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{'item': 'W124 2267875-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW124 2267875-1 Spruch, W124 2267875-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der „Ashraf“ anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er sei in „ XXXX “ geboren und habe in XXXX , XXXX , XXXX , seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung erhalten, jedoch zuletzt als Wächter gearbeitet. Er habe seine Eltern und zwei Brüder, wobei diese bei der Tante in Äthiopien leben würden. Anfang XXXX habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er sei im März XXXX mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und habe sich dort sechs Monate aufgehalten bevor er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei (vgl. AS 15f).Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der „Ashraf“ anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er sei in „ römisch 40 “ geboren und habe in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , seine Wohnsitzadresse gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe die Grundschule besucht und keine Berufsausbildung erhalten, jedoch zuletzt als Wächter gearbeitet. Er habe seine Eltern und zwei Brüder, wobei diese bei der Tante in Äthiopien leben würden. Anfang römisch 40 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst. Er sei im März römisch 40 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und habe sich dort sechs Monate aufgehalten bevor er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei vergleiche AS 15f). Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia aus Angst vor der Terrormiliz Al Shabaab verlassen. Jugendliche aus seiner Heimatstadt XXXX , wo er geboren und aufgewachsen sei, hätten ihm gesagt, dass er sich der Al Shabaab Gruppe anschließen solle. Er habe aus Angst zugesagt, sei aber nicht zu Al Shabaab gegangen. Er habe in XXXX als Wächter gearbeitet, wo er erfahren habe, dass er von Mitgliedern von Al Shabaab gesucht werde. Daraufhin habe er beschlossen aus Somalia zu fliehen, da sie ihn sonst getötet hätten. Diese Mitglieder würden ihn seit seiner Kindheit kennen und könnten ihn auch in Mogadischu finden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden (vgl. AS 20). Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia aus Angst vor der Terrormiliz Al Shabaab verlassen. Jugendliche aus seiner Heimatstadt römisch 40 , wo er geboren und aufgewachsen sei, hätten ihm gesagt, dass er sich der Al Shabaab Gruppe anschließen solle. Er habe aus Angst zugesagt, sei aber nicht zu Al Shabaab gegangen. Er habe in römisch 40 als Wächter gearbeitet, wo er erfahren habe, dass er von Mitgliedern von Al Shabaab gesucht werde. Daraufhin habe er beschlossen aus Somalia zu fliehen, da sie ihn sonst getötet hätten. Diese Mitglieder würden ihn seit seiner Kindheit kennen und könnten ihn auch in Mogadischu finden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, von Al Shabaab getötet zu werden vergleiche AS 20).
  3. Am XXXX wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am XXXX eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ XXXX , XXXX geb., StA. Somalia“ am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am XXXX durch die Berufungsinstanz für unzulässig befunden wurde (vgl. AS 25ff).
  4. Am römisch 40 wurde ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland gerichtet, woraufhin am römisch 40 eine Antwort der griechischen Behörden einlangte. Darin wurde bekannt gegeben, dass der BF unter der Identität „ römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia“ am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, der am römisch 40 durch die Berufungsinstanz für unzulässig befunden wurde vergleiche AS 25ff).
  5. In weiterer Folge wurde der BF am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen.
  6. In weiterer Folge wurde der BF am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen. In dieser gab er zusammengefasst an, dass er aktuell gesund sei und keine Medikamente nehme, aber als er nach Österreich gekommen sei, habe er Tuberkulose gehabt und ein Medikament genommen habe. Zu seiner Person und den Lebensumständen nannte er seinen Namen und gab an in XXXX im Distrikt XXXX geboren worden zu sein sowie Somalier zu sein. Er gehöre der Religion des sunnitischen Islam sowie dem Clan der Ashraf an, welcher aber nicht zu den Hawiye oder den Darood gehöre. Er sei nicht verheiratet, ledig und habe neun Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung gemacht, nicht gearbeitet, aber seine Eltern beim Einkaufen unterstützt. In XXXX habe er schließlich als Wächter gearbeitet. Er habe zunächst in XXXX gewohnt, die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise aber in XXXX , XXXX , wo er bei seinem Onkel mütterlicherseits gewohnt und Kleidung bekommen habe. Seine Eltern und Brüder würden in Äthiopien leben. Sein Onkel in XXXX sei von Al Shabaab getötet worden, da er dem Beschwerdeführer die Flucht organisiert und die gesamten Kosten getragen habe. Seine beiden Söhne würden aktuell als somalische Soldaten arbeiten. (vgl. AS 47ff).In dieser gab er zusammengefasst an, dass er aktuell gesund sei und keine Medikamente nehme, aber als er nach Österreich gekommen sei, habe er Tuberkulose gehabt und ein Medikament genommen habe. Zu seiner Person und den Lebensumständen nannte er seinen Namen und gab an in römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren worden zu sein sowie Somalier zu sein. Er gehöre der Religion des sunnitischen Islam sowie dem Clan der Ashraf an, welcher aber nicht zu den Hawiye oder den Darood gehöre. Er sei nicht verheiratet, ledig und habe neun Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung gemacht, nicht gearbeitet, aber seine Eltern beim Einkaufen unterstützt. In römisch 40 habe er schließlich als Wächter gearbeitet. Er habe zunächst in römisch 40 gewohnt, die letzten zehn Jahre vor seiner Ausreise aber in römisch 40 , römisch 40 , wo er bei seinem Onkel mütterlicherseits gewohnt und Kleidung bekommen habe. Seine Eltern und Brüder würden in Äthiopien leben. Sein Onkel in römisch 40 sei von Al Shabaab getötet worden, da er dem Beschwerdeführer die Flucht organisiert und die gesamten Kosten getragen habe. Seine beiden Söhne würden aktuell als somalische Soldaten arbeiten. vergleiche AS 47ff). Die Befragung zu den Fluchtgründen des BF nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf (vgl. AS 54f):„(…) Die Befragung zu den Fluchtgründen des BF nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf vergleiche AS 54f):, „(…) F: Hatten Sie in Somalia jemals Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses, aufgrund Ihrer Rasse, aufgrund Ihrer Nationalität, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen Ihrer politischen Überzeugung? A: Nein. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie Somalia verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie persönlich zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich habe meine Heimat aus persönlichen Gründen verlassen. Es ist im Jänner XXXX gewesen, als ich mich in XXXX befunden habe. Mein Mitschüler, 8 Jugendliche haben angefangen mich zwangszurekrutieren. Sie sagten, dass Sie Mitglieder der al-Shabaab seien und ich mich Ihnen anschließen müsste. Sie haben mehrmals gesagt, dass sie eine gute Gruppe seien und ich mich dieser Gruppe deswegen anschließen solle. Ich hatte Angst und Sie haben mich indirekt bedroht. Ich hatte Angst und sie haben gesagt, dass sie mich erschienen würden. Ich hatte dann Angst und habe die ganze Sache meinem Vater mitgeteilt. Dieses Treffen ist am XXXX . Jänner XXXX gewesen. Als ich meinem Vater das Ganze mitgeteilt habe, hatte er Angst um mein Leben und mein Vater hat ein Auto organisiert. Er hat dann einen Lkw der Zitronen liefert organisiert. Ich bin dann am XXXX mit diesem Lkw nach Mogadischu gefahren. Mein Onkel mütterlicherseits hat michdann bei der Bushaltestelle abgeholt, mich zu sich genommen und ich habe dort ganz normal gelebt. Im Februar XXXX habe ich dann zufällig einen Mitschüler auf der Straße in XXXX getroffen. Dieser studierte dort und sein Bruder ist ein Mitglied der al- Shabaab. Er hat dann plötzlich zu mir gesagt, dass mich die Mitglieder der al- Shabaab gesucht hätten. Ich habe ihn dann gefragt, von wo er dies wisse. Er hat dann gesagt, dass er nichts sagen würde, er aber wisse, dass sie mich suchen und ich aufpassen solle. Ich hatte Angst vor ihm und ich bin dann nach Hause gegangen. Am XXXX um ca. 20.00 Uhr habe ich einen Anruf eines Kollegen erhalten. Dieser hat mir angeboten Fußballspielen zu gehen. Ich solle in das Stadion kommen. Ich habe ok gesagt, meine Sportschuhe genommen und die Wohnung verlassen. Als ich auf dem Weg in Richtung des Stadion gewesen bin, habe ich auf der Straße plötzlich ein Auto gesehen. Es sind drei Männer ausgestiegen und einer hat eine Pistole herausgeholt und er hat mir diese in den Nacken gehalten. Sie haben mich dann aufgefordert mitzugehen, mich auf den Hintersitz gesetzt und meine Augen verbinden lassen. Wir sind dann ich Richtung XXXX , etwas außerhalb von XXXX gefahren. Diese drei Männer sind maskiert gewesen, aber als wir in XXXX gewesen sind, haben Sie diese Maske abgenommen und auch mir die Augenbinden abgenommen. Ich habe diese drei Männer alle gekannt. Einer der Männer hat mich zur Rede gestellt und zu mir gesagt, dass ich vor 10 Jahren gesagt hätte, dass ich mich ihnen anschließen wurde. Sie sagten zu mir, dass sie diejenigen finden könnten, welche sie anlügen. Einer davon hatte eine Waffe und hat mich mit dem Kolbengewehr geschlagen und einer hat mich getreten und der Dritte hat gesagt, wir müssen ihn umbringen. Derjenige der mich mit dem Kolbengewehr geschlagen hat, hat mir damit mehrfach gegen die Beine geschlagen und sie haben mein Handy genommen und die drei sind damit zur seite gegangen. Sie haben dann mein Handy durchgesehen und sind dann zu mir zurückgekommen. Sie sagten dann zu mir, dass sie schon wüssten, dass ich bei meinem Onkel lebe, dessen Söhne somalische Soldaten seien und ich solle Ihnen ein Bild der beiden Soldaten sowie deren Telefonnummer geben. Ich habe Ihnen diese dann gegeben und einer hat zu mir gesagt, ich müsse mit ihnen zusammen und für sie als Spion arbeiten. Sie sagten auch zu mir, dass ich jederzeit verfügbar sein müsse. Ich habe zugestimmt und gesagt, dass ich dies machen werde. Sie sagten zu mir, dass sie mich nun zurück nach Hause bringen würden. Sie haben mich zuhause angekommen gesagt, dass ich nicht sofort in die Wohnung dürfe, ich müsse noch 20 Minuten warten, nachdem sie gegangen sind. Als ich in die Wohnung hineingehen wollte, bin ich plötzlich bewusstlos geworden. Mein Onkelhat mir dann geholfen. Ich war nur kurz ohnmächtig. Mein Onkel hat dann meine Verletzungen gesehen und mich danach gefragt. Ich habe ihm dann alles erzählt. Dann hat mich mein Onkel zu seinem Bekannten gebracht. Mein Onkel hat dann meine Ausreise organisiert, ein Bild genommen, ein Reisepass organisiert und ein Visum beantragt. Ich bin dann dort von Mogadischu aus legal in die Türkei ausgereist.A: Ich habe meine Heimat aus persönlichen Gründen verlassen. Es ist im Jänner römisch 40 gewesen, als ich mich in römisch 40 befunden habe. Mein Mitschüler, 8 Jugendliche haben angefangen mich zwangszurekrutieren. Sie sagten, dass Sie Mitglieder der al-Shabaab seien und ich mich Ihnen anschließen müsste. Sie haben mehrmals gesagt, dass sie eine gute Gruppe seien und ich mich dieser Gruppe deswegen anschließen solle. Ich hatte Angst und Sie haben mich indirekt bedroht. Ich hatte Angst und sie haben gesagt, dass sie mich erschienen würden. Ich hatte dann Angst und habe die ganze Sache meinem Vater mitgeteilt. Dieses Treffen ist am römisch 40 . Jänner römisch 40 gewesen. Als ich meinem Vater das Ganze mitgeteilt habe, hatte er Angst um mein Leben und mein Vater hat ein Auto organisiert. Er hat dann einen Lkw der Zitronen liefert organisiert. Ich bin dann am römisch 40 mit diesem Lkw nach Mogadischu gefahren. Mein Onkel mütterlicherseits hat michdann bei der Bushaltestelle abgeholt, mich zu sich genommen und ich habe dort ganz normal gelebt. Im Februar römisch 40 habe ich dann zufällig einen Mitschüler auf der Straße in römisch 40 getroffen. Dieser studierte dort und sein Bruder ist ein Mitglied der al- Shabaab. Er hat dann plötzlich zu mir gesagt, dass mich die Mitglieder der al- Shabaab gesucht hätten. Ich habe ihn dann gefragt, von wo er dies wisse. Er hat dann gesagt, dass er nichts sagen würde, er aber wisse, dass sie mich suchen und ich aufpassen solle. Ich hatte Angst vor ihm und ich bin dann nach Hause gegangen. Am römisch 40 um ca. 20.00 Uhr habe ich einen Anruf eines Kollegen erhalten. Dieser hat mir angeboten Fußballspielen zu gehen. Ich solle in das Stadion kommen. Ich habe ok gesagt, meine Sportschuhe genommen und die Wohnung verlassen. Als ich auf dem Weg in Richtung des Stadion gewesen bin, habe ich auf der Straße plötzlich ein Auto gesehen. Es sind drei Männer ausgestiegen und einer hat eine Pistole herausgeholt und er hat mir diese in den Nacken gehalten. Sie haben mich dann aufgefordert mitzugehen, mich auf den Hintersitz gesetzt und meine Augen verbinden lassen. Wir sind dann ich Richtung römisch 40 , etwas außerhalb von römisch 40 gefahren. Diese drei Männer sind maskiert gewesen, aber als wir in römisch 40 gewesen sind, haben Sie diese Maske abgenommen und auch mir die Augenbinden abgenommen. Ich habe diese drei Männer alle gekannt. Einer der Männer hat mich zur Rede gestellt und zu mir gesagt, dass ich vor 10 Jahren gesagt hätte, dass ich mich ihnen anschließen wurde. Sie sagten zu mir, dass sie diejenigen finden könnten, welche sie anlügen. Einer davon hatte eine Waffe und hat mich mit dem Kolbengewehr geschlagen und einer hat mich getreten und der Dritte hat gesagt, wir müssen ihn umbringen. Derjenige der mich mit dem Kolbengewehr geschlagen hat, hat mir damit mehrfach gegen die Beine geschlagen und sie haben mein Handy genommen und die drei sind damit zur seite gegangen. Sie haben dann mein Handy durchgesehen und sind dann zu mir zurückgekommen. Sie sagten dann zu mir, dass sie schon wüssten, dass ich bei meinem Onkel lebe, dessen Söhne somalische Soldaten seien und ich solle Ihnen ein Bild der beiden Soldaten sowie deren Telefonnummer geben. Ich habe Ihnen diese dann gegeben und einer hat zu mir gesagt, ich müsse mit ihnen zusammen und für sie als Spion arbeiten. Sie sagten auch zu mir, dass ich jederzeit verfügbar sein müsse. Ich habe zugestimmt und gesagt, dass ich dies machen werde. Sie sagten zu mir, dass sie mich nun zurück nach Hause bringen würden. Sie haben mich zuhause angekommen gesagt, dass ich nicht sofort in die Wohnung dürfe, ich müsse noch 20 Minuten warten, nachdem sie gegangen sind. Als ich in die Wohnung hineingehen wollte, bin ich plötzlich bewusstlos geworden. Mein Onkelhat mir dann geholfen. Ich war nur kurz ohnmächtig. Mein Onkel hat dann meine Verletzungen gesehen und mich danach gefragt. Ich habe ihm dann alles erzählt. Dann hat mich mein Onkel zu seinem Bekannten gebracht. Mein Onkel hat dann meine Ausreise organisiert, ein Bild genommen, ein Reisepass organisiert und ein Visum beantragt. Ich bin dann dort von Mogadischu aus legal in die Türkei ausgereist. Anmerkung: Die Einvernahme wird um 09.30 Uhr bis 09.45 Uhr für eine Pause unterbrochen. F: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihren beiden leiblichen Brüder? A: Ich habe meine beiden Brüder nie persönlich gesehen. F: Wie hat sich Ihre Schulbildung dargestellt? Wie lange sind Sie in XXXX und wie lange in XXXX zur Schule gegangen?F: Wie hat sich Ihre Schulbildung dargestellt? Wie lange sind Sie in römisch 40 und wie lange in römisch 40 zur Schule gegangen? A: Ich bin drei Jahre in XXXX zur Schule gegangen und sechs Jahre habe ich die Schule in XXXX besucht.A: Ich bin drei Jahre in römisch 40 zur Schule gegangen und sechs Jahre habe ich die Schule in römisch 40 besucht. F: Was war das für eine Schule in XXXX ?F: Was war das für eine Schule in römisch 40 ? A: Dies war die Grundschule. F: Hatten Sie dort in XXXX immer dieselbe Klasse?F: Hatten Sie dort in römisch 40 immer dieselbe Klasse? A: Ich bin drei Jahre in dieselbe Klasse gegangen. F: Waren dies immer dieselben Schüler in derselben Klasse? A: Es waren immer dieselben Schüler. F: Wie ist das Treffen mit Ihrem ehemaligen Mitschüler abgelaufen? A: Als ich mich mit Ihm getroffen habe, habe ich ihn begrüßt und er hat mich begrüßt. Er hat mir gesagt, dass er in XXXX wohnt, ich habe ihm aber nicht gesagt, wo ich wohne. Er sagte dann, dass er gehört habe, dass die Mitglieder der al-Shabaab mich gesucht. Er hat aber nicht gesagt, wer genau mich gesucht hat.A: Als ich mich mit Ihm getroffen habe, habe ich ihn begrüßt und er hat mich begrüßt. Er hat mir gesagt, dass er in römisch 40 wohnt, ich habe ihm aber nicht gesagt, wo ich wohne. Er sagte dann, dass er gehört habe, dass die Mitglieder der al-Shabaab mich gesucht. Er hat aber nicht gesagt, wer genau mich gesucht hat. Vorhalt: Vorher in Ihrer freien Erzählung haben Sie jedoch gesagt, dass der Bruder des Mitschülers al-Shabaab angehörig gewesen sei und dieser Sie gesucht habe. Was sagen Sie dazu? A: Er hat einen Bruder der der al-Shabaab angehört, er hat aber nicht gesagt, dass der Bruder mich gesucht hat, sondern ein Mitglied der al-Shabaab. F: War dieser Mitschüler von Ihnen selbst auch Mitglied der al-Shabaab oder hat nur dessen Bruder der al-Shabaab angehört? A: Meines Wissens war dieser nicht Mitglied der al-Shabaab, aber sein Bruder. Vorhalt: Wie kann es sein, dass dieser Mitschüler nicht in den Fokus der al-Shabaab rückt, wenn selbst sein Bruder der al-Shabaab angehörig gewesen ist und Sie aber nach 10 Jahre gesucht werden sollte? Dies macht nach Ansicht der Behörde wenig Sinn. A: Die Mitglieder der al-Shabaab wussten nicht, wo ich wohne, wenn Sie gewusst hätten, wären diese auch mir gekommen. F: Woher wussten Sie das der Bruder des Mitschülers der al-Shabaab angehörte? A: Wir sind im gleichen Ort aufgewachsen und ich kenne ihn schon. F: Wer waren die drei Mitglieder, die aus dem Auto ausgestiegen sind? A: Der Mitschüler, welchen ich zufällig getroffen habe, von dem war der Bruder dabei und noch zwei ehemalige Mitschüler. Vorhalt: Wieso sollten diese Mitglieder der al-Shabaab auf Sie losgehen und den Mitschüler in Ruhe lassen? A: Das weiß ich nicht. Es kann sein, dass der Bruder den Mitschüler verteidigt hat, weil er sein Bruder war. Vorhalt: Aber warum sollte der eigene Bruder den Mitschüler nicht davon überzeugen wollen, dass die al-Shabaab eine gute Gruppe ist? A: Das weiß ich nicht. Vorhalt: Ihr Mitschüler hat Sie seit 10 Jahren nicht mehr gesehen. Dh Sie waren ca. 13 Jahre alt, als Sie diesen Mitschüler zuletzt gesehen haben. Wie konnte dieser Sie überhaupt wiedererkennen? Haben Sie sich in diesen 10 Jahren nicht sehr stark verändert? Die Behörde hält es für wahrscheinlich, selbst sollte man sich zufällig in einer Millionenstadt über den Weg laufen, dass man einfach aneinander vorbeiläuft. A: Als ich an ihm vorbeigelaufen bin, habe ich ihn gekannt und er hat auch mich gekannt. Ich habe mich nicht viel verändert. Vorhalt: Wurde der Mitschüler nicht damals auch schon angesprochen, als Sie gemeinsam in die Schule gingen und versucht von den al-Shabaab zu rekrutieren? A: Das weiß ich nicht. F: Hatten Sie in den 10 Jahren als Sie sich in XXXX aufgehalten haben, einmal Kontakt mit den Mitgliedern der al-Shabaab?F: Hatten Sie in den 10 Jahren als Sie sich in römisch 40 aufgehalten haben, einmal Kontakt mit den Mitgliedern der al-Shabaab? A: Nur bei diesem Vorfall. F: Wann ist Ihre Familie nach Äthiopien geflüchtet? A: Am XXXX wurde mein Onkel getötet und am XXXX sind meine Eltern aus Somalia geflüchtet.A: Am römisch 40 wurde mein Onkel getötet und am römisch 40 sind meine Eltern aus Somalia geflüchtet. F: Hatten diese nicht zuvor schon Probleme mit den al-Shabaab, nachdem Sie XXXX XXXX verlassen haben?F: Hatten diese nicht zuvor schon Probleme mit den al-Shabaab, nachdem Sie römisch 40 römisch 40 verlassen haben? A: Nein, man hat meinen Vater zwar gefragt, wo ich bin, dieser hat aber gesagt, dass er nicht wüsste, wo ich bin. Vorhalt: Sie wollen also nun erzählen, dass es damals als Sie aus XXXX tatsächlich weggegangen sind, irrelevant war, wo Sie sich aufhalten und im Jahre XXXX als Sie zufällig einem Mitschüler begegnet sind, es dann plötzlich für die al-Shabaab eine derartige Rolle gespielt haben soll, wo Sie sich aufhalten, dass Ihnen in der Stadt aufgelauert wurde?Vorhalt: Sie wollen also nun erzählen, dass es damals als Sie aus römisch 40 tatsächlich weggegangen sind, irrelevant war, wo Sie sich aufhalten und im Jahre römisch 40 als Sie zufällig einem Mitschüler begegnet sind, es dann plötzlich für die al-Shabaab eine derartige Rolle gespielt haben soll, wo Sie sich aufhalten, dass Ihnen in der Stadt aufgelauert wurde? A: Als sie meinen Vater gefragt haben, haben er Ihnen gesagt, dass er meinte, dass ich bei der Gruppe gewesen sei und er davon ausgeht, dass ich von Ihnen umgebracht wurde und dann haben Sie ihn in Ruhe gelassen. F: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist? A: Ich bin am XXXX ausgereist.A: Ich bin am römisch 40 ausgereist. Vorhalt: Warum sollte die al-Shabaab bis zum Mai XXXX warten, bis die Gruppe Ihren Onkel umbrachte?Vorhalt: Warum sollte die al-Shabaab bis zum Mai römisch 40 warten, bis die Gruppe Ihren Onkel umbrachte? A: Die Mitglieder der al-Shabaab wussten nicht, wo der Arbeitsplatz meines Onkels ist und mein Onkel ist in einen anderen Bezirk übersiedelt. Eines Tages ist mein Onkel in die alte Wohnung gegangen. Es war am Vormittag und sie haben meinen Onkel gesehen und ihn dann getötet. Vorhalt: Dh. die Al-Shabaab hat Ihrer Meinung nach die alte Wohnung Ihres Onkels, obwohl dieser bereits bei Ihrer Flucht übersiedelt ist, mehr als ein ganzes Jahr lang observiert haben. Ist dies richtig? A: Ja. Sie haben ihn dann leider erwischt. Anmerkung: Der AW erzählt ohne jegliche Emotionen zu zeigen. F: Haben Sie noch Kontakte zu Bekannten in XXXX ? Sie haben immerhin 10 Jahre dort gelebt und müssen sich dementsprechend ein soziales Netzwerk in der Stadt aufgebaut haben?F: Haben Sie noch Kontakte zu Bekannten in römisch 40 ? Sie haben immerhin 10 Jahre dort gelebt und müssen sich dementsprechend ein soziales Netzwerk in der Stadt aufgebaut haben? A: Ich habe einen Kollegen mit welchem ich regelmäßigen Kontakt pflege. F: Haben Sie nur mit diesem einen Kollegen Kontakt oder ansonsten noch mehrere Kontakte? A: Früher schon, aber aktuell habe ich nur mit diesem einen Kollegen Kontakt. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die Behörde Einsicht in Ihr Mobiltelefon nimmt? A: Ja ich bin damit einverstanden. F: Wer ist XXXX ? Diese Person wurde mehrfach kontaktiert?F: Wer ist römisch 40 ? Diese Person wurde mehrfach kontaktiert? A: Ich kenne diese Person nicht. Ich habe das Telefon gekauft und diese Nummern waren schon drinnen. F: Seit wann haben Sie dieses Handy? A: Seit März XXXX A: Seit März römisch 40 F: Sie haben aber laut Telefonprotokoll am 13 Jänner mit dieser Person nach Somalia telefoniert? A: Ich habe einen Anruf von Ihr bekommen, weil sie mich eingespeichert hat. Das war alles. F: Weiters haben Sie aber auch Telefonanrufe vom Dezember ( XXXX ) auf Ihrem Mobiltelfon? Was sagen Sie dazu?F: Weiters haben Sie aber auch Telefonanrufe vom Dezember ( römisch 40 ) auf Ihrem Mobiltelfon? Was sagen Sie dazu? A: Ich habe mehrfach mit Ihr telefoniert und bin dann eine Beziehung mit ihr eingegangen. F: Ist dies eine telefonische Beziehung? Oder waren Sie in Somalia? A: Nein nur telefonsich. Vorhalt: Könnte es nicht sein, dass es sich dabei um einen Familienangehörigen handelt? A: Nein, ich habe keine Schwester. F: Wenn wir nun bei dieser Telefonnummer anrufen, wird uns diese Person die gleiche Geschichte erzählen? A: Nein ich bin ein Lügner. Anmerkung: Die beiden Telefonnummern XXXX lautend auf XXXX und XXXX lautend auf XXXX (somalische Übersetzung für Schatz) werden versucht telefonisch zu erreichen. Der Versuch misslingt.Anmerkung: Die beiden Telefonnummern römisch 40 lautend auf römisch 40 und römisch 40 lautend auf römisch 40 (somalische Übersetzung für Schatz) werden versucht telefonisch zu erreichen. Der Versuch misslingt. F: Wer ist nun diese Person? A: Wir haben eine Beziehung. F: Seit wann haben Sie die Beziehung mit Ihrer Freundin? A: Ich habe diese Beziehung seit November XXXX A: Ich habe diese Beziehung seit November römisch 40 Annmerkung: Der AW revidiert sich und sagt dass er die Beziehung seit März XXXX hat.Annmerkung: Der AW revidiert sich und sagt dass er die Beziehung seit März römisch 40 hat. Vorhalt: Aufgrund Ihrer ganzen Geschichten glaubt die Behörde Ihren Angaben, dass Ihr Onkel getötet wurde nicht. Wo befindet sich Ihr Onkel nun? A: Er ist Tod. Diese Information habe ich erhalten. F: Was ist mit Ihrer Tante? A: Diese befindet sich in XXXX .A: Diese befindet sich in römisch 40 . F: Ist dies die Frau Ihres Onkels mütterlichseits bei dem Sie gelebt haben? A: Nein mit der Frau meines Onkels mütterlicherseits habe ich keinen Kontakt. F: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Tante? A: Ich habe keine Telefonnummer von Ihr. F: Wo sind Ihr Cousins und Ihre Tante hingezogen als Sie geflüchtet sind? A: Diese sind nach XXXX / XXXX gezogen.A: Diese sind nach römisch 40 / römisch 40 gezogen. F: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr zu der Familie Ihres Onkels? A: Seit dem XXXX A: Seit dem römisch 40 F: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr zu der Familie? A: Ich habe keine Telefonnummer. F: Warum hatten Sie die Telefonnummer zuvor und nun nicht mehr? A: Damals hatte ich die Telefonnummer meines Onkels und wenn ich nun dort anrufe, ist diese ausgeschaltet. F: Woher wissen Sie, dass Ihr Onkel getötet wurde? A: Meine Mutter hat es mir erzählt. F: Sind das alle Fluchtgründe? A: Ja. F: Waren Sie oder Ihre Familienmitglieder Mitglied einer bewaffneten Gruppierung? A: Nein. F: Haben Sie jemals Waffen getragen oder abgefeuert? A: nein. F: Möchten Sie noch was vorbringen? A: Nein. F: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen von Somalia veranlasst haben, angeführt? A: Ja. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich würde Probleme bekommen und ich könnte auch nicht dort leben. F: Wären Sie wirtschaftlich in der Lage, sich wieder in Ihrem Heimatland niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? A: Wenn es Sicherheit gebe, wäre es kein Problem, aber aktuell ist es schwierig. F: Als was würden Sie dort arbeiten? A: Ich habe keine Ausbildung und habe dort keine bestimmte Arbeit. Über Nachfrage, ob ich eine Stelle finden würde, gebe ich an, dass dies in Somalia ziemlich schwierig ist. Diese gibt es nur, wenn sich die Angehörigen gegenseitig helfen. Es gibt in Somalia keine Arbeit. F: Ihre Freundin, welche Sie in Somalia haben, könnte diese Ihnen dabei helfen, eine Arbeit zu finden? A: Nein, sie arbeitet nicht. F: Gehört diese demselben Clan an, wie Sie? A: Diese gehört dem Clan der Hawadle an. F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern? A: Ja. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ja, Ich bin damit einverstanden. (…)“
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Zu Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen dargelegt, dass er eine Verfolgung durch den Staat in seiner Einvernahme nicht dargelegt habe und er eine Verfolgung, gegen die ihn der Staat nicht zu schützen vermöge, vor der Behörde nicht glaubhaft dargelegt habe. Seine Angaben seien sehr vage und oberflächlich geblieben und würden jeglichen Detailreichtum vermissen lassen. Er habe die Drohungen ihm gegenüber weder nachvollziehbar, noch anschaulich geschildert und sich in einen Widerspruch verstrickt (vgl. AS 185f). Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen dargelegt, dass er eine Verfolgung durch den Staat in seiner Einvernahme nicht dargelegt habe und er eine Verfolgung, gegen die ihn der Staat nicht zu schützen vermöge, vor der Behörde nicht glaubhaft dargelegt habe. Seine Angaben seien sehr vage und oberflächlich geblieben und würden jeglichen Detailreichtum vermissen lassen. Er habe die Drohungen ihm gegenüber weder nachvollziehbar, noch anschaulich geschildert und sich in einen Widerspruch verstrickt vergleiche AS 185f).
  9. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften verletzt habe. So seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig sowie teilweise unrichtig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Demnach seien junge Männer besonders von der Rekrutierung durch Al Shabaab betroffen, wobei solche auch in Mogadischu stattfinden würden. Eine Rekrutierung erfolge des Weiteren durch Zwang und Gewalt, wobei Verweigerern sogar die Exekution drohen würde. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab sowie den Folgen der Verweigerung auseinanderzusetzen. Die Länderberichte würden sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers decken. Zudem stamme er aus einer umstrittenen Gegend. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Bedrohung durch ehemalige Mitschüler XXXX und Al Shabaab nach XXXX geflohen. Auch wenn die Miliz in der Stadt keine sichtbare Kontrolle habe, so bestehe die Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung und Verfolgung in der Stadt weiterhin. Des Weiteren seien die beiden Cousins des Beschwerdeführers bei der Armee tätig und der Beschwerdeführer sei gezwungen worden Informationen zu beschaffen, was er aber nicht gewollt habe. Auch deshalb drohe ihm asylrelevante Verfolgung.
  10. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt Verfahrensvorschriften verletzt habe. So seien die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig sowie teilweise unrichtig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Demnach seien junge Männer besonders von der Rekrutierung durch Al Shabaab betroffen, wobei solche auch in Mogadischu stattfinden würden. Eine Rekrutierung erfolge des Weiteren durch Zwang und Gewalt, wobei Verweigerern sogar die Exekution drohen würde. Die belangte Behörde habe es unterlassen sich mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab sowie den Folgen der Verweigerung auseinanderzusetzen. Die Länderberichte würden sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers decken. Zudem stamme er aus einer umstrittenen Gegend. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Bedrohung durch ehemalige Mitschüler römisch 40 und Al Shabaab nach römisch 40 geflohen. Auch wenn die Miliz in der Stadt keine sichtbare Kontrolle habe, so bestehe die Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung und Verfolgung in der Stadt weiterhin. Des Weiteren seien die beiden Cousins des Beschwerdeführers bei der Armee tätig und der Beschwerdeführer sei gezwungen worden Informationen zu beschaffen, was er aber nicht gewollt habe. Auch deshalb drohe ihm asylrelevante Verfolgung. Auch die Beweiswürdigung stelle sich als mangelhaft dar, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen zwar sehr detailliert und lebensnah gestaltet habe und von der Bedrohung durch Al Shabaab ausführlich berichtet habe, die Behörde aber mangels Abgleiches mit den einschlägigen Länderberichten keine Aussage über die Plausibilität seines Vorbringens habe treffen können. Die geschilderte Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers sei objektiv nachvollziehbar. Für ihn sei nicht einschätzbar gewesen wie genau er sein Vorbingen erstatten solle. Er habe die Fragen wahrheitsgetreu und so exakt wie möglich beantwortet. Auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche hätten sich leicht auflösen lassen können. Der Beschwerdeführer werde aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung, nämlich, dass er ein Feind von Al Shabaab sei und sich der Rekrutierung widersetzt und die Flucht ergriffen habe, verfolgt. Zudem bestehe auch keine ihm zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, wie sich bereits aus dem gewährten subsidiären Schutz ergebe (vgl. AS 215ff).Auch die Beweiswürdigung stelle sich als mangelhaft dar, da der Beschwerdeführer sein Vorbringen zwar sehr detailliert und lebensnah gestaltet habe und von der Bedrohung durch Al Shabaab ausführlich berichtet habe, die Behörde aber mangels Abgleiches mit den einschlägigen Länderberichten keine Aussage über die Plausibilität seines Vorbringens habe treffen können. Die geschilderte Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers sei objektiv nachvollziehbar. Für ihn sei nicht einschätzbar gewesen wie genau er sein Vorbingen erstatten solle. Er habe die Fragen wahrheitsgetreu und so exakt wie möglich beantwortet. Auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Widersprüche hätten sich leicht auflösen lassen können. Der Beschwerdeführer werde aufgrund einer ihm unterstellten politischen Überzeugung, nämlich, dass er ein Feind von Al Shabaab sei und sich der Rekrutierung widersetzt und die Flucht ergriffen habe, verfolgt. Zudem bestehe auch keine ihm zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, wie sich bereits aus dem gewährten subsidiären Schutz ergebe vergleiche AS 215ff).
  11. Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein (vgl. OZ 1).
  12. Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein vergleiche OZ 1).
  13. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Diese erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen (vgl. OZ 4).
  14. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt. Diese erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des BF. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen vergleiche OZ 4). Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf (vgl. OZ 8): Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf vergleiche OZ 8): „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist. Ich nehme keine Medikamente oder sonstigen Substanzen. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Beginn der Befragung: RI: Wie ist Ihr Name, wann und wo sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX , im Distrikt XXXX bzw. Stadt XXXX geboren, in der Region XXXX . Man nennt es auch XXXX BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 , im Distrikt römisch 40 bzw. Stadt römisch 40 geboren, in der Region römisch 40 . Man nennt es auch römisch 40 R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an, bis zur Ausreise Sie aus Somalia gelebt? Geben Sie mir bitte chronologisch an, in welchen Zeiträumen Sie von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise in welchen Dörfern/Städten/Orten gelebt haben. BF: Seit der Geburt bis Anfang des Jahres XXXX lebte ich in XXXX . Dann bin ich nach XXXX gezogen, wo ich 10 Jahre lang lebte. Danach bin ich aus Somalia ausgereist und bin in die Türkei gekommen. Dort blieb ich 6 Monate, dann weiter nach Griechenland, wo ich zwei Monate verbrachte. Danach war ich in Mazedonien und Serbien, Ungarn. Ich bin durch diese Länder durchgereist und am Ende in Österreich angekommen. BF: Seit der Geburt bis Anfang des Jahres römisch 40 lebte ich in römisch 40 . Dann bin ich nach römisch 40 gezogen, wo ich 10 Jahre lang lebte. Danach bin ich aus Somalia ausgereist und bin in die Türkei gekommen. Dort blieb ich 6 Monate, dann weiter nach Griechenland, wo ich zwei Monate verbrachte. Danach war ich in Mazedonien und Serbien, Ungarn. Ich bin durch diese Länder durchgereist und am Ende in Österreich angekommen. R: Haben Sie in einen der jetzt genannten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Ja, ich Griechenland. R: Wie ist das Verfahren in Griechenland ausgegangen? BF: Ich habe zwei negative Entscheidungen bekommen, dann wurde ich aufgefordert innerhalb von 10 Tagen das Land zu verlassen. R: Haben Sie eine Beschwerde gegen die Entscheidung erhoben? BF: Nach der ersten negativen Entscheidung schon, gegen die zweite Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingelegt, da ich die Aufforderung erhalten habe das Land zu verlassen. R: Wieso wurde kein Rechtsmittel erhoben? BF: Weil ich nicht wusste, wo ich das Rechtsmittel einbringen hätte können bzw. nicht wusste wie ich das Rechtsmittel einbringen hätte können. R gewährt eine Frist von 3 Tagen die Entscheidungen von Griechenland vorzulegen. BF: Ich weiß nicht, wie ich diese herbringen soll. Ich habe diese Unterlagen in Griechenland zurückgelassen, da mein Rucksack sehr klein war. R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse in XXXX allein gelebt?R: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse in römisch 40 allein gelebt? BF: Nein ich habe mit meinem Onkel ms. dort gelebt. R: Wie heißt Ihr Onkel? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Hat außer Ihrem Onkel und Ihnen noch jemand im Haushalt in XXXX gelebt?R: Hat außer Ihrem Onkel und Ihnen noch jemand im Haushalt in römisch 40 gelebt? BF: Ich, mein Onkel und seine Frau. R: Hat dieser Onkel Kinder? BF: Er hat zwei Söhne. Sie gehören zu den Sicherheitskräften. Ich weiß nicht, ob sie bei der Polizei oder beim Militär sind. Sie kamen nicht nach Hause zurück. Sie waren nicht Polizisten. R: Wie haben diese beiden Cousins geheißen? BF: Der Älteste hieß XXXX und der jüngere hieß XXXX . BF: Der Älteste hieß römisch 40 und der jüngere hieß römisch 40 . R: Wie war das Verhältnis zu Ihren beiden Cousins? BF: Wir haben wenig Kontakt, weil sie selten Zuhause waren. Aber ich kenne sie. Wiederholung der Frage. BF: Unser Verhältnis war gut. R: Wie hat der Onkel bei dem Sie in XXXX gelebt haben seinen Lebensunterhalt bestritten?R: Wie hat der Onkel bei dem Sie in römisch 40 gelebt haben seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Er hatte ein kleines Lebensmittelgeschäft und davon hat er gelebt. R: Wer hat mit Ihnen in XXXX gewohnt, bevor Sie nach XXXX gezogen sind?R: Wer hat mit Ihnen in römisch 40 gewohnt, bevor Sie nach römisch 40 gezogen sind? BF: Nur mit meinen Eltern habe ich dort gelebt. R: Haben Sie Geschwister? BF: Nein. Meinen Sie Schwestern? Zwei Brüder. R: Wie geht es Ihren Eltern und Geschwister? BF: Im
  15. Monat vorigen Jahres habe ich von meiner Mutter gehört. Davor hatten wir lange Zeit keinen Kontakt. R: Was war der Inhalt dieses Gespräches? BF: Sie sagte mir, dass sie in einem Flüchtlingslager in Äthiopien lebt, in einem Ort namens XXXX .BF: Sie sagte mir, dass sie in einem Flüchtlingslager in Äthiopien lebt, in einem Ort namens römisch 40 . R: Was war außerdem noch Inhalt in diesem Gespräch? BF: Ich fragte Sie, wie es ihr und meinem Vater gesundheitlich geht. Sie meinte, es würde ihr gut gehen. Aber meinem würde es so schlecht gehen, sodass er nicht einmal mit mir telefonieren kann. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Drei Jahre Grundschule in XXXX . Und sechs Jahre Grundschule in XXXX . BF: Drei Jahre Grundschule in römisch 40 . Und sechs Jahre Grundschule in römisch 40 . R: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt in Somalia bestritten? BF: Ich habe zuerst bei meinen Eltern gelebt, später bei meinem Onkel ms. Ich habe von ihm das Geschäft überwacht, und in der Nacht im Geschäft verbracht. R: Was haben Sie monatlich für diese Tätigkeit bekommen? BF: 50 USD. R: Wie geht es Ihrem Onkel bei dem Sie in XXXX gewohnt haben?R: Wie geht es Ihrem Onkel bei dem Sie in römisch 40 gewohnt haben? BF: Am XXXX .Mai. XXXX wurde mein Onkel bereits getötet. BF: Am römisch 40 .Mai. römisch 40 wurde mein Onkel bereits getötet. R: Woher haben Sie diese Information? BF: Meine Mutter hat es mir gesagt. R: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten? BF: Ich war bereits in Österreich. R: Wo hat sich Ihre Mutter zu diesem Zeitpunkt aufgehalten? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wieviel Geschwister hat Ihr VATER? BF: Zwei Brüder, sie heißen XXXX und XXXX . BF: Zwei Brüder, sie heißen römisch 40 und römisch 40 . R: Wo wohnen XXXX und XXXX ?R: Wo wohnen römisch 40 und römisch 40 ? BF: Sie gehören zum Militär von XXXX Land. Ich habe sie nie gesehen. Sie leben in XXXX .BF: Sie gehören zum Militär von römisch 40 Land. Ich habe sie nie gesehen. Sie leben in römisch 40 . R: Wieviel Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Einen Bruder. R: Wieviel Geschwister insgesamt? BF: Die Mutter hat einen Bruder und eine Schwester. R: Wo lebt die Tante ms? BF: In Äthiopien in XXXX BF: In Äthiopien in römisch 40 R: Wieso haben Sie XXXX verlassen und sind dann nach XXXX gezogen?R: Wieso haben Sie römisch 40 verlassen und sind dann nach römisch 40 gezogen? BF: Die Al-Shabab Männer haben mich angegriffen. Sie sind in die Schule gekommen und haben uns gesagt, dass wir uns der Gruppe der Al-Shabab anschließen müssen. R: Wenn Sie uns sagen, wen meinen Sie damit? BF: Mich und die Mitschüler. R: Wieviel Mitschüler haben Sie gehabt, die das betroffen hat? BF: Meine Klasse hatte ungefähr 15 Schüler. Sie haben damals nicht nur die Schüler aus meiner Klasse und meiner Schule registriert, sondern auch andere Schulen. R: Wie alt waren Sie damals? BF: Ich war 13 Jahre alt, es war im Jahr XXXX . BF: Ich war 13 Jahre alt, es war im Jahr römisch 40 . R: Wie haben Sie dann darauf reagiert, als die Al-Shabab Männer Sie und die Schüler Ihrer Klasse bzw. Schüler anderer Schulen registriert haben? BF: Ich habe ihnen versprochen, dass ich mich beim AS-Büro (Al-Shabab Büro) melde, und mich registrieren lasse. R: Sind die Angaben, die Sie seinerzeit beim BFA am XXXX bzw. zuvor bei der Polizei am XXXX gemacht haben korrekt. Und halten Sie diese Angaben, die Sie seiner Zeit gemacht haben aufrecht?R: Sind die Angaben, die Sie seinerzeit beim BFA am römisch 40 bzw. zuvor bei der Polizei am römisch 40 gemacht haben korrekt. Und halten Sie diese Angaben, die Sie seiner Zeit gemacht haben aufrecht? BF: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. R: Ist es Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Handlungen in XXXX gekommen, nachdem Sie zugesagt haben, sich beim AS-Büro registrieren zu lassen?R: Ist es Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Handlungen in römisch 40 gekommen, nachdem Sie zugesagt haben, sich beim AS-Büro registrieren zu lassen? BF: Sie haben mir nichts angetan. Und sie sagten mir, dass am XXXX der letzte Tag für die Registrierung ist. Ich bin geflüchtet, bevor es zu diesem Zeitpunkt gekommen ist. Ich bin mit einem LKW Richtung XXXX gefahren. Dieser hat Früchte transportiert. BF: Sie haben mir nichts angetan. Und sie sagten mir, dass am römisch 40 der letzte Tag für die Registrierung ist. Ich bin geflüchtet, bevor es zu diesem Zeitpunkt gekommen ist. Ich bin mit einem LKW Richtung römisch 40 gefahren. Dieser hat Früchte transportiert. R: Hat die Al-Shabab Sicherheiten gehabt, dass Sie sich bis zum XXXX registrieren lassen würden?R: Hat die Al-Shabab Sicherheiten gehabt, dass Sie sich bis zum römisch 40 registrieren lassen würden? BF: Sie haben mir geglaubt, und sie dachten sich wahrscheinlich, dass ich noch zu jung sei, um von dort wegzugehen. R: Von wem wurde das Gebiet ( XXXX ) beherrscht?R: Von wem wurde das Gebiet ( römisch 40 ) beherrscht? BF: Die Al-Shabab hatte die Kontrolle. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie auf den Weg von XXXX nach Mogadischu von den Al-Shabab angetroffen werden würden?R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie auf den Weg von römisch 40 nach Mogadischu von den Al-Shabab angetroffen werden würden? BF: Nein, ich habe es einfach probiert. Entweder ich würde es schaffen oder nicht. R: Wie alt waren Ihre Brüder zu diesem Zeitpunkt? BF: Ich hatte noch keine Brüder zu diesem Zeitpunkt, sie sind erst später geboren. R: Warum sind Sie nach XXXX gereist?R: Warum sind Sie nach römisch 40 gereist? BF: Weil mein Onkel ms. dort lebt. Meine Mutter sagte mir, ich solle zu meinem Onkel gehen. R: Warum sollten Sie ausgerechnet zu diesem Onkel nach XXXX gehen?R: Warum sollten Sie ausgerechnet zu diesem Onkel nach römisch 40 gehen? BF: Weil sie niemand anderen in XXXX gekannt hat, woanders hatten sie niemanden.BF: Weil sie niemand anderen in römisch 40 gekannt hat, woanders hatten sie niemanden. R: Wieso sind Sie nicht zu Ihren beiden Onkeln vs. gegangen? BF: Dort wo sie sind, hat die Al-Shabab auch die Macht gehabt. Sie hatten über ganz XXXX Land die Macht. BF: Dort wo sie sind, hat die Al-Shabab auch die Macht gehabt. Sie hatten über ganz römisch 40 Land die Macht. R: War das der Grund, weshalb Sie dann nach XXXX gefahren sind?R: War das der Grund, weshalb Sie dann nach römisch 40 gefahren sind? BF: Ja, damit ich mit meinem Onkel leben kann. R: Wie lange haben Sie in XXXX gelebt?R: Wie lange haben Sie in römisch 40 gelebt? BF: 10 Jahre. R: Ist es in diesen 10 Jahren Ihnen gegenüber zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Im Februar XXXX haben mich drei Al-Shabab Männer auf der Straße aufgehalten. Ich war auf dem Weg zum Fußball spielen. Diese drei Männer waren jene, die zu den acht Männern in XXXX gehört haben. BF: Im Februar römisch 40 haben mich drei Al-Shabab Männer auf der Straße aufgehalten. Ich war auf dem Weg zum Fußball spielen. Diese drei Männer waren jene, die zu den acht Männern in römisch 40 gehört haben. R: Was heißt diese drei Männer waren jene, die zu den acht Männern in XXXX gehört haben?R: Was heißt diese drei Männer waren jene, die zu den acht Männern in römisch 40 gehört haben? BF: Es waren diejenigen, die mir damals gesagt haben, dass ich mich bei der Al-Shabab Gruppe registrieren lassen muss. Und, dass ich bis zum XXXX dies machen muss. Sie sagten mir damals, dass ich mein Versprechen nicht brechen dürfe. BF: Es waren diejenigen, die mir damals gesagt haben, dass ich mich bei der Al-Shabab Gruppe registrieren lassen muss. Und, dass ich bis zum römisch 40 dies machen muss. Sie sagten mir damals, dass ich mein Versprechen nicht brechen dürfe. R: Was ist dann passiert, nachdem Sie diese drei Männer auf der Straße im Februar XXXX in XXXX getroffen haben?R: Was ist dann passiert, nachdem Sie diese drei Männer auf der Straße im Februar römisch 40 in römisch 40 getroffen haben? BF: Es war um 20:00 Uhr am Abend. Und ich wollte Fußball spielen gehen. R: Wie alt waren Sie, als Sie von diesen drei Männern wieder angetroffen worden sind? BF: So um die 23 oder 24 Jahre alt. Es war im Jahre XXXX .BF: So um die 23 oder 24 Jahre alt. Es war im Jahre römisch 40 . R: Waren Sie in den 10 Jahren Abwesenheit von XXXX , jemals in Kontakt mit diesen Al-Shabab Männern?R: Waren Sie in den 10 Jahren Abwesenheit von römisch 40 , jemals in Kontakt mit diesen Al-Shabab Männern? BF: Nein. R: Waren Sie mit sonstigen Personen aus XXXX , später in XXXX in Kontakt?R: Waren Sie mit sonstigen Personen aus römisch 40 , später in römisch 40 in Kontakt? BF: Nein. R: Woher haben Sie die drei Männer wiedererkannt bzw. wie haben Sie die drei Männer wiedererkannt? BF: Einige Tage davor, habe ich einen Mann aus XXXX gesehen, der in Mogadischu studiert. Der ist der Bruder von einem dieser drei Männer. BF: Einige Tage davor, habe ich einen Mann aus römisch 40 gesehen, der in Mogadischu studiert. Der ist der Bruder von einem dieser drei Männer. R: Was wollen Sie mir damit sagen? BF: Als ich ihn gesehen habe, habe ihn sofort erkannt. Er sah nicht viel anders aus. Dann sagte er mir, man habe nach mir gesucht. R: Was heißt, man habe nach ihnen gesucht? BF: Er sagte mir, dass die Al-Shabab nach mir suchen würde. Dann fragte ich ihn, woher er dies wissen würde. Er antwortete mir, dass er es mir nicht sagen würde. Ich habe dann Sorgen bekommen, als ich das vernommen habe. Ich hatte Angst und bin nach Hause gegangen. R: Haben Sie diese Person, in der Zeit, in der Sie sich in XXXX aufgehalten haben jemals zuvor gesehen?R: Haben Sie diese Person, in der Zeit, in der Sie sich in römisch 40 aufgehalten haben jemals zuvor gesehen? BF: Nein. R: Waren Sie mit dieser Person in der Zeit in der Sie sich in XXXX aufgehalten haben jemals in Kontakt?R: Waren Sie mit dieser Person in der Zeit in der Sie sich in römisch 40 aufgehalten haben jemals in Kontakt? BF: Nein, es war das erste Mal. R: Wie alt war diese Person als Sie XXXX verlassen haben?R: Wie alt war diese Person als Sie römisch 40 verlassen haben? BF: Ich weiß es nicht R: War die Person älter oder jünger als Sie? BF: Älter. R: Wieviel älter? BF: Das kann ich nicht sagen. Ich weiß es nicht, er ist älter als ich. Wiederholung der Frage. BF: Ich weiß es nicht. R: Ist diese Person noch in die Schule gegangen, als Sie in XXXX gewesen sind?R: Ist diese Person noch in die Schule gegangen, als Sie in römisch 40 gewesen sind? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe ihn nicht in der Schule gesehen. Er wohnte aber in der Nachbarschaft. R: Woher haben Sie diese Person gekannt? BF: Wegen der Nachbarschaft. R: Was heißt wegen der Nachbarschaft? BF: Weil er ein Nachbar war habe ich ihn immer wieder gesehen. R: Wenn Sie ihn immer wieder gesehen haben, wissen Sie was diese Person gearbeitet hat? BF: Er hat die Uni besucht. R: Wann? BF: Als wir uns gesehen haben. R: Sie haben mir erklärt, als Sie in XXXX waren, war er ein Nachbar, den Sie immer wieder gesehen haben. Was hat diese Person damals gemacht? Was hat diese Person gearbeitet?R: Sie haben mir erklärt, als Sie in römisch 40 waren, war er ein Nachbar, den Sie immer wieder gesehen haben. Was hat diese Person damals gemacht? Was hat diese Person gearbeitet? BF: Keine Ahnung. Er hat Fußball gespielt, was er sonst gemacht hat, kann ich Ihnen nicht sagen. R: Hat diese Person, als Sie in Mogadischu gewesen sind, Sie erkannt? BF: Ja. R: Wie konnte Sie diese Person in XXXX erkennen, nachdem Sie in der Zeit nach der Sie XXXX verlassen haben, keinen Kontakt mehr zu dieser Person hatten?R: Wie konnte Sie diese Person in römisch 40 erkennen, nachdem Sie in der Zeit nach der Sie römisch 40 verlassen haben, keinen Kontakt mehr zu dieser Person hatten? BF: Es hat sich bei mir nicht viel verändert, er hat mich erkannt und ich habe ihn erkannt. R: Wie alt waren Sie als Sie XXXX verlassen haben?R: Wie alt waren Sie als Sie römisch 40 verlassen haben? BF: 13 Jahre alt. R: Wie alt waren Sie, als Sie diesen Mann in XXXX wieder gesehen haben?R: Wie alt waren Sie, als Sie diesen Mann in römisch 40 wieder gesehen haben? BF: Ca. 23 oder 24 Jahre alt. R: Von wem war dieser Mann, den Sie in Mogadischu getroffen haben der Bruder? BF: Er war der Bruder von einen dieser drei Männer. R: Wie hat dieser Mann geheißen. Von dem er der Bruder war? BF: Ich kenne die Namen von beiden nicht. Ich kenne aber deren Gesichter. R: Können Sie mir erklären, warum dieser Mann Ihnen sagen hätte sollen, dass Sie die Al-Shabab suchen würde? BF: Ich weiß es nicht, vielleicht wollte er mir Angst machen. Oder er wollte mich vielleicht darüber informieren. R: Beim BFA haben Sie es so dargestellt, dass Sie gemeint haben, dass diese Person gesagt hätte, dass Sie gesucht werden würden und auf sich aufpassen sollten. Warum hätte Sie diese Person warnen sollen? BF: Ich weiß es nicht. Vielleicht ist sein Bruder Al-Shabab Mitglied, er selbst aber nicht. Andererseits dachte ich mir, er wolle mir Angst einjagen. Ich weiß es nicht, wie ich das verstehen sollte. R: Wissen Sie, dass der Bruder dieser Person, der Ihnen gesagt hat, dass Sie gesucht werden würden, Mitglied bei der Al-Shabab ist? BF: Dass sein Bruder AS Mitglied ist, wusste ich schon. Ob er auch AS Mitglied ist, kann ich nicht sagen. R: Wie haben Sie dann reagiert, nachdem diese Person Ihnen sagte, dass Sie von Mitgliedern der AS gesucht würden? BF: Ich habe ihn gefragt woher er, dass wissen würde. Fragewiederholung. BF: Er sagte mir, dass er darauf keine Antwort geben wird. Fragewiederholung. BF: Ich habe Angst und Sorgen bekommen. R: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie Angst und Sorgen bekommen haben? BF: Ich bin zu meinem Onkel nach Hause gegangen. R: Haben Sie außer, dass Sie zu Ihrem Onkel nach Hause gegangen, sonst noch etwas in diesem Zusammenhang gemacht? BF: Nein, ich bin nach Hause gegangen, ich war im Haus meines Onkels. Einige Tage später am Abend, als ich Fußball spielen wollte, sind auf einmal zwei Männer aus einem bereits stehenden Auto ausgestiegen. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, dass Sie von AS-Männern angetroffen werden könnten, wenn Sie nach draußen gehen würden? BF: Nein, ich habe nichts gemacht. Ich dachte mir, ich habe bereits 10 Jahre in XXXX gelebt und dort auch weiter leben kann. BF: Nein, ich habe nichts gemacht. Ich dachte mir, ich habe bereits 10 Jahre in römisch 40 gelebt und dort auch weiter leben kann. R: Wieso haben Sie dann keine Vorkehrungen getroffen, nachdem Sie nach diesem Gespräch mit diesem Mann, der Ihnen gesagt hat, dass sie von der AS gesucht werden würden, Angst bekommen haben? BF: Weil ich sonst nichts machen konnte. Ich war ja kein Polizist, der bewaffnet ist und sich verteidigen kann. Ich konnte nichts machen. R: Haben Sie diesen Vorfall mit diesem Mann, der Ihnen erzählt hat, dass Sie von der AS gesucht werden würden, Ihren Onkel erzählt? BF: Nein. R: Welches Verhältnis hatten Sie zu Ihrem Onkel ms. in XXXX ?R: Welches Verhältnis hatten Sie zu Ihrem Onkel ms. in römisch 40 ? BF: Ein gutes Verhältnis. Ich habe zuerst Angst bekommen, nachdem mir dieser junge Mann davon erzählt hat. Dann habe ich es nicht mehr ernst genommen. R: Was haben Sie eigentlich nach diesem Gespräch mit diesem Manne gemacht? Sie sind nach Hause gegangen, über welchen Weg sind Sie nach Hause gegangen? BF: Ich habe den üblichen Weg wie immer genommen. R: Wie lange haben Sie vom Ort des Treffpunktes dieses Mannes, zum Haus Ihres Onkels gebraucht? BF: Es war nicht weit weg. Ich schätze 20 Minuten. R: Ist Ihnen dieser Mann gefolgt? BF: Ich weiß es nicht. R: Was ist passiert, als Sie dann die drei Männer in XXXX angetroffen haben?R: Was ist passiert, als Sie dann die drei Männer in römisch 40 angetroffen haben? BF: Sie hatten einen Abstand von ca. 1,5 Metern von mir, als die beiden aus dem Auto ausgestiegen sind. Einer hat mir seine Pistole angesetzt und der andere hat mir die Hände nach hinten gebunden. Bitte fortsetzen BF: Dann haben sie mir die Augen verbunden und mich in den hinteren Bereich des Autos gesetzt. Sie sagten mir, dass ich sitzen bleiben müsse. Dann ist das Auto losgefahren. R: Sind Sie während dieser Autofahrt hinten sitzen geblieben? BF: Ja. Das Auto brachte mich zu einem Ort an der Küste mit dem Namen XXXX . Sie haben angehalten. Zwei haben mich dann aus dem Auto herausgeholt. Einer hat meine Hände gehalten und der andere hat mich mit dem Gewehrkolben geschlagen. Es gab einen Dritten, der gesagt hat, dass man mich töten soll.BF: Ja. Das Auto brachte mich zu einem Ort an der Küste mit dem Namen römisch 40 . Sie haben angehalten. Zwei haben mich dann aus dem Auto herausgeholt. Einer hat meine Hände gehalten und der andere hat mich mit dem Gewehrkolben geschlagen. Es gab einen Dritten, der gesagt hat, dass man mich töten soll. R: Wo ist diese dritte Person hergekommen? BF: Das ist der Fahrer. Sie waren zu dritt. R: Waren sie jetzt zu zweit oder zu dritt? BF: Sie waren zu dritt. Einer ist im Auto geblieben, und zwei sind aus dem Auto ausgestiegen. R: Was ist dann weiter passiert? BF: Sie haben mir mein Handy abgenommen und gesagt, dass sie die Bilder meiner Brüder sehen wollen, und deren Handynummer haben wollen. R: Wie alt waren Ihre Brüder zu diesem Zeitpunkt? BF: Ich weiß es nicht, wie alt sie zu diesem Zeitpunkt sind. R: Haben Ihre beiden Brüder zu diesem Zeitpunkt ein eigenes Handy besessen? BF: Ja. Mit den Brüdern meinte ich eigentlich meine Cousins in XXXX . Wir nennen auch die Cousins Brüder.BF: Ja. Mit den Brüdern meinte ich eigentlich meine Cousins in römisch 40 . Wir nennen auch die Cousins Brüder. R: Wo haben denn Ihre beiden Cousins, genannt Brüder, in XXXX gelebt?R: Wo haben denn Ihre beiden Cousins, genannt Brüder, in römisch 40 gelebt? BF: Sie haben in einem Militärlager in XXXX gewohnt. Genaueres weiß ich nicht.BF: Sie haben in einem Militärlager in römisch 40 gewohnt. Genaueres weiß ich nicht. R: Wie oft haben sie denn mit Ihren beiden Cousins Kontakt gehabt? BF: Am XXXX habe ich zuletzt mit meinen Cousinsden Kontakt aufgenommen.BF: Am römisch 40 habe ich zuletzt mit meinen Cousins, den Kontakt aufgenommen. Fragewiederholung. Gegenfrage: Meinen Sie nach der Ausreise in die Türkei? Einmal als ich in der Türkei war und einmal nach der Einreise in Österreich. Seitdem nicht mehr. R: Wie oft hatten Sie mit den beiden Cousins in XXXX in Somalia Kontakt?R: Wie oft hatten Sie mit den beiden Cousins in römisch 40 in Somalia Kontakt? BF: So ca. einmal im Monat. Sie sind beim Geschäft meines Onkels vorbeigekommen. R: Sind sie regelmäßig einmal im Monat im Geschäft Ihres Onkels vorbeigekommen? BF: Einmal alle zwei oder drei Monate. Ich habe sie nicht regelmäßig gesehen. Wie oft mein Onkel seine Söhne gesehen hat, kann ich nicht sagen. R: Warum hat man dann von dem Vorhaben Sie zu töten abgesehen? BF: Sie sagten mir, ich müsse mitarbeiten und ich dürfe dasselbe wie früher nicht tun. Ich habe aus Angst zugesagt. Aber ich wollte es nicht. Sie haben mein Handy durchsucht und sich meine Nummer aufgeschrieben. Sie haben mir befohlen, dass ich die Nummer nicht wechseln dürfe. Sie haben mich nach der Nummer und den Bildern meiner Cousins gefragt. Diese habe ich ihnen gezeigt und ihnen gegeben. R: Waren die AS Männer damit zufrieden? Ja oder Nein? BF: Ja. Dann haben sie mich freigelassen. R: Was haben Sie gemacht nachdem man Sie in XXXX freigelassen hat?R: Was haben Sie gemacht nachdem man Sie in römisch 40 freigelassen hat? BF: Sie haben mich in die Nähe meiner Wohnadresse in XXXX gebracht. Sie sagten mir, dass ich gehen dürfe, aber ich dürfe mich nicht drehen und nach ihnen schauen.BF: Sie haben mich in die Nähe meiner Wohnadresse in römisch 40 gebracht. Sie sagten mir, dass ich gehen dürfe, aber ich dürfe mich nicht drehen und nach ihnen schauen. R: Warum nicht? BF: Ich weiß nicht. Vielleicht hatten sie Angst, dass ich ihnen folgen würde und später ihren Aufenthaltsort verraten würde. R: Was haben Sie dann gemacht? BF: Dann bin nach Hause gegangen und in Ohnmacht gefallen. In der Nähe bzw. vor dem Haus meines Onkels bin ich in Ohnmacht gefallen, die Kinder haben meinen Onkel darüber informiert. Er ist dann gekommen, und hat mich geholt. Mein Onkel hat mich dann zum Spital gebracht. Er hat mich dann zum Haus eines Freundes gebracht. R: Warum? BF: Ich weiß es nicht. Vielleicht hatte er Angst um mich. Oder er hatte Angst, dass wir bei ihm angegriffen werden würden. R: Haben Sie Ihrem Onkel von diesem Vorfall erzählt? BF: Ja. Ich war verletzt. Er hat es selbst gesehen. Durch die Nase habe ich geblutet. R: Warum haben Sie das dann Ihrem Onkel erzählt, nachdem die AS alles von Ihnen bekommen hat, was sie von Ihnen wollten? BF: Sie wollten, dass ich weiter mit ihnen zusammenarbeite und ihnen andere Informationen bringe. Wenn ich nicht getan hätte, was sie von mir verlangt hätten, hätten sie mich getötet. Ich konnte nicht einfach wie beim ersten Mal etwas versprechen. R: Welche Garantien hat die AS gehabt, dass Sie sich dieses Mal an die Vereinbarung halten würden? BF: Ich denke, weil ich dieses Mal eine erwachsene Person gewesen bin. Mir ist bewusst gewesen, was mir passieren würde. Damals war ich noch so jung. Fragewiederholung. R: Ich weiß es nicht, ich schätze es nur. Ich habe nicht mit ihnen gearbeitet. Ich weiß nicht wie sie denken. R: Hat Ihr Onkel Vorkehrungen getroffen, dass Sie bei dem Freund ihres Onkels von Mitgliedern der AS angetroffen werden könnten? Wenn ja, welche? BF: Dort wo ich hingebracht wurde, war ein Militärlager. Mein Onkel ist von seiner Wohnadresse weggezogen in einen anderen Bezirk in XXXX namens XXXX BF: Dort wo ich hingebracht wurde, war ein Militärlager. Mein Onkel ist von seiner Wohnadresse weggezogen in einen anderen Bezirk in römisch 40 namens römisch 40 R: Wie lange haben Sie sich im Militärlager aufgehalten? BF: Einige Tage, sechs Tage. Es wurden von mir Bilder aufgenommen. R: Waren Sie dort in Sicherheit? BF: Ja. Es wurde für mich ein Reisepass besorgt. R: Warum sind Sie dort nicht länger geblieben? BF: Auf beiden Seiten gab es ein Militärlager. Es gab keine Sicherheitskräfte die mich im Falle eines Angriffs beschützt hätten. R: Waren für den Fall eines Angriffs im Militärlager Soldaten? Ist das Militärlager von Soldaten gesichert worden? BF: In diesen Lager gab es Soldaten. Die waren nicht für mich zuständig. Sie haben nur sich nur selbst geschützt. R: Haben Sie Fragen an den BF? RV: Keine Frage.Regierungsvorlage, Keine Frage. R: Wollen Sie noch eine Stellungnahem abgeben? RV: Nein, es wird auf die Beschwerde vom XXXX verwiesen.Regierungsvorlage, Nein, es wird auf die Beschwerde vom römisch 40 verwiesen., (…)“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person des BF 1.1.
  18. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist dem Clan der Ashraf zugehörig. Er stammt aus der Stadt XXXX , in der Provinz XXXX , hat aber seit XXXX in XXXX gewohnt. Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
  19. Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und ist dem Clan der Ashraf zugehörig. Er stammt aus der Stadt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , hat aber seit römisch 40 in römisch 40 gewohnt. Seine Muttersprache ist Somalisch. Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
  20. Das Fluchtvorbringen des BF, wonach er der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ausgesetzt und in Folge auch sein Onkel durch diese getötet worden sei, ist nicht glaubhaft. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der (hypothetischen) Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab ausgesetzt wäre. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
  21. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2023-03-15 08:12 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 9.2.2023). PGN 23.1.2023 […] Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2023-03-15 09:58 Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Abs 15; vgl. BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Abs. 15) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,; vergleiche BS 2022, S. 38), mit durchschnittlich 227 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Mai-Juli 2022). Die meisten Vorfälle gingen auf das Konto von al Shabaab. Die Angriffe der Gruppe richten sich in erster Linie gegen somalische Sicherheitskräfte und ATMIS. Dabei werden Angriffe vorwiegend mit improvisierten Sprengsätzen und sogenannten hit-and-run-Angriffen durchgeführt. Am meisten betroffen von Aktivitäten der al Shabaab waren zuletzt Mogadischu, Lower Shabelle und Bay (UNSC 1.9.2022, Absatz 15,) und im Zusammenhang mit der Offensive auch Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (BMLV 9.2.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB 11.2022, S. 2), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 28.6.2022, S. 5/9). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖB 11.2022, S. 2). Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
  22. Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vgl. TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023).Die Afrikanische Union (AU) hat angekündigt, die Reduzierung der Truppenstärke von ATMIS zu verschieben. Diese Entscheidung deutet auf Lücken im Aufbau der somalischen Sicherheitskräfte hin. Geplant war eine Reduzierung um 2.000 Mann im Dezember 2022 und ein vollständiger Abzug bis Ende
  23. Die Truppenreduktion wurde nun von der AU auf Juni 2023 verschoben – auf Antrag Somalias (GO 24.11.2022; vergleiche TEA 29.11.2022). Die nächsten Schritte zur Truppenreduktion sollen aber eingehalten werden, am Ziel, im Dezember 2024 die letzten Teile von ATMIS abzuziehen, wird festgehalten (BMLV 9.2.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vgl. Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021).ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022, S. 6). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 17.5.2022). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS - aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022, S. 11/13; HIPS 4.2021, S. 16). Wenn ATMIS abzieht, würde Mogadischu rasch fallen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Robinson 27.1.2022). An dieser Situation wird sich nur etwas ändern, wenn die aktuellen Bemühungen zur Ausbildung weiterer Soldaten (geplant sind zusätzliche 15.000 Mann bis Ende 2023) erfolgreich abgeschlossen werden können und mit entsprechenden finanziellen Mitteln (Gehälter, Ausrüstung) ausgestattet werden (BMLV 9.2.2023). Nach älteren Angaben ist die Regierung zudem zum eigenen Überleben schon alleine deswegen auf ausländische Truppen und Hilfe angewiesen, weil sie nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln Polizisten und Soldaten zu bezahlen (FP 22.9.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vgl. HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Trend: Die Bundesregierung hat es nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 9.2.2023; vergleiche HIPS 3.2021, S. 22). Der Kampf gegen al Shabaab stagnierte mehrere Jahre lang (ACCORD 31.5.2021, S. 7). Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war die Gruppe stärker denn je, immer mehr Gebiete gingen an die Gruppe verloren (Bryden 8.11.2021). Insgesamt konnte al Shabaab unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS-Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022, S. 6). Noch im Mai und Juni 2021 hatte die Bundesarmee bei einer Offensive in Middle Shabelle bewiesen, dass sie zu einer ausschließlich auf eigenen Kräften beruhenden Initiative kaum in der Lage war. Die Operation endete unter großen Verlusten im Fiasko (Sahan 14.7.2021). Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Abs. 36; vgl. Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022).Doch seit dem Abschluss der Wahlen im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022, Absatz 36,; vergleiche Sahan 29.6.2022). Der Kampf gegen al Shabaab hat seit Mai 2022 größere Fortschritte erzielt als in den vergangenen fünf Jahren zusammen (Sahan 12.10.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Die Dürre hat Pastoralisten – u.a. die Hawadle / Ali Madaxweyne und die Habr Gedir / Saleeban – derart hart getroffen, dass sie sich weigerten, Steuern an al Shabaab abzuführen (AQ12 10.2022). Lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, haben gegen al Shabaab revoltiert. Dies hatte mehrere Ursachen: Erstens hebt al Shabaab hohe Steuern ein – auf Händler, Landwirte, Verkehr und Viehbesitzer. Zweitens betreibt al Shabaab in einigen Gebieten Zwangsrekrutierungen. Mehrfach wurden Eltern dazu „überredet“, der Gruppe Kinder zu „spenden“. Drittens gibt es regelmäßig Berichte, wonach al Shabaab lokale Clans zwingt, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. So werden etwa die Mitglieder der Selbstmordgruppe von al Shabaab mit Ehefrauen ausgestattet (Sahan 23.9.2022). Gleichzeitig sind aufgrund der Dürre im ländlichen Raum mehr als drei Millionen Stück Vieh verendet, eine Million Menschen musste fliehen, die Städte sind mit dem Zustrom überfordert. Die Landbevölkerung ist aufgebracht, weil sich al Shabaab diesbezüglich als wenig hilfreich erwiesen hat (Sahan 26.9.2022). Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vgl. TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022).Während vorherige Offensiven immer von Truppen der AU geführt wurden, handelt es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes stehen die Macawiisley, die Aufstände in mehreren Bezirken von HirShabelle angeführt haben. Sie kennen das Terrain und sind motiviert, für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (TEC 3.11.2022). Die Regierungskräfte bieten den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA geben Luftunterstützung (Sahan 23.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Kräfte der Bundesarmee (Danab und Gorgor) wurden als alliierte Kräfte hinzugefügt. Schlussendlich wird den Macawiisley auch Ausbildung, Logistik und Unterstützung mit schweren Waffen zuteil (AQ12 10.2022). Dieses Zusammenwirken ist einmalig und der Grund dafür, dass al Shabaab zum Rückzug gezwungen wurde (Sahan 23.9.2022). Die Erfolge der Macawiisley sind beeindruckend, al Shabaab wurde aus den östlichen Teilen von Hiiraan und Middle Shabelle sowie aus wichtigen Orten in Galmudug verdrängt (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab befindet sich auf dem Rückzug. Beide Seiten erlitten schwere Verluste (AQ12 10.2022). Aber vor allem al Shabaab wurde durch die jüngeren Offensiven schwer beschädigt. Der Verlust von Adan Yabaal ist für die Gruppe schmerzhaft, die Stadt war eines ihrer strategischen Zentren (Sahan 7.12.2022). Mehrere größere Städte und Dutzende Dörfer wurden befreit (Sahan 26.9.2022; vergleiche TEC 3.11.2022). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wird al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (TEC 3.11.2022). Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vgl. Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vgl. Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023).Die aktuelle Offensive hat al Shabaab dazu gezwungen, in entlegene Gebiete auszuweichen; dort konnte sich die Gruppe neu gruppieren und reorganisieren. Derweil haben sich Regierungskräfte in den Städten verstärkt und eingerichtet, das Zwischenland - und damit die Versorgungsrouten - hingegen al Shabaab überlassen (Sahan 30.11.2022). Einerseits sind die Macawiisley an der Grenze ihrer Durchhaltefähigkeit angelangt, andererseits können neu herangeführte Kräfte der Bundesarmee (Gorgor, Danab) erfolgreich Orte in Besitz nehmen (BMLV 9.2.2023). Allerdings stehen dann keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 9.2.2023; vergleiche Sahan 7.12.2022). Da sich aber al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften aufhält und bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften angreift (BMLV 9.2.2023), gelten die neuen Gewinne noch als fragil (Sahan 7.12.2022). Zudem sind die Clanmilizen nicht nur schlecht ausgebildet, sondern auch brutal. Gleichzeitig gibt es im weiter südlich gelegenen Teil Somalias keine derart gut ausgerüsteten und großen Clanmilizen (TEC 3.11.2022; vergleiche Sahan 7.12.2022). Außerdem haben sich nur einige Clans dem Kampf gegen al Shabaab angeschlossen. In der Vergangenheit hat sich wiederholt gezeigt, dass derartige Allianzen nicht immer von langer Dauer sind, sondern dass sich Clanmilizen gegeneinander wenden, sobald der gemeinsame Feind nicht mehr als existenzielle Gefahr wahrgenommen wird. Dies ist auch der Grund dafür, warum die Bundesregierung den Macawiisley keine Waffen liefert. Al Shabaab ist sich dessen ebenfalls bewusst und hat begonnen, Munition und Waffen an Nachbarclans jener Clans abzugeben, die sich den Macawiisley angeschlossen haben. Zudem arbeiten Kräfte von Ex-Präsident Farmaajo daran, in die Allianz einen Keil zu treiben (AQ12 10.2022). Insgesamt haben die militärischen Kräfte der al Shabaab in Zentralsomalia zwar hohe Verluste hinnehmen müssen, sind aber bei Weitem nicht geschlagen (BMLV 9.2.2023). Durch Konflikte Vertriebene: Alleine in den ersten zehn Monaten 2022 wurden fast 1,6 Millionen Menschen zu Vertriebenen im Land, eine Million davon aufgrund von Dürre und 500.000 aufgrund von Konflikten. Fast die Hälfte dieser 500.000 wurde im Rahmen der Offensive lokaler Milizen und der Bundesarmee in Hiiraan vertrieben (VOA 15.12.2022). Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es im Jahr 2022 in den Regionen Hiiraan (255.350), Galgaduud (120.610), Lower Shabelle (73.910), Bakool (56.510), Middle Shabelle (46.620) und Bay (21.370). Dahingegen wurden in Bari

(200), Benadir
(590), Nugaal
(890)und Middle Juba
(900)deutlich weniger Menschen neu vertrieben (UNHCR 31.12.2022). Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vgl. BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022).Al Shabaab steht gemäß Aussagen des Experten Rashid Abdi mit dem Rücken zur Wand. Die Gruppe hat in wenigen Monaten mehr Gebiet verloren, als in den gesamten fünf Jahren zuvor und steht gleichzeitig einer Revolte mehrere Clans gegenüber. Damit steht auch das Wirtschaftsimperium al Shabaab unter Druck (GN 5.11.2022; vergleiche BMLV 9.2.2023). Insgesamt führt al Shabaab aber weiterhin einen Guerillakrieg (USDOS 2.6.2022, S. 5) mit gewalttätigen, extremistischen Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte hit-and-run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen (UNSC 6.10.2021). Insgesamt verfolgt al Shabaab eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab kann sich – frei nach Mao Zedong – als Guerilla innerhalb der Bevölkerung wie ein Fisch im Wasser bewegen. In Mogadischu oder anderen Gebieten unter Regierungskontrolle geschieht dies durch eine Mischung aus Einschüchterung und Anonymität (Sahan 20.7.2022). Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vgl. AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Abs. 10). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022).Da al Shabaab an den Fronten an Boden verliert, hat die Gruppe ihre terroristischen Aktivitäten verstärkt. Dadurch soll suggeriert werden, dass die Gruppe jederzeit an jedem Ort zuschlagen kann (Sahan 14.12.2022; vergleiche AQ12 10.2022). Beim Einsatz von improvisierten Sprengsätzen ist hinsichtlich der Anzahl in den letzten Jahren keine Veränderung eingetreten. Allerdings sind die Opferzahlen seit 2020 stetig nach oben gegangen. Im Jahr 2020 wurden 501 Somali durch improvisierte Sprengsätze getötet; 2021 waren es 669; und in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 gab es mindestens 855 Opfer (UNSC 10.10.2022, Absatz 10,). Daher war 2022 hinsichtlich der Opferzahlen ein sehr blutiges Jahr. Al Shabaab eskalierte Anschläge und komplexe Attentate - etwa in Belet Weyne und Mogadischu, weil die Gruppe etwa in Hiiraan und angrenzenden Gebieten zunehmend unter Druck geraten ist. Die Gruppe wollte mit größeren Gewalttaten zeigen, dass sie immer noch dazu in der Lage ist. Es handelte sich um Racheangriffe auf zivile Ziele, um den politischen Willen und die öffentliche Unterstützung für die Regierungsoffensive zu unterminieren (GN 5.11.2022). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen und Sicherheitskräfte, aber auch Hotels, Märkte und andere öffentliche Einrichtungen (AA 17.5.2022). Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vgl. AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022).Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab (AA 28.6.2022, S. 20; vergleiche AA 17.5.2022; ÖB 11.2022, S. 21). Die Kriegsführung von al Shabaab erfolgt weitgehend asymmetrisch mit sog. hit-and-run-attacks, Attentaten, Sprengstoffanschlägen und Granatangriffen. Das Gros der Angriffe wird mit niedriger Intensität bewertet – jedoch sind die Angriffe zahlreich, zerstörerisch und kühn (JF 28.7.2020). Generell sind insbesondere die Regionen Lower Juba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle betroffen (AA 28.6.2022, S. 20). Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unterhält al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können (USDOS 12.4.2022, S. 17). Im zweiten Halbjahr 2022 rebellierten in Hiiraan und Galmudug mehrere Clans gegen al Shabaab, es kam und kommt zu direkten Auseinandersetzungen (Sahan 26.9.2022). Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vgl. WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022).Gebietskontrolle: Al Shabaab wurde im Laufe der vergangenen Jahre erfolgreich aus den großen Städten gedrängt (ÖB 11.2022, S. 2). Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen (USDOS 2.6.2022, S. 5f). Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen (AA 28.6.2022, S. 5). In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss (BMLV 9.2.2023; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 12). Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß (BMLV 9.2.2023). Das "urban island scenario" besteht also weiterhin. Viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben (BMLV 9.2.2023; vergleiche WZ 29.12.2021). Und selbst in den Orten und Städten wird die Regierung von Rebellen unterwandert (WZ 29.12.2021). Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind (BMLV 9.2.2023). In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen (UNSC 6.10.2021). Gleichzeitig erhöht al Shabaab mit der Einnahme von Wegzöllen das eigene Budget (HIPS 8.2.2022, S. 6). Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle hält al Shabaab Blockaden aufrecht (HRW 13.1.2022). Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia befinden sich unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind
  1. das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
  2. Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
  3. größere Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
  4. Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
  5. der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor; sowie Rab Dhuure;
  6. Gebiete rechts und links der Grenze von Bay und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
  7. sowie die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur (PGN 23.1.2023). In Süd-/Zentralsomalia kann kein Gebiet als frei von al Shabaab bezeichnet werden – insbesondere durch die Infiltration mit verdeckten Akteuren kann al Shabaab nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i. d. R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte - etwa Galcad am 20.1.2023 - einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen (BMLV 9.2.2023). Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Nationale Armee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Nationalen Armee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war (ÖB 11.2022, S. 9). Andere Akteure: Über drei Jahrzehnte gewaltsamer Konflikte haben die sozialen Brüche größer werden lassen. Kämpfe zwischen Clanmilizen und gewaltsame Auseinandersetzungen in Bundesstaaten und zwischen Bundesstaaten und der Bundesregierung kennzeichnen den anhaltenden Konflikt um Macht und Ressourcen (BS 2022, S. 34). Kämpfe zwischen Clans und Subclans, insbesondere um Wasser- und Landressourcen sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind (ÖB 11.2022, S. 11). Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander (AA 17.5.2022) sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen wie ASWJ (AA 28.6.2022, S. 20). Solche Kämpfe zwischen (Sub-)Clans - vorrangig um Land und Wasser, aber auch um Macht - haben im Jahr 2021 zugenommen. Bei Zusammenstößen in Galmudug, Jubaland und dem SWS kam es dabei zu Toten und massiven Vertreibungen (USDOS 12.4.2022, S. 4f). Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten (USDOS 12.4.2022, S. 15). Generell sind Clan-Auseinandersetzungen üblicherweise lokal begrenzt und dauern nur kurze Zeit, können aber mit großer - generell gegen feindliche Kämpfer gerichteter - Gewalt verbunden sein (BMLV 9.2.2023). Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden (AA 28.6.2022, S. 19). Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub („Carjacking“), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor (AA 17.5.2022). Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Abs. 21). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Abs. 22). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Abs. 31).Im Zeitraum Feber-Mai 2022 verübte der Islamische Staat in Somalia (ISIS) zwei Sprengstoffanschläge auf einen Polizisten und einen Beamten sowie einen Handgranatenanschlag auf einen Checkpoint der Polizei. Alle diese Vorfälle, bei denen zwei Zivilisten und drei Angehörige der Sicherheitskräfte verletzt wurden, ereigneten sich in Mogadischu (UNSC 13.5.2022, Absatz 21,). Im Zeitraum Mai-August 2022 verübte der ISIS einen Anschlag in Mogadischu, drei Polizisten wurden dabei verletzt (UNSC 1.9.2022, Absatz 22,). Nach Einschätzung der Expertengruppe der Vereinten Nationen kann der ISIS lediglich in Puntland eingeschränkt operieren (UNSC 10.10.2022, Absatz 31,). Zivile Opfer: Bei Kampfhandlungen gegen al Shabaab, aber auch zwischen Clans oder Sicherheitskräften kommt es zur Vertreibung, Verletzung oder Tötung von Zivilisten (HRW 13.1.2022). Al Shabaab ist für einen Großteil der zivilen Opfer verantwortlich (siehe Tabelle weiter unten). Nach eigenen Angaben greift al Shabaab einfache Zivilisten nicht gezielt an (C4 15.6.2022). Jedenfalls gelten die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu ATMIS und somalischen Sicherheitskräften (AA 28.6.2022, S. 6). Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt (BMLV 9.2.2023). Allgemein ist die Datenlage zu Zahlen ziviler Opfer unklar und heterogen. Der Experte Matt Bryden veranschaulicht dies mit den Angaben mehrerer Organisationen. So gab es laut UNMAS (Mine Action Service) 2020 wesentlich weniger zivile Tote und Verletzte: 454 zu 1.140 im Jahr
  8. Dahingegen berichtet US-AFRICOM von 776 Vorfällen mit insgesamt 2.395 Opfern im Jahr 2020 und 676 Vorfällen mit 1.799 Opfern
  9. US-AFRICOM zählt zivile und militärische Opfer zusammen. Dementsprechend wären 2020 wesentlich mehr Sicherheitskräfte untern den Opfern gewesen als Zivilisten – ein Widerspruch zu den Angaben der UN, wonach Zivilisten die Hauptlast der Sprengstoffanschläge tragen würden. Dies wird auch von ATMIS bestätigt: Demnach richteten sich 2019 28 % der Anschläge direkt gegen Zivilisten, 2020 waren es nur 20 % (Sahan 6.4.2021a). Von der UN werden die Zahlen ziviler Opfer (Tote und Verletzte) wie folgt angegeben: Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 17 Millionen Einwohnern (IPC 13.12.2022) lag die Quote getöteter oder verletzter Zivilisten in Relation zur Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia zuletzt bei 1:12.117 [Anm.: Rechnung auf Basis der in vorgenannten Quellen angegebenen Zahlen]. Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v.a. durch die USA: 2017 waren es 35, 2018 47, 2019 63, 2020 51 (HIPS 2021, S. 21), 2021 11 (HRW 13.1.2022) und 2022 15 (BMLV 9.2.2023). Bei Luftangriffen auf al Shabaab und den ISIS sind zwischen 2017 und 2021 ca. 1.000 Kämpfer getötet worden (HIPS 2021, S. 21). Auch Kenia führt nach wie vor Luftschläge in Somalia durch, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia (GN 22.6.2022); und es kommt auch zu äthiopischen Luftangriffen (VOA 8.8.2022), z. B. am 30.7.2022 in der Region Bakool (SG 31.7.2022). Nach Angaben somalischer Armeevertreter sind nunmehr auch türkische Drohnen bei den Operationen gegen al Shabaab in Lower und Middle Shabelle zum Einsatz gekommen (VOA 30.11.2022). […] Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Letzte Änderung 2023-03-14 08:04 Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam ’Madobe’ zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021, S. 12). Bei der Präsidentenwahl im Jahr 2019 hat die damalige Bundesregierung versucht, Madobe durch einen loyalen Präsidenten abzulösen (HIPS 8.2.2022, S. 22; vgl. Bryden 8.11.2021). Dieser Versuch scheiterte und Ahmed Madobe wurde - bei einer umstrittenen Wahl - als Präsident bestätigt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Er konnte u. a. mit Unterstützung des kenianischen AMISOM-Kontingents seine Position verteidigen (Bryden 8.11.2021). Die Bundesregierung hat daraufhin versucht, Madobe als Präsidenten zu delegitimieren; sie hat seine Präsidentschaft erst im Juni 2020 anerkannt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Angesichts des Konflikts mit der damaligen Bundesregierung hatte Präsident Madobe versucht, sich mit seinen politischen Rivalen in Jubaland zu versöhnen (HIPS 2021, S. 13). Im August 2022 hat das Parlament in Kismayo die Verfassung von Jubaland geändert und das eigene sowie das Mandat von Präsident Madobe um zwei Jahre bis August 2024 verlängert (UNSC 1.9.2022, Abs. 11; vgl. RD 22.8.2022). Dies wurde von der Opposition kritisiert (UNSC 1.9.2022, Abs. 11). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC 8.12.2022).Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam ’Madobe’ zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021, S. 12). Bei der Präsidentenwahl im Jahr 2019 hat die damalige Bundesregierung versucht, Madobe durch einen loyalen Präsidenten abzulösen (HIPS 8.2.2022, S. 22; vergleiche Bryden 8.11.2021). Dieser Versuch scheiterte und Ahmed Madobe wurde - bei einer umstrittenen Wahl - als Präsident bestätigt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Er konnte u. a. mit Unterstützung des kenianischen AMISOM-Kontingents seine Position verteidigen (Bryden 8.11.2021). Die Bundesregierung hat daraufhin versucht, Madobe als Präsidenten zu delegitimieren; sie hat seine Präsidentschaft erst im Juni 2020 anerkannt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Angesichts des Konflikts mit der damaligen Bundesregierung hatte Präsident Madobe versucht, sich mit seinen politischen Rivalen in Jubaland zu versöhnen (HIPS 2021, S. 13). Im August 2022 hat das Parlament in Kismayo die Verfassung von Jubaland geändert und das eigene sowie das Mandat von Präsident Madobe um zwei Jahre bis August 2024 verlängert (UNSC 1.9.2022, Absatz 11,; vergleiche RD 22.8.2022). Dies wurde von der Opposition kritisiert (UNSC 1.9.2022, Absatz 11,). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC 8.12.2022). Die vormalige Bundesregierung hat sich mit militärischer Macht der Region Gedo bemächtigt (HIPS 8.2.2022, S. 22). Seit dem Wahlsieg von Hassan Sheikh Mohamud hat sich die Lage in Gedo nachhaltig beruhigt. Eine endgültige Klärung zwischen Jubaland und der Bundesregierung steht allerdings noch aus. Die abtrünnigen Milizen des ehemaligen Jubaland-Ministers Abdirashid Janan, der sich im Zuge der Auseinandersetzungen in Gedo 2021 den Bundestruppen ergeben hatte, wurden an die Bundesarmee angegliedert und stellen zumindest vorläufig kein Problem dar. Der aktuelle Fokus der Regierung von Jubaland liegt wie jener der Bundesregierung auf der Bekämpfung von al Shabaab (BMLV 9.2.2023). In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben (BMLV 9.2.2023). Kenia hat enge Beziehungen zur Regierung von Jubaland aufgebaut und kooperiert mit den dortigen Sicherheitskräften (BS 2022, S. 41; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 31). Dies ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität (ACCORD 31.5.2021, S. 31).In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben (BMLV 9.2.2023). Kenia hat enge Beziehungen zur Regierung von Jubaland aufgebaut und kooperiert mit den dortigen Sicherheitskräften (BS 2022, S. 41; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 31). Dies ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität (ACCORD 31.5.2021, S. 31). […] Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung: 15.03.2023 Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021; vgl. Sahan 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 23.1.2023). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll von Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan 18.1.2022). Mehrere lokale Quellen der norwegischen COI-Einheit beschrieben im Mai 2022 die Sicherheitsentwicklungen in der Stadt als positiv. Jedenfalls ist die Zahl an Vorfällen und Todesopfern in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass gleichzeitig die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (LI 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014, S. 31f), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022).Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Grabenkämpfe war (BBC 18.1.2021; vergleiche Sahan 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 23.1.2023). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll von Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan 18.1.2022). Mehrere lokale Quellen der norwegischen COI-Einheit beschrieben im Mai 2022 die Sicherheitsentwicklungen in der Stadt als positiv. Jedenfalls ist die Zahl an Vorfällen und Todesopfern in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass gleichzeitig die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (LI 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014, S. 31f), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022). Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISIS) und Unbekannte (LI 8.9.2022). Immer wieder kommt es zu Auseinandersetzungen der somalischen Sicherheitskräfte untereinander, bei denen nicht selten auch Unbeteiligte zu Schaden kommen (AA 17.5.2022). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan 8.6.2022) - zumindest hinsichtlich der politischen Auseinandersetzungen (BMLV 9.2.2023). Staatsgewalt: ATMIS markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert (BMLV 9.2.2023). Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte "residential areas", die noch nicht zu Bezirken gemacht wurden. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation, in der ganzen Stadt mit ca. 18.000 Mann ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan 7.11.2022). Die Sicherheitskräfte können nunmehr großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert. Die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte reicht aber weiterhin nicht aus, um eine flächendeckende Präsenz sicherzustellen. Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen (BMLV 9.2.2023). Bei den Sicherheitskräften gibt es eine mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle (Sahan 7.11.2022). Insgesamt besteht die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten (UNSC 10.10.2022, Abs. 16).Staatsgewalt: ATMIS markiert permanent ihre Präsenz in der Hauptstadt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden in Mogadischu verbessert (BMLV 9.2.2023). Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte "residential areas", die noch nicht zu Bezirken gemacht wurden. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation, in der ganzen Stadt mit ca. 18.000 Mann au

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