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{'item': 'G315 2273873-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlG315 2273873-1 Spruch, G315 2273873-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zahl XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2023, Zahl römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von vier Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der sich im Stande der Strafhaft befindende Beschwerdeführer, ein ungarischer Staatsangehöriger, von April 2021 bis Dezember 2022 in Österreich unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen sei, jedoch seit Dezember 2022 über keine Arbeitsstelle und kein Einkommen mehr verfügt habe. Er sei am 07.04.2023 festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Auf ein Schreiben des Bundesamtes über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.04.2023 habe er nicht reagiert. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 10.05.2023 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens [sic, tatsächlich: Vergehens] des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon 11 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten, zumal der Beschwerdeführer in Ungarn einschlägig vorbestraft sei und keine individuellen Feststellungen zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen hätten werden können. Es hätte daher auch keine sprachliche, familiäre, wirtschaftliche oder soziale Integration erkannt werden können, die der gegenständlichen Entscheidung entgegenstehen würde. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers sei mit einer Fortsetzung seines delinquenten Verhaltens zu rechnen und könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Demnach sei auch kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. , 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.06.2023, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub erteilen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.06.2023, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen; in eventu dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub erteilen und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos beheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit etwa drei Jahren in Österreich lebe und von 14.04.2021 bis 16.12.2022 unterschiedlichen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten als Arbeiter nachgegangen sei. Er bereue seine Straftaten sehr. Er habe Geldschwierigkeiten gehabt und sich dadurch zu seinen Taten hinreißen lassen. Er wolle in Österreich bleiben und normal arbeiten. Der Beschwerdeführer sei sprachunkundig und habe daher keine Möglichkeit gehabt, auf das schriftlich gewährte Parteiengehör zu replizieren. Das Bundesamt habe zwar die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten berücksichtigt, könne aber nicht auf einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zurückgreifen und hätte andernfalls festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und sich in Zukunft gesetzestreu verhalten wolle. Auch habe das Bundesamt nicht berücksichtigt, dass durch das Aufenthaltsverbot in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Das Bundesamt habe zudem weder eine ausreichende Gefährdungsprognose getroffen, noch die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes entsprechend begründet. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von vier Jahren erweise sich vor dem Hintergrund der überwiegend bedingt verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten als unverhältnismäßig. Insgesamt erweise sich das Aufenthaltsverbot als rechtswidrig und unzulässig. 3. Die gegenständliche Beschwerde und der maßgebliche Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 21.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2023 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung binnen einer Frist von einer Woche zur Konkretisierung seines Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich des vorgebrachten Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers sowie dahingehend aufgefordert, ob er in Österreich familiäre oder noch bestehende berufliche Anknüpfungspunkte habe oder er sonstiges zu seiner Integration vorbringen könne. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Familienangehörige im Schengen-Raum konkret namhaft zu machen, anzugeben, wie er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren wolle, ob er über eine gesicherte Unterkunft im Bundesgebiet verfüge und weshalb das Gericht davon ausgehen sollte, dass er sich im Fall seines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet an die österreichische Rechtsordnung halten werde. Eine diesbezügliche Stellungnahme langte bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. 5. Am 06.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. 6. Am 11.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom selben Tag ein, wonach dem Festnahmeauftrag des Bundesamtes nicht entsprochen werden konnte, weil der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in Österreich nicht angetroffen werden konnte und die Wohnung bereits an eine andere Person vermietet sei. Es wurde weiters die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers aus dem Zentralen Melderegister veranlasst.6. Am 11.07.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 vom selben Tag ein, wonach dem Festnahmeauftrag des Bundesamtes nicht entsprochen werden konnte, weil der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in Österreich nicht angetroffen werden konnte und die Wohnung bereits an eine andere Person vermietet sei. Es wurde weiters die amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers aus dem Zentralen Melderegister veranlasst. 7. Bereits am 07.09.2023 wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Untersuchungshaft verhängt. 8. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten sodann mehrere Anfragen bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bzw. beim Landesgericht zum Verfahrensstand hinsichtlich des neuerlich gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens. Mit Note des Landesgerichtes für Strafsachen vom 19.12.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht schließlich mitgeteilt, dass für den 15.01.2024 eine Hauptverhandlung anberaumt wurde. 9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2024 wurde das Landesgericht um Übermittlung einer Urteilskopie ersucht. Die Urteilskopie langte beim Bundesverwaltungsgericht am 01.02.2024 durch Weiterleitung seitens des Bundesamtes ein. 10. Am 06.02.2024 übermittelte das Bundesamt zudem eine aktuelle Verständigung der Fremdenbehörde vom Strafantritt eines Fremden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben: 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 23.04.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten). 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister jeweils vom 23.04.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten). Der Beschwerdeführer ist ledig und sorgepflichtig für einen vierjährigen Sohn (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.04.2024; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 10.05.2023; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 15.01.2024, OZ 14).Der Beschwerdeführer ist ledig und sorgepflichtig für einen vierjährigen Sohn vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.04.2024; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 10.05.2023; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 15.01.2024, OZ 14). Es konnte nicht festgestellt werden, dass er in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über maßgebliche familiäre oder sonstige private Bindungen verfügt. Er hat acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule absolviert, eine Tischlerlehre aber nach zwei Jahren ohne Abschluss abgebrochen. Er war zuletzt als Hilfsarbeiter erwerbstätig, hat kein Einkommen, kein Vermögen und keine Schulden (vgl. Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 15.01.2024, OZ 14).Er hat acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule absolviert, eine Tischlerlehre aber nach zwei Jahren ohne Abschluss abgebrochen. Er war zuletzt als Hilfsarbeiter erwerbstätig, hat kein Einkommen, kein Vermögen und keine Schulden vergleiche Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 15.01.2024, OZ 14). 1.1.2. Er war im Bundesgebiet erst ab 12.09.2022 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, die amtliche Abmeldung wurde am 11.07.2023 durch die LPD XXXX veranlasst und erfolgte am 04.09.2032. Im Zeitraum von 07.04.2023 bis 06.07.2023 war der Beschwerdeführer mit einem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt gemeldet, seit 05.09.2023 befindet er sich durchgehend in Haft (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.04.2024; Bericht der LPD vom 11.07.2023, OZ 3).1.1.2. Er war im Bundesgebiet erst ab 12.09.2022 mit einem Hauptwohnsitz gemeldet, die amtliche Abmeldung wurde am 11.07.2023 durch die LPD römisch 40 veranlasst und erfolgte am 04.09.2032. Im Zeitraum von 07.04.2023 bis 06.07.2023 war der Beschwerdeführer mit einem Nebenwohnsitz in der Justizanstalt gemeldet, seit 05.09.2023 befindet er sich durchgehend in Haft vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 23.04.2024; Bericht der LPD vom 11.07.2023, OZ 3). Eine Anmeldebescheinigung wurde dem Beschwerdeführer bisher weder ausgestellt noch hat er eine solche beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 23.04.2024).Eine Anmeldebescheinigung wurde dem Beschwerdeführer bisher weder ausgestellt noch hat er eine solche beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 23.04.2024). 1.1.3. Er ging in Österreich nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten als Hilfsarbeiter nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.07.2023und vom 23.04.2024; Personeninfo vom 11.04.2023; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 10.05.2023):1.1.3. Er ging in Österreich nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten als Hilfsarbeiter nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 04.07.2023und vom 23.04.2024; Personeninfo vom 11.04.2023; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom 10.05.2023): - 14.04.2021 bis 11.05.2021 Arbeiter - 29.07.2021 bis 12.11.2021 Arbeiter - 15.11.2021 bis 22.12.2021 Arbeiter - 13.01.2022 bis 21.01.2022 Arbeiter - 09.02.2022 bis 25.02.2022 Arbeiter - 30.03.2022 bis 16.05.2022 Arbeiter - 01.06.2022 bis 27.09.2022 Arbeiter - 04.10.2022 bis 04.10.2022 Arbeiter - 19.10.2022 bis 19.10.2022 Arbeiter - 15.11.2022 bis 16.12.2022 Arbeiter Seither ist der Beschwerdeführer keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. 1.1.4. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich offensichtlich in Ungarn. 1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: 1.2.1. Am 07.04.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 09.04.2023 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo vom 11.04.2023; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 11.04.2023).1.2.1. Am 07.04.2023 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 09.04.2023 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninfo vom 11.04.2023; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 11.04.2023). 1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.05.2023, XXXX , rechtskräftig am 11.05.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten, davon elf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 07.04.2023 bis 10.05.2023, verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil; Strafregisterauszug vom 23.04.2024).1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.05.2023, römisch 40 , rechtskräftig am 11.05.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten, davon elf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 07.04.2023 bis 10.05.2023, verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil; Strafregisterauszug vom 23.04.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und eine Mittäterin am 07.04.2023 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem weiteren noch auszuforschenden Täter als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Mittel, nämlich eines Brecheisens, eines Rollgabelschlüssels und eines Schraubendrehers (§ 70 Abs. 1 Z 1 StGB), fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar Bewohnern eines näher angeführten Wohnhauses stehlenswertes Gut, indem sie das Transponderschloss zum Haustor des Stiegenhauses aufdrehten, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Tür nicht öffnen ließ und weiters Verfügungsberechtigten eines näher angeführten Unternehmens stehlenswertes Gut, indem sie die Eingangstüre zu den Büroräumlichkeiten aufzuqueren versuchten, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Tür nicht öffnen ließ.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und eine Mittäterin am 07.04.2023 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem weiteren noch auszuforschenden Täter als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Mittel, nämlich eines Brecheisens, eines Rollgabelschlüssels und eines Schraubendrehers (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar Bewohnern eines näher angeführten Wohnhauses stehlenswertes Gut, indem sie das Transponderschloss zum Haustor des Stiegenhauses aufdrehten, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Tür nicht öffnen ließ und weiters Verfügungsberechtigten eines näher angeführten Unternehmens stehlenswertes Gut, indem sie die Eingangstüre zu den Büroräumlichkeiten aufzuqueren versuchten, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Tür nicht öffnen ließ. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die reumütig geständige Verantwortung, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe. Der Beschwerdeführer und die Mittäter hätten in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Ein diversionelles Vorgehen sei aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung aus spezial- wie auch generalpräventiven Erwägungen nicht möglich gewesen. 1.2.3. Am 06.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.07.2023). 1.2.3. Am 06.07.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.07.2023). Der Beschwerdeführer konnte am 11.07.2023 an seiner (noch aufrechten) Meldeadresse nicht von der Polizei im Bundesgebiet angetroffen werden. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst (vgl. Bericht der LPD vom 11.07.2023, OZ 3).Der Beschwerdeführer konnte am 11.07.2023 an seiner (noch aufrechten) Meldeadresse nicht von der Polizei im Bundesgebiet angetroffen werden. Die amtliche Abmeldung wurde veranlasst vergleiche Bericht der LPD vom 11.07.2023, OZ 3). 1.2.4. Am 04.09.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.09.2023, XXXX , wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Aktenvermerk, OZ 5; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, OZ 6; Feststellungen im Strafurteil, OZ 14).1.2.4. Am 04.09.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich festgenommen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 07.09.2023, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Aktenvermerk, OZ 5; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft, OZ 6; Feststellungen im Strafurteil, OZ 14). 1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 15.01.2024, XXXX , rechtskräftig am 15.01.2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 zweiter Fall (iVm. Abs. 1 erster und zweiter Fall) und Abs. 3 (iVm. Abs. 1 erster und zweiter Fall), 12 dritter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 04.09.2023 bis 15.01.2024 verurteilt und ein Geldbetrag sowie Wertgegenstände im Wert von EUR 5.000,00 für verfallen erklärt. Zusätzlich wurde zur ungeteilten Hand mit seinen Mittätern zur Leistung von insgesamt EUR 5.741,97 an Privatbeteiligte verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Vorverurteilung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (vgl. aktenkundiges Strafurteil, OZ 14; Strafregisterauszug vom 23.04.2024).1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 15.01.2024, römisch 40 , rechtskräftig am 15.01.2024, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall) und Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster und zweiter Fall), 12 dritter Fall, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 04.09.2023 bis 15.01.2024 verurteilt und ein Geldbetrag sowie Wertgegenstände im Wert von EUR 5.000,00 für verfallen erklärt. Zusätzlich wurde zur ungeteilten Hand mit seinen Mittätern zur Leistung von insgesamt EUR 5.741,97 an Privatbeteiligte verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zur Vorverurteilung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert vergleiche aktenkundiges Strafurteil, OZ 14; Strafregisterauszug vom 23.04.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei Mittäter gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB) und als Mitglieder einer aus ihnen und einem abgesondert verfolgten weiteren Mittäter bestehenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung nachgenannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in einem jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch, teils auch in Wohnstätten, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, und zwar der Beschwerdeführer mit dem Mittäter und der Mittäterin in folgenden Konstellationen:Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und zwei Mittäter gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) und als Mitglieder einer aus ihnen und einem abgesondert verfolgten weiteren Mittäter bestehenden kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung nachgenannten Gewahrsamsträgern fremde bewegliche Sachen in einem jeweils EUR 5.000,00 übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch, teils auch in Wohnstätten, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegnahm, und zwar der Beschwerdeführer mit dem Mittäter und der Mittäterin in folgenden Konstellationen: A.1.

  1. a)Der Mittäter und die Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) zusammen mit dem Beschwerdeführer und dem abgesondert verfolgten Mittäter als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), die jeweils Aufpasserdienste leisteten, indem sie zur Ausführung der Taten jeweils mit im Postkasten hinterlegten, somit widerrechtlich erlangten Schlüsseln in die nachgenannten Wohnungen eindrangen, wobei sie in jede Wohnung an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf die gleiche Art und Weise eindrangen, diese durchsuchten und die nachgenannte Wertgegenstände vom Tatort verbrachten,i. im Zeitraum von 17.08.2023 bis 19.08.2023 in zwei Angriffen, wobei der Beschwerdeführer nur bei einem der beiden Angriffen Aufpasserdienste leistete, weil er beim zweiten Einbruch nicht mitkam, einen Laptop, zwei Tablets, einen E-Scooter, diverses Computerzubehör, Parfums, Gutscheine, Sonnenbrille, Armbanduhren und diversen (Gold-)Schmuck im Gesamtwert von rund EUR 14.500,00 aus einer näher genannten Wohnung;ii. […];
  2. a)Der Mittäter und die Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) zusammen mit dem Beschwerdeführer und dem abgesondert verfolgten Mittäter als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB), die jeweils Aufpasserdienste leisteten, indem sie zur Ausführung der Taten jeweils mit im Postkasten hinterlegten, somit widerrechtlich erlangten Schlüsseln in die nachgenannten Wohnungen eindrangen, wobei sie in jede Wohnung an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf die gleiche Art und Weise eindrangen, diese durchsuchten und die nachgenannte Wertgegenstände vom Tatort verbrachten,, i. im Zeitraum von 17.08.2023 bis 19.08.2023 in zwei Angriffen, wobei der Beschwerdeführer nur bei einem der beiden Angriffen Aufpasserdienste leistete, weil er beim zweiten Einbruch nicht mitkam, einen Laptop, zwei Tablets, einen E-Scooter, diverses Computerzubehör, Parfums, Gutscheine, Sonnenbrille, Armbanduhren und diversen (Gold-)Schmuck im Gesamtwert von rund EUR 14.500,00 aus einer näher genannten Wohnung;, ii. […]; b. Der Mittäter und der abgesondert verfolgte Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) zusammen mit dem Beschwerdeführer und der Mittäterin als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), die jeweils Aufpasserdienste leisteten, in der Nacht von 31.08.2023 auf den 01.09.2023 Gewahrsamsträgern eines Unternehmens eine Handkasse beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 30,00 sowie einen Laptop der Marke HP im Wert von EUR 499,00, indem sie die Eingangstür aufzwängten, die Geschäftsräumlichkeiten durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen,b. Der Mittäter und der abgesondert verfolgte Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) zusammen mit dem Beschwerdeführer und der Mittäterin als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB), die jeweils Aufpasserdienste leisteten, in der Nacht von 31.08.2023 auf den 01.09.2023 Gewahrsamsträgern eines Unternehmens eine Handkasse beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 30,00 sowie einen Laptop der Marke HP im Wert von EUR 499,00, indem sie die Eingangstür aufzwängten, die Geschäftsräumlichkeiten durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen, c. zwischen 01.09.2023 und 04.09.2023 i. […]ii. Der Mittäter und die Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 erster Fall StGB) zusammen mit dem Beschwerdeführer als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), der jeweils Aufpasserdienste leistete, indem sie die Zugangstüre und weitere Bürotüren im vierten Stockwerk einer näher genannten Immobilie aufzwängten, so in mehrere Räumlichkeiten gelangten, diese durchsuchten und die nachgenannten Wertgegenstände an sich nahmen, und zwar 1. aus Büroräumlichkeiten Damen-Sportschuhe im Wert von EUR 15,00, zwei Laptops im Wert von EUR 900,00, ein Diktiergerät im Wert von EUR 79,99 sowie einen Minidisc-Recorder in unbekanntem Wert;2. aus einem Atelier Silberbesteck der Marke Berndorf, ein Tablet, eine externe Festplatte, zwei Spielekonsolen samt Spielen sowie eine Uhr der Marke Swatch im Gesamtwert von EUR 6.800,00;i. […], ii. Der Mittäter und die Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) zusammen mit dem Beschwerdeführer als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB), der jeweils Aufpasserdienste leistete, indem sie die Zugangstüre und weitere Bürotüren im vierten Stockwerk einer näher genannten Immobilie aufzwängten, so in mehrere Räumlichkeiten gelangten, diese durchsuchten und die nachgenannten Wertgegenstände an sich nahmen, und zwar , 1. aus Büroräumlichkeiten Damen-Sportschuhe im Wert von EUR 15,00, zwei Laptops im Wert von EUR 900,00, ein Diktiergerät im Wert von EUR 79,99 sowie einen Minidisc-Recorder in unbekanntem Wert;, 2. aus einem Atelier Silberbesteck der Marke Berndorf, ein Tablet, eine externe Festplatte, zwei Spielekonsolen samt Spielen sowie eine Uhr der Marke Swatch im Gesamtwert von EUR 6.800,00; B. Der Mittäter und der Beschwerdeführer in folgenden Konstellationen:a. Der Mittäter und der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) in der Nacht vom 30.03.2023 auf den 31.03.2023 Gewahrsamsträgern einer GmbH Bargeld in der Höhe von EUR 300,00, indem sie durch Abdrehen des Schließzylinders die Hintertür eines näher angeführten Geschäfts aufbrachen, die Geschäftsräume durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen;b. Der Mittäter als unmittelbarer Täter zusammen mit dem Beschwerdeführer und dem abgesondert verfolgten Mittäter als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), die jeweils Aufpasserdienste leisteten, am 15.08.2023 einer Frau eine Handkasse beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 3.500,00, ein Smartphone der Marke Samsung im Wert von EUR 200,00 sowie einen Einkaufstrolley mit Waschpulver im Wert von EUR 40,00, indem er die Bürotür aufbrachen, die Geschäftsräumlichkeiten durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen;c. Der Mittäter und der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) am 29.08.2023 Gewahrsamsträgern einer Immobilien GmbH zwei Lasergeräte der Marke Hilti im Wert von EUR 1.100,00, einen Router im Wert von EUR 197,00, einen Laser der Marke Duraplane im Wert von EUR 400,00, einen Bohrhammer der Marke Makita im Wert von EUR 300,00, ein Klimagerät im Wert von EUR 449,00, einen Bohrer im Wert von EUR 90,00, ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von EUR 600,00, einen Akkuschrauber im Wert von EUR 690,00 und zwei Sicherheitsschlösser im Gesamtwert von EUR 900,00, indem sie durch Abdrehen des Schließzylinders die Tür zum angeführten Büro aufbrachen, die Geschäftsräume durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen;B. Der Mittäter und der Beschwerdeführer in folgenden Konstellationen:, a. Der Mittäter und der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) in der Nacht vom 30.03.2023 auf den 31.03.2023 Gewahrsamsträgern einer GmbH Bargeld in der Höhe von EUR 300,00, indem sie durch Abdrehen des Schließzylinders die Hintertür eines näher angeführten Geschäfts aufbrachen, die Geschäftsräume durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen;, b. Der Mittäter als unmittelbarer Täter zusammen mit dem Beschwerdeführer und dem abgesondert verfolgten Mittäter als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB), die jeweils Aufpasserdienste leisteten, am 15.08.2023 einer Frau eine Handkasse beinhaltend Bargeld in der Höhe von EUR 3.500,00, ein Smartphone der Marke Samsung im Wert von EUR 200,00 sowie einen Einkaufstrolley mit Waschpulver im Wert von EUR 40,00, indem er die Bürotür aufbrachen, die Geschäftsräumlichkeiten durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen;, c. Der Mittäter und der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) am 29.08.2023 Gewahrsamsträgern einer Immobilien GmbH zwei Lasergeräte der Marke Hilti im Wert von EUR 1.100,00, einen Router im Wert von EUR 197,00, einen Laser der Marke Duraplane im Wert von EUR 400,00, einen Bohrhammer der Marke Makita im Wert von EUR 300,00, ein Klimagerät im Wert von EUR 449,00, einen Bohrer im Wert von EUR 90,00, ein Mobiltelefon der Marke Samsung im Wert von EUR 600,00, einen Akkuschrauber im Wert von EUR 690,00 und zwei Sicherheitsschlösser im Gesamtwert von EUR 900,00, indem sie durch Abdrehen des Schließzylinders die Tür zum angeführten Büro aufbrachen, die Geschäftsräume durchsuchten und die genannten Wertgegenstände an sich nahmen; C. […] D. […] 2. Weiters versuchten sie wegzunehmen, und zwar der Mittäter und die Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) am 01.09.2023 erwartete Wertgegenstände, und zwar2. Weiters versuchten sie wegzunehmen, und zwar der Mittäter und die Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) am 01.09.2023 erwartete Wertgegenstände, und zwar A.a. […]b. zusammen mit dem Beschwerdeführer als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), der Aufpasserdienste leistete, indem sie die Zugangstüre im vierten Stockwert einer näher genannten Immobilie aufzwängten, so in mehrere Räumlichkeiten gelangten, wobei sie die Lagerräumlichkeiten durchsuchten und den Tatort ohne Wertgegenstände aus dem Lager verließen, A., a. […], b. zusammen mit dem Beschwerdeführer als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB), der Aufpasserdienste leistete, indem sie die Zugangstüre im vierten Stockwert einer näher genannten Immobilie aufzwängten, so in mehrere Räumlichkeiten gelangten, wobei sie die Lagerräumlichkeiten durchsuchten und den Tatort ohne Wertgegenstände aus dem Lager verließen, B. Der Mittäter des Beschwerdeführers als unmittelbarer Täter zusammen mit dem Beschwerdeführer als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB), der Aufpasserdienste leistete, in der Nach vom 30.03.2023 auf den 31.03.2023a. Gewahrsamsträgern einer Handel KG erwartete Wertgegenstände, indem er versuchte die Zugangstüre einer Supermarktfiliale aufzubrechen, was ihm jedoch nicht gelang,b. Gewahrsamsträger eines Gastronomiebetriebes erwartete Wertgegenstände, indem er versuchte den Schließzylinder der Zugangstüre abzudrehen, was ihm jedoch nicht gelang, c. Gewahrsamsträgern eines Friseursalons erwartete Wertgegenstände, indem er versuchte, den Schließzylinder der Zugangstüre abzudrehen, was ihm jedoch nicht gelang,B. Der Mittäter des Beschwerdeführers als unmittelbarer Täter zusammen mit dem Beschwerdeführer als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB), der Aufpasserdienste leistete, in der Nach vom 30.03.2023 auf den 31.03.2023, a. Gewahrsamsträgern einer Handel KG erwartete Wertgegenstände, indem er versuchte die Zugangstüre einer Supermarktfiliale aufzubrechen, was ihm jedoch nicht gelang,, b. Gewahrsamsträger eines Gastronomiebetriebes erwartete Wertgegenstände, indem er versuchte den Schließzylinder der Zugangstüre abzudrehen, was ihm jedoch nicht gelang, , c. Gewahrsamsträgern eines Friseursalons erwartete Wertgegenstände, indem er versuchte, den Schließzylinder der Zugangstüre abzudrehen, was ihm jedoch nicht gelang, C. […] II. […]römisch zwei. […] Der vom Beschwerdeführer (mit-)verursachte Gesamtschaden beträgt daher EUR 31.589,99. Aus den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes ergibt sich hinsichtlich des Beschwerdeführers, dass dieser ledig und sorgepflichtig für einen vierjährigen Sohn sei. Er habe acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre die Mittelschule absolviert, eine Tischlerlehre aber nach zwei Jahren ohne Abschluss abgebrochen. Er sei zuletzt als Hilfsarbeiter erwerbstätig gewesen, derzeit aber ohne Beschäftigung. Er habe kein Einkommen, kein Vermögen und keine Schulden. Er weise bereits zwei gerichtliche Verurteilungen auf, davon eine in Ungarn wegen Diebstahls im Jahr 2019 zu gemeinnützigen Leistungen und die österreichische Vorstrafe. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im Frühjahr 2023, hätten sich die drei Angeklagten (darunter der Beschwerdeführer) entschlossen, gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Mittäter sich zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage auf längere Zeit von zumindest mehreren Monaten mit dem Ziel zusammenzuschließen, dass sie sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen, im Verlauf der Zeit auch in Wohnstätten, für einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten ein fortlaufendes Einkommen in Höhe eines monatlichen Betrages von über EUR 400,00 (bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung) verschaffen. In Umsetzung des Zusammenschlusses hätten die Täter in den unterschiedlichen Zusammensetzungen mögliche Tatobjekte ausgeforscht, dann die anderen als Verstärkung hinzugerufen oder den Angriff bereits in der gemeinsamen Unterkunft geplant, seien zur Tatörtlichkeit gefahren, wobei sie in den – in den einzelnen Spruchpunkten näher ausgeführten – unterschiedlichen Konstellationen entweder die Einbrüche verübten oder Aufpasserdienste geleistet hätten, anschließend die Diebesbeute in die gemeinsame Unterkunft verbracht und dieser unter sich zu gleichen Teilen aufgeteilt bzw. verwertet hätten. Den Erlös hätten sie untereinander aufgeteilt. Dem Beschwerdeführer seien dadurch zumindest Vermögens- bzw. Ersatzwert von EUR 5.000,00 zugekommen, die ihm auch tatsächlich verblieben seien. Im Zuge der Strafbemessung wurde zum Beschwerdeführer ausgeführt, dass grundsätzlich von einer Strafdrohung des § 130 Abs. 3 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei und ein diversionelles Vorgehen schon an dieser Strafdrohung scheitere. Als erschwerend wertete das Gericht die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, die mehrfache Deliktsqualifikation, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00 und die Tatbegehung in mehreren Angriffen (über die Gewerbsmäßigkeit hinaus), als mildern hingegen das umfassende reumütige Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben war. Zu Lasten des Beschwerdeführers sei zudem der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, zu seinen Gunsten die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes und Ausfolgung an die Opfer zu berücksichtigen. Im Zuge der Strafbemessung wurde zum Beschwerdeführer ausgeführt, dass grundsätzlich von einer Strafdrohung des Paragraph 130, Absatz 3, StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei und ein diversionelles Vorgehen schon an dieser Strafdrohung scheitere. Als erschwerend wertete das Gericht die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, die mehrfache Deliktsqualifikation, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00 und die Tatbegehung in mehreren Angriffen (über die Gewerbsmäßigkeit hinaus), als mildern hingegen das umfassende reumütige Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben war. Zu Lasten des Beschwerdeführers sei zudem der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, zu seinen Gunsten die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes und Ausfolgung an die Opfer zu berücksichtigen. 1.2.6. Der Beschwerdeführer weist in Ungarn eine Vorstrafe auf. Er wurde am 11.11.2019 wegen Diebstahls zu gemeinnützigen Leistungen oder gemeinnütziger Arbeit im Ausmaß von 120 Stunden verurteilt (vgl. ECRIS-Auszug vom 12.07.2023; Feststellungen Strafurteil vom 15.01.2024, OZ 14).1.2.6. Der Beschwerdeführer weist in Ungarn eine Vorstrafe auf. Er wurde am 11.11.2019 wegen Diebstahls zu gemeinnützigen Leistungen oder gemeinnütziger Arbeit im Ausmaß von 120 Stunden verurteilt vergleiche ECRIS-Auszug vom 12.07.2023; Feststellungen Strafurteil vom 15.01.2024, OZ 14). 1.2.7. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der 04.09.2027. Termine zur bedingten Entlassung wären der 04.09.2025 (nach Verbüßung der Hälfte der Strafe) oder am 04.05.2026 (nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe) (vgl. Verständigung vom Strafantritt eines Fremden, OZ 16).1.2.7. Zum Entscheidungszeitpunkt befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der 04.09.2027. Termine zur bedingten Entlassung wären der 04.09.2025 (nach Verbüßung der Hälfte der Strafe) oder am 04.05.2026 (nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe) vergleiche Verständigung vom Strafantritt eines Fremden, OZ 16). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht noch einen ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers ein. Die beiden Strafurteile des Beschwerdeführers sind aktenkundig. Die dort getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Verfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, ein allfällig vorhandenes Familienleben oder maßgebliche private Bindungen im Bundesgebiet zu konkretisieren, sind weder die Rechtsvertretung noch der Beschwerdeführer selbst nachgekommen. Es konnten daher keine näheren Feststellungen zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen werden, zumal auch im Rahmen der Beschwerde diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet wurde. Weiters hat sich auch unter Berücksichtigung des im Strafurteil vom 15.01.2024 wiedergegebenen Ergebnisses der dort durchgeführten Hauptverhandlung nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in Österreich nähere persönliche Bindungen hätte. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde erstattet noch wurde der Aufforderung des Gerichtes zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs trotz bestehender Rechtsvertretung nachgekommen, obwohl er explizit zur Konkretisierung seines Vorbringens und insbesondere zu einem allfällig bestehenden Privat- und Familienleben aufgefordert wurde. 3.1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde erstattet noch wurde der Aufforderung des Gerichtes zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs trotz bestehender Rechtsvertretung nachgekommen, obwohl er explizit zur Konkretisierung seines Vorbringens und insbesondere zu einem allfällig bestehenden Privat- und Familienleben aufgefordert wurde. Zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung aber ohnehin zugrunde gelegt wird, ist die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar. 3.2. Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner ungarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 10.05.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten, davon elf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 07.04.2023 bis 10.05.2023, verurteilt. Die Probezeit wurde mit der nachfolgenden Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und eine Mittäterin am 07.04.2023 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem weiteren noch auszuforschenden Täter als Mittäter (§ 12 StGB) gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Mittel, nämlich eines Brecheisens, eines Rollgabelschlüssels und eines Schraubendrehers (§ 70 Abs. 1 Z 1 StGB), fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar Bewohnern eines näher angeführten Wohnhauses stehlenswertes Gut, indem sie das Transponderschloss zum Haustor des Stiegenhauses aufdrehten, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Tür nicht öffnen ließ und weiters Verfügungsberechtigten eines näher angeführten Unternehmens stehlenswertes Gut, indem sie die Eingangstüre zu den Büroräumlichkeiten aufzuqueren versuchten, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Tür nicht öffnen ließ. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die reumütig geständige Verantwortung, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe. Der Beschwerdeführer und die Mittäter hätten in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Ein diversionelles Vorgehen sei aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung aus spezial- wie auch generalpräventiven Erwägungen nicht möglich gewesen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 10.05.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten, davon elf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 07.04.2023 bis 10.05.2023, verurteilt. Die Probezeit wurde mit der nachfolgenden Verurteilung auf fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und eine Mittäterin am 07.04.2023 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem weiteren noch auszuforschenden Täter als Mittäter (Paragraph 12, StGB) gewerbsmäßig unter Einsatz besonderer Mittel, nämlich eines Brecheisens, eines Rollgabelschlüssels und eines Schraubendrehers (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich oder einen dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar Bewohnern eines näher angeführten Wohnhauses stehlenswertes Gut, indem sie das Transponderschloss zum Haustor des Stiegenhauses aufdrehten, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Tür nicht öffnen ließ und weiters Verfügungsberechtigten eines näher angeführten Unternehmens stehlenswertes Gut, indem sie die Eingangstüre zu den Büroräumlichkeiten aufzuqueren versuchten, wobei es beim Versuch blieb, weil sich die Tür nicht öffnen ließ. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die reumütig geständige Verantwortung, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe. Der Beschwerdeführer und die Mittäter hätten in der Absicht gehandelt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges, fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Ein diversionelles Vorgehen sei aufgrund der einschlägigen Vorstrafenbelastung aus spezial- wie auch generalpräventiven Erwägungen nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer wurde am 06.07.2023 aus der Strafhaft entlassen und hat sich quasi unmittelbar wieder im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit mindestens drei weiteren Mittätern betätigt, um weiterhin gewerbsmäßige schwere Einbruchsdiebstähle zu begehen. Diesbezüglich wurde er erst nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, jedoch während des anhängigen Beschwerdeverfahrens, mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 15.01.2024 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, wobei er schon am 04.09.2023, somit nur rund zwei Monate nach seiner Entlassung aus der ersten Strafhaft, bereits wieder festgenommen und in der Folge in Untersuchungshaft genommen wurde. Der Verurteilung vom 15.01.2024 lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer in unterschiedlichen Zusammensetzungen mit insgesamt drei weiteren Mittätern zahlreiche Einbruchsdiebstähle entweder in Firmen- und Büroräumlichkeiten, jedoch auch Wohnstätten, entweder als unmittelbarer Täter, häufig jedoch als Beitragstäter durch Leisten von Aufpasserdienste beging und in einem Zeitraum von 17.08.2023 bis 01.09.2023 bzw. bereits in der Nach von 30.03.2023 auf 31.03.2023 insgesamt Wertgegenstände und Bargeld im Wert von EUR 31.589,99 stahl und weitere Diebstähle beim Versuch blieben. Das Strafgericht hielt dazu fest, dass sich die drei Angeklagten (darunter der Beschwerdeführer) spätestens im Frühjahr 2023 entschlossen hätten, sich gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Mittäter zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage auf längere Zeit von zumindest mehreren Monaten mit dem Ziel zusammenzuschließen, dass sie sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen, im Verlauf der Zeit auch in Wohnstätten, für einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten ein fortlaufendes Einkommen in Höhe eines monatlichen Betrages von über EUR 400,00 (bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung) verschaffen. In Umsetzung des Zusammenschlusses hätten die Täter in den unterschiedlichen Zusammensetzungen mögliche Tatobjekte ausgeforscht, dann die anderen als Verstärkung hinzugerufen oder den Angriff bereits in der gemeinsamen Unterkunft geplant, seien zur Tatörtlichkeit gefahren, wobei sie in den – in den einzelnen Spruchpunkten näher ausgeführten – unterschiedlichen Konstellationen entweder die Einbrüche verübten oder Aufpasserdienste geleistet hätten, anschließend die Diebesbeute in die gemeinsame Unterkunft verbracht und dieser unter sich zu gleichen Teilen aufgeteilt bzw. verwertet hätten. Den Erlös hätten sie untereinander aufgeteilt. Dem Beschwerdeführer seien dadurch zumindest Vermögens- bzw. Ersatzwert von EUR 5.000,00 zugekommen, die ihm auch tatsächlich verblieben seien. Im Zuge der Strafbemessung wurde zum Beschwerdeführer ausgeführt, dass grundsätzlich von einer Strafdrohung des § 130 Abs. 3 StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei und ein diversionelles Vorgehen schon an dieser Strafdrohung scheitere. Als erschwerend wertete das Gericht die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, die mehrfache Deliktsqualifikation, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00 und die Tatbegehung in mehreren Angriffen (über die Gewerbsmäßigkeit hinaus), als mildern hingegen das umfassende reumütige Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben war. Zu Lasten des Beschwerdeführers sei zudem der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, zu seinen Gunsten die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes und Ausfolgung an die Opfer zu berücksichtigen. Im Zuge der Strafbemessung wurde zum Beschwerdeführer ausgeführt, dass grundsätzlich von einer Strafdrohung des Paragraph 130, Absatz 3, StGB von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen sei und ein diversionelles Vorgehen schon an dieser Strafdrohung scheitere. Als erschwerend wertete das Gericht die zwei einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers, die mehrfache Deliktsqualifikation, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze von EUR 5.000,00 und die Tatbegehung in mehreren Angriffen (über die Gewerbsmäßigkeit hinaus), als mildern hingegen das umfassende reumütige Geständnis sowie, dass es teilweise beim Versuch geblieben war. Zu Lasten des Beschwerdeführers sei zudem der rasche Rückfall und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, zu seinen Gunsten die teilweise Sicherstellung des Diebesgutes und Ausfolgung an die Opfer zu berücksichtigen. Darüber hinaus liegt auch in Ungarn bereits aus dem Jahr 2019 eine einschlägige Vorstrafe wegen Diebstahls zu gemeinnützigen Leistungen vor. Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung insbesondere des Eigentums anderer Menschen stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Zur Klarstellung sei an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt. Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080). So ist im gegenständlichen Fall für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder die Dauer der verhängten Haftstrafe maßgeblich, sondern eben das der Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten des Fremden und zeigt dieses Verhalten doch klar, dass der Beschwerdeführer keinen Respekt vor fremden Eigentum hat und sich nicht einmal durch Haftstrafen davon abhalten lässt, weiter einzubrechen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von jedenfalls Jänner 2019 (vgl. ECRIS Auszug) bis September 2023 sein strafbares Verhalten gegen fremdes Eigentum massiv gesteigert hat. Während er in Ungarn nur wegen eines einfachen Diebstahls verurteilt wurde, wurde er in Österreich bereits zwei Mal wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (erst als Vergehen, nunmehr als Verbrechen), zuletzt auch noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung strafgerichtlich verurteilt. Unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft zu seiner ersten Verurteilung in Österreich im Juli 2023 setzte der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten ungerührt fort, betätigte sich erneut im Rahmen der kriminellen Vereinigung und beging die verfahrensgegenständlichen Straftaten. Obwohl der Beschwerdeführer in Österreich bereits sozialversichert erwerbstätig gewesen ist, hat er sich veranlasst gesehen, statt einer weiteren Erwerbstätigkeit nachzugehen, bei finanziellen Engpässen darauf zurückzugreifen, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von jedenfalls Jänner 2019 vergleiche ECRIS Auszug) bis September 2023 sein strafbares Verhalten gegen fremdes Eigentum massiv gesteigert hat. Während er in Ungarn nur wegen eines einfachen Diebstahls verurteilt wurde, wurde er in Österreich bereits zwei Mal wegen gewerbsmäßigen Diebstahls (erst als Vergehen, nunmehr als Verbrechen), zuletzt auch noch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung strafgerichtlich verurteilt. Unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft zu seiner ersten Verurteilung in Österreich im Juli 2023 setzte der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten ungerührt fort, betätigte sich erneut im Rahmen der kriminellen Vereinigung und beging die verfahrensgegenständlichen Straftaten. Obwohl der Beschwerdeführer in Österreich bereits sozialversichert erwerbstätig gewesen ist, hat er sich veranlasst gesehen, statt einer weiteren Erwerbstätigkeit nachzugehen, bei finanziellen Engpässen darauf zurückzugreifen, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dabei sei auch die Schwere und die Häufigkeit der Eigentumsdelikte hervorgehoben, die nicht darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer sich lediglich zu den Straftaten hinreißen ließ, um finanzielle Engpässe zu überbrücken. Dem Beschwerdeführer musste wohl bewusst sein, dass vor allem das Eindringen in fremde Wohnungen nicht nur einen materiellen, sondern auch enorme psychische Schäden bei den Opfern anrichten kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer derart gewerbsmäßig und organisiert im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vorging, zeugt schon von einer beachtlichen kriminellen Energie. Dazu tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten trotz einer Haftstrafe wegen einer Tat, die auf den selben schädlichen Neigungen beruht, nicht nur – quasi umgehend nach seiner Haftentlassung – fortsetzte, sondern sogar erheblich steigerte. Daraus ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung solcher Eigentumsdelikte und ergibt sich insgesamt auch, dass vom Beschwerdeführer damit eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Sofern in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten bereue, so muss auf die obigen Ausführungen und die soeben dargelegte Judikatur verwiesen werden, wonach ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in andauernder Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer wurde trotz des anhängigen Beschwerdeverfahrens und unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft neuerlich straffällig und hat das der letzten strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Verhalten im Verhältnis zu den Vorverurteilungen sogar noch massiv gesteigert. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist erst am 04.09.2027, die erstmögliche bedingte Entlassung wäre erst am 04.09.
  1. Gegenständlich liegt somit kein Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit vor. Zwar ist im Zusammenhang mit der ungarischen Vorstrafen abgesehen von den dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen keine genauen Daten vor und sich auch die Details der Tatbegehung nicht bekannt, jedoch wurde diese Vorstrafe vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit bestritten, zumal diese auch als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien herangezogen wurde. Schon die Art der abgeurteilten Delikte rundet im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung der Strafakte aus Ungarn das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Soweit aktenkundig, hielt sich der Beschwerdeführer erstmals ab April 2021 im Bundesgebiet auf, wo er ab 14.04.2021 erstmals einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachging. Mit einem Hauptwohnsitz (abgesehen von seinen Inhaftierungen) war er nur von 12.09.2022 bis 04.09.2023 im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer ist ledig und für ein minderjähriges Kind im Alter von vier Jahren sorgepflichtig, welches nicht in Österreich lebt. Der Beschwerdeführer hat abgesehen von den vorübergehenden Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet zwischen April 2021 und Dezember 2022 keinerlei weiteren privaten oder familiären Bezüge im Bundesgebiet trotz Aufforderung sowohl durch das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über qualifizierte Deutsch-Kenntnisse verfügen würden oder sonst maßgebliche Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement, vorliegen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach wie vor in Ungarn befindet, zumal nicht vorgebracht wurde, dass er dort keinerlei Bindungen mehr hätte. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Ungarn nicht zumutbar wäre. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist jedenfalls nicht ableitbar, dass er dort einer Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung unterliegen würde. Dem Beschwerdeführer steht es auch frei, sich mit Hilfe seiner Arbeitskraft in Ungarn ein Einkommen zu erwirtschaften und sich daraus seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die Bemessung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von vier Jahren ist – aufgrund des während des Beschwerdeverfahrens durch hinzutreten einer weiteren massiven Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers – im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden. Das Strafgericht hat im Fall des Beschwerdeführers nur mehr mit einer vierjährigen unbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden. Der Beschwerdeführer wurde aktuell wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt. Eine Herabsetzung käme selbst im Falle allfällig in Österreich vorhandener privater oder familiärer Bindungen nicht in Betracht, wovon aber ohnehin nicht ausgegangen wird, zumal der Beschwerdeführer – trotz expliziter Nachfrage des Gerichtes – keine Umstände geltend machte, die im Rahme der Prüfung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen wären.Die Bemessung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von vier Jahren ist – aufgrund des während des Beschwerdeverfahrens durch hinzutreten einer weiteren massiven Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers – im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden. Das Strafgericht hat im Fall des Beschwerdeführers nur mehr mit einer vierjährigen unbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden. Der Beschwerdeführer wurde aktuell wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt. Eine Herabsetzung käme selbst im Falle allfällig in Österreich vorhandener privater oder familiärer Bindungen nicht in Betracht, wovon aber ohnehin nicht ausgegangen wird, zumal der Beschwerdeführer – trotz expliziter Nachfrage des Gerichtes – keine Umstände geltend machte, die im Rahme der Prüfung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen wären. 3.
  2. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat das Bundesamt im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Wiederholungsgefahr und nicht vorhandener persönlicher Anbindungen im Bundesgebiet, die einer Regelung nach der Haftentlassung bedürfen würden, verwiesen. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz einer Vorstrafe in Ungarn, einer Vorstrafe in Österreich und unmittelbar nach Entlassung aus der Strafhaft sowie während des gegenständlichen Beschwerdeverfahren sein strafbares Verhalten weiter gesteigert hat und nunmehr im Rahmen einer kriminellen Vereinigung das Verbrechen des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls begangen hat. Die vom Beschwerdeführer ausgehende massive Wiederholungsgefahr ist daher evident und wird auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch nicht von einem maßgeblichen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung auszugehen sein, zumal er bereits bewiesen hat, dass er sein strafbares Verhalten trotz des Verspürens des Haftübels und des anhängigen Beschwerdeverfahrens einfach fortsetzt. Wie das Bundesamt bereits angedeutet hat, war der Beschwerdeführer zuletzt auch nicht (legal und sozialversichert) im Bundesgebiet erwerbstätigt. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen. Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei fehlenden familiären und maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Aufenthaltsverbot bis dato trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (wegen aufrechter Strafhaft) nicht vollzogen und der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bisher nicht abgeschoben wurde. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen. Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der Beschwerdeführer dadurch faktisch nicht beschwert war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer an der Mitwirkung des Verfahrens offenkundig gar kein Interesse hat. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2023 wurde er im Wege seiner Rechtsvertretung zur Konkretisierung seines Beschwerdevorbringens aufgefordert und wurde auch zur Beantwortung konkreter Fragen zu seinen familiären Verhältnissen und seiner Integration bzw. seiner Resozialisierung eingeladen. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer hat es auch unterlassen, nach seiner Haftentlassung eine ladungsfähige Adresse bekanntzugeben und war daher bis zu seiner neuerlichen Inhaftierung für das Gericht nicht greifbar. Auch daraus ist zu schließen, dass er an der Mitwirkung im Verfahren kein Interesse hat. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G315.2273873.1.00

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