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{'item': 'W235 2278614-1'}

Obsah (20)§ 5§ 61Art. 133§ 28Art. 20§ 29§ 17Art. 130§ 6§ 59§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Art. 18Artikel 46Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW235 2278614-1 Spruch, W235 2278615-1/9E W235 2278613-1/9E W235 2278614-1/9E W235 2288351-1/9E IM NAMEN DER REPUB

§ 5Asyl

G und

§ 61FPG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerden werden

Paragraph 5, AsylG und

Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der Erstbeschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge reiste die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer ebenso unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer am 20.04.2023 ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Eurodac-Abfragen ergaben, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 03.2023 in Kroatien jeweils einen Asylantrag stellten. Eurodac-Abfragen ergaben, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 03.2023 in Kroatien jeweils einen Asylantrag stellten. 1.2.
  2. Am 18.04.2023 wurde der Erstbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Auf Vorhalt, dass sein letztes Asylverfahren in Österreich bereits am 10.11.2020 rechtskräftig entschieden worden sei, gab er an, er habe Österreich verlassen und sich von Juli 2020 bis März 2023 in der Russischen Föderation aufgehalten. Danach sei er über die Türkei und Bosnien nach Kroatien gelangt, wo er zwischen März und April 2023 geblieben sei. Von Kroatien aus sei der Erstbeschwerdeführer über Slowenien nach Österreich weitergereist und sei am XXXX 04.2023 hier angekommen. Er wolle nicht im Krieg kämpfen und sei daher geflohen. Nunmehr wolle er in Österreich leben und arbeiten. 1.2.
  3. Am 18.04.2023 wurde der Erstbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide. Auf Vorhalt, dass sein letztes Asylverfahren in Österreich bereits am 10.11.2020 rechtskräftig entschieden worden sei, gab er an, er habe Österreich verlassen und sich von Juli 2020 bis März 2023 in der Russischen Föderation aufgehalten. Danach sei er über die Türkei und Bosnien nach Kroatien gelangt, wo er zwischen März und April 2023 geblieben sei. Von Kroatien aus sei der Erstbeschwerdeführer über Slowenien nach Österreich weitergereist und sei am römisch 40 04.2023 hier angekommen. Er wolle nicht im Krieg kämpfen und sei daher geflohen. Nunmehr wolle er in Österreich leben und arbeiten. Am selben Tag wurde das Verfahren des Erstbeschwerdeführers in Österreich zugelassen. 1.2.
  4. Die Zweibeschwerdeführerin wurde am 20.04.2023 ebenso durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab eingangs an, dass sie gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer nach Österreich gereist sei. Der Erstbeschwerdeführer sei bereits vor ihr in das Bundesgebiet eingereist. Sie leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil der Erstbeschwerdeführer schon einmal in Österreich gelebt habe. Von ihrem Herkunftsstaat aus sei sie über die Türkei und Bosnien nach Kroatien gelangt, wo sie sich eine Woche aufgehalten habe. Bei der Einreise sei sie von der Polizei aufgegriffen worden und ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in ein Lager gemusst und um Asyl angesucht. Die Entscheidung habe sie nicht abgewartet, sondern sei über Slowenien weiter nach Österreich gereist. Allerdings sei sie an der Grenze nach Slowenien zurückgeschickt worden, wo sie sich ca. eine Woche in einem Flüchtlingslager aufgehalten habe. Danach sei sie erneut nach Österreich gereist und wohne bei der Tante des Erstbeschwerdeführers. Über den Aufenthalt in Kroatien könne die Zweitbeschwerdeführerin keine weiteren Angaben machen, aber sie wolle nicht zurück. Der Drittbeschwerdeführer würde sich seit seiner Geburt ununterbrochen bei ihr befinden und würden für ihn die gleichen Angaben wie für die Zweitbeschwerdeführerin gelten. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 20.04.2023 eine Mitteilung

§ 28Abs. 2 Asyl

G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen

der Dublin III-VO mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 20.04.2023 eine Mitteilung

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen

der Dublin III-VO mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde der Zweitbeschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt. 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.06.2023 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.1.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.06.2023 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Mit Schreiben vom 30.06.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 30.06.2023 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde der Zweitbeschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Zweitbeschwerdeführerin nachweislich am 15.07.2023 ausgehändigt. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Zweitbeschwerdeführerin nachweislich am 15.07.2023 ausgehändigt. 1.

  1. Am 24.07.2023 fanden Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch statt, im Zuge derer beide Beschwerdeführer angaben, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. 1.4.
  2. Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vor, dass er im Leistenbereich eine Hautrötung und ständigen Juckreiz habe. Er sei diesbezüglich nicht beim Arzt gewesen und nehme auch keine Medikamente. Er habe nicht gewusst, dass der Besuch eines Krankenhauses jederzeit möglich sei, da die ständige Notfallversorgung gewährleistet sei. Der Drittbeschwerdeführer sei gesund. Abgesehen von der Zweit- und dem Drittbeschwerdeführer habe er noch eine Tante mütterlicherseits in Linz. Die Beschwerdeführer würden bei dieser Tante wohnen und seien auch bei ihr gemeldet. Vor seiner Einreise habe er ca. einmal im Monat telefonischen Kontakt zu seiner Tante gehabt. Es gebe noch einen Ehemann und einen Sohn dieser Tante, aber der Erstbeschwerdeführer glaube, sie seien geschieden. Sonstige Personen, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, gebe es in Österreich nicht. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei seit 2003 hier. In Kroatien sei er nur eine Woche gewesen und dort habe es keine Menschlichkeit gegeben. Das Quartier sei schmutzig gewesen, die Lebensbedingungen schlecht und die Behandlung durch die Polizei sei nicht gut gewesen. Auch habe er sich mit den Polizisten nicht verständigen können. Wenn der Erstbeschwerdeführer nach Kroatien überstellt werde, müsse er die Sprache lernen und von Null anfangen. Das wolle er nicht. Er liebe Österreich und wisse die Versorgung und die Umstände zu schätzen. In Kroatien sei dies nicht so. Auch sei der Lohn dort nicht so gut. Konkret ihn betreffende Vorfälle habe es in Kroatien nicht gegeben, aber der Erstbeschwerdeführer habe gesehen wie in Kroatien mit anderen Menschen umgegangen werde. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab er an, dass er diese nicht gelesen habe. Abschließend brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er sich in Österreich eine bessere Zukunft für sich und seine Familie wünsche. In seiner Heimat sei dies schlecht. Er wolle hier arbeiten und Steuern zahlen. 1.4.
  3. In ihrer eigenen Einvernahme gab die Zweitbeschwerdeführerin zunächst an, dass sie seit drei Jahren an chronischer Anämie leide und ihre Hämoglobinwerte zu niedrig seien. Auch der Drittbeschwerdeführer leide seit seiner Geburt an Anämie. Wegen der fehlenden Versicherung seien weder die Zweit- noch der Drittbeschwerdeführer diesbezüglich bei einem Arzt gewesen. Sie sei im vierten Monat schwanger. Aufgrund der Schwangerschaft sei sie oft kurz vor der Ohnmacht. Sie habe ständig Schwindel sowie Nasenbluten und schlafe sehr schlecht. Beim Arzt sei die Zweitbeschwerdeführerin noch nicht gewesen, aber sie kaufe Vitamine in der Apotheke. Abgesehen vom Erst- und vom Drittbeschwerdeführer sowie von der Tante des Erstbeschwerdeführers habe die Zweitbeschwerdeführerin noch einen Onkel in St. Pölten. Von diesem sei sie jedoch nicht abhängig. Weitere Personen, von denen sie abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, gebe es in Österreich nicht. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Kroatien. Dort sei es schmutzig und überall sei Ungeziefer gewesen. Einmal sei sie gestürzt und zum Arzt gegangen. Der Erstbeschwerdeführer könne etwas englisch und sie sei mit Kopfschmerztabletten behandelt worden, obwohl sie keine Kopfschmerzen gehabt habe. Die Zweit- oder den Drittbeschwerdeführer betreffende Vorfälle habe es in Kroatien nicht gegeben. Die Umstände betreffend Unterbringung habe sie bei keiner NGO aufgezeigt, da sie nicht vorgehabt habe dort zu bleiben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien wolle sie keine Stellungnahme abgeben. Abschließend brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie in Österreich bleiben wolle, weil hier die Medizin und die Bildung sehr gut seien. Auch könne sie als Tschetschenischlehrerin arbeiten. Neben diverser Identitätsdokumenten (Kopien der Reisepässe, der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers sowie des Führerscheins des Erstbeschwerdeführers) wurde im Verfahren ein Endbefund eines Labors vom XXXX 08.2023 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass derzeit keine Gefahr für den Fötus bestehe, jedoch die Zweitbeschwerdeführerin keine Immunität habe und daher Kontrolluntersuchungen erforderlich seien (vgl. AS 79 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Neben diverser Identitätsdokumenten (Kopien der Reisepässe, der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers sowie des Führerscheins des Erstbeschwerdeführers) wurde im Verfahren ein Endbefund eines Labors vom römisch 40 08.2023 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass derzeit keine Gefahr für den Fötus bestehe, jedoch die Zweitbeschwerdeführerin keine Immunität habe und daher Kontrolluntersuchungen erforderlich seien vergleiche AS 79 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin).
  4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023 wurden die Anträge des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers auf auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2023 wurden die Anträge des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers auf auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.

  1. Gegen diese Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 26.09.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und ersuchten um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde vorgebracht, dass die Situation in Kroatien untragbar gewesen sei. Die Unterbringung sei menschenunwürdig, die medizinische Versorgung schlecht gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mittlerweile im sechsten Monat schwanger, sie habe ständig Schwindel und es gehe ihr nicht gut. Das Verfahren des Erstbeschwerdeführers sei zugelassen worden, er habe eine Beschäftigungsbewilligung des AMS und arbeite bei der XXXX in XXXX im Ausmaß von 40 Wochenstunden. Der Erstbeschwerdeführer habe 17 Jahre in Österreich verbracht, spreche sehr gut Deutsch und habe sich sofort um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht. Die Beschwerdeführer würden bei Verwandten leben. Bei einer Rückkehr nach Kroatien würden sie befürchten, keine adäquate Unterkunft und Versorgung zu bekommen. Ebenso werde befürchtet, dass sie keinen Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren hätten.
  2. Gegen diese Bescheide erhoben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 26.09.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und ersuchten um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde vorgebracht, dass die Situation in Kroatien untragbar gewesen sei. Die Unterbringung sei menschenunwürdig, die medizinische Versorgung schlecht gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mittlerweile im sechsten Monat schwanger, sie habe ständig Schwindel und es gehe ihr nicht gut. Das Verfahren des Erstbeschwerdeführers sei zugelassen worden, er habe eine Beschäftigungsbewilligung des AMS und arbeite bei der römisch 40 in römisch 40 im Ausmaß von 40 Wochenstunden. Der Erstbeschwerdeführer habe 17 Jahre in Österreich verbracht, spreche sehr gut Deutsch und habe sich sofort um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht. Die Beschwerdeführer würden bei Verwandten leben. Bei einer Rückkehr nach Kroatien würden sie befürchten, keine adäquate Unterkunft und Versorgung zu bekommen. Ebenso werde befürchtet, dass sie keinen Zugang zu einem ordentlichen Asylverfahren hätten. Ferner seien die Berichte in Bezug auf den Mitgliedstaat Kroatien mangelhaft. In der Folge wurden weitere Berichte, insbesondere in Bezug auf Push-Backs, zitiert und zusammengefasst ausgeführt, dass im Jahr 2021 tausende Fälle von Personen dokumentiert seien, die von Kroatien nach Bosnien zurückgeschoben worden seien, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden sei, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Auch Push-Backs von Familien mit Kindern seien dokumentiert worden. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, würden indizieren, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Push-Backs gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien

der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitiert die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass die Praxis der Push-Backs weiterhin bestehe. Betreffend russische Staatsangehörige würden sich auch Berichte häufen, dass diese von Kroatien über Bosnien und die Türkei in die Russische Föderation abgeschoben würden. Gerade Staatsbürger der Russischen Föderation seien stark von Kettenabschiebungen betroffen. Weiters zitiert die Beschwerde aus Urteilen des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023 und vom 24.05.2022 sowie aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Stuttgart vom 02.09.2022 und führt hierzu zusammengefasst aus, dass in diesen Entscheidungen Überstellungen nach Kroatien für unzulässig erklärt worden seien. Ferner habe es die Behörde unterlassen, den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, die an Anämie leiden würden, genauer zu erheben. Daher werde der Antrag gestellt, jeweils ein medizinisches Gutachten für die Zweitbeschwerdeführerin betreffend ihre Erkrankungen sowie ihre Schwangerschaft und betreffend den Drittbeschwerdeführer einzuholen, um abzuklären, ob eine Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich rechtskonform wäre. Ferner seien die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer auf medizinische Versorgung angewiesen, die in Kroatien nicht gewährleistet sei. Die Beschwerdeführer hätten besondere Bedürfnisse in Unterbringung und Versorgung, welche keinesfalls gesichert erscheinen würden. Zudem müsse das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein. Zudem sei die Behörde nicht darauf eingegangen, dass das Verfahren des Erstbeschwerdeführers in Österreich zugelassen worden sei und er bereits eine Beschäftigungsbewilligung vom AMS erhalten habe sowie einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe. Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung wurden der Beschwerde nachstehende Unterlagen beigelegt: ● Bescheid des AMS vom XXXX 09.2023, mit welchem dem Erstbeschwerdeführer die Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe für die Zeit von XXXX 09.2023 bis XXXX 09.2024 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche erteilt wurde und Bescheid des AMS vom römisch 40 09.2023, mit welchem dem Erstbeschwerdeführer die Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe für die Zeit von römisch 40 09.2023 bis römisch 40 09.2024 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche erteilt wurde und ● Meldung des AMS, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX 09.2023 die Beschäftigung bei XXXX aufgenommen hat Meldung des AMS, dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 09.2023 die Beschäftigung bei römisch 40 aufgenommen hat Nachträglich langte am 27.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Gynäkologin der Zweitbeschwerdeführerin ein, dem zu entnehmen ist, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in der 20. Schwangerschaftswoche befinde und bereits Komplikationen im Sinne einer Planzenta praevia partialis mit teils vorzeitigen Kontraktionen aufgetreten seien. Ferner leide sie an einer Lockerung der Schambeinfuge mit ausstrahlenden Schmerzen im Kreuz-Darmbein-Gelenk. Sie benötige Ruhe und es seien enge Kontrollintervalle fixiert worden. 4. Mit Beschluss vom 04.10.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17BFA-VG zu.

4. Mit Beschluss vom 04.10.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zu.

  1. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom XXXX 02.2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer an ihrer Meldeadresse tatsächlich nicht wohnhaft sind, sondern es sich um eine Scheinadresse handelt. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass es die Wohnung seiner Tante sei und diese eingewilligt habe, dass er diese Adresse für die Beschwerdeführer als Scheinadresse verwenden dürfe (vgl. AS 113 im Akt der Viertbeschwerdeführerin).
  2. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom römisch 40 02.2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer an ihrer Meldeadresse tatsächlich nicht wohnhaft sind, sondern es sich um eine Scheinadresse handelt. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass es die Wohnung seiner Tante sei und diese eingewilligt habe, dass er diese Adresse für die Beschwerdeführer als Scheinadresse verwenden dürfe vergleiche AS 113 im Akt der Viertbeschwerdeführerin). 6.
  3. Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin als Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren (vgl. hierzu die vorgelegte Geburtsurkunde vom XXXX 01.2024; AS 13 im Akt der Viertbeschwerdeführerin) und stellte durch ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern) am 02.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. 6.
  4. Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin als Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren vergleiche hierzu die vorgelegte Geburtsurkunde vom römisch 40 01.2024; AS 13 im Akt der Viertbeschwerdeführerin) und stellte durch ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern) am 02.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die kroatische Dublinbehörde wurde am 12.02.2024 über die Geburt der Viertbeschwerdeführerin informiert und darauf hingewiesen, dass

Art. 20Abs.

3 Dublin III-VO Kroatien auch zur Führung des Verfahrens der Viertbeschwerdeführerin zuständig ist (vgl. AS 49 im Akt des Viertbeschwerdeführers).Die kroatische Dublinbehörde wurde am 12.02.2024 über die Geburt der Viertbeschwerdeführerin informiert und darauf hingewiesen, dass

Artikel 20

, Absatz 3, Dublin III-VO Kroatien auch zur Führung des Verfahrens der Viertbeschwerdeführerin zuständig ist vergleiche AS 49 im Akt des Viertbeschwerdeführers). Mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Asyl

G wurde der Zweitbeschwerdeführerin

§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl

G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Zweitbeschwerdeführerin nachweislich am XXXX 02.2024 ausgehändigt. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihr Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Zweitbeschwerdeführerin nachweislich am römisch 40 02.2024 ausgehändigt. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen an, dass die Viertbeschwerdeführerin gesund sei und keine Medikamente benötige. Sie selbst habe bei der Geburt viel Blut verloren und fühle sich schwach. Sie bekomme Eisentabletten. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes auch im Verfahren der Viertbeschwerdeführerin eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie schon einen negativen Bescheid bekommen hätten. Dies sei jetzt „in Beschwerde“ bei Gericht. Im Zuge der Einvernahme wurde die Zweitbeschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche in ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen vorzulegen. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt sind keine medizinischen Unterlagen eingelangt. 6.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024 wurde nunmehr auch der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.6.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2024 wurde nunmehr auch der Antrag der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien

Artikel 20

, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 6.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Viertbeschwerdeführerin im Wege der ausgewiesenen Vertretung ihrer gesetzlichen Vertreter (= Erst- und Zweitbeschwerdeführerin) am 12.03.2024 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde auf die Verfahren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer verwiesen und beantragt, das Verfahren der Viertbeschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens weiterzuführen. 6.
  2. Mit Beschluss vom 19.03.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht auch dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17BFA-VG zu.

6.4. Mit Beschluss vom 19.03.2024 erkannte das Bundesverwaltungsgericht auch dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Dritt- und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Im März 2023 verließen der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer die Russische Föderation und gelangten über die Türkei nach Bosnien. Von Bosnien aus reisten sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX 03.2023 jeweils einen Asylantrag stellten. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich zunächst der Erstbeschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Wenig später reiste auch die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer nach Österreich und stellte nach illegaler Einreise am 20.04.2023 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 02.02.2024 im Wege ihrer gesetzlichen Vertreter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern des minderjährigen Dritt- und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Alle vier Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Im März 2023 verließen der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer die Russische Föderation und gelangten über die Türkei nach Bosnien. Von Bosnien aus reisten sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 03.2023 jeweils einen Asylantrag stellten. Nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begab sich zunächst der Erstbeschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 17.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Wenig später reiste auch die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Drittbeschwerdeführer nach Österreich und stellte nach illegaler Einreise am 20.04.2023 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 02.02.2024 im Wege ihrer gesetzlichen Vertreter ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.06.2023 Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 30.06.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers

Art. 20Abs.

5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner wurde den kroatischen Behörden mit Schreiben vom 12.02.2024 die Geburt der Viertbeschwerdeführerin und – daraus folgend – die Zuständigkeit Kroatiens auch für deren Asylverfahren bekannt gegeben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 16.06.2023 Wiederaufnahmegesuche an Kroatien, welche von der kroatischen Dublinbehörde am 30.06.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers

Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner wurde den kroatischen Behörden mit Schreiben vom 12.02.2024 die Geburt der Viertbeschwerdeführerin und – daraus folgend – die Zuständigkeit Kroatiens auch für deren Asylverfahren bekannt gegeben. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

seinen eigenen Angaben leidet der Erstbeschwerdeführer an einer Hautrötung und Juckreiz im Lendenbereich. Ebenso

den eigenen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin leiden sie und der Drittbeschwerdeführer an Anämie. Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen, die einen stationären Aufenthalt erforderlich gemacht hätten, finden sich nicht. Ebenso wenig finden sich Hinweise auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit. Da die Viertbeschwerdeführerin gesund ist, wird in einer Gesamtheit festgestellt, dass alle vier Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Der Erstbeschwerdeführer reiste erstmals im November 2003 nach Österreich ein und wurde ihm am 04.09.2004 der Status eines Asylberechtigten im Asylerstreckungsverfahren zuerkannt. Dieser Status wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2020 rechtskräftig aberkannt, eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Bereits im Juli 2020 kehrte der Erstbeschwerdeführer freiwillig in die Russische Föderation zurück, wo er sich bis zu seiner nunmehrigen Ausreise im März 2023 aufhielt. In Österreich lebt eine Tante des Erstbeschwerdeführers. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer mit dieser Tante nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sondern bei dieser Tante lediglich scheingemeldet waren. Ebenso wenig bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur.

ihren eigenen Angaben hat die Zweitbeschwerdeführerin einen Onkel in Österreich. Auch mit diesem Onkel besteht weder ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführer noch liegen Abhängigkeiten vor. Festgestellt wird, dass dem Erstbeschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe von XXXX 09.2023 bis XXXX 09.2024 erteilt wurde und er seit XXXX 09.2023 im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt ist. Weiters spricht der Erstbeschwerdeführer gut Deutsch. Weitere Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet werden nicht festgestellt. Maßnahmen zur Integration der Zweitbeschwerdeführerin wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. Der Erstbeschwerdeführer reiste erstmals im November 2003 nach Österreich ein und wurde ihm am 04.09.2004 der Status eines Asylberechtigten im Asylerstreckungsverfahren zuerkannt. Dieser Status wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2020 rechtskräftig aberkannt, eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung für zulässig erklärt. Bereits im Juli 2020 kehrte der Erstbeschwerdeführer freiwillig in die Russische Föderation zurück, wo er sich bis zu seiner nunmehrigen Ausreise im März 2023 aufhielt. In Österreich lebt eine Tante des Erstbeschwerdeführers. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer mit dieser Tante nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sondern bei dieser Tante lediglich scheingemeldet waren. Ebenso wenig bestehen wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur.

ihren eigenen Angaben hat die Zweitbeschwerdeführerin einen Onkel in Österreich. Auch mit diesem Onkel besteht weder ein gemeinsamer Haushalt der Beschwerdeführer noch liegen Abhängigkeiten vor. Festgestellt wird, dass dem Erstbeschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung als Küchengehilfe von römisch 40 09.2023 bis römisch 40 09.2024 erteilt wurde und er seit römisch 40 09.2023 im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt ist. Weiters spricht der Erstbeschwerdeführer gut Deutsch. Weitere Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet werden nicht festgestellt. Maßnahmen zur Integration der Zweitbeschwerdeführerin wie beispielsweise der Besuch von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur werden nicht festgestellt. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). b). Dublin Rückkehrer: Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). c). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). d). Unterbringung:

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).

Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). e). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). […] In diesen Länderberichten finden sich neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppenzugehörigkeit, zur gemeinsamen Ausreise des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat, zu ihrem weiteren Reiseweg, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Kroatien, zu ihren jeweiligen unrechtmäßigen Einreisen nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem im Wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Erstbefragungen sowie aus den Akteninhalten. Darüber hinaus ergibt sich die Feststellung zur Geburt der Viertbeschwerdeführerin in Österreich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Weiters gründet die Feststellung zu den Asylantragstellungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien am XXXX 03.2023 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst gab in ihrer Erstbefragung an, dass sie in Kroatien um Asyl angesucht habe. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden in einem Quartier bzw. Lager untergebracht wurden, wozu diese keine Veranlassung gehabt hätten, hätten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich keine Asylanträge in Kroatien gestellt. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 30.06.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Weiters gründet die Feststellung zu den Asylantragstellungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Kroatien am römisch 40 03.2023 auf den diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffern. Auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst gab in ihrer Erstbefragung an, dass sie in Kroatien um Asyl angesucht habe. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden in einem Quartier bzw. Lager untergebracht wurden, wozu diese keine Veranlassung gehabt hätten, hätten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich keine Asylanträge in Kroatien gestellt. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nach Zurückziehung ihrer Anträge während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, hat, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 30.06.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführer durch Kroatien und zur Bekanntgabe der Geburt sowie zur Verfahrenszuständigkeit Kroatiens betreffend die Viertbeschwerdeführerin ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen der Konsultationsverfahren. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.
  3. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.
  4. des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zu den leichten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers gründen auf den eigenen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt. So gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Leistenbereich eine Hautrötung und ständigen Juckreiz habe. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie an chronischer Anämie leide und ihre Hämoglobinwerte zu niedrig seien. Auch der Drittbeschwerdeführer leide an Anämie. Auffallend ist, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner eigenen Einvernahme befragt zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers angab, dass dieser gesund sei (vgl. AS 114 im Akt des Erstbeschwerdeführers), sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass die (behauptete) Anämie des Drittbeschwerdeführers keinesfalls gravierend ist. Dass sich keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen sowie auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit finden, basiert im Wesentlichen auf dem Umstand, dass weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen (abgesehen von einem Laborbefund und einem Schreiben einer Gynäkologin betreffend die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin) vorgelegt wurden. Aber auch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er nicht beim Arzt gewesen sei und auch keine Medikamente nehme. Ebenso sagte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass weder sie noch der Drittbeschwerdeführer bei einem Arzt gewesen seien. Wegen ihrer Schwangerschaftsbeschwerden (Schwindel, Nasenbluten, schlechter Schlaf) sei die Zweitbeschwerdeführer auch nicht beim Arzt gewesen, sondern kaufe nur Vitamine in der Apotheke (vgl. AS 74, AS 75 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Da die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin mit der Geburt der gesunden Viertbeschwerdeführerin bereits vor ca. drei Monaten beendet wurde, ist auf allfällige Schwangerschaftsbeschwerden nicht mehr einzugehen. Aufgrund etwaig zu befürchtender Komplikationen in der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Übrigen den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide ohnehin die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, sie habe bei der Geburt der Viertbeschwerdeführerin viel Blut verloren und bekommen Eisentabletten, ist auszuführen, dass die Zweitbeschwerdeführerin der Aufforderung des Bundesamtes, sämtliche medizinische Unterlagen vorzulegen, bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass keine medizinischen und/oder ärztliche Unterlagen vorhanden sind. Die Feststellung, dass die Viertbeschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der vier Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag, medizinische Gutachten betreffend die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer einzuholen, ist darüber hinaus anzuführen, dass die Frage, ob eine Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen rechtskonform wäre, eine rechtliche Frage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten ist. Diesem Antrag ist sohin auch aus diesem Grund nicht näher zu treten. Die Feststellungen zu den leichten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erst-, der Zweit- und des Drittbeschwerdeführers gründen auf den eigenen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesamt. So gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Leistenbereich eine Hautrötung und ständigen Juckreiz habe. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie an chronischer Anämie leide und ihre Hämoglobinwerte zu niedrig seien. Auch der Drittbeschwerdeführer leide an Anämie. Auffallend ist, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner eigenen Einvernahme befragt zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers angab, dass dieser gesund sei vergleiche AS 114 im Akt des Erstbeschwerdeführers), sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass die (behauptete) Anämie des Drittbeschwerdeführers keinesfalls gravierend ist. Dass sich keine Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen sowie auf eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit finden, basiert im Wesentlichen auf dem Umstand, dass weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen (abgesehen von einem Laborbefund und einem Schreiben einer Gynäkologin betreffend die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin) vorgelegt wurden. Aber auch aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er nicht beim Arzt gewesen sei und auch keine Medikamente nehme. Ebenso sagte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass weder sie noch der Drittbeschwerdeführer bei einem Arzt gewesen seien. Wegen ihrer Schwangerschaftsbeschwerden (Schwindel, Nasenbluten, schlechter Schlaf) sei die Zweitbeschwerdeführer auch nicht beim Arzt gewesen, sondern kaufe nur Vitamine in der Apotheke vergleiche AS 74, AS 75 im Akt der Zweitbeschwerdeführerin). Da die Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin mit der Geburt der gesunden Viertbeschwerdeführerin bereits vor ca. drei Monaten beendet wurde, ist auf allfällige Schwangerschaftsbeschwerden nicht mehr einzugehen. Aufgrund etwaig zu befürchtender Komplikationen in der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Übrigen den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide ohnehin die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zum Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, sie habe bei der Geburt der Viertbeschwerdeführerin viel Blut verloren und bekommen Eisentabletten, ist auszuführen, dass die Zweitbeschwerdeführerin der Aufforderung des Bundesamtes, sämtliche medizinische Unterlagen vorzulegen, bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nicht nachgekommen ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass keine medizinischen und/oder ärztliche Unterlagen vorhanden sind. Die Feststellung, dass die Viertbeschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin. Sohin ergibt sich insgesamt betrachtet die Feststellung, dass bei keinem der vier Beschwerdeführer eine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vorliegt, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag, medizinische Gutachten betreffend die Zweit- und den Drittbeschwerdeführer einzuholen, ist darüber hinaus anzuführen, dass die Frage, ob eine Überstellung der beiden Beschwerdeführer nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen rechtskonform wäre, eine rechtliche Frage darstellt, die vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten ist. Diesem Antrag ist sohin auch aus diesem Grund nicht näher zu treten. Ferner gründen die weiteren Feststellungen zum Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich auf den eigenen Aussagen, insbesondere des Erstbeschwerdeführers, aber auch der Zweitbeschwerdeführerin und auf den unbedenklichen Akteninhalten. Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise des Erstbeschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten am 10.11.2020 und zur freiwilligen Ausreise in die Russische Föderation sind aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 29.09.2023 ersichtlich. Darüber hinaus sind weder dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers noch den schriftlichen Beschwerdeausführungen Anhaltspunkte zu entnehmen, die diese Feststellungen in Zweifel ziehen würden. Ebenso unbestritten ist der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in der Russischen Föderation von Juli 2020 bis März
  5. Dass in Österreich eine Tante des Erstbeschwerdeführers lebt, beruht auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Allerdings hat sich das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, die Beschwerdeführer würden bei dieser Tante wohnen, als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt. Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom XXXX 02.2024 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer zwar an der Adresse der Tante des Erstbeschwerdeführers gemeldet sind, es sich jedoch lediglich um eine Scheinmeldung bzw. Scheinadresse handelt, was letztlich vom Erstbeschwerdeführer auch zugegeben worden war. Gegenüber den einschreitenden Beamten gab er (nachdem er dies zuvor noch geleugnet hatte) an, dass seine Tante eingewilligt habe, dass der Erstbeschwerdeführer diese Adresse für die Beschwerdeführer als Scheinadresse verwenden dürfe (vgl. AS 113 im Akt der Viertbeschwerdeführerin). Sonstige Abhängigkeiten zwischen den Beschwerdeführern und dieser Tante wurden nicht vorgebracht und sind auch aus den Akteninhalten nicht ersichtlich. Ebenso verhält es sich mit der Angabe der Zweitbeschwerdeführerin, sie habe einen Onkel in Österreich. Zu diesem Onkel brachte sie vor, dass keinerlei Abhängigkeiten bestünden. Dass die Beschwerdeführer mit diesem Onkel im gemeinsamen Haushalt leben, wurde nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Die Feststellung zur dem Erstbeschwerdeführer erteilten Beschäftigungsbewilligung und zu seiner Beschäftigung seit XXXX 09.2023 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche beruhen auf dem Bescheid des AMS vom XXXX 09.2023 sowie auf der Meldung des AMS zur Beschäftigungsaufnahme. Dass der Erstbeschwerdeführer gut deutsch spricht, gründet auf seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt und ist auch aufgrund seines vorherigen Aufenthalts zwischen November 2003 und Juli 2023 nachvollziehbar, wobei an dieser Stelle schon darauf zu verweisen ist, dass sowohl die Erstbefragung als auch die Einvernahme vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers in russischer Sprache geführt wurden. Weitere Bindungen im österreichischen Bundesgebiet und/oder sonstige Maßnahmen zu Integration der Beschwerdeführer wurden nicht vorgebracht und sind auch aus den Akteninhalten (z.B. durch Vorlage von Bestätigungen oder Empfehlungsschreiben) nicht ersichtlich. Dass in Österreich eine Tante des Erstbeschwerdeführers lebt, beruht auf seinen eigenen Angaben im Verfahren. Allerdings hat sich das weitere Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, die Beschwerdeführer würden bei dieser Tante wohnen, als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt. Aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom römisch 40 02.2024 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer zwar an der Adresse der Tante des Erstbeschwerdeführers gemeldet sind, es sich jedoch lediglich um eine Scheinmeldung bzw. Scheinadresse handelt, was letztlich vom Erstbeschwerdeführer auch zugegeben worden war. Gegenüber den einschreitenden Beamten gab er (nachdem er dies zuvor noch geleugnet hatte) an, dass seine Tante eingewilligt habe, dass der Erstbeschwerdeführer diese Adresse für die Beschwerdeführer als Scheinadresse verwenden dürfe vergleiche AS 113 im Akt der Viertbeschwerdeführerin). Sonstige Abhängigkeiten zwischen den Beschwerdeführern und dieser Tante wurden nicht vorgebracht und sind auch aus den Akteninhalten nicht ersichtlich. Ebenso verhält es sich mit der Angabe der Zweitbeschwerdeführerin, sie habe einen Onkel in Österreich. Zu diesem Onkel brachte sie vor, dass keinerlei Abhängigkeiten bestünden. Dass die Beschwerdeführer mit diesem Onkel im gemeinsamen Haushalt leben, wurde nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Die Feststellung zur dem Erstbeschwerdeführer erteilten Beschäftigungsbewilligung und zu seiner Beschäftigung seit römisch 40 09.2023 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche beruhen auf dem Bescheid des AMS vom römisch 40 09.2023 sowie auf der Meldung des AMS zur Beschäftigungsaufnahme. Dass der Erstbeschwerdeführer gut deutsch spricht, gründet auf seinen eigenen Angaben vor dem Bundesamt und ist auch aufgrund seines vorherigen Aufenthalts zwischen November 2003 und Juli 2023 nachvollziehbar, wobei an dieser Stelle schon darauf zu verweisen ist, dass sowohl die Erstbefragung als auch die Einvernahme vor dem Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers in russischer Sprache geführt wurden. Weitere Bindungen im österreichischen Bundesgebiet und/oder sonstige Maßnahmen zu Integration der Beschwerdeführer wurden nicht vorgebracht und sind auch aus den Akteninhalten (z.B. durch Vorlage von Bestätigungen oder Empfehlungsschreiben) nicht ersichtlich. 2.
  6. Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, haben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht dargelegt. Sie gaben zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich an, dass sie diese nicht gelesen hätten (Erstbeschwerdeführer) bzw. dass sie hierzu keine Stellungnahme abgeben wollten (Zweitbeschwerdeführerin). Ein substanziiertes Bestreiten der Länderberichte lässt sich den eigenen Angaben der Beschwerdeführer sohin nicht entnehmen. Auch die Beschwerde tritt diesen Länderberichten nicht substanziiert entgegen, sondern bezieht sich selbst auf diese, wenn ausgeführt wird, dass auch das LIB auf eine Vielzahl von dokumentieren Fällen verweise, die indizieren würden, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Eine Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid kann daher nicht erkannt werden. Die Beschwerde zitiert zwar einen Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, der den Länderberichten (insbesondere dem Bericht eines Verbindungsbeamten vom 06.02.2023) widersprechen soll, wobei jedoch hinzu kommt, dass dieser Bericht betreffend Überstellungen nach Kroatien lediglich die Meinung dieser Organisation darstellt und ohne bezughabendes Vorbringen nicht geeignet ist, die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden in Zweifel zu ziehen. Nur am Rande ist darauf zu verweisen, dass es in dem Bericht von Human Rights Watch (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben in den angefochtenen Bescheiden entnehmen, dass sich die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatliche Quellen gründen. So wurden auch Berichte von Médecins du Monde, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 5Abs. 1 Asyl

G ist ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist

Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist

Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern

Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern

Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Art. 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1)bis
(4)[…]
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 3.2.
  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
  2. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt.Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt. Zum Beschwerdevorbringen, das Verfahren des Erstbeschwerdeführers wurde in Österreich zugelassen, ist zum einen darauf zu verweisen, dass die Verfahrenszulassung am 30.06.2023 widerrufen wurde, da es sich um ein „Dublin Out“-Verfahren handelt (vgl. hierzu die Eintragung im GVS) und zum anderen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulassung des Verfahrens nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte, die Zulassung also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist, entfaltet (vgl. VwGH vom 28.09.2016, Ra 2016/20/0070, mwN). Die Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens ist daher auch dann rechtmäßig, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und in der Folge nicht weggefallen ist (vgl. VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/01/0121, mwN).Zum Beschwerdevorbringen, das Verfahren des Erstbeschwerdeführers wurde in Österreich zugelassen, ist zum einen darauf zu verweisen, dass die Verfahrenszulassung am 30.06.2023 widerrufen wurde, da es sich um ein „Dublin Out“-Verfahren handelt vergleiche hierzu die Eintragung im GVS) und zum anderen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulassung des Verfahrens nicht die Rechtsfolge nach sich zieht, dass der Asylantrag nicht mehr zurückgewiesen werden dürfte, die Zulassung also keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der Antrag zurückzuweisen ist, entfaltet vergleiche VwGH vom 28.09.2016, Ra 2016/20/0070, mwN). Die Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens ist daher auch dann rechtmäßig, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und in der Folge nicht weggefallen ist vergleiche VwGH vom 23.09.2014, Ra 2014/01/0121, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

§ 5Asyl

G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien

Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. 3.2.

  1. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
  2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.

Art. 3EMRK bzw.

Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.

Artikel 3, EMRK bzw.

Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen. 3.2.4.2. Betreffend ihren ca. einwöchigen Aufenthalt in Kroatien gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass es dort keine Menschlichkeit gegeben habe. Das Quartier sei schmutzig, die Lebensbedingungen schlecht und die Behandlung durch die Polizei nicht gut gewesen. Sie seien bei der Einreise von der Polizei aufgegriffen und ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten in ein Lager gemusst und um Asyl angesucht, wobei sie die Entscheidung nicht abgewartet hätten. Es sei schmutzig und überall sei Ungeziefer gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung noch an, dass sie über den Aufenthalt in Kroatien keine weiteren Angaben machen könne, aber sie wolle nicht zurück. Übereinstimmend führten beide Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass es konkret sie (und den Drittbeschwerdeführer) betreffende Vorfälle in Kroatien nicht gegeben habe; der Erstbeschwerdeführer habe nur gesehen wie in Kroatien mit anderen Menschen umgegangen werde. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin das Asylverfahren in Kroatien kritisiert oder die Befürchtung geäußert hat, in Kroatien keinen Zugang zum Asylverfahren oder zu Versorgungsleistungen zu haben. Systemische Mängel im kroatischen Asylsystem wurden sohin durch den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch aus den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht zu erblicken. Offensichtlich wurden die Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt. Selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Hinzu kommt, dass – nach dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin – in Kroatien auch NGOs tätig waren. 3.2.4.2. Betreffend ihren ca. einwöchigen Aufenthalt in Kroatien gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass es dort keine Menschlichkeit gegeben habe. Das Quartier sei schmutzig, die Lebensbedingungen schlecht und die Behandlung durch die Polizei nicht gut gewesen. Sie seien bei der Einreise von der Polizei aufgegriffen und ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten in ein Lager gemusst und um Asyl angesucht, wobei sie die Entscheidung nicht abgewartet hätten. Es sei schmutzig und überall sei Ungeziefer gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung noch an, dass sie über den Aufenthalt in Kroatien keine weiteren Angaben machen könne, aber sie wolle nicht zurück. Übereinstimmend führten beide Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass es konkret sie (und den Drittbeschwerdeführer) betreffende Vorfälle in Kroatien nicht gegeben habe; der Erstbeschwerdeführer habe nur gesehen wie in Kroatien mit anderen Menschen umgegangen werde. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin das Asylverfahren in Kroatien kritisiert oder die Befürchtung geäußert hat, in Kroatien keinen Zugang zum Asylverfahren oder zu Versorgungsleistungen zu haben. Systemische Mängel im kroatischen Asylsystem wurden sohin durch den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch aus den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden nicht zu erblicken. Offensichtlich wurden die Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt. Selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Kroatien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, ist eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung hieraus nicht ersichtlich, da grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind, wovon anhand der Länderberichte auszugehen ist. Hinzu kommt, dass – nach dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin – in Kroatien auch NGOs tätig waren. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, es habe keine Menschlichkeit gegeben, die Behandlung durch die Polizei sei nicht gut gewesen und er habe gesehen, wie in Kroatien mit anderen Menschen umgegangen worden sei, ist darauf zu verweisen, dass diese Angaben ausgesprochen vage sind und darüber hinaus die Beschwerdeführer – wie von ihnen selbst vorgebracht – konkret nicht betroffen haben. Hinzu kommt, dass eine „nicht gute“ Behandlung durch die Polizei keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt, da es sich hierbei nicht um eine unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung handel

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