RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2024 GeschäftszahlW291 2287830-2 Spruch, W291 2287830-2/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 06.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine Maßnahmenbeschwerde betreffend die „erlassene Aufforderung gemäß § 52 Abs. 6 FPG sowie die damit verbundene Drohung der Abschiebung nach Marokko“ betreffend den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein.
- Am 06.03.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine Maßnahmenbeschwerde betreffend die „erlassene Aufforderung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG sowie die damit verbundene Drohung der Abschiebung nach Marokko“ betreffend den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein.
- In der Folge wurde der Verwaltungsakt übermittelt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) gab auch eine Stellungnahme ab.
- Dem BF wurde dazu in weiterer Folge Parteiengehör gewährt.
- Nach Ablauf der Frist für das Parteiengehör langte eine Stellungnahme des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Ein BFA-Mitarbeiter teilte dem BF im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 29.02.2024 Folgendes mit: „Entscheidung: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt wurde und Sie gemäß § 52/6 FPG aufgefordert werden, unverzüglich nach Italien auszureisen.Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt wurde und Sie gemäß Paragraph 52 /, 6, FPG aufgefordert werden, unverzüglich nach Italien auszureisen. Ihnen werden dazu noch die entsprechenden Schriftstücke ausgefolgt werden. (Anm.: Der Partei wird die Rechtslage sowie weitere Vorgehensweise erläutert).Ihnen werden dazu noch die entsprechenden Schriftstücke ausgefolgt werden. Anmerkung, Der Partei wird die Rechtslage sowie weitere Vorgehensweise erläutert). Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass, falls Sie nicht unverzüglich nachweislich das Bundesgebiet freiwillig verlassen, gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden wird. Im Zuge Ihres gegenständlichen Parteiengehörs wurde festgestellt, dass keine Gründe gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung Ihrer Person in Ihren Herkunftsstaat vorliegen! Ihnen ist es möglich und zumutbar Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet über das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu legalisieren. Ihnen wird ebenso zur Kenntnis gebracht, dass, falls Sie nicht freiwillig ausreisen, beabsichtigt ist, Sie ehestmöglich in Ihre Heimat abzuschieben, sobald dies faktisch möglich ist. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in einem solchen Falle Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung hätten. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Ihnen in einem solchen Falle der Bescheid und die Rechtsberatung Ihnen persönlich zugestellt werden würden. Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass es Ihnen freisteht, nebst Italien auch freiwillig in Ihren Herkunftsstaat, nach Marokko, zurückzukehren und diesbezüglich mit der Rückkehrberatung der BBU in Kontakt zu treten. Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 8 Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz). Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Schriftstücke an Sie zugestellt werden. Sollte dies nicht möglich sein, weil Sie sich nicht behördlich anmelden, werden etwaige behördliche Schriftstücke im Akt hinterlegt bzw. öffentlich ausgehängt und gelten dadurch als ordnungsgemäß zugestellt.Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gemäß Paragraph 8, Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz). Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Schriftstücke an Sie zugestellt werden. Sollte dies nicht möglich sein, weil Sie sich nicht behördlich anmelden, werden etwaige behördliche Schriftstücke im Akt hinterlegt bzw. öffentlich ausgehängt und gelten dadurch als ordnungsgemäß zugestellt. Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, die sichtvermerkfreien Einreise- und AufenthaItsbestimmungen ab sofort zu beachten und zu befolgen. Darüber hinaus werden Sie nochmals auf das Meldegesetz hingewiesen. Sie haben sich im Zuge Ihrer Ausreise demnach von Ihrer Meldeadresse entsprechend abzumelden. Die Möglichkeit der selbstständigen freiwilligen Rückkehr nach Italien oder in die Heimat -bei Bedarf auch mittels BBU- wird Ihnen nochmals zur Kenntnis gebracht. Sie werden eindringlich aufgefordert, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Sie können sich zwecks Ihrer freiwilligen Ausreise an die Bundesbetreuungsagentur wenden. Ihnen wurde diesbezüglich auch eine Verfahrensanordnung ausgefolgt. Ihnen wird eine Frist bis zum 07.03.2024 eingeräumt, um ein Gespräch mit der BBU wahrzunehmen. Sollten Sie einen Reisepass von der Botschaft erhalten, dann teilen Sie dies bitte unverzüglich der Behörde mit.“ Der BF erhielt am 29.02.2024 durch einen BFA-Mitarbeiter folgendes Schreiben: „Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gem. § 52 Abs. 6 FPGgem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG Sie werden als nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige/r Fremde/r, welche/r im Besitze eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates (Italien) ist, aufgefordert, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Diese Ausreise aus Österreich haben Sie der österreichischen Behörde nachzuweisen. Gleichzeitig werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie mit weiteren fremdenrechtlichen Maßnahmen zu rechnen haben, wenn Sie Ihrer AusreiseverpfIichtung nicht unverzüglich nachkommen und dies auch nachweisen. Rechtsgrundlage: §§ 52 Abs. 6 FPG“Rechtsgrundlage: Paragraphen 52, Absatz 6, FPG“ 1.
- Das BFA ging am 29.02.2024 davon aus, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 16.01.2018 aufgrund des gültigen italienischen Aufenthaltstitels außer Kraft getreten ist. Eine neue aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde weder am 29.02.2024 noch bis jetzt erlassen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen stützen sich auf das im Akt einliegende Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.02.2024, gegen welches keine Bedenken geäußert wurden. Das Gericht verkennt nicht, dass der BF die Unterschrift verweigerte. Der BF beruft sich in seiner Beschwerde selbst auf die niederschriftliche Einvernahme und zitiert eine Passage aus dem Protokoll, die mit dem Protokoll übereinstimmt. Der Inhalt des unbedenklichen Protokolls wurde den Feststellungen zugrunde gelegt (vgl. Fremdenakt AS 103 f). 2.
- Die Feststellungen stützen sich auf das im Akt einliegende Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.02.2024, gegen welches keine Bedenken geäußert wurden. Das Gericht verkennt nicht, dass der BF die Unterschrift verweigerte. Der BF beruft sich in seiner Beschwerde selbst auf die niederschriftliche Einvernahme und zitiert eine Passage aus dem Protokoll, die mit dem Protokoll übereinstimmt. Der Inhalt des unbedenklichen Protokolls wurde den Feststellungen zugrunde gelegt vergleiche Fremdenakt AS 103 f). Der Inhalt des Schreibens vom 29.02.20224 ergibt sich aus diesem (vgl. Fremdenakt AS 107). Der Inhalt des Schreibens vom 29.02.20224 ergibt sich aus diesem vergleiche Fremdenakt AS 107). 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme vom 29.02.2024 (vgl. Fremdenakt AS 97 und 103 f), der Stellungnahme des BFA vom 13.03.2024 (vgl. OZ 9) sowie einer Einsichtnahme in das Fremdenregister. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme vom 29.02.2024 vergleiche Fremdenakt AS 97 und 103 f), der Stellungnahme des BFA vom 13.03.2024 vergleiche OZ 9) sowie einer Einsichtnahme in das Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) I. 3.
- Zu A) römisch eins. 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: § 7 BFA-VG lautet:Paragraph 7, BFA-VG lautet: Bundesverwaltungsgericht § 7.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.Paragraph 7,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über,
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem
- Hauptstück des FPG,,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und gemäß dem
- und
- Hauptstück des FPG,,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und,
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat. § 46 FPG lautet:Paragraph 46, FPG lautet: 7. Hauptstück Abschiebung und Duldung Abschiebung § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Paragraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn,
- die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,,
- sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,,
- auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder,
- sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren. § 52 FPG lautet:Paragraph 52, FPG lautet: 8. Hauptstück Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde 1. Abschnitt Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Paragraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder,
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. 3.1.
- Der Entscheidung des VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124, kann entnommen werden: „14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als ‚Zwangsgewalt‘, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von ‚Befehlsgewalt‘ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041, und VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687, jeweils mwN).„14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als ‚Zwangsgewalt‘, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von ‚Befehlsgewalt‘ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche etwa VwGH 18.10.2017, Ra 2017/02/0041, und VwGH 29.9.2009, 2008/18/0687, jeweils mwN). 15 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Maßnahmenbeschwerde erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden kann. Gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine solche Beschwerde nicht erhoben werden. Bloß in Aussicht genommenen und in Zukunft möglichen Maßnahmen ist bei jenen Behörden zu begegnen, von denen die befürchteten Maßnahmen zu setzen wären (vgl. VwGH 27.1.1995, 94/02/0442, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012).“15 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine Maßnahmenbeschwerde erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden kann. Gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine solche Beschwerde nicht erhoben werden. Bloß in Aussicht genommenen und in Zukunft möglichen Maßnahmen ist bei jenen Behörden zu begegnen, von denen die befürchteten Maßnahmen zu setzen wären vergleiche VwGH 27.1.1995, 94/02/0442, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,).“ Der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF führt in seiner wegen „Rechtswidrige[r] Androhung einer Abschiebung“ betitelten Maßnahmenbeschwerde, wie folgt aus: „Am 29.02.2024 wurde ich vom Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wurde mir mitgeteilt, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalten würde und mir wurde eine Aufforderung zur unverzüglichen Einreise gemäß §52 Abs. 6 FPG ausgehändigt. Sollte ich dieser Aufforderung nicht nachkommen, so würden mir ‚fremdenrechtliche Maßnahmen‘ drohen. Konkret wurde mir gesagt: ‚Ihnen wird ebenso zur Kenntnis gebracht, dass, falls Sie nicht freiwillig ausreisen, beabsichtigt ist, Sie ehestmöglich in die Heimat abzuschieben, sobald dies faktisch möglich ist‘ (siehe S. 11 der Einvernahme vom 29.02.2024).“ Der BF begehrte, das BVwG möge die erlassene Aufforderung gemäß § 52 Abs. 6 FPG sowie die damit verbundene Drohung der Abschiebung nach Marokko für rechtswidrig erklären. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene BF führt in seiner wegen „Rechtswidrige[r] Androhung einer Abschiebung“ betitelten Maßnahmenbeschwerde, wie folgt aus: „Am 29.02.2024 wurde ich vom Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei wurde mir mitgeteilt, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalten würde und mir wurde eine Aufforderung zur unverzüglichen Einreise gemäß §52 Absatz 6, FPG ausgehändigt. Sollte ich dieser Aufforderung nicht nachkommen, so würden mir ‚fremdenrechtliche Maßnahmen‘ drohen. Konkret wurde mir gesagt: ‚Ihnen wird ebenso zur Kenntnis gebracht, dass, falls Sie nicht freiwillig ausreisen, beabsichtigt ist, Sie ehestmöglich in die Heimat abzuschieben, sobald dies faktisch möglich ist‘ (siehe S. 11 der Einvernahme vom 29.02.2024).“ Der BF begehrte, das BVwG möge die erlassene Aufforderung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG sowie die damit verbundene Drohung der Abschiebung nach Marokko für rechtswidrig erklären. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde dem BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht, dass sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt wurde und wurde er aufgefordert gemäß § 52 Abs. 6 FPG, unverzüglich nach Italien auszureisen. Ihm wurde weiters zur Kenntnis gebracht, dass, falls er nicht unverzüglich nachweislich das Bundesgebiet freiwillig verlässt, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden wird. Dem BF wurde auch zur Kenntnis gebracht, dass falls er nicht freiwillig ausreist, beabsichtigt ist, ihn ehestmöglich in seine Heimat abzuschieben, sobald dies faktisch möglich ist. Das BFA ging am 29.02.2024 davon aus, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 16.01.2018 aufgrund des gültigen italienischen Aufenthaltstitels nicht mehr existiert. Eine neue aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde weder am 29.02.2024 noch bis jetzt erlassen. Die Ankündigung der ehestmöglichen Abschiebung, sobald dies „faktisch“ möglich ist, bezog sich daher erst auf ein in der Zukunft allenfalls eintretendes Ereignis, zumal damals noch nicht einmal eine neue aufenthaltsbeendende Maßnahme vorgelegen ist. Dem BFA ist zuzustimmen, dass ihm dabei die gesetzliche Vorgabe geschildet wurde und kein Sachverhalt zu erkennen ist, der eine Beschwerde als zulässig erscheinen lassen würde. Auch aus dem Aufforderungsschreiben vom 29.02.2024 gemäß § 52 Abs. 6 FPG ergibt sich nur der Hinweis, dass wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkommt und diese nachweist, mit fremdenrechtlichen Maßnahmen zu rechnen hat. Diesbezüglich wird angemerkt, dass der im Schreiben angeführte § 52 Abs. 6 FPG vorsieht, dass für den Fall, dass ein Fremder seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen ist. Auch aufgrund des erfolgten Hinweises bzw. Mitteilung vom 29.02.2024 droht dem BF keine unmittelbare Anwendung physischen Zwanges. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde dem BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur Kenntnis gebracht, dass sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt wurde und wurde er aufgefordert gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG, unverzüglich nach Italien auszureisen. Ihm wurde weiters zur Kenntnis gebracht, dass, falls er nicht unverzüglich nachweislich das Bundesgebiet freiwillig verlässt, gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden wird. Dem BF wurde auch zur Kenntnis gebracht, dass falls er nicht freiwillig ausreist, beabsichtigt ist, ihn ehestmöglich in seine Heimat abzuschieben, sobald dies faktisch möglich ist. Das BFA ging am 29.02.2024 davon aus, dass die rechtskräftige Rückkehrentscheidung vom 16.01.2018 aufgrund des gültigen italienischen Aufenthaltstitels nicht mehr existiert. Eine neue aufenthaltsbeendende Maßnahme wurde weder am 29.02.2024 noch bis jetzt erlassen. Die Ankündigung der ehestmöglichen Abschiebung, sobald dies „faktisch“ möglich ist, bezog sich daher erst auf ein in der Zukunft allenfalls eintretendes Ereignis, zumal damals noch nicht einmal eine neue aufenthaltsbeendende Maßnahme vorgelegen ist. Dem BFA ist zuzustimmen, dass ihm dabei die gesetzliche Vorgabe geschildet wurde und kein Sachverhalt zu erkennen ist, der eine Beschwerde als zulässig erscheinen lassen würde. Auch aus dem Aufforderungsschreiben vom 29.02.2024 gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG ergibt sich nur der Hinweis, dass wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkommt und diese nachweist, mit fremdenrechtlichen Maßnahmen zu rechnen hat. Diesbezüglich wird angemerkt, dass der im Schreiben angeführte Paragraph 52, Absatz 6, FPG vorsieht, dass für den Fall, dass ein Fremder seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen ist. Auch aufgrund des erfolgten Hinweises bzw. Mitteilung vom 29.02.2024 droht dem BF keine unmittelbare Anwendung physischen Zwanges. Die bloße Ankündigung eines Verwaltungsorganes, es würden im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vornahme bestimmter Handlungen durch den Betroffenen allenfalls Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehles- und Zwangsgewalt gesetzt werden, stellt selbst keine solche Maßnahme dar (VwGH 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Da im vorliegenden Fall kein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördliche Befehls und Zwangsgewalt gesetzt wurde, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 3.
- Zu A) II. und III. 3.
- Zu A) römisch zwei. und römisch drei. 3.2.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.2.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG) „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.2.
- Da die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz und es wurde von ihr in der Stellungnahme vom 13.03.2024 der Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes und gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes beantragt. Es war daher der Behörde der Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40 und des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 368,80 gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, zusammen somit € 426,20, zuzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegene Partei hingegen kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen. 3.2.
- Da die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat als obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz und es wurde von ihr in der Stellungnahme vom 13.03.2024 der Ersatz des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes und gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes beantragt. Es war daher der Behörde der Ersatz des Vorlageaufwandes in der Höhe von € 57,40 und des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 368,80 gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, zusammen somit € 426,20, zuzusprechen. Dem BF gebührt als unterlegene Partei hingegen kein Kostenersatz. Der Antrag des BF war daher abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In gegenständlicher Angelegenheit konnte die Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war. 3.
- Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W291.2287830.2.00