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{'item': 'W168 2261586-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130Art. 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW168 2261586-1 Spruch, W168 2261586-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Beschwerdeführer reiste am 02.03.2022 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 03.03.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zu den Fluchtgründen bzw. der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz zusammenfassend ausführte, dass 2015 seine Familie und er nach Tadschikistan, bzw. in die Türkei geflüchtet wären. Nach 1,5 Jahren wären sie in Folge in die Ukraine geflüchtet. In der Woche vor dem Antrag in Österreich am 24.02.2022, wären sie wegen dem Krieg in der Ukraine nunmehr an die polnische Grenze gefahren. Dort hätten sie sich entschieden nach Österreich zu flüchten. Am 21.09.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte der BF befragt zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zusammenfassend insbesondere aus, dass sein Vater Mitglied der Partei Islamische Wiedergeburt gewesen wäre. Er hätte mit der tadschikischen Regierung Probleme. Im Jahr 2016 hätte er zudem inoffiziell beim Fernsehsender XXXX gearbeitet, aber nicht offiziell, da er minderjährig gewesen wäre. Er hätte dort Videoaufnahmen vorbereitet. Er hätte zudem auch weiterhin freiwillig und ehrenamtlich gearbeitet, bzw. hierfür kein Gehalt bezogen. Ich hätte immer (hierbei) die tadschikische Regierung kritisiert. Die tadschikische Regierung würde ihn deswegen suchen. Hierfür hätte er auch Beweise. Er hätte zwar kein Foto hier, aber er könne ein Fahndungsfoto zeigen, auf dem er als die dritte Person genannt wäre, ein Foto wäre jedoch nicht hierauf zu sehen, da er selbst Minderjährig gewesen wäre. Statt des Fotos hätten diese „minderjährig“ geschrieben. Mit 15 Jahren hätte er bereits Tadschikistan verlassen. Er könne nicht zurückkehren, da er, bzw. seine Familie mit der tadschikischen Regierung Probleme habe. Er hätte deswegen mit der Familie Tadschikistan verlassen. Der Grund für die konkrete Fahndung nach ihn selbst wäre seine Mitarbeit bei dem Fernsehsender XXXX . Der Sender XXXX gehörte der tadschikischen Opposition. Dieser würde immer die tadschikische Regierung kritisieren. Auf YouTube gäbe es viele Videos von XXXX . Bei einer Rückkehr würde er eine Festnahme durch das tadschikische Regime befürchten. Am 21.09.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte der BF befragt zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zusammenfassend insbesondere aus, dass sein Vater Mitglied der Partei Islamische Wiedergeburt gewesen wäre. Er hätte mit der tadschikischen Regierung Probleme. Im Jahr 2016 hätte er zudem inoffiziell beim Fernsehsender römisch 40 gearbeitet, aber nicht offiziell, da er minderjährig gewesen wäre. Er hätte dort Videoaufnahmen vorbereitet. Er hätte zudem auch weiterhin freiwillig und ehrenamtlich gearbeitet, bzw. hierfür kein Gehalt bezogen. Ich hätte immer (hierbei) die tadschikische Regierung kritisiert. Die tadschikische Regierung würde ihn deswegen suchen. Hierfür hätte er auch Beweise. Er hätte zwar kein Foto hier, aber er könne ein Fahndungsfoto zeigen, auf dem er als die dritte Person genannt wäre, ein Foto wäre jedoch nicht hierauf zu sehen, da er selbst Minderjährig gewesen wäre. Statt des Fotos hätten diese „minderjährig“ geschrieben. Mit 15 Jahren hätte er bereits Tadschikistan verlassen. Er könne nicht zurückkehren, da er, bzw. seine Familie mit der tadschikischen Regierung Probleme habe. Er hätte deswegen mit der Familie Tadschikistan verlassen. Der Grund für die konkrete Fahndung nach ihn selbst wäre seine Mitarbeit bei dem Fernsehsender römisch 40 . Der Sender römisch 40 gehörte der tadschikischen Opposition. Dieser würde immer die tadschikische Regierung kritisieren. Auf YouTube gäbe es viele Videos von römisch 40 . Bei einer Rückkehr würde er eine Festnahme durch das tadschikische Regime befürchten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, wies in Folge den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom Asyl vom 22.09.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1295983609/220402530,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt V).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging hiebei von der tadschikischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr. Die belangte Behörde wies den Antrag insbesondere vollinhaltlich ab, da sie die vorgebrachte Verfolgung des BF für nicht glaubhaft befand.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, wies in Folge den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom Asyl vom 22.09.2022, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1295983609/220402530,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging hiebei von der tadschikischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Es drohe ihm jedoch keine asylrelevante Gefahr. Die belangte Behörde wies den Antrag insbesondere vollinhaltlich ab, da sie die vorgebrachte Verfolgung des BF für nicht glaubhaft befand. Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass zusätzlich zu den zahlreichen bereits vorgelegten Beweismitteln der BF Folgendes vorlegen bzw. ausführen wolle: • Artikel auf ozodi.org (Рӯйхati "siyoji" Bonki millӣ du taksim shud (ozodi.org). Hier würde berichtet, dass eine Liste von sogenannte „Terroristen“ auf der Homepage der tadschikischen Nationalbank veröffentlicht wurde. Auch der Vater des BF, XXXX , wäre auf dieser Liste als Terrorist bezeichnet aufgrund seiner journalistischen Aktivitäten und regierungskritischer Äußerungen. Muhiddin Kabiri, Obmann des National Alliance of Tajikistan, weise in dem vorgelegten Schreiben auf diesem Artikel und der schwarze Liste von „Terroristen“ hin. auf Auch aus dem bereits vorgelegten Fahndungsblatt würde hervorghenen, dass sowohl der BF als auch sein Vater, XXXX , von den tadschikischen Behörden gesucht werden würden. Zudem könne der BF konkrete YouTube Links zu Videonachrichten des Senders XXXX .net anführen wo der BF als Berichterstatter aufgetreten wäre, und das Regime und den Präsidenten öffentlich kritisiert habe. Die Links wurden zu mehreren den BF zeigenden Videos wurden konkret angeführt. Da es hier nicht um schriftliche Beweismittel handelt, sondern um Videoaufnahmen, wäre es in casu für den BF, als rechtsunkundige Person, nicht klar gewesen, dass dieser im erstinstanzlichen Verfahren auch die Videonachrichten vorlegen sollte. Zudem wurde auf einen Artikel auf XXXX und auf XXXX . Hier wäre über eine aus Österreich ausgelieferte Oppositionelle, XXXX , berichtet worden. Nachdem diese von Österreich nach Tadschikistan abgeschoben worden wäre, wäre diese verhaftet und zu 20 Jahren Haft verurteilt. Dem soeben erstatteten Vorbringen des BF steht das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. Nach § 20 Abs 1 Z 4 BFA-VG besteht nunmehr ein allgemeines Neuerungsrecht insofern, als der Antragsteller „aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage wäre,, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (zu denken wäre etwa an schwerwiegende Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher). Das auslösende Moment für die Unfähigkeit der Tatsachen- bzw. Beweismittelvorbringens ist irrelevant, sofern dies dem Antragsteller nicht schuldhaft vorzuwerfen ist, er also rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte.“ (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 20 BFA-VG, K 7). Dieses Vorbringen wäre somit nicht vom Neuerungsverbot erfasst. Diese vorgelegten Beweismittel würden belegen, dass den BF bei einer Rückkehr nach Tadschikistan Verfolgung droht aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen auf dem oppositionellen Nachrichtenkanal XXXX .net, sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Angehörigen von Oppositionellen.Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass zusätzlich zu den zahlreichen bereits vorgelegten Beweismitteln der BF Folgendes vorlegen bzw. ausführen wolle: • Artikel auf ozodi.org (Рӯйхati "siyoji" Bonki millӣ du taksim shud (ozodi.org). Hier würde berichtet, dass eine Liste von sogenannte „Terroristen“ auf der Homepage der tadschikischen Nationalbank veröffentlicht wurde. Auch der Vater des BF, römisch 40 , wäre auf dieser Liste als Terrorist bezeichnet aufgrund seiner journalistischen Aktivitäten und regierungskritischer Äußerungen. Muhiddin Kabiri, Obmann des National Alliance of Tajikistan, weise in dem vorgelegten Schreiben auf diesem Artikel und der schwarze Liste von „Terroristen“ hin. auf Auch aus dem bereits vorgelegten Fahndungsblatt würde hervorghenen, dass sowohl der BF als auch sein Vater, römisch 40 , von den tadschikischen Behörden gesucht werden würden. Zudem könne der BF konkrete YouTube Links zu Videonachrichten des Senders römisch 40 .net anführen wo der BF als Berichterstatter aufgetreten wäre, und das Regime und den Präsidenten öffentlich kritisiert habe. Die Links wurden zu mehreren den BF zeigenden Videos wurden konkret angeführt. Da es hier nicht um schriftliche Beweismittel handelt, sondern um Videoaufnahmen, wäre es in casu für den BF, als rechtsunkundige Person, nicht klar gewesen, dass dieser im erstinstanzlichen Verfahren auch die Videonachrichten vorlegen sollte. Zudem wurde auf einen Artikel auf römisch 40 und auf römisch 40 . Hier wäre über eine aus Österreich ausgelieferte Oppositionelle, römisch 40 , berichtet worden. Nachdem diese von Österreich nach Tadschikistan abgeschoben worden wäre, wäre diese verhaftet und zu 20 Jahren Haft verurteilt. Dem soeben erstatteten Vorbringen des BF steht das in Paragraph 20, BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG besteht nunmehr ein allgemeines Neuerungsrecht insofern, als der Antragsteller „aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage wäre,, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (zu denken wäre etwa an schwerwiegende Kommunikationsprobleme mit dem Dolmetscher). Das auslösende Moment für die Unfähigkeit der Tatsachen- bzw. Beweismittelvorbringens ist irrelevant, sofern dies dem Antragsteller nicht schuldhaft vorzuwerfen ist, er also rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte.“ vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 20, BFA-VG, K 7). Dieses Vorbringen wäre somit nicht vom Neuerungsverbot erfasst. Diese vorgelegten Beweismittel würden belegen, dass den BF bei einer Rückkehr nach Tadschikistan Verfolgung droht aufgrund seiner regimekritischen Äußerungen auf dem oppositionellen Nachrichtenkanal römisch 40 .net, sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Angehörigen von Oppositionellen. Mit Beschwerdeergänzung vom 01.12.2022 wurde ausgeführt, dass der BF folgendes Beweismittel vorlegen wolle: Artikel auf Radio Ozodi. https://rus.ozodi.org/a/32155462.html. Dieses Beweismittel würde belegen, dass der BF und sein Bruder in Tadschikistan gesucht werden würden. Sie würden auf der Fahndungsliste stehen. Sie wären davon verdächtigt mit in Tadschikistan verbotenen Organisationen zusammenzuarbeiten. Mehrere Bewohner des Ashti-Bezirks würden bestätigten, dass Fotos von XXXX zusammen mit anderen von der Polizei gesuchten Personen an einem Ständer vor dem Gebäude des Innenministeriums des Bezirks Asht hängen würden. Der tadschikische Dienst von Radio Liberty, Radio Ozodi, gehöre zum Medienkonzern Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL). Die Mission von RFE/RL wäre es, demokratische Werte zu fördern, indem genaue, unzensierte Nachrichten und offene Debatten in Ländern bereitgestellt werden, in denen eine freie Presse bedroht ist und Desinformation allgegenwärtig wäre. Mit Beschwerdeergänzung vom 01.12.2022 wurde ausgeführt, dass der BF folgendes Beweismittel vorlegen wolle: Artikel auf Radio Ozodi. https://rus.ozodi.org/a/32155462.html. Dieses Beweismittel würde belegen, dass der BF und sein Bruder in Tadschikistan gesucht werden würden. Sie würden auf der Fahndungsliste stehen. Sie wären davon verdächtigt mit in Tadschikistan verbotenen Organisationen zusammenzuarbeiten. Mehrere Bewohner des Ashti-Bezirks würden bestätigten, dass Fotos von römisch 40 zusammen mit anderen von der Polizei gesuchten Personen an einem Ständer vor dem Gebäude des Innenministeriums des Bezirks Asht hängen würden. Der tadschikische Dienst von Radio Liberty, Radio Ozodi, gehöre zum Medienkonzern Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL). Die Mission von RFE/RL wäre es, demokratische Werte zu fördern, indem genaue, unzensierte Nachrichten und offene Debatten in Ländern bereitgestellt werden, in denen eine freie Presse bedroht ist und Desinformation allgegenwärtig wäre. Mit Beschwerdeergänzung vom 09.10.2023 Der BF möchte brachte der BF folgendes Beweismittel in Vorlage: Unterstützungsschreiben von XXXX , Reporters Without Borders (RSF). Dieses Beweismittel würde belegen, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Tadschikistan Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeiten beim XXXX .net, einer oppositioneller Nachrichtenkanal, sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe. Reporters without borders (RSF) wäre eine internationale NGO, die Zensur bekämpfen würde und Journalistinnen und Journalisten unterstützen würde, die wegen ihrer Aktivitäten in ihrem Heimatland bedroht oder verfolgt werden würden. Laut RSF würden die tadschikischen Behörden alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um jede Journalisten- und Medienberichterstattung, die der Propaganda der Regierung widerspricht, zu unterdrücken. Regimekritische Journalisten würden strafrechtliche Verfolgungen drohen. Auch der BF wäre, bei einer Rückkehr nach Tadschikistan, Repressalien von Seiten der tadschikischen Regierung ausgesetzt. Der Vater des BF wäre ein bekannter regimekritische Journalist, Blogger und Social Media Aktivist, und Gründer des Nachrichtensenders XXXX .net, den der Opposition gehört. Auch Familienangehörige von Oppositionellen wären im Falle einer Rückkehr der Gefahr von Verfolgung, Inhaftierung und Folterung ausgesetzt. Außerdem hätte der BF seit 2018 auch selbst für XXXX .net gearbeitet, und würde aufgrund seiner unterstellten politischen oppositionellen Gesinnung in Tadschikistan verfolgt.Mit Beschwerdeergänzung vom 19.10.2023 wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis vom 31.08.2023, W152 2264012-1/17E, dem Bruder des BF, XXXX ,

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zuerkannt worden wäre. In der Entscheidung hätte das Bundesverwaltungsgericht sich konkret beziehend auf eine mögliche Verfolgung des Vaters, der bei mehreren Parlamentswahlen in der Opposition zum tadschikischen Regime kandidiert hätte. Dem Vater des BF wäre bereits in Polen der Flüchtlingsstatus deswegen zuerkannt worden. Der BF hätte somit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie glaubhaft machen können. Mit Beschwerdeergänzung vom 09.10.2023 Der BF möchte brachte der BF folgendes Beweismittel in Vorlage: Unterstützungsschreiben von römisch 40 , Reporters Without Borders (RSF). Dieses Beweismittel würde belegen, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Tadschikistan Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeiten beim römisch 40 .net, einer oppositioneller Nachrichtenkanal, sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie drohe. Reporters without borders (RSF) wäre eine internationale NGO, die Zensur bekämpfen würde und Journalistinnen und Journalisten unterstützen würde, die wegen ihrer Aktivitäten in ihrem Heimatland bedroht oder verfolgt werden würden. Laut RSF würden die tadschikischen Behörden alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, um jede Journalisten- und Medienberichterstattung, die der Propaganda der Regierung widerspricht, zu unterdrücken. Regimekritische Journalisten würden strafrechtliche Verfolgungen drohen. Auch der BF wäre, bei einer Rückkehr nach Tadschikistan, Repressalien von Seiten der tadschikischen Regierung ausgesetzt. Der Vater des BF wäre ein bekannter regimekritische Journalist, Blogger und Social Media Aktivist, und Gründer des Nachrichtensenders römisch 40 .net, den der Opposition gehört. Auch Familienangehörige von Oppositionellen wären im Falle einer Rückkehr der Gefahr von Verfolgung, Inhaftierung und Folterung ausgesetzt. Außerdem hätte der BF seit 2018 auch selbst für römisch 40 .net gearbeitet, und würde aufgrund seiner unterstellten politischen oppositionellen Gesinnung in Tadschikistan verfolgt., Mit Beschwerdeergänzung vom 19.10.2023 wurde ausgeführt, dass mit Erkenntnis vom 31.08.2023, W152 2264012-1/17E, dem Bruder des BF, römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie zuerkannt worden wäre. In der Entscheidung hätte das Bundesverwaltungsgericht sich konkret beziehend auf eine mögliche Verfolgung des Vaters, der bei mehreren Parlamentswahlen in der Opposition zum tadschikischen Regime kandidiert hätte. Dem Vater des BF wäre bereits in Polen der Flüchtlingsstatus deswegen zuerkannt worden. Der BF hätte somit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie glaubhaft machen können. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.02.2024 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Tadschikisch im Beisein der Vertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde hierbei ausführlich zu seinen konkreten Fluchtgründen bzw. auch Rückkehrbefürchtungen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ausführlich und konkret darzulegen, bzw. diese glaubhaft zu machen. Als Vertrauensperson wurde zudem der Vater des BF einvernommen, der bereits in Polen den Status eines anerkannten Flüchtlings erhalten hatte. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.02.2024 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Tadschikisch im Beisein der Vertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde hierbei ausführlich zu seinen konkreten Fluchtgründen bzw. auch Rückkehrbefürchtungen befragt und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ausführlich und konkret darzulegen, bzw. diese glaubhaft zu machen. Als Vertrauensperson wurde zudem der Vater des BF einvernommen, der bereits in Polen den Status eines anerkannten Flüchtlings erhalten hatte. , Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tadschikistan, trägt den Namen XXXX und wurde als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken in XXXX im Bezirk Asht in der Provinz Sughd geboren, wobei er zuletzt im Dorf Saro im genannten Bezirk lebte. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tadschikistan, trägt den Namen römisch 40 und wurde als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken in römisch 40 im Bezirk Asht in der Provinz Sughd geboren, wobei er zuletzt im Dorf Saro im genannten Bezirk lebte. Der Vater des BF ist XXXX , StA. Tadschikistan, der vormals Oppositionspolitiker der„Islamischen Renaissance-Partei Tadschikistans“ (IRPT) in Tadschikistan war, wo er bis 2015 lebte, und nunmehr weiterhin als Regimekritiker – insbesondere im Rahmen von XXXX .net – im Ausland – in Polen wurde er als Flüchtling anerkannt – tätig ist. Nachdem sein Vater Tadschikistan verlassen hatte und die IRPT verboten wurde, wurde der Beschwerdeführer im August 2015 von der Polizei mitgenommen und zu seinem Vater befragt, worauf er kurz danach Tadschikistan verließ. Als der Beschwerdeführer in der Ukraine lebte, erfuhr er von einem Cousin, dass er in Tadschikistan gesucht wird. Der Vater des BF kandidierte bei den Parlamentswahlen 2000, 2005 und 2010 in Tadschikistan als Mitglied der IPRT für die Gemeinde- und Regionalversammlungen und wanderte unmittelbar nach den Parlamentswahlen 2015 aus. Der Vater des BF ist römisch 40 , StA. Tadschikistan, der vormals Oppositionspolitiker der„Islamischen Renaissance-Partei Tadschikistans“ (IRPT) in Tadschikistan war, wo er bis 2015 lebte, und nunmehr weiterhin als Regimekritiker – insbesondere im Rahmen von römisch 40 .net – im Ausland – in Polen wurde er als Flüchtling anerkannt – tätig ist. Nachdem sein Vater Tadschikistan verlassen hatte und die IRPT verboten wurde, wurde der Beschwerdeführer im August 2015 von der Polizei mitgenommen und zu seinem Vater befragt, worauf er kurz danach Tadschikistan verließ. Als der Beschwerdeführer in der Ukraine lebte, erfuhr er von einem Cousin, dass er in Tadschikistan gesucht wird. Der Vater des BF kandidierte bei den Parlamentswahlen 2000, 2005 und 2010 in Tadschikistan als Mitglied der IPRT für die Gemeinde- und Regionalversammlungen und wanderte unmittelbar nach den Parlamentswahlen 2015 aus. Angehörige von Mitgliedern – auch verstorbenen Mitgliedern – der IPRT werden weiterhin verfolgt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2022). Der BF selbst hat nachweislich für den Sender XXXX gearbeitet und hierfür mehrere auch noch gegenwärtig im Internet abrufbare politische Beiträge und Videos produziert.Der BF selbst hat nachweislich für den Sender römisch 40 gearbeitet und hierfür mehrere auch noch gegenwärtig im Internet abrufbare politische Beiträge und Videos produziert. Der BF hat ausreichend konkret aufgezeigt, bzw. glaubhaft dargelegt, dass es in casu nicht ausgeschlossen werden kann, dass diesen als Sohn seines oben genannten Vaters, der nachweislich oppositionell in Erscheinung getreten ist und deswegen durch das Herkunftsland aufgrund glaubhafter politischen Gründe verfolgt wurde, als auch aufgrund seiner eigenen Tätigkeit für den oppositionellen Kanal „ XXXX “ in Tadschikistan mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung droht. Der BF hat ausreichend konkret aufgezeigt, bzw. glaubhaft dargelegt, dass es in casu nicht ausgeschlossen werden kann, dass diesen als Sohn seines oben genannten Vaters, der nachweislich oppositionell in Erscheinung getreten ist und deswegen durch das Herkunftsland aufgrund glaubhafter politischen Gründe verfolgt wurde, als auch aufgrund seiner eigenen Tätigkeit für den oppositionellen Kanal „ römisch 40 “ in Tadschikistan mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung bzw. Verfolgung droht. Feststellungen zur Lage in Tadschikistan: Politische Lage Tadschikistan ist ein autoritärer Staat, der seit 1992 von Präsident Emomali Rahmon und seinen Anhängern politisch dominiert wird. Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung hat in der Vergangenheit den politischen Pluralismus behindert (USDOS 12.4.2022). Tadschikistan ist seit 1991 unabhängig und eine Präsidial-Republik mit Zweikammer-Parlament. Es hat 9,5 Mio Einwohner. Das Land ist in drei Verwaltungs-Gebiete (Oblaste) eingeteilt: Sughd, Kathlon und das autonome Gebiet BergBadachschan, während die „Regionen unter direkter republikanischer Verwaltung“ mit der Hauptstadt Duschanbe der Zentralregierung unterstellt sind (AA 14.3.2022). Die aus zwei Kammern bestehende Oberste Versammlung besteht aus einem Oberhaus, der Nationalversammlung, und einem Unterhaus, der Repräsentantenversammlung. Die Nationalversammlung besteht aus 25 Mitgliedern, die von den lokalen Versammlungen gewählt werden, und 8 Mitgliedern, die vom Präsidenten ernannt werden; auch ehemalige Präsidenten haben Anspruch auf einen Sitz. Die 63 Mitglieder zählende Repräsentantenversammlung wird vom Volk in einem gemischten System aus 41 Einzelwahlkreisen und 22 Sitzen nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder der Obersten Versammlung beträgt fünf Jahre (FH 28.2.2022). Laut OSZE-/ODIHRWahlbeobachterberichten haben Präsidentschafts- und Parlaments-Wahlen in Tadschikistan demokratische Standards bisher deutlich verfehlt. Die in der Verfassung von 1994 vorgesehene Gewaltenteilung wird in der Verfassungswirklichkeit nicht umgesetzt – ebenso wenig wie die dort vorgesehenen Grundrechte und –freiheiten (AA 14.3.2022). In Tadschikistan existieren derzeit legal folgende Parteien: Die Volksdemokratische Partei Tadschikistans, die Agrarier-Partei, die Partei der Wirtschaftsreformen, die Sozialistische Partei, die Kommunistische Partei, die Demokratische Partei und die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans. Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 14.3.2022; vgl. BS 23.2.2022). Tadschikistans. Mit Ausnahme der Sozialdemokratischen Partei Tadschikistans - der einzigen Oppositionspartei - sind alle Parteien im Parlament vertreten; eindeutig dominierende politische Kraft ist die Volksdemokratische Partei von Präsident Rahmon (mehr als 80 % der Sitze). Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 14.3.2022; vergleiche BS 23.2.2022). In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt. Seit 1994 ist Emomali Rahmon der Präsident der Republik Tadschikistan. Er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Am 11.10.2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 14.3.2022; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist z.Z. Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist Rustam Emomali auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit

Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident. Die nächsten Präsident-schaftswahlen sind im Oktober 2027 vorgesehen (AA 14.3.2022). In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- (alle 5 Jahre) und Präsidentenwahlen (alle 7 Jahre) statt. Seit 1994 ist Emomali Rahmon der Präsident der Republik Tadschikistan. Er trägt seit 2015 auf Lebenszeit zusätzlich den Titel „Führer der Nation“. Am 11.10.2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit knapp 91 % der Stimmen wiedergewählt. Eine Beschränkung des Präsidenten-Mandats auf zwei Amtszeiten wurde 2016 aufgehoben (AA 14.3.2022; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Sohn des Präsidenten, Rustam Emomali, ist z.Z. Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe. Seit den Parlamentswahlen im Frühjahr 2020 ist Rustam Emomali auch Vorsitzender des Oberhauses des Parlaments und damit

Verfassung zweiter Mann im Staat. Er würde bei Rücktritt oder Ausscheiden des jetzigen Staatspräsidenten automatisch amtierender Staatspräsident. Die nächsten Präsident-schaftswahlen sind im Oktober 2027 vorgesehen (AA 14.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religiousfreedom/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Sicherheitslage Die politische Lage ist insgesamt ruhig. Jedoch sind Demonstrationen und Proteste sowie das Risiko von Anschlägen auf westliche Ziele nicht auszuschließen. In der Autonomen Provinz Berg-Badachschan (GBAO) bzw. an der Grenze zu Kirgistan und Afghanistan gibt es ein Sicherheitsrisiko aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Kampfhandlungen. An vielbesuchten Orten kommt es zu Kleinkriminalität (AA 19.7.2022). Gelegentlich kommt es auch zu Entführungen (BMEIA 19.7.2022; vgl. C24 o.D.). Risiko von Anschlägen auf westliche Ziele nicht auszuschließen. In der Autonomen Provinz Berg-Badachschan (GBAO) bzw. an der Grenze zu Kirgistan und Afghanistan gibt es ein Sicherheitsrisiko aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen, Schusswechsel und Kampfhandlungen. An vielbesuchten Orten kommt es zu Kleinkriminalität (AA 19.7.2022). Gelegentlich kommt es auch zu Entführungen (BMEIA 19.7.2022; vergleiche C24 o.D.). Die tadschikische Regierung sah sich aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 mit Einschränkungen bei ihren Bemühungen konfrontiert, die Kapazitäten der Strafverfolgungsbehörden zur Terrorismusbekämpfung, Verbesserung der Grenzsicherheit und Aufdeckung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern. Sie arbeitet zur Terrorismusbekämpfung mit internationalen Organisationen wie der EU, OSZE und den Vereinten Nationen zusammen. Im Jahr 2020 wurden in Tadschikistan keine terroristischen Vorfälle gemeldet. In Bezug auf Gesetzgebung, Strafverfolgung und Grenzsicherheit hat das Parlament keine neuen Sicherheitsabkommen ratifiziert. Weiters ermöglicht Tadschikistan durch Änderung der Strafgesetze 2015 den Behörden, tadschikische ausländische terroristische Kämpfer zu begnadigen, die freiwillig aus dem Irak oder Syrien zurückkehren, Reue für ihre Taten bekunden und sich von Verbindungen zu ausländischen militanten Gruppen lossagen. Gruppen, die die Regierung als extremistisch einstuft, unterwirft sie weiterhin strengen Beschränkungen und inhaftiert sie, auch aufgrund der politischen und religiösen Meinungsäußerung und der Aktivitäten dieser Gruppen (USDOS 16.12.2021). Eine geschätzte Anzahl an Tadschiken, die derzeit für den Islamischen Staat (IS), einschließlich in Afghanistan kämpfen, beläuft sich auf 600 bis 1.400 (C24 o.D.). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan als eine wichtige Route für den Drogenhandel in Zentralasien wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 13.4.2022). Die afghanisch-tadschikische Grenzregion wird häufig von Drogenhändlergruppen durchquert, die sowohl Drogen als auch Waffen nach Tadschikistan bringen. Durch Anstieg des Drogenmissbrauchs im Land erhöht sich die Kriminalitätsrate. Die organisierte Kriminalität ist mit internationalen Netzwerken verbunden, insbesondere mit russischen Drogenhandelsgruppen (C24 o.D.). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre in Tadschikistan waren hausgemacht, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hatte wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 23.2.2022). Tadschikistan ist auf die militärische Unterstützung und Präsenz Russlands angewiesen, wenn es darum geht, externe Bedrohungen, insbesondere aus dem Süden abzuwehren. Die militanten islamistischen Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze, stellen eine zentrale Bedrohung dar, insbesondere wenn der afghanische Konflikt auf Zentralasien übergreift. Die zunehmende diplomatische Feindseligkeit zwischen der TalibanRegierung im benachbarten Afghanistan und der tadschikischen Regierung erhöht die Sicherheitsrisiken entlang der 1.360 km langen gemeinsamen Grenze. Diese Risiken werden durch die Zwischenfälle an der Grenze im Juni-Juli 2021 deutlich, als die Taliban dabei waren, die Kontrolle über nördliche Provinzen in Afghanistan zu übernehmen. Um hierbei Risiken zu minimalisieren, wurden zusätzliche russische Truppen und militärische Ausrüstung in den Süden Tadschikistans entsandt. Ferner birgt die unzureichend demarkierte Grenze zu Kirgistan die Gefahr gelegentlicher Sicherheitsvorfälle an der tadschikisch-kirgisischen Grenze bei kommunalen Konflikten über den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen und die Wasserversorgung für die Bewässerung (C24 o.D.). Die Sicherheitskräfte unterdrücken weiterhin alle Dissidentenbewegungen in den peripheren Regionen des Rascht-Tales und Gorno-Badachschan (BS 23.2.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.7.2022): Tadschikistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan- node/tadschikistansicherheit/206756#content_1, Zugriff 20.7.2022 - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 20.7.2022 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (19.7.2022): Tadschikistan – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tadschikistan/, Zugriff 20.7.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 20.7.2022 - C24 – Crisis24 (o.D.): Tajikistan Country Report, https://crisis24.garda.com/insightsintelligence/intelligence/country-reports/tajikistan?origin=gwc24, Zugriff 20.7.2022 - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (13.7.2022): The World Factbook – Tajikistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tajikistan/, Zugriff 20.7.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065446.html, Zugriff 20.7.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Was den Einfluss und die politische Macht betrifft, rangiert die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter

den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022). Staatsanwaltschaft beeinflusst. Was den Einfluss und die politische Macht betrifft, rangiert die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter

den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung (BS 23.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 12.4.2022). Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig. Die meisten menschenrechtsbezogenen Fälle werden als sensibel eingestuft, so dass die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden können (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig. Die meisten menschenrechtsbezogenen Fälle werden als sensibel eingestuft, so dass die Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden können (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen (USDOS 12.4.2022). Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Fälle, in denen der Vorwurf des „Extremismus“ erhoben wird, fallen in diese Kategorie, so dass die meisten Prozesse gegen Menschenrechtsaktivisten unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 14.3.2022). (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 14.3.2022). Einflussreichen Personen ist es möglich, das Einleiten von Ermittlungen und die Verurteilung gegen ihnen missliebige Personen, z. B. wirtschaftliche Konkurrenten, orchestrieren zu lassen; die Zahl der unschuldig Verurteilten dürfte hoch sein (AA 14.3.2022). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 21.7.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 21.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074701.html, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071184.html, Zugriff 21.7.2022Sicherheitsbehörden - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071184.html, Zugriff 21.7.2022, Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MWD) ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei (Miliz). Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Alle Strafverfolgungsbehörden und die Zollbehörde unterstehen direkt dem Präsidenten. Die Zuständigkeiten der Behörden überschneiden sich erheblich. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Staatskomitee für nationale Sicherheit (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022). Das Innenministerium (MWD) ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei (Miliz). Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Alle Strafverfolgungsbehörden und die Zollbehörde unterstehen direkt dem Präsidenten. Die Zuständigkeiten der Behörden überschneiden sich erheblich. Die Strafverfolgungsbehörden unterstehen dem Staatskomitee für nationale Sicherheit (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Die Sicherheitsbehörden – insbesondere das Innenministerium (MWD) und das Staatskomitee für nationale Sicherheit (GKNB) – dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und staatlichen Stabilität, Kritiker sehen darin aber vor allem den Machterhalt der Machtelite. Ihre Hauptaufgaben seien Kontrolle und Repression, wobei auch die Zuständigkeiten nicht immer klar abgegrenzt sind. Beide Institutionen haben eigene bewaffnete Einheiten. Das GKNB hat die Funktionen eines Inlands- und Auslandsgeheimdienstes, ferner die Zuständigkeit des Grenzschutzes inne (AA 14.3.2022). Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Verhaftungen erfolgen in der Regel mit einer Begründung, aber Häftlinge und Gruppen der Zivilgesellschaft berichten häufig, dass die Behörden Anklagen gefälscht oder kleinere Vorfälle aufgebauscht haben, um politisch motivierte Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über die konkreten Vorwürfe. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitskräfte stehen nur teilweise unter der Kontrolle ziviler Behörden (USDOS 12.4.2022). Polizeibeamte sind u.a. verpflichtet, der Politik des Präsidenten von Tadschikistan treu zu sein und sie im Leben umzusetzen (A+ 3.3.2020c). Quellen: - A+ – Media Group Asia-Plus Tajikistan (3.3.2020): Как должен себя вести таджикский милиционер? Отвечают душанбинцы, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/society/20200303/kak-dolzhen-sebya-vestitadzhikskii-militsioner-otvechayut-dushanbintsi, Zugriff 21.7.2022 - AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 21.7.2022 - BS – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report – Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 21.7.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071184.html, Zugriff 21.7.2022 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter, obwohl die Regierung 2012 das Strafgesetzbuch änderte und einen eigenen Artikel hinzufügte, um Folter im Einklang mit dem Völkerrecht zu definieren (USDOS 2.6.2022). Folter kommt jedoch weiterhin vor (AA 14.3.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, BS 23.2.2022). Laut den abschließenden Beobachtungen des UN-Menschenrechtsausschusses (OHCHR) von 2019 gab es Berichte über Schläge, Folter und andere Formen der Nötigung, um bei Verhören Geständnisse zu erzwingen (USDOS 2.6.2022). Strafgesetzbuch änderte und einen eigenen Artikel hinzufügte, um Folter im Einklang mit dem Völkerrecht zu definieren (USDOS 2.6.2022). Folter kommt jedoch weiterhin vor (AA 14.3.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, BS 23.2.2022). Laut den abschließenden Beobachtungen des UN-Menschenrechtsausschusses (OHCHR) von 2019 gab es Berichte über Schläge, Folter und andere Formen der Nötigung, um bei Verhören Geständnisse zu erzwingen (USDOS 2.6.2022). Obwohl die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gab es weiterhin Berichte über Folter und Misshandlung von Gefangenen, und eine Kultur der Straffreiheit und Korruption schwächte die Ermittlungen und die Strafverfolgung. In einigen Fällen wiesen die Richter die Missbrauchsvorwürfe der Angeklagten während ihrer Anhörungen in der Untersuchungshaft oder während des Prozesses zurück. Die Behörden gewährten keinen ausreichenden Zugang zu Informationen, um Menschenrechtsorganisationen die Untersuchung von Foltervorwürfen zu ermöglichen, und viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst, da die Opfer und ihre Angehörigen aus mangelndem Vertrauen in die Strafjustiz und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden keine Beschwerden einreichen (USDOS 2.6.2022). Viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst (IPHR 3.2021; vgl. AA 14.3.2022), da die Opfer und ihre Angehörigen keine Anzeige erstatten, weil aus mangelndem Vertrauen in das Strafrechtssystem und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden (IPHR 3.2021). Menschenrechtsorganisationen die Untersuchung von Foltervorwürfen zu ermöglichen, und viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst, da die Opfer und ihre Angehörigen aus mangelndem Vertrauen in die Strafjustiz und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden keine Beschwerden einreichen (USDOS 2.6.2022). Viele Fälle werden in den Statistiken nicht erfasst (IPHR 3.2021; vergleiche AA 14.3.2022), da die Opfer und ihre Angehörigen keine Anzeige erstatten, weil aus mangelndem Vertrauen in das Strafrechtssystem und aus Angst vor Repressalien seitens der Strafverfolgungsbehörden (IPHR 3.2021). Mitglieder der NGO Coalition against Torture and Impunity in Tajikistan registrierten in der ersten Hälfte des Jahres 2021 14 neue Fälle von Misshandlung, wobei einige Opfer schwere körperliche Misshandlungen angaben. Von diesen Beschwerden richteten sich 11 gegen das Innenministerium (USDOS 2.6.2022). Im Jahr 2020 wurden 37 Fälle dokumentiert (AA 14.3.2022). Die Regierung möchte Folter bekämpfen. In den letzten Jahren hat es zwar Strafverfolgungen gegen Folterer gegeben, die Täter kamen aber häufig rasch in den Genuss von Amnestien (AA 14.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland](14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - IPHR (3.2021): Submission to the UN Universal Periodic Review 39th session of the UPR Working Group, October-November 2021, https://www.iphronline.org/wp- content/uploads/2021/09/UPR-Taj-torture.pdf, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rightspractices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Korruption Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet, Korruption ist Teil des Alltagslebens und Gesetze, die Korruption verhindern sollen, werden regelmäßig ignoriert (USDOS 2.6.2022; vgl. FH 28.2.2022). Patronagenetzwerke und regionale Zugehörigkeiten stehen im Mittelpunkt des politischen Lebens (FH 28.2.2022). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2021 auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2021). Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet, Korruption ist Teil des Alltagslebens und Gesetze, die Korruption verhindern sollen, werden regelmäßig ignoriert (USDOS 2.6.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Patronagenetzwerke und regionale Zugehörigkeiten stehen im Mittelpunkt des politischen Lebens (FH 28.2.2022). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2021 auf Platz 150 von 180 untersuchten Ländern (TI 2021). Das Gesetz sieht Sanktionen nach dem Strafrecht für korrupte Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte sind häufig straflos in korrupte Praktiken verwickelt. Korruption ist insbesondere im Bildungsbereich und bei der Polizei verbreitet (USDOS 2.6.2022). Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft sind für die Untersuchung, Verhaftung und Verfolgung mutmaßlich korrupter Beamter zuständig (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat das Problem der Korruption erkannt und einige Schritte zu ihrer Bekämpfung unternommen (USDOS 2.6.2022; vgl. BS 23.2.2022). Der Regierung gelingt es jedoch weitgehend nicht, die Korruption einzudämmen. Regeln für Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft sind für die Untersuchung, Verhaftung und Verfolgung mutmaßlich korrupter Beamter zuständig (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat das Problem der Korruption erkannt und einige Schritte zu ihrer Bekämpfung unternommen (USDOS 2.6.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Der Regierung gelingt es jedoch weitgehend nicht, die Korruption einzudämmen. Regeln für Interessenkonflikte und Verhaltenskodizes gibt es nicht. Die Staatsausgaben unterliegen keiner unabhängigen Rechnungsprüfung. Der Haushalt wird nicht im Parlament erörtert. Ein transparentes öffentliches Beschaffungswesen wurde noch nicht eingeführt, trotz des Drucks von Gebern und internationalen Finanzinstitutionen. Journalisten, die über Korruption unter Beamte berichten, werden häufig wegen Verleumdung und übler Nachrede angeklagt (BS 23.2.2022). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - TI - Transparency International

(2021): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021/index/tjk, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rightspractices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 14.3.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, können in begrenztem Rahmen auf Missstände hinweisen. Ihr Einfluss beschränkt sich zumeist auf nichtpolitische Bereiche, (z.B. Rechte behinderter Menschen) (AA 14.3.2021; vgl. FH 28.2.2022). Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 14.3.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, können in begrenztem Rahmen auf Missstände hinweisen. Ihr Einfluss beschränkt sich zumeist auf nichtpolitische Bereiche, (z.B. Rechte behinderter Menschen) (AA 14.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Mittel zur Kontrolle sind häufige Überprüfungen durch staatliche Institutionen wie die Steuerbehörde, Brandschutzbehörde, etc., aber auch Besuche oder Anrufe von Angehörigen der Sicherheitsorgane bzw. Einbestellungen durch diese (AA 14.3.2022). Quellen: - AA- Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rightspractices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Verfassung festgelegt, wird jedoch in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung, schwere Strafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Gesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten drohen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 12.4.2022). Die Behörden unterdrückten oppositionelle Aktivisten und Regierungskritiker, indem sie sie aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen zu langen Haftstrafen verurteilten, häufig ihre Auslieferung aus Exilländern verlangten und ihre Angehörigen in Tadschikistan und im Ausland schikanierten (AI 29.3.2022). Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Verfassung festgelegt, wird jedoch in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung, schwere Strafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Gesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten drohen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 12.4.2022). Die Behörden unterdrückten oppositionelle Aktivisten und Regierungskritiker, indem sie sie aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen zu langen Haftstrafen verurteilten, häufig ihre Auslieferung aus Exilländern verlangten und ihre Angehörigen in Tadschikistan und im Ausland schikanierten (AI 29.3.2022). Unabhängige Medien sind erheblichem und wiederkehrendem Druck durch die Regierung ausgesetzt. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare und regierungskritisches Untersuchungsmaterial veröffentlichten, werden bestimmte Themen von den Behörden als tabu erachtet, darunter unter anderem Fragen zu finanziellen Unregelmäßigkeiten von dem Präsidenten nahestehenden Personen oder Inhalte bezüglich verbotener Parteien. Die Regierung kontrolliert den Inhalt aller Fernseh- und Rundfunksender unabhängig von der Art ihrer Besitzverhältnisse. Der Zugang zu einem weiten Spektrum von Internetseiten und SocialMedia-Plattformen wird von der Regierung regelmäßig blockiert (USDOS 12.4.2022). Aus Sorge vor persönlich negativen Konsequenzen üben Journalisten Selbstzensur; die Besitzer von Massenmedien müssen auch an nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen einer kritischen Berichterstattung denken (AA 14.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Aus Sorge vor persönlich negativen Konsequenzen üben Journalisten Selbstzensur; die Besitzer von Massenmedien müssen auch an nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen einer kritischen Berichterstattung denken (AA 14.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Unter dem Vorwand, die nationale Sicherheit zu schützen, sperrt die staatliche Telekommunikationsbehörde Tadschikistans regelmäßig Websites, die potenziell regierungskritische Informationen enthalten, darunter Facebook, Radio Ozodi, die Website des tadschikischen Dienstes von Radio Free Europe, und Websites der Opposition. Journalisten und Blogger werden für ihre in sozialen Medien geäußerten kritischen Meinungen strafrechtlich verfolgt. Grundlage hierfür sind Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2017, die es den Sicherheitsdiensten erlauben, die Online-Aktivitäten von Einzelpersonen zu überwachen, unter anderem durch die Aufzeichnung von Mobilfunknachrichten und Kommentaren (HRW 13.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights; Tajikistan 2021, https://www.amnesty.org/en/location/europe-and-central-asia/tajikistan/reporttajikistan/, Zugriff 14.7.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/document/2066565.html, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rightspractices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das von der Verfassung vorgesehene Recht auf Versammlungsfreiheit wird in der Praxis von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung verlangt von Einzelpersonen die Einholung einer Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022, FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Durchführung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 12.4.2022). Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden (BS 23.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Wenn Demonstrationen stattfinden, sind sie in der Regel vom Régime orchestriert (AA 14.3.2022). Erlaubnis zur Abhaltung öffentlicher Demonstrationen (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022, FH 28.2.2022, AA 14.3.2022). Es wurde berichtet, dass Einzelpersonen, die die Durchführung eines friedlichen Protests erwägen, davon Abstand nehmen, weil sie Repressionen fürchten (USDOS 12.4.2022). Die Genehmigung für Demonstrationen ist bei der Lokalregierung einzuholen, die praktisch in allen Fällen eine solche verweigert, wodurch Versammlungen illegal werden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Wenn Demonstrationen stattfinden, sind sie in der Regel vom Régime orchestriert (AA 14.3.2022). Das Gesetz sieht das Recht vor, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten, verlangt jedoch die Registrierung aller NGOs, einschließlich der Gewerkschaften. Das Gesetz sieht ferner vor, dass Gewerkschaftsaktivitäten, wie etwa Tarifverhandlungen, frei von Eingriffen sind, außer "in gesetzlich festgelegten Fällen", aber das Gesetz definiert diese Fälle nicht. Tarifverträge gelten für 90 Prozent der Beschäftigten im formellen Sektor (USDOS 12.4.2022). Viele Aktivistinnen waren anonymen Schikanen und Versuchen ausgesetzt, sie in sozialen Netzwerken zu verunglimpfen, unter anderem indem sie fälschlicherweise als Sexarbeiterinnen dargestellt wurden, als Vergeltung für ihre Teilnahme an Protesten (USDOS 12.4.2022). Im November 2021 kam es in Chorog, der Hauptstadt der autonomen Region Gorno-Badachschan, zu einer Demonstration, nachdem die Polizei den Einwohner Gulbidin Ziyobekov erschossen hatte; die Behörden behaupteten, Ziyobekov habe auf die Polizei geschossen, bevor er getötet wurde. Zwei Demonstranten starben, als Sicherheitsbeamte in eine Menge von Demonstranten schossen. Die Proteste endeten nach einigen Tagen, wobei die Behörden versprachen, den Tod von Ziyobekov zu untersuchen. Im Dezember stellte ein staatliches Fernsehprogramm Ziyobekov jedoch als Selbstjustizler dar (FH 28.2.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rightspractices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Opposition Die Regierung marginalisiert konsequent unabhängige oder oppositionelle Parteien, die vom politischen Prozess ausgeschlossen sind (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die politischen Parteien der Opposition sind zu schwach und werden werden nur geduldet, solange sie das Die Regierung marginalisiert konsequent unabhängige oder oppositionelle Parteien, die vom politischen Prozess ausgeschlossen sind (FH 28.2.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die politischen Parteien der Opposition sind zu schwach und werden werden nur geduldet, solange sie das Regime nicht herausfordern (BS 23.2.2022). Präsident Rahmon hat in den letzten Jahren seine Macht weiter gesichert und die Opposition im Inland völlig ausgeschaltet, Oppositionsgruppen können nur aus dem Ausland operieren. Politische Kräfte außerhalb der Partei des Präsidenten sind in den letzten Jahren gezielt kriminalisiert, verhaftet oder ins Ausland getrieben worden. Im Lande selbst gibt es keine Opposition mehr (AA 14.2.2022). Vier exilierte Oppositionsgruppen haben sich im Herbst 2018 am Rande des Warschauer Human Dimension Meeting (HDIM) der OSZE zu einer „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) unter der Führung des Vorsitzenden der Partei PIWT, Muhiddin Kabiri, zusammengeschlossen (AA 14.3.2022; vgl. BS 23.2.2022). Die Gruppierung ist allerdings auch international nicht sehr aktiv Regime nicht herausfordern (BS 23.2.2022). Präsident Rahmon hat in den letzten Jahren seine Macht weiter gesichert und die Opposition im Inland völlig ausgeschaltet, Oppositionsgruppen können nur aus dem Ausland operieren. Politische Kräfte außerhalb der Partei des Präsidenten sind in den letzten Jahren gezielt kriminalisiert, verhaftet oder ins Ausland getrieben worden. Im Lande selbst gibt es keine Opposition mehr (AA 14.2.2022). Vier exilierte Oppositionsgruppen haben sich im Herbst 2018 am Rande des Warschauer Human Dimension Meeting (HDIM) der OSZE zu einer „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) unter der Führung des Vorsitzenden der Partei PIWT, Muhiddin Kabiri, zusammengeschlossen (AA 14.3.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Die Gruppierung ist allerdings auch international nicht sehr aktiv (AA 14.3.2022) und aufgrund gegensätzlicher politischer Ansichten und des persönlichen Misstrauens zwischen den Mitgliedern ist der Einfluss dieses Bündnisses auf die Politik Tadschikistans begrenzt (BS 23.2.2022). Die tadschikische Regierung versucht, Aktivitäten der Opposition auch im Ausland zu unterbinden oder zu behindern. Rückkehrende müssen mit Verhaftungen und langen Haftstrafen rechnen. Deutschland wird vorgeworfen, Rückzugsräume für Oppositionelle zu bieten und ihnen Asyl zu gewähren (AA 14.3.2022). Die Islamische Renaissance-Partei Tadschikistans (IRPT), die die wichtigste Oppositionsgruppe des Landes war, verlor ihre rechtliche Registrierung und wurde 2015 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022; vgl. BS 23.2.2022). Mit den Verfassungsänderungen von 2016 wurden glaubensbasierte Parteien verboten, was die IRPT effektiv daran hinderte, sich zu reformieren. Die Nationale Allianz Tadschikistans, eine in Europa ansässige Flüchtlingsoppositionskoalition, wurde 2019 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022). Die Islamische Renaissance-Partei Tadschikistans (IRPT), die die wichtigste Oppositionsgruppe des Landes war, verlor ihre rechtliche Registrierung und wurde 2015 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Mit den Verfassungsänderungen von 2016 wurden glaubensbasierte Parteien verboten, was die IRPT effektiv daran hinderte, sich zu reformieren. Die Nationale Allianz Tadschikistans, eine in Europa ansässige Flüchtlingsoppositionskoalition, wurde 2019 zu einer terroristischen Organisation erklärt (FH 28.2.2022). In politisch heiklen Fällen werden die Gerichtsverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt und die Richter entscheiden auf Anweisung mächtiger Beamter der Präsidialverwaltung. Angeklagte in politischen Fällen haben keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand. Unabhängige Verteidiger wurden wurden aufgrund politisch motivierter Anklagen verhaftet, nachdem sie Oppositionspolitiker oder regimekritische Intellektuelle verteidigt hatten (BS 23.2.2022). Die Behörden haben auch im Jahr 2021 aktuelle und ehemalige IRPT-Mitglieder, ihre Familien und andere Gegner schikaniert und verhaftet. Im Januar wurde der SDPT-Funktionär Mahmurod Odinaev wegen Rowdytums und Extremismus zu einer 14-jährigen Haftstrafe verurteilt. Sein Sohn, Shaikhmuslihiddin Rizoev, wurde im Februar wegen Rowdytums und versuchter Vergewaltigung zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt. Im Juni wurde das ehemalige IRPT-Mitglied Mirzo Hojimuhammad wegen seiner Mitgliedschaft zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt, obwohl seine Familie erklärte, er habe seine politischen Aktivitäten schon vor Jahren aufgegeben (FH 28.2.2022). Wie die PIWT ist auch die 2012 gegründete außerparlamentarische Oppositionsbewegung „Gruppe 24“, welche im Exil tätig ist, als terroristische Organisation verboten (AA 14.3.2022). Im Exil, und zwar innerhalb der Europäischen Union sowie in den USA scheint sie nicht in der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf, gegen die zum Zweck der Terrorismusbekämpfung besondere Maßnahmen angewendet werden (REU 19.7.2022; vgl. USDOS o. D.). „Gruppe 24“ ist von unabhängigen Beobachtern als nicht-gewalttätig eingestuft worden. Exilpolitisch aktive Mitglieder der PIWT und Gruppe 24 und prominente Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 14.3.2022; vgl. FN 7.2019). Es hat eine Reihe von Fällen gegeben, in welchen tadschikische Personen, vermeintlich politische Gegner, insbesondere u. a. Mitglieder der „Gruppe 24“, die sich im Ausland aufhielten, nach Tadschikistan zwangsrückgeführt wurden. In einigen Fällen waren diese Personen für kurze Zeit spurlos verschwunden und tauchten danach in Haft in Tadschikistan wieder auf. In einigen Fällen ist ihr Verbleib weiterhin unbekannt (UNHRC 6.8.2020). Nach Einstufung als extremistische Organisation wurden Dutzende Mitglieder und Anhänger der „Gruppe 24“ auf Ersuchen der tadschikischen Strafverfolgungsbehörden in Tadschikistan, Russland und einer Reihe anderer Länder festgenommen (Bomdod 13.10.2021). Viele von ihnen wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (RFE/RL 24.11.2021). Der Gründer der „Gruppe 24“ Umarali Quvvatov kam im März 2015 unter ungeklärten Umständen im türkischen Exil gewaltsam ums Leben (AA 14.3.2022). Im Herbst 2018 haben diese und andere Exilgruppen sich zur „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) zusammengeschlossen (AA 14.3.2022). Wie die PIWT ist auch die 2012 gegründete außerparlamentarische Oppositionsbewegung „Gruppe 24“, welche im Exil tätig ist, als terroristische Organisation verboten (AA 14.3.2022). Im Exil, und zwar innerhalb der Europäischen Union sowie in den USA scheint sie nicht in der Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf, gegen die zum Zweck der Terrorismusbekämpfung besondere Maßnahmen angewendet werden (REU 19.7.2022; vergleiche USDOS o. D.). „Gruppe 24“ ist von unabhängigen Beobachtern als nicht-gewalttätig eingestuft worden. Exilpolitisch aktive Mitglieder der PIWT und Gruppe 24 und prominente Kritiker müssten bei Rückkehr nach Tadschikistan mit massiven staatlichen Repressionen rechnen (AA 14.3.2022; vergleiche FN 7.2019). Es hat eine Reihe von Fällen gegeben, in welchen tadschikische Personen, vermeintlich politische Gegner, insbesondere u. a. Mitglieder der „Gruppe 24“, die sich im Ausland aufhielten, nach Tadschikistan zwangsrückgeführt wurden. In einigen Fällen waren diese Personen für kurze Zeit spurlos verschwunden und tauchten danach in Haft in Tadschikistan wieder auf. In einigen Fällen ist ihr Verbleib weiterhin unbekannt (UNHRC 6.8.2020). Nach Einstufung als extremistische Organisation wurden Dutzende Mitglieder und Anhänger der „Gruppe 24“ auf Ersuchen der tadschikischen Strafverfolgungsbehörden in Tadschikistan, Russland und einer Reihe anderer Länder festgenommen (Bomdod 13.10.2021). Viele von ihnen wurden zu langen Haftstrafen verurteilt (RFE/RL 24.11.2021). Der Gründer der „Gruppe 24“ Umarali Quvvatov kam im März 2015 unter ungeklärten Umständen im türkischen Exil gewaltsam ums Leben (AA 14.3.2022). Im Herbst 2018 haben diese und andere Exilgruppen sich zur „Nationalen Allianz Tadschikistans“ (NAT) zusammengeschlossen (AA 14.3.2022). Die Sozialdemokratische Partei Tadschikistan (SDPT), zweite Oppositionspartei, ist weitgehend bedeutungslos. Staatlich tolerierte politischer Dissens – zumeist in Form von öffentlichen Hinweisen auf gesellschaftliche Missstände – ist nur noch in Ansätzen in den äußerst vorsichtig agierenden Organisationen der Zivilgesellschaft existent. Lokal agierende Wohltätigkeitsorganisationen, während der COVID-19 Pandemie gegründet, verbinden ihre Arbeit nicht mit politischen Forderungen (AA 14.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 21.7.2022 - Bomdod (13.10.2021): Один из лидеров ʺГруппы 24ʺ получил в Таджикистане 20 лет колонии [Einer der Anführer der „Gruppe 24“ wurde in Tadschikistan zu 20 Jahren Haft verurteilt], https://www.bomdod.com/ru/2021/10/13/odin-iz-liderov-gruppy-24-poluchil-vtadzhikistane-20-let-kolonii/, Zugriff 21.7.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - FN – Freedom Now (7.2019): Submission to the United Nations Human Rights Committee, Information on State Parties to be Examined – Tajikistan, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/TJK/INT_CCPR_CSS_TJK_ 35098_E.pdf, Zugriff 21.7.2022 - REU – Rat der Europäischen Union (19.7.2022): Amtsblatt der Europäischen Union L190, BESCHLUSS (GASP) 2022/1241 DES RATES vom
  1. Juli 2022 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/152, https://eurlex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32022D1241, Zugriff 21.7.2022 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (24.11.2021): Prosecutors Seek Additional Seven Years In Prison For Jailed Tajik Lawyer, https://www.ecoi.net/de/dokument/2064406.html, Zugriff 21.7.2022 - UNHRC – UN Human Rights Council (6.8.2020): Visit to Tajikistan; Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036526/A_HRC_45_13_Add.1_E.pdf, Zugriff 12.01.2022 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rightspractices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (o. D): Foreign Terrorist Organizations, https://www.state.gov/foreign-terrorist-organizations/, Zugriff 21.7.2022 Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen waren hart und lebensbedrohlich, da es an Nahrungsmitteln mangelte, die Gefängnisse stark überfüllt waren, körperliche Misshandlungen stattfanden und die sanitären Anlagen unzureichend waren (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Im Oktober 2021 befanden sich 40 Insassen eines neu errichteten Gefängnisses in der Nähe von Duschanbe in kritischem Zustand, nachdem sie verunreinigtes Wasser aus einer Zisterne getrunken hatten. (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.4.2022, BS 23.2.2022, HRW 13.1.2022). Im Oktober 2021 befanden sich 40 Insassen eines neu errichteten Gefängnisses in der Nähe von Duschanbe in kritischem Zustand, nachdem sie verunreinigtes Wasser aus einer Zisterne getrunken hatten. Die Behörden hielten oft Jugendliche mit erwachsenen Männern zusammen (USDOS 12.4.2022). Körperliche und sexuelle Gewalt gegen Frauen durch Polizeibeamte in Haftanstalten ist ebenfalls weit verbreitet (HRW 13.1.2022). Im August belief sich die offizielle Gesamtzahl der Gefangenen auf etwa 8.000, doch ist die Zahl mit Sicherheit viel höher. Im Rahmen der Feierlichkeiten zum
  2. Jahrestag der Unabhängigkeit des Landes im September kündigte die Regierung eine "Goldene Amnestie" an, bei der Berichten zufolge 16.000 Gefangene freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022). Ein Problem ist die starke Überbelegung (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022), da in fast allen Gefängnissen die Höchstzahl der Insassen überschritten wurde. Der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung sowie deren Qualität sind unzureichend (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.4.2022, BS 23.2.2022), und fast alle Gefangenen sind zum Überleben auf zusätzliche Nahrungsmittel angewiesen, die von Verwandten und Freunden mitgebracht werden. Männer und Frauen sind in getrennten Einrichtungen untergebracht, wobei keine Unterschiede in den Haftbedingungen bekannt sind. Am 13.7.2021 berichtete das Justizministerium, dass in der ersten Jahreshälfte 41 Gefangene an verschiedenen Krankheiten gestorben sind (USDOS 12.4.2022). Es gibt eine hohe Zahl an HIV/AIDS Erkrankten (BS 23.2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Das Ministerium teilte mit, dass es innerhalb der Gefängnispopulation 213 HIV-positive Insassen, 85 Insassen mit Tuberkulose und 244 drogenabhängige Insassen gibt. Am 8.9.2022 meldete die Gesundheitsabteilung des Strafvollzugs, dass 7.959 Gefangene eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten hatten und 2.700 beide Dosen erhalten hatten (USDOS 12.4.2022). Ein Problem ist die starke Überbelegung (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, HRW 13.1.2022), da in fast allen Gefängnissen die Höchstzahl der Insassen überschritten wurde. Der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Heizung, Belüftung, Beleuchtung und medizinischer Versorgung sowie deren Qualität sind unzureichend (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.4.2022, BS 23.2.2022), und fast alle Gefangenen sind zum Überleben auf zusätzliche Nahrungsmittel angewiesen, die von Verwandten und Freunden mitgebracht werden. Männer und Frauen sind in getrennten Einrichtungen untergebracht, wobei keine Unterschiede in den Haftbedingungen bekannt sind. Am 13.7.2021 berichtete das Justizministerium, dass in der ersten Jahreshälfte 41 Gefangene an verschiedenen Krankheiten gestorben sind (USDOS 12.4.2022). Es gibt eine hohe Zahl an HIV/AIDS Erkrankten (BS 23.2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Ministerium teilte mit, dass es innerhalb der Gefängnispopulation 213 HIV-positive Insassen, 85 Insassen mit Tuberkulose und 244 drogenabhängige Insassen gibt. Am 8.9.2022 meldete die Gesundheitsabteilung des Strafvollzugs, dass 7.959 Gefangene eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten hatten und 2.700 beide Dosen erhalten hatten (USDOS 12.4.2022). Es besteht kein Zugang zu Haftanstalten, auch nicht für das Internationale Komitee des Roten Kreuz IKRK (AA 14.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/document/2066565.html, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-humanrights-practices/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Todesstrafe Tadschikistan hat 2004 ein Moratorium für Hinrichtungen und Todesurteile eingeführt (AA 14.3.2022; vgl. AI 5.2022). Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 14.3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 Tadschikistan hat 2004 ein Moratorium für Hinrichtungen und Todesurteile eingeführt (AA 14.3.2022; vergleiche AI 5.2022). Für Frauen ist die Todesstrafe gänzlich abgeschafft (AA 14.3.2022). , Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - AI - Amnesty International (5.2022): Death Sentences and Executions 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 28.7.2022 Religionsfreiheit Die tadschikische Verfassung gewährt weltanschauliche Neutralität und Religionsfreiheit (AA 14.3.2022); wozu das individuelle Recht zählt, einzeln oder gemeinsam mit anderen einer beliebigen Religion anzugehören oder keiner Religion anzugehören, sowie an religiösen Bräuchen und Zeremonien teilzunehmen (USDOS 2.6.2022). Mehr als 90 % der Bevölkerung ist muslimisch, wobei der Großteil der Muslime der Hanafi-Schule des sunnitischen Islam folgt. Etwa 3 bis 4 % der Muslime sind ismailitische Schiiten, die größtenteils in der Autonomen Region Berg-Badachschan (Kuhistoni Badachschon) leben. Die größte christliche Gruppe ist die russisch-orthodoxe. Es gibt kleinere Gemeinschaften von evangelischen Christen, Baptisten, römischen Katholiken, Siebenten-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovas, Lutheranern und konfessionslosen Protestanten. Außerdem gibt es kleinere Gemeinschaften von Juden, Bahais und Mitgliedern der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein (USDOS 2.6.2022). In der Praxis schränkt die Regierung die Religionsfreiheit im Namen der nationalen Sicherheit stark ein (AA 14.3.2022), indem sie religiöse Aktivitäten teilweise auf staatlich zugelassene Orte und registrierte Organisationen beschränkt (FH 28.2.2022). Sie kontrolliert alle Glaubensgemeinschaften und verfolgt rigoros vor allem tatsächliche oder angebliche salafistische Aktivitäten. Der Staat versucht öffentliche Religionsausübung auf ein Mindestmaß zu beschränken: Diese gilt als Bedrohung des Status quo,der Sicherheit und des Regimes (AA 14.3.2022). Der formale Säkularismus der Regierung und ihre Feststellung, dass nur eine sehr enge Auslegung des hanafitischen sunnitischen Islams wirklich tadschikisch ist, ist eine Form von Dogma, die sich sehr negativ auf die Religionsfreiheit ausgewirkt hat. Dies trägt zur politischen Polarisierung im Lande sowie zur Marginalisierung religiöser Minderheiten bei. Insbesondere Ismaili-Muslime und Anhänger anderer Interpretationen der islamischen Tradition, meist gewaltlose Muslime, sind Zielscheibe der repressiven offiziellen Politik (BS 23.2.2022). Auch protestantische Freikirchen und Zeugen Jehovas werden in ihrer Glaubensausübung stark eingeschränkt, einzelne Mitglieder verfolgt (AA 14.3.2022). Die Behörden verfolgen weiterhin Einzelpersonen, einschließlich christlicher und muslimischer Gruppen, die als „religiöse Extremisten“ eingeschätzt werden oder wegen angeblicher Mitgliedschaft in verbotenen religiösen Organisationen, auch wenn sie keine Gewalttaten verübt haben (FH 28.2.2022; vgl. AA 14.3.2022). Diese Gruppe dürfte zahlenmäßig größer sein als jene der im engeren Sinne politisch Verfolgten. Verurteilungen werden oft nicht mit politischen Verfehlungen begründet, sondern z. B. mit Drogenhandel, sexuellen oder Wirtschafts-Straftaten (AA 14.3.2022). Die Behörden verfolgen weiterhin Einzelpersonen, einschließlich christlicher und muslimischer Gruppen, die als „religiöse Extremisten“ eingeschätzt werden oder wegen angeblicher Mitgliedschaft in verbotenen religiösen Organisationen, auch wenn sie keine Gewalttaten verübt haben (FH 28.2.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Diese Gruppe dürfte zahlenmäßig größer sein als jene der im engeren Sinne politisch Verfolgten. Verurteilungen werden oft nicht mit politischen Verfehlungen begründet, sondern z. B. mit Drogenhandel, sexuellen oder Wirtschafts-Straftaten (AA 14.3.2022). Minderjährigen ist der Besuch von Gottesdiensten in Moscheen generell untersagt, ebenso wie Frauen in den meisten Fällen. Gesetze, die von religiöser Kleidung (wie dem Hidschab) abraten, sowie ein inoffizielles Verbot von Bärten für Männer werden willkürlich durchgesetzt (FH 28.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). In einem von der Regierung herausgegebenen „Leitfaden“ werden Kleidungsempfehlungen für Frauen aufgeführt, die den Hidschab und ähnliche Kleidungsstücke zugunsten von "traditionellen" oder „nationalen“ Alternativen ausschließen. Die Regierung übt Druck auf die Schülerinnen und Schüler aus, sich an diese Kleiderordnung zu halten, und hat in einigen Gebieten Straßensperren errichtet, um nach Zuwiderhandelnden zu suchen (FH 28.2.2022). Minderjährigen ist der Besuch von Gottesdiensten in Moscheen generell untersagt, ebenso wie Frauen in den meisten Fällen. Gesetze, die von religiöser Kleidung (wie dem Hidschab) abraten, sowie ein inoffizielles Verbot von Bärten für Männer werden willkürlich durchgesetzt (FH 28.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). In einem von der Regierung herausgegebenen „Leitfaden“ werden Kleidungsempfehlungen für Frauen aufgeführt, die den Hidschab und ähnliche Kleidungsstücke zugunsten von "traditionellen" oder „nationalen“ Alternativen ausschließen. Die Regierung übt Druck auf die Schülerinnen und Schüler aus, sich an diese Kleiderordnung zu halten, und hat in einigen Gebieten Straßensperren errichtet, um nach Zuwiderhandelnden zu suchen (FH 28.2.2022). Moscheen und Imame unterliegen einer immer enger werdenden Kontrolle (Videoüberwachung, Vorgaben für Inhalte und Abhören von Predigten). Aus wahltaktischen Gründen wurden einige Moscheen zu Beginn des Ramadan 2019 wiedereröffnet, im Kontext der COVID-19 Pandemie wurden dann aber zahlreiche Moscheen bis auf weiteres geschlossen. Religiöse Islam-Studien im Ausland lösen bei den Behörden Verdacht aus: Zu Jahresbeginn 2018 wurde verfügt, dass Geistliche, die ihre religiöse Ausbildung ganz oder teilweise im Ausland erhalten haben, nicht mehr tätig sein dürfen, nachdem schon 2012 das Religionsstudium im Ausland verboten worden war. In jüngster Zeit reglementiert der Staat bestimmte Lebenstraditionen stärker und schränkt z.B. Trauerbekundungen und Hochzeitsfeiern ein, teils mit empfindlichen Strafen (AA 14.3.2022). Hochzeitsfeiern ein, teils mit empfindlichen Strafen (AA 14.3.2022). , Quellen: AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069661/country_report_2022_TJK.pdf, Zugriff 14.7.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2022, Zugriff 14.7.2022 - HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/document/2066565.html, Zugriff 14.7.2022 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on on International Religious Freedom: Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074046.html, Zugriff 3.8.2022 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Reisefreiheit, Auswanderung und Rückführung ins Ausland vor, aber die Regierung hat einige Einschränkungen vorgenommen. Aufgrund willkürlicher und uneinheitlicher Beschränkungen haben Einzelpersonen in einigen Fällen nicht das Recht, das Land zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In einigen Gebieten, vor allem in Gorno-Badachschan und anderen Gebieten an der Grenze zu Afghanistan, sind die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt, was das Reisen erschwert und Möglichkeiten für Erpressung und andere Übergriffe bietet. Die meisten Bürger können im Inland reisen, müssen aber ihren ständigen Wohnsitz bei den örtlichen Behörden anmelden (FH 28.2.2022). Flüchtlingen aus Afghanistan ist eine Wohnsitznahme in größeren Städten untersagt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 14.3.2022). Das Gesetz sieht Reisefreiheit, Auswanderung und Rückführung ins Ausland vor, aber die Regierung hat einige Einschränkungen vorgenommen. Aufgrund willkürlicher und uneinheitlicher Beschränkungen haben Einzelpersonen in einigen Fällen nicht das Recht, das Land zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In einigen Gebieten, vor allem in Gorno-Badachschan und anderen Gebieten an der Grenze zu Afghanistan, sind die Sicherheitsvorkehrungen verstärkt, was das Reisen erschwert und Möglichkeiten für Erpressung und andere Übergriffe bietet. Die meisten Bürger können im Inland reisen, müssen aber ihren ständigen Wohnsitz bei den örtlichen Behörden anmelden (FH 28.2.2022). Flüchtlingen aus Afghanistan ist eine Wohnsitznahme in größeren Städten untersagt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 14.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 19.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tajikistan https://www.ecoi.net/de/dokument/2074701.html, Zugriff 19.7.2022 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rightspractices/tajikistan/, Zugriff 19.7.2022 IDPs und Flüchtlinge Aufgrund ihrer großen Bedeutung für die Wirtschaft wird die Arbeitsmigration von der tadschikischen Regierung unterstützt. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) schätzt die Zahl der tadschikischen Staatsangehörigen, die vorübergehend oder dauerhaft im Ausland arbeiten, auf rund 800.
  3. Gemessen an der Gesamtbevölkerung hat Tadschikistan damit den höchsten Anteil an Arbeitsmigration weltweit (GIZ 27.6.2020). Die russischen Behörden geben noch wesentlich höhere Zahlen an (eurasianet 2.11.2021). Russland ist mit einigem Abstand der wichtigste Arbeitsmarkt für das Land (GIZ 27.6.2020). Zwischen Januar und September 2021 registrierte das russische Innenministerium 2.025.712 tadschikische Staatsbürger bei der Einreise. 1,6 Millionen von ihnen, d.h. etwa ein Viertel der tadschikischen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter, gaben an mit dem offiziellen Ziel der Arbeitsaufnahme ins Land zu kommen (eurasianet 2.11.2021). In den letzten Jahren schiebt Russland jedoch immer mehr Arbeitsmigranten ab und hindert sie an der Wiedereinreise in das Land (GIZ 27.6.2020). Im Jahr 2020 hat sich diese Situation durch die COVID-19-Pandemie noch erheblich verschärft. Die Anfang 2020 verhängten weltweiten Reisebeschränkungen hatten zur Folge, dass viele Saisonarbeiter Tadschikistan nicht verlassen konnten, was zu einer raschen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Landes führte (GIZ 27.6.2020). Die Arbeitsmigration hat starke Abhängigkeiten geschaffen, wobei ganze Familien vollständig auf das im Ausland verdiente Einkommen der zugewanderten Familienmitglieder angewiesen sind. Aufgrund der schwachen tadschikischen Wirtschaft ist die saisonale Arbeitsmigration für tadschikische Männer die attraktivste Beschäftigungsmöglichkeit geworden. Inzwischen halten sich viele tadschikische Migranten in Russland auf und arbeiten dort ohne ordnungsgemäße Papiere. Als eine Maßnahme zur Kontrolle und Begrenzung der irregulären Migration verschärfen die russischen Behörden die Strafverfolgung im Bereich der Migration, indem sie unter anderem die Gründe für die Verhängung von Wiedereinreiseverboten gegen Ausländer, die wiederholt gegen russische Gesetze und Verwaltungsvorschriften verstoßen haben, ausweiten: Mittlerweile soll eine Einreise nach Russland einer begrenzten Anzahl von tadschikischen Arbeitsmigranten wieder erlaubt sein(A+ 28.12.2021). Die wirtschaftlichen Bedingungen zwingen die Bürger in großer Zahl im Ausland Arbeit zu suchen. Dabei laufen Arbeitsmigranten Gefahr, von Menschenhändlern ausgebeutet zu werden. Die Schutzmaßnahmen gegen Formen der Arbeitsausbeutung und gefährliche Arbeitsbedingungen werden nur unzureichend durchgesetzt (FH 28.2.2022). Um die erfolgreiche Wiedereingliederung von Rückkehrern zu erleichtern, hat das Ministerium für Arbeit, Migration und Beschäftigung der Bevölkerung verschiedene Unterstützungsmaßnahmen und Beratungsstrukturen entwickelt. Diese Maßnahmen erreichen jedoch oft nicht die Zielgruppe, sind ineffektiv oder entsprechen nicht dem Bedarf (GIZ 27.6.2020). Bei den etwa 6.000 registrierten Flüchtlingen in Tadschikistan handelt es sich fast ausschließlich um Personen aus Afghanistan. Beobachter schätzten die tatsächliche Zahl Asylsuchender im Land auf doppelt so hoch (USDOS 12.4.2022). Mitte Oktober 2021 berichtete ein Regierungsbeamter, dass sich 15.000 Flüchtlinge in Tadschikistan aufhielten. Nach dem Sturz der gewählten afghanischen Regierung im August 2021 wurde seitens der Hauptstadt Duschanbe versucht die tadschikisch-afghanische Grenze abzuriegeln, obwohl Frauen und Kinder in geringer Zahl einreisten (FH 28.2.2022). Die soziale und wirtschaftliche Lage der Geflüchteten ist prekär (Verbot der Wohnsitznahme in der Hauptstadt, Probleme bei der Arbeitsaufnahme, polizeiliche Schikanen etc.). Tadschikistan ist allen relevanten UN-Flüchtlingskonventionen beigetreten und organisiert mithilfe des UNHCR und lokaler NGOs Schutz und Integration, wenn auch in sehr rudimentärer Form. Auch anerkannte Flüchtlinge sind jedoch zunehmend nicht mehr sicher vor widerrechtlicher Abschiebung nach Afghanistan, wenn sie z. B. gegen das Verbot der Wohnsitznahme verstoßen haben (AA 14.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Im August 2021 wurde berichtet, dass mehreren Asylbewerbern die Einreise nach Tadschikistan verweigert wurde, obwohl sie Verfolgung in Afghanistan befürchteten (USDOS 12.4.2022). (AA 14.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Im August 2021 wurde berichtet, dass mehreren Asylbewerbern die Einreise nach Tadschikistan verweigert wurde, obwohl sie Verfolgung in Afghanistan befürchteten (USDOS 12.4.2022). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl und Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet. Das Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus sowie die Gerichtsverfahren entsprechen nicht den internationalen Standards. Das Strafgesetzbuch stellt Asylbewerber, die illegal eingereist sind, unter Strafe, während das Flüchtlingsgesetz besagt, dass die illegale Einreise keine Straftat darstellt. Aufgrund dieser widersprüchlichen gesetzlichen Bestimmungen laufen Asylbewerber Gefahr, verhaftet und abgeschoben zu werden, ohne Zugang zu einem Asylverfahren zu haben (USDOS 12.4.2022). Flüchtlinge und Asylwerber haben das gleiche gesetzliche Recht auf Bildung und medizinische Versorgung wie die örtliche Bevölkerung. Partnerorganisationen von UNHCR stellen Bücher, Schuluniformen und Sprachkurse zur Verfügung. Vulnerable Familien erhalten Unterstützung bei den Gesundheitsausgaben. Die Regierung legte Asylbewerbern und registrierten Flüchtlingen allerdings weiterhin erhebliche Beschränkungen auf, und die Behörden untersagten ihnen weiterhin den Aufenthalt in der Hauptstadt und allen größeren Städten des Landes. Sicherheitsbeamte überwachten regelmäßig die Flüchtlingsbevölkerung. Zahlreiche Quellen berichten, dass Beamte, die Flüchtlinge registrieren, für die Ausstellung von befristeten und unbefristeten Flüchtlingsausweisen Bestechungsgelder verlangen, die in einigen Fällen 2.000 Dollar übersteigen (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 19.7.2022 - eurosianet (2.11.2021): Tajik labor migration to Russia hits historic high, officially, https://eurasianet.org/tajik-labor-migration-to-russia-hits-historic-high-officially, Zugriff 19.7.2022 - FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tajikistan https://www.ecoi.net/de/dokument/2074701.html, Zugriff 19.7.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (27.6.2020): Improving employment and income for Tajik migrant workers, https://www.giz.de/en/worldwide/86656.html, Zugriff 19.7.2022 - USDOS – U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-humanrights-practices/tajikistan/, Zugriff 19.7.2022 Rückkehr Das Gesetz sieht Reisefreiheit, Auswanderung und Rückkehr ins Heimatland vor, aber die Regierung hat einige Einschränkungen vorgenommen. Laut Verfassung sind Einschränkungen der Rechte und Freiheiten einer Person und eines Bürgers nur zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, der öffentlichen Ordnung, zum Schutz der Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung, der Staatssicherheit, der Landesverteidigung, der öffentlichen Moral, der öffentlichen Gesundheit und der territorialen Integrität der Republik zulässig (USODS 12.4.2022). Es ist davon auszugehen, dass rückgeführte Asylantragsteller von den Sicherheitsbehörden umfassend befragt werden. Es sind bisher keine Fälle bekannt, in denen eine Asylantragstellung bei der Rückkehr nach Tadschikistan zu staatlichen Maßnahmen geführt hat (AA 14.3.2022). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Sie werden – soweit erforderlich – von ihren Familien aufgenommen (AA 14.3.2022). Tadschikistan änderte 2015 seine Strafgesetze und ermöglichte es den Behörden, tadschikische „Foreign Terrorist Fighters“ (FTFs) zu begnadigen, die freiwillig aus dem Irak oder Syrien nach Hause zurückkehren, Reue für ihre Taten zeigen und sich von Verbindungen zu ausländischen militanten Gruppen lossagen (USDOS 16.12.2021). Tadschikistan unterstützt weiterhin die rund 84 Kinder von FTFs, die 2019 aus dem Irak rückgeführt wurden (USDOS 16.12.2021; vgl. UNODC 18.11.2021). Das United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) hat in Zusammenarbeit mit der Gefängnisbehörde des Justizministeriums der Republik die Umsetzung des Programms zur Inhaftierung rückkehrender FTFs eingeleitet. Ein Teil des länderspezifischen Arbeitsplans ist die Umsetzung gezielter Rehabilitationsprogramme (UNODC 18.11.2021). Tadschikistan änderte 2015 seine Strafgesetze und ermöglichte es den Behörden, tadschikische „Foreign Terrorist Fighters“ (FTFs) zu begnadigen, die freiwillig aus dem Irak oder Syrien nach Hause zurückkehren, Reue für ihre Taten zeigen und sich von Verbindungen zu ausländischen militanten Gruppen lossagen (USDOS 16.12.2021). Tadschikistan unterstützt weiterhin die rund 84 Kinder von FTFs, die 2019 aus dem Irak rückgeführt wurden (USDOS 16.12.2021; vergleiche UNODC 18.11.2021). Das United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) hat in Zusammenarbeit mit der Gefängnisbehörde des Justizministeriums der Republik die Umsetzung des Programms zur Inhaftierung rückkehrender FTFs eingeleitet. Ein Teil des länderspezifischen Arbeitsplans ist die Umsetzung gezielter Rehabilitationsprogramme (UNODC 18.11.2021). Die Änderungen in der Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation, durch die Wiedereinreiseverbote für Migranten eingeführt wurden, die gegen russische Verwaltungsvorschriften verstoßen, hatten tiefgreifende Auswirkungen auf Arbeitsmigranten aus Tadschikistan. Folglich ist die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung der aus Russland zurückkehrenden Migranten eines der wichtigsten Probleme, mit denen die tadschikische Regierung konfrontiert ist (ICMPD 9.9.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022 - ICMPD – International Centre for Migration Policy Development, Budapest Process Secretariat (9.9.2021): Reintegration of Returning Migrants in Tajikistan, https://www.budapestprocess.org/silkroutesfacility/projects-in-central-asia/181reintegration-of-returning, Zugriff 15.7.2022 - UNODC – United Nations Office on Drugs and Crime (18.11.2021): UNODC and Prison Service of Tajikistan co-operate to address Foreign Terrorist Fighters Threats in Prison, https://www.unodc.org/centralasia/en/news/unodc-and-prison-service-of-tajikistan-cooperate-to-address-foreign-terrorist-fighters-threats-in-prison.html, Zugriff 15.7.2021 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rightspractices/tajikistan/, Zugriff 15.7.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Reports on Terrorism 2020: Tajikistan, https://www.state.gov/reports/country-reports-on-terrorism-2020/tajikistan/, Zugriff 14.7.2022 Dokumente Gegen Bezahlung können in Tadschikistan oder in Drittländern echte Dokumente unwahren Inhalts beschafft werden. Es besteht in Tadschikistan Zugang zu gefälschten Dokumenten aller Art (AA 14.3.2022). Quellen: Gegen Bezahlung können in Tadschikistan oder in Drittländern echte Dokumente unwahren Inhalts beschafft werden. Es besteht in Tadschikistan Zugang zu gefälschten Dokumenten aller Art (AA 14.3.2022). , Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland [Deutschland] (14.3.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070032/Auswärtiges_Amt%2C_Bericht_über_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_November_2021%29%2C_1 4.03.2022.pdf, Zugriff 14.7.2022
  4. Beweiswürdigung 2.1 Zum Fluchtgrund Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahmen in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, in das dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Tadschikistan vorliegende Dokumentationsmaterial und durch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Lage in Tadschikistan und die weiteren fallspezifischen Feststellungen ergeben sich aus den oben genannten Quellen. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem insbesondere im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, weiters insbesondere aus der Aussage des in der Verhandlung vor dem BVwG zeugenschaftlich einvernommenen Vaters des BF, Herrn XXXX , StA. Tadschikistan, der seine vormalige und nunmehrige Tätigkeit beschrieb und bestätigte, dass es sich beim Beschwerdeführer um seinen Sohn handelt. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem insbesondere im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten glaubwürdigen Vorbringen, weiters insbesondere aus der Aussage des in der Verhandlung vor dem BVwG zeugenschaftlich einvernommenen Vaters des BF, Herrn römisch 40 , StA. Tadschikistan, der seine vormalige und nunmehrige Tätigkeit beschrieb und bestätigte, dass es sich beim Beschwerdeführer um seinen Sohn handelt. Es konnte im gegenständlichen Verfahren auch durch externe Quellen ausreichend abgeklärt werden, dass der Vater des BF, XXXX bei den Parlamentswahlen 2000, 2005 und 2010 in Tadschikistan als Mitglied der IPRT für die Gemeinde- und Regionalversammlungen kandidierte, bzw. dieser unmittelbar nach den Parlamentswahlen 2015 Tadschikistan verließ. Es konnte im gegenständlichen Verfahren auch durch externe Quellen ausreichend abgeklärt werden, dass der Vater des BF, römisch 40 bei den Parlamentswahlen 2000, 2005 und 2010 in Tadschikistan als Mitglied der IPRT für die Gemeinde- und Regionalversammlungen kandidierte, bzw. dieser unmittelbar nach den Parlamentswahlen 2015 Tadschikistan verließ. Die konkrete Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als vormaliger Oppositionspolitiker der IRPT wird zudem auch durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2022 bestätigt. Den aktuellen Länderinformationen zu Tadschikistan kann entnommen werden, dass Angehörige von Mitgliedern – auch verstorbenen Mitgliedern – der IPRT weiterhin verfolgt werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2022). Verfahrenswesentlich war zudem zu erkennen, dass dem Vater des BF in Polen bereits ein Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Diese Zuerkennung des Flüchtlingsstatus des Vaters des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bescheid des Amtes für Ausländerangelegenheiten in Warschau vom 14.01.2022 (einschließlich Übersetzung), der polnischen „Karta Pobytu“ (Aufenthaltsgenehmigung/einschließlich Übersetzung) und dem (auch im Original) vorgelegten polnischen Konventionspass, der am 23.02.2022 ausgestellt wurde. Diese polnische „Karta Pobytu“ wurde durch den Vater des BF, der konkret auch als Zeuge bei der Verhandlung vor dem BVwG für den BF aussagte, durch diesen in Vorlage gebracht. Die Umstände, dass der aus Tadschikistan stammende Beschwerdeführer als Sohn eines vormaligen Oppositionspolitikers der „Islamischen Renaissance-Partei Tadschikistans“ (IRPT) in Tadschikistan, der weiterhin als Regimekritiker im Ausland tätig ist, bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit selbst ins Blickfeld der Sicherheitsbehörden geraten ist, lassen ihn in Tadschikistan vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Feststellungen im gesamten Staatsgebiet von Tadschikistan im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vor. Die verfahrensmaßgebliche Gefährdung von Angehörigen von (aktuellen und ehemaligen) Mitgliedern der IRPT wie dem BF selbst ergeben sich fallgegenständlich zudem nicht nur aus den Feststellungen zur Lage in Tadschikistan und den weiteren fallspezifischen Feststellungen, sondern auch durch die diesbezüglich insgesamt glaubwürdigen Angaben des BF selbst im Verfahren vor dem BVwG. Der BF hat durch seine Ausführungen und Angaben weiters auch ausreichend glaubhaft darlegen können, dass dieser selbst nicht nur wegen der oppositionellen Tätigkeit seines Vaters, sondern auch wegen seiner eigenen Tätigkeiten für den Sender XXXX persönlich in den Fokus der tadschikischen Behörden geraten sein könnte. Hierzu hat der BF etwa auch mehrere konkrete Links zu in Internet konkret abrufbaren Videos anführen können, die den BF konkret bei seiner Tätigkeit für den Sender XXXX zeigen. Auch hierdurch hat der BF sein hierauf bezogenes Vorbringen ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, sodass das Vorliegen einer diesbezüglichen Gefährdung mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit in casu nicht ausgeschlossen werden kann. Der BF hat durch seine Ausführungen und Angaben weiters auch ausreichend glaubhaft darlegen können, dass dieser selbst nicht nur wegen der oppositionellen Tätigkeit seines Vaters, sondern auch wegen seiner eigenen Tätigkeiten für den Sender römisch 40 persönlich in den Fokus der tadschikischen Behörden geraten sein könnte. Hierzu hat der BF etwa auch mehrere konkrete Links zu in Internet konkret abrufbaren Videos anführen können, die den BF konkret bei seiner Tätigkeit für den Sender römisch 40 zeigen. Auch hierdurch hat der BF sein hierauf bezogenes Vorbringen ausreichend konkret aufzeigen und glaubhaft machen können, sodass das Vorliegen einer diesbezüglichen Gefährdung mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit in casu nicht ausgeschlossen werden kann. Der BF hat somit im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG besondere Gründe, die eine ihn persönlich aus asylrelevanten Gründen betreffende aktuelle oder auch zukünftige konkrete unmittelbare asylrelevante Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Sinne des §3 AsylG konkret aufzeigen können, ausreichend nachvollziehbar und konkret darlegen und glaubhaft machen können. 2.
  5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Ein Abgleich mit den aktuellsten Länderfeststellungen ergab keine Anhaltspunkte, die auf ein anderes Ergebnis
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A):

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; 1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. er aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl.Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, BGBl.Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

(2)Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 v

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