← Österreich

{'item': 'L506 2243908-1'}

Obsah (10)§ 3§ 8Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlL506 2243908-1 Spruch, L506 2243908-1/50E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. 1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Autonomiegebiete – Westjordanland zuerkannt.römisch zwei. 1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästinensische Autonomiegebiete – Westjordanland zuerkannt. II. 2.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 wird XXXX eine für 1 Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.römisch zwei. 2.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine für 1 Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) stammt aus den palästinensischen Autonomiegebieten (Westjordanland) und ist staatenlos. Er stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) stammt aus den palästinensischen Autonomiegebieten (Westjordanland) und ist staatenlos. Er stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Anlässlich der Erstbefragung am XXXX gab der BF zu seinen Daten an, dass er in Jordanien geboren und palästinensischer Staatsangehöriger bzw. staatenlos sei. Er sei Araber mit sunnitischer Religionszugehörigkeit. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Geschwister noch in XXXX aufhältig. Seinen Ausreiseentschluss habe er im August XXXX gefasst und er sei legal über Jordanien in die Türkei gereist, wo er sich etwa 1,5 Jahre aufgehalten habe. Über Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Serbien, Rumänien und Ungarn sei er nach Österreich gereist. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil es hier schön sei. Befragt zu seinen Ausreisegründen gab der BF an, er habe sein Land wegen des Konfliktes zwischen Palästina und Israel verlassen; er wolle hier in Europa arbeiten und in Frieden leben können. Bei Rückkehr habe er Angst vor den Juden.
  4. Anlässlich der Erstbefragung am römisch 40 gab der BF zu seinen Daten an, dass er in Jordanien geboren und palästinensischer Staatsangehöriger bzw. staatenlos sei. Er sei Araber mit sunnitischer Religionszugehörigkeit. Seine Eltern seien bereits verstorben, seine Geschwister noch in römisch 40 aufhältig. Seinen Ausreiseentschluss habe er im August römisch 40 gefasst und er sei legal über Jordanien in die Türkei gereist, wo er sich etwa 1,5 Jahre aufgehalten habe. Über Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Serbien, Rumänien und Ungarn sei er nach Österreich gereist. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil es hier schön sei. Befragt zu seinen Ausreisegründen gab der BF an, er habe sein Land wegen des Konfliktes zwischen Palästina und Israel verlassen; er wolle hier in Europa arbeiten und in Frieden leben können. Bei Rückkehr habe er Angst vor den Juden.
  5. Am 25.03.2021 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Dort gab der BF an, dass er Araber mit sunnitischer Religionszugehörigkeit und gesund sei. Er sei in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren, lebe aber seit seinem
  6. Lebensjahr in Palästina/Westjordanland. Seine Eltern seien verstorben, 11 Geschwister seien nach wie vor im Herkunftsort des BF aufhältig, 3 Schwestern würden in Jordanien leben. Der BF habe Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Er habe in seinem Heimatland 10 Jahre die Schule besucht und 11 Jahre auf Baustellen als Zimmermann und zuletzt als Maler gearbeitet. Er sei – wie alle Palästinenser – bei UNRWA registriert. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, er habe sein Land wegen der unsicheren Lage verlassen. Es gebe immer wieder Demonstrationen von Palästinensern und Juden und man habe Angst, auf die Straße zu gehen. Bei Rückkehr fürchte er die Juden; ein Cousin sei von Juden vor neun Jahren grundlos erschossen worden.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästina abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.)

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in das palästinensische Gebiet – Westjordanland

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI). 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Palästina abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in das palästinensische Gebiet – Westjordanland

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs). Nach Wiederholung des Vorbringens des BF stellte das BFA fest, dass die Identität des BF feststehe. Weiters stellte das BFA fest, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu den Spruchpunkten III.-VI. hielt das BFA fest, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht vorliegen, nach Interessensabwägung die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, seine Abschiebung in das palästinensische Gebiet Westjordanland zulässig sei und die Frist für die Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zu den Spruchpunkten römisch drei.-VI. hielt das BFA fest, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen, nach Interessensabwägung die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle, seine Abschiebung in das palästinensische Gebiet Westjordanland zulässig sei und die Frist für die Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom XXXX wurde

§ 52Abs.

1 BFA-VG dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und er über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert. 5. Mit Verfahrensanordnungen des BFA vom römisch 40 wurde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt und er über seine Verpflichtung zur Ausreise informiert.

  1. Gegen den oa. Bescheid erhob der BF binnen offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Der BF berief sich in seiner Beschwerde auf die prekäre Sicherheitslage in den Palästinensischen Autonomiegebieten, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge -) den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und diesem der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; -) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde;-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt werde; -) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt III. betreffend die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung abzuändern bzw. festzustellen sei, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei-) in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. betreffend die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung abzuändern bzw. festzustellen sei, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei -) in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen -) zur Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumen.
  2. Gegenständliche Beschwerde langte am XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  3. Gegenständliche Beschwerde langte am römisch 40 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  4. Mit Einverständnis des BF wurde eine Anfrage hinsichtlich einer allfälligen Registrierung des BF bei UNRWA an die Staatendokumentation des BFA gerichtet. Am XXXX langte hg. die Information ein, dass der BF bei UNRWA in XXXX als Flüchtling registriert sei.
  5. Mit Einverständnis des BF wurde eine Anfrage hinsichtlich einer allfälligen Registrierung des BF bei UNRWA an die Staatendokumentation des BFA gerichtet. Am römisch 40 langte hg. die Information ein, dass der BF bei UNRWA in römisch 40 als Flüchtling registriert sei.
  6. Am XXXX langte hg. ein Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX ein, wonach der BF geständig sei, Marihuana erworben und zum Eigenkonsum besessen zu haben.
  7. Am römisch 40 langte hg. ein Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 ein, wonach der BF geständig sei, Marihuana erworben und zum Eigenkonsum besessen zu haben.
  8. Am XXXX fand hg. eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.
  9. Am römisch 40 fand hg. eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.
  10. Am 30.08.2023 langte hg. ein Abschlussbericht des SPK XXXX vom XXXX ein, wonach dem BF Suchtgifthandel, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften und versuchte schwere Körperverletzung angelastet wurden.
  11. Am 30.08.2023 langte hg. ein Abschlussbericht des SPK römisch 40 vom römisch 40 ein, wonach dem BF Suchtgifthandel, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften und versuchte schwere Körperverletzung angelastet wurden.
  12. Am 05.09.2023 wurde hg. eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA zur Möglichkeit einer Drogenersatztherapie in Jordanien bzw. im Westjordanland gerichtet.
  13. Am XXXX langte hg. eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX ein, wonach gegen den BF Anklage wegen des Verdachts des Suchtgifthandels und der schweren Körperverletzung ergangen sei.
  14. Am römisch 40 langte hg. eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 ein, wonach gegen den BF Anklage wegen des Verdachts des Suchtgifthandels und der schweren Körperverletzung ergangen sei.
  15. Am 07.11.2023 langte hg. eine Mitteilung der Staatendokumentation des BFA ein, wonach hinsichtlich der Anfrage des BVwG zur Möglichkeit eines Drogensubstitutionsprogramms lediglich hinsichtlich Jordanien Informationen gesammelt werden konnten.
  16. Mit hg. Schriftsatz vom 09.01.2024 wurde die Staatendokumentation des BFA um Aktualisierung des LIB Westjordanland ersucht. Mit hg. Ersuchen vom 11.01.2024 erging ein wiederholtes Ersuchen an die Staatendokumentation des BFA hinsichtlich der Möglichkeit eines Drogensubstitutionsprogramms im Westjordanland und langte am selben Tag die Mitteilung ein, dass keine diesbezüglichen Informationen zum Westjordanland zur Verfügung stehen.
  17. Auf eine Anfrage des BVwG hinsichtlich der Möglichkeit einer Drogenersatztherapie im Westjordanland an das österreichische Vertretungsbüro in Ramallah vom 13.02.2024 erfolgte mit 29.02.2024 eine Anfragebeantwortung, wonach eine solche möglich ist und kostenlos angeboten wird.
  18. Am 19.02.2024 wurde seitens des BFA ein Protokolls- und Urteilsvermerk des LG XXXX vom XXXX vorgelegt, wonach der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  19. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1
  20. und
  21. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Probezeit 3 Jahre) von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei.
  22. Am 19.02.2024 wurde seitens des BFA ein Protokolls- und Urteilsvermerk des LG römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, wonach der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  23. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins,
  24. und
  25. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Probezeit 3 Jahre) von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei.
  26. Mit hg. Schreiben vom 27.03.2024 wurden die aktuellen Kurzinformationen der Staatendokumentation zur Sicherheits- und Versorgungslage im Westjordanland sowie die Anfragebeantwortung des Österreichischen Vertretungsbüros in Ramallah zum Parteiengehör versandt und langte 03.04.2024 eine Stellungnahme des Vertreters des BF ein, wonach die übermittelten Kurzinformationen jedenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten indizieren, da die Versorgungslage prekär und die Gewalt gegenüber Palästinensern exzessiv sei.
  27. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  28. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA und dem BVwG in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen sowie durch die Durchführung der genannten mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  29. Verfahrensbestimmungen 1.
  30. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: 2.1.
  3. Der Beschwerdeführer stammt aus den palästinensischen Autonomiegebieten (Westjordanland) und ist staatenlos. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber mit muslemisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer wurde in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und lebte seit seinem
  4. Lebensjahr in den palästinensischen Autonomiegebieten in der Stadt XXXX . Er hat dort zehn Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Zimmermann und zuletzt als Maler verdient. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Der BF hat 15 Geschwister; elf von ihnen sind nach wie vor in XXXX aufhältig. Der BF steht mit seinen Geschwistern in Kontakt.Der Beschwerdeführer wurde in den Vereinigten Arabischen Emiraten geboren und lebte seit seinem
  5. Lebensjahr in den palästinensischen Autonomiegebieten in der Stadt römisch 40 . Er hat dort zehn Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als Zimmermann und zuletzt als Maler verdient. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Der BF hat 15 Geschwister; elf von ihnen sind nach wie vor in römisch 40 aufhältig. Der BF steht mit seinen Geschwistern in Kontakt. Der BF ist beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA)) als Flüchtling registriert. Er hat die betreffenden Leistungen jedoch nicht tatsächlich in Anspruch genommen. Der Beschwerdeführer reiste legal aus seinem Heimatland aus und über Jordanien in die Türkei, wo er sich etwa 1,5 Jahre aufgehalten hat. Er reiste in weiterer Folge über Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Serbien, Rumänien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer reiste legal aus seinem Heimatland aus und über Jordanien in die Türkei, wo er sich etwa 1,5 Jahre aufgehalten hat. Er reiste in weiterer Folge über Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien, Serbien, Rumänien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.1.
  6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten hätte. Aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage im Westjordanland und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers besteht eine reale Rückkehrgefährdung.Aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage im Westjordanland und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers besteht eine reale Rückkehrgefährdung., 2.1.
  7. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen. Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Niveau und/oder relevante Bindungen zu Österreich waren nicht feststellbar. Er hat von XXXX einen Deutschkurs A1 b besucht und hat das Rote Kreuz ehrenamtlich unterstützt. Er bestreitet in Österreich seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen nahen Bezugspersonen. Deutschkenntnisse auf einem bestimmten Niveau und/oder relevante Bindungen zu Österreich waren nicht feststellbar. Er hat von römisch 40 einen Deutschkurs A1 b besucht und hat das Rote Kreuz ehrenamtlich unterstützt. Er bestreitet in Österreich seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Grundversorgung. Er ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Am 19.02.2024 wurde der BF mit Protokolls- und Urteilsvermerk des LG XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  8. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1
  9. und
  10. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Probezeit 3 Jahre) von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 19.02.2024 wurde der BF mit Protokolls- und Urteilsvermerk des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  11. Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins,
  12. und
  13. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Probezeit 3 Jahre) von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. 2.
  14. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
  15. Politische Lage,
  16. Politische Lage Die Palästinensischen Gebiete bestehen aus dem Westjordanland, dem Gaza-Streifen und Ost-Jerusalem (AA 3.2.2022a). Palästina hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt (BMEIA 18.5.2022). 138 der 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen (UN) stimmten am 29.11.2012 für eine Aufwertung des völkerrechtlichen Status der Palästinenser zu einem „Beobachterstaat“. Konkret bedeutet der Beobachterstatus als Nicht-Mitgliedstaat, den etwa auch der Vatikan innehat, mehr Mitspracherechte bei den Vereinten Nationen. Künftig können die Palästinenser im Sicherheitsrat und in der Generalversammlung – sofern sie betroffen sind – an Diskussionen teilnehmen und Resolutionen einbringen. Ein weiterer wichtiger Zugewinn ist der Zugang zu Unterorganisationen der UN wie dem Internationalen Strafgerichtshof. Dadurch hätten die Palästinenser das Recht, etwaige Militäroperationen der Israelis in den Palästinensergebieten oder die Siedlungspolitik der israelischen Regierung vor Gericht zu bringen (BPB 30.11.2012). Im Dezember 2014 stimmte das europäische Parlament mit einer überwältigenden Mehrheit (498 Stimmen dafür, 88 dagegen) für die „Quasi“-Anerkennung Palästinas als Staat. Dieses Votum ist rechtlich nicht bindend, aber stellt ein Signal an die internationale Gemeinschaft dar. Schweden ist einen Schritt weiter gegangen und hat Palästina offiziell als Staat anerkannt (BBC 17.12.2014). Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vgl. Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vgl. SZ 12.1.2018).Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO – Palestinian Liberation Organisation) wurde 1964 gegründet, 1974 als einzig legitime Vertreterin des palästinensischen Volkes von der UNO anerkannt und erhielt den Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen (VP o.D.; vergleiche Britannica o.D.). 1993 kam es zum Oslo-Abkommen zwischen Israel und der PLO (BPB 17.7.2011). Im Jahr 1993 folgte die Anerkennung der PLO als einzige Vertreterin der Palästinenser durch Israel (Haaretz 9.9.1993). Die PLO ist die Dachorganisation für die verschiedenen palästinensischen Parteien und Bewegungen, darunter die Fatah, die Volksfront für die Befreiung Palästinas (PFLP), die Arabische Befreiungsfront, die Demokratische Front zur Befreiung Palästinas (DFLP), die Palästinensische Befreiungsfront (PLF) und die Palästinensische Volkspartei (PPP). Hamas und Islamischer Dschihad sind nicht in der PLO vertreten (VP o.D.; vergleiche SZ 12.1.2018). Die Palästinensischen Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Weder die aktuelle palästinensische Führung noch Israel haben Interesse an Wahlen. Die Regierungspartei Fatah, zu der Präsident Mahmoud Abbas gehört, befürchtet, bei Wahlen abgestraft zu werden und letztlich Stimmen an die im Gaza-Streifen herrschende Hamas zu verlieren. Währenddessen bleibt die palästinensische Bevölkerung frustriert zurück. Mehr als 25 Jahre nach Abschluss der Osloer Verträge ist ein souveräner palästinensischer Staat in weite Ferne gerückt, die eigentlich temporären Vereinbarungen im Sicherheitsbereich haben sich verfestigt (KAS 9.2021). Auch nach den ersten zwei Runden an Lokalwahlen wurde der PA kein Interesse an Legislativwahlen attestiert (Al-Haq 2.5.2022).Die Palästinensischen Autonomiebehörde (PA – Palestinian Authority) wurde 1994 nach Abschluss der Osloer Verträge zwischen Israel und der PLO gegründet. Am 13.4.2019 wurde die neue PA unter Premierminister Mohammad Shtayyeh vereidigt. Grundpfeiler des politischen Systems sind der Präsident, die Regierung unter Vorsitz eines Premierministers sowie das Parlament, der sogenannte Legislativrat (Palestinian National Council – PLC) mit 132 Sitzen. Das Wahlrecht sieht Verhältniswahl (Landesebene) und Direktwahl (Bezirksebene) vor. Letzte Wahlen in der Westbank und Gaza fanden im Januar 2006 statt; die vierjährige Legislaturperiode ist seit 2010 abgelaufen. Der Legislativrat tagt seit der Machtübernahme der Hamas in Gaza im Juni 2007 nicht mehr. Am 22.12.2018 hat Präsident Abbas den PLC für aufgelöst erklärt (AA 3.2.2022b; vergleiche FH 28.2.2022). Parlamentswahlen hätten in den folgenden sechs Monaten stattfinden sollen, was nicht passierte. Die Hamas lehnte die Entscheidung über die Auflösung des PLC ab. Im Januar 2021 kündigte Abbas nicht nur an, dass im Juli Präsidentschaftswahlen stattfinden würden, sondern rief auch PLC-Wahlen für Mai aus. Allerdings sagte er beide Wahlen im April ab, und es wurde kein neuer Termin festgelegt (FH 28.2.2022). Weder die aktuelle palästinensische Führung noch Israel haben Interesse an Wahlen. Die Regierungspartei Fatah, zu der Präsident Mahmoud Abbas gehört, befürchtet, bei Wahlen abgestraft zu werden und letztlich Stimmen an die im Gaza-Streifen herrschende Hamas zu verlieren. Währenddessen bleibt die palästinensische Bevölkerung frustriert zurück. Mehr als 25 Jahre nach Abschluss der Osloer Verträge ist ein souveräner palästinensischer Staat in weite Ferne gerückt, die eigentlich temporären Vereinbarungen im Sicherheitsbereich haben sich verfestigt (KAS 9.2021). Auch nach den ersten zwei Runden an Lokalwahlen wurde der PA kein Interesse an Legislativwahlen attestiert (Al-Haq 2.5.2022). Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022b; vgl. FH 28.2.2022). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 12.4.2022).Der Präsident der Palästinensischen Behörde wird vom Volk direkt gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Januar 2005 statt. Die Amtszeit von Präsident Abbas ist formal seit 2009 abgelaufen (AA 3.2.2022b; vergleiche FH 28.2.2022). Präsident Abbas ist auch Vorsitzender der PLO und Generalkommandant der Fatah-Bewegung (USDOS 12.4.2022). Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm (GIZ 11.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel Online 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst (GIZ 11.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vgl. EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens, und die in Gaza erlassenen Gesetze gelten nicht im Westjordanland (ICHR 4.2022).Nach dem Erdrutschsieg der Hamas [Anm.: bei den Wahlen im Jahr 2006] begannen die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Hamas und Fatah, in deren Verlauf Hunderte von Menschen ums Leben kamen. Ihren Höhepunkt fanden sie im Juni 2007 im Gazastreifen als die Hamas mit Gewalt die Kontrolle über alle Sicherheitseinrichtungen und Regierungsgebäude der PA übernahm (GIZ 11.2020a). Zahlreiche Mitglieder und Anhänger der Fatah von Palästinenserpräsident Abbas flohen aus Gaza (Spiegel Online 13.6.2007; FAZ 3.8.2008). Von diesem Zeitpunkt an war Palästina zweigeteilt, in einen von Hamas kontrollierten Gazastreifen und ein von Fatah kontrolliertes Westjordanland. In beiden Gebieten wurden Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt, deren Einrichtungen geschlossen, ihre Medien verboten und ihre Demonstrationen aufgelöst (GIZ 11.2020a). In den letzten Jahren sind mehrere Versöhnungsversuche zwischen Fatah und Hamas gescheitert (CGRS 6.3.2020). Obwohl die Gesetze der PA in Gaza formal gültig sind (USDOS 11.3.2020; vergleiche EU 30.3.2022), gelten die von der PA im Westjordanland seit 2007 erlassenen Gesetze de facto nicht mehr für die Bürger des von der Hamas kontrollierten Gazastreifens, und die in Gaza erlassenen Gesetze gelten nicht im Westjordanland (ICHR 4.2022). Die regional geförderten Gespräche zur Überbrückung der Kluft zwischen Hamas und Fatah scheiterten zuletzt, nachdem die Palästinensische Autonomiebehörde im April 2021 angekündigt hatte, dass die für Mai geplanten palästinensischen Parlamentswahlen und die für Juli geplanten Präsidentschaftswahlen auf unbestimmte Zeit verschoben würden (FH 28.2.2022). Entscheidungen über die Durchführung von Wahlen sind stark politisiert. Im Dezember 2021 wurden im Westjordanland erneut Kommunalwahlen abgehalten, eine zweite Runde ist für Anfang 2022 angesetzt. Die Hamas lehnte jedoch die Durchführung der Wahlen im Gazastreifen ab (FH 28.2.2022). In der ersten Runde der Lokalwahlen fehlten meist Gegenkandidaten, es gab nur eine Kandidatenliste, meist mit der Fatah verbunden. 70 Prozent der Sitze gingen an unabhängige Listen von lokalen, mächtigen Familien oder Stämmen (FH 28.2.2022). Die palästinensische Menschenrechtsorganisation beobachtete die beiden Wahlrunden im Dezember 2021 und Beginn 2022, und konstatierte trotz Beanstandungen keine maßgeblichen Vorfälle bezüglich der Integrität der Wahl. Allerdings kritisierte sie eine Verhaftungswelle von Opponenten der Fatah besonders nach Ende der ersten Wahlrunde (Al-Haq 2.5.2022). Neben der Fatah sind eine kleine Zahl palästinensischer Parteien relativ frei in der Westbank aktiv, während die PA hart mit Anhängern der Hamas und mit Rivalen von Abbas innerhalb seiner Partei Fatah umgeht. Das israelische Militär verbietet Parteien und unterbricht politische Versammlungen sowie verhaftet politische Aktivisten, wenn sie diese als Bedrohung für die israelische Sicherheit ansieht (FH 28.2.2022). Die Terroranschläge der jüngsten Vergangenheit, die Reaktion der Israelis und schließlich der Tod der Journalistin [Anm.: die bekannte al-Jazeera-Journalistin Shireen Abu Aqla] entblößen das dauerhafte strukturelle Problem des palästinensisch-israelischen Konflikts: Auf der israelischen Seite versuchen alle Regierungen in Jerusalem seit Jahren, den Konflikt mit den Palästinensern lediglich zu „managen“, nicht zu lösen. Israel glaubt nicht an die Möglichkeit eines Friedensabkommens mit den Palästinensern, die israelische Rechte lehnt einen Palästinenserstaat grundsätzlich ab. Doch dass der uralte Konflikt nicht gelöst wird, liegt nicht nur an der israelischen Siedlungspolitik und erstarkten radikal-nationalen Kräften im Land (Spiegel 13.5.2022). Auch die palästinensischen Führungen sind mitverantwortlich für die Situation. Allein die Tatsache, dass es keine Regierung gibt, die für alle palästinensischen Gebiete zuständig ist, macht Lösungsversuche nahezu unmöglich. In Gaza herrscht die radikalislamische Hamas, die einen gewaltsamen Kampf gegen Israel befürwortet und an einem Frieden mit dem Staat nicht interessiert ist (Spiegel 13.5.2022). Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) hingegen, mit ihrem greisen Präsidenten Mahmud Abbas, hat zwar offiziell im Westjordanland das Sagen und spricht zumindest von Frieden. Sie gilt als von „Korruption und Unfähigkeit durchsetzt“, die Mehrheit der eigenen Bevölkerung lehnt sie ab, und viele sehen sie nicht als legitim an (Spiegel 13.5.2022). Sie ist auch stark von Staaten als Geldgeber abhängig, welche Einfluss auf die PA ausüben, bestimmte Politiker oder Fraktionen auszugrenzen (FH 28.2.2022). Die Sicherheitskooperation mit Israel ist grundsätzlich ein politischer Spielball für die palästinensische Regierung, um Druck auf Israel auszuüben. Präsident Abbas hat daher schon häufig in der Vergangenheit gedroht, die Sicherheitskooperation aufzukündigen. So kam es zwar zu einer mehrmonatigen Aussetzung der Kooperation, diese wurde aber nach der Wahlniederlage von Donald Trump in den USA wieder fortgeführt. Die meisten Drohungen verliefen bislang meist ins Leere (Spiegel 13.5.2022). Indem sich die Hamas zum Beschützer des islamischen Heiligtums in Jerusalem stilisierte, fasste sie zumindest ideologisch im Westjordanland Fuß – und ließ den verhassten Konkurrenten, die PA, bedeutungslos erscheinen (Spiegel 13.5.2022). Ohne den Versuch einer Lösung war es nur eine Frage der Zeit, bis erneut Gewalt ausbrechen würde (Spiegel 13.5.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (3.2.2022b): Palästinensische Gebiete: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/politisches-portrait/204438, Zugriff 19.5.2022 - Al-Haq (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (2.5.2022): Al-Haq report to the Human Rights Committee on the List of Issues in relation to the comprehensive initial report of the State of Palestine, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/PSE/INT_CCPR_ICO_PSE_48534_E.pdf, Zugriff 24.5.2022- Al-Haq (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (2.5.2022): Al-Haq report to the Human Rights Committee on the List of Issues in relation to the comprehensive initial report of the State of Palestine, , https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/PSE/INT_CCPR_ICO_PSE_48534_E.pdf, Zugriff 24.5.2022 - BBC – BBC British Broadcasting Corporation News (17.12.2014): MEPs back Palestinian statehood bid, https://www.bbc.com/news/blogs-eu-30516523, Zugriff 19.5.2022 - BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (18.5.2022): Palästina, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/palaestina/, Zugriff 19.5.2022 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (30.11.2012): Vereinte Nationen machen Palästina zum Beobachterstaat, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/150698/un-machen-palaestina-zum-beobachterstaat-30-11-2012, Zugriff 19.5.2022 - BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (17.7.2011): Hamas und Palästinensischer Islamischer Jihad, https://www.bpb.de/politik/extremismus/islamismus/36365/hamas, Zugriff 19.5.2022 - Britannica – Encyclopaedia Britannica (o.D.): Palestine Liberation Organization, https://www.britannica.com/topic/Palestine-Liberation-Organization, Zugriff 19.5.2022 - CGRS-CEDOCA – Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), COI unit (6.3.2020): Territoires Palestiniens - Gaza Situation sécuritaire, https://www.ecoi.net/en/file/local/2026441/coi_focus_territoires_palestiniens_-_gaza_situation_securitaire_20200306.pdf, Zugriff 30.5.2022 - EU – Europäische Union (30.3.2022): EU Annual Report on Human Rights and Democracy in the World; 2021 Country Updates, https://www.eeas.europa.eu/sites/default/files/documents/220323%202021%20EU%20Annual%20Human%20Rights%20and%20Democracy%20Country%20Reports.docx.pdf, Zugriff 23.5.2022 - FAZ - Frankfurter Allgemeine (3.8.2008): Schwere Kämpfe im Gazastreifen. Fatah-Anhänger fliehen nach Israel, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/fatah-anhaenger-fliehen-nach-israel-schwere-kaempfe-im-gazastreifen-1679341.html, Zugriff 19.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022 - Haaretz (9.9.1993): Letters Establishing Mutual Israel-PLO Recognition, https://www.haaretz.com/1.5426508, Zugriff 19.5.2022 - ICHR – Independent Commission for Human Rights (4.2022): Shadow Report of the Independent Commission for Human Rights (ICHR) to the Human Rights Committee on the First Periodic Review of the State of Palestine, https://www.ecoi.net/en/document/2072781.html, Zugriff 20.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022 - Haaretz (21.5.2022): From Lebanon to Jenin: The 'Gray Rhinos' on Israel's Doorstep, https://www.haaretz.com/israel-news/2022-05-21/ty-article/.premium/from-lebanon-to-jenin-the-gray-rhinos-on-israels-doorstep/00000180-f6c0-d18b-a787-f7e9368e0000, Zugriff 28.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 28.5.2022- HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Israel and Palestine, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 28.5.2022 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (9.2021): Ein Sicherheitsapparat ohne Gewaltmonopol, https://www.ecoi.net/en/file/local/2061704/Pal%C3%A4stinensische+Gebiete+Sicherheitsapparat.pdf, Zugriff 28.5.2022- KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (9.2021): Ein Sicherheitsapparat ohne Gewaltmonopol, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2061704/Pal%C3%A4stinensische+Gebiete+Sicherheitsapparat.pdf, Zugriff 28.5.2022 - Spiegel (Schneider, Richard C.) (13.5.2022): Nur noch ein Funke, dann droht ein Flächenbrand, https://www.spiegel.de/ausland/israel-woher-kommt-die-neue-welle-der-gewalt-a-40ce36dc-cd2f-41ca-bfb6-4f9962e1f3d3, Zugriff 28.5.2022 - Spiegel Online (13.6.2007): Bruderkrieg in Gaza, Polizisten fliehen nach Ägypten, http://www.spiegel.de/politik/ausland/palaestinenser-bruderkrieg-in-gaza-polizisten-fliehen-nach-aegypten-a-488423.html, Zugriff 19.5.2022 - SZ – Süddeutsche Zeitung (12.1.2018): Warum die Hamas nun mit Islamisten kämpft, https://www.sueddeutsche.de/politik/palaestinenser-kampf-der-islamisten-1.3822891, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 20.5.2022- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 20.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 7.5.2020 - VP - Vertretung von Palästina in Österreich (o.D.): Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), https://www.palestinemission.at/palaestinensische-befreiungsorganis, Zugriff 19.5.
  17. Sicherheitslage- VP - Vertretung von Palästina in Österreich (o.D.): Die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO), https://www.palestinemission.at/palaestinensische-befreiungsorganis, Zugriff 19.5.2022,
  18. Sicherheitslage Die Oslo-Abkommen teilen die Westbank in die Gebiete A, B und C. Die palästinensischen Bevölkerungszentren fallen meist in die Gebiete A und B, die ländlichen Gebiete in Gebiet C. Formal ist die PA für die Sicherheit im Gebiet A zuständig, aber israelische Sicherheitskräfte führen auch hier Einsätze durch. Im Gebiet B ist die PA für die Verwaltung und Israel für die Sicherheit zuständig. Im Gebiet C ist Israel alleine für die Sicherheit zuständig und hat den Großteil des Gebiets C entweder zu geschlossenen Militärzonen oder Zonen für Siedlungen erklärt (USDOS 12.4.2022). Die israelische Regierung plant mehr als 4.000 neue Wohneinheiten für israelische Siedlungen (HRW 13.1.2022). Wenn die israelische Armee ihre Verhaftungen in den A-Gebieten des Westjordanlandes durchführt, zumeist mitten in der Nacht, ziehen sich die palästinensischen Sicherheitskräfte zurück. In den meisten Fällen betritt das israelische Militär in Vollausrüstung und mit schwerem Geschütz die A-Gebiete. Solche Razzien sind daher frühzeitig erkennbar und dienen dazu, deutlich zu machen, wer die eigentliche Macht und Kontrolle besitzt. Innerhalb des israelischen Militärs gibt es aber auch eine Sondereinheit für verdeckte Einsätze. Bei Einsätzen der israelischen Armee können die Palästinenserinnen und Palästinenser generell nicht auf den Schutz der PA-Sicherheitskräfte hoffen (KAS 9.2021). Die Sicherheitskooperation beinhaltet, dass die Palästinensische Autonomiebehörde Informationen an Israel weitergibt, die relevant sind, um gegen Terrorvorhaben vorzugehen und um damit Israels Sicherheit zu gewährleisten. Diese Informationen werden von der israelischen Armee und von der Grenzpolizei dazu genutzt, Personen gezielt zu verhaften. Die von der größten palästinensischen Partei Fatah dominierte PA nutzt das System aber auch immer wieder, um Informationen über oppositionelle Politiker, oftmals jene der Hamas, an Israel weiterzugeben, was häufig zu deren Festnahmen durch israelische Sicherheitskräfte führt. Die Sicherheitskooperation wird daher von vielen Palästinenserinnen und Palästinensern als nachteilig und gegen sie selbst gerichtet empfunden, sofern sie nicht im Sinne des von der PA kontrollierten Systems handeln (KAS 9.2021). Seit 2007 arbeiteten die PA und die israelischen Sicherheitskräfte in der Westbank bei der Überwachung und der Unterdrückung von Hamas, Islamischer Jihad, Popular Front for the Liberation of Palestine (PFLP) und anderen politischen Fraktionen mit bewaffneten Armen [Anm.: ein Teil der Gruppen wird auch in der EU als terroristisch eingestuft.] zusammen, was regelmäßig zu zahlreichen Verhaftungen und dem Schließen von mit ihnen in Verbindung stehenden Einrichtungen führt. Die israelischen Streitkräfte gehen auch gegen militante Mitglieder der Fatah vor (FH 28.2.2022). Die Sicherheitslage in Israel und den Palästinensischen Gebieten ist wesentlich vom israelisch-palästinensischen Konflikt geprägt (AA 24.5.2022) und kann sich schnell verändern (AA 2.6.2022). Zum Beispiel breiteten sich im Mai 2021 Proteste von Ost-Jerusalem gehend in der Westbank aus, welche auch eine Anzahl an Toten und Verletzten durch das gewaltsame israelische Vorgehen zur Folge hatten. Im Juni folgten durch PA-Behörden gewaltsam aufgelöste Proteste aufgrund des Tods von Nizar Banat, einem Zivilaktivisten, der in PA-Haft nach Misshandlungen verstarb (FH 28.2.2022). Auch den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im besetzten Palästinensischen Gebiet auswirken (EDA 3.6.2022). Die Sicherheitslage im Westjordanland ist ausgesprochen volatil und kann sich nach akuten Sicherheitsvorfällen schnell ändern. In solchen Fällen können einzelne Ortschaften durch das israelische Militär abgeriegelt oder sogenannte „fliegende“ Checkpoints eingerichtet oder bestehende Checkpoints vorübergehend geschlossen werden. Es kann zu Einsätzen der israelischen Sicherheitskräfte in Ramallah und anderen palästinensischen Städten und Dörfern kommen. Protestaktionen sind jederzeit möglich (AA 2.6.2022). Es kommt immer wieder zu Anschlägen und Angriffen sowie gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen israelischen Sicherheitskräften, Siedlern und Palästinensern mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten. Eine Häufung der Vorfälle ist in der Nähe von Checkpoints, israelischen Siedlungen und Siedler-Außenposten sowie in der Region Jenin zu beobachten. Auch bei zunächst friedlichen Versammlungen besteht das Risiko, dass die Situation sehr schnell eskaliert (AA 2.6.2022). Die von der Palästinensischen Behörde verwalteten Städte Bethlehem, Beit Sahour, Beit Jalla, Jericho, Taybe, Al-Bireh und Ramallah gelten im Augenblick als vergleichsweise ruhig (AA 2.6.2022). Von 1.12021 bis 8.5.2022 wurden laut UN OCHA insgesamt 128 PalästinenserInnen, darunter 8 Frauen und 26 Buben, im Westjordanland einschließlich Jerusalem getötet – darunter 6 Tote durch Siedler, ansonsten bis auf einen ungeklärten Fall durch israelische Sicherheitskräfte (UN OCHA 8.5.2022). Auch israelisches Sicherheitspersonal und SiedlerInnen sind Angriffen von PalästinenserInnen ausgesetzt, aber in kleinerem Maßstab (FH 28.2.2022). Im Zeitraum
  19. April bis
  20. Mai 2022 wurden 668 PalästinenserInnen, darunter 24 Kinder, im gesamten Westjordanland bei Zusammenstößen mit israelischen Streitkräften verletzt. Davon erfolgten die meisten Verletzungen

(375)nahe den Orten Beita und Beit Dajan (Nablus) und Kafr Qaddum (Qalqiliya) bei Demonstrationen gegen Siedlungen. 78 Verletzte gab es bei einer Demonstration in Nablus, Qalqiliya und Betlehem bei Protesten gegen die steigende Zahl an getöteten PalästinenserInnen. Die übrigen 99 Verletzten gab es in der Altstadt von Jerusalem (UN OCHA 13.5.2022). Der Konflikt zwischen Israel und militanten Palästinensern verschärfte sich: Seit März wurden bei antiisraelischer Gewalt durch Palästinenser und arabische Israelis 19 israelische Zivilisten getötet. Die israelischen Sicherheitskräfte reagierten mit Einsätzen in Israel und im von Israel besetzten Westjordanland – vor allem in der Gegend um Jenin, einer Hochburg bewaffneter palästinensischer Gruppen. Dabei starben drei israelisch-arabische Angreifer, ein Polizist sowie 35 Palästinenser in Israel und im Westjordanland. Unter den Toten waren Mitglieder bewaffneter Gruppen, aber auch Zivilisten, darunter die Journalistin Shireen Abu Aqla, die erschossen wurde, als sie über einen Armeeeinsatz in Jenin berichtete (DS 30.5.2022). Die Palästinenser machen Israel für ihren Tod verantwortlich. Nach Darstellung der israelischen Armee ist dagegen nicht eindeutig, von wo der tödliche Schuss kam (Spiegel 28.5.2022). In Reaktion auf den sogenannten „Flaggenmarsch“ Tausender nationalistischer Israelis durch die Jerusalemer Altstadt am 29.5.2022 fanden mehrere Gegenkundgebungen im besetzten Westjordanland statt. Palästinensische Demonstranten lieferten sich dabei Auseinandersetzungen mit israelischen Sicherheitskräften. Mehr als hundert Palästinenser wurden nach Angaben des Roten Halbmonds verletzt (DS 30.5.2022). Israelische jüdische SiedlerInnen, die PalästinenserInnen, deren Besitz und landwirtschaftliche Ressourcen angreifen, agieren im Allgemeinen straffrei. Die israelische Menschenrechtsorganisation B’Tselem dokumentierte 451 Angriffe durch SiedlerInnen im Jahr 2020 bis September 2021, darunter mehr als 200 physische Angriffe oder Angriffe unter Einsatz scharfer Munition. Bei Anwesenheit von israelischen Sicherheitskräften standen diese dabei oder nahmen teil (FH 28.2.2022). Die israelischen Behörden zogen selten die Sicherheitskräfte, welche exzessiv Gewalt eingesetzt hatten, oder SiedlerInnen, die PalästinenserInnen angriffen, zur Verantwortung (HRW 13.1.2022). Es gibt keine israelische Militärorder spezifisch zum Schutz von palästinensischen ZivilistInnen oder mit Bezug auf palästinensische Rechte. Der Schutz der israelischen BürgerInnen steht im Zentrum. Eine Einheit für „nationalistische Verbrechen“ ist sowohl für Hassverbrechen im Westjordanland gegen Israelis wie PalästinenserInnen zuständig (USDOS 12.4.2022). - Bestimmte Clans als Faktoren für die örtliche Sicherheitslage, besonders in Hebron und Nablus Die betreffenden Clans bestehen oft aus 10.000 bis 20.000 Mitgliedern und haben ein soziales Netz für ihre Angehörigen geschaffen. Sie sorgen insbesondere an prekären und traditionell geprägten Orten wie Hebron anstelle der PA für die gesellschaftliche Ordnung und deren Einhaltung. Die Familien haben sich dabei ihre eigenen Einflussbereiche und Wirtschaftszweige, teils im Disput, aufgeteilt. Teile der lokalen PA sind demgegenüber häufig machtlos oder nur informell involviert (KAS 9.2021). Rivalisierende Großfamilien tragen ihre Konflikte offen außerhalb des palästinensischen Rechtssystems aus und untergraben damit die Autorität der PA. Sie leben nach ihren eigenen Rechtssystemen und erkennen die staatliche Gewalt oft nicht an. Morde werden mit Blut vergolten, es sei denn, die Angelegenheiten können zwischen den Ältesten der Familien vermittelt werden. Dabei spielen Geldzahlungen und die Ehre der jeweiligen Familie eine große Rolle. Staatliche Ermittlungen lassen Clanfamilien nicht immer zu (KAS 9.2021). Die Bewaffnung dieser Familien scheinen sowohl die PA als auch Israel stillschweigend zu akzeptieren. Letzteres geht offenbar davon aus, dass sie keine Gefahr für israelische Staatsbürger darstellen, denn die Waffen, die sich im Privatbesitz einiger Großfamilien befinden, werden fast nie gegen israelische Ziele eingesetzt, denn sie dienen hauptsächlich der internen Rivalität in den patriarchalischen Strukturen einiger Großfamilien, die in vielen Fällen über eigene gut funktionierende Kontakte nach Israel verfügen – oftmals eine Notwendigkeit um wirtschaftlichen Erfolg zu generieren. Die Familienclans nutzen diese Schwäche der PA und eigene israelische Kontakte, um somit autonome Strukturen innerhalb des Westjordanlandes aufzubauen und zu erhalten. Ein führendes Mitglied der al-Jabari-Familie pflegt auch z.B. offen Beziehungen mit israelischen Siedlern, die in Hebron leben, und als besonders radikal gelten. Normalerweise würde ein Palästinenser, der offensichtlich mit Israel in Besatzungsfragen kooperiert, in der Gesellschaft als Verräter angesehen werden. Die al-Jabaris haben aber eine gefestigte Machtbasis in Hebron (KAS 9.2021). Häufig sind Mitglieder von Großfamilien auch im palästinensischen Sicherheitsapparat tätig. Die PA verfügt somit nicht über das alleinige Gewaltmonopol in ihren formal zuständigen Gebieten des Westjordanlandes (in Ost-Jerusalem hat es Israel inne, im Gaza-Streifen liegt es seit 2007 bei der Hamas). Stattdessen liegt die lokale Macht über sicherheitsrelevante Entscheidungen in eher traditionell geprägten Regionen wie Hebron oder Nablus bei den relevanten Großfamilien. Die Clanstrukturen haben ein Machtpotential entwickelt, mit dem die PA aufgrund ihrer eingeschränkten Ressourcen kaum Schritt halten kann (KAS 9.2021). Anm.: Weitere mit der israelischen Besatzung und der resultierenden Sicherheitslage in Zusammenhang stehende Informationen befinden sich in den anderen Kapiteln des Länderinformationsblatts.Anmerkung, Weitere mit der israelischen Besatzung und der resultierenden Sicherheitslage in Zusammenhang stehende Informationen befinden sich in den anderen Kapiteln des Länderinformationsblatts. Quellen: - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.5.2022): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 24.5.2022 - AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.6.2022): Palästinensische Gebiete: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/palaestinensischegebiete-node/palaestinensischegebietesicherheit/203674, Zugriff 2.5.2022 - DS – Der Standard (30.5.2022): Dutzende Festnahmen und Verletzte bei "Flaggenmarsch" in Jerusalem, https://www.derstandard.at/story/2000136135086/dutzende-festnahmen-und-verletzte-bei-flaggenmarsch-in-jerusalem, Zugriff 30.5.2022 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2022): Reisehinweise für Besetztes Palästinensisches Gebiet, Gültig am: 03.06.2022 Publiziert am: 08.04.2022, https://www.eda.admin.ch/countries/occupied-palestinian-territory/de/home/reisehinweise/vor-ort.html, Zugriff 3.6.2022- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2022): Reisehinweise für Besetztes Palästinensisches Gebiet, Gültig am: 03.06.2022 , Publiziert am: 08.04.2022, https://www.eda.admin.ch/countries/occupied-palestinian-territory/de/home/reisehinweise/vor-ort.html, Zugriff 3.6.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022 - Haaretz (21.5.2022): From Lebanon to Jenin: The 'Gray Rhinos' on Israel's Doorstep, https://www.haaretz.com/israel-news/2022-05-21/ty-article/.premium/from-lebanon-to-jenin-the-gray-rhinos-on-israels-doorstep/00000180-f6c0-d18b-a787-f7e9368e0000, Zugriff 28.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 28.5.2022- HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Israel and Palestine, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 28.5.2022 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (9.2021): Ein Sicherheitsapparat ohne Gewaltmonopol, https://www.ecoi.net/en/file/local/2061704/Pal%C3%A4stinensische+Gebiete+Sicherheitsapparat.pdf, Zugriff 28.5.2022- KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (9.2021): Ein Sicherheitsapparat ohne Gewaltmonopol, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2061704/Pal%C3%A4stinensische+Gebiete+Sicherheitsapparat.pdf, Zugriff 28.5.2022 - Spiegel (28.5.2022): 15-jähriger Palästinenser stirbt nach Zusammenstößen mit Armee, https://www.spiegel.de/ausland/bethlehem-15-jaehriger-palaestinenser-stirbt-nach-zusammenstoessen-mit-armee-a-4c1525ca-b717-4b93-a2c3-f1c4da30b9ea, Zugriff 28.5.2022 - UN OCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Occupied Palestinian territory: Protection of Civilians Report | 19 April - 9 May 2022, 13. Mai 2022https://www.ecoi.net/en/file/local/2073341/poc_19-april-9-may_2022.pdf (Zugriff am 2. Juni 2022)- UN OCHA – UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Occupied Palestinian territory: Protection of Civilians Report | 19 April - 9 May 2022, 13. Mai 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073341/poc_19-april-9-may_2022.pdf (Zugriff am 2. Juni 2022) - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 20.5.20223. Rechtsschutz / Justizwesen- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 20.5.2022, 3. Rechtsschutz / Justizwesen Rechtssicherheit wird in Palästina dadurch erschwert, dass immer noch Elemente des osmanischen, britischen, jordanischen, ägyptischen, israelischen (israelische Militärverordnungen) und palästinensischen Rechts (seit 1994) nebeneinander existieren. Darüber hinaus wird in Palästina Gewohnheitsrecht und religiöses Recht (insbesondere im Familienrecht) angewandt. Außerdem kommt immer wieder das Stammesjustizwesen zur Anwendung. Daneben ist es so, dass die Beschlüsse des Obersten Palästinensischen Gerichtshofes nicht immer umgesetzt werden (GIZ 11.2020a). Durch die innerpalästinensische politische Spaltung werden Gesetze per Dekret in der Westbank umgesetzt, aber nicht in Gaza, und Gesetze des Palästinensischen Legislativrats in Gaza sind nicht auf das Westjordanland anwendbar (Al-Haq 2.5.2022). PalästinenserInnen im Westjordanland unterliegen sowohl der palästinensischen Jurisdiktion als auch der israelischen Militärgerichtsbarkeit – keines von beiden völlig unabhängig (FH 28.2.2022): Israel übt in variierendem Ausmaß die juristische Kontrolle über die besetzten Gebiete aus. Die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) übt im Westjordanland ein unterschiedliches Maß an Autorität aus, sie verfügt über keine Autorität über Jerusalem. Die PalästinenserInnen im Westjordanland unterliegen Gesetzen, die vor 1967 in Kraft waren, sowie den vom israelischen Militärkommandeur im Westjordanland erlassenen militärischen Verordnungen und in den relevanten Bereichen dem Recht der PA. Israelis, die in den Siedlungen in der Westbank leben, unterliegen einer Kombination aus israelischem Zivil- und Strafrecht sowie Militärverordnungen. PalästinenserInnen, die im Gebiet C der Westbank leben, fallen unter das israelische Militärrecht. Palästinenser, die in Gebiet B leben, fallen unter das Zivil- und Strafrecht der PA, während Israel die vorrangige Verantwortung für die Sicherheit behält. Obwohl nach dem Oslo-II-Abkommen für Palästinenser, die in Gebiet A des Westjordanlands leben, nur das Zivil- und Strafrecht der PA gilt, wendet Israel im Rahmen seiner vorrangigen Verantwortung für die Sicherheit immer dann, wenn sein Militär in Gebiet A eindringt, die vom Militärkommandanten erlassenen militärischen Befehle an (USDOS 21.6.2019). Die intransparente Unterscheidung zwischen strafrechtlichen und sicherheitsrelevanten Straftaten, die regelmäßige Anwendung von Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren durch palästinensische und israelische Sicherheitskräfte sowie die Anwendung des Kriegsrechts und eines Militärgerichtssystems durch Israel, das ausschließlich für Palästinenser im Westjordanland gilt, verletzen die Rechte der Palästinenser auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren (FH 28.2.2022). Palästinenser werden von den israelischen Behörden auch regelmäßig über längere Zeiträume ohne Anklage inhaftiert. Das israelische Militär führt häufig Hausdurchsuchungen ohne Haftbefehl durch. Nach Angaben der Addameer Prisoner Support and Human Rights Association waren mit Stand Dezember 2021 etwa 4,550 palästinensische Sicherheitsgefangene aus der Westbank in israelischen Gefängnissen inhaftiert, darunter 170 Minderjährige aus den besetzten Gebieten. Diese Minderjährigen werden in der Regel in Abwesenheit eines Anwalts oder eines elterlichen Vormunds verhört und vor ein spezielles Militärgericht gestellt, das wegen seines mangelnden Rechtsschutzes kritisiert wird (FH 28.2.2022). Die Gesetze der PA sehen das Recht auf eine unabhängige Justiz sowie einen fairen und öffentlichen Prozess vor. Verfahren sind öffentlich, außer in Sonderfällen, etwa wenn ein nicht-öffentliches Verfahren zum Schutz bestimmter Interessen nötig ist. Es gilt die Unschuldsvermutung, und der Angeklagte hat das Recht, zeitnah über die gegen ihn vorliegende Anklage informiert zu werden.

Amnesty International werden diese Rechte manchmal nicht gewahrt. Rechtsbeistand ist vorgesehen – auf Kosten des Staates, wenn nötig. Die Angeklagten haben das Recht auf Berufung. Die PA in der Westbank gewährleistet diese prozeduralen Rechte weitgehend (USDOS 12.4.2022). Der Unabhängigen Kommission für Menschenrechte (ICHR) zufolge war das Justizsystem der PA dem Druck der Sicherheitsbehörden und der Exekutive ausgesetzt, was die Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit der Justiz untergräbt. Die Behörden der PA führten Gerichtsbeschlüsse nicht immer aus. Palästinenser haben das Recht, Klage gegen die PA zu erheben, haben dies aber selten getan. Neben den gerichtlichen Rechtsmitteln stehen selten genutzte administrative Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 11.3.2020). Im Juli 2019 erließ Präsident Abbas zwei Dekrete, das erste löste den bestehenden High Judicial Council auf und ersetzte ihn durch ein Übergangsgremium, das zweite senkte das Rentenalter der Richter. Im Dezember 2020 folgten weitere Dekrete von Präsident Abbas zur Absicherung seiner Kontrolle von juristischen Schlüsselinstitutionen und bei der Besetzung von Richterämtern sowie Entlassungen und Pensionierungen von RichterInnen (FH 28.2.2022). Der High Judicial Council war 2002 einberufen worden, um die Unabhängigkeit der Richter zu verbessern, die Transparenz und die Leistungsfähigkeit ihrer Arbeit sicherzustellen, die Prozessabläufe zu verbessern und die Bearbeitung der Fälle zu erleichtern (AI 18.2.2020). Eine Reihe von Richtern und Menschenrechtsorganisationen prangerten diese Schritte [Auflösung des High Judicial Council] als ein Versuch an, die Exekutivkontrolle über die Justiz zu verstärken (FH 2020). Die Strafprozessordnung der PA sieht im Allgemeinen vor, dass der Generalstaatsanwalt der PA einen Durchsuchungsbefehl für den Zutritt und die Durchsuchung von Privateigentum ausstellen muss; jedoch dürfen die Justizbeamten der PA in Notfällen palästinensische Häuser ohne Durchsuchungsbefehl betreten. NGOs berichteten, dass es üblich sei, dass die PA Familienmitglieder wegen angeblicher Vergehen einer Person schikaniert (USDOS 12.4.2022). Die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen wird durch Non-Compliance der PA sowie durch das Fehlen einer palästinensischen Gerichtsbarkeit in Gebiet C, wo das israelische Militär die ausschließliche Kontrolle ausübt, behindert (FH 28.2.2022). Gleichwohl kommt es zuweilen auch ohne offizieller israelischer Erlaubnis zu Einsätzen der palästinensischen Sicherheitskräfte in den Gebieten B, C und H2 [Anm.: in der Stadt Hebron] – auch um Personen wegen ihrer politischen Aktivitäten zu schikanieren oder deren Häuser zu durchsuchen (USDOS 12.4.2022). Die gesetzlichen Gegebenheiten im Westjordanland diskriminieren, indem Israelis und PalästinenserInnen, die dort wohnen oder am selben Ort ein Verbrechen begehen, unterschiedlichen Gerichten und Gesetzen unterliegen (FH 28.2.2022). Prozesse von PalästinenserInnen aus der Westbank wegen Sicherheitsvergehen vor israelischen Militärgerichten gehen mit einer viel höheren Verurteilungsrate und längeren Strafen einher als bei Prozessen vor zivilen Gerichten in Israel. Laut MCW enden 95 Prozent der Fälle in Militärgerichten mit einer Verurteilung, und laut Amnesty International erfüllen manche israelische Militärgerichte nicht die internationalen Standards für faire Prozesse (USDOS 12.4.2022). Die zivilen, israelischen Gerichte, welche die Jurisdiktion für israelische Siedler in der Westbank ausüben, sind unabhängig (FH 28.2.2022). Am 30.3.2022 wurde eine Abstimmung über die Verlängerung der Anwendung israelischen zivilen Rechts auf israelische Siedler im Westjordanland verschoben. Die Anwendbarkeit würde sonst Ende Juni auslaufen. Im Gesetzesvorschlag ist eine Verlängerung um weitere fünf Jahr vorgesehen (Haaretz 31.3.2022). Rivalisierende Großfamilien tragen ihre Konflikte offen außerhalb des palästinensischen Rechtssystems aus und untergraben damit die Autorität der PA. Die Familienclans, besonders in Gebieten wie Hebron und Nablus, leben nach ihren eigenen Rechtssystemen und erkennen die staatliche Gewalt oft nicht an, und verfügen über Waffen wie Kalaschnikows. Morde werden mit Blut vergolten, es sei denn, die Angelegenheiten können zwischen den Ältesten der Familien vermittelt werden. Dabei spielen Geldzahlungen und die Ehre der jeweiligen Familie eine große Rolle. Staatliche Ermittlungen lassen Clanfamilien nicht immer zu (KAS 9.2021). Islamische oder christliche geistliche Gerichte sind für Personenstandsfragen wie Ehe, Scheidung und Erbschaft zuständig. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass Mitglieder einer Religionsgemeinschaft einen Streit betreffs Personenstatus einer anderen Religionsgruppe ihrer Wahl zur Entscheidung vorlegen können, wenn die Streitparteien zustimmen (USDOS 12.5.2021). Quellen: - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Palestine (State of) 2021, 29. März 2022https://www.ecoi.net/de/dokument/2070261.html, Zugriff am 20. Mai 2022- AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Palestine (State of) 2021, 29. März 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070261.html, Zugriff am 20. Mai 2022 - AI – Amnesty International (18.2.2020): Menschenrechte im Nahen Osten und in Nordafrika: 2019; Staat Palästina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026071.html, Zugriff 7.5.2020 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022 - FH – Freedom House

(2020): Freedom in the World 2020, West Bank, https://freedomhouse.org/country/west-bank/freedom-world/2020, Zugriff 5.5.20 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022 - Haaretz (31.3.2022): Regulations Applying Israeli Law to Citizens in West Bank May Expire, Causing Legal Havoc, https://www.haaretz.com/israel-news/2022-05-31/ty-article/regulations-applying-israeli-law-to-west-bank-may-expire/00000181-1aad-db47-a5dd-9faf9a340000, Zugriff 1.6.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 20.5.2022- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 20.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Israel — West Bank and Gaza, 12. Mai 2021https://www.ecoi.net/de/dokument/2051576.html, Zugriff 20.5.2022- USDOS – US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Israel — West Bank and Gaza, 12. Mai 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051576.html, Zugriff 20.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011172.html, Zugriff 7.5.20204. Sicherheitsbehörden- USDOS – US Department of State [USA] (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Israel: West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011172.html, Zugriff 7.5.2020, 4. Sicherheitsbehörden

den Osloer Abkommen ist der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) kein konventionelles Militär erlaubt, sie unterhält jedoch Sicherheits- und Polizeikräfte. Das Sicherheitspersonal der PA ist seit der Machtübernahme der Hamas im Gazastreifen im Jahr 2007 fast ausschließlich im Westjordanland tätig. Die Sicherheitskräfte umfassen die Nationalen Sicherheitskräfte, die Präsidentengarde, die Zivilpolizei, den Zivilschutz sowie die [Anm.: Nachrichtendienste] Organisation für präventive Sicherheit, der Allgemeine Nachrichtendienst und der Militärische Nachrichtendienst (CIA 16.5.2022). Die sechs Sicherheitsorganisationen operieren in Teilen der Westbank: Die palästinensische Zivilpolizei trägt die Hauptverantwortung für die zivile und kommunale Polizeiarbeit. Die Nationalen Sicherheitskräfte führen Sicherheitsoperationen durch, welche die Möglichkeiten der Zivilpolizei übersteigen. Der Militärische Nachrichtendienst befasst sich mit nachrichtendienstlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten, an denen Mitarbeiter der PA-Sicherheitskräfte beteiligt sind, einschließlich Korruption. Der Allgemeine Nachrichtendienst ist für externe nachrichtendienstliche Erhebungen und Operationen zuständig sowie interne strafrechlicthliche Ermittlungen und Verhaftungen. Die Organisation für präventive Sicherheit ist für die interne Aufklärungsarbeit und für Untersuchungen im Zusammenhang mit Fällen der inneren Sicherheit, einschließlich abweichender politischer Meinungen, zuständig. Zuweilen wird sie auch zur Niederschlagung von politischem Dissens eingesetzt, wenn dieser als Gefährdung der politischen Stabilität angesehen wird. Die Präsidialgarde schützt Einrichtungen und sorgt für den Schutz von Würdenträgern (USDOS 12.4.2022). Für israelische Siedler in den besetzten Gebieten sind die PA-Sicherheitskräfte nicht zuständig [Anm.: siehe Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (Global Security 28.7.2011). Mehrere der Organisationen agieren unter der Kontrolle des PA-Innenministeriums und folgen der Führung des Premierministers (USDOS 12.4.2022). Die palästinensischen Sicherheitskräfte und die Polizei sind laut Artikel 84 der Verfassung an das Gesetz gebunden und haben die bürgerlichen Rechte und Freiheiten zu respektieren. Dies ist jedoch nicht immer der Fall (GIZ 11.2020a). Eine andere Quelle gibt an, dass die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) die effektive zivile Kontrolle über die PA-Sicherheitskräfte habe. Es gab jedoch auch glaubhafte Berichte über Misshandlungen durch Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022). Im Westjordanland ist die palästinensische Polizei nur in den A-Gebieten für die Sicherheit aktiv, d.h. in 17,2 Prozent des Gebietes, jedoch nur tagsüber. Zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens hat das israelische Militär de facto dort das Sagen. Die sehr eingeschränkte Zuständigkeit der palästinensischen Sicherheitskräfte hat zur Folge, dass zahlreiche palästinensische Dörfer im B- und C-Gebiet selbst Nachtwachen organisieren, um sich vor Aktionen gewalttätiger israelischer Siedler zu schützen (GIZ 11.2020a). Gleichwohl kommt es zuweilen auch ohne offizieller israelischer Erlaubnis zu Einsätzen der palästinensischen Sicherheitskräfte in den Gebieten B, C und H2 – auch um Personen wegen ihrer politischen Aktivitäten zu schikanieren oder deren Häuser zu durchsuchen. Die Palästinensische Behörde hielt jedoch ansonsten im Jahr 2021 die [Anm.: im Oslo-Abkommen vorgesehene] Sicherheitskoordination mit Israel aufrecht (USDOS 12.4.2022). Bei Einsätzen der israelischen Armee können die Palästinenserinnen und Palästinenser generell nicht auf den Schutz ihrer Sicherheitskräfte hoffen. In der palästinensischen Gesellschaft verliert die PA zunehmend an Vertrauen, denn die Sicherheitskooperation scheint vorrangig der Sicherheit Israels und dem Machterhalt der PA zu dienen als dem Schutz der palästinensischen Bevölkerung. Innerhalb der Palästinensischen Gebiete kann die PA zudem nur unzureichend für Recht und Ordnung sorgen (KAS 9.2021). Die israelischen Behörden hielten ihre Besatzung in der Westbank durch israelische Sicherheitskräfte aufrecht, die aus der Israeli Defense Force (IDF), der Israeli Security Agency (Shin Bet), der Israeli National Police, und der Grenzpolizei bestanden. Israel behält die wirksame zivile Kontrolle über seine Sicherheitskräfte im gesamten Westjordanland bei (USDOS 11.3.2020). Palästinensische BewohnerInnen sowie israelische und palästinensische NGOs beschuldigen israelische Sicherheitskräfte, Misshandlungen zu begehen. Die israelischen Militär- und Ziviljustizapparate untersuchten gelegentlich diese Fälle und befanden Mitglieder der israelischen Sicherheitskräfte dem Begehen von Misshandlungen für schuldig (USDOS 12.4.2022). Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (Stand: 16.5.2022): The World Factbook – West Bank, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/west-bank/#military-and-security, Zugriff 24.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022 - GS - Global Security (28.7.2011): Palestinian Security Sector, http://www.globalsecurity.org/intell/world/palestine/intro.htm, Zugriff 11.5.2020 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (9.2021): Ein Sicherheitsapparat ohne Gewaltmonopol, https://www.ecoi.net/en/file/local/2061704/Pal%C3%A4stinensische+Gebiete+Sicherheitsapparat.pdf, Zugriff 28.5.2022- KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (9.2021): Ein Sicherheitsapparat ohne Gewaltmonopol, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2061704/Pal%C3%A4stinensische+Gebiete+Sicherheitsapparat.pdf, Zugriff 28.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.

  1. Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.2022,
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Das Grundgesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) verbietet Folter und die Ausübung von Gewalt gegen Gefangene. Es fehlt jedoch ein Protokoll zur Prävention von Folter (USDOS 12.4.2022). Physische Misshandlungen von Gefangenen durch palästinensische Behörden in der Westbank sind von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert (FH 28.2.2022). Glaubhafte Berichte liegen zu ungesetzlichen oder willkürlichen Tötungen sowie zu Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch Vertreter der PA-Behörden vor. In den Haftanstalten in der Westbank kommt es regelmäßig zu Folter durch die Sicherheitsdienste der PA, besonders auch in den Haftanstalten des Nachrichtendiensts, der Organisation für präventive Sicherheit und des Rats für gemeinsame Sicherheit in Jericho. Die quasi zur Autonomiebehörde gehörende (USDOS 12.4.2022) Independent Commission for Human Rights (ICHR) berichtete von 176 Beschwerden von Folter oder Misshandlung gegen die PA während des Jahres 2020 (ICHR 2021). Im Jahr 2021 waren es 104 Beschwerden. Bezüglich der Folter und dem Tod in Haft von Nizar Banat wurden 14 niedrigrangige Mitarbeiter der Präventiven Sicherheit [Anm.: einer der Nachrichtendienste der PA] im September vor Gericht gestellt (AI 29.3.2022). Seit dem Tod des Aktivisten führte die Organisation für präventive Sicherheit immer wieder Hausdurchsuchungen und Festnahmen von Familienmitgliedern von Nizar Banat mit der Begründung durch, „Vorkommnisse von Vergeltung“ zu untersuchen. Die Familie sowie Aktivisten werteten dies jedoch nicht als Gewaltprävention, sondern als Einschüchterung von Zeugen und Schikane (USDOS 12.4.2022). Der Tod des Aktivisten hatte zu Demonstrationen für Meinungsfreiheit geführt, bei welchen die palästinensischen Sicherheitskräfte exzessive und unnötige Gewalt einsetzten. Demonstranten wie Passanten wurden verhaftet und Berichten zufolge gefoltert. Laut der palästinensischen Gefangenenhilfsorganisation Adameer wurden mindestens 15 Protestierende, Menschenrechtsaktivisten und JournalistInnen „wegen Aufhetzung zu konfessionellem und rassistischem Hass“ in die Haftanstalt in Jericho gebracht (AI 29.3.2022). Israel verbot den Gebrauch von Folter zur Erlangung von Sicherheitsinformationen im Jahr
  3. Aber mildere Formen von Nötigung sind erlaubt, wenn vermutet wird, dass der Gefangene über essentielle Informationen über bevorstehende Terroranschläge verfügt, bzw. wenn eine unmittelbare Bedrohung vorliegt (FH 2020; vgl. USDOS 11.3.2020b).Israel verbot den Gebrauch von Folter zur Erlangung von Sicherheitsinformationen im Jahr
  4. Aber mildere Formen von Nötigung sind erlaubt, wenn vermutet wird, dass der Gefangene über essentielle Informationen über bevorstehende Terroranschläge verfügt, bzw. wenn eine unmittelbare Bedrohung vorliegt (FH 2020; vergleiche USDOS 11.3.2020b). Für Anschuldigungen gegen israelische SoldatInnen bezüglich exzessiver Gewalt oder Misshandlungen palästinensischer ZivilistInnen ist das israelische Militärgesetz zuständig. Verurteilungen sind sehr selten und die Strafen milde. Laut der israelischen Menschenrechtsorganisation B’Tselem liegt die Chance, dass eine Beschwerde zu einer Anklage führt, bei 3 Prozent (FH 28.2.2022). Es gibt substantielle Beweise für physische und psychische Misshandlungen durch das israelische Militär (FH 28.2.2022). Menschenrechtsorganisationen werfen den israelischen Behörden vor, gegen palästinensische Sicherheitshäftlinge im Westjordanland spezielle Verhörmethoden einzusetzen, darunter körperliche Misshandlungen und andere Maßnahmen wie Isolation, Stresspositionen, Drohungen, schmerzhaftes Fesseln, Schlafentzug, etc. Dazu kamen in den Haftanstalten in der Westbank lange Einzelhaft, Nahrungsmangel, der Witterung Aussetzen und Drohungen, die Unterkunft der Familie zu zerstören (USDOS 12.4.2022). Laut der israelischen NGO Public Committee Against Torture wurden seit 2001 mehr als 1.300 Beschwerden wegen Folter, einschließlich schmerzhafter Fesselung, Schlafentzug und Aussetzen extremer Temperaturen, beim israelischen Justizministerium eingereicht. Diese resultierten in zwei Strafermittlungen und keiner einzigen Anklage (HRW 13.1.2022). Quellen: - AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Palestine (State of) 2021,https://www.ecoi.net/de/dokument/2070261.html, Zugriff 24.5.2022- AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Palestine (State of) 2021,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070261.html, Zugriff 24.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022 - FH – Freedom House

(2020): Freedom in the World 2020, West Bank, https://freedomhouse.org/country/west-bank/freedom-world/2020, Zugriff 5.5.2020 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Israel and Palestine,https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 24.5.2022- HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Israel and Palestine,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 24.5.2022 - ICHR – Independent Commission for Human Rights
(2021): The Status of Human Rights in Palestine - Executive Summary 2020, Twenty Sixth Annual Report, 1 January – 31 December 2020, https://cdn1.ichr.ps/cached_uploads/download/2021/10/20/executive-summary-of-the-twenty-sixth-annual-report-of-ichr-2020-1634716818.pdf, Zugriff 24.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.2022- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020b): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 7.5.
  1. Korruption- USDOS – US Department of State [USA] (11.3.2020b): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Israel, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026369.html, Zugriff 7.5.2020,
  2. Korruption Es gab zahlreiche Berichte über Regierungskorruption im Jahr
  3. Das Gesetz der Palästinensischen Autonomiebehörde sieht Strafen bei Verurteilung wegen behördlicher Korruption vor, aber es wurde wenig zur Strafverfolgung korrupter Offizieller getan. Einer Meinungsumfrage im Oktober 2021 durch die Coalition for Accountability and Integrity zufolge sehe die PalästinenserInnen Korruption als das wichtigste Problem an, das gelöst werden muss. Zwei Drittel waren nicht von der Effizienz und Unabhängigkeit der Einrichtungen gegen Korruption in der Westbank überzeugt (USDOS 12.4.2022). Die Anti-Korruptionskommission der Palästinensischen Autonomiebehörde ist für die Umsetzung einer Strategie gegen Korruption zuständig. Ein Bericht des Staatlichen Büros für Rechnungsprüfung und Verwaltungskontrolle der PA konstatierte jedoch im Oktober 2021 langanhaltende Irregularitäten beim Budgetmanagement der Einrichtung. Für das Jahr 2020 sah die NGO Coalition for Accountability and Integrity (AMAN) einige Verbesserungen bei der Gesetzgebung und bei Maßnahmen zur Einschränkung von Bestechung und der Verbesserung des Prozedere im Beschaffungswesen. AMAN identifiziert jedoch weiterhin Herausforderungen bei der Bekämpfung von Günstlingswirtschaft sowie bei der Umsetzung grundsätzlicher Transparenz und der Anti-Korruptionsgesetze. Im Juni 2021 erschienen Medienberichte, wonach 71 enge Verwandte von hochrangigen Mitgliedern der PA in den vergangenen zehn Jahren diverse Regierungsposten erhielten (FH 28.2.2022). Der Aktivist Nizar Banat starb im Jahr 2021 in Haft [siehe Abschnitt “Folter und unmenschliche Behandlung], nachdem er die Korruption in der Autonomiebehörde kritisiert hatte (ICNL 11.5.2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022 - ICNL – International Center for Not-for-Profit Law (11.5.2022): Civic Freedom Monitor: Palestine, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/palestine, Zugriff 24.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.
  4. NGOs und Menschenrechtsaktivisten- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.2022,
  5. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Im Westjordanland ist ein breites Spektrum von NGOs tätig. Die israelische Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann jedoch zivilgesellschaftliche Aktivitäten behindern. Islamistische Gruppen wurden von israelischen BeamtInnen oder MitarbeiterInnen der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) regelmäßig geschlossen, und AktivistInnen, die die Führung der PA kritisieren, können Schikanen und Misshandlungen durch die Sicherheitsdienste ausgesetzt sein. Im März 2021 änderte die PA das Gesetz über die Arbeit von NGOs und Wohlfahrtsorganisationen ab, und führte strenge Berichtsvorschriften und invasive Finanzkontrollen für diese Gruppen ein. Laut Kritik durch NGO-VertreterInnen laufe dies auf eine Unterstellung der Zivilgesellschaft unter die PA-Ministerien hinaus (FH 28.2.2022). Die Unabhängige Menschenrechtskommission (ICHR) hat weiterhin eine Ombudsfunktion inne und fungiert als Menschenrechtskommission der PA. Sie gibt Monats- und Jahresberichte über Menschenrechtsverletzungen in den von der PA kontrollierten Gebieten heraus; die ICHR veröffentlicht auch formelle Empfehlungen an die PA. Die ICHR arbeitet im Allgemeinen unabhängig, hat jedoch mit Ressourcenknappheit zu kämpfen, die ihre Fähigkeit, effektiv zu arbeiten, einschränkt. Lokale und internationale Menschenrechts-NGOs arbeiten mit der ICHR zusammen (USDOS 12.4.2022). Palästinensische, israelische und internationale NGOs überwachten die Praktiken der israelischen Regierung im Westjordanland und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Die israelische Regierung boykottierte weiterhin den Sonderberichterstatter für die Lage der seit 1967 besetzten palästinensischen Gebiete des UN-Menschenrechtsrats. Mangels israelischer Visa mußten die 16 UN-MitarbeiterInnen von außerhalb Israels arbeiten (USDOS 12.4.2022). Einige israelische und palästinensische Menschenrechts-NGOs, die im Westjordanland, im Gazastreifen oder in beiden Gebieten tätig sind, berichteten von Schikanen israelischer Siedler und israelischer Behörden. Diese Gruppen, wie auch Yesh Din und Human Rights Watch, berichteten über Befragungen einiger ihrer MitarbeiterInnen durch Geheimdienste, Verhöre, Einschüchterung, Todesdrohungen oder physische Angriffe. Am 25.12.2021 schoss ein israelischer Soldat einer B’Tselem-Mitarbeiterin mit einem Gummigeschoß ins Gesicht, als sie die wöchentlichen Proteste in Beita aus der Entfernung dokumentierte. Ihrem Dafürhalten nach hatte der Soldat auf EinwohnerInnen von Beita gezielt (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsorganisationen warfen den israelischen Behörden vor, mittels Gesetzen gegen Terrorismus oder zum Schutz der nationalen Sicherheit Regierungskritiker zu verhaften oder zu bestrafen, bzw. von Kritik an der Regierung oder von Offiziellen abzuschrecken. Am 22.10.2021 wurde die Klassifizierung von sechs palästinsischen NGOs als Terrororganisationen bekanntgegeben: al-Haq, Addameer, Defense for Children International-Palestine, das Bisan Center for Research and Development, die Union of Palestinian Women’s Committees und die Union of Agricultural Work Committees. Der Vorwurf waren angebliche Verbindungen zur Terrorgruppe Volksfront für die Befreiung Palästinas (Popular Front for the Liberation of Palestine – PFLP). Die betroffenen Gruppen sind in der Westbank ansässig, aber die Klassifizierung betrifft sowohl die Westbank unter israelischem Militärgesetz wie auch Israel (USDOS 12.4.2022). Es wurden kaum Beweise für die Klassifizierung vorgelegt (FH 28.2.2022). Einige der Organisationen hatten auch Gelder von europäischen Regierungen erhalten, und die israelische Maßnahme wurde von internationalen Menschenrechtsorganisationen sowie UN-Experten als Angriff auf die breitere palästinensische Menschenrechtsbewegung kritisiert (FH 28.2.2022). Der UN-Sonderberichterstatter für Terrorabwehr und Menschenrechte sah darin den Missbrauch von Gesetzen gegen Terrorismus, und 22 israelische NGOs gaben eine gemeinsame Solidaritätsbekundung mit den betroffenen NGOs ab, und riefen die internationale Gemeinschaft auf, die Klassifizierung als Kriminalisierung der Dokumentierung von Menschenrechtsverletzungen zu betrachten, die juristisches Eintreten und Hilfe für Menschenrechtsarbeit verhindere (USDOS 12.4.2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.
  6. Wehrdienst und Rekrutierungen- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.2022,
  7. Wehrdienst und Rekrutierungen

den Osloer Abkommen ist der Palästinensischen Autonomiebehörde (PA) kein konventionelles Militär erlaubt, sie unterhält jedoch Sicherheits- und Polizeikräfte (CIA 16.5.2022). Es gibt keine Wehrpflicht (USDOL 29.9.2021). Anm.: Die Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen ist nicht Gegenstand des Kapitels und kann bei Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen recherchiert werden.Anmerkung, Die Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen ist nicht Gegenstand des Kapitels und kann bei Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen recherchiert werden. Quellen: - CIA – Central Intelligence Agency [USA] (Stand: 16.5.2022): The World Factbook – West Bank, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/west-bank/#military-and-security, Zugriff 24.5.2022 - USDOL – US Department of Labor [USA] (29.9.2021): 2020 Findings on the Worst Forms of Child Labor: West Bank and Gaza Strip, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061993.html, Zugriff 24.5.

  1. Allgemeine Menschenrechtslage- USDOL – US Department of Labor [USA] (29.9.2021): 2020 Findings on the Worst Forms of Child Labor: West Bank and Gaza Strip, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2061993.html, Zugriff 24.5.2022,
  2. Allgemeine Menschenrechtslage Im Februar 2021 entschied der Internationale Strafgerichtshof, dass er Jurisdiktion über schwere Verbrechen in den besetzten palästinensischen Gebieten hat, und im März folgte die Eröffnung einer formalen Ermittlung zur dortigen Lage (HRW 13.1.2022). Die israelische Militärbesatzung des Westjordanlandes bringt schwerwiegende physische Barrieren und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit mit sich, ebenso wie den Abriss von Häusern und anderen Bauten, Restriktionen der politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten sowie eine Ausweitung israelischer Siedlungen, die verbreitet als Verletzung des Völkerrechts gelten. Mit Stand 2021 gab es ungefähr 700.000 jüdische Siedler im Westjordanland, einschließlich Ost-Jerusalem, welche israelische Staatsbürger mit vollen politischen Rechten in Israel sind (FH 28.2.2022). Mit Stand 1.10.2022 hielt Israel 4.4.60 PalästinenserInnen für sicherheitsbezogene Straftaten fest, darunter 200 Kinder – viele für Steinewerfen – sowie 492 Personen in Administrativhaft ohne formale Anklage oder Prozeß und basierend auf geheimen Beweisen. Die meisten palästinensischen Gefangenen wurden im Staat Israel festgehalten, was Besuche durch Familienangehörige kompliziert, und gegen das Völkerrecht verstößt, das den Transfer außerhalb eines besetzten Gebiets untersagt (HRW 13.1.2022). Anm.: Nähere Informationen zu den menschenrechtlichen Auswirkungen der israelischen Politik sind auch in den jeweiligen anderen Kapiteln des Länderinformationsblatts zu finden.Anmerkung, Nähere Informationen zu den menschenrechtlichen Auswirkungen der israelischen Politik sind auch in den jeweiligen anderen Kapiteln des Länderinformationsblatts zu finden. Aktuell gibt es keine Hinweise auf die Abhaltung der nationalen (Präsidenten- und Parlaments-) Wahlen trotz ihrer ursprünglichen Ankündigung Anfang
  3. Die palästinensische Menschenrechtsorganisation Al-Haq konstatiert hierfür einen fehlenden politischen Willen. Dem palästinensischen Parlament wird zudem von internationalen Organisationen eine zentrale Rolle bei der Umsetzung von Menschenrechtskonventionen wie zum Beispiel zu Frauen- oder Kinderrechten zugeordnet. Das Fehlen des Engagements der Zivilgesellschaft des Palästinensischen Legislativrats [Anm.: offizieller Name des Parlaments] sowie der breite Einsatz von Dekreten haben zu einer Monopolisierung von Macht und der Marginalisierung öffentlicher Institutionen geführt – und auch zum Niedergang des palästinensischen Justizwesens. Dies hat negative Auswirkungen auf die Menschenrechtslage (Al-Haq 2.5.2022). Bezüglich der Palästinensischen Autonomiebehörde liegen glaubhafte Berichte über ungesetzliche oder willkürliche Tötungen durch ihre MitarbeiterInnen vor, ebenso Folter oder unmenschliche oder herabwürdigende Behandlungen und Bestrafungen, willkürliche Verhaftungen und Haft, politische Gefangene, bedeutende Probleme bei der Unabhängigkeit der Justiz, willkürliche oder ungesetzliches Eingreifen in die Privatsphäre, schwere Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich durch Gewalt, Androhungen von Gewalt, ungerechtfertigten Verhaftungen und Strafverfolgungen gegen JournalistInnen sowie Zensur. Hinzukommen substanzielle Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich Schikanen gegen NGOs und schwerer Restriktionen der politischen Beteiligung mangels nationaler Wahlen seit
  4. Erhebliche Regierungskorruption, ein Mangel an Ermittlungen und Zurrechenschaftziehung bei geschlechtsspezifischer Gewalt sowie bei antisemitischer Gewalt liegen ebenso vor wie Gewaltverbrechen gegen sexuelle Minderheiten und Berichte über schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022, für Details zu Rechtsverstößen bei Verhaftungen vgl. Al-Haq 2.5.2022)Bezüglich der Palästinensischen Autonomiebehörde liegen glaubhafte Berichte über ungesetzliche oder willkürliche Tötungen durch ihre MitarbeiterInnen vor, ebenso Folter oder unmenschliche oder herabwürdigende Behandlungen und Bestrafungen, willkürliche Verhaftungen und Haft, politische Gefangene, bedeutende Probleme bei der Unabhängigkeit der Justiz, willkürliche oder ungesetzliches Eingreifen in die Privatsphäre, schwere Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, einschließlich durch Gewalt, Androhungen von Gewalt, ungerechtfertigten Verhaftungen und Strafverfolgungen gegen JournalistInnen sowie Zensur. Hinzukommen substanzielle Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich Schikanen gegen NGOs und schwerer Restriktionen der politischen Beteiligung mangels nationaler Wahlen seit
  5. Erhebliche Regierungskorruption, ein Mangel an Ermittlungen und Zurrechenschaftziehung bei geschlechtsspezifischer Gewalt sowie bei antisemitischer Gewalt liegen ebenso vor wie Gewaltverbrechen gegen sexuelle Minderheiten und Berichte über schlimmste Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022, für Details zu Rechtsverstößen bei Verhaftungen vergleiche Al-Haq 2.5.2022) Der anhaltende Ausnahmezustand und die Absage der Legislativ- und Präsidentschaftswahlen im April 2021 stellten große Rückschritte für die Menschenrechtslage in der Westbank dar. Die willkürlichen Verhaftungen erreichten nach der Ermordung des Aktivisten Nizar Banat durch palästinensisches Sicherheitspersonal am
  6. Juni 2021 ihren Höhepunkt: Dutzende Protestierende, welche friedlich Gerechtigkeit für Banat und die Abhaltung der Präsidenten- und Parlamentswahlen forderten, wurden bei gewaltsamen Auflösungen der Versammlungen und unter Einsatz exzessiver Gewalt festgenommen und inhaftiert (Al Haq 2.5.2022). Der zivilgesellschaftliche Aktivist Nizar Banat, war in Hebron gewaltsam festgenommen und misshandelt worden und verstarb in Haft (FH 28.2.2022). Weil viele Palästinenserinnen und Palästinenser für den personell aufgeblähten Regierungsapparat arbeiten, sind ihre Möglichkeiten, offen gegen das System von Präsident Abbas und seiner PA-Regierung vorzugehen, jedoch begrenzt. Die Autonomiebehörde hat damit „eine Atmosphäre der Angst, Repression und Abhängigkeit“ geschaffen (KAS 9.2021). Auch JournalistInnen, AktivistInnen und andere, welche die PA-Politik hinterfragen, unterliegen Einschüchterungen und Schikanen (FH 28.2.2022). Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten der PA im Westjordanland sind Berichten zufolge schlecht, was weitgehend auf Überfüllung und strukturelle Probleme zurückzuführen ist. Die Gefängnisse der PA sind weiterhin überfüllt und verfügten nicht über Lüftungs-, Heizungs-, Kühlungs- und Beleuchtungssysteme, die internationalen Standards entsprachen. Die Behörden hielten zeitweise männliche Jugendliche zusammen mit erwachsenen männlichen Gefangenen fest. Die Sicherheitsdienste haben getrennte Haftanstalten. Die Haftbedingungen für Frauen sind ähnlich wie die für Männer (USDOS 12.4.2022). Die PA gestattete dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) Zugang zu den Gefangenen, um die Behandlung und die Bedingungen zu beurteilen. Menschenrechtsgruppen, humanitäre Organisationen und Rechtsanwälte wiesen darauf hin, dass es wie in den vergangenen Jahren einige Schwierigkeiten beim Zugang zu bestimmten Gefangenen gab, die von der PA festgehalten wurden, je nachdem, welche Sicherheitsorganisation der PA die Einrichtung verwaltete (USDOS 12.4.2022). Anm.: Israel hält oft palästinensische Gefangene im Staat Israel fest - für nähere Informationen siehe Kapitel „Rechtsschutz / Justizwesen“ sowie „Folter und unmenschliche Behandlung“.Anmerkung, Israel hält oft palästinensische Gefangene im Staat Israel fest - für nähere Informationen siehe Kapitel „Rechtsschutz / Justizwesen“ sowie „Folter und unmenschliche Behandlung“. Zu Menschenrechtsverletzungen durch israelische Siedler siehe auch Kapitel „Sicherheitslage“, insbesondere Unterkapitel „Israelische Streitkräfte und Siedler“ und Kapitel „Religionsfreiheit“. Zu Todesfällen allgemein siehe auch Kapitel „Sicherheitslage“. Quellen: - Al-Haq (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (2.5.2022): Al-Haq report to the Human Rights Committee on the List of Issues in relation to the comprehensive initial report of the State of Palestine, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/PSE/INT_CCPR_ICO_PSE_48534_E.pdf, Zugriff 24.5.2022- Al-Haq (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (2.5.2022): Al-Haq report to the Human Rights Committee on the List of Issues in relation to the comprehensive initial report of the State of Palestine, , https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/PSE/INT_CCPR_ICO_PSE_48534_E.pdf, Zugriff 24.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Israel and Palestine,https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 24.5.2022- HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Israel and Palestine,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 24.5.2022 - KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (9.2021): Ein Sicherheitsapparat ohne Gewaltmonopol, https://www.ecoi.net/en/file/local/2061704/Pal%C3%A4stinensische+Gebiete+Sicherheitsapparat.pdf, Zugriff 28.5.2022- KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (9.2021): Ein Sicherheitsapparat ohne Gewaltmonopol, , https://www.ecoi.net/en/file/local/2061704/Pal%C3%A4stinensische+Gebiete+Sicherheitsapparat.pdf, Zugriff 28.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.
  7. Meinungs- und Pressefreiheit- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.2022,
  8. Meinungs- und Pressefreiheit Private offene Diskussionen sind mit einiger Freiheit möglich, obwohl israelische und PA-Sicherheitskräfte bekanntermaßen Onlineaktivitäten überwachen, und Verhaftungen wegen des Vorwurfes von Aufrufen zu Gewalt oder Kritik an den palästinensischen Behörden durchführen (FH 28.2.2022) Die Nachrichtenmedien sind im Westjordanland nicht frei: JournalistInnen werden überwacht und sind Repressalien sowohl seitens der palästinensischen wie der israelischen Behörden ausgesetzt. Soziale Medien blockieren manchmal die Konten der palästinensischen JournalistInnen (FH 28.2.2022). - Die Palästinensische Autonomiebehörde Im Jahr 2018 kamen Beweise ans Licht, wonach die PA eine breite Überwachung von RechtsanwältInnen, AktivistInnen, politischen Persönlichkeiten und anderen durchführt, was eine abschreckende Wirkung auf die Meinungsäußerung haben könnte (FH 28.2.2022). Nach PA-Gesetz können JournalistInnen mit Geld- und Haftstrafen belegt, und Zeitungen geschlossen werden, wenn sie Informationen publizieren, welche “der nationalen Einheit schade”, “der nationalen Verantwortung widerspräche” oder zu Gewalt aufrufe. Diese und weitere vage formulierte Vergehen können auch auf Basis des Electronic Crimes Law (ECL) z.B. zum Blockieren von Nachrichtenwebsites herangezogen werden. Das Palestinian Center for Development and Media Freedoms (MADA) berichtete von 111 Verstößen in Form physischer Übergriffe, Verhaftungen und Folter bis hin zu Drohungen und Verhinderung von Berichterstattung (FH 28.2.2022). Auch Beiträge in den Sozialen Medien zu geplanten Protesten, Kritik an der Regierung bezüglich der Covid-19-Pandemie oder auch Kritik an der Beziehung der PA zu Israel führten zu scharfen Verhören (FH 28.2.2022). Im Juni 2021 nahmen PA-Sicherheitskräfte den in den Sozialen Medien als PA-kritisch bekannten Aktivisten Nizar Banat fest und misshandelten ihn, was zu seinem Tod in Haft führte. Die PA-Sicherheitskräfte setzten dann Gewalt und willkürlich Verhaftungen ein, um die resultierenden Proteste aufzulösen (FH 28.2.2022). Friedliche politische Meinungsäußerungen wurden mit politisch motivierten Anklagen als Schaffung “konfessionellen Unfriedens” oder Beleidigung “höherer Behörden” kriminalisiert (HRW 13.1.2022). - Israel Das Palestinian Center for Development and Media Freedoms (MADA) berichtete von 314 Verstößen in Form physischer Übergriffe, Verhaftungen und Folter bis hin zu Drohungen und Verhinderung von Berichterstattung (FH 28.2.2022). Die israelischen Behörden überwachen genau die Online-Äußerungen von PalästinenserInnen und stützen sich bei der Festlegung der Zielpersonen teilweise auf Vorhersagen von Algorithmen und nehmen PalästinenserInnen auf Basis von Beiträgen in den Sozialen Medien und anderen Meinungsäußerungsaktivitäten fest (HRW 13.1.2022). Quellen: - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Israel and Palestine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 28.5.
  9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition- HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Israel and Palestine, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 28.5.2022,
  10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Artikel 26 des Grundgesetzes bestätigt das Recht der PalästinenserInnen auf das Gründen von politischen Parteien, bzw. den Eintritt in eine Partei. Im „Gesetz über politische Parteien“ von 1955 sind die Bedingungen und das Prozedere für die Registrierung von Parteien und die Rolle des Innenministeriums festgelegt. Allerdings hat das PA-Innenministerium keinen derartigen Mechanismus. Aufgrund der absehbaren Abweisung werden keine Anträge auf die Registrierung von Parteien behandelt. Es können sich keine neuen Parteien registrieren lassen (Al-Haq 2.5.2022). Aktuell umfasst die politische Bühne Parteien, welche in der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) vertreten sind [Anm.: darunter führend die Fatah von PA-Präsident Mahmoud Abbas] sowie Hamas und Islamischer Jihad [Anm.: In der EU beide als Terrororganisationen klassifiziert] (Al-Haq 2.5.2022). Mit den Auseinandersetzungen zwischen Hamas und Fatah ab 2007 wurden in beiden Gebieten Aktivisten der jeweils anderen Seite inhaftiert und misshandelt (GIZ 11.2020a). Human Rights Watch berichtet, dass die Palästinensische Autonomiebehörde (PA) „DissidentInnen systematisch willkürlich verhafte und foltere.“ Zwischen Jänner und September 2021 erhielt die ICHR 87 Beschwerden wegen willkürlicher Verhaftung, 15 wegen Haft ohne Gerichtsprozess oder Anklage auf Anordnung eines Gouverneurs und 76 Beschwerden wegen Folter und Misshandlung (HRW 13.1.2022) Anm.: Zum Tod von Nizar Banat und den daraus resultierenden Vorfällen siehe auch Kapitel Meinungs- und Pressefreiheit.Anmerkung, Zum Tod von Nizar Banat und den daraus resultierenden Vorfällen siehe auch Kapitel Meinungs- und Pressefreiheit. Im April 2021 verschob die PA die geplanten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Diese wären die ersten in 15 Jahren gewesen (HRW 13.1.2022). Für Details dazu siehe Kapitel “Politische Lage”. Die PA hat die Verwaltungsbefugnis über das palästinensische Bildungssystem. Politischer Aktivismus an den palästinensischen Universitäten ist verbreitet, und die Wahlen der Studentenräte verlaufen im Allgemeinen frei. Ein islamistischer Block mit Sympathien für die Hamas schnitt z.B. in den letzten Jahren stark bei den Wahlen zum Studentenrat der Universität Birzeit ab. Doch nahmen israelische und palästinensische Sicherheitskräfte StudentInnen mit Verbindung zu dem Block fest. Israelische Einheiten betreten regelmäßig für Razzien Universitätsgelände und nehmen Verhaftungen vor. Schulen sind auch manchmal von israelischen Razzien betroffen (FH 28.2.2022). Die PA verlangt Genehmigungen für Demonstrationen. Proteste gegen die PA oder ihre Politik werden im Allgemeinen verboten und oft von den PA-Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst (FH 28.2.2022) Die israelische Militärorder 101 von 1967 sieht eine Erlaubnis für alle politischen Demonstrationen von mehr als 10 Personen vor, wobei in der Praxis selten Genehmigungen erteilt werden. Die israelische Militärorder 1651 von 2009 wird zur Strafverfolgung und Verurteilung von Personen angewendet, die beschuldigt werden, die öffentliche Ordnung gestört oder angebliche Aufhetzung zu betreiben. Die israelischen Behörden schränken häufig Demonstrationen ein und lösen die Proteste auf, von denen manche gewaltsam werden. Bestimmte Gebiete für Kundgebungen sind als gesperrte Militärgelände definiert. Protestierende riskieren Verletzungen durch Tränengaskartuschen, Gummigeschosse oder scharfe Munition (FH 28.2.2022). Zusammenstöße zwischen DemonstrantInnen und israelischen Truppen haben regelmäßig Todesfälle zur Folge. Die israelischen Behörden setzten exzessive Gewalt in Reaktion auf Proteste ein, die im April 2021 anlässlich der drohenden Delogierung palästinensischer Familien im Ost-Jerusalemer Stadtteil Scheich Jahrah begannen und sich im Mai von dort aus ausbreiteten (FH 28.2.2022). Anm.: Für weitere Informationen siehe dazu auch Kapitel “Sicherheitslage” und für Details zur rechtlichen Ausgangslage von Versammlungen siehe Al-Haq (2.5.2022)Anmerkung, Für weitere Informationen siehe dazu auch Kapitel “Sicherheitslage” und für Details zur rechtlichen Ausgangslage von Versammlungen siehe Al-Haq (2.5.2022) ArbeiterInnen dürfen ohne PA-Erlaubnis Gewerkschaften gründen, aber der Arbeitnehmerschutz wurde kaum durchgesetzt. Streiks müssen zur Schlichtung dem PA-Arbeitsministerium vorgelegt werden und auch weitere Gesetze erschweren einen gesetzeskonformen Streik (FH 28.2.2022). Die PA übt Druck auf die Gewerkschaften mit dem Ziel einer Kooptierung aus, bzw. der Aufrechterhaltung der Dominanz der Fatah [Anm.: die Partei von Präsident Mahmoud Abbas]. Nichtsdestotrotz wurde eine Kritikerin der PA, Nadia Habash, Im August 2021 zur Leiterin der Vereinigung der Ingenieure gewählt. Im März 2021 trat die Ärztevereinigung einen Streik über die Beendigung ihrer Arbeitsvereinbarung durch die PA an. Der Leiter der Gewerkschaft und zwei Mitglieder wurden daraufhin verhaftet. Die Anwaltsvereinigung hielt während des Jahres 2021 zahlreiche Streiks und Proteste gegen die Einmischung von PA-Sicherheitskräften, Menschenrechtsverletzungen und den Mangel an justizieller Unabhängigkeit ab (FH 28.2.2022). Quellen: - Al-Haq (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (2.5.2022): Al-Haq report to the Human Rights Committee on the List of Issues in relation to the comprehensive initial report of the State of Palestine, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/PSE/INT_CCPR_ICO_PSE_48534_E.pdf, Zugriff 24.5.2022- Al-Haq (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (2.5.2022): Al-Haq report to the Human Rights Committee on the List of Issues in relation to the comprehensive initial report of the State of Palestine, , https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/PSE/INT_CCPR_ICO_PSE_48534_E.pdf, Zugriff 24.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit, Länderinformationsportal (11.2020a) [Archivversion vom 14.5.2021]: Palästinensische Gebiete, Geschichte & Staat, https://web.archive.org/web/20210514035926/https://www.liportal.de/palaestinensische-gebiete/geschichte-staat/, Zugriff 19.5.2022 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Israel and Palestine,https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 24.5.2022- HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Israel and Palestine,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066491.html, Zugriff 24.5.2022
  11. Todesstrafe,
  12. Todesstrafe Die Strafgesetzbücher, welche in der Westbank Anwendung finden, erlauben die Todesstrafe, aber seit 2005 wurden keine Hinrichtungen mehr durchgeführt. Im Jahr 2018 unterzeichnete der „Staat Palästina“ die International Covenant on Civil and Political Rights (ICCPR), welche den Einsatz der Todesstrafe stark einschränkt (FH 28.2.2022). Jedes Todesurteil muss vom Präsidenten der PA unterzeichnet werden (USDOS 12.4.2022). Trotz der Unterzeichnung des Zweiten Protokolls des ICCPR ist die Todesstrafe u.a. im jordanischen Strafgesetzbuch, Gesetz Nr. 16

(1960)in Kraft – 18 Fälle – und auf Basis des Militärstrafgesetzes liegen 44 Fälle vor. Deshalb müssten diese Gesetze geändert werden. Die palästinensische Menschenrechtsorganisation al-Haq fordert daher eine Klarstellung der ergriffenen Maßnahmen zur Abschaffung der Todesstrafe in Übereinstimmung mit dem Zweiten Optionalen Protokoll des ICCPR (Al-Haq 2.5.2022). Die israelischen Militärgerichte – die sich auch mit Fällen befassen, in denen Palästinenser im besetzten Westjordanland involviert sind – können die Todesstrafe verhängen (Reuters 3.1.2018), obwohl dies nie ausgeführt wurde (Stroum 31.3.2022). Anfang 2018 gab das israelische Parlament jedoch eine vorläufige Zustimmung zu einem Gesetz, das es einem Gericht erleichtern würde, ein Todesurteil gegen Angreifer zu verhängen, die wegen Mordes in als Terrorismus eingestuften Anschlägen verurteilt wurden (Reuters 3.1.2018). Quellen: - Al-Haq (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (2.5.2022): Al-Haq report to the Human Rights Committee on the List of Issues in relation to the comprehensive initial report of the State of Palestine, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/PSE/INT_CCPR_ICO_PSE_48534_E.pdf, Zugriff 24.5.2022- Al-Haq (Autor), veröffentlicht von UN Human Rights Committee (2.5.2022): Al-Haq report to the Human Rights Committee on the List of Issues in relation to the comprehensive initial report of the State of Palestine, , https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/PSE/INT_CCPR_ICO_PSE_48534_E.pdf, Zugriff 24.5.2022 - FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022- FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - West Bank*,, https://www.ecoi.net/de/dokument/2072102.html, Zugriff 19.5.2022 - Reuters (3.1.20018): Israeli death penalty advocates win preliminary vote in parliament, https://www.reuters.com/article/us-israel-palestinians-deathpenalty/israeli-death-penalty-advocates-win-preliminary-vote-in-parliament-idUSKBN1ES1DT, Zugriff 5.5.2020 - Stroum – Stroum Center for Jewish Studies, University of Washington (Ben-Natan, Smadar) (31.3.2022): The shadow of the death penalty in Israel: Why is a legal punishment never used?, https://jewishstudies.washington.edu/israel-hebrew/death-penalty-in-israel-history/, Zugriff 25.5.2022 - USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.
  1. Religionsfreiheit- USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Israel, West Bank and Gaza - West Bank and Gaza, , https://www.ecoi.net/de/dokument/2071205.html, Zugriff 24.5.2022,
  2. Religionsfreiheit Die US-Regierung schätzt die palästinensische Bevölkerung der Westbank auf 2,8 Millionen. Die überwiegende Mehrheit der palästinensischen Bewohner dieser Gebiete sind sunnitische Muslime. Das israelische Zentralamt für Statistik berichtet, dass schätzungsweise 441,600 jüdische Israelis in israelischen Siedlungen im Westjordanland (ohne Ost-Jerusalem) leben. Verschiedenen Schätzungen zufolge leben 50.000 Christen im Westjordanland und in Jerusalem. Die Auswanderung palästinensischer Christen setzte sich fort. Die Mehrheit der Christen sind griechisch-orthodox. Ansonsten gibt u.a. Christen folgender Konfessionen: römisch-katholisch, melkitisch-griechisch-katholische, syrisch-orthodox, armenisch-apostolisch, armenisch-katholisch, koptisch-orthodox, maronitisch, äthiopisch-orthodox, syrisch-katholisch, lutheranisch sowie andere protestantische Konfessionen, einschließlich evangelikaler Christen. Die Christen konzentrieren sich vor allem in Bethlehem, Ramallah und Nablus; kleinere Gemeinschaften gibt es auch an anderen Orten. Etwa 360 Samaritaner leben vor allem im Gebiet von Nablus (USDOS 2.6.2022). Es gibt kein festgelegtes Verfahren, nach dem religiöse Organisationen offiziell anerkannt werden; jede religiöse Gruppe muss ihre Beziehung zur PA bilateral aushandeln. Die PA unterhält einige ungeschriebene Absprachen mit offiziell nicht-anerkannten Kirchen, auf Grundlage von Status-quo-Vereinbarungen: dies betrifft u.a. Assemblies of God, Nazarener und einige evangelikale christliche Kirchen, die frei agieren dürfen. Für die Registrierung von Personenstandsangelegenheiten wie etwa Eheschließungen bei der PA ist für jeden Fall vorher eine Liz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.