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{'item': 'L503 2276730-1'}

Obsah (12)§ 3Art 133§ 8§ 6§ 28§ 59§ 17Art. 130§§ 4§ 74Art. 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlL503 2276730-1 Spruch, L503 2276730-1/12E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) – eigenen Angaben zufolge ein syrischer Staatsangehöriger – stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.6.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am 13.6.2022 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er sei geflüchtet, da in seinem Heimatland noch immer Krieg herrsche. Es gebe keine Arbeit mehr und die Kurden würden sie zwingen, Waffen zu tragen. Er sei geflohen, um seine Familie zu ernähren. Er habe in Syrien keine Zukunft mehr.
  2. Am 15.3.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus XXXX in der Region Manbidsch in den Kurdengebieten, wo er durchgehend – nur mit Ausnahme von fünf Monaten im Jahr 2014 oder 2015, als Kämpfe mit dem IS stattgefunden hätten und er sich in einem Zeltlager außerhalb seines Dorfes habe aufhalten müssen - bis zu seiner Ausreise im September 2020 gelebt habe. Seine Eltern und Geschwister würden noch im Heimatdorf leben. Vorgelegt wurden vom BF ein Personalausweis in Kopie sowie ein Auszug aus dem Personenstandsregister. Er sei auch bereits Anfang 2020 in die Türkei gereist, jedoch im Februar oder März 2020 über den Grenzübergang Bab al Hawa nach Syrien abgeschoben worden. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, sein Leben sei in Syrien in Gefahr gewesen. Er habe das Alter von 16 Jahren erreicht gehabt und sei somit für den Militärdienst, auch bei den bewaffneten Gruppierungen, in Frage gekommen. Er habe keine Waffe tragen wollen und habe deshalb Syrien verlassen, als er 16 Jahre alt geworden sei. Im Fall der Rückkehr fürchte er, von der syrischen Regierung getötet zu werden. Er habe weder ein Militärbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten.
  3. Am 15.3.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) niederschriftlich einvernommen. Eingangs gab der BF zu seiner Person an, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber, moslemisch-sunnitischen Glaubens und stamme aus römisch 40 in der Region Manbidsch in den Kurdengebieten, wo er durchgehend – nur mit Ausnahme von fünf Monaten im Jahr 2014 oder 2015, als Kämpfe mit dem IS stattgefunden hätten und er sich in einem Zeltlager außerhalb seines Dorfes habe aufhalten müssen - bis zu seiner Ausreise im September 2020 gelebt habe. Seine Eltern und Geschwister würden noch im Heimatdorf leben. Vorgelegt wurden vom BF ein Personalausweis in Kopie sowie ein Auszug aus dem Personenstandsregister. Er sei auch bereits Anfang 2020 in die Türkei gereist, jedoch im Februar oder März 2020 über den Grenzübergang Bab al Hawa nach Syrien abgeschoben worden. Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, sein Leben sei in Syrien in Gefahr gewesen. Er habe das Alter von 16 Jahren erreicht gehabt und sei somit für den Militärdienst, auch bei den bewaffneten Gruppierungen, in Frage gekommen. Er habe keine Waffe tragen wollen und habe deshalb Syrien verlassen, als er 16 Jahre alt geworden sei. Im Fall der Rückkehr fürchte er, von der syrischen Regierung getötet zu werden. Er habe weder ein Militärbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 3.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 3.7.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Konkret habe der BF weder ein Militärbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten und stamme darüber hinaus aus den Kurdengebieten, sodass keine Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime erkannt werden könne. Auch von Seiten der Kurden sei der BF niemals wegen des Militärdienstes angesprochen worden und wäre eine Wehrdienstverweigerung betreffend den Dienst für die Kurden nicht GFK-relevant. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Art 3 EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.Begründend führte das BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der BF in Syrien der Gefahr einer individuellen und/oder aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen wäre. Konkret habe der BF weder ein Militärbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten und stamme darüber hinaus aus den Kurdengebieten, sodass keine Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime erkannt werden könne. Auch von Seiten der Kurden sei der BF niemals wegen des Militärdienstes angesprochen worden und wäre eine Wehrdienstverweigerung betreffend den Dienst für die Kurden nicht GFK-relevant. Allerdings drohe dem BF aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien eine Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 4.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 3.7.
  2. Darin wurde zusammengefasst insbesondere vorgebracht, dem BF drohe einerseits asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime vor dem Hintergrund seines nicht abgeleisteten Militärdienstes; andererseits drohe dem BF asylrelevante Verfolgung im Hinblick auf eine drohende Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst durch die kurdischen SDF.
  3. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 4.8.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 3.7.
  4. Darin wurde zusammengefasst insbesondere vorgebracht, dem BF drohe einerseits asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime vor dem Hintergrund seines nicht abgeleisteten Militärdienstes; andererseits drohe dem BF asylrelevante Verfolgung im Hinblick auf eine drohende Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst durch die kurdischen SDF.
  5. Am 10.8.2023 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.
  6. Am 11.4.2024 führte das BVwG in der Sache des BF in dessen Beisein sowie seiner Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In der Beschwerdeverhandlung wiederholte der BF im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen; ihm drohe einerseits eine Rekrutierung durch das syrische Regime und andererseits durch die kurdischen Machthaber. Er wolle weder für die Kurden, noch für das Regime kämpfen. Die Kurden würden gegen seine eigenen Landsleute kämpfen und das Regime kämpfe gegen die Kurden; daran wolle er sich nicht beteiligen. Im Zuge der Verhandlung wurden vom BVwG das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023, das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 und die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 in das Verfahren eingebracht. Die Berichte wurden von der Rechtsvertretung des BF zur Kenntnis genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zur Person des BF: Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Der BF spricht Arabisch. Der BF stammt aus XXXX in der Region Manbidsch, wo er aufwuchs und sein gesamtes bisheriges Leben in Syrien verbrachte und wo nach wie vor seine Eltern, seine zwei Brüder und vier Schwestern leben und wo sein Vater eine Landwirtschaft besitzt und Viehhandel betreibt. XXXX steht unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Ende September 2020 – im Alter von 16 Jahren - reiste der BF erstmals in die Türkei aus, wurde jedoch sogleich wieder nach Syrien zurückgeschoben; Anfang Oktober 2020 reiste er dann umgehend nochmals in die Türkei aus, wo er bis zum Mai 2022 lebte und im Anschluss daran die Reise nach Österreich antrat.Der BF stammt aus römisch 40 in der Region Manbidsch, wo er aufwuchs und sein gesamtes bisheriges Leben in Syrien verbrachte und wo nach wie vor seine Eltern, seine zwei Brüder und vier Schwestern leben und wo sein Vater eine Landwirtschaft besitzt und Viehhandel betreibt. römisch 40 steht unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Ende September 2020 – im Alter von 16 Jahren - reiste der BF erstmals in die Türkei aus, wurde jedoch sogleich wieder nach Syrien zurückgeschoben; Anfang Oktober 2020 reiste er dann umgehend nochmals in die Türkei aus, wo er bis zum Mai 2022 lebte und im Anschluss daran die Reise nach Österreich antrat. Der BF hat in Österreich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten. 1.
  9. Zu den Fluchtgründen des BF: 1.2.
  10. Der BF befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Er hat den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Der BF hat weder ein Militärdienstbuch erhalten, noch wurde er einer Musterung unterzogen, noch hat er einen Einberufungsbefehl erhalten. Der BF hat Syrien bereits im Alter von 16 Jahren verlassen. Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Allerdings kann der BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in seinen Heimatort XXXX in der Region Manbidsch einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatort zum Wehrdienst einzuziehen bzw. ihn dort zu festzunehmen. Die Gefahr einer Verfolgung besteht insofern nicht.Es kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung Folter ausgesetzt wäre. Ebenso wenig kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der BF im Fall der Ableistung des Wehrdienstes an Kriegsverbrechen beteiligen müsste. Allerdings kann der BF ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in seinen Heimatort römisch 40 in der Region Manbidsch einreisen. Das syrische Regime ist nicht imstande, den BF in seinem Heimatort zum Wehrdienst einzuziehen bzw. ihn dort zu festzunehmen. Die Gefahr einer Verfolgung besteht insofern nicht. 1.2.
  11. Der BF ist bislang auch nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen. Dem BF drohen keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung bei Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften. Eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften führt nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. Der BF wäre weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet, noch müsste er sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Der BF weist keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf. Ein konkreter Versuch zur Einziehung des BF zur Ableistung des Militärdienstes von Seiten kurdischer Kräfte hat bislang nicht stattgefunden. 1.2.
  12. Es kann auch keine sonstige Gefahr einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung des BF im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden. 1.
  13. Zur aktuellen Situation in Syrien: Zur Lage in Syrien wird auf das vom BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2024 in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Stand 27.3.2024), in dem eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen. Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien-Grenzübergänge“ vom 25.10.2023 und das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024 in das Verfahren eingebracht. Der BF bzw. seine Rechtsvertretung trat diesen Berichten nicht entgegen. Gegen die Heranziehung der Berichte bestehen somit keine Bedenken. Im Übrigen wird auf die Berichte unten im Rahmen der Beweiswürdigung im jeweiligen Zusammenhang näher eingegangen.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zur Person des BF: Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen, wie auch zu seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, dem religiösen Bekenntnis und seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren. Anhand der vorgelegten Dokumente – so wurde etwa der vom BF vorgelegte Auszug aus dem Personenstandsregister samt Lichtbild einer Echtheitsprüfung unterzogen (AS. 155) – ist seine Identität entgegen der Auffassung des BFA als feststellbar anzusehen. Die getroffenen Feststellungen zum bisherigen Leben des BF in Syrien und zu seinen dort lebenden Familienangehörigen beruhen unmittelbar auf seinen – diesbezüglich grundsätzlich glaubhaften – Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. Hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreisen in die Türkei, die er vor dem BFA nicht einheitlich geschildert hat, wurden seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung zugrunde gelegt. 2.
  16. Zum Fluchtvorbringen des BF: 2.2.
  17. Eingangs ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Heimatdorf des BF, XXXX in der Region Manbidsch (südöstlich von Manbidsch gelegen) unzweifelhaft und unstrittig unter Kontrolle der kurdischen Kräfte befindet.2.2.
  18. Eingangs ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich das Heimatdorf des BF, römisch 40 in der Region Manbidsch (südöstlich von Manbidsch gelegen) unzweifelhaft und unstrittig unter Kontrolle der kurdischen Kräfte befindet. 2.2.
  19. Als Fluchtgrund bzw. relevante Rückkehrbefürchtung verwies der BF einerseits auf den Umstand, dass er den Militärdienst nicht abgeleistet habe und ihm insofern die zwangsweise Einziehung bzw. Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Dass der BF den Wehrdienst bis dato nicht abgeleistet hat, liegt in Anbetracht des Alters bei seiner Ausreise (16 Jahre) auf der Hand. Ebenso liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand und hat der BF dies auch selbst angemerkt, dass er weder ein Militärdienstbuch erhalten, noch er einer Musterung unterzogen, noch einen Einberufungsbefehl erhalten hat. Es ist somit glaubwürdig, dass den BF im Fall einer hypothetischen Rückkehr in das Regimegebiet die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes treffen würde und er im Fall einer Weigerung mit einer entsprechenden Bestrafung rechnen müsste. Aus dem Berichtsmaterial geht – ohne, dass dies hier im Einzelnen wiedergegeben werden muss – doch hervor, dass nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen, da das syrische Regime das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht nicht achtet. Weiters geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine Gefängnisstrafe droht; weitere Konsequenzen können Folter oder der sofortige Einzug in den Militärdienst sein, hängen aber vom Einzelfall ab. Zu dieser Thematik ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Herkunftsort des BF nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern der kurdischen Streitkräfte befindet. Der Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 führt hierzu auszugsweise wie folgt aus: Die Präsenz von Regierungskräften im Selbstverwaltungsgebiet ‚Rojava‘ (AANES) erhält nach dem Wissensstand von Hisham Arafat vom September 2021 eine gewisse De facto-Autonomie in Nord- und Ost-Syrien aufrecht, während das syrische Regime in einigen Gebieten und besonders entlang der Highways vertreten ist. Verhandlungen haben dann und wann zwischen den beiden Seiten stattgefunden, aber eine politische Einigung bleibt außer Reichweite (van Wilgenburg 9.10.2023). Innerhalb der Städte Qamishli und al-Hassakah gibt es Gebiete unter Regimekontrolle. In Qamishli gibt es einen ‚Sicherheitsabschnitt‘ (’security square’), der unter der Kontrolle der syrischen Armee steht, während der Rest der Stadt von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (KR: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) kontrolliert wird. [...]. Ein Checkpoint des Regimes befindet sich auch nach der Grenze, und der Flughafen [Anm.: von Qamishli] wird von syrischen Regierungskräften kontrolliert (van Wilgenburg 2.9.2023). […] Auf dem Land im südlichen Qamishli gibt es ebenfalls syrische Checkpoints, an denen Personen angehalten werden können (van Wilgenburg 2.9.2023), wo es eine Anzahl arabischer Dörfer unter Regimekontrolle gibt (van Wilgenburg 9.10.2023). […] Überdies gibt es syrische Armee-Positionen in den Gebieten, die an Regionen unter Kontrolle pro-türkischer Gruppen grenzen - nahe Ain Issa/Tal Tamr - sowie an der Grenze zur Türkei. Dort werden jedoch keine Personenkontrollen durchgeführt. Dazu gibt es ein Abkommen zwischen den SDF (Syrian Democratic Forces) und dem Regime vom Oktober 2019, das Russland vermittelt hat. Es sind auch Regierungstruppen an der Grenze der Provinz Manbij stationiert. Die Armee-Checkpoints sind nicht in der Lage, Personenkontrollen in den Städten durchzuführen, sie dienen vielmehr zur Abschreckung der Türkei (van Wilgenburg 2.9.2023). […] Konkret zur Situation in der Region Manbidsch führt die Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch vom 7.9.2023 etwa wie folgt aus: Laut einem im August 2023 von ACCORD kontaktierten Syrienexperten würden sich die Gebiete in und um Manbidsch zwar durch die Präsenzeiniger Regierungstruppen auszeichnen, die SDF (Syrian DemocraticForces) sei jedoch nach wie vor der Hauptakteur in der Region. Die SDF habe der Regierung lediglich erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher seien die Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränke sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sei die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit habe, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften (Syrienexperte,
  20. August 2023). Der Syrienexperte bestätigt auf Nachfrage im September 2023, dass seines Wissens nach die syrische Regierung keine Wehrpflichtigen für den Militärdienst in Manbidsch einberufen könne (Syrienexperte,
  21. August2023). Wladimir van Wilgenburg bestätigt im September 2023 in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD, dass es in Manbidsch keinen Militärdienst der syrischen Regierung gebe. Die syrische Regierung könne in Gebieten, die von den SDF oder mit ihnen verbundenen Kräften kontrolliert würden, keine Wehrpflichtigen einziehen. (Van Wilgenburg,
  22. September 2023). Hervorzuheben ist, dass es sich beim Heimatort des BF gerade nicht um einen sog. „security square“ handelt. Im EuAA-Bericht „Syria. Targeting of Individuals“ vom September 2022 wird festgehalten, dass die syrische Regierung im Allgemeinen nicht in der Lage ist, Wehrpflichtige in SDF-kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, jedoch die Lage in den von der Regierung kontrollierten Sicherheitsquadraten in Hasaka und Qamishli anders – teils recht unterschiedlich - zu bewerten ist. Richtig ist, dass das syrische Regime mit Stationierungen in Nord- und Ostsyrien vertreten ist. Die SDF hatten der syrischen Regierung ab Herbst 2019 erlaubt, Truppen einzusetzen, um eine mögliche türkische Militäroperation in Nordsyrien zu verhindern. Daher sind Regierungstruppen zwar präsent, allerdings beschränkt sich diese Präsenz auf die Durchführung von Patrouillen, meist zusammen mit der russischen Militärpolizei. In der Region sind die SDF zurzeit der wichtigste Kontrollakteur, der die Möglichkeit hat, die Lokalbevölkerung zu rekrutieren und zu verhaften. Aus den aktuellen Länderberichten lassen sich keine Anhaltspunkte für eine mögliche baldige Änderung der Machtverhältnisse in der Herkunftsprovinz des BF ableiten. Zudem ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in seine Heimatregion über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 „Syrien – Grenzübergänge“, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus (ca. 40 km von Manbidsch entfernt) zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i (ca. 60 km von Manbidsch entfernt) darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist (vgl. die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65; vgl. auch zur erwähnten Übersicht https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-re-public/turkiye-syria-border-crossings-status-18-april-2023-enartr). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können (vgl. dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11).Zudem ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF die Einreise in seine Heimatregion über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich wäre. Aus dem Themenbericht der Staatendokumentation vom 25.10.2023 „Syrien – Grenzübergänge“, der auch auf Grundlage einer Übersichtsgrafik des UNOCHA-Büros im April 2023 erstellt wurde, ergibt sich eindeutig, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Karkamis/Jarabulus (ca. 40 km von Manbidsch entfernt) zumindest eingeschränkt, der ebenfalls zivile und kommerzielle Grenzübergang Al-Ra’ee bzw. ar-Ra’i (ca. 60 km von Manbidsch entfernt) darüber hinaus uneingeschränkt geöffnet ist vergleiche die Ausführungen im genannten Themenbericht, S. 67 bzw. Grafik S. 65; vergleiche auch zur erwähnten Übersicht https://www.unocha.org/publications/report/syrian-arab-re-public/turkiye-syria-border-crossings-status-18-april-2023-enartr). Die Einreise ohne Kontakte zu Behörden des syrischen Regimes ist über diese Grenzübergänge daher möglich, vor allem, weil der BF in der Folge in kein Gebiet reisen muss, welches vom syrischen Regime kontrolliert wird, wodurch sich auch die Frage des „legalen“ Grenzübertritts erübrigt. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass das syrische Regime Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal betrachtet und diese, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden können vergleiche dazu den Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 5). Dieses Argument verfängt aber insofern nicht, als es dem BF nach dem Gesagten eben sehr wohl möglich wäre, einen Kontakt mit dem syrischen Regime zu vermeiden. Aus asylrechtlicher Sicht kommt es nach Ansicht des VwGH nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen vergleiche VwGH vom 29.2.2024, Zl. Ra 2024/18/0043, Rz 11). Zusammengefasst droht dem BF wegen seines nicht abgeleisteten Militärdienstes keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime, zumal das syrische Regime in seiner Herkunftsregion keinen Zugriff auf den BF hat und der BF diese Region ohne Kontakt mit dem syrischen Regime erreichen kann. 2.2.
  23. Zum anderen hat der BF vorgebracht, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf würde ihm eine Zwangsrekrutierung durch die dort herrschenden Kurden drohen. Auch hierzu ist vorweg anzumerken, dass der BF eigenen Angaben zufolge niemals von irgendwelchen Rekrutierungsmaßnahmen der Kurden betroffen war; er hat Syrien, wie bereits dargelegt, im Oktober 2020 bereits im Alter von 16 Jahren verlassen (arg. etwa auch der BF in der Beschwerdeverhandlung: „Ab dem
  24. Lebensjahr muss man sowohl für die Kurden, als auch für das Regime den Militärdienst ableisten. Aus diesem Grunde habe ich das Land verlassen, noch bevor ich 18 Jahre alt wurde“ – VH S. 5). Ein individuelles Interesse der Kurden an seiner Person hat der BF somit nicht ins Treffen geführt. In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch das vom BF seiner Beschwerde beigelegte – und vom BVwG einer Übersetzung zugeführte – „Rundschreiben“ der Selbstverwaltungsbehörden für Nord- und Ostsyrien vom 23.2.2022, wonach die nächste Musterung für die in der Zeit vom 1.1.2004 bis 31.3.2004 Geborenen festgesetzt wird. Dieses Rundschreiben weist keinerlei persönliche Merkmale auf und hat der BF hierzu in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, wie er in Besitz desselben gelangt sei, selbst angegeben, die Behörden würden dieses „überall aufhängen“ und er habe ein solches Dekret auch der BBU übergeben wollen, wobei ihm die BBU nur gesagt habe, „sie wissen von diesem Gesetz und haben auch so ein Dekret“ (VH S. 6/7). Dieses Rundschreiben mag durchaus im Einklang mit dem Berichtsmaterial stehen (siehe dazu sogleich), allerdings sei hier nochmals angemerkt, dass der BF – was freilich schon aufgrund seines damaligen Alters naheliegend ist – niemals irgendwelchen Rekrutierungsversuchen seitens der kurdischen Machthaber unterworfen und auch niemals in deren Visier gelangt war. Was die Rückkehrbefürchtungen des BF im Hinblick auf die Wehrpflicht für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien anbelangt, so sei zunächst auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen, vgl. diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024:Was die Rückkehrbefürchtungen des BF im Hinblick auf die Wehrpflicht für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien anbelangt, so sei zunächst auf das allgemeine Berichtsmaterial zu verweisen, vergleiche diesbezüglich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Stand 27.3.2024: Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  25. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023).Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  26. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. […] […] Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen […] Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Wehrdienstverweigerung und Desertion Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen (ÖB Damaskus 12.2022). Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die "Militärpolizei" unter seiner Adresse. Die meisten sich der "Wehrpflicht" entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht (DIS 6.2022). Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil (ÖB Damaskus 12.2022). Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt (AA 2.2.2024), während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden (DIS 6.2022). Ähnliches berichteten ein von ACCORD befragter Experte, demzufolge alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft (ACCORD 6.9.2023). Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (ÖB Damaskus 12.2022). Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Insbesondere bei der Handhabung des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht gegenüber Arabern in der AANES gehen die Meinungen der Experten auseinander. Grundsätzlich gilt die Pflicht für Araber gleichermaßen, aber einem Experten zufolge könne die Behandlung je nach Region und Zugriffsmöglichkeit der SDF variieren und wäre aufgrund der starken Stammespositionen oft weniger harsch als gegenüber Kurden. Ein anderer Experte wiederum berichtet von Beleidigungen und Gewalt gegenüber arabischen Wehrdienstverweigerern (ACCORD 6.9.2023). Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen (DIS 6.2022). Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vgl. EB 12.7.2019).Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht (DIS 6.2022; vergleiche EB 12.7.2019). […] Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“ Im Jahr 2021 hat die Wehrpflicht besonders in den östlichen ländlichen Gouvernements Deir ez-Zour und Raqqa Proteste ausgelöst. Lehrer haben sich besonders gegen die Einberufungskampagnen der SDF gewehrt. Proteste im Mai 2021 richteten sich außerdem gegen die unzureichende Bereitstellung von Dienstleistungen und die Korruption oder Unfähigkeit der autonomen Verwaltungseinheiten. Sechs bis acht Menschen wurden am 1.6.2021 in Manbij (Menbij) bei einem Protest getötet, dessen Auslöser eine Reihe von Razzien der SDF auf der Suche nach wehrpflichtigen Männern war. Am 2.6.2021 einigten sich die SDF, der Militärrat von Manbij und der Zivilrat von Manbij mit Stammesvertretern und lokalen Persönlichkeiten auf eine deeskalierende Vereinbarung, die vorsieht, die Rekrutierungskampagne einzustellen, während der Proteste festgenommene Personen freizulassen und eine Untersuchungskommission zu bilden, um diejenigen, die auf Demonstranten geschossen hatten, zur Rechenschaft zu ziehen (COAR 7.6.2021). Diese Einigung resultierte nach einer Rekrutierungspause in der Herabsetzung des Alterskriteriums auf 18 bis 24 Jahre, was später auf die anderen Gebiete ausgeweitet wurde (DIS 6.2022). Im Sommer 2023 kam es in Manbij zu Protesten gegen die SDF insbesondere aufgrund von Kampagnen zur Zwangsrekrutierung junger Männer in der Stadt und Umgebung (SO 20.7.2023). Männer zwischen 18 und 24 Jahren sind somit zum Wehrdienst in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ verpflichtet. Daher ist davon auszugehen, dass der aktuell 20-jährige BF der Selbstverteidigungspflicht in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ unterliegt. Aufgrund seines Gesundheitszustandes und des Fehlens von Befreiungsgründen kann auch von einer Wehrfähigkeit des BF ausgegangen werden. Es wird nicht verkannt, dass nach den Länderberichten auch Teile der Syrian Democratic Forces (SDF) für Menschenrechtsverletzungen, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern, verantwortlich sein sollen. Nach den Länderfeststellungen erfolgen die Einsätze der Rekruten im Allgemeinen aber nicht an der Front, sondern normalerweise in Bereichen wie Nachschub (z.B. logistische Unterstützung der freiwilligen Streitkräfte) oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen, an Checkpoints oder Straßensperren). Ihre Aufgaben umfassen hauptsächlich solche der inneren Sicherheit. Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den Islamischen Staat in den Jahren 2016 und 2017 in Raqqa. Zu beachten ist dahingehend auch, dass der Konflikt bzw. die Frontlinien derzeit weitgehend eingefroren sind und es im von den SDF kontrollierten Nord-Osten Syriens keine aktive Front mehr gibt. Daraus folgt, dass eine allfällige Einziehung des BF nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit bezüglich einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen Militär- bzw. Kriegsaktionen verbunden ist. Aus dem dargestellten Berichtsmaterial geht etwa auch hervor, dass die Verhaftung von 150 jungen Männern im Manbidsch und Umland zu Zwecken der Rekrutierung zu Protesten der Bevölkerung und Spannungen mit Stammesführern geführt hat und die SDF schließlich auch einlenkten und von dieser Praxis absahen. Ferner zeigt das Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021, dass die kurdischen Kräfte das Einberufungsalter eingrenzten und ist dieses Dekret – wie sich einer aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 7.9.2023 entnehmen lässt – auch nach wie vor in Kraft. Letztere berichtet von erneuten, vereinzelten Kampagnen rund um Manbidsch Anfang 2023, welche in einem Generalstreik im Juli 2023 mündete. Die Berichtslage zeigt somit auch deutlich, dass die Bevölkerung zwanghafte Einberufungen nicht gutheißt und die Behörden entsprechend einlenken. Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben wird allerdings berichtet. Es gibt keine Geld- oder Gefängnisstrafe für Wehrdienstverweigerer (vgl. etwa explizit das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024, Punkt 2.4.). Dementsprechend droht dem BF im Fall einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden.Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenzen im Falle der Entziehung oder Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften drohen, sind die Quellen nicht einheitlich. Oft wird von einer Verlängerung des Wehrdienstes für einen Monat, zum Teil auch von Anhaltungen von kurzer Dauer (ein bis zwei Tage oder auch bis zu zwei Wochen), bis ihr Status geklärt oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden wird, berichtet, von Misshandlungen während der Haftzeit ist jedoch nichts zu lesen. Von Zuteilungen in von ihrem Wohnort entfernte Gebiete und der Betrauung mit schwierigen Aufgaben wird allerdings berichtet. Es gibt keine Geld- oder Gefängnisstrafe für Wehrdienstverweigerer vergleiche etwa explizit das Themendossier Wehrdienst der Staatendokumentation vom 16.1.2024, Punkt 2.4.). Dementsprechend droht dem BF im Fall einer Entziehung oder Weigerung keine unverhältnismäßige Bestrafung seitens der Autonomiebehörden. Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen (vgl. das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159). Insofern kann auch nicht dem Vertreter des BF gefolgt werden, wenn er am Ende der Beschwerdeverhandlung abschließend vorbringt, der GKF-Konnex sei insofern gegeben, als der BF „bei Weigerung als Verräter abgestempelt werden würde und aufgrund der oppositionellen Haltung zu den Kurden verfolgt werden würde“ (VH S. 7), zumal dies keine Deckung in den Länderberichten findet. Der BF hat sich abgesehen davon zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert. Zudem ist zu betonen, dass der BF auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften aufweist. So gab der BF vor dem BFA – wie bereits seiner Erstbefragung – an, er wolle keine Waffen tragen (z. B. AS. 148). Auf detailliertes Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung gab der BF hierzu wie folgt an (VH S. 6): „RI: […] Warum wäre ein militärischer Dienst für die Kurden ein Problem für Sie? P: Ich will nicht, weil ein Bürgerkrieg stattfindet. Die Kurden kämpfen gegen meine Landsleute, sie kämpfen gegeneinander, das will ich nicht, ich will nicht gegen meine Landsleute kämpfen. RI: Gibt es sonst noch Aspekte, warum Sie für die Kurden keinen militärischen Dienst leisten wollen? P: Wie ich schon sagte, da sterben viele unschuldige Menschen und ich will mich nicht hineinziehen lassen. RI: Dann kommen wir zum Militärdienst für das syrische Regime. Was würde dagegensprechen? P: Weil das syrische Regime genau das gleiche wie die Kurden macht. Das syrische Regime kämpft gegen die Kurden und die Kurden gegen das syrische Regime. Wir sind Landsleute. RI: Hätten Sie ein Problem, den Militärdienst abzuleisten, wenn kein Bürgerkrieg herrschen würde? P: Wenn es keinen Bürgerkrieg gäbe, hätte ich natürlich kein Problem, den Militärdienst zu absolvieren.“ Insofern geht aus den Angaben des BF – durchaus verständlich – hervor, dass er zu Zeiten eines Bürgerkrieges den Wehrdienst ablehnt und dass er unter diesen Umständen nicht – und zwar weder auf Seiten des Regimes, noch auf Seiten der Kurden – kämpfen wolle. Eine verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften ist hieraus aber nicht abzuleiten.Zudem besagt das zitierte Berichtsmaterial explizit, dass die Behörden der kurdischen Selbstverwaltung eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen vergleiche das Länderinformationsblatt zu Syrien, S. 159). Insofern kann auch nicht dem Vertreter des BF gefolgt werden, wenn er am Ende der Beschwerdeverhandlung abschließend vorbringt, der GKF-Konnex sei insofern gegeben, als der BF „bei Weigerung als Verräter abgestempelt werden würde und aufgrund der oppositionellen Haltung zu den Kurden verfolgt werden würde“ (VH S. 7), zumal dies keine Deckung in den Länderberichten findet. Der BF hat sich abgesehen davon zu keiner Zeit politisch betätigt oder etwaige oppositionelle Haltungen kommuniziert. Zudem ist zu betonen, dass der BF auch keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften aufweist. So gab der BF vor dem BFA – wie bereits seiner Erstbefragung – an, er wolle keine Waffen tragen (z. B. AS. 148). Auf detailliertes Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung gab der BF hierzu wie folgt an (VH S. 6): „RI: […] Warum wäre ein militärischer Dienst für die Kurden ein Problem für Sie? P: Ich will nicht, weil ein Bürgerkrieg stattfindet. Die Kurden kämpfen gegen meine Landsleute, sie kämpfen gegeneinander, das will ich nicht, ich will nicht gegen meine Landsleute kämpfen. RI: Gibt es sonst noch Aspekte, warum Sie für die Kurden keinen militärischen Dienst leisten wollen? P: Wie ich schon sagte, da sterben viele unschuldige Menschen und ich will mich nicht hineinziehen lassen. RI: Dann kommen wir zum Militärdienst für das syrische Regime. Was würde dagegensprechen? P: Weil das syrische Regime genau das gleiche wie die Kurden macht. Das syrische Regime kämpft gegen die Kurden und die Kurden gegen das syrische Regime. Wir sind Landsleute. RI: Hätten Sie ein Problem, den Militärdienst abzuleisten, wenn kein Bürgerkrieg herrschen würde? P: Wenn es keinen Bürgerkrieg gäbe, hätte ich natürlich kein Problem, den Militärdienst zu absolvieren.“ Insofern geht aus den Angaben des BF – durchaus verständlich – hervor, dass er zu Zeiten eines Bürgerkrieges den Wehrdienst ablehnt und dass er unter diesen Umständen nicht – und zwar weder auf Seiten des Regimes, noch auf Seiten der Kurden – kämpfen wolle. Eine verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften ist hieraus aber nicht abzuleiten. 2.2.
  27. Der BF gehört im Übrigen keiner Minderheit in Syrien an und brachte zu keinem Zeitpunkt eine Gefährdung und/oder Verfolgung ob seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit vor bzw. ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten auch keine vom BVwG amtswegig aufzugreifenden Anhaltspunkte. Es ist zudem nochmals darauf hinzuweisen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf einen Kontakt mit dem syrischen Regime gänzlich vermeiden kann. Bereits insofern gehen die Ausführungen des BF im Beschwerdeschriftsatz, wonach bereits seine Asylantragstellung in Österreich bei einer Rückkehr wegen einer dadurch unterstellten oppositionellen Gesinnung zu einer Verfolgung durch das syrische Regime führen würde, ins Leere. Gleiches gilt auch für das Vorbringen des BF im Beschwerdeschriftsatz, ihm drohe Verfolgung seitens des syrischen Regimes, weil er aus einem oppositionell kontrollierten Gebiet stamme. Es bestehen im Übrigen keine Berichte dahingehend, dass Rückkehrer in die kurdisch dominierten Gebiete wegen ihrer Asylantragstellung im Ausland Verfolgung durch die Behörden der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zu befürchten haben.
  28. Rechtliche Beurteilung: 3.
  29. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs. 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) 3.2. Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Zl. Ra 2016/19/0074 u.v.a.). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche "Vorverfolgung" für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche das Erk. des VwGH vom 12.6.2020, Ra 2019/18/0440, mwN). 3.2.
  2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, wird es als durchaus glaubwürdig angesehen, dass der BF den Wehrdienst für das syrische Regime bislang nicht abgeleistet hat und dass ihn diese Verpflichtung bei einer Rückkehr in das Regimegebiet treffen würde. Weiters kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen bzw. dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, unverhältnismäßige Bestrafung oder Folter droht. Allerdings steht der Herkunftsort des BF, XXXX , nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Der BF kann den getroffenen Feststellungen zufolge ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen und ist das syrische Regime nicht imstande, den BF in seinem Heimatdorf festzunehmen. Die Gefahr einer Verfolgung des BF aus diesem Themenbereich ist somit zu verneinen.3.2.
  3. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, wird es als durchaus glaubwürdig angesehen, dass der BF den Wehrdienst für das syrische Regime bislang nicht abgeleistet hat und dass ihn diese Verpflichtung bei einer Rückkehr in das Regimegebiet treffen würde. Weiters kann auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass Rekruten im Fall der Ableistung des Wehrdienstes zur Kriegsverbrechen beitragen müssen bzw. dass Wehrpflichtigen im Falle der Weigerung, den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, unverhältnismäßige Bestrafung oder Folter droht. Allerdings steht der Herkunftsort des BF, römisch 40 , nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Der BF kann den getroffenen Feststellungen zufolge ohne Kontakt mit dem syrischen Regime in sein Heimatdorf einreisen und ist das syrische Regime nicht imstande, den BF in seinem Heimatdorf festzunehmen. Die Gefahr einer Verfolgung des BF aus diesem Themenbereich ist somit zu verneinen. Der BF ist bislang auch nicht der in den Gebieten der AANES bestehenden „Selbstverteidigungspflicht“ nachgekommen. Dem BF drohen den getroffenen Feststellungen zufolge aber keine unverhältnismäßigen Konsequenzen wie Folter, unmenschliche Strafe oder Behandlung bei Verweigerung des Dienstes in den kurdischen Selbstverteidigungskräften. Der BF wäre weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet, noch müsste er sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften führt den getroffenen Feststellungen zufolge nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. Der BF weist zudem keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften auf. Auch insofern ist die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK somit zu verneinen. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen die rechtliche Argumentation des Vertreters des BF am Ende der Beschwerdeverhandlung, wonach die kurdischen Autonomiegebiete völkerrechtlich kein Staat seien und deshalb auch kein Militär unterhalten dürften, „sodass jegliche Sanktionierung durch die Kurden bei Weigerung eine asylrelevante Verfolgung wäre“ (VH S. 7). Eine derartige Sichtweise ist der GFK nicht zu entnehmen. Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Auch eine sonstige Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK konnte nicht festgestellt werden. Die Gewährung von Asyl kommt somit nicht in Betracht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis geht hervor, dass das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesen Themen keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L503.2276730.1.00

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