RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlI419 2280229-1 SpruchI419 2280229-1/3E, I419 2280229-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte im September 2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA – als Antrag „vom 06.07.2023“ (dem Tag der Erstbefragung) – mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).
- Der Beschwerdeführer stellte im September 2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA – als Antrag „vom 06.07.2023“ (dem Tag der Erstbefragung) – mit dem bekämpften Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten abwies (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem erteilte es keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf), wobei die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte Verfolgung, weil er vom Islam abgefallen sei, was auffallen werde, wenn es, da er nicht faste und nicht in der Moschee bete, bekannt würde. Weiters könne er seinen Glauben an das Christentum auf Dauer nicht unterdrücken und verstecken. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, Mitte 30 und Araber. Er spricht Arabisch sowie etwas Englisch und Koreanisch stammt aus XXXX im Gouvernement XXXX ( XXXX , XXXX ) im Nildelta, etwa 10 km südöstlich von dessen Hauptstadt Tanta. In XXXX lebte er seit seiner Geburt mit seiner muslimischen Familie. Er besuchte 12 Jahre die Schule und absolvierte dann in XXXX , der Hauptstadt des Nachbargouvernements XXXX , eine vier Jahre dauernde Ausbildung in Tourismusmanagement an der Universität. Von 2010 bis 2011 leistete er den Militärdienst. Im Herkunftsstaat war er ferner in einem Hotel als Rezeptionist tätig.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, Mitte 30 und Araber. Er spricht Arabisch sowie etwas Englisch und Koreanisch stammt aus römisch 40 im Gouvernement römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 ) im Nildelta, etwa 10 km südöstlich von dessen Hauptstadt Tanta. In römisch 40 lebte er seit seiner Geburt mit seiner muslimischen Familie. Er besuchte 12 Jahre die Schule und absolvierte dann in römisch 40 , der Hauptstadt des Nachbargouvernements römisch 40 , eine vier Jahre dauernde Ausbildung in Tourismusmanagement an der Universität. Von 2010 bis 2011 leistete er den Militärdienst. Im Herkunftsstaat war er ferner in einem Hotel als Rezeptionist tätig. Von 2014 oder 2015 bis 2019 hielt er sich in der Republik Korea auf, wo er in einer Fabrik arbeitete, dann kehrte er zurück zu seiner Familie. Am 26.08.2019 heiratete er im Herkunftsstaat standesamtlich eine etwa acht Jahre jüngere Frau, mit der er eine gemeinsame Tochter im Kindergartenalter hat. Im folgenden Jahr eröffnete er in seinem Heimatort ein Kaffeehaus, das derzeit sein Bruder von ihm gemietet hat und mit drei Angestellten führt. Dem Beschwerdeführer wurde 2021 in Tanta ein bis Juli 2026 gültiger Reisepass ausgestellt, mit dem er im Sommer 2022 vom Herkunftsstaat nach Montenegro gelangte, anschließend über Serbien illegal nach Ungarn und am 23.09.2022 ebenso nach Österreich. Nachmittags beantragte er mit seinem Alias-Geburtsdatum internationalen Schutz und reiste anschließend, statt in das zugewiesene Quartier und zur Erstbefragung, wie geplant nach Deutschland weiter, wo er am 21.10.2022 einen weiteren Asylantrag stellte. Das Asylverfahren in Österreich wurde Anfang November 2022 eingestellt und nach der Dublin-Überstellung des Beschwerdeführers am 06.07.2023 mit der Erstbefragung fortgesetzt. Seit diesem Tag ist er in Österreich behördlich gemeldet. Seine Eltern, seine Gattin und seine Tochter sowie ein Bruder mit Anfang 20 leben weiterhin in XXXX . Der Beschwerdeführer ist mit ihnen in Kontakt. Die Angehörigen leben von den Einnahmen aus dem Kaffeehaus.Seine Eltern, seine Gattin und seine Tochter sowie ein Bruder mit Anfang 20 leben weiterhin in römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist mit ihnen in Kontakt. Die Angehörigen leben von den Einnahmen aus dem Kaffeehaus. In der EU hat der Beschwerdeführer kein Familienleben, keine Angehörigen und keine Abhängigkeiten. Er spricht nicht Deutsch und hat nach eigenen Angaben Freunde in Deutschland. Im September und zumindest auch im Oktober 2023 besuchte er mehrmals Sonntagsgottesdienste einer Arabisch und Deutsch sprechenden freikirchliche Gemeinde im Nachbarbundesland. Ansonsten weist er über das Verfahren und die Kontakte bei den Begegnungen des Alltags hinaus keine maßgeblichen Sozialkontakte oder andere private Anknüpfungspunkte im Inland auf. Der Beschwerdeführer lebt von Grundversorgung, ist kein Mitglied einer Organisation, hat keine Kurse oder Ausbildungen besucht, ging in Österreich nie einer Arbeit nach und ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist gesund und arbeitsfähig. In Deutschland hat er im Jänner 2023 wegen einer leichten depressiven Episode und Anpassungsstörungen für den Bedarfsfall nachts das Neuroleptikum Melperon erhalten, ferner das Antidepressivum Mirtazapin, das ihm schon im Herkunftsstaat geholfen hatte (wo er auch Atomoxetin nahm, das zur Behandlung von Depressionen, ADHS und ADS dient); in Österreich ist er nicht in ärztlicher Behandlung. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten mit Stand 29.08.2022 zitiert. Betreffend die nunmehrige Lage sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im gegebenen Zusammenhang sind mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). 1.2.2 Religionsfreiheit 90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: „Glaubensfreiheit ist absolut“ (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022).90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: „Glaubensfreiheit ist absolut“ (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022). Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022). Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022). Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offenbleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). [...]Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offenbleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022). [...] 1.2.3 Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). [...] Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
- Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
- Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
- Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022). 1.2.4 Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). [...] 1.2.5 Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o. D.). 1.3 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: 1.3.1 Erstbefragt gab der Beschwerdeführer an, er sei 2014 nach China gereist, habe dort ein Jahr studiert sowie währenddessen eine Frau aus Südkorea kennengelernt, mit der er dorthin gezogen sei, wo er dann fünf Jahre gelebt und in dieser Zeit seine Religion gewechselt habe. Er sei Christ geworden und im Juli 2019 nach Ägypten zurückgekehrt. Er habe sich nicht getraut von seiner neuen Religion zu erzählen, und deswegen Ägypten verlassen. Er sei als Moslem Christ geworden, und im Islam wäre es erlaubt, dass man solche Menschen töte. 1.3.2 Zwei Monate darauf erklärte er beim BFA, er sei nach China gereist und habe dort einen Koreaner kennengelernt. Er sei dann, weil dieser damals viel Gutes über Korea gesagt habe, nach Korea und habe dort in einer Fabrik für Autoteile gearbeitet. Niemand wisse, dass er Christ geworden sei, auch nicht seine Gattin, weil er sie „sonst nicht heiraten hätte können“. Er habe nur die Vermutung, dass er Probleme bekommen könnte, wenn es jemand erfahre. In Ägypten habe er das Christentum nicht ausgeübt, weil das zu gefährlich sei, und bisher niemanden davon erzählt, dass er Christ geworden sei, weil er Angst um seine Tochter habe. In Korea habe gesehen, dass die Liebe das Wesen des Christentums sei. Er sei Protestant und habe am Tag seiner Taufe Blumen sowie ein weißes Kleid bekommen. Eine Taufvorbereitung habe er nicht erhalten, nur in der Kirche gebetet. Danach gefragt, um welche Gebete es sich gehandelt habe, gab er den Text zum Kreuzzeichen an. Das „Vater unser“ oder das „Glaubensbekenntnis“ könne er nicht aufsagen. Seine Motivation, zum Christentum zu konvertieren, wäre „das liebevolle Zusammenleben der Menschen in Korea“ gewesen. Zugleich legte er beim BFA ein Foto eines mit 24.06.2016 datierten Taufscheines der koreanischen „Suwon Central Baptist Church“ vor, der in einer Mappe mit einem Foto abgebildet ist, das den Beschwerdeführer bei der Taufe zeigen soll. Dazu erklärte er, das Original könne er nicht nachreichen, weil es „in der Fabrik“ gewesen und vom „Nachmieter“ vernichtet worden sei. Die Kirche in Korea könne ihm keinen neuen Taufschein schicken. Auf die Frage, warum nicht, erklärte er, dass er es versuche, und dazu nichts aussagen könne. In Ägypten habe er ganz gut gelebt, Probleme mit der Religionszugehörigkeit habe er überhaupt keine gehabt. Wenn er zurückkehrte und „sie“ wissen würden, dass er konvertiert sei, werde er als Terrorist bezeichnet werden. In Österreich sei er zuletzt am Sonntag vor einer Woche in der Kirche gewesen. Aus der islamischen Gemeinschaft sei er hier noch nicht ausgetreten. 1.3.3 In der Beschwerde ergänzte er, dass er sich auch „offen gegen den Islam aus“ spreche. Dazu legte er die Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Austritt aus der IGGÖ und neuerlich eine Fotografie von Taufurkunde und dem Lichtbild vor, das ihn bei der Taufe zeigen soll. 1.3.4 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich vom Islam ab- und dem Christentum zugewendet hätte. Ob und wenn ja aus welchem Grund er in Korea an einer Aufnahmefeier der Suwon Central Baptist Church teilgenommen hat, steht nicht fest. Er hat weder dort noch seither die Kernelemente christlicher Bekenntnisse erfasst, wie sie z. B. im Apostolischen Glaubensbekenntnis zusammengefasst sind, und daher auch nicht glaubhaft machen können, er würde sie verinnerlicht haben. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen eines tatsächlichen oder unterstellten Wechsels des Glaubens Verfolgung von privater oder staatlicher Seite droht. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er künftig dort aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat aus nicht asylrelevanten Gründen verlassen und hält sich aus nicht asylrelevanten Gründen außerhalb auf. Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die es maßgeblich wahrscheinlich machen würden, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf internationalen Schutz hätte. 1.3.5 In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.3.6 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.3.6 Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 1.3.7 Eine nach Ägypten zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus dem Akt des Beschwerdeverfahren sowie dem Akteninhalt des Verwaltungsverfahrens des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR, der Sozialversicherungs-Datenbank und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus dem Akt des Beschwerdeverfahren sowie dem Akteninhalt des Verwaltungsverfahrens des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR, der Sozialversicherungs-Datenbank und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels eines in Vorlage gebrachten Identitätsdokumentes nicht fest. Betreffend den Reisepass des Beschwerdeführers war keine genauere Feststellung möglich, da der Beschwerdeführer angab, diesen in Serbien verloren zu haben (AS 53). Seine Lebensumstände samt Ausbildung, Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich aus seinen Angaben sowie den Abfragen der Register Grundversorgung und ZMR. Die Antragstellung bereits im September 2022 ergab sich dabei aus dem Integrierten Fremdenregister IZR sowie dem im Bescheid geschilderten Verfahrensgang, wonach das Verfahren am 02.11.2022 eingestellt und nach der Überstellung 2023 fortgesetzt wurde. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfolgten die Feststellungen auf Basis des Ambulanzbriefs vom 10.01.2023 und den Angaben beim BFA (AS 47). Die Gottesdienstsprachen und die Konfession der besuchten Kirchengemeinde finden sich auf deren Homepage (www. XXXX .at/ueber-uns), der Beginn der Besuche entspricht der Angabe des Beschwerdeführers beim BFA am (Montag) 11.09.2023, wann er zuletzt dort gewesen wäre, nämlich am „Sonntag vor einer Woche“ (01.09.2023), was sich mit der vorgelegten Bestätigung des Pastors vom 09.10.2023 deckt („seit ca. 6 Wochen“), die rechnerisch den 28.
- ergäbe.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erfolgten die Feststellungen auf Basis des Ambulanzbriefs vom 10.01.2023 und den Angaben beim BFA (AS 47). Die Gottesdienstsprachen und die Konfession der besuchten Kirchengemeinde finden sich auf deren Homepage (www. römisch 40 .at/ueber-uns), der Beginn der Besuche entspricht der Angabe des Beschwerdeführers beim BFA am (Montag) 11.09.2023, wann er zuletzt dort gewesen wäre, nämlich am „Sonntag vor einer Woche“ (01.09.2023), was sich mit der vorgelegten Bestätigung des Pastors vom 09.10.2023 deckt („seit ca. 6 Wochen“), die rechnerisch den 28.
- ergäbe. 2.2 Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem genannten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Der Länderinformationsbericht ist aktuell, weshalb die unter 1.2 getroffenen Feststellungen jenen des BFA entsprechen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den ihm beim BFA angebotenen Länderinformationen gab der Beschwerdeführer an, er verzichte auf eine Stellungnahme, er kenne sein Land (AS 63). In der Beschwerde wird aus den Länderinformationsblatt und weiteren, jedoch älteren Quellen zitiert. Widersprüche zu den aktuellen Länderinformationen ergaben sich dadurch nicht. Damit ist er diesen Informationen nicht substantiiert entgegengetreten. 2.3 Zum Fluchtvorbringen 2.3.1 Der Beschwerdeführer erstattete, wie das BFA bereits aufzeigte (S. 26 ff, AS 104 ff), kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz. 2.3.2 Auffallend ist vor allem das rudimentäre, trotz der angeblich 2016 stattgefundenen Taufe und der seither gegebenen Gelegenheit zur Beschäftigung mit dem Christentum (auch nach einer behauptetermaßen und entgegen dem Üblichen unterbliebenen Taufvorbereitung) noch immer kaum vorhandene Wissen betreffend diese Religion. Befragt, was er alles zu seinem Wissen zum Christentum angeben könne, antwortete er. „Die Liebe ist das Wesen des Christentums.“ Am Tag seiner Taufe habe er Blumen und ein Kleid bekommen. In der Kirche habe er „nur gebetet“, aber keine Taufvorbereitung erhalten. (AS 59, 61) Warum er dennoch kein Gebet kennt und außer dem Text des Kreuzzeichens keine inhaltliche Auskunft über den Gottesdienst bei oder vor der Taufe geben konnte („Dann haben wir gesungen.“), ist nicht nachvollziehbar und erklärt sich auch nicht damit, dass das BFA, wie die Beschwerde ohne Konkretisierung anführt, keine weiteren Ermittlungen zur religiösen Einstellung des Beschwerdeführers durchgeführt hätte. Das BFA hat diesen an die zitierte Antwort anknüpfend konkret und erfolglos nach dem Glaubensbekenntnis und dem „Vaterunser“ gefragt, danach nach der Motivation, zum Christentum zu konvertieren. Letztere schilderte er mit: „Es war das liebevolle Zusammenleben der Menschen in Korea.“ Zumal Credo und Vaterunser auch in der anschließend nachgefragten Konfession („Protestant“) zentral sind, bleiben diese Wissenslücken unerklärt. 2.3.3 Das BFA hat darüber hinaus nach dem Ablauf eines Gottesdienstes in der genannten Kirche in Österreich gefragt, und vom Beschwerdeführer zur Antwort erhalten: „Wir gehen dort hinein und singen. Jeder redet wie er will und mit seinem Gott. Dann gibt es Wein und Brot. Dann hält der Priester eine Rede.“ Das sei alles. Eine solche Schilderung spricht nicht dafür, dass der Beschwerdeführer von - wie behauptet - Mitte 2016 an (laut der Kopie eines Taufscheins) bis Juli 2019 Mitglied einer Baptistenkirche gewesen wäre. Ebenso wecken dessen Unvermögen, ein Bibelzitat wiederzugeben, und die Angabe, nie eine Bibel besessen zu haben, Zweifel an einer jahrelangen Mitgliedschaft in einer reformierten Christengemeinde im Anschluss an eine Erwachsenentaufe. Es mag daher sein, dass eine Aufnahmezeremonie stattgefunden hat, an der auch der Beschwerdeführer teilnahm. Eine Aktivität in einer christlichen Kirche oder auch nur Interesse an den Glaubensinhalten legte er seinem präsentierten Wissen zufolge nicht an den Tag. 2.3.4 Auch ohne Bibelstudium wäre nach einigen Jahren Mitgliedschaft zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der sich vor der Überstellung aus Deutschland gut neun Monate dort im Rheinland und in Bayern aufhielt (AS 9, 15), auf die weiteren Fragen nach Gleichnissen oder Wundern von Jesus oder nach einer tiefergehenden inneren Überzeugung das Osterwunder oder den Glauben an die Auferstehung erwähnt. Stattdessen gab er an, Jesus habe „kranke Menschen behandelt und ein totes Kind gerettet“. Das sei alles. Die Christen akzeptierten einander. Im Islam sei das nicht so. 2.3.5 Daneben spielen weitere Unstimmigkeiten nur noch eine die Glaubhaftigkeit weiter belastende Rolle, etwa die unterschiedlichen Angaben betreffend den Grund und den Zeitpunkt der Reise nach Korea (erstbefragt: 2014 nach China, nach einem Jahr Studium mit einer Südkoreanerin dorthin, demnach 2015, AS 11, beim BFA: in China einen Koreaner kennengelernt, der Korea empfohlen hat, anschließend von 2014 an in Korea in einer Fabrik für Autoteile gearbeitet, AS 49), den Verbleib der angeblich in Korea gelassenen Taufurkunde (in der Fabrik vernichtet versus vom Nachmieter vernichtet, AS 49), und die Beschaffbarkeit einer neuen („Die Kirche kann mir aber keinen neuen Taufschein schicken.“ – „Warum nicht?“ – „Ich versuche es und kann nichts dazu aussagen.“ AS 49) sowie den Grund, warum er seiner Gattin bisher nichts von der Konversion erzählt habe („weil ich sonst nicht heiraten hätte können“, AS 57). Die Beschwerde tritt der Beweiswürdigung nicht fundiert entgegen, wenn ausgeführt wird, es sei gefährlich gewesen, die Originalurkunde von Südkorea nach Ägypten mitzunehmen, weswegen der Beschwerdeführer nur eine Kopie mitgenommen habe, ohne zu erklären, was an einer Kopie weniger „gefährlich“ wäre (und ob es nicht viel weniger gefährlich wäre, die Urkunde stattdessen per Post zu verschicken). 2.3.6 Es trifft auch zu, dass der Beschwerdeführer, wie das BFA festhält (S. 26 f, AS 104 f), unterschiedliche Angaben zu seinen Befürchtungen nach einer Rückkehr gemacht hat. Erstbefragt erklärte er, der Islam erlaube es, zum Christentum Konvertierte umzubringen. Mit irgendwelchen Sanktionen habe er nicht zu rechnen. (AS 11) Beim BFA gab er an, er vermute, dass er Probleme bekommen könnte, wenn jemand erfahre, dass er jetzt Christ sei. Bisher habe er deswegen überhaupt kein Problem gehabt. (AS 55 f) Wenn „sie“ wüssten, dass er zum Christentum konvertiert sei, würde er als Terrorist bezeichnet werden. Somit hat er sein Vorbringen von der Möglichkeit, ihn straflos zu töten, zur Gefahr staatlicher Verfolgung gesteigert, in der Beschwerde dann auch um erwartete lange Haft unter menschenunwürdigen Bedingungen wegen Blasphemie oder religiös motivierter Strafverfolgung und das offene Aussprechen „gegen den Islam“ erweitert, was erstaunt, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, (aus seiner Sicht) zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Das BFA berücksichtigte richtigerweise und gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Erstbefragung im September 2022 abwartete, um sich dort zu äußern, bevor er nach Deutschland weiterzog (S. 27, AS 105).Somit hat er sein Vorbringen von der Möglichkeit, ihn straflos zu töten, zur Gefahr staatlicher Verfolgung gesteigert, in der Beschwerde dann auch um erwartete lange Haft unter menschenunwürdigen Bedingungen wegen Blasphemie oder religiös motivierter Strafverfolgung und das offene Aussprechen „gegen den Islam“ erweitert, was erstaunt, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, (aus seiner Sicht) zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Das BFA berücksichtigte richtigerweise und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 auch, dass der Beschwerdeführer nicht einmal die Erstbefragung im September 2022 abwartete, um sich dort zu äußern, bevor er nach Deutschland weiterzog (S. 27, AS 105). 2.3.7 Nach all dem ist dem BFA zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft waren (S. 26, AS 104), die behauptete Konversion ein Konstrukt, weil eine innere christliche Überzeugung nicht festzustellen war (S. 29, AS 107), und die Angaben nicht den Eindruck erwecken, dass dessen Auseinandersetzung mit dem Christentum auf Opportunitätserwägungen beruht. (S. 30, AS 108). Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch das BFA nicht zu beanstanden, sodass sich das Gericht der Beweiswürdigung anschließt. 2.3.8 Die Feststellungen in 1.3.6 und 1.3.7 ergaben sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenschau mit denen zur Person des Beschwerdeführers. Im Speziellen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer angab, in Ägypten „ganz gut“ gelebt zu haben, und ein Kaffeehaus im Eigentum hat, von dem auch die Familie leben kann. Damit besteht für Bedenken betreffend die Versorgung des Beschwerdeführers auch in Zukunft kein Anlass, zumal dieser nach seinen Angaben vor der Ausreise nicht einmal selbst im Betrieb mitarbeiten musste.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I):3.1 Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins): 3.1.1 Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1 Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. 3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Vorbringen betreffend die ihm wegen seiner angeblich beabsichtigten Konversion angeblich drohende Verfolgung unglaubwürdig war, somit keinen glaubhaften Kern hatte und nichts dafürsprach, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.3.1.2 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Vorbringen betreffend die ihm wegen seiner angeblich beabsichtigten Konversion angeblich drohende Verfolgung unglaubwürdig war, somit keinen glaubhaften Kern hatte und nichts dafürsprach, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Das BFA hat auch den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt, indem es die für die Entscheidung relevanten Umstände auch zum Gegenstand der Einvernahme gemacht hat. Nach der Rechtsprechung liegt eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf seine persönlichen Umstände vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. (VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0376, mwN) Ob die Taufe durchgeführt oder bloß beabsichtigt ist, ist für die Frage der inneren Konversion bedeutungslos. Die bloße Behauptung eines „Interesses am Christentum“ reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453). 3.1.3 Die Beschwerde lässt in ihrer Kritik des Ermittlungsverfahrens offen, welche „lückenhaften Angaben“ das BFA vervollständigen, welche Beweismittel es den Beschwerdeführer ergänzen und welche „Aufschlüsse“ es ihn noch geben lassen hätte sollen. 3.1.4 Es ist demnach nicht zu sehen, dass das BFA sein Verfahren mit Mängeln belastet hätte. Der Sachverhalt ist demnach einwandfrei ermittelt worden und bildet daher – zumal nach den Feststellungen auch keine Änderungen eingetreten sind – die Grundlage der vorliegenden Entscheidung. 3.1.5 Diesen Feststellungen zufolge ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3.1.5 Diesen Feststellungen zufolge ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer auch nur unterstellten politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.1.6 Der Tag der Antragstellung war nach den Feststellungen nicht der Tag der Erstbefragung, sondern der 23.09.2022, sodass der Spruchpunkt I diesbezüglich zu korrigieren war.3.1.6 Der Tag der Antragstellung war nach den Feststellungen nicht der Tag der Erstbefragung, sondern der 23.09.2022, sodass der Spruchpunkt römisch eins diesbezüglich zu korrigieren war. 3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II):3.2 Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei): 3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. 3.2.2 Angesichts der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hegt das Gericht entgegen dem Beschwerdevorbringen betreffend die Rückkehrsituation keine derartigen Bedenken. Dem Beschwerdeführer gehört nach wie vor ein Kaffeehaus, das er an seinen Bruder vermietet, und von dessen Einnahmen die ganze Familie leben kann. Daraus folgt, dass es ihm möglich wäre, im Herkunftsstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage wie allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Verdacht auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. 3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, Dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner jahrelangen Sozialisierung und seiner Erwerbstätigkeit einschließlich der sozialen und familiären Kontakte.3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, Dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner jahrelangen Sozialisierung und seiner Erwerbstätigkeit einschließlich der sozialen und familiären Kontakte. Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei): Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht erteilt werde. Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Der Spruchpunkt war demnach zu bestätigen und die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier): 3.4.1 Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.4.1 Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch dessen eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- und Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat. (VwGH 22.06.2020, Ra 2019/19/0539, mwN) 3.4.2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.3.4.2 Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat kein Familienleben und von seinem Asylverfahren abgesehen kaum weitere, nach der kurzen vergangenen Zeit auch nur wenig gewichtige Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Zu diesen gehören seine alltäglichen Sozialkontakte und die geografische Nähe zu den Freunden in Deutschland. Er hält sich hier erst seit gut sieben Monaten auf, und dies lediglich auf Basis eines Asylantrags, der unbegründet war, weshalb sich der Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Dazu kommt die zumindest einmal erfolgte illegale Einreise. Den Feststellungen nach geht er keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat diesen zufolge auch keine Kurse besucht, gehört keinem Verein an und weist keine Deutschkenntnisse auf. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, familiäre, sprachliche und kulturelle Verbindungen, speziell seine Ehegattin mit Tochter, seinen Eltern und den Bruder, sowie einen Gastgewerbebetrieb. Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Dazu kommt das Interesse, den Aufenthalt Fremder ohne eigene Mittel zum Unterhalt zu beenden. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise und einen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. 3.5 Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V):3.5 Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird den Feststellungen zufolge aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Ägypten zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht Arabisch, hat jahrelang die Schule besucht sowie eine akademische Berufsausbildung abgeschlossen und besitzt dort ein Kaffeehaus. So kann er vorhandene Sozial- und Familienkontakte nutzen und neue knüpfen, um auch künftig wieder für sich selbst sorgen zu können. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Ägypten keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Ägypten keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet worden. Eine der Abschiebung nach Ägypten entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erweist sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.Daher erweist sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch fünf abzuweisen. 3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen. Derartige Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Daher ist die im Bescheid genannte Frist korrekt angegeben. Demnach ist die Beschwerde dazu unbegründet und war auch betreffend den Spruchpunkt VI abzuweisen.Demnach ist die Beschwerde dazu unbegründet und war auch betreffend den Spruchpunkt römisch sechs abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu asylrelevantem Vorbringen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Das BFA hat entgegen dem Beschwerdevorbringen die maßgeblichen Umstände ermittelt (zu diesen im Fall der behaupteten Konversion vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350).Das BFA hat entgegen dem Beschwerdevorbringen die maßgeblichen Umstände ermittelt (zu diesen im Fall der behaupteten Konversion vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0350). Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf, wie auch die Registerabfragen erweisen. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwN). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I419.2280229.1.00