RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW113 2280553-1 Spruch, W113 2280553-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) war im Antragsjahr 2022 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX und stellte einen Mehrfachflächen-Antrag (MFA) für das Antragsjahr 2022.
- römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) war im Antragsjahr 2022 Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 und stellte einen Mehrfachflächen-Antrag (MFA) für das Antragsjahr
- Am 25.04.2022 fand am Betrieb des BF eine Vor-Ort-Kontrolle betreffend die Rinderkennzeichnung und Registrierung statt, bei der Beanstandungen festgestellt wurden.
- Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2023 wurden Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR 21.003,91 gewährt. Grundlage dafür waren: 73,6738 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) und 75,9020 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie. Aufgrund von CC-Verstößen wurde ein Abzug von 1 % verrechnet.
- Gegen diesen Bescheid wurde mit 27.01.2023 eine Beschwerde eingebracht. Der BF meint, das System sei willkürlich, weil hätte im Dezember 2021 eine Kontrolle stattgefunden, wäre die Fehlerquote bei den Meldungen unter 20 % gelegen und somit keine Sanktion verhängt worden. Da sie aber 2022 stattfand lag der Prozentsatz bei 48 %. Es sei auch unverständlich, warum von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen wird, sei doch niemanden ein Schaden entstanden und keine finanzielle Belastung aufgetreten. Die Rinder seien auch gemeldet gewesen, nur eben verspätet. Bei einem ersten Verstoß könnte man es auch bei einer Abmahnung belassen. Die Kürzungen in der Höhe von etwa € 400 (mit ÖPUL) seien viel Geld und der BF habe vermutlich wegen psychischer Überlastung eine verspätete Meldung abgegeben, da sein behinderter Sohn viele Therapien benötige und die Situation sehr fordernd sei.
- Im Zuge der Aktenvorlage teilte die AMA zum CC-Verstoß folgendes mit: „Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle vom 25.04.2022 betreffend die Rinderkennzeichnung und Registrierung wurde im Rahmen der Cross Compliance gemäß Art. 39 VO (EU) Nr. 640/2014 von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung Rinderdatenbankmeldung ausgegangen und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 1% vergeben.„Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle vom 25.04.2022 betreffend die Rinderkennzeichnung und Registrierung wurde im Rahmen der Cross Compliance gemäß Artikel 39, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung Rinderdatenbankmeldung ausgegangen und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 1% vergeben. Das Beschwerdevorbringen, Herr XXXX habe kein schriftliches Protokoll erhalten, kann von Seiten der AMA nicht nachvollzogen werden, da der bezughabende Kontrollbericht mit Schreiben vom
- Mai 2022 an Herrn XXXX gesendet wurde. Auf das Aktenzeichen dieses Kontrollberichtes bezieht sich Herr XXXX auch in seiner Beschwerde. In diesem Kontrollbericht wurden der Vollständigkeit halber zum einen die fehlenden Meldungen aufgelistet, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch innerhalb der 7-tägigen Meldefrist für Rinder gelegen sind und die daher keinen Verstoß gegen die Registrierungsvorgaben darstellen. Gleichzeitig wurde zum anderen aber auch beanstandet, dass für 20 Rinder der am 31.01.2022 stattgefundene Zugang auf den Betrieb des Beschwerdeführers erst am 15.02.2022 und somit außerhalb der 7-tägigen Frist gemeldet wurde. Somit waren zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vor-Ort-Kontrolle mehr als 48% der im Jahr 2022 durchgeführten Meldungen an die Rinderdatenbank verspätet. Vor diesem Hintergrund wurde bei der Anforderung Datenbankmeldung von einem Verstoß ausgegangen, der ausgehend von Dauer, Ausmaß und Schwere mit 1% bewertet wurde.Das Beschwerdevorbringen, Herr römisch 40 habe kein schriftliches Protokoll erhalten, kann von Seiten der AMA nicht nachvollzogen werden, da der bezughabende Kontrollbericht mit Schreiben vom
- Mai 2022 an Herrn römisch 40 gesendet wurde. Auf das Aktenzeichen dieses Kontrollberichtes bezieht sich Herr römisch 40 auch in seiner Beschwerde. In diesem Kontrollbericht wurden der Vollständigkeit halber zum einen die fehlenden Meldungen aufgelistet, die zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle noch innerhalb der 7-tägigen Meldefrist für Rinder gelegen sind und die daher keinen Verstoß gegen die Registrierungsvorgaben darstellen. Gleichzeitig wurde zum anderen aber auch beanstandet, dass für 20 Rinder der am 31.01.2022 stattgefundene Zugang auf den Betrieb des Beschwerdeführers erst am 15.02.2022 und somit außerhalb der 7-tägigen Frist gemeldet wurde. Somit waren zum Zeitpunkt der gegenständlichen Vor-Ort-Kontrolle mehr als 48% der im Jahr 2022 durchgeführten Meldungen an die Rinderdatenbank verspätet. Vor diesem Hintergrund wurde bei der Anforderung Datenbankmeldung von einem Verstoß ausgegangen, der ausgehend von Dauer, Ausmaß und Schwere mit 1% bewertet wurde. Meldungen an die Rinderdatenbank können gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 7 RKZ-VO 2021 ua. über die dafür zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene getätigt werden wobei für die Einhaltung der Meldefrist der Eingang bei der Landwirtschaftskammer maßgeblich ist. Aufgrund der gegenständlichen Beschwerde wurde mit der Landwirtschaftskammer NÖ Kontakt aufgenommen. Von dieser wurde mitgeteilt, dass für die Übermittlung von Zugangsmeldungen (und sonstige Meldungen) an die Bezirksbauernkammer Tullnerfeld (BBK) ein eigenes Formular vorgesehen ist, das von der jeweiligen rinderhaltenden Person entweder elektronisch (E-Mail, Fax) oder durch persönliche Abgabe im Büro oder durch Einwurf in den Briefkasten der Bezirksbauernkammer Tullnerfeld abgegeben werden kann.Meldungen an die Rinderdatenbank können gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, RKZ-VO 2021 ua. über die dafür zuständige Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene getätigt werden wobei für die Einhaltung der Meldefrist der Eingang bei der Landwirtschaftskammer maßgeblich ist. Aufgrund der gegenständlichen Beschwerde wurde mit der Landwirtschaftskammer NÖ Kontakt aufgenommen. Von dieser wurde mitgeteilt, dass für die Übermittlung von Zugangsmeldungen (und sonstige Meldungen) an die Bezirksbauernkammer Tullnerfeld (BBK) ein eigenes Formular vorgesehen ist, das von der jeweiligen rinderhaltenden Person entweder elektronisch (E-Mail, Fax) oder durch persönliche Abgabe im Büro oder durch Einwurf in den Briefkasten der Bezirksbauernkammer Tullnerfeld abgegeben werden kann. Durch den Eingangsstempel lässt sich der jeweilige Zeitpunkt der Abgabe der Meldung durch den Rinderhalter exakt nachvollziehen - im gegenständlichen Fall der 15.02.
- Aus Sicht der AMA ist daher davon auszugehen, dass die Meldungen nicht verspätet von der BBK erfasst wurden, sondern vielmehr nachweislich von Herrn XXXX verspätet gemeldet wurden. Die BBK erfasste die Meldungen unmittelbar am Tag des Einganges.Durch den Eingangsstempel lässt sich der jeweilige Zeitpunkt der Abgabe der Meldung durch den Rinderhalter exakt nachvollziehen - im gegenständlichen Fall der 15.02.
- Aus Sicht der AMA ist daher davon auszugehen, dass die Meldungen nicht verspätet von der BBK erfasst wurden, sondern vielmehr nachweislich von Herrn römisch 40 verspätet gemeldet wurden. Die BBK erfasste die Meldungen unmittelbar am Tag des Einganges. Dem Vorbringen, die angewendete Sanktion sei unverhältnismäßig, ist zu entgegnen, dass sich der gegenständliche Kürzungsprozentsatz von 1% gemäß § 39 Abs. 1 VO (EU) Nr. 640/2014 am untersten Ende der Skala bewegt. Die 7-tägige Meldefrist ist national in § 7 Abs. 1 RKZ-VO 2021 festgelegt, weshalb die AMA nicht wie vorgeschlagen das Meldefenster willkürlich erweitern kann. Hinsichtlich der Ausführungen, Herrn XXXX sei auch nicht bewusst gewesen, dass es finanzielle Folgen habe (gemeint wohl der Meldeverzug) und er auch nicht darauf hingewiesen worden sei, wird angemerkt, dass der Kontrollbericht nachweislich den Hinweis für den kontrollierten Bewirtschafter enthält, dass Mängel im Bereich der Kennzeichnung, Registrierung und BV-Führung bei der CC-Bewertung als festgestellter Verstoß nach Artikel
- Abs. 5 VO (EU) Nr. 640/2014 gelten. Den bezughabenden Merkblättern, deren Kenntnisnahme der Beschwerdeführer im Zuge der Abgabe des Mehrfachantrags 2022 bestätigt hat, sind wiederum die Vorgaben im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern dem Merkblatt "Cross-Compliance (CC) 2022 Bestimmungen für Nutztierhalter" zu entnehmen.Dem Vorbringen, die angewendete Sanktion sei unverhältnismäßig, ist zu entgegnen, dass sich der gegenständliche Kürzungsprozentsatz von 1% gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, am untersten Ende der Skala bewegt. Die 7-tägige Meldefrist ist national in Paragraph 7, Absatz eins, RKZ-VO 2021 festgelegt, weshalb die AMA nicht wie vorgeschlagen das Meldefenster willkürlich erweitern kann. Hinsichtlich der Ausführungen, Herrn römisch 40 sei auch nicht bewusst gewesen, dass es finanzielle Folgen habe (gemeint wohl der Meldeverzug) und er auch nicht darauf hingewiesen worden sei, wird angemerkt, dass der Kontrollbericht nachweislich den Hinweis für den kontrollierten Bewirtschafter enthält, dass Mängel im Bereich der Kennzeichnung, Registrierung und BV-Führung bei der CC-Bewertung als festgestellter Verstoß nach Artikel
- Absatz 5, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, gelten. Den bezughabenden Merkblättern, deren Kenntnisnahme der Beschwerdeführer im Zuge der Abgabe des Mehrfachantrags 2022 bestätigt hat, sind wiederum die Vorgaben im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern dem Merkblatt "Cross-Compliance (CC) 2022 Bestimmungen für Nutztierhalter" zu entnehmen. Die Beschwerde vom
- Jänner 2023 gegen den Bescheid II/4-DZ/22-22154969010 vom
- Jänner 2023 führt daher erstinstanzlich zu keiner Änderung der Beurteilung.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF stellte im Antragsjahr 2022 fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen und bekam Direktzahlungen. Der BF meldete folgende 20 Rinder verspätet an die Rinderdatenbank: Ohrmarken Bewegungsart Bewegungsdatum Meldedatum AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022 AT XXXX ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022AT römisch 40 ZUGANG INLAND 31.01.2022 15.02.2022
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten traten dabei nicht auf. Was die verspäteten Meldungen betrifft, konnte sich das Gericht zum einen auf die nachvollziehbaren Angaben der Behörde stützen, die auch Belege zur Verspätung vorlegte. Zum anderen räumte auch der BF in seiner Stellungnahme vom 21.12.2023 ein, dass jene Meldungen verspätet waren.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und zum Verfahren: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013,, lautet auszugsweise: „TITEL VI„TITEL römisch sechs CROSS-COMPLIANCE KAPITEL IKAPITEL römisch eins Geltungsbereich Artikel 91 Allgemeiner Grundsatz
(1)Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2)Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
- a)Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
- b)die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen. […].“ „Artikel 92 Betroffene Begünstigte Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, erhalten. […].“ „Artikel 93 Cross-Compliance-Vorschriften
(1)Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
(1)Die in Anhang römisch zwei aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche: a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, c) Tierschutz.
(2)Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
(2)Die in Anhang römisch zwei genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. […]“„Artikel 99[…]“, „Artikel 99 Berechnung der Verwaltungssanktion
(1)Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
(2)Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %. […] Verstöße, die eine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier bedeuten, werden jedoch immer mit einer Kürzung oder einem Ausschluss geahndet. […].“ Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren: VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:„Artikel 38Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren: VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:, „Artikel 38 Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(1)„Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in ihrer am 21. Dezember 2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(2)Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5)Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.“ „Artikel 39 Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gewährt wird. […].“ § 7 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 174/2021, lautet:Paragraph 7, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,, lautet: „Meldungen durch die rinderhaltende Person § 7.Paragraph 7,
(1)Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
- Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,
- Geburten, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb, Schlachtungen, Verendungen und Verluste von Rindern unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind,
- Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und
- Verbringungen von Rindern zwischen Betrieben derselben rinderhaltenden Person in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen ergänzenden Daten, soweit diese Daten nicht bereits in der elektronischen Datenbank vorhanden sind, und
- das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 4 sowie der nach § 6 Abs. 1 Z 1 nötigen Daten.
- das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Rindern im Bestimmungsbetrieb unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sowie der nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, nötigen Daten.
(2)In den Fällen des § 4 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(2)In den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5, hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(3)Datenbankregisterauszüge sind in der elektronischen Datenbank abrufbar. Jenen rinderhaltenden Personen, die keinen direkten Zugriff auf die elektronische Datenbank haben, sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Die rinderhaltende Person hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren.
(4)Die Meldungen nach Abs. 1 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 6 Abs. 2 bei der AMA einzubringen.
(4)Die Meldungen nach Absatz eins, sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, bei der AMA einzubringen.
(5)Die Meldung des Verlusts eines Rindes ist durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Verlustanzeige bei der Fundbehörde oder Diebstahlsanzeige) zu belegen.
(6)Für die Einhaltung der Frist nach Abs. 1 ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach § 6 Abs. 2 herangezogenen Einrichtung maßgeblich.“
(6)Für die Einhaltung der Frist nach Absatz eins, ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskammer oder der nach Paragraph 6, Absatz 2, herangezogenen Einrichtung maßgeblich.“ 3.3. rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greening-prämie“), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. In der gegenständlichen Angelegenheit hat der Beschwerdeführer sich gegen die in der angefochtenen Entscheidung verfügten rechtlichen Konsequenzen hinsichtlich von Verstößen gegen Meldeverpflichtungen an die Rinderdatenbank beschwert. Dem BF wurden von der AMA die für das Antragsjahr 2022 gewährten Direktzahlungen mit der Begründung gekürzt, er habe gegen die Bestimmungen zur Meldepflicht von Rindern verstoßen. Gemäß § 7 Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 sind Verbringungen in oder aus dem Betrieb innerhalb von sieben Tagen durch den Tierhalter zu melden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 25.04.2022 wurde festgestellt, dass bei 20 Rindern der Zugang zum Betrieb nicht innerhalb der 7-tägigen Meldefrist erfolgte (Zugang: 31.01.2022, Meldung: 15.02.2022).Gemäß Paragraph 7, Rinderkennzeichnungsverordnung 2021 sind Verbringungen in oder aus dem Betrieb innerhalb von sieben Tagen durch den Tierhalter zu melden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 25.04.2022 wurde festgestellt, dass bei 20 Rindern der Zugang zum Betrieb nicht innerhalb der 7-tägigen Meldefrist erfolgte (Zugang: 31.01.2022, Meldung: 15.02.2022). Im Rahmen der Cross Compliance gemäß Art. 39 VO (EU) Nr. 640/2014 wurden von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung Rinderdatenbankmeldung ausgegangen und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 1 % vergeben. Im Rahmen der Cross Compliance gemäß Artikel 39, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, wurden von einem fahrlässigen Verstoß bei der Anforderung Rinderdatenbankmeldung ausgegangen und ein Gesamtkürzungsprozentsatz von 1 % vergeben. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erfolgte die Meldung von 20 Rindern außerhalb der in der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 festgelegten 7-tägigen Meldefrist. Durch die Verletzung der angeführten Meldepflicht setzte der BF gemäß Art. 91 VO (EU) 1306/2013 einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, erfolgte die Meldung von 20 Rindern außerhalb der in der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 festgelegten 7-tägigen Meldefrist. Durch die Verletzung der angeführten Meldepflicht setzte der BF gemäß Artikel 91, VO (EU) 1306 aus 2013, einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Wenn der BF darauf verweist, dass durch die verspäteten Meldungen niemandem ein Schaden entstanden ist, muss ihm entgegengehalten werden, dass die Regelungen über die Meldefristen keine Ausnahmen zulassen, wie sich aus der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 ergibt. Auch die Regelungen der Cross-Compliance lassen es nicht zu, nach einer Ermessensentscheidung eine reine Abmahnung auszusprechen. Die Behörde (bzw. das Gericht) kann jedoch im Rahmen der Bewertung des Verstoßen zu einem niedrigen oder hohen Prozentsatz an Kürzungen gelangen. Bei der Berechnung dieser Kürzungen werden nach Art. 99 VO (EU) 1306/2013 Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße berücksichtigt. Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %. Nach Art. 39 VO (EU) Nr. 640/2014 wird bei Fahrlässigkeit grundsätzlich eine 3 %-Kürzung verhängt, es können im Ermessensrahmen auch nur 1 % oder 5 % verhängt werden. Die dort ebenfalls angesprochene Möglichkeit, den Verstoß nicht weiter zu verfolgen, besteht, wie oben bereits ausgeführt, wenn es um Meldeverstöße geht, nicht.Bei der Berechnung dieser Kürzungen werden nach Artikel 99, VO (EU) 1306 aus 2013, Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße berücksichtigt. Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %. Nach Artikel 39, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, wird bei Fahrlässigkeit grundsätzlich eine 3 %-Kürzung verhängt, es können im Ermessensrahmen auch nur 1 % oder 5 % verhängt werden. Die dort ebenfalls angesprochene Möglichkeit, den Verstoß nicht weiter zu verfolgen, besteht, wie oben bereits ausgeführt, wenn es um Meldeverstöße geht, nicht. Die belangte Behörde ist bei ihrer Bewertung bereits zum geringstmöglichen Verstoß in der Höhe von 1 % gekommen, weshalb eine weitere Herabsetzung im Rahmen der dargelegten rechtlichen Grundlagen nicht möglich ist. Die Vorgehensweise der AMA kann somit nicht beanstandet werden und war die Entscheidung zu bestätigen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W113.2280553.1.00