Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 49Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlL517 2282974-1 Spruch, L517 2282974-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) iVm § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 22.08.2023 – Schreiben des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) bezüglich einem Kontrollmeldetermin am 28.08.202322.08.2023 – Schreiben des AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) bezüglich einem Kontrollmeldetermin am 28.08.2023 29.08.2023 – Änderungsmeldung zur Bezugseinstellung an die bP 31.08.2023 – eAMS- Nachricht der bP 31.08.2023 – 06.09.2023 – Mailverkehr zwischen dem AMS und der bP 06.09.2023 – Niederschrift 12.09.2023 – Bescheid des AMS; Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 28.08.2023 bis zum 05.09.2023 28.09.2023 – Beschwerde der bP 02.10.2023 – Parteiengehör 15.10.2023 – Stellungnahme der bP 28.11.2023 – Beschwerdevorentscheidung des AMS; Abweisung der Beschwerde 10.12.2023 – Vorlageantrag der bP 19.12.2023 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP bezog seit 04.03.2023 beim AMS Notstandshilfe. Das AMS hatte der bP am 22.08.2023 per eAMS-Konto ein Schreiben übermittelt. Der bP wurde ein Termin am 28.08.2023 beim XXXX ) verbindlich vorgeschrieben. Das Schreiben enthält unter anderem Folgendes: „Der oben angeführte Termin gilt als Kontrollmeldetermin
§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz.Das AMS hatte der b
P am 22.08.2023 per eAMS-Konto ein Schreiben übermittelt. Der bP wurde ein Termin am 28.08.2023 beim römisch 40 ) verbindlich vorgeschrieben. Das Schreiben enthält unter anderem Folgendes: „Der oben angeführte Termin gilt als Kontrollmeldetermin
Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bitte beachten Sie: Sie sind verpflichtet, zu diesem Termin zu kommen. Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) – bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“ Diese Nachricht wurde von der bP am 23.08.2023 gelesen. Zu dem Kontrollmeldetermin ist die bP nicht erschienen. Am 29.08.2023 übermittelte das AMS der bP eine Änderungsmeldung zur Bezugseinstellung und teilte der bP mit, dass mit 28.08.2023 der Bezug eingestellt werde, da sie zum Kontrollmeldetermin am 28.08.2023 beim XXXX nicht erschienen sei. Am 29.08.2023 übermittelte das AMS der bP eine Änderungsmeldung zur Bezugseinstellung und teilte der bP mit, dass mit 28.08.2023 der Bezug eingestellt werde, da sie zum Kontrollmeldetermin am 28.08.2023 beim römisch 40 nicht erschienen sei. Mittels eAMS-Nachricht vom 31.08.2023 meldete sich die bP und schrieb: „Von den Kontrolltermin habe ich nichts gewusst! Sie müssen mir davor Bescheid geben, bevor Sie mein Geld sperren! Bitte um dringende Rückmeldung.“ In einer weiteren Nachricht vom selben Tag teilte die bP dem AMS mit, dass sie „jetzt in Salzburg auf Urlaub sei“. Das AMS antwortete am selben Tag (31.08.2023): „das Schreiben mit dem Kontrollmeldetermin wurde Ihnen am 22.08.2023 per eAMS gesendet und gelesen haben Sie ihn laut Protokoll am 23.08.
- Wen Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) – bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden um den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“ Vom 31.08.2023 bis zum 06.09.2023 standen das AMS und die bP per eAMS-Konto in ständigen Kontakt. Am 06.09.2023 hatte die bP persönlich beim AMS vorgesprochen und wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der bP bezüglich Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 28.08.2023 aufgenommen. Dabei gab die bP an, dass ihr nicht klar gewesen sei, dass es sich um einen Fixtermin beim XXXX gehandelt habe. Bei einem AMS-Termin wo XXXX vereinbart worden sei, habe die Beraterin angegeben, dass es ausreiche, wenn sie alleine erscheine obwohl sie nicht so gut Deutsch verstehe. Deswegen habe die Beraterin nach dem Termin ihre Gattin telefonisch über den Verlauf des Termins informiert. Von einem Fixtermin beim XXXX sei allerdings keine Rede gewesen. Am 06.09.2023 hatte die bP persönlich beim AMS vorgesprochen und wurde seitens des AMS eine Niederschrift mit der bP bezüglich Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 28.08.2023 aufgenommen. Dabei gab die bP an, dass ihr nicht klar gewesen sei, dass es sich um einen Fixtermin beim römisch 40 gehandelt habe. Bei einem AMS-Termin wo römisch 40 vereinbart worden sei, habe die Beraterin angegeben, dass es ausreiche, wenn sie alleine erscheine obwohl sie nicht so gut Deutsch verstehe. Deswegen habe die Beraterin nach dem Termin ihre Gattin telefonisch über den Verlauf des Termins informiert. Von einem Fixtermin beim römisch 40 sei allerdings keine Rede gewesen. Mit Bescheid vom 12.09.2023, wurde festgestellt, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 28.08.2023 bis zum 05.09.2023 gem. § 49 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe. Begründend führte das AMS aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 28.08.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 06.09.2023 bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.“ Mit Bescheid vom 12.09.2023, wurde festgestellt, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 28.08.2023 bis zum 05.09.2023 gem. Paragraph 49, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung verloren habe. Begründend führte das AMS aus: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 28.08.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 06.09.2023 bei Ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.“ Am 28.09.2023 brachte die bP Beschwerde gegen den Bescheid des AMS ein. Die bP brachte im Wesentlichen vor, dass sie schon öfters „Kurse“ per Post sowie übers AMS Konto bekommen haben, die immer freiwillig waren. Ihre Betreuerin wisse, dass sie nicht gut Deutsch spreche sowie wenig verstehe und immer bevorzuge, eine Rücksprache mit ihrer Frau zu machen. Nach dem AMS Termin, habe die Betreuerin mit der Frau gesprochen, jedoch nichts von einem Kurs gesagt, der verpflichtend sei. Das AMS richtete am 02.10.2023 ein Parteiengehör an die bP. Darin wurden der bP die Ermittlungen des AMS zur Kenntnis gebracht. Der bP wurde die Möglichkeit gegeben, bis zum 17.10.2023 schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15.10.2023 gab die bP eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus: „Punkt 1: Zu den ersten Absatz. Ich war alleine bei der Betreuerin, obwohl meine Ehefrau mehrmals erwähnt hat, dass ich nicht gut Deutsch verstehe und ich gebeten habe, dass meine Gattin ebenfalls zum Gespräch mitkommen soll, jedoch war das für meine Betreuerin nicht möglich. Punkt 2: Meine Betreuerin hat weder mir noch meiner Frau gesagt, dass dieser Termin verpflichtet ist, obwohl ich paar Tage davor einen Kontrolltermin hatte. Ev. hat Sie es mir gesagt, jedoch habe ich es nicht verstanden. Es ist nicht in meinem Sinne, jemanden Ärger zu machen oder meine Betreuerin schlecht zu machen. Sie macht ihre Arbeit sehr gut und ist sehr nett und hilfsbereit. Diese Tatsache beruht wirklich auf ein Missverständnis. Es war mir auch leider nicht möglich, früher zum AMS zu erscheinen, da ich aus familiären Gründen in XXXX war. Es läuft bis jetzt alles Problemlos. Termine werden immer eingehalten. Ich bewerbe mich eigenständig und mit Hilfe der Vermittlungsvorschläge. Sie müssen auch einsehen, dass in den Zeitraum, wo ich beim AMS bin, keine Kurse/Veranstaltungen bis jetzt verpflichtet – also wie ein Kontrolltermin gesehen wurde, sondern freiwillig waren. Punkt 3: Sie müssen auch gestehen, dass bei dieser Veranstaltung/Einladung, es nicht gleich ersichtlich bzw. angegeben wurde, dass es als Kontrolltermin gilt. Erst auf der nächsten Seite ist es zu lesen. Das kann man auch übersehen. Sie müssen wissen, dass mir nicht zu einer Veranstaltung zumute ist. […]“Mit Schreiben vom 15.10.2023 gab die bP eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus: „Punkt 1: Zu den ersten Absatz. Ich war alleine bei der Betreuerin, obwohl meine Ehefrau mehrmals erwähnt hat, dass ich nicht gut Deutsch verstehe und ich gebeten habe, dass meine Gattin ebenfalls zum Gespräch mitkommen soll, jedoch war das für meine Betreuerin nicht möglich. Punkt 2: Meine Betreuerin hat weder mir noch meiner Frau gesagt, dass dieser Termin verpflichtet ist, obwohl ich paar Tage davor einen Kontrolltermin hatte. Ev. hat Sie es mir gesagt, jedoch habe ich es nicht verstanden. Es ist nicht in meinem Sinne, jemanden Ärger zu machen oder meine Betreuerin schlecht zu machen. Sie macht ihre Arbeit sehr gut und ist sehr nett und hilfsbereit. Diese Tatsache beruht wirklich auf ein Missverständnis. Es war mir auch leider nicht möglich, früher zum AMS zu erscheinen, da ich aus familiären Gründen in römisch 40 war. Es läuft bis jetzt alles Problemlos. Termine werden immer eingehalten. Ich bewerbe mich eigenständig und mit Hilfe der Vermittlungsvorschläge. Sie müssen auch einsehen, dass in den Zeitraum, wo ich beim AMS bin, keine Kurse/Veranstaltungen bis jetzt verpflichtet – also wie ein Kontrolltermin gesehen wurde, sondern freiwillig waren. Punkt 3: Sie müssen auch gestehen, dass bei dieser Veranstaltung/Einladung, es nicht gleich ersichtlich bzw. angegeben wurde, dass es als Kontrolltermin gilt. Erst auf der nächsten Seite ist es zu lesen. Das kann man auch übersehen. Sie müssen wissen, dass mir nicht zu einer Veranstaltung zumute ist. […]“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2023, zugestellt am 30.11.2023, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 12.09.2023 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass gem. § 49 Abs. 2 AlVG ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verliere. Das AMS habe der bP für den 28.08.2023 eine Kontrollmeldung beim XXXX , vorgeschrieben und über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung belehrt. Dieser Kontrollmeldetermin sei von der bP nicht eingehalten worden. Die Entschuldigung des Terminversäumnisses könne nur aus triftigen Gründen erfolgen. Dabei müsse es sich um einen Grund handeln, der die bP tatsächlich behindert habe, den Termin einzuhalten oder der die Einhaltung des Termins für die bP unzumutbar gemacht habe. Umstände bzw. triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung nach § 49 AlVG führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. § 8 AngG) und Arbeitssuche. Als Gründe für die Versäumnis habe die bP angegeben, dass ihr nicht klar gewesen sei, dass es sich um einen Fixtermin beim XXXX gehandelt habe bzw. dass sie dies übersehen habe. Umstände, welche die bP tatsächlich behindert haben, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder die eine Einhaltung unzumutbar gemacht haben, seien nicht vorgelegen. Die bP habe am 06.09.2023 wieder persönlich beim AMS vorgesprochen. Die Wiedermeldung bzw. Geltendmachung des Fortbezuges sei am 06.09.2023 erfolgt, sodass die bP zu Recht vom 28.08.2023 bis zum 05.09.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2023, zugestellt am 30.11.2023, wies das AMS die gegen den Bescheid vom 12.09.2023 erhobene Beschwerde ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen zusammenfassend, dass gem. Paragraph 49, Absatz 2, AlVG ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verliere. Das AMS habe der bP für den 28.08.2023 eine Kontrollmeldung beim römisch 40 , vorgeschrieben und über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung belehrt. Dieser Kontrollmeldetermin sei von der bP nicht eingehalten worden. Die Entschuldigung des Terminversäumnisses könne nur aus triftigen Gründen erfolgen. Dabei müsse es sich um einen Grund handeln, der die bP tatsächlich behindert habe, den Termin einzuhalten oder der die Einhaltung des Termins für die bP unzumutbar gemacht habe. Umstände bzw. triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung nach Paragraph 49, AlVG führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gem. Paragraph 8, AngG) und Arbeitssuche. Als Gründe für die Versäumnis habe die bP angegeben, dass ihr nicht klar gewesen sei, dass es sich um einen Fixtermin beim römisch 40 gehandelt habe bzw. dass sie dies übersehen habe. Umstände, welche die bP tatsächlich behindert haben, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder die eine Einhaltung unzumutbar gemacht haben, seien nicht vorgelegen. Die bP habe am 06.09.2023 wieder persönlich beim AMS vorgesprochen. Die Wiedermeldung bzw. Geltendmachung des Fortbezuges sei am 06.09.2023 erfolgt, sodass die bP zu Recht vom 28.08.2023 bis zum 05.09.2023 keine Notstandshilfe erhalte. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die bP im Rahmen der offenen Frist beim AMS am 10.12.2023 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Antrag verband, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorzulegen. Ein substantiiertes Vorbringen enthielt der Antrag nicht. Am 19.12.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG. 2.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Beschluss im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe wurden nach Einsicht in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten getroffen. Dass das Einladungsschreiben mit dem Hinweis darauf, dass dieser Termin als Kontrollmeldetermin gelte, der bP zugegangen ist ergibt sich nicht nur aus den EDV-Aufzeichnungen der bB, sondern auch aus der Argumentation der bP selbst, zumal sie sich ohne einen Zugang der Einladung zu bestreiten in ihrer Stellungnahme vom 15.10.2023 auf diese Einladung bezieht. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:
§ 7Abs.
1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld wer u.a. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
§ 7Abs.
2 steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist.
Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung insbesondere zur Verfügung, wer arbeitswillig ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.[…],
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. 3.
- Unbestritten ist, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.03.2022 nicht wahrgenommen hat. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins erfolgte ordnungsgemäß im Sinne des § 49 Abs. 1 AlVG. 3.
- Unbestritten ist, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 02.03.2022 nicht wahrgenommen hat. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins erfolgte ordnungsgemäß im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG. 3.
- Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die bP hat keine Gründe vorgebracht, welche im Sinne des Abs. 2 der Bestimmung des § 49 AlVG als triftige Entschuldigungsgründe für die Versäumnis des vorgeschriebenen Termins herangezogen werden könnten. Wenn die bP vorbringt, dass sie schlecht Deutsch verstehe und die Betreuerin weder ihr noch ihrer Frau gesagt habe, dass der Termin verpflichtend sei, ist darauf hinzuweisen, dass auf der Einladung zum Termin beim XXXX vom 22.08.2023 klar und deutlich (fettgedruckt) darauf hingewiesen wurde, dass der Termin als Kontrollmeldetermin gem. § 49 AlVG gelte. Es wurde auch auf die Rechtsfolgen bei Versäumung des Termins ohne triftigen Grund sowie das Erfordernis einer persönlichen Wiedermeldung hingewiesen. Es bedarf im Übrigen keiner näheren Ausführungen dazu, dass ein Schreiben, das 2 Seiten umfasst, auch vollständig zu lesen ist. Wenn die bP auf schlechte Deutschkenntnisse verweist, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie als arbeitswillige und Leistungen der Versichertengemeinschaft beziehende Person im Gegenzug verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass alle ihr vom AMS übermittelten Informationen und Schriftstücke auch verstanden werden; falls die bP dazu derzeit noch nicht in der Lage ist, hat sie eben Personen beizuziehen, die die deutsche Sprache entsprechend beherrschen. Tut sie das nicht, kann sie sich nicht auf den Umstand zurückziehen, dass sie nicht gut Deutsch verstehe sondern hat sie sich dieses Versäumnis als in ihre Sphäre fallend zurechnen zu lassen und hat sie die entsprechenden Konsequenzen, die eine derartiges Verhalten nach sich zieht zu tragen.Die bP hat keine Gründe vorgebracht, welche im Sinne des Absatz 2, der Bestimmung des Paragraph 49, AlVG als triftige Entschuldigungsgründe für die Versäumnis des vorgeschriebenen Termins herangezogen werden könnten. Wenn die bP vorbringt, dass sie schlecht Deutsch verstehe und die Betreuerin weder ihr noch ihrer Frau gesagt habe, dass der Termin verpflichtend sei, ist darauf hinzuweisen, dass auf der Einladung zum Termin beim römisch 40 vom 22.08.2023 klar und deutlich (fettgedruckt) darauf hingewiesen wurde, dass der Termin als Kontrollmeldetermin gem. Paragraph 49, AlVG gelte. Es wurde auch auf die Rechtsfolgen bei Versäumung des Termins ohne triftigen Grund sowie das Erfordernis einer persönlichen Wiedermeldung hingewiesen. Es bedarf im Übrigen keiner näheren Ausführungen dazu, dass ein Schreiben, das 2 Seiten umfasst, auch vollständig zu lesen ist. Wenn die bP auf schlechte Deutschkenntnisse verweist, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie als arbeitswillige und Leistungen der Versichertengemeinschaft beziehende Person im Gegenzug verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass alle ihr vom AMS übermittelten Informationen und Schriftstücke auch verstanden werden; falls die bP dazu derzeit noch nicht in der Lage ist, hat sie eben Personen beizuziehen, die die deutsche Sprache entsprechend beherrschen. Tut sie das nicht, kann sie sich nicht auf den Umstand zurückziehen, dass sie nicht gut Deutsch verstehe sondern hat sie sich dieses Versäumnis als in ihre Sphäre fallend zurechnen zu lassen und hat sie die entsprechenden Konsequenzen, die eine derartiges Verhalten nach sich zieht zu tragen. Umstände, die als triftige Gründe zum Ausschluss einer Sanktion nach § 49 AlVG führen könnten, wurden von der bP nicht vorgebracht. Es liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass die bP sich bereits zum Zeitpunkt des vorgeschriebenen Termins beim XXXX auf Urlaub befand (Mail der bP vom 31.08.2023 an AMS: „Ich bin jetzt in Salzburg auf Urlaub.“) Die bP hat am 06.09.2023 wieder persönlich beim AMS vorgesprochen.Umstände, die als triftige Gründe zum Ausschluss einer Sanktion nach Paragraph 49, AlVG führen könnten, wurden von der bP nicht vorgebracht. Es liegt vielmehr die Vermutung nahe, dass die bP sich bereits zum Zeitpunkt des vorgeschriebenen Termins beim römisch 40 auf Urlaub befand (Mail der bP vom 31.08.2023 an AMS: „Ich bin jetzt in Salzburg auf Urlaub.“) Die bP hat am 06.09.2023 wieder persönlich beim AMS vorgesprochen. Nach § 46 Abs. 5 dritter und vierter Satz AlVG 1977 kann das AMS ausdrücklich eine persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere dann vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist (vgl. VwGH vom 30.01.2024, Ra 2022/08/0016).Nach Paragraph 46, Absatz 5, dritter und vierter Satz AlVG 1977 kann das AMS ausdrücklich eine persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere dann vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist vergleiche VwGH vom 30.01.2024, Ra 2022/08/0016). Zur Vorschreibung einer persönlichen Wiedermeldung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.01.2024, Ra 2022/08/0016 Folgendes ausgesprochen: „Die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung hat nach § 46 Abs. 5 dritter Satz AlVG 1977 zwar "ausdrücklich" zu erfolgen. Eine besondere Form, in der eine solche Vorschreibung zu ergehen hat, ist aber nicht vorgesehen. Als zu ihrer Wirksamkeit notwendig anzusehen ist jedoch der Zugang an die arbeitslose Person (vgl. zur Vorschreibung von Kontrollmeldungen nach § 49 Abs. 1 AlVG 1977 VwGH 4.6.2008, 2007/08/0165). Daraus, dass die persönliche Wiedermeldung vom AMS "vorzuschreiben" ist, folgt, dass das Gesetz auf eine einseitige Anordnung durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS abstellt und es somit nicht erforderlich ist, dass die persönliche Wiedermeldung mit der arbeitslosen Person "vereinbart", mit ihr also ein Einvernehmen hergestellt wird.“„Die Vorschreibung der persönlichen Wiedermeldung hat nach Paragraph 46, Absatz 5, dritter Satz AlVG 1977 zwar "ausdrücklich" zu erfolgen. Eine besondere Form, in der eine solche Vorschreibung zu ergehen hat, ist aber nicht vorgesehen. Als zu ihrer Wirksamkeit notwendig anzusehen ist jedoch der Zugang an die arbeitslose Person vergleiche zur Vorschreibung von Kontrollmeldungen nach Paragraph 49, Absatz eins, AlVG 1977 VwGH 4.6.2008, 2007/08/0165). Daraus, dass die persönliche Wiedermeldung vom AMS "vorzuschreiben" ist, folgt, dass das Gesetz auf eine einseitige Anordnung durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS abstellt und es somit nicht erforderlich ist, dass die persönliche Wiedermeldung mit der arbeitslosen Person "vereinbart", mit ihr also ein Einvernehmen hergestellt wird.“ Im gegenständlichen Fall ist das Einladungsschreiben mit dem Hinweis darauf, dass dieser Termin als Kontrollmeldetermin gelte, der bP zugegangen. Die bB hat somit zu Recht den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 28.08.2023 bis 05.09.2022 ausgesprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
§ 24Abs. 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebende Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins und der Zeitpunkt der Wiedermeldung beim AMS stehen unstrittig fest. Die bP hat die schriftliche Einladung zu einer ausdrücklich als Kontrollmeldetermin fungierenden Veranstaltung samt Rechtsfolgenbelehrung erhalten, es lag daher eine wirksame Vorschreibung des Kontrollmeldetermins vor (vgl. VwGH Ra 2024/08/0014-5, 20.02.2024).Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die für die rechtliche Beurteilung ausschlaggebende Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins und der Zeitpunkt der Wiedermeldung beim AMS stehen unstrittig fest. Die bP hat die schriftliche Einladung zu einer ausdrücklich als Kontrollmeldetermin fungierenden Veranstaltung samt Rechtsfolgenbelehrung erhalten, es lag daher eine wirksame Vorschreibung des Kontrollmeldetermins vor vergleiche VwGH Ra 2024/08/0014-5, 20.02.2024). Gegenständlich stellt sich der relevante Sachverhalt nicht als ergänzungsbedürftig dar, insbesondere liegt auch kein Rechtsschutzdefizit der bP vor und ließe eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich daher als nicht erforderlich. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt zudem keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt zudem keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall haben sich keine Besonderheiten ergeben, welche eine höchstgerichtliche Überprüfung erfordern. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2282974.1.00