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{'item': 'W217 2287605-1'}

Obsah (14)Art 133§ 10§ 8§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 41§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW217 2287605-1 Spruch, W217 2287605-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Frau XXXX (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) beantragte am 02.10.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses.
  2. Frau römisch 40 (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) beantragte am 02.10.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Beilage eines Konvolutes an medizinischen Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  3. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. Frau Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 30.01.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführerin Folgendes fest:1.
  4. In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten ein. Frau Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, hält in ihrem Gutachten vom 30.01.2024, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführerin Folgendes fest: „Anamnese: Antragsleiden: Hypertonie, Stressinkontinenz, Asthma, Schilddrüse, Vergesslichkeit Siehe auch VGA vom 09.11.2022 Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates 30% Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Asthma bronchiale 30% Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Derzeitige Beschwerden: Sprachbarriere Laut Angaben des Sohnes: Schmerzen am ganzen Körper, Wirbelsäule, Füße, Knie, Nacken, und Kreuz. Kann den Harn beim Husten nicht halten, zunehmende Vergesslichkeit, Bluthochdruck, Asthma Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Thyrex, Quetialan, Losartan, Losartan/ HCT, Rilmenidin, Pram, Trittico, Aprednislon, Berodual, Oleovit, Gerofol, Flutiform (Sack Medikamente, keine ärztlich bestätigte Liste) Thyrex, Quetialan, Losartan, Losartan/ HCT, Rilmenidin, Pram, Trittico, Aprednislon, Berodual, Oleovit, Gerofol, Flutiform (Sack Medikamente, keine ärztlich bestätigte Liste) , Sozialanamnese: verheiratet, seit 5 Jahren in Österreich, Heimatland Irak, 3 Kinder, in Österreich nie gearbeitetverheiratet, seit 5 Jahren in Österreich, Heimatland Irak, 3 Kinder, in Österreich nie gearbeitet, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): DR XXXX , Fa f Gynäkologie vom 26.09.2023DR römisch 40 , Fa f Gynäkologie vom 26.09.2023 Uterus myomatosus. Streßinkontinenz Hysterektomie empfohlen XXXX vom 02.08.2023 römisch 40 vom 02.08.2023 Diagnose: T4-substituierte latente Hypothyreose bei st.p. RJT11/19 bei Struma multinodosa mit Zentren links und rechts - Knoten beidseits größenregredient - aufgrund der irregulären Struktur des Knotens rechts Verlaufskontrolle empfohlen. - aufgrund der irregulären Struktur des Knotens rechts Verlaufskontrolle empfohlen. , Dr. med. XXXX Dr. med. römisch 40 Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 06.03.2023 Schmerzsyndrom der Wirbelsäule Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Größe: 155,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 63 Jahre Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds wird nicht durchgeführt, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Kraft nicht vermindert Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds nicht prüfbar, beide Beine werden nicht von der Unterlage abgehoben, grobe Kraft nicht vermindert, Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken wegen massiver Gegeninnervation nicht prüfbar, keine Ödeme, Varikositas, Wirbelsäule: FB nicht prüfbar Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen nicht prüfbar, Unbeobachtet freie Beweglichkeit der HWS Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit einem Gehstock, langsames schwerfälliges Gangbild freies Gehen nicht prüfbar Erhebung des klinischen Status kaum möglich, Alles ist " schwer" Status Psychicus: klar, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da mäßige pathologische Veränderungen und rezidivierende Beschwerden, (Beweglichkeitsprüfung nicht möglich) 02.02.02 30 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Asthma bronchiale unterer Rahmensatz, da mittels Dauermedikation kompensiert 06.06.02 30 3 rezidivierende Depressive Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil 03.06.01 20 4 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 5 Entleerungsstörung der Blase unterer Rahmensatz, da Stressinkontinenz 08.01.06 10 6 Hypothyreose unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2-6 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Vergesslichkeit, da ohne fachärztliche Stellungnahme Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Hinzukommen von Leiden 3-6 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung keine Änderung , X römisch zehn Dauerzustand (…)
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine keine ,
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein (…)“ 1.
  7. Mit Schreiben vom 30.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. 1.
  8. Mit Schreiben vom 12.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu widersprechen. Sie habe chronische Krankheiten, erhole sich nicht mit Medikamenten. Diese würden nur die Schmerzen lindern. Unter einem legte die Beschwerdeführerin weitere Befunde vor. 1.
  9. Am 16.02.2024 führte die bereits befasste Sachverständige in ihrer Stellungnahme Folgendes aus: „Antwort(en): Parteiengehör vom 12.02.2024 Die Antragstellerin urgiert den GdB Sie sei chronisch krank. Die Medikamente lindern nur die Schmerzen Nachgereichte Befunde Osteodensitometrie vom 20.10.2023 Osteopenie Dr. XXXX , FA für Lungenkrankheiten vom 28.06.2023 Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten vom 28.06.2023 Sie haben ein chronisch-obstruktives Atemwegsleiden. Die Funktionsprüfung ist stabil Die Sauerstoffwerte in Ruhe und bei Belastung sind normal Eine bakterielle Infektion liegt bei normalem CRP nicht vor. Die Durchleuchtung ist unauffällig. Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden sämtliche objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
  10. Mit Bescheid vom 20.02.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Begründend wurde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, das einen Grad der Behinderung von 30% ergeben habe, hingewiesen.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass sich ihr Gesundheitszustand mit jedem Tag verschlechtere und ihre Beschwerden nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Es handle sich nicht nur um körperliche Behinderungen, sondern auch um beträchtliche psychiatrische und seelische Symptome und schwerste Schlafstörungen, va. Flashback-Erlebnisse im Zusammenhang mit den Bürgerkrieg im Irak. Sie sei aufgrund dieser Krankheiten kraftlos und so müde, dass sie an manchen Tagen nicht einmal zur Türe gehen könne. Sie sei auch nicht in der Lage, länger stehend oder sitzend durchzuarbeiten bzw. ohne Mühe Stiegen zu steigen. Medikamentöse Behandlungen seinen aufgrund der Leberverfettung sehr vorsichtig vorzunehmen. Aus diesen Gründen ersuche sie, die gesundheitlichen Beschwerden neu zu bemessen und eine Einstufung von zumindest 70% zuzusprechen und den Behindertenpass zu erteilen.
  12. Mit Schreiben vom 01.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, irakische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  15. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, irakische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  16. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.10.2023 bei der belangten Behörde einlangend einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.
  17. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da mäßige pathologische Veränderungen und rezidivierende Beschwerden, (Beweglichkeitsprüfung nicht möglich) 02.02.02 30 2 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Asthma bronchiale unterer Rahmensatz, da mittels Dauermedikation kompensiert 06.06.02 30 3 rezidivierende Depressive Störung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil 03.06.01 20 4 Hypertonie Fixer Richtsatz 05.01.01 10 5 Entleerungsstörung der Blase unterer Rahmensatz, da Stressinkontinenz 08.01.06 10 6 Hypothyreose unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann. 09.01.01 10 1.
  18. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H.
  19. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister. Zu 1.2.) Die Feststellung gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.
  20. und 1.4.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Frau Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.01.2024.Zu 1.
  21. und 1.4.) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen beruhen auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Frau Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.01.
  22. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Schlüssig und nachvollziehbar kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zum Schluss, dass ausgehend von Leiden 1 bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Die Sachverständige nimmt hierbei Bezug auf ein Vorgutachten von DDr.in XXXX Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.11.2022, in welchem die Leiden „Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates“, Pos.Nr. 02.02.02 (30%) und „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Asthma bronchiale“, Pos.Nr. 06.06.02 (30%), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt wurden.Die Sachverständige nimmt hierbei Bezug auf ein Vorgutachten von DDr.in römisch 40 Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 09.11.2022, in welchem die Leiden „Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates“, Pos.Nr. 02.02.02 (30%) und „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Asthma bronchiale“, Pos.Nr. 06.06.02 (30%), sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt wurden. Weiters berücksichtigt die Sachverständige Dr.in XXXX sämtliche von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig vorgelegten medizinischen Beweismittel, wie insbesondere einen Befund von Dr. XXXX , Fachärztin für Gynäkologie, vom 26.09.2023, und von Dr.med. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 06.03.2023.Weiters berücksichtigt die Sachverständige Dr.in römisch 40 sämtliche von der Beschwerdeführerin zwischenzeitig vorgelegten medizinischen Beweismittel, wie insbesondere einen Befund von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Gynäkologie, vom 26.09.2023, und von Dr.med. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 06.03.
  23. Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel, nämlich einen Befund von Prim. Dr. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, Zusatzfach Infektiologie, Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin und Allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 28.06.2023 vor. Darin ist Folgendes festgehalten:Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel, nämlich einen Befund von Prim. Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, Zusatzfach Infektiologie, Facharzt für Arbeits- und Betriebsmedizin und Allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom 28.06.2023 vor. Darin ist Folgendes festgehalten: „Sie haben ein chronisch-obstruktives Atemwegsleiden. Die Funktionsprüfung ist stabil, sie zeigt einen Sekundenatemstoß von knapp über 1 Liter um die 40 % Sollwert. Die Sauerstoffwerte in Ruhe und bei Belastung sind normal (72 bzw. 71 Torr). Eine bakterielle Infektion liegt bei normalem CRP nicht vor. Die Durchleuchtung ist unauffällig. Sie nehmen im wesentlichen nur Flutiform, nehmen Sie dazu früh zwei Hübe Spiolto, 2x2 Hübe Foradil, bei Bedarf zwei Hübe Berodual. Sie nehmen bei Exazerbationen selbstständig fünf Tage früh eine Tablette Prednisolon 25 mg.“ Weiters legte die Beschwerdeführerin den Befund einer Osteodensitometrie des Diagnosezentrums XXXX vom 20.10.2023 vor, der folgendes Ergebnis enthält:Weiters legte die Beschwerdeführerin den Befund einer Osteodensitometrie des Diagnosezentrums römisch 40 vom 20.10.2023 vor, der folgendes Ergebnis enthält: „Ergebnis: Laut WHO-Kriterien ergeben die erhobenen Dichtewerte in beiden Regionen den Befund einer Osteopenie. In der FRAX ergibt sich ein 10-Jahres-Frakturrisiko für eine typische osteoporotische Fraktur von 8,2% für eine osteoporotische Hüftfraktur von 0,8 %. In Kombination des TBS-Wertes mit dem T-Score der Wirbelsäule ergibt sich nach der Manitoba-Studie die Risikoklasse B2 (7-10 osteoporotische Frakturen pro 1000 Frauen pro Jahr).“ In der Folge führte die bereits befasste Sachverständige Dr.in XXXX in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2024 unter Berücksichtigung der soeben genannten Befunde Folgendes aus:In der Folge führte die bereits befasste Sachverständige Dr.in römisch 40 in ihrer Stellungnahme vom 16.02.2024 unter Berücksichtigung der soeben genannten Befunde Folgendes aus: „ …. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde zwar vor, dass sich ihr Gesundheitszustand mit jedem Tag verschlechtere und ihre Beschwerden nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden seien, da es sich nicht nur um körperliche Behinderungen, sondern auch beträchtliche psychiatrische und seelische Symptome und schwerste Schlafstörungen, va. Flashback-Erlebnisse im Zusammenhang mit den Bürgerkrieg im Irak handle. Sie sei aufgrund dieser Krankheiten kraftlos und so müde, dass sie an manchen Tagen nicht einmal zur Türe gehen könne. Sie sei auch nicht in der Lage, länger stehend oder sitzend durchzuarbeiten bzw. ohne Mühe Stiegen zu steigen. Medikamentöse Behandlungen seien aufgrund der Leberverfettung sehr vorsichtig vorzunehmen. Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung ist vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen jedoch nicht vorzunehmen: Leiden 1 „Abnützungserscheinungen des Stütz-und Bewegungsapparates“ wurde von der medizinischen Sachverständigen im Vergleich zum Vorgutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 30.01.2024 unter derselben Positionsnummer 02.02.02 mit dem unveränderten Grad der Behinderung von 30 vH (unterer Rahmensatz) eingestuft. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes vor:Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sieht – soweit im gegenständlichen Fall relevant – Folgendes vor: 02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates 02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 % Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung 02.02.02 Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades 30 – 40 % Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität 02.02.03 Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades 50 – 70% 50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie 70 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung 02.02.04 Mit funktionellen Auswirkungen schweren Grades 80 – 100 % Irreversible Funktionseinschränkungen mehrerer großer Gelenke mit entsprechender Mobilitätseinschränkung, hochgradige Progredienz Die Ärztin für Allgemeinmedizin begründet in ihrem Gutachten vom 30.01.2024 die Heranziehung der Pos.Nr. 02.02.02 mit dem unteren Rahmensatz (30 v.H.), da lediglich mäßige pathologische Veränderungen und rezidivierende Beschwerden bestehen, wobei sie darauf hinwies, dass eine Beweglichkeitsprüfung nicht möglich gewesen sei. Im klinischen Status hält die Sachverständige jedoch fest: „Obere Extremität: Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. …. Kraft nicht vermindert. …..Unbeobachtet freie Beweglichkeit der HWS.“ Weiters erklärte die Sachverständige, dass Leiden 1 durch Leiden 2-6 nicht erhöht werde, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Der festgestellte Grad der Behinderung ist vor dem Hintergrund der Rahmensätze der Einschätzungsverordnung schlüssig und nachvollziehbar. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bewegungsapparat konnten darüber hinaus in keinem der vorliegenden medizinischen Beweismitteln objektiviert werden. Auch Leiden 2 „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Asthma bronchiale“ wurde von der medizinischen Sachverständigen im Vergleich zum Vorgutachten mit dem unveränderten Grad der Behinderung von 30 vH (unterer Rahmensatz) eingestuft. Die medizinische Sachverständige begründete diese Einschätzung damit, dass dieses Leiden „mittels Dauermedikation kompensiert“ werde. Die Beschwerdeführerin erstattete kein konkretes Vorbringen betreffend die Einstufung des Grades der Behinderung dieses Leidens. Dass medikamentöse Behandlungen aufgrund der Leberverfettung sehr vorsichtig vorzunehmen seien, rechtfertigt allein keine abweichende Beurteilung, zumal dies durch die vorliegenden Nachweise auch nicht gestützt wird. So hält Dr. XXXX , FA für Lungenkrankheiten, in seinem Befund vom 28.06.2023 fest, dass die Funktionsprüfung stabil ist, die Sauerstoffwerte in Ruhe und bei Belastung normal sind, eine bakterielle Infektion bei normalem CRP nicht vorliegt und die Durchleuchtung unauffällig ist.Auch Leiden 2 „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Asthma bronchiale“ wurde von der medizinischen Sachverständigen im Vergleich zum Vorgutachten mit dem unveränderten Grad der Behinderung von 30 vH (unterer Rahmensatz) eingestuft. Die medizinische Sachverständige begründete diese Einschätzung damit, dass dieses Leiden „mittels Dauermedikation kompensiert“ werde. Die Beschwerdeführerin erstattete kein konkretes Vorbringen betreffend die Einstufung des Grades der Behinderung dieses Leidens. Dass medikamentöse Behandlungen aufgrund der Leberverfettung sehr vorsichtig vorzunehmen seien, rechtfertigt allein keine abweichende Beurteilung, zumal dies durch die vorliegenden Nachweise auch nicht gestützt wird. So hält Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten, in seinem Befund vom 28.06.2023 fest, dass die Funktionsprüfung stabil ist, die Sauerstoffwerte in Ruhe und bei Belastung normal sind, eine bakterielle Infektion bei normalem CRP nicht vorliegt und die Durchleuchtung unauffällig ist. Zum Vorbringen psychiatrischer Symptome ist festzuhalten, dass mit Befund von Dr. XXXX vom 06.03.2023 ua. eine „Rezidivierende Depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode, F33.1“ festgestellt wurde. Dieser Befund wurde von der beigezogenen Sachverständigen im Zuge der Gutachtenserstattung berücksichtigt und nunmehr als neues Leiden 3 unter der Positionsnummer 03.06.01 „rezidivierende Depressive Störung“ mit einem Grad der Behinderung von 20% angesetzt. Dabei ging die Sachverständige von einer Stufe über dem unteren Rahmensatz aus, da das Leiden unter Medikation stabil sei. Dass dieses Leiden 2 höher einzustufen wäre, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden jedoch nicht. So ist im Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 06.03.2023 lediglich festgehalten: Zum Vorbringen psychiatrischer Symptome ist festzuhalten, dass mit Befund von Dr. römisch 40 vom 06.03.2023 ua. eine „Rezidivierende Depressive Störung, gegenwärtige mittelgradige Episode, F33.1“ festgestellt wurde. Dieser Befund wurde von der beigezogenen Sachverständigen im Zuge der Gutachtenserstattung berücksichtigt und nunmehr als neues Leiden 3 unter der Positionsnummer 03.06.01 „rezidivierende Depressive Störung“ mit einem Grad der Behinderung von 20% angesetzt. Dabei ging die Sachverständige von einer Stufe über dem unteren Rahmensatz aus, da das Leiden unter Medikation stabil sei. Dass dieses Leiden 2 höher einzustufen wäre, ergibt sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden jedoch nicht. So ist im Befundbericht von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 06.03.2023 lediglich festgehalten: „Frau XXXX befindet sich in fachärztlicher Behandlung, zuletzt war sie am 07.07.2022 bei uns und kommt heute 06.03.2023 erneut zu mir in die Ordination. Hauptproblem bei ihr ist ihre Vergesslichkeit in der Folge klagt sie über innerliche Unruhe, kreisende Gedanken, kann nicht abschalten, Konzentrationsstörungen, Antrieb- und Interesselosigkeit, Schlafstörungen und die Stimmung ist depressiv. Wir empfehlen die Medikamente regelmässig einzunehmen.„Frau römisch 40 befindet sich in fachärztlicher Behandlung, zuletzt war sie am 07.07.2022 bei uns und kommt heute 06.03.2023 erneut zu mir in die Ordination. Hauptproblem bei ihr ist ihre Vergesslichkeit in der Folge klagt sie über innerliche Unruhe, kreisende Gedanken, kann nicht abschalten, Konzentrationsstörungen, Antrieb- und Interesselosigkeit, Schlafstörungen und die Stimmung ist depressiv. Wir empfehlen die Medikamente regelmässig einzunehmen. Diagnose: Schmerzsyndrom der Wirbelsäule Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, F33.1 Medikation: PRAM FTBL 20MG 28 STK OP 1 1-0-0 TRITTICO RET TBL 150MG 20 STK OP 1 0-0-2/3 Psychotherapie in der Muttersprache und Verlaufskontrolle empfohlen.“ Eine höhere Einstufung des Grades der Behinderung kann somit nicht vorgenommen werden. Gleiches gilt für die im gegenständlichen Gutachten von 30.01.2024 ebenfalls neu hinzugekommenen Leiden „Hypertonie“ (Fixer Richtsatz), „Entleerungsstörung der Blase“ (unterer Rahmensatz, da Stressinkontinenz) und „Hypothyreose“ (unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann), welche mit einem Grad der Behinderung von jeweils 10% berücksichtigt wurden. Die medizinische Sachverständige führte zudem schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die übrigen Leiden nicht weiter erhöht wird, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Dass – wie in der Beschwerde behauptet – das Leiden 1 in eindeutigem Zusammenhang mit Leiden 2 stehe und durch gegenseitige Wechselwirkung den Gesamtbehinderungsgrad erhöhe, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat weder konkret dargelegt, noch durch entsprechende Nachweise belegt, dass nennenswerte Wechselwirkungen, welche eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigen würden, vorliegen würden. Die Behörde (bzw. das Gericht) hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Beschwerde einerseits ein amtsärztliches Gutachten betreffend den Antrag auf Befreiung

§ 10Abs.

3 Z 2 Integrationsgesetz von der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Sprachniveau B1) vom 25.05.2023, andererseits ein ärztliches Gutachten

§ 8Al

VG betreffend (Un-)Zumutbarkeit einer geregelten Tätigkeit von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.04.2019 vor. Zum erstgenannten amtsärztlichen Gutachten ist festzuhalten, dass dieses lediglich die Abklärung der Zumutbarkeit des Besuches eines Deutschkurses durch die Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte. Wenngleich darin aufgrund des psychopathologischen Zustandes (kognitive Störung) der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit verneint wurde, lassen sich daraus keine Anhaltspunkte für eine von der gegenständlich getroffenen Einschätzung des Grades der Behinderung abweichende Beurteilung gewinnen. Dem zuletzt genannten Gutachten vom 30.04.2019 kommt schon mangels Aktualität und des ebenfalls gänzlich unterschiedlichen Begutachtungsgegenstandes keine maßgebliche Relevanz zu. Die vorgelegten Unterlagen enthalten somit keine neuen fachärztlichen Aspekte, die den Schlussfolgerungen der von der belangten Behörde hinzugezogenen Sachverständigen entgegenstehen würden.Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der Beschwerde einerseits ein amtsärztliches Gutachten betreffend den Antrag auf Befreiung

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Integrationsgesetz von der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Sprachniveau B1) vom 25.05.2023, andererseits ein ärztliches Gutachten

Paragraph 8, AlVG betreffend (Un-)Zumutbarkeit einer geregelten Tätigkeit von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.04.2019 vor. Zum erstgenannten amtsärztlichen Gutachten ist festzuhalten, dass dieses lediglich die Abklärung der Zumutbarkeit des Besuches eines Deutschkurses durch die Beschwerdeführerin zum Gegenstand hatte. Wenngleich darin aufgrund des psychopathologischen Zustandes (kognitive Störung) der Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit verneint wurde, lassen sich daraus keine Anhaltspunkte für eine von der gegenständlich getroffenen Einschätzung des Grades der Behinderung abweichende Beurteilung gewinnen. Dem zuletzt genannten Gutachten vom 30.04.2019 kommt schon mangels Aktualität und des ebenfalls gänzlich unterschiedlichen Begutachtungsgegenstandes keine maßgebliche Relevanz zu. Die vorgelegten Unterlagen enthalten somit keine neuen fachärztlichen Aspekte, die den Schlussfolgerungen der von der belangten Behörde hinzugezogenen Sachverständigen entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist dem gegenständlich vorliegenden Gutachten von Dr.in XXXX von 30.01.2024 somit nicht mit Erfolg entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Die Beschwerdeführerin ist dem gegenständlich vorliegenden Gutachten von Dr.in römisch 40 von 30.01.2024 somit nicht mit Erfolg entgegengetreten. Die Beschwerdeführerin konnte keine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens aufzeigen. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten daher als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens, geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ In der Sache folgt daraus: Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 30 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 30 v.H. ergibt. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2287605.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.