4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.
1 FPG. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.09.2023 mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, FPG.
1 FPG abgewiesen.3. Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen.
Vm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Am 29.05.2022 wurde ihm erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
9 NAG ausgestellt, dieser wurde zuletzt am 30.05.2023 verlängert und ist bis 30.05.2024 gültig. Der BF hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf.2. Er reiste etwa im Mai 2016 ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 05.12.2018 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, es wurde jedoch die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und dem BF
Paragraph 54 und 55 Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Am 29.05.2022 wurde ihm erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ausgestellt, dieser wurde zuletzt am 30.05.2023 verlängert und ist bis 30.05.2024 gültig. Der BF hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. 3. Am 27.09.2023 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
1 FPG, der mit im Spruch angeführten Bescheid abgewiesen wurde.3. Am 27.09.2023 stellte er den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, FPG, der mit im Spruch angeführten Bescheid abgewiesen wurde. 4. Der BF ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“
Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.4. Der BF ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“
Paragraph 45, NAG vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde, ist dem aktenkundigen Erkenntnis des BVwG zu entnehmen. Anhand eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister war festzustellen, dass dem BF am 29.05.2022 erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, der zuletzt bis 30.05.2024 verlängert wurde. Demnach war festzustellen, dass sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.2. Die Feststellung, dass er sich seit Mai 2016 im Bundesgebiet aufhält und sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.05.2016 mit Bescheid des BFA bzw. zweitinstanzlich mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2021 abgewiesen, dem BF jedoch
Paragraph 54 und 55 Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde, ist dem aktenkundigen Erkenntnis des BVwG zu entnehmen. Anhand eines aktuellen Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister war festzustellen, dass dem BF am 29.05.2022 erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ erteilt, der zuletzt bis 30.05.2024 verlängert wurde. Demnach war festzustellen, dass sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3. Der BF stellte aktenkundig am 27.09.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
1 FPG, der mit im Spruch angeführten Bescheid abgewiesen wurde.3. Der BF stellte aktenkundig am 27.09.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG, der mit im Spruch angeführten Bescheid abgewiesen wurde. 4. Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurde vom BF nichts Gegenteiliges behauptet, dass er afghanischer Staatsangehöriger ist, weshalb festzustellen war, dass er nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsbürgerschaft ist. Ihm wurde zuletzt am 30.05.2023 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
9 NAG erteilt.
1 Z 2 NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG, weshalb festzustellen war, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der BF den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete er nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, er konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.4. Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurde vom BF nichts Gegenteiliges behauptet, dass er afghanischer Staatsangehöriger ist, weshalb festzustellen war, dass er nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsbürgerschaft ist. Ihm wurde zuletzt am 30.05.2023 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen war, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der BF den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, behauptete er nicht und kam dies im Verfahren auch nicht hervor. Dasselbe gilt für die Feststellung, er konnte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. 5. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) 1. Zur Abweisung der Beschwerde 1.1. Zu den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG. Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte Paragraph 88, FPG lautet wie folgt: „§ 88.
1 FPG, ohne dabei näher auszuführen, auf Basis welchen Tatbestandes ihm der Fremdenpass auszustellen sei. Die belangte Behörde wies seinen Antrag mit im Spruch angeführten Bescheid nach § 88 Abs. 1 FPG ab und führte dabei aus, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG beim BF nicht erfüllt seien, da dieser nicht in den von Z 1 bis 5 leg. cit. umfassten Personenkreis falle. Des Weiteren habe er im gesamten Verfahren kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich liege. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein Fremdenpass auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen sei. So sei der BF weder subsidiär Schutzberechtigt noch staatenlos.1.2.1. Der BF beantragte am 27.09.2023 die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, FPG, ohne dabei näher auszuführen, auf Basis welchen Tatbestandes ihm der Fremdenpass auszustellen sei. Die belangte Behörde wies seinen Antrag mit im Spruch angeführten Bescheid nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab und führte dabei aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG beim BF nicht erfüllt seien, da dieser nicht in den von Ziffer eins bis 5 leg. cit. umfassten Personenkreis falle. Des Weiteren habe er im gesamten Verfahren kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich liege. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein Fremdenpass auf Basis einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen sei. So sei der BF weder subsidiär Schutzberechtigt noch staatenlos. 1.2.
1 Z 2 FPG kommt insofern nicht infrage, als der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihm zuletzt
9 NAG erteilte Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus berechtigt
1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG. Dass die Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2021 auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach § 54 Abs. 1 AsylG
Abs. 2 für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden.1.2.2.2. Auch die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kommt insofern nicht infrage, als der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihm zuletzt
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus berechtigt
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG. Dass die Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2021 auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, Absatz eins, AsylG
Absatz 2, für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden. 1.2.2.
2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen
internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit d). Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen
internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12)
3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f). Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,)
Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG ist
Abs. 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am 29.05.2022 eine Niederlassungsbewilligung
G vom 25.05.2021 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 23.05.2016
G rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,
2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt
G nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung
1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG ist
Absatz 2, die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am 29.05.2022 eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt wurde, ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2021 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 23.05.2016
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG a priori die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,
, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt
Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt. 1.2.2.
2a FPG nicht vorliegen. Dass dem BF etwa ein Fremdenpass nach § 88 Abs. 2 FPG auszustellen sei, brachte dieser nicht vor und ist angesichts der Tatsache, dass er nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, auch nicht indiziert.1.2.3. Auch wenn dies im Verfahren nicht vorgebracht wurde, ist vollständigkeitshalber festzuhalten, dass der BF in Österreich unstrittig nicht subsidiär Schutzberechtigt ist, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht vorliegen. Dass dem BF etwa ein Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG auszustellen sei, brachte dieser nicht vor und ist angesichts der Tatsache, dass er nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit ist, auch nicht indiziert. 1.2.4. Da der BF mangels des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. einer dafür erforderlichen Aufenthaltsberechtigung nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses
FPG in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist bzw. ob der BF in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, nicht einzugehen.1.2.4. Da der BF mangels des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. einer dafür erforderlichen Aufenthaltsberechtigung nicht in den Personenkreis fällt, für den die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, FPG in Betracht kommt, war auf die Frage, ob die Erteilung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist bzw. ob der BF in der Lage wäre, sich ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, nicht einzugehen. 1.
2
ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,
1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, (2010/C 83/02) entgegenstehen.
1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt der belangten Behörde die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W163.2212705.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.