Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , aufgehoben und die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 für rechtswidrig erklärt. II.
3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. III.
Vm Abs. 4 Zi. 1 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 30,-- (Barauslagen, Eingabengebühr) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Zi. 1 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 30,-- (Barauslagen, Eingabengebühr) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste nach eigenen Angaben am 25.10.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF stellte am 25.11.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 25.11.2023 fand die Erstbefragung nach dem AsylG zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Das Asylverfahren des BF wurde in weiterer Folge am 10.01.2024 eingestellt. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX , vom XXXX 2024 (Rechtskraft XXXX 2024) wurde der BF XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in der XXXX .Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , vom römisch 40 2024 (Rechtskraft römisch 40 2024) wurde der BF römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in der römisch 40 . Am XXXX wurde
3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Der BF wurde am XXXX aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages der Behörde festgenommen und in das XXXX überstellt. Bei seiner Einlieferung in das XXXX verfügte der BF über € 457.07.- an Barmittel. Am römisch 40 wurde
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Der BF wurde am römisch 40 aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages der Behörde festgenommen und in das römisch 40 überstellt. Bei seiner Einlieferung in das römisch 40 verfügte der BF über € 457.07.- an Barmittel. Der BF wurde am XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur möglichen Schubhaftverhängung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich u.a. wie folgt: Der BF wurde am römisch 40 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur möglichen Schubhaftverhängung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich u.a. wie folgt: „(…)Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. Ich nehme Medikamente – Drogenersatzstoffe. Ich bin nicht alkoholabhängig. Im gegenständlichen Verfahren werde ich anwaltlich nicht vertreten. Sachverhalt: (…) Parteiengehör: Zum obigen Sachverhalt gebe ich an, dass dies richtig ist. Befragt, warum ich mindestens vier Aliasidentität verwendet habe, gebe ich an, „was in Frankreich?“ Die Frage wird wiederholt und gebe ich dazu an, dass ich neu in Frankreich war und mich nicht auskannte. Ich hatte Angst angeschoben zu werden und habe einen anderen Namen verwendet. Einen Asylantrag habe ich nicht gestellt. Nachgefragt, gebe ich an, dass ich aus XXXX komme. Ich bin im Oktober 2022 aus XXXX ausgereist. Ich bin mit dem Boot von XXXX nach Italien, dann nach Frankreich, Schweiz und dann nach Österreich gefahren. Ich habe nicht in jedem Land einen neuen Namen verwendet, nur in Frankreich. Den Namen, welchen ich in Österreich verwendet habe, habe ich auch in Frankreich verwendet. Nachgefragt, gebe ich an, dass ich aus römisch 40 komme. Ich bin im Oktober 2022 aus römisch 40 ausgereist. Ich bin mit dem Boot von römisch 40 nach Italien, dann nach Frankreich, Schweiz und dann nach Österreich gefahren. Ich habe nicht in jedem Land einen neuen Namen verwendet, nur in Frankreich. Den Namen, welchen ich in Österreich verwendet habe, habe ich auch in Frankreich verwendet. Befragt, ob ich – abgesehen von Österreich – in einem anderen Land einen weiteren Asylantrag gestellt habe, gebe ich an, dass dies nicht so ist. Ich bin im Oktober 2023 nach Österreich gekommen, bin aber im November 2023- nach Stellung meines Asylantrages- wieder nach Frankreich gefahren, da ich in Frankreich heiraten wollte. Anmerkung: In Frankreich wollte ich heiraten. Mit dieser Frau hat es aber nicht funktioniert. Im Februar 2024 bin ich dann wieder nach Österreich gekommen, da ich eine andere Frau zum Heiraten suche. Nachgefragt, gebe ich an, dass ich nicht wusste, dass ich mich dem Asylverfahren entzogen habe. Nachgefragt, ob es nicht logisch ist, dass ich mich in einem Land aufhalten sollte, in welchem ich um Asyl angesucht habe, gebe ich an „Nein“. Befragt, ob ich durch Europa gereist bin, um eine Frau zu finden, gebe ich an, dass ich eigentlich eine Arbeit finden wollte. Ich bin Bäcker und kann das sehr gut. Nachgefragt, gebe ich an, dass ich nur in Österreich um Asyl angesucht habe. Befragt, warum ich um Asyl angesucht habe, gebe ich an, dass mir hier in diesem Gebäude gesagt wurde, dass ich abgeschoben werde, daher habe ich um Asyl angesucht. (…) Derzeit verfüge ich über Euro 457.- an Barmittel. Dieses Geld habe ich aus Frankreich mitgebracht. In Frankreich habe ich ohne Papiere als Bäcker gearbeitet.(…)“ Am XXXX ordnete das BFA
2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.Am römisch 40 ordnete das BFA
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Mit Schriftsatz vom 19.04.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF am 25.10.2023 in das Bundesgebiet einreiste und sodann einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es handle sich hierbei um den ersten Asylantrag des BF in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen und in Folge inhaltlich darüber entschieden werde. Es stehe ihm daher jedenfalls der Anspruch auf Grundversorgung zu und könnte er im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Der BF sei in weiterer Folge nach dem XXXX rechtskräftig verurteilt worden. Am XXXX sei der BF nach der Verbüßung des unbedingten Strafausmaßes aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen worden und in das XXXX überstellt worden. Am XXXX sei der BF niederschriftlich einvernommen worden. Am XXXX hätte die Behörde den gegenständlichen Bescheid zur Verhängung der Schubhaft erlassen. Gegen diesen Bescheid und die fortlaufende Anhaltung des BF richte sich die gegenständliche Beschwerde. Da die Behörde den Schubhaftbescheid nicht im Mandatsverfahren erlassen habe, hätte ein ordentliches Ermittlungsverfahren stattfinden müssen und das Bundesamt seine Beweiswürdigung offenlegen müssen. Aufgrund der Stellung des Asylantrages sei der BF als Asylantragsteller zu sehen.
FPG sei Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Schwelle für diese Annahme liege sehr hoch. Strafrechtliche Verurteilungen könnten eine solche Annahme für sich nicht begründen. Fallbezogen sei ins Treffen zu führen, dass die erforderliche tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr nicht gegeben sei und diese von der belangten Behörde auch nicht dem Gesetz entsprechend dargelegt worden wäre. Die belangte Behörde führe zwar die strafrechtliche Verurteilung des BF ins Treffen, gehe aber nicht auf die Tatsache ein, dass das Gericht sich damit begnügte, lediglich zwei der insgesamt acht Monate ausgesprochenen Freiheitsstrafe als unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Auch übersehe das Bundesamt, dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des BF im Bundesgebiet handle. Der BF streite die Begehung der Tat nicht ab, er habe vom Haftübel gelernt und wolle nun den Ausgang seines Asylverfahrens im Bundesgebiet abwarten. In Bezug auf die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 habe der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 klargestellt: Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das gesamte Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose gehe schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen sei und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können. Fallbezogen sei ins Treffen zu führen, dass die erforderliche tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr nicht gegeben sei. Das Strafgericht sei in seinem Urteil davon ausgegangen, dass es einer unbedingten Freiheitsstrafe von lediglich zwei Monaten bedürfe, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Unter diesen Umständen sei das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Fall des BF nicht erfüllt. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Z 9 sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Der BF sei mit ungefähr 457 Euro auf dem Haftkonto sowie dem Anspruch auf Grundversorgung nicht als mittellos anzusehen. Die Schubhaft diene weiters weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen sich mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe hierzu bereits mehrfach ausdrücklich ausgesprochen, dass sich die belangte Behörde in Fällen der Schubhaftverhängung
Abs 2 Z 1 FPG auch mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinanderzusetzen habe. Der BF genieße faktischen Abschiebeschutz. Die Verhängung von Schubhaft nach § 76 Abs 2 Z 1 FPG sei daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweise. Das BFA hätte während der zweimonatigen Inhaftierung des BF ausreichend Zeit gehabt, um über den Asylantrag des BF abzusprechen. Diese Zeit habe die belangte Behörde jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Es sei nicht ersichtlich warum sich der BF dem laufenden Asylverfahren entziehen sollte. Die dargelegten Umstände würden allesamt gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr sprechen. Der BF beantragte die Rechtswidrigerklärung des Schubhaftbescheides und der darauf beruhenden Anhaltung sowie Ersatz der Eingabengebühr. Mit Schriftsatz vom 19.04.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF am 25.10.2023 in das Bundesgebiet einreiste und sodann einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es handle sich hierbei um den ersten Asylantrag des BF in Österreich. Es sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren des BF in Österreich zugelassen und in Folge inhaltlich darüber entschieden werde. Es stehe ihm daher jedenfalls der Anspruch auf Grundversorgung zu und könnte er im Rahmen der Grundversorgung bei geeigneten Unterkünften untergebracht werden. Der BF sei in weiterer Folge nach dem römisch 40 rechtskräftig verurteilt worden. Am römisch 40 sei der BF nach der Verbüßung des unbedingten Strafausmaßes aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen worden und in das römisch 40 überstellt worden. Am römisch 40 sei der BF niederschriftlich einvernommen worden. Am römisch 40 hätte die Behörde den gegenständlichen Bescheid zur Verhängung der Schubhaft erlassen. Gegen diesen Bescheid und die fortlaufende Anhaltung des BF richte sich die gegenständliche Beschwerde. Da die Behörde den Schubhaftbescheid nicht im Mandatsverfahren erlassen habe, hätte ein ordentliches Ermittlungsverfahren stattfinden müssen und das Bundesamt seine Beweiswürdigung offenlegen müssen. Aufgrund der Stellung des Asylantrages sei der BF als Asylantragsteller zu sehen.
Paragraph 67, FPG sei Voraussetzung, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Schwelle für diese Annahme liege sehr hoch. Strafrechtliche Verurteilungen könnten eine solche Annahme für sich nicht begründen. Fallbezogen sei ins Treffen zu führen, dass die erforderliche tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr nicht gegeben sei und diese von der belangten Behörde auch nicht dem Gesetz entsprechend dargelegt worden wäre. Die belangte Behörde führe zwar die strafrechtliche Verurteilung des BF ins Treffen, gehe aber nicht auf die Tatsache ein, dass das Gericht sich damit begnügte, lediglich zwei der insgesamt acht Monate ausgesprochenen Freiheitsstrafe als unbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Auch übersehe das Bundesamt, dass es sich um die erste und einzige Verurteilung des BF im Bundesgebiet handle. Der BF streite die Begehung der Tat nicht ab, er habe vom Haftübel gelernt und wolle nun den Ausgang seines Asylverfahrens im Bundesgebiet abwarten. In Bezug auf die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, habe der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 klargestellt: Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das gesamte Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose gehe schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen sei und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können. Fallbezogen sei ins Treffen zu führen, dass die erforderliche tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr nicht gegeben sei. Das Strafgericht sei in seinem Urteil davon ausgegangen, dass es einer unbedingten Freiheitsstrafe von lediglich zwei Monaten bedürfe, um den BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Unter diesen Umständen sei das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Fall des BF nicht erfüllt. Zum vermeintlichen Vorliegen des Kriteriums der Ziffer 9, sei auszuführen, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs seien. Der BF sei mit ungefähr 457 Euro auf dem Haftkonto sowie dem Anspruch auf Grundversorgung nicht als mittellos anzusehen. Die Schubhaft diene weiters weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen sich mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinanderzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe hierzu bereits mehrfach ausdrücklich ausgesprochen, dass sich die belangte Behörde in Fällen der Schubhaftverhängung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG auch mit der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens auseinanderzusetzen habe. Der BF genieße faktischen Abschiebeschutz. Die Verhängung von Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sei daran geknüpft, dass sich die konkrete Schubhaft als verhältnismäßig erweise. Das BFA hätte während der zweimonatigen Inhaftierung des BF ausreichend Zeit gehabt, um über den Asylantrag des BF abzusprechen. Diese Zeit habe die belangte Behörde jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Es sei nicht ersichtlich warum sich der BF dem laufenden Asylverfahren entziehen sollte. Die dargelegten Umstände würden allesamt gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr sprechen. Der BF beantragte die Rechtswidrigerklärung des Schubhaftbescheides und der darauf beruhenden Anhaltung sowie Ersatz der Eingabengebühr. Das BFA erstattete am 22.04.2024 eine Stellungnahme in welcher u.a. Folgendes ausgeführt wird:„(…)Herr XXXX (BF) reiste am 25.10.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit 10.01.2024 wurde das Verfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der BF unbekannten Aufenthaltes war. Am XXXX wurde der BF in die XXXX in Untersuchungshaft eingeliefert. Am gleichen Tag wurde von ha. ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassen und an die JA übermittelt, sollte der BF spontan aus der Haft entlassen werden. Mit Schreiben des XXXX vom 15.03.2024 wurde der ha. Behörde mitgeteilt, das noch weitere Aliasidentitäten wie folgt vorliegen: XXXX ; Am XXXX 2024 wurde der BF vom Landesgericht XXXX zur XXXX wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit 10.04.2024 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. § 28 AsylG persönlich in der JA zugestellt. Das BFA erstattete am 22.04.2024 eine Stellungnahme in welcher u.a. Folgendes ausgeführt wird:„(…)Herr römisch 40 (BF) reiste am 25.10.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit 10.01.2024 wurde das Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der BF unbekannten Aufenthaltes war. , Am römisch 40 wurde der BF in die römisch 40 in Untersuchungshaft eingeliefert. Am gleichen Tag wurde von ha. ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und an die JA übermittelt, sollte der BF spontan aus der Haft entlassen werden. , Mit Schreiben des römisch 40 vom 15.03.2024 wurde der ha. Behörde mitgeteilt, das noch weitere Aliasidentitäten wie folgt vorliegen: , römisch 40 ; , Am römisch 40 2024 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 zur römisch 40 wegen römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. , Mit 10.04.2024 wurde dem BF die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 28, AsylG persönlich in der JA zugestellt. Am XXXX , um XXXX wurde der der BF aus der JA entlassen. Gleichzeitig wurde er aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und ins XXXX eingeliefert. Am XXXX , um 13:40 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am XXXX , um 18:00 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Am 15.04.2024 hat der BF mit der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch geführt und ist der BF nicht rückkehrwillig. Am 19.04.2024, um 14:23 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.Der BF hat sich bereits nach Asylantragstellung und während der beabsichtigten Altersfeststellung, da er sich als minderjähriger ausgegeben hat, dem Verfahren durch Untertauchen entzogen. Er war bis zu seiner Einlieferung in die JA für die Behörde nicht greifbar. Während seiner Haft in der JA wurde ihm die Verfahrensanordnung gem. § 28 AsylG persönlich zugestellt. Nach der Entlassung aus der JA wurde der BF niederschriftlich einvernommen und wurde ihm ein ordentlicher Schubhaftbescheid zugestellt. Da er sich vorher in der JA befunden hat, konnte ihm kein Mandatsbescheid, sondern musste ihm ein ordentlicher Schubhaftbescheid, bei welchem die Rechtsfolgen nach Entlassung aus der Haft eintreten. Dies ist mit Zustellung des Schubhaftbescheides eingetreten. Weiters ist anzumerken, dass am Bescheid sehr wohl das Wort „Bescheid“ steht und die Spruchpunkte angeführt sind. Da der BF mehrere Aliasidentitäten hat, ist das Wort „Bescheid“ nicht mittig sondern am Ende der ersten Seite angeführt.Der BF hat sich bereits dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und ist nur durch seine Straftat bzw. durch die anschließende Einlieferung in die JA wieder in Erscheinung getreten. Ansonsten wäre der BF immer noch als untergetauchter Fremder zu sehen. Es liegt somit sehr wohl Fluchtgefahr vor, da er bis dato nur in einer JA aufrecht gemeldet war und dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Bereits mit 10.04.2024 wurde ich die Verfahrensanordnung gem. § 28 AsylG zugestellt und war ihm somit bekannt, dass ihm trotz Zulassung kein Aufenthaltsrecht zukommt. Am morgigen Tag wird der BF bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen und wird ihm danach auch gleich der negative Bescheid zugestellt werden. In seinem Fall ist hier die Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegeben, damit er auch dem Beschwerdeverfahren beim BVwG mitwirken kann. Mit Sicherheit wird er nach Zustellung der Asylentscheidung eine Beschwerde einbringen. Bei Entlassung aus der Schubhaft würde er mit Sicherheit wieder untertauchen und hierfür für die morgige Einvernahme und die zweite Instanz nicht greifbar sein. Bezüglich der Sicherung der Abschiebung muss festgehalten werden, dass er nicht im Besitz von Reisedokumenten ist und somit erst nach Entscheidung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. der gesamten Asylentscheidung durch den BVwG, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Botschaft angesucht werden kann. Sobald dies möglich ist, wird er der algerischen Botschaft vorgeführt. Wenn seine gemachten Angaben der Richtigkeit entsprechen und er tatsächlich algerischer Staatsbürger ist, wird mit Sicherheit schnellstmöglich ein Heimreisezertifikat ausgestellt und er wird nach XXXX abgeschoben. Am römisch 40 , um römisch 40 wurde der der BF aus der JA entlassen. Gleichzeitig wurde er aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages festgenommen und ins römisch 40 eingeliefert. , Am römisch 40 , um 13:40 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen. , Am römisch 40 , um 18:00 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. , Am 15.04.2024 hat der BF mit der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch geführt und ist der BF nicht rückkehrwillig. , Am 19.04.2024, um 14:23 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein. , Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden., Der BF hat sich bereits nach Asylantragstellung und während der beabsichtigten Altersfeststellung, da er sich als minderjähriger ausgegeben hat, dem Verfahren durch Untertauchen entzogen. Er war bis zu seiner Einlieferung in die JA für die Behörde nicht greifbar. Während seiner Haft in der JA wurde ihm die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 28, AsylG persönlich zugestellt. Nach der Entlassung aus der JA wurde der BF niederschriftlich einvernommen und wurde ihm ein ordentlicher Schubhaftbescheid zugestellt. Da er sich vorher in der JA befunden hat, konnte ihm kein Mandatsbescheid, sondern musste ihm ein ordentlicher Schubhaftbescheid, bei welchem die Rechtsfolgen nach Entlassung aus der Haft eintreten. Dies ist mit Zustellung des Schubhaftbescheides eingetreten. Weiters ist anzumerken, dass am Bescheid sehr wohl das Wort „Bescheid“ steht und die Spruchpunkte angeführt sind. Da der BF mehrere Aliasidentitäten hat, ist das Wort „Bescheid“ nicht mittig sondern am Ende der ersten Seite angeführt., Der BF hat sich bereits dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und ist nur durch seine Straftat bzw. durch die anschließende Einlieferung in die JA wieder in Erscheinung getreten. Ansonsten wäre der BF immer noch als untergetauchter Fremder zu sehen. Es liegt somit sehr wohl Fluchtgefahr vor, da er bis dato nur in einer JA aufrecht gemeldet war und dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. , Bereits mit 10.04.2024 wurde ich die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 28, AsylG zugestellt und war ihm somit bekannt, dass ihm trotz Zulassung kein Aufenthaltsrecht zukommt. , Am morgigen Tag wird der BF bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen und wird ihm danach auch gleich der negative Bescheid zugestellt werden. , In seinem Fall ist hier die Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegeben, damit er auch dem Beschwerdeverfahren beim BVwG mitwirken kann. Mit Sicherheit wird er nach Zustellung der Asylentscheidung eine Beschwerde einbringen. Bei Entlassung aus der Schubhaft würde er mit Sicherheit wieder untertauchen und hierfür für die morgige Einvernahme und die zweite Instanz nicht greifbar sein. , Bezüglich der Sicherung der Abschiebung muss festgehalten werden, dass er nicht im Besitz von Reisedokumenten ist und somit erst nach Entscheidung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. der gesamten Asylentscheidung durch den BVwG, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Botschaft angesucht werden kann. Sobald dies möglich ist, wird er der algerischen Botschaft vorgeführt. Wenn seine gemachten Angaben der Richtigkeit entsprechen und er tatsächlich algerischer Staatsbürger ist, wird mit Sicherheit schnellstmöglich ein Heimreisezertifikat ausgestellt und er wird nach römisch 40 abgeschoben. Der BF hatte bereits die Möglichkeit freiwillig auszureisen, jedoch ist er laut Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU vom 15.04.2024 dazu nicht bereit. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF nun untertaucht, um sich der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und der Abschiebung zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der BF hatte bereits die Möglichkeit freiwillig auszureisen, jedoch ist er laut Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU vom 15.04.2024 dazu nicht bereit. , Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass der BF nun untertaucht, um sich der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz und der Abschiebung zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf ist somit gegeben. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,2.
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“ Die Stellungnahme des BFA vom 22.04.2024 wurde der Vertretung des BF am 22.04.2024 zum Parteiengehör übermittelt. Am 23.04.2024 wurde der BF durch das BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat XXXX abgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr.87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach XXXX zulässig ist (Spruchpunkt V).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr.100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF am 23.04.2024 die BBU als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Am 23.04.2024 wurde der BF durch das BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat römisch 40 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach römisch 40 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr.100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF am 23.04.2024 die BBU als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der BF reiste Ende Oktober 2023 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF reiste Ende Oktober 2023 erstmals illegal in das Bundesgebiet ein und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF stellte am 25.11.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 25.11.2023 fand die Erstbefragung nach dem AsylG zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Das Asylverfahren des BF wurde in weiterer Folge am 10.01.2024 eingestellt. Der BF scheint mit Aliasidentitäten auf. Mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX , vom XXXX 2024 (Rechtskraft XXXX 2024) wurde der BF
XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in der XXXX .Mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , vom römisch 40 2024 (Rechtskraft römisch 40 2024) wurde der BF
römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der BF befand sich von römisch 40 bis römisch 40 in der römisch 40 . Am XXXX wurde
3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Der BF wurde am XXXX aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages der Behörde festgenommen und in das XXXX überstellt. Am römisch 40 wurde
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. Der BF wurde am römisch 40 aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages der Behörde festgenommen und in das römisch 40 überstellt. Der BF wurde am XXXX durch das BFA zur möglichen Schubhaftverhängung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Am XXXX ordnete das BFA
2 Z 1 FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an.Der BF wurde am römisch 40 durch das BFA zur möglichen Schubhaftverhängung zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Am römisch 40 ordnete das BFA
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an. Am 23.04.2024 wurde der BF durch das BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat XXXX abgewiesen (Spruchpunkt II). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III).
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr.87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach XXXX zulässig ist (Spruchpunkt V).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr.100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII). Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF am 23.04.2024 die BBU als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Rechtsmittelfrist ist offen. Am 23.04.2024 wurde der BF durch das BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 25.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat römisch 40 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach römisch 40 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr.100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF am 23.04.2024 die BBU als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Die Rechtsmittelfrist ist offen. Der BF ist nach eigenen - bisher nicht widerlegten Angaben - Ende Oktober 2023 in Österreich eingereist. Der BF stellte am 25.11.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024 aufgrund des Vergehens des XXXX nach XXXX sowie des Vergehens XXXX nach XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er war im Strafverfahren geständig. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Erschwerend wurde kein Umstand ins Treffen geführt. Es handelt sich um die erste Verurteilung des BF nach dem XXXX in Österreich. Der BF nimmt Drogenersatzstoffe.Der BF ist nach eigenen - bisher nicht widerlegten Angaben - Ende Oktober 2023 in Österreich eingereist. Der BF stellte am 25.11.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024 aufgrund des Vergehens des römisch 40 nach römisch 40 sowie des Vergehens römisch 40 nach römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er war im Strafverfahren geständig. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Erschwerend wurde kein Umstand ins Treffen geführt. Es handelt sich um die erste Verurteilung des BF nach dem römisch 40 in Österreich. Der BF nimmt Drogenersatzstoffe. Bei seiner Einlieferung in das XXXX verfügte der BF über ca. € 457 an Barmittel. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF über ca. € 520 an Barmittel.Bei seiner Einlieferung in das römisch 40 verfügte der BF über ca. € 457 an Barmittel. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF über ca. € 520 an Barmittel. Der Schubhaftbescheid enthält keine Auseinandersetzung mit dem Urteil im Kontext mit den Strafbemessungsgründen sowie damit, dass es sich um die erste Verurteilung des BF nach dem XXXX in Österreich handelt und der BF Drogenersatzstoffe nimmt (fallbezogene Gefährdungsprognose). Es wurde lediglich auf die bestehende strafgerichtliche Verurteilung nach dem XXXX - ohne genaue Auseinandersetzung mit dem Urteil im Kontext mit den Strafbemessungsgründen - die allgemeine Bewertung von Suchtmitteldelikten, den Entzug aus dem Asylverfahren, die Weiterreise nach Frankreich, das Desinteresse am Asylverfahren, fehlendes legales Einkommen sowie auf den begründeten Verdacht des Untertauchens Bezug genommen. Eine Prognose über die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens unterblieb ebenfalls., Der Schubhaftbescheid enthält keine Auseinandersetzung mit dem Urteil im Kontext mit den Strafbemessungsgründen sowie damit, dass es sich um die erste Verurteilung des BF nach dem römisch 40 in Österreich handelt und der BF Drogenersatzstoffe nimmt (fallbezogene Gefährdungsprognose). Es wurde lediglich auf die bestehende strafgerichtliche Verurteilung nach dem römisch 40 - ohne genaue Auseinandersetzung mit dem Urteil im Kontext mit den Strafbemessungsgründen - die allgemeine Bewertung von Suchtmitteldelikten, den Entzug aus dem Asylverfahren, die Weiterreise nach Frankreich, das Desinteresse am Asylverfahren, fehlendes legales Einkommen sowie auf den begründeten Verdacht des Untertauchens Bezug genommen. Eine Prognose über die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens unterblieb ebenfalls.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
VO), BGBl. Nr. 159, i.V.m. § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG, oder
den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, oder
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
PolG 2005" abgestellt, zumal diese Bestimmung (als Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den dort genannten Personenkreis) verlangt, dass auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren bestimmt § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 - im Einklang mit dem damit umgesetzten Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürger-RL (Richtlinie 2004/38/EG) -, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen können und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.“In seiner Entscheidung vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305, legte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes dar:„§ 76 Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Ziffer 3, des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit Bleiberecht in Betracht kommt. Eine Haft, gestützt auf eine Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera e, Aufnahme-RL, kommt nur in Frage, wenn das individuelle Verhalten eines Antragstellers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche EuGH (Große Kammer) 15.2.2016, J.N., C-601/15 PPU); VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009). Dem entsprechend wird in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2018 auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit "
Paragraph 67, FrPolG 2005" abgestellt, zumal diese Bestimmung (als Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den dort genannten Personenkreis) verlangt, dass auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Des Weiteren bestimmt Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 - im Einklang mit dem damit umgesetzten Artikel 27, Absatz 2, der Unionsbürger-RL (Richtlinie 2004/38/EG) -, dass strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres diese Maßnahmen begründen können und dass vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind.“ In der Entscheidung vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:„Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (vgl. VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008).“In der Entscheidung vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:„Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel eins, Absatz 3, PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht vergleiche VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008).“ In der Entscheidung vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus:„§ 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP 18 f) stellt sich als Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. e der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU) in seiner Ausprägung - Erfordernis der Haft aus Gründen der öffentlichen Ordnung - dar, sodass in dessen Rahmen nunmehr (auch außerhalb von durch die Z 3 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 erfassten "Dublin-Konstellationen") Schubhaft grundsätzlich auch gegen Asylwerber mit "Bleiberecht" in Betracht kommt (vgl. VwGH12.11.2019, Ra 2019/21/0305; 5.10.2017, Ro 2017/21/0009. Der genannte Schubhaftgrund verlangt als Tatbestandsvoraussetzung nicht nur die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch das Vorliegen einer vom Aufenthalt des Fremden ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
PolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).“In der Entscheidung vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus:„§ 76 Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in der durch das FrÄG 2018 geänderten Fassung (ErläutRV 189 BlgNR
Paragraph 67, FrPolG 2005, somit eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177).“ In seiner Entscheidung vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, legte der Verwaltungsgerichtshof auch dar:„Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).“In seiner Entscheidung vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, legte der Verwaltungsgerichtshof auch dar:„Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305).“ In seiner Entscheidung vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0337, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:„Der Fremde war bis zuletzt Asylwerber und genoss ungeachtet dessen, dass er angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verloren hatte,
G 2005 (weiterhin) faktischen Abschiebeschutz. Im Hinblick darauf kam die Verhängung von Schubhaft gegen ihn von vornherein nur nach dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 in Betracht.“In seiner Entscheidung vom 16.04.2021, Ra 2020/21/0337, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:„Der Fremde war bis zuletzt Asylwerber und genoss ungeachtet dessen, dass er angesichts der strafrechtlichen Verurteilungen sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 verloren hatte,
Paragraph 13, Absatz 3, AsylG 2005 (weiterhin) faktischen Abschiebeschutz. Im Hinblick darauf kam die Verhängung von Schubhaft gegen ihn von vornherein nur nach dem Schubhafttatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 in Betracht.“ Gegen einen Fremden als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des § 87 FrPolG 2005 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
PolG 2005 nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.01.2007, 2006/18/0440).Gegen einen Fremden als Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin im Sinn des Paragraph 87, FrPolG 2005 ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Beurteilung kann auf den Katalog des Paragraph 60, Absatz 2, FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.01.2007, 2006/18/0440). In seiner Entscheidung vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0047, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus:„Eine Reisetätigkeit zwischen mehreren Mitgliedstaaten, mangelndes Einkommen, ein mangelnder fester Wohnsitz und die Führung von Alias-Identitäten begründen zwar die Fluchtgefahr des Fremden iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005, vermögen für sich aber die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 FrPolG 2005 nicht zu tragen.“In seiner Entscheidung vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0047, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus:„Eine Reisetätigkeit zwischen mehreren Mitgliedstaaten, mangelndes Einkommen, ein mangelnder fester Wohnsitz und die Führung von Alias-Identitäten begründen zwar die Fluchtgefahr des Fremden iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, vermögen für sich aber die Annahme einer Gefährdung iSd. Paragraph 67, FrPolG 2005 nicht zu tragen.“ In der Entscheidung vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene
8 der Richtlinie 2013/32/EU im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie hat das zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 entsprochen. Ist bei Ablauf der Frist
4 BFA-VG 2014 aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind. Mit dieser Maßgabe entsprechen die nationalen österreichischen Regelungen den Anforderungen des Unionsrechts.“In der Entscheidung vom 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Nach den unionsrechtlichen Vorgaben müssen die Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung gesetzlich solange ausgesetzt sein, solange der Betroffene
, Absatz 8, der Richtlinie 2013/32/EU im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Im Zusammenhalt mit Artikel 46, Absatz 6, der Richtlinie hat das zur Folge, dass die Aussetzung der Rechtswirkungen jedenfalls bis zur Entscheidung des Gerichtes, ob der Antragsteller (zumindest) während des Rechtsmittelverfahrens im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf, vorgesehen sein muss. Dem wird im österreichischen Recht grundsätzlich - und zwar jedenfalls im Zusammenhang mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme - durch die siebentägige Wartepflicht nach Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 entsprochen. Ist bei Ablauf der Frist
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 aber noch keine gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ergangen, muss zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Zustandes davon ausgegangen werden, dass sich die gesetzlich angeordnete Wartepflicht bis zur tatsächlichen Entscheidung des Gerichtes über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verlängert und die Wirkungen der Rückkehrentscheidung jedenfalls bis dahin ausgesetzt sind. Mit dieser Maßgabe entsprechen die nationalen österreichischen Regelungen den Anforderungen des Unionsrechts.“ In seiner Entscheidung vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0171, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Da einem Fremden trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL ein Bleiberecht zukam, durfte er nicht nach Art. 15 der Rückführungs-RL in Haft genommen werden, was dann aber weiter bedeutet, dass die über ihn verhängte Schubhaft nur dann (und insoweit) rechtmäßig sein könnte, als die herangezogene innerstaatliche Rechtsgrundlage in der Aufnahme-RL Deckung findet.“In seiner Entscheidung vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0171, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Da einem Fremden trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL ein Bleiberecht zukam, durfte er nicht nach Artikel 15, der Rückführungs-RL in Haft genommen werden, was dann aber weiter bedeutet, dass die über ihn verhängte Schubhaft nur dann (und insoweit) rechtmäßig sein könnte, als die herangezogene innerstaatliche Rechtsgrundlage in der Aufnahme-RL Deckung findet.“ In der Entscheidung vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0177, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Dem Fremden kommt ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden muss, weiterhin ein Bleiberecht zu (so schon VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16; EuGH 5.7.2018, C., J., und S., C-269/18; EuGH PPU, VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Absätze 5, 6 und 8 des Art. 46 der RL 2013/32/EU, womit insoweit die Anordnung des § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 verdrängt wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008).“In der Entscheidung vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0177, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Dem Fremden kommt ungeachtet der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und ungeachtet der daran anknüpfenden innerstaatlichen Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG 2014, wonach in einem solchen Fall mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim BVwG zugewartet werden muss, weiterhin ein Bleiberecht zu (so schon VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; EuGH 19.6.2018, Gnandi, C-181/16; EuGH 5.7.2018, C., J., und S., C-269/18; EuGH PPU, VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008). Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang der Absätze 5, 6 und 8 des Artikel 46, der RL 2013/32/EU, womit insoweit die Anordnung des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 verdrängt wird vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008).“ 3.1.3 Rechtlich folgt daraus:, 3.1.3 Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs 2 Z 1 FPG. Dieser Tatbestand setzt für die Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zusätzlich das Vorliegen einer Gefährdung iSd § 67 FPG voraus. Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Dieser Tatbestand setzt für die Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme neben Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zusätzlich das Vorliegen einer Gefährdung iSd Paragraph 67, FPG voraus. Wie festgestellt, enthält der bekämpfte Schubhaftbescheid vom XXXX keine gesetzmäßige Auseinandersetzung mit dem Urteil im Kontext mit den Strafbemessungsgründen sowie damit, dass es sich um die erste Verurteilung des BF nach dem XXXX in Österreich handelt und der BF Drogenersatzstoffe nimmt (fallbezogene Gefährdungsprognose). Eine Prognose über die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens unterblieb ebenfalls.Wie festgestellt, enthält der bekämpfte Schubhaftbescheid vom römisch 40 keine gesetzmäßige Auseinandersetzung mit dem Urteil im Kontext mit den Strafbemessungsgründen sowie damit, dass es sich um die erste Verurteilung des BF nach dem römisch 40 in Österreich handelt und der BF Drogenersatzstoffe nimmt (fallbezogene Gefährdungsprognose). Eine Prognose über die voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens unterblieb ebenfalls. Der Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet und der Beschwerde in diesem Punkt stattzugeben. Durch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erweist sich auch die auf diesen Bescheid gestützte Anhaltung als rechtswidrig. 3.2. Zu Spruchpunkt II. – Fortsetzungsausspruch:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch: Prüft man die Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
FPG so zeigt sich, dass die geltende Bestimmung des § 67 FPG exakt der Vorläuferbestimmung des § 86 Abs. 1 FPG (alt) entspricht und die hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher weiterhin Anwendung finden kann. Dabei kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG idF des BGBL I Nr. 99/2006 als „Orientierungsmaßstab“ zurückgegriffen werden. Hierbei hat eine Beurteilung des persönlichen Verhaltens zu erfolgen. Es muss von der betreffenden Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. § 60 FPG (alt) bietet einen Katalog an Beurteilungskriterien, die auch für die Beurteilung des gegenständlichen Falles als Orientierungshilfe herangezogen werden können.Prüft man die Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, FPG so zeigt sich, dass die geltende Bestimmung des Paragraph 67, FPG exakt der Vorläuferbestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, FPG (alt) entspricht und die hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher weiterhin Anwendung finden kann. Dabei kann auf den Katalog des Paragraph 60, Absatz 2, FPG in der Fassung des BGBL römisch eins Nr. 99 aus 2006, als „Orientierungsmaßstab“ zurückgegriffen werden. Hierbei hat eine Beurteilung des persönlichen Verhaltens zu erfolgen. Es muss von der betreffenden Person eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Paragraph 60, FPG (alt) bietet einen Katalog an Beurteilungskriterien, die auch für die Beurteilung des gegenständlichen Falles als Orientierungshilfe herangezogen werden können. Der BF ist nach eigenen - bisher nicht widerlegten Angaben - Ende Oktober 2023 in Österreich eingereist. Der BF stellte am 25.11.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX , vom XXXX 2024 aufgrund des Vergehens XXXX nach XXXX sowie XXXX nach XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er war im Strafverfahren geständig. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Erschwerend wurde kein Umstand ins Treffen geführt. Es handelt sich um die erste Verurteilung des BF nach dem XXXX in Österreich. Der BF nimmt Drogenersatzstoffe.Der BF ist nach eigenen - bisher nicht widerlegten Angaben - Ende Oktober 2023 in Österreich eingereist. Der BF stellte am 25.11.2023 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes für römisch 40 , vom römisch 40 2024 aufgrund des Vergehens römisch 40 nach römisch 40 sowie römisch 40 nach römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten - davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt - unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Er war im Strafverfahren geständig. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd das Geständnis sowie der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet. Erschwerend wurde kein Umstand ins Treffen geführt. Es handelt sich um die erste Verurteilung des BF nach dem römisch 40 in Österreich. Der BF nimmt Drogenersatzstoffe. Im angefochtenen Bescheid wird das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2024 erwähnt und ausgeführt, dass der BF durch das von ihm gesetzte Verhalten das Vergehen XXXX begangen habe. Derartige strafbare Handlungen würden gesetzt, um sich oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Bei den vom BF ausgeführten strafbaren Handlungen handle es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Im angefochtenen Bescheid wird das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2024 erwähnt und ausgeführt, dass der BF durch das von ihm gesetzte Verhalten das Vergehen römisch 40 begangen habe. Derartige strafbare Handlungen würden gesetzt, um sich oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Bei den vom BF ausgeführten strafbaren Handlungen handle es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten. Nicht beachtet dabei wird, dass der BF im Strafverfahren geständig gewesen ist. Das Strafgericht stützt seine Verurteilung auch auf einen dort festgestellten (bisherigen) ordentlichen Lebenswandel. Erschwerend wurde kein Umstand ins Treffen geführt. Weiters wurde nicht beachtet, dass es sich um die erste Verurteilung des BF nach dem XXXX in Österreich handelt und der BF Drogenersatzstoffe nimmt. Im Hinblick auf die im Gesetz für XXXX vorgesehene Strafdrohung von 2 Jahren hat das Strafgericht mit einer - Freiheitsstrafe von 8 Monaten / davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt (unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) - nach Berücksichtigung aller relevanten Umstände erkennbar den Unrechtsgehalt der Tat tendenziell als gering angesehen, zumal es sich beim BF um einen Ersttäter handelt.Nicht beachtet dabei wird, dass der BF im Strafverfahren geständig gewesen ist. Das Strafgericht stützt seine Verurteilung auch auf einen dort festgestellten (bisherigen) ordentlichen Lebenswandel. Erschwerend wurde kein Umstand ins Treffen geführt. Weiters wurde nicht beachtet, dass es sich um die erste Verurteilung des BF nach dem römisch 40 in Österreich handelt und der BF Drogenersatzstoffe nimmt. Im Hinblick auf die im Gesetz für römisch 40 vorgesehene Strafdrohung von 2 Jahren hat das Strafgericht mit einer - Freiheitsstrafe von 8 Monaten / davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt (unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) - nach Berücksichtigung aller relevanten Umstände erkennbar den Unrechtsgehalt der Tat tendenziell als gering angesehen, zumal es sich beim BF um einen Ersttäter handelt. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des bisherigen Verhaltens und der Gefährdungsprognose sieht das Gericht im gegenständlichen Fall - trotz Verurteilung des BF zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe - keine relevante und ausreichende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den BF, die eine Anhaltung des BF in Schubhaft rechtfertigen könnte. In seiner Entscheidung vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0047, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Eine Reisetätigkeit zwischen mehreren Mitgliedstaaten, mangelndes Einkommen, ein mangelnder fester Wohnsitz und die Führung von Alias-Identitäten begründen zwar die Fluchtgefahr des Fremden iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005, vermögen für sich aber die Annahme einer Gefährdung iSd. § 67 FrPolG 2005 nicht zu tragen.“In seiner Entscheidung vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0047, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus: „Eine Reisetätigkeit zwischen mehreren Mitgliedstaaten, mangelndes Einkommen, ein mangelnder fester Wohnsitz und die Führung von Alias-Identitäten begründen zwar die Fluchtgefahr des Fremden iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005, vermögen für sich aber die Annahme einer Gefährdung iSd. Paragraph 67, FrPolG 2005 nicht zu tragen.“ Die sonstigen von der Behörde ins Treffen geführten Gründe für das Vorliegen einer Gefährdung - Aliasidentitäten, Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages, Entzug aus dem Asylverfahren/Weiterreise nach Frankreich, begründeter Verdacht des Untertauchens, fehlendes legales Einkommen - bilden lediglich Argumente, welche eine Fluchtgefahr manifestieren könnten, nicht jedoch eine erhebliche, spezifische Gefährdung betreffen können. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt - wie von leg. cit. verlangt - ist im Fall des BF im Verfahren sohin nicht hervorgekommen. Da bereits das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG als nicht erfüllt anzusehen war, konnte eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft unterbleiben. Da bereits das Kriterium der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als nicht erfüllt anzusehen war, konnte eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit der Schubhaft unterbleiben. In seiner Entscheidung vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0171, legte der Verwaltungsgerichtshof in Rn. 10 u.a Folgendes dar: „Da dem Mitbeteiligten trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28. Februar 2018 (laut Rn. 1) vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL ein Bleiberecht zukam, durfte er nicht nach Art. 15 der Rückführungs-RL in Haft genommen werden, was dann aber weiter bedeutet, dass die über ihn verhängte Schubhaft nur dann (und insoweit) rechtmäßig sein könnte, als die herangezogene innerstaatliche Rechtsgrundlage in der Aufnahme-RL Deckung findet. Das war in Bezug auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF des FrÄG 2015 aber nicht der Fall.“In seiner Entscheidung vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0171, legte der Verwaltungsgerichtshof in Rn. 10 u.a Folgendes dar: „Da dem Mitbeteiligten trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28. Februar 2018 (laut Rn. 1) vor dem Hintergrund der Verfahrens-RL ein Bleiberecht zukam, durfte er nicht nach Artikel 15, der Rückführungs-RL in Haft genommen werden, was dann aber weiter bedeutet, dass die über ihn verhängte Schubhaft nur dann (und insoweit) rechtmäßig sein könnte, als die herangezogene innerstaatliche Rechtsgrundlage in der Aufnahme-RL Deckung findet. Das war in Bezug auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2015 aber nicht der Fall.“ Eine Fortsetzung der Schubhaft wäre daher nach Rechtsansicht des Gerichtes nicht rechtskonform. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren: Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Barauslagen in Höhe der Eingabengebühr waren daher zuzusprechen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zu Spruchpunkt B. – Revision:
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen und es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W140.2290593.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.