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{'item': 'W240 2285550-1'}

Obsah (20)§ 5§ 21Art. 133Art. 18§ 61§ 6Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 17Art. 4Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW240 2285550-1 Spruch, W240 2285550-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 5Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein stellte am 28.12.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die EURODAC-Abfrage hinsichtlich des BF ergab zwei Treffermeldungen der Kategorie 1 zur Schweiz (Asylantragstellung am 24.03.2015 und am 12.09.2023). Weiters liegen EURODAC-Treffer über Asylantragstellungen am 03.10.2016 in Frankreich und am 10.11.2020, am 28.06.2021 und am 13.02.2023 in Deutschland vor. Am 28.12.2023 wurde über den BF mittels Mandatsbescheid die Schubhaft angeordnet. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.12.2023 gab der BF an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Seine Mutter und sein Bruder würden in Deutschland leben und hätten dort einen Aufenthaltstitel. Ein weiterer Bruder lebe in Australien. In Sri Lanka habe er keine nahen Verwandten mehr. Der BF sei XXXX in der Schweiz geboren und zehn Jahre später nach Sri Lanka geschickt worden, wo er fünf Jahre lang gelebt habe. Im Anschluss habe er sich vier Jahre lang in Australien aufgehalten, bis er wieder in die Schweiz gereist sei. Von dort sei er 2020 nach Sri Lanka überstellt worden, wo er sich neun Monate lang aufgehalten habe. Dann sei er nach Abu Dhabi geflogen und auf dem Landweg über Katar, Saudi-Arabien, Irak, Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Italien und die Schweiz am 27.12.2023 schließlich nach Österreich gelangt. Den Entschluss zur Ausreise habe er bereits 2020 gefasst. Sein Ziel sei Europa gewesen, weil er hier geboren worden sei. Das Land sei ihm egal gewesen, aber eigentlich sei sein Ziel die Schweiz gewesen. Zu den durchreisten Ländern könne er nicht viel sagen. Nur in der Schweiz habe er gelebt und einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Er wolle nicht dorthin zurück, da man ihn dann wieder nach Sri Lanka schicken würde. Er habe einen Aufenthaltstitel dort gehabt aber wisse nicht mehr, wie lange dieser gültig gewesen sei. Jetzt wolle er in Österreich bleiben, weil sein Asylantrag in Deutschland bereits 2019 abgelehnt und er wieder in die Schweiz geschickt worden sei. Nach dem Vorhalt seiner EURODAC-Treffer in Deutschland, Frankreich und der Schweiz gab der BF an, er sei von Frankreich und Deutschland wieder in die Schweiz zurückgeschickt worden, wo sein Antrag abgelehnt bzw. gar nicht erst aufgenommen worden sei, da er 2020 schon von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschickt worden sei. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.12.2023 gab der BF an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen. Seine Mutter und sein Bruder würden in Deutschland leben und hätten dort einen Aufenthaltstitel. Ein weiterer Bruder lebe in Australien. In Sri Lanka habe er keine nahen Verwandten mehr. Der BF sei römisch 40 in der Schweiz geboren und zehn Jahre später nach Sri Lanka geschickt worden, wo er fünf Jahre lang gelebt habe. Im Anschluss habe er sich vier Jahre lang in Australien aufgehalten, bis er wieder in die Schweiz gereist sei. Von dort sei er 2020 nach Sri Lanka überstellt worden, wo er sich neun Monate lang aufgehalten habe. Dann sei er nach Abu Dhabi geflogen und auf dem Landweg über Katar, Saudi-Arabien, Irak, Türkei, Bulgarien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Italien und die Schweiz am 27.12.2023 schließlich nach Österreich gelangt. Den Entschluss zur Ausreise habe er bereits 2020 gefasst. Sein Ziel sei Europa gewesen, weil er hier geboren worden sei. Das Land sei ihm egal gewesen, aber eigentlich sei sein Ziel die Schweiz gewesen. Zu den durchreisten Ländern könne er nicht viel sagen. Nur in der Schweiz habe er gelebt und einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden sei. Er wolle nicht dorthin zurück, da man ihn dann wieder nach Sri Lanka schicken würde. Er habe einen Aufenthaltstitel dort gehabt aber wisse nicht mehr, wie lange dieser gültig gewesen sei. Jetzt wolle er in Österreich bleiben, weil sein Asylantrag in Deutschland bereits 2019 abgelehnt und er wieder in die Schweiz geschickt worden sei. Nach dem Vorhalt seiner EURODAC-Treffer in Deutschland, Frankreich und der Schweiz gab der BF an, er sei von Frankreich und Deutschland wieder in die Schweiz zurückgeschickt worden, wo sein Antrag abgelehnt bzw. gar nicht erst aufgenommen worden sei, da er 2020 schon von der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschickt worden sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) richtete am 29.12.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) richtete am 29.12.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz. Am 29.12.2023 langte ein Ablehnungsschreiben der Schweizer Behörden betreffend das Wiederaufnahmegesuch beim BFA ein, nach dem Deutschland zuständig sei. Deutschland habe am 06.08.2021 ein Wiederaufnahmegesuch der Schweiz betreffend den BF gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO akzeptiert. Die Überstellung des BF nach Deutschland habe am 03.06.2023 stattgefunden. Mit dem Schreiben wurden mehrere Aliasidentitäten des BF übermittelt.Am 29.12.2023 langte ein Ablehnungsschreiben der Schweizer Behörden betreffend das Wiederaufnahmegesuch beim BFA ein, nach dem Deutschland zuständig sei. Deutschland habe am 06.08.2021 ein Wiederaufnahmegesuch der Schweiz betreffend den BF gem. , Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO akzeptiert. Die Überstellung des BF nach Deutschland habe am 03.06.2023 stattgefunden. Mit dem Schreiben wurden mehrere Aliasidentitäten des BF übermittelt. Nach einem Wiederaufnahmegesuch an Deutschland am 29.12.2023 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO lehnte Deutschland die Wiederaufnahme des BF am 03.01.2024 mit Verweis auf die Zuständigkeit der Schweiz ab. Deutschland habe am 05.08.2021 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz gestellt, welches diese gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d am 12.08.2021 akzeptiert habe. Die Überstellungsfrist sei bis zum 23.01.2023 verlängert worden, worüber die Schweiz fristgerecht informiert worden sei. Der BF sei gem. dem EURODAC-Auszug freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt, was seine Asylantragstellung dort am 13.09.2023 bestätige. Die deutsche Behörde sei von der Schweiz allerdings nicht darüber informiert worden.Nach einem Wiederaufnahmegesuch an Deutschland am 29.12.2023 gem. , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO lehnte Deutschland die Wiederaufnahme des BF am 03.01.2024 mit Verweis auf die Zuständigkeit der Schweiz ab. Deutschland habe am 05.08.2021 ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz gestellt, welches diese gem. , Artikel 18, Absatz eins, Litera d, am 12.08.2021 akzeptiert habe. Die Überstellungsfrist sei bis zum 23.01.2023 verlängert worden, worüber die Schweiz fristgerecht informiert worden sei. Der BF sei gem. dem EURODAC-Auszug freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt, was seine Asylantragstellung dort am 13.09.2023 bestätige. Die deutsche Behörde sei von der Schweiz allerdings nicht darüber informiert worden. Am 04.01.2024 wurde von den österreichischen Behörden ein Remonstrationsschreiben an die Schweizer Behörden mit dem Hinweis übermittelt, dass Deutschland das Ersuchen abgelehnt und eindeutig belegt habe, dass die Schweiz der zuständige Mitgliedstaat sei. Die Schweiz stimmte mit Schreiben vom 08.01.2024 der Wiederaufnahme des BF

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu.Die Schweiz stimmte mit Schreiben vom 08.01.2024 der Wiederaufnahme des BF

, Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 16.01.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch. Dabei gab der BF zu Beginn an, er nehme abends das Medikament „Quetapin“, um Stress zu minimieren und besser schlafen zu können. Ansonsten sei er gesund und nehme keine Medikamente. Zu seinen Familienangehörigen befragt gab der BF an, dass er Onkel in der Schweiz habe. Seine Mutter und sein Bruder würden in Deutschland leben. Er habe zu keinem dieser Familienangehörigen Kontakt und sei von niemandem finanziell abhängig. In Österreich würden keine Personen leben, von denen er abhängig sei oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Zu seinem Aufenthalt in der Schweiz befragt führte der BF an, er sei im Jahr 2015 in die Schweiz eingereist und habe nach Deutschland gewollt. Dort habe man ihn nicht einreisen lassen und er sei in die Schweiz zurückgeschickt worden. Er habe bis zum Jahr 2020 dort gelebt und sei anschließend nach Sri Lanka überstellt worden. Ihn konkret betreffende Vorfälle habe es in der Schweiz nicht gegeben. Zur beabsichtigten Vorgehensweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung in die Schweiz zu treffen, gab der BF an, er habe keine Lust in die Schweiz zurückzugehen. Die Schweiz schicke ihn wieder nach Sri Lanka zurück. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz

Art. 18Abs.

1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG eine Abschiebung in die Schweiz zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Schweiz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung in die Schweiz zulässig sei , (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Schweiz wurden in den angefochtenen Bescheiden folgendermaßen zusammengefasst: Zur Lage im Mitgliedsstaat: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden. COVID-19 Die Pandemie hat 2021 zu keiner Aussetzung des Asylverfahrens geführt, und die Registrierung blieb während des gesamten Jahres jederzeit möglich. Die Verordnung über Maßnahmen im Asylbereich aufgrund des Coronavirus (Verordnung COVID-19 Asyl), die seit April 2020 in Kraft ist, sieht Schutzmaßnahmen für das Asylinterview vor (Beschränkung der Anzahl der Personen im Raum, etc.). Die Verordnung, die mindestens bis zum

  1. Dezember 2022 in Kraft ist, hat die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs im beschleunigten Verfahren von sieben Arbeitstagen auf 30 Tage verlängert. Diese Verlängerung gilt nicht für Unzulässigkeitsentscheidungen, einschließlich Dublin-Entscheidungen, bei denen der Rechtsbehelf weiterhin innerhalb von fünf Arbeitstagen eingereicht werden muss. Darüber hinaus genehmigte das Schweizer Parlament im September 2021 einen obligatorischen Covid-19-Test für ausreisepflichtige Personen, auch gegen den Willen des Betroffenen, für den Fall dass Aufnahmeländer und Fluggesellschaften ein negatives Testergebnis verlangen. Dies soll verhindern, dass abgelehnte Asylwerber ihre Abschiebung durch Verweigerung des Test verunmöglichen (AIDA 4.2022). Die Kapazität der Zentren für Asylwerber wurde im Jahr 2020 aufgrund von COVID-19-bezogenen Maßnahmen reduziert (FH 3.3.2021). Es gibt in den 22 Bundesasylzentren, unter Berücksichtigung der COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen, derzeit 54.014 Plätze. Personen, die zu besonders gefährdeten Gruppen gehören, werden in separaten Bereichen oder Zentren untergebracht. Infizierte Personen werden isoliert untergebracht, und in einigen wenigen Fällen wurden ganze Zentren unter Quarantäne gestellt (AIDA 4.2022). Asylsuchende und Inhaber eines Schutzstatus haben den gleichen Anspruch auf Impfungen und Tests wie Schweizer Bürger (AIDA 4.2022). Seit dem 17.2.2022 gibt es keine Einschränkungen mehr bei der Einreise in die Schweiz (dies gilt für die Einreise aus allen Ländern der Erde): Wegfall der Test-, Quarantäne- und Registrierungspflicht (WKO 16.5.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2052871.html, Zugriff 19.3.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.5.2022): Coronavirus: Situation in der Schweiz und Liechtenstein, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-newsticker-schweiz.html, Zugriff 19.5.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). 2021 gab es in der Schweiz insgesamt 14.928 Asylantragsteller: (AIDA 4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Dublin-Rückkehrer Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich, Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022). Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022). Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/Vulnerable Das Gesetz sieht kein spezielles Screening nach Vulnerabilität vor, und in der Praxis gibt es kein Standardverfahren dafür. Seit
  2. März 2019 sollen alle, außer sehr komplexe, Asylanträge innerhalb von 140 Tagen geprüft und entschieden werden (AIDA 4.2022). Auch wenn die Änderungen im Asylsystem zu Verbesserungen bei der Identifizierung und Berücksichtigung bestimmter Kategorien von besonderen Bedürfnissen führte, gibt es weiterhin Herausforderungen. Insbesondere lassen die kurzen Fristen im beschleunigten Verfahren nicht immer genügend Zeit, um besondere Bedürfnisse zu identifizieren (UNHCR 8.2020). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht bemängelt in Entscheidungen, dass die jüngste Verfahrensbeschleunigung zu Problemen bei er Rücksichtnahme auf medizinische Aspekte geführt habe (AIDA 4.2022). Das Schweizer Asylgesetz nimmt ausdrücklich Bezug auf frauenspezifische Fluchtgründe, was in der Praxis als geschlechtsspezifische Fluchtgründe auch auf LGBTIQ-Personen angewendet wird (UNHCR 6.2021). Während der 140 Tage des beschleunigten Verfahrens werden alle Asylwerber (auch Vulnerable) in einem Bundesasylzentrum untergebracht. Separate Unterbringungsmöglichkeiten für vulnerable sind in dieser Phase nicht vorgesehen. Doch es existieren in den Bundesasylzentren separate Gebäude, Gebäudeteile, Stockwerke oder Räume für Familien, Frauen, Minderjährige oder andere vulnerable Personen, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Spezielle Lösungen (meist Pflegefamilien) für unbegleitete Minderjährige unter 12 Jahren sind möglich. In besonderen Fällen kann die Asylbehörde SEM Asylsuchenden erlauben, bei ihren Familienangehörigen in einer privaten Unterkunft zu leben. Im Jahr 2021 wurden 525 Privatunterkünfte für die Unterbringung von Asylwerbern genutzt. Unbegleitete Minderjährige werden grundsätzlich getrennt von Erwachsenen untergebracht. Für schwer Traumatisierte gibt es keine Spezialunterbringung. Für unbegleitete Minderjährige gibt es zwei Testzentren in Basel und Zürich. Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen hat sich verbessert. Alle Zentren garantieren Minderjährigen Zugang zu Bildung. Allerdings gibt es für über 15-jährige nach Ende der Pflichtschule keine Berufsausbildungsprogramme (AIDA 4.2022). Asylsuchende, einschließlich schutzbedürftiger Personen und unbegleiteter Minderjähriger, werden einem Kanton zugewiesen, wenn ihr Asylgesuch bewilligt wurde, wenn sie einen vorläufigen Aufenthalt erhalten haben oder wenn ihr Asylverfahren noch mehr Zeit benötigt (erweitertes Verfahren) (AIDA 4.2022). Mehrere Organisationen bieten traumatisierten Asylwerbern Hilfe an. Die Ambulanz für Folter- und Kriegsopfer in Bern bietet eine breite Palette von Therapien an, die Sozialarbeit und verschiedene Behandlungen für durch extreme Gewalt traumatisierte Personen kombinieren. Ähnliche Angebote gibt es auch in Genf, Zürich, St. Gallen und im Kanton Waadt. Die Kapazitäten dieser Einrichtungen sind jedoch im Vergleich zu den Bedürfnissen ungenügend. Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt fehlen in den meisten Regionen oder es gibt erhebliche Hindernisse für Asylsuchende beim Zugang, teilweise aufgrund von Finanzierungsproblemen zwischen Bund und Kantonen (AIDA 4.2022). (Unbegleitete) Minderjährige sind beim Asylinterview besonders kinderfreundlich zu behandeln. Es muss für jeden unbegleiteten minderjährigen Asylwerber (UMA) unverzüglich eine sogenannte Vertrauensperson (in den Bundesasylzentren immer auch gleichzeitig Rechtsvertreter) bestellt werden, die diesen im Asylverfahren und in anderen sozialen Belangen (Schulbesuch, Unterbringung, Gesundheitsfragen) unterstützt. Doch in der Praxis treffen sich Vertrauensperson und UMA oft erst kurz vor dem Interview. Wird der Minderjährige in einen Kanton überstellt, werden die gesetzlichen Aufgaben der Vertrauensperson auf andere Vertreter übertragen (meist Sozialarbeiter der Kantone oder Rechtsvertreter, wenn das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist). Es gibt Diskrepanzen bei der Qualität der Betreuung und Unterstützung durch die verschiedenen kantonalen Stellen. Die Vertrauensperson ist eine Übergangsmaßnahme bis die Kinderschutzmaßnahmen nach dem Zivilgesetzbuch (z.B. die Ernennung eines Vormunds) umgesetzt werden. Die Ernennung eines Vormundes erfolgt in der Regel nach der Zuweisung an einen Kanton (AIDA 4.2022). Altersfeststellungen können angeordnet werden, wenn der Nachweis der Identität (z.B. Geburtsdatum) des Asylwerbers nicht ausreichend ist. Als Methode ist zuerst eine Röntgenuntersuchung der Handgelenksknochen vorzunehmen. Wenn diese eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Minderjährigkeit ergibt, sind keine weiteren Röntgenuntersuchungen mehr vorgesehen. Ist das Ergebnis jedoch unklar, ist ein Röntgen der Zähne und des Schlüsselbeins durchzuführen. Eine körperliche Untersuchung wird nur in bestimmten Fällen durchgeführt, etwa bei Vorliegen einer besonderen Krankengeschichte oder bei Unstimmigkeiten bei der Altersbestimmung, die nicht anders erklärt werden können. Es ist niemand ausdrücklich verpflichtet, dem Altersfeststellungsverfahren zuzustimmen. Dennoch kann die Asylbehörde SEM bei einer Weigerung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht argumentieren und den Betreffenden als volljährig einstufen. Es ist kein Rechtsmittel gegen eine Altersfeststellung möglich, nur der Asylbescheid selbst kann bekämpft werden. Im Jahr 2021 wurden 528 Altersfeststellungen durchgeführt (bei insgesamt 989 Anträgen von unbegleiteten Minderjährigen). In 245 Fällen (25 %) kam das SEM zu dem Schluss, dass der Asylsuchende nicht minderjährig war (AIDA 4.2021). Im Jahr 2021 wurden 989 Anträge von unbegleiteten Minderjährigen gestellt, verglichen mit 535 im Jahr 2020, 441 im Jahr 2019 und 401 im Jahr
  3. Die meisten unbegleiteten Minderjährigen kamen aus Afghanistan (670 von 989, 68 %) (AIDA 4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (6.2021): Die Genfer Flüchtlings-Konvention in der Schweiz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064252/20211117-UNHCR-Schweiz-Studie-Art.-1-GFK.pdf, Zugriff 18.5.2022- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (6.2021): Die Genfer Flüchtlings-Konvention in der Schweiz, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064252/20211117-UNHCR-Schweiz-Studie-"Art".-1-GFK.pdf, Zugriff 18.5.2022 - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (8.2020: Neustrukturierung des Asylbereichs; Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen im neuen schweizerischen Asylverfahren; Problemaufriss und erste Empfehlungen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036880/5f4e6f594.pdf, Zugriff 19.5.2022 Non-Refoulement Die Schweiz führt eine Liste von Herkunftsstaaten, die als sicher erachtet werden. Weiters lehnt die Asylbehörde SEM ein Asylgesuch in der Regel ab, wenn ein Asylwerber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Refoulement finden kann. In der Praxis handelt es sich in der Regel um Fälle, in denen der Asylsuchende bereits internationalen Schutz (oder eine andere Art von Aufenthaltsbewilligung) in einem EU/EFTA-Staat hat. War die Person dort als Asylwerber oder ist durchgereist, gilt die Dublin-Verordnung und nicht die Regel des sicheren Drittstaates (alle Länder auf der Liste der sicheren Drittstaaten sind auch Dublin-Mitgliedstaaten). Es gab im Jahr 2021 keine Berichte über sogenannte Pushbacks an den Grenzen. In früheren Jahren hatte es Berichte über vereinzelte Fälle von Pushbacks nach Italien gegeben (AIDA 4.2022). Das Staatssekretariat für Migration stützt sich bei der Gewährung von Asyl auf eine Liste von sicheren Ländern. Asylsuchende, die aus diesen Ländern kommen oder durch diese Länder reisten, sind in der Regel nicht asylberechtigt und werden in das sichere Land zurückgeschickt. Das Land hält sich an die Dublin-III-Verordnung der EU (USDOS 12.4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022 Versorgung Die Unterstützung für Asylwerber umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld vor. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden die Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine Überstellung in kantonale Einrichtungen erfolgt u.a. wenn Antragsteller einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens erhalten oder wenn das erweiterte Verfahren angeordnet wird. Die Kantone sind für ihre eigenen Unterbringungszentren zuständig. In der Regel werden Asylsuchende und Schutzberechtigte in den Kantonen zunächst in Sammelunterkünften untergebracht und danach auf Gemeinschaftsunterkünfte oder bei größeren Familien auf Privatwohnungen verteilt. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung (AIDA 4.2022). Seit dem
  4. März 2019 dürfen Asylsuchende, die sich in einem Bundesasylzentrum aufhalten, keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Das gilt nicht für Asylsuchende, die nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (das sind vor allem Personen, die bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben) oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (AIDA 4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022). Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 - SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022 Unterbringung Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022). Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Medizinische Versorgung Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022).

Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“) . Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022). Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 Schutzberechtigte Der Status des subsidiären Schutzes ist in der Schweiz nicht gegeben, da die Qualifikationsrichtlinie nicht anwendbar ist. Was die Anwendung von Artikel 9 der Dublin-III-Verordnung betrifft, so umfasst der Begriff "internationaler Schutz" den Status der vorläufigen Aufnahme in Fällen, in denen dieser Status mit der Begründung gewährt wird, dass die Abschiebung entweder gegen das Völkerrecht verstößt oder aufgrund einer Kriegszustandes oder allgemeiner Gewalt nicht zumutbar ist (nicht jedoch eine vorübergehende Aufnahme aus medizinischen Gründen) (AIDA 4.2022). Anerkannte Flüchtlinge (bezeichnet als Status B) erhalten einen Aufenthalt für ein Jahr (verlängerbar). Vorläufig aufgenommene Fremde (Status F; erteilt für ein Jahr; verlängerbar) erhalten technisch gesehen keine echte Aufenthaltsgenehmigung, sondern vielmehr eine Bestätigung, dass eine Außerlandesbringung nicht vollstreckt werden kann und dass die Person so lange in der Schweiz bleiben darf. Dieser Status ist mit einer Reihe von Einschränkungen verbunden. Weiters gibt es mit dem Status für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen Flüchtlingsstatus, aber mit lediglich vorläufiger Aufnahme (etwa wegen Ausschlussgründen). Inhaber genießen aber alle Rechte, welche die Flüchtlingskonvention gewährt. Es gibt auch einen temporären Schutz (Status S) für schutzbedürftige Personen während einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges usw. Er wurde im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine vom Bundesrat am

  1. März 2022 aktiviert. Der Status weist einige Parallelen zum vorübergehenden Schutzstatus der EU auf und wird gewährt, ohne dass man ein Asylverfahren durchlaufen muss (AIDA 4.2022). Es gibt für Statusinhaber keine zeitliche Obergrenze für den Verbleib in der Unterbringung. Solange eine Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, wird dieser eine Wohnung oder ein Platz in einer Sammelunterkunft vom Kanton zur Verfügung gestellt. Die konkreten Regelung hängt vom jeweiligen Kanton ab (AIDA 4.2022). Statusinhaber dürfen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Lediglich vorläufig aufgenommene Personen unterliegen bestimmten Einschränkungen. Es besteht Unterrichtspflicht bis zum Alter von 16 Jahren. Die Schulen sind Kantonskompetenz, die konkreten Regelungen daher unterschiedlich (AIDA 4.2022). Flüchtlinge haben ein Recht auf Sozialhilfe. Das Bundesrecht hält fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist, namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für Flüchtlinge. Damit finanziert der Kanton die Ausgaben für Unterbringung, Unterstützung und Gesundheitsversorgung (Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung) (SEM 8.3.2022). Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf Sozialleistungen. Ihnen sind die gleichen Leistungen zu gewähren wie einheimischen Sozialhilfeempfängern (AIDA 4.2022). Vorläufig aufgenommene Fremde sollen ihrerseits die notwendigen Sozialleistungen erhalten, sofern nicht Dritte für ihren Unterhalt aufzukommen haben; die Sozialleistungen sollen jedoch nach Möglichkeit als Sachleistungen erbracht werden und sind niedriger als die Sozialleistungen für die einheimische Bevölkerung (bis zu 40 % niedriger). Der Betrag variiert jedoch stark zwischen den Kantonen und soll die soziale Grundversorgung, die Unterkunft, die Gesundheitskosten sowie spezifische Bedürfnisse abdecken. Für die Gewährung von Sozialleistungen ist der Bund zuständig, solange sich die Person in einem Bundesasylzentrum aufhält. Nach der Zuweisung an einen Kanton, wird dieser zuständig, wodurch es zu großen Unterschieden kommt. Vorläufig aufgenommene Fremde können in der Regel ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons frei wählen, sofern sie keine Sozialhilfeleistungen beziehen; die kantonalen Behörden weisen dann einen Wohnort und eine Unterkunft zu. Seit der Verschärfung im Ausländergesetz von 2019, wonach die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu einer Statusherabstufung führen kann, ist zu beobachten, dass Personen aus Angst vor negativen Konsequenzen auf die Sozialhilfe verzichten (AIDA 4.2022). Jede in der Schweiz lebende Person, auch abgewiesene Asylsuchende, muss krankenversichert sein, und hat somit Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Die Kantone können die Wahl der Versicherer sowie der Ärzte und Spitäler für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen einschränken. Abgesehen von dieser Einschränkung richten sich die Grundversicherung und die gedeckten Behandlungen nicht nach dem Status sondern von den Bedürfnissen. Psychische Probleme sind ebenfalls abgedeckt, wenn ein Psychiater (nicht Psychologe) hinzugezogen wird, allerdings sind die Kapazitäten für eine angemessene Behandlung in einigen Bereichen begrenzt. Eine spezialisierte Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Leistungsempfänger oder Menschen mit psychischen Problemen ist zwar vorhanden, aber die Kapazitäten sind viel zu gering. Es mangelt nicht nur an Fachärzten für Psychiatrie sondern auch die Anzahl der Dolmetscher und die Finanzierung von Dolmetschern für diesen Zweck sind unzureichend. Sprachbarrieren sind für jede Art von Gesundheitsversorgung ein Problem, auch beim Ausfüllen von Formularen. Statusinhaber haben Anspruch auf Covid-19-Impfungen und -Tests wie Schweizer Bürger (AIDA 4.2022). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022 - SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022 Das BFA führte rechtlich begründend zusammengefasst aus, es ergebe sich aus dem Vorbringen des BF und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, dass Artikel 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe auch nicht zu einer Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK.Das BFA führte rechtlich begründend zusammengefasst aus, es ergebe sich aus dem Vorbringen des BF und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, dass , Artikel 18 Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des , Artikel 4, Grundrechtecharta bzw. von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe auch nicht zu einer Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit den Anträgen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt habe, da sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Das BFA sei nicht ausreichend auf die Situation des BF eingegangen. Er sei bei einer Rückkehr in die Schweiz de facto eine besonders vulnerable Person, die plötzlich alleine dastehe. Der BF habe in der Schweiz kein Unterstützungsnetz, welches ihm nach einer Abschiebung dorthin tatsächlich helfen könne. Er benötige regelmäßig Medikamente für seine Psyche und sei aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung als vulnerable Person anzusehen. Überdies sei er bereits einmal von den schweizerischen Behörden nach Sri Lanka abgeschoben worden und fürchte bei einer Rückkehr ohne Abhaltung eines ordentlichen Asylverfahrens erneut abgeschoben zu werden. Der BF laufe somit Gefahr Opfer einer Kettenabschiebung zu werden und sei stark gefährdet in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich eine individuelle Zusicherung der schweizerischen Behörde einholen müssen. Auch aufgrund der besonderen Vulnerabilität des BF, hätte das BFA jedenfalls eine individuelle Zusicherung von den „bulgarischen Behörden“ [sic] einholen müssen. Entgegen der Judikatur des VfGH sei keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF „in Bulgarien“ [sic] eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchgeführt worden. Die belangte Behörde sei von falschen bzw. überholten Länderberichten ausgegangen und habe zu den Bedingungen des BF im Falle einer Rückkehr sowie der mangelnden Versorgung nicht ausreichend ermittelt. Die belangte Behörde habe den Antrag des BF abgewiesen, da sie ihn als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Die Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles eine Abschiebung nach „Bulgarien“ [sic] eine Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK sowie des
  3. und
  4. ZP der EMRK bzw. Art. 2 und 3 GRC gewährleisteten Rechte darstelle und vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass keine systemischen Mängel vorliegen, würden die im konkreten Fall dargelegten individuellen, den BF betreffenden Umstände ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, weil eine Gefährdung von Grundrechten vorliege.
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit den Anträgen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde ein willkürliches Verhalten gesetzt habe, da sie wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Das BFA sei nicht ausreichend auf die Situation des BF eingegangen. Er sei bei einer Rückkehr in die Schweiz de facto eine besonders vulnerable Person, die plötzlich alleine dastehe. Der BF habe in der Schweiz kein Unterstützungsnetz, welches ihm nach einer Abschiebung dorthin tatsächlich helfen könne. Er benötige regelmäßig Medikamente für seine Psyche und sei aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung als vulnerable Person anzusehen. Überdies sei er bereits einmal von den schweizerischen Behörden nach Sri Lanka abgeschoben worden und fürchte bei einer Rückkehr ohne Abhaltung eines ordentlichen Asylverfahrens erneut abgeschoben zu werden. Der BF laufe somit Gefahr Opfer einer Kettenabschiebung zu werden und sei stark gefährdet in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich eine individuelle Zusicherung der schweizerischen Behörde einholen müssen. Auch aufgrund der besonderen Vulnerabilität des BF, hätte das BFA jedenfalls eine individuelle Zusicherung von den „bulgarischen Behörden“ [sic] einholen müssen. Entgegen der Judikatur des VfGH sei keine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF „in Bulgarien“ [sic] eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, durchgeführt worden. Die belangte Behörde sei von falschen bzw. überholten Länderberichten ausgegangen und habe zu den Bedingungen des BF im Falle einer Rückkehr sowie der mangelnden Versorgung nicht ausreichend ermittelt. Die belangte Behörde habe den Antrag des BF abgewiesen, da sie ihn als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze Paragraph 60, AVG. Die Behörde hätte zum Schluss kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles eine Abschiebung nach „Bulgarien“ [sic] eine Verletzung der durch Artikel 2 und 3 EMRK sowie des
  6. und
  7. ZP der EMRK bzw. Artikel 2 und 3 GRC gewährleisteten Rechte darstelle und vom Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 17, Absatz eins, der Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass keine systemischen Mängel vorliegen, würden die im konkreten Fall dargelegten individuellen, den BF betreffenden Umstände ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, weil eine Gefährdung von Grundrechten vorliege.
  8. Am 27.02.2024 wurde dem BVwG der Bericht darüber übermittelt, dass der BF am 23.02.2024 auf dem Landweg in die Schweiz überstellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  9. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, suchte unter anderem am 12.09.2023 in der Schweiz um Asyl an und reiste sodann weiter und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er am 28.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Über den BF wurde mittels Mandatsbescheid am 28.12.2023 die Schubhaft angeordnet. Die EURODAC-Abfrage hinsichtlich des BF ergab zwei Treffermeldungen der Kategorie 1 zur Schweiz (Asylantragstellung am 24.03.2015 und am 12.09.2023). Weiters liegen EURODAC-Treffer über Asylantragstellungen am 03.10.2016 in Frankreich und am 10.11.2020, am 28.06.2021 und am 13.02.2023 in Deutschland vor. Das BFA führte Konsultationsverfahren mit der Schweiz und Deutschland. Nachdem die Schweiz die Wiederaufnahme des BF zunächst mit Verweis auf die Zuständigkeit Deutschlands ablehnte und Deutschland die Wiederaufnahme des BF mit Verweis auf die Zuständigkeit der Schweiz ebenfalls ablehnte, stimmte die Schweiz, nach Remonstration des BFA, der Wiederaufnahme des BF gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c mit Schreiben vom 08.01.2024 ausdrücklich zu. Nachdem die Schweiz die Wiederaufnahme des BF zunächst mit Verweis auf die Zuständigkeit Deutschlands ablehnte und Deutschland die Wiederaufnahme des BF mit Verweis auf die Zuständigkeit der Schweiz ebenfalls ablehnte, stimmte die Schweiz, nach Remonstration des BFA, der Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera c, mit Schreiben vom 08.01.2024 ausdrücklich zu. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation in der Schweiz an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der BF hat nicht konkret dargelegt, dass er im Falle einer Überstellung in die Schweiz Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht substantiiert dargetan. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung in die Schweiz entgegenstehen. In der Schweiz sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es ist ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Im Bundesgebiet befinden sich keine Angehörigen des BF. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF zu Österreich bestehen nicht. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich liegt nicht vor. Der BF verfügt in Österreich über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben. Im Bundesgebiet befinden sich keine Angehörigen des BF. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF zu Österreich bestehen nicht. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich liegt nicht vor. Der BF verfügt in Österreich über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben. Am 23.02.2024 wurde der BF auf dem Landweg in die Schweiz überstellt.
  10. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie der Asylantragstellung in der Schweiz ergeben sich aus den Angaben des BF im Verfahren in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung. Die Feststellung bezüglich der Verhängung der Schubhaft ergibt sich aus dem IZR-Auszug. Die Feststellungen hinsichtlich der EURODAC-Treffermeldungen und der durchgeführten Konsultationsverfahren mit Deutschland und der Schweiz beruhen auf dem korrekt dokumentierten Akteninhalt. Allfällige Mängel im Verfahren sind nicht erkennbar. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF durch die Schweiz ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der Schweizer Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Schweiz ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das Schweizer Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Die Feststellung bezüglich der am 23.02.2024 erfolgten Überstellung des BF in die Schweiz beruht auf dem dem BVwG am 27.02.2024 übermittelten Abschiebebericht. Die Beschwerde ist allgemein gehalten und geht kaum auf die individuelle Situation des BF ein. Insbesondere bedient sie sich auszugsweise Textbausteinen, die nicht mit der Situation des BF übereinstimmen. So wurde im Bescheid die Zuständigkeit der Schweiz für das Verfahren des BF festgestellt. In der Beschwerde wird jedoch mehrfach von Bulgarien anstelle der Schweiz gesprochen (vgl. AS 213, 215, 219, 223, 227, 229, 231). Zudem wird moniert, die Behörde gehe nicht ausreichend auf die Situation des BF in der Schweiz ein. Er sei bei einer Rückkehr in der Schweiz de facto eine besonders vulnerable Person, die plötzlich allein dastehe (vgl. AS 215). Tatsächlich hat der BF eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre in der Schweiz gelebt und Onkel dort. Dagegen hat er angegeben in Österreich keine Angehörigen zu haben (vgl. AS 143f). Zudem leide er laut Beschwerde an einer psychischen Beeinträchtigung und sei als vulnerable Person zu sehen (vgl. AS 2015). An welcher Art von psychischer Beeinträchtigung der BF konkret leide, wird in der Beschwerdeschrift aber offengelassen. Insbesondere wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt. Der BF hat in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, gesund zu sein und abgesehen vom Medikament „Quetapin“ (Anmerkung BVwG: offensichtlich gemeint „Quetiapin“), welches er einnehme, um Stress zu minimieren und besser schlafen zu können, keine Medikamente zu nehmen (vgl. AS 143f). Weiters habe die belangte Behörde den Antrag des BF abgewiesen, da sie diesen als unglaubwürdig erachte. Tatsächlich hat das BFA den Antrag des BF jedoch nicht ab-, sondern zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gem. Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO die Schweiz für die Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz zuständig sei und im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen seien, dass dem BF bei einer Abschiebung in die Schweiz eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK bzw. 4 GRC sowie Art. 8 EMRK bzw. Art 7 GRC gewährleisteten Rechte drohe. In Summe vermochte die Beschwerde dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht in substantiierter Weise zu widersprechen.Die Beschwerde ist allgemein gehalten und geht kaum auf die individuelle Situation des BF ein. Insbesondere bedient sie sich auszugsweise Textbausteinen, die nicht mit der Situation des BF übereinstimmen. So wurde im Bescheid die Zuständigkeit der Schweiz für das Verfahren des BF festgestellt. In der Beschwerde wird jedoch mehrfach von Bulgarien anstelle der Schweiz gesprochen vergleiche AS 213, 215, 219, 223, 227, 229, 231). Zudem wird moniert, die Behörde gehe nicht ausreichend auf die Situation des BF in der Schweiz ein. Er sei bei einer Rückkehr in der Schweiz de facto eine besonders vulnerable Person, die plötzlich allein dastehe vergleiche AS 215). Tatsächlich hat der BF eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre in der Schweiz gelebt und Onkel dort. Dagegen hat er angegeben in Österreich keine Angehörigen zu haben vergleiche AS 143f). Zudem leide er laut Beschwerde an einer psychischen Beeinträchtigung und sei als vulnerable Person zu sehen vergleiche AS 2015). An welcher Art von psychischer Beeinträchtigung der BF konkret leide, wird in der Beschwerdeschrift aber offengelassen. Insbesondere wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt. Der BF hat in der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, gesund zu sein und abgesehen vom Medikament „Quetapin“ (Anmerkung BVwG: offensichtlich gemeint „Quetiapin“), welches er einnehme, um Stress zu minimieren und besser schlafen zu können, keine Medikamente zu nehmen vergleiche AS 143f). Weiters habe die belangte Behörde den Antrag des BF abgewiesen, da sie diesen als unglaubwürdig erachte. Tatsächlich hat das BFA den Antrag des BF jedoch nicht ab-, sondern zurückgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gem. , Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO die Schweiz für die Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz zuständig sei und im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen seien, dass dem BF bei einer Abschiebung in die Schweiz eine Verletzung seiner durch , Artikel 3, EMRK bzw. 4 GRC sowie Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC gewährleisteten Rechte drohe. In Summe vermochte die Beschwerde dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht in substantiierter Weise zu widersprechen.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ „§ 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG 2005 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : „

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“„
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“ Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 : „
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“ Art. 13:Artikel 13 : „Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“ Art. 16:Artikel 16 : „

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ Art. 17:Artikel 17 : „
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ Art. 18:Artikel 18 : „

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46

der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.“ Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem BFA bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Schweiz ergibt. Eine solche wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande. Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des BF basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO; Die Schweiz hat der Übernahme des BF nach dieser Bestimmung ausdrücklich zugestimmt und hat die Schweiz damit ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt der Schweiz

Art. 17Abs.

1 Dublin III-VO und wurde die Schweiz nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“Die Verpflichtung der Schweiz zur Wiederaufnahme des BF basiert auf , Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO; Die Schweiz hat der Übernahme des BF nach dieser Bestimmung ausdrücklich zugestimmt und hat die Schweiz damit ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist bereits in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt der Schweiz

, Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO und wurde die Schweiz nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“ Die Zuständigkeit der Schweiz ist auch nicht etwa zwischenzeitig durch eine mehr als dreimonatige Ausreise des BF aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder erloschen. Die Überstellungsfrist war zum Zeitpunkt der Überstellung des BF in die Schweiz noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des BF. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach , Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des

  1. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des
  2. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2
  3. Unterabs. der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2,
  4. Unterabs. der Verordnung geltend machen kann. Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation], vorliegen (Rz 89), und, in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90). Ausgeführt wurde, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation], vorliegen (Rz 89), und, in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom
  2. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom
  4. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben dargestellt – ausführliche und aktuelle Feststellungen zum Schweizer Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die Staatendokumentation ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Zur Situation von Asylwerbern generell und auch konkret zu Dublin-Rückkehrern, hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid auch die kritische Berichtslage berücksichtigt und in eine umfassende Abwägung einfließen lassen. Hinsichtlich Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in der Schweiz in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Schweiz überstellt werden, aufgrund der schweizerischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Aus den Feststellungen zum Schweizer Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Es können keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer festgestellt werden. Wie der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen hat, ist nach § 5 Abs. 3 AsylG davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der aufgrund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen (vgl. VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Wie der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, unter Hinweis auf seine bisherige Judikatur ausgesprochen hat, ist nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der aufgrund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen vergleiche VwGH 9.12.2021, Ra 2021/14/0340 bis 0341, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Seitens des BF wurde nicht konkret dargelegt, dass das schweizerische Asylsystem dysfunktional wäre. Dieses zeigt per se keine erkennbaren Mängel hinsichtlich unvertretbarer Verfahrensausgänge. Es gibt keine Berichte, dass die Schweiz gegenüber Staatsangehörigen aus Sri Lanka rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Der Beschwerde ist es insofern nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu erschüttern. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in der Schweiz zweifellos nicht erkannt werden. Seitens des BF wurde nicht konkret dargelegt, dass das schweizerische Asylsystem dysfunktional wäre. Dieses zeigt per se keine erkennbaren Mängel hinsichtlich unvertretbarer Verfahrensausgänge. Es gibt keine Berichte, dass die Schweiz gegenüber Staatsangehörigen aus Sri Lanka rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Der Beschwerde ist es insofern nicht gelungen, die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu erschüttern. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in der Schweiz zweifellos nicht erkannt werden. In der Schweiz ist das Non-Refoulement-Prinzip gut etabliert; Flüchtlingen wird dort Schutz vor Ausweisung gewährt sollte ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht sein. Dafür, dass der BF nach einer Rückkehr in die Schweiz der Gefahr einer Kettenabschiebung unterliegen würde, ergeben sich aus den Länderberichten keinerlei Anhaltspunkte. Es ist vielmehr von einer rechtstaatlichen und ordnungsgemäßen Prüfung des Fluchtgrundes des BF seitens der Schweizer Behörden auszugehen, welche aber naturgemäß (wie auch in Österreich) mit einer rechtskräftigen negativen Entscheidung enden kann. Es lassen sich jedenfalls keine systemischen Mängel im Schweizer Asylwesen ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich generell als rechtswidrig erscheinen lassen würden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).Es lassen sich jedenfalls keine systemischen Mängel im Schweizer Asylwesen ableiten, die Dublin-Überstellungen aus Österreich generell als rechtswidrig erscheinen lassen würden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). Dublin-Rückkehrer, die in der Schweiz bereits einen Asylantrag gestellt hatten (wie der BF) müssen sich bei Rückkehr, unabhängig vom Stand ihres Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern – wie fallgegenständlich beim BF – noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist (Zustimmung nach Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO), wird das Verfahren wieder aufgenommen.Dublin-Rückkehrer, die in der Schweiz bereits einen Asylantrag gestellt hatten (wie der BF) müssen sich bei Rückkehr, unabhängig vom Stand ihres Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern – wie fallgegenständlich beim BF – noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist (Zustimmung nach Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO), wird das Verfahren wieder aufgenommen. Nach den zugrunde gelegten (aktuellen) Länderberichten umfasst die Unterstützung für Asylwerber die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allg. Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf die spezifischen Bedürfnisse der Person beziehen. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zu medizinischer Versorgung. In diesem Zusammenhang ist allgemein darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist hier auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist. Gegenständlich hat sich unzweifelhaft die Zuständigkeit der Schweiz ergeben. Nach einer Rückkehr im Rahmen der Dublin-Verordnung werden die Asylwerber zunächst in einem Bundesasylzentrum untergebracht. Es gibt in der Schweiz 22 Bundesasylzentren mit insgesamt 54.000 Plätzen. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr in der Schweiz ordnungsgemäß untergebracht und versorgt wird und dieser somit in keine ausweglose Situation bzw. in keinen Zustand extremer Not geraten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen lasse, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleicher Maßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien und nicht von Einzelpersonen) einzuholen wären. Die Behörde war sohin nicht gehalten, eine individuelle Zusicherung der Schweiz hinsichtlich Unterbringung und Versorgung des BF, eines jungen, gesunden, allein reisenden Mann ohne besondere Vulnerabilitätsaspekte, einzuholen. Es ist zweifellos von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der schweizerischen Sicherheitsorgane auszugehen. In Hinblick darauf ist jedenfalls festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Asylwerber in der Schweiz Übergriffen von welcher Seite auch immer schutzlos ausgeliefert wären. Die Schweiz ist ein Rechtsstaat und kann somit vorausgesetzt werden, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Es liegen auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass dem BF im Falle einer Rückführung in die Schweiz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung drohen würde. Eine Schutzverweigerung seitens der Schweiz ist nicht zu erwarten. Ein „real risk“ einer Art 3 EMRK-Verletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu befürchten. Eine Schutzverweigerung seitens der Schweiz ist nicht zu erwarten. Ein „real risk“ einer , Artikel 3, EMRK-Verletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu befürchten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes in der Schweiz aufgrund der dortigen Lebensumstände, die er als international Schutzberechtigte erwarten würde, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art. 3 EMRK zu erfahren, weil er sich im Falle einer Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes in der Schweiz aufgrund der dortigen Lebensumstände, die er als international Schutzberechtigte erwarten würde, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Artikel 3, EMRK zu erfahren, weil er sich im Falle einer Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, , C-163/17, Jawo). Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in der Schweiz drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in der Schweiz drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätte der BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des , Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Schweiz und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Schweiz nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Schweiz nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht

Dublin III-VO zwingend auszuüben. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009,

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