1 BFA-VG stattgegeben und die Sicherstellung der italienischen ID-Card und der italienischen Aufenthaltsgenehmigungskarte (Permesso di Soggiorno) am 24.02.2024 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und die Sicherstellung der italienischen ID-Card und der italienischen Aufenthaltsgenehmigungskarte (Permesso di Soggiorno) am 24.02.2024 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die Republik Österreich (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von EUR 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
G den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt und
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.)
1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.07.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.11.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.)
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.
3 BFA-VG an seine Lebensgefährtin übergeben.1.11. Bei der am 24.02.2024 durchgeführten fremdenpolizeilichen Erhebung konnte der BF und seine neue Lebensgefährtin (mit der er einen gemeinsamen Sohn hat, der am römisch 40 geboren wurde) persönlich angetroffen werden. Im Zuge der Ausfolgung der Ladung wurde die italienische ID-Card und die italienische Aufenthaltsgenehmigungskarte (Permesso di Soggiorno) sichergestellt. Da der BF sämtliche Unterschriftsleistungen verweigerte, wurde die Ladung sowie die Bestätigung über die Sicherstellung der beiden Ausweise
Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG an seine Lebensgefährtin übergeben. 1.
6 FPG.1.13. Am 29.02.2024 erging die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG. 1.
3 BFA-VG an seine Lebensgefährtin übergeben wurden, ergibt sich aus dem Bericht vom 24.02.2024, dem Übergabeprotokoll vom 24.04.2024 [richtig: 24.02.2024] und aus der Bestätigung der Sicherstellung vom 24.04.2024 [richtig: 24.02.2024] (vgl. Fremdenakt AS 83 ff). Dass der BF einen Sohn mit seiner neuen Lebensgefährtin hat, ergibt sich aus der Geburtsurkunde des Sohnes (vgl. Fremdenakt AS 79).2.11. Aus dem Bericht vom 24.02.2024 des vorgelegten Fremdenaktes ergibt sich, dass im Zuge der Zustellung der Ladung die italienische ID-Card und die italienische Aufenthaltsgenehmigungskarte (Permesso di Soggiorno) des BF sichergestellt wurde. Dass der BF sämtliche Unterschriftsleistungen verweigert hat und die Ladung sowie die Bestätigung über die Sicherstellung der beiden Ausweise
Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG an seine Lebensgefährtin übergeben wurden, ergibt sich aus dem Bericht vom 24.02.2024, dem Übergabeprotokoll vom 24.04.2024 [richtig: 24.02.2024] und aus der Bestätigung der Sicherstellung vom 24.04.2024 [richtig: 24.02.2024] vergleiche Fremdenakt AS 83 ff). Dass der BF einen Sohn mit seiner neuen Lebensgefährtin hat, ergibt sich aus der Geburtsurkunde des Sohnes vergleiche Fremdenakt AS 79). 2.
6 FPG erging, ergibt sich aus dem im Fremdenakt einliegenden Schreiben vom 29.02.2024 (vgl. AS 107). 2.13. Dass eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG erging, ergibt sich aus dem im Fremdenakt einliegenden Schreiben vom 29.02.2024 vergleiche AS 107). 2.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Im Falle einer Anordnung
1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls
Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen. Im Falle einer Anordnung
Paragraph 43, Absatz eins, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch ermächtigt, jenen Teil des mitgeführten Bargeldes, der einen dem Fremden jedenfalls zu belassenden Betrag von 120 Euro oder Euro-Gegenwert, nicht aber einen Höchstbetrag von 840 Euro oder Euro-Gegenwert überschreitet, sicherzustellen. Wird Bargeld sichergestellt, so ist der Fremde nachweislich über die Beitragspflicht, den Anspruch auf Ausfolgung eines allfälligen Differenzbetrages und das Recht, dessen Feststellung zu beantragen, sowie die Rechtsfolge des Verfalls
Paragraph 2, Absatz eins b bis eins e GVG-B 2005 zu informieren.
Abs. 1 berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
Absatz eins, berücksichtigt wurde. Unterhaltspflichten und Unterhaltsberechtigungen bestimmen sich für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach österreichischem Recht.
Abs. 1 und 1a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (§ 39a) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.
Absatz eins und eins a ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen, aus der, wenn Bargeld sichergestellt wird, die Höhe des sichergestellten Betrages hervorgehen muss. Die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen. Im Falle der Sicherstellung von Datenträgern sind nicht diese, sondern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie (Paragraph 39 a,) dem Bundesamt zu übermitteln. Im Falle der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln. 3.1.2. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde gegen den BF am 20.02.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, welches zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor anhängig ist. Am 24.02.2024 wurde sodann die italienische ID-Card sowie die italienische Aufenthaltsgenehmigungskarte des BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde gegen den BF am 20.02.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet, welches zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor anhängig ist. Am 24.02.2024 wurde sodann die italienische ID-Card sowie die italienische Aufenthaltsgenehmigungskarte des BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt. Hierzu ist festzuhalten, dass § 39 Abs. 1 BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung
GH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234; 13.10.2022, Ra 2020/21/0213; siehe auch Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016], § 39 BFA-VG RZ 1). Selbiges hat dabei auch für eine italienische ID-Card zu gelten, welche (ähnlich einem Reisepass) der Verwendung als Identitätsdokument dient. Hierzu ist festzuhalten, dass Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten ermächtigt, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für die Abschiebung
Paragraph 46, FPG als Beweismittel benötigt werden. Dazu zählt auch (und vor allem) ein Reisepass vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234; 13.10.2022, Ra 2020/21/0213; siehe auch Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2016], Paragraph 39, BFA-VG RZ 1). Selbiges hat dabei auch für eine italienische ID-Card zu gelten, welche (ähnlich einem Reisepass) der Verwendung als Identitätsdokument dient. In Hinblick auf die italienische Aufenthaltsgenehmigungskarte ist es weder ersichtlich noch aus der Begründung des BFA zu entnehmen, inwiefern die Aufenthaltsgenehmigungskarte als Beweismittel iSd § 39 Abs. 1 BFA-VG dienen sollte. Die Abnahme der Aufenthaltsgenehmigungskarte war daher auf Basis dieser Bestimmung jedenfalls rechtwidrig (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, Rz 13). In Hinblick auf die italienische Aufenthaltsgenehmigungskarte ist es weder ersichtlich noch aus der Begründung des BFA zu entnehmen, inwiefern die Aufenthaltsgenehmigungskarte als Beweismittel iSd Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG dienen sollte. Die Abnahme der Aufenthaltsgenehmigungskarte war daher auf Basis dieser Bestimmung jedenfalls rechtwidrig vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234, Rz 13). Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des § 39 sind dabei dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K6 zu § 39 BFA-VG). Daher waren
1 BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung der italienischen ID-Card des BF für das BFA grundsätzlich ermächtigt.Sicherstellungen von Beweismitteln im Rahmen des Paragraph 39, sind dabei dem BFA zuzurechnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K6 zu Paragraph 39, BFA-VG). Daher waren
Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur vorläufigen Sicherstellung der italienischen ID-Card des BF für das BFA grundsätzlich ermächtigt. Hierbei steht der Sicherstellung der italienischen ID-Card des BF grundsätzlich auch nicht entgegen, dass aktuell weitere Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Gange sind. So entspricht es etwa auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sicherstellung von Dokumenten, dass es den Behörden nicht generell verwehrt ist, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird (zur wesensgleichen Regelung des § 38 FPG vgl. VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Hierbei steht der Sicherstellung der italienischen ID-Card des BF grundsätzlich auch nicht entgegen, dass aktuell weitere Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Gange sind. So entspricht es etwa auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Sicherstellung von Dokumenten, dass es den Behörden nicht generell verwehrt ist, Schritte zur Vorbereitung einer Abschiebung zu setzen, auch wenn im Hinblick auf ein anhängiges Verfahren noch nicht feststeht, ob diese tatsächlich zulässig sein wird (zur wesensgleichen Regelung des Paragraph 38, FPG vergleiche VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Eine Sicherstellung ist jedoch dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht [2016] § 39 BFA-VG K2). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit ist dabei nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213).Eine Sicherstellung ist jedoch dann unzulässig, wenn sie sich im Einzelfall als unverhältnismäßig darstellt (VwGH 29.02.2012, 2010/21/0195; 25.04.2014, 2013/21/0255). Dies bedeutet, dass Umstände vorliegen müssen, die einen konkret drohenden Nachteil begründen können vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- u. Fremdenrecht [2016] Paragraph 39, BFA-VG K2). Hierbei sind im Sicherstellungsverfahren die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Beeinträchtigungen des Fremden im täglichen Leben ohne Verfügbarkeit seines Reisedokuments (keine Möglichkeit, sich auszuweisen, Unmöglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in sein Heimatland oder einer Teilnahme an den dortigen Parlaments- oder Präsidentenwahlen im Wege der Botschaft in Österreich) in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). Bei der Prüfung der Schwere des Eingriffs und seiner Verhältnismäßigkeit ist dabei nicht nur eine punktuelle Betrachtung anzustellen, sondern auf sämtliche Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung des Reisepasses absehbar sind (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0213). Wie zuvor bereits ausgeführt, leitete das BFA am 20.02.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. Am 24.02.2024 erfolgte im Zuge einer Erhebung sodann die Sicherstellung der italienischen ID-Card sowie der italienischen Aufenthaltsgenehmigungskarte, und erfolgte die Ladung für eine Einvernahme am 29.02.2024. Am 29.02.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt und erging die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
6 FPG. Weitere Schritte wurden im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht gesetzt und sind weder dem Verwaltungsakt noch der Stellungnahme des BFA Anhaltspunkte für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zu entnehmen. Da das BFA – wie in seiner Stellungnahme bereits ausgeführt – aufgrund der im Fall des BF vorliegenden Aufenthaltsgenehmigung für Italien die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 16.01.2018 als gegenstandslos geworden erachtet und nunmehr nach § 52 Abs. 6 FPG vorgeht, kommt womöglich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gar nicht weiter in Betracht. So hat sich
6 FPG ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
1 FPG zu erlassen. Das vordergründige Interesse der Behörde im Zeitpunkt der Sicherstellung des Dokuments war, entsprechend der Aktenlage, in der unverzüglichen Ausreise des BF
6 FPG gelegen. Das BFA wusste von der Existenz der italienischen Aufenthaltsgenehmigung bereits am 19.02.2024 und war der Umstand bereits zum Zeitpunkt der Sicherstellung am 24.02.2024 bekannt. Zur Erfüllung des Sicherungszwecks hätte daher fallbezogen auch die Kopie der italienischen ID-Card ausgereicht (vgl. VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234).Wie zuvor bereits ausgeführt, leitete das BFA am 20.02.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein. Am 24.02.2024 erfolgte im Zuge einer Erhebung sodann die Sicherstellung der italienischen ID-Card sowie der italienischen Aufenthaltsgenehmigungskarte, und erfolgte die Ladung für eine Einvernahme am 29.02.2024. Am 29.02.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt und erging die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise
Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Weitere Schritte wurden im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht gesetzt und sind weder dem Verwaltungsakt noch der Stellungnahme des BFA Anhaltspunkte für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zu entnehmen. Da das BFA – wie in seiner Stellungnahme bereits ausgeführt – aufgrund der im Fall des BF vorliegenden Aufenthaltsgenehmigung für Italien die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 16.01.2018 als gegenstandslos geworden erachtet und nunmehr nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorgeht, kommt womöglich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gar nicht weiter in Betracht. So hat sich
Paragraph 52, Absatz 6, FPG ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen. Das vordergründige Interesse der Behörde im Zeitpunkt der Sicherstellung des Dokuments war, entsprechend der Aktenlage, in der unverzüglichen Ausreise des BF
Paragraph 52, Absatz 6, FPG gelegen. Das BFA wusste von der Existenz der italienischen Aufenthaltsgenehmigung bereits am 19.02.2024 und war der Umstand bereits zum Zeitpunkt der Sicherstellung am 24.02.2024 bekannt. Zur Erfüllung des Sicherungszwecks hätte daher fallbezogen auch die Kopie der italienischen ID-Card ausgereicht vergleiche VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0234). In Anbetracht der ungewissen Verfahrensdauer und des Verfahrensausgangs beurteilt das Gericht daher die Sicherstellung und Zurückbehaltung der italienischen ID-Card als einen unverhältnismäßigen Nachteil zu Lasten des BF und sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die italienische ID-Card bzw. die italienische Aufenthaltsberechtigungskarte des BF als Dokument für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung
In der Stellungnahme des BFA wurde dies auch nicht dargetan. Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben und die Sicherstellung der italienischen ID-Card und der italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte
1 BFA-VG für rechtswidrig zu erklären.In Anbetracht der ungewissen Verfahrensdauer und des Verfahrensausgangs beurteilt das Gericht daher die Sicherstellung und Zurückbehaltung der italienischen ID-Card als einen unverhältnismäßigen Nachteil zu Lasten des BF und sind insgesamt keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die italienische ID-Card bzw. die italienische Aufenthaltsberechtigungskarte des BF als Dokument für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG als Beweismittel „benötigt“ würden. In der Stellungnahme des BFA wurde dies auch nicht dargetan. Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben und die Sicherstellung der italienischen ID-Card und der italienischen Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG für rechtswidrig zu erklären. Im Übrigen wird zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, festgehalten, dass nach § 2 Abs. 4 Z 11 FPG für eine Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger neben anderen Voraussetzungen das Eingehen einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft mit einem EWR-Bürger/Schweizer Bürger/Österreicher, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, vorliegen muss. Da der BF mit seiner in Österreich lebenden slowakischen Partnerin weder verheiratet ist noch eine eingetragene Partnerschaft vorliegt, ist der BF nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu betrachten. Da der BF somit als nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung ist, ist nur unter den in § 52 Abs. 6 FPG genannten Voraussetzungen die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zulässig. Im Übrigen wird zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, festgehalten, dass nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG für eine Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger neben anderen Voraussetzungen das Eingehen einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft mit einem EWR-Bürger/Schweizer Bürger/Österreicher, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, vorliegen muss. Da der BF mit seiner in Österreich lebenden slowakischen Partnerin weder verheiratet ist noch eine eingetragene Partnerschaft vorliegt, ist der BF nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu betrachten. Da der BF somit als nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz einer italienischen Aufenthaltsgenehmigung ist, ist nur unter den in Paragraph 52, Absatz 6, FPG genannten Voraussetzungen die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung zulässig. 3.2. Zu A) Kostenentscheidung (Spruchpunkte II. und III.): 3.2. Zu A) Kostenentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.): 3.2.1. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) „§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:,
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte die Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. 3.4. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W291.2287830.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.