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{'item': 'L517 2281254-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 15§ 17§ 31§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlL517 2281254-1 Spruch, L517 2281254-1/8E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NI

§ 28Abs. 1 i

Vm § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 06.07.2023 – Bescheid des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet); Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 12.06.2023 – 23.07.202306.07.2023 – Bescheid des AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. als belangte Behörde „bB“ bezeichnet) an römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet); Anspruchsverlust der Notstandshilfe vom 12.06.2023 – 23.07.2023 18.08.2023 – Ausfolgung des Bescheides samt Amtssignatur an die bP durch das AMS 06.09.2023 – Beschwerde der bP 12.10.2023 – Parteiengehör des AMS 27.10.2023 – Stellungnahme der bP 02.11.2023 – Beschwerdevorentscheidung des AMS; Beschwerde als verspätet zurückgewiesen 14.11.2023 – Vorlangeantrag der bP 15.11.2023 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Bescheid vom 06.07.2023, sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum vom 12.06.2023 bis zum 23.07.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetztes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben durch Ihr Verhalten den Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zumutbaren zugewiesenen Kursmaßnahme XXXX zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Der Bescheid wurde der bP per EAMS-Konto am 07.07.2023 zugestellt.Mit Bescheid vom 06.07.2023, sprach das AMS aus, dass die bP im Zeitraum vom 12.06.2023 bis zum 23.07.2023 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetztes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung verloren habe. Begründend wurde ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat ergeben: Sie haben durch Ihr Verhalten den Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zumutbaren zugewiesenen Kursmaßnahme römisch 40 zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.“ Der Bescheid wurde der bP per EAMS-Konto am 07.07.2023 zugestellt. Die bP verfügt seit 24.08.2015 über die Möglichkeit, das eAMS-Konto zu benutzen, sie hat an diesem Tag eine Zugangserkennung erhalten und wurde nachweislich über die Nutzungsbedingungen des eAMS-Kontos informiert. Am 22.12.2022 ersuchte die bP das AMS per E-Mail um Übermittlung der Zugangsdaten, da sie sich nicht mit ihren Daten beim E-Konto anmelden könne. Es wurden ihr in der Folge neue Zugangsdaten übermittelt und aktivierte die bP am 12.01.2023 ihr eAMS-Konto. Am 27.01.2023 wurden von der bP mehrere vom AMS übermittelte Nachrichten gelesen. Am 18.08.2023 wurde der bP der Bescheid vom 06.07.2023 samt Amtssignatur durch die Info-Stelle des AMS nochmal persönlich ausgehändigt. Die bP erhob dagegen am 06.09.2023 eine näher begründete Beschwerde. Unter anderem führte sie aus, dass sie den Bescheid erst am 18.08.2023 persönlich erhalten habe. Mittels Parteiengehör wurde die bP am 12.10.2023 über die getätigten Ermittlungen informiert. Besonders wurde ausgeführte: „Dieser Bescheid wurde am 06.07.2023 per E-AMS zugestellt und wurde am 07.07.2023 um 05:16 Uhr laut EAMS-Aufzeichnungen empfangen. Die 4-wöchige Beschwerdefrist hat somit mit Dienstag, den 07.07.2023 begonnen und hat mit Dienstag, den 04.08.2023 geendet. Sie haben am 23.12.2022 ihre EAMS-Zugangsdaten angefordert und zuletzt Ihr EAMS-Konto am 12.01.2023 aktiviert und somit die Geschäftsbedingungen akzeptiert. Am 27.12.2023 haben Sie einige Dokumente in Ihrem EAMS-Konto gelesen. […] Richtig ist, dass Ihnen am 18.08.2023 in der Info-Stelle des AMS XXXX der Bescheid mit Amtssignatur nochmal ausgehändigt wurde.“ Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis zum 28.10.2023 dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Mittels Parteiengehör wurde die bP am 12.10.2023 über die getätigten Ermittlungen informiert. Besonders wurde ausgeführte: „Dieser Bescheid wurde am 06.07.2023 per E-AMS zugestellt und wurde am 07.07.2023 um 05:16 Uhr laut EAMS-Aufzeichnungen empfangen. Die 4-wöchige Beschwerdefrist hat somit mit Dienstag, den 07.07.2023 begonnen und hat mit Dienstag, den 04.08.2023 geendet. Sie haben am 23.12.2022 ihre EAMS-Zugangsdaten angefordert und zuletzt Ihr EAMS-Konto am 12.01.2023 aktiviert und somit die Geschäftsbedingungen akzeptiert. Am 27.12.2023 haben Sie einige Dokumente in Ihrem EAMS-Konto gelesen. […] Richtig ist, dass Ihnen am 18.08.2023 in der Info-Stelle des AMS römisch 40 der Bescheid mit Amtssignatur nochmal ausgehändigt wurde.“ Der bP wurde die Möglichkeit gegeben bis zum 28.10.2023 dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Mittels Stellungnahme vom 27.10.2023 wendete die bP ein, dass sie der Benützung eines EAMS-Konto zu keinem Zeitpunkt zugestimmt habe, sie wolle kein EAMS-Konto, da sie über wenige Computerkenntnisse verfüge. Daher sei die Beschwerde nicht verspätet eingebracht worden. Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.11.2023, zugestellt am 03.11.2023, wurde die Beschwerde der bP als verspätet zurückgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass der Bescheid per EAMS-Konto mit 07.07.2023 zugestellt worden sei. Die 4-wöchige Beschwerdefirst habe somit mit 04.08.2023 geendet. Die Beschwerde vom 11.09.2023 sei daher als verspätet zurückzuweisen.Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 02.11.2023, zugestellt am 03.11.2023, wurde die Beschwerde der bP als verspätet zurückgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass der Bescheid per EAMS-Konto mit 07.07.2023 zugestellt worden sei. Die 4-wöchige Beschwerdefirst habe somit mit 04.08.2023 geendet. Die Beschwerde vom 11.09.2023 sei daher als verspätet zurückzuweisen., Die bP brachte am 14.11.2023 einen Vorlageantrag beim AMS ein, den sie mit der Antrag verband, ihre Beschwerde dem BVwG vorzulegen. Am 15.11.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage beim BVwG.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien Verwaltungsakt. Der Zustellvorgang über das eAMS-Kont an die bP am 07.07.2023 betreffend den Bescheid vom 06.07.2023 ist zweifelsfrei aus dem im Akt befindlichen Ausdruck der EDV-Aufzeichnungen des AMS ersichtlich. Vom AMS wurde auch ein Nachweis übermittelt, wonach das am 21.04.2015 erstellte eAMS-Konto der bP am 12.01.2023 aktiviert wurde. Es wurde auch die vorangegangene Anforderung der Zugangsdaten der bP vom 22.12.2022 vorgelegt, sowie ein Screenshot der E-AMS-Anmeldemaske, wobei sich am Ende der Seite ein Hinweis auf die Nutzungsbedingungen befindet. Diese Nutzungsbedingungen wurden der bP auch beim erstmaligen Erhalt der Zugangserkennung zur Nutzung des eAMS-Kontos am 24.08.2015 ausgehändigt und der Erhalt von ihr bestätigt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF - Zustellgesetz ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idgF- Zustellgesetz ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS XXXX .

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend das AMS römisch 40 . § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag)...

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG).Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung (Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG). Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet – abgesehen von den in § 33 Abs. 2 AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen – um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN).Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (Paragraph 32, Absatz eins, AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (Paragraph 33, Absatz 2, AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet – abgesehen von den in Paragraph 33, Absatz 2, AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen – um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat vergleiche VwGH 18.10.1996, 96/09/0153; 20.09.1990, 90/07/0119 jeweils mwN). Die in § 7 Abs. 4 VwGVG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit mit der Zustellung des Bescheids an die bP über das eAMS-Konto am Freitag, 07.07.2023 und endete

§ 32Abs.

2 AVG am Freitag, 04.08.2023. Die am 11.09.2023 eingebrachte Beschwerde wurde demnach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, was der bP der VwGH-Judikatur entsprechend (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vom AMS vorgehalten wurde. Selbst wenn man von einer Postaufgabe der Beschwerde – wie handschriftlich auf der Beschwerde vermerkt – am 06.09.2023 ausgehen würde, wäre diese verspätet.Die in Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit mit der Zustellung des Bescheids an die bP über das eAMS-Konto am Freitag, 07.07.2023 und endete

Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Freitag, 04.08.

  1. Die am 11.09.2023 eingebrachte Beschwerde wurde demnach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, was der bP der VwGH-Judikatur entsprechend vergleiche VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vom AMS vorgehalten wurde. Selbst wenn man von einer Postaufgabe der Beschwerde – wie handschriftlich auf der Beschwerde vermerkt – am 06.09.2023 ausgehen würde, wäre diese verspätet. Der Bescheid war der bP auch ordnungsgemäß über ihr eAMS-Konto zugestellt worden, der Einwand der bP, sie kenne sich mit elektronischem Schriftverkehr nicht aus, geht daher ins Leere, dies auch deshalb, weil von der bP wie sich aus einem EDV-Auszug des AMS ergibt, am 27.01.2023 mehrere eAMS Nachrichten gelesen wurden, sie daher sehr wohl in der Lage war, auf ihr eAMS-Konto zuzugreifen. Aus den Bedingungen für die Nutzung des eAMS-Kontos für Personen ergibt sich Folgendes: „Verpflichtung zur Nutzung Inhaber_innen einer Zugangskennung für ein eAMS-Konto verpflichten sich, in Zeiträumen, in denen sie arbeitslos vorgemerkt sind und/oder Leistungen bzw. Beihilfen vom AMS erhalten, zu einer regelmäßigen Nutzung des eAMS-Kontos. Dies bedeutet, dass insbesondere die Nachrichten des AMS, die im Nachrichteneingang des eAMS-Kontos einlangen, zu beachten und daraus resultierende Veranlassungen (zB Bewerbung bei einer_einem Dienstgeber_in auf Grund eines Vermittlungsvorschlages oder Vorlage von Nachweisen für Beihilfen) zu treffen sind. Diese Nachrichten bzw. Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich der_des Nutzer_in gelangt sind.“ Diese Bedingungen wurden der bP erstmals am 24.08.2015 zur Kenntnis gebracht und waren für sie außerdem jederzeit über die AMS-homepage abrufbar, auch bei jedem Einstieg in das eAMS-Konto findet sich unten an der Seite ein link, der zu den Nutzungsbedingungen führt. Diesen Nutzungsbedingungen ist laut Auskunft des AMS beim Ersteinstieg in das eAMS-Konto zuzustimmen. 3.
  2. Der Bescheid wurde von der bP am 07.07.2023 um 05:16 Uhr empfangen, die Beschwerde ist daher aufgrund obiger Erwägungen spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Auf den Antrag der bP in der Beschwerde, gem. § 22 Abs. 3 VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben, war nicht einzugehen, zumal ein solcher Ausschluss nicht ausgesprochen worden war. Wenn die bP in der Folge im Vorlageantrag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, so ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde.Auf den Antrag der bP in der Beschwerde, gem. Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben, war nicht einzugehen, zumal ein solcher Ausschluss nicht ausgesprochen worden war. Wenn die bP in der Folge im Vorlageantrag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, so ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass diese Wirkung ex lege eingetreten ist und von der bB nicht mit Bescheid aberkannt wurde.
  3. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.4. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L517.2281254.1.00

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