RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW172 2195157-1 Spruch, W172 2195157-1/131E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich
§ 35Abs. 1 i
Vm § 35 Abs. 3 erster Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 17/2018 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 62/2019römisch eins.
- Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, erster Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, I.
- § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 62/
§ 35Abs. 1 i
Vm § 35 Abs. 3 erster Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 17/2018 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 62/2019römisch eins.
- Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, erster Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, I.
- § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 62/
§ 35Abs. 1 i
Vm § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 17/2018 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 62/2019römisch eins.
- Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, I.
- § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 62/
§ 35Abs. 1 i
Vm § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 17/2018 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 62/2019römisch eins.
- Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, I.
- § 6 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 62/
§ 35Abs. 1 i
Vm § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 17/2018 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 62/2019römisch eins.
- Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, II.
- § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG, BGBl. I 62/
§ 35Abs. 1 i
Vm § 35 Abs. 3 erster Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 17/2018 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 FM-GwG, BGBl. I 62/2019römisch zwei.
- Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, erster Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, II.
- § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG, BGBl. I 62/
§ 35Abs. 1 i
Vm § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 17/2018 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 62/2019römisch zwei.
- Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, II.
- § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG, BGBl. I 62/
§ 35Abs. 1 i
Vm § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 17/2018 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 62/2019römisch zwei.
- Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, II.
- § 6 Abs. 1 Z 7 FM-GwG, BGBl. I 62/
§ 35Abs. 1 i
Vm § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 17/2018 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 62/2019römisch zwei.5. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, A.II. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 1.978.560 Euro herabgesetzt wird.A.II. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf 1.978.560 Euro herabgesetzt wird. Die Strafnorm lautet § 35 Abs. 3 zweiter Strafsatz FM-GwG, BGBl. I 17/2018 iVm § 34 Abs. 2 (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, BGBl. I 62/
§ 22Abs. 8 FMABG, BGBl. I 23/2020.Die Strafnorm lautet Paragraph 35, Absatz 3, zweiter Strafsatz FM-Gw
G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, (schwerwiegender Verstoß) FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2019, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 8, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 23 aus 2020,. A.III. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.A.III. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. A.IV. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit 197.856 Euro, das sind 10%, festgesetzt. A.IV. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit 197.856 Euro, das sind 10%, festgesetzt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , 1. Verfahrensgang 1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23.03.2018 verhängte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) über die XXXX (im Folgenden: [BF]) eine Geldstrafe in Höhe von € XXXX (samt Verfahrenskostenbeitrag) wegen einer Mehrzahl von Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 23.03.2018 verhängte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA oder belangte Behörde) über die römisch 40 (im Folgenden: [BF]) eine Geldstrafe in Höhe von € römisch 40 (samt Verfahrenskostenbeitrag) wegen einer Mehrzahl von Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 20.04.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde, in der die [BF] die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. 1.3. Das BVwG führte am 04.04. und 15.04.2019 eine mündliche Verhandlung durch, an deren Ende die Parteien auf eine fortgesetzte mündliche Verhandlung verzichteten. Darauf folgte ein mehrfacher Schriftsatzwechsel zwischen den Parteien. 1.4. Gegen das darauf hin ergangene Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2019, W230 2195157-1/33E, mit dem im Wesentlichen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, wurde von der [BF] mit Schriftsatz vom 30.08.2019 eine ordentliche Revision erhoben. Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 27.09.2019 eine Revisionsbeantwortung. 1.5. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2019, Ro 2019/02/0011 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 1.6. Die Parteien verzichteten im zweiten Verfahrensgang auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachten Schriftsätze in das Verfahren ein. 1.7. Gegen das daraufhin ergangene Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, W172 2195157-1/61E, mit dem im Wesentlichen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, wurde von der [BF] mit Schriftsatz vom 17.06.2021 und von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 17.06.2021 jeweils eine ordentliche Revision erhoben. Mit Schriftsatz vom 23.07.2021 erstattete die belangte Behörde, mit Schriftsatz vom 26.07.2021 die [BF] jeweils eine Revisionsbeantwortung. 1.8. Gegen den Beschluss des BVwG vom 09.09.2021, W172 2195157-1/73E, mit dem der Spruch des Erkenntnisses des BVwG vom 06.05.2021, W172 2195157-1/61E gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG an einigen Textstellen berichtigt wurde, wurde von der [BF] mit Schriftsatz vom 22.10.2021 eine außerordentliche Revision erhoben. 1.8. Gegen den Beschluss des BVwG vom 09.09.2021, W172 2195157-1/73E, mit dem der Spruch des Erkenntnisses des BVwG vom 06.05.2021, W172 2195157-1/61E gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an einigen Textstellen berichtigt wurde, wurde von der [BF] mit Schriftsatz vom 22.10.2021 eine außerordentliche Revision erhoben. 1.9. Mit Erkenntnis des VwGH vom 15.06.2023, Ra 2021/02/0218 wurde der Beschluss des BVwG vom 09.09.2021, W172 2195157-1/73E, im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seines Spruchpunktes A) zweite Berichtigung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.05.2021, W172 2195157 1/61E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 1.10. Mit Erkenntnis des VwGH vom gleichen Tag, Ro 2021/02/0009 wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, W172 2195157-1/61E, im Spruchpunkt A) II. - III. aufgrund der Revision der [BF] wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben sowie mit Beschluss im Übrigen die Revision der [BF] (zu Ro 2021/02/0009) im Spruchpunkt A) I. (Teileinstellung) zurückgewiesen.1.10. Mit Erkenntnis des VwGH vom gleichen Tag, Ro 2021/02/0009 wurde das angefochtene Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, W172 2195157-1/61E, im Spruchpunkt A) römisch zwei. - römisch drei. aufgrund der Revision der [BF] wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben sowie mit Beschluss im Übrigen die Revision der [BF] (zu Ro 2021/02/0009) im Spruchpunkt A) römisch eins. (Teileinstellung) zurückgewiesen. 1.11. Das BVwG führte am 12.03.2024 eine mündliche Verhandlung durch, an deren Ende die Parteien auf eine fortgesetzte mündliche Verhandlung verzichteten. 1.12. Auf Aufforderungen des BVwG wurden im dritten Verfahrensgang (u.a.) folgende Schreiben, nämlich vom - 21.09.2023 (OZ 90), - 21.12.2023 (OZ 95), - 25.01.2024 (OZ 98) und - 22.03.2024 (OZ 120), - 25.01.2024 (OZ 98) und - 09.04.2024 (OZ 126), von der belangten Behörde sowie vom - 21.09.2023 (OZ 89), - 20.12.2023 (OZ 94), - 27.02.2024 (OZ 113), - 28.03.2024 (OZ 122), - 08.04.2024 (OZ 125) und - 16.04.2024 (OZ 129) von der Beschwerdeführerin übermittelt. 2. Vorbemerkungen Das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVwG) baut auch im dritten Verfahrensgang im Wesentlichen auf das Erkenntnis des BVwG vom 05.07.2019, W230 2195157-1/33E auf. Deshalb wird, insbesondere auch aus Gründen der leichteren Verständlichkeit, die Gliederung und Nummerierung der Abschnitte sowie die Abkürzungen dieses Erkenntnisses beibehalten. Feststellungen und Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I.3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde wurden zum Zwecke der vollständigen Übersicht über das Ermittlungsverfahren auch in dieser Entscheidung beibehalten. Die Ausführungen betreffend die zwischenzeitlich eingetretene Strafbarkeitsverjährung zu diesem Spruchpunkt erfolgt dann im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiter unten zu Punkt 3.2.1.2.Feststellungen und Beweiswürdigung zu Spruchpunkt römisch eins.3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde wurden zum Zwecke der vollständigen Übersicht über das Ermittlungsverfahren auch in dieser Entscheidung beibehalten. Die Ausführungen betreffend die zwischenzeitlich eingetretene Strafbarkeitsverjährung zu diesem Spruchpunkt erfolgt dann im Rahmen der rechtlichen Würdigung weiter unten zu Punkt 3.2.1.2. Änderungen zum vorhergehenden Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, W172 2195157-1/61E finden sich in folgenden Abschnitten: - Spruch - Punkt I.3.1.b)- Punkt römisch eins.3.1.
- b)- Punkt I.3.2.4.- Punkt römisch eins.3.2.4. - Punkt II.3.2.- Punkt römisch zwei.3.2. - Punkt II.3.2.1.- Punkt römisch zwei.3.2.1. - Punkt II.3.2.10.1.- Punkt römisch zwei.3.2.10.1. - Punkt II.3.2.10.2.- Punkt römisch zwei.3.2.10.2. - Punkt II.3.2.10.3.b)- Punkt römisch zwei.3.2.10.3.
- b)- Punkt II.3.2.11.- Punkt römisch zwei.3.2.11. - Punkt II.3.2.12.- Punkt römisch zwei.3.2.12. - nach Punkt II.3.2.13.- nach Punkt römisch zwei.3.2.13. , 2.1. Abkürzungsverzeichnis und Anonymisierungsübersicht Das BVwG gibt nachfolgend eine Übersicht über die in dieser Entscheidung zur Anonymisierung verwendeten Abkürzungen (für natürliche Personen werden Kleinbuchstaben verwendet, für juristische Personen oder sonstige Gebilde Großbuchstaben): XXXX ………………………. [ACT] römisch 40 ………………………. [ACT] XXXX ……………………… [AT] Limited oder [AT] römisch 40 ……………………… [AT] Limited oder [AT] XXXX ……………………. [ar] römisch 40 ……………………. [ar] XXXX …………………………………… [az] römisch 40 …………………………………… [az] XXXX …………………………. [AC] Limited oder [AC] römisch 40 …………………………. [AC] Limited oder [AC] XXXX ………………………… [AH] Limited oder [AH] römisch 40 ………………………… [AH] Limited oder [AH] XXXX ………………… [AI] Limited oder [AI] römisch 40 ………………… [AI] Limited oder [AI] XXXX …………… [BB] römisch 40 …………… [BB] XXXX ……………… [CI] Limited oder [CI] römisch 40 ……………… [CI] Limited oder [CI] XXXX …………………………….. [CN] römisch 40 …………………………….. [CN] XXXX ……………………………… [di] römisch 40 ……………………………… [di] XXXX …………………………. [dt] römisch 40 …………………………. [dt] XXXX ………………………………………. [db] römisch 40 ………………………………………. [db] XXXX ……… [DT] Limited römisch 40 ……… [DT] Limited XXXX ………………… [FT] Limited römisch 40 ………………… [FT] Limited XXXX …………………………… [gv] römisch 40 …………………………… [gv] XXXX . …………………… [GI] römisch 40 . …………………… [GI] XXXX …… [GL] römisch 40 …… [GL] XXXX …………………. [HE] Ltd oder [HE] römisch 40 …………………. [HE] Ltd oder [HE] XXXX …………………………….. [HF] römisch 40 …………………………….. [HF] XXXX …………………………. [IV] Ltd. oder [IV] römisch 40 …………………………. [IV] Ltd. oder [IV] XXXX …………………………………………. [io] römisch 40 …………………………………………. [io] XXXX …………………………. [KA] römisch 40 …………………………. [KA] XXXX …………………… [KH] römisch 40 …………………… [KH] XXXX …. [KT] römisch 40 …. [KT] XXXX ………………………… [KR] römisch 40 ………………………… [KR] XXXX ………………………………………. [LS] Stiftung römisch 40 ………………………………………. [LS] Stiftung XXXX ……………………………………. [mk] römisch 40 ……………………………………. [mk] XXXX ………………………………………. [nv] römisch 40 ………………………………………. [nv] XXXX ……………………………….. [OF] römisch 40 ……………………………….. [OF] XXXX ………………………………. [pk] römisch 40 ………………………………. [pk] XXXX …………………………………………. [pek] römisch 40 …………………………………………. [pek] XXXX ………………………………………… [rs] römisch 40 ………………………………………… [rs] XXXX …………. [BF] oder [XX] römisch 40 …………. [BF] oder [XX] XXXX [YY] römisch 40 [YY] XXXX ……………………………… [ra] römisch 40 ……………………………… [ra] XXXX ………………………………… [SI] römisch 40 ………………………………… [SI] XXXX ………………………………………. [ss] römisch 40 ………………………………………. [ss] XXXX ……………………………………. [Z] Ltd. römisch 40 ……………………………………. [Z] Ltd. XXXX …………………….. [ZM] Ltd. römisch 40 …………………….. [ZM] Ltd. 2.2. Wiedergabe des Bescheidspruchs Im Spruch des Straferkenntnisses legte die belangte Behörde der [BF] Folgendes zur Last (Auszug): „Die [BF], ein konzessioniertes Kreditinstitut mit Geschäftsanschrift […] hat als juristische Person ab 01.01.2014 folgende Verstöße zu verantworten: I. Die [BF] hat die Eigentums- und Kontrollstruktur der folgenden Hochrisikokunden (mit Bezug zu mindestens einem Offshore-Finanzzentrum) in den jeweils angeführten Zeiträumen lediglich anhand der jeweils angeführten Dokumente und Unterlagen überprüft und daher keine angemessenen und risikobasierten Maßnahmen ergriffen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen. Sie konnte daher jedenfalls bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung (Punkte I.2. und I.4.) beziehungsweise bis Erhalt des angeführten Dokuments (Punkt I.3.) beziehungsweise bis 15.09.2017 (Punkte I.1., I.6. und I.7.) nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der folgenden Kunden ist:römisch eins. Die [BF] hat die Eigentums- und Kontrollstruktur der folgenden Hochrisikokunden (mit Bezug zu mindestens einem Offshore-Finanzzentrum) in den jeweils angeführten Zeiträumen lediglich anhand der jeweils angeführten Dokumente und Unterlagen überprüft und daher keine angemessenen und risikobasierten Maßnahmen ergriffen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen. Sie konnte daher jedenfalls bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung (Punkte römisch eins.2. und römisch eins.4.) beziehungsweise bis Erhalt des angeführten Dokuments (Punkt römisch eins.3.) beziehungsweise bis 15.09.2017 (Punkte römisch eins.1., römisch eins.6. und römisch eins.7.) nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der folgenden Kunden ist: 1. Jedenfalls von 01.01.2014 bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [HE], eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY), ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [HE] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen: 1.-6. … [Aufzählung von Dokumenten] Bis 15.09.2017 hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise
(1)für das Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [ZM] Ltd.,
(2)dafür, dass [pk] befugt ist, für die [ZM] Ltd. eine Declaration of Trust abzugeben,
(3)dafür, wer Inhaber der Anteile der [ZM] Ltd. ist sowie
(4)dafür, ob es natürliche Personen gibt, unter deren Kontrolle die [ZM] Ltd. steht und wer diese Personen gegebenenfalls sind,
(5)für das Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [Z] Ltd,
(6)dafür, dass [PK] befugt ist, für die [Z] Ltd. eine Declaration of Trust abzugeben,
(7)dafür, wer Inhaber der Anteile der [Z] Ltd. ist sowie
(8)dafür, ob es natürliche Personen gibt, unter deren Kontrolle die [Z] Ltd. steht und wer diese Personen gegebenenfalls sind, eingeholt. Sie kann daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der [HE] ist.
- Von 27.10.2010 bis 01.03.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [IV], eine juristische Person mit Sitz auf den Seychellen (im Folgenden auch SC), ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [IV] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen: 1.-
- … [Aufzählung von Dokumenten] Bis 01.03.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise für das Treuhandverhältnis zwischen [gv] und [io] eingeholt. Sie konnte daher bis dahin nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der [IV] ist.
- Jedenfalls von 01.01.2014 bis 01.09.2016 (Erhalt des angeführten Dokuments) hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [KT], eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu drei Offshore-Finanzzentren, ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [KT] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen: 1.-
- … [Aufzählung von Dokumenten] Jedenfalls bis Erhalt des E-Mails von [ss] (siehe Beilage 3/18) am 01.09.2016 hat die [BF] keine angemessenen Maßnahmen ergriffen,
(1)um zu prüfen, ob die [LS] Stiftung eine Stiftung des Typs ist, bei dem die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden oder eine Stiftung des Typs ist, bei dem aus einer Gruppe potentiell Begünstigter die künftigen Begünstigten noch nicht bestimmt wurden, sowie
(2)um zu prüfen, ob es abgesehen von jenen natürlichen Personen, die Mitglieder des „foundation boards“ der [LS] Stiftung sind, weitere natürliche Personen gibt, die – etwa weil sie Inhaber bestimmter Funktionen mit entsprechenden Befugnissen innerhalb der [LS] Stiftung sind – Kontrolle über Vermögen der [LS] Stiftung ausüben. Sie konnte daher jedenfalls bis 01.09.2016 nicht überzeugt sein, zu wissen, wer die wirtschaftlichen Eigentümer der [KT] sind.
- Von 10.06.2011 bis 26.04.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [CI], eine juristische Person mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (im Folgenden auch VG) und Bezug zu zwei Offshore-Finanzzentren, ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [CI] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen: 1.-
- … [Aufzählung von Dokumenten] Bis 26.04.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht, wer der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer des [HF] ist/sind. Sie kann daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer der/die wirtschaftliche(n) Eigentümer der [CI] ist/sind.
- (…)
- Von 12.04.2013 bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [AT] Limited, eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu sechs Off-shore-Finanzzentren, ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [AT] auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen: 1.-
- … [Aufzählung von Dokumenten] Bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht,
(1)welchen Inhalt das zwischen der [SI] und der [GL], der [AH] Limited und der [AI] Limited abgeschlossene „shareholder´s agreement“ vom 20.03.2008 hat,
(2)dass die natürlichen Personen, die das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [BB] beziehungsweise die [CN] Limited unterzeichnet haben, befugt sind, das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [BB] beziehungsweise für die [CN] Limited abzuschließen, …
(4)wer durch das Halten der Anteile der [CN] Limited rechtlicher Eigentümer der [CN] Limited (…) ist, (…)
(6)wer durch das Halten der Anteile an der [GI] rechtlicher Eigentümer der [GI] und wer (…) durch das Ausüben von Kontrolle über die Geschäftsleitung der [GI] auf andere Weise wirtschaftlicher Eigentümer der [GI] ist. Sie kann daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer der [AT] ist.
- Von 16.03.2012 bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] zur Überprüfung der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [AI] Limited, eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu fünf Offshore-Finanzzentren, ausschließlich folgende zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [AI] Limited auch in Zusammenschau nicht ausreichende Dokumente und Unterlagen herangezogen: 1.-
- … [Aufzählung von Dokumenten] Bis jedenfalls 15.09.2017 hat die [BF] keine risikobasierten und angemessenen Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht,
(1)dass die natürlichen Personen, die das Trust Deed vom 14.01. 2004 für die [BB] beziehungsweise die [CN] Limited unterzeichnet haben, befugt sind, das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [BB] beziehungsweise für die [CN] Limited abzuschließen,
(2)dass [dt] befugt ist, die Bestätigung vom 02.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 für die [CN] Limited beziehungsweise dass [rs] und [nv] befugt sind, die Bestätigung vom 09.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01. 2004 für die [AC] zu erteilen,
(3)wer durch das Halten der Anteile der [CN] Limited rechtlicher Eigentümer der [CN] Limited (…) ist, (…) wer durch das Halten der Anteile an der [GI] rechtlicher Eigentümer der [GI] und wer (…) durch das Ausüben von Kontrolle über die Geschäftsleitung der [GI] auf andere Weise wirtschaftlicher Eigentümer der [GI] ist. Sie kann daher nicht überzeugt sein, zu wissen, wer wirtschaftlicher Eigentümer der [AI] Limited ist. II. Die [BF] hat, dadurch, dass sie vorgegangen ist, wie im Folgenden dargestellt, in den jeweils angeführten Zeiträumen nicht gewährleistet, dass die jeweiligen zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der folgenden Hochrisikokunden (mit Bezug zu mindestens einem Offshore-Finanzzentrum) erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen stets – im Fall von Hochrisikokunden zumindest jährlich – aktualisiert werden:römisch zwei. Die [BF] hat, dadurch, dass sie vorgegangen ist, wie im Folgenden dargestellt, in den jeweils angeführten Zeiträumen nicht gewährleistet, dass die jeweiligen zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der folgenden Hochrisikokunden (mit Bezug zu mindestens einem Offshore-Finanzzentrum) erforderlichen Dokumente, Daten und Informationen stets – im Fall von Hochrisikokunden zumindest jährlich – aktualisiert werden:
- Betreffend ihre Kundin [IV], eine juristische Person mit Sitz auf den Seychellen (im Folgenden auch SC), hat die [BF] zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [IV] ist, zuletzt frühestens am 19.03.2014 ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 12.
- 2014 (siehe Beilage 2/15) herangezogen und erst frühestens am 09.06.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 07.06.2016 (siehe Beilage 2/17), eingeholt. Folglich hat die [BF] jedenfalls von 19.03.2014 bis 01.03.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [IV] erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert.
- Betreffend ihre Kundin [CI], eine juristische Person mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (im Folgenden auch VG) und Bezug zu zwei Offshore-Finanzzentren, hat die [BF] zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KH] Limited ist, frühestens am 10.12.2010 ausschließlich eine Kopie des Registers of Members der [KH] Limited (siehe Beilage 4/01) herangezogen und erst frühestens am 13.06.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 13.06.2016 betreffend die [KH] Limited (siehe Beilage 4/11), eingeholt. Folglich hat die [BF] jedenfalls von 10.12.2010 bis 26.04.2017 (Ende der Geschäftsbeziehung) zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [CI] erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert.
- (…)
- Betreffend ihre Kundin [AT], eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu sechs Offshore-Finanzzentren, hat die [BF]
- (…)
- zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AH] Limited ist, zuletzt am 23.11.2015 ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 23.11.2015 (siehe Beilage 6/13) herangezogen und erst frühestens am 21.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate betreffend die [AH] Limited vom 21.07.2017 (siehe Beilage 6/14), eingeholt.
- zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AI] Limited ist, zuletzt am 13.10.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 12.10.2015 (siehe Beilage 6/19) herangezogen und erst frühestens am 28.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate betreffend die [AI] Limited vom 21.07.2017 (siehe Beilage 6/21), eingeholt.
- zum Nachweis des Treuhandverhältnisses zwischen der [AC] Limited und der [CN] Limited am 16.03.2012 ausschließlich das Trust Deed vom 14.01.2004 (siehe Beilage 6/23) herangezogen und erst frühestens am 11.08.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich die Bestätigungen vom
- und 09.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 (siehe Beilage 6/25), eingeholt.
- zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AC] Limited ist, zuletzt am 27.11.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 26.
- 2015 (siehe Beilage 6/29) herangezogen und erst frühestens am 25.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 25.07.2017 (siehe Beilage 6/30), eingeholt.
- zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KA] ist, zuletzt am 20.08.2014 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 20.08.2014 (siehe Beilage 6/34) herangezogen und erst frühestens am 25.11.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 22.11.2016 (siehe Beilage 6/35), eingeholt. Folglich hat die [BF] jedenfalls von 12.04.2013 bis 22.08.2017 zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [AI] erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert.
- Betreffend ihre Kundin [AI] Limited, eine juristische Person mit Sitz auf Zypern (im Folgenden auch CY) und Bezug zu fünf Offshore-Finanzzentren, hat die [BF]
- zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AI] Limited ist, zuletzt am 13.10.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 12.10.2015 (siehe Beilage 6/19) herangezogen und erst frühestens am 28.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate betreffend die [AI] Limited vom 21.07.2017 (siehe Beilage 6/21), eingeholt.
- zum Nachweis des Treuhandverhältnisses zwischen der [AC] Limited und der [CN] Limited am 16.03.2012 ausschließlich das Trust Deed vom 14.01.2004 (siehe Beilage 6/23) herangezogen und erst frühestens am 11.08.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich die Bestätigungen vom
- und 09.08.2017 betreffend das Trust Deed vom 14.01.2004 (siehe Beilage 6/25), eingeholt.
- zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [AC] Limited ist, zuletzt am 27.11.2015 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 26.11.2015 (siehe Beilage 6/29) herangezogen und erst frühestens am 25.07.2017 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 25.07.2017 (siehe Beilage 6/30), eingeholt.
- zum Nachweis dafür, wer Inhaber der Anteile an der [KA] Inc. ist, zuletzt am 20.08.2014 ausschließlich das Incumbency Certificate vom 20.08.2014 (siehe Beilage 6/34) herangezogen und erst frühestens am 25.11.2016 einen aktuelleren diesbezüglichen Nachweis, nämlich ausschließlich das Certificate of Incumbency vom 22.11.2016 (siehe Beilage 6/35), eingeholt. Folglich hat die [BF] jedenfalls von 16.03.2012 bis 11.08.2017 zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur der [AI] Limited erforderliche Dokumente, Daten und Informationen nicht zumindest jährlich aktualisiert. Die Verantwortlichkeit der [BF] ergibt sich folgendermaßen: Die in den Tatzeiträumen [01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.1.), 01.01.2014 bis 01.03.2017 (I.2.), 01.01.2014 bis 01.09.2016 (I.3.), 01.01.2014 bis 26.04.2017 (I.4.), 01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.6.) und 01.01.2014 bis 15.09.2017 (I.7) sowie 19.03.2014 bis 01.03.2017 (II.1.), 01.01.2014 bis 15.09.2017 (II.2.), 01.01.2014 bis 22.08.2017 (II.4) und 01.01.2014 bis 11.08.2017 (II.5.)] zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der [BF] (siehe Beilage 0) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die [BF] tätige Person ermöglicht.“Die in den Tatzeiträumen [01.01.2014 bis 15.09.2017 (römisch eins.1.), 01.01.2014 bis 01.03.2017 (römisch eins.2.), 01.01.2014 bis 01.09.2016 (römisch eins.3.), 01.01.2014 bis 26.04.2017 (römisch eins.4.), 01.01.2014 bis 15.09.2017 (römisch eins.6.) und 01.01.2014 bis 15.09.2017 (römisch eins.7) sowie 19.03.2014 bis 01.03.2017 (römisch zwei.1.), 01.01.2014 bis 15.09.2017 (römisch zwei.2.), 01.01.2014 bis 22.08.2017 (römisch zwei.4) und 01.01.2014 bis 11.08.2017 (römisch zwei.5.)] zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der [BF] (siehe Beilage 0) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen beziehungsweise durch mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die [BF] tätige Person ermöglicht.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Allgemein Zur [BF] Die [BF] war zum Stichtag 31.12.2016 als Tochtergesellschaft der [YY] Teil der XXXX , einer Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 1 BWG.Die [BF] war zum Stichtag 31.12.2016 als Tochtergesellschaft der [YY] Teil der römisch 40 , einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, BWG. In der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss 2016 hat die [BF] auf Soloebene die Betriebserträge mit XXXX Euro, das Betriebsergebnis mit XXXX Euro, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit XXXX Euro sowie den Jahresüberschuss mit XXXX Euro ausgewiesen. Zum Stichtag 31.12.2016 betrugen die Eigenmittel XXXX Euro, der Eigenmittelüberschuss XXXX Euro und die Gesamtkapitalquote XXXX %.In der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss 2016 hat die [BF] auf Soloebene die Betriebserträge mit römisch 40 Euro, das Betriebsergebnis mit römisch 40 Euro, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit römisch 40 Euro sowie den Jahresüberschuss mit römisch 40 Euro ausgewiesen. Zum Stichtag 31.12.2016 betrugen die Eigenmittel römisch 40 Euro, der Eigenmittelüberschuss römisch 40 Euro und die Gesamtkapitalquote römisch 40 %. In der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss 2017 hat die [BF] auf Soloebene die Betriebserträge mit XXXX Euro, das Betriebsergebnis XXXX Euro, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit XXXX Euro sowie den Jahresüberschuss mit XXXX Euro ausgewiesen. Zum Stichtag 31.12.2016 betrugen die Eigenmittel XXXX Euro, der Eigenmittelüberschuss XXXX Euro und die Gesamtkapitalquote XXXX %.In der Gewinn- und Verlustrechnung im Jahresabschluss 2017 hat die [BF] auf Soloebene die Betriebserträge mit römisch 40 Euro, das Betriebsergebnis römisch 40 Euro, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit mit römisch 40 Euro sowie den Jahresüberschuss mit römisch 40 Euro ausgewiesen. Zum Stichtag 31.12.2016 betrugen die Eigenmittel römisch 40 Euro, der Eigenmittelüberschuss römisch 40 Euro und die Gesamtkapitalquote römisch 40 %. Die A-AG wurde per 18.03.2017 downstream in die [BF] verschmolzen, sodass sie nunmehr Rechtsnachfolgerin der A-AG als oberster Konsolidierungskreis ist. Zum Stichtag 31.12.2018 war die [BF] daher eine Muttergesellschaft gemäß § 35 Abs. 3 fünfter Satz FM-GwG, die einen konsolidierten Abschluss nach Art. 22 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat. Die [BF] hat den konsolidierten Abschluss zum Stichtag 31.12.2018 nach IFRS erstellt.Die A-AG wurde per 18.03.2017 downstream in die [BF] verschmolzen, sodass sie nunmehr Rechtsnachfolgerin der A-AG als oberster Konsolidierungskreis ist. Zum Stichtag 31.12.2018 war die [BF] daher eine Muttergesellschaft gemäß Paragraph 35, Absatz 3, fünfter Satz FM-GwG, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat. Die [BF] hat den konsolidierten Abschluss zum Stichtag 31.12.2018 nach IFRS erstellt. Folgende Personen waren während der Tatzeiträume in jeweils folgendem zeitlichen Ausmaß Vorstandsmitglieder der [BF]: Von (jedenfalls) 01.01.2014 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX (Letzterer bis 31.10.2017). Von (jedenfalls) 01.01.2014 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Letzterer bis 31.10.2017). Von (jedenfalls) 01.01.2014 bis 18.03.2017: XXXX . Von (jedenfalls) 01.01.2014 bis 18.03.2017: römisch 40 . Von (jedenfalls) 01.01.2014 bis 31.03.2015: XXXX .Von (jedenfalls) 01.01.2014 bis 31.03.2015: römisch 40 . Von 18.03.2017 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX .Von 18.03.2017 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: römisch 40 . Von 01.07.2015 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: XXXX .Von 01.07.2015 bis zum Ende der jeweiligen Tatzeiträume: römisch 40 . Das Vorstandsmitglied XXXX (im Folgenden: Dr. [S]) war vom 27.10.2015 bis zum 18.03.2017 (Ende seiner Vorstandsfunktion) gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im BWG, konkret für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 40 BWG), vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (§ 40a BWG), verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (§ 40b BWG), unzulässige Geschäftsbeziehungen (§ 40d BWG) und Meldepflichten (§ 41 Abs. 1 bis 4 BWG), als verantwortlicher Beauftragter bestellt. Sein Vorstandsmandat endete am 18.03.2017 und damit auch seine Funktion als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG, auch wenn der Widerruf seiner Bestellung erst am 07.04.2017 erfolgte (dazu siehe die rechtliche Würdigung). Das Vorstandsmitglied römisch 40 (im Folgenden: Dr. [S]) war vom 27.10.2015 bis zum 18.03.2017 (Ende seiner Vorstandsfunktion) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im BWG, konkret für die Einhaltung von Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 40, BWG), vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (Paragraph 40 a, BWG), verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden (Paragraph 40 b, BWG), unzulässige Geschäftsbeziehungen (Paragraph 40 d, BWG) und Meldepflichten (Paragraph 41, Absatz eins bis 4 BWG), als verantwortlicher Beauftragter bestellt. Sein Vorstandsmandat endete am 18.03.2017 und damit auch seine Funktion als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Satz 1 VStG, auch wenn der Widerruf seiner Bestellung erst am 07.04.2017 erfolgte (dazu siehe die rechtliche Würdigung). XXXX wurde mit Vorstandsbeschluss vom 01.09.2014 mit Wirkung vom 01.01.2015 als Geldwäschereibeauftragter bestellt, XXXX wurde mit Vorstandsbeschluss vom 27.07.2015 zum stellvertretenden Geldwäschebeauftragten bestellt. römisch 40 wurde mit Vorstandsbeschluss vom 01.09.2014 mit Wirkung vom 01.01.2015 als Geldwäschereibeauftragter bestellt, römisch 40 wurde mit Vorstandsbeschluss vom 27.07.2015 zum stellvertretenden Geldwäschebeauftragten bestellt. Zur „Offshore Policy“ der [BF] Die „Offshore Policy“ der [BF] ist im „Compliance Manual“ festgehalten. Darin definiert die [BF] unter Punkt 5.1.
- den Begriff „Offshore“ wie folgt: „Definition von ‚Offshore‘ Der Terminus ‚Offshore‘ kann für Offshore Investments, für natürliche oder juristische Personen verwendet werden, welche sich in einer Jurisdiktion befinden, gewöhnlich eine Insel, in der es weniger steuerliche Vorschriften und gesetzliche Offenlegung-Verpflichtungen gibt, als in anderen Ländern. Aufgrund dieser niedrigen Regulierungsstandards können Offshore Jurisdiktionen für unerlaubte Zwecke wie Geldwäscherei und Steuerhinterziehung benutzt werden. Viele Länder, Territorien und Jurisdiktionen verfügen über Offshore Finanzzentren (OFCs). Diese Offshore Finanzzentren spezialisieren sich auf die Bereitstellung von gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Dienstleistungen für nicht ansässige Unternehmen, für Investments von Offshore Fonds und FIs/non-bank FIs. Die Ausprägung der regulatorischen Standards und der Transparenz unterscheiden sich weitgehend innerhalb der einzelnen OFCs. Juristische Personen mit Sitz in Offshore Destinationen treten oft in der Form von Limited Liability Companies – LLCs, Trusts, etc. auf, die ihr registriertes Domizil (registrierte Adresse) und den aktuellen Ort der tatsächlichen Verwaltung des Firmensitzes (Adresse der Hauptverwaltung) in verschiedenen Jurisdiktionen aufweisen. Unternehmen in einer Offshore Gerichtsbarkeit weisen häufig keine physische Präsenz in einem Land auf, in welchem sie registriert sind und haben oft auch keine Geschäftstätigkeit.“ Betreffend die Risikoeinstufung von Offshore-Kunden ist in der „Offshore-Policy“ festgehalten: „Aus Geldwäschegesichtspunkten werden grundsätzlich alle Offshore-Kundengruppen als hohes Risiko für die Zwecke von Geldwäscherei missbraucht zu werden, kategorisiert, da die Informationen über ihre Eigentümerschaft und über ihre Transaktionen leicht vor Behörden und Gerichten zu verschleiern sind. Sogar die Einschätzungen der OECD/globales Forum für Transparenz, Financial Secrecy Index, Moneyval, FATF Mutual Country Evaluations implizieren, dass Offshore Jurisdiktionen ein höheres Geldwäscherisiko in sich bergen.“ Überdies ist der „Offshore Policy“ zu entnehmen, dass die [BF] Offshore-Kunden in folgende zwei Kategorien einteilt: „5.1.3 zwei Kategorien von Offshore Kunden Diese Policy ist für zwei Kunden-Kategorien anwendbar (eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Offshore Destinationen wird nicht getroffen):
- Kategorie: Echter Offshore Kunde Ein Kunde ist dann ein echter Offshore Kunde, wenn das Registrierungsland oder das Sitzland gemäß der Liste in Annex 4-1 als ‚offshore‘ definiert ist (= Offshore Land). Dieser Kunde wird im IT-System mit einem ‚offshore flag‘ gekennzeichnet und als Hochrisikokunde kategorisiert.
- Kategorie: Onshore (Festland) Kunde mit einer relevanten Offshore Verbindung/Verknüpfung Ein ‚Onshore Kunde‘ wird als Hochrisikokunde eingestuft, aber nicht als ‚echter Offshore Kunde‘, wenn - der wirtschaftliche Eigentümer oder Begünstigte unseres Kunden ODER - mindestens eine Einheit in der Eigentümerkette zwischen unserem Kunden und seinem wirtschaftlichen Eigentümer eine juristische Person mit Sitz in Offshore ist. Dieser Kunde wird im IT-System nicht mit einem ‚offshore flag‘ gekennzeichnet. Er ist jedoch auf jeden Fall als Hochrisikokunde eingestuft.“ Bei den im Folgenden dargestellten Kunden der [BF] handelt es sich ausschließlich um Kunden der Kategorie „Echter Offshore Kunde“ (
- Kategorie). Der unter Punkt 5.1.
- der „Offshore Policy“ erwähnte Annex 4 – 1 des Compliance Manuals der [BF] trägt den Titel „Country Risk / Länderrisiko“ und führt per Stand 12.08.2016 unter der Überschrift „High Risk / Hohes Risiko“ folgende „HIGH RISK COUNTRIES“ an: Unter der Überschrift „Offshore Zusammenfassung / Offshore summary:“ qualifiziert die [BF] im Annex 4 – 1 des Compliance Manuals auf Basis der Einschätzung des Internationalen Währungsfonds sowie nach eigener Einschätzung per Stand 12.08.2016 folgende Länder und Gebiete als „Offshore“: ris-attachment://hauptdokument.img3is.jpg, ris-attachment://hauptdokument.img4is.jpg, 1.
- Zu den einzelnen Kundenbeziehungen (jeweils mit Bezugnahme auf den Spruchpunkt des Straferkenntnisses) 1.2.
- Zu I.
- ([HE] Limited)1.2.
- Zu römisch eins.
- ([HE] Limited) Die [HE] Limited steht seit 08.10.2002 in einer Geschäftsbeziehung mit der [BF]. Sie ist Inhaberin eines Depots sowie von Verrechnungskonten für Wertpapiergeschäfte in USD und EUR. Das durchschnittliche Volumen der über die vier Konten der [HE] abgewickelten Transaktionen betrug im Betrachtungszeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2016 bei einer Anzahl von 443 Transaktionen 18.515.761.73 Euro, wobei sich die höchste Transaktion auf 123.011.941,90 Euro belief. Betreffend ihre Kundin [HE] hat die [BF] zum Stichtag 23.12.2016 in ihrem Kernbankensystem folgende Stammdaten erfasst: Kundenname: [HE] Kundennummer: […] Wohnsitzstaat/Firmensitz: CY Nationalität/Registrierungsland CY Rechtsform: Ges.m.b.H. Industriesektor: Sonstige Finanzdienstleistungen a.n.g. , TextBegründung der Geschäftsbeziehung: 08.10.2002, Begründung der Geschäftsbeziehung: 08.10.2002 Status der Geschäftsbeziehung: ACTIVE Beendigung der Geschäftsbeziehung: --- Risikoeinstufung: High Risk (special case) Zum Stichtag 23.12.2016 hat die [BF] [az] (Nationalität RU) als wirtschaftlichen Eigentümer der [HE] erfasst. Aufgrund der von der [BF] festgestellten und teilweise überprüften Informationen lässt sich die Eigentums- und Kontrollstruktur der [HE] graphisch wie folgt darstellen: ris-attachment://hauptdokument.img5is.png, Zur Überprüfung der von der [HE] gemachten Angaben zu ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur hat die [BF] bis 15.09.2017 ausschließlich folgende Dokumente und Unterlagen herangezogen:
- Declaration of Trust vom 01.01.2008
- Declaration of Trust vom 01.01.2008
- Inquiry Regarding the Beneficial Owner betreffend die [HE] vom 16.04.2015
- Certificate of Incumbency betreffend die [HE] vom 14.04.2015
- Certificate vom 20.05.2016 betreffend die [HE]
- KYC Questionnaire vom 26.05.2016, weiters
- „Certificate of Directors“ vom 09.06.2016 betreffend die [Z]
- „Certificate of Directors“ vom 09.06.2016 betreffend die [ZM] Die [ZM] Limited und die [Z] Limited sind in der Republik Zypern ansässig. Beteiligung an der [HE] Der Umstand, dass die [ZM] Limited und die [Z] Limited je 500 Anteile („ordinary shares“) mit einem Nennwert von je EUR 1,71 an der [HE] halten, ergab sich für die [BF] aus dem vom „Registrar of Companies“, “Ministry of Energy Commerce, Industry and Tourism”, “Departement of Registrar of Companies and Official Receiver“, Nicosia, ausgestellten und damit aus einer unabhängigen Quelle stammenden Certificate vom 20.05.2016 betreffend die [HE]. Davor verfügte die [BF] zur Dokumentation der Beteiligung an der [HE] nur über die Declarations of Trust vom 01.01.2008 und das Certificate of Incumbency betreffend die [HE] vom 14.04.
- Die Declarations of Trust vom 01.01.2008 stammen von der betreffenden Anteilsinhaberin ([ZM] Limited bzw [Z] Limited) und das Certificate of Incumbency betreffend die [HE] vom 14.04.2015 hat die Secretary der [HE], bei der es sich ebenfalls um eine der Anteilsinhaberinnen handelt, nämlich die [Z] Limited, ausgestellt. Somit hat die [BF] jedenfalls von 01.01.2014 bis jedenfalls 31.05.2016 (Datum der Apostille auf dem Certificate vom 20.05.2016 betreffend die [HE]) über keinen angemessenen Nachweis dafür verfügt, dass die [ZM] Limited und die [Z] Limited je 500 Anteile an der [HE] halten. Treuhandverhältnis zwischen [az] und [ZM] Limited
(1)Als Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [ZM] Limited lag der [BF] lediglich eine einseitige Erklärung der Treuhänderin [ZM] Limited (Declaration of Trust vom 01.01.2008) vor. Eine die Angaben der Treuhänderin bestätigende Erklärung des Treugebers [az] oder z.B. einen von [az] und der [ZM] Ltd. unterfertigten Treuhandvertrag hat die [BF] nicht eingeholt. Aus dem Umstand, dass [az] im KYC Questionnaire vom 26.05.2016 mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er wirtschaftlicher Eigentümer der [HE] ist, konnte die [BF] nicht ableiten, welche der möglichen Fallgruppen von wirtschaftlichem Eigentum vorliegt. Einen Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [az] und [ZM] Limited konnte sie daraus nicht ableiten. Da das Bestehen des Treuhandverhältnisses vom Treugeber [az] nicht bestätigt war, sowie aufgrund des Umstandes, dass die Vertretungsbefugnis des [pk], der die Declaration of Trust vom 01.01.2008 in Vertretung für die [ZM] Ltd. unterfertigt hat, bis 09.06.2016 nicht nachgewiesen war, verfügte die [BF] jedenfalls von 01.01.2014 bis 15.09.2017 über keine angemessenen Nachweise für das Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [ZM] Limited. Befugnis, für die [ZM] Limited eine Declaration of Trust abzugeben
(2)[pk] hat in Vertretung für die [ZM] Limited die Declaration of Trust vom 01.01.2008 unterfertigt. Erstmals mit der Urkunde vom 09.06.2016 hat die [BF] einen Nachweis in Form eines Auszuges aus einem vom „Departement of Registrar of Companies and Official Receiver“, „Ministry of Energy Commerce, Industry and Tourism“, Republik Zypern, online geführten Registers vom 09.06.2016, aus dem sich ergibt, dass [pk] „Director“ der [ZM] Limited ist. Davor ist der [BF] dieser Nachweis nicht vorgelegen. Sie hat daher von 01.01.2014 bis 09.06.2016 über keinen Nachweis dafür verfügt, dass [pk] befugt ist, für die [ZM] Limited eine Declaration of Trust abzugeben. Beteiligung an der [ZM] Limited
(3)Die [BF] hat nicht festgestellt und überprüft, wer Inhaber der Anteile der [ZM] Limited ist. Die [ZM] Limited ist Teil der Eigentumsstruktur der [HE]. Ausübung von Kontrolle auf die [ZM] Limited
(4)Da die [BF] nicht festgestellt und überprüft hat, wer Inhaber der Anteile der [ZM] Limited ist, hat sie auch nicht überprüft, wer Kontrolle durch das Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten der [ZM] Limited oder Kontrolle über die Geschäftsleitung der [ZM] Limited ausübt und solcherart wirtschaftlicher Eigentümer der [HE] ist. Die [BF] hat jedenfalls von 01.01.2014 bis 15.09.2017 keine angemessenen Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht, ob es natürliche Personen gibt, unter deren Kontrolle die [ZM] Limited letztlich steht und wer diese Personen gegebenenfalls sind. Treuhandverhältnis zwischen [az] und [Z] Limited
(5)Als Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [Z] Limited liegt der [BF] lediglich eine einseitige Erklärung der Treuhänderin [Z] Limited (Declaration of Trust vom 01.01.2008) vor. Eine die Angaben der Treuhänderin bestätigende Erklärung des Treugebers [az] oder einen von [az] und der [Z] Limited unterfertigten Treuhandvertrag, hat die [BF] nicht eingeholt. Aus dem Umstand, dass [az] im KYC Questionnaire vom 26.05.2016 mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er wirtschaftlicher Eigentümer der [HE] ist, kann nicht darauf geschlossen werden, welche der möglichen Fallgruppen von wirtschaftlichem Eigentum vorliegt. Insbesondere kann dies nicht als geeignete Überprüfung oder als Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [az] und [Z] Limited gewertet werden. Da das Bestehen des Treuhandverhältnisses seitens des Treugebers [az] nicht bestätigt ist, sowie aufgrund des Umstandes, dass die Vertretungsbefugnis des [pk], der die Declaration of Trust vom 01.01.2008 in Vertretung für die [Z] Ltd. unterfertigt hat, bis 09.06.2016 nicht nachgewiesen war, verfügte die [BF] jedenfalls von 01.01.2014 bis 15.09.2017 über keine angemessenen Nachweise für das Treuhandverhältnis zwischen [az] und der [Z] Ltd. Befugnis, für die [Z] Limited eine Declaration of Trust abzugeben
(6)[pk] hat in Vertretung für die [Z] Limited die Declaration of Trust vom 01.01.2008 unterfertigt. Erstmals mit der Urkunde vom 09.06.2016 hatte die [BF] einen Nachweis in Form eines Auszuges aus einem vom “Departement of Registrar of Companies and Official Receiver“, „Ministry of Energy Commerce, Industry and Tourism“, Republik Zypern, online geführten Registers vom 09.06.2016, aus dem sich ergibt, dass [pk] „Director“ der [Z] Limited ist. Davor ist der [BF] dieser Nachweis nicht vorgelegen. Sie hat daher von 01.01.2014 bis 09.06.2016 über keinen Nachweis dafür verfügt, dass [pk] befugt ist, für die [Z] Limited eine Declaration of Trust abzugeben. Beteiligung an der [Z] Limited
(7)Die [BF] hat nicht festgestellt und überprüft, wer Inhaber der Anteile der [Z] Limited ist. Die [Z] Limited ist Teil der Eigentumsstruktur der [HE]. Die [BF] hat jedenfalls von 01.01.2014 bis 15.09.2017 über keine angemessenen Nachweise dafür verfügt, wer Inhaber der Anteile der [Z] Limited ist. Ausübung von Kontrolle auf die [Z] Limited
(8)Da die [BF] nicht festgestellt und überprüft hat, wer Inhaber der Anteile der [Z] Limited ist, hat sie auch nicht überprüft, wer Kontrolle durch das Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten der [Z] Limited oder Kontrolle über die Geschäftsleitung der [ZM] Limited ausübt und solcherart wirtschaftlicher Eigentümer der [HE] ist. Die [BF] hat jedenfalls von 01.01.2014 bis 15.09.2017 keine angemessenen Nachweise eingeholt, aus denen hervorgeht, ob es natürliche Personen gibt, unter deren Kontrolle die [Z] Limited letztlich steht und wer diese Personen gegebenenfalls sind. 1.2.
- Zu I.
- ([IV])1.2.
- Zu römisch eins.
- ([IV]) Die [IV] Limited ist von 27.10.2010 bis 01.03.2017 in einer Geschäftsbeziehung mit der [BF] gestanden. Sie war Inhaberin von zwei Konten. Das durchschnittliche Volumen der über die zwei Konten der [IV] abgewickelten Transaktionen betrug im Betrachtungszeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2016 bei einer Anzahl von 131 Transaktionen 274.005,84 Euro, wobei sich die höchste Transaktion auf 4.391.357,81 Euro belief. Betreffend ihre Kundin [IV] hat die [BF] zum Stichtag 23.12.2016 in ihrem Kernbankensystem folgende Stammdaten erfasst: Kundenname: [IV] Kundennummer: […] Wohnsitzstaat/Firmensitz: SC Nationalität/Registrierungsland SC Rechtsform: Ges.m.b.H. Industriesektor: Sonstige Finanzdienstleistungen a.n.g. Begründung der Geschäftsbeziehung: 27.10.2010 Status der Geschäftsbeziehung: ACTIVE Beendigung der Geschäftsbeziehung: - Risikoeinstufung: High Risk (special case) Zum Stichtag 23.12.2016 hat die [BF] [ar] (Nationalität SC) und [gv] (Nationalität UA) als wirtschaftliche Eigentümer der [IV] erfasst. Aufgrund der von der [BF] festgestellten und teilweise überprüften Informationen lässt sich die Eigentums- und Kontrollstruktur der [IV] graphisch wie folgt darstellen: ris-attachment://hauptdokument.img6is.png, Zur Überprüfung der von der [IV] gemachten Angaben zu ihrer Eigentums- und Kontrollstruktur hat die [BF] bis 01.03.2017 ausschließlich folgende Dokumente und Unterlagen herangezogen:
- Resolutions of Directors in Writing vom 08.11.2007
- Declaration of Trust vom 16.11.2007
- Certificate of Incumbency betreffend die [IV] vom 07.06.2016
- Inquiry Regarding the Beneficial Owner of [IV] vom 06.09.2010
- Certificate of Collation vom 22.06.2011
- Certificate of Incorporation vom 07.11.2007
- Resolution of Members in Writing vom 20.06.2011
- Transfer of the Shares of the Company [IV] vom 20.06.2011
- [IV], Share Certificate No. 2 vom 20.06.2011
- Declaration of Trust vom 20.06.2011
- Resolution of Directors in Writing vom 20.06.2011
- General Power of Attorney vom 20.06.2011
- Declaration of Trust vom 03.03.2014
- Resolution of Directors in Writing vom 05.03.2014
- Certificate of Incumbency vom 12.03.2014
- General Power of Attorney vom 03.08.2015
- Certificate of Incumbency vom 07.06.2016
- Know-Your-Customer (KYC) Information vom 22.06.2016 Der [BF] lagen im relevanten Zeitpunkt zu folgenden Teilen der Eigentums- und Kontrollstruktur der [IV] folgende Informationen vor: Beteiligung an der [IV] Der Umstand, dass [io] 5.000 Anteile („shares“) mit einem Nennwert von je USD 1,00 an der [IV] hält, ergab sich für die [BF] glaubwürdig aus dem Certificate of Incumbency vom 12.03.2014 und wurde durch das Certificate of Incumbency betreffend die [IV] vom 07.06.2016 neuerlich belegt. Treuhandverhältnis zwischen [gv] und [io] Als Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [gv] und [io] ist der [BF] jedenfalls von 01.01.2014 bis 01.03.2017 lediglich eine einseitige Erklärung des Treuhänders [io] (Declaration of Trust vom 03.03.2014) vorgelegen. Eine die Angaben des Treuhänders bestätigende Erklärung des Treugebers [gv] oder einen von [gv] und [io] unterfertigten Treuhandvertrag hat die [BF] jedenfalls von 01.01.2014 bis 01.03.2017 nicht eingeholt. Aus dem Umstand, dass [gv] in der KYC Information vom 22.06.2016 mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass er wirtschaftlicher Eigentümer der [IV] ist, kann nicht darauf geschlossen werden, welche der möglichen Fallgruppen von wirtschaftlichem Eigentum vorliegt. Insbesondere kann dies nicht als Nachweis für ein Treuhandverhältnis zwischen [gv] und [io] gewertet werden. Die mit der Rechtfertigung vom 14.11.2017 als Beilagen ./A.II.2.
- (Schreiben vom 30.06.2015 samt Beilage) und ./A.II.2.
- (Certificate of Incumbency betreffend die [IV] vom 21.07.2015) vorgelegten Unterlagen, sind der [BF] von 27.10.2010 bis 01.03.2017 nicht vorgelegen. [io] ist Staatsbürger der Republik Seychellen. 1.2.
- Zu I.
- ([KT] Limited)1.2.
- Zu römisch eins.
- ([KT] Limited) Die [KT] Limited steht seit 16.11.2007 in einer Geschäftsbeziehung mit der [BF]. Sie ist Inhaberin von acht Konten. Das durchschnittliche Volumen der über die acht Konten der [KT] abgewickelten Transaktionen betrug im Betrachtungszeitraum 01.01.2015 bis 30.04.2016 bei einer Anzahl von 247 Transaktionen 265.734,18 Euro, wobei sich die höchste Transaktion auf 13.980.000,00 Euro belief. Betreffend ihre Kundin [KT] hat die [BF] zum Stichtag 23.12.2016 in ihrem Kernbankensystem folgende Stammdaten erfasst: Kundenname: [KT] Kundennummer: […] Wohnsitzstaat/Firmensitz: CY Nationalität/Registrierungsland CY Rechtsform: Ges.m.b.H. Industriesektor: […] Begründung der Geschäftsbeziehung: 16.11.2007 Status der Geschäftsbeziehung: ACTIVE Beendigung der Geschäftsbeziehung: --- Risikoeinstufung: High Risk (special case) Zum Stichtag 23.12.2016 hat die [BF] keine natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer der [KT] erfasst. Aufgrund der von der [BF] festgestellten und teilweise überprüften Informationen lässt sich die Eigentums- und Kontrollstruktur der [KT] graphisch wie folgt darstellen: Zur Überprüfung der von der [KT] gemachten Angaben zu ihrer Eigentums- und Kontroll-struktur hat die [BF] bis 01.09.2016 ausschließlich folgende Dokumente und Unterlagen, die dem Straferkenntnis als Beilagen beigefügt waren, herangezogen:
- Übersetzung des Certificate of Incorporation vom 14.03.2007
- Übersetzung des Certificate of Change of Name vom 24.05.2007
- Certificate betreffend die [KT] vom 07.04.2014
- Certificate betreffend die [KT] vom 07.04.2014
- Certificate betreffend die [KT] vom 07.04.2014
- Inquiry regarding the Beneficial Owner of your Trust/Foundation und Schreiben ([LS], Liechtenstein) vom 05.12.2013, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Stuttgart) an [BF]
- Schreiben (Legal Opinion) vom 13.11.2015 […] an [BF]
- Kopie des Certificate betreffend die [KT] vom 13.11.2015
- Kopie des Certificate betreffend die [KT] vom 13.11.2015
- Kopie des Certificate betreffend die [KT] vom 13.11.2015
- Minutes of the Board of Directors Meeting vom 02.11.2015
- Guarantee Facility Agreement zwischen [BF] und [KT] vom 05.11.2015
- Know-Your-Customer (KYC) Information vom 10.06.2016
- Certificate betreffend die [KT] vom 13.06.2016
- Certificate of Fact betreffend die [DT] Limited vom 04.01.2016
- Schreiben ([LS], Liechtenstein) vom 07.06.2016 […] an [BF]
- Schreiben (Confirmation) vom 15.07.2016, [LS] Die [DT] Limited ist auf der Isle of Man und die [LS] im Fürstentum Liechtenstein ansässig. Die [LS] ist nach liechtensteinischem Recht errichtet worden. Der [BF] lagen im relevanten Zeitpunkt zu folgenden Teilen der Eigentums- und Kontrollstruktur ihrer Kundin [KT] folgende Informationen vor: Beteiligung an der [KT] Der Umstand, dass die [DT] Limited 1.773.105 Anteile („ORDINARY“) mit einem Nennwert von je EUR 1,00 an der [KT] hält, ergab sich für die [BF] erstmals glaubwürdig aus dem vom „Registrar of Companies“, “Ministry of Commerce, Industry and Tourism”, “Departement of Registrar of Companies and Official Receiver“, Nicosia ausgestellten und damit aus einer unabhängigen Quelle stammenden Certificate betreffend die [KT] vom 07.04.2014 und wurde ihr durch die Certificates betreffend die [KT] vom 13.11.2015 und 13.06.2016 neuerlich belegt. Beteiligung an der [DT] Limited Die Umstände, dass sich das „Share Capital“ der [DT] Limited in 50.000.000 „ordinary shares“ („ORD“) mit einem Nominalwert („Nominal Value“) von je EUR 1.00 unterteilt, dass davon 25.000.000 „ordinary shares“ („ORD“) ausgegeben wurden sowie dass die [LS] Inhaber dieser 25.000.000 „ordinary shares“ („ORD“) ist, ergab sich erstmals glaubwürdig aus dem Certificate of Fact betreffend die [DT] Limited vom 04.01.
- Natürliche Personen, die Kontrolle über das Vermögen der [LS] ausüben Die [LS] ist eine nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein errichtete Stiftung. Die [BF] hat nicht nachgewiesen, dass sie die Rechtsquellen des liechtensteinischen Stiftungsrechts erhoben hat. Auch hatte sie keine Einsicht in die Statuten („statutes“) und „by-laws“ der [LS]. Ihr lag zunächst lediglich ein Schreiben der Ernst & Young GmbH aus Stuttgart vom 05.12.2013 vor, das angibt, die aktuelle Version der Statuten der [LS] („statutes“) und die aktuelle Version der „by-laws“ der [LS] erhalten zu haben, aus denen sich ergibt, dass die [LS] über ein „foundation board“ verfügt, dem näher genannte natürliche Personen angehören. Dazu hat die Ernst & Young GmbH aus Stuttgart in dem angeführten Schreiben die Rechtsmeinung geäußert, dass das „foundation board“ Kontrolle über die [LS] ausübt („[B]eneficial ownership is with the persons who control the foundation. In the case at hand this is the foundation Board.”). In einem weiteren aktuelleren Schreiben der Ernst & Young GmbH aus Stuttgart vom 07.06.2016, das der [BF] ebenfalls vorlag, bestätigt die Ernst & Young GmbH aus Stuttgart unter Berufung auf die ihr vorliegende aktuelle Version der Statuten der [LS] („statutes“) und der „by-laws“ der [LS] die von ihr erteilten Informationen über die [LS] und die von ihr geäußerte Rechtsmeinung zum „Foundation Board“ der [LS]. Überdies gibt sie in diesem Schreiben an, dass [mk] senior, geboren 1897, „settlor“ der [LS] sei. Weiters wurde in diesem Schreiben angegeben, dass in diesem Fall die Stiftung keinen Eigentümer habe und alle Vermögenswerte der Stiftung durch sie selbst gehalten werden. Folglich liege das wirtschaftliche Eigentum bei den Personen, die Kontrolle über die Stiftung ausübten. Vorliegendenfalls sei dies das Foundation Board (Namen der Boardmitglieder werden angeführt). Gemäß den By-laws der Stiftung erstrecke sich der Kreis der Begünstigten der Stiftung auf
- die ehelichen Nachkommen in direkter Linie des [pek],
- [pek] selbst ist ausgeschlossen,
- wenn von den potentiellen Begünstigten nach
- niemand mehr lebt, wird der Begünstigtenkreis auf alle ehelichen Nachkommen in direkter Linie des Großvaters des [pek], mit Ausnahme des [pek] selbst, ausgedehnt. Die Ernst & Young GmbH aus Stuttgart ist eine glaubwürdige und unabhängige Quelle. Die [BF] konnte sich daher darauf verlassen, dass die Ernst & Young GmbH aus Stuttgart ausreichend geprüft hat, dass die ihr vorliegenden Statuten („statutes“) und „by-laws“ der [LS] tatsächlich aktuell sind und die von der Ernst & Young GmbH aus Stuttgart wiedergegebenen Informationen über die [LS] enthalten. Ob die von der Ernst & Young GmbH aus Stuttgart geäußerte Rechtsmeinung betreffend das „Foundation Board“ der [LS] richtig ist, lässt sich nur anhand des liechtensteinischen Stiftungsrechts beurteilen. Dies zu prüfen, hat die [BF] unterlassen. Den Schreiben der Ernst & Young GmbH aus Stuttgart war nicht zu entnehmen, ob es weitere natürliche Personen gibt, die, etwa weil sie Inhaber bestimmter Funktionen innerhalb der [LS] sind, gemäß § 2 Z 75 lit b sublit. cc BWG Kontrolle über 25 % oder mehr der Zuwendungen der [LS] ausüben. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die [BF] in ihrer Rechtfertigung vom 14.11.2017 (siehe ON 18 Seite 23) vorbrachte, „dass es sich bei der [LS] um eine „Discretionary Foundation“ nach liechtensteinischem Recht handelt, bei der zunächst nur ein Kreis von potentiell Begünstigten festgelegt wird, deren wirtschaftliche Berechtigung im Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen zu diesem Zweck ernannten Person steht“ und dass „die Personen aus dem Begünstigtenkreis bei diskretionären Stiftungen […; Anmerkung: vor Fassung eines Ausschüttungsbeschlusses durch die dazu Befugten] keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine bestimmte Zuwendung aus der Stiftung [haben]“, besonders relevant, weil nach diesem Vorbringen jenen Personen, die bestimmen können wem aus dem Kreis der potentiell Begünstigten Zuwendungen aus dem Vermögen der [LS] zufließen sollen und daher befugt sind, einen Ausschüttungsbeschluss zu fassen, Kontrolle über die Zuwendungen der [LS] ausüben und daher als wirtschaftliche Eigentümer der [LS] festzustellen und zu überprüfen wären. Die [BF] hätte daher eruieren müssen, welcher bzw welchen natürlichen Personen (Stiftungsrat oder andere zu diesem Zweck ernannte Person) diese Befugnis zukommt.Den Schreiben der Ernst & Young GmbH aus Stuttgart war nicht zu entnehmen, ob es weitere natürliche Personen gibt, die, etwa weil sie Inhaber bestimmter Funktionen innerhalb der [LS] sind, gemäß Paragraph 2, Ziffer 75, Litera b, Sub-Litera, c, c, BWG Kontrolle über 25 % oder mehr der Zuwendungen der [LS] ausüben. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die [BF] in ihrer Rechtfertigung vom 14.11.2017 (siehe ON 18 Seite 23) vorbrachte, „dass es sich bei der [LS] um eine „Discretionary Foundation“ nach liechtensteinischem Recht handelt, bei der zunächst nur ein Kreis von potentiell Begünstig