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{'item': 'W135 2276386-1'}

Obsah (6)Art. 133§ 42§ 45§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2024 GeschäftszahlW135 2276386-1 Spruch, W135 2276386-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch den Verein ChronischKrank, stellte am 27.05.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde). Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.08.2022, ein, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Generalisierte Angststörung mit Panik mittelgradig depressive Episode, Fibromyalgiesyndrom“ bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. und
  2. „Bandscheibenschäden der Hals- und Lendenwirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurden sowie aufgrund der maßgeblichen funktionellen Relevanz des Leiden 2., welches das Gesamtbild negativ beeinflusse, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Sachverständige aus: „Da Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht wesentliche Bestandteile des psychischen Leidens sind, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Es liegen durch Leiden 1 und 2 Schmerzen vor, jedoch nach vorliegenden Befunden und dem eigenen Untersuchungsbefund ist eine Gehstrecke von zumindest 300 bis 400m ohne Pausen und ohne große Schmerzen anzunehmen.“Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.08.2022, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
  3. „Generalisierte Angststörung mit Panik mittelgradig depressive Episode, Fibromyalgiesyndrom“ bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. und ,
  4. „Bandscheibenschäden der Hals- und Lendenwirbelsäule“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurden sowie aufgrund der maßgeblichen funktionellen Relevanz des Leiden 2., welches das Gesamtbild negativ beeinflusse, ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Sachverständige aus: „Da Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht wesentliche Bestandteile des psychischen Leidens sind, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Es liegen durch Leiden 1 und 2 Schmerzen vor, jedoch nach vorliegenden Befunden und dem eigenen Untersuchungsbefund ist eine Gehstrecke von zumindest 300 bis 400m ohne Pausen und ohne große Schmerzen anzunehmen.“ Im Oktober 2022 (Anmerkung: Der konkrete Tag der Einbringung ist nicht leserlich) brachte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Dem Antrag legte sie einen Arztbrief einer Fachärztin für Orthopädie, Traumatologie und Schmerzmedizin vom 12.10.2022 bei. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.01.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.01.2023, in dem die Funktionseinschränkungen
  5. „Generalisierte Angststörung mit Panik, chronisch rezidivierende Depression und Fibromyalgiesyndrom DD Chronisches Fatigue Syndrom“ bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. und
  6. „Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt wurde sowie aufgrund des ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens des Leidens
  7. mit Leiden
  8. ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Sachverständige aus: „Unter Berücksichtigung der körperlichen Defizite ist es trotzdem möglich, auch unter eventueller Nutzung von einfachen Hilfsmitteln, eine kurze Wegstrecke von zumindest 300 bis 400m ohne Unterbrechung und große Schmerzen, sowie ein paar Stiegen selbständig zu bewältigen, da ausreichend Kraft und Beweglichkeit in beiden Beinen zu verzeichnen ist. Ein sicheres Ein- und Aussteigen ist bei guter Greiffunktion beider Hände und kräftiger Muskulatur der Extremitäten ohne Verwendung von Hilfsmitteln möglich, sodass insgesamt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durchaus zumutbar erscheint und der sichere Transport gewährleistet ist. Das Tragen schwerer Lasten kann durch die Verwendung eines Einkaufs- Trolleys umgangen werden. Eine maßgebliche kardiorespiratorische Leistungseinschränkung liegt nicht vor.“ Mit Schreiben vom 24.01.2023 übermittelte die belangte Behörde der damals durch den Verein ChronischKrank vertreten gewesenen Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten und teilte ihr weiters mit, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorlägen, nicht jedoch die Voraussetzungen für beantragte Zusatzeintragung. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin brachte mit Schriftsatz vom 04.03.2023, eingelangt am 07.03.2023, eine Stellungnahme ein und führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der bei ihr vorliegenden generalisierten Angststörung mit Panik, chronischen Depression und Fatique-Syndrom sowie der Einschränkungen der Wirbelsäule und Gehbehinderung nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Die seitens der Beschwerdeführerin eingebrachte Stellungnahme wurde der zuvor befassten Sachverständigen vorgelegt. Die Sachverständige nahm dazu am 27.03.2023 wie folgt Stellung: „Maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die im Rahmen der klinischen Untersuchung am 10.1.2023 feststellbaren Funktionseinschränkungen wurden in korrekter Höhe nach den Kriterien der EVO eingeschätzt. Da das psychische Leiden nicht ausschließlich oder vorwiegend im Kontext der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auftritt, Klaustrophobie und Angst vor Kontrollverlust in Menschenmengen nicht wesentliche Bestandteile des Leidens sind, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Eine merkbare Einschränkung der Orientierungsfähigkeit konnte zum Begutachtungszeitpunkt nicht objektiviert werden. Eine Gehbehinderung konnte weder in den vorgelegten Befunden noch nach ausführlicher klinischer Untersuchung im Rahmen der Begutachtung verifiziert werden. Neue Befunde welche eine Verschlechterung des Zustandsbildes gegenüber dem Begutachtungszeitpunkt 10.1.2023, dokumentieren würden, liegen nicht vor.“ Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.03.2023 einen Behindertenpass, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ausgewiesen wurde. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wies die belangte Behörde hingegen mit Bescheid vom 28.03.2023 ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen vom 07.03.2023 seien nicht geeignet gewesen eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde die ärztliche Stellungnahme vom 27.03.2023 angeschlossen. Mit Schriftsatz vom 03.05.2023, eingebracht am 09.05.2023, erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei der Beschwerdeführerin läge ein Fibromyalgiesyndrom vor, dies stelle eine Schmerzverarbeitungsstörung dar, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit beeinflusse. Darüber hinaus leide sie an einem Ganz-Körper-Schmerz-Syndrom, wodurch sie bei allen Bewegungen Schmerzen verspüre. Die Beschwerdeführerin könne weder eine Kaffeetasse halten noch Putenfleisch schneiden und benötige starke Medikamente, wie Psychopharmaka, um ihren Alltag zu bewältigen. Aufgrund der starken Schmerzen in der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule könne die Beschwerdeführerin nicht dauernd sitzen. Sie befinde sich seit Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und sei ständig kraftlos und überfordert. Es läge eine starke Herabsetzung der Ausdauer, Belastbarkeit und Frustrationstoleranz vor. Das Blickfeld der Beschwerdeführerin sei aufgrund von Hängelidern eingeschränkt. Aufgrund all dieser Leiden sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Die belangte Behörde holte daraufhin im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein ergänzendes ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 17.07.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.07.2023, in Rahmen welcher ein Augenbefund erhoben wurde, ein, in dem die augenfachärztliche Diagnose als Leiden
  9. „mittelgradige Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,6 GdB 10% Tabelle kolonne2 Zeile2“ in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen wurde. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Sachverständige aus: „Die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde“. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.07.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2023 ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung der ergänzenden ärztlichen Begutachtung, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das eingeholten Sachverständigengutachten vom 17.07.2023 übermittelt. Mit Schriftsatz vom 07.08.2023 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diesbezüglich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung von den Fachärzten mehrmals begründet worden wäre, diese stehe in keinem Zusammenhang mit der psychischen Störung der Beschwerdeführerin. Auf die Grunderkrankungen der Beschwerdeführerin sei von der belangten Behörde nicht eingegangen worden. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist. Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor:
  11. Generalisierte Angststörung mit Panik, chronisch rezidivierende Depression und Fibromyalgiesyndrom DD chronisches Fatigue Syndrom
  12. Wirbelsäule - Funktionseinschränkung mittleren Grades
  13. mittelgradige Kurzsichtigkeit und Astigmatismus beidseits, Verminderung der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,6 Bei der Beschwerdeführerin bestehen zwar körperliche Defizite, die Gehleistung ist aber ausreichend, um eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern unter Verwendung von Hilfsmitteln zurückzulegen, sowie Niveauunterschiede zu überwinden, in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel aus- und einzusteigen und ist der gesicherte Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar und möglich. Auch die Kraft und Beweglichkeit in den oberen Extremitäten ist ausreichend, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Die Greiffunktion beider Hände ist gut. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, sodass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ebenfalls nicht erheblich erschwert ist. Trotz Vorliegens einer generalisierten Angststörung mit Panik und einer chronisch rezidivierenden Depression und Fibromyalgiesyndrom liegen bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 53 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 23.01.2023 (samt der Stellungnahme vom 27.03.2023) sowie einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 17.07.
  15. Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und Augenheilkunde gehen in ihren Gutachten auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegte medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig. Die beigezogenen Sachverständigen aus den Fachgebieten der Inneren Medizin und Augenheilkunde konnten im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Eine Gehbehinderung war im Zuge der persönlichen Untersuchung am 10.01.2023 nicht objektivierbar, die Beschwerdeführerin konnte normalschrittig, raumgreifend gehen, das Gangbild war frei und sicher. Die Hüftgelenke und Kniegelenke der Beschwerdeführerin waren in allen Ebenen frei beweglich. Im Bereich der Wirbelsäule konnten mittelgradige Funktionseinschränkungen objektiviert werden, es bestand ein Klopfschmerz in allen Abschnitten. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern ist der Beschwerdeführerin, den Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen zu Folge, allenfalls unter Verwendung einer Gehhilfe, möglich und zumutbar. Auch das Überwinden von Niveauunterschieden, insbesondere das Bewältigen von ein paar Stufen, beim Einstieg in ein öffentliches Verkehrsmittel und beim Wiederaussteigen ist bei ausreichender Beweglichkeit der unteren Extremitäten möglich. Auch in den oberen Extremitäten der Beschwerdeführerin konnten keine entscheidungswesentlichen Funktionseinschränkungen objektiviert werden, die Greiffunktionen sind bei vorhandener kräftiger Muskulatur ausreichend, damit sich die Beschwerdeführerin beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel sowie beim Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel die Haltegriffe erreichen und sich ausreichend sicher anhalten kann. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte die Beschwerdeführerin den Faustschluss seitengleich unauffällig durchführen und waren sowohl der Nackengriff als auch der Seitengriff beidseitig durchführbar. Den Ausführungen im – nicht aktuellen – Befundbericht vom 15.09.2022, wonach sich die Beschwerdeführerin in einem öffentlichen Verkehrsmittel bei abrupten Geschwindigkeitsveränderungen nicht adäquat abfangen könne und zu Sturz kommen könne, kann angesichts des oben angeführten – aktuelleren – Untersuchungsergebnisses nicht gefolgt werden, zumal die Greiffunktionen der Beschwerdeführerin soweit gegeben sind, dass ihr möglich ist sich an Haltegriffen anzuhalten. Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin könne weder eine Kaffeetasse halten noch Putenfleisch schneiden, so ist hier auf das oben angeführte Untersuchungsergebnis zu verweisen. Darüber hinaus geht aus dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Arztbrief vom 12.10.2022 hervor, dass bei der Beschwerdeführerin keine motorischen Defizite vorliegen. Aktuellere Befunde, welche eine Verschlechterung der motorischen Fähigkeiten belegen, legte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht vor. Es wird in der Beschwerde weiters moniert, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei dauernd zu sitzen. Dazu geht aus dem Arztbrief vom 12.10.2022 hervor, dass der Beschwerdeführerin längeres Sitzen (länger als 30 Minuten) oder Stehen nicht möglich sei. Dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – allenfalls in Abwechslung zwischen einer Sitz- und Stehposition und der derzeit erfolgenden medikamentösen Schmerztherapie (vgl. dazu den Befund vom 04.07.2023, wonach die Beschwerdeführerin medikamentös gut eingestellt sei) – unzumutbar wäre, kann daraus nicht abgeleitet werden. Es wird in der Beschwerde weiters moniert, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei dauernd zu sitzen. Dazu geht aus dem Arztbrief vom 12.10.2022 hervor, dass der Beschwerdeführerin längeres Sitzen (länger als 30 Minuten) oder Stehen nicht möglich sei. Dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – allenfalls in Abwechslung zwischen einer Sitz- und Stehposition und der derzeit erfolgenden medikamentösen Schmerztherapie vergleiche dazu den Befund vom 04.07.2023, wonach die Beschwerdeführerin medikamentös gut eingestellt sei) – unzumutbar wäre, kann daraus nicht abgeleitet werden. Es wird in der Beschwerde weiters darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Fibromyalgie an Ganzkörperschmerzen leide. Dem Arztbrief der Schmerzambulanz vom 04.07.2023 ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin medikamentös gut eingestellt sei und es ihr – mit ausreichend Ruhepausen – tagsüber besser gehe. Hierbei ist auch auf den im Zuge der Gutachtenserstellung vorgelegten Facharztbefund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 16.12.2022 zu verweisen, welcher von der Sachverständigen im Gutachten Berücksichtigung fand, wonach es bereits durch die erfolgte Therapie vom 14.07.2022 bis 12.08.2022 zu einer Besserung der Symptomatik gekommen sei. Weitere aktuelle Befunde betreffend die vorgebrachten Schmerzen, insbesondere eine Verschlechterung, legte die Beschwerdeführerin nicht vor. Es ist daher davon auszugehen, dass – trotz Vorliegens eines Fibromyalgiesyndroms – die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine Wegstrecke im oben angeführten Ausmaß zurückzulegen sowie sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten, sodass der sichere Transport gewährleistet ist. Die Verwendung einer Gehhilfe ist der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar, wobei die Beschwerdeführerin gegenüber der internistischen Sachverständigen in der persönlichen Untersuchung ausschließlich angab, neben einem Keilsitzkissen und Ballsitzkissen, zu Hause bei Hausarbeiten eine Rückenkorsage und im Sommer bei längeren Besorgungen Stützstrümpfe zu verwenden. Im Rahmen der Beschwerde wurde zudem lediglich darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin lange Strecken nicht selbstständig mit dem Auto zurücklegen könne bzw. sie nicht in der Lage sei, dauernd zu sitzen. Dass die Beschwerdeführerin ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützen könne, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende generalisierte Angststörung mit Panik und chronisch rezidivierende Depression stellt kein psychiatrisches Leiden dar, welches eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Eine Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust sind kein wesentlicher Bestandteil des psychischen Leidens, was von der vertretenen Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde vorgebracht – im Alltag eingeschränkt ist und auf Medikamente und Therapien angewiesen ist. Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Überforderung im Alltag sowie die Herabsetzung der Ausdauer, Belastbarkeit und Frustrationstoleranz sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar, vermögen aber eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zu begründen. Die Fachärztin für Augenheilkunde kam nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin zudem zum Schluss, dass keine hochgradige Sehbehinderung bei der Beschwerdeführerin vorliegt, welche zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde. Bei der Beschwerdeführerin liegen eine mittelgradige Kurzsichtigkeit und ein beidseitiger Astigmatismus vor. Dem im Zuge des Vorlageantrages vorgelegten Facharztbefund ist ebenfalls keine hochgradige Sehbehinderung zu entnehmen, die Sehkraft der Beschwerdeführerin ist für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichend. In dem vorgebrachten Umstand, dass das Blickfeld der Beschwerdeführerin durch Hängelider eingeschränkt sei, kann ebenfalls keine hochgradige Sehbehinderung erblickt werden. Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, an einer Einschränkung ihrer intellektuellen Fähigkeiten oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens keine aktuellen Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.01.2023 (samt Stellungnahme vom 17.03.2023) und einer Fachärztin für Augenheilkunde vom17.07.
  16. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  17. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt: „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  5. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in den Sachverständigengutachten vom 23.01.2023 (samt der Stellungnahme vom 27.03.2023) (Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin) und vom 17.07.2023 (Augenheilkunde), nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in den Sachverständigengutachten vom 23.01.2023 (samt der Stellungnahme vom 27.03.2023) (Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin) und vom 17.07.2023 (Augenheilkunde), nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Abschließend wird nochmals festgehalten, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Vorliegens der begehrten Zusatzeintragung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Abschließend wird nochmals festgehalten, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Vorliegens der begehrten Zusatzeintragung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen, zum Teil auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen, zum Teil auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2276386.1.00

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