Vm § 24 Abs 2 AlVG das Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss für die Zeit vom 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen wird und römisch eins.
Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG das Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss für die Zeit vom 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen wird und II.
Vm § 25 Abs 1 und § 50 AlVG das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss in Höhe von € 10.439,70 rückgefordert wird.römisch zwei.
Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 50, AlVG das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss in Höhe von € 10.439,70 rückgefordert wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2023 wurde
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen und der Beschwerdeführer
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 10.439,70 verpflichtet werde. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2023 wurde
Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen und der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 10.439,70 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er das AMS nicht über die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension per Bescheid vom 07.10.2022 informiert habe. In der Niederschrift vom 26.07.2022 sei der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er jede Änderung in seinem Pensionsverfahren dem AMS unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von sieben Tagen, bekanntgeben müsse.
GVG, in der geltenden Fassung, iVm § 56 Abs. 2 AlVG, in der geltenden Fassung, abgewiesen und in Abänderung des Bescheides unter 1. entschieden, dass
Vm § 24 Abs. 2 AlVG das Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss für die Zeit vom 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen werde. Unter 2. wurde ausgesprochen, dass
Vm § 25 Abs. 1 und § 50 AlVG das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss in Höhe von € 10.439,70 rückgefordert werde.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2023
Paragraph 14, VwGVG, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, in der geltenden Fassung, abgewiesen und in Abänderung des Bescheides unter 1. entschieden, dass
Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG das Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss für die Zeit vom 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen werde. Unter 2. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 50, AlVG das zu Unrecht bezogene Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss in Höhe von € 10.439,70 rückgefordert werde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid der PVA vom 07.10.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension abgewiesen worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt, also vom 24.07.2022 bis 06.10.2022, sei Arbeitslosigkeit
VG anzunehmen gewesen und sei der Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss zu Recht erfolgt. Ab dem abweisenden Bescheid der PVA habe aber
VG kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss bestanden, weshalb die Zuerkennung von 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen werden müsse und der Übergenuss von € 10.439,70 wegen der Verschweigung maßgebender Tatsachen zurückgefordert werde. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Antragsstellung und in der Mitteilung über seinen Leistungsanspruch darauf hingewiesen worden, dass er jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, jedoch spätestens binnen einer Wochen anzeigen müsse. In der Niederschrift im Zuge seiner Vorsprache beim AMS sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darüber informiert worden, dass er jede Änderung in seinem Pensionsverfahren dem AMS unverzüglich melden müsse. Das habe er im Falle des Bescheids der PVA nicht gemacht, weswegen er zum Rückersatz der Leistung verpflichtet sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid der PVA vom 07.10.2022 der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension abgewiesen worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt, also vom 24.07.2022 bis 06.10.2022, sei Arbeitslosigkeit
Paragraph 23, Absatz 4, AlVG anzunehmen gewesen und sei der Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss zu Recht erfolgt. Ab dem abweisenden Bescheid der PVA habe aber
Paragraph 23, Absatz 4, AlVG kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss bestanden, weshalb die Zuerkennung von 07.10.2022 bis 30.06.2023 widerrufen werden müsse und der Übergenuss von € 10.439,70 wegen der Verschweigung maßgebender Tatsachen zurückgefordert werde. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Antragsstellung und in der Mitteilung über seinen Leistungsanspruch darauf hingewiesen worden, dass er jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, jedoch spätestens binnen einer Wochen anzeigen müsse. In der Niederschrift im Zuge seiner Vorsprache beim AMS sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darüber informiert worden, dass er jede Änderung in seinem Pensionsverfahren dem AMS unverzüglich melden müsse. Das habe er im Falle des Bescheids der PVA nicht gemacht, weswegen er zum Rückersatz der Leistung verpflichtet sei.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte den BF, ob er auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtet, woraufhin der BF auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtetet. Der BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und dem bisherigen Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Der BF habe das Geld aus Angst zurückgezahlt, weil ihm die belangte Behörde eine Drohung geschickt habe. Weil ihm beim Erstgespräch vom Z1 mitgeteilt worden sei, dass die PVA mit der belangten Behörde in Verbindung stehe und Änderungen automatisch mitgeteilt werden würden, habe er sich nach seinem ablehnenden Pensionsbescheid nicht bei der belangten Behörde gemeldet. Der BF habe das Kleingedruckte im Antrag nicht gelesen und sich auf die Auskunft des Z1 verlassen. Der Vergleich mit der PVA beinhalte, dass der BF eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension erhalte. Auch bei dessen Abschluss sei er davon ausgegangen, dass die belangte Behörde von der PVA informiert werde. Der BF habe sich dann nur an die belangte Behörde gewandt, um zu erfahren, was zwischen dem Ende des Pensionsvorschusses und dem Beginn der Berufsunfähigkeitspension passieren würde. Der Z1 habe ihm mitgeteilt, dass er sich das nochmal anschauen wolle. Drei Wochen später habe er aber eine Strafandrohung zugeschickt bekommen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) folgendes hervor: Der Z1 sei der Berater des BF gewesen und habe mit ihm die Gespräche zu seinem Antrag auf Pensionsvorschuss geführt. Im Fall des BF würde er bei einem Beratungsgespräch mitteilen, dass jegliche Änderungen im Pensionsverfahren innerhalb von sieben Tagen der belangten Behörde zu melden seien. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob der BF nachgefragt habe, welche Mitteilungspflichten er habe. Es liege eine Niederschrift vom 26.07.2022, über die wesentlichen Punkte der Betreuung durch die belangte Behörde vor, in der festgehalten sei, dass am 21.07.2022 ein Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt worden sei. Es stimme nicht, dass der Z1 dem BF mitgeteilt habe, dass die PVA Änderungen im Pensionsverfahren automatisch der belangten Behörde mitteilen würde. Sollte vor der Antragstellung bei der belangten Behörde bereits ein Antrag bei der PVA gestellt worden sein, dann könne die PVA nicht wissen, dass der Antragsteller auch Leistungen von Seiten der belangten Behörde beziehe und auch hier könne die PVA keinesfalls eine Mitteilung an die belangte Behörde durchführen, wie es beim Beschwerdeführer der Fall war. Im Wesentlichen weise er immer auf die Meldepflichten gegenüber dem AMS hin. Es gebe auch eine grundsätzliche Vereinbarung zwischen der PVA und dem AMS, dass die PVA informiere, wenn jemand einen Antrag stelle oder dieser abgelehnt werde, wenn derjenige auch Geld vom AMS erhalte. Das sei aber eine Serviceleistung der PVA und das passiere nicht immer, nämlich keinesfalls dann, wenn der Antrag beim AMS später gestellt wird, deswegen habe er das dem BF sicherlich auch nicht garantieren können. Ein Verfahren beginne mit der Antragstellung. Es sei eine große Änderung im Verfahren, wenn ein Antrag abgelehnt werde. Dies sei auch der Fall, wenn ein Bescheid angefochten werde. Für die belangte Behörde sei nicht erst die Klage gegen einen negativen Bescheid ausschlaggebend, da schon bei der Ablehnung kein Anspruch mehr beim AMS bestehe. Der Kunde müsse dann an die ÖGK weitervermittelt werden. Es habe in keinem Gespräch einen Hinweis auf Sonderkrankengeld gegeben. Der Z1 hätte dies machen wollen, sobald der BF ihm eine Änderung im Verfahren mitgeteilt hätte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
1 Z 3 wird als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gewährt.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, wird als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung die Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung gewährt.
Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, kann Arbeitslosen, die die Zuerkennung
5 ist der Vorschuss in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Abs. 1 Z 2 rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung
Abs. 2 Z 3 gestellt hat.
Paragraph 23, Absatz 5, ist der Vorschuss in der Höhe des gebührenden Arbeitslosengeldes (der gebührenden Notstandshilfe) zu gewähren. Sofern der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund einer schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers bekannt ist, dass die zu erwartende Leistung niedriger sein wird, ist die Vorschussleistung entsprechend zu vermindern. Der Vorschuss ist im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, rückwirkend ab dem Stichtag für die Pension zu gewähren, sofern der Pensionswerber den Antrag binnen 14 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 3, gestellt hat. Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Abs. 1 oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht
6 ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung
Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1 Z 2 oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen. Hat eine regionale Geschäftsstelle einen Vorschuss nach Absatz eins, oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder eine sonstige Leistung nach diesem Bundesgesetz gewährt, so geht
Paragraph 23, Absatz 6, ein Anspruch des Arbeitslosen auf eine Leistung
Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins, Ziffer 2, oder auf Rehabilitationsgeld für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht (Legalzession). Der Übergang des Anspruches wird nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Beträge wirksam und ist vorrangig zu befriedigen. § 24 Abs. 1 bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24, Absatz eins, bestimmt, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. § 24 Abs. 2 AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, AlVG bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
VG können Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz 4, AlVG können Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
VG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
Paragraph 25, Absatz 6, AlVG besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Zum Widerruf: Wenn die belangte Behörde einen Vorschuss
VG auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt, so geht
VG der Anspruch des Arbeitslosen für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht.Wenn die belangte Behörde einen Vorschuss
Paragraph 23, Absatz eins, AlVG auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt, so geht
Paragraph 23, Absatz 6, AlVG der Anspruch des Arbeitslosen für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe der von der regionalen Geschäftsstelle gewährten Leistung, mit Ausnahme der Krankenversicherungsbeiträge, über, sobald die regionale Geschäftsstelle beim Träger der Sozialversicherung den Übergang des Anspruches geltend macht. Der Beschwerdeführer stand im Zeitraum 24.07.2022 bis 30.06.2023 in Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss in Höhe von täglich € 39,10. Der Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss vom 24.07.2022 bis zum 06.10.2022 erfolgte wegen der erfüllten Voraussetzungen des § 23 AlVG zurecht.Der Bezug von Arbeitslosengeld als Pensionsvorschuss vom 24.07.2022 bis zum 06.10.2022 erfolgte wegen der erfüllten Voraussetzungen des Paragraph 23, AlVG zurecht. Spätestens mit dem abweisenden Bescheid der PVA vom 07.10.2022 entfielen die Leistungsvoraussetzungen des § 23 AlVG und war der Bezug vom 07.10.2022 bis zum 30.06.2023 daher nicht mehr gerechtfertigt.Spätestens mit dem abweisenden Bescheid der PVA vom 07.10.2022 entfielen die Leistungsvoraussetzungen des Paragraph 23, AlVG und war der Bezug vom 07.10.2022 bis zum 30.06.2023 daher nicht mehr gerechtfertigt. Dem Beschwerdeführer wurden für diesen Zeitraum zu Unrecht insgesamt € 10.439,70 von der belangten Behörde zur Anweisung gebracht. Die Ansprüche des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 07.10.2022 bis 30.06.2023 waren deshalb
VG zu Recht zu widerrufen. Die Ansprüche des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 07.10.2022 bis 30.06.2023 waren deshalb
Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AlVG zu Recht zu widerrufen. Zur Rückforderung:
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im vorliegenden Fall ist das Kriterium des Verschweigens maßgebender Tatsachen zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist
VG unter anderem dazu verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und binnen einer Woche der belangten Behörde zu melden.Der Beschwerdeführer ist
Paragraph 50, AlVG unter anderem dazu verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und binnen einer Woche der belangten Behörde zu melden. Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, Rechtssatz 2). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, darauf hin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (vgl. das Erkenntnis vom
Vm 50 AlVG erfüllt. Die Rückforderung erfolgte somit zu Recht.Da der Beschwerdeführer seine geänderten wirtschaftlichen und gesetzlichen Voraussetzungen seines Leistungsanspruches der belangten Behörde zumindest mit dolus eventualis verschwiegen hat, waren die Voraussetzungen des Rückforderungstatbestandes
Paragraph 25, in Verbindung mit 50 AlVG erfüllt. Die Rückforderung erfolgte somit zu Recht. Daran vermag auch der (zutreffende) Hinweis des Beschwerdeführervertreters, dass § 23 Abs 4 AlVG mit dem Ziel geschaffen wurde, soziale Härten – namentlich Einkommenslücken – möglichst zu vermeiden (so auch VwGH 14.09.2016, Ra 2016/08/0039), nichts zu ändern, da im vorliegenden Fall die
seinen Ausführungen rückwirkend zustande gekommene Einkommenslücke alleine der vom Beschwerdeführer zu vertretenden Meldepflichtverletzung geschuldet ist. Im Falle der ordnungsgemäßen Meldung durch den Beschwerdeführer und anschließendem Bezug von Sonderkrankengeld wäre eine solche Lücke aber gar nicht erst entstanden.Daran vermag auch der (zutreffende) Hinweis des Beschwerdeführervertreters, dass Paragraph 23, Absatz 4, AlVG mit dem Ziel geschaffen wurde, soziale Härten – namentlich Einkommenslücken – möglichst zu vermeiden (so auch VwGH 14.09.2016, Ra 2016/08/0039), nichts zu ändern, da im vorliegenden Fall die
seinen Ausführungen rückwirkend zustande gekommene Einkommenslücke alleine der vom Beschwerdeführer zu vertretenden Meldepflichtverletzung geschuldet ist. Im Falle der ordnungsgemäßen Meldung durch den Beschwerdeführer und anschließendem Bezug von Sonderkrankengeld wäre eine solche Lücke aber gar nicht erst entstanden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. So hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/08/0039, mit der Relevanz einer Gutachtenserstellung für die Zuerkennung eines Pensionsvorschusses auseinandergesetzt. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen darüber hinaus keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Umstände der Meldepflichtverletzung und insbesondere ihre Vorsätzlichkeit sind jeweils im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 28.05.2021, Ra 2021/08/0008).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. So hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 14.09.2016, Ra 2016/08/0039, mit der Relevanz einer Gutachtenserstellung für die Zuerkennung eines Pensionsvorschusses auseinandergesetzt. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen darüber hinaus keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Umstände der Meldepflichtverletzung und insbesondere ihre Vorsätzlichkeit sind jeweils im Einzelfall zu beurteilen (VwGH 28.05.2021, Ra 2021/08/0008). Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2279785.2.00
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