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{'item': 'W141 2279785-2'}

Obsah (14)§ 23Artikel 133§ 24§ 25§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 21a§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW141 2279785-2 Spruch, W141 2279785-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 23i

Vm § 24 Abs 2 AlVG das Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss für die Zeit vom 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen wird und römisch eins.

Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG das Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss für die Zeit vom 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen wird und II.

§ 23i

Vm § 25 Abs 1 und § 50 AlVG das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss in Höhe von € 10.439,70 rückgefordert wird.römisch zwei.

Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 50, AlVG das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss in Höhe von € 10.439,70 rückgefordert wird. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2023 wurde

§ 24Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 10.439,70 verpflichtet werde. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2023 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 10.439,70 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er das AMS nicht über die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension per Bescheid vom 07.10.2022 informiert habe. In der Niederschrift vom 26.07.2022 sei der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er jede Änderung in seinem Pensionsverfahren dem AMS unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von sieben Tagen, bekanntgeben müsse.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 14.09.2023 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er aus, dass der Bescheid inhaltlich und formell unrichtig sei. Einerseits sei von ihm kein Arbeitslosengeld, sondern ein Pensionsvorschuss bezogen worden. Andererseits habe er keine unwahren Angaben gemacht und keine maßgebenden Tatsachen verschwiegen. Das Rechtsmittelverfahren gegen die PVA sei positiv abgeschlossen und ihm die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden. Beim Erstgespräch durch Herrn XXXX sei ihm mitgeteilt worden, dass das AMS mit der PVA online in Verbindung stehen würde und Änderungen bezüglich des Anspruches auf Pensionsvorschuss automatisch mitgeteilt werden würden.Das Rechtsmittelverfahren gegen die PVA sei positiv abgeschlossen und ihm die Berufsunfähigkeitspension zuerkannt worden. Beim Erstgespräch durch Herrn römisch 40 sei ihm mitgeteilt worden, dass das AMS mit der PVA online in Verbindung stehen würde und Änderungen bezüglich des Anspruches auf Pensionsvorschuss automatisch mitgeteilt werden würden.
  2. Mit bei der belangten Behörde am 19.10.2023 eingelangten Schreiben übermittelte der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers die entsprechende Vollmacht.
  3. Mit dem am 27.10.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch den genannten Rechtsanwalt, ein ergänzendes Vorbringen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2023

§ 14Vw

GVG, in der geltenden Fassung, iVm § 56 Abs. 2 AlVG, in der geltenden Fassung, abgewiesen und in Abänderung des Bescheides unter 1. entschieden, dass

§ 23i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG das Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss für die Zeit vom 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen werde. Unter 2. wurde ausgesprochen, dass

§ 23i

Vm § 25 Abs. 1 und § 50 AlVG das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss in Höhe von € 10.439,70 rückgefordert werde.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2023

Paragraph 14, VwGVG, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, in der geltenden Fassung, abgewiesen und in Abänderung des Bescheides unter 1. entschieden, dass

Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG das Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss für die Zeit vom 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen werde. Unter 2. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 50, AlVG das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss in Höhe von € 10.439,70 rückgefordert werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid der PVA vom 07.10.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension abgewiesen worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt, also vom 24.07.2022 bis 06.10.2022, sei Arbeitslosigkeit

§ 23Abs. 4 Al

VG anzunehmen gewesen und sei der Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss zu Recht erfolgt. Ab dem abweisenden Bescheid der PVA habe aber

§ 23Abs. 4 Al

VG kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss bestanden, weshalb die Zuerkennung von 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen werden müsse und der Übergenuss von € 10.439,70 wegen der Verschweigung maßgebender Tatsachen zurückgefordert werde. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Antragsstellung und in der Mitteilung über seinen Leistungsanspruch darauf hingewiesen worden, dass er jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, jedoch spätestens binnen einer Wochen anzeigen müsse. In der Niederschrift im Zuge seiner Vorsprache beim AMS sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darüber informiert worden, dass er jede Änderung in seinem Pensionsverfahren dem AMS unverzüglich melden müsse. Das habe er im Falle des Bescheids der PVA nicht gemacht, weswegen er zum Rückersatz der Leistung verpflichtet sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid der PVA vom 07.10.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension abgewiesen worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt, also vom 24.07.2022 bis 06.10.2022, sei Arbeitslosigkeit

Paragraph 23, Absatz 4, AlVG anzunehmen gewesen und sei der Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss zu Recht erfolgt. Ab dem abweisenden Bescheid der PVA habe aber

Paragraph 23, Absatz 4, AlVG kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss bestanden, weshalb die Zuerkennung von 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen werden müsse und der Übergenuss von € 10.439,70 wegen der Verschweigung maßgebender Tatsachen zurückgefordert werde. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Antragsstellung und in der Mitteilung über seinen Leistungsanspruch darauf hingewiesen worden, dass er jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, jedoch spätestens binnen einer Wochen anzeigen müsse. In der Niederschrift im Zuge seiner Vorsprache beim AMS sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darüber informiert worden, dass er jede Änderung in seinem Pensionsverfahren dem AMS unverzüglich melden müsse. Das habe er im Falle des Bescheids der PVA nicht gemacht, weswegen er zum Rückersatz der Leistung verpflichtet sei.

  1. Mit Schreiben vom 23.01.2024, eingelangt am 25.01.2024, beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Weiters erstattete er eine Urkundenvorlage, in der er die Mitteilung des AMS vom 22.12.2023 über die Bemessung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 24.07.2022 bis 22.07.2023 vorlegte.
  2. Am 05.02.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 08.04.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahm eine Vertreterin der belangten Behörde XXXX (BehV), der Beschwerdeführer XXXX (BF), sein Rechtsvertreter RA Dr. Peter ZAWODSKY (BFV) sowie der Zeuge XXXX (Z1) an der Verhandlung teil.
  4. Am 08.04.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR2), sowie der Schriftführer Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahm eine Vertreterin der belangten Behörde römisch 40 (BehV), der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), sein Rechtsvertreter RA Dr. Peter ZAWODSKY (BFV) sowie der Zeuge römisch 40 (Z1) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte den BF, ob er auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet, woraufhin der BF auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtetet. Der BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und dem bisherigen Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF habe das Geld aus Angst zurückgezahlt, weil ihm die belangte Behörde eine Drohung geschickt habe. Weil ihm beim Erstgespräch vom Z1 mitgeteilt worden sei, dass die PVA mit der belangten Behörde in Verbindung stehe und Änderungen automatisch mitgeteilt werden würden, habe er sich nach seinem ablehnenden Pensionsbescheid nicht bei der belangten Behörde gemeldet. Der BF habe das Kleingedruckte im Antrag nicht gelesen und sich auf die Auskunft des Z1 verlassen. Der Vergleich mit der PVA beinhalte, dass der BF eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension erhalte. Auch bei dessen Abschluss sei er davon ausgegangen, dass die belangte Behörde von der PVA informiert werde. Der BF habe sich dann nur an die belangte Behörde gewandt, um zu erfahren, was zwischen dem Ende des Pensionsvorschusses und dem Beginn der Berufsunfähigkeitspension passieren würde. Der Z1 habe ihm mitgeteilt, dass er sich das nochmal anschauen wolle. Drei Wochen später habe er aber eine Strafandrohung zugeschickt bekommen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 sei der Berater des BF gewesen und habe mit ihm die Gespräche zu seinem Antrag auf Pensionsvorschuss geführt. Im Fall des BF würde er bei einem Beratungsgespräch mitteilen, dass jegliche Änderungen im Pensionsverfahren innerhalb von sieben Tagen der belangten Behörde zu melden seien. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob der BF nachgefragt habe, welche Mitteilungspflichten er habe. Es liege eine Niederschrift vom 26.07.2022, über die wesentlichen Punkte der Betreuung durch die belangte Behörde vor, in der festgehalten sei, dass am 21.07.2022 ein Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt worden sei. Es stimme nicht, dass der Z1 dem BF mitgeteilt habe, dass die PVA Änderungen im Pensionsverfahren automatisch der belangten Behörde mitteilen würde. Sollte vor der Antragstellung bei der belangten Behörde bereits ein Antrag bei der PVA gestellt worden sein, dann könne die PVA nicht wissen, dass der Antragsteller auch Leistungen von Seiten der belangten Behörde beziehe und auch hier könne die PVA keinesfalls eine Mitteilung an die belangte Behörde durchführen, wie es beim Beschwerdeführer der Fall war. Im Wesentlichen weise er immer auf die Meldepflichten gegenüber dem AMS hin. Es gebe auch eine grundsätzliche Vereinbarung zwischen der PVA und dem AMS, dass die PVA informiere, wenn jemand einen Antrag stelle oder dieser abgelehnt werde, wenn derjenige auch Geld vom AMS erhalte. Das sei aber eine Serviceleistung der PVA und das passiere nicht immer, nämlich keinesfalls dann, wenn der Antrag beim AMS später gestellt wird, deswegen habe er das dem BF sicherlich auch nicht garantieren können. Ein Verfahren beginne mit der Antragstellung. Es sei eine große Änderung im Verfahren, wenn ein Antrag abgelehnt werde. Dies sei auch der Fall, wenn ein Bescheid angefochten werde. Für die belangte Behörde sei nicht erst die Klage gegen einen negativen Bescheid ausschlaggebend, da schon bei der Ablehnung kein Anspruch mehr beim AMS bestehe. Der Kunde müsse dann an die ÖGK weitervermittelt werden. Es habe in keinem Gespräch einen Hinweis auf Sonderkrankengeld gegeben. Der Z1 hätte dies machen wollen, sobald der BF ihm eine Änderung im Verfahren mitgeteilt hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Zuletzt war der Beschwerdeführer von 01.02.1990 bis 23.07.2022 bei der XXXX beschäftigt. Im Zeitraum vom 30.05.2021 bis 31.01.2022 sowie 29.06.2022 bis 23.07.2022 stand er im Bezug von Krankengeld.Zuletzt war der Beschwerdeführer von 01.02.1990 bis 23.07.2022 bei der römisch 40 beschäftigt. Im Zeitraum vom 30.05.2021 bis 31.01.2022 sowie 29.06.2022 bis 23.07.2022 stand er im Bezug von Krankengeld. Am 21.07.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bei der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA). Am 25.07.2022 beantragte der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss bei der belangten Behörde. Während des Gesprächs im Zuge der Antragstellung wurde er von einem Mitarbeiter der belangten Behörde, XXXX , auf seine Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde hingewiesen. Dabei kam zur Sprache, dass eine Schnittstelle zwischen der belangten Behörde und der PVA besteht, mittels welcher diverse Daten ausgetauscht werden. Der Beschwerdeführer schloss aus diesem Umstand, dass die belangte Behörde ohnedies über den Stand seines bei der PVA anhängigen Verfahrens erfahren würde. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde oder eines ihrer Mitarbeiter mitgeteilt wurde, dass ihn dies von seinen Meldepflichten entbindet.Am 25.07.2022 beantragte der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss bei der belangten Behörde. Während des Gesprächs im Zuge der Antragstellung wurde er von einem Mitarbeiter der belangten Behörde, römisch 40 , auf seine Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde hingewiesen. Dabei kam zur Sprache, dass eine Schnittstelle zwischen der belangten Behörde und der PVA besteht, mittels welcher diverse Daten ausgetauscht werden. Der Beschwerdeführer schloss aus diesem Umstand, dass die belangte Behörde ohnedies über den Stand seines bei der PVA anhängigen Verfahrens erfahren würde. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde oder eines ihrer Mitarbeiter mitgeteilt wurde, dass ihn dies von seinen Meldepflichten entbindet. In dem Antragsformular, das der Beschwerdeführer unterzeichnete, wurde er überdies auf seine Meldepflichten und die Konsequenzen eines Verstoßes hingewiesen. Am 26.07.2022 wurde der Beschwerdeführer zusätzlich mündlich und niederschriftlich ausdrücklich darüber informiert, jegliche Änderungen in seinem Pensionsverfahren unverzüglich der belangten Behörde zu melden. Mit seiner Unterschrift bestätigte er unter anderem nachstehende Passage: „Ich wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass ich jede Änderung in meinem Pensionsverfahren dem Arbeitsmarktservice unverzüglich – jedoch längstens innerhalb von 7 Tagen – bekannt geben muss.“ In der Mitteilung über seinen Leistungsanspruch vom 01.08.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut über seine Meldepflichten aufgeklärt, explizit genannt sind unter anderem Pensionsansprüche sowie deren Beantragung. Der Beschwerdeführer bezog von 24.07.2022 bis 30.06.2023 Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss in Höhe von € 39,10 täglich. Am 07.10.2022 sprach die PVA mittels Bescheid aus, dass sein Antrag auf Berufsunfähigkeitspension abgewiesen wird. In diesem wurde weiters ausgesprochen, dass kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht. Spätestens am 07.10.2022 lag in diesem Verfahren bereits ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor, aufgrund dessen anzunehmen war, dass Arbeitsfähigkeit vorliegt. Der abweisende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt und ist ihm zur Kenntnis gelangt. Er informierte die belangte Behörde darüber jedoch nicht und übermittelte ihr weder den abweisenden Bescheid noch ein Gutachten oder sonstige Verfahrensunterlagen. Dadurch hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, die ihm der Höhe bzw. dem Grunde nach nicht zustanden. Erst am 23.07.2023 übermittelte der Beschwerdeführer den Bescheid der PVA vom 07.10.2022, mit welchem sein Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mangels Berufsunfähigkeit abgewiesen wurde. Weiters übermittelte der Beschwerdeführer mit 23.07.2023 die erste Seite der Vergleichsausfertigung des LG St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX abgeschlossen zwischen ihm und der PVA. Danach ist die PVA verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Monatsersten ab Auflösung seines Dienstverhältnisses eine Berufsunfähigkeitspension zu bezahlen.Weiters übermittelte der Beschwerdeführer mit 23.07.2023 die erste Seite der Vergleichsausfertigung des LG St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht zu römisch 40 abgeschlossen zwischen ihm und der PVA. Danach ist die PVA verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Monatsersten ab Auflösung seines Dienstverhältnisses eine Berufsunfähigkeitspension zu bezahlen. Durch die Verletzung seiner Meldepflichten hat der Beschwerdeführer vom 07.10.2022 bis zum 30.06.2023 zu Unrecht Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss bezogen. Durch das Verschweigen der Änderungen seiner wirtschaftlichen und gesetzlichen Voraussetzungen seines Leistungsbezuges entstand durch den unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss an 267 Tagen bei einem Tagsatz in Höhe von € 39,10 der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 10.439,70, welchen der Beschwerdeführer bereits am 11.08.2023 an die belangte Behörde zurückgezahlt hat. Durch die Verletzung seiner Meldepflichten hat der Beschwerdeführer vom 07.10.2022 bis zum 30.06.2023 zu Unrecht Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss bezogen. Durch das Verschweigen der Änderungen seiner wirtschaftlichen und gesetzlichen Voraussetzungen seines Leistungsbezuges entstand durch den unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss an 267 Tagen bei einem Tagsatz in Höhe von € 39,10 der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 10.439,70, welchen der Beschwerdeführer bereits am 11.08.2023 an die belangte Behörde zurückgezahlt hat. ,
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die festgestellte langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Lohnverrechner und die Dauer des bisherigen Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Antrag auf Pensionsvorschuss vom 25.07.2022 beruhen die Feststellungen zum Inhalt dieses Antrags, insbesondere zu den angeführten Meldepflichten. Dass diese dem Beschwerdeführer auch noch mündlich mitgeteilt worden sind, folgt aus einer Niederschrift vom 26.07.2022 und wurde von seinem Berater zusätzlich in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Weiters ergibt sich aus der aufgenommenen Niederschrift vom 26.07.2022 das Datum 21.07.2022 als Antragsdatum auf Berufsunfähigkeitspension. Die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 01.08.2022 befindet sich ebenfalls im Akt. Dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde nicht unverzüglich über den abweisenden Bescheid der PVA informiert hat, folgt aus den Ausführungen der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid der PVA innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Klage dagegen eingebracht hat, folgt zudem notwendigerweise, dass er diesen erhalten haben muss. Dass der Beschwerdeführer über seine Meldepflichten informiert wurde und von diesen wusste, ergibt sich zweifelsfrei aus den vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antrag auf Pensionsvorschuss, in der Mitteilung über den Leistungsanspruch und in der Niederschrift wurde der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hingewiesen, jegliche Änderung seiner Vermögensverhältnisse und insbesondere in seinem Pensionsverfahren innerhalb von sieben Tagen der belangten Behörde zu melden. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Berufsunfähigkeitspension bereits vor dem Antrag auf Pensionsvorschuss gestellt hat, konnte der Berater des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung überzeugend und nachvollziehbar vermitteln, dass in einem solchen Fall keinesfalls eine Mitteilung von Seiten der Pensionsversicherung an die belangte Behörde erfolgen kann, da die Pensionsversicherungsanstalt nicht wissen kann, dass der Antragsteller Leistungen von Seiten des AMS bezieht und er hier keinesfalls dem Antragsteller vermitteln würde, dass Änderungen im Pensionsverfahren von Seiten der Pensionsversicherungsanstalt automatisch an das AMS erfolgen würden. Aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung geht der erkennende Senat jedoch davon aus, dass über die Schnittstelle zwischen der PVA und der belangten Behörde jedenfalls gesprochen wurde. Wenngleich sich der Zeuge XXXX naturgemäß nicht mehr an den genauen Gesprächsinhalt erinnern konnte, hat er ja schließlich eingeräumt, dass er dies auch durchaus für möglich hält. Er hat jedoch sehr glaubhaft versichert, dass er Kunden stets über die bestehenden Meldepflichten informiert. Dass er dem Beschwerdeführer gesagt hat, dass er seine Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde, die den Beschwerdeführer abermals und umfassend darüber informiert hat, vernachlässigen kann, erscheint jedoch nicht lebensnahe und der Zeuge XXXX konnte auch glaubhaft versichern, dass dies nicht der Fall war. Hingegen geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer den Hinweis auf das Bestehen einer Schnittstelle dahingehend missverstanden hat, dass der Stand des Verfahrens ohnedies automatisch übermittelt wird und er sich nicht weiter darum zu kümmern braucht. So lassen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers, der bis dahin noch kaum Kontakt mit der belangten Behörde hatte, erklären, da er nach Ansicht des erkennenden Senats schließlich tatsächlich – aber fälschlich – davon ausgegangen ist, eine dahingehende Information erhalten zu haben, sich nicht weiter darum kümmern zu brauchen.Aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung geht der erkennende Senat jedoch davon aus, dass über die Schnittstelle zwischen der PVA und der belangten Behörde jedenfalls gesprochen wurde. Wenngleich sich der Zeuge römisch 40 naturgemäß nicht mehr an den genauen Gesprächsinhalt erinnern konnte, hat er ja schließlich eingeräumt, dass er dies auch durchaus für möglich hält. Er hat jedoch sehr glaubhaft versichert, dass er Kunden stets über die bestehenden Meldepflichten informiert. Dass er dem Beschwerdeführer gesagt hat, dass er seine Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde, die den Beschwerdeführer abermals und umfassend darüber informiert hat, vernachlässigen kann, erscheint jedoch nicht lebensnahe und der Zeuge römisch 40 konnte auch glaubhaft versichern, dass dies nicht der Fall war. Hingegen geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer den Hinweis auf das Bestehen einer Schnittstelle dahingehend missverstanden hat, dass der Stand des Verfahrens ohnedies automatisch übermittelt wird und er sich nicht weiter darum zu kümmern braucht. So lassen sich auch die Angaben des Beschwerdeführers, der bis dahin noch kaum Kontakt mit der belangten Behörde hatte, erklären, da er nach Ansicht des erkennenden Senats schließlich tatsächlich – aber fälschlich – davon ausgegangen ist, eine dahingehende Information erhalten zu haben, sich nicht weiter darum kümmern zu brauchen. Das Bestehen der Schnittstelle und die Möglichkeit allfälliger Mitteilungen der Pensionsversicherungsanstalt an die belangte Behörde kann jedoch den Beschwerdeführer keinesfalls von seinen gesetzlichen Meldepflichten befreien. Für den entscheidenden Senat ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unzweifelhaft seine Sorgfaltspflichten vernachlässigte, in dem er in der mündlichen Verhandlung lapidar davon sprach, nur Kleingedrucktes überlesen zu haben. Er wurde auf diversen Wegen über seine Verpflichtungen aufgeklärt und wurden diese auch keineswegs ausgeschlossen. Die mit 23.07.2023 im festgestellten Ausmaß übermittelten Unterlagen stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest und wurden als solche vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass am 07.10.2022 bereits ein Gutachten vorgelegen ist, ergibt sich aus dem Inhalt des abweisenden Bescheides der PVA, wo auf das Gutachten verwiesen wird. Überdies ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Verhandlungsprotokoll vom 10.05.2023 der Verhandlung vor dem LG St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht, dass die im Akt befindlichen Gutachten verlesen wurden. Aus den Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer die zu Unrecht bezogene Leistung bereits unwidersprochen zurückbezahlt hat.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. , Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der rückwirkende Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum 07.10.2022 bis 30.06.2023 sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 10.439,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 6Abs.

1 Z 3 wird als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gewährt.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, wird als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gewährt.

§ 23Abs. 1 kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung

  1. einer Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit oder eines Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung oder
  2. einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz beantragt haben, bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf diese Leistungen als Vorschuss auf die Leistung Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden.

§ 23Abs.

5 ist der Vorschuss in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung

Abs. 2 Z 3 gestellt hat.

Paragraph 23, Absatz 5, ist der Vorschuss in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 3, gestellt hat. Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht

§ 23Abs.

6 ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung

Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen. Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Absatz eins, oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht

Paragraph 23, Absatz 6, ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung

Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins, Ziffer 2, oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen. § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25

werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs. 4 Al

VG können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

§ 25Abs. 6 Al

VG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Zum Widerruf: Wenn die belangte Behörde einen Vorschuss

§ 23Abs. 1 Al

VG auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt, so geht

§ 23Abs. 6 Al

VG der Anspruch des Arbeitslosen für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht.Wenn die belangte Behörde einen Vorschuss

Paragraph 23, Absatz eins, AlVG auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt, so geht

Paragraph 23, Absatz 6, AlVG der Anspruch des Arbeitslosen für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum 24.07.2022 bis 30.06.2023 in Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss in Höhe von täglich € 39,10. Der Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss vom 24.07.2022 bis zum 06.10.2022 erfolgte wegen der erfüllten Voraussetzungen des § 23 AlVG zurecht.Der Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss vom 24.07.2022 bis zum 06.10.2022 erfolgte wegen der erfüllten Voraussetzungen des Paragraph 23, AlVG zurecht. Spätestens mit dem abweisenden Bescheid der PVA vom 07.10.2022 entfielen die Leistungsvoraussetzungen des § 23 AlVG und war der Bezug vom 07.10.2022 bis zum 30.06.2023 daher nicht mehr gerechtfertigt.Spätestens mit dem abweisenden Bescheid der PVA vom 07.10.2022 entfielen die Leistungsvoraussetzungen des Paragraph 23, AlVG und war der Bezug vom 07.10.2022 bis zum 30.06.2023 daher nicht mehr gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer wurden für diesen Zeitraum zu Unrecht insgesamt € 10.439,70 von der belangten Behörde zur Anweisung gebracht. Die Ansprüche des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 07.10.2022 bis 30.06.2023 waren deshalb

§ 24Abs. 2 erster Satz Al

VG zu Recht zu widerrufen. Die Ansprüche des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 07.10.2022 bis 30.06.2023 waren deshalb

Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AlVG zu Recht zu widerrufen. Zur Rückforderung:

§ 25Abs 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im vorliegenden Fall ist das Kriterium des Verschweigens maßgebender Tatsachen zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist

§ 50Al

VG unter anderem dazu verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und binnen einer Woche der belangten Behörde zu melden.Der Beschwerdeführer ist

Paragraph 50, AlVG unter anderem dazu verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und binnen einer Woche der belangten Behörde zu melden. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. das Erkenntnis vom

  1. April 1996, Zl. 94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 1).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist vergleiche das Erkenntnis vom
  2. April 1996, Zl. 94/08/0040, mwN). Es kommt somit weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsbeziehers hat, noch darauf, ob er sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstandes befindet; das Risiko eines Rechtsirrtums trifft grundsätzlich den Arbeitslosen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 1). Der Arbeitslose ist auch dann zur Meldung einer Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet, wenn das Arbeitsamt von Amts wegen eine solche Änderung ermitteln könnte. Das Arbeitsamt ist zu derartigen amtswegigen Ermittlungen nicht verpflichtet (VwGH 13.10.1988, 88/08/0226). Auf seine Meldepflichten wurde der Beschwerdeführer – wie festgestellt – sowohl in mündlicher als in schriftlicher Form mehrmals hingewiesen. Am 07.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt abgewiesen. Dabei handelte es sich bereits um eine für das Ausmaß bzw. für das Fortbestehen des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, da hierdurch die Voraussetzungen für das Fortbestehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss weggefallen sind. Selbst unter der Annahme bloß mittelbarer Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse wäre jedoch für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts gewonnen gewesen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es nämlich gar nicht darauf an, ob ein Umstand „unmittelbar“ Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezieherin hat. „Mittelbare“ Auswirkungen hat demnach jede Änderung, die sich potentiell auf den Leistungsanspruch auswirkt. Letztlich kann – im Hinblick auf den Zweck des § 50, dem AMS eine laufende Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen – davon ausgegangen werden, dass Änderungen all jener Tatsachen zu melden sind, über die schon bei der Antragstellung Auskunft zu geben war (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg.), AlVG-Komm § 50 AlVG Rz 7).Am 07.10.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt abgewiesen. Dabei handelte es sich bereits um eine für das Ausmaß bzw. für das Fortbestehen des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, da hierdurch die Voraussetzungen für das Fortbestehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss weggefallen sind. Selbst unter der Annahme bloß mittelbarer Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse wäre jedoch für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei nichts gewonnen gewesen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt es nämlich gar nicht darauf an, ob ein Umstand „unmittelbar“ Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsbezieherin hat. „Mittelbare“ Auswirkungen hat demnach jede Änderung, die sich potentiell auf den Leistungsanspruch auswirkt. Letztlich kann – im Hinblick auf den Zweck des Paragraph 50,, dem AMS eine laufende Kontrolle der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen – davon ausgegangen werden, dass Änderungen all jener Tatsachen zu melden sind, über die schon bei der Antragstellung Auskunft zu geben war vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg.), AlVG-Komm Paragraph 50, AlVG Rz 7). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermag auch der Umstand, dass das Verfahren letztlich zu seinen Gunsten geendet ist, nichts hieran zu ändern, da nach dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 3 AlVG mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des § 23 Abs. 2 Z 2 „nur“ zu rechnen ist, wenn ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Dies war jedoch mit 07.10.2022 ungeachtet des späteren Ausgangs des Verfahrens unzweifelhaft nicht mehr der Fall.Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermag auch der Umstand, dass das Verfahren letztlich zu seinen Gunsten geendet ist, nichts hieran zu ändern, da nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 3, AlVG mit der Zuerkennung der Leistungen aus der Sozialversicherung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, „nur“ zu rechnen ist, wenn ein Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Wege der Pensionsversicherungsanstalt erstellt wurde und auf Grund dieses oder eines späteren gerichtlichen Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Dies war jedoch mit 07.10.2022 ungeachtet des späteren Ausgangs des Verfahrens unzweifelhaft nicht mehr der Fall. Es ist auch nicht zutreffend, dass vom Vorliegen eines Gutachtens nur gesprochen werden könne, wenn dieses dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich unter Berufung auf den Wortlaut der zitierten Bestimmung klargestellt hat, liegt ein Gutachten vor, sobald es erstellt wurde (VwGH 14.09.2016, Ra 2016/08/0039). Der Beschwerdeführer hat daher dadurch, dass er aufgrund der von ihm unterlassenen Übermittlung des abweisenden Bescheides der PVA bzw. eines Gutachtens oder sonstiger Verfahrensunterlagen die Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG verletzt hat, im Zeitraum 07.10.2022 bis 30.06.2023 Leistungen in der Höhe von € 10.439,70 (267 Tage á € 39,10) von der belangten Behörde bezogen, die ihm aufgrund des Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zustanden.Der Beschwerdeführer hat daher dadurch, dass er aufgrund der von ihm unterlassenen Übermittlung des abweisenden Bescheides der PVA bzw. eines Gutachtens oder sonstiger Verfahrensunterlagen die Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verletzt hat, im Zeitraum 07.10.2022 bis 30.06.2023 Leistungen in der Höhe von € 10.439,70 (267 Tage á € 39,10) von der belangten Behörde bezogen, die ihm aufgrund des Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zustanden. Da der Beschwerdeführer seine geänderten wirtschaftlichen und gesetzlichen Voraussetzungen seines Leistungsanspruches der belangten Behörde zumindest mit dolus eventualis verschwiegen hat, waren die Voraussetzungen des Rückforderungstatbestandes

§ 25i

Vm 50 AlVG erfüllt. Die Rückforderung erfolgte somit zu Recht.Da der Beschwerdeführer seine geänderten wirtschaftlichen und gesetzlichen Voraussetzungen seines Leistungsanspruches der belangten Behörde zumindest mit dolus eventualis verschwiegen hat, waren die Voraussetzungen des Rückforderungstatbestandes

Paragraph 25, in Verbindung mit 50 AlVG erfüllt. Die Rückforderung erfolgte somit zu Recht. Daran vermag auch der (zutreffende) Hinweis des Beschwerdeführervertreters, dass § 23 Abs 4 AlVG mit dem Ziel geschaffen wurde, soziale Härten – namentlich Einkommenslücken – möglichst zu vermeiden (so auch VwGH 14.09.2016, Ra 2016/08/0039), nichts zu ändern, da im vorliegenden Fall die

seinen Ausführungen rückwirkend zustande gekommene Einkommenslücke alleine der vom Beschwerdeführer zu vertretenden Meldepflichtverletzung geschuldet ist. Im Falle der ordnungsgemäßen Meldung durch den Beschwerdeführer und anschließendem Bezug von Sonderkrankengeld wäre eine solche Lücke aber gar nicht erst entstanden.Daran vermag auch der (zutreffende) Hinweis des Beschwerdeführervertreters, dass Paragraph 23, Absatz 4, AlVG mit dem Ziel geschaffen wurde, soziale Härten – namentlich Einkommenslücken – möglichst zu vermeiden (so auch VwGH 14.09.2016, Ra 2016/08/0039), nichts zu ändern, da im vorliegenden Fall die

seinen Ausführungen rückwirkend zustande gekommene Einkommenslücke alleine der vom Beschwerdeführer zu vertretenden Meldepflichtverletzung geschuldet ist. Im Falle der ordnungsgemäßen Meldung durch den Beschwerdeführer und anschließendem Bezug von Sonderkrankengeld wäre eine solche Lücke aber gar nicht erst entstanden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. So hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/08/0039, mit der Relevanz einer Gutachtenserstellung für die Zuerkennung eines Pensionsvorschusses auseinandergesetzt. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen darüber hinaus keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Umstände der Meldepflichtverletzung und insbesondere ihre Vorsätzlichkeit sind jeweils im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 28.05.2021, Ra 2021/08/0008).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. So hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/08/0039, mit der Relevanz einer Gutachtenserstellung für die Zuerkennung eines Pensionsvorschusses auseinandergesetzt. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen darüber hinaus keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Umstände der Meldepflichtverletzung und insbesondere ihre Vorsätzlichkeit sind jeweils im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 28.05.2021, Ra 2021/08/0008). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2279785.2.00

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