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{'item': 'W141 2282897-1'}

Obsah (13)§ 42Art. 133§ 29b§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 43§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW141 2282897-1 Spruch, W141 2282897-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – der Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.05.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 15.02.2022 einen Behindertenpass befristet bis 31.05.2023 ausgestellt und einen Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorgenommen. 1.
  2. Mit Antrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.12.2022, hat der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den genannten Behindertenverband, die Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) sowie die Verlängerung seines bis 31.05.2023 befristet ausgestellten Parkausweises „mit allen Zusatzeintragungen“ gestellt.1.1. Mit Antrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.12.2022, hat der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den genannten Behindertenverband, die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) sowie die Verlängerung seines bis 31.05.2023 befristet ausgestellten Parkausweises „mit allen Zusatzeintragungen“ gestellt. 1.

  1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.02.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung von 50 vH vorliege und der Beschwerdeführer Prothesenträger sei, jedoch die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. 1.
  2. Mit Schreiben vom 28.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45

die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.1.3. Mit Schreiben vom 28.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. 1.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.03.2023, äußerte sich die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers dahingehend, dass diesem bereits aufgrund eines Gutachtens vom 08.03.2022 die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ gewährt worden sei. Der Sachverständige habe nunmehr aber ausgeführt, dass zwei Unterarmstützkrücken nicht mehr erforderlich seien, da die kräftige Beinmuskulatur und deutliche Fußsohlenschwielung eine erhebliche Gebrauchsminderung der Beine ausschließe. Tatsächlich sei jedoch keine Besserung der Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierenden Beschwerden eingetreten. Es würden nach wie vor massive Schädigungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule vorliegen. Das linke Bein lasse immer wieder nach und es bestehe eine erhöhte Sturzgefahr. Erschwerend komme die bestehende Polyneuropathie der unteren Extremitäten hinzu und weise die linke Knieprothese deutliche Lockerungszeichen auf. Der Beschwerdeführer sei auch weiterhin auf die Zuhilfenahme der zwei Unterarmstützkrücken angewiesen. 1.
  2. Mit Stellungnahme vom 21.03.2023 äußerte sich der Sachverständige dahingehend, dass keine neuen Befunde vorliegen würden. Mangels neuer, relevanter objektiver Befunde werde an der Beurteilung im Gutachten vom 21.02.2023 festgehalten. 1.
  3. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.03.2023, wurden weitere Befunde zur Berücksichtigung im Verfahren vorgelegt. 1.
  4. Mit Stellungnahme vom 05.04.2023 äußerte sich der Sachverständige dahingehend, dass sämtliche Befunde keine neuen Erkenntnisse bringen würden und auch nicht geeignet seien, die bereits vorhandene Leidensbeurteilung zu entkräften, welche daher auch aufrechterhalten werde. 1.
  5. Mit Schreiben vom 04.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund seines Antrages vom 09.12.2022 bei ihm ein Grad der Behinderung in Höhe von 50% festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen. Ein unbefristet ausgestellter Behindertenpass mit diesen Zusatzeintragungen wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. 1.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.1.9.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem eingeholten medizinischen Gutachten die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.

  1. Am 21.06.2023 erhob der bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurden im Wesentlichen die bisherigen Einwendungen wiederholt und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer näher beschriebene Schädigungen der Wirbelsäule vorliegen würden. Ferner würden mehrfache Knie-TEP Operationen mit Revisions-OP infolge eines Infektes des Implantates links bestehen. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen liege eine Instabilität im linken Kniegelenk vor. Von einer neuerlichen Operation werde aufgrund des Risikos eines Extremitätenverlustes abgesehen. In einem Verfahren betreffend Pflegegeld vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei von dem dortigen Sachverständigen unter anderem festgestellt worden, dass das linke Kniegelenk geschwollen und instabil sei. Dies widerspreche den Feststellungen des Sachverständigen der belangten Behörde. Aufgrund des Zustands nach Hüft-TEP rechts und Hüftgelenkarthrose links sowie Omarthrose beidseits mit Ruptur der Rotatorenmanschette links und Verdacht auf Ruptur rechts bei Impingement leide der Beschwerdeführer an chronischen Schmerzzuständen, welche eine laufende Schmerztherapie erforderlich machen würden. Vom Sachverständigen des Arbeits- und Sozialgerichts sei weiter festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer Mobilitätshilfe im weiteren Sinne benötige und ihm auch das Tragen eines Rucksacks mit Inhalt sowie das Anlegen eines Rucksackes selbständig nicht möglich sei. Er sei daher nicht in der Lage, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher anzuhalten. Er sei auf die Zuhilfenahme von zwei Unterarmstützkrücken angewiesen und im Hinblick auf die Schmerzzustände und funktionellen Einschränkungen sowie die erheblich eingeschränkte körperliche Belastbarkeit in der Gehfähigkeit derart eingeschränkt, dass ihm das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels verunmöglicht werde. Ein sicheres Ein- und Aussteigen sei nicht gewährleistet und mit einer erheblichen Sturzgefahr verbunden. Bei abruptem Anfahren oder Abbremsen bestehe erhebliche Sturz- und Verletzungsgefahr, wenn der Beschwerdeführer keine Sitzmöglichkeit habe. Ferner benötige er höhere Sitze, um aufstehen zu können, welche typischerweise in öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch nicht vorhanden seien. Selbst mit Anhalten bestehe beim Aufstehen ebenso Sturz- und Verletzungsrisiko bei starken Bremsmanövern. Da keine Besserung im Gesundheitszustand eingetreten sei und nach wie vor eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliege, sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach wie vor unzumutbar.
  2. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 09.08.2023, ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2023, sowie ein Sachverständigengutachten zur Gesamtbeurteilung des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie mit dem Ergebnis eingeholt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
  3. Da die Frist zum Erlass einer Beschwerdevorentscheidung verstrichen war, hat die belangte Behörde die Beschwerde mittels Beschwerdevorlage vom 15.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 18.12.2023 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt. 4.
  4. Am 26.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein bevollmächtigter Vertreter sowie der sachverständige Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie teilnahmen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den vorliegenden Befunden und der von ihm durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich ein mündliches Sachverständigengutachten. Weiters wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers eingehend erörtert. Im Zuge der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer seine Krankengeschichte darlegen und zu den bei ihm vorliegenden Gesundheitsschädigungen und Einschränkungen sowie deren Auswirkungen im Alltag und bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung nehmen. 4.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde das Langprotokoll der mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen eingeräumt, hierzu binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Weder die belangte Behörde noch der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers gaben eine Stellungnahme ab. 4.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024 wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde das Langprotokoll der mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen eingeräumt, hierzu binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Weder die belangte Behörde noch der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers gaben eine Stellungnahme ab. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  7. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus. 1.
  8. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses. 1.
  9. Zur beantragten Zusatzeintragung: Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  10. Art der Funktionseinschränkungen: - Chronisches Schmerzsyndrom – Therapieoptionen noch unausgeschöpft - Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus - Polyneuropathie - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Cervicolumbalsyndrom - Kniegelenksarthrose rechts mit Halbschlittenprothese und Knietotalendoprothese links - Schultergelenksarthrose beidseits mit Engpasssyndrom - Hüfttotalendoprothese rechts 1.2.
  11. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeiner Status: Größe: 188 cm Gewicht: 114 kg Klinischer Status – Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 45-0-45, KJA 2 cm, Reklination 10 cm. BWS-Drehung, FKBA und Seitneigung nur angedeutet gezeigt. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 30-0-140, F 120-0-30, R bei F90 60-0-60, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits möglich. Nacken- und Kreuzgriff eingeschränkt möglich. Hüftgelenke in S 0-0-95, R 25-0-15, Kniegelenke 0-0-115 zu links 0-0-105, Sprunggelenke 10-0-
  12. Beide Kniegelenke in Streck-und leichter Beugestellung fest, links geringe Lockerung in midflexion. Neurologischer Status: wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus unauffällig, keine höhergradige Parese, Vorhalteversuch der Arme: bei Schulterbeschwerden rechts Spur reduziert, sonst unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Lasegue bds negativ, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft proximal und distal 5/5 rechts, links bei Kniebeschwerden links reduziert – aber keine maßgebliche Parese, Positionsversuch der Beine: einzeln rechts unauffällig, links bei Kniebeschwerden tiefer eingestellt-dabei "Zuckungen" nach eigenen Angaben von der WS, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich untermittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: links ab Cubit dorsal und ab Knie abwärts dorsal. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: unauffällig Fersen- und Zehenstand mit Anhalten: kurz möglich. Gesamtmobilität – Gangbild: Es werden 2 Krücken mitgebracht und wenig belastend verwendet; im Untersuchungsraum auch ohne Behelfe möglich. Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik. 1.2.
  13. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Neurologischerseits bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen, welche das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen. Die Grunderkrankung führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Maßgebliche Paresen konnten im Rahmen der klinisch-neurologischen Untersuchung nicht objektiviert werden. Das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken ist durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar. Kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern können aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe wie einer Unterarmstützkrücke zurückgelegt werden. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Antragstellers sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind. Bei genügender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, ausreichend, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann es beim Beschwerdeführer vorübergehend zu Schwindel sowie zu leichten bis mittleren Schmerzen kommen, wobei diese mit Hilfe regelmäßiger Einnahme von Schmerzmitteln gelindert werden. Die Erschütterungen werden von ihm zeitweise als unangenehm bzw. schmerzhaft empfunden, doch ist er dadurch nicht auf nachhaltige Weise an der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert. Das Niedersetzen bzw. Aufstehen von Sitzen benötigt etwas Zeit, ist dem Beschwerdeführer aber ebenso möglich. Eine erhöhte Sturzgefahr besteht zudem nicht. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich. Es besteht klinisch keine relevante Lockerung links, die leichte Auslockerung in midflexion ist bei Totalendoprothesen normal. Ein radiologischer Lockerungssaum ist nicht gleichbedeutend einer klinischen Instabilität. Es kann bei stärkerer Belastung zu Schmerzen kommen, aber die erforderliche Gehstrecke ist mangels klinischer Instabilitätszeichen leistbar. Alle für das sichere Benützen von ÖVM notwendigen Haltegriffe können erbracht werden. Es liegen weder anlagebedingte, schwere Erkrankungen des Immunsystems (SCID — severe combined immunodeficiency) vor noch eine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit noch eine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit vor. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. ,
  14. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde sowie dem vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geführten Verfahren ist der erkennende Senat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  15. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  16. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 19.12.
  17. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf die durch die belangte Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, auf die mündliche Gutachtenserstattung des sachverständigen Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, sowie auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und fassen deren Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen: - MR. Dr. XXXX , FA für Chirurgie- MR. Dr. römisch 40 , FA für Chirurgie - XXXX , Ambulanzbesuch Wirbelsäule, XXXX - römisch 40 , Ambulanzbesuch Wirbelsäule, römisch 40 - XXXX , Orthopädische Ambulanz XXXX - römisch 40 , Orthopädische Ambulanz römisch 40 - DR XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, XXXX - DR römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, römisch 40 - Röntgen XXXX - Röntgen römisch 40 - XXXX MRT-Bilder der HWS und LWS von XXXX 2023 vorliegend.- römisch 40 MRT-Bilder der HWS und LWS von römisch 40 2023 vorliegend. - MRT HWS/LWS XXXX - MRT HWS/LWS römisch 40 Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie wird überzeugend dargestellt, dass keine neurologischen Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Die Sachverständige begründet ihre Beurteilung schlüssig damit, dass die Grunderkrankung zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führt, das objektivierte Ausmaßeine eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründen kann. Sie gibt weiters an, dass maßgebliche Paresen nicht objektiviert worden sind und das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar ist. Sie kommt damit nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe wie einer Unterarmstützkrücke, zurückgelegt werden können. Weiters führt sie in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden aus, dass die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers, ausreichend ist und gibt an, dass Niveauunterschiede überwunden werden können, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist, wodurch das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet wird. Ebenso gibt sie an, dass aufgrund der genügenden Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend sind und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln daher gesichert durchführbar ist. Diese Einschätzung wurde vom Sachverständigen Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 geteilt und von ihm – hiermit übereinstimmend – ausgeführt, dass im Hinblick auf die neurologischen Erkrankungen keine motorische Komponente besteht. Wie er anschaulich erklärt hat, ist beim Beschwerdeführer zwar eine gewisse Störung vorhanden, doch handelt es sich hierbei um eine bloß sensible Störung, welche nach Ansicht des Sachverständigen auf den Diabetes des Beschwerdeführers zurückzuführen sein könnte. Die von den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen, dass der Beschwerdeführer nicht durch maßgebliche neurologische Erkrankungen an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert wird, erscheinen somit schlüssig und nachvollziehbar.Im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie wird überzeugend dargestellt, dass keine neurologischen Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Die Sachverständige begründet ihre Beurteilung schlüssig damit, dass die Grunderkrankung zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke führt, das objektivierte Ausmaßeine eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründen kann. Sie gibt weiters an, dass maßgebliche Paresen nicht objektiviert worden sind und das behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken durch die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht begründbar ist. Sie kommt damit nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe wie einer Unterarmstützkrücke, zurückgelegt werden können. Weiters führt sie in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden aus, dass die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers, ausreichend ist und gibt an, dass Niveauunterschiede überwunden werden können, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist, wodurch das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet wird. Ebenso gibt sie an, dass aufgrund der genügenden Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich anzuhalten, genügend sind und der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln daher gesichert durchführbar ist. Diese Einschätzung wurde vom Sachverständigen Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 geteilt und von ihm – hiermit übereinstimmend – ausgeführt, dass im Hinblick auf die neurologischen Erkrankungen keine motorische Komponente besteht. Wie er anschaulich erklärt hat, ist beim Beschwerdeführer zwar eine gewisse Störung vorhanden, doch handelt es sich hierbei um eine bloß sensible Störung, welche nach Ansicht des Sachverständigen auf den Diabetes des Beschwerdeführers zurückzuführen sein könnte. Die von den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen, dass der Beschwerdeführer nicht durch maßgebliche neurologische Erkrankungen an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehindert wird, erscheinen somit schlüssig und nachvollziehbar. Wenngleich ein Schwindel im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie nicht objektiviert werden konnte, erschien das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung durchwegs glaubwürdig. So konnte er etwa die Auswirkungen einer Fahrt in den öffentlichen Verkehrsmitteln und die daraus resultierenden Probleme beim Ein- und Aussteigen lebensnahe beschreiben. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vorübergehend an der von ihm beschriebenen Schwindelsymptomatik leidet. Wie der Sachverständige Dr. XXXX jedoch nachvollziehbar erklärt hat, gibt es definierte Schwindelzustände, welche sich in anderer Form äußern. Ein bloß fallweise auftretender Schwindel etwa in Form eines zervikogenen (von der Halswirbelsäule ausgehenden) Schwindels oder eines Lagerungsschwindels sind

seinen Ausführungen zwar unangenehm, wirken sich jedoch nicht maßgeblich auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Dazu müssten

seinen nachvollziehbaren Angaben beispielsweise eine akute Erkrankung des Innenohrs oder andere definierte Krankheitsbilder vorliegen, was jedoch beim Beschwerdeführer unstrittig nicht der Fall ist.Wenngleich ein Schwindel im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie nicht objektiviert werden konnte, erschien das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung durchwegs glaubwürdig. So konnte er etwa die Auswirkungen einer Fahrt in den öffentlichen Verkehrsmitteln und die daraus resultierenden Probleme beim Ein- und Aussteigen lebensnahe beschreiben. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vorübergehend an der von ihm beschriebenen Schwindelsymptomatik leidet. Wie der Sachverständige Dr. römisch 40 jedoch nachvollziehbar erklärt hat, gibt es definierte Schwindelzustände, welche sich in anderer Form äußern. Ein bloß fallweise auftretender Schwindel etwa in Form eines zervikogenen (von der Halswirbelsäule ausgehenden) Schwindels oder eines Lagerungsschwindels sind

seinen Ausführungen zwar unangenehm, wirken sich jedoch nicht maßgeblich auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Dazu müssten

seinen nachvollziehbaren Angaben beispielsweise eine akute Erkrankung des Innenohrs oder andere definierte Krankheitsbilder vorliegen, was jedoch beim Beschwerdeführer unstrittig nicht der Fall ist. Der Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie führt weiters aus, dass keine dauerhaften Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten und auch keine gleichzusetzenden neurologischen Ausfälle beim Beschwerdeführer bestehen. Er gibt an, dass dem Beschwerdeführer ein Aktionsradius von 10 Minuten möglich ist. Er führt weiters nachvollziehbar aus, dass klinisch keine relevante Lockerung links besteht und begründet dies damit, dass eine leichte Auslockerung in midflexion bei Totalendoprothesen normal ist. Wie er nachvollziehbar darlegt, ist ein solcher radiologischer Lockerungsraum nicht gleichbedeutend einer klinischen Instabilität. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen gibt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.11.2023 an, dass es bei stärkerer Belastung zwar zu Schmerzen kommen kann, aber die erforderliche Gehstrecke mangels klinischer Instabilitätszeichen dennoch leistbar ist. Hinweise für einen anhaltendes Infektionsgeschehen, welches nicht bloß oberflächlich ist, ergaben sich ebenso nicht. Dass der Beschwerdeführer eine Strecke von etwa 300 bis 400 Metern, wenn auch mit leichten Schmerzen, zurücklegen kann, begründete der Sachverständige unter Verweis auf die von ihm durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers. Die diesbezüglichen Ausführungen zur Beugbarkeit der Gelenke sowie zu etwaigen Streckdefiziten erscheinen dem erkennenden Senat gut begreiflich. Weiters führte er in diesem Zusammenhang aus, dass bei der Totalendoprothese links des Beschwerdeführers zwar ein Lockerungssaum vorliegt, jedoch keine relevante klinische Instabilität oder Lockerung im Knie. Somit erscheint der von ihm gezogene Schluss, dass deshalb eine maßgebliche Einschränkung bzw. Beeinträchtigung beim Zurücklegen einer Strecke von einigen Hunderten Metern nicht besteht, nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er auf die Verwendung von Unterarmstützkrücken angewiesen ist, ergänzend aus, dass dies nicht zwingend erforderlich ist, weil es keinen Leidenszustand gibt, der dies auf Dauer notwendig macht. Wenn der Beschwerdeführer diese verwenden möchte, da ihm diese ein zusätzliches Sicherheitsgefühl geben, ist dies verständlich, aber hierzu hat der Sachverständige plausibel festgehalten, dass eine entsprechende Indikation nicht gegeben ist. Demnach liegen nämlich – in Übereinstimmung mit den vorhandenen Befunden – weder hochgradige Gelenksinstabilitäten noch hochgradige Bewegungseinschränkungen im Sinne von Nahezuversteifungen oder relevante neurologische Defizite wie Lähmungen vor. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er beim Verwenden der öffentlichen Verkehrsmittel etwa aufgrund der Vibrationen auch Schmerzen an der Wirbelsäule bzw. am Bewegungsapparat verspürt, erscheinen ebenfalls glaubwürdig, zumal der Sachverständige auch angegeben hat, dass dies anhand der vorliegenden Diagnosen aus medizinischer Sicht durchaus möglich ist. Wie er aber auch klargestellt hat, erreichen diese Schmerzen – auch deshalb, da sie mit Schmerzmitteln behandelt werden – kein Maß, dass dies dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren oder unzumutbar erscheinen lassen würde. Insbesondere konnte der Sachverständige auch erklären, dass beim Beschwerdeführer zwar degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule bestehen, aber eine Instabilität, aufgrund derer es etwa beim Wegfahren und Bremsen zu neurologischen Ausfällen kommen könnte, nicht gegeben ist. Dass dies freilich, wie bereits erläutert, dennoch zu Schmerzen führen kann, ist nachvollziehbar. Dass auch das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit, die Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten gegeben sind, wurde bereits von der sachverständigen Fachärztin für Neurologie unter Verweis auf die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten angegeben. Dies bestätigt auch der sachverständige Facharzt für Orthopädie, da aufgrund des vorliegenden Kraftgrades von jedenfalls 4 von einer hinreichenden Funktion der Greiffähigkeit auszugehen ist. Eine erhöhte Sturzgefahr bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel wurde weiters vom Sachverständigen verneint. Wie er anschaulich erklärt hat, ist ein gewisses Sturzrisiko nämlich stets gegeben. Konkrete Erkrankungen, die das Risiko eines Sturzes spezifisch in den öffentlichen Verkehrsmitteln erhöhen, bestehen seiner Ansicht nach jedoch nicht. Dies ist nachvollziehbar, da sich auch in den vorliegenden Befunden keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Dass es dem Beschwerdeführer, wohl auch mitbedingt durch seine Körpergröße bzw. Statur, aufgrund der Sitzhöhe durchaus schwerfallen mag, sich niederzusetzen bzw. wieder zu erheben, erscheint ebenfalls plausibel. Wie der Sachverständige jedoch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ist das Hinsetzen bzw. Aufstehen möglich. Dies hat der Beschwerdeführer schließlich auch selbst angegeben, wenngleich es dazu erforderlich ist, dass er schon rechtzeitig aufsteht und nicht damit zuwartet, bis die U-Bahn in die Station einfährt. Wie der Sachverständige zudem dargelegt hat, ist das Gutachten des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens von Dr. XXXX für die hier zu beurteilenden Fragen naturgemäß von begrenzter Relevanz, zumal es sich um kein orthopädisches Gutachten handelt. Wenngleich dies, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, keine endgültigen Schlüsse zulässt, indiziert zudem auch die dem Beschwerdeführer zuerkannte Pflegestufe 1 im Allgemeinen keine derart hohen Einschränkungen, dass es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel käme. Der erkennende Senat teilt daher die Einschätzung des Sachverständigen, dass dieses Gutachten als solches nicht geeignet ist, die Ergebnisse der im hiergerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten zu entkräften. Eine etwaige Verbesserung im Vergleich zum Vorgutachten vom März 2022 erklärt der Sachverständige nachvollziehbar mit der seinerzeit durchgeführten Implantation einer Hüftprothese, wobei es einige Monate dauert, sich darauf einzustellen und das Gehen entsprechend zu üben.Wie der Sachverständige zudem dargelegt hat, ist das Gutachten des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens von Dr. römisch 40 für die hier zu beurteilenden Fragen naturgemäß von begrenzter Relevanz, zumal es sich um kein orthopädisches Gutachten handelt. Wenngleich dies, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, keine endgültigen Schlüsse zulässt, indiziert zudem auch die dem Beschwerdeführer zuerkannte Pflegestufe 1 im Allgemeinen keine derart hohen Einschränkungen, dass es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel käme. Der erkennende Senat teilt daher die Einschätzung des Sachverständigen, dass dieses Gutachten als solches nicht geeignet ist, die Ergebnisse der im hiergerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten zu entkräften. Eine etwaige Verbesserung im Vergleich zum Vorgutachten vom März 2022 erklärt der Sachverständige nachvollziehbar mit der seinerzeit durchgeführten Implantation einer Hüftprothese, wobei es einige Monate dauert, sich darauf einzustellen und das Gehen entsprechend zu üben. Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die ihm bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel Beschwerden bereiten. Der Beschwerdeführer wirkte durchgängig glaubwürdig und er konnte seine Einschränkungen auch sehr lebensnahe schildern. Seine Angaben decken sich auch mit dem Eindruck, den der erkennende Senat von ihm in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte. Der in einem Vorgutachten geäußerte Verdacht auf eine „Aggravation“ oder „Simulation“ hat sich weder beim Sachverständigen Dr. XXXX noch beim erkennenden Senat ergeben. Wie der Sachverständige anschaulich beschrieben hat, mag es schon sein, dass man bei einer Untersuchung seine Gesundheitsschädigungen auf eine Weise darstellt, dass diese dem Arzt auch entsprechend erkennbar werden und ist dies ja auch menschlich nachvollziehbar. Dass entsprechende Einschränkungen beim Beschwerdeführer aber jedenfalls gegeben sind, steht zweifelsohne fest. Hinsichtlich der Intensität ist der erkennende Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass die geschilderten Beschwerden, insbesondere in Form von Schmerzen, Schwindel und Gefühlsstörungen, somit jedenfalls vorliegen, aber aktuell nicht ein Ausmaß erreichen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dadurch – unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlichen Judikatur – derart erheblich erschwert wird, dass von einer Unzumutbarkeit auszugehen wäre.Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die ihm bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel Beschwerden bereiten. Der Beschwerdeführer wirkte durchgängig glaubwürdig und er konnte seine Einschränkungen auch sehr lebensnahe schildern. Seine Angaben decken sich auch mit dem Eindruck, den der erkennende Senat von ihm in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte. Der in einem Vorgutachten geäußerte Verdacht auf eine „Aggravation“ oder „Simulation“ hat sich weder beim Sachverständigen Dr. römisch 40 noch beim erkennenden Senat ergeben. Wie der Sachverständige anschaulich beschrieben hat, mag es schon sein, dass man bei einer Untersuchung seine Gesundheitsschädigungen auf eine Weise darstellt, dass diese dem Arzt auch entsprechend erkennbar werden und ist dies ja auch menschlich nachvollziehbar. Dass entsprechende Einschränkungen beim Beschwerdeführer aber jedenfalls gegeben sind, steht zweifelsohne fest. Hinsichtlich der Intensität ist der erkennende Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass die geschilderten Beschwerden, insbesondere in Form von Schmerzen, Schwindel und Gefühlsstörungen, somit jedenfalls vorliegen, aber aktuell nicht ein Ausmaß erreichen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dadurch – unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlichen Judikatur – derart erheblich erschwert wird, dass von einer Unzumutbarkeit auszugehen wäre. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die eingeholten Sachverständigengutachten insbesondere der Fachärztin Dr. XXXX sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. XXXX samt der mündlichen Gutachtenserörterung im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die eingeholten Sachverständigengutachten insbesondere der Fachärztin Dr. römisch 40 sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. römisch 40 samt der mündlichen Gutachtenserörterung im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind und eine maßgebliche neurologische Funktionsbeeinträchtigungen nicht vorliegt, zu entkräften. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.1. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, , Zl. 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Bei dem Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich, ohne, dass es dadurch zu einer maßgeblichen Risikoerhöhung kommt. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen aktuell kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2282897.1.00

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