine Familie braucht mich, sie müssen Miete zahlen. Mein Vater arbeitet seit fünf Monaten nicht mehr. Sie essen alle 2-3 Tage nur eine Mahlzeit. Wenn ich nicht vor meinem Tod geflüchtet wäre, wäre ich nicht hierhergekommen.
  4. Ihr kennt die Lage in Kurdistan; jeden Tag schließen sich viele Leute dem IS an. Der IS propagiert in der Moschee terroristische und illegale Aktivitäten. Es gibt keine Sicherheit mehr in den Städten. Täglich werden Leute getötet.
  5. In meiner ersten Verhandlung hatte ich einen arabischen Dolmetscher. Das war ein Fehler von eurer Seite und ich habe dafür büßen müssen.
  6. Wenn Irak wieder sicherer wird, werde ich selber eine Rückkehr verlangen.
  7. Wenn ihr mich nach Kurdistan abschiebt, habe ich keine Chance, auch nur einen Tag zu überleben.
  8. Die ungute Situation in Kurdistan hat dazu geführt, dass Leute nach Westen (Europa) kommen.
  9. Ich und 1000 andere, die wie ich sind, haben einen so heftigen Weg hinter uns gelassen, dass wir dem Tod sehr nahe waren. Um zur Freiheit zu gelangen, sind wir vor dem Tod weggerannt.
  10. Ich kann überhaupt nicht zurückkehren. Wenn Ihr die Verantwortung für mein Leben übernehmt, bin ich bereit, zurückzukehren.
  11. Ich bin wirklich bedroht worden und ich stehe zu meiner Aussage.
  12. (unleserliche Schrift)… von meinen Verwandten und Bekannten sind geflüchtet wegen dieser fehlenden Sicherheit und den täglichen Nachrichten von Tötungen.
  13. Viele Leute bringen sich aufgrund psychischer Störungen um, weil sie so viel gehört und gesehen haben. Blutvergießen, Blutvergießen, Blutvergießen.
  14. Ich bin in dem Ort, wo ich wohne, bekannt und ich habe nichts verbrochen, ich habe nur meinen Nachbarn geholfen und bin für sie da gewesen. Ich habe auch Freundschaften.
  15. Ich möchte Österreich unterstützen, weil ich es in Kurdistan nicht konnte.
  16. Ich möchte nichts von euch, außer hier zu leben, auch wenn es (unleserliche Schrift)…, weil ich hier sicher bin.
  17. Ich kann noch ein paar Sätze und Seiten vollschreiben, aber jetzt habe ich schon seit (unleserliche Zahl) Tagen nichts gegessen und nicht gut geschlafen, psychisch geht’s mir nicht gut, ich habe weder Essen noch Schlaf.
  18. Zum Schluss hoffe ich, dass Ihr eine gute Entscheidung trefft. Danke. Am 22.02.2016 langte der Verwaltungsakt beim BVwG ein. Am 24.03.2016 wurde die bP wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Eine neue Wohnanschrift war auch dem ZMR nicht zu entnehmen. Da die bP folglich unbekannten Aufenthaltes war, wurde das Beschwerdeverfahren vom BVwG mit Beschluss vom 31.05.2016 eingestellt. Im Rahmen des Dublin-III Abkommens wurde die bP am 11.08.2016 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. In der Schweiz hat sie vor den dortigen Behörden anlässlich einer Asylantragstellung einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben als in Österreich. Am 23.08.2016 hat sie in Österreich beim Bundesamt einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eingebracht. Nach Weiterleitung an das BVwG wurde das Beschwerdeverfahren am 29.08.2016 weitergeführt. Am 26.09.2016 wurde vom Land Steiermark, Grundversorgung, mitgeteilt, dass die bP neuerlich unbekannten Aufenthaltes war und per 26.09.2016 abgemeldet werde. Ab 28.10.2016 schien die bP wieder mit einer Anmeldung im ZMR auf. Mit Schriftsatz vom 25.09.2019 wurde die bP vom BVwG im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht aufgefordert Fragen zum aktuellen Stand ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zu beantworten und Angaben zu machen, ob sich seit Einbringung der Beschwerde in Bezug auf ihr Problemlage im Herkunftsstaat eine Änderung ergeben hat. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert allfällige Behauptungen zu diesen Punkten, soweit als möglich, durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Mit Schreiben vom 16.10.2019 übermittelte die bP durch den sie vertretenden VMÖ Integrationsnachweise, Empfehlungsschreiben, Bestätigungen der Evang. Kirche und Fotos. In einem Schreiben vom 09.10.2019 wird seitens der Kurators und Pfarrers der Evang. Kirche in XXXX bestätigt, dass die beschwerdeführende Partei den Taufvorbereitungskurs der Pfarrgemeinde in Übereinstimmung mit der Handreichung der Evangelischen Kirche A. B. Österreich absolviert habe. Damit und im Zusammenhang mit der Erforschung seines Gewissens, dem Verhalten im Kurs und im Gottesdienst, wurde ihm am
  19. März 2017 das heilige Sakrament der Taufe gespendet, sodass er seit diesem Datum mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschafft ergeben, im Matrikelbuch der Kirche eingetragen ist. Bereits vor der Taufe noch vielmehr jetzt habe sich die beschwerdeführende Partei im Gemeindeleben eingebracht. Sie habe geholfen wo sie nur konnte. Seit einiger Zeit sei sie auch als Stellvertreter des Schatzmeisters tätig und kümmere sich um die wöchentliche Kollekte. Seit kurzem sei sie auch im Bewirtungsteam der Gemeinde, das sich unter anderem für den wöchentlichen Kaffee nach der Kirche und dem monatlichen Kirchencafé (Kaffee mit Kuchen) verantwortlich zeichnet. Sie biete stets seine tatkräftige Hilfe an. Dies alles habe zu einer hohen Integration in der Gemeinde und zu sehr engen Kontakten zu Gemeindemitgliedern geführt. Bei einigen zähle er fast schon zur Familie. Die beschwerdeführende Partei sei als sehr strebsam, liebenswürdig, sanft demütig, freundlich, empathisch und sensibel kennengelernt worden, der sprichwörtlich selig ist, endlich seinen Glauben gefunden und ihn ohne die Angst ständiger Verfolgung ausleben zu dürfen. Sie sei ein fixer und gleichberechtigter Teil der Gemeinde und besuche jeden Sonntag den Gottesdienst.In einem Schreiben vom 09.10.2019 wird seitens der Kurators und Pfarrers der Evang. Kirche in römisch 40 bestätigt, dass die beschwerdeführende Partei den Taufvorbereitungskurs der Pfarrgemeinde in Übereinstimmung mit der Handreichung der Evangelischen Kirche A. B. Österreich absolviert habe. Damit und im Zusammenhang mit der Erforschung seines Gewissens, dem Verhalten im Kurs und im Gottesdienst, wurde ihm am
  20. März 2017 das heilige Sakrament der Taufe gespendet, sodass er seit diesem Datum mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschafft ergeben, im Matrikelbuch der Kirche eingetragen ist. Bereits vor der Taufe noch vielmehr jetzt habe sich die beschwerdeführende Partei im Gemeindeleben eingebracht. Sie habe geholfen wo sie nur konnte. Seit einiger Zeit sei sie auch als Stellvertreter des Schatzmeisters tätig und kümmere sich um die wöchentliche Kollekte. Seit kurzem sei sie auch im Bewirtungsteam der Gemeinde, das sich unter anderem für den wöchentlichen Kaffee nach der Kirche und dem monatlichen Kirchencafé (Kaffee mit Kuchen) verantwortlich zeichnet. Sie biete stets seine tatkräftige Hilfe an. Dies alles habe zu einer hohen Integration in der Gemeinde und zu sehr engen Kontakten zu Gemeindemitgliedern geführt. Bei einigen zähle er fast schon zur Familie. Die beschwerdeführende Partei sei als sehr strebsam, liebenswürdig, sanft demütig, freundlich, empathisch und sensibel kennengelernt worden, der sprichwörtlich selig ist, endlich seinen Glauben gefunden und ihn ohne die Angst ständiger Verfolgung ausleben zu dürfen. Sie sei ein fixer und gleichberechtigter Teil der Gemeinde und besuche jeden Sonntag den Gottesdienst. Neu wurde in der von der Vertretung eingebrachten Stellungnahme unbescheinigt geblieben behauptet, dass die Familie der bP vom Glaubenswechsel erfahren habe und dieser Umstand sei beim Vater auf großes Empören gestoßen. Der Vater habe gedroht die bP im Falle der Rückkehr deshalb zu töten. Es liege somit nun der „Nachfluchtgrund der Konversion“ vor. Mit Schriftsatz vom 10.04.2020 wurden den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs Berichte übermittelt, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt und zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert. Die Verfahrensparteien brachten dazu keine schriftliche Stellungnahme ein. Am 29.05.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP, ihrer Vertreterin sowie eines Behördenvertreters eine Verhandlung durch. Die bP legte in der Verhandlung weitere Integrationsunterlagen vor. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt. Danach langten keine Äußerungen der Parteien mehr ein.Am 29.05.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP, ihrer Vertreterin sowie eines Behördenvertreters eine Verhandlung durch. Die bP legte in der Verhandlung weitere Integrationsunterlagen vor. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. Danach langten keine Äußerungen der Parteien mehr ein. Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.06.2020, L504 2121938-1/26E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass die vorgebrachte Konversion nach Ansicht des BVwG nicht von tiefer innerer Überzeugung getragen gewesen, sondern aus asyltaktischen Motiven nur zur Erlangung eines möglichen Nachfluchtgrundes für das laufende Asylverfahren vorgenommen worden sei. Das Gericht schließe dies aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, der außergewöhnlich kurzen Taufvorbereitung bzw den grob widersprüchlichen Angaben zur Länge der Taufvorbereitung sowie den nicht glaubhaften Aussagen zu den Motiven der Konversion. Es sei vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Irak oder während des Aufenthaltes in Österreich Interesse am Christentum gehegt habe. Der Taufvorbereitungskurs sei wesentlich von den zeitlichen Vorgaben der Führung der Evangelischen Kirche abgewichen. Die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Kurators der Pfarre XXXX ergäben das Bild, dass es sich bei der durchgeführten Taufe im Wesentlichen um eine aus asyltaktischen Gründen durchgeführte Scheinkonversion handle. Die Angaben zum zeitlichen Ablauf ließen sich nicht mit den festgestellten Geschehensabläufen in Einklang bringen. Dass diese Taufe mit Unterstützung der Evangelischen Kirche in erster Linie aus asyltaktischen Gründen vorgenommen worden sei, ergebe sich auch aus einer Bestätigung vom
  21. Oktober 2019, worin ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer "selig ist, endlich seinen Glauben gefunden und ihn ohne die Angst ständiger Verfolgung ausleben zu dürfen". Diese Bestätigung sei mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen.Das BVwG hat die Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.06.2020, L504 2121938-1/26E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Entscheidung hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass die vorgebrachte Konversion nach Ansicht des BVwG nicht von tiefer innerer Überzeugung getragen gewesen, sondern aus asyltaktischen Motiven nur zur Erlangung eines möglichen Nachfluchtgrundes für das laufende Asylverfahren vorgenommen worden sei. Das Gericht schließe dies aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, der außergewöhnlich kurzen Taufvorbereitung bzw den grob widersprüchlichen Angaben zur Länge der Taufvorbereitung sowie den nicht glaubhaften Aussagen zu den Motiven der Konversion. Es sei vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Irak oder während des Aufenthaltes in Österreich Interesse am Christentum gehegt habe. Der Taufvorbereitungskurs sei wesentlich von den zeitlichen Vorgaben der Führung der Evangelischen Kirche abgewichen. Die Aussagen des als Zeugen einvernommenen Kurators der Pfarre römisch 40 ergäben das Bild, dass es sich bei der durchgeführten Taufe im Wesentlichen um eine aus asyltaktischen Gründen durchgeführte Scheinkonversion handle. Die Angaben zum zeitlichen Ablauf ließen sich nicht mit den festgestellten Geschehensabläufen in Einklang bringen. Dass diese Taufe mit Unterstützung der Evangelischen Kirche in erster Linie aus asyltaktischen Gründen vorgenommen worden sei, ergebe sich auch aus einer Bestätigung vom
  22. Oktober 2019, worin ausgeführt werde, dass der Beschwerdeführer "selig ist, endlich seinen Glauben gefunden und ihn ohne die Angst ständiger Verfolgung ausleben zu dürfen". Diese Bestätigung sei mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.09.2020, E2618/2020, der Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen irakischen Staatsangehörigen auf Grund mangelhafter Prüfung der Asylrelevanz der Taufe stattgegeben. Begründend führte dieser im Wesentlichen aus: „(…) Die Vornahme einer Taufe und die Kirchenmitgliedschaft als solche sind als innerkirchliche Vorgänge von staatlichen Behörden nicht in Frage zu stellen, sondern vielmehr ihren Entscheidungen zu Grunde zu legen. Dies gilt selbst für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Religionswechsel (Konversion) nicht auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruhte, sondern lediglich deshalb durchgeführt wurde, um einen positiven Ausgang in einem laufenden Asylverfahren zu erwirken. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) obliegt nun die Prüfung, ob sich die Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einer die Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat begründenden Weise manifestieren und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§3Asyl

G 2005 im jeweiligen Fall vorliegen. Bei dieser Prüfung erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren nach Auffassung des VfGH im konkreten Fall, dass sich das BVwG unter Berücksichtigung aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschafft, ob auf Grund der nunmehrigen Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten iSd §3 AsylG 2005 vorliegen. Die Entscheidung des BVwG baut maßgeblich auf der Prämisse auf, dass die Taufe des Beschwerdeführers mit Unterstützung der Evangelischen Kirche in erster Linie aus asyltaktischen Gründen vorgenommen worden sei. So habe die Taufvorbereitung die von der Evangelischen Kirche vorgegebene Länge deutlich unterschritten. Auch sei in der vorgelegten Bestätigung etwas "bestätigt" worden, das den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers grob widerspreche. Mit seiner Argumentation unterstellt das BVwG, dass die Voraussetzungen für eine Taufe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen sind bzw die Taufe von der Evangelischen Kirche in erster Linie aus rechtsmissbräuchlichen Motiven vorgenommen worden ist. Damit nimmt das BVwG eine Beurteilung vor, die ihm angesichts der dargestellten Rechtslage nicht zusteht. (…)“ In Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens wurden mit Schreiben vom 17.12.2020 den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs und Stellungnahmemöglichkeit zum bisherigen Verfahren noch ergänzende Berichte übermittelt (OZ 40Z). Eine Stellungnahme langte nicht ein. Eine für den 18.01.2021 anberaumte Verhandlung musste wegen Nichterscheinens des Dolmetschers vertagt werden. Mit Schreiben vom 03.02.2021 wurden den Parteien noch weitere Berichte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt. Am 24.02.2021 fand in Anwesenheit der bP einschließlich ihrer Rechtsfreundin eine Verhandlung statt, bei der der beantragte Zeuge Mag. B. neuerlich einvernommen wurde. Das Bundesamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Mit Erkenntnis vom 21.06.2021 hat das BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22.09.2021 diesmal die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, da diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Am 07.12.2021 hat die bP ao Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 29.06.2023 hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Das BVwG habe die Folgenabschätzung mangelhaft vorgenommen. Nach Rückübermittlung der Verwaltungsakten hat das BVwG ein ergänzendes Ermittlungsverfahren (OZ 74 – 107) durchgeführt und fand am 28.02.2024 eine weitere Verhandlung statt. Dabei wurden auch die von der bP stellig gemachten Zeugen einvernommen. Das Bundesamt blieb auch dieser Verhandlung entschuldigt fern und nahm zu den im Rahmen des Parteiengehörs vor der Verhandlung übermittelten neuen Berichten keine Stellung. Das Ermittlungsverfahren wurde am Ende der Verhandlung gem. § 39 Abs 3 AVG per Beschluss für geschlossen erklärt.Das Ermittlungsverfahren wurde am Ende der Verhandlung gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG per Beschluss für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, der eingebrachten Stellungnahmen, Bescheinigungsmittel sowie durch die sonstigen Ergebnisse des ergänzenden gerichtswegigen Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  2. Identität und Herkunftsstaat Als Name und Geburtsdatum steht lt. Bundesamt Mohammad AHMAD ALI, geb. 01.01.1993 fest. Sie hat bei der Behörde einen irakischen Personalausweis vorgelegt. Da dem BVwG selbst keine nationalen, mit Lichtbild versehenen Identitätsdokumente im Original vorlagen, kann mangels Überprüfbarkeit und unter Berücksichtigung der notorisch hohen Fälschungsrate von derartigen Identitätsdokumenten aus dem Irak, seitens des BVwG dazu keine eigene Feststellung getroffen werden. Es wird daher auf jene des Bundesamtes verwiesen. Die bP hat in der Schweiz gegenüber den dortigen Behörden über ihre Identität getäuscht und einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Die bP ist der Volksgruppe der Kurden angehörig. Zum Zeitpunkt der Ausreise war sie muslimischen Glaubens, jedoch wenig praktizierend. Religion spielte für sie im Irak im Alltag eine untergeordnete Rolle. Am 05.03.2017 wurde sie in Österreich nach kurzer Taufvorbereitung von der Evangelischen Kirche getauft. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. 1.
  3. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise Die bP stammt aus der Autonomen Region Kurdistan im Nordirak und ist dort registriert. Sie wurde in Kurdistan sozialisiert. Sie lebte in XXXX . Diese Stadt befindet sich nächst der Provinzhauptstadt Erbil. Sie wohnte vor ihrer Ausreise im Haus der Eltern. Die bP stammt aus der Autonomen Region Kurdistan im Nordirak und ist dort registriert. Sie wurde in Kurdistan sozialisiert. Sie lebte in römisch 40 . Diese Stadt befindet sich nächst der Provinzhauptstadt Erbil. Sie wohnte vor ihrer Ausreise im Haus der Eltern. Sie arbeitete zuletzt mit ihrem Vater als Glaser und bestritt dadurch ihren Lebensunterhalt. Weiters hat sie im Irak als Dachdecker und Verkäufer Berufserfahrung erlangt. , 1.
  4. Privatleben in Österreich Die bP begab sich mit Unterstützung einer Schlepperorganisation und ohne Vorhandensein eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 05.12.2014 in das Bundesgebiet. Mit der am gleichen Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung – abgesehen vom Zeitraum der Verfahrenseinstellung - verlängert wurde. Nach Einbringung der Beschwerde vom 11.02.2016 hat die bP unter Missachtung fremdenrechtlicher Ein- bzw. Ausreisebestimmungen des FPG und SDÜ und unter Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren Österreich verlassen und ist in die Schweiz gereist, um dort abermals einen Asylantrag zu stellen. In der Schweiz hat sie den Antrag mit einer anderen, auf falschen Tatsachen beruhenden „Geschichte“ sowie Angabe einer anderen Identität begründet. Demnach hat sie in der Schweiz behauptet, dass sie in Österreich ein kurdisches Mädchen liebe und ihre Familie sei gegen die Heirat. Im Rahmen des Dublin-III Abkommens wurde die bP am 11.08.2016 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Sie hat sich in der Schweiz ca. 6 Monate aufgehalten. Das Beschwerdeverfahren war in Österreich in Folge der Ausreise vom 31.05.2016 bis 29.08.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes der bP eingestellt. Am 05.03.2017 wurde die bP bei der Evangelischen Kirche getauft. Von einem inneren Entschluss nach dem christlichen Glauben zu leben wird aktuell ausgegangen. Seit der Taufvorbereitung nimmt sie kontinuierlich und regelmäßig am kirchlichen und religiösen Leben in der Kirchengemeinde teil. Ihre Angaben zur auch aktuell stattfindenden intensiven religiösen Betätigung bzw. Glaubensübung über Jahre hinweg wurde in den Verhandlungen glaubhaft durch Zeugen aus dem Kreis der evangelischen Kirche und ua seitens evangelisch Gläubiger bestätigt bzw. dargelegt. Dies wurde auch durch zahlreiche schriftliche Eingaben von Fürsprechern der bP bescheinigt. Sie besucht regelmäßig den Gottesdienst, liest die Bibel und hilft ehrenamtlich ua bei kirchlichen Veranstaltungen. Sie ist in der Kirchengemeinde auch durch ihren freundlichen Umgang und ausgeprägter Hilfsbereitschaft als Mitglied anerkannt und geschätzt. Sie erhält in Österreich seitens der evangelischen Pfarrgemeinde auch finanzielle Unterstützung, etwa in Form der Übernahme der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung im Beschwerdeverfahren. Sie hat im Februar 2019 die Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden. Die bP hat am 31.08.2021 die Integrationsprüfung auf Niveau B1 positiv absolviert. Mit Abschlusszeugnis vom 19.01.2023 wurde die absolvierte Ausbildung und bestandene Fachprüfung zum „Fachsozialbetreuer/Behindertenbegleitung“ bestätigt. Am 02.08.2022 wurde die bP vom Landesgericht wegen gefährlicher Drohung ( § 107 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt und wurde nach der Tat von der Polizei ein zweiwöchiges Betretungsverbot für die Unterkunft verhängt. Sie hat in einem alkoholisierten Zustand an ihrer Asylunterkunft den dortigen Caritas-Betreuer bedroht. Aus vorgelegten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass sie um den Tatzeitraum herum in einer psychischen Krisensituation war. Den Bescheinigungsmitteln nach wurde dies insbes. durch die allg. unsichere Lebenssituation, verbunden mit dem Umstand, dass es ihr psychische Probleme bereitete mit einer anderen Person ein Zimmer zu teilen, ausgelöst. Dies war verbunden mit Schlaflosigkeit, innerer Unruhe sowie verstärktem temporären Alkoholkonsum. Durch medikamentöse Einstellung und Änderung der Wohnsituation hat sich die Lage danach wieder gebessert bzw. normalisiert. Abgesehen von diesem Ereignis wurden seither keine strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfehlungen bekannt.Am 02.08.2022 wurde die bP vom Landesgericht wegen gefährlicher Drohung ( Paragraph 107, StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt und wurde nach der Tat von der Polizei ein zweiwöchiges Betretungsverbot für die Unterkunft verhängt. Sie hat in einem alkoholisierten Zustand an ihrer Asylunterkunft den dortigen Caritas-Betreuer bedroht. Aus vorgelegten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass sie um den Tatzeitraum herum in einer psychischen Krisensituation war. Den Bescheinigungsmitteln nach wurde dies insbes. durch die allg. unsichere Lebenssituation, verbunden mit dem Umstand, dass es ihr psychische Probleme bereitete mit einer anderen Person ein Zimmer zu teilen, ausgelöst. Dies war verbunden mit Schlaflosigkeit, innerer Unruhe sowie verstärktem temporären Alkoholkonsum. Durch medikamentöse Einstellung und Änderung der Wohnsituation hat sich die Lage danach wieder gebessert bzw. normalisiert. Abgesehen von diesem Ereignis wurden seither keine strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfehlungen bekannt. 1.
  5. Zur Rückkehrsituation: Es ist davon auszugehen, dass die bP nach der Rückkehr in den Irak ihren evangelischen Glauben durch religiöse Betätigung nach wie vor ausüben würde. Auf Grund der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung gegebenen Lage im Herkunftsstaat müsste sie bei weiterer Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass aus diesem Grund durch Repressalien von Akteuren ihre körperliche Unversehrtheit gefährdet wäre. Eine zumutbare und mögliche innerstaatliche Fluchtalternative liegt nicht vor. Ein Asylausschlussgrund ist nicht gegeben. 1.
  6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich der darin zitierten Erkenntnisquellen) ergeben sich folgende Feststellungen bzw. Einschätzungen/Schlussfolgerungen über die relevante Lage, wobei zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation jeweils die jüngsten Erkenntnisquellen herangezogen werden und ältere im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung dienen. Konversion und Apostasie Letzte Änderung 2023-10-09 10:51 Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam [Anm.: und damit z. B. die Konversion vom Islam zu anderen Religionen] (AA 28.10.2022, S.10; vgl. UNHCR 5.2019, S.81). Auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 28.10.2022, S.10). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich außerdem, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021, S.2).Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam [Anm.: und damit z. B. die Konversion vom Islam zu anderen Religionen] (AA 28.10.2022, S.10; vergleiche UNHCR 5.2019, S.81). Auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 28.10.2022, S.10). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich außerdem, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021, S.2). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch laut Personenstandsgesetz nicht möglich (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, UKHO 7.2021, S.45). Infolgedessen würde der Personalausweis eines Konvertiten seinen Inhaber weiterhin als "Muslim" ausweisen. Das Strafgesetz verbietet den Übertritt vom Islam zu anderen Religionen nicht (UKHO 7.2021, S.45). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch laut Personenstandsgesetz nicht möglich (USDOS 15.5.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.18, UKHO 7.2021, S.45). Infolgedessen würde der Personalausweis eines Konvertiten seinen Inhaber weiterhin als "Muslim" ausweisen. Das Strafgesetz verbietet den Übertritt vom Islam zu anderen Religionen nicht (UKHO 7.2021, S.45). Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, FH 2023). Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (UNHCR 5.2019, S.81; vgl. USDOS 15.5.2023). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, RIL 30.12.1959, S.6).Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen (USDOS 15.5.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.18, FH 2023). Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 15.5.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.18). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (UNHCR 5.2019, S.81; vergleiche USDOS 15.5.2023). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 15.5.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.18, RIL 30.12.1959, S.6). Über offene Konversionen vom Islam zum Christentum wird im Irak nur selten berichtet. Es wird berichtet, dass Konvertiten ihren Glaubenswechsel geheim halten, da Feindseligkeit gegenüber Konvertiten aus dem Islam in der irakischen Gesellschaft verbreitet ist. Familien und Stämme können Konversion eines ihrer Mitglieder als Beleidigung der kollektiven "Ehre" auffassen, was potenziell zur Ächtung und/oder Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder die Familie des Einzelnen sowie durch bewaffnete islamistische Gruppen führt (UNHCR 5.2019, S.81). Wenngleich die Konversion von Muslimen zu anderen Religionen in der Kurdistan Region Irak (KRI) verboten ist, wird dieses Gesetz nur selten durchgesetzt. Personen dürfen im Allgemeinen ohne Einmischung der KRG zu anderen Religionen übertreten (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der KRI wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden (UKHO 7.2021, 46). Eine unbekannte Anzahl von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 2.6.2022). Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr, Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59). Einige muslimische geistliche Führer sehen die Baha'i als Apostaten vom Islam an (DFAT 16.1.2023, S.18). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/10/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich];  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16/1/2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023;  DIS/Landinfo - Danish Immigration Service [Denmark], Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9/11/2018): Women and men in honour-related conflicts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016438/Iraq-KRI-Women-and-men-in-honour-related-conflicts-Udl%C3%A6ndingestyrelsen-og-Landinfo-09112018.pdf, Zugriff 17.8.2023;  EBL - End Blasphemy Laws (18/6/2020): Iraq, https://end-blasphemy-laws.org/countries/middle-east-and-north-africa/iraq/, Zugriff 17.8.2023;  FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023;  RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (30/12/1959): Personal Status Law and Its Amendments
(1959)[Iraq], https://www.refworld.org/docid/5c7664947.html, Zugriff 17.8.2023;  UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2021): Country Policy and Information NoteIraq: Religious minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057419/Iraq_-_Religious_Minorities_CPIN_v3.0__July_2021.pdf, Zugriff 17.8.2023;  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.refworld.org/docid/5cc9b20c4.html, Zugriff 21.7.2023;  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (15/5/2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (2/6/2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023; Ethnische und konfessionelle Minderheiten Letzte Änderung 2023-10-09 10:59 Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vergleiche ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Konfessionelle Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet (AA 28.10.2022, S10). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden konfessionelle Minderheiten im föderalen Irak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 28.10.2022, S.5). Mitglieder bestimmter ethnischer oder konfessioneller Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 2023). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 20.3.2023). Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten konfessionellen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 28.10.2022, S.10). In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 28.10.2022, S.10). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" (USDOS 2.6.2022). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie infolge von Angriffen durch die türkischen Streitkräfte (AA 28.10.2022, S.5). Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der föderalen Regierung und der KRI "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 28.10.2022, S.16). BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East & North Africa: Religious Groups BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East & North Africa: Ethnic Groups Anmerkung zu beiden Karten: Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI/BMLVS 2017, S.18, 20). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (EASO/Lattimer 26.4.2017). Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können rund eine Million Iraker, die vom IS vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 2023). Angehörige der PMF verlangen von Binnenvertriebenen (IDPs), insbesondere von Angehörigen von konfessionellen Minderheiten in Ninewa, überhöhte Geldbeträge für das Passieren von Checkpoints. Alternativ riskieren die Betroffenen, in die Lager zurückgeschickt zu werden (USCIRF 4.2021, S.2). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/10/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich];  BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich]
(2017): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 21.7.2023;  EASO/Lattimer - Lattimer, Mark (Autor), European Asylum Support Office (Herausgeber) (26/4/2017): Minorities and Vulnerable Groups - EASO COI Meeting Report Iraq: Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, https://www.ecoi.net/en/file/local/1404903/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf, Zugriff 21.7.2023;  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023;  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (2/6/2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023;  ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20/11/2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_%C3%96B+Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]; Kurden Letzte Änderung 2023-10-09 11:01 Schätzungen zufolge sind 15-20 % der irakischen Bevölkerung Kurden, die mehrheitlich im Norden des Irak leben (AA 28.10.2022, S.6). Auch Kurden sind von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen betroffen, wenn sie außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI) leben. Nach dem Unabhängigkeitsreferendum von 2017 hat die föderale Armee die zwischen der KRI und der föderalen Regierung sogenannten "umstrittenen Gebiete" größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht. Das Verhältnis zwischen Kurden und Arabern in den Gebieten ist generell angespannt (AA 28.10.2022, S.16). Es gibt Berichte über willkürliche Festnahmen von Kurden, insbesondere in Ninewa, durch mit dem Iran verbündete PMF-Milizen (Volksmobilisierungskräfte) (USDOS 20.3.2023). Kurden beklagen Landraub und Vertreibung (Rudaw 9.12.2020; vgl. AA 28.10.2022, S.16). So gibt es immer wieder Meldungen über Landstreitigkeiten zwischen Kurden und Arabern, insbesondere im Gouvernement Kirkuk (Rudaw 9.12.2020). Im Dezember 2020 wurden beispielsweise die kurdischen Einwohner des Dorfes Palkana im Gouvernement Kirkuk gezwungen, ihre Häuser zu verlassen (USDOS 30.3.2021; vgl. K24 15.12.2020, Rudaw 9.12.2020). Ein Kontingent bestehend aus Angehörigen der Irakischen Armee, der PMF und der Bundespolizei hat das Dorf gestürmt und unter Androhung von Haft und Gewalt von den kurdischen Einwohnern die Räumung ihrer Häuser verlangt (K24 15.12.2020; vgl. Rudaw 9.12.2020). Personen, die sich weigerten, wurden festgenommen (Rudaw 9.12.2020). Zu Hilfe gerufene lokale Polizei hat nicht eingegriffen (USDOS 30.3.2021).Es gibt Berichte über willkürliche Festnahmen von Kurden, insbesondere in Ninewa, durch mit dem Iran verbündete PMF-Milizen (Volksmobilisierungskräfte) (USDOS 20.3.2023). Kurden beklagen Landraub und Vertreibung (Rudaw 9.12.2020; vergleiche AA 28.10.2022, S.16). So gibt es immer wieder Meldungen über Landstreitigkeiten zwischen Kurden und Arabern, insbesondere im Gouvernement Kirkuk (Rudaw 9.12.2020). Im Dezember 2020 wurden beispielsweise die kurdischen Einwohner des Dorfes Palkana im Gouvernement Kirkuk gezwungen, ihre Häuser zu verlassen (USDOS 30.3.2021; vergleiche K24 15.12.2020, Rudaw 9.12.2020). Ein Kontingent bestehend aus Angehörigen der Irakischen Armee, der PMF und der Bundespolizei hat das Dorf gestürmt und unter Androhung von Haft und Gewalt von den kurdischen Einwohnern die Räumung ihrer Häuser verlangt (K24 15.12.2020; vergleiche Rudaw 9.12.2020). Personen, die sich weigerten, wurden festgenommen (Rudaw 9.12.2020). Zu Hilfe gerufene lokale Polizei hat nicht eingegriffen (USDOS 30.3.2021). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/10/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich];  K24 - Kurdistan 24 (15/12/2020): Kurdistan Region Parliament warns of continued 'Arabization' in Kirkuk, https://www.kurdistan24.net/en/story/23640-Kurdistan-Region-Parliament-warns-of-continued-%27Arabization%27-in-Kirkuk, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich];  Rudaw - Rudaw Media Network (9/12/2020): Kurds forced out of Kirkuk village: locals, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/09122020, Zugriff 21.7.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (30/3/2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023; Christen Letzte Änderung 2023-10-09 16:24 Die Situation der Christen (v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert (AA 28.10.2022, S.16). Vor 2002/2003 wird die christliche Bevölkerung auf zwischen 800.000 und 1.500.000 geschätzt (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.16, DFAT 16.1.2023, S.19). Hunderttausende irakische Christen sind in den vergangenen Jahren ins Ausland geflohen. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen im Irak leben (AA 28.10.2022, S.16; vgl. DFAT 16.1.2023, S.19). Nach Angaben christlicher Führer sind weniger als 250.000 Christen im Irak verblieben (USDOS 2.6.2022). Die Situation der Christen (v. a. assyrische sowie mit Rom unierte chaldäische Christen) hat sich kirchlichen Quellen zufolge seit Ende der Diktatur 2003 stark verschlechtert (AA 28.10.2022, S.16). Vor 2002 aus 2003, wird die christliche Bevölkerung auf zwischen 800.000 und 1.500.000 geschätzt (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 28.10.2022, S.16, DFAT 16.1.2023, S.19). Hunderttausende irakische Christen sind in den vergangenen Jahren ins Ausland geflohen. Schätzungen gehen davon aus, dass heute noch etwa 200.000 bis 400.000 Christen im Irak leben (AA 28.10.2022, S.16; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.19). Nach Angaben christlicher Führer sind weniger als 250.000 Christen im Irak verblieben (USDOS 2.6.2022). Kernland der verschiedenen christlichen Gemeinschaften im Irak ist der Norden des Landes, die Ninewa-Ebene (USCIRF 4.2021, S.2; vgl. DFAT 16.1.2023, S.19). Ca. 67 % der irakischen Christen sind chaldäische Katholiken, fast 20 % Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Der Rest sind syrisch-orthodoxe, syrisch-katholische, armenisch-katholische, armenisch-apostolische, anglikanische Christen und andere Protestanten. In der Kurdistan Region Irak (KRI) gibt es etwa 2.000 registrierte evangelikale Christen, während eine unbekannte Anzahl von Christen, zumeist Personen, die vom Islam konvertiert sind, ihren Glauben im Geheimen praktizieren (USDOS 2.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.19).Kernland der verschiedenen christlichen Gemeinschaften im Irak ist der Norden des Landes, die Ninewa-Ebene (USCIRF 4.2021, S.2; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.19). Ca. 67 % der irakischen Christen sind chaldäische Katholiken, fast 20 % Mitglieder der Assyrischen Kirche des Ostens. Der Rest sind syrisch-orthodoxe, syrisch-katholische, armenisch-katholische, armenisch-apostolische, anglikanische Christen und andere Protestanten. In der Kurdistan Region Irak (KRI) gibt es etwa 2.000 registrierte evangelikale Christen, während eine unbekannte Anzahl von Christen, zumeist Personen, die vom Islam konvertiert sind, ihren Glauben im Geheimen praktizieren (USDOS 2.6.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.19). Das Christentum ist per Personenstandsgesetz anerkannt und kann auf den nationalen Identitätsausweisen ausgewiesen werden. Religiöse Angelegenheiten der Christen werden durch das Amt (Diwan) für religiöse Stiftungen für Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer verwaltet (USDOS 2.6.2022). Nach dem Vormarsch des Islamischen Staats (IS) auf Mossul und das umliegende christliche Kernland ergriffen im Sommer 2014 Zehntausende Christen die Flucht in die Kurdistan Region Irak (KRI) und vereinzelt auch nach Bagdad (AA 28.10.2022, S.17). Weniger als 50 % der vertriebenen Christen sind seit der Niederlage des IS in ihre Häuser zurückgekehrt. Zehntausende leben weiterhin als Binnenflüchtlinge (IDPs) in Vertriebenen- und Flüchtlingslagern unter schwierigen Bedingungen mit mangelhafter Grundversorgung und einer schlechten wirtschaftlichen Lage (USCIRF 4.2021, S.2). Viele warten aber noch darauf, dass die mittlerweile befreiten christlichen Städte um Mossul für eine Rückkehr sicher genug und zumindest teilweise wieder aufgebaut sind (AA 25.10.2021, S.18). Vertriebene Christen, die versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren, mussten häufig feststellen, dass Peshmerga, PMF-Gruppen (Volksmobilisierungseinheiten) und andere Sicherheitskräfte ihr Eigentum in Besitz genommen hatten. Es ist Christen im Allgemeinen nicht gelungen, ihre früheren Häuser von diesen Gruppen zurückzuerhalten. In Mossul ist die christliche Bevölkerung von bisher rund 5.000 Familien auf rund 70 gefallen (DFAT 16.1.2023, S.19). Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen (AA 28.10.2022, S.17) sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen gegebenenfalls auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden (AA 28.10.2022, S.17; vgl. FH 3.3.2021a, DFAT 16.1.2023, S.19).Es kommt immer wieder zu Angriffen auf Priester, Bombenanschlägen auf Kirchen und christliche Einrichtungen (AA 28.10.2022, S.17) sowie Übergriffen auf von Christen geführte Lebensmittelgeschäfte, in denen gegebenenfalls auch alkoholhaltige Getränke angeboten werden (AA 28.10.2022, S.17; vergleiche FH 3.3.2021a, DFAT 16.1.2023, S.19). Christen berichten über anhaltende Diskriminierung, verbale Belästigung und körperliche Misshandlung durch Mitglieder der PMF. Die PMF kontrollieren weiterhin Gebiete in christlichen Gegenden und Handelsrouten in der Ninewa-Ebene und heben eine "PMF-Steuer" auf Waren, die aus Erbil oder Mossul importiert werden, sowie Bestechungsgelder von Christen, die PMF-Kontrollpunkte passieren wollen, ein (USDOS 2.6.2022). Weiters gibt es Berichte über willkürliche und unrechtmäßige Festnahmen von Christen durch PMF-Angehörige (USDOS 20.3.2023). Ebenso sind Christen unverhältnismäßig häufig das Ziel von Entführungen zur Erpressung von Lösegeld und anderen Gewaltverbrechen, auch durch PMF und Stammesgruppen, was darauf zurückgeführt wird, dass Christen sowohl als wohlhabend als auch als wehrlos wahrgenommen werden (DFAT 16.1.2023, S.19). Christen berichten auch über Versuche von Teilen der föderalen Regierung in Bagdad, einen demografischen Wandel zu erleichtern, indem in traditionell christlichen Gebieten Land und Wohnungen für schiitische und sunnitische Muslime zur Verfügung gestellt werden. Betroffen sind traditionell christliche Gebiete in der Ninewa-Ebene, wie der Subdistrikt Bartella (USDOS 2.6.2022). Christliches Eigentum, inklusive Kultstätten, wurde zerstört oder enteignet (USCIRF 4.2021, S.1). Christen außerhalb der KRI berichten über anhaltende Diskriminierung im Bildungswesen und den fehlenden Beitrag zu religiösen Minderheiten in den Lehrplänen und in der Unterrichtssprache (USDOS 2.6.2022). In der KRI haben seit 2003 viele christliche Flüchtlinge aus anderen Landesteilen Zuflucht gefunden. Es gibt dort keine Anzeichen für staatliche Diskriminierung. Es gibt christliche Dörfer oder auch große christliche Viertel in Großstädten, wie beispielsweise Ankawa in Erbil, in denen Christen in Frieden leben und religiöse Feste feiern können (AA 28.10.2022, S.17). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) hat zusätzlich zu den durch die föderale Regierung anerkannten Religionsgemeinschaften elf evangelikale und andere protestantische Kirchen registriert: die Nahda al-Qadassa Kirche, die evangelische Nasari Kirche, die kurdisch-zamanische Kirche, die evangelische Ashti Kirche, die evangelische Freikirche, die Baptistenkirche des Guten Hirten, die internationale evangelische al-Tasbih Kirche, die Rasolia Kirche, die vereinigte evangelische Kirche, die Assemblies of God und die Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten. Die KRG gestattet die Registrierung neuer Religionsgemeinschaften ab mindestens 150 Gläubigen (USDOS 2.6.2022). Die Kurdische Regionalregierung fördert den Kirchenbau wie auch die Kirche als Institution mit staatlichen Ressourcen. Die umfangreichen Enteignungen von christlichem Besitz unter dem alten Regime sind jedoch nicht rückgängig gemacht worden (AA 28.10.2022, S.17). In Gebieten, in denen Christen in großer Dichte leben, wird von der KRG christlicher Religionsunterricht zur Verfügung gestellt. So gibt es in der KRI 49 syriakische Schulen und die syriakische Sprache ist in jenen Verwaltungseinheiten, die von Christen dicht besiedelt werden, als Amtssprache anerkannt (USDOS 2.6.2022). Im März 2021 fand der erste päpstliche Besuch im Irak statt. Dabei traf Papst Franziskus auch mit Großayatollah as-Sistani zusammen und führte sowohl christliche als auch interreligiöse Zeremonien in Bagdad, Mossul und in der KRI durch. Laut führenden Vertretern von Christen, aber auch anderer religiöser und ethnischer Minderheiten habe der Besuch dazu beigetragen, den christlichen Belangen im Land mehr Gewicht zu verleihen und die Bedeutung der religiösen Vielfalt hervorzuheben (USDOS 2.6.2022). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/10/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2022%29%2C_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich];  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/10/2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2063378/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_25.10.2021.pdf, Zugriff 24.8.2023 [Login erforderlich];  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16/1/2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023;  FH - Freedom House (3/3/2021a): Freedom in the World 2021 – Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2046520.html, Zugriff 11.7.2023;  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023;  USDOS - United States Department of State [USA] (2/6/2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://ww In der Kurdistan Region Irak (KRI) wird Atheismus negativ gesehen, jedoch eher akzeptiert als Apostasie. Kritik an religiösen Führern ist weit verbreitet. Auch Kritik am Islam in den sozialen Medien, insbesondere auf Facebook, war bis vor Kurzem noch inakzeptabel, ist in der KRI aber jüngst zu einer Art Trend geworden. Obwohl die kurdische Regierung säkular ist, ist die Gesellschaft im Allgemeinen, insbesondere in Erbil, konservativ, und es wird allgemein erwartet, dass die Menschen die islamischen Normen respektieren (EUAA 6.2022, S.115-116). https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf (Zugriff am
  1. Februar 2021) Die Konversion vom Islam ist im KRI Berichten zufolge einfacher, und Quellen aus dem Inland berichten von einem wachsenden Trend von Muslimischen Kurden, die zur „ursprünglichen kurdischen Religion“ des Zoroastrismus konvertieren. Diese Quellen berichten jedoch Bundesweit ist es üblicher, dass Menschen, die von ihrem Glauben desillusioniert sind, einfach nicht religiös werden, als dass sie ihre Religion wechseln. DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade: DFAT Country Information Report Iraq,
  2. August 2020 Quelle: https://www.reuters.com/article/us-iraq-religion-zoroastrianism-idUSKBN26L336/; 30.09.2020 Zoroastrier feiern im Nordirak ein Comeback, sind aber immer noch mit Stigmatisierung konfrontiert DOHUK, Irak (Reuters) – Aram Mehdi steckt seinen Farvahar-Anhänger vorsichtig unter sein Hemd und erinnert sich an die zentralen zoroastrischen Prinzipien, die er repräsentiert: gute Worte, gute Gedanken und gute Taten. Der 31-jährige irakische Kurde aus der Stadt Dohuk im Norden der halbautonomen Region Kurdistan im Irak wurde in einer konservativen muslimischen Familie geboren und wuchs dort auf. Er hat Angst davor, das zoroastrische Symbol offen zu tragen. Seine Freunde nannten ihn früher „Mullah“, erinnert sich Mehdi, während er durch alte Bilder scrollt, die ihn beim Beten in einer örtlichen Moschee zeigen. Doch sein soziales Netzwerk begann zu zerfallen, als er beschloss, sich vom Islam zu distanzieren und den Lehren Zoroasters zu folgen, der vor etwa 3.500 Jahren im alten Iran den Zoroastrismus begründete. Sie verbreitete sich bis nach Indien und war bis zum
  3. Jahrhundert n. Chr. die offizielle Religion von drei persischen Dynastien. Mit dem Aufstieg des Islam nahm sie rapide ab und verschwand im Irak nahezu vollständig. Doch in der kurdischen Region des Landes erlebte der Zoroastrismus eine unerwartete Wiederbelebung, nachdem die extremistische Gruppe Islamischer Staat weite Teile des Nordirak besetzt hatte, eine brutale Doktrin des Islam durchsetzte und religiöse Minderheiten verfolgte. „Ich begann mich zu fragen: Ist ihr Islam der wahre oder der Islam, den meine Eltern mir beigebracht haben?“ Sagte Mehdi. Laut Awat Taieb, Mitbegründer der Yasna-Vereinigung, die seit 2014 den Zoroastrismus in Kurdistan fördert und auch Vertreter des Glaubens in der kurdischen Regierung ist, haben sich bisher etwa 15.000 Menschen bei der Organisation registriert. Die meisten von ihnen seien Kurden, die vom Islam konvertierten, aber auch Araber und Christen schlossen sich der Bewegung an, sagte sie. Obwohl die regionale kurdische Regierung den Zoroastrismus im Jahr 2015 offiziell anerkannte, bleiben Konvertiten vom Islam weiterhin als Muslime bei der irakischen Zentralregierung registriert, was Taieb nicht erwartet, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird. Auf dem Weg zur neu gegründeten Yasna-Filiale in Dohuk sagte Mehdi, er hoffe, eine neue Gemeinschaft gleichgesinnter Konvertiten zu finden. Der Leiter der Zweigstelle, Helan Chia, fragte ihn, ob er sich an die Grundprinzipien des Respekts für die Natur, ihre vier Elemente Luft, Wasser, Feuer und Erde und die Menschheit halten würde, bevor er ihn offiziell als Mitglied registrierte. Der Fokus auf die Umwelt und auf ein friedliches Zusammenleben sind Schlüsselelemente, die junge Menschen aus konservativen Verhältnissen für den alten Glauben gewinnen. Doch bis zur allgemeinen Akzeptanz haben die Zoroastrier von Dohuk noch einen langen Weg vor sich – einige örtliche Scheichs haben die Zoroastrier in den sozialen Medien als Ungläubige bezeichnet. Als Mehdi die örtliche Charsteen-Höhle mit vier Säulen besichtigte, sagte er, er träume davon, eines Tages dort sein Bekehrungsritual zu durchlaufen. Der Direktor der Antiquitätenabteilung von Dohuk, Hassan Qasim, sagte, es sei in der Vergangenheit ein Ort zoroastrischer Verehrung gewesen, fügte jedoch hinzu, dass die Höhle, eine klassifizierte archäologische Stätte, nicht mehr als solche genutzt werden dürfe. Da es keinen Ort gibt, an dem sie ihre Riten praktizieren können, hoffen die Zoroastrier von Dohuk, zahlenmäßig zu wachsen und woanders einen Tempel zu eröffnen. Quelle: https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf Zoroastrier 3.66 Der Zoroastrismus entstand im
  4. Jahrhundert v. Chr. in Persien. In den letzten Jahren kam es im Irak zu einem Wiederaufleben, insbesondere in der KRI. Quellen berichteten DFAT, dass die Religion eine beliebte Wahl für muslimische Konvertiten sei, die nach der Besetzung durch Da’esh in den Jahren 2014–2017 desillusioniert vom islamischen Extremismus seien. Genaue Zahlen sind nicht bekannt, aber Yasna, eine irakische zoroastrische Organisation, behauptet dies 15.000 registrierte Follower. ACCORD-Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan (ARK): Fälle von Gewalt gegenüber männlichen Kurden aufgrund einer Konversion vom Islam zum Christentum (Tatzeitraum: 2018-2023); Quellen, wonach „eine unbekannte Anzahl“ von Konvertit·innen ihren christlichen Glauben aktuell (nur) heimlich praktiziert; Regionale Unterschiede innerhalb der ARK [a-12261-1]
  5. November 2023 Es konnten im Zuge der Onlinerecherche keine konkreten Fälle von Gewalt gegenüber männlichen Kurden in der ARK aufgrund einer Konversion vom Islam zum Christentum gefunden werden. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass Gewalt in diesen Fällen nicht stattfindet. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch, Englisch und Kurdisch Sorani mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Irak, Kurdistan, Erbil, Duhok, Sulaymaniyah, Gewalt, Angriff, Mord, Familie, Konvertit, Konversion, Christentum. ACCORD versuchte erfolglos in dieser Angelegenheit Kontakt zu christlichen Vertretern und Expert·innen in der Region Kurdistan aufzunehmen. Anfragebeantwortung zum Irak: Informationen zum kurdischen Stamm „Gerdi“ (auch: Girdi oder Gardi, Kurdisch: گەردی ) [a-12261-2]
  6. November 2023 History of Kurd, eine von Erbil aus betriebene Plattform, die sich auf die Geschichte der Kurd·innen spezialisiert, veröffentlich auf ihrer Facebookseite im August 2021 einen Beitrag über die Geschichte des Gerdi-Stammes. Der Gerdi-Stamm sei einer der größten und berühmtesten kurdischen Stämme. Der Stamm stamme ursprünglich aus Nordkurdistan, sei jedoch mittlerweile in allen Teilen der kurdischen Gebiete vertreten und einer der am weitesten verbreiteten kurdischen Stämme. Es gebe mehrere Theorien über die Herkunft des Namens des Stammes. Es sei nicht bekannt, wann genau der Stamm entstanden sei und seit wann er Gerdi genannt werde. Aufgrund der Größe des Stammes und der Ausdehnung des Stammesgebietes, gebe es eine Vielzahl von Stämmen, die ihre eigenen Namen hätten, jedoch zum Gerdi-Stamm gehören würden, wie zum Beispiel die Stämme Mirawandali, Babani, Agedat, Faizullah Beg, Gargari und Guli. Mitglieder des Stammes seien in vielen Ländern der Welt ansässig, von bis Jordanien, Armenien, Aserbaidschan und Berg-Karabach. Aufgrund der Größe des Stammes würden Stammesmitglieder unterschiedliche kurdische Dialekte sprechen. Auch in den Dörfern um Mossul seien Mitglieder des Gerdi-Stammes ansässig. Sie würden Arabisch sprechen. Die meisten Stammesmitglieder seien Sunnit·innen. Es würden jedoch auch Jesid·innen, Kaka’i und Schiit·innen zum Stamm gehören. Der Gerdi-Stamm habe eine bedeutende Rolle innerhalb der kurdischen Revolutionen gespielt. In der Vergangenheit sei die Hauptstadt der Gerdis das Dorf Bahrka in der Provinz Erbil gewesen. Der Stamm habe mehrmals im Laufe der Geschichte die Christ·innen Kurdistans verteidigt, beispielsweise während des Völkermords an den Armenier·innen durch die Osmanen, sowie bei Plünderungen in Ankawa. Der Stamm habe sich gegen das Osmanische Reich sowie gegen Großbritannien gestellt. Während des ersten Weltkriegs hätten sich einige Mitglieder des Stammes gegen Russland aufgelehnt. Es gebe viele berühmte Stammesführer des Gerdi Stammes in Südkurdistan (Region Kurdistan Irak, Anmerkung ACCORD), darunter Scheich Mohammed Agha, Kakal Agha, Jamil Agha, Majid Agha, Ababakr Agha, Qadir Agha und Hassan Agha. Zum Zeitpunkt des Verfassens des Beitrags sei Warya Agha, Sohn von Bayaz Agha, der oberste Stammesführer gewesen. In der Vergangenheit habe sich die Wahl der Stammesführer des Gerdi-Stammes von der Wahl anderer Stämme unterschieden, da die Stammesführer auf halbdemokratische Weise gewählt worden seien. Der Stamm der Gerdi besitze mehr Agrarland als jeder andere Stamm und die Mitglieder würden sich ihren Lebensunterhalt durch Landwirtschaft und Viehzucht sichern. Ihr Zentrum sei die Provinz Erbil. Es gebe auch religiöse Gelehrte unter den Mitgliedern. Obwohl die Mitglieder des Stammes in allen Teilen der kurdischen Gebiete verstreut seien, bestehe weiterhin eine soziale und verwandtschaftliche Bindung. Der Gerdi-Stamm sei in mehrere Stämme unterteilt, darunter die Hamok, Sar Rash, Gerdi Sarw und Gerdi Khawaru. (History of Kurd,
  7. August 2021). Daily Sabah berichtet im September 2015, dass sich der Stamm der Gerdi auf Seiten der türkischen Regierung und der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG) gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gestellt habe. Der Stamm habe 25.000 Mitglieder in Derecik (Hakkâri, Türkei) und den umliegenden Dörfern, sowie 40.000 im Nordirak (Daily Sabah,
  8. September 2015). Eine privat betriebene Webseite, auf der unter anderem Forumseinträge über unterschiedliche Stämme der arabischen Welt veröffentlicht werden, teilt im Dezember 2020 einen Beitrag über die „Geschichte der Kurd·innen“, laut dem der Stamm der Gerdi in der Provinz Erbil vertreten sei (Al Hawara Forum,
  9. Dezember 2020). Der aus Ankawa (Erbil) sendende englischsprachige Radiosender, Babylon FM, veröffentlicht in einem Facebook-Beitrag vom November 2021 eine als „CIA-Karte der 1950er Jahre zu Stämmen in der Region Kurdistan“ betitelte Karte. Sie zeigt den Stamm Gerdi („Girdi“) als nördlich und östlich der Stadt Erbil ansässig (Babylon FM,
  10. November 2021). eKurds, eine Webseite, die Beiträge über die unterschiedlichen Siedlungsgebiete und die Geschichte der Kurd·innen veröffentlicht, veröffentlicht einen undatierten Beitrag über das Dorf Bahrka, zehn Kilometer nördlich von Erbil. Der Gerdi-Stamm sei von Nordkurdistan (kurdisches Gebiet in der Türkei, Anmerkung ACCORD) in den Süden gezogen und habe sich in Bahrka und Koya niedergelassen. In den vergangenen zwei Jahrhunderten hätten die Stammesführer und Ältesten des Gerdi-Stammes von Bahrka aus das Gebiet regiert. Ein berühmter Führer des Stammes sei Kakl Agha Gerdi gewesen. Unter ihm sei der Gerdi-Stamm der stärkste Stamm der Region gewesen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beitrags sei Warya Agha Gerdi der oberste Stammesführer gewesen. Ein weiterer Stammesführer sei Ali Abdullah Gerdi (eKurds, ohne Datum). Die kurdische Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG) veröffentlicht im Juni 2015 einen Bericht über eine Fact-Finding-Mission in den Bezirken Makhmour und Gwer (südwestlich von Erbil und momentan Teil der umstrittenen Gebiete zwischen der Zentralregierung des Iraks und der KRG, Anmerkung ACCORD). Als Teil einer Liste lokaler Stammesführer, Scheichs und anderer wichtiger Persönlichkeiten der Region nennt der Bericht Salim Aziz Qadir, Leiter des Unterbezirks Dibaga (südlich der Stadt Erbil, Anmerkung ACCORD) und Stammesführer des Gerdi („Gardi“)-Stammes (KRG,
  11. Juni 2015, S. 10). Al Hiwar Al Mutamaddin veröffentlicht im Februar 2014 einen Beitrag über Christ·innen in der Region Kurdistan. Das christliche Viertel „Ankawa“, nördlich der Stadt Erbil, grenze an Dörfer der Stämme der Gerdi und der Dezaye. Die beiden Stämme hätten in der Vergangenheit eine gute Nachbarschaft mit den Christ·innen gepflegt und ihnen (als Beispiel wird das Osmanische Reich genannt) Schutz geboten (Al Hewar Al Mutamaddin,
  12. Februar 2014). UNHCR ist der Ansicht, dass Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, je nach den besonderen Umständen des Falles wahrscheinlich auf der Grundlage ihrer Religion internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller vor oder nach seiner Abreise aus dem Irak konvertiert hat, angesichts der weit verbreiteten Feindseligkeit gegenüber Konvertiten aus dem Islam in der irakischen Gesellschaft und in Familien und Stämmen, die den kollektiven Begriff der „Ehre“ betrachten. (UNHCR, Interationaler Schutz in Bezug auf Menschen die aus dem Irak fliehen, Jänner 2024)
  13. Beweiswürdigung Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat: Der Name und die diesbezügliche Feststellung ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren des Bundesamtes. Die Täuschung über die Identität und den konstruierten Fluchtgrund in der Schweiz ergibt sich aus dem unstreitigen Akteninhalt des Bundesamtes und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der bP in der Verhandlung. Die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich aus den diesbzgl. gleichbleibenden Angaben, den Sprach- und Ortskenntnissen unzweifelhaft. Die Feststellungen zu ihrem wenig praktizierten muslimischen Glauben vor der Ausreise ergeben sich aus ihren eigenen, diesbezüglich grds. stimmigen Angaben in der Verhandlung. Die Taufe ergibt sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vom BVwG unzweifelhaft. Ad 1.1.
  14. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Aussagen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel. Gegenteilige Anhaltspunkte ergaben sich für das BVwG nicht. Ad 1.1.
  15. Privatleben in Österreich Dies ergibt sich plausibel und unstreitig aus ihren Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie den zitierten amtswegigen Ermittlungsergebnissen des Bundesverwaltungsgerichtes einschließlich der durchgeführten Verhandlungen. Das BVwG konnte sich dabei auch einen umfassenden persönlichen Eindruck von der bP verschaffen. Die einvernommenen Zeugen wirkten ebenso glaubhaft wie der Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel, insbesondere jene zu ihrem christlichen Leben und dem Miteinander in der Wohnortgemeinde. Hinsichtlich der Ende 2021 begangenen Straftat geht das BVwG davon aus, dass dies im Wesentlichen eine einmalige, wenngleich natürlich verwerfliche und unentschuldbare Fehlleistung war, die an sich geeignet ist Zweifel zu hegen, dass die bP tatsächlich ein Leben nach dem christlichen Glauben führt. Die Beleuchtung der sich aus den persönlichen Aussagen sowie dem Inhalt der vorgelegten med. Bescheinigungsmittel bzw. psychologischen. Stellungnahme ergebenden Nebenumstände, wie die psychische Belastung und daraus resultierender Folgeprobleme, sowie dem in der letzten Verhandlung gewonnen guten persönlichen Eindruck von der bP, lassen das Gericht zum Ergebnis gelangen, dass dieses Verhalten letztlich diese Feststellung bzw. diese Erkenntnis, dass sie im Wesentlichen ein Leben nach dem christlichen Glauben praktiziert, nicht entscheidend erschüttert. Abgesehen davon, dass es hier eine einmalige Fehlleistung war, ist festzuhalten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass auch gläubige Menschen, unabhängig davon welcher Glaubensrichtung sie folgen, nicht ohne „Fehl und Tadel“ sind und durchaus auch ein Verhalten setzen können, das herkömmlich als „Sünde“ bezeichnet werden kann. Ad 1.1.
  16. Zur Rückkehrsituation UNHCR ist in seiner aktuellen Position vom Jänner 2024 der Ansicht, dass Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, je nach den besonderen Umständen des Falles wahrscheinlich auf der Grundlage ihrer Religion internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller vor oder nach seiner Abreise aus dem Irak konvertiert hat, angesichts der weit verbreiteten Feindseligkeit gegenüber Konvertiten aus dem Islam in der irakischen Gesellschaft und in Familien und Stämmen, die den kollektiven Begriff der „Ehre“ betrachten. Hinsichtlich jener Personen, die – wie die bP - erst nach der Ausreise konvertiert sind, nahm UHHCR mit Jänner 2024 gegenüber der bis dahin vertretenen Position eine risikoerhöhende Gefährdungseinschätzung vor, denn mit dem bis Jänner 2024 gültigen Positionspapier wurde noch vertreten, dass Flüchtlingsschutz bei diesem Personenkreis nicht wahrscheinlich ist, sondern die Notwendigkeit von Schutz „bloß“ nicht ausgeschlossen werden kann. Gegenständlich gab die bP an, dass sie insbes. seitens der Familie und des Stammes eine Gefährdung von Leib und/oder Leben erwarte, da diese mit einer Konversion nicht einverstanden seien bzw. eine solche generell in der irakisch, muslimischen Bevölkerung ablehnend gegenüber gestanden wird. Die bP gehört einem Stamm an, der dafür bekannt ist, dass er in der Vergangenheit Christen in Schutz nahm. Dem vom BVwG in Auftrag gegebenen Rechercheergebnis kann jedoch nicht mit hinreichender Gewissheit entnommen werden, wie der Stamm gegenüber jenen Christen reagiert, die aus ihren Reihen vom Islam zum Christentum konvertieren. So wie das BVwG schon anlässlich der vorangegangenen Entscheidung selbst durch Recherche in Berichten und Internet keine konkreten Vorfälle zu ermitteln vermochte, konnte auch Accord für den Zeitraum von 2018 bis 2023 keine konkreten und gesicherten, bekannt gewordenen Referenzfälle finden, wonach in Kurdistan Personen, die vom Islam zum Christentum konvertierten, Opfer von Gewalt wurden. Den anderen, im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitierten Berichten kann jedoch im Wesentlichen übereinstimmend, wenngleich ebenfalls ohne konkrete Befundlage iSv Zahlenmaterial bleibend, entnommen werden, dass Konvertiten gegebenenfalls ihre Konversion geheim halten und die Religion aus Sicherheitsgründe auch im Geheimen ausüben würden. Dass diese Geheimhaltung ein Grund sein könnte, dass es de facto kaum oder keine in Berichten gesichert erfasste Fälle von Gewaltopfern gibt, wäre durchaus nachvollziehbar bzw. lebensnah. Angesichts der langen Zeitspanne in der die bP glaubhaft und durch Zeugen bestätigt die christliche Religion übt, wäre somit auch davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr die Religionsübung im Geheimen machen würde bzw. müsste um die Gefahr, Opfer von Gewalt zu werden, zu minimieren. Resümierend gelangt das BVwG, auf Grund der aktuellen Situation unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und auch im Hinblick auf die von UNHCR seit Jänner 2024 geänderte Position hinsichtlich jener Personen, die nach der Ausreise konvertiert sind, zur Ansicht, dass bei weiterer Ausübung der christlichen Religion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen wäre, dass aus diesem Grund infolge von Angriffen seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure ihre körperliche Unversehrtheit gefährdet wäre, ohne dass hinreichende Schutzmechanismen vorhanden sind. Ad 1.1.
  17. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das BVwG hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben. Das Bundesamt hat sich im Rahmend es Parteiengehörs nicht geäußert. Die bP hat eine Stellungnahme eingebracht. Im Wesentlichen ergibt sich jedoch daraus kein anderweitiges Lagebild. Sofern vom BVwG auch Quellen älteren Datums berücksichtigt wurden, so dient dies zur Gewinnung eines Überblickes über relevante Entwicklungen bzw. zurückliegende Geschehnisse.
  18. Rechtliche Beurteilung Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter § 3 AsylGParagraph 3, AsylG
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

§ 2Abs 1 Z 11 Asyl

G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15

Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Art 6

Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Artikel 6

, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom

  1. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  2. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
  3. 1989, 89/01/0362;
  4. 1990, 90/01/0202;
  5. 1991, 90/01/0198;
  6. 9 1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
  7. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  8. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
  9. 1989, 89/01/0362;
  10. 1990, 90/01/0202;
  11. 1991, 90/01/0198;
  12. 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. , Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits

§§4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen. Gegenständlich ist die bP in Österreich ca. 2017 vom Islam zum Christentum, konkret zur evangelischen Kirche, konvertiert und übt diese Religion seither durchgehend aus. In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (Hinweis E vom

  1. Juni 2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (Hinweis E vom
  2. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, mwN). Wie sich aus den Feststellungen und der darauf basierenden Beweiswürdigung ergibt, ist auf Basis der aktuellen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die bP bei der Ausübung der Religion bzw. beim Entschluss nach dem christlichen Glauben zu leben, aus diesem Grund mit der Intensität von asylrechtlicher Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt werden würde. Eine Geheimhaltung der Konversion bzw. der Ausübung des Christentums um damit den Repressalien zu entgehen, ist aus rechtlicher Sicht nach hA nicht zumutbar.

§ 3Abs 3 Z 1 Asyl

G ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG offen steht. Auf Grund der allgemeinen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände ist eine solche im konkreten Fall zu verneinen, insbes. da es sich um ein landesweites Problem handelt.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG offen steht. Auf Grund der allgemeinen Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände ist eine solche im konkreten Fall zu verneinen, insbes. da es sich um ein landesweites Problem handelt.

§ 3Abs 3 Z 2 Asyl

G ist der Antrag weiters abzuweisen, wenn der Fremde gem. § 6 AsylG einen Asylausschlussgrund gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag weiters abzuweisen, wenn der Fremde gem. Paragraph 6, AsylG einen Asylausschlussgrund gesetzt hat. § 6 AsylGParagraph 6, AsylG

(1)Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.
(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, gilt. Die bP wurde 2022 vom Landesgericht wegen § 107 StGB (Gefährliche Drohung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rk. verurteilt. Mit dieser Strafe und dem zugrundeliegenden Verhalten ergibt sich kein hinreichender Sachverhalt, der eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (Z3) oder ein besonders schweres Verbrechen darstellen wrüde, das eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten würde (Z4). Für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach den Z 1-2 leg cit ergaben sich keine Hinweise.Die bP wurde 2022 vom Landesgericht wegen Paragraph 107, StGB (Gefährliche Drohung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten rk. verurteilt. Mit dieser Strafe und dem zugrundeliegenden Verhalten ergibt sich kein hinreichender Sachverhalt, der eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich (Z3) oder ein besonders schweres Verbrechen darstellen wrüde, das eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten würde (Z4). Für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach den Ziffer eins -, 2, leg cit ergaben sich keine Hinweise. Es ist daher der bP mangels innerstaatlicher Fluchtalternative und wegen Fehlens eines Asylausschlussgrundes gem. § 3 Abs 1 AsylG der Status einer asylberechtigten Person zuzuerkennen und gem. § 3 Abs 5 AsylG festzustellen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es ist daher der bP mangels innerstaatlicher Fluchtalternative und wegen Fehlens eines Asylausschlussgrundes gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status einer asylberechtigten Person zuzuerkennen und gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festzustellen, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L504.2121938.1.00

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