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§ 3§ 8§ 7§ 6§§ 4§ 25aArtikel 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW127 2268397-1 Spruch, W127 2268397-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung stellte das Bundesamt zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers fest, dass dieser als einziger Sohn seiner Familie sowohl vom Ableisten des Militärdienstes in der syrischen Armee als auch von der Pflicht zur Selbstverteidigung in den von den Kurden autonom verwalteten Gebieten befreit sei.
- Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Begründung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er zwar der einzige Sohn seiner Familie, die Rekrutierungspraxis in Syrien jedoch von Willkür behaftet sei. Im „Normalzustand“ würde der einzige Sohn nicht zum Militär eingezogen, jedoch sei dies in der Bürgerkriegssituation anders. Auch in Gebieten unter kurdischer Kontrolle drohe dem Beschwerdeführer Zwangsrekrutierung bzw. asylrelevante Verfolgung im Falle einer Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“. Weiters sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer spätestens auf Grund seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung bei einer Rückkehr nach Syrien unterstellt würde.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Begründung führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass er zwar der einzige Sohn seiner Familie, die Rekrutierungspraxis in Syrien jedoch von Willkür behaftet sei. Im „Normalzustand“ würde der einzige Sohn nicht zum Militär eingezogen, jedoch sei dies in der Bürgerkriegssituation anders. Auch in Gebieten unter kurdischer Kontrolle drohe dem Beschwerdeführer Zwangsrekrutierung bzw. asylrelevante Verfolgung im Falle einer Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“. Weiters sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer spätestens auf Grund seiner Asylantragstellung im Ausland eine oppositionelle Gesinnung bei einer Rückkehr nach Syrien unterstellt würde.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 13.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 31.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die kurdische Sprache eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu seinen Fluchtgründen, seinen familiären Verhältnissen und seinen Lebensumständen in Syrien befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht.
- Mit Schreiben vom 13.02.2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die auch vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 9, 17.07.2023; EUAA, Country Guidance: Syria, Februar 2023; EUAA, Country of Origin Information – Syria: Targeting of Individuals, September 2022; EUAA, Country of Origin Information – Syria: Country Focus, Oktober 2023; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 29.03.2023; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Allgemeiner Herkunftsland-Informationsbericht zu Syrien, August 2023; Danish Immigration Service, Syria – Militäry Service, Jänner 2024; DIS, Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188], 06.09.2023; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Gebiete unter kurdischer Selbstverwaltung: Wehrdienst bei den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG): Verpflichtung, Konsequenzen bei Weigerung, 14.08.2019; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung, März
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement al-Hasaka geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 gelebt.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement al-Hasaka geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 gelebt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Die Eltern und die zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben weiterhin in Syrien. 1.
- Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 29.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Die Heimatregion des Beschwerdeführers steht seit dem Jahr 2011 ausschließlich unter kurdischer Kontrolle. 1.
- Der Beschwerdeführer ist mit seinem Alter von 21 Jahren im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime. Der Beschwerdeführer hat bisher den Wehrdienst nicht abgeleistet. Er hat bisher weder ein Wehrdienstbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten. Als einziger Sohn seiner Eltern ist der Beschwerdeführer von der Wehrpflicht des syrischen Regimes ausgenommen. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr weder zwangsweise Rekrutierung zum Wehrdienst bei den syrischen Streitkräften noch Bestrafung aufgrund von Wehrdienstverweigerung. 1.
- Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ im wehrpflichtigen Alter und hat den dortigen verpflichtenden „Wehrdienst“ nicht abgeleistet. Als einziger Sohn seiner Eltern ist der Beschwerdeführer auch von der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ausgenommen. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr weder zwangsweise Rekrutierung zum „Wehrdienst“ bei den kurdischen Kräften noch Bestrafung aufgrund einer Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“. 1.
- Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatregion auch weder eine Bestrafung im Zusammenhang mit einer Anhaltung durch kurdische Sicherheitskräfte im Jahr 2021 noch aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime im Jahr 2013 bzw. wegen einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: 1.7.
- Verpflichtender Wehrdienst für das syrische Regime: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Das syrische Militärdienstgesetz befreit einen Mann im wehrpflichtigen Alter, der der einzige Sohn seiner Eltern oder eines Elternteils ist, unabhängig davon, ob die Eltern leben oder nicht. Darüber hinaus gilt eine Person als einziger Sohn, wenn ihr Bruder oder ihre Brüder an Behinderungen oder Krankheiten leiden, die sie daran hindern, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Der einzige Sohn muss seine Befreiung jedes Jahr erneuern, entweder bis seine Mutter das
- Lebensjahr erreicht, sein Vater das
- Lebensjahr erreicht, einer oder beide seiner Eltern keine Kinder mehr bekommen können oder einer oder beide seiner Eltern verstorben sind. In der Praxis werden einzige Söhne von der Wehrpflicht befreit. Aktuell sind keine Fälle bekannt, in denen einzige Söhne von der SAA rekrutiert wurden. Nach Angaben des Omran Center for Strategic Studies wird jedoch empfohlen, dass einzige Söhne jederzeit die für ihre Befreiung erforderlichen Dokumente mit sich führen. Dadurch wird sichergestellt, dass diese im Falle einer Befragung durch die Behörden ihre Befreiung nachweisen können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass sie fälschlicherweise eingezogen werden, und es kann zeitaufwändig sein, nachzuweisen, dass sie nicht auf der Liste der zum Militärdienst gesuchten Männer stehen. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wer sich nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Wehrpflicht meldet oder seinen Wehrdienst nicht antritt, wird in einer nationalen Datenbank als Wehrdienstverweigerer registriert. Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara’a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei
einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Berichten zufolge gehören Rückkehrer aus dem Ausland zu den Personen, die nach der Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert werden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin und her bewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite (z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.) anerkennt. 1.7.
- „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“: Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Das Gesetz regelt auch Verfahren für den Aufschub oder die Befreiung vom Wehrdienst, z.B. für Studenten, einzige Söhne oder aus medizinischen Gründen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Wehrpflicht auf Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) beschränkt. Zuvor war das Alterslimit – bis 40 Jahre – höher. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. Sobald ein Sohn in einer Familie im Kampf gestorben ist, sind alle anderen Söhne vom Militärdienst befreit. Ein einziger Sohn in der Familie wird ebenfalls vom Militärdienst befreit, sobald seine Mutter das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat und es unwahrscheinlich ist, dass sie weitere Kinder haben. Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen „höherer Gewalt“ kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasaka, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa. Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird – z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht. Wehrpflichtige, die versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, können durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat sanktioniert werden – Berichten zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Anhaltung. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Die Autonomiebehörden werten eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung. 1.7.
- Lage von Kurden in Syrien: Im Jahr 2011, kurz vor Beginn des syrischen Bürgerkriegs, lebten zwischen zwei und drei Millionen Kurden in Syrien. Damit stellten sie etwa zehn Prozent der Bevölkerung. Heute dürfte die absolute Zahl der Kurden im Land aufgrund von Flucht und Vertreibung deutlich niedriger sein. Die Lebensumstände waren für die Kurden in Syrien lange Zeit noch kritischer als in der Türkei und im Iran. Die Kurden sind seit Jahrzehnten staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Dazu zählt auch das Vorgehen gegen kurdische Aktivisten. Die kurdische Bevölkerung (mit oder ohne syrische Staatsbürgerschaft) sieht sich offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung, Repressionen sowie vom Regime geförderter Gewalt ausgesetzt. Das Regime begrenzt weiterhin den Gebrauch der kurdischen Sprache sowie die Publikation von Büchern und anderen Materialien in Kurdisch ebenso wie Ausdrucksformen kurdischer Kultur. Das Regime, die Pro-Regime-Einheiten wie auch der sogenannte Islamische Staat (IS) und bewaffnete Oppositionsgruppen, wie die von der Türkei unterstützte Syrian National Army (SNA), verhaften, foltern, töten oder misshandeln in sonstiger Weise zahlreiche kurdische Aktivisten und Einzelpersonen wie auch Mitglieder der Syrian Democratic Forces (SDF). In der Gesamtbetrachtung stellt sich die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts jedoch trotz Menschenrechtsverletzungen der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat – PYD) und ihres bewaffneten Arms der Volksverteidigungseinheiten (YPG – Yekîneyên Parastina Gel) als insgesamt weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden. Die provisorische Verfassung dieser Gebiete erlaubt lokale Wahlen, aber die ultimative Kontrolle wird von der PYD ausgeübt. Die syrische Regierung erkennt die Legitimität der föderalen kurdischen Gebiete jedoch nicht an. Die fehlende Präsenz der syrischen Regierung in den kurdischen Gebieten in den Anfangsjahren des Konfliktes verschaffte den Kurden aber auch mehr Freiheiten, indem in diesen Gebieten zum Beispiel die kurdische Sprache an Schulen unterrichtet werden kann. 1.7.
- Bewegungsfreiheit: Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt. Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden. Flüchtlingsbewegungen finden in die angrenzenden Nachbarländer statt. Die Grenzen sind zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden, und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen. Das Regime schließt regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge und begründet dies mit Gewalt, bzw. drohender Gewalt. 1.7.
- Situation bei einer Rückkehr nach Syrien: Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen ‚black lists’ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen.
Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, Ablehnung zahlreicher Rückkehrwilliger und gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Die Herkunftsregion spielt eine große Rolle für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen (West-Ghouta, Homs, etc.), stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf. Die Behandlung von Einreisenden nach Syrien ist stark vom Einzelfall abhängig, über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die syrischen Nachrichtendienste über allfällige exilpolitische Tätigkeiten informiert sind, ebenso ist von vorhandenen „black lists“ betreffend Regimegegner immer wieder die Rede. Je nach Sachlage kann es aber (z.B. aufgrund von Desertion oder Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunftsregion (1.1.) beruhen auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten – insbesondere einem Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister – und den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Erstbefragung zwar abweichende Angaben zu seiner Muttersprache (Arabisch) und seiner Volksgruppenzugehörigkeit (Araber) gemacht, aufgrund der oben genannten Dokumente ist aber von der Richtigkeit seiner späteren Angaben auszugehen. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen und zu der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien (1.1.) beruhen auf dessen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens sowie ebenfalls auf vorgelegten Dokumenten. 2.
- Die Einreise des Beschwerdeführers und seine Antragstellung in Österreich (1.2.) gehen aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den Angaben des Beschwerdeführers hervor. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle der Heimatregion des Beschwerdeführers (1.3.) gründen auf der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien aus dem COI-CMS vom 17.07.2023 sowie der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) und der Live Universal Awareness Map („Liveuamap“) Syria (https://syria.liveuamap.com/). Die Region um den Geburtsort des Beschwerdeführers steht seit 2011 unter kurdischer Kontrolle und anders als etwa in den Städten al-Hasaka und Qamishli bestehen in dieser Region auch keine Regimeenklaven, in denen allenfalls eine Rekrutierung von Wehrpflichtigen für das syrische Regime in Betracht käme. 2.
- Die Feststellungen zur Wehrpflicht des Beschwerdeführers (1.4.) ergeben sich aus dessen mit vorgelegten Personenstandsdokumenten im Wesentlichen in Einklang stehenden glaubhaften Angaben zu seinem Alter in Verbindung mit den Feststellungen zur Situation in Syrien. Die bisher nicht erfolgte Ableistung des Wehrdienstes sowie die Feststellungen zu Einberufung und Wehrdienstbuch beruhen auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers sowie auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 18 Jahren ausgereist ist. Das festgestellte Vorliegen des im syrischen Militärdienstgesetz geregelten Tatbestandes „einziger Sohn“, durch den der Beschwerdeführer von der Wehrpflicht des syrischen Regimes ausgenommen ist, gründet auf dessen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Laufe des (nahezu) gesamten Verfahrens. Lediglich in der Stellungnahme vom 13.02.2024 behauptete der Beschwerdeführer – ohne dies näher zu begründen oder auszuführen – erstmals, der Ausnahmetatbestand, der einzige Sohn seiner Eltern zu sein, treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu. Da diese Behauptung insbesondere auch der gegenständlichen Rechtsmittelschrift klar widerspricht, in der konkrete Ausführungen gemacht wurde, warum der Beschwerdeführer auch als einziger Sohn gefährdet sei, ist dem genannten neuen Vorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen. Soweit in der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation in diesem Zusammenhang ein einzelner Bericht der Österreichischen Botschaft in Damaskus aus dem Jahr 2022 angeführt wird, laut dem sich in „letzter Zeit […] auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie“ seien, mehren würden, folgt das Bundesverwaltungsgericht den mit einander in Einklang stehenden – teilweise aktuelleren – Berichten der European Union Agency for Asylum (EUAA), Country Guidance: Syria, Februar 2023, des Ministerie van Buitenlandse Zaken, Allgemeiner Herkunftsland-Informationsbericht zu Syrien, August 2023 sowie des Danish Immigration Service (DIS), Syria – Militäry Service, Jänner 2024, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass der genannte Ausnahmetatbestand seitens des syrischen Regimes grundsätzlich weiterhin beachtet wird. Der detaillierte Bericht des DIS stellt sogar sehr deutlich fest, dass keine Fälle bekannt seien, in denen einzige Söhne von der SAA (Syrisch-Arabische Armee) rekrutiert worden seien (vgl. auch die Anfragebeantwortung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Wehrdienstbefreiung für einzige Söhne, vom 19.08.2022).Soweit in der aktuellen Länderinformation der Staatendokumentation in diesem Zusammenhang ein einzelner Bericht der Österreichischen Botschaft in Damaskus aus dem Jahr 2022 angeführt wird, laut dem sich in „letzter Zeit […] auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie“ seien, mehren würden, folgt das Bundesverwaltungsgericht den mit einander in Einklang stehenden – teilweise aktuelleren – Berichten der European Union Agency for Asylum (EUAA), Country Guidance: Syria, Februar 2023, des Ministerie van Buitenlandse Zaken, Allgemeiner Herkunftsland-Informationsbericht zu Syrien, August 2023 sowie des Danish Immigration Service (DIS), Syria – Militäry Service, Jänner 2024, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass der genannte Ausnahmetatbestand seitens des syrischen Regimes grundsätzlich weiterhin beachtet wird. Der detaillierte Bericht des DIS stellt sogar sehr deutlich fest, dass keine Fälle bekannt seien, in denen einzige Söhne von der SAA (Syrisch-Arabische Armee) rekrutiert worden seien vergleiche auch die Anfragebeantwortung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Wehrdienstbefreiung für einzige Söhne, vom 19.08.2022). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, das aufgrund der in Syrien herrschenden Willkür dennoch nicht völlig auszuschließen ist, dass Personen im wehrpflichtigen Alter trotz Vorliegen eines Befreiungsgrundes zum Wehrdienst eingezogen zu werden, im Ergebnis ist im vorliegenden Fall aber mit maßgeblicher Wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien den genannten Befreiungsgrund geltend machen kann und demzufolge auch nicht wegen Wehrdienstverweigerung bestraft würde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Heimatort des Beschwerdeführers, der unter kurdischer Kontrolle steht, unweit der türkischen Grenze liegt und der Beschwerdeführer auch auf dem Landweg – ohne jemals den Einflussbereich des syrischen Regimes zu durchqueren – sicher in seine Herkunftsregion gelangen könnte. 2.
- Die Feststellungen zu einer „Wehrpflicht“ des Beschwerdeführers im Rahmen der sog. „Selbstverteidigungspflicht“ in der kurdisch kontrollierten „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ beruhen ebenfalls auf dem festgestellten Alter des Beschwerdeführers in Verbindung mit den Feststellungen zur Situation in Syrien. Die im Hinblick auf die Wehrpflicht für das syrische Regime getroffenen Feststellung zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der einzige Sohn seiner Eltern ist, ist auch für die „Selbstverteidigungspflicht“ in den von Kurden kontrollierten Gebieten von Relevanz, zumal das von der AANES (Autonomous Administration of North and East Syria) im Jahr 2019 ratifizierte Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“ denselben Befreiungstatbestand enthält, wie etwa aus dem Bericht des UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung, März 2021, des DIS, Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022, sowie des Ministerie van Buitenlandse Zaken, Allgemeiner Herkunftsland-Informationsbericht zu Syrien, August 2023, hervorgeht. Im vorliegenden Fall ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion, im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ zu den kurdischen Streitkräften eingezogen wird. Auch für den Fall, dass der genannte Befreiungstatbestand bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht beachtet würde, ist – entgegen dem bereits oben unter Punkt 2.
- erwähnten Bericht der Österreichischen Botschaft in Damaskus aus dem Jahr 2022 („Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil.“) – nicht von einer schweren (asylrelevanten) Bestrafung des Beschwerdeführers auszugehen, zumal sowohl aus dem DIS-Bericht „Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate“ vom Juni 2022 als auch aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 06.09.2023 („Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188]“) gleichermaßen hervorgeht, dass Personen, die sich der „Selbstverteidigungspflicht“ entzogen haben grundsätzlich nicht bestraft und allenfalls vorübergehend angehalten werden. Einzelnen Berichten zufolge werde die Dauer des „Wehrdienstes“ um einen Monat verlängert, Geldstrafen, Haftstrafen und insbesondere Misshandlungen wurden grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. insbesondere die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.09.2023).Auch für den Fall, dass der genannte Befreiungstatbestand bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht beachtet würde, ist – entgegen dem bereits oben unter Punkt 2.
- erwähnten Bericht der Österreichischen Botschaft in Damaskus aus dem Jahr 2022 („Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil.“) – nicht von einer schweren (asylrelevanten) Bestrafung des Beschwerdeführers auszugehen, zumal sowohl aus dem DIS-Bericht „Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate“ vom Juni 2022 als auch aus der ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien vom 06.09.2023 („Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188]“) gleichermaßen hervorgeht, dass Personen, die sich der „Selbstverteidigungspflicht“ entzogen haben grundsätzlich nicht bestraft und allenfalls vorübergehend angehalten werden. Einzelnen Berichten zufolge werde die Dauer des „Wehrdienstes“ um einen Monat verlängert, Geldstrafen, Haftstrafen und insbesondere Misshandlungen wurden grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche insbesondere die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.09.2023). In Zusammenhang mit einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in den in den von Kurden kontrollierten Gebieten ist überdies festzuhalten, dass aus den Länderfeststellungen hervorgeht, dass die Rekruten normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz eingesetzt und nicht an die Front versetzt werden. 2.
- Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung aufgrund einer bereits erfolgten Anhaltung durch kurdische Kräfte im Jahr 2021 und einer Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime im Jahr 2013 behauptete, konnte den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von Steigerungen und mangelnder Plausibilität nicht gefolgt werden. Wie oben dargelegt machte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bereits zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Muttersprache falsche Angaben und auch hinsichtlich der angeblichen eintägigen Anhaltung durch kurdische Kräfte im Jahr 2021, zu der es gekommen sei, weil es im Gefolge einer Weigerung des Beschwerdeführers, sich den kurdischen Kräften anzuschließen, zu einem Streit gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte. Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwN), wäre auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation bei der Erstbefragung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses zentrale Vorbringen – zumindest in Grundzügen – auch gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.12.2021 ins Treffen geführt hätte. Darüber hinaus waren auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der eintägigen Anhaltung im Rahmen der mündlichen Verhandlung widersprüchlich, zumal er zunächst über Vorhalt, er habe sich nie aktiv geweigert, für irgendjemanden zu kämpfen, angegeben hat, er sei bislang zuhause nicht aufgesucht und lediglich einmal, auf der Straße, von zwei Soldaten angehalten und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er würde es sich überlegen, und die Soldaten seien dann sie weggegangen und hätten ihm „nichts angetan“. Auch im weiteren Verlauf der Verhandlung hat der Beschwerdeführer diese eintägige Anhaltung erst über Vorhalt widersprüchlicher Angaben betreffend eine Suche nach seiner Person an seiner Wohnadresse angegeben.Wie oben dargelegt machte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung bereits zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Muttersprache falsche Angaben und auch hinsichtlich der angeblichen eintägigen Anhaltung durch kurdische Kräfte im Jahr 2021, zu der es gekommen sei, weil es im Gefolge einer Weigerung des Beschwerdeführers, sich den kurdischen Kräften anzuschließen, zu einem Streit gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte. Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwN), wäre auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation bei der Erstbefragung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dieses zentrale Vorbringen – zumindest in Grundzügen – auch gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.12.2021 ins Treffen geführt hätte. Darüber hinaus waren auch die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der eintägigen Anhaltung im Rahmen der mündlichen Verhandlung widersprüchlich, zumal er zunächst über Vorhalt, er habe sich nie aktiv geweigert, für irgendjemanden zu kämpfen, angegeben hat, er sei bislang zuhause nicht aufgesucht und lediglich einmal, auf der Straße, von zwei Soldaten angehalten und aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er würde es sich überlegen, und die Soldaten seien dann sie weggegangen und hätten ihm „nichts angetan“. Auch im weiteren Verlauf der Verhandlung hat der Beschwerdeführer diese eintägige Anhaltung erst über Vorhalt widersprüchlicher Angaben betreffend eine Suche nach seiner Person an seiner Wohnadresse angegeben. Neben der dargelegten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass seine Angaben kaum mit den Länderfeststellungen in Einklang zu bringen sind, ist auch festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner angeblichen Flucht aus dem Gewahrsam kurdischer Kräfte noch einige Zeit unbehelligt zu Hause aufhalten konnte, bis er Syrien verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich (sinngemäß) selbst angegeben, dass ihn kurdische Behörden nicht hätten ausfindig machen können, da er seine Adresse nicht angegeben habe und es sich bei seinem Geburtsort um eine Großstadt handle. Auch bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers zu einer eintägigen Anhaltung durch kurdische Kräfte ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer damit in Zusammenhang stehenden (asylrelevanten) Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr auszugehen. Über die bereits angeführten Widersprüche und Steigerungen in den Angaben des Beschwerdeführers hinaus, behauptete dieser in der mündlichen Verhandlung erstmals, er habe im Jahr 2013 an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen. Dieses Vorbringen ist aufgrund einer unterblieben Erwähnung sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem Bundesamt sowie in der Rechtsmittelschrift als unglaubhafte Steigerung zu werten, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst weder über Befragen nach seinem Fluchtgrund noch auf die Frage nach weiteren Vorbringen („Möchten Sie noch etwas erzählen?“) ein derartiges Vorkommnis erwähnte. Diesem erst gegen Ende der Verhandlung über Befragen durch seinen Vertreter erstatteten Vorbringen steht im Übrigen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG entgegen, da nicht zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer diese Angaben nicht bereits vor dem Bundesamt hätte machen können.Über die bereits angeführten Widersprüche und Steigerungen in den Angaben des Beschwerdeführers hinaus, behauptete dieser in der mündlichen Verhandlung erstmals, er habe im Jahr 2013 an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen. Dieses Vorbringen ist aufgrund einer unterblieben Erwähnung sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem Bundesamt sowie in der Rechtsmittelschrift als unglaubhafte Steigerung zu werten, zumal der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst weder über Befragen nach seinem Fluchtgrund noch auf die Frage nach weiteren Vorbringen („Möchten Sie noch etwas erzählen?“) ein derartiges Vorkommnis erwähnte. Diesem erst gegen Ende der Verhandlung über Befragen durch seinen Vertreter erstatteten Vorbringen steht im Übrigen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG entgegen, da nicht zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer diese Angaben nicht bereits vor dem Bundesamt hätte machen können. Schließlich ist eine Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund einer einmaligen Demonstrationsteilnahme im Jahr 2013 auch bei Wahrunterstellung wenig plausibel, zumal der Beschwerdeführer damals ein erst 13 Jahre altes Kind war und kaum davon auszugehen ist, dass das syrische Regime ungefähr 11 Jahre später lediglich aus diesem Grund nach dem Beschwerdeführer suchen würde. Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die oben genannten fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers deutliche Steigerung in zentralen Teilen des Vorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war insbesondere auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung gesucht wird. Eine sonstige Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa aufgrund einer illegalen Ausreise aus Syrien bzw. einer Asylantragstellung in Österreich – wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan bzw. sind hierfür auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft gemacht, wie syrische Behörden von seiner Asylantragstellung in Österreich Kenntnis erlangt haben sollen. 2.
- Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.7.) beruhen auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere der Länderinformation der Staatendokumentation aus dem COI-CMS betreffend Syrien (Version 9) mit Stand 17.07.2023 (vgl. insbesondere die Abschnitte „Sicherheitslage“, „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, „Ethnische und religiöse Minderheiten“/„KurdInnen“, „Bewegungsfreiheit“, und „Rückkehr“), das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen im Wesentlichen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden – insbesondere betreffend eine Befreiung vom Wehrdienst und Wehrdienstverweigerung (siehe hiezu auch oben 2.
- und 2.5.) – Berichte der EUAA (Country Guidance: Syria, Februar 2023), des niederländischen Ministerie van Buitenlandse Zaken (Allgemeiner Herkunftsland-Informationsbericht zu Syrien, August 2023) sowie des DIS (Syria – Militäry Service, Jänner 2024; Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022) sowie die o.a. ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.09.2023 herangezogen. Lediglich in dem oben dargelegten Ausmaß ist das Bundesverwaltungsgericht nicht der Länderinformation der Staatendokumentation, sondern den angeführten weiteren Länderberichten gefolgt, zumal diese zum Teil aktuelleren Datums sind und im Hinblick auf die dargelegten Fragestellungen schlüssig und übereinstimmend die Situation in Syrien beschreiben, die insofern mit der einzigen in der Länderinformation der Staatendokumentation in diesem Zusammenhang zitierten Quelle nicht übereinstimmt. Über diesen – sehr begrenzten – Umfang hinaus haben sich allerdings keine Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit und Aktualität der Informationen aus der Länderinformation der Staatendokumentation aus dem COI-CMS betreffend Syrien (Version 9) mit Stand 17.07.2023 ergeben und konnten diese, wie oben ausgeführt, in den übrigen Bereichen den Länderfeststellungen zugrunde gelegt werden.2.
- Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.7.) beruhen auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere der Länderinformation der Staatendokumentation aus dem COI-CMS betreffend Syrien (Version 9) mit Stand 17.07.2023 vergleiche insbesondere die Abschnitte „Sicherheitslage“, „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, „Ethnische und religiöse Minderheiten“/„KurdInnen“, „Bewegungsfreiheit“, und „Rückkehr“), das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen im Wesentlichen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden – insbesondere betreffend eine Befreiung vom Wehrdienst und Wehrdienstverweigerung (siehe hiezu auch oben 2.
- und 2.5.) – Berichte der EUAA (Country Guidance: Syria, Februar 2023), des niederländischen Ministerie van Buitenlandse Zaken (Allgemeiner Herkunftsland-Informationsbericht zu Syrien, August 2023) sowie des DIS (Syria – Militäry Service, Jänner 2024; Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022) sowie die o.a. ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.09.2023 herangezogen. Lediglich in dem oben dargelegten Ausmaß ist das Bundesverwaltungsgericht nicht der Länderinformation der Staatendokumentation, sondern den angeführten weiteren Länderberichten gefolgt, zumal diese zum Teil aktuelleren Datums sind und im Hinblick auf die dargelegten Fragestellungen schlüssig und übereinstimmend die Situation in Syrien beschreiben, die insofern mit der einzigen in der Länderinformation der Staatendokumentation in diesem Zusammenhang zitierten Quelle nicht übereinstimmt. Über diesen – sehr begrenzten – Umfang hinaus haben sich allerdings keine Zweifel an der grundsätzlichen Richtigkeit und Aktualität der Informationen aus der Länderinformation der Staatendokumentation aus dem COI-CMS betreffend Syrien (Version 9) mit Stand 17.07.2023 ergeben und konnten diese, wie oben ausgeführt, in den übrigen Bereichen den Länderfeststellungen zugrunde gelegt werden. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in die wöchentlichen „Briefing Notes“ des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie in tagesaktuelle Medienberichte) und Einsicht in die Aktualisierungen der Länderinformationsblätter der Staatendokumentation Syrien, 14.03.2024 und 27.3.2024, sowie das ACCORD-Themendossier „Wehrdienst in Syrien“, 20.03.2024, versichert hat. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten nicht konkret entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vgl. etwa VwGH 03.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0548).Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vergleiche etwa VwGH 03.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0548). Dem Beschwerdeführer ist es – wie oben dargelegt – nicht gelungen, drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen: Da der Beschwerdeführer nie politisch tätig war und bisher keine Einberufung erhalten hat, besteht auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass das syrische Regime ihm im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig von Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der Ableistung bzw. Verweigerung des Militärdienstes betroffen sein wird. Im Fall des Beschwerdeführers besteht aufgrund seiner Eigenschaft als einziger Sohn seiner Eltern ein Grund für eine Befreiung vom syrischen Wehrdienst sowie auch von der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“. Wenngleich Befreiungsgründe seitens der syrischen Behörden in der Praxis teils willkürlich gehandhabt werden (vgl. dazu VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274), ist dem vorliegenden Berichtsmaterial keine systematische Verwehrung dieser Möglichkeit zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer nie politisch tätig war und bisher keine Einberufung erhalten hat, besteht auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass das syrische Regime ihm im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig von Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der Ableistung bzw. Verweigerung des Militärdienstes betroffen sein wird. Im Fall des Beschwerdeführers besteht aufgrund seiner Eigenschaft als einziger Sohn seiner Eltern ein Grund für eine Befreiung vom syrischen Wehrdienst sowie auch von der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“. Wenngleich Befreiungsgründe seitens der syrischen Behörden in der Praxis teils willkürlich gehandhabt werden vergleiche dazu VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274), ist dem vorliegenden Berichtsmaterial keine systematische Verwehrung dieser Möglichkeit zu entnehmen. Hinsichtlich der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist überdies darauf hinzuweisen, dass den Länderfeststellungen zufolge die kurdischen Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung werten. Unter Berücksichtigung der Feststellungen, dass in den AANES-Gebieten grundsätzlich auch nicht mit einer (unverhältnismäßigen) Bestrafung von Wehrdienstverweigerern zu rechnen ist, liegt selbst dann kein asylrelevanter Sachverhalt vor, wenn im Fall des Beschwerdeführers trotz seiner Eigenschaft als einziger Sohn seiner Eltern der diesbezügliche Befreiungstatbestand nicht von den Autonomiebehörden berücksichtigt würde. Auch für eine Verfolgung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit waren weder den Angaben des Beschwerdeführers konkrete Hinweise auf eine individuelle Bedrohung zu entnehmen noch ist alleine anhand der Länderberichte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer dahingehenden Verfolgungsgefahr auszugehen, zumal der Beschwerdeführer aus einem Gebiet stammt, das weiterhin unter kurdischer Kontrolle steht. Gleiches gilt für eine Verfolgung aufgrund sonstiger generalisierender Merkmale (vgl. dazu etwa VwGH 11.11.2020, Zl. Ra 2020/18/0147; VwGH 07.03.2022, Zl. Ra 2022/19/0034; VwGH 21.04.2022, Zl. Ra 2022/14/0029; VwGH 25.04.2022, Zl. Ra 2022/20/0090).Auch für eine Verfolgung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit waren weder den Angaben des Beschwerdeführers konkrete Hinweise auf eine individuelle Bedrohung zu entnehmen noch ist alleine anhand der Länderberichte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer dahingehenden Verfolgungsgefahr auszugehen, zumal der Beschwerdeführer aus einem Gebiet stammt, das weiterhin unter kurdischer Kontrolle steht. Gleiches gilt für eine Verfolgung aufgrund sonstiger generalisierender Merkmale vergleiche dazu etwa VwGH 11.11.2020, Zl. Ra 2020/18/0147; VwGH 07.03.2022, Zl. Ra 2022/19/0034; VwGH 21.04.2022, Zl. Ra 2022/14/0029; VwGH 25.04.2022, Zl. Ra 2022/20/0090). Aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenfalls nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenfalls nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Da vom Beschwerdeführer auch sonst keine aktuell drohende Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Syrien bzw. durch das Fehlen einer Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt. Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W127.2268397.1.00