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{'item': 'W229 2284970-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW229 2284970-1 Spruch, W229 2284970-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 15.03.2024 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.09.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Straße (in der Folge: AMS) gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG den Widerruf der Notstandshilfe im Zeitraum von 13.03.2022 bis 13.03.2022 und gemäß § 38 iVm § 25 Abs.1 AlVG die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9,27 aus.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid vom 12.09.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Straße (in der Folge: AMS) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG den Widerruf der Notstandshilfe im Zeitraum von 13.03.2022 bis 13.03.2022 und gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9,27 aus. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den 13.03.2022 zu Unrecht bezogen habe, da sie Krankengeld bezogen und diesen Umstand nicht gemeldet habe.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, sie habe ihren Krankenstand korrekt gemeldet und sie sei verwundert, mit welcher Vehemenz ihr quasi Sozialbetrug unterstellt werde. Weder die Abrechnungsmodalitäten noch die Auszahlungskompetenz bezüglich Krankenstand würden in ihrer Verantwortung liegen.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.12.2023 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS am 02.03.2022 den Beginn eines Krankenstandes gemeldet habe. Das AMS habe von der Österreichischen Gesundheitskasse am 12.03.2022 die Mitteilung erhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zum 11.03.2022 gedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe nach einer Vorsprache das tatsächliche Ende des Krankenstandes am 13.03.2022 bekanntgegeben. Daraufhin sei eine Mitteilung der Österreichischen Gesundheitskasse darüber eingelangt, dass die Arbeitsunfähigkeit bis 13.03.2022 angedauert habe und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 05.03.2022 bis 13.03.2022 Krankengeld ausbezahlt worden sei. Am 04.04.2022 sei der Beschwerdeführerin vom AMS die Leistung für März ausbezahlt worden, irrtümlich auch eine Leistung für den 13.03.
  5. Darüber sei das AMS durch eine Überlagerungsmeldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger am 13.08.2023 informiert worden. Da die Beschwerdeführerin am 13.03.2022 unstrittig Krankengeld bezogen und sie daher keinen Anspruch auf Notstandshilfe gehabt habe, sei für diesen Tag die Notstandshilfe zu widerrufen gewesen. Die Rückforderung ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass sie nicht zwei Einkommensersatzleistungen nebeneinander beziehen könne. Der Tagsatz von € 9,27 sei daher zum Rückersatz vorzuschreiben. Die Formulierung der Begründung des angefochtenen Bescheids sei, wie von der Beschwerdeführerin eingewendet, tatsächlich falsch gewählt worden. die Beschwerdeführerin sei ihren Meldepflichten ordnungsgemäß nachgekommen, nach den gesetzlichen Bestimmungen habe dennoch eine Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistung zu erfolgen.
  6. Die Beschwerdeführerin stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem sie ergänzend ausführte, dass sie den Doppelbezug nicht erkennen habe können und ihr auch nicht bekannt sei, dass sie aufgefordert sei, die Berechnungen und Auszahlungen des AMS kostenlos zu überprüfen. Sie habe eine Sammelanweisung inklusive Teuerungsrate erhalten und sei ein Erkennenmüssen des darin enthaltenen Mehrbetrags von € 9,27 realitätsfern. Sie ersuche um Stattgabe ihrer Beschwerde, da es auch dem AMS eineinhalb Jahre nicht aufgefallen sei, das ein Krankenstandstag zu viel verrechnet worden sei und ihr als Einzelperson dies auch nicht möglich gewesen sei.
  7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.01.2024 vorgelegt.
  8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 22.01.2024 vorgelegt.
  9. Am 15.03.2024 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und ein Vertreter des AMS teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des im Spruch wiedergegebenen Erkenntnisses.
  10. Die Beschwerdeführerin beantragte am 02.04.2024 die schriftliche Ausfertigung des am 15.03.2024 verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt ab 01.04.2020 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog ab 08.02.2021, unterbrochen durch Krankengeldbezug, Notstandshilfe in der Höhe von € 9,27 täglich. Am 02.03.2022 gab die Beschwerdeführerin dem AMS den Beginn eines Krankenstandes ab 02.03.2022 bekannt, nicht jedoch dessen Ende. Mit 05.03.2022 wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin eingestellt. Am 14.03.2022 kontaktierte die Beschwerdeführerin die ServiceLine des AMS und gab die Beendigung Ihrer Arbeitsunfähigkeit mit 13.03.2022 bekannt und übermittelte eine Krankenstandsbescheinigung. Die Beschwerdeführerin bezog von 05.03.2022 bis 13.03.2022 Krankengeld. Am 21.03.2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Leistungsmitteilung übermittelt, in der festgehalten ist, dass sie von 13.03.2022 bis 21.03.2022 Notstandshilfe mit einem Tagsatz von € 9,27 erhalten wird. Der Beschwerdeführerin ist bewusst, dass Krankengeld als Einkommensersatz dient. Seit 01.04.2022 ist die Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis mit der XXXX Handelsgesellschaft m.b.H.Seit 01.04.2022 ist die Beschwerdeführerin in einem Dienstverhältnis mit der römisch 40 Handelsgesellschaft m.b.H. Am 04.04.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Leistung für März 2022 für die Zeiträume von 01.03.2022 bis 04.03.2022 und von 13.03.2022 bis 31.03.2022, somit € 213,21 (€ 9,27 x 23 Tage) zuzüglich € 150,00 Teuerungsausgleich, insgesamt daher € 363,21, ausbezahlt. Am 13.08.2023 gelangte dem Arbeitsmarktservice durch eine automatisierte Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin am 13.03.2022 sowohl Krankengeld als auch Notstandshilfe ausbezahlt erhalten habe.
  12. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts und insbesondere aus den Erörterungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Festgehalten wird, dass der Sachverhalt im Wesentlichen unstrittig ist und die Beschwerdeführerin insbesondere das Vorliegen eines Rückforderungstatbestands bestreitet. Die Feststellungen zum Leistungsbezug der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Bezugsverlauf vom 22.01.2024, die Feststellungen zu ihrem Dienstverhältnis aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Bekanntgabe des Anfangs und Endes des Krankenstandes durch die Beschwerdeführerin beruhen auf den diesbezüglichen Aufzeichnungen des AMS. Aus diesen ist etwa auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin von 05.03.2022 bis 13.03.2022 Krankengeld bezogen hat und der Leistungsbezug von Notstandshilfe ab 05.03.2022 eingestellt wurde. Dass die Beschwerdeführerin die Leistungsmitteilung vom 21.03.2022 erhalten habe, wird von ihr in der mündlichen Verhandlung zwar zunächst bestritten, auf Nachfrage relativiert sie dies dahingehend, dass sie die anderen Leistungsmitteilungen des AMS sehr wohl erhalten habe und sie sich an konkret die Mitteilung vom 21.03.2022 nicht mehr erinnern könne (vgl. VH Niederschrift S. 8 f.). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang moniert, dass die Zusendung nicht eingeschrieben erfolgt sei, ist dies zwar nachvollziehbar, wird jedoch damit nicht dargetan, dass sie die Mitteilungen des AMS nicht erhalten habe. Dass sie generell Zustellprobleme gehabt habe, bringt die Beschwerdeführerin ebenso nicht vor. Da die Beschwerdeführerin bereits am 03.02.2022 und von 26.02.2022 bis 28.02.2022 Krankengeld bezog, ist davon auszugehen, dass sie auch nach diesen Zeiträumen eine Leistungsmitteilung des AMS erhalten hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Leistungsmitteilung vom 21.03.2022 ebenso erhalten hat, mag es auch sein, dass sie dieser keine gesonderte Aufmerksamkeit zuteilwerden ließ.Dass die Beschwerdeführerin die Leistungsmitteilung vom 21.03.2022 erhalten habe, wird von ihr in der mündlichen Verhandlung zwar zunächst bestritten, auf Nachfrage relativiert sie dies dahingehend, dass sie die anderen Leistungsmitteilungen des AMS sehr wohl erhalten habe und sie sich an konkret die Mitteilung vom 21.03.2022 nicht mehr erinnern könne vergleiche VH Niederschrift S. 8 f.). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang moniert, dass die Zusendung nicht eingeschrieben erfolgt sei, ist dies zwar nachvollziehbar, wird jedoch damit nicht dargetan, dass sie die Mitteilungen des AMS nicht erhalten habe. Dass sie generell Zustellprobleme gehabt habe, bringt die Beschwerdeführerin ebenso nicht vor. Da die Beschwerdeführerin bereits am 03.02.2022 und von 26.02.2022 bis 28.02.2022 Krankengeld bezog, ist davon auszugehen, dass sie auch nach diesen Zeiträumen eine Leistungsmitteilung des AMS erhalten hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Leistungsmitteilung vom 21.03.2022 ebenso erhalten hat, mag es auch sein, dass sie dieser keine gesonderte Aufmerksamkeit zuteilwerden ließ. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin auch explizit angegeben, dass Krankengeld eine Ersatzleistung ist und sie auch nicht bestreite, dass ihr das Geld für diesen Tag doppelt ausbezahlt wurde (vgl. VH Niederschrift S. 5.).In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin auch explizit angegeben, dass Krankengeld eine Ersatzleistung ist und sie auch nicht bestreite, dass ihr das Geld für diesen Tag doppelt ausbezahlt wurde vergleiche VH Niederschrift S. 5.). Dass die Beschwerdeführerin am 04.04.2022 eine Überweisung des AMS in Höhe von € 363,21 erhielt, wurde von ihr nicht bestritten. Dass in dieser Überweisung auch ein Bezug für den 13.03.2022 enthalten ist, ergibt sich einerseits aus der Berechnung, die, abzüglich des Teuerungsausgleichs von € 150,00, das Produkt von 23 Tagsätzen ergibt, sowie aus der Leistungsmitteilung vom 21.03.2022, aus welchem der Leistungsbeginn mit 13.03.2022 ersichtlich ist. Dass das AMS (erst) am 13.08.2023 über den Doppelbezug der Beschwerdeführerin informiert wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und ist unstrittig.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.
  14. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  15. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  16. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „§ 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.„§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)
(5)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  3. Zum Widerruf der Leistung: Gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Bezugs von Krankengeld. Die Beschwerdeführerin war unstrittig von 02.03.2022 bis 13.03.2022 arbeitsunfähig und bezog von 05.03.2022 bis 13.03.2022 Krankengeld. In diesem Zeitraum ruhte somit ihr Anspruch auf Notstandshilfe und erfolgte die Zuerkennung und Auszahlung für den 13.03.2022 daher zu Unrecht. Die gesetzlich nicht begründete Zuerkennung für den 13.03.2022 war somit gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Der von der belangten Behörde ausgesprochene Widerruf war daher berechtigt.Gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während des Bezugs von Krankengeld. Die Beschwerdeführerin war unstrittig von 02.03.2022 bis 13.03.2022 arbeitsunfähig und bezog von 05.03.2022 bis 13.03.2022 Krankengeld. In diesem Zeitraum ruhte somit ihr Anspruch auf Notstandshilfe und erfolgte die Zuerkennung und Auszahlung für den 13.03.2022 daher zu Unrecht. Die gesetzlich nicht begründete Zuerkennung für den 13.03.2022 war somit gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Der von der belangten Behörde ausgesprochene Widerruf war daher berechtigt. 3.3.
  4. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung: Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (vgl. zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037).Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung „wenn er erkennen musste, dass ...“ nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht vergleiche zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennen müssen“) Fahrlässigkeit genügt vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Im Falle des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen –, nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  5. Lfg 2023) zu § 25 AlVG Rz 526).Im Falle des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des dritten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen –, nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein vergleiche Seitz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  6. Lfg 2023) zu Paragraph 25, AlVG Rz 526). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl. VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037 mwN). Dabei muss man aber einen Unterschied machen, ob es bloß darum geht, eine Fehlberechnung in der Höhe der Geldleistung zu erkennen oder ob es um das Wissen geht, dass nicht zwei Einkommensersatzleistungen nebeneinander bezogen werden können (vgl. VwGH 30.01.2002, 98/08/0233).Dabei muss man aber einen Unterschied machen, ob es bloß darum geht, eine Fehlberechnung in der Höhe der Geldleistung zu erkennen oder ob es um das Wissen geht, dass nicht zwei Einkommensersatzleistungen nebeneinander bezogen werden können vergleiche VwGH 30.01.2002, 98/08/0233). Zwar wird vorliegend nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS sowohl den Anfang als auch das Ende ihres Krankenstandes im Jahr 2022 gemeldet hat und insofern ein Fehler des AMS vorgelegen ist, vorliegend kommt somit gerade der dritte Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG zur Anwendung, welcher auch in solchen Fällen die Rückforderung im Falle des Erkennenmüssens vorsieht. Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere im Vorlageantrag argumentiert, den Bezug aufgrund der geringen Höhe nicht bemerkt zu haben, ist auf die Leistungsmitteilung vom 21.03.2022 zu verweisen, woraus ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin einen Leistungsbezug auch für den 13.03.2022 erhalten werde. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführerin der Erhalt des Schreibens nicht erinnerlich, sie bestreitet aber nicht generell Zustellungen des AMS zu erhalten.Zwar wird vorliegend nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS sowohl den Anfang als auch das Ende ihres Krankenstandes im Jahr 2022 gemeldet hat und insofern ein Fehler des AMS vorgelegen ist, vorliegend kommt somit gerade der dritte Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Anwendung, welcher auch in solchen Fällen die Rückforderung im Falle des Erkennenmüssens vorsieht. Soweit die Beschwerdeführerin insbesondere im Vorlageantrag argumentiert, den Bezug aufgrund der geringen Höhe nicht bemerkt zu haben, ist auf die Leistungsmitteilung vom 21.03.2022 zu verweisen, woraus ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin einen Leistungsbezug auch für den 13.03.2022 erhalten werde. Wie bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführerin der Erhalt des Schreibens nicht erinnerlich, sie bestreitet aber nicht generell Zustellungen des AMS zu erhalten. Zudem geht es vorliegend um die Frage, ob die Beschwerdeführerin erkennen musste, dass ihr der Bezug nicht gebührte. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund und dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine seit vielen Jahren im Berufsleben stehende Frau handelt, ist das Wissen, dass man neben Krankengeldbezug nicht ohne Weiteres Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann von dem ihr zumutbaren Alltagswissen umfasst, zumal sie in der mündlichen Verhandlung selbst angibt, dass es sich beim Krankengeldbezug um eine Ersatzleistung handelt (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220). Sie befand sich auch während des Leistungsbezugs mehrmals im Krankenstand und ist davon auszugehen, dass ihr Leistungsbezug durch den Krankengeldbezug immer unterbrochen wurde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde, wobei dies danach zu beurteilen ist, ob einer der in § 25 Abs. 1 AlVG genannten Tatbestände vorliegt (vgl. VwGH 30.03.1993, 92/08/0183). Ein allfälliger gutgläubiger Verbrauch stünde sohin der Rückersatzverpflichtung nicht entgegen (vgl. VwGH 06.07.2011, 2008/08/0128). Im vorliegenden Fall ist gerade der Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens gegeben, da die Beschwerdeführerin sowohl durch die Leistungsmitteilung als auch durch die Überweisung erkennen hätte müssen, dass ihr die Leistung nicht in der zuerkannten (und ausbezahlten) Höhe gebührt.Zudem geht es vorliegend um die Frage, ob die Beschwerdeführerin erkennen musste, dass ihr der Bezug nicht gebührte. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund und dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine seit vielen Jahren im Berufsleben stehende Frau handelt, ist das Wissen, dass man neben Krankengeldbezug nicht ohne Weiteres Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann von dem ihr zumutbaren Alltagswissen umfasst, zumal sie in der mündlichen Verhandlung selbst angibt, dass es sich beim Krankengeldbezug um eine Ersatzleistung handelt vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220). Sie befand sich auch während des Leistungsbezugs mehrmals im Krankenstand und ist davon auszugehen, dass ihr Leistungsbezug durch den Krankengeldbezug immer unterbrochen wurde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG nicht danach differenziert, ob ein gutgläubiger Verbrauch der nicht gebührenden Geldleistung erfolgt ist, sondern nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde, wobei dies danach zu beurteilen ist, ob einer der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände vorliegt vergleiche VwGH 30.03.1993, 92/08/0183). Ein allfälliger gutgläubiger Verbrauch stünde sohin der Rückersatzverpflichtung nicht entgegen vergleiche VwGH 06.07.2011, 2008/08/0128). Im vorliegenden Fall ist gerade der Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens gegeben, da die Beschwerdeführerin sowohl durch die Leistungsmitteilung als auch durch die Überweisung erkennen hätte müssen, dass ihr die Leistung nicht in der zuerkannten (und ausbezahlten) Höhe gebührt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist aus den dargelegten Erwägungen nicht zu beanstanden.Die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückforderung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist aus den dargelegten Erwägungen nicht zu beanstanden. Somit erweisen sich der Widerruf der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 13.03.2022 bis 13.03.2022 sowie die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 9,27 als berechtigt. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zitierten Entscheidungen). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind – soweit für den Fall von Bedeutung – eindeutig. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zitierten Entscheidungen). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2284970.1.00

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