RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW104 2289560-1 Spruch, W104 2289560-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 8.3.2022 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2022, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf der Basis von 9,5354 beantragten Zahlungsansprüchen und einer ermittelten beihilfefähigen Heimfläche im Ausmaß von 6,5346 ha für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.342,
- Mit E-Mail vom 19.1.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass für die gealpten Tiere der Beschwerdeführerin die Alm-/Weidemeldung nicht erfasst worden sei. Die Beschwerdeführerin ersuche, die fehlende Alm-/Weidemeldung im Nachhinein zu erfassen, den Bescheid aufzuheben und die Direktzahlungsansprüche neu zu berechnen.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 4.4.2024 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nur die ermittelte beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 6,5346 ha für die Gewährung der Direktzahlungen berücksichtigt habe werden können. Eine anteilige Almflächenanrechnung der die Beschwerdeführerin betreffenden Alm mit der BNr. XXXX sei nicht möglich, da keine korrekte und fristgerechte Alm-/Weidemeldung für den Betrieb der Beschwerdeführerin vorliegen würde. Es seien aber auf der betreffenden Alm ca. 120 Rinder von ca. 15 verschiedenen Betrieben als gealpt gemeldet worden. Aus Sicht der AMA sei die Beschwerde daher abzulehnen.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 4.4.2024 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass nur die ermittelte beihilfefähige Heimfläche im Ausmaß von 6,5346 ha für die Gewährung der Direktzahlungen berücksichtigt habe werden können. Eine anteilige Almflächenanrechnung der die Beschwerdeführerin betreffenden Alm mit der BNr. römisch 40 sei nicht möglich, da keine korrekte und fristgerechte Alm-/Weidemeldung für den Betrieb der Beschwerdeführerin vorliegen würde. Es seien aber auf der betreffenden Alm ca. 120 Rinder von ca. 15 verschiedenen Betrieben als gealpt gemeldet worden. Aus Sicht der AMA sei die Beschwerde daher abzulehnen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 8.3.2022 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2022, wobei sie unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen beantragte. 1.
- Die Beschwerdeführerin trieb im Antragsjahr 2022 ihre Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf, eine entsprechende Alm-/Weidemeldung langte bei der belangten Behörde jedoch nie ein.1.
- Die Beschwerdeführerin trieb im Antragsjahr 2022 ihre Tiere auf die Alm mit der BNr. römisch 40 auf, eine entsprechende Alm-/Weidemeldung langte bei der belangten Behörde jedoch nie ein. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.342,
- Dabei wurde nur die beantragte und ermittelte Heimfläche der Beschwerdeführerin berücksichtigt, nicht aber eine anteilige Fläche der Alm mit der BNr. XXXX . Eine gekoppelte Stützung für die gealpten Tiere wurde nicht gewährt.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.342,
- Dabei wurde nur die beantragte und ermittelte Heimfläche der Beschwerdeführerin berücksichtigt, nicht aber eine anteilige Fläche der Alm mit der BNr. römisch 40 . Eine gekoppelte Stützung für die gealpten Tiere wurde nicht gewährt.
- Beweiswürdigung: 2.1 Die Feststellungen in Punkt 1.1 und 1.3 ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. 2.2 Die Feststellungen in Punkt 1.2 gründen im Wesentlichen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, in der sie selbst eingesteht, dass aufgrund eines nicht näher genannten Problems keine Alm-/Weidemeldung an die AMA erfolgt ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: „Artikel 52 Allgemeine Vorschriften
(1)Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2)Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb. […].
(6)Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren. […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 53 Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
- Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
- Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
- Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.
- Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen. […].“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: „Artikel 21 Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen […].
(4)Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet. Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. […].“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 104/2019: Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 104/2019: „Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
(1)Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f,
(1)Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
- Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
- Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
- Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
- Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
- Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(2)Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:,
- Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE,
- Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE,
- Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE,
- Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE,
- Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt
- je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
- je sonstige RGVE 31 €.
(3)Die gekoppelte Stützung beträgt,
- je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €,
- je sonstige RGVE 31 €.
(4)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, im Folgenden DIZA-VO: „§ 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.„§ 13.
(1)Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(2)Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
(3)Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4)Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung „Alm“ angemeldeten Flächen zu verstehen.
(5)Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
(5)Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.,
(6)Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
- bei Kühen 124 714 RGVE
- bei sonstigen Rindern 149 262 RGVE
- bei Mutterschafen und Mutterziegen 12 871 RGVE
- bei sonstigen Schafen und Ziegen 3 153 RGVE“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, BGBl. II Nr. 100/2015, im Folgenden Horizontale GAP-VO:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, im Folgenden Horizontale GAP-VO: „§
- […]
(5)Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen. […] Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen § 23 […]Paragraph 23, […]
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 14 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“
(4)Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 14 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden.“ 3.
- Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“); vgl. Art 52 VO (EG) 1307/
- Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen („gekoppelte Stützung“); vergleiche Artikel 52, VO (EG) 1307 aus 2013,. Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung; vgl. Art. 21 Abs. 4 VO (EU) 809/
- Die gekoppelte Stützung wird im Gegensatz zu Mutterkuhprämie nicht mehr im Rahmen einer automatischen Antragstellung abgewickelt, sondern es müssen mehrere Unterlagen eingereicht werden, damit von einem Antrag ausgegangen werden kann. Gemäß § 13 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 wird die fakultative gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste sowie für Rinder zusätzlich i.V.m. den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm-/Weidemeldung beantragt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Verordnung, der im Falle der Meldung von Rindern ausdrücklich einerseits die Meldung an die Rinderdatenbank und andererseits die Alm-/Weidemeldung verlangt.Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung; vergleiche Artikel 21, Absatz 4, VO (EU) 809 aus 2014,. Die gekoppelte Stützung wird im Gegensatz zu Mutterkuhprämie nicht mehr im Rahmen einer automatischen Antragstellung abgewickelt, sondern es müssen mehrere Unterlagen eingereicht werden, damit von einem Antrag ausgegangen werden kann. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 wird die fakultative gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm-/Weidemeldung beantragt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Verordnung, der im Falle der Meldung von Rindern ausdrücklich einerseits die Meldung an die Rinderdatenbank und andererseits die Alm-/Weidemeldung verlangt. Im gegenständlichen Fall wurde die notwendige Alm-/Weidemeldung unterlassen und somit kein rechtswirksamer Förderantrag gestellt, weshalb auch keine gekoppelte Stützung für die gealpten Tiere - wie in § 8f MOG 2007 bestimmt - gewährt werden kann. Zudem wird in § 23 Abs. 4 Horizontale GAP-VO festgelegt, dass die anteilige Zuteilung von gemeinsam genutzten Almflächen auf die einzelnen Betriebsinhaber entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere zu erfolgen hat. Mangels einer Alm-/Weidemeldung für den Betrieb der Beschwerdeführerin waren keine Tiere ordnungsgemäß gemeldet und es konnte auch keine anteilige Almfläche zugunsten der Beschwerdeführerin ermittelt und somit auch nicht berücksichtigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Im gegenständlichen Fall wurde die notwendige Alm-/Weidemeldung unterlassen und somit kein rechtswirksamer Förderantrag gestellt, weshalb auch keine gekoppelte Stützung für die gealpten Tiere - wie in Paragraph 8 f, MOG 2007 bestimmt - gewährt werden kann. Zudem wird in Paragraph 23, Absatz 4, Horizontale GAP-VO festgelegt, dass die anteilige Zuteilung von gemeinsam genutzten Almflächen auf die einzelnen Betriebsinhaber entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere zu erfolgen hat. Mangels einer Alm-/Weidemeldung für den Betrieb der Beschwerdeführerin waren keine Tiere ordnungsgemäß gemeldet und es konnte auch keine anteilige Almfläche zugunsten der Beschwerdeführerin ermittelt und somit auch nicht berücksichtigt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Bei den zu klärenden Rechtsfragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen von besonderer Komplexität, die der mündlichen Erörterung mit den Parteien bedurft hätten (vgl VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110; mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; 27.2.2013, 2010/05/0080; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; 29.6.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Bei den zu klärenden Rechtsfragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen von besonderer Komplexität, die der mündlichen Erörterung mit den Parteien bedurft hätten vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110; mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146; 27.2.2013, 2010/05/0080; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; 29.6.2017, Ra 2017/04/0040; jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). 3.
- Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W104.2289560.1.00