RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW265 2276502-1 Spruch, W265 2276502-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vormals XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 03.07.2023, betreffend die Zurück- bzw. Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge und Ersatz des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vormals römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 03.07.2023, betreffend die Zurück- bzw. Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge und Ersatz des Verdienstentganges, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge und Ersatz des Verdienstentganges aufgrund des Vorbringens, von seinem Vater sexuell schwer missbraucht worden zu sein. Zudem sei er massiver körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen, sodass er dadurch im Gesicht entstellt sei. Aufgrund der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung könne er keinen Beruf mehr ausüben. Er habe um Invaliditätspension angesucht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2018 wurde gemäß § 38 AVG das Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem VOG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens vor dem Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX ausgesetzt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2018 wurde gemäß Paragraph 38, AVG das Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem VOG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens vor dem Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 ausgesetzt. Im Rahmen einer telefonischen Urgenz durch die belangte Behörde teilte das Landesgericht mit, dass die Strafsache nunmehr unter der Zl. XXXX geführt werde. Im Rahmen einer telefonischen Urgenz durch die belangte Behörde teilte das Landesgericht mit, dass die Strafsache nunmehr unter der Zl. römisch 40 geführt werde. Im Strafverfahren wurde ein psychiatrisch/neurologisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 15.09.2016 eingeholt. Am 31.10.2018 langte bei der belangten Behörde das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.09.2018, Zl. XXXX , ein. Im strafgerichtlichen Urteil wurde der Angeklagte XXXX vom Vorwurf des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.Am 31.10.2018 langte bei der belangten Behörde das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.09.2018, Zl. römisch 40 , ein. Im strafgerichtlichen Urteil wurde der Angeklagte römisch 40 vom Vorwurf des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig. Neben dem Urteil des Landesgerichts XXXX wurden auch das Protokoll der Hauptverhandlung vom 25.09.2018, eine Sachverhaltsdarstellung der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers vom 13.07.2015, ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 11.09.2015, eine Beschuldigtenvernehmung vom 11.09.2015 sowie eine Zeugenvernehmung vom 07.09.2015 übermittelt. Neben dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurden auch das Protokoll der Hauptverhandlung vom 25.09.2018, eine Sachverhaltsdarstellung der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers vom 13.07.2015, ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 11.09.2015, eine Beschuldigtenvernehmung vom 11.09.2015 sowie eine Zeugenvernehmung vom 07.09.2015 übermittelt. Mit Schreiben vom 08.01.2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und hielt dazu fest, dass mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.09.2018, Zl. XXXX , der Beschuldigte von der wider ihn erhobenen Anklage wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen mangels Schuldbeweises freigesprochen wurden sei. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens werde der Entscheidung zugrunde gelegt. Er könne dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abgeben.Mit Schreiben vom 08.01.2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und hielt dazu fest, dass mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.09.2018, Zl. römisch 40 , der Beschuldigte von der wider ihn erhobenen Anklage wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen mangels Schuldbeweises freigesprochen wurden sei. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens werde der Entscheidung zugrunde gelegt. Er könne dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abgeben. Mit E-Mail vom 19.01.2019 nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör Stellung und führte aus, dass das Urteil vom Landesgericht XXXX vom 25.09.2018 zwar vorerst rechtskräftig sei, es werde jedoch wieder angefochten, und ein erneutes Verfahren sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der OGH habe diesbezüglich bereits einmal entschieden.Mit E-Mail vom 19.01.2019 nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör Stellung und führte aus, dass das Urteil vom Landesgericht römisch 40 vom 25.09.2018 zwar vorerst rechtskräftig sei, es werde jedoch wieder angefochten, und ein erneutes Verfahren sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der OGH habe diesbezüglich bereits einmal entschieden. Mit Bescheid vom 22.01.2019 hob die belangte Behörde den Bescheid vom 08.02.2018, mit dem das Verfahren auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens vor dem Landesgericht XXXX ausgesetzt wurde, auf, um in der Sache selbst zu entscheiden (Spruchpunkt I.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz wurde gemäß § 1 Abs. 1 VOG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Behörde begründete die Abweisung wie im Schreiben des Parteiengehörs vom 08.01.
- Ungeachtet des Freispruches hätten keine Beweismittel erhoben werden können, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG abgeleitet werden könne. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohe, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen müsse, seien nicht gegeben. Das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts XXXX sei für die Verwaltungsbehörde bindend. Mit Bescheid vom 22.01.2019 hob die belangte Behörde den Bescheid vom 08.02.2018, mit dem das Verfahren auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens vor dem Landesgericht römisch 40 ausgesetzt wurde, auf, um in der Sache selbst zu entscheiden (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz wurde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Behörde begründete die Abweisung wie im Schreiben des Parteiengehörs vom 08.01.
- Ungeachtet des Freispruches hätten keine Beweismittel erhoben werden können, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgeleitet werden könne. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohe, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen müsse, seien nicht gegeben. Das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts römisch 40 sei für die Verwaltungsbehörde bindend. Mit E-Mail vom 11.03.2019 erhob der Beschwerdeführer (aus seiner Sicht) das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er gegen das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts XXXX vorgehen werde. Mit E-Mail vom 11.03.2019 erhob der Beschwerdeführer (aus seiner Sicht) das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er gegen das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts römisch 40 vorgehen werde. Nach telefonischer Urgenz des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verfahrensstandes seines anhängigen Verfahrens wurde ihm mitgeteilt, dass das E-Mail vom 11.03.2020 (gemeint wohl: 11.03.2019) fälschlicherweise von der Behörde nicht als Beschwerde gewertet worden sei. Es wurde vereinbart, dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsschreiben zu den Beschwerdegründen zu übermitteln. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 2 AVG übermittelt, worin er aufgefordert wurde, seine Bescheidbeschwerde näher zu präzisieren. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG übermittelt, worin er aufgefordert wurde, seine Bescheidbeschwerde näher zu präzisieren. Mit Schreiben vom 15.08.2020, eingelangt am 18.08.2020, kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nach. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer sein Begehren auf Entschädigung für Schäden aufrecht, die ihm durch die Verbrechen wiederfahren seien. Am 10.09.2020 langte bei der belangten Behörde die Auskunft des Landesgerichts XXXX ein, wonach das Urteil vom 25.09.2018 seit 15.01.2019 rechtskräftig sei. Es seien keine weiteren Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben worden. Am 10.09.2020 langte bei der belangten Behörde die Auskunft des Landesgerichts römisch 40 ein, wonach das Urteil vom 25.09.2018 seit 15.01.2019 rechtskräftig sei. Es seien keine weiteren Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben worden. Mit Schreiben vom 23.09.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 28.09.2020 einlangten. Am 20.10.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Mit Beschluss vom 12.11.2020, Zl. W265 2235474-1/6E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 22.01.2019 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf das freisprechende Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.09.2018, das sie als bindend erachte. Aus näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich jedoch, dass nur ein verurteilendes Strafurteil Bindungswirkung entfalte, im Fall eines Freispruchs sei eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde vorzunehmen. Im Strafverfahren gelte ein anderes Beweismaß als nach dem VOG. Vor diesem Hintergrund erweise sich das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft, da sie keine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorgenommen habe. Aus näher zitierten Passagen des Strafurteils und des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens würden sich sehr wohl Hinweise auf körperliche Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben. Dennoch habe die belangte Behörde von weiteren Ermittlungen Abstand genommen. Die Behörde hätte sich durch Einvernahme des Beschwerdeführers einen persönlichen Eindruck von dessen Glaubwürdigkeit verschaffen können. Darüber hinaus wäre die Einholung des Aktes der Jugendwohlfahrt sowie des Pflegschaftsaktes erforderlich gewesen, um die im Gutachten genannten Traumatisierungen und Gewalterfahrungen, die dem Beschwerdeführer offensichtlich seitens seines Vaters wiederfahren seien, zu überprüfen und sich in weiterer Folge damit auseinanderzusetzen, ob es sich dabei um eine Straftat handeln könnte. Sollte die Behörde zum Ergebnis einer wahrscheinlich erlittenen Straftat gelangen, wären die gesundheitlichen Auswirkungen unter Einbeziehung von medizinischen Sachverständigen zu ermitteln und die beantragten Hilfeleistungen konkret zu prüfen.Mit Beschluss vom 12.11.2020, Zl. W265 2235474-1/6E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 22.01.2019 auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf das freisprechende Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.09.2018, das sie als bindend erachte. Aus näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich jedoch, dass nur ein verurteilendes Strafurteil Bindungswirkung entfalte, im Fall eines Freispruchs sei eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde vorzunehmen. Im Strafverfahren gelte ein anderes Beweismaß als nach dem VOG. Vor diesem Hintergrund erweise sich das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft, da sie keine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorgenommen habe. Aus näher zitierten Passagen des Strafurteils und des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens würden sich sehr wohl Hinweise auf körperliche Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben. Dennoch habe die belangte Behörde von weiteren Ermittlungen Abstand genommen. Die Behörde hätte sich durch Einvernahme des Beschwerdeführers einen persönlichen Eindruck von dessen Glaubwürdigkeit verschaffen können. Darüber hinaus wäre die Einholung des Aktes der Jugendwohlfahrt sowie des Pflegschaftsaktes erforderlich gewesen, um die im Gutachten genannten Traumatisierungen und Gewalterfahrungen, die dem Beschwerdeführer offensichtlich seitens seines Vaters wiederfahren seien, zu überprüfen und sich in weiterer Folge damit auseinanderzusetzen, ob es sich dabei um eine Straftat handeln könnte. Sollte die Behörde zum Ergebnis einer wahrscheinlich erlittenen Straftat gelangen, wären die gesundheitlichen Auswirkungen unter Einbeziehung von medizinischen Sachverständigen zu ermitteln und die beantragten Hilfeleistungen konkret zu prüfen. Mit Schreiben vom 04.01.2021 und 07.01.2021 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde weitere Unterlagen vor, insbesondere ein heilpädagogisches Gutachten vom 03.05.1995, ein Betreuungskonzept vom 10.10.2002, einen Entwicklungsbericht vom 18.10.2005, einen Antrag der Jugendwohlfahrt auf Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger vom 16.07.2002, ein ärztliches Gutachten vom 03.04.2018 und eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung aus seiner Sicht. Die belangte Behörde ersuchte in der Folge die Jugendwohlfahrt des Magistrats der Stadt XXXX , das Bezirksgericht XXXX und die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe des Landes XXXX um Übermittlung der jeweils den Beschwerdeführer betreffenden (Pflegschafts-)Akten. Diese wurden der Behörde übermittelt.Die belangte Behörde ersuchte in der Folge die Jugendwohlfahrt des Magistrats der Stadt römisch 40 , das Bezirksgericht römisch 40 und die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe des Landes römisch 40 um Übermittlung der jeweils den Beschwerdeführer betreffenden (Pflegschafts-)Akten. Diese wurden der Behörde übermittelt. Die Staatsanwaltschaft XXXX und das Landesgericht XXXX wurden um Übermittlung des Strafaktes bzw. von näher genannten Unterlagen aus den gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren Zl. XXXX und Zl. XXXX ersucht. Auch diese wurden der Behörde übermittelt.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 und das Landesgericht römisch 40 wurden um Übermittlung des Strafaktes bzw. von näher genannten Unterlagen aus den gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 ersucht. Auch diese wurden der Behörde übermittelt. Mit Schreiben vom 12.03.2021 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen beiliegenden Fragebogen zu den von ihm behaupteten Tathandlungen ausgefüllt zu retournieren. Mit E-Mail vom 19.03.2021 legte der Beschwerdeführer eine Audiodatei vor, bei der es sich um die Aufzeichnung eines Gesprächs zwischen ihm und einem Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt handeln soll. Mit E-Mail vom 22.03.2021 legte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen der belangten Behörde zu den behaupteten Tathandlungen sowie weitere, bereits vorliegende Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 21.04.2021, eingelangt am 27.04.2021, übermittelte das Landesgericht XXXX der belangten Behörde den Strafakt zur Zl. XXXX .Mit Schreiben vom 21.04.2021, eingelangt am 27.04.2021, übermittelte das Landesgericht römisch 40 der belangten Behörde den Strafakt zur Zl. römisch 40 . Mit Schreiben vom 18.05.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis. Darin wurden im Wesentlichen Inhalte der Akten der Jugendwohlfahrt, der Strafakten und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen auszugsweise wiedergegeben bzw. zusammengefasst. Dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens werde der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer könne dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abgeben. Mit Schreiben vom 31.05.2021, eingelangt am 02.06.2021, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Parteiengehör, in der er im Wesentlichen ausführte, die belangte Behörde habe abermals nicht richtig und gewissenhaft ermittelt und würde die Tatsachen verdrehen. Für den sexuellen Missbrauch gebe es sehr wohl eine Zeugin. Die körperliche und psychische Gewaltausübung durch seinen Vater sei durch zahlreiche der Behörde vorliegende Unterlagen belegt. Er sei über ein Jahrzehnt lang körperlich und psychisch misshandelt worden, was auch zweifelsfrei bewiesen sei, und dadurch Opfer von Folter iSd Art. 3 EMRK geworden. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine psychologische Stellungnahme vom 10.03.1994, eine von ihm verfasste Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt und eine von ihm verfasste, an das Bundeskanzleramt gerichtete Sachverhaltsdarstellung vor.Mit Schreiben vom 31.05.2021, eingelangt am 02.06.2021, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Parteiengehör, in der er im Wesentlichen ausführte, die belangte Behörde habe abermals nicht richtig und gewissenhaft ermittelt und würde die Tatsachen verdrehen. Für den sexuellen Missbrauch gebe es sehr wohl eine Zeugin. Die körperliche und psychische Gewaltausübung durch seinen Vater sei durch zahlreiche der Behörde vorliegende Unterlagen belegt. Er sei über ein Jahrzehnt lang körperlich und psychisch misshandelt worden, was auch zweifelsfrei bewiesen sei, und dadurch Opfer von Folter iSd Artikel 3, EMRK geworden. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine psychologische Stellungnahme vom 10.03.1994, eine von ihm verfasste Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt und eine von ihm verfasste, an das Bundeskanzleramt gerichtete Sachverhaltsdarstellung vor. Mit Bescheid vom 22.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 VOG ab. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der bereits im Parteiengehör dargelegten Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen aus, dass die vom Vater des Beschwerdeführers zugestandenen Handlungen wie Ohrfeigen, Kopfnüsse und „Tapperl“ für sich betrachtet allenfalls Misshandlungen iSd § 83 Abs. 2 StGB darstellen würden. Zur Strafbarkeit bedürfe es auch einer (zumindest fahrlässig) herbeigeführten Verletzung des Opfers. Konkrete Hinweise auf kausale Verletzungsfolgen beim Beschwerdeführer aufgrund einer solchen Misshandlung könnten aus den Akten sowie dem von ihm ausgefüllten Fragebogen allerdings nicht entnommen werden. Die im Strafverfahren gegen den Vater vorgebrachten Verletzungen könnten nicht mit einer iSd VOG ausreichenden Wahrscheinlichkeit einer Gewaltausübung durch diesen zugeordnet werden. Den Zeugenaussagen sei zu entnehmen, dass sie sich auch nicht an blaue Flecken o. ä. beim Beschwerdeführer erinnern könnten. Auch aus den Auszügen aus den Jugendwohlfahrts- und Pflegschaftsakten könne die Behörde mangels substantiierten Aussagen bzw. glaubhaftmachender Unterlagen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Straftat durch seinen Vater annehmen. Es spreche nicht mehr dafür als dagegen, dass die damals behaupteten Handgreiflichkeiten ein strafrechtliches Delikt verwirklicht bzw. überhaupt in der damals vom Beschwerdeführer (als Minderjähriger) behaupteten Intensität stattgefunden hätten. Durch Zusammenschau der körperlichen Misshandlungen wäre aus Sicht der heutigen Rechtslage denkbar gewesen, dass das Delikt der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b StGB erfüllt worden sei. Folge man den Aussagen der Zeugen im Strafverfahren, könne jedenfalls von ungeeigneten und verwerflichen Erziehungsmethoden seines Vaters ausgegangen werden, bei denen auf „schlechtes“ Verhalten fallweise auch mit körperlichen Misshandlungen reagiert worden sei. Dass diese Misshandlungen aber eine solche Intensität erreicht hätten, welche den deliktsspezifischen Erfordernissen der fortgesetzten Gewaltausübung entspreche, sei nicht ausreichend wahrscheinlich. Das Delikt verlange eine gewisse Regelmäßigkeit. Aufgrund der Aussagen der Verfahrensbeteiligten habe eigentlich nur eine Ohrfeige des Vaters des Beschwerdeführers zu dessen Lasten zweifelsfrei belegt und glaubhaft gemacht werden können, die Häufigkeit bzw. Regelmäßigkeit sonstiger Misshandlungen sei für die Behörde nicht objektivierbar. Die jeweiligen genaueren Umstände der behaupteten Handgreiflichkeiten in der Vergangenheit könnten mittlerweile nicht mehr genauer erleuchtet werden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass sich zu den behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen keinerlei Ergebnisse in den eingeholten Unterlagen finden würden. Hinsichtlich der körperlichen Missbrauchshandlungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Ohrfeige, die aber wahrscheinlich zu keiner Verletzung geführt hätte, zweifelsfrei erlitten habe. Ob dabei Misshandlungs- oder Verletzungsvorsatz seines Vaters bestanden habe, könne nicht mehr festgestellt werden, weshalb nicht mit einer iSd VOG ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einer strafbaren Vorsatztat auszugehen sei. Insgesamt spreche jedenfalls nicht mehr für als gegen das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat iSd § 1 VOG, die eine Gesundheitsschädigung verursacht hat, weshalb die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.Mit Bescheid vom 22.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG ab. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der bereits im Parteiengehör dargelegten Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen aus, dass die vom Vater des Beschwerdeführers zugestandenen Handlungen wie Ohrfeigen, Kopfnüsse und „Tapperl“ für sich betrachtet allenfalls Misshandlungen iSd Paragraph 83, Absatz 2, StGB darstellen würden. Zur Strafbarkeit bedürfe es auch einer (zumindest fahrlässig) herbeigeführten Verletzung des Opfers. Konkrete Hinweise auf kausale Verletzungsfolgen beim Beschwerdeführer aufgrund einer solchen Misshandlung könnten aus den Akten sowie dem von ihm ausgefüllten Fragebogen allerdings nicht entnommen werden. Die im Strafverfahren gegen den Vater vorgebrachten Verletzungen könnten nicht mit einer iSd VOG ausreichenden Wahrscheinlichkeit einer Gewaltausübung durch diesen zugeordnet werden. Den Zeugenaussagen sei zu entnehmen, dass sie sich auch nicht an blaue Flecken o. ä. beim Beschwerdeführer erinnern könnten. Auch aus den Auszügen aus den Jugendwohlfahrts- und Pflegschaftsakten könne die Behörde mangels substantiierten Aussagen bzw. glaubhaftmachender Unterlagen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Straftat durch seinen Vater annehmen. Es spreche nicht mehr dafür als dagegen, dass die damals behaupteten Handgreiflichkeiten ein strafrechtliches Delikt verwirklicht bzw. überhaupt in der damals vom Beschwerdeführer (als Minderjähriger) behaupteten Intensität stattgefunden hätten. Durch Zusammenschau der körperlichen Misshandlungen wäre aus Sicht der heutigen Rechtslage denkbar gewesen, dass das Delikt der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, StGB erfüllt worden sei. Folge man den Aussagen der Zeugen im Strafverfahren, könne jedenfalls von ungeeigneten und verwerflichen Erziehungsmethoden seines Vaters ausgegangen werden, bei denen auf „schlechtes“ Verhalten fallweise auch mit körperlichen Misshandlungen reagiert worden sei. Dass diese Misshandlungen aber eine solche Intensität erreicht hätten, welche den deliktsspezifischen Erfordernissen der fortgesetzten Gewaltausübung entspreche, sei nicht ausreichend wahrscheinlich. Das Delikt verlange eine gewisse Regelmäßigkeit. Aufgrund der Aussagen der Verfahrensbeteiligten habe eigentlich nur eine Ohrfeige des Vaters des Beschwerdeführers zu dessen Lasten zweifelsfrei belegt und glaubhaft gemacht werden können, die Häufigkeit bzw. Regelmäßigkeit sonstiger Misshandlungen sei für die Behörde nicht objektivierbar. Die jeweiligen genaueren Umstände der behaupteten Handgreiflichkeiten in der Vergangenheit könnten mittlerweile nicht mehr genauer erleuchtet werden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass sich zu den behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen keinerlei Ergebnisse in den eingeholten Unterlagen finden würden. Hinsichtlich der körperlichen Missbrauchshandlungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Ohrfeige, die aber wahrscheinlich zu keiner Verletzung geführt hätte, zweifelsfrei erlitten habe. Ob dabei Misshandlungs- oder Verletzungsvorsatz seines Vaters bestanden habe, könne nicht mehr festgestellt werden, weshalb nicht mit einer iSd VOG ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einer strafbaren Vorsatztat auszugehen sei. Insgesamt spreche jedenfalls nicht mehr für als gegen das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat iSd Paragraph eins, VOG, die eine Gesundheitsschädigung verursacht hat, weshalb die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 26.07.2021, eingelangt am 28.07.2021, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Er führte darin im Wesentlichen aus, er sei, wie im Bescheid bereits festgestellt, in den Jahren 1993 bis 2013 regelmäßig Opfer seines gewalttätigen Vaters geworden. Dies sei von seinem Vater in dessen Strafverfahren teilweise zugestanden und durch mehrere Zeugen bestätigt worden, es gehe auch aus vorliegenden Unterlagen hervor. Sein Vater habe etwa seinen Kopf gegen einen Heizkörper geschlagen, ihn mit dem Ellbogen brutal am Auge erfasst und seinen Kopf gegen eine Badewannenkannte gestoßen. Damals sei er im Augenbereich verletzt worden und leide seitdem an einem hängenden Augenlid. Die Taten seines Vaters seien mehr als bloß die Summe einzelner Gewaltakte gewesen. Durch die fortwirkende Einwirkung auf seinen Körper und seine Psyche sei seine persönliche Freiheit schwerwiegend beeinträchtigt gewesen, weil er in permanenter Angst vor weiteren Gewaltausbrüchen gelebt habe. Es spreche mehr dafür als dagegen, dass das Delikt der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b StGB verwirklicht worden sei. Auch wenn er von all diesen Gewaltausbrüchen, bis auf sein hängendes Augenlid, keine körperlichen Verletzungen erlitten habe, die heute noch sichtbar seien, so hätten sie doch eine psychische Gesundheitsschädigung ausgelöst. Schon im Strafverfahren sei bei ihm unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Gewalttätigkeit seines Vaters diagnostiziert worden. Die psychiatrische Sachverständige habe ausgeführt, dass die Ursachen seiner Erkrankung in frühester Kindheit zu suchen und auf schwere Traumata zurückzuführen seien. Die zuständigen Behörden hätten jahrelang nur zugesehen, obwohl die Misshandlungen aktenkundig gewesen seien. Hätten die Behörden früher eingegriffen, wäre er viel eher in der Lage gewesen, mit therapeutischer Hilfe seine Kindheit zu verarbeiten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Mit Schreiben vom 26.07.2021, eingelangt am 28.07.2021, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Er führte darin im Wesentlichen aus, er sei, wie im Bescheid bereits festgestellt, in den Jahren 1993 bis 2013 regelmäßig Opfer seines gewalttätigen Vaters geworden. Dies sei von seinem Vater in dessen Strafverfahren teilweise zugestanden und durch mehrere Zeugen bestätigt worden, es gehe auch aus vorliegenden Unterlagen hervor. Sein Vater habe etwa seinen Kopf gegen einen Heizkörper geschlagen, ihn mit dem Ellbogen brutal am Auge erfasst und seinen Kopf gegen eine Badewannenkannte gestoßen. Damals sei er im Augenbereich verletzt worden und leide seitdem an einem hängenden Augenlid. Die Taten seines Vaters seien mehr als bloß die Summe einzelner Gewaltakte gewesen. Durch die fortwirkende Einwirkung auf seinen Körper und seine Psyche sei seine persönliche Freiheit schwerwiegend beeinträchtigt gewesen, weil er in permanenter Angst vor weiteren Gewaltausbrüchen gelebt habe. Es spreche mehr dafür als dagegen, dass das Delikt der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, StGB verwirklicht worden sei. Auch wenn er von all diesen Gewaltausbrüchen, bis auf sein hängendes Augenlid, keine körperlichen Verletzungen erlitten habe, die heute noch sichtbar seien, so hätten sie doch eine psychische Gesundheitsschädigung ausgelöst. Schon im Strafverfahren sei bei ihm unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Gewalttätigkeit seines Vaters diagnostiziert worden. Die psychiatrische Sachverständige habe ausgeführt, dass die Ursachen seiner Erkrankung in frühester Kindheit zu suchen und auf schwere Traumata zurückzuführen seien. Die zuständigen Behörden hätten jahrelang nur zugesehen, obwohl die Misshandlungen aktenkundig gewesen seien. Hätten die Behörden früher eingegriffen, wäre er viel eher in der Lage gewesen, mit therapeutischer Hilfe seine Kindheit zu verarbeiten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit Schreiben vom 30.07.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 03.08.2020 einlangten. Mit Beschluss vom 30.11.2021, Zl. W265 2244973-1/6E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 22.06.2021 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass es der Ansicht sei, dass mit Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen mehrerer zumindest versuchten Körperverletzungen und einer fortgesetzten Gewaltausübung zulasten des Beschwerdeführers auszugehen sei. Betreffend den erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch seinen Vater sei der Argumentation der belangten Behörde, dass keine Umstände hervorgekommen seien, die dieses Vorbringen ausreichend wahrscheinlich erscheinen lassen würden, hingegen zuzustimmen. Die belangte Behörde übergehe die Verurteilung des Vaters wegen versuchter Körperverletzung ohne nähere Begründung, obwohl das Erstgericht ausdrücklich einen Verletzungsvorsatz des Vaters festgestellt habe. Dass der Schuldspruch wegen Verjährung der Tat aufgehoben worden sei, sei für die Frage einer Hilfeleistung nach dem VOG nicht von Bedeutung. Auch weitere näher beschriebene Vorfälle würden einen Verletzungsvorsatz zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen, jedoch sei dem Bescheid eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen Vorfällen nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde verkenne bei der Verneinung des § 107b StGB das für die Annahme einer Vorsatztat nach dem VOG anzuwendende Beweismaß der Wahrscheinlichkeit. Infolge der unrichtigen Annahme der belangten Behörde, dass schon nicht mit Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG auszugehen sei, habe diese zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen, der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit und der Frage eines Kausalzusammenhangs mit den strafbaren Handlungen keine eigenen Ermittlungen angestellt und insbesondere auch kein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zu klären haben, welche (psychischen) Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer konkret vorliegen und welche davon mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des VOG durch die begangenen strafbaren Handlungen bedingt seien. Sollte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass verbrechenskausale Gesundheitsschädigungen gegeben sind, seien ein etwaiger Verdienstentgang, der Bedarf einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung/Heilfürsorge und/oder der Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, zu prüfen. Mit Beschluss vom 30.11.2021, Zl. W265 2244973-1/6E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 22.06.2021 auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass es der Ansicht sei, dass mit Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen mehrerer zumindest versuchten Körperverletzungen und einer fortgesetzten Gewaltausübung zulasten des Beschwerdeführers auszugehen sei. Betreffend den erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch seinen Vater sei der Argumentation der belangten Behörde, dass keine Umstände hervorgekommen seien, die dieses Vorbringen ausreichend wahrscheinlich erscheinen lassen würden, hingegen zuzustimmen. Die belangte Behörde übergehe die Verurteilung des Vaters wegen versuchter Körperverletzung ohne nähere Begründung, obwohl das Erstgericht ausdrücklich einen Verletzungsvorsatz des Vaters festgestellt habe. Dass der Schuldspruch wegen Verjährung der Tat aufgehoben worden sei, sei für die Frage einer Hilfeleistung nach dem VOG nicht von Bedeutung. Auch weitere näher beschriebene Vorfälle würden einen Verletzungsvorsatz zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen, jedoch sei dem Bescheid eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen Vorfällen nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde verkenne bei der Verneinung des Paragraph 107 b, StGB das für die Annahme einer Vorsatztat nach dem VOG anzuwendende Beweismaß der Wahrscheinlichkeit. Infolge der unrichtigen Annahme der belangten Behörde, dass schon nicht mit Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugehen sei, habe diese zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen, der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit und der Frage eines Kausalzusammenhangs mit den strafbaren Handlungen keine eigenen Ermittlungen angestellt und insbesondere auch kein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zu klären haben, welche (psychischen) Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer konkret vorliegen und welche davon mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des VOG durch die begangenen strafbaren Handlungen bedingt seien. Sollte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass verbrechenskausale Gesundheitsschädigungen gegeben sind, seien ein etwaiger Verdienstentgang, der Bedarf einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung/Heilfürsorge und/oder der Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, zu prüfen. Mit Schreiben vom 29.12.2021 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens. Es sei insbesondere zu klären, welche (psychischen) Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer vorliegen würden bzw. vorgelegen seien, und welche davon mit Wahrscheinlichkeit auf die mehreren zumindest versuchten Körperverletzungen und fortgesetzte Gewaltausübung zurückzuführen oder gegebenenfalls akausal seien. Bei akausalen Gesundheitsschädigungen werde um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen sei. Falls die Straftaten nicht alleinige Ursache seien, werde um Beurteilung ersucht, ob sie als wesentliche Ursache zum Leidenszustand beigetragen haben. Weiters sei zu beantworten, ob das festgestellte verbrechenskausale Leiden einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfe und, ob allfällige Angaben über die voraussichtliche Mindestdauer der Therapie gemacht werden können bzw. wie lange eine psychotherapeutische Behandlung mindestens erforderlich sei. Schließlich sei zu klären, ob aufgrund der Straftaten psychischerseits eine schwere Gesundheitsschädigung vorliege/vorgelegen sei und, ob eine kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit, die sich auf die Berufsausübung auswirke bzw. ausgewirkt habe, bestehe sowie in welcher Hinsicht dadurch Beeinträchtigungen in der Berufsausübung gegeben seien. Wenn ja, wie lange bzw. wie lange noch und, ob ohne die strafbaren Handlungen ein normaler Beschäftigungsverlauf möglich gewesen wäre oder dies schon die akausalen Gesundheitsschädigungen allein verhindert hätten. Mit Schreiben vom 01.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen „Befangenheitsantrag gemäß § 355 ZPO“ gegen die von der belangten Behörde bestellte Gutachterin. Diese sei die „Hausgutachterin“ der Behörde und bestünden, in Anbetracht der mehrfach rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde, erhebliche Zweifel an einer unbefangenen Begutachtung. Daher stelle er den Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Gutachters, um ein objektives und wissenschaftliches Gutachten zu erstellen.Mit Schreiben vom 01.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen „Befangenheitsantrag gemäß Paragraph 355, ZPO“ gegen die von der belangten Behörde bestellte Gutachterin. Diese sei die „Hausgutachterin“ der Behörde und bestünden, in Anbetracht der mehrfach rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde, erhebliche Zweifel an einer unbefangenen Begutachtung. Daher stelle er den Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Gutachters, um ein objektives und wissenschaftliches Gutachten zu erstellen. Mit E-Mail vom 04.02.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die beizuziehende Gutachterin eine amtliche Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie sei, die der Behörde zur Verfügung stehe und gegenständlich keine Befangenheitsgründe des § 7 Abs. 1 AVG vorliegen würden. Dass das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückverwiesen worden sei, begründe keine Befangenheit der zur Verfügung stehenden Sachverständigen. Ergänzend werde auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit der Einholung eines Privatgutachtens hingewiesen.Mit E-Mail vom 04.02.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die beizuziehende Gutachterin eine amtliche Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie sei, die der Behörde zur Verfügung stehe und gegenständlich keine Befangenheitsgründe des Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegen würden. Dass das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückverwiesen worden sei, begründe keine Befangenheit der zur Verfügung stehenden Sachverständigen. Ergänzend werde auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit der Einholung eines Privatgutachtens hingewiesen. Am 12.04.2022 langte bei der belangten Behörde ein Bescheid der PVA vom 17.03.2022 ein, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt werde, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege. In diesem Verfahren wurden ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 18.12.2021 und ein psychodiagnostischer Untersuchungsbericht eines klinischen Psychologen vom 14.03.2022 eingeholt. Mit E-Mail vom 18.07.2022 legte der Beschwerdeführer ein Transkript eines Gesprächs zwischen ihm und einem Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt vor. Mit E-Mail vom 22.07.2022 legte der Beschwerdeführer diverse Dokumente und Aktenvermerke des Jugendamtes XXXX aus den Jahren 1993 bis 2000 sowie zahlreiche Befunde eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und einer Fachärztin für Neurologie aus den Jahren 2007 bis 2022 vor.Mit E-Mail vom 22.07.2022 legte der Beschwerdeführer diverse Dokumente und Aktenvermerke des Jugendamtes römisch 40 aus den Jahren 1993 bis 2000 sowie zahlreiche Befunde eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und einer Fachärztin für Neurologie aus den Jahren 2007 bis 2022 vor. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.07.2022 basierenden medizinischen Gutachten der Fachärztin u.a. für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 07.10.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert, Quellen in den Fließtext eingearbeitet):In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.07.2022 basierenden medizinischen Gutachten der Fachärztin u.a. für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 vom 07.10.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert, Quellen in den Fließtext eingearbeitet): „NERVENFACHÄRZTLICHES GUTACHTEN NACH DEM VERBRECHENSOPFERGESETZ Gutachterliche Untersuchung am 27.07.2022 in Räumlichkeiten des Bundessozialamtes Grundlagen des Befundes: Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt des SMS und die von dem Untersuchten vorgelegten Schriftstücke sowie persönliche Exploration und Untersuchung des Betroffenen. A./ Zusammenfassung des Akteninhalts: Der Sachverständigen wurde ein 2-bändiger Akt (OB: XXXX ) des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX ,
- Band mit 245 Seiten,
- Band mit 437 Seiten vorgelegt. Darüber hinaus hat der Obgenannte anlässlich der gutachterlichen Untersuchung mehrere Schriftstücke, insgesamt 121 Seiten, teilweise im Akt erlegen, vorgelegt.Der Sachverständigen wurde ein 2-bändiger Akt (OB: römisch 40 ) des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 ,
- Band mit 245 Seiten,
- Band mit 437 Seiten vorgelegt. Darüber hinaus hat der Obgenannte anlässlich der gutachterlichen Untersuchung mehrere Schriftstücke, insgesamt 121 Seiten, teilweise im Akt erlegen, vorgelegt. Sachverhalt Aufgrund der Aktenlage wird davon ausgegangen, dass der Obgenannte Opfer mehrerer (zumindest versuchter) Körperverletzungen und einer fortgesetzten psychischen und physischen Gewaltausübung durch seinen Vater im ungefähren Zeitraum von 1992 bis 2002 gewesen sei. Vorgebrachte sexuelle Misshandlungen konnten nicht als wahrscheinlich festgestellt werden. Der Obgenannte hat angegeben, durch die Misshandlungen und durch Aufwachsen unter unhygienischen Bedingungen einen psychischen Gesundheitsschaden davongetragen zu haben. Als besonders erschwerend hat er gewertet, dass die Behörden diese Missstände gewusst und angesichts dessen total versagt hätten. Im Strafverfahren wurde der Beschuldigte, KV, mangels Schuldbeweises freigesprochen. Dem Antrag des Obgenannten auf die Gewährung von Hilfeleistungen nach der VOG in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, pauschale Entschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge und Ersatz des Verdienstentganges wurde vonseiten des SMS nicht stattgegeben. Er habe den Ersatz des Verdienstentganges im vollen Umfang beantragt, da er aufgrund der schweren Körperverletzung mit Krankheitswert, welche ihm durch den KV angetan worden sei, die Lehre als Metallarbeiter nicht abschließen habe können. XXXX hat mit Schreiben vom 15.08.2020 mitgeteilt, gegen beide verfahrensführende Richter (Verfahren gegen KV) eine Strafanzeige bei der WKStA erstattet zu haben. römisch 40 hat mit Schreiben vom 15.08.2020 mitgeteilt, gegen beide verfahrensführende Richter (Verfahren gegen KV) eine Strafanzeige bei der WKStA erstattet zu haben. Der Bescheid des SMS wurde mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2020 aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückgewiesen (…) Gegen diesen Bescheid hat der Obgenannte eine Beschwerde am 26.07.2021 eingebracht. Die gefertigte Sachverständige hat den gesamten Akt und die von dem Obgenannten vorgelegten Schriftstücke eingesehen. Im nachfolgenden Gutachten setzt sich die gefertigte Sachverständige ausschließlich mit Auswirkungen der, von der Behörde wahr angenommenen Misshandlungen, welche der Obgenannte in dem Zeitraum von 1992-2002 erlitten habe, auf seine psychische Gesundheit, iS einer kausalen Bedingung, auseinander. Der Obgenannte hat 2017, die aus seiner Sicht kausalen psychischen Gesundheitsschäden folgendermaßen aufgelistet:
- er sei durch die Misshandlungen am Gesicht in Form eines hängenden Lides entstellt;
- er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung;
- sowie an kombinierter Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und abhängigen Anteilen. Es sei aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung berufsunfähig, lebe von Notstandshilfe und von einem Pensionsvorschuss und habe um eine IV-Pension angesucht. Seine Angaben hat der Obgenannte am 22.03.2021 ergänzt, er leide an:
- einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung;
- chronischen Schlafstörungen;
- chronischer Depression;
- chronischer Angst und Panikstörung;
- chronischer Zwangsstörung mit Waschzwang;
- Antriebsmangel;
- chronischer Erschöpfung;
- Gefühl der Leere;
- Konzentrationsstörungen;
- Flashbacks;
- Albträumen über die Misshandlungen;
- sozialem Rückzug;
- Bindungsstörungen mit Auswirkung auf Freundschaften und Beziehungen;
- Spannungskopfschmerzen mit. Schwindel und an schlechtem Lesen o. schlechtem Sehen (nicht leserlich);
- Gedankenkreisen um Gewalt und sexuellen Missbrauch;
- Zwangsgedanken-Gedankenkreisen;
- Erstickungsanfällen. Die Misshandlungssituationen wurden untenstehend aufgelistet. MEDIZINISCHE/PSYCHOLOGISCHE BEFUNDE/GUTACHTEN UND ATTESTE IM AKT 10.03.1994 psychologische Stellungnahme zum Befinden und der Beziehungssituation des mj. XXXX , Dr. XXXX 10.03.1994 psychologische Stellungnahme zum Befinden und der Beziehungssituation des mj. römisch 40 , Dr. römisch 40 Bei dem Mj. wurde eine massive emotionale Labilisierung mit möglichen gravierenden Folgen (Aggression) und Dominieren von aggressiven Spielen festgestellt. Empfohlen wurden verlässliche Kontakte mit dem nicht anwesenden Elternteil - KM; emotionale Hilfen, Vermittlung von Sicherheit, dass der Mj. nicht an Trennung der Eltern schuld sei und dass er keine Aggressionen des KV insbesondere gegen die KM zu befürchten habe. 3.05.1995 Heilpädagogisches Gutachten, Prim. Dr. XXXX 3.05.1995 Heilpädagogisches Gutachten, Prim. Dr. römisch 40 Begründung: Das Kind habe gegenüber der mobilen Sonderkindergärtnerin dramatische Aussagen über existenzielle Grundfragen gemacht: er hätte sich am liebsten den Bauch aufschneiden wollen, möchte der Tod oder ein Engel sein, dann wäre er in die Hölle gekommen, um dort zu verbrennen, da der KV den Krampus, weil er böse wäre, erwähnt habe. Befund neurologisch: die neurologische Funktion bei Bewegungen nicht ideal koordiniert, enorme psychomotorische Verspannung, die bizarre und endogen geformte Bewegungsmuster auslöst. Befund psychologisch: suizidale Äußerungen, autoaggressive Tendenzen verbalisiert und zum Teil auch ausgeführt; Aggressionen gegen andere Kinder wurden im stationären Aufenthalt anfänglich nicht beobachtbar, hingegen sei eine regressive und weinerliche Haltung fassbar gewesen. In der weiteren Folge Interaktionen mit Erwachsenen und Kindern mit Lust am Sekkieren und Bedrohen seiner näheren sozialen Umgebung, keine prosozialen Verhaltensweisen und Spielregeln verfügbar, aufgrund dessen werde das Kind rasch in eine soziale Randposition gedrängt. XXXX beschreibe sich selbst als ein böses Kind, welches Spaß daran habe, andere Kinder zu provozieren, zu sekkieren und zu erschrecken. Er habe die Welt des positiven Erlebens nicht thematisieren können.Befund psychologisch: suizidale Äußerungen, autoaggressive Tendenzen verbalisiert und zum Teil auch ausgeführt; Aggressionen gegen andere Kinder wurden im stationären Aufenthalt anfänglich nicht beobachtbar, hingegen sei eine regressive und weinerliche Haltung fassbar gewesen. In der weiteren Folge Interaktionen mit Erwachsenen und Kindern mit Lust am Sekkieren und Bedrohen seiner näheren sozialen Umgebung, keine prosozialen Verhaltensweisen und Spielregeln verfügbar, aufgrund dessen werde das Kind rasch in eine soziale Randposition gedrängt. römisch 40 beschreibe sich selbst als ein böses Kind, welches Spaß daran habe, andere Kinder zu provozieren, zu sekkieren und zu erschrecken. Er habe die Welt des positiven Erlebens nicht thematisieren können. Im Intelligenztest durchschnittliche Werte, im Schulfähigkeitstest im Bereich der Graphomotorik schwere Ausfälle und Verweigerungen erkennbar. Die Verweigerungen und Ausfälle treten insbesondere auf, wenn komplexe Strukturen wahrgenommen, verinnerlicht und später reproduziert werden müssen, keine altersgemäßen Ergebnisse, Fluchtverhalten, bewegt sich in seinem Weltbild in der Dimension eines 3- bis 4-jährigen Kindes. Zusammenfassend wird festgestellt, dass XXXX in seiner existenziellen Struktur und Identität traumatisiert sei, es würden ihm die Fundamente einer intakten Ich-Entwicklung fehlen, er schwanke zwischen Auto- und Fremdaggression in einer für dieses Alter wirklich ungewöhnlichen Dimension. Auf der Station würde er ständig eine Bezugsperson benötigen und keinen Druck der Gruppe und keine sozialen Interaktionen, aufgrund seiner gehässigen Spaltung, ertragen und würde sehr rasch und impulshaft in aggressive und destruktive Handlungsmuster verfallen. Er bedrohe kleinere Kinder mit dem Umbringen, reagiere tätlich gegen das Erziehpersonal, setzte sich in eine Kampfstimmung, da er nicht zwischen Anpassung und Hemmung und den gewalttätigen Ausbrüchen differenzieren könne. In den anderen Phasen blockiere XXXX total, ziehe sich in eine Art Trancezustand mit Halluzinieren und visionären Wahrnehmungen zurück.Zusammenfassend wird festgestellt, dass römisch 40 in seiner existenziellen Struktur und Identität traumatisiert sei, es würden ihm die Fundamente einer intakten Ich-Entwicklung fehlen, er schwanke zwischen Auto- und Fremdaggression in einer für dieses Alter wirklich ungewöhnlichen Dimension. Auf der Station würde er ständig eine Bezugsperson benötigen und keinen Druck der Gruppe und keine sozialen Interaktionen, aufgrund seiner gehässigen Spaltung, ertragen und würde sehr rasch und impulshaft in aggressive und destruktive Handlungsmuster verfallen. Er bedrohe kleinere Kinder mit dem Umbringen, reagiere tätlich gegen das Erziehpersonal, setzte sich in eine Kampfstimmung, da er nicht zwischen Anpassung und Hemmung und den gewalttätigen Ausbrüchen differenzieren könne. In den anderen Phasen blockiere römisch 40 total, ziehe sich in eine Art Trancezustand mit Halluzinieren und visionären Wahrnehmungen zurück. Festzuhalten sei eine durchschnittliche intellektuelle Grundausstattung, eine schwere Entwicklungsverzögerung im emotionalen Bereich und ein Entwicklungsrückstand im graphomotorischen Bereich, mit Entwicklungsalter von 3-4 Jahren, die Schulreife sei nicht gegeben, ein heilpädagogischer Kindergarten und spieltherapeutische Betreuung werden vorgeschlagen. Bei dem Kind sei eine enorme Ambivalenz (Spaltung fassbar). Der KV könne die Probleme nicht deuten oder verharmlose sie total. Es werde die Vermutung aufgestellt, dass die Situation beim KV mit Belastungsreaktionen besetzt sei, die KM sei inkonsequent. Es werde eine Unterbringung im heilpädagogischen Kindergruppen Zentrum vorgeschlagen. XXXX brauche eine Ebene des sozialen und emotionalen Lernens in Richtung psychischer Reife und Identitätsfindung.Festzuhalten sei eine durchschnittliche intellektuelle Grundausstattung, eine schwere Entwicklungsverzögerung im emotionalen Bereich und ein Entwicklungsrückstand im graphomotorischen Bereich, mit Entwicklungsalter von 3-4 Jahren, die Schulreife sei nicht gegeben, ein heilpädagogischer Kindergarten und spieltherapeutische Betreuung werden vorgeschlagen. Bei dem Kind sei eine enorme Ambivalenz (Spaltung fassbar). Der KV könne die Probleme nicht deuten oder verharmlose sie total. Es werde die Vermutung aufgestellt, dass die Situation beim KV mit Belastungsreaktionen besetzt sei, die KM sei inkonsequent. Es werde eine Unterbringung im heilpädagogischen Kindergruppen Zentrum vorgeschlagen. römisch 40 brauche eine Ebene des sozialen und emotionalen Lernens in Richtung psychischer Reife und Identitätsfindung. Diagnosen: psychosoziale Deprivation; endogene (nicht von außen verursachte) prozesshafte Entwicklung mit Tendenz zur Spaltung Anmerkung der SV Im Gutachten wurde bei dem Obgenannten stark ausgeprägte außergewöhnliche Abspaltung mit Regression, mit psychotischen Rückzugs- sowie auto- und fremdaggressiven Tendenzen, ohne Möglichkeit den sozialen Interaktionen adäquat zu begegnen, erhoben. Den Eltern werde zwar erzieherische Inkompetenz attestiert, Hinweise auf Misshandlungen durch den KV finden sich in dem umfassenden Gutachten nicht. 15.06.2016 psychiatrisch neurologisches Sachverständigengutachten in Beauftragung der Staatsanwaltschaft XXXX , DDr. XXXX 15.06.2016 psychiatrisch neurologisches Sachverständigengutachten in Beauftragung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , DDr. römisch 40 In der Anamnese berichtet der Untersuchte ausführlich über die erlebten Misshandlungen und den sex. Missbrauch. Er habe erstmalig öffentlich ein Jahr vor der Untersuchung mit einer Mitarbeiterin des Weissen Rings gesprochen, daraufhin sei die Anzeige erstattet worden. In seiner Umgebung habe jeder über die Misshandlungen gewusst, auch die Ämter. Zu seinen Beschwerden gibt der Untersuchte an, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an Ein- und Durchschlafstörung, Grübeln und Unruhe zu leiden. Er habe Schlafstörungen, da der sexuelle Missbrauch nachts und morgens stattgefunden habe. Er fühle sich permanent müde, energielos und körperlich ausgebrannt, seine Lebensqualität leide stark darunter. Er müsse sich aufgrund der Erschöpfungszustände tagsüber zuweilen hinlegen, er bekomme - insbesondere in Stresssituationen - das Gefühl, er werde umkippen. Das Grübeln und Nachdenken über seine Vergangenheit würden sich tagsüber fortsetzen. Die Beschwerden würden vor allem seit einem Jahr, nachdem er die Anzeige gegen den KV erstattet habe, auftreten. Berichtet wurden zudem kurze Flashbacks in Zusammenhang mit Geräuschen, Musik und anderen Sinneseindrücken, welche Kindheitserinnerungen auslösen würden. Dies trete unvermittelt während alltäglicher Situationen auf und sei nicht kontrollierbar. Der Obgenannte würde dabei das Gefühl der Taubheit und Abwesenheit empfinden, zu dem leide er an Neigung zu grippalen Infekten. Zu Psychotherapie sei er nicht bereit, davor müsste das Verfahren abgeschlossen sein. Angegebene Medikation: Adjuvin 100 mg 0-0-1, Ivadal 50 mg bei Bedarf (aktuell täglich 0-0-1), Temesta 50 mg bei Bedarf (aktuell täglich 0-0-1). Anmerkung der SV Bei der Angabe von Temesta-Dosierung könne es sich nur um einen Fehler handeln, Temesta (ein Benzodiazepin) ist in Tablettenform maximal in der Dosierung 2,5 mg erhältlich, 50 mg täglich bedeutet eine letale Dosis. Diagnosen: – psychiatrisch: kombinierte Persönlichkeitsstörung, Anpassungstörung – neurologisch: Vorbefundener Spannungskopfschmerz. Psychiatrisch längschnittdiagnostisch geht die SV, aufgrund der Befundlage von einer frühen Bindungsstörung mit schwerer Ausprägung und einer schweren Persönlichkeits-entwicklungsstörung bei fehlenden familiären haltgebenden Strukturen. Als Auffälligkeiten im psychiatrischen Querschnittbefund wurden: subdepressive bis leicht gereizte Stimmungslage, negativ getönte Befindlichkeit, inhaltliche Einengung des Denkens auf das verfahrensgegenständlich behauptete Verhalten des KV, verflachte Affekte, Affizierbarkeit va. im negativen Skalenbereich, Angabe von Schlafstörungen, Albträume. Testpsychologische Auffälligkeiten: leicht unterdurchschnittliches intellektuelles Begabungsniveau. Diagnostisch geht die SV vor dem Hintergrund des laufenden Gerichtsverfahrens von einer Anpassungstörung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich vermeiden und abhängigen Anteilen, welche auf Basis einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung entstanden ist: es zeigen sich Unsicherheit bezüglich des Selbstbildes, anhaltendes Gefühl von Leere, Impulsivität, Affektverflachung, mangelndes Interesse an Tätigkeiten, übertriebene Empfindlichkeit für Rückschläge und dauerhafter Groll. Im Falle, wenn der Beschuldigte (KV) die behaupteten Handlungen tatsächlich gesetzt habe, wären die oben gestellten Diagnosen auf eine Persönlichkeitsänderung im Sinne einer chronischen Traumafolgestörung zu erweitern. Prinzipiell wären die geschilderten Tathandlungen dazu angetan, dass das beim Obgenannten vorliegende Störungsbild, welches krankheitswertig und schwer zu quantifizieren ist, auszulösen. „Im Falle, wenn das hohe Gericht zu dem Schluss kommt, dass der Beschuldigte (KV) die ihm angelasteten Taten begangen hat, ist dem Opfer daraus erwachsene Gesundheitsschädigung einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB gleichzusetzen.“Im Falle, wenn der Beschuldigte (KV) die behaupteten Handlungen tatsächlich gesetzt habe, wären die oben gestellten Diagnosen auf eine Persönlichkeitsänderung im Sinne einer chronischen Traumafolgestörung zu erweitern. Prinzipiell wären die geschilderten Tathandlungen dazu angetan, dass das beim Obgenannten vorliegende Störungsbild, welches krankheitswertig und schwer zu quantifizieren ist, auszulösen. „Im Falle, wenn das hohe Gericht zu dem Schluss kommt, dass der Beschuldigte (KV) die ihm angelasteten Taten begangen hat, ist dem Opfer daraus erwachsene Gesundheitsschädigung einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, StGB gleichzusetzen.“ Anmerkung der gefertigten SV Die SV DDr. XXXX nimmt in ihrem Gutachten Bezug auf ein heilpädagogisches Gutachten des Landesklinikum XXXX sowie auf die 1994 erfolgte Stellungnahme der Jugendwohlfahrt XXXX und leitet davon ob, dass der Obgenannte als Kind schwersten emotionalen Traumatisierungen und Gewalterfahrungen ausgesetzt gewesen sei. Zu der Form der Traumatisierungen und Gewalterfahrungen bleibt die SV vage „durch wen und in welcher Form genau, bleibt offen“. Eine Traumatisierung wird in den beiden Schriftstücken diskutiert, als Diagnose wird jedoch eine endogene (durch Außenfaktoren nicht verursachte) Persönlichkeitsentwicklungsstörung. Durch die ungenaue Auseinandersetzung der SV DDr. XXXX mit den Schriftstücken werden die wiedergegebene Befundungsergebnisse verfälscht.Die SV DDr. römisch 40 nimmt in ihrem Gutachten Bezug auf ein heilpädagogisches Gutachten des Landesklinikum römisch 40 sowie auf die 1994 erfolgte Stellungnahme der Jugendwohlfahrt römisch 40 und leitet davon ob, dass der Obgenannte als Kind schwersten emotionalen Traumatisierungen und Gewalterfahrungen ausgesetzt gewesen sei. Zu der Form der Traumatisierungen und Gewalterfahrungen bleibt die SV vage „durch wen und in welcher Form genau, bleibt offen“. Eine Traumatisierung wird in den beiden Schriftstücken diskutiert, als Diagnose wird jedoch eine endogene (durch Außenfaktoren nicht verursachte) Persönlichkeitsentwicklungsstörung. Durch die ungenaue Auseinandersetzung der SV DDr. römisch 40 mit den Schriftstücken werden die wiedergegebene Befundungsergebnisse verfälscht. Aus dem GA geht nicht klar hervor, was unstrittige Tatsachen und was subjektive Angaben sind. Falls den Angaben des Untersuchten (iS der Beschwerden) das Gewicht von Symptomen gegeben wird, sei zwingend erforderlich, dass „der SV ohne vernünftigen Zweifel zu der Einschätzung kommt, dass der Proband tatsächlich unter den angegebenen Beschwerden leidet“ (Widder & Gaidzik: neurowissenschaftliche Begutachtung; Thieme, 3.Aufl.). Diese Unklarheit lässt Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der SV DDr. XXXX .Aus dem GA geht nicht klar hervor, was unstrittige Tatsachen und was subjektive Angaben sind. Falls den Angaben des Untersuchten (iS der Beschwerden) das Gewicht von Symptomen gegeben wird, sei zwingend erforderlich, dass „der SV ohne vernünftigen Zweifel zu der Einschätzung kommt, dass der Proband tatsächlich unter den angegebenen Beschwerden leidet“ (Widder & Gaidzik: neurowissenschaftliche Begutachtung; Thieme, 3.Aufl.). Diese Unklarheit lässt Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der SV DDr. römisch 40 . Die SV DDr. XXXX lässt die multidimensionale Bedingung der Persönlichkeitsstörungen, welche Großteils durch genetische Faktoren (Veranlagung) verursacht sind, außeracht (Berger: Psychiatrische Erkrankungen; Elsevier,
- Aufl.; Fleischhacker & Hinterhuber: Lehrbuch der Psychiatrie, Springer,
- Aufl. Kapitel Persönlichkeitsstörungen).Die SV DDr. römisch 40 lässt die multidimensionale Bedingung der Persönlichkeitsstörungen, welche Großteils durch genetische Faktoren (Veranlagung) verursacht sind, außeracht (Berger: Psychiatrische Erkrankungen; Elsevier,
- Aufl.; Fleischhacker & Hinterhuber: Lehrbuch der Psychiatrie, Springer,
- Aufl. Kapitel Persönlichkeitsstörungen). Allein aus der epidemiologischen Perspektive (Fleischhacker & Hinterhuber: Lehrbuch der Psychiatrie, Springer,
- Aufl. Kapitel Persönlichkeitsstörungen) kann die Feststellung der SV nicht standhalten, da 80 % der Personen, welche in ihrer Kindheit Misshandlungen erlitten haben, keine kausalen Persönlichkeitsstörungen im Erwachsenenalter aufweisen. Die von ihr angewandten psychologischen Tests sind in überwiegender Mehrzahl nicht geeignet in einer gutachterlichen Situation die psychische Disposition des Untersuchten abzubilden (Venzlaff & Foerster & Dreßing & Habermeyer: Psychiatrische Begutachtung; Urban & Fischer,
- Aufl.): einerseits werden sie vom Selbstbild (oftmals Selbsttäuschung) des Untersuchten geprägt und andererseits, da es sich um offene Fragebögen und Selbstbeurteilungstest handelt, unterliegen sie der weiteren möglichen Verfälschung durch Antworten, welche in die eine oder andere sozial und gutachterlich erwünschte Richtung abgegeben werden können (Nedopil & Müller: Forensische Psychiatrie; Thieme,
- Aufl.). 23.01.2018 SV Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, Dr. XXXX PA23.01.2018 SV Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, Dr. römisch 40 PA Funktionseinschränkung Gdb % Posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem sexuellem 50 v.H Missbrauch in der Kindheit, kombinierte Persönlichkeitsstörung, jahrelang psychiatrische Behandlungen, deutlich verminderte Belastbarkeit Auffälligkeiten im psychopathologischen Status: verminderter Antrieb, leichte motorische Unruhe, gedämpfte Stimmung, Zukunftsängste, allgemeine Angststörung, Zwangsgedanken, Waschzwang. Anmerkung der gefertigten SV Im psychopathologischen Status wurden Beschwerden mit Symptomen vermischt. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bei fehlender Symptomatik (im psychopathologischen Status durch Beschreibung der Symptome dokumentiert) ist nicht zu stellen. Daher kann die Einschätzung der Behinderung nicht als valide anerkannt werden. 16.07.2002 Antrag auf Übertragung der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung sowie Angelegenheiten der Berufsausbildung auf das Land XXXX 16.07.2002 Antrag auf Übertragung der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung sowie Angelegenheiten der Berufsausbildung auf das Land römisch 40 Als Schulbildung wird angegeben: 4 Klassen 1996-2000 2 Klassen Hauptschule 2000-2002 1 Klasse Sonderschule In den Jahren 19-19 Polytechnischer Lehrgang Im Schuljahr 19 Als Begründung der Übernahme der Obsorge wird angeführt, dass die ersten Verhaltensschwierigkeiten im Kindergartenalter beobachtet wurden: XXXX sei aggressiv, in der Gruppe überfordert gewesen und machte zeitweise einen depressiven Eindruck. Außerdem äußerte er, dass er nicht mehr leben wolle und musste von einer Sonderkindergärtnerin betreut werden.Als Begründung der Übernahme der Obsorge wird angeführt, dass die ersten Verhaltensschwierigkeiten im Kindergartenalter beobachtet wurden: römisch 40 sei aggressiv, in der Gruppe überfordert gewesen und machte zeitweise einen depressiven Eindruck. Außerdem äußerte er, dass er nicht mehr leben wolle und musste von einer Sonderkindergärtnerin betreut werden. Im März 1995 wurde er in der heilpädagogischen Station des Landeskinderklinik XXXX untergebracht und machte eine Spieltherapie, anschließend ist er im heilpädagogischen Kindergarten gewesen. Nach der Einschulung besuchte er eine Integrationsklasse.Im März 1995 wurde er in der heilpädagogischen Station des Landeskinderklinik römisch 40 untergebracht und machte eine Spieltherapie, anschließend ist er im heilpädagogischen Kindergarten gewesen. Nach der Einschulung besuchte er eine Integrationsklasse. Es ergaben sich Unstimmigkeiten in Bezug auf die Obsorge, bei den inzwischen getrenntlebenden Eltern. XXXX habe den Wunsch geäußert, bei der Mutter zu wohnen und sei zu ihr 2002 übersiedelt. Es ergaben sich große Probleme und Konflikte in der Mutter-Kind-Beziehung sowie dissoziale, potentiell kriminelle Handlungen des Mj.Es ergaben sich Unstimmigkeiten in Bezug auf die Obsorge, bei den inzwischen getrenntlebenden Eltern. römisch 40 habe den Wunsch geäußert, bei der Mutter zu wohnen und sei zu ihr 2002 übersiedelt. Es ergaben sich große Probleme und Konflikte in der Mutter-Kind-Beziehung sowie dissoziale, potentiell kriminelle Handlungen des Mj. Die geplante Übernahme zu Wohngruppenbetreuung hat bei dem Mj. Wutanfälle ausgelöst, eine polizeiliche Intervention sei notwendig gewesen, XXXX habe ständig gedroht sich oder die Mutter umzubringen.Die geplante Übernahme zu Wohngruppenbetreuung hat bei dem Mj. Wutanfälle ausgelöst, eine polizeiliche Intervention sei notwendig gewesen, römisch 40 habe ständig gedroht sich oder die Mutter umzubringen. 18.09.2002 Schlussbericht zum stationären Aufenthalt des oben genannten in der Landeskinderklinik XXXX , Abtg. f. Neuropsychiatrie18.09.2002 Schlussbericht zum stationären Aufenthalt des oben genannten in der Landeskinderklinik römisch 40 , Abtg. f. Neuropsychiatrie Diagnosen: akute Belastungsreaktion, Störung des Sozialverhaltens Krisenintervention nach Drohung gegenüber der KV, Anregung- klares Vorgehen. 10.04.2003 Abschlussgespräch XXXX 10.04.2003 Abschlussgespräch römisch 40 Übersiedlung zum KV, der Mj. berichtet, es gehe ihm bei seinem Vater sehr gut, er möchte keinesfalls anderswo untergebracht werden. Falls dies doch geschehen sollte, werde er abhauen und nie wieder zurückkommen. Von seinen früheren Schwierigkeiten mit seinem Vater scheint XXXX nichts mehr zu wissen und negiert diese.Übersiedlung zum KV, der Mj. berichtet, es gehe ihm bei seinem Vater sehr gut, er möchte keinesfalls anderswo untergebracht werden. Falls dies doch geschehen sollte, werde er abhauen und nie wieder zurückkommen. Von seinen früheren Schwierigkeiten mit seinem Vater scheint römisch 40 nichts mehr zu wissen und negiert diese. 9.03.2018 Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX 9.03.2018 Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 XXXX hat mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen: vom 3.05.2003 bis 9.05.2003 in zumindest einem Angriff die Durchführung des Analverkehrs, zu Weihnachten 2003 Durchführung des Oralverkehrs; am 6.02.2018 hat er mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern den RA, Mag. XXXX zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 2000 genötigt, nachdem er gedroht hat wahrheitswidrig via Medien bzw. im Wege verschiedener Behörden publik zu machen, dass Mag. XXXX seine anwaltlichen Pflichten als Verfahrenshilfeverteidiger verletzt hätte. römisch 40 hat mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen: vom 3.05.2003 bis 9.05.2003 in zumindest einem Angriff die Durchführung des Analverkehrs, zu Weihnachten 2003 Durchführung des Oralverkehrs; am 6.02.2018 hat er mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern den RA, Mag. römisch 40 zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 2000 genötigt, nachdem er gedroht hat wahrheitswidrig via Medien bzw. im Wege verschiedener Behörden publik zu machen, dass Mag. römisch 40 seine anwaltlichen Pflichten als Verfahrenshilfeverteidiger verletzt hätte. Der Obgenannte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in Höhe von zehn Monaten bedingt auf fünf Jahre nachgesehen wurde. Von der Anklage mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen zu haben, wurde er freigesprochen. B./ Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vorgelegte Befunde 15.11.2021 psychiatrisches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension Diagnosen: kombinierte Persönlichkeitsstörung emotional instabil, anamnestisch ängstlich vermeidend, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig, posttraumatische Belastungsstörung, low-dose-Benzodiazepin-Abhängigkeit Auffälligkeiten im psychopathologischen Status: Kontaktverhalten angespannt, nervös, Konzentration leicht gemindert, Hinweise für Grübeln, Ängste diffus vorhanden, keine Zwänge, Stimmung traurig, Affekt klagsam nervös, etwas gereizt, Affizierbarkeit eingeschränkt, Duktus beschleunigt, abgehakt, Antrieb vermindert, Interesse eingeschränkt, Psychomotorik etwas beschleunigt. Leistungskalkül: Mit Einschränkungen für maximal 25 Wochenstunden einsetzbar. Anmerkung der gefertigten SV: Im psychopathologischen Status wurde keine Abgrenzung zwischen Symptomen und Beschwerden vorgenommen; die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist bei fehlender Symptomatik (diese nicht im psychopathologischen Status dokumentiert) nicht zu stellen. Ärztliche Befundberichte Dr. XXXX , FA f. Psychiatrie und psychotherapeutische MedizinÄrztliche Befundberichte Dr. römisch 40 , FA f. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin 18.01.2007 Diagnose: Anpassungstörung (längere depressive Reaktion) sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung vordiagnostiziert Medikation: Sertralin Aus dem psychopathologischen Status ergeben sich keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. 23.04.2007 Diagnosen: Anpassungstörung (längere depressive Reaktion) sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung vordiagnostiziert. Aus dem psychopathologischen Status ergeben sich keine Auffälligkeiten, keine Symptomerhebung als Grundlage der diagnostizierten Krankheitsbilder. 31.10.2018 Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, psychiatrische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung (vordiagnostiziert) Kein psychopathologischer Status erhoben. Medikamente: Venlafaxin, Saroten Anmerkung des Verfassers: aktuell Symptome einer leichten depressiven Symptomatik, Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung seit der Gerichtsverhandlung deutlich weniger geworden. Relativ wenig Thema ist der Tod eines seiner zwei Kinder, ein Kind ist am
- September dieses Jahres in einem Schwimmbecken ertrunken. Therapie der Wahl wäre Psychotherapie. 14.12.2018 Medikation: Duloxetin, Rivotril Anmerkung des FA: einmalige Rivotril Verschreibung, für weitere Verordnungen stehe er nicht zur Verfügung Aus dem psychopathologischen Status ergeben sich keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. 29.01.2019 Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung (vordiagnostiziert) Medikamente: Duloxetin Verschreibung von Rivotril wird verweigert. Im psychopathologischen Status außer gereizter Stimmungslage keine Auffälligkeiten, keine Symptome dokumentiert, welche die Diagnose einer depressiven Störung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung gerechtfertigt hätten. 30.03.2020 Diagnosen: psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung (vordiagnostiziert) Im psychopathologischen Status keine Auffälligkeiten, damit keine Begründung der posttraumatischen Belastungsstörung. 24.09.2020 Diagnosen: psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung (vordiagnostiziert) Medikamente: Sertralin Unauffälliger psychopathologischer Status, keine Symptome einer psychiatrischen Erkrankung erhoben. 20.08.2021 Medikation: Sertralin Gleiche Diagnosen, unauffälliger psychopathologischer Status, keine diagnostischen Grundlagen einer posttraumatischen Belastungsstörung. 24.03.2022 Diagnosen: psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung (vordiagnostiziert) Medikamente: Sertralin, Doxazosin Unauffälliger psychopathologischer Status, keine symptomgestützte Grundlage für die erhobenen Diagnosen. Aus den fachärztlichen neurologischen Befunden von 2008, Dr. XXXX , FA f. Neurologie geht hervor, dass die behandelnde Ärztin eine posttraumatische Belastungsstörung nicht ausschließen könne. Es würden sich keine Hinweise auf eine depressive Problematik oder manifeste Angststörung ergeben.Aus den fachärztlichen neurologischen Befunden von 2008, Dr. römisch 40 , FA f. Neurologie geht hervor, dass die behandelnde Ärztin eine posttraumatische Belastungsstörung nicht ausschließen könne. Es würden sich keine Hinweise auf eine depressive Problematik oder manifeste Angststörung ergeben. In der Untersuchung vom 7.03.2011 wurde eine Anpassungstörung bei chronischer Belastung diagnostiziert, Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Zwangsgedanken würden nicht mehr vorliegen. Eine Strukturierung eines Tagesablaufs durch eine berufliche Tätigkeit und Behandlung mit Adjuvin wurden empfohlen, wobei der Patient der Behandlung mit Antidepressiva gegenüber ablehnend stand. Als belastende Problematik wurden Kindheitserlebnisse und exzessive Gewichtszunahme bzw. -abnahme insbesondere im Bauchbereich mit Bildung einer Fettschürze vermerkt. Ein Spannungskopfschmerz wurde angegeben. 10.10.2002 Betreuungskonzept XXXX 10.10.2002 Betreuungskonzept römisch 40 Als bedenklich wird das enorme Aggressionspotenzial des Mj. gegen andere (KM) und auch gegen sich selbst und das verschobene Wertesystem erachtet. Der KM falle es schwer die Mutterliebe weiterzugeben. XXXX sei allen Menschen gegenüber misstrauisch. Ein genaues Behandlungskonzept mit Beziehungsaufbau bei zu erwarteten Eskalationen im Sinne von verbalen Aggressionen bis hin zu körperlichen, selbstzerstörerischen Handlungen, Angstattacken, Nervenzusammenbrüchen, Weinkrämpfen, Zerstören der Wohnungseinrichtung wurde erarbeitet.Als bedenklich wird das enorme Aggressionspotenzial des Mj. gegen andere (KM) und auch gegen sich selbst und das verschobene Wertesystem erachtet. Der KM falle es schwer die Mutterliebe weiterzugeben. römisch 40 sei allen Menschen gegenüber misstrauisch. Ein genaues Behandlungskonzept mit Beziehungsaufbau bei zu erwarteten Eskalationen im Sinne von verbalen Aggressionen bis hin zu körperlichen, selbstzerstörerischen Handlungen, Angstattacken, Nervenzusammenbrüchen, Weinkrämpfen, Zerstören der Wohnungseinrichtung wurde erarbeitet. 18.10.2005 Entwicklungsbericht, XXXX 18.10.2005 Entwicklungsbericht, römisch 40 In Stresssituationen und Verweigerung der Erfüllung von Wünschen des Obgenannten verfalle er in alte Verhaltensmuster mit heftigen Konflikten. Die Situation mit dem Vater würde XXXX völlig überfordern, er wechselt zwischen Hasstiraden und einfühlsamen Fragen nach dessen Befindlichkeit. Demonstrative Ablehnung würde im Widerspruch zu gemeinsamen Aktivitäten mit dem Vater stehen. Das Selbstbild und sein gesamtes Weltbild sei für XXXX momentan nicht mehr aufrecht zu halten. Sein Leben habe sich normalisiert, er habe Freunde, und mache sich zusehends Gedanken, wie er sein Leben selbst gestalten könne.In Stresssituationen und Verweigerung der Erfüllung von Wünschen des Obgenannten verfalle er in alte Verhaltensmuster mit heftigen Konflikten. Die Situation mit dem Vater würde römisch 40 völlig überfordern, er wechselt zwischen Hasstiraden und einfühlsamen Fragen nach dessen Befindlichkeit. Demonstrative Ablehnung würde im Widerspruch zu gemeinsamen Aktivitäten mit dem Vater stehen. Das Selbstbild und sein gesamtes Weltbild sei für römisch 40 momentan nicht mehr aufrecht zu halten. Sein Leben habe sich normalisiert, er habe Freunde, und mache sich zusehends Gedanken, wie er sein Leben selbst gestalten könne. Polizeiliche Einvernahme des KV XXXX sei mit 14 Jahren, auf eigenen Wunsch zu seiner Mutter gezogen. XXXX habe immer wieder Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. Er verstehe den Hass den sein Sohn gegen ihn habe, nicht. römisch 40 sei mit 14 Jahren, auf eigenen Wunsch zu seiner Mutter gezogen. römisch 40 habe immer wieder Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. Er verstehe den Hass den sein Sohn gegen ihn habe, nicht. Der Obgenannte hat bei der zweiten Einvernahme 2015 angegeben, sein Vater habe ihn misshandelt und mehrfach (sehr oft) missbraucht. Seine Mutter und das Jugendamt hätten von den Misshandlungen und Missbrauch gewusst und nichts unternommen. Er habe sich 2008 in Therapie begeben müssen, wobei er nur die Misshandlungen in der Therapie angegeben hat. Den ärztlichen Befunden (im GA der SV DDr, XXXX abgebildet) sind im Zeitraum zwischen 1992 und 2002 wiederholte ambulante Versorgungen bei traumatischen Verletzungen zu entnehmen. Fremdverschulden wurde in den Befunden nicht vermerkt.Den ärztlichen Befunden (im GA der SV DDr, römisch 40 abgebildet) sind im Zeitraum zwischen 1992 und 2002 wiederholte ambulante Versorgungen bei traumatischen Verletzungen zu entnehmen. Fremdverschulden wurde in den Befunden nicht vermerkt. Im Bericht der Jugendwohlfahrt vom 19.04.1994 wurden gravierende emotionale Labilisierung, starke Angstbereitschaft sowie Bedrohungsängste, Angst vor Vaterverlust, Loyalitätskonflikt und Angst vor Aggressionen bei dem Mj. erhoben. Aus der Verhaltensbeobachtung wurde ein überaus hohes Maß an Aggressionsfantasien abgeleitet, wobei die Probleme mit Bewältigung der Ängste und Aggressionen des Kindes zu erwarten wären. Dem Bericht der Jugendwohlfahrt vom 7.05.2002 zur Folge, wünsche sich der beim Vater lebende Mj. die Unterbringung bei der KM, was sich wegen Unzuverlässigkeit und mangelndem Verantwortungsbewusstsein dieser als nicht realistisch darstellte. Dem dokumentierten Verlauf ist zu entnehmen, dass XXXX im Kindergarten aggressiv, überfordert und zeitweise depressiv gewirkt habe. Er sei ein Jahr länger im heilpädagogischen Kindergarten verblieben und wurde im September 1996 eingeschult, wobei er eine Integrationsklasse besuchte. In der Schule sei er manchmal hyperaktiv und unruhig gewesen. Die KM habe von ihrem Besuchsrecht nur unregelmäßig (sporadisch) Gebrauch gemacht. Im Oktober 1998 wurden vom KV psychische Probleme seines Sohnes berichtet: XXXX habe nicht einschlafen können, sei mehrmals in der Nacht schweißgebadet aufgewacht und habe über Angsträume berichtet,Dem dokumentierten Verlauf ist zu entnehmen, dass römisch 40 im Kindergarten aggressiv, überfordert und zeitweise depressiv gewirkt habe. Er sei ein Jahr länger im heilpädagogischen Kindergarten verblieben und wurde im September 1996 eingeschult, wobei er eine Integrationsklasse besuchte. In der Schule sei er manchmal hyperaktiv und unruhig gewesen. Die KM habe von ihrem Besuchsrecht nur unregelmäßig (sporadisch) Gebrauch gemacht. Im Oktober 1998 wurden vom KV psychische Probleme seines Sohnes berichtet: römisch 40 habe nicht einschlafen können, sei mehrmals in der Nacht schweißgebadet aufgewacht und habe über Angsträume berichtet, Eine Anbindung an XXXX ist vereinbart worden.Eine Anbindung an römisch 40 ist vereinbart worden. Nach Übersiedlung des Mj. zur KM im Mai 2002, habe diese über große Probleme mit ihrem Sohn berichtet: er habe sich an keine Vereinbarungen gehalten, habe die meiste Zeit vor dem Computer verbracht, sei extrem frech zu ihr gewesen und habe gemacht was er wollte. Aufgrund dieser Verhaltensweisen sei die Mutter nicht mehr bereit gewesen XXXX bei sich zu behalten. XXXX habe die KM mit Umbringen bedroht, worauf diese alle Messer versteckt habe und sich nachts in ihrem Zimmer eingeschlossen habe. XXXX sei nicht bereit gewesen zu seinem Vater zurückzugehen.Nach Übersiedlung des Mj. zur KM im Mai 2002, habe diese über große Probleme mit ihrem Sohn berichtet: er habe sich an keine Vereinbarungen gehalten, habe die meiste Zeit vor dem Computer verbracht, sei extrem frech zu ihr gewesen und habe gemacht was er wollte. Aufgrund dieser Verhaltensweisen sei die Mutter nicht mehr bereit gewesen römisch 40 bei sich zu behalten. römisch 40 habe die KM mit Umbringen bedroht, worauf diese alle Messer versteckt habe und sich nachts in ihrem Zimmer eingeschlossen habe. römisch 40 sei nicht bereit gewesen zu seinem Vater zurückzugehen. 2002 folgte eine stationäre Behandlung wegen Magenbeschwerden, wobei bei dem Mj. psychosomatische Beschwerden festgestellt worden seien. Nachdem Ende Juni 2002 die Mutter ihren Sohn nicht mehr bei sich behalten wollte und der Mj. nicht bereit gewesen sei zum Vater zurückzuziehen, sei der Entschluss einer Unterbringung in einem Heim oder in einer Wohngemeinschaft gefasst worden. XXXX habe sich gewehrt und die Unterbringung verweigert. In der weiteren Folge sei eine Regelung getroffen worden, dass XXXX bei der Mutter verbleiben werde.2002 folgte eine stationäre Behandlung wegen Magenbeschwerden, wobei bei dem Mj. psychosomatische Beschwerden festgestellt worden seien. Nachdem Ende Juni 2002 die Mutter ihren Sohn nicht mehr bei sich behalten wollte und der Mj. nicht bereit gewesen sei zum Vater zurückzuziehen, sei der Entschluss einer Unterbringung in einem Heim oder in einer Wohngemeinschaft gefasst worden. römisch 40 habe sich gewehrt und die Unterbringung verweigert. In der weiteren Folge sei eine Regelung getroffen worden, dass römisch 40 bei der Mutter verbleiben werde. Es wurden Verhaltensweisen dokumentiert, welche ein Abgleiten in die Kriminalität befürchten haben lassen. Der Mj. randalierte mit Freunden in einer Kirche und ein anderes Mal sei er anwesend gewesen, als sein Freund eine Frau bestohlen habe. Die Mutter habe berichtet, dass es täglich zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, wenn die Mutter seinem Willen nicht entspreche. Es wurde abermals der Entschluss gefasst, XXXX in einer Wohngemeinschaft unterzubringen, Nach Mitteilung dieses Beschlusses randalierte der Mj. in der Wohnung der Mutter, indem er Gegenstände wie Fernsehapparat, Playstation, Blumenstöcke usw. umherwarf. Laut dem Polizeiarzt habe XXXX ständig gedroht, sich selbst oder die Mutter umzubringen. Der Mj. wurde in die Landesnervenklinik XXXX eingeliefert und nach einem Tag in die Wohngruppe geholt. Seit
- Juli sei XXXX zweimal vom Heim ausgerissen und habe sich wieder bei der Mutter einquartiert. Er habe versprochen sich zu ändern, habe es aber nicht geschafft.Die Mutter habe berichtet, dass es täglich zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, wenn die Mutter seinem Willen nicht entspreche. Es wurde abermals der Entschluss gefasst, römisch 40 in einer Wohngemeinschaft unterzubringen, Nach Mitteilung dieses Beschlusses randalierte der Mj. in der Wohnung der Mutter, indem er Gegenstände wie Fernsehapparat, Playstation, Blumenstöcke usw. umherwarf. Laut dem Polizeiarzt habe römisch 40 ständig gedroht, sich selbst oder die Mutter umzubringen. Der Mj. wurde in die Landesnervenklinik römisch 40 eingeliefert und nach einem Tag in die Wohngruppe geholt. Seit
- Juli sei römisch 40 zweimal vom Heim ausgerissen und habe sich wieder bei der Mutter einquartiert. Er habe versprochen sich zu ändern, habe es aber nicht geschafft. Die Obsorge für den Mj. wurde in Teilbereichen Pflege und Erziehung sowie in allen Angelegenheiten der Berufsausbildung dem Land XXXX als Jugendwohlfahrtsträger übertragen.Die Obsorge für den Mj. wurde in Teilbereichen Pflege und Erziehung sowie in allen Angelegenheiten der Berufsausbildung dem Land römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger übertragen. 18.10.2005 Entwicklungsbericht, XXXX 18.10.2005 Entwicklungsbericht, römisch 40 Der Mj. wohne zurzeit bei seiner Großmutter (der KV habe das Wohnrecht wegen Mietrückständen verloren). Die Situation um den KV überfordere XXXX völlig, Hasstiraden würden mit einfühlsamen Fragen zu dessen Befindlichkeit abwechseln. Demonstrative Ablehnung des Vaters werde im Widerspruch zu gemeinsamen Aktivitäten den beiden stehen. Das Leben von XXXX wird als sich zunehmend normalisierend eingestuft.Der Mj. wohne zurzeit bei seiner Großmutter (der KV habe das Wohnrecht wegen Mietrückständen verloren). Die Situation um den KV überfordere römisch 40 völlig, Hasstiraden würden mit einfühlsamen Fragen zu dessen Befindlichkeit abwechseln. Demonstrative Ablehnung des Vaters werde im Widerspruch zu gemeinsamen Aktivitäten den beiden stehen. Das Leben von römisch 40 wird als sich zunehmend normalisierend eingestuft. 4.09.2008 Fachärztlicher Befund Dr. XXXX , FÄ f. Neurologie4.09.2008 Fachärztlicher Befund Dr. römisch 40 , FÄ f. Neurologie Auffälligkeiten im psychopathologischen Status: auf der Symptomebene keine Auffälligkeiten, berichtet (Beschwerdeebene) über Gedankenkreisen im Sinne von Zwangsgedanken. Diagnosen: Spannungskopfschmerz, Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Zwangsgedanken Therapie mit Adjuvin, ggf. mit Sertralin wird empfohlen. Anmerkung der SV Dem Befund sind keine Symptome oder Symptomkomplexe zu entnehmen, welche auf eine posttraumatische Belastungsstörung hingedeutet hätten. 26.01.2008 Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , FÄ Neurologie26.01.2008 Fachärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FÄ Neurologie Adjuvin werde gut vertragen, Verbesserung der Befindlichkeit, weniger Gedankenkreisen, Verbesserung der Konzentration, guter Schlaf und Appetit, Spannungskopfschmerz weniger. Der Patient berichtet die Kindheitserlebnisse besser verarbeiten zu können, zusätzlich beeinträchtige ihn exzessive Gewichtszunahme und -abnahme, insbesondere im Bauchbereich, Fettschürze. 6.05.2009 Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , FÄ Neurologie6.05.2009 Fachärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FÄ Neurologie Patient habe einige Tage kein Adjuvin eingenommen, Stimmungsschwankungen, der Kopfschmerz sei etwas stärker, diskrete Schlafstörungen, fühle sich nicht wohl. Der Patient sei weiterhin arbeitslos, es werde von ihm ein geregelter Tagesablauf eingehalten. Anmerkung der gefertigten SV Keine Diagnosen, kein psychopathologischer Status abgebildet. 7.10.2010 Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , FÄ Neurologie7.10.2010 Fachärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FÄ Neurologie Der Patient habe regelmäßig Adjuvin eingenommen, plastische Operation der Fettschürze und Operation im Bereich der Beine seien geplant. Er habe die Möglichkeit bekommen eine Lehrausbildung zu machen, sei dennoch nach ½ Jahr mit mehreren Kollegen gekündigt worden. Seine Freundin habe die Beziehung beendet. Auffälligkeiten im psychopathologischen Status: stimmungsmäßig belastet, aber nicht depressiv. Anmerkung der SV Dem Befund ist keine psychiatrische Störung zu entnehmen. 7.03.2011 Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , FÄ Neurologie7.03.2011 Fachärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FÄ Neurologie Der Patient habe die Lehre nicht beenden können, habe versucht bei verschiedenen Leasingfirmen Arbeit zu finden und nur Hilfsarbeiterjobs angeboten erhalten, diese wieder abgebrochen, aktuell ein Wifi- Kurs bei AMS. Berichtet über Probleme mit dem Ausbildner und anderen Kollegen gehabt zu haben, es habe einen Streit gegeben. Er sei angezeigt worden, eine Gerichtsverhandlung sei zu erwarten. Er fühle sich durch die widrigen äußeren Umstände wieder stark betastet, Schlaf etwas schlechter, fühle sich körperlich unwohl. Auffälligkeiten im psychopathologischen Status: Etwas irritabel, Schlaf als schlecht angegeben, Diagnose: Bild einer Anpassungstörung bei chronischer Belastung, vonseiten der 2008 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit Zwangsgeldgedanken unauffällig. Anmerkung der SV Dem psychopathologischen Status kann keine diagnostische Grundlage für die Bestimmung einer psychiatrischen Erkrankung entnommen werden. 28.09.2011 Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , FÄ Neurologie28.09.2011 Fachärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FÄ Neurologie Der Patient habe vor 14 Tagen Adjuvin abgesetzt, sei antriebslos und nicht motiviert, zurzeit Kurs bei Pro-Mente. Am BFI habe er wegen der Ereignisse der letzten Jahre Hausverbot. Er sei von der Anschuldigung der Körperverletzung freigesprochen worden. Er könne nicht schlafen, wodurch er tagsüber müde sei, habe gelegentlich Ivadal zum Schlafen genommen, der weiteren Behandlung mit Adjuvin steht der Patient skeptisch gegenüber. Auffälligkeiten im psychopathologischen Status: im Antrieb etwas reduziert, Ein- und Durchschlafstörungen mit Gedankenkreisen werden berichtet (Beschwerden). Diagnose: leichte depressive Anpassungstörung bei unsicheren Verhältnissen im Hinblick auf eine Berufsausbildung und den weiteren beruflichen Fortgang. Wolle keine Antidepressiva nehmen, Versuch mit Johanniskraut, Tagesstruktur sei unbedingt einzuhalten, ab morgen wieder arbeitsfähig. Anmerkung der SV Auf der Symptomebene lassen sich keine Merkmale einer psychiatrischen Erkrankung fassen. 16.01.2012 Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , FÄ Neurologie 16.01.2012 Fachärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FÄ Neurologie Der Patient habe Johanniskraut bei Unwirksamkeit abgesetzt, fühle sich einen bis zwei Tage gut, danach extreme Antriebslosigkeit und Motivationslosigkeit. Die Arbeitssituation sei für ihn schwierig, er könne sich auf Bewerbungen nicht konzentrieren, da er immer wieder mit den Gedanken abgleite, Antrieb und Motivation seien nicht vorhanden, Schlaf wechselhaft, Ivadal werde mehrmals die Woche eingenommen. Eine Therapie mit Wellbutrin wurde empfohlen. Anmerkung der SV Aus dem Befund ergibt sich keine diagnostische Einschätzung des Patienten. 24.01.2014 Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , FÄ Neurologie24.01.2014 Fachärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FÄ Neurologie Der Patient kommt nach zwei Jahren zur Kontrolle. Dysthyme Befindlichkeitssituation mit Antriebslosigkeit und Motivationslosigkeit, regelmäßige Ivadal-Einnahme zu Schlafkontrolle. Berichtet über vermehrte Schlafstörungen mit starken Gedankenkreisen, es würde ihm alles Mögliche durch den Kopf gehen. Aktuell stehe eine Gerichtsproblematik an. Er habe vor, seinen Vater anzuklagen, dies wegen der an ihm verübten Gewalt und weil die Fürsorge sich um ihn nicht wirklich gekümmert habe. Er sei seit zwei Jahren arbeitslos, letzte Arbeitstätigkeit 2012-2013, diverse AMS-Kurse, Notstand seit Mitte
- Berichtet über Flashbacks über die Kindheitserlebnisse, welche wie ein Film über seinen Kopf laufen, oft durch Musik, welche im Rahmen der Misshandlungen im Hintergrund gelaufen sei, getriggert. Keine Zukunftspläne, habe keine Ausbildung. Wechsel der Wohnsituation geplant, da im Haus eine psychisch kranke Frau wohnen würde, welche sämtliche Hausbewohner tyrannisiere. Es gehe ihm wegen der psychischen Belastung durch den Lärm schlecht. Auffälligkeiten im psychopathologischen Status: weiterhin Körperdysmorphieelemente, als Beschwerden werden Flashbacks und Gedankenkreisen berichtet, latente Dysphorie. Diagnostisch: eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht ausgeschlossen werden, keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik oder manifeste Angststörung. Empfohlen werden unterstützend Adjuvin, Aufnahme der beruflichen Tätigkeit und Strukturierung des Tagesablaufs. Anmerkung der SV Auf der Befundebene kein Hinweis für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere psychiatrische Krankheit. C./ Befund Hr. XXXX wird mit der Aufgabe der Sachverständigen vertraut gemacht und zeigt sich mit der Untersuchung einverstanden. Er trägt eine Maske, auf Anfrage wird ihm freigestellt, diese beizubehalten oder abzulegen, die SV behält ihre Maske an, das Fenster bleibt während der Untersuchung offen.Hr. römisch 40 wird mit der Aufgabe der Sachverständigen vertraut gemacht und zeigt sich mit der Untersuchung einverstanden. Er trägt eine Maske, auf Anfrage wird ihm freigestellt, diese beizubehalten oder abzulegen, die SV behält ihre Maske an, das Fenster bleibt während der Untersuchung offen. Der AW wird darauf aufmerksam gemacht, dass unerlaubte Tonbandaufnahmen der Untersuchungssituation nicht möglich seien und erklärt sich damit einverstanden, wenn seine Angaben wörtlich und sinngemäß festgehalten werden. Anamnese erhoben im Rahmen der Exploration Hr. XXXX erachte sein subjektives Recht auf Hilfeleistung durch die Zurückweisung seines Antrags zur weiteren Begutachtung durch das SMS als verletzt.Hr. römisch 40 erachte sein subjektives Recht auf Hilfeleistung durch die Zurückweisung seines Antrags zur weiteren Begutachtung durch das SMS als verletzt. Er sei über Jahre von 1993 bis 2003 Opfer, am Anfang minderjährig, seines gewalttätigen Vaters gewesen. Sein Vater habe im Strafverfahren gegen ihn zugegeben, handgreiflich gegenüber ihm, seiner Frau und seinen Stiefgeschwistern gewesen zu sein. Der KV sei von einem Moment auf den anderen gewalttätig geworden und habe ohne Grund mit der Faust zugeschlagen, mindestens 3-4-mal/Woche. Er leide bis jetzt an Erstickungsanfällen, da der Vater seinen Kopf mit Gewalt unter Wasser gehalten habe. Der AW zählt detailreich die erlittenen Misshandlungen, unter Anführung von Zeugen, auf. Diese seien vielfältig gewesen. Ua. sei er im Augenbereich verletzt worden und leide seitdem an einem hängenden Augenlid. Dies hätte durch eine plastische Operation, welche privat zu bezahlen wäre, behoben werden können. Die Gewalttätigkeit des Vaters sei 2002, 2003, 2004 in mehreren Berichten von den zuständigen Behörden dokumentiert. Die physischen und psychischen Misshandlungen seines Vaters haben seine persönliche Freiheit schwerwiegend beeinträchtigt, er habe in einem permanenten Zustand der Angst vor Gewaltausbrüchen seines Vaters gelebt. Er sei mit 3 Jahren in die Obhut des KV gekommen, seine Mutter sei unfähig und auch finanziell nicht in der Lage gewesen für ihn zu sorgen. Bei ihr habe es noch kurze Aufenthalte gegeben, Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Misshandlungen bloß leichter Natur gewesen seien. Diese hätten sich über den Zeitraum von mehr als 10 Jahren erstreckt. Die Gesundheitsschädigungen im Sinne von körperlichen Krankheiten und geistig seelischen Leiden hätten ein gravierendes Ausmaß angenommen und eine posttraumatische Belastungsstörung, attestiert für den Zeitraum 2016/2017 durch die SV DDr. XXXX , ausgelöst. Bereits 1995 seien Angstzustände, welche auf eine massive Traumatisierung zurückzuführen gewesen seien, aufgetreten. DDr. XXXX habe die Wahrheit seiner Aussagen festgestellt.Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Misshandlungen bloß leichter Natur gewesen seien. Diese hätten sich über den Zeitraum von mehr als 10 Jahren erstreckt. Die Gesundheitsschädigungen im Sinne von körperlichen Krankheiten und geistig seelischen Leiden hätten ein gravierendes Ausmaß angenommen und eine posttraumatische Belastungsstörung, attestiert für den Zeitraum 2016 aus 2017, durch die SV DDr. römisch 40 , ausgelöst. Bereits 1995 seien Angstzustände, welche auf eine massive Traumatisierung zurückzuführen gewesen seien, aufgetreten. DDr. römisch 40 habe die Wahrheit seiner Aussagen festgestellt. Es sei objektiviert worden, dass die Behörden (Jugendamt XXXX , Jugendwohlfahrt XXXX usw.) jahrelang zugeschaut und nicht zum Wohl des Betroffenen gehandelt hätten.Es sei objektiviert worden, dass die Behörden (Jugendamt römisch 40 , Jugendwohlfahrt römisch 40 usw.) jahrelang zugeschaut und nicht zum Wohl des Betroffenen gehandelt hätten. Er habe beantragt, dass seiner Beschwerde stattgegeben und eine mündliche Verhandlung anberaumt werde. Zum Vater würde seit seinem
- Lebensjahr kein Kontakt bestehen. Er wohne seit seinem
- Lebensjahr im eigenen Haushalt. Aktuell bewohne er eine Wohnung mit 80 m
- Den Unterhalt finanziere er durch AMS und Wohnbeihilfe. Es sei ihm eine 50% Behinderung zuerkannt worden. In der Schule habe er wegen der Misshandlungen Probleme mit sozialer Anpassung gehabt und sei ausgegrenzt worden. Es habe körperliche aggressive Auseinandersetzungen mit den anderen Schülern gegeben wobei er mal Opfer, mal Täter gewesen sei. Die Leute draußen hätten nicht gewusst, wie es bei ihm Zuhause zugehe. Er habe Gewichtsschwankungen erlebt und in der Schule bis 100 Kilo Körpergewicht gehabt, er sei nur vor dem Computer gesessen und habe gespielt. Zuhause sei nicht auf die Körperhygiene geschaut worden. Zu seiner Befindlichkeit befragt, antwortet der AW, er habe als Kind zehn Jahre körperliche Gewalt erlebt, das Gericht in XXXX habe den sexuellen Missbrauch in Abrede gestellt. Seine Befindlichkeit sei mittelmäßig, Dr. XXXX und das Jugendamt hätten seine Befindlichkeit genau geschrieben.Zu seiner Befindlichkeit befragt, antwortet der AW, er habe als Kind zehn Jahre körperliche Gewalt erlebt, das Gericht in römisch 40 habe den sexuellen Missbrauch in Abrede gestellt. Seine Befindlichkeit sei mittelmäßig, Dr. römisch 40 und das Jugendamt hätten seine Befindlichkeit genau geschrieben. Er leide unter Antriebsmangel, Depressionen, benötige Schlafmedikamente, sein Energiepotenzial sei ausgeschöpft. Er könne ohne Benzodiazepine nicht schlafen, es falle ihm schwer Kontakte aufrecht zu erhalten ggf. diese weiter zu pflegen. Ein weiteres Problem sei, dass er nach dem Aufwachen bis zum Aufstehen eine halbe Stunde benötige, um sich aufraffen etwas zu tun, seine Energiereserven seien erschöpft. Das ganze Theaters, befragt was er damit meine: die Beschwerden hätten sich chronifiziert, ohne Medikamente gehe es ihm noch schlechter. An Medikamenten nehme er Antidepressiva und Benzodiazepine. Er erlebe zwei bis drei Mal die Woche Albträume, tagsüber habe er Symptome, welche eine Art Flashbacks darstellen würden. Diese Bilder würden völlig unerwartet kommen beispielsweise, wenn er normale Tätigkeiten ausübe. Er nehme regelmäßig Praxiten 15, 30 oder 45 mg abends, er habe es vor 1 ½ bis 2 Jahren steigern müssen. Früher habe er Rivotril 2 mg 3-6 mg 2 ½ bis 3 Jahre genommen. Am Vortag der Untersuchung habe er vier Praxiten nehmen müssen. Er habe vor „Corona" 2019 Psychotherapie in Anspruch genommen, er würde keine Panik mehr verspüren. Er gehe zu zwei Psychiatern: Dr. XXXX , diese sei privat zu bezahlen und verschreibe ihm Praxiten und parallel dazu zu Dr. XXXX dieser verschreibe ihm Sertralin. Dr. XXXX habe gemeint, er könne ihm die Benzodiazepine nicht ohne weiteres verschreiben. Bei Dr. XXXX sei er 3 x/Jahr, bei Dr. XXXX 1x/Monat. Es sei eine Art Therapie, er rede über seine Belastungen und Probleme. Es sei notwendig gewesen, von Rivotril auf Praxiten umzusteigen, Sertralin werde vermutlich nicht mehr wirken, da die Rezeptoren im Hirn sich umstellen würden, was die Wirkung der Medikamente aufhebe. Dr. XXXX sei der Meinung, dass seine Rezeptoren noch nicht zugemacht hätten.Er gehe zu zwei Psychiatern: Dr. römisch 40 , diese sei privat zu bezahlen und verschreibe ihm Praxiten und parallel dazu zu Dr. römisch 40 dieser verschreibe ihm Sertralin. Dr. römisch 40 habe gemeint, er könne ihm die Benzodiazepine nicht ohne weiteres verschreiben. Bei Dr. römisch 40 sei er 3 x/Jahr, bei Dr. römisch 40 1x/Monat. Es sei eine Art Therapie, er rede über seine Belastungen und Probleme. Es sei notwendig gewesen, von Rivotril auf Praxiten umzusteigen, Sertralin werde vermutlich nicht mehr wirken, da die Rezeptoren im Hirn sich umstellen würden, was die Wirkung der Medikamente aufhebe. Dr. römisch 40 sei der Meinung, dass seine Rezeptoren noch nicht zugemacht hätten. Er sei depressiv, verspüre morgen Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit und Leere, sowie Ängste. Er leide unter einer Stimmungsstörung, habe Zukunftsängste, alles was passiere müsse verarbeitet, dazu würde ihm die Leichtigkeit fehlen. Seinen Zustand hat das Jugendamt verbrochen, es habe zugeschaut und nicht reagiert. Er betreibe seit ca. 5-6 Jahren Sport, Gewichte heben, er sei kein Bodybuilder. Seine Woche sei durch den Sport gut strukturiert. Er trainiere eineinhalb Stunden dreimal die Woche. An sein hängendes Lid im linken Auge werde er täglich, wenn er vor dem Spiegel stehe, erinnert. Das Auge ziehe sich zusammen, er verspüre jeden Tag stechenden Schmerz, welcher ca. 30 Sekunden andauere. Insgesamt habe er zehn Monate gearbeitet, zwischen 2007/2008 2-3 Monate, 2009/2000 sei er über ein halbes Jahr im Magistrat angestellt gewesen.Insgesamt habe er zehn Monate gearbeitet, zwischen 2007 aus 2008, 2-3 Monate, 2009 aus 2000, sei er über ein halbes Jahr im Magistrat angestellt gewesen. Die psychischen Belastungen seien so schwer geworden, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei. Er könne nicht pünktlich sein. Wenn er an die Misshandlungen denke, verspüre er einen Waschzwang und müsse die Hände waschen, ohne diese Gedanken sei er ohne Zwänge. Er habe kurzzeitige Beziehungen erlebt, die längste habe 2,5 Jahre angedauert, es sei eine reine Sexbeziehung gewesen, seine Partnerin sei verheiratet gewesen. Er habe zwei Kinder (Zwillinge) gehabt, eines davon sei ertrunken. Zu dem anderen Kind habe er keinen Kontakt, zahle auch keine Alimente, diese werden vom Staat vorausbezahlt. Ungefähr würden seine Schulden 15-16.000 € betragen, Seit ca. sieben Jahren fülle das Aktenstudium seinen Tag aus. Er schreibe alle Beschwerden und Eingaben selbst und habe sich ein hohes juristisches Wissen erarbeitet. Seitdem er die juristischen Belange in die Hand genommen habe, seien diese durch seine juristischen Kenntnisse und seine Beharrlichkeit vom Erfolg gekrönt. Menschen um ihn hätten sein Rechtsverständnis bewundert und gemeint, nicht mal bei Anwälten bzw. selten hätten sie so ein profundes, mit ihm vergleichbares Wissen gesehen und hätten ihm ein juristisches Studium nahegelegt. Der OGH und die Generalprokuratur hätten sich mit seinem Fall beschäftigt. Es sei ein Präzedenzfall, dass in einem (seinem) Privatverfahren, die zuständigen Gerichte ihm recht gegeben hätten. Das Gericht in XXXX sei parteiisch motiviert. Die Richter in XXXX hätten absichtlich, um jeden Preis verhindern wollen, dass ans Tageslicht komme, was das Jugendamt alles seit 1993 vertuschen wollte.Menschen um ihn hätten sein Rechtsverständnis bewundert und gemeint, nicht mal bei Anwälten bzw. selten hätten sie so ein profundes, mit ihm vergleichbares Wissen gesehen und hätten ihm ein juristisches Studium nahegelegt. Der OGH und die Generalprokuratur hätten sich mit seinem Fall beschäftigt. Es sei ein Präzedenzfall, dass in einem (seinem) Privatverfahren, die zuständigen Gerichte ihm recht gegeben hätten. Das Gericht in römisch 40 sei parteiisch motiviert. Die Richter in römisch 40 hätten absichtlich, um jeden Preis verhindern wollen, dass ans Tageslicht komme, was das Jugendamt alles seit 1993 vertuschen wollte. Er habe vor, gerichtlich gegen seine Mutter vorzugehen, da diese „alles“ gesehen habe und untätig gewesen sei. Klinischer/neurologischer Status Der Untersuchte erscheint gepflegt, im Kontakt verhalten und misstrauisch, beantwortet ausführlich die gestellten Fragen. Körperlich lassen sich keine Auffälligkeiten, außer Strien im Bauch- und Hüftbereich erheben. Die Augen imponieren fast symmetrisch, eine leichte Asymmetrie ist ganz natürlich und bei vielen Menschen zu sehen. Psychopathologischer Status Orientierung/Bewusstsein: XXXX ist wach und allseits orientiert. römisch 40 ist wach und allseits orientiert. Kontaktaufnahme: Der Rapport ist nur im beschränkten Ausmaß gegeben, im Gespräch imponiert der AW selbstsicher, emotionskarg und in hohem Ausmaß um Kontrolle bemüht. Aufmerksamkeit/Gedächtnis: Keine Auffassungs-, Konzentrations-, Merkfähigkeitsstörungen fassbar, Hinweise auf Gedächtnisstörungen iS eines „false memory syndrom“. Denken: Im Denken nicht immer korrespondierend, an Selbstdarstellung haftend, eingeengt und durch subjektive Wahrnehmung verzerrt, temporär beschleunigt, inhaltliche Denkstörungen iS von überwertigen Ideen mit gestörter Realitätsprüfung explorierbar. Störungen der Affektivität: Im Affekt zeigt sich der Untersuchte überkontrolliert und mit geringer Affektsteuerung und ohne affektive Resonanz, rigide und selbstbezogen. Die Stimmung ist indifferent. Antriebs- und psychomotorische Störungen: Keine fassbar Befürchtungen und Zwänge: Kein Hinweis auf Zwangs- oder Angstsymptomatik. Wahrnehmungsstörungen: Fragliche psychotischen Radikale, körperdysmorphe Störung. Sinnestäuschungen: Keine erhebbar. Ich-Störungen: Keine erhebbar. Andere Störungen: Die Realitätsprüfung ist durch verzerrtes subjektives Erleben und Einschränkung auf seine Sichtweisen deutlich eingeengt. Der AW kann grundsätzlich Gedanken und Absichten anderer iS einer kognitiven Empathie erkennen, es zeigen sich allerdings Einschränkungen in der Fähigkeit, sich in andere Menschen einzufühlen (emotionale Empathie). Diese bewirken, dass er Gefühle und Bedürfnisse seiner Umwelt kaum berücksichtigen kann. Sie spielen auch bei seinen Entscheidungen und Handlungen kaum eine Rolle. Die hohe Selbstwertschätzung und das Gefühl besonders und einzigartig zu sein haben sich im Zuge seiner juristischen Interventionen verstärkt. D./ Beantwortung der Fragestellungen
- Welche (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen liegen/lagen bei Herrn XXXX vor?
- Welche (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen liegen/lagen bei Herrn römisch 40 vor? Ad
- Aus fachärztlicher/psychiatrischer Sicht lässt sich folgende psychiatrische Störung erheben: – kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, Borderline Typ mit narzisstischen und paranoiden Anteilen F 61 Die in den eingesehenen medizinischen Befunden, Attesten und Gutachten vorbefundete posttraumatische Belastungsstörung kann gutachterlicherseits als Diagnose mangels erfüllten diagnostischen Kriterien (weder ICD 10 noch DSM V) nicht übernommen werden. Das Vorhandensein einzelner Kriterien reichte für die Diagnose einer PTBS nicht aus. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass alle Kriterien der PTBS grundsätzlich völlig unspezifisch sind. Die Diagnose einer posttraumatischen Belostungsstörung im Sinne eines Zirkelschlusses ausschließlich aufgrund des Vorliegens von Traumata ist nicht zulässig (Dreßing: Kriterien bei der Begutachtung der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS); Hessisches Ärzteblatt 5/2016).Die in den eingesehenen medizinischen Befunden, Attesten und Gutachten vorbefundete posttraumatische Belastungsstörung kann gutachterlicherseits als Diagnose mangels erfüllten diagnostischen Kriterien (weder ICD 10 noch DSM römisch fünf) nicht übernommen werden. Das Vorhandensein einzelner Kriterien reichte für die Diagnose einer PTBS nicht aus. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass alle Kriterien der PTBS grundsätzlich völlig unspezifisch sind. Die Diagnose einer posttraumatischen Belostungsstörung im Sinne eines Zirkelschlusses ausschließlich aufgrund des Vorliegens von Traumata ist nicht zulässig (Dreßing: Kriterien bei der Begutachtung der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS); Hessisches Ärzteblatt 5 aus 2016,).
- Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind/waren mit Wahrscheinlichkeit - kausal auf die oben angeführten Straftaten zurückzuführen? - akausal somit nicht auf die oben angeführten Straftaten zurückzuführen? Warum werden diese als akausal bewertet? Ad
- Siehe Beantwortung der Frage
- Falls die festgestellten Gesundheitsschäden mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und auch kausale Ursachen herbeigeführt worden sind, wird um Beurteilung ersucht, ob die oben angeführten Straftaten als wesentliche Ursache zum Leidenszustand beigetragen haben. Ad
- Bei der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen geht man von einer multikausalen Bedingung aus. Keine der aktuell in der Wissenschaft vertretenen Modelle (psychodynamisches, Trauma-, kognitives, soziologisches oder biologisches Modell) der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen wird für sich allein als hinreichend durch die Forschung belegt erachtet. Insbesondere bei emotional instabilen Persönlichkeiten von Borderline Typ wird von einer besonders starken anlagenbedingten Verursachung ausgegangen (Widder & Gaidzik: neurowissenschaftliche Begutachtung, Thieme, 3Aufl.; Fleischhacker & Hinterhuber: Lehrbuch der Psychiatrie, Springer,
- Aufl.; Berger: Psychiatrische Erkrankungen, Elsevier,
- Aufl.; Haller: Das psychiatrische Gutachten, Manz,
- Aufl.; Klosinski: Tarnen, Täuschen, Lügen, Attempo, 1, Aufl.). An dieser Stelle wird explizit darauf hingewiesen, dass es nicht die Aufgabe des Gutachters ist, festzustellen ob eine traumatische Situation tatsächlich vorgelegen ist oder nicht. Die Anknüpfungstatsachen wurden von der SV dem Gutachtensauftrag entnommen. Dennoch darf nicht unerwähnt bleiben, dass bei Borderline-Patienten schwer die Abgrenzung zwischen dem Ich und der Umwelt unscharf und oftmals durchlässig ist, was zur Folge hat, dass sie anfällig für Generierung von Pseudoerinnerungen (false memory syndrom) sind. V.a. wenn Belastungen auftreten, verwischen sich rasch die Grenzen zwischen innen und außen, ohne dass von einer völligen Realitäts-Abkehr oder Wahngeschehen gesprochen werden kann. Borderline-Patienten besitzen hohe Suggestibilität bei mangelhaft ausgebildeter Fähigkeit zur Diskriminierung zwischen innerem Erleben und äußeren Ereignissen (Klosinski: Tarnen, Täuschen, Lügen, Attempo, 1, Aufl.).römisch fünf.a. wenn Belastungen auftreten, verwischen sich rasch die Grenzen zwischen innen und außen, ohne dass von einer völligen Realitäts-Abkehr oder Wahngeschehen gesprochen werden kann. Borderline-Patienten besitzen hohe Suggestibilität bei mangelhaft ausgebildeter Fähigkeit zur Diskriminierung zwischen innerem Erleben und äußeren Ereignissen (Klosinski: Tarnen, Täuschen, Lügen, Attempo, 1, Aufl.). Die bei dem AW im frühen Kindesalter beschriebene Tendenz zu Abspaltung (Dissoziation) wird in der wissenschaftlichen Literatur als ein Phänomen der Borderline-Persönlichkeitsstörung beschrieben. Diese wird der emotionalen Dysregulation und Störungen in den neuronalen Regelkreisen der limbischen Aktivierung und präfrontal-kortikaler Kontrolle zugeschrieben. In der epidemiologischen Perspektive gilt es grundlegend zu bedenken, dass ca. 80 % der Erwachsenen mit der Anamnese eines sexuellen Missbrauchs oder einer Misshandlung keine offenkundigen psychopathologischen Auffälligkeiten zeigen, nur 2 % von Menschen mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung haben Traumaerfahrungen in der Anamnese. Traumaexposition kann lediglich als ein Faktor unter vielen psychosozialen und biologischen Variablen betrachtet werden. Es wird nochmals auf ein komplexes Bedingungsmodell der Persönlichkeitsstörungen verwiesen. Schwere Borderline Störungen können sich im Kontext unsicher oder desorganisiert-desorientierender Bindungserfahrungen in der Familie, welche bei dem AW sicher vorgelegen sind, entwickeln. Im konkreten Fall, unter Berücksichtigung aller aufgezählten Merkmalen der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen und unter der Annahme, dass bei dem Betroffenen kein „false memory syndrom" vorliegt, spricht mehr dagegen als dafür, dass die bei ihm erhobene lebensüberdauernde kombinierte Persönlichkeitsstörung vorwiegend durch die familiäre Situation und allfällige Misshandlungen durch den Vater entstanden ist, oder sich durch diese in ihrer Ausprägung gravierend verschlimmert hat. Die narzisstischen und paranoiden Persönlichkeitsanteile haben sich nachträglich, zusätzlich auf die Dysregulation der Emotionen und der Abgrenzung zwischen dem Selbstbild und der Welt, welche für emotional instabile Persönlichkeitsstörung vorn Borderline Typ pathognomonisch zeichnen, aufpfropfend entwickelt. Die Beantwortung der Fragen zur Psychotherapie und zum Verdienstentgang entfällt daher.“ Mit E-Mail vom 03.11.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten. Mit Schreiben vom 07.11.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis. Darin wurden im Wesentlichen der Verfahrensgang, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 und das eingeholte Sachverständigengutachten auszugsweise wiedergegeben bzw. zusammengefasst. Dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens werde der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer könne dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abgeben. Diese Frist wurde in weiterer Folge bis 20.02.2023 verlängert. Mit E-Mail vom 08.02.2023 erstatte der Beschwerdeführer eine ausführliche Stellungnahme zum Parteiengehör, in der er im Wesentlichen ausführte, die belangte Behörde habe es unterlassen zahlreiche Aktenbestandteile beizuschaffen, welche zu seinem Vorteil gewesen wären. Zudem sei die beauftragte Sachverständige unqualifiziert sowie befangen und habe vorsätzlich ein falsches, parteiisch motiviertes Gutachten zu seinem Nachteil erstellt. Die im Gutachten diagnostizierten narzisstischen und paranoiden Züge seien bei ihm nicht vorhanden, aber eine posttraumatische Belastungsstörung sehr wohl. Alle seine Gesundheitsschädigungen seien kausal auf das Verbrechen zurückzuführen und demgemäß sei auch ein kausaler Verdienstentgang entstanden, welcher dem Verdienst eines Juristen nachzubilden sei. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine forensisch-psychiatrische Stellungnahme vom 07.01.2023 vor, wonach das Sachverständigengutachten erhebliche Mängel aufweise, sodass Zweifel an den dort getätigten Schlussfolgerungen angebrachte seien. Die belangte Behörde nahm die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers und die forensisch-psychiatrische Stellungnahme zum Anlass, ihren ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 21.02.2023 um Ergänzung des nervenfachärztlichen Gutachtens zu ersuchen. In der medizinischen Stellungnahme vom 15.05.2023 führte die Sachverständige Dr. XXXX Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert, Quellen in den Fließtext eingearbeitet):In der medizinischen Stellungnahme vom 15.05.2023 führte die Sachverständige Dr. römisch 40 Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert, Quellen in den Fließtext eingearbeitet): „
- NERVENFACHÄRZTLICHES GUTACHTEN NACH DEM VERBRECHENSOPFERGESETZ Wissenschaftlich begründet Die neu vom Antragswerber vorgelegten Schriftstücke (seine Stellungnahme und der Kommentar von Dr. XXXX ) wurden von der gefertigten SV eingesehen.Die neu vom Antragswerber vorgelegten Schriftstücke (seine Stellungnahme und der Kommentar von Dr. römisch 40 ) wurden von der gefertigten SV eingesehen. Beantwortung der Fragestellungen: A. Allgemein
- Welche (psychischen) Gesundheitsschädigungen liegen bei Herrn XXXX vor?
- Welche (psychischen) Gesundheitsschädigungen liegen bei Herrn römisch 40 vor? Ad
- Aus fachärztlicher Sicht lässt sich bei dem Antragswerber, vormals XXXX , folgende psychiatrische Störung erheben:Aus fachärztlicher Sicht lässt sich bei dem Antragswerber, vormals römisch 40 , folgende psychiatrische Störung erheben: – kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, Borderline Typ Anteilen, aber auch narzisstischen und paranoiden Merkmalen - ICD-10 F 61
- Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind/waren mit Wahrscheinlichkeit – Kausal auf die oben angeführten Straftaten zurückzuführen? – Akausal, somit nicht auf die oben angeführten Straftaten (versuchte Körperverletzung sowie fortgesetzte Gewaltausübung) zurückzuführen? Bei akausalen Gesundheitsschädigungen wird um Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen ist. Ad
- Nach den Feststellungen ist vom Vorliegen „mehrerer strafbarer Handlungen" auszugehen. Konkret wurde XXXX demnach Opfer mehrerer (zumindest versuchter) Körperverletzungen und einer fortgesetzten Gewaltausübung, die vom Vater im ungefähren Zeitraum von 1992 bis 2002 begangen wurden.Nach den Feststellungen ist vom Vorliegen „mehrerer strafbarer Handlungen" auszugehen. Konkret wurde römisch 40 demnach Opfer mehrerer (zumindest versuchter) Körperverletzungen und einer fortgesetzten Gewaltausübung, die vom Vater im ungefähren Zeitraum von 1992 bis 2002 begangen wurden. In Beantwortung der Frage zur Kausalität der angeführten Straftaten für die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, Borderline Typ Anteilen, aber auch narzisstischen und paranoiden Merkmalen - ICD-10 F 61 ist vorweg klarzustellen, dass sich diese Störung bereits im frühen Kindheitsalter manifestiert hat, jedenfalls lange vor dem Ende des Deliktszeitraumes. Bereits 1995 wurde er in der heilpädagogischen Station der Landeskinderklinik XXXX untergebracht und machte eine Spieltherapie, anschließend ist er im heilpädagogischen Kindergarten gewesen. Die festgestellte Tatsache der Deliktsmehrheit entspricht vorweg der nachvollziehbaren Tatsache, dass Persönlichkeitsstörungen dieses Ausmaßes jedenfalls nicht durch einmalige Handlungen hervorgerufen bzw. auch nur mitverursacht werden können. Die Kausalität der mehreren bis zur vollen Ausprägung der Störung gesetzten Tathandlungen ist insoweit nicht unstrittig, da – wie auszuführen ist – von einem nicht unbedeutenden Anteil von genetischer Prädisposition auszugehen ist. Die alleinige Kausalität der angeführten Straftaten für die Störung ist klar auszuschließen, in Frage steht nur eine untergeordnete Mitkausalität, und zwar hinsichtlich eines wesentlich kürzeren Deliktszeitraumes bis zur Manifestation.In Beantwortung der Frage zur