Obsah (27)
§ 35Art 133§ 127§ 129§§ 15§ 229§ 130§ 128§ 241e§ 224Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77§ 80§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW154 2258057-1 Spruch, W154 2258057-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren in Höhe von € 461,00 wird abgewiesen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren in Höhe von € 461,00 wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) vom 22.08.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot von 10 Jahren ausgesprochen. Der Bescheid erwuchs mit 06.09.2017 in Rechtskraft. Mit Ladungsbescheid vom 12.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, persönlich an einem Interviewtermin am 10.10.2017 vor der belangten Behörde zu erscheinen. Einer Beschwerde gegen den Ladungsbescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 12.09.2017 durch Übergabe zugestellt. Am 10.10.2017 erfolgte die Vorführung des Beschwerdeführers vor die algerische Botschaft und wurde festgehalten, dass eine Identitätsprüfung in Algerien notwendig sei. Nach erfolgter Identitätsprüfung wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht als algerischer Staatsbürger identifiziert werden konnte. Die belangte Behörde leitete ab September 2017 laufend Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei den Botschaften betreffend den Herkunftsstaat Algerien, Tunesien, Marokko und Libyen ein. Am 08.10.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und wurde er zu seinen persönlichen Lebensumständen im Bundesgebiet befragt. Mit Mandatsbescheid vom 08.10.2019 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 08.10.2019 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Am 29.11.2019 erfolgte erneut eine Vorführung des Beschwerdeführers vor die algerische Botschaft und wurde mit Bericht vom 02.12.2019 mitgeteilt, dass die Daten des Beschwerdeführers erneut in Algier überprüft werden würden, die Botschaft jedoch auf die bereits erfolgte Ablehnung verweise. Mit Mandatsbescheid vom 05.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und diesem aufgetragen, sich, beginnend mit 07.02.2020, jeden
- Tag bei der Polizeiinspektion Hernalser Gürtel regelmäßig zu melden. Am 05.02.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Verfügung eines gelinderen Mittels aus der Schubhaft entlassen. Mit Mandatsbescheid vom 06.02.2020 wurde über den Beschwerdeführer erneut das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und diesem aufgetragen, sich, beginnend mit 11.02.2020, jeden
- Tag bei der Polizeiinspektion Hernalser Gürtel regelmäßig zu melden. Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen sich, beginnend mit 30.03.2020, alle 2 Tage bei der belangten Behörde telefonisch zu melden, zumal aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes es nur mehr in sehr eingeschränktem Umfang erlaubt sei, öffentliche Orte zu betreten. Am 02.07.2020 erging gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag, zumal sich der Beschwerdeführer ab 04.03.2020 dem gelinderen Mittel entzogen habe und nicht mehr aufrecht gemeldet sowie unbekannten Aufenthalts sei. Der Beschwerdeführer wurde am 11.09.2020 im Rahmen eines Fußstreifendienstes im Bundesgebiet festgenommen. Am 12.09.2020 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und wurde er betreffend den Entzug des gelinderen Mittels und zu seinem aktuellen Aufenthaltsort befragt. Mit Mandatsbescheid vom 12.09.2020 wurde über den Beschwerdeführer erneut das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und diesem aufgetragen, sich, beginnend mit 14.09.2020 jeden
- Tag bei der Polizeiinspektion Hernalser Gürtel regelmäßig zu melden. Mit Verbalnote vom 15.01.2021 teilte die österreichische Dublinbehörde mit, dass der Beschwerdeführer nicht als marokkanischer Staatsbürger identifiziert werden konnte. Am 30.04.2021 erging gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag, zumal sich der Beschwerdeführer seit 22.02.2021 dem gelinderen Mittel entzogen habe und nicht mehr aufrecht gemeldet sowie unbekannten Aufenthalts sei. Nach Festnahme des Beschwerdeführers am 31.01.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt und wurde er betreffend den Entzug des gelinderen Mittels und zu seinem aktuellen Aufenthaltsort befragt. Mit Mandatsbescheid vom 31.01.2022 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 07.02.2022 wurde ein Termin vor der libyschen Botschaft zum Zwecke der Identifizierung des Beschwerdeführers anberaumt. Der Beschwerdeführer konnte den Termin nicht wahrnehmen, zumal er am 06.02.2022 Kontakt zu einem COVID-19 positiv Getesteten hatte. Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2022 aufgrund einer Corona-Erkrankung aus der Schubhaft entlassen und an die Gesundheitsbehörde überstellt. Am 14.02.2022 erging gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag, diesen nach Entlassung aus dem Krankenhaus festzunehmen. Am 17.02.2022 wurde der Beschwerdeführer erneut festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Mit Mandatsbescheid vom 17.02.2022 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 03.03.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen, zumal eine Vorführung zum Antritt einer Freiheitsstrafe bei der Justizanstalt erfolgte. Am 29.07.2022 erfolgte eine weitere Festnahme des Beschwerdeführers und Verbringung in das PAZ Hernalser Gürtel. Am 30.07.2022 wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen. Am 04.08.2022 erfolgte eine weitere Festnahme des Beschwerdeführers und Verbringung in das PAZ Hernalser Gürtel. Mit dem angefochtenen Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 05.08.2022 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Schriftsatz vom 09.08.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 05.08.2022 und (erkennbar) die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, dass die belangte Behörde kein HRZ für den Beschwerdeführer erlangen habe können, obwohl er der algerischen, tunesischen und marokkanischen Botschaft vorgeführt worden sei. Auch sei nicht klar, wann mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen sei. Ein HRZ könne nicht innerhalb der zulässigen Höchstdauer für den Beschwerdeführer erreicht werden und seien die Bemühungen des Bundesamtes nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend. Zudem wurde die zeugenschaftliche Vernehmung eines informierten Vertreters der belangten Behörde beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Anordnung eines gelinderen Mittels Folge leisten würde. Auch wurde der Ersatz der entstandenen Aufwendungen beantragt. Mit Vorlageschriftsatz vom 10.08.2022 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in welchem der Akteninhalt zusammengefasst wurde. Zudem wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nunmehr am 11.08.2022 der libyschen Botschaft vorgeführt werden und am 12.08.2022 eine niederschriftliche Einvernahme stattfinden würde. Weiters gab die belangte Behörde an, dass der Beschwerdeführer anschließend am 12.08.2022 infolge Verhängung gelinderer Mittel entlassen werden würde, um weiterhin für die nächsten Termine bei den Botschaften greifbar zu sein. Aus den genannten Gründen und aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers am 05.08.2022 sei ein Sicherungsbedarf bis zur Entlassung am 12.08.2022 vorhanden gewesen. Abschließend begehrte das Bundesamt den Ersatz der entstandenen Aufwendungen. Am 10.08.2022 wurde parallel ein Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit Aliasdaten des Beschwerdeführers betreffend den Herkunftsstaat Marokko gestartet. Am 11.08.2022 erfolgte die Vorführung des Beschwerdeführers vor die libysche Botschaft. Die Identifizierung des Beschwerdeführers als libyscher Staatsangehöriger verlief negativ. Mit Mandatsbescheid vom 12.08.2022 wurde über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und diesem aufgetragen, beginnend mit 15.08.2022, jeden Montag und Freitag bei der Polizeiinspektion Hernalser Gürtel vorstellig zu werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, seine Staatsangehörigkeit steht nicht fest. Der Beschwerdeführer gab an, algerischer Staatsangehöriger zu sein. Es liegen im Hinblick auf seine Identität jedoch Hinweise auf eine tunesische, marokkanische und libysche Staatsangehörigkeit vor. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Personal- und Reisedokumente bzw. hat diese im Verfahren nicht vorgelegt. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt der Beschwerdeführer nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Auch liegt kein Heimreisezertifikat vor. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet von November 2015 bis August 2022 zeitweise in der JA, zeitweise im PAZ und zeitweise in einer Asylunterkunft bzw. einer Unterkunft einer Hilfsorganisation behördlich gemeldet. Er wurde im Zeitraum 05.08.2022 bis 12.08.2022 in Schubhaft angehalten. Zuvor befand er sich im Zeitraum 03.03.2022 bis 01.07.2022 in der JA Wien-Simmering. Zwischen 02.07.2022 bis 04.08.2022 war der Beschwerdeführer nicht melderechtlich registriert. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer gehört keiner spezifischen Covid-19 Risikogruppe an. Er hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig und weist folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.12.2015, rechtskräftig seit 18.12.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl
§ 127St
GB, Einbruchsdiebstahl
§ 129Abs. 1 St
GB, versuchten Diebstahl
§§ 15, 127 St
GB und Urkundenunterdrückung
§ 229Abs. 1 St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren (junger Erwachsener) verurteilt.1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.12.2015, rechtskräftig seit 18.12.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahl
Paragraph 127, StGB, Einbruchsdiebstahl
Paragraph 129, Absatz eins, StGB, versuchten Diebstahl
Paragraphen 15, 127, StGB und Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren (junger Erwachsener) verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.03.2016, rechtskräftig seit 06.03.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls
§§ 15, 127 St
GB und wegen gewerbsmäßigen Diebstahls
§ 130St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon bedingt 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren (junger Erwachsener) verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.03.2016, rechtskräftig seit 06.03.2016, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls
Paragraphen 15, 127, StGB und wegen gewerbsmäßigen Diebstahls
Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon bedingt 7 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren (junger Erwachsener) verurteilt. 3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.12.2016, rechtskräftig seit 16.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Urkundenunterdrückung
229 Abs. 1 StGB, Diebstahl
§ 127
, schwerer Diebstahl
§ 128Abs. 1 Z 1 St
GB, gewerbsmäßigen Diebstahl
§ 130Abs. 1 1. Fall St
GB und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
§ 241eAbs. 3 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (junger Erwachsener) verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16.12.2016, rechtskräftig seit 16.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Urkundenunterdrückung
229 Absatz eins, StGB, Diebstahl
Paragraph 127,, schwerer Diebstahl
Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, gewerbsmäßigen Diebstahl
Paragraph 130, Absatz eins, 1. Fall StGB und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (junger Erwachsener) verurteilt. 4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.03.2022, rechtskräftig seit 02.03.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls
§§ 15, 127 St
GB und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
§ 224St
GB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.03.2022, rechtskräftig seit 02.03.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls
Paragraphen 15, 127, StGB und der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden
Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in mehreren Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt bzw. wurde erkennungsdienstlich behandelt. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig und bis dato auch nicht maßgeblich kooperativ. Er hat bewusst tatsachenwidrige Angaben zu seiner Identität gemacht. Die belangte Behörde setzte, beginnend mit September 2017 Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers, dessen Identifizierung durch den Herkunftsstaat und die Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Er ist in Österreich nicht in einem nennenswerten Ausmaß sozial integriert, spricht wenig Deutsch und verfügt über keine familiären oder substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist mittellos. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet und hat bereits in der Vergangenheit teilweise im Verborgenen Unterkunft genommen. Über den Beschwerdeführer wurden mehrmals gelindere Mittel verhängt, wobei er sich nur zeitweise an die periodische Meldeverpflichtung hielt. Aufgrund von Hinweisen auf eine mögliche libysche Staatangehörigkeit des Beschwerdeführers, leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ bei der libyschen Botschaft ein. Die libysche Botschaft teilte am 01.02.2022 mit, dass ein Interviewtermin für die Identifizierung des Beschwerdeführers am 07.02.2022 anberaumt werde. Der Termin vor der libyschen Botschaft am 07.02.2022 konnte jedoch nicht wahrgenommen werden, zumal sich herausstellte, dass der Beschwerdeführer am 06.02.2022 im PAZ Kontakt zu einem COVID-19 positiv Getesteten hatte. Das Bundesamt richtete am 05.08.2022 erneut eine Terminanfrage an die libysche Botschaft zwecks Identifizierung des Beschwerdeführers. Am 09.08.2022 wurde behördenintern kommuniziert, dass mit der libyschen Botschaft vereinbart wurde, dass der Beschwerdeführer am 11.08.2022 zu einem Interviewtermin vorgeführt werden solle. Der Beschwerdeführer konnte am 11.08.2022 der libyschen Botschaft vorgeführt, jedoch nicht als libyscher Staatsangehöriger identifiziert werden. Mit Mandatsbescheid vom 12.08.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde aufgrund Verhängung gelinderer Mittel aus der Schubhaft entlassen. Der Beschwerdeführer befand sich insgesamt von 08.10.2019 bis 05.02.2020, 31.01.2022 bis 13.02.2022, 17.02.2022 bis 03.03.2022 und von 05.08.2022 bis 12.08.2022 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen wurde. Für die Abschiebung des Beschwerdeführers ist zunächst eine Identifizierung durch den Herkunftsstaat erforderlich. Seitens des Bundesamtes wurde diesbezüglich das Identifizierungsverfahren mit den relevanten Botschaften intensiv betrieben. Allerdings verliefen die Identifizierungsverfahren mit der algerischen, tunesischen, marokkanischen und zuletzt mit der libyschen Botschaft negativ. Grundsätzlich dauert ein HRZ-Verfahren betreffend den Herkunftsstaat Libyen vom Antrag bis zur Antwort wenige Monate, sodass auch die Erlangung eines positiven bzw. negativen Ergebnisses in absehbarer Zeit möglich gewesen wäre. Die Identifizierung des Beschwerdeführers ist bisher noch nicht erfolgt, womit eine Staatsangehörigkeit bisher noch von keiner Botschaft der diesbezüglich relevanten Staaten – Algerien, Tunesien, Marokko und Libyen – bestätigt worden ist. Zudem brachte der Beschwerdeführer auch keine Dokumente zum Nachweis seiner Staatsangehörigkeit oder seiner konkreten Identität bei bzw. machte diesbezüglich auch keine stichhaltigen Angaben.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft bzw. eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellung hinsichtlich seiner Identität und Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers. An der Volljährigkeit besteht kein Zweifel. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer haftfähig war und keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorgelegen sind, ergeben sich daraus, dass beim Beschwerdeführer während der Anhaltung keine Anzeichen vorlagen, die auf eine Haftunfähigkeit gedeutet hätten. Die Feststellungen zur fehlenden sozialen und beruflichen Integration, dem fehlenden Wohnsitz und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus einer Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 31.01.
- Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom 10.08.
- Die Vorstrafen des Beschwerdeführers sind einem Strafregisterauszug entnommen. Dass der Beschwerdeführer keine Kinder hat, gründet sich auf seinen unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt. Die Feststellung zur Unterkunftnahme im Verborgenen ergibt sich aus dem ZMR, da keine behördliche Meldung des Beschwerdeführers – mit Ausnahme der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum und in der Justizanstalt – zumindest seit Ende Juli 2021 aufscheint. 2.
- Zu den Voraussetzungen von Schubhaft und dem Sicherungsbedarf: Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind auch keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nicht volljährig wäre. Es gibt keinen Zweifel an den bewusst tatsachenwidrigen Angaben im Asylverfahren, zumal laut eines internationalen daktyloskopischen Personenabgleichs vom 16.12.2020 festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in Deutschland und in Frankreich im Hinblick auf seine Identität unterschiedliche Aliasnamen, Geburtsdaten und Staatsbürgerschaften angeführt hat. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer absichtlich unter falschen Identitätsangaben ab dem Jahr 2015 in mehreren Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dokumente zum Nachweis seiner tatsächlichen Identität hat er hingegen bis dato immer noch nicht beigebracht. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er algerischer Staatsangehöriger sei, so ist dies dadurch nicht erwiesen – insbesondere nicht vom Herkunftsstaat bestätigt. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang keinerlei aktive Bemühungen gesetzt, diesen Prozess durch Vorlage von Beweismitteln (etwa Dokumenten) aus seinem Herkunftsstaat zu erleichtern oder zu beschleunigen. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt 10-jährigem Einreiseverbot ergeben sich aus der Aktenlage; auch wird dies im Verfahren vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass über den Beschwerdeführer mehrmals Schubhaft und gelindere Mittel verhängt worden sind und er sich daran nicht gehalten hat, ergibt sich aus den im Akt erliegenden Mandatsbescheiden. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Libyen. Identifizierungen und HRZ-Ausstellungen aus Libyen finden statt, dies ergibt sich daraus, dass das Bundesamt bereits im Februar 2020 innerhalb einer Woche eine Terminzusage bei der libyschen Botschaft erhalten hat und damit rechnen konnte, dass die Terminvergabe erneut ohne zeitliche Verzögerung erfolgen würde. Auch die zweite Terminvergabe erfolgte mängelfrei binnen weniger Tage, zumal das Bundesamt am 05.08.2022 eine Terminanfrage an die Botschaft richtete und ein Termin für den 11.08.2022 anberaumt wurde. Da aufgrund falscher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität vor den Behörden in Deutschland der angegebene Herkunftsstaat Libyen die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ablehnte, musste das Verfahren beendet werden. Der Beschwerdeführer wurde sodann ohne Zeitaufschub nach erfolgter Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.08.2022 gegen gelindere Mittel aus der Schubhaft entlassen. Dass die Botschaften Algeriens, Tunesiens, Marokkos und Libyens den Beschwerdeführer nicht identifizieren konnten, geht aus der im Akt erliegenden behördeninternen Korrespondenz bzw. dem Bericht der algerischen Botschaft vom 02.12.2019 hervor. Ausgehend von der Mitwirkungswilligkeit des Beschwerdeführers wäre, sofern eine positive Identifizierung des Beschwerdeführers erfolgt wäre, eine HRZ-Ausstellung binnen weniger Monate sowie eine zeitnahe Abschiebung durchaus realistisch gewesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zuständigkeit:
Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
§ 7Abs.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ 3.
- Zu Spruchpunkt A.I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.2.
- Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG.3.2.
- Im gegenständlichen Fall stützte die belangte Behörde den angefochtenen Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.2.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.2.
- Voraussetzung für die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ist das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Zur Sicherung der Abschiebung kommt Schubhaft darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Gegen den volljährigen Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2017 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.08.2021 zurückgewiesen. Mangels freiwilliger Ausreise des Beschwerdeführers ist die Ausreiseverpflichtung nach wie vor aufrecht. Der Beschwerdeführer hält sich daher nicht rechtmäßig im Inland auf und verfügt auch über keinen dauerhaften Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet nie durchgehend polizeilich gemeldet. Vielmehr war er aufgrund mehrmaliger Verhängung von Schubhaft in Polizeianhaltezentren und in Strafvollzugsanstalten aufhältig. Zwar war der Beschwerdeführer auch in Flüchtlingsunterkünften und bezog in Sozialwohnräumen Unterkunft, dies jedoch jeweils nur für wenige Monate. Im Zeitraum Ende Juli 2021 bis Ende Jänner 2022 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht behördlich gemeldet, ehe er am 31.01.2022 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen und in weiterer Folge bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mehrmals in Poliezanhaltezentren und in der Justizanstalt Wien-Simmering untergebracht wurde. Der Beschwerdeführer zeigte sich mehrmals nicht ausreisewillig und hielt sich auch nicht an Maßnahmen im Sinne einer periodischen Meldeverpflichtung. Insbesondere gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.01.2022 an, dass er bereits in der Slowakei gewesen sei und nach Deutschland ausreisen habe wollen. Einer Eurodac-Treffermeldung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in Ungarn und in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Auch ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung des BMI vom 26.12.2020 anhand eines internationalen daktyloskopischen Personenabgleiches sich in Frankreich mit Aliasdaten als marokkanischer Staatsbürger und in Deutschland sich ebenso mit Aliasdaten als libyscher Staatsangehöriger (vgl. AS 567) ausgegeben hat, sodass das Bundesamt aufgrund Vorliegens unterschiedlicher Datensätze mehrere Verfahren zur Erlangungen eines Heimreisezertifikates, zuletzt bei der libyschen Botschaft, einleitete.Der Beschwerdeführer zeigte sich mehrmals nicht ausreisewillig und hielt sich auch nicht an Maßnahmen im Sinne einer periodischen Meldeverpflichtung. Insbesondere gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.01.2022 an, dass er bereits in der Slowakei gewesen sei und nach Deutschland ausreisen habe wollen. Einer Eurodac-Treffermeldung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in Ungarn und in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Auch ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer laut Mitteilung des BMI vom 26.12.2020 anhand eines internationalen daktyloskopischen Personenabgleiches sich in Frankreich mit Aliasdaten als marokkanischer Staatsbürger und in Deutschland sich ebenso mit Aliasdaten als libyscher Staatsangehöriger vergleiche AS 567) ausgegeben hat, sodass das Bundesamt aufgrund Vorliegens unterschiedlicher Datensätze mehrere Verfahren zur Erlangungen eines Heimreisezertifikates, zuletzt bei der libyschen Botschaft, einleitete. Zudem wurden über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 05.02.2020 bzw. 06.02.2020 und mit Mandatsbescheid vom 12.09.2020 gelindere Mittel verhängt und dem Beschwerdeführer aufgetragen, sich jeden
- Tag bei der Polizeiinspektion Hernalser Gürtel zu melden. Zumal der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht vollständig Folge leistete, wurde mit Mandatsbescheid vom 31.01.2022 das gelindere Mittel beendet (§ 76 Abs. 3 Z 7 FPG).Zudem wurden über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 05.02.2020 bzw. 06.02.2020 und mit Mandatsbescheid vom 12.09.2020 gelindere Mittel verhängt und dem Beschwerdeführer aufgetragen, sich jeden
- Tag bei der Polizeiinspektion Hernalser Gürtel zu melden. Zumal der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nicht vollständig Folge leistete, wurde mit Mandatsbescheid vom 31.01.2022 das gelindere Mittel beendet (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG). Auch zeigte sich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 31.01.2022 dahingehend ausreiseunwillig, als er anführte, nach Deutschland ausreisen zu wollen. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass er in Algerien keine Schlafmöglichkeit habe. Den Angaben des Beschwerdeführers konnte sohin entnommen werden, dass er sich der Ausreise nach Algerien, durch die Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat, zu entziehen beabsichtigte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt seine Wohnanschrift vorerst vorenthalten und erst nach nochmaliger Nachfrage angeführt, dass er in der Rötzergasse 34 wohne. Eine behördliche Meldung unter der vom Beschwerdeführer genannten Anschrift konnte dem Zentralen Melderegister nicht entnommen werden, sodass der Beschwerdeführer auch nicht über einen festen Wohnsitz verfügte. Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer hielt sich unter Verletzung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf und finanzierte diesen Aufenthalt indem er der Schwarzarbeit nachging (§ 76 Abs. 3 Z. 9 FPG).Der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht glaubhaft machen. Der Beschwerdeführer hielt sich unter Verletzung des Meldegesetzes im Bundesgebiet auf und finanzierte diesen Aufenthalt indem er der Schwarzarbeit nachging (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Angesichts des seitens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens, konnte das Bundesamt zu Recht nicht davon ausgehen, dass er an der Anschrift Rötzergasse 34 Unterkunft nehmen, sich an dieser Adresse für eine Vorführung zu einem Termin bei der Botschaft oder für eine Abschiebung bereithalten und für die Behörden greifbar sein werde. Angesichts des Bestehens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung seit dem Jahr 2017, der Angabe unterschiedlicher Identitäten seitens des Beschwerdeführers, der fehlenden ausreichenden sozialen Verankerung, des Fehlens eines festen Wohnsitzes und der Missachtung seiner periodischen Meldeverpflichtung, kommt das Gericht bei Gesamtbetrachtung zum Entschluss, dass im gegenständlichen Fall Sicherungsbedarf besteht und auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 8 und 9 FPG von einer Fluchtgefahr auszugehen ist.Angesichts des Bestehens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung seit dem Jahr 2017, der Angabe unterschiedlicher Identitäten seitens des Beschwerdeführers, der fehlenden ausreichenden sozialen Verankerung, des Fehlens eines festen Wohnsitzes und der Missachtung seiner periodischen Meldeverpflichtung, kommt das Gericht bei Gesamtbetrachtung zum Entschluss, dass im gegenständlichen Fall Sicherungsbedarf besteht und auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 8 und 9 FPG von einer Fluchtgefahr auszugehen ist. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass er nunmehr weder eine Wohnmöglichkeit ins Treffen führen konnte, noch familiäre oder nennenswerte soziale Kontakte im Inland hat, die im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen ausreichend waren. Der Beschwerdeführer hat durch die beharrliche Weigerung, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, gegen geltende Gesetze des Landes verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich erfolglos zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde gegen ihn eine Ausreiseverpflichtung erlassen. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Der Beschwerdeführer befand sich seit 05.08.2022 in Schubhaft und wurde am 12.08.2022, nachdem der Interviewtermin bei der libyschen Botschaft am 11.08.2022 durch den Beschwerdeführer wahrgenommen wurde, infolge Verhängung gelinderer Mittel entlassen. Insgesamt war der Beschwerdeführer etwa fünf Monate in Schubhaft, sodass die sechsmonatige Frist nach § 80 Abs. 2 Z 2 jedenfalls nicht überschritten wurde. Allerdings kommt im gegenständlichen Fall die höchstzulässige Anhaltedauer von 18 Monaten zu tragen. Insgesamt war der Beschwerdeführer etwa fünf Monate in Schubhaft, sodass die sechsmonatige Frist nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, jedenfalls nicht überschritten wurde. Allerdings kommt im gegenständlichen Fall die höchstzulässige Anhaltedauer von 18 Monaten zu tragen.
§ 80Abs.
4 Z 1 und Z 2 FPG verlängert sich die Höchstfrist auf 18 Monate, wenn die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist und eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt. Zumal das Bundesamt bereits seit September 2017 mehrere Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einleitete und eine Identifizierung des Beschwerdeführers nicht erfolgen konnte, verlängerte sich die gesetzlich zulässige Anhaltedauer auf 18 Monate.
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG verlängert sich die Höchstfrist auf 18 Monate, wenn die Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist und eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt. Zumal das Bundesamt bereits seit September 2017 mehrere Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates einleitete und eine Identifizierung des Beschwerdeführers nicht erfolgen konnte, verlängerte sich die gesetzlich zulässige Anhaltedauer auf 18 Monate. Im Hinblick auf die kurze Anhaltedauer in Schubhaft von acht Tagen in Zusammenschau mit der mangelnden Vertrauenswürdigkeit aufgrund der Verletzung der periodischen Meldeverpflichtung sowie der Angabe von mehreren Identitäten kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung. Eine Sicherheitsleistung war mangels Vorliegens eines Nachweises von finanziellen Mitteln im Verfahren vor dem Bundesamt nicht möglich. Die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer melderechtlichen Erfassung konnte aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verhalten (Aufenthalt im Verborgenen, Missachtung der Meldevorschriften) aus ex ante Betrachtung des Bundesamtes nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers bestand. Der Beschwerdeführer stellte die mangelnde Vertrauenswürdigkeit durch die Androhung eines Selbstmordversuches auch während seiner Anhaltung in Schubhaft unter Beweis. Aus den dargestellten Gründen war es somit notwendig und verhältnismäßig, über den Beschwerdeführer Schubhaft zu verhängen und ihn im Stande der Schubhaft am 11.08.2022 der libyschen Botschaft vorzuführen. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als „ultima ratio“. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war, zumal sich der Beschwerdeführer mehrmals daran nicht gehalten hat. Die Behörde hat im gegenständlich bekämpften Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt, gelangt die gerichtliche Überprüfung nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßig verhängten Schubhaft. Überdies ist im Hinblick auf die angeführte Judikatur des VwGH anzumerken, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit Mandatsbescheid angeordneten Schubhaft darauf ankommt, ob die Behörde im Zeitpunkt der Erlassung schlüssig davon ausgehen konnte, dass die Verhängung der Schubhaft notwendig war. Aufgrund des Umstandes, dass bereits die Identifizierung des Beschwerdeführers vor der algerischen Botschaft zweimal negativ verlief und auch durch die tunesische und marokkanische Botschaft eine Identifizierung nicht erfolgen konnte, erscheint es somit nachvollziehbar, dass das Bundesamt ein weiteres Verfahren bei der libyschen Botschaft einleitete. Im entscheidenden Zeitpunkt war somit jedenfalls von der Rechtmäßigkeit der Schubhaftverhängung auszugehen. Insgesamt waren daher der Mandatsbescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zur Entlassung durch das Bundesamt am 12.08.2022 infolge Verhängung gelinderer Mittel rechtmäßig. 3.2.4. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus dem Verwaltungsakt im Zusammenhang mit dem Gerichtsakt abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte daher unterbleiben. 3.3. Zu Spruchpunkt A.II. bis A.III. (Kostenersatz): Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Die Beschwerde war abzuweisen. Die belangte Behörde ist somit obsiegende Partei, der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Die Beschwerde war abzuweisen. Die belangte Behörde ist somit obsiegende Partei, der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Dem Bundesamt als obsiegende Partei gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von € 426,20, der sich aus dem Vorlageaufwand von € 57,40 und aus dem Schriftsatzaufwand von € 368,80 zusammensetzt. Zumal eine mündliche Verhandlung unterblieben ist, wurden die Kosten für den Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00 nicht zugesprochen (siehe Antrag in der Beschwerdevorlage).Dem Bundesamt als obsiegende Partei gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von € 426,20, der sich aus dem Vorlageaufwand von € 57,40 und aus dem Schriftsatzaufwand von € 368,80 zusammensetzt. Zumal eine mündliche Verhandlung unterblieben ist, wurden die Kosten für den Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,00 nicht zugesprochen (siehe Antrag in der Beschwerdevorlage). Als vollständig unterlegene Partei war der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers in Höhe von € 30,00 abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11).Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von Fluchtgefahr auszugehen ist, der nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden könne, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2019/21/0411, Rn. 11). Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W154.2258057.1.00