Obsah (15)
§ 52§§ 54Art 133§ 55§ 10§ 46Art. 8§ 9§ 56§ 58§ 11§ 41§ 43a§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW168 2244117-1 Spruch, W168 2244117-1/23E W168 2244122-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 52FPG i
Vm § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. römisch eins. In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer wird
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt. II.
§§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 Asyl
G 2005 wird den Beschwerdeführern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei.
Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), einer Staatsangehörigen aus Georgien, wurde von der Magistratsabteilung 35 ein Aufenthaltstitel zu Zwecke “Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit” gültig vom 08.11.2011 bis 08.11.2012 ausgestellt. Anschließend stellte die BF1 am 18.01.2013 einen Zweckänderungsantrag für einen Aufenthaltstitel als „Schülerin“, der mit Gültigkeit vom 02.02.2013 bis zum 02.02.2014 erteilt wurde sowie in weiterer Folge einen Erstantrag für einen Aufenthaltstitel als „Studentin“, der ihr am 29.05.2015 mit Gültigkeit vom 17.09.2015 bis 17.09.2016 erteilt wurde und der vom 18.09.2016 bis 18.09.2017 verlängert wurde. Am 14.09.2017 stellte die BF1 einen Verlängerungsantrag, der mit Bescheid der MA 35 vom 29.10.2018 mangels Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck abgewiesen wurde. 1.
- Am 15.07.2019 wurde der BF1 das Parteiengehör “Verständigung der Beweisaufnahme” übermittelt und ihr wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der BF1 wurde unter Anschluss eines Fragenkatalogs die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 14 Tagen eine Stellungnahme abzugeben. 1.
- Am 03.09.2019 stellte die BF1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G. 1.3. Am 03.09.2019 stellte die BF1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 1.4 Mit Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.09.2019 wurde die BF1 aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen eine Geburtsurkunde, Lichtbilder, ein Deutschzeugnis sowie eine Obsorgebestätigung in Vorlage zu bringen und ausgeführt, dass das Anbringen bei Mangelbehebung als ursprünglich richtig eingebracht gelte. 1.
- In einer Stellungnahme vom 03.09.2019 wurde von der BF1 ausgeführt, dass die BF1 in Österreich über ein weites Netz an sozialen Kontakten und Bekanntschaften pflege. Die BF1 sei sozial engagiert und ehrenamtlich tätig bzw. verfüge bereits über zwei Einstellungszusagen von unterschiedlichen Arbeitgebern. Die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung würden vor dem Hintergrund des schützenswerten Privatlebens in Österreich schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme der Rückkehrentscheidung. Der Stellungnahme wurden folgende Dokumente in Kopie angeschlossen: - georgischer Reisepass - Auszug aus dem ZMR - Sozialbericht des Vereins Wiener Frauenhäuser vom 06.11.2018 - eine Röntgen Zuweisung an einen Facharzt für Radiologie - eine Ambulanzkarte des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 16.12.2016 - eine Anzeigebestätigung vom 01.10.2017 - ein Zeugnis der BF1 über den Besuch eines Kurses auf dem Niveau B2/2 - mehrere Empfehlungsschreiben, darunter Empfehlungsschreiben der Caritas vom 14.08.2019 - eine Bestätigung eines Vereins vom 19.08.2019 über die Absolvierung eines B1 Deutsch Kurses seitens der BF1 - eine Einstellungszusage einer Hotel& Apartmentservice GmbH über die Tätigkeit der BF1 im Bereich der Hotelreinigung - eine Einstellungszusage einer Ordination vom 20.05.2019 - ein Bescheid der Universität Wien vom 18.03.2015 über den Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium Soziologie - eine Kursbestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Ausbildungslehrgangs „Kinderbetreuung Basiskurs“ vom 13-14.04.2012 - eine Bestätigung des Wiener Roten Kreuzes vom 11.08.2012 über die Teilnahme an „lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalls“ - eine Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien vom 30.07.2019 über den Besuch des Kindergartens der BF2 - mehrere Fotos - eine Geburtsurkunde der BF2 vom 17.06.2016 - eine Amtsbestätigung des Bezirksgericht Fünfhaus vom 26.02.2019 über die alleinige Obsorge der BF1 für die BF2 - georgische Geburtsurkunde der BF1 im Original und in deutscher Übersetzung - ein Zeugnisduplikat der Universität Wien vom 06.09.2019 über den regelmäßigen Besuch des Kurses B2/2 Trimester Deutsch in der Zeit von 16.01.2012-16.03.2012 - weitere Empfehlungsschreiben - eine Haftbestätigung der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 09.05.2018 - eine Bestätigung eines Vereins vom 19.08.2019 über die Absolvierung und den Besuch eines B1 Deutsch Kurses seitens der BF1 - eine Bestätigung der MA 35 über erteilte Aufenthaltstitel vom 16.03.2017 - eine Bescheinigung einer Ärztin vom 20.03.2020 über den Besuch eines Ambulatoriums aufgrund multipler traumatischer Verletzungen und Blutergüssen am Gesicht und Rücken - Bestätigung über das aggressive Verhalten des Exmannes der BF1 (im Original sowie in Übersetzung) 1.
- Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 15.04.2021 vor dem BFA führte die BF1 an, dass sie gesund sei und der Einvernahme folgen könne. Sie habe aktuell keinen Aufenthaltstitel für Österreich, habe jedoch im Jahr 2010 einen Aufenthaltstitel für Deutschland gehabt, da sie dort als Au Pair tätig gewesen sei. Der Zweck ihrer Einreise im Jahr 2015 sei ihr Studium der Soziologie gewesen. Ein Jahr sei sie als Au Pair in der Schweiz tätig gewesen. Derzeit wohne sie mit ihrer Tochter im dritten Bezirk und sei versichert. Die Frage, ob sie in Österreich Angehörige habe, wurde von der BF1 verneint. In Georgien würden ihre Mutter sowie ihr Bruder leben und die BF1 stehe gelegentlich mit diesen Familienangehörigen in Kontakt. An der Heimatadresse würden neben ihrem Bruder und ihrer Mutter auch noch die Ehefrau sowie das Kind ihres Bruders aufhältig sein. Die BF1 habe die alleinige Obsorge über ihre Tochter. Auf Aufforderung, ihren Lebenslauf bzw. ihren beruflichen Werdegang zu schildern, brachte die BF1 vor, dass sie in Georgien 12 Jahre die Schule absolviert habe und anschließend zwei Jahre studiert habe. In Österreich habe sie einen Vorstudienlehrgang begonnen, diesen jedoch abgebrochen, als sie schwanger geworden sei. Sie wolle ihr Studium fortsetzen, wenn sie in Österreich bleiben könne. Befragt, ob sie im Bundesgebiet bereits gearbeitet habe, erwiderte die BF1, dass sie im Jahr 2011 oder 2012 als Au Pair tätig gewesen sei und nunmehr in einem Verein ehrenamtlich tätig sei. Sie werde von ihrer Mutter finanziell unterstützt und erhalte Geldleistungen von Vereinen. Zur Frage, welche monatlichen Kosten sei zu tragen habe, entgegnete die BF1, dass sie für eine Versicherung, für die Jahreskarte und für Handygebühren zahlen müsse. Ihr würden keine Ersparnisse zur Verfügung stehen. Auf die Frage, welche Maßnahmen sie gesetzt habe, um sich in Österreich zu integrieren, erklärte die BF1, dass sie an diversen Veranstaltungen sowie an Deutschkursen teilnehme und viele Ausflüge unternehme. Derzeit bringe sie täglich ihre Tochter in den Kindergarten und wolle zukünftig als Ordinationshilfe tätig sein. Die Frage, ob sie im Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, wurde von der BF1 zwar verneint, sie führte jedoch an, dass ihr Exehemann sie und ihre Familie terrorisiere. Er sei drogensüchtig gewesen und nach Georgien abgeschoben worden, weshalb die BF1 im Frauenhaus gewesen sei. Sie könne Bestätigungen über eine Anzeige aufgrund einer Körperverletzung ihrem Bruder gegenüber vorlegen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde eine beglaubigte Übersetzung des Bruders der BF1 über das aggressive Verhalten des Exmannes der BF1 vorgelegt. 1.
- Mit den Bescheiden des BFA vom 31.05.2021, wurden den BF Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Absatz 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
§ 52Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
Es wurde
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der BF
§ 46
FPG nach Georgien zulässig sind (Spruchpunkt III.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.).1.7. Mit den Bescheiden des BFA vom 31.05.2021, wurden den BF Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der BF
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sind (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zunächst festgehalten, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Zusammenfassend wurde insbesondere weiter ausgeführt, dass unbestritten ein gemeinsames Familienleben der BF1 zu ihrer minderjährigen Tochter der BF2 in Österreich bestehe. Da diese jedoch im gleichen Maß von der Ausweisung betroffen sei, liege auf diese bezogen durch eine Aufenthaltsbeendigung kein Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben vor und habe eine weitergehende Prüfung unter dieser Rücksicht nicht zu erfolgen. Unstrittig sei, dass die BF1 seit sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig sei, soziale Bezüge aufweise und Deutsch spreche. Diese Umstände würden sich jedoch nach Durchführung einer Abwägung der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet mit den öffentlichen Interessen nicht als so gewichtig erweisen, um ein Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib der BF im Bundesgebiet anzunehmen. Die BF1 sei in Georgien aufgewachsen, sei dort sozialisiert worden und habe in diesem Land eine Schul-bzw. Berufsausbildung abgeschlossen. Aus dem festgestellten Sachverhalt gehe hervor, dass die gesamte Verwandtschaft der BF in Georgien lebe, weshalb die Bindungen keineswegs so abgeschwächt seien, dass Aufenthaltsbeendigungen unzulässig wären. Bezogen auf das Vorbringen, wonach der Ex – Ehemann die BF in Georgien wiederfinden könne wurde durch das BFA ausgeführt, dass sich aus den Länderinformationen ergäbe, dass der georgische Staat auch gegenüber Frauen effektiv schutzfähig und schutzwillig wäre und allfällige Gefährdungen auch dort abgewendet werden könnten. Festgehalten wurde zudem, dass die BF nicht unbescholten ist, sondern diese im Bundesgebiet im Jahr 2018 wegen schweren Betruges rechtskräftig verurteilt wurde, bzw. vorbestraft sei. Die BF hätte bis zu ihrer Abweisung des Verlängerungsantrages auf einen Aufenthaltstitel „Student“ im Jahre 2018 einen gültigen Aufenthaltstitel besessen, hätte jedoch ihr Studium seit dem Jahre 2015 nicht mehr betrieben, bzw. halte sich seit längstens dem Jahr 2018 beharrlich unberechtigt im Bundesgebiet auf. Die BF hätte somit seit insbesondere diesem Zeitpunkt nicht bzw. nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass sie sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten könne. Die BF hätte sich insgesamt rund die Hälfte der Gesamtzeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst unrechtmäßig in diesem aufgehalten. Eine insgesamt überlange Verfahrensdauer könne nicht erkannt werden, bzw. wäre es der BF jederzeit frei gestanden durch eine Ausreise einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die BF wäre insgesamt nicht selbsterhaltungsfähig, verfügte über keine Ersparnisse, sondern würde ausschließlich von freiwilligen Unterstützungen seitens ihrer Mutter, bzw. von dritter Seite leben. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter integrativer Unterlagen, der abgelegten Deutschprüfungen auf dem Niveau B2/2 bzw. der angegebenen ehrenamtlichen Tätigkeiten, sowie ihrer persönlichen Kontakte zu Bekannten und Freunden im Bundesgebiet könne insgesamt kein Überwiegen der privaten Interessen an einem Verbleib erkannt werden. Bezogen auf die BF2 wurde festgehalten, dass es sich bei der BF2 um das minderjährige Kind der BF1 handelt, welches ebenfalls die georgische Staatsbürgerschaft aufweisen würde, bzw. gleichsam mit seiner Mutter von der Ausweisung nach Georgien betroffen sei. Die Integration der BF2 wäre trotz der Geburt im Bundesgebiet, aufgrund des niedrigen Lebensalters der BF2 gering ausgeprägt. Auch unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher Aspekte des Kindeswohles, bzw. unter Berücksichtigung der sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Georgien ergebenen allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungslage in Zusammenschau mit den konkreten persönlichen Verhältnissen der BF könne nicht erkannt werden, dass die BF, einer relevanten Gefährdung ausgesetzt wären. Insbesondere auch bezogen auf die BF2 könne bei einer gemeinsamen Rückkehr nach Georgien mit der Kindesmutter, der BF1, einer nicht erkannt werden, dass diese einer konkreten relevanten Gefährdung des Kindeswohles ausgesetzt wäre. In Georgien würde sich zudem die überwiegende Anzahl der Verwandten der BF aufhalten. Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Art. 8 EMRK in den gegenständlichen Verfahren zur Aufrechterhaltung eines schützenswerten Privat – und Familienlebens im Bundesgebiet geboten wäre, bzw. die BF die Voraussetzungen für die Gewährung eines hierauf basierenden Aufenthaltstitels erfüllen, könne aus diesen Gründen insgesamt nicht erkannt werden. Dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Artikel 8, EMRK in den gegenständlichen Verfahren zur Aufrechterhaltung eines schützenswerten Privat – und Familienlebens im Bundesgebiet geboten wäre, bzw. die BF die Voraussetzungen für die Gewährung eines hierauf basierenden Aufenthaltstitels erfüllen, könne aus diesen Gründen insgesamt nicht erkannt werden. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden und führten aus, dass die von der Behörde angestellte Abwägung nicht dem Gesetz entspreche. Unverständlicherweise ziehe die belangte Behörde lediglich einen ununterbrochenen Aufenthalt seit August 2015 heran, obwohl sich die BF1 bereits seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet befinde, wenn auch mit einer Unterbrechung von wenigen Monaten. In Zusammenhang mit der Art des Aufenthalts wäre zu beachten gewesen, dass der Aufenthalt ein rechtmäßiger und kein unsicherer oder vorübergehender gewesen sei. Die belangte Behörde habe verabsäumt, zu ermitteln, ob es dem Kindesvater der BF2 in Georgien möglich wäre, wieder die Obsorge für die BF2 zu erhalten, obwohl diesen diese in Österreich aufgrund dessen Gewalttätigkeiten entzogen worden sei. Auch hätte der Kindesvater Verwandte der BF auch in Georgien bedroht, bzw. gehöre einer kriminellen Vereinigung an. Die diesbezüglichen Ängste der BF könnten auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen, die explizit auch auf die Fälle von unzureichenden Schutz vor häuslicher Gewalt hinweisen, als vollkommen unberechtigt abgewiesen werden. Der belangten Behörde sei vor dem konkreten Familienhintergrund eine verfehlte Interessenabwägung vorzuwerfen. Auch habe die Behörde das Kindeswohl der BF2 zur Beurteilung, ob dieses relevant für die Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels sei zu wenig berücksichtig. Die BF2 wäre in Österreich geboren, habe im kulturellen und sprachlichen Umfeld Österreichs gelebt und beherrsche nur die deutsche, nicht aber die georgische Sprache. Die BF1 hätte zum Herkunftsland keinerlei emotionale Bindungen, bzw. hätte sich auch ehrenamtlich in Österreich engagiert und würde über gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 verfügen. Die BF1 hätte damit insgesamt berechtigte Ängste dorthin zurückzukehren zu müssen vorgebracht. Betreffend einer durch die BF1 begangenen Straftat der BF wurde darauf hingewiesen, dass diese einmalig, bzw. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, bzw. sich seit dieser Zeit wohlverhalten habe. Der Beschwerde wurden Empfehlungsschreiben, sowie eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit vom 22.06.2021 über die ehrenamtliche Unterstützung durch die BF1 angeschlossen. Aus diesen Gründen wurden die Anträge gestellt, das BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in dessen Zuge die Personen die Empfehlungsschreiben für die die BF abgegeben hätten einvernommen werden sollten, den BF eine AB Plus zu erteilen und die restlichen Spruchpunkte zu beheben, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre, der BF eine längere Frist als für die freiwillige Ausreise einzuräumen, zumal die BF sich seit Mitte 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten würden und hervorragend integriert wären. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die BF fristgerecht gleichlautende Beschwerden und führten aus, dass die von der Behörde angestellte Abwägung nicht dem Gesetz entspreche. Unverständlicherweise ziehe die belangte Behörde lediglich einen ununterbrochenen Aufenthalt seit August 2015 heran, obwohl sich die BF1 bereits seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet befinde, wenn auch mit einer Unterbrechung von wenigen Monaten. In Zusammenhang mit der Art des Aufenthalts wäre zu beachten gewesen, dass der Aufenthalt ein rechtmäßiger und kein unsicherer oder vorübergehender gewesen sei. Die belangte Behörde habe verabsäumt, zu ermitteln, ob es dem Kindesvater der BF2 in Georgien möglich wäre, wieder die Obsorge für die BF2 zu erhalten, obwohl diesen diese in Österreich aufgrund dessen Gewalttätigkeiten entzogen worden sei. Auch hätte der Kindesvater Verwandte der BF auch in Georgien bedroht, bzw. gehöre einer kriminellen Vereinigung an. Die diesbezüglichen Ängste der BF könnten auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen, die explizit auch auf die Fälle von unzureichenden Schutz vor häuslicher Gewalt hinweisen, als vollkommen unberechtigt abgewiesen werden. Der belangten Behörde sei vor dem konkreten Familienhintergrund eine verfehlte Interessenabwägung vorzuwerfen. Auch habe die Behörde das Kindeswohl der BF2 zur Beurteilung, ob dieses relevant für die Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels sei zu wenig berücksichtig. Die BF2 wäre in Österreich geboren, habe im kulturellen und sprachlichen Umfeld Österreichs gelebt und beherrsche nur die deutsche, nicht aber die georgische Sprache. Die BF1 hätte zum Herkunftsland keinerlei emotionale Bindungen, bzw. hätte sich auch ehrenamtlich in Österreich engagiert und würde über gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 verfügen. Die BF1 hätte damit insgesamt berechtigte Ängste dorthin zurückzukehren zu müssen vorgebracht. Betreffend einer durch die BF1 begangenen Straftat der BF wurde darauf hingewiesen, dass diese einmalig, bzw. zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, bzw. sich seit dieser Zeit wohlverhalten habe. Der Beschwerde wurden Empfehlungsschreiben, sowie eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit vom 22.06.2021 über die ehrenamtliche Unterstützung durch die BF1 angeschlossen. Aus diesen Gründen wurden die Anträge gestellt, das BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, in dessen Zuge die Personen die Empfehlungsschreiben für die die BF abgegeben hätten einvernommen werden sollten, den BF eine Ausschussbericht Plus zu erteilen und die restlichen Spruchpunkte zu beheben, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre, der BF eine längere Frist als für die freiwillige Ausreise einzuräumen, zumal die BF sich seit Mitte 2015 durchgehend im Bundesgebiet aufhalten würden und hervorragend integriert wären. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2021 wurden die gegen diese Entscheidung des BFA erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 1.
- Gegen dieses Erkenntnis des BVwG erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den VwGH. 1.
- Dieser außerordentlichen Revision wurde durch den VwGH stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des BVwG in Folge behoben. Ausgeführt wurde insbesondere, dass in casu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erforderlich ist. 1.
- Am 05.03.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung mit den BF durch. In dieser wurde der BF1 umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in Bezug auf sich selbst, bzw. ihr minderjähriges Kind darzulegen. Ebenso wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt sämtliche gesetzten integrativen Anstrengungen, bzw. das Bestehen ihrer privaten Kontakte im Bundesgebiet, sowie ihre Selbsterhaltungsfähigkeit umfassend und glaubhaft darzulegen.1.
- Am 05.03.2024 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung mit den BF durch. In dieser wurde der BF1 umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK in Bezug auf sich selbst, bzw. ihr minderjähriges Kind darzulegen. Ebenso wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt sämtliche gesetzten integrativen Anstrengungen, bzw. das Bestehen ihrer privaten Kontakte im Bundesgebiet, sowie ihre Selbsterhaltungsfähigkeit umfassend und glaubhaft darzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang Der BF1 wurde zunächst von der Magistratsabteilung 35 ein Aufenthaltstitel zu Zwecke “Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit” gültig vom 08.11.2011 bis 08.11.2012 ausgestellt. Anschließend stellte die BF1 am 18.01.2013 einen Zweckänderungsantrag für einen Aufenthaltstitel als „Schülerin“, der vom 02.02.2013 bis zum 02.02.2014 war sowie einen Erstantrag für einen Aufenthaltstitel als „Studentin“, der ihr am 29.05.2015 mit Gültigkeit vom 17.09.2015 bis 17.09.2016 erteilt wurde und der vom 18.09.2016 bis 18.09.2017 verlängert wurde. Am 04.06.2016 wurde die BF2 geboren. Am 14.09.2017 stellte die BF1 einen Verlängerungsantrag, der mit Bescheid der MA 35 vom 29.10.2018 mangels Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck abgewiesen wurde. Am 03.09.2019 stellte die BF1 für sich und ihre Tochter einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G. Am 03.09.2019 stellte die BF1 für sich und ihre Tochter einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 31.05.2021, wurden den BF Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Absatz 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
§ 52Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
Es wurde
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der BF
§ 46
FPG nach Georgien zulässig sind (Spruchpunkt III.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.)Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 31.05.2021, wurden den BF Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurden gegen die BF Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der BF
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sind (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.) 1.
- Zu den Personen der BF: Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF
- Die Identitäten der BF stehen fest. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Georgien. Die BF1 hat in Georgien 12 Jahre die Schule besucht und dort zwei Jahre studiert. In Georgien leben nach wie vor die Mutter und der Bruder der BF1 und sie steht mit diesen gelegentlich in Kontakt. Sie wird finanziell durch ihre Mutter unterstützt. Die BF1 ist gesund und arbeitsfähig. 1.3.Zur Antrag gem. §55 AsylG, der Integration der BF und den weiteren Beschwerdepunkten: Die BF 1 hält sich mittlerweile bereits seit dem Jahr 2011, mit einer kurzen Unterbrechung, damit rund 13 Jahre beinahe durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF1 hat in Österreich Deutschkurse auf dem Niveau B1 und B2 absolviert. In Österreich hat sie einen Vorstudienlehrgang für die Studienrichtung Soziologie besucht. Sie war im Bundesgebiet als Au Pair tätig, bzw. ist ehrenamtlich für einen Verein tätig. Sie hat im Bundesgebiet einen umfassenden Freundeskreis, bzw. hat vielerlei soziale Kontakte mit österreichischen Staatsbürgern geknüpft. Die BF1 hat eine konkrete Einstellungszusage einer Wirtschaftsprüfung und Steuerberatungs GmbH. Die BF1 hat zudem eine Bestätigung betreffend ihres Engagements bei einem namentlich genannten Verein, sowie 10 Stück Empfehlung– und Referenzschreiben zur Begründung ihrer besonderen Integration in Vorlage gebracht. Auch war im gegenständlichen Verfahren besonders zu bemerken, dass die BF über überaus gute Deutschkenntnisse verfügt und die Verhandlung vor dem BVwG ohne die Hilfe eines Dolmetschers auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Die BF hat zudem bis dato keine Unterstützungen von öffentlicher Hand in Anspruch genommen und konnte sich und ihre Tochter selbst versorgen. Die BF ist einmalig strafrechtlich verurteilt, hat den Schaden jedoch wiedergutgemacht und ist seit vielen Jahren strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Bei der BF1 handelt es sich um eine insgesamt junge, gesunde und arbeitsfähige Frau die mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch hinkünftig durchgehend in der Lage sein wird durch die Ausübung einer ihr möglichen Erwerbstätigkeit die notwendigen Mittel zur Bestreitung ihrer Lebenserhaltungskosten aufzubringen und somit keine Kosten für die Allgemeinheit zu verursachen. Die gegenwärtig 7-jährige BF2 ist in Österreich geboren, ist im Bundesgebiet durchgehend aufgewachsen und hat dieses noch nie verlassen. Die BF2 hat im Bundesgebiet bereits 2 Jahre lang den Kindergarten besucht. Die BF1 hat im Vorjahr erfolgreich die VS1 beendet und besucht gegenwärtig die VS
- Die BF2 wurde ausschließlich in Österreich soziologisiert, sie spricht überwiegend nur die deutsche Sprache, hat im Bundesgebiet eines großen Freundes- und Bekanntenkreis und hat insgesamt keinen Bezug zu Georgien. Betreffend der BF besteht insbesondere auch aufgrund deren verfahrensrelevant langen Aufenthaltes im Bundesgebiet, bzw. deren berücksichtigungswürdigen besonderen Integration und Verankerung im Bundesgebiet ein maßgebliches verfahrensrelevantes privates Interesse dauerhaft in Österreich zu verbleiben. Eine Ausweisung der BF würde somit einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellen. Eine Ausweisung der BF würde somit einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellen. Unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen, bzw. auch unter besonderer Berücksichtigung des Kindewohles betreffend der BF2 haben die BF insgesamt das Vorliegen eines besonders schützenswertes Privat- und Familienlebens in Österreich im gegenständlichen Verfahren ausreichend begründet aufgezeigt. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. §55 AsylG, bzw. einer maßgeblichen bzw. besonders berücksichtigungswürdigen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten somit in casu konkret durch die BF aufgezeigt und festgestellt werden. Die BF erfüllen insgesamt die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Art. 8EMRK bzw. § 55 Asyl
G. Die BF erfüllen insgesamt die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 55, Asyl
G.
- Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang und Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerden und in die angefochtenen Bescheide, in die vorgelegten Verwaltungsakte unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie durch Befragung der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.03.
- Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zu den Beschwerdeführern: Die Identität der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente fest. Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu ihrer Herkunft gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, sowie den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen hinsichtlich der Schulbildung, der Arbeitserfahrung sowie der Lebenssituation ergeben sich aus deren glaubhaften Angaben im Rahmen ihrer Einvernahmen im Administrativverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich und zu ihren Antragstellungen ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und ihren eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer resultieren ebenfalls aus ihren Angaben vor der belangten Behörde, die sie zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigten. Es ergaben sich diesbezüglich auch aus dem Akteninhalt keine anderslautenden Anhaltspunkte. Dass die BF1 arbeitsfähig ist, ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt und der beruflichen, universitär - schulischen und ehrenamtlichen Aktivität in Österreich. Die Feststellungen zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und den umfangreichen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Die Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status der BF sowie zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK seitens der BF1 ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.Die Feststellungen zum aufenthaltsrechtlichen Status der BF sowie zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK seitens der BF1 ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die näheren Feststellungen zur persönlichen Situation der BF1 und der BF2, sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF1 im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 05.03.2024 und den vorgelegten Beweismitteln im Verfahren. Die BF1 brachte insbesondere ausreichend konkret und begründet vor, dass sie sich bereits seit dem Jahr 2011 im Bundesgebiet befinde, wenn auch mit einer Unterbrechung von wenigen Monaten. In Zusammenhang mit der Art des Aufenthalts wäre zu beachten gewesen, dass der Aufenthalt zumindest in einer verfahrensrelevanten Dauer ein rechtmäßiger und kein unsicherer oder vorübergehender gewesen sei. In Österreich wäre sie Opfer von Gewalt durch den Kindesvater geworden bzw. wäre diesen auch vor der Ausreise die Obsorge für die in Österreich geborene BF2 entzogen worden. Auch hätte der Kindesvater Verwandte der BF auch in Georgien bedroht, bzw. gehöre dieser einer kriminellen Vereinigung an. Sie selbst nehme seit jeher an einer Vielzahl von integrativen Handlungen im Bundesgebiet teil, habe Sprachkurse, etwa B1 und B2 absolviert. Hierzu konnte durch das BVwG in Zuge der mündlichen Verhandlung erkannt werden, dass es der BF1 durchgehend möglich gewesen war, sämtliche Fragen des Gerichtes auf Deutsch zu verstehen, als auch hierauf bezogen die konkreten Antworten auf Deutsch zu erstatten. Ein Rückgriff auf den Dolmetscher war während des gesamten Verfahrens nicht erforderlich. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die BF in Österreich zu studieren begonnen hat, bzw. diese auch aktuelle über konkrete Einstellungszusagen verfügt, bzw. sich ehrenamtlich engagiert hat. Auch, ist in casu zu betonen, dass sich die BF in den letzten vielen Jahren durchgehend wohlverhalten hat und einen entstandenen Schaden glaubhaft wiedergutgemacht hat. Ebenso verfügt die BF im Bundesgebiet nachweislich über einen nachweislich großen Freundes– bzw. Bekanntenkreis. Zudem engagiert sich die BF1 regelmäßig in Vereinen. Die BF hat somit nicht nur aufgrund der verfahrensrelevanten überaus langen Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet seit 2011, sondern auch aufgrund ihrer im Bundesgebiet nachweislich gesetzten integrativen, bzw. besonderen integrativen Anstrengungen, der Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten, dem Vorweis von Einstellungszusagen, bzw. der besonders guten Kenntnisse der deutschen Sprache verbunden mit der Absolvierung eines Deutschzertifikates B2, das Vorliegen eines verfahrensrelevant besonderen Interesses am Verbleib im Bundesgebiet nachvollziehbar konkret und belegt aufgezeigt. Die BF1 konnte auch betreffend ihres in Österreich geborenen Kindes der BF2 glaubhaft und umfassend darlegen, dass auch dieses unter Berücksichtigung des Kindeswohles ein besonderes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet hat. Die BF2 ist in Österreich geboren, ist ausschließlich in Österreich aufgewachsen und ist nur im Bundesgebiet soziologisiert worden. Die BF2 hat somit tatsächlich keinerlei Bezug zu Georgien. Auch hat die BF1 durchaus glaubhaft dargelegt, dass die BF2 zum überwiegenden Teil nur die deutsche Sprache und nicht die georgische Sprache spricht, bzw. wäre ihr die georgische Schrift, Kultur und das Land fremd sind. In Österreich hat die BF2 konkret einen Kindergarten besucht, bzw. besucht diese nunmehr die Volksschulklasse 2 nach erfolgreiches Absolvierung der V1 Klasse im Vorjahr. Ebenso wurde aufgezeigt, dass die BF2 im Bundesgebiet viele Freunde hat und nur zu Österreich emotionale Bindungen hat. Sie wäre damit nur ausschließlich im Bundesgebiet soziologisiert worden. Zudem hat die BF1 glaubhaft aufzeigen können, dass bei einer Rückkehr der BF nach Georgien auch aufgrund besonderer familiärer Konstellationen das Kindeswohl der BF2 gefährdet sein könnte und somit auch diesbezüglich hinsichtlich der BF2 ein besonders Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet besteht. Unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren erstatteten Ausführungen, des verfahrensrelevanten langen Aufenthaltes der BF1 seit 2011 im Bundesgebiet, bzw. der Geburt der BF2 im Bundesgeiet und ihres in Folge durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet, der vorgelegten Urkunden und Bescheinigungsmittel, sowie auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der BF1 betreffend ihrer Integration, als auch weiters unter Berücksichtigung des Kindeswohles der BF2, kann somit in casu erkannt werden, dass die BF über ein im Bundesgebiet schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK verfügen, bzw. diese ausreichend konkret und begründet aufgezeigt haben, dass diese über die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem.§55 AsylG verfügen. Unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren erstatteten Ausführungen, des verfahrensrelevanten langen Aufenthaltes der BF1 seit 2011 im Bundesgebiet, bzw. der Geburt der BF2 im Bundesgeiet und ihres in Folge durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet, der vorgelegten Urkunden und Bescheinigungsmittel, sowie auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der BF1 betreffend ihrer Integration, als auch weiters unter Berücksichtigung des Kindeswohles der BF2, kann somit in casu erkannt werden, dass die BF über ein im Bundesgebiet schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK verfügen, bzw. diese ausreichend konkret und begründet aufgezeigt haben, dass diese über die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gem.§55 AsylG verfügen. Im gegenständlichen Verfahren war somit zu erkennen, dass die BF durch sämtliches im Verfahren erstattete Vorbringen, die vorgelegten Bescheinigungsmittel, Urkunden und erstatteten Ausführungen insgesamt ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK aufzeigen konnten. Im gegenständlichen Verfahren war somit zu erkennen, dass die BF durch sämtliches im Verfahren erstattete Vorbringen, die vorgelegten Bescheinigungsmittel, Urkunden und erstatteten Ausführungen insgesamt ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich im Sinne des Artikel 8, EMRK aufzeigen konnten. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Spruchpunkt I: a.) § 55 AsylG lautet: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKa.) Paragraph 55, AsylG lautet: Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG andererseits hingewiesen vergleiche auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung für die öffentlichen Interessen.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung für die öffentlichen Interessen. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ist grundsätzlich von einer familiären Beziehung i.S.d. Art. 8 MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl. EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Aus Art. 8 EMRK kann im Bereich der Einwanderung jedoch keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines verheirateten Paares zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. Dies gilt auch insbesondere für den Fall der eindeutigen Versäumnis eines Fremden, der Verpflichtung zu entsprechen, vor der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts im Gastland im Ausland ein vorläufiges Aufenthaltsvisum zu erlangen (so etwa EGMR, 03.10.2014, Jeunesse gg. die Niederlande, Nr. 12.738/10, zu einer Beschwerdeführerin, die – abgesehen von der anfänglichen Zeitspanne, in der sie ein 45 Tage gültiges Touristenvisum hatte – nie über einen von den niederländischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt hatte). Die Vertragsstaaten sind auch nicht verpflichtet, fremden Staatsbürgern zu erlauben, den Ausgang von Einwanderungsverfahren auf ihrem Staatsgebiet abzuwarten.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ist grundsätzlich von einer familiären Beziehung i.S.d. Artikel 8, MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist vergleiche EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Aus Artikel 8, EMRK kann im Bereich der Einwanderung jedoch keine generelle Verpflichtung eines Staates abgeleitet werden, die Wahl des ehelichen Wohnsitzes eines verheirateten Paares zu respektieren oder eine Familienzusammenführung auf seinem Gebiet zu gestatten. Dies gilt auch insbesondere für den Fall der eindeutigen Versäumnis eines Fremden, der Verpflichtung zu entsprechen, vor der Beantragung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts im Gastland im Ausland ein vorläufiges Aufenthaltsvisum zu erlangen (so etwa EGMR, 03.10.2014, Jeunesse gg. die Niederlande, Nr. 12.738/10, zu einer Beschwerdeführerin, die – abgesehen von der anfänglichen Zeitspanne, in der sie ein 45 Tage gültiges Touristenvisum hatte – nie über einen von den niederländischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt hatte). Die Vertragsstaaten sind auch nicht verpflichtet, fremden Staatsbürgern zu erlauben, den Ausgang von Einwanderungsverfahren auf ihrem Staatsgebiet abzuwarten. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293, VwGH 29.09.2009, Zl. 2009/21/0253, VfGH 03.08.2008, Zl. B 825/07).War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293, VwGH 29.09.2009, Zl. 2009/21/0253, VfGH 03.08.2008, Zl. B 825/07). Wenn dies der Fall ist, wird nach ständiger Rechtsprechung des EGMR die Ausweisung jenes Familienmitglieds, das nicht die Staatsbürgerschaft besitzt, nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss ihr Wohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Wie der EGMR bereits festgestellt hat, haben Personen in einer solchen Situation kein Recht zu erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird (vgl. etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10; EGMR, 28.06.2011, Nunez, Nr. 55597/09; EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Nr. 265/07).Wenn dies der Fall ist, wird nach ständiger Rechtsprechung des EGMR die Ausweisung jenes Familienmitglieds, das nicht die Staatsbürgerschaft besitzt, nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK begründen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss ihr Wohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Wie der EGMR bereits festgestellt hat, haben Personen in einer solchen Situation kein Recht zu erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird vergleiche etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10; EGMR, 28.06.2011, Nunez, Nr. 55597/09; EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Nr. 265/07). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt, wobei in einer solchen Konstellation im Wesentlichen darauf abzustellen ist, ob in Bezug auf die in Österreich erlangte Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt (vgl. etwa VwGH 16.07.2020, Zl. Ra 2020/21/0133; VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078, Rn. 20). (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt, wobei in einer solchen Konstellation im Wesentlichen darauf abzustellen ist, ob in Bezug auf die in Österreich erlangte Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt vergleiche etwa VwGH 16.07.2020, Zl. Ra 2020/21/0133; VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078, Rn. 20). vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (Hinweis E 9. September 2014, Ro 2014/22/0032). Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (VwGH 27.02.2020, Ra 2019/22/0203). Im Zusammenhang mit § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 ist nach der Judikatur des VwGH (21.12.2021, Ra 2020/21/0131) bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0277, mit Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden (vgl. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032; VwGH 27.5.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von der Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203). Im Zusammenhang mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 ist nach der Judikatur des VwGH (21.12.2021, Ra 2020/21/0131) bei der Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Fremden als Grund für die Erlassung eines Einreiseverbotes ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag grundsätzlich als Nachweis der Unterhaltsmittel für den (zukünftigen) - auf Grund eines angestrebten Aufenthaltstitels eine Erwerbstätigkeit erlaubenden - Aufenthalt im Bundesgebiet geeignet vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2019/21/0277, mit Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV 2005, in dem arbeitsrechtliche Vorverträge ausdrücklich als Bescheinigungsmittel zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts genannt sind). Ein derartiger Nachweis kann überdies auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung über eine beabsichtigte Einstellung erbracht werden vergleiche VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032; VwGH 27.5.2010, 2008/21/0630). Daher kann insbesondere bei der Prüfung, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und damit auf die Erwirtschaftung des erforderlichen Unterhalts besteht, einem von der Fremden vorgelegten Arbeitsvorvertrag und Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden vergleiche VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203). Eine Einstellungszusage ist aber hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und der ausreichend konkreten Bestätigung einer beabsichtigten Einstellung seitens der Behörde einer Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 09.09.2010, 2008/22/0113). Eine Einstellungszusage ist aber hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit und der ausreichend konkreten Bestätigung einer beabsichtigten Einstellung seitens der Behörde einer Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH 09.09.2010, 2008/22/0113). Demgegenüber ist aber
§ 56Abs. 1 Asyl
G 2005 –jedenfalls- ua. nach Z 3 leg.cit. entweder die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit mit einem Mindesteinkommen (§ 5 Abs. 2 ASVG) zum Entscheidungszeitpunkt erforderlich. Demgegenüber ist aber
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 –jedenfalls- ua. nach Ziffer 3, leg.cit. entweder die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit mit einem Mindesteinkommen (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) zum Entscheidungszeitpunkt erforderlich. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 1 AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 leg cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 setzt neben der Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 leg cit. auch voraus, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt (VwGH 29.03.2022, Ra 2021/22/0069). Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach § 56 AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308; 19.10.2021, Ra 2021/22/0170).Eine Entscheidung des VwG, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 offenstehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, ist im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0308; 19.10.2021, Ra 2021/22/0170). b.) Konkret auf die gegenständlichem Verfahren bezogen sind insbesondere folgende Ausführungen zu erstatten: Die BF1 hält sich beinahe durchgehend seit 2011 im Bundesgebiet auf, war hier zunächst als Studentin, bzw. Au Pair tätig. Die BF2, das minderjährige Kinder der BF1, ist in Österreich geboren und besucht im Bundesgebiet aktuell die VS2. Konkrete Gründen aus denen in casu konkret anzunehmen ist, dass den BF im gegenständlichen Fall zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens Aufenthaltsberechtigungen zu erteilen sind, bzw. durch die vorgelegten Urkunden oder die erstatteten Ausführungen eine besonders zu berücksichtigende, bzw. exzeptionelle Integration der BF im Bundesgebiet aufgezeigt worden wäre, sind insbesondere auch im Rahmen der Beschwerdeerhebung und im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG insgesamt ausreichend substantiiert vorgebracht und dargelegt worden. Den hohen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ist in den gegenständlichen Verfahren nicht der Vorrang einzuräumen und eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet ist im gegenständlichen Verfahren nicht geboten. Die BF1 konnte im Rahmen ihrer Antragstellung bzw. im Zuge des gegenständlichen Verfahrens konkrete arbeitsrechtliche Vorverträge, bzw. Einstellungszusagen in Vorlage bringen. Ebenso konnte die BF konkret darlegen, dass diese im Bundesgebiet bis dato auch keine öffentlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hat, bzw. bis dato sich selbst erhalten konnte. Ebenso konnte die BF ausreichend konkret und glaubhaft darlegen, dass diese hinkünftig im Bundesgebiet als junge und arbeitsfähige Frau mit universitärer Ausbildung, mit bereits konkreten Einstellungszusagen, bzw. Arbeitserfahrung auch als Buchhalterin auch hinkünftig über ausreichend Einkommensmöglichkeiten verfügen wird, sodass diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch hinkünftig keine Belastung für die öffentliche Hand darstellen wird, bzw. konnte diese damit ausreichend konkret aufzeigen, dass diese damit selbsterhaltungsfähig sein wird. Eine diesbezüglich fallgegenständlich vorzunehmende Prognose in Bezug auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit fällt somit im gegenständlichen Verfahren konkret zugunsten der BF1 aus. Zudem ist positiv fernzuhalten, dass die BF1 ehrenamtlich tätig ist, sehr gut Deutsch spricht, Deutschkurse auf dem Niveau B1 und B2 besucht bzw. absolviert hat. Die BF2 ist in Österreich aufgewachsen, bzw. besucht gegenwärtig die VS2 und diese hat die VS1 nachweislich erfolgreich absolviert. Im konkreten Fall war überdies maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der BF in Österreich bislang keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft dargestellt hat und auch keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Anspruch genommen wurden. Zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich mussten die BF somit zu keinem Zeitpunkt öffentliche Mittel (weder Geld- noch Sachleistungen) heranziehen, sondern haben sie vielmehr ihren Lebensunterhalt durch die Unterstützung von Dritten nachweislich durchgehend bestritten. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellte, war der Beschwerde stattzugeben und
§ 9Abs.
3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellte, war der Beschwerde stattzugeben und
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP). Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode
§ 9Abs. 4 Int
G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
Paragraph 9, Absatz 4, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt, 1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
§ 11Abs.
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder 4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
§ 54Abs. 1 Asyl
G werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt; 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt;
- "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
- "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt. Die BF1 verfügt gem. §9 Abs. 4 Z 3 IntG über einen nachweislichen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, und erfüllt damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die BF1 verfügt gem. §9 Absatz 4, Ziffer 3, IntG über einen nachweislichen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, und erfüllt damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die BF2 ist minderjährig und besuchte im Rahmen der minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat und erfüllt damit gem. §10 Abs. 2 Z 3 IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Die BF2 ist minderjährig und besuchte im Rahmen der minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat und erfüllt damit gem. §10 Absatz 2, Ziffer 3, IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Den BF war somit in casu eine „Aufenthaltberechtigung Plus“ zuzuerkennen.
Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Absatz 2, leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Die Ausstellung des Aufenthaltstitels auf Grund dieser Entscheidung ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorzunehmen und den BF auszufolgen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W168.2244117.1.00