Obsah (17)
Art. 133Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 72Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 4Art. 50Art. 24Art. 21§ 6§ 8b§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW113 2272920-1 Spruch, W113 2272920-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. römisch zwei. Die AMA hat
den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die BF stellte am 15.05.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter die Flächen, für die eine Zuteilung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt wurde.
- Am 16.05.2022 stellte die BF einen Antrag auf „Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge Höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“, dem in der Folge die laufende Nr. HF16A22 zugeteilt wurde. Als Grund wurde „Grundinanspruchnahme“ durch die ÖBB angegeben und mit Schreiben der ÖBB vom 21.05.2014 und in der Folge 25.03.2021 bestätigt. Es wurden konkrete Grundstücke und Flächen angegeben, die von der ÖBB für den Bau einer Eisenbahnstrecke verwendet werden sollten.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2023 gewährte die belangte Behörde der BF für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.049,
- Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände mit der laufenden Nummer HF16A22 wurde hingegen abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die „Voraussetzungen“ seien „nicht erfüllt“.
- Gegen die Abweisung des Antrages auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve richtet sich die Beschwerde vom 11.02.2023, in der die BF vorbringt, der Antrag möge bestätigt werden, da sie bereits alle Unterlagen vorgelegt hätte.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA aus: „Dieser Antrag wurde abgelehnt. Begründung für diese Ablehnung: Nach Rechtsmeinung der AMA ist wegen § 8b Abs. 3 Z.1 MOG bei Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve wegen Grundinanspruchnahme die betroffene Fläche jedes Jahr mit dem Code Grundinanspruchnahme bzw. sonstige Ackerfläche/sonstiges Grünland zu beantragen.„Dieser Antrag wurde abgelehnt. Begründung für diese Ablehnung: Nach Rechtsmeinung der AMA ist wegen Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG bei Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve wegen Grundinanspruchnahme die betroffene Fläche jedes Jahr mit dem Code Grundinanspruchnahme bzw. sonstige Ackerfläche/sonstiges Grünland zu beantragen. Durch eine solche Beantragung ist es der AMA möglich, die genaue Lage und das genaues Ausmaß der betroffenen Flächen und damit auch die Höhe der betroffenen ZA nachzuvollziehen. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Es wurde in keinem einzigen Antragsjahr eine Fläche mit der entsprechenden Nutzung beantragt. Die Beschwerde war deshalb seitens der AMA negativ zu beurteilen.“
- Der BF wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt; sie gab an: „Es war eine Beantragung der betroffenen Flächen mit dem Code Grundinanspruchnahme bzw. sonstige Ackerfläche/ sonstiges Grünland nicht möglich, da ich ab 01.01.2015 keine Verfügungsgewalt über diese Flächen hatte. Die Unterlagen dazu wurden bereits vollständig an die AMA übermittelt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die strittigen Flächen wurden bis zum Antragsjahr 2013 durch die BF dem vorherigen Bewirtschafter bewirtschaftet und ab dem Jahr 2014 im öffentlichen Interesse an die ÖBB zum Zweck des Baus einer Eisenbahnstrecke zur vorübergehenden Grundinanspruchnahme übergeben. Ab dem Jahr 2022 wurde die Fläche wieder rekultiviert und von der BF bewirtschaftet. Für das Antragsjahr 2022 stellte die BF einen MFA Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter die Fläche, für die eine Zuteilung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve beantragt wurde. Am 16.05.2022 stellte die BF einen „Antrag auf Zuweisung von ZA aus der Nationalen Reserve infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände“ wegen „Grundinanspruchnahme“ im Zeitraum 2014 bis
- Dem Antrag lag eine Bestätigung der ÖBB betreffend die vorübergehende Grundinanspruchnahme ab 2014 bei, wonach näher bezeichnete Grundstücke ab dem Jahr 2014 bis 2021 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden konnten. Dem Antrag wurde die laufende Nummer HF16A22 zugewiesen. Im Merkblatt „Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve, Zahlung für Junglandwirte, höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände, STAND Februar 2022“ der AMA wird angegeben: „[…] War ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, den Betrieb oder Betriebsteile zu bewirtschaften und wurde aus diesem Grund für diese Flächen 2015 kein Antrag auf Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen gestellt, kann im Rahmen des MFA des Jahres nach Wegfall der höheren Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände ein Antrag auf Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve gestellt werden, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der Höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu stellen. Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist auch dann möglich, wenn dem Betriebsinhaber infolge Versäumung von Antragsfristen Zahlungsansprüche verfallen sind oder keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden und er sich dadurch in einer spezifischen Situation befindet. Als Fälle Höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können insbesondere anerkannt werden: - Tod des Betriebsinhabers, - länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, - schwere Naturkatastrophe, - unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden, - Seuchenbefall oder Pflanzenkrankheit, - vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,30 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse. Können Zahlungsansprüche infolge Grundinanspruchnahme innerhalb zwei aufeinander folgender Jahre nicht genutzt werden, kann zur Verhinderung des Verfalls an die nationale Reserve eine Meldung betreffend die Grundinanspruchnahme für die Nutzung von ZA eingebracht werden. Das Eintreten der Grundinanspruchnahme ist binnen 15 Arbeitstagen, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, über das Internetportal „eAMA“ unter dem Register „Eingaben“ / siehe Pkt. 3.4) zu melden und mit geeigneten Unterlagen zu belegen. Das Mindestausmaß der betroffenen Fläche hat 0,01 ha zu betragen.“ Im Merkblatt zum MFA 2014 findet sich folgende Passage: „Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse (Leitungsbauten, Kabelverlegungen, seismische Messungen, Bundesheermanöver etc.) ist, wenn der Schaden über das Ausmaß von Reifenspuren hinausgeht, im MFA-Flächen zu berücksichtigen. Bei Grundinanspruchnahme von bereits bestellten Flächen (Acker, Grünland etc.) ist ein eigener Schlag mit der gleichen Schlagnutzungsart, gleichem ÖPUL-Code und Prämienstatus „GI” zu bilden. Flächen, die danach ordnungsgemäß bebaut und bewirtschaftet werden können, sind in der üblichen Form zu beantragen. Eine Grundinanspruchnahme nach Abgabe des MFA muss in Form einer Korrektur gemeldet werden, sofern die Grundinanspruchnahme QQ bei ÖPUL-/AZ-Flächen vor der Ernte bzw. QQ bei EBP-beihilfefähigen Flächen bis zum Stichtag 09.
- erfolgt.“
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Vorbringen des Beschwerdeführers und der AMA. Der Sachverhalt blieb unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
- a)"Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
- b)"Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
- c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
- i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
- d)"landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang I der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
- d)"landwirtschaftliche Erzeugnisse" die in Anhang römisch eins der Verträge aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischereierzeugnisse, sowie Baumwolle;
- e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung
Artikel 20
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
Artikel 30
oder durch Übertragung
Artikel 34erhalten […]
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. […].“ „Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die
Artikel 9
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. […]
(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber
Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber
Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. […].“ „Artikel 30 Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1)Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor. […]
(7)Die Mitgliedstaaten können ihre nationalen oder regionalen Reserven dazu verwenden, […] c) Betriebsinhabern Zahlungsansprüche zuzuweisen, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche nach diesem Kapitel zugewiesen werden konnten; […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung
Artikel 33
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
Artikel 11
sowie linearen Kürzungen
Artikel 7
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“ „Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags
Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1306 aus 2013, liegen darf. […].“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, des Rates vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013: „Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe
(1)[…]
(2)Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
- a)Tod des Begünstigten;
- b)länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
- c)eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
- d)unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
- e)eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
- f)Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]. 22. „Nutzung“: in Bezug auf Flächen die Nutzung einer Fläche für den Anbau von Kulturpflanzen im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, als Dauergrünland
Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, als Dauergrünland im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung oder als Grünlandflächen außer Dauergrünland und Dauerweideland oder als Bodenbedeckung oder die Nichtbepflanzung; 22. „Nutzung“: in Bezug auf Flächen die Nutzung einer Fläche für den Anbau von Kulturpflanzen im Sinne von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, als Dauergrünland
Artikel 4
Absatz 1 Buchstabe h der genannten Verordnung, als Dauergrünland im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung oder als Grünlandflächen außer Dauergrünland und Dauerweideland oder als Bodenbedeckung oder die Nichtbepflanzung; […].“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 28 Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve
Artikel 30Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
1307/2013
- Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
- Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
- Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt. […]“ Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55/2007: „Vorschriften zur nationalen Reserve § 8b.
(1)Für die Einrichtung der nationalen Reserve wird die Obergrenze der Basisprämie um 0,3 % gekürzt.Paragraph 8 b,
(1)Für die Einrichtung der nationalen Reserve wird die Obergrenze der Basisprämie um 0,3 % gekürzt.
(2)Der Wert der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Art. 30 Abs. 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.
(2)Der Wert der Zahlungsansprüche wird linear gekürzt, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel für die Zuweisung an die in Artikel 30, Absatz 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, genannten Betriebsinhaber nicht ausreichen. Die Kürzung erfolgt in dem für die Bedeckung der benötigten Mittel erforderlichen Ausmaß.
(3)Die Mittel der nationalen Reserve können 1.
Art. 30Abs.
7 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, 1.
Artikel 30, Absatz 7, Litera c, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, 2.
Art. 30Abs.
7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen, sowie2.
Artikel 30, Absatz 7, Litera e, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, zur dauerhaften linearen Erhöhung des Werts aller Zahlungsansprüche, wenn die in der nationalen Reserve vorhandenen Mittel mehr als 0,5 % betragen, sowie 3.
Art. 30Abs.
7 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden,3.
Artikel 30, Absatz 7, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die sich infolge Versäumung der Antragsfrist oder Änderung der Rechtslage in einer spezifischen Situation befinden, verwendet werden.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden DIZA-VO), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: „Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve § 6.
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6,
(1)Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
(2)Junglandwirte, die die Voraussetzungen
Art. 50Abs.
1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
(2)Junglandwirte, die die Voraussetzungen
Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.
1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
(3)Die in § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.
(3)Die in Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 genannten Betriebsinhaber haben die Zuweisung mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, zu beantragen.
(4)Die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht dem Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, das über der Anzahl an verfügbaren Zahlungsansprüchen liegt. […].“ „Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände § 8.
(1)Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auch Paragraph 8,
(1)Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände können zusätzlich zu den in Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 549, genannten Fällen und Umständen insbesondere auch 1. die dauerhafte Abtretung von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche an die öffentliche Hand oder 2. die vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,3 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse anerkannt werden.
(2)Das Vorliegen eines Falls höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen.“ 3.2. Rechtliche Würdigung: Die Gewährung der Basisprämie setzt
Art. 24Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)
Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
Art. 21Abs.
2 VO (EU) 1307/2013 lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
Art. 24Abs.
1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, allerdings nur soweit als er beihilfefähige Hektarfläche vorweisen konnte.Die Gewährung der Basisprämie setzt
Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-)
Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus.
Artikel 21
, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, lief die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie
VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31. Dezember 2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
Artikel 24
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, allerdings nur soweit als er beihilfefähige Hektarfläche vorweisen konnte. Als beihilfefähige Hektarfläche konnte ein Antragsteller jedoch nur landwirtschaftliche Fläche beantragen, das ist jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Für im Jahr 2015 nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen konnten Betriebsinhaber daher keine Zahlungsansprüche erhalten. § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 ermöglicht die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an jene Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Unbestritten liegt im gegenständlichen Fall mit der Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse ein solcher außergewöhnlicher Umstand vor, der die (nachträgliche) Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve grundsätzlich ermöglichen würde (vgl. BVwG 05.04.2022, W104 2232850-1/6E). Dies hat auch die belangte Behörde nicht bestritten.Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 ermöglicht die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an jene Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Unbestritten liegt im gegenständlichen Fall mit der Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse ein solcher außergewöhnlicher Umstand vor, der die (nachträgliche) Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve grundsätzlich ermöglichen würde vergleiche BVwG 05.04.2022, W104 2232850-1/6E). Dies hat auch die belangte Behörde nicht bestritten. Zweck der Regelung nach § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 ist es, Betriebsinhabern zu ermöglichen, aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes „verloren gegangene“ Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zurückzuholen.
§ 6Abs.
3 Direktzahlungs-Verordnung kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, beantragt werden. Dies wäre im vorliegenden Fall der MFA Flächen 2022 gewesen. Zweck der Regelung nach Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 ist es, Betriebsinhabern zu ermöglichen, aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes „verloren gegangene“ Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zurückzuholen.
Paragraph 6, Absatz 3, Direktzahlungs-Verordnung kann die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mit dem Mehrfachantrag, der unmittelbar auf den Wegfall der höheren oder der außergewöhnlichen Umstände folgt, beantragt werden. Dies wäre im vorliegenden Fall der MFA Flächen 2022 gewesen. Die BF hat in der gegenständlichen Angelegenheit unmittelbar nachdem die Flächen wieder zur Verfügung standen und von ihr landwirtschaftlich genutzt werden konnten, einen entsprechenden Antrag gestellt und damit die formalen Voraussetzungen hinsichtlich der Fristgebundenheit eingehalten. Mit Übermittlung der Bestätigung der ÖBB durch die BF wurden auch geeignete Unterlagen übermittelt, um den außergewöhnlichen Umstand zu belegen. Weitere rechtliche Verpflichtungen treffen einen Förderungswerber, der die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
§ 8bAbs.
3 Z 1 MOG 2007 beantragt, nicht. Insbesondere bestand keine Verpflichtung der BF, die strittigen Flächen, die zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren nicht mehr bewirtschaftet wurde, im MFA 2015 oder später anzugeben und mit dem Code „GI“ zu versehen, nur um glaubhaft zu machen, dass diese Flächen beihilfefähig gewesen wären, wenn sie landwirtschaftlich genutzt gewesen wären, wie die Behörde geltend macht.Weitere rechtliche Verpflichtungen treffen einen Förderungswerber, der die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 beantragt, nicht. Insbesondere bestand keine Verpflichtung der BF, die strittigen Flächen, die zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren nicht mehr bewirtschaftet wurde, im MFA 2015 oder später anzugeben und mit dem Code „GI“ zu versehen, nur um glaubhaft zu machen, dass diese Flächen beihilfefähig gewesen wären, wenn sie landwirtschaftlich genutzt gewesen wären, wie die Behörde geltend macht. Wenn nunmehr die AMA offensichtlich die Frage aufwirft, in welchem Umfang der BF in der gegenständlichen Angelegenheit aus der Nationalen Reserve ZA zuzuweisen sind, geht das erkennende Gericht davon aus, dass - unter Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 - von der AMA zu prüfen ist, welche Flächen der relevanten Grundstücke von der BF im MFA 2022 als beihilfefähigen Flächen beantragt wurden und im Rahmen der Bewirtschaftung im Antragsjahr 2022 auch tatsächlich bewirtschaftet wurden. Dabei ist insbesondere von den in der Bestätigung der ÖBB aufgezählten Grundstücken und der Herausnahme von Flächen aus dem MFA 2014 auszugehen.Wenn nunmehr die AMA offensichtlich die Frage aufwirft, in welchem Umfang der BF in der gegenständlichen Angelegenheit aus der Nationalen Reserve ZA zuzuweisen sind, geht das erkennende Gericht davon aus, dass - unter Berücksichtigung von Artikel 24, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, - von der AMA zu prüfen ist, welche Flächen der relevanten Grundstücke von der BF im MFA 2022 als beihilfefähigen Flächen beantragt wurden und im Rahmen der Bewirtschaftung im Antragsjahr 2022 auch tatsächlich bewirtschaftet wurden. Dabei ist insbesondere von den in der Bestätigung der ÖBB aufgezählten Grundstücken und der Herausnahme von Flächen aus dem MFA 2014 auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht daher davon aus, dass die BF alle sie treffenden Pflichten in Bezug auf die Geltendmachung des außergewöhnlichen Umstandes erfüllt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2007 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.3. Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Begriff der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt Rechtsprechung vor. Im Übrigen erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Begriff der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände liegt Rechtsprechung vor. Im Übrigen erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W113.2272920.1.00