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{'item': 'I406 2290527-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlI406 2290527-1 SpruchI406 2290527-1/2E, I406 2290527-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für Fernsehempfangseinrichtungen und kreuzte im Antragsformular an, Pflegegeld oder eine vergleichbare Leistung zu beziehen. Dem Antrag legte sie unter anderem eine Mitteilung der österreichischen Gesundheitskasse über ihren Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz bei.
  2. Mit Schreiben vom 06.10.2023 teilte die GIS Gebühren Info Service GmbH der Beschwerdeführerin mit, es seien weitere Angaben bzw. Unterlagen erforderlich, um ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, es werde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt für die Nachreichung von Unterlagen zum Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage. Der Antrag müsse leider zurückgewiesen werden, sollten die benötigten Unterlagen und Informationen ihr nicht bis zum Stichtag vorliegen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2023, amtssigniert am 23.11.2023, wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag vom 12.09.2023 auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) zurück, die Rundfunkgebühren sei fristgerecht zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Unterlagen zum Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über den gesetzlichen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld mit Zuschuss/Beihilfe/Rezeptgebührenbefreiung/etc. nicht nachgereicht worden seien und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden sei, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde.
  5. Mit Schreiben vom 18.04.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2023 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr und den damit verbundenen Abgaben und Entgelten für Fernsehempfangseinrichtungen. Mit Schreiben vom 06.10.2023 teilte die GIS Gebühren Info Service GmbH der Beschwerdeführerin mit, es seien weitere Angaben bzw. Unterlagen erforderlich, um ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, es werde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt für die Nachreichung von Unterlagen zum Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage. Der Antrag müsse leider zurückgewiesen werden, sollten die benötigten Unterlagen und Informationen nicht bis zum Stichtag vorliegen. Mit Bescheid vom 22.11.2023, amtssigniert am 23.11.2023, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.09.2023 mit der Begründung zurück, dass Unterlagen zum Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über den gesetzlichen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld nicht nachgereicht worden seien.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.09.2023, dem Schreiben der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 06.10.2023 und dem angefochtenen Bescheid.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  10. Zur für den konkreten Fall relevanten Rechtslage und Rechtsprechung Nach § 21 Abs 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden.Nach Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hatte nach § 6 Abs 1 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hatte nach Paragraph 6, Absatz eins, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG) das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden. Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht (sofort) zur Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht (sofort) zur Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Behörde darf nur dann nach § 13 Abs 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH
  11. 2006, 2006/05/0010; 16.09.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 23.03.1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047/1992) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 25.07.2013, 2013/07/0099; Fuss, ZfV 2000, 227 ff; vgl auch Rz 20; ferner Rz 41). Die Behörde darf nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist (VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 17.04.2012, 2008/04/0217), also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes (VwGH
  12. 2006, 2006/05/0010; 16.09.2009, 2008/05/0206) oder des AVG (VwGH 17.01.1997, 96/07/0184; 23.03.1999, 96/05/0297; VfSlg 13.047 aus 1992,) an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302; 25.07.2013, 2013/07/0099; Fuss, ZfV 2000, 227 ff; vergleiche auch Rz 20; ferner Rz 41). Hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit eines Anbringens angenommen und hätte in der Sache entscheiden müssen, ist der ergangene Zurückweisungsbescheid inhaltlich rechtswidrig, unabhängig davon, ob der Einschreiter nur eine teilweise (vgl VwGH 04.04.2002, 2000/06/0143) oder nur eine verspätete „Verbesserung“ (vgl VwGH 22.02.2002, 2001/02/0130) vornimmt (VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010) oder diese gar nicht versucht (vgl VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 10.11.2009, 2008/22/0939) oder ausdrücklich verweigert wird (vgl VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022; ferner VwSlg 17.730 A/2009).Hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit eines Anbringens angenommen und hätte in der Sache entscheiden müssen, ist der ergangene Zurückweisungsbescheid inhaltlich rechtswidrig, unabhängig davon, ob der Einschreiter nur eine teilweise vergleiche VwGH 04.04.2002, 2000/06/0143) oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vergleiche VwGH 22.02.2002, 2001/02/0130) vornimmt (VwGH 28.04.2006, 2006/05/0010) oder diese gar nicht versucht vergleiche VwGH 16.04.2004, 2003/01/0032; 10.11.2009, 2008/22/0939) oder ausdrücklich verweigert wird vergleiche VwGH 23.03.2006, 2005/07/0022; ferner VwSlg 17.730 A/2009). 3.1.
  13. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen zurück. Wird ein Antrag von der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121). Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von den (verbesserungsfähigen) Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG die Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von den (verbesserungsfähigen) Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die gegebenenfalls zur Abweisung führen. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags (vgl VwGH
  14. November 2022, Ra 2020/15/0040).Der Verwaltungsgerichtshof verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags vergleiche VwGH
  15. November 2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 3 Abs. 5 RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regeln Paragraphen 47 bis 49 der FMGebO - auf die Paragraph 3, Absatz 5, RGG hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Befreiung von den Rundfunkgebühren verweist - nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).Die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen, ist angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161). Die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 06.10.2023, wonach Unterlagen zum Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nachzureichen seien, bezog sich auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des § 13 Abs 3 AVG. Die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 06.10.2023, wonach Unterlagen zum Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nachzureichen seien, bezog sich auf keine verbesserungsfähigen Mängel des verfahrenseinleitenden Antrags im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Die belangte Behörde hätte folglich in der Sache zu entscheiden gehabt. Da sie den verfahrenseinleitenden Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren jedoch zurückwies, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und deshalb ersatzlos aufzuheben. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheids tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück. Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin ist (wieder) unerledigt. Die belangte Behörde hat - allenfalls nach Einholung von Unterlagen bei der Beschwerdeführerin - in der Sache inhaltlich zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung einer zurückweisenden Entscheidung und betreffend die Unzulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge der Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Weiters ist die in Bezug auf den konkreten Fall einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung einer zurückweisenden Entscheidung und betreffend die Unzulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge der Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Weiters ist die in Bezug auf den konkreten Fall einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I406.2290527.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.