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{'item': 'W291 2287830-1'}

Obsah (16)§ 39§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 7§ 43§ 2Art. 130§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW291 2287830-1 Spruch, W291 2287830-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 39Abs.

1 BFA-VG stattgegeben und die Sicherstellung der italienischen ID-Card und der italienischen Aufenthaltsgenehmigungskarte (Permesso di Soggiorno) am 24.02.2024 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Sicherstellung der italienischen ID-Card und der italienischen Aufenthaltsgenehmigungskarte (Permesso di Soggiorno) am 24.02.2024 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 06.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine Maßnahmenbeschwerde gegen die „Rechtswidrige Sicherstellung der italienischen Dokumente“ betreffend den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein.
  2. In der Folge wurde der Verwaltungsakt übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gab auch eine Stellungnahme ab.
  3. Dem BF wurde dazu in weiterer Folge Parteiengehör gewährt.
  4. Nach Ablauf der Frist für das Parteiengehör langte eine Stellungnahme des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX und ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 17.11.2015 unter einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  7. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 und ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 17.11.2015 unter einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.07.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.11.2015

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.)

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.07.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.11.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.

  1. Am 17.08.2016 heiratete der BF eine österreichische Staatsbürgerin. 1.
  2. Mit Beschluss vom 05.01.2017 wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.07.2016 als verspätet zurück. 1.
  3. Mit Beschluss vom 17.03.2017 gab der Verfassungsgerichtshof (in der Folge: VfGH) dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge. 1.
  4. Mit Beschluss des VfGH vom 27.06.2017 wurde ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. Mit Entscheidung des VfGH vom 11.10.2017 wurde der Beschluss des BVwG vom 05.01.2017 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. 1.
  5. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 16.01.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.07.2016 als unbegründet abgewiesen. 1.
  6. Der BF verfügt über eine vom 16.08.2022 bis 31.08.2024 ausgestellte italienische Aufenthaltsgenehmigung (Permesso die Soggiorno). Der Zweck des Aufenthaltstitels ist „Arbeit“. 1.
  7. Am 19.02.2024 wurde vom BFA festgestellt, dass der BF einen bis 31.08.2024 gültigen Aufenthaltstitel in Italien hat. 1.
  8. Am 20.02.2024 wurde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. 1.
  9. Bei der am 24.02.2024 durchgeführten fremdenpolizeilichen Erhebung konnte der BF und seine neue Lebensgefährtin (mit der er einen gemeinsamen Sohn hat, der am XXXX geboren wurde) persönlich angetroffen werden. Im Zuge der Ausfolgung der Ladung wurde die italienische ID-Card und die italienische Aufenthaltsgenehmigungskarte (Permesso di Soggiorno) sichergestellt. Da der BF sämtliche Unterschriftsleistungen verweigerte, wurde die Ladung sowie die Bestätigung über die Sicherstellung der beiden Ausweise

§ 39Abs.

3 BFA-VG an seine Lebensgefährtin übergeben.1.11. Bei der am 24.02.2024 durchgeführten fremdenpolizeilichen Erhebung konnte der BF und seine neue Lebensgefährtin (mit der er einen gemeinsamen Sohn hat, der am römisch 40 geboren wurde) persönlich angetroffen werden. Im Zuge der Ausfolgung der Ladung wurde die italienische ID-Card und die italienische Aufenthaltsgenehmigungskarte (Permesso di Soggiorno) sichergestellt. Da der BF sämtliche Unterschriftsleistungen verweigerte, wurde die Ladung sowie die Bestätigung über die Sicherstellung der beiden Ausweise

Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG an seine Lebensgefährtin übergeben. 1.

  1. Am 29.02.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Gegenstand der Amtshandlung war die Befragung zum Aufenthalt; die Prüfung des Art. 8 EMRK sowie die Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.1.
  2. Am 29.02.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA. Gegenstand der Amtshandlung war die Befragung zum Aufenthalt; die Prüfung des Artikel 8, EMRK sowie die Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. 1.
  3. Am 29.02.2024 erging die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

§ 52Abs.

6 FPG.1.13. Am 29.02.2024 erging die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

Paragraph 52, Absatz 6, FPG. 1.

  1. Das BFA ging am 29.02.2024 davon aus, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 16.01.2018 aufgrund des gültigen italienischen Aufenthaltstitels außer Kraft getreten ist. Eine neue aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde weder am 29.02.2024 noch bis jetzt erlassen. 1.
  2. Am 18.04.2024 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der BF einen Reisepass besitzt.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des BFA samt der hierzu übermittelten Stellungnahme, durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz samt der hierzu übermittelten Stellungnahme sowie durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei, das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister und das GVS Informationssystem. 2.
  4. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des marokkanischen Reisepasses und der italienischen ID-Card in Zusammenschau mit den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA (vgl. Fremdenakt AS 67, 71, 91 f, 95). 2.
  5. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des marokkanischen Reisepasses und der italienischen ID-Card in Zusammenschau mit den Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA vergleiche Fremdenakt AS 67, 71, 91 f, 95). Die Feststellung zur Asylantragsstellung ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 17.11.2015 (vgl. Asylakt Teil 1, AS 8).Die Feststellung zur Asylantragsstellung ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung vom 17.11.2015 vergleiche Asylakt Teil 1, AS 8). 2.
  6. Die Feststellung zum Bescheid vom 22.07.2016 ergibt sich aus dem Asylakt Teil 1 (vgl. AS 79).2.
  7. Die Feststellung zum Bescheid vom 22.07.2016 ergibt sich aus dem Asylakt Teil 1 vergleiche AS 79). 2.
  8. Die Feststellung zur Heirat des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Heiratsurkunde (vgl. Asylakt Teil 2, AS 116).2.
  9. Die Feststellung zur Heirat des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Heiratsurkunde vergleiche Asylakt Teil 2, AS 116). 2.
  10. Die Feststellung zum zurückweisenden Beschluss des BVwG vom 05.01.2017 ergibt sich aus dem Asylakt Teil 2 (vgl. AS 131 ff).2.
  11. Die Feststellung zum zurückweisenden Beschluss des BVwG vom 05.01.2017 ergibt sich aus dem Asylakt Teil 2 vergleiche AS 131 ff). 2.
  12. Die Feststellung zum Beschluss des VfGH vom 17.03.2017 ergibt sich aus dem Asylakt Teil 2 (vgl. AS 134 ff).2.
  13. Die Feststellung zum Beschluss des VfGH vom 17.03.2017 ergibt sich aus dem Asylakt Teil 2 vergleiche AS 134 ff). 2.
  14. Die Feststellungen zum Beschluss des VfGH vom 27.06.2017 und zur Entscheidung des VfGH vom 11.10.2017 ergeben sich aus dem Asylakt Teil 3 (vgl. AS 147 ff und 171 ff). 2.
  15. Die Feststellungen zum Beschluss des VfGH vom 27.06.2017 und zur Entscheidung des VfGH vom 11.10.2017 ergeben sich aus dem Asylakt Teil 3 vergleiche AS 147 ff und 171 ff). 2.
  16. Die Feststellung zum abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2018 ergibt sich aus dem Asylakt Teil 3 (vgl. AS 176 ff).2.
  17. Die Feststellung zum abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 16.01.2018 ergibt sich aus dem Asylakt Teil 3 vergleiche AS 176 ff). 2.
  18. Die Feststellung zur italienischen Aufenthaltsgenehmigung (Permesso die Soggiorno) vom 16.08.2022 bis 31.08.2024, ergibt sich aus dem Fremdenakt (vgl. AS 69 und 96).2.
  19. Die Feststellung zur italienischen Aufenthaltsgenehmigung (Permesso die Soggiorno) vom 16.08.2022 bis 31.08.2024, ergibt sich aus dem Fremdenakt vergleiche AS 69 und 96). 2.
  20. Dass der BF über einen bis 31.08.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 13.03.2024 (vgl. OZ 11). 2.
  21. Dass der BF über einen bis 31.08.2024 gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 13.03.2024 vergleiche OZ 11). 2.
  22. Dass das BFA bereits am 20.02.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete, ergibt sich aus der entsprechenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister (vgl. OZ 2).2.
  23. Dass das BFA bereits am 20.02.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einleitete, ergibt sich aus der entsprechenden Eintragung im Zentralen Fremdenregister vergleiche OZ 2). 2.
  24. Aus dem Bericht vom 24.02.2024 des vorgelegten Fremdenaktes ergibt sich, dass im Zuge der Zustellung der Ladung die italienische ID-Card und die italienische Aufenthaltsgenehmigungskarte (Permesso di Soggiorno) des BF sichergestellt wurde. Dass der BF sämtliche Unterschriftsleistungen verweigert hat und die Ladung sowie die Bestätigung über die Sicherstellung der beiden Ausweise

§ 39Abs.

3 BFA-VG an seine Lebensgefährtin übergeben wurden, ergibt sich aus dem Bericht vom 24.02.2024, dem Übergabeprotokoll vom 24.04.2024 [richtig: 24.02.2024] und aus der Bestätigung der Sicherstellung vom 24.04.2024 [richtig: 24.02.2024] (vgl. Fremdenakt AS 83 ff). Dass der BF einen Sohn mit seiner neuen Lebensgefährtin hat, ergibt sich aus der Geburtsurkunde des Sohnes (vgl. Fremdenakt AS 79).2.11. Aus dem Bericht vom 24.02.2024 des vorgelegten Fremdenaktes ergibt sich, dass im Zuge der Zustellung der Ladung die italienische ID-Card und die italienische Aufenthaltsgenehmigungskarte (Permesso di Soggiorno) des BF sichergestellt wurde. Dass der BF sämtliche Unterschriftsleistungen verweigert hat und die Ladung sowie die Bestätigung über die Sicherstellung der beiden Ausweise

Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG an seine Lebensgefährtin übergeben wurden, ergibt sich aus dem Bericht vom 24.02.2024, dem Übergabeprotokoll vom 24.04.2024 [richtig: 24.02.2024] und aus der Bestätigung der Sicherstellung vom 24.04.2024 [richtig: 24.02.2024] vergleiche Fremdenakt AS 83 ff). Dass der BF einen Sohn mit seiner neuen Lebensgefährtin hat, ergibt sich aus der Geburtsurkunde des Sohnes vergleiche Fremdenakt AS 79). 2.

  1. Aus dem vorgelegten Fremdenakt ergibt sich, dass am 29.02.2024 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA erfolgte (vgl. AS 93 ff).2.
  2. Aus dem vorgelegten Fremdenakt ergibt sich, dass am 29.02.2024 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA erfolgte vergleiche AS 93 ff). 2.
  3. Dass eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

§ 52Abs.

6 FPG erging, ergibt sich aus dem im Fremdenakt einliegenden Schreiben vom 29.02.2024 (vgl. AS 107). 2.13. Dass eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

Paragraph 52, Absatz 6, FPG erging, ergibt sich aus dem im Fremdenakt einliegenden Schreiben vom 29.02.2024 vergleiche AS 107). 2.

  1. Die Feststellungen zu 1.
  2. ergeben sich aus dem Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme vom 29.02.2024 (vgl. Fremdenakt AS 97 und 103 f), der Stellungnahme des BFA vom 13.03.2024 (vgl. OZ 9) sowie einer Einsichtnahme in das Fremdenregister (vgl. OZ 2).2.
  3. Die Feststellungen zu 1.
  4. ergeben sich aus dem Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme vom 29.02.2024 vergleiche Fremdenakt AS 97 und 103 f), der Stellungnahme des BFA vom 13.03.2024 vergleiche OZ 9) sowie einer Einsichtnahme in das Fremdenregister vergleiche OZ 2). 2.
  5. Die Feststellungen zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 18.04.2024 ergeben sich aus dem Schreiben des BFA vom 19.04.2024 (vgl. OZ 15).2.
  6. Die Feststellungen zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 18.04.2024 ergeben sich aus dem Schreiben des BFA vom 19.04.2024 vergleiche OZ 15).
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu A) Stattgebung der Beschwerde (Spruchpunkt I.):3.
  9. Zu A) Stattgebung der Beschwerde (Spruchpunkt römisch eins.): 3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehört auch die Sicherstellung einer italienischen ID-Card und der italienischen Aufenthaltsgenehmigungskarte nach § 39 BFA-VG.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Dazu gehört auch die Sicherstellung einer italienischen ID-Card und der italienischen Aufenthaltsgenehmigungskarte nach Paragraph 39, BFA-VG. Das BVwG ist daher für die gegenständliche Angelegenheit zuständig. Sicherstellen von Beweismitteln und Bargeld § 39.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.

Im Falle einer Anordnung

§ 43Abs.

1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

§ 2Abs. 1b bis 1e GVG-B 2005 zu informieren.Paragraph 39,

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung

Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls

Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren.

(1a)Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Abs. 1 genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1a)Ist im Rahmen der Sicherstellung von Bargeld in Fremdwährung die Ermittlung des Euro-Gegenwertes oder die Ausfolgung der in Absatz eins, genannten Beträge für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist das mitgeführte Bargeld zur Gänze sicherzustellen und dem Bundesamt zu übermitteln. Das Bundesamt hat dem Fremden den ihm zu belassenden Betrag sowie einen über den Höchstbetrag allenfalls hinausgehenden Restbetrag ohne unnötigen Aufschub von Amts wegen auszufolgen.
(1b)Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (§ 2 Abs. 1b GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Abs. 1 genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Abs. 1 genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes

Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(1b)Ist der Fremde auch für einen oder mehrere unterhaltsberechtigte Familienangehörige beitragspflichtig (Paragraph 2, Absatz eins b, GVG-B 2005), so erhöhen sich die in Absatz eins, genannten Beträge für diesen um 100 vH für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Dies gilt hinsichtlich des in Absatz eins, genannten, dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrags nur, wenn dieser nicht bereits im Rahmen einer Sicherstellung des vom unterhaltsberechtigten Familienangehörigen mitgeführten Bargeldes

Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.

(2)Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3)Über eine Sicherstellung

Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.

(3)Über eine Sicherstellung

Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. 3.1.2. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde gegen den BF am 20.02.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, welches zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor anhängig ist. Am 24.02.2024 wurde sodann die italienische ID-Card sowie die italienische Aufenthaltsgenehmigungskarte des BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 39BFA-VG sichergestellt.3.1.2.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde gegen den BF am 20.02.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, welches zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor anhängig ist. Am 24.02.2024 wurde sodann die italienische ID-Card sowie die italienische Aufenthaltsgenehmigungskarte des BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Hierzu ist festzuhalten, dass § 39 Abs. 1 BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass (vgl. Vw

GH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234; 13.10.2022, Ra 2020/21/0213; siehe auch Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016], § 39 BFA-VG RZ 1). Selbiges hat dabei auch für eine italienische ID-Card zu gelten, welche (ähnlich einem Reisepass) der Verwendung als Identitätsdokument dient. Hierzu ist festzuhalten, dass Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234; 13.10.2022, Ra 2020/21/0213; siehe auch Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016], Paragraph 39, BFA-VG RZ 1). Selbiges hat dabei auch für eine italienische ID-Card zu gelten, welche (ähnlich einem Reisepass) der Verwendung als Identitätsdokument dient. In Hinblick auf die italienische Aufenthaltsgenehmigungskarte ist es weder ersichtlich noch aus der Begründung des BFA zu entnehmen, inwiefern die Aufenthaltsgenehmigungskarte als Beweismittel iSd § 39 Abs. 1 BFA-VG dienen sollte. Die Abnahme der Aufenthaltsgenehmigungskarte war daher auf Basis dieser Bestimmung jedenfalls rechtwidrig (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, Rz 13). In Hinblick auf die italienische Aufenthaltsgenehmigungskarte ist es weder ersichtlich noch aus der Begründung des BFA zu entnehmen, inwiefern die Aufenthaltsgenehmigungskarte als Beweismittel iSd Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG dienen sollte. Die Abnahme der Aufenthaltsgenehmigungskarte war daher auf Basis dieser Bestimmung jedenfalls rechtwidrig vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, Rz 13). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dabei dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K6 zu § 39 BFA-VG). Daher waren

§ 39Abs.

1 BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung der italienischen ID-Card des BF für das BFA grundsätzlich ermächtigt.Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des Paragraph 39, sind dabei dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K6 zu Paragraph 39, BFA-VG). Daher waren

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung der italienischen ID-Card des BF für das BFA grundsätzlich ermächtigt. Hierbei steht der Sicherstellung der italienischen ID-Card des BF grundsätzlich auch nicht entgegen, dass aktuell weitere Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Gange sind. So entspricht es etwa auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sicherstellung von Dokumenten, dass es den Behörden nicht generell verwehrt ist, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird (zur wesensgleichen Regelung des § 38 FPG vgl. VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Hierbei steht der Sicherstellung der italienischen ID-Card des BF grundsätzlich auch nicht entgegen, dass aktuell weitere Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Gange sind. So entspricht es etwa auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sicherstellung von Dokumenten, dass es den Behörden nicht generell verwehrt ist, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird (zur wesensgleichen Regelung des Paragraph 38, FPG vergleiche VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Eine Sicherstellung ist jedoch dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht [2016] § 39 BFA-VG K2). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit ist dabei nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213).Eine Sicherstellung ist jedoch dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht [2016] Paragraph 39, BFA-VG K2). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit ist dabei nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Wie zuvor bereits ausgeführt, leitete das BFA am 20.02.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. Am 24.02.2024 erfolgte im Zuge einer Erhebung sodann die Sicherstellung der italienischen ID-Card sowie der italienischen Aufenthaltsgenehmigungskarte, und erfolgte die Ladung für eine Einvernahme am 29.02.2024. Am 29.02.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt und erging die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

§ 52Abs.

6 FPG. Weitere Schritte wurden im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht gesetzt und sind weder dem Verwaltungsakt noch der Stellungnahme des BFA Anhaltspunkte für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zu entnehmen. Da das BFA – wie in seiner Stellungnahme bereits ausgeführt – aufgrund der im Fall des BF vorliegenden Aufenthaltsgenehmigung für Italien die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 16.01.2018 als gegenstandslos geworden erachtet und nunmehr nach § 52 Abs. 6 FPG vorgeht, kommt womöglich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gar nicht weiter in Betracht. So hat sich

§ 52Abs.

6 FPG ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG zu erlassen. Das vordergründige Interesse der Behörde im Zeitpunkt der Sicherstellung des Dokuments war, entsprechend der Aktenlage, in der unverzüglichen Ausreise des BF

§ 52Abs.

6 FPG gelegen. Das BFA wusste von der Existenz der italienischen Aufenthaltsgenehmigung bereits am 19.02.2024 und war der Umstand bereits zum Zeitpunkt der Sicherstellung am 24.02.2024 bekannt. Zur Erfüllung des Sicherungszwecks hätte daher fallbezogen auch die Kopie der italienischen ID-Card ausgereicht (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234).Wie zuvor bereits ausgeführt, leitete das BFA am 20.02.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. Am 24.02.2024 erfolgte im Zuge einer Erhebung sodann die Sicherstellung der italienischen ID-Card sowie der italienischen Aufenthaltsgenehmigungskarte, und erfolgte die Ladung für eine Einvernahme am 29.02.2024. Am 29.02.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt und erging die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise

Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Weitere Schritte wurden im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht gesetzt und sind weder dem Verwaltungsakt noch der Stellungnahme des BFA Anhaltspunkte für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zu entnehmen. Da das BFA – wie in seiner Stellungnahme bereits ausgeführt – aufgrund der im Fall des BF vorliegenden Aufenthaltsgenehmigung für Italien die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 16.01.2018 als gegenstandslos geworden erachtet und nunmehr nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorgeht, kommt womöglich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gar nicht weiter in Betracht. So hat sich

Paragraph 52, Absatz 6, FPG ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Das vordergründige Interesse der Behörde im Zeitpunkt der Sicherstellung des Dokuments war, entsprechend der Aktenlage, in der unverzüglichen Ausreise des BF

Paragraph 52, Absatz 6, FPG gelegen. Das BFA wusste von der Existenz der italienischen Aufenthaltsgenehmigung bereits am 19.02.2024 und war der Umstand bereits zum Zeitpunkt der Sicherstellung am 24.02.2024 bekannt. Zur Erfüllung des Sicherungszwecks hätte daher fallbezogen auch die Kopie der italienischen ID-Card ausgereicht vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). In Anbetracht der ungewissen Verfahrensdauer und des Verfahrensausgangs beurteilt das Gericht daher die Sicherstellung und Zurückbehaltung der italienischen ID-Card als einen unverhältnismäßigen Nachteil zu Lasten des BF und sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die italienische ID-Card bzw. die italienische Aufenthaltsberechtigungskarte des BF als Dokument für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung

§ 46FPG als Beweismittel „benötigt“ würden.

In der Stellungnahme des BFA wurde dies auch nicht dargetan. Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben und die Sicherstellung der italienischen ID-Card und der italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte

§ 39Abs.

1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.In Anbetracht der ungewissen Verfahrensdauer und des Verfahrensausgangs beurteilt das Gericht daher die Sicherstellung und Zurückbehaltung der italienischen ID-Card als einen unverhältnismäßigen Nachteil zu Lasten des BF und sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die italienische ID-Card bzw. die italienische Aufenthaltsberechtigungskarte des BF als Dokument für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG als Beweismittel „benötigt“ würden. In der Stellungnahme des BFA wurde dies auch nicht dargetan. Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben und die Sicherstellung der italienischen ID-Card und der italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte

Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären. Im Übrigen wird zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, festgehalten, dass nach § 2 Abs. 4 Z 11 FPG für eine Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger neben anderen Voraussetzungen das Eingehen einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft mit einem EWR-Bürger/Schweizer Bürger/Österreicher, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, vorliegen muss. Da der BF mit seiner in Österreich lebenden slowakischen Partnerin weder verheiratet ist noch eine eingetragene Partnerschaft vorliegt, ist der BF nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu betrachten. Da der BF somit als nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung ist, ist nur unter den in § 52 Abs. 6 FPG genannten Voraussetzungen die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zulässig. Im Übrigen wird zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, festgehalten, dass nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG für eine Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger neben anderen Voraussetzungen das Eingehen einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft mit einem EWR-Bürger/Schweizer Bürger/Österreicher, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, vorliegen muss. Da der BF mit seiner in Österreich lebenden slowakischen Partnerin weder verheiratet ist noch eine eingetragene Partnerschaft vorliegt, ist der BF nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu betrachten. Da der BF somit als nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung ist, ist nur unter den in Paragraph 52, Absatz 6, FPG genannten Voraussetzungen die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zulässig. 3.2. Zu A) Kostenentscheidung (Spruchpunkte II. und III.): 3.2. Zu A) Kostenentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.): 3.2.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
  6. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.2.
  6. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der gegenständlichen Beschwerde war stattzugeben. Der BF ist daher die obsiegende Partei und das BFA die unterlegene Partei. 3.2.
  7. Sowohl der BF als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der gegenständlichen Beschwerde war stattzugeben. Der BF ist daher die obsiegende Partei und das BFA die unterlegene Partei. Der BF begehrte in der Beschwerde den Zuspruch des Kostenersatzes im gesetzlichen Ausmaß. Dies umfasst den Schriftsatzaufwand von EUR 737,60 sowie die Eingabegebühr für die Beschwerde von EUR 30,
  8. Die Eingabegebühr ist eine Barauslage iSd § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Der BF begehrte in der Beschwerde den Zuspruch des Kostenersatzes im gesetzlichen Ausmaß. Dies umfasst den Schriftsatzaufwand von EUR 737,60 sowie die Eingabegebühr für die Beschwerde von EUR 30,
  9. Die Eingabegebühr ist eine Barauslage iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Das BFA hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Der Antrag des BFA war daher abzuweisen. 3.
  10. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte die Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. 3.4. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W291.2287830.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.