und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV – der Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.05.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) sowie die Verlängerung seines bis 31.05.2023 befristet ausgestellten Parkausweises „mit allen Zusatzeintragungen“ gestellt.1.1. Mit Antrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.12.2022, hat der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den genannten Behindertenverband, die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) sowie die Verlängerung seines bis 31.05.2023 befristet ausgestellten Parkausweises „mit allen Zusatzeintragungen“ gestellt. 1.
die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.1.3. Mit Schreiben vom 28.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. 1.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem eingeholten medizinischen Gutachten die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entkräften.
seinen Ausführungen zwar unangenehm, wirken sich jedoch nicht maßgeblich auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Dazu müssten
seinen nachvollziehbaren Angaben beispielsweise eine akute Erkrankung des Innenohrs oder andere definierte Krankheitsbilder vorliegen, was jedoch beim Beschwerdeführer unstrittig nicht der Fall ist.Wenngleich ein Schwindel im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie nicht objektiviert werden konnte, erschien das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung durchwegs glaubwürdig. So konnte er etwa die Auswirkungen einer Fahrt in den öffentlichen Verkehrsmitteln und die daraus resultierenden Probleme beim Ein- und Aussteigen lebensnahe beschreiben. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vorübergehend an der von ihm beschriebenen Schwindelsymptomatik leidet. Wie der Sachverständige Dr. römisch 40 jedoch nachvollziehbar erklärt hat, gibt es definierte Schwindelzustände, welche sich in anderer Form äußern. Ein bloß fallweise auftretender Schwindel etwa in Form eines zervikogenen (von der Halswirbelsäule ausgehenden) Schwindels oder eines Lagerungsschwindels sind
seinen Ausführungen zwar unangenehm, wirken sich jedoch nicht maßgeblich auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Dazu müssten
seinen nachvollziehbaren Angaben beispielsweise eine akute Erkrankung des Innenohrs oder andere definierte Krankheitsbilder vorliegen, was jedoch beim Beschwerdeführer unstrittig nicht der Fall ist. Der Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie führt weiters aus, dass keine dauerhaften Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten und auch keine gleichzusetzenden neurologischen Ausfälle beim Beschwerdeführer bestehen. Er gibt an, dass dem Beschwerdeführer ein Aktionsradius von 10 Minuten möglich ist. Er führt weiters nachvollziehbar aus, dass klinisch keine relevante Lockerung links besteht und begründet dies damit, dass eine leichte Auslockerung in midflexion bei Totalendoprothesen normal ist. Wie er nachvollziehbar darlegt, ist ein solcher radiologischer Lockerungsraum nicht gleichbedeutend einer klinischen Instabilität. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen gibt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 28.11.2023 an, dass es bei stärkerer Belastung zwar zu Schmerzen kommen kann, aber die erforderliche Gehstrecke mangels klinischer Instabilitätszeichen dennoch leistbar ist. Hinweise für einen anhaltendes Infektionsgeschehen, welches nicht bloß oberflächlich ist, ergaben sich ebenso nicht. Dass der Beschwerdeführer eine Strecke von etwa 300 bis 400 Metern, wenn auch mit leichten Schmerzen, zurücklegen kann, begründete der Sachverständige unter Verweis auf die von ihm durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers. Die diesbezüglichen Ausführungen zur Beugbarkeit der Gelenke sowie zu etwaigen Streckdefiziten erscheinen dem erkennenden Senat gut begreiflich. Weiters führte er in diesem Zusammenhang aus, dass bei der Totalendoprothese links des Beschwerdeführers zwar ein Lockerungssaum vorliegt, jedoch keine relevante klinische Instabilität oder Lockerung im Knie. Somit erscheint der von ihm gezogene Schluss, dass deshalb eine maßgebliche Einschränkung bzw. Beeinträchtigung beim Zurücklegen einer Strecke von einigen Hunderten Metern nicht besteht, nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige zum Einwand des Beschwerdeführers, dass er auf die Verwendung von Unterarmstützkrücken angewiesen ist, ergänzend aus, dass dies nicht zwingend erforderlich ist, weil es keinen Leidenszustand gibt, der dies auf Dauer notwendig macht. Wenn der Beschwerdeführer diese verwenden möchte, da ihm diese ein zusätzliches Sicherheitsgefühl geben, ist dies verständlich, aber hierzu hat der Sachverständige plausibel festgehalten, dass eine entsprechende Indikation nicht gegeben ist. Demnach liegen nämlich – in Übereinstimmung mit den vorhandenen Befunden – weder hochgradige Gelenksinstabilitäten noch hochgradige Bewegungseinschränkungen im Sinne von Nahezuversteifungen oder relevante neurologische Defizite wie Lähmungen vor. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er beim Verwenden der öffentlichen Verkehrsmittel etwa aufgrund der Vibrationen auch Schmerzen an der Wirbelsäule bzw. am Bewegungsapparat verspürt, erscheinen ebenfalls glaubwürdig, zumal der Sachverständige auch angegeben hat, dass dies anhand der vorliegenden Diagnosen aus medizinischer Sicht durchaus möglich ist. Wie er aber auch klargestellt hat, erreichen diese Schmerzen – auch deshalb, da sie mit Schmerzmitteln behandelt werden – kein Maß, dass dies dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren oder unzumutbar erscheinen lassen würde. Insbesondere konnte der Sachverständige auch erklären, dass beim Beschwerdeführer zwar degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule bestehen, aber eine Instabilität, aufgrund derer es etwa beim Wegfahren und Bremsen zu neurologischen Ausfällen kommen könnte, nicht gegeben ist. Dass dies freilich, wie bereits erläutert, dennoch zu Schmerzen führen kann, ist nachvollziehbar. Dass auch das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit, die Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten gegeben sind, wurde bereits von der sachverständigen Fachärztin für Neurologie unter Verweis auf die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten angegeben. Dies bestätigt auch der sachverständige Facharzt für Orthopädie, da aufgrund des vorliegenden Kraftgrades von jedenfalls 4 von einer hinreichenden Funktion der Greiffähigkeit auszugehen ist. Eine erhöhte Sturzgefahr bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel wurde weiters vom Sachverständigen verneint. Wie er anschaulich erklärt hat, ist ein gewisses Sturzrisiko nämlich stets gegeben. Konkrete Erkrankungen, die das Risiko eines Sturzes spezifisch in den öffentlichen Verkehrsmitteln erhöhen, bestehen seiner Ansicht nach jedoch nicht. Dies ist nachvollziehbar, da sich auch in den vorliegenden Befunden keine Anhaltspunkte hierfür ergeben. Dass es dem Beschwerdeführer, wohl auch mitbedingt durch seine Körpergröße bzw. Statur, aufgrund der Sitzhöhe durchaus schwerfallen mag, sich niederzusetzen bzw. wieder zu erheben, erscheint ebenfalls plausibel. Wie der Sachverständige jedoch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ist das Hinsetzen bzw. Aufstehen möglich. Dies hat der Beschwerdeführer schließlich auch selbst angegeben, wenngleich es dazu erforderlich ist, dass er schon rechtzeitig aufsteht und nicht damit zuwartet, bis die U-Bahn in die Station einfährt. Wie der Sachverständige zudem dargelegt hat, ist das Gutachten des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens von Dr. XXXX für die hier zu beurteilenden Fragen naturgemäß von begrenzter Relevanz, zumal es sich um kein orthopädisches Gutachten handelt. Wenngleich dies, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, keine endgültigen Schlüsse zulässt, indiziert zudem auch die dem Beschwerdeführer zuerkannte Pflegestufe 1 im Allgemeinen keine derart hohen Einschränkungen, dass es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel käme. Der erkennende Senat teilt daher die Einschätzung des Sachverständigen, dass dieses Gutachten als solches nicht geeignet ist, die Ergebnisse der im hiergerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten zu entkräften. Eine etwaige Verbesserung im Vergleich zum Vorgutachten vom März 2022 erklärt der Sachverständige nachvollziehbar mit der seinerzeit durchgeführten Implantation einer Hüftprothese, wobei es einige Monate dauert, sich darauf einzustellen und das Gehen entsprechend zu üben.Wie der Sachverständige zudem dargelegt hat, ist das Gutachten des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens von Dr. römisch 40 für die hier zu beurteilenden Fragen naturgemäß von begrenzter Relevanz, zumal es sich um kein orthopädisches Gutachten handelt. Wenngleich dies, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, keine endgültigen Schlüsse zulässt, indiziert zudem auch die dem Beschwerdeführer zuerkannte Pflegestufe 1 im Allgemeinen keine derart hohen Einschränkungen, dass es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel käme. Der erkennende Senat teilt daher die Einschätzung des Sachverständigen, dass dieses Gutachten als solches nicht geeignet ist, die Ergebnisse der im hiergerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten zu entkräften. Eine etwaige Verbesserung im Vergleich zum Vorgutachten vom März 2022 erklärt der Sachverständige nachvollziehbar mit der seinerzeit durchgeführten Implantation einer Hüftprothese, wobei es einige Monate dauert, sich darauf einzustellen und das Gehen entsprechend zu üben. Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die ihm bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel Beschwerden bereiten. Der Beschwerdeführer wirkte durchgängig glaubwürdig und er konnte seine Einschränkungen auch sehr lebensnahe schildern. Seine Angaben decken sich auch mit dem Eindruck, den der erkennende Senat von ihm in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte. Der in einem Vorgutachten geäußerte Verdacht auf eine „Aggravation“ oder „Simulation“ hat sich weder beim Sachverständigen Dr. XXXX noch beim erkennenden Senat ergeben. Wie der Sachverständige anschaulich beschrieben hat, mag es schon sein, dass man bei einer Untersuchung seine Gesundheitsschädigungen auf eine Weise darstellt, dass diese dem Arzt auch entsprechend erkennbar werden und ist dies ja auch menschlich nachvollziehbar. Dass entsprechende Einschränkungen beim Beschwerdeführer aber jedenfalls gegeben sind, steht zweifelsohne fest. Hinsichtlich der Intensität ist der erkennende Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass die geschilderten Beschwerden, insbesondere in Form von Schmerzen, Schwindel und Gefühlsstörungen, somit jedenfalls vorliegen, aber aktuell nicht ein Ausmaß erreichen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dadurch – unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlichen Judikatur – derart erheblich erschwert wird, dass von einer Unzumutbarkeit auszugehen wäre.Somit bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls an diversen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die ihm bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel Beschwerden bereiten. Der Beschwerdeführer wirkte durchgängig glaubwürdig und er konnte seine Einschränkungen auch sehr lebensnahe schildern. Seine Angaben decken sich auch mit dem Eindruck, den der erkennende Senat von ihm in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte. Der in einem Vorgutachten geäußerte Verdacht auf eine „Aggravation“ oder „Simulation“ hat sich weder beim Sachverständigen Dr. römisch 40 noch beim erkennenden Senat ergeben. Wie der Sachverständige anschaulich beschrieben hat, mag es schon sein, dass man bei einer Untersuchung seine Gesundheitsschädigungen auf eine Weise darstellt, dass diese dem Arzt auch entsprechend erkennbar werden und ist dies ja auch menschlich nachvollziehbar. Dass entsprechende Einschränkungen beim Beschwerdeführer aber jedenfalls gegeben sind, steht zweifelsohne fest. Hinsichtlich der Intensität ist der erkennende Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass die geschilderten Beschwerden, insbesondere in Form von Schmerzen, Schwindel und Gefühlsstörungen, somit jedenfalls vorliegen, aber aktuell nicht ein Ausmaß erreichen, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dadurch – unter Zugrundelegung der gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlichen Judikatur – derart erheblich erschwert wird, dass von einer Unzumutbarkeit auszugehen wäre. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die eingeholten Sachverständigengutachten insbesondere der Fachärztin Dr. XXXX sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. XXXX samt der mündlichen Gutachtenserörterung im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die eingeholten Sachverständigengutachten insbesondere der Fachärztin Dr. römisch 40 sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. römisch 40 samt der mündlichen Gutachtenserörterung im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.02.2024 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind und eine maßgebliche neurologische Funktionsbeeinträchtigungen nicht vorliegt, zu entkräften. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.1. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, , Zl. 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Bei dem Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich, ohne, dass es dadurch zu einer maßgeblichen Risikoerhöhung kommt. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen aktuell kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragungen „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2282897.1.00
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