Obsah (26)
Art. 133§ 410§ 24b§ 70§ 24Art. 130§ 6§ 129§ 58§ 17§ 31§ 7§ 32§ 33§ 30a§ 45§ 197§ 255§ 108§ 13§ 12§ 51§ 354§ 414§ 1295Art. 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW145 2280622-1 Spruch, W145 2280622-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dani
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit an XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) adressiertem Bescheid, Zl. XXXX , datiert mit 07.09.2023, stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
§ 410Abs. 1 ASVG, § 129 B-KUVG, § 24b B-KUVG, § 70 ASVG und § 45 Al
VG fest, dass für das Jahr 2005 ein nachträglicher Erstattungsbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 128,99 vorliege. 1. Mit an römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) adressiertem Bescheid, Zl. römisch 40 , datiert mit 07.09.2023, stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
Paragraph 410, Absatz eins, ASVG, Paragraph 129, B-KUVG, Paragraph 24 b, B-KUVG, Paragraph 70, ASVG und Paragraph 45, AlVG fest, dass für das Jahr 2005 ein nachträglicher Erstattungsbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 128,99 vorliege. Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Mehrfachversicherter laut Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2005 als Vertragsbediensteter bei der BVAEB nach dem B-KUVG versichert und als Angestellter bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach dem ASVG versichert gewesen sei. Aufgrund des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage seien dem Versicherten
§ 24bB-KUVG, § 70 ASVG und § 45 Al
VG im Jahr 2006 Beiträge für das Jahr 2005 in der Höhe von EUR 2.864,52 erstattet worden. Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Mehrfachversicherter laut Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2005 als Vertragsbediensteter bei der BVAEB nach dem B-KUVG versichert und als Angestellter bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nach dem ASVG versichert gewesen sei. Aufgrund des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage seien dem Versicherten
Paragraph 24 b, B-KUVG, Paragraph 70, ASVG und Paragraph 45, AlVG im Jahr 2006 Beiträge für das Jahr 2005 in der Höhe von EUR 2.864,52 erstattet worden. Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 06.03.2023 sei die BVAEB davon in Kenntnis gesetzt worden, dass bei der Pensionszuerkennung des Beschwerdeführers ein Überschreitungsbetrag im Jahre 2005 festgestellt worden sei, und gleichzeitig um Erstattung
§ 70ASVG ersucht worden.
Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 06.03.2023 sei die BVAEB davon in Kenntnis gesetzt worden, dass bei der Pensionszuerkennung des Beschwerdeführers ein Überschreitungsbetrag im Jahre 2005 festgestellt worden sei, und gleichzeitig um Erstattung
Paragraph 70, ASVG ersucht worden. Bei Prüfung des Sachverhalts sei festgestellt worden, dass im Jahr 2008 seitens des damaligen Dienstgebers (Bundesministerium XXXX ) eine nachträgliche Änderung der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Sonderzahlungsbeitragsgrundlage für das Jahr 2005 vorgenommen worden sei und nunmehr eine Neuberechnung des bereits im Jahre 2006 für das Jahr 2005 erfolgten Erstattungsbetrages unter Berücksichtigung der bereits erstatteten Beiträge zu erfolgen habe. Dem komme die BVAEB mittels bescheidmäßiger Feststellung nach.Bei Prüfung des Sachverhalts sei festgestellt worden, dass im Jahr 2008 seitens des damaligen Dienstgebers (Bundesministerium römisch 40 ) eine nachträgliche Änderung der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Sonderzahlungsbeitragsgrundlage für das Jahr 2005 vorgenommen worden sei und nunmehr eine Neuberechnung des bereits im Jahre 2006 für das Jahr 2005 erfolgten Erstattungsbetrages unter Berücksichtigung der bereits erstatteten Beiträge zu erfolgen habe. Dem komme die BVAEB mittels bescheidmäßiger Feststellung nach. Zur Verdeutlichung der Berechnung werde diese nachfolgend dargestellt: Berechnung: Bereits erstattet in 2006: Gesamtbeitragsgrundlage 2005: 66.388,10 EUR Höchstbeitragsgrundlage jährl. 2005
(14x): 50.820,00 EUR Überschreitungsgrundlage 2005: 15.568,10 EUR Erstattungsprozentsatz Krankenversicherung: 4,000% Erstattungsprozentsatz Pensionsversicherung: 11,400% Erstattungsprozentsatz Arbeitslosenversicherung: 3,000% Erstattung Arbeitslosenversicherungsbeitrag: 467,04 EUR Erstattung Pensionsversicherungsbeitrag: 1.774,76 EUR Erstattung Krankenversicherungsbeitrag: 622,72 EUR Erstattungsbetrag für 2005 angewiesen 2006: 2.864,52 Nachträgliche Erstattung 2023: Gesamtbeitragsgrundlage 2005 nach DG Korrektur: 66.958,10 EUR Überschreitungsbeitragsgrundlage 2005 neu: 16.138,10 EUR Aufwertungszahl 2005 in 2023: 1,371 Erstattung Pensionsversicherung (korrekt aufgewertet): 16.138,10 – 15.568,10 * 11,400% * 1,371 = 89,09 EUR Erstattung Krankenversicherung: 22,80 EUR Erstattung Arbeitslosenversicherung: 17,10 EUR Nachträglicher Erstattungsbetrag per 2023 für 2005: 128,99 EUR Die der Berechnung zu Grunde gelegten Beitragsgrundlagen würden auf den im Dachverband der österreichischen Sozialversicherung für das Jahr 2005 gespeicherten Daten basieren. Der nachträgliche Erstattungsbetrag sei zwischenzeitlich an den Versicherten angewiesen und die Werte zur Beitragsrückerstattung in der Dachverbandsdatei korrigiert worden. 2. Mit am 09.10.2023 bei der BVAEB eingelangtem Schreiben erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er brachte vor, dass bei der Refundierung im Zusammenhang mit der Erstattung des Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeitrages (wegen Überschreitung der Beitragsgrundlage) keine Aufwertung erfolgt sei. Wenn argumentiert werde, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe, sei dies nur scheinbar wahr. Es gebe zwar keinen expliziten Gesetzestext, der genau diesen Fall regeln würde, es sei aber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Schaden wiedergutzumachen sei (siehe § 1295 Abs. 1 ABGB). Der Schaden bestehe für den Beschwerdeführer in der eklatanten Wertdifferenz zwischen den damals überhöht einbehaltenen Beiträgen und der nun erfolgten Refundierung ohne Aufwertung. Wie sich leicht feststellen lasse (Nationaler Verbraucherpreisindex 2005 der Österreichischen Nationalbank), liege der Wertverlust nun bei über 50% (auf Basis 2005). Die Schuld dafür liege eindeutig bei der BVAEB, da diese den Beschwerdeführer nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Sachlage informiert habe – was der allgemeinen Billigkeit entsprochen hätte, was wiederum zur zeitnahen Refundierung geführt hätte. Er habe erst mit dem angefochtenen Bescheid den Sachverhalt nachvollziehen können. Der Beschwerdeführer begehre daher die Korrektur der Refundierung, das heißt die Berücksichtigung einer Aufwertung (z.B.
dem Anstieg des Nationalen Verbraucherpreisindex, mindestens aber mit dem für die Refundierung des Pensionsbeitrages schon festgestellten Aufwertungsfaktors). Wenn argumentiert werde, dass hierfür keine gesetzliche Grundlage bestehe, sei dies nur scheinbar wahr. Es gebe zwar keinen expliziten Gesetzestext, der genau diesen Fall regeln würde, es sei aber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Schaden wiedergutzumachen sei (siehe Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB). Der Schaden bestehe für den Beschwerdeführer in der eklatanten Wertdifferenz zwischen den damals überhöht einbehaltenen Beiträgen und der nun erfolgten Refundierung ohne Aufwertung. Wie sich leicht feststellen lasse (Nationaler Verbraucherpreisindex 2005 der Österreichischen Nationalbank), liege der Wertverlust nun bei über 50% (auf Basis 2005). Die Schuld dafür liege eindeutig bei der BVAEB, da diese den Beschwerdeführer nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Sachlage informiert habe – was der allgemeinen Billigkeit entsprochen hätte, was wiederum zur zeitnahen Refundierung geführt hätte. Er habe erst mit dem angefochtenen Bescheid den Sachverhalt nachvollziehen können. Der Beschwerdeführer begehre daher die Korrektur der Refundierung, das heißt die Berücksichtigung einer Aufwertung (z.B.
dem Anstieg des Nationalen Verbraucherpreisindex, mindestens aber mit dem für die Refundierung des Pensionsbeitrages schon festgestellten Aufwertungsfaktors). Die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei sicherlich nicht am 08.09.2023 erfolgt, nicht an einem Samstag, sodass frühestens der 11.09.2023 in Frage kommen. Die Beschwerde sei rechtzeitig eingebracht. 3. Mit Schreiben vom 31.10.2023 legte die BVAEB die verfahrensgegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete in den beigefügten Bemerkungen begleitend eine Stellungnahme. Die BVAEB verweise inhaltlich und rechtlich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer anerkenne im Rahmen seiner Beschwerde, dass es für sein Begehren keine sozialversicherungsrechtliche Grundlage gebe und stütze seine Beschwerde ausschließlich auf das zivilrechtliche Schadenersatzrecht. Es liege eine Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, weshalb die Abweisung der vorgelegten Beschwerde beantragt werde. Eine mündliche Verhandlung könne aus Sicht der BVAEB
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage entfallen. 3. Mit Schreiben vom 31.10.2023 legte die BVAEB die verfahrensgegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete in den beigefügten Bemerkungen begleitend eine Stellungnahme. Die BVAEB verweise inhaltlich und rechtlich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer anerkenne im Rahmen seiner Beschwerde, dass es für sein Begehren keine sozialversicherungsrechtliche Grundlage gebe und stütze seine Beschwerde ausschließlich auf das zivilrechtliche Schadenersatzrecht. Es liege eine Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, weshalb die Abweisung der vorgelegten Beschwerde beantragt werde. Eine mündliche Verhandlung könne aus Sicht der BVAEB
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage entfallen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2005 aufgrund eines Dienstverhältnisses zum Bundesministerium für XXXX als Vertragsbediensteter bei der BVAEB nach dem B-KUVG sowie aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem privatwirtschaftlichen Unternehmen als Angestellter bei der ÖGK nach dem ASVG versichert.1.
- Der Beschwerdeführer war im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2005 aufgrund eines Dienstverhältnisses zum Bundesministerium für römisch 40 als Vertragsbediensteter bei der BVAEB nach dem B-KUVG sowie aufgrund eines Dienstverhältnisses zu einem privatwirtschaftlichen Unternehmen als Angestellter bei der ÖGK nach dem ASVG versichert. 1.
- Aufgrund des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage
§ 24bB-KUVG, § 70 ASVG und § 45 Al
VG wurden dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 Beiträge für das Jahr 2005 in der Höhe von EUR 2.864,52 erstattet. 1.2. Aufgrund des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 24 b, B-KUVG, Paragraph 70, ASVG und Paragraph 45, AlVG wurden dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 Beiträge für das Jahr 2005 in der Höhe von EUR 2.864,52 erstattet. 1.3. Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 06.03.2023 wurde die BVAEB davon in Kenntnis gesetzt, dass bei der Pensionszuerkennung des Beschwerdeführers ein Überschreitungsbetrag im Jahre 2005 festgestellt wurde, und um Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen
§ 70ASVG ersucht.1.3.
Mit Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 06.03.2023 wurde die BVAEB davon in Kenntnis gesetzt, dass bei der Pensionszuerkennung des Beschwerdeführers ein Überschreitungsbetrag im Jahre 2005 festgestellt wurde, und um Erstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen
Paragraph 70, ASVG ersucht. 1.
- Im Jahr 2008 wurde seitens des damaligen Dienstgebers, dem Bundesministerium für XXXX , eine nachträgliche Änderung der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Sonderzahlungsbeitragsgrundlage für das Jahr 2005 vorgenommen.1.
- Im Jahr 2008 wurde seitens des damaligen Dienstgebers, dem Bundesministerium für römisch 40 , eine nachträgliche Änderung der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Sonderzahlungsbeitragsgrundlage für das Jahr 2005 vorgenommen. 1.
- Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen, mit 07.09.2023 datierten Bescheides, in dessen Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von vier Wochen angeführt ist, wurde am 12.09.2023 ein Zustellversuch unternommen, die Verständigung über die Hinterlegung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle in die Abgabeeinrichtung eingelegt, und in dieser als Beginn der Abholfrist der 13.09.2023 angegeben. Die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde langte am 09.10.2023 bei der BVAEB ein und lautet auszugsweise wie folgt: „[…] Begründung: die Erstattung von Arbeitslosen- und Krankenversicherungsbeitrag (wegen Überschreitung der Beitragsgrundlage) wurde bei Refundierung nicht aufgewertet. Wenn nun argumentiert wird, daß dafür (anders als für zuviel einbehaltene Pensionsversicherungsbeitrage) keine gesetzliche Grundlage besteht, so ist das nur scheinbar wahr. Ja, es gibt offenbar keinen expliziten Gesetzestext, der genau diesen Fall regeln würde. Es ist aber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß Schaden wiedergutzumachen ist (siehe ABGB § 1295, Absatz 1).Wenn nun argumentiert wird, daß dafür (anders als für zuviel einbehaltene Pensionsversicherungsbeitrage) keine gesetzliche Grundlage besteht, so ist das nur scheinbar wahr. Ja, es gibt offenbar keinen expliziten Gesetzestext, der genau diesen Fall regeln würde. Es ist aber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß Schaden wiedergutzumachen ist (siehe ABGB Paragraph 1295,, Absatz 1). Der Schaden besteht für mich in der eklatanten Wertdifferenz zwischen den damals überhöht einbehaltenen Beiträge und der nun erfolgten Refundierung ohne Aufwertung. Wie sich leicht feststellen läßt (Nationaler Verbraucherpreisindex 2005 der Österr. Nationalbank), liegt der Wertverlust nun bei über 50% (auf Basis 2005). Die Schuld dafür liegt eindeutig bei der Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, da sie mich nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Sachlage informiert hatte – was der allgemeinen Billigkeit entsprochen hätte, was wiederum zur zeitnahen Refundierung geführt hätte. Ich meinerseits konnte erst mit diesem o.a. Bescheid den Sachverhalt überhaupt nachvollziehen. Ich begehre daher die Korrektur der Refundierung, d.h. die Berücksichtigung einer Aufwertung (z.B.
dem Anstieg des Nationalen Verbraucherpreisindex, mindestens aber mit dem für die Refundierung des Pensionsbeitrages schon festgestellten Aufwertungsfaktors). […]“ Der Beschwerdeführer monierte die Nichtberücksichtigung einer Aufwertung anhand des Nationalen Verbraucherpreisindex 2005 der Österreichischen Nationalbank bei der Berechnung des Erstattungsbetrages, nicht jedoch die der Berechnung zugrundeliegende Methode und die Berechnung des Erstattungsbetrages an sich. 1.
- Der mit Bescheid vom 07.09.2023 festgestellte Erstattungsbetrag in Höhe von EUR 128,99 wurde am 13.09.2023 seitens der BVAEB auf ein auf den Beschwerdeführer lautendes Konto angewiesen.
- Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2005 als Vertragsbediensteter bei der BVAEB nach dem B-KUVG versichert sowie als Angestellter bei der ÖGK nach dem ASVG versichert war, kann dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug (Versicherungsverlauf für 2005) entnommen werden. 2.
- Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage im Jahr 2006 Beiträge für das Jahr 2005 in der Höhe von EUR 2.864,52 erstattet wurden, fußen auf einem im Akt einliegenden Schreiben der (damaligen) Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 12.06.
- Anderslautendes wurde seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet und ist auch sonst im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen. 2.
- Die Feststellungen zum Inhalt des Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 06.03.2023 ergeben sich aus diesem. 2.
- Die Feststellung, dass 2008 seitens des damaligen Dienstgebers des Beschwerdeführers eine nachträgliche Änderung der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Sonderzahlungsbeitragsgrundlage für das Jahr 2005 vorgenommen wurde, beruht auf den Ausführungen der BVAEB in der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer (vgl. Schreiben vom 10.07.2023, S. 2; Schreiben vom 01.06.2023) sowie im verfahrensgegenständlichen Bescheid, welche seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurden. 2.
- Die Feststellung, dass 2008 seitens des damaligen Dienstgebers des Beschwerdeführers eine nachträgliche Änderung der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Sonderzahlungsbeitragsgrundlage für das Jahr 2005 vorgenommen wurde, beruht auf den Ausführungen der BVAEB in der Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer vergleiche Schreiben vom 10.07.2023, S. 2; Schreiben vom 01.06.2023) sowie im verfahrensgegenständlichen Bescheid, welche seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen wurden. 2.
- Die Feststellungen zum Zustellversuch und zum Beginn der Abholfrist, zum Inhalt der Beschwerde und zu deren Einlangen bei der belangten Behörde sowie dazu, dass der Beschwerdeführer die der Berechnung des Erstattungsbetrages zugrundeliegende Methode nicht beanstandete, sind einem diesbezüglichen Zustellnachweis und der Beschwerde zu entnehmen. 2.
- Die Feststellungen zur Anweisung des Erstattungsbeitrages auf ein Konto des Beschwerdeführers beruhen auf einem im Akt einliegenden Ausdruck der BVAEB mit der Überschrift „Zahlungsfreigabe – Details“, in welchem als Durchführungsdatum der 13.09.2023 angeführt ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art 130Abs.
5 B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Artikel 130
, Absatz 5, B-VG sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau).Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau). § 157a B-KUVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Paragraph 157 a, B-KUVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 129
B-KUVG gilt hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
Paragraph 129, B-KUVG gilt hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, die Zustellung des Bescheides sei sicherlich nicht am 08.09.2023, nicht an einem Samstag und frühestens am 11.09.2023 erfolgt, sodass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht sei. Insofern der Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde betont, ist ihm zuzustimmen, jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die BVAEB als belangte Behörde in der Beschwerdevorlage die Rechtzeitigkeit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht in Abrede stellt und sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht worden wäre. Wie anhand des Zustellnachweises festgestellt werden konnte wurde hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen, mit 07.09.2023 datierten Bescheides am 12.09.2023 ein Zustellversuch unternommen, die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und in dieser als Beginn der Abholfrist der 13.09.2023 angegeben. Die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde langte nachweislich am 09.10.2023 bei der BVAEB ein.
§ 17Abs. 1 Zustellgesetz (Zust
G) ist ein Dokument im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) ist ein Dokument im Fall der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
§ 17Abs.
2 Zustellgesetz ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 2, Zustellgesetz ist der Empfänger schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17Abs.
3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich des mit 07.09.2023 datierten Bescheides an der Adresse des Beschwerdeführers dem Zustellnachweis zufolge am 12.09.2023 ein Zustellversuch unternommen, der Beschwerdeführer jedoch nicht angetroffen und eine Verständigung über die Hinterlegung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 13.09.2023 in der Verständigung angegeben. Da
§ 17Abs.
3 dritter Satz Zustellgesetz hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten (vgl. RS0083978), gilt der verfahrensgegenständliche Bescheid mit Mittwoch, 13.09.2023 als zugestellt.Da
Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz Zustellgesetz hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten vergleiche RS0083978), gilt der verfahrensgegenständliche Bescheid mit Mittwoch, 13.09.2023 als zugestellt.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Die Frist beginnt, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die
§ 32Abs.
2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/00711).Die vierwöchige Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die
Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat vergleiche VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/00711).
§ 33Abs.
1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
§ 33Abs.
2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
§ 33Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 Zust
G zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlagen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlagen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – vier Wochen ab Zustellung. Der Beginn der Beschwerdefrist war der Tag der Zustellung, sohin Mittwoch, 13.09.2023. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete
§ 7Abs. 4 Vw
GVG mit Ablauf des 11.10.2023 (Mittwoch). Die Beschwerde langte am 09.10.2023 bei der BVAEB ein und ist somit jedenfalls rechtzeitig.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der BVAEB beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – vier Wochen ab Zustellung. Der Beginn der Beschwerdefrist war der Tag der Zustellung, sohin Mittwoch, 13.09.2023. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG mit Ablauf des 11.10.2023 (Mittwoch). Die Beschwerde langte am 09.10.2023 bei der BVAEB ein und ist somit jedenfalls rechtzeitig. 3.4. Zur (Un)Zuständigkeit der BVAEB bzw. des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 6Abs. 1 AVG i
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 8 mit Hinweis auf VwSlg 7319 A/1968; VwGH 26.04.1976, 1775/74; VwSlg 17.116 A/1007)].
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 8 mit Hinweis auf VwSlg 7319 A/1968; VwGH 26.04.1976, 1775/74; VwSlg 17.116 A/1007)]. Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat [vgl. VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080; ebenso VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 16.03.2018, Ro 2018/02/0001) Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 27 VwGVG (Stand 01.10.2018, rdb.at), Anm 4].Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen und unabhängig davon aufzugreifen, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat [vgl. VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080; ebenso VwGH 25.05.2016, Ra 2015/06/0095; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 16.03.2018, Ro 2018/02/0001) Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 27, VwGVG (Stand 01.10.2018, rdb.at), Anmerkung 4].
§ 30aAbs.
1 Z 33 ASVG sind vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger bzw. bestimmter Gruppen von Versicherungsträgern im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens sowie des Service-Entgelts samt Rückerstattung (§ 31c Abs. 3 bis 5) nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen zu beschließen. Diese Richtlinien sind mindestens ein Mal jährlich neu zu beschließen.
Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG sind vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger bzw. bestimmter Gruppen von Versicherungsträgern im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens sowie des Service-Entgelts samt Rückerstattung (Paragraph 31 c, Absatz 3 bis 5) nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen zu beschließen. Diese Richtlinien sind mindestens ein Mal jährlich neu zu beschließen. Die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Erstattung von Beiträgen ab dem Beitragsjahr 2019 – RVABE 2023, Verlautbarung Nr.: 92/2022 (kundgemacht am 20.12.2022) lauten auszugsweise:Die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Erstattung von Beiträgen ab dem Beitragsjahr 2019 – RVABE 2023, Verlautbarung Nr.: 92 aus 2022, (kundgemacht am 20.12.2022) lauten auszugsweise: „Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als leistungszuständiger Versicherungsträger § 4.
(1)Überschreitet bei pflichtversicherten Personen ab dem Kalenderjahr 2019 im jeweiligen Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung die Höchstbeitragsgrundlage und war für zumindest ein dafür heranzuziehendes Versicherungsverhältnis die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (vor dem 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) zuständig, gilt die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als leistungszuständiger Versicherungsträger.Paragraph 4,
(1)Überschreitet bei pflichtversicherten Personen ab dem Kalenderjahr 2019 im jeweiligen Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung die Höchstbeitragsgrundlage und war für zumindest ein dafür heranzuziehendes Versicherungsverhältnis die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (vor dem 1. Jänner 2020 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau) zuständig, gilt die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als leistungszuständiger Versicherungsträger.
(2)Dasselbe gilt, wenn neben oder anstelle von Versicherungsverhältnissen im Sinne von Abs. 1 zumindest ein Versicherungsverhältnis bestanden hat, aus welchem die versicherte Person einen Leistungsanspruch bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers im Sinne von § 7 Z 4 lit. f. sublit. aa ASVG gehabt hat.“
(2)Dasselbe gilt, wenn neben oder anstelle von Versicherungsverhältnissen im Sinne von Absatz eins, zumindest ein Versicherungsverhältnis bestanden hat, aus welchem die versicherte Person einen Leistungsanspruch bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung des Dienstgebers im Sinne von Paragraph 7, Ziffer 4, Litera f, Sub-Litera, a, a, ASVG gehabt hat.“ Die Zuständigkeit der BVAEB als leistungszuständiger Versicherungsträger (vgl. § 4 RVABE 2023, Verlautbarung Nr.: 92/2022) hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens eines nachträglichen Erstattungsbetrages für das Jahr 2005 wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Auch sonst finden sich für eine dahingehende Unzuständigkeit der BVAEB keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der BVAEB als leistungszuständiger Versicherungsträger vergleiche Paragraph 4, RVABE 2023, Verlautbarung Nr.: 92 aus 2022,) hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens eines nachträglichen Erstattungsbetrages für das Jahr 2005 wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen. Auch sonst finden sich für eine dahingehende Unzuständigkeit der BVAEB keine Anhaltspunkte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen darauf, dass am 27.11.2023 mit Verlautbarung Nr.: 74/2023 die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Erstattung von Beiträgen ab dem Beitragsjahr 2019 – RVABE 2024 kundgemacht wurden. Zum einen sehen diese Richtlinien keine Änderung der Zuständigkeit im Vergleich zu den RVABE 2023 vor, zum anderen ist der VwGH-Rechtsprechung zufolge mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (vgl. VwGH 30.05.1995, 95/18/0120 mit Hinweis auf VwGH 11.04.1984, 82/11/0358).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen darauf, dass am 27.11.2023 mit Verlautbarung Nr.: 74 aus 2023, die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Erstattung von Beiträgen ab dem Beitragsjahr 2019 – RVABE 2024 kundgemacht wurden. Zum einen sehen diese Richtlinien keine Änderung der Zuständigkeit im Vergleich zu den RVABE 2023 vor, zum anderen ist der VwGH-Rechtsprechung zufolge mit der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert; nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderungen in für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen vermögen an der einmal gegebenen (funktionellen) Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern vergleiche VwGH 30.05.1995, 95/18/0120 mit Hinweis auf VwGH 11.04.1984, 82/11/0358). Zu prüfen ist in weiterer Folge, ob das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung des in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vorgebrachten Begehrens zuständig ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Es entspricht – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
- Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9315 A – der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das Verwaltungsgericht (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051; 23.06.2021, Ra 2019/13/0111; jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen (vgl. etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2018/10/0120, mwN). Entsprechend dieser Grundsätze ist die Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung nach der Rechtsprechung des VwGH zeitraumbezogen, somit aufgrund der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung vorzunehmen. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, dagegen insbesondere nicht die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098, mwN) [vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2020/08/0155]. Es entspricht – ausgehend vom Erkenntnis eines verstärkten Senats vom
- Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9315 A – der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass das Verwaltungsgericht (früher die Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051; 23.06.2021, Ra 2019/13/0111; jeweils mwN). Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Beurteilung der Frage, welche Rechtslage heranzuziehen ist, ist auf die Auslegung der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften abzustellen vergleiche etwa VwGH 25.06.2019, Ra 2018/10/0120, mwN). Entsprechend dieser Grundsätze ist die Beurteilung des Bestehens einer Pflichtversicherung nach der Rechtsprechung des VwGH zeitraumbezogen, somit aufgrund der Bestimmungen in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung vorzunehmen. Dies betrifft allerdings nur die materiell die Pflichtversicherung regelnden Bestimmungen, dagegen insbesondere nicht die Regelungen über das einzuhaltende Verfahren vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098, mwN) [vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2020/08/0155]. Ein Abspruch über die Versicherungspflicht (und damit auch die Beitragsgrundlagen) ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit teilbar (vgl. VwGH 29.01.2019, Ra 2017/08/0084; siehe zum GSVG VwGH 18.02.2009, 2008/08/0162 und 09.01.2020, Ra 2019/08/0102).Ein Abspruch über die Versicherungspflicht (und damit auch die Beitragsgrundlagen) ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit teilbar vergleiche VwGH 29.01.2019, Ra 2017/08/0084; siehe zum GSVG VwGH 18.02.2009, 2008/08/0162 und 09.01.2020, Ra 2019/08/0102). Da im Jahr 2008 seitens des damaligen Dienstgebers eine nachträgliche Änderung der allgemeinen Beitragsgrundlage sowie der Sonderzahlungsbeitragsgrundlage für das Jahr 2005 vorgenommen wurde bzw. die BVAEB im März 2023 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass bei der Pensionszuerkennung des Beschwerdeführers ein Überschreitungsbetrag im Jahre 2005 festgestellt wurde, sind im Sinne der zitierten Judikatur daher grundsätzlich – vorbehaltlich etwaiger, im Folgenden angeführter Übergangsbestimmungen – die relevanten materiellrechtlichen Tatbestände in der im Jahr 2005 jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Demgegenüber ist hinsichtlich der Regelungen über das einzuhaltende Verfahren das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden. 3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten: 3.6.
- Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967 3.6.
- Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, 3.6.1.
- § 24b B-KUVG in der Fassung (idF) BGBl. I Nr. 142/2000 (In Kraft von 01.01.2001 bis 31.12.2005):3.6.1.
- Paragraph 24 b, B-KUVG in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (In Kraft von 01.01.2001 bis 31.12.2005): „Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung § 24b.
(1)Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen
§ 45
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 20b geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.Paragraph 24 b,
(1)Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen
Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach Paragraph 20 b, geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten.
(2)Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
(2)Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Absatz eins, sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
(3)Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden.
(4)Der dem Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.“ § 24b Abs. 1 B-KUVG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 trat
§ 197Abs.
1 B-KUVG mit 01.01.2001 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen. Mit Ablauf des 31.12.2005 trat § 24b Abs. 1 B-KUVG idF BGBl. I Nr. 142/2000 außer Kraft. Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, trat
Paragraph 197, Absatz eins, B-KUVG mit 01.01.2001 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen. Mit Ablauf des 31.12.2005 trat Paragraph 24 b, Absatz eins, B-KUVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, außer Kraft. 3.6.1.
- § 24b B-KUVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 (In Kraft seit 01.01.2020):3.6.1.
- Paragraph 24 b, B-KUVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (In Kraft seit 01.01.2020): „Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung § 24b.
(1)Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen
§ 45
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der nach Abs. 3 leistungszuständige Versicherungsträger der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind.Paragraph 24 b,
(1)Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen, einschließlich der Sonderzahlungen, die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlagen
Paragraph 45, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der nach Absatz 3, leistungszuständige Versicherungsträger der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind.
(2)[…]
(3)Der durch die Richtlinie nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum
- Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum
- Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.
(3)Der durch die Richtlinie nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum
- Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum
- Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.
(4)Der dem/der Versicherten zu erstattende Betrag ist nach dem Verhältnis der Summen aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und beitragspflichtigen Pensionen (einschließlich der Sonderzahlungen) nach diesem Bundesgesetz, dem ASVG, GSVG und BSVG aufzuteilen. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat Anspruch auf Ersatz des Anteils des Krankenversicherungsträgers nach dem ASVG und der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.“ § 24b Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 B-KUVG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 trat
§ 255Abs.
1 Z 2 B-KUVG mit 01.01.2020 in Kraft.
§ 255Abs.
1b B-KUVG ist für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem
- Jänner 2019 entrichtet wurden, weiterhin § 24b in der am
- Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab
- Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.Paragraph 24 b, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, B-KUVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, trat
Paragraph 255, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG mit 01.01.2020 in Kraft.
Paragraph 255, Absatz eins b, B-KUVG ist für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem
- Jänner 2019 entrichtet wurden, weiterhin Paragraph 24 b, in der am
- Dezember 2019 geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab
- Jänner 2019 entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden. 3.6.
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955: 3.6.2.
- § 45 ASVG idF BGBl. I Nr. 139/1997 (In Kraft seit 23.04.1997):3.6.2.
- Paragraph 45, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, (In Kraft seit 23.04.1997): „Höchstbeitragsgrundlage § 45.
(1)Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der
§ 108Abs.
1 und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Paragraph 45,
(1)Die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Durchschnitt des Beitragszeitraumes oder des Teiles des Beitragszeitraumes, in dem Beitragspflicht bestanden hat, auf den Kalendertag entfällt, darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als Höchstbeitragsgrundlage gilt der
Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag. Umfaßt der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.
(2)Übt der Pflichtversicherte gleichzeitig mehrere die Versicherungspflicht begründende Beschäftigungen aus, so ist bei der Bemessung der Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung eine die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter begründende Beschäftigung ausübt.
(3)Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
(3)Abweichend von Absatz eins, darf für die nach Paragraph 4, Absatz 4, Pflichtversicherten die allgemeine Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt
- wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache,
- wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, bezogen werden, das 35fache,
- sonst das 30fache der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.“der Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz eins, 3.6.2.
- § 70 ASVG idF BGBl. I Nr. 132/2005 (In Kraft von 01.01.2005 bis 31.12.2005):3.6.2.
- Paragraph 70, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, (In Kraft von 01.01.2005 bis 31.12.2005): „Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung § 70.
(1)Überschreitet in einem KalenderjahrParagraph 70,
(1)Überschreitet in einem Kalenderjahr
- bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder
- bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Abs. 2 und
- Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1.
- bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung - einschließlich der Sonderzahlungen - die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Absatz 2 und 3, Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins,
(2)Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage – auf Antrag der versicherten Person - abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.
(2)Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit sind der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) in halber Höhe von Amts wegen zu erstatten. Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage – auf Antrag der versicherten Person - abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.
(3)Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Abs. 2 zu erstatten. Der Antrag ist bei einem der beteiligten Versicherungsträger zu stellen. Für die Erstattung der Beiträge gilt Abs. 2 entsprechend.
(3)Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Absatz 2, zu erstatten. Der Antrag ist bei einem der beteiligten Versicherungsträger zu stellen. Für die Erstattung der Beiträge gilt Absatz 2, entsprechend.
(4)Die Abs. 1 bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages
§ 13des Bundesbezügegesetzes, BGBl.
I Nr. 64/1997, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag
Abs. 2 binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz für den gesamten Zeitraum der Funktionsausübung
§ 12des Bundesbezügegesetzes gestellt werden kann.
(4)Die Absatz eins bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages
Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag
Absatz 2, binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz für den gesamten Zeitraum der Funktionsausübung
Paragraph 12, des Bundesbezügegesetzes gestellt werden kann.
(5)Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, können beantragen, daß ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden; hiebei ist als Beitragssatz jeweils die Hälfte der Summe der Beitragssätze
§ 51Abs.
1 Z 3 lit. a und § 51a zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der Antrag auf Erstattung ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigung über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit. Die Beiträge sind aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden.“
(5)Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, können beantragen, daß ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden; hiebei ist als Beitragssatz jeweils die Hälfte der Summe der Beitragssätze
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 51 a, zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der Antrag auf Erstattung ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigung über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit. Die Beiträge sind aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden.“ 3.6.2.3. § 70 ASVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 (In Kraft seit 01.01.2020):3.6.2.3. Paragraph 70, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (In Kraft seit 01.01.2020): „Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung § 70.
(1)Überschreitet in einem KalenderjahrParagraph 70,
(1)Überschreitet in einem Kalenderjahr
- bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder
- bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach Abs.
- Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1.die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach Absatz 2, Gleiches gilt für die Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitigem Vorliegen einer oder mehrerer Pflichtversicherungen nach dem GSVG oder BSVG, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG entrichtet wurden. Monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist der 35fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins,
(2)Der versicherten Person sind 45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden aufgewerteten Beiträge zu erstatten, und zwar bis zum
- Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum
- Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage – auf Antrag der versicherten Person – abweichend von § 12 Abs. 1 zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.
(2)Der versicherten Person sind 45% der auf den Überschreitungsbetrag entfallenden aufgewerteten Beiträge zu erstatten, und zwar bis zum
- Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung dieser Beiträge für ein Kalenderjahr folgt, erstmals bis zum
- Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge; die Aufwertung der Beiträge erfolgt mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage – auf Antrag der versicherten Person – abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 55, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
(4)Die Abs. 1 und 2 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, entsprechend anzuwenden.
(4)Die Absatz eins und 2 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entsprechend anzuwenden.
(5)Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, können beantragen, daß ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden; hiebei ist als Beitragssatz jeweils die Hälfte der Summe der Beitragssätze
§ 51Abs.
1 Z 3 lit. a und § 51a zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der Antrag auf Erstattung ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigung über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit. Die Beiträge sind aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden.“
(5)Versicherte, die im Rahmen eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt sind (Karenzurlaub) und während des Karenzurlaubes eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben, können beantragen, daß ihnen die auf Grund dieser Erwerbstätigkeit für nach dem 31. Dezember 1994 liegende Zeiten des Karenzurlaubes, soweit diese für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit angerechnet werden, entrichteten Beiträge erstattet werden; hiebei ist als Beitragssatz jeweils die Hälfte der Summe der Beitragssätze
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 51 a, zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Der Antrag auf Erstattung ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen und bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Bestätigung über die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit. Die Beiträge sind aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) zu erstatten. Mit der Erstattung der Beiträge erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die die Beiträge erstattet wurden.“ 3.6.2.4. § 70a ASVG idF BGBl. I Nr. 142/2000 (In Kraft von 01.01.2001 bis 31.12.2005):3.6.2.4. Paragraph 70 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, (In Kraft von 01.01.2001 bis 31.12.2005): „Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung § 70a.
(1)Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage
§ 45Abs.
1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%,soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 51d geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten. (BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 7 Z. 72) - 1. 1. 2000; (BGBl. I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 66 Z. 8) - 1. 1. 2001.Paragraph 70 a,
(1)Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 45, Absatz eins, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%,soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach Paragraph 51 d, geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, Artikel 7, Ziffer 72,) - 1. 1. 2000; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, 8. Teil, Artikel 66, Ziffer 8,) - 1. 1. 2001.
(2)Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
(2)Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
Absatz eins, sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.
(3)Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden. Er gilt so lange, als der (die) Versicherte bei dem Versicherungsträger versichert ist, bei welchem der Antrag gestellt wurde. (BGBl. I Nr. 138/1998, Z. 43) - 1. 1. 1998; (BGBl. I Nr. 138/1998, Ü. § 575 Abs. 8) - 19. 8. 1998.
(3)Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden. Er gilt so lange, als der (die) Versicherte bei dem Versicherungsträger versichert ist, bei welchem der Antrag gestellt wurde. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, Ziffer 43,) -
- 1998; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, Ü. Paragraph 575, Absatz 8,) -
- (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z. 14) -
- 1997.“Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,) -
- 1997.“ 3.6.2.
- § 70a ASVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 (In Kraft seit 01.01.2020):3.6.2.
- Paragraph 70 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (In Kraft seit 01.01.2020): „Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung „§ 70a.
(1)Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage
§ 45Abs.
1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger nach Abs. 3 der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind.„§ 70a.
(1)Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung und der beitragspflichtigen Pensionen einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 45, Absatz eins, für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Absatz 2,), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so hat der leistungszuständige Versicherungsträger nach Absatz 3, der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind.
(2)[…]
(3)Der durch die Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum
- Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum
- Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.“
(3)Der durch die Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, festzulegende leistungszuständige Versicherungsträger hat die Beitragserstattung bis zum
- Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, durchzuführen, erstmals bis zum
- Juni 2020 für die im Jahr 2019 gänzlich für ein Kalenderjahr entrichteten Beiträge.“ 3.6.2.
- § 108 ASVG idF BGBl. I Nr. 174/2022 (In Kraft seit 01.10.2022):3.6.2.
- Paragraph 108, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022, (In Kraft seit 01.10.2022): „[…] Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung […] Grundlagen § 108.
(1)Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.Paragraph 108,
(1)Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen.
(2)Aufwertungszahl (Anm. 1): Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
(2)Aufwertungszahl Anmerkung 1): Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
(3)Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 € (Anm 2), vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 €. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
(3)Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 € Anmerkung 2), vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 €. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
(4)Aufwertungsfaktoren (Anm. 1): Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(4)Aufwertungsfaktoren Anmerkung 1): Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
(5)–
(6)[…] Anm. 1: Aufwertungszahl und Aufwertungsfaktoren vgl. BGBl. II Nr. 590/2021 und BGBl. II Nr. 459/2022Anmerkung 1: Aufwertungszahl und Aufwertungsfaktoren vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, […]“ 3.6.2.
- § 355 ASVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 (In Kraft seit 01.01.2020):3.6.2.
- Paragraph 355, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (In Kraft seit 01.01.2020): „Verwaltungssachen §
- Alle nicht
§ 354
als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen dieParagraph 355, Alle nicht
Paragraph 354, als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach Paragraph 352, die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
- Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
- Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
- Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
- Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach Paragraph 113,,
- Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
- Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche
Abschnitt I
des Fünften Teiles.“5.
Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Dachverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche
Abschnitt römisch eins des Fünften Teiles.“ 3.6.2.
- § 414 ASVG idF BGBl. I Nr. 2/2015 (In Kraft seit 01.01.2015):3.6.2.
- Paragraph 414, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015, (In Kraft seit 01.01.2015): „Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht § 414.
(1)Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Paragraph 414,
(1)Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2)–
(4)[…]“ 3.6.
- Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2023, BGBl. II 459/2022 (Datum der Kundmachung 14.12.2022):3.6.
- Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, 459 aus 2022, (Datum der Kundmachung 14.12.2022): „Artikel 1 Auf Grund
- des § 108 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022,
- des Paragraph 108, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,,
- der §§ 49 und 51 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022,
- der Paragraphen 49 und 51 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,,
- des § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022, und
- des Paragraph 47, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,, und
- der §§ 19 Abs. 6, 20 Abs. 3, 26a Abs. 3, 64 Abs. 3 und 65a Abs. 5 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2022,
- der Paragraphen 19, Absatz 6, 20, Absatz 3, 26 a, Absatz 3, 64, Absatz 3 und 65 a Absatz 5, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2022,, wird kundgemacht: §
- Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2023 wurden ermittelt:Paragraph eins, Für das Kalenderjahr bzw. Beitragsjahr 2023 wurden ermittelt:
- die Aufwertungszahl auf Grund des § 108 Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 108a ASVG mit 1,031;
- die Aufwertungszahl auf Grund des Paragraph 108, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG mit 1,031;
- die tägliche Höchstbeitragsgrundlage auf Grund des § 108 Abs. 3 ASVG mit 195,00 €;
- die tägliche Höchstbeitragsgrundlage auf Grund des Paragraph 108, Absatz 3, ASVG mit 195,00 €;
- die Aufwertungsfaktoren auf Grund des § 108 Abs. 4 ASVG
- die Aufwertungsfaktoren auf Grund des Paragraph 108, Absatz 4, ASVG für die Jahre mit dem Faktor 1938 und früher ................. 108,940 […] 2005 ....................................... 1,371 […] 2022 ....................................... 1,000.“ 3.6.
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 3.6.
- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, 3.6.4.
- § 45 AlVG idF BGBl. I Nr. 77/2004 (In Kraft von 01.01.2005 bis 31.12.2012):3.6.4.
- Paragraph 45, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, (In Kraft von 01.01.2005 bis 31.12.2012): § 45.
(1)Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt den Landesgeschäftsstellen Parteistellung zu.Paragraph 45,
(1)Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht oder über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind in dem für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Verfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren kommt den Landesgeschäftsstellen Parteistellung zu.
(2)Bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage im Fall der Mehrfachversicherung sind die jeweiligen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung tritt. § 70a ASVG ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den von der (dem) Versicherten zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.“
(2)Bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage im Fall der Mehrfachversicherung sind die jeweiligen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung tritt. Paragraph 70 a, ASVG ist überdies mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den von der (dem) Versicherten zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.“ 3.6.4.2. § 45 AlVG idF BGBl. I Nr. 35/2012 (In Kraft seit 01.01.2013):3.6.4.2. Paragraph 45, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, (In Kraft seit 01.01.2013): „§ 45.
(1)[…]
(2)[…]
(3)Wenn auf Grund des § 1 Abs. 2 lit. e keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, aber trotzdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet wurden, so sind diese Beiträge auf Antrag zurück zu erstatten. Die für die Erstattung von Beiträgen der Krankenversicherung geltenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung und an die Stelle des im § 70a ASVG oder im § 24b B-KUVG genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den vom jeweiligen Antragsteller (Dienstgeber oder Versicherten) zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.“
(3)Wenn auf Grund des Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, keine Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, aber trotzdem Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet wurden, so sind diese Beiträge auf Antrag zurück zu erstatten. Die für die Erstattung von Beiträgen der Krankenversicherung geltenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Krankenversicherung die Arbeitslosenversicherung und an die Stelle des im Paragraph 70 a, ASVG oder im Paragraph 24 b, B-KUVG genannten Prozentsatzes des Erstattungsbetrages der für den vom jeweiligen Antragsteller (Dienstgeber oder Versicherten) zu tragenden Anteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag geltende Prozentsatz tritt.“ 3.7. Maßgebliche Materialien und Judikatur: 3.7.1. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage hinsichtlich der B-KUVG-Novelle BGBl. I Nr. 100/2018 halten Folgendes fest [vgl. ErläutRV 329 BlgNR 26. GP, S. 10-11; siehe auch Haslinger, B-KUVG
(2023), § 24b Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung]: 3.7.
- Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage hinsichtlich der B-KUVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, halten Folgendes fest [vgl. ErläutRV 329 BlgNR
- GP, S. 10-11; siehe auch Haslinger, B-KUVG
(2023), Paragraph 24 b, Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung]: „Im zitierten Ministerratsvortrag vom
- Mai 2018 ist unter Punkt 1 vorgesehen, dass durch Änderungen im Zuge der Organisationsreform „auch die Probleme und die bürokratischen Hürden, die sich aus den unverständlichen und lästigen Mehrfachversicherungen ergeben, … der Vergangenheit angehören“ sollen. Zur Umsetzung dieses Zieles ist zum einen vorgesehen, dass bei Zusammentreffen einer Pflichtversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung nach dem ASVG und dem GSVG bzw. nach dem ASVG und/oder GSVG und dem BSVG von Amts wegen eine Differenzvorschreibung vorzunehmen ist, wenn vorhersehbar ist, dass die Beitragsgrundlagen aus diesen Pflichtversicherungen ohne eine solche Differenzvorschreibung die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen im betreffenden Kalenderjahr überschreiten werden. Einer Glaubhaftmachung dieser Überschreitung durch die versicherte Person bedarf es nicht mehr, vielmehr sind die entsprechenden Erhebungen von Amts wegen durchzuführen. Die Beitragsvorschreibung erfolgt in diesen Fällen (vorläufig) im Ausmaß der Differenz der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage und der Beitragsgrundlage nach dem ASVG bzw. ASVG und/oder der (vorläufigen) Beitragsgrundlage nach dem GSVG. Bei der Differenzvorschreibung in der Krankenversicherung ist auch eine allfällige Pflichtversicherung nach dem B-KUVG zu berücksichtigen. Zum anderen erfolgt die Beitragserstattung in der Kranken- und Pensionsversicherung künftig von Amts wegen bis zum
- Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der vollständigen Zahlung der in Betracht kommenden Beiträge (für ein Kalenderjahr) folgt. Erst mit der Zahlung sämtlicher Beiträge ist nämlich die Rückerstattung bei Überschreitung der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlage gerechtfertigt. Künftig wird den Versicherten der gesamte von ihnen zu tragende Beitrag (Beitragsteil, Zusatzbeitrag) in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, von Amts wegen erstattet, und zwar zeitnah nach der Zahlung dieser Beiträge (mit Jahresbetrachtung). Dazu ist im Gegensatz zur geltenden Rechtslage weder ein Antrag noch der Anfall der Leistung – wie derzeit in der Pensionsversicherung – nötig oder die Einhaltung einer Ausschlussfrist – von drei Jahren wie derzeit in der Krankenversicherung – vorgesehen. Lediglich für Kalenderjahre vor dem Jahr 2019 ist auf Grund entsprechender Übergangsbestimmungen weiter nach der alten Rechtslage vorzugehen, wenn für diese Kalenderjahre die vollständige Entrichtung der Beiträge nicht erst im Jahr 2019 erfolgte; ist dies der Fall, so ist auch für diese Kalenderjahre nach dem neuen Erstattungsregime vorzugehen. Für den Vollzug der amtswegigen Beitragserstattung ist vom Dachverband nach § 30a Abs. 1 Z 33 eine Richtlinie zu erlassen, die entsprechende Regelungen für die neue Beitragserstattung vorsieht.“ Für den Vollzug der amtswegigen Beitragserstattung ist vom Dachverband nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, eine Richtlinie zu erlassen, die entsprechende Regelungen für die neue Beitragserstattung vorsieht.“ 3.7.
- § 70 ASVG regelt für den Bereich der Pensionsversicherung die Folgen des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage infolge einer Mehrfachversicherung. Eine solche Überschreitung kann sich sowohl durch mehrere parallel laufende versicherungspflichtige Beschäftigungen ergeben, sie kann aber auch dadurch entstehen, dass im Nachhinein Versicherungszeiten z.B. in der Pensionsversicherung nach dem ASVG durch die Übertragung von Ansprüchen aus anderen Systemen zu zeitraumbezogenen Pensionsversicherungszeiten hinzutreten (zur Anwendung dieser Bestimmung auch auf den Fall des Ausscheidens aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis VwGH 17.10.2001, 99/08/0086) [vgl. VwGH 15.03.2005, 2003/08/0174, RS 1].3.7.
- Paragraph 70, ASVG regelt für den Bereich der Pensionsversicherung die Folgen des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage infolge einer Mehrfachversicherung. Eine solche Überschreitung kann sich sowohl durch mehrere parallel laufende versicherungspflichtige Beschäftigungen ergeben, sie kann aber auch dadurch entstehen, dass im Nachhinein Versicherungszeiten z.B. in der Pensionsversicherung nach dem ASVG durch die Übertragung von Ansprüchen aus anderen Systemen zu zeitraumbezogenen Pensionsversicherungszeiten hinzutreten (zur Anwendung dieser Bestimmung auch auf den Fall des Ausscheidens aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis VwGH 17.10.2001, 99/08/0086) [vgl. VwGH 15.03.2005, 2003/08/0174, RS 1]. Verfassungsrechtlich geboten ist die Erstattung der nicht leistungswirksamen Beitragsteile im Hinblick auf das Überwiegen des Versorgungsgedankens gegenüber dem Versicherungsgedanken in der SV nicht, sondern sie liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; diesen Gestaltungsspielraum überschreitet er – auch im Licht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes – nicht dadurch, dass nur die DN-Anteile erstattet werden (vgl. VfGH G 392/96 ua, VfSlg 14.802) [vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 70 ASVG (Stand 01.07.2020, rdb.at), Rz 1 – Rz 3].Verfassungsrechtlich geboten ist die Erstattung der nicht leistungswirksamen Beitragsteile im Hinblick auf das Überwiegen des Versorgungsgedankens gegenüber dem Versicherungsgedanken in der SV nicht, sondern sie liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; diesen Gestaltungsspielraum überschreitet er – auch im Licht des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes – nicht dadurch, dass nur die DN-Anteile erstattet werden vergleiche VfGH G 392/96 ua, VfSlg 14.802) [vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 70, ASVG (Stand 01.07.2020, rdb.at), Rz 1 – Rz 3]. 3.7.
- Die wie § 24b B-KUVG mit der Novelle BGBl. Nr. 600/1996 eingeführte „Parallelbestimmung“ des § 70a ASVG (vgl. auch § 36 GSVG, § 33c BSVG) sieht – ähnlich wie § 70 ASVG für die Pensionsversicherung – die Rückerstattung von über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Beiträgen in der Krankenversicherung vor, wobei die Beiträge in jener Höhe zu erstatten sind, in der sie von der versicherten Person zu tragen sind.3.7.
- Die wie Paragraph 24 b, B-KUVG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1996, eingeführte „Parallelbestimmung“ des Paragraph 70 a, ASVG vergleiche auch Paragraph 36, GSVG, Paragraph 33 c, BSVG) sieht – ähnlich wie Paragraph 70, ASVG für die Pensionsversicherung – die Rückerstattung von über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Beiträgen in der Krankenversicherung vor, wobei die Beiträge in jener Höhe zu erstatten sind, in der sie von der versicherten Person zu tragen sind. Verfassungsrechtlich geboten war die Einführung des Erstattungsanspruchs ebenso wenig wie in der Pensionsversicherung (vgl. § 70 ASVG Rz 2), da die Zahlung von KV-Beiträgen über die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage hinaus eine Folge des Prinzips der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung ist (vgl. VwGH 98/08/0097, ARD 4973/16/98 = ZfVB 1999/1829 = SVSlg 45.057, unter Hinweis auf die Rsp des VfGH).Verfassungsrechtlich geboten war die Einführung des Erstattungsanspruchs ebenso wenig wie in der Pensionsversicherung vergleiche Paragraph 70, ASVG Rz 2), da die Zahlung von KV-Beiträgen über die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage hinaus eine Folge des Prinzips der Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung ist vergleiche VwGH 98/08/0097, ARD 4973/16/98 = ZfVB 1999 aus 1829, = SVSlg 45.057, unter Hinweis auf die Rsp des VfGH). Mit der Novelle BGBl I 2018/100 ist – ebenso wie in § 70 ASVG – die Notwendigkeit der Antragstellung entfallen. Die Erstattung ist nun von Amts wegen bis zum
- Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, vorzunehmen. Welcher Versicherungsträger für die Rückerstattung zuständig ist, soll nach § 70a Abs. 3 ASVG in den vom Dachverband der Sozialversicherungsträger
§ 30aAbs.
1 Z 33 ASVG zu erlassenden Richtlinien festgelegt werden (vgl. die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Erstattung von Beiträgen – RVABE, avsv Nr 20/2020 bzw. avsv Nr 92/2022 bzw. avsv Nr 74/2023); gesetzliche Kriterien für diese Festlegung finden sich nicht, was im Hinblick auf das Legalitätsprinzip bedenklich erscheint [vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 70a ASVG (Stand 01.07.2020, rdb.at), Rz 1 – Rz 3].Mit der Novelle BGBl römisch eins 2018/100 ist – ebenso wie in Paragraph 70, ASVG – die Notwendigkeit der Antragstellung entfallen. Die Erstattung ist nun von Amts wegen bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Jahr der gänzlichen Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung für ein Kalenderjahr folgt, vorzunehmen. Welcher Versicherungsträger für die Rückerstattung zuständig ist, soll nach Paragraph 70 a, Absatz 3, ASVG in den vom Dachverband der Sozialversicherungsträger
Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 33, ASVG zu erlassenden Richtlinien festgelegt werden vergleiche die Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Erstattung von Beiträgen – RVABE, AVSV Nr 20 aus 2020, bzw. AVSV Nr 92 aus 2022, bzw. AVSV Nr 74 aus 2023,); gesetzliche Kriterien für diese Festlegung finden sich nicht, was im Hinblick auf das Legalitätsprinzip bedenklich erscheint [vgl. Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 70 a, ASVG (Stand 01.07.2020, rdb.at), Rz 1 – Rz 3]. Anzumerken ist, dass der Verfassungsgerichtshof gegen die Bestimmung des § 70a ASVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. VfGH 20.09.2023, G 253/2021; BVwG 04.10.2023, I413 2239371-1/11E). Anzumerken ist, dass der Verfassungsgerichtshof gegen die Bestimmung des Paragraph 70 a, ASVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt vergleiche VfGH 20.09.2023, G 253 aus 2021,; BVwG 04.10.2023, I413 2239371-1/11E). 3.7.
- Mit BGBl I 2004/77 wurde § 45 Abs. 2 AlVG eingefügt, wonach entsprechend den krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 70a ASVG) nun auch in der Arbeitslosenversicherung die Rückerstattung der über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Beitragsteile möglich ist. Damit wurde einem Anliegen der Volksanwaltschaft Rechnung getragen. Die Beitragsrückerstattung erfolgt dann, wenn die Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen zu einer Beitragsleistung führt, die insgesamt die Beitragsleistung aufgrund der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt. Die Rückerstattung der Dienstnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung aufgrund des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage erfolgt bei Mehrfachversicherung und nur nach Antragstellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Rückerstattet wird der Dienstnehmeranteil in Höhe von 3 % (§ 2 Abs 1 AMPFG). Der Antrag auf Rückerstattung ist spätestens bis zum Ende des jeweilig drittfolgenden Kalenderjahres zu stellen (vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner,
- Lfg März 2018, zu § 45 AlVG, Rz 790).3.7.
- Mit BGBl römisch eins 2004/77 wurde Paragraph 45, Absatz 2, AlVG eingefügt, wonach entsprechend den krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften (Paragraph 70 a, ASVG) nun auch in der Arbeitslosenversicherung die Rückerstattung der über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Beitragsteile möglich ist. Damit wurde einem Anliegen der Volksanwaltschaft Rechnung getragen. Die Beitragsrückerstattung erfolgt dann, wenn die Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen zu einer Beitragsleistung führt, die insgesamt die Beitragsleistung aufgrund der Höchstbemessungsgrundlage übersteigt. Die Rückerstattung der Dienstnehmeranteile zur Arbeitslosenversicherung aufgrund des Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlage erfolgt bei Mehrfachversicherung und nur nach Antragstellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger. Rückerstattet wird der Dienstnehmeranteil in Höhe von 3 % (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG). Der Antrag auf Rückerstattung ist spätestens bis zum Ende des jeweilig drittfolgenden Kalenderjahres zu stellen vergleiche Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner,
- Lfg März 2018, zu Paragraph 45, AlVG, Rz 790). 3.
- Für den Beschwerdefall bedeutet dies: Der vorliegenden Beschwerde ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf § 1295 Abs. 1 ABGB begehrt, ihm einen Betrag als Schaden zu ersetzen, der ihm bei der Feststellung des Erstattungsbetrages aufgrund der aus seiner Sicht zu Unrecht unterlassenen Berücksichtigung einer Aufwertung (etwa anhand des Nationalen Verbraucherpreisindex 2005 der Österreichischen Nationalbank) entstandenen sei, um dadurch die seitens der BVAEB vorgenommene Refundierung zu korrigieren. Der Beschwerdeführer beanstandete zwar wie beschrieben die Nichtberücksichtigung einer Aufwertung anhand eines (Verbraucherpreis-)Index bei der Berechnung des Erstattungsbetrages, nicht jedoch die der Berechnung zugrundeliegende Methode und die Berechnung des Erstattungsbetrages an sich (etwa die Heranziehung der in der Kundmachung BGBl. II 459/2022 für das Jahr 2005 vorgesehenen Aufwertungszahl 1,371). Der vorliegenden Beschwerde ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB begehrt, ihm einen Betrag als Schaden zu ersetzen, der ihm bei der Feststellung des Erstattungsbetrages aufgrund der aus seiner Sicht zu Unrecht unterlassenen Berücksichtigung einer Aufwertung (etwa anhand des Nationalen Verbraucherpreisindex 2005 der Österreichischen Nationalbank) entstandenen sei, um dadurch die seitens der BVAEB vorgenommene Refundierung zu korrigieren. Der Beschwerdeführer beanstandete zwar wie beschrieben die Nichtberücksichtigung einer Aufwertung anhand eines (Verbraucherpreis-)Index bei der Berechnung des Erstattungsbetrages, nicht jedoch die der Berechnung zugrundeliegende Methode und die Berechnung des Erstattungsbetrages an sich (etwa die Heranziehung der in der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, 459 aus 2022, für das Jahr 2005 vorgesehenen Aufwertungszahl 1,371). Wie aus den oben angeführten Gesetzesbestimmungen (§ 24b B-KUVG; §§ 45, 70, 70a u. 108 ASVG; § 45 AlVG) sowie den zitierten Materialien ersichtlich ist und wie auch die BVAEB in ihren der Beschwerdevorlage beigefügten Bemerkungen ausführt, findet sich in den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen keine rechtliche Grundlage, welche bei der Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung eine Aufwertung anhand eines (Verbraucherpreis-)Index vorsehen würde. Wie aus den oben angeführten Gesetzesbestimmungen (Paragraph 24 b, B-KUVG; Paragraphen 45, 70, 70 a, u. 108 ASVG; Paragraph 45, AlVG) sowie den zitierten Materialien ersichtlich ist und wie auch die BVAEB in ihren der Beschwerdevorlage beigefügten Bemerkungen ausführt, findet sich in den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen keine rechtliche Grundlage, welche bei der Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung eine Aufwertung anhand eines (Verbraucherpreis-)Index vorsehen würde. Aus der Beschwerde geht hervor, dass auch der Beschwerdeführer dem Grunde nach die Ansicht teilt, in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gebe es für eine diesbezügliche Aufwertung keine rechtliche Grundlage, weshalb er sein Begehren auf die allgemeine schadenersatzrechtliche Bestimmung des § 1295 Abs. 1 ABGB stützt (vgl. Beschwerde: Wenn nun argumentiert wird, daß dafür (anders als für zuviel einbehaltene Pensionsversicherungsbeitrage) keine gesetzliche Grundlage besteht, so ist das nur scheinbar wahr. Ja, es gibt offenbar keinen expliziten Gesetzestext, der genau diesen Fall regeln würde. Es ist aber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß Schaden wiedergutzumachen ist (siehe ABGB § 1295, Absatz 1).“.Aus der Beschwerde geht hervor, dass auch der Beschwerdeführer dem Grunde nach die Ansicht teilt, in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gebe es für eine diesbezügliche Aufwertung keine rechtliche Grundlage, weshalb er sein Begehren auf die allgemeine schadenersatzrechtliche Bestimmung des Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB stützt vergleiche Beschwerde: Wenn nun argumentiert wird, daß dafür (anders als für zuviel einbehaltene Pensionsversicherungsbeitrage) keine gesetzliche Grundlage besteht, so ist das nur scheinbar wahr. Ja, es gibt offenbar keinen expliziten Gesetzestext, der genau diesen Fall regeln würde. Es ist aber ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß Schaden wiedergutzumachen ist (siehe ABGB Paragraph 1295,, Absatz 1).“. Die seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde herangezogene schadenersatzrechtliche Bestimmung des § 1295 Abs. 1 ABGB ist zweifelsfrei dem Zivilrecht zugehörig [vgl. hierzu etwa näher Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1295 (Stand 01.01.2007, rdb.at); zu § 1 Jurisdiktionsnorm („bürgerliche Rechtssachen“) Ballon; Fucik; Lovrek in Fasching/Konecny3 § 1 JN (Stand 30.11.2013, rdb.at), Rz 61 ff; AHG Amtshaftungsgesetz: Praxiskommentar, Ziehensack
- Auflage, Rz 6]. Die seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde herangezogene schadenersatzrechtliche Bestimmung des Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB ist zweifelsfrei dem Zivilrecht zugehörig [vgl. hierzu etwa näher Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 1295, (Stand 01.01.2007, rdb.at); zu Paragraph eins, Jurisdiktionsnorm („bürgerliche Rechtssachen“) Ballon; Fucik; Lovrek in Fasching/Konecny3 Paragraph eins, JN (Stand 30.11.2013, rdb.at), Rz 61 ff; AHG Amtshaftungsgesetz: Praxiskommentar, Ziehensack
- Auflage, Rz 6]. Bei der Geltendmachung von Schadenersatz handelt es sich auch nicht um eine in der demonstrativen Aufzählung von Verwaltungssachen des § 355 ASVG angeführte Angelegenheit [vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 355 ASVG (Stand 01.12.2020, rdb.at); Tarmann-Prentner in Sonntag (Hrsg), ASVG,
- Aufl.
(2023), § 355] hinsichtlich derer
§ 414Abs. 1 ASVG i
Vm § 129 B-KUVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könnte. Bei der Geltendmachung von Schadenersatz handelt es sich auch nicht um eine in der demonstrativen Aufzählung von Verwaltungssachen des Paragraph 355, ASVG angeführte Angelegenheit [vgl. Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 355, ASVG (Stand 01.12.2020, rdb.at); Tarmann-Prentner in Sonntag (Hrsg), ASVG, 14. Aufl.
(2023), Paragraph 355 ], hinsichtlich derer
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 129, B-KUVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden könnte.
Art. 130Abs.
5 B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist (vgl. Muzak, B-VG6 Art. 130, Rz 19, Stand 01.10.2020, rdb.at). Damit erfasst die den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeit grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG; bezüglich der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für den VwGH vgl. etwa VwGH 22.08.2018, Ro 2018/03/0039, oder VwGH 25.09.2018, Ro 2018/03/0044) [vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114; 08.02.2019, Ro 2019/03/0005].
Artikel 130
, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des VfGH gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 130,, Rz 19, Stand 01.10.2020, rdb.at). Damit erfasst die den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeit grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche Artikel 82, ff B-VG; bezüglich der prinzipiell vergleichbaren Rechtslage für den VwGH vergleiche etwa VwGH 22.08.2018, Ro 2018/03/0039, oder VwGH 25.09.2018, Ro 2018/03/0044) [vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114; 08.02.2019, Ro 2019/03/0005]. Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. zuletzt etwa BVwG 05.07.2023, W177 2268490-1 und 29.06.2023, W177 2268490-2). Etwaige zivilrechtliche Ansprüche sind nicht im Verwaltungsverfahren zu klären (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0150).Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden vergleiche zuletzt etwa BVwG 05.07.2023, W177 2268490-1 und 29.06.2023, W177 2268490-2). Etwaige zivilrechtliche Ansprüche sind nicht im Verwaltungsverfahren zu klären vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0150). Das in der Beschwerde geäußerte Begehren des Beschwerdeführers, ihm
§ 1295Abs.
1 ABGB einen Betrag als Schaden zu ersetzen, der ihm bei der Feststellung des Erstattungsbetrages aufgrund der aus seiner Sicht zu Unrecht unterlassenen Berücksichtigung einer Aufwertung anhand eines (Verbraucherpreis-)Index entstandenen sei, ist einer Erledigung durch das erkennende Gericht mangels Zuständigkeit (vgl. § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG) somit nicht zugänglich (vgl. zB auch BVwG 15.09.2022, W162 2247933-1/10E).Das in der Beschwerde geäußerte Begehren des Beschwerdeführers, ihm
Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB einen Betrag als Schaden zu ersetzen, der ihm bei der Feststellung des Erstattungsbetrages aufgrund der aus seiner Sicht zu Unrecht unterlassenen Berücksichtigung einer Aufwertung anhand eines (Verbraucherpreis-)Index entstandenen sei, ist einer Erledigung durch das erkennende Gericht mangels Zuständigkeit vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG) somit nicht zugänglich vergleiche zB auch BVwG 15.09.2022, W162 2247933-1/10E). Festzuhalten ist weiters, dass der mit angefochtenem Bescheid vom 07.09.2023 festgestellte Erstattungsbetrag in Höhe von EUR 128,99, hinsichtlich dessen – wie ausgeführt – der Beschwerdeführer zwar die Nichtberücksichtigung einer Aufwertung anhand eines (Verbraucherpreis-)Index, nicht aber dessen Berechnung an sich rügte, am 13.09.2023 seitens der BVAEB auf ein auf den Beschwerdeführer lautendes Konto angewiesen wurde. Der Beschwerdeführer ist dahingehend somit nicht beschwert. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes war die erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.9.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
Art. 6Abs.
1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).3.9.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar